Bewerbung
Es muss das Beste irgendwo zu finden sein.
(Johann Wolfgang von Goethe)
Fragerecht und Auskunftspflicht
Wahrheitspflicht
Ein Bewerber muss seinem potenziellen Arbeitgeber grundsätzlich wahrheitsgemäß Auskunft
geben. Das Fragerecht besteht aber nicht grenzenlos. Es wird eingeschränkt durch das
Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts und an der Unverletzlichkeit
seiner Privatssphäre. Lebensumstände, die die Privatsphäre des Arbeitnehmers betreffen sind
nach §242 BGB i.V.m. Art.2 I GG, Art.1 I GG besonders geschützt.
Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber nur solche Fragen stellen, deren
Beantwortung für den angestrebten Arbeitsplatz und/oder die zu verrichtende Tätigkeit von
Bedeutung sind. Dazu gehören Fragen nach dem beruflichen Werdegang, einschließlich Ausbildungs-
und Weiterbildungszeiten. Die Frage nach bestehenden Wettbewerbsverboten ist zulässig, wenn
sie sich auf das einzugehende Arbeitsverhältnis bezieht. Hier ist der Arbeitnehmer verpflichtet
von sich auf darauf hinzuweisen.
Auf
unzulässige Fragen kann der Arbeitnehmer
schweigen oder die Unwahrheit sagen. Beantwortet der Arbeitnehmer aber zulässig Fragen unwahr,
kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrags nach §123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Hat diese Anfechtung Erfolg, führt sie zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags (§142 I BGB).
Unzulässige Fragen bei Bewerbungen
Unzulässige Fragen in Bewerbungsgesprächen betreffen:
- Gewerkschaftszugehörigkeit
Diese Frage ist wegen der in Artikel 9 IIIGG verfassungsrechtlich garantierten
Koalitionsfreiheit unzulässig.
- Konfession
Ausnahmen bestehen hier für sogenannte Tendenzbetriebe, wie kirchliche Einrichtungen
Ein katholischer Kindergarten darf nach der Konfession eines Bewerbers fragen.
- Mitgliedschaft in politischen Parteien
Ausnahmen bestehen hier wenn der Bewerber sich auf einen Arbeitsplatz bei einer
politischen Partei bewirbt.
- Beabsichtigte Eheschließung oder Familienplanung
Diese Fragen sind unzulässig, da sie die Privatssphäre des Bewerbers berühren
(Artikel 2 I GG) und Ehe und Familie nach Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz der
Verfassung stehen.
- Krankheit oder (Schwer)Behinderung
Fragen nach Krankheit oder Behinderung stellen einen erheblichen Eingriff in die
Intimsphäre des Bewerbers dar (BAG vom 7.6.1984 AP Nr. 26 zu §123 BGB). Zulässig
sind deshalb nur Fragen, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Arbeitsverhältnis
stehen. Ein Zusammenhang besteht nur, wenn die Krankheit oder Behinderung die
Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit auf Dauer oder wiederholt
erheblich beeinträchtigt. Zulässig sind außerdem Fragen nach ansteckenden
Krankheiten, die Kollegen oder Kunden gefährden könnten. Fragen nach einer in
absehbarer Zeit anstehenden Kur oder Operation, sind dagegen wahrheitsgemäß zu
beantworten.
Die Frage nach einer HIV-Infizierung ist grundsätzlich unzulässig, weil beim
normalen Umgang keine Ansteckungsgefahr gegeben ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn
aufgrung der Tätigkeit ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (z.B.
bei Rettungsdienst oder Gesundheitsberufen), darf danach gefragt werden.
Eine AIDS-Erkrankung dagegen muss der Arbeitnehmer auf Anfrag angeben, weil mit
einer Heilung nicht zu rechnen ist und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten
abzusehen sind.
- Schwangerschaft
Fragen nach einer Schwangerschaft sind generell unzulässig (§611a I S.1 BGB).
