Entgeltrahmenabkommen (ERA)
Hauptsache kostenneutral!
Quelle: Entgeltrahmentarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV)
Grundentgelt
Geltungsbereich
Der Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) gilt für alle Arbeitnehmer, die unter den
Geltungsbereich des Manteltarifvertrags der bayerischen Metall- und Elektroindustrie
(IG Metall) fallen. Für Auszubildende gilt ERA nicht.
Einzelvertraglich dürfen günstigere Regelungen vereinbart werden. Ungünstigere sind
gesetzlich nicht erlaubt.
Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze
Gemäß §2 Nr. 1 bis 4 ERA-TV gelten folgende allgemeine Eingruppierungsgrundsätze:
- Für die Eingruppierung sind die Anforderungen entscheidend, die die für die
Arbeitsaufgabe erforderlich sind. Dabei sind die Anforderungen ausschlaggebend,
die die gesamte Arbeitsaufgabe im Wesentlichen prägen. Ab und zu ausgeführte
Aufgaben, die höheres Niveau haben, sind allein nicht ausschlaggebend.
- Eingruppierungskriterien sind fachliche Qualifikation und Handlungsspielraum,
einschließlich Anforderungen an Zusammenarbeit und Kommunikation sowie
Anforderungen an Einsatzflexibilität.
- Der Nachweis des Abschlusses einer Ausbildung oder Weiterbildung, der für
eine Entgeltgruppe angeführt ist, ist nicht erforderlich. Andererseits
besteht beim Vorliegen einer bestimmten Ausbildung, z.B. Studium kein
Anspruch auf die Eingliederung in eine bestimmte Gruppe.
Eingruppierungsverfahren
Gemäß §2 Nr. 5 ERA-TV ist folgendes Verfahren für die Eingruppierung von Mitarbeitern
festgelegt:
- Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat mit, in welche Entgeltgruppe, der
Arbeitnehmer eingruppiert werden soll. Dabei hat er dem Betriebsrat die
erforderlichen Unterlagen zu geben, insbesondere eine schriftliche oder
mündliche Aufgabenbeschreibung.
- Der Arbeitgeber teilt dem Mitarbeiter die Entgeltgruppe, in die er eingruppiert
werden soll, schriftlich mit. Bei Meinungsverschiedenheiten ist nach Regelungen
im Manteltarifvertrag vorzugehen. Es empfiehlt sich den Betriebsrat einzuschalten.
Die Arbeitsleistung darf bei Meinungsverschiedenheiten über die Eingruppierung
nicht verweigert werden.
Überprüfung der Eingruppierung bei Änderung der Aufgabe
Voraussetzung für folgende Überprüfungsprozedur ist der Abschluss einer freiwilligen
Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 2 Nr. 6 ERA-TV
vereinbart. Dann gilt:
- Hat sich die Aufgabe des Arbeitnehmers geändert und erfordert dies neue
Anforderungen, dann kann der Betriebsrat eine Prüfung der Eingruppierung durch
den Arbeitgeber beantragen. Die Bewertung ist nach den allgemeinen
Eingruppierungsgrundsätzen vorzunehmen. Der Antrag zur Überprüfung ist
schriftlich abzufassen und muss die geforderten Änderungen und ihre Auswirkung
auf die Eingruppierung beschreiben.
- Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat das Ergebnis der Prüfung innerhalb von zwei
Wochen schriftlich mitteilen.
- Ist der Betriebsrat mit der Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden,
kann er verlangen, dass die Eingruppierung durch eine paritätisch zu besetzende
Kommission erneut zu überprüfen ist. Dies hat innerhalb von vier Wochen eine
Entscheidung zu treffen. Kann sich die Kommission nicht einigen, dann ist die
tarifliche Schlichtungsstelle gemäß §3 Ziff. 4 und 5 Einführungstarifvertrag
(ERA-ETV) anzurufen. Gegen die Entscheidung der tariflichen Schlichtungsstelle
steht den Betriebsparteien der Rechtsweg nur im Falle von Verfahrenfehlern
oder grober Verletzung der tariflichen Eingruppierungsgrundsätze offen.
