Arbeitsvertrag
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(UN-Menschenrechtscharta, Artikel 23)
Arbeitsvertrag
Definition
Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die
vereinbare Arbeit zu leisten und der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer
Arbeit zu geben und das vereinbarte Arbeitsentgelt zu entrichten (§611 I BGB). Der Arbeitsvertrag
ist ein Sonderfall des Dienstvertrages.
Der Arbeitsvertag ist vom Werksvertrag zu unterscheiden.
Der Arbeitnehmer schuldet beim Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber lediglich die
Arbeitsleistung. Er schuldet nur die Tätigkeit als solche, aber keinen bestimmten
Arbeitserfolg. Sein Anspruch auf Gehalt hängt nicht davon ab, ob seine Arbeit erforderlich
ist. Beim Werksvertrag schuldet der Unternehmer einen bestimmten Erfolg.
Hinweis: Daher kann ein nicht erreichtes Ziel, das beispielsweise
in einer Zielvereinbarung festgelegt worden ist, nicht zu einer Abmahung oder Kündigung
führen. Eine Kündigung wegen
Schlechtleistung
stetzt den dauerhaften und erkennbaren Willen des Arbeitnehmers, schlechte Arbeit zu
leisten voraus.
Form
Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich keiner Form. Er kann
schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Ein
Arbeitsverhältnis kommt demnach durch die einvernehmliche Aufnahme der Tätigkeit wirksam
zustande.
Die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist nach §2I2Nr. 5 NachwG in der
Niederschrift des Arbeitsvertrages kurz zu charakterisieren oder zu beschreiben.
Fehlt diese Niederschrift hat dies jedoch keine Auswirkungen auf das Zustandekommen
des Arbeitsvertrages.
Änderungen des Arbeitsvertrags
Was im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann im Wege einseitiger
Direktion (Arbeitsanweisung) nicht mehr geändert werden.
Änderungen des Arbeitsvertrages lassen sich nur durch einen Änderungsvertrag oder
eine Änderungskündigung erreichen.
Hinweis: Einsätze in interner Leiharbeit in wechselnde
Projekteinsätze erfordern eine Änderung des Arbeitsvertrages (SPACE, PRA).
Je enger der Arbeitsvertrag Art, Ort und Umfang der Arbeit beschreibt, desto weniger
Raum bleibt dem Arbeitgeber, die Arbeitspflichten durch einseitige Leistungsbestimmung
zu konkretisieren. Je weiter der Rahmen durch den Arbeitsvertrag gesteckt ist, desto
größer ist der Raum für das Direktionsrecht. Umgekehrt wirkt sich natürlich eine eng
gefasste Beschreibung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag negativ auf
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Falle einer betriebsbedingten Kündigung aus (vergl.
konzernweite Versetzung
im Arbeitsvertrag).
Je präziser die Aufgaben im Arbeitsvertrag beschrieben sind, desto enger ist also
das
Direktionsrecht des Arbeitgebers gefasst.
Enthält der Arbeitsvertrag beispielsweise keine Versetzungsklausel,
kann der Arbeitnehmer aus seinem Betrieb nicht per Arbeitgeberanweisung in einen
anderen Betrieb versetzt werden. Diese wäre nur mit einem Änderungsvertrag oder einer
Änderungskündigung möglich. Übt ein Arbeitnehmer über längere Zeit eine nicht im
Arbeitsvertrag definierte Arbeit aus, kommt es zur stillschweigenden Vertragsveränderung
gemäß §308 BGB. Die Rechtssprechung prüft solche Konkretisierungen aber sehr genau.
Arbeitsverhältnis
Der Arbeitsvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis besteht
immer mit dem Unternehmen, nicht mit dem Betrieb oder Bereich, in dem der Arbeitnehmer
tätig ist.
Das Arbeitsverhältnis sichert dem Arbeitnehmer typischerweise die Existenzgrundlage.
Deshalb ist er darauf angewiesen, dass er eine angemessene Vergütung erhält (Tarifverträge),
dass seine Gesundheit nicht durch die Arbeit beeinträchtigt wird (Arbeitsschutzrechte)
und dass ihm sein Arbeitsplatz möglichst erhalten bleibt (Kündigungsschutzrecht).
Arbeitsplatz
Der Arbeitsplatz ist beschrieben durch den konkreten Ort, an dem der Arbeitnehmer
seine Arbeitsleistung erbringt, und die Arbeitsaufgabe, die er zugewiesen bekommen
hat.
Direktionsrecht
Definition
Das Direktions- oder Weisungsrecht ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung wesentlicher
Inhalt des Arbeitsvertrags, mit dem der Arbeitnehmer sich zu weisungsgebundener Arbeit
verpflichtet hat. Das Direktionsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag
grob festgelegten Tätigkeiten zu präzisieren, ohne dass es einer Zustimmung des
Arbeitnehmers bedarf. Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber Ort, Zeit und
Arbeitsinhalt entsprechend des Arbeitsvertrages zu bestimmen.
Hinweis: Wichtig ist hierbei die Einschränkung: Im Rahmen der im
Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten, d.h. beispielsweise ein Software-Entwickler
kann nicht per Arbeitsanweisung als Hardware-Entwickler oder zur Büroreinigung
eingesetzt werden. Eine solche Anweisung verstieße gegen den Arbeitsvertrag und wäre
keine
vertragsgemäße Beschäftigung.
Das Direktionsrecht unterliegt also Beschränkungen. Es wird beschränkt durch die
Beteiligungsrechte des Betriebsrats, durch die Beschränkungen im Arbeitsvertrag und
dem Gebot, das Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben (§ 315 Abs. 1 BGB).
Ebenso ist das Weisungsrecht durch Gesetze, Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen eingeschränkt.
Hinweis:Weisungen nach Gutherrenart sind also nicht
durch das Arbeitrecht gedeckt. Der Arbeitgeber kann sich beispielsweise durch
Einschaltung des Betriebsrats und/oder einer Klage auf
vertragsgemäße Beschäftigung
dagegen wehren.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Der Arbeitgeber kann sich mittels Direktionsrechts nicht über die
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
hinwegsetzen. So kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht ohne Zustimmung des
Betriebsrats versetzen.
Billiges Ermessen
Anweisungen des Arbeitgebers unterliegen der Ausübungsschranke des §315 BGB (billiges Ermessen).
Der Begriff des billigen Ermessens ist eine der Generalklauseln des Privatrechts. Danach muss
der Arbeitgeber die Umstände des Einzelfalls und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen
berücksichtigen. Die Anweisung ist für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit
entspricht (§315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Mit Billigkeit wird das im Einzelfall Angemessene bezeichnet,
d.h ein Verstoß gegen das Billigkeitsgebot liegt vor, wenn das Verhalten einer Partei nicht mit
der zu fordernden Sorgfalt im Einklang steht.
Achtung: Der Arbeitnehmer sollte sich aber davor hüten mit Hinweis
auf das Billigkeitsgebot Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers nicht zu befolgen. Nur in
besonders krassen Fällen dürfte das Arbeitsgericht feststellen, dass der Arbeitgeber mit
einer Anweisung sein Direktionsrecht überschritten hat oder sie gegen billiges Ermessen
verstößt. Ein Beispiel wäre: Zwingt der Arbeitgeber per Direktionsrecht eine Mutter oder
einem Vater am Arbeitsplatz zu bleiben, obwohl das Kind einen schweren Verkehrsunfall
hatte, dann wurden die Interessen des Arbeitnehmers nicht angemessen berücksichtigt
und der Arbeitgeber hat gegen das Billigkeitgebots verstoßen. Hängt von der Anwesenheit
des Arbeitnehmers jedoch ein Millionenauftrag
ab, könnten Gerichte es bereits anders sehen.
Pflichten des Arbeitnehmer
Hauptpflichten
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Pflicht, die versprochene Arbeit zu
leisten. Sie wird durch Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen ergänzt und
durch die Weisungen des Arbeitgebers konkretisiert. Eine Hauptpflicht des Arbeitnehmers
ist auch die Pünktlichkeit.
Nebenpflichten
- Meldepflicht bei Krankheit
Nach § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, warum er
arbeitsunfähig ist und wie lange dies dauern wird. Unverzüglich bedeutet,
dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Krankheit
informieren muss.
Weitere Informationen
- Meldepflicht bei Schäden
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet Schäden, die er entdeckt, dem Arbeitgeber
unverzüglich zu melden.
- Gegenseitige Rücksichtnahme, Loyalität / Treuepflicht
Der Arbeitnehmer hat auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers
Rücksicht zu nehmen. Das heißt aber nicht, dass er sich in der Freizeit für
dessen Interessen einsetzen muss oder keine Kritik am Arbeitgeber äußern darf.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beeintrachtigt nicht die im
Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit.
- Wettbewerbsverbot
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber über eine berufliche Nebentätigkeit
informieren. Ein Nebentätigkeitsverbot darf jedoch nicht ausgesprochen werden,
solange die Nebentätigkeit nicht die Arbeitsleistung beeinflusst bzw.
betriebliche Interessen dagegen sprechen.
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Der Arbeitnehmer hat Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu bewahren. Darunter versteht man persönliche Daten und Informationen, die
der Konkurrenz bei Kenntnis einen Wettbewerbsvorteil bringen. Das heißt aber
nicht, dass der Arbeitnehmer nichts über Vorkommnisse
in seinem Betrieb sagen oder veröffentlich dar.
Pflichten des Arbeitgebers
Hauptpflichten
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht darin, die vereinbarte Vergütung zum
vereinbarten Zeitpunkt zu gewähren. Kommt der Arbeitnehmer hiermit in Verzug muss
er eine Leistungklage erheben.
Achtung: Der Bayerische Metall-Tarifvertrag besagt, dass solche
Ansprüche innerhalb von drei Kalendermonaten nach Kenntnis beim Arbeitsgericht
eingereicht werden müssen.
Nebenpflichten
- Gesetzliche Arbeitsfreistellung
Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin von der
Arbeit freistellen, wenn dies im Interesse von Mutterschutz und Kindeserziehung
(Erziehungsurlaub)liegt. Weiter muss der Arbeitgeber Urlaub für Erholung und Bildung
zu gewähren, auch wenn die zeitliche Lage des Urlaubs mit
dem Arbeitnehmer abzusprechen ist.
- Wahrung von Arbeitnehmerinteressen
Ebenso wie den Arbeitnehmer trifft auch den Arbeitgeber die Pflicht, die
schutzwürdigen Interessen des anderen Vertragspartner zu wahren. Früher war
hier von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Rede. Wichtigste Aufgabe
dieser "Fürsorgepflicht" ist der Schutz vor Gesundheitsgefahren und der Schutz
des Persönlichkeitsrechts. Beispielsweise sichert das Bundesdatenschutzgesetz
die informationelle Selbstbestimmung auch im Arbeitsverhältnis, das heißt,
der Arbeitgeber darf auf Daten des Arbeitnehmers nicht willkürlich zugreifen.
Das Verbot psychischen Druck (Mobbing) auf Arbeitnehmer auszuüben geht ebenfalls
aus der Nebenpflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit seiner Mitarbeiter
zu schützen, hervor.
Hinweis: Arbeitnehmer müssen sich daher nicht alles
gefallen lassen. Geschehen Schikanen ist es ratsam, den Betriebsrat einzuschalten.
Dieser kann den Arbeitgeber über den Schutz des Persönlichkeitsrechtes aufklären.
- Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
Der Arbeitgeber darf einzelen Arbeitnehmer anderen gegenüber nicht benachteiligen.
Die Benachteiligung beispielsweise von Teilzeitkräften, Gewerkschaftsmitgliedern
oder Benachteiligungen wegen des Geschlechts verstoßen gegen das Differeinzierungsverbot,
dass über die Generalklausel des § 315 BGB in das Direktionrecht
des Arbeitgebers einfließt.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz im Arbeitsverhältnis verbietet es dem
Arbeitgeber im Betrieb einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern
ohne sachlichen Grund von Begünstigungen auszunehmen oder ihnen Belastungen
aufzuerlegen.
Hinweis: Der Wegfall von Arbeit, der häufig in
dauerhaften Arbeitsentzug mündet, ist kein sachlicher Grund, um Ungleichbehandlung
zu rechtfertigen. Arbeitsentzug ist ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag.
mündet,
Pflichtverletzungen
Sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber müssen Pflichtverletzungen des jeweiligen
Vertragspartners nicht hinnehmen.
Der Arbeitgeber kann Verstöße gegen Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag
mit
Ermahnung,
Abmahnung oder
verhaltensbedingter Kündigung
ahnden.
Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten, kann der Arbeitnehmer sich durch
Einschaltung des Betriebsrats und/oder vor dem Arbeitsgericht wehren.
Achtung: Der Bayerische Metall-Tarifvertrag besagt, dass solche
Ansprüche innerhalb von drei Kalendermonaten nach Kenntnis beim Arbeitsgericht
eingereicht werden müssen.
Typische Pflichtverletzungen des Arbeitgebers sind
Arbeitsentzug,
verzögerte oder keine Lohnzahlung, nicht
vertragsgemäße Beschäftigung.