Beschwerderecht
(§84, 85 BetrVG)
"Da darf/kann ich doch nichts sagen"
ist nicht der Wille des Gesetzgebers
Das Recht, sich zu beschweren
Die Paragraphen §§ 84, 85 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) räumen jedem Mitarbeiter
ein Beschwerderecht ein. Der Mitarbeiter kann dieses Recht mit oder ohne Einbindung
des Betriebsrats ausüben.
Beispielsweise ist "Gegen seine ERA-Eingruppierung zu sein, dies dem Betriebsrat
mitzuteilen und ihn zu bitten, dagegen Widerspruch einzulegen", eine Ausübung des
Beschwerderechts gemäß §§ 84, 85 BetrVG. Erst einmal alleine zum Chef gehen und sich
über eine ungerechtfertigte Behandlung zu beschweren, ist Ausübung des Beschwerderechts
gemäß § 84 BetrVG. Der oft gesprochene Satz "da darf/kann ich doch nichts sagen" ist
also falsch. Man darf - das findet auch der Gesetzgeber.
Das Recht auf einen Betriebsrat
Der Mitarbeiter kann - aber nur wenn er will (er muss nicht und manchmal sollte er auch
nicht) - zunächst versuchen alleine, ohne Betriebsrat, einen Sachverhalt klären. Er
sollte das Gespräch aber dann abbrechen, wenn er merkt, dass es einen für ihn unguten
Verlauf nimmt. Das Recht, ein Personalgespräch abzubrechen, leitet sich aus seinem
gesetzlichen Anspruch nach §§ 84 und 85 BetrVG, einen Betriebsrat einzubinden, ab.
Im Gesetzestext heißt es in:
§84 I BetrVG:
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu
beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt
oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein
Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Der Betriebsrat hat dann gemäß § 85 I BetrVG zu versuchen, Abhilfe zu schaffen, wenn
er die Beschwerde für rechtmäßig hält. Das Gesetz räumt dem Betriebsrat in diesem
Zusammenhang sowohl ein Informationsrecht als auch das Recht, eine Einigungsstelle mit
vorsitzendem Richter, einzuberufen, ein (§ 85 II BetrVG).
Daraus leitet sich ab: Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat sprechen. Er kann ihn
nicht einfach abweisen.
Keine Nachteile durch eine Beschwerde
Dem Mitarbeiter darf aufgrund der Ausübung seines Beschwerderechts kein Nachteil
entstehen (§ 84 III BetrVG). D.h. die häufig gebrauchte Drohung von Vorgesetzten:
"Wenn Sie einen Betriebsrat hinzuziehen, sieht es schlecht für Sie aus." ist ungesetzlich
und stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Dies ist eine Straftat. Der
Betriebsrat kann diese zur Anzeige bringen. Sie kann mit Geldstrafe oder Gefängnis bis
zu zwei Jahren bestraft werden (§119 BetrVG).
Jeder Mitarbeiter sollte hellhörig werden, wenn ihm allzu schnell und zu heftig abgeraten
wird, sich zur Wehr zu setzten, insbesondere dann, wenn der Betriebsrat Mitwirkungsrechte
hat. Es ist daher stets gut, sich über mehrere Quellen zu informieren, die Argumente
abzuwägen, auf die persönliche Situation abzubilden und eigenverantwortlich zu entscheiden.
Dies gilt für Gehaltsforderungen, Aufhebungsverträge, Beschäftigungsgesellschaften,
Urlaubsanträge (der BR hat hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I, 5 BetrVG) usw.