Entgeltgruppen und Entgeltstufen
Es gibt 12 Entgeltgruppen. Die Entgeltstufen sind vergleichbar mit den bisherigen
Tarifgruppen (T1 bis T2) Jede Entgeltgruppe - mit Ausnahme von Entgeltgruppe 1 - ist
in zwei Entgeltstufen A und B unterteilt. In der Entgeltgruppe 4 gibt es zusätzlich
die Entgeltstufe C. Die Entgeltstufen sind vergleichbar mit den Stufen innerhalb
einer Tarifgruppe.
Stufe A:
Der Arbeitnehmer kommt in Entgeltstufe A bei Eingruppierung oder Umgruppieren.
Stufe B:
Die Eingruppierung in Stufe B erfolgt automatisch und ist abhängig von den Entgeltgruppen:
- Entgeltgruppe 2 bis 4: Wechsel von Stufe A nach B nach 6 Monaten
Die Zuordnung in Stufe C der Entgeltgruppe 4 erfolgt, wenn die Anforderungen
die dort beschriebenen Kriterien erfüllen.
- " Entgeltgruppe 5 bis 8: Wechsel von Stufe A nach B nach 12 Monaten
- " Entgeltgruppe 9 bis 12: Wechsel von Stufe A nach B nach 18 Monaten
Entschuldigte bezahlte und unbezahlte Fehlzeiten sowie Elternzeit zählen bis zur Dauer
von 6 Monaten als Tätigkeitszeiten.
Die Entgeltgruppen im Einzelnen (§ 3 ERA-TV):
Bei Zeitangaben ist die Zeit gemeint, die ein durchschnittlicher Arbeitnehmer ohne
aufgabenbezogene Kenntnisse benötigt, um die Tätigkeit auszuführen. Die erforderlichen
Kenntnisse können auch auf andere Weise erworben werden, z.B durch qualizierte Weiterbildung.
Entgeltgruppe 1
| Art der Arbeit |
Hilfstätigkeiten
Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch kurze Einweisung erworben werden.
|
| Erforderliche Berufsausbildung |
keine |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
keine |
Entgeltgruppe 2
| Art der Arbeit |
Einfache Anlerntätigkeit
Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch Anlernen erworben werden. |
| Erforderliche Berufsausbildung |
keine |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
keine |
Entgeltgruppe 3
| Art der Arbeit |
Anlerntätigkeit
Der Ablauf und die Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe durchzuführen ist, liegt
weitgehend fest. Die Kenntnisse und Fähigkeiten können in etwa 6 Wochen erworben werden.
|
| Erforderliche Berufsausbildung |
keine |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
keine |
Entgeltgruppe 4
Stufe A, B
| Art der Arbeit |
Unterstützende Tätigkeiten
Der Ablauf und die Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe durchzuführen ist, ist
teilweise festgelegt.
|
| Erforderliche Berufsausbildung |
keine |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
Aufgabenbezogene Qualifikation zur Durchführung von Tägigkeiten höherer
Schwierigkeiten |
Stufe C
| Art der Arbeit |
Höherwertige unterstützende Tätigkeiten
Die Arbeitsaufgabe stellt erkennbar höhere Anforderungen als Stufe B.
