Maßregelungen
"Und bist du nicht willig, so brauch' ich Gewalt"
(Goethe, Erlkönig)
Demokratie im Betrieb
Maßregelungen wie Ermahnung, Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung werden heute
vermehrt gegen Mitarbeiter, häufig unrechtens, eingesetzt, um gewerkschaftliches Engagement zu verhindern und
Meinungen zu unterdrücken. "Man beißt die Hand nicht, die einen füttert", ist eine gängige
Antwort von vielen, die dieses Engagement nicht verstehen oder akzeptieren.
Doch was bedeutet dieser Auspruch, wenn alle danach handeln. Ein solches Verhalten würde
bedeuten, dass Demokratie an den Werkstoren halt machen muss, dass ein Betrieb eine
Willkürzone des Arbeitgebers wird, dem die Arbeitnehmer auf Gedeih und Verderb ausgeliefert
werden. Es würde bedeuten, dass de facto ein rechtsloser Raum geschaffen wird, denn wenn
sich niemand mehr traut über Rechte aufzuklären und sie niemand mehr einfordert, haben
diese Gesetze keine Wirkung. Demokratie macht nicht an Werkstoren halt.
Man merkt heute deutlich, dass Arbeitgeber vermehrt versuchen, die Arbeitnehmerrechte zu
unterlaufen. Gesetze, die Arbeitnehmer Vorteile verschaffen, sind diesen Arbeitgebern
schlicht und einfach egal. Wagt jemand sie einzufordern, reagieren sie mit Abmahnung und
fristloser Kündigung. Für den betroffenen Arbeitnehmer bedeutet dies häufig: Kein Geld von heute auf morgen. Es
bedeutet die Vernichtung der Existenzgrundlage, egal, ob die Kündigung rechtmäßig war.
Die Gerechtigkeit kann mittels eines Kündigungsschutzprozesses wieder hergestellt werden,
notfalls durch alle Instanzen. Doch das dauert unter Umständen Jahre. Die Raten des Hauses
können möglicherweise in dieser Zeit nicht mehr gezahlt werden, es wird versteigert.
Gelebt werden muss von Hartz IV und das alles zu unrecht, nur weil mancher Arbeitgeber
nicht akzeptieren möchte, dass es auch für Arbeitnehmer Rechte gibt, die man laut einfordern
darf.
Schweigen erzeugt Unrecht
Warum aber können Arbeitgeber in unserem Rechtsstaat meist ungestraft so agieren. Die
Antwort ist einfach: Weil die Masse schweigt. Würde jeder Arbeitnehmer seine Rechte
einfordern, nicht sagen "Die Hand, die einen füttert, beißt man nicht", dann wäre dies in
unserer Gesellschaft selbstverständlich und der Arbeitgeber wäre gezwungen, sich an die
Gesetze zu halten. Schließlich kann er nicht seine gesamte Belegschaft verhaltensbedingt
kündigen.
Schweigen erzeugt also Unrecht.
Würden die Kolleginnen und Kollegen nicht zuschauen, wenn jemanden am Arbeitsplatz Unrecht
geschieht, würden sie vor Gericht für den Betroffenen aussagen, dann wäre der Arbeitgeber
gezwungen von ungerechtfertigten Maßnahmen Abstand zu nehmen.
Schweigen erzeugt also Unrecht.
Maßnahmen zur Maßregelung
Das Arbeitsrecht sieht für den Arbeitgeber drei Instrumente zur Maßregelung von
Arbeitnehmern vor. Alle setzen jedoch voraus, dass ein tatsächlicher und kein konstruierter
Sachverhalt zugrunde liegt.Dies sind:
- die Ermahnung, welches die schwächste Form einer Maßregelung ist, und keine
küngigungsrelevante Wirkung erzeugt.
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- Dann folgt die Abmahnung, die als Vorstufe für eine Kündigung zu betrachten ist.
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- Das härteste Mittel ist die verhaltensbedingte Kündigung. Diese kann sogar auf
Verdacht (Verdachtskündigung) ausgesprochen wird. Hier genügt es, dass der
Arbeitgeber annimmt, der Arbeitnehmer hätte einen schwerwiegenden Verstoß gegen den
Arbeitsvertrag begangen. Beweisen muss er diesen Vorwurf nicht. Eine verhaltensbedingte
Kündigung kann firstlos als außerordentliche Kündigung oder al ordentliche Kündigung
ausgesprochen werden. Im ersten Fall muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht einhalten,
im zweiten Fall dagegen schon. Meist werden diese beiden Kündigungsarten kombiniert.
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