Fragen nach einer Schwangerschaft stellen eine Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts dar (EuGH vom 4.10.2001 "Brandt-Nielsen" EAS RL 76/207EWG Art. 5 Nr.16
= AP Nr.27 zu EWG-Richtlinie Nr. 76/207).
- Vermögens- und Einkommensverhältnisse
Diese Fragen sind grundsätzlich unzulässig, da sie zur geschütztens Individualsphäre
des Arbeitnehmers gehören. Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist nur zulässig,
wenn es Rückschlüsse auf die Eignung des Bewerbers für den zu besetzenden Arbeitsplatz
zulässt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Bewerber zuvor leistungsabhängig
bezahlt wurde, deren Höhe für seine Einsatzbereitschaft kennzeichnend ist (BAG vom
19.5.1983 AP Nr. 25 zu §123 BGB). Dies trifft im Wesentlichen auf leitende Angestellte zu.
- Lohnpfändung oder Lohnabtretung
Diese Fragen sind nur bei Bewerbern für besondere Vertrauensstellungen zulässig.
- Vorstrafen
Fragen nach Vorstrafen muss der Bewerber nur dann wahrheitsgemäß beantworten,
wenn sie Taten betreffen, die im Zusammenhang nit der angestrebten Tätigkeit
stehen. Bewirbt sich zum Beispiel ein Buchhalter auf eine Buchhalterstelle, der
wegen Untreue verurteilt wurde, dann muss er auf Nachfrage diese Verurteilung
offenlegen. Kraftfahrer dürfen beispielsweise nach verkehrsrechtlichen Vorstrafen
gefragt werden.
Gleiches gilt für Fragen nach laufenden Ermittlungsverfahren. Die Unschuldsvermutung
steht dem nicht entgegen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 20.05.1999
AP Nr. 50 zu §123 BGB).
Vorstrafen, die gelöscht wurden, also nicht mehr in einem polizeilichen Führungszeugnis
erscheien, dürfen generell verschwiegen werden.
Auskunftserteilung durch den vorherigen Arbeitgeber
Die Beschränkung der Fragerechte zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers
darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der neue Arbeitgeber den vorherigen um
Auskünfte über den Bewerber bittet. Grundsätzlich darf dieser zwar Auskünfte geben, er
ist aber den gleichen Beschränkungen unterworfen wie der neue Arbeitgeber. Verletzt er
diese Beschränkungen, dann macht er sich gegebenenfalls wegen der Verletzung nachvertraglicher
Pflichten schadensersatzpflichtig.
Tipp: In der Praxis dürfte es für den Arbeitnehmer jedoch schwierig
seine, eine Verletzung des Fragerechts durch den alten Arbeitgeber nachzuweisen. In der
Praxis hilft daher nur eins: Dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten keine privaten Dinge erzählen.
Bewerbungskosten
Vorstellungskosten
Bittet der Arbeitgeber einen Bewerber zur Vorstellung, so hat der Bewerber einen Anspruch auf
Erstattund der Vorstellungkosten, unabhängig davon, ob später tatsächlich ein Arbeitsverhältnis
begründet wird (§§ 662, 670 BGB). Erstatten werden müssen beispielsweise Fahrkosten, sowie
Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft, falls der Bewerber aufgrund der Entfernung zum
Wohnort auswärts übernachten muss.
Verdienstsausfall
Verdienstausfall dagegen ist nicht zu ersetzen. Dieser ist
gemäß §§ 629, 616 BGB gegen den bisherigen Arbeitgeber geltend zu machen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der alte Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat und der Arbeitnehmer sich
innerhalb der Kündigungsfrist bewirbt. Bittet der Arbeitgeber einen Mitarbeiter sich einen
neuen Arbeitsplatz zu suchen, hat dieser den Verdienstausfall im Falle von Bewerbungsgespräche
zu tragen. Fordern oder anweisen kann ein Arbeitgeber solche Bewerbungen jedoch nicht (siehe
dazu
Arbeitsentzung und
Bewerbungsreviews)