Diese reichen jedoch nicht für die nächste Entgeltgruppe aus
|
| Erforderliche Berufsausbildung |
Einschlägige zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung
Die erforderlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise erworben werden |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
Aufgabenbezogene Qualifikation zur Durchführung von Tätigkeiten höherer
Schwierigkeiten als in Stufe B. |
Entgeltstufe 5
| Art der Arbeit |
Aufgaben mit mit Entscheidungen bei der Arbeitsausführung |
| Erforderliche Berufsausbildung |
Einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung
Einschlägige zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und längere
zusätzliche fachspezifische Erfahrung
Die erforderlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise erworben werden |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
keine |
Entgeltstufe 6
| Art der Arbeit |
Aufgaben mit mit Entscheidungen bei der Arbeitsausführung |
| Erforderliche Berufsausbildung |
Einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung
Die erforderlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise erworben werden |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
zur Berufsausbildung ist fachspezifische Zusatzqualifikation erforderlich
Die erforderliche Zusatzqualifikation kann auch durch eine fachspezifische
Erfahrung von etwa 15 Monaten erreicht werden.
|
Entgeltstufe 7
| Art der Arbeit |
Aufgaben mit mit Entscheidungen bei der Arbeitsausführung
|
| Erforderliche Berufsausbildung |
Einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung
Die erforderlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise erworben werden |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
zur Berufsausbildung ist eine erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation erforderlich
Die erforderliche Zusatzqualifikation kann auch durch eine mindestens
3-jährige fachspezifische Erfahrung von etwa 15 Monaten erreicht werden.
Als Zusatzqualifikation gilt auch die Weiterbildung zum Meister oder Fachwirt
|
Entgeltstufe 8
| Art der Arbeit |
Aufgaben mit mit Entscheidungen bei der Arbeitsausführung |
| Erforderliche Berufsausbildung |
Einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung
Die erforderlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise erworben werden.
Gleichwertig ist auch die Weiterbildung zum Techniker,
Betriebswirt, Meister oder Fachwirt mit zusätzlichen Aufgaben wie z.B.
Führungsaufgaben und fachlicher Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter.
|
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
zur Berufsausbildung ist eine umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation erforderlich
|
Entgeltstufe 9
| Art der Arbeit |
Aufgaben mit Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im
Rahmen der Aufgabenstellung |
| Erforderliche Berufsausbildung |
Einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung
Einschlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen
Regelstudiendauer
Die erforderlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise erworben werden |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
zur Berufsausbildung ist eine fachspezifische Zusatzqualifikation erforderlich,
die über die Anfordernisse der Entgeltstufe 8 hinausgeht.
Liegt eine Studium vor, ist keine Zusatzqualifikation erforderlich.
|
Entgeltstufe 10
| Art der Arbeit |
Aufgaben mit Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im
Rahmen der Aufgabenstellung |
| Erforderliche Berufsausbildung |
Einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung
Einschlägiges, abgeschlossenes Studium
Die erforderlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise erworben werden |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
zur Berufsausbildung ist eine umfangreiche fachspezifische
Zusatzqualifikation erforderlich.
Liegt eine Studium mit bis zu 4-jähriger Regelstudiendauer vor, ist eine darauf bezogene Zusatzqualifikation erforderlich.
Bei einem Studium mit einer mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer, ist
keine Zusatzqualifikation erforderlich.
|
Entgeltstufe 11
| Art der Arbeit |
Aufgaben mit erweitertem Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im
Rahmen der Aufgabenstellung |
| Erforderliche Berufsausbildung |
Einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung
Einschlägiges, abgeschlossenes Studium
Die erforderlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise erworben werden |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
zur Berufsausbildung ist eine qualifizierte Weiterbildung und darauf
bezogene umfangreiche fachspezifische
Zusatzqualifikation erforderlich.
Liegt eine Studium mit bis zu 4-jähriger Regelstudiendauer vor, ist
eine darauf bezogene erweiterte Zusatzqualifikation erforderlich.
Bei einem Studium mit einer mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer, ist
eine darauf bezogene fachspezifische Zusatzqualifikation erforderlich.
|
Entgeltstufe 12
| Art der Arbeit |
Aufgaben mit erweitertem Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im
Rahmen der Aufgabenstellung |
| Erforderliche Berufsausbildung |
Einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung
Einschlägiges, abgeschlossenes Studium
Die erforderlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise erworben werden |
| Erforderliche Zusatzqualifikation |
zur Berufsausbildung ist eine qualifizierte Weiterbildung und darauf
bezogene besonders umfangreiche fachspezifische
Zusatzqualifikation erforderlich.
Liegt eine Studium mit bis zu 4-jähriger Regelstudiendauer vor, ist
eine darauf bezogene umfangreiche Zusatzqualifikation erforderlich.
Bei einem Studium mit einer mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer, ist
eine darauf bezogene erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation erforderlich.
|
Entgelttabelle
Folgende Tabelle ist dem Entgeltrahmentarifvertrag der bayerischen IG Metall- und
Elektroindustrie - gültig ab 1. November 2005, entnommen
| Entgeltgruppe |
Stufe A |
Stufe B |
Stufe C |
| EG 1 |
1.649 € |
keine Entgeltstufen |
|
| EG 2 |
1.680 € |
1.710 € |
|
| EG 3 |
1.765 € |
1.820 € |
|
| EG 4 |
1.875 € |
1.930 € |
2.052 |
| EG 5 |
2.104 € |
2.156 € |
|
| EG 6 |
2.234 € |
2.311 € |
|
| EG 7 |
2.409 € |
2.506 € |
|
| EG 8 |
2.614 € |
2.722 € |
|
| EG 9 |
2.862 € |
3.002 € |
|
| EG 10 |
3.164 € |
3.326 € |
|
| EG 11 |
3.499 € |
3.672 € |
|
| EG 12 |
3.836 € |
4.000 € |
|
Leistungsabhängiges Entgelt
Definition
Zusätzlich zum Grundgehalt wird ein leistungsabhängiges Entgelt bezahlt. Dieses ist
ein Prozentsatz des monatlichen Grundentgelt. Der Mitarbeiter erhält das
leistungsabhängige Entgelt, wenn seine erbrachte Leistung über der Leistung
(Bezugsleistung) liegt, die mit dem Grundentgelt abgegolten ist. Das individuelle
leistungsabhängige Entgelt wird monatlich ausgewiesen.
Die Bezugsleistung ist die Leistung, die von durchschnittlich geeigneten Arbeitnehmern
bei voller Übung und ausreichender Einarbeitung ohne Gesundheitsschädigung und ohne
gesteigerte Anstrengung auf Dauer zu erreichen ist. Ist eine Leistung nur von
mehreren Arbeitnehmern gemeinsam zu erbringen (z.B. Gruppenakkord), dann sind die
Grundsätze zur Verteilung des leistungsabhängigen Entgelts mit dem Betriebsrat
festzulegen.
Entgeltgrundsätze
Alle tariflich gebundenen Arbeitnehmer erhalten entweder Leistungs-, Zeit- oder
Zielentgelt.
Zeitentgelt
Zeitentgelt wird im Allgemeinen als Stunden-, Tages-, Wochen- oder Monatsentgelt
berechnet. Zeitentgelt kommt zur Anwendung, wenn im Unterschied zum Leistungsentgelt
zur Erledigung der Arbeit nur allgemeine betriebliche Planungsgrößen und
Arbeitsvorschriften vorhanden sind.
Leistungsentgelt
Die Formen des Leistungsentgelts sind Geldakkord und Zeitakkord. Beim Geldakkord wird
für jedes vom Arbeitnehmer fertig gestellte Stück ein bestimmter Geldbetrag
gutgeschrieben. Beim Zeitakkord wird für ein bestimmtes Arbeitsergebnis eine
bestimmte Zeit vorgegeben. Ein Sonderfall des Leitungslohns ist der Prämienlohn
(z.B. für unfallfreies Fahren).
Zielentgelt
Zielentgelt ist eine Form des Leistungsentgelts. Einzelheiten sind in § 9 ERA-TV
geregelt. Das Zielentgelt wird mittels einer Zielvereinbarung zwischen dem
Mitarbeiter und dem Vorgesetzen ermittelt. Eine Zielvereinbarung liegt vor, wenn
zwischen Arbeitgebern und Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern konkrete Ziele
vereinbart worden sind. Dabei müssen definierte Rahmenbedingungen festgelegt sein und
es muss vereinbart sein, das für die Erreichung dieses Ziels ein Zielentgelt gezahlt
wird. Das Zielentgelt kann nur mittles einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
eingeführt werden.
Rechte des Betriebsrats
Die Einführung bzw. Änderung dieser Entgeltgrundsätze und Methoden ist mit dem
Betriebsrat zu vereinbaren. Die Entgeltgrundsätze und Methoden können für den ganzen
Betrieb, für einzelne Bereiche, für mehrere Arbeitsplätze oder für einzelne
Arbeitsplätze gelten.
Das Zielentgelt sowie eine Kombination von Entgeltgrundsätzen und Methoden kann
nur mit freiwilliger Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Anstelle des tariflichen
Leistungsbeurteilungssystems kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein anderes
Leistungssystem eingeführt bzw. ein bestehendes beibehalten werden. In §6 Nr. 2 ERA-TV ist
festgelegt, dass im Falle einer Kündigung der Betriebsvereinbarung diese solange
nachwirkt bis eine neue vereinbart ist. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des
Zielentgelts ein tariflich geregeltes Mitbestimmungsrecht. Für die Beschäftigten
sieht der ERA-TV Reklamationsrechte vor.
Leistung-Entgelt-Relation
Jede Vereinbarung zum leistungsabhängigen Entgelt muss so gestaltet werden, dass die
von dieser Vereinbarung erfassten Arbeitnehmer als leistungsbezogenes Entgelt zusammen
regelmäßig 14% der Grundentgeltsumme aller von der Vereinbarung erfassten Arbeitnehmer
erhalten.
Das individuelle leistungsabhängige Entgelt liegt zwischen 0% und 28%.
Beurteilungszyklus
Das Zeitentgelt wird auf Basis einer Leistungsbeurteilung ermittelt. Die Leistungsbeurteilung
hat mindestens einmal im Kalenderjahr zu erfolgen. Die Leistungsbeurteilung
muss bei Neueinstellungen und Übernahmen spätestens nach Ablauf des dritten Monats erfolgen,
außer dies ist durch eine Betriebsvereinbarung auf maximal 6 Monate verlängert.
Bei der Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit und entsprechender Höhergruppierung
erfolgt eine neue Leistungsbeurteilung. Bis zur Neufestsetzung ist der bisherige
Geldbetrag weiter zu gewähren.
Beurteilungsbogen
Für die Beurteilung der Leistung ist ein Beurteilungsbogen auszufüllen, ähnlich dem
bisher bekannten Beurteilungsbogen. Das Ergebnis der Beurteilung wird durch eine
Punktzahl zum Ausdruck gebracht. Der Wert eines Punktes beträgt 0,28 Prozent des
Tarifgrundgehalts (Bezugsgehalts). Es können maximal 100 Punkte erreicht werden.
Dem Arbeitnehmer ist eine Kopie des Beurteilungsbogens mit Angabe seiner Leistungszulage
in Prozent auszuhändigen. Auf Verlangen ist ihm seine Leistungsbeurteilung in einem
Gespräch zu erläutern.
Auf dem Beurteilungsbogen sind folgende Beurteilungsmerkmale festgelegt. Die beispielhaft
aufgeführten Kriterien sind nicht abschließend:
- Effizienz
Quantität: termingerechte Arbeitsergebnisse; Umgang mit Zeit; rationelle
Durchführung; Setzen von richtigen Prioritäten
- Qualität
Sorgfältige Durchführung von Arbeitsaufgaben;Häufigkeit von Fehlern, Mängel,
Einhaltung von Zusagen, Absprachen
- Persönlicher Einsatz
Arbeiten in unterschiedlichen Arbeits- und Organisationsstrukuren; Initiative;
Übernahme von Verantwortung; Einbringen bzw. Umsetzen von Ideen und Anregungen;
Umgang mit Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Methodisches Arbeiten
Fähigkeit zur Analyse und Entscheidungsfindung;Kostenbewusstsein; übergreifendes
Denken und Handeln;Kundenorientierung
- Zusammenarbeit
Teamverhalten; Kommunikationsverhalten; Konfliktlösungsfähigkeit; Informationsaustausch;
Führungsverhalten; Hilfsbereitschaft
Zu jedem Beurteilungsmerkmal gibt es folgende Beurteilungstufen:
- Stufe A:
Die Leistung enspricht dem Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe
- Stufe B:
Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Erwartungen
- Sutfe C:
Die Leistung entspricht im vollem Umfang den Erwartungen
- Sutfe D:
Die Leistung liegt über den Erwartungen
- Stufe E:
Die Leistung liegt weit über den Erwartngen
Verfahren bei Leistungsminderung
Wird eine Leistungsminderung festgestellt, ist dies dem Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Er erhält seine bisherige Leistungszulage noch drei Monate (Übergangszeit).
In den letzten beiden Wochen vor Ablauf der Übergangszeit findet eine neue Leistungsberurteilung
statt, die für die ab dem vierten Monat zu zahlende Leistungszulage maßgeblich ist.
Dies Leistungsbeurteilung entfällt, wenn während der Übergangszeit Einspruch erhoben worden ist.
Diese Übergangsregelung kann jedoch von einem Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums
von drei Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.
Betriebsrat
Die Leistungszulagen und deren Änderungen sind dem Betriebsrat schriftlich mitzuteilen.
Einspruch gegen eine Leistungsbeurteilung
Arbeitnehmer oder Betriebsrat können gegen eine Leistungsbeurteilung Einspruch erheben.
Wird durch den Arbeitgeber keine Abhilfe geschaffen, so ist der Einspruch einer
paritätischen Kommission vorzulegen und von dieser - ggf. unter Anhörung der Beteiligten -
zu behandeln. Dies hat unverzüglich zu erfolgen.
Beispiele
Gehaltszusammensetzung
Scarlett Hazeltine von Droste-Schattenburg, eine weitere langjährige Mitarbeiterin in
Tarifgruppe VII/4 hat gerechnet: bei ihrer derzeitigen Gehaltszusammensetzung ergibt sich
für sie bei einer Eingruppierung in
| ERA-Gruppe |
Verlust nach 8 Jahren |
Überschreiterzulage nach 8 Jahren |
Verlust nach 8 Jahren, wenn die Überschreiterzulage nach 5 Jahren ersatzlos wegfällt |
| 10A |
-34.862,85 |
589,92 |
-55.487,25 |
| 11A |
-34.552,04 |
84,65 |
-37.511,66 |
| 12A |
-13.716,70 |
0,00 |
-13.716,70 |
Selbst wenn Scarlett annehmen würde, ihr derzeitiges Gehalt wird für die nächsten acht Jahre
eingefroren, dann würde sie mit ERA bei einer Eingruppierung in 10A schlechter
stellen.
Erst-Eingruppierung in ERA-Gruppen
Betrachten wir einen langjährigen Mitarbeiter in Tarifgruppe VII/4 in Bayern. Nennen wir
ihn einmal Otto Gebühr. Dieser hat derzeit ein Grundgehalt von € 4302.-. Erreicht Otto in
allen Beurteilungsmerkmalen seiner Leistungsbeurteilung Beurteilungsstufe C (Die Leistung
entspricht in vollem Umfang den Anforderungen), dann hat er 50 Punkte und damit beträgt
seine Leistungszulage 50*0,19% = 9,5% des Grundgehaltes, also € 408,69. Nehmen wir mal an,
die Firma wusste früher einmal Ottos Mitarbeit zu schätzen, dann hat er nach diversen
Streichungen vielleicht noch eine Sonderzulage von € 150.- und käme damit derzeit auf ein
Gehalt von € 4860,69.
Folgende Tabelle zeigt nun, wie sich die ERA-Erst-Eingruppierung auf die Zusammensetzung
des Gehaltes von Otto bei unveränderten Leistungspunkten auswirken wird:
* Minimum aus ( 10% von ( bisheriges Grundgehalt + bisherige Leistungszulage) ; Bisheriges
Gehalt - (Grundgehalt(ERA) + Leistungsabhängiges Entgelt(ERA)))
Egal, wo Otto eingruppiert wird, zunächst fällt ihm kein Unterschied zu seinem bisherigen
Gehalt auf. Der fehlende Betrag wird ja durch ERA-Ausgleichszulage und ggf.
Überschreiterzulage auf sein bisheriges Gehalt aufgestockt. Das böse Erwachen folgt erst in
den nächsten Jahren, wenn Otto feststellt, wie sich nun sein Gehalt weiter entwickelt.
Ohne Abgruppierung ist eine ERA-Ersteingruppierung für unseren Otto Gebühr leider nicht zu
machen. Am nächsten kommt er seinem bisherigen Gehalt in der Gruppe 12B, dies wäre "nur"
mit einer Abgruppierung um € 163,89 bzw. 3,37% verbunden. Laut §4 Nr. 3 ERA-TV erfolgt
aber bei einer Eingruppierung bzw. Umgruppierung immer die Zuordnung zu Stufe A. Folglich
muss Otto bedauerlicherweise eine Abgruppierung um mindestens € 356,55, also 7,34%
hinnehmen. Die Stufe B erreicht Otto gemäß §4 Nr. 4 ERA-TV erst, wenn er 18 Monate in Stufe
A tätig war.
Welche Teile seines neuen Gehaltes von Tariferhöhungen ausgenommen sind und was worauf
angerechnet wird, sprich seine Gehaltsentwicklung der nächsten Jahre werden wir als
nächstes untersuchen.
Gehaltsentwicklung mit und ohne ERA in den nächsten 8 Jahren
Wie Otto bereits befürchtet hat, ist die Ersteingruppierung maßgeblich für sein Gehalt in
den ersten 3 Jahren nach der ERA-Einführung, da er nach §3 Nr. 7 ERA-Einführungs-TV drei
Jahre lang in dieser Gruppe bleibt, es sei denn, seine Arbeitsaufgabe ändert sich. Unser
Otto würde ja gerne eine interessantere und verantwortungsvollere Aufgabe übernehmen. Daran
wird er jedoch scheitern, da nicht zu erwarten ist, dass seine Vorgesetzten ihn entsprechend
seiner Fähigkeiten einsetzen oder gar fördern werden.
Gemäß §5 Nr. 3 ERA-Einführungs-TV nimmt die Überschreiterzulage an Tariferhöhungen teil,
die Ausgleichszulage vermindert sich entsprechend. Die Ausgleichszulage nimmt an
Tariferhöhungen nicht teil und wird um die erste Erhöhung des Tarifentgeltes in voller Höhe
reduziert. Alle nachfolgenden Erhöhungen der Tarifentgelte werden bis auf einen
Prozentpunkt auf die Ausgleichszulage angerechnet. Alles klar? Schön für euch. Otto Gebühr
ist jedenfalls verwirrt. "Ich wurde in 11A eingruppiert. Was passiert mit meinem Gehalt?"
fragt er uns. Zum Glück sind wir Mathematiker uns kann so leicht nichts erschrecken
(dachten wir zumindest zunächst).
Das passiert mit Ottos Gehalt, wenn jedes Jahr eine Tariferhöhung von 3% abgeschlossen wird
Nach einem Jahr in Gruppe 11A erfolgt die 3%ige Tariferhöhung - Ottos Brutto-Gehalt bