Arbeitszeit
Zeit für die Familie
Lage der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber kann kraft seines
Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit eines
Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertragliche
oder kollektivrechtliche Vereinbarung (z.B. Betriebsvereinbarung) getroffen ist. Bei
seiner Ermessensentscheidung muss er die wesentlichen Umstände abwägen und die
beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.
Familiäre Belange
Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers wie eine erforderliche Beaufsichtigung
und Betreuung von Kindern hat er Rücksicht zu nehmen, soweit der vom Arbeitnehmer gewünschten
Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer
Beschäftigter entgegenstehen.
BAG: Urteil vom 23.9.2004 - 6 AZR 567/03 - zit. nach Pressemitteilung des BAG Nr. 66/04
Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat nach §87 II,III BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die
Arbeitszeit im Betrieb geht. Der Arbeitgeber darf ohne Zustimmung des Betriebsrat
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nicht festlegen. Gleiches gilt, wenn
der Arbeitgeber vorübergehend die Arbeitszeit im Betrieb verkürzen oder verlängern
möchte. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll sicherstellen, dass die
Belange der Arbeitnehmer bzgl. der Arbeitszeit ausreichend berücksichtigt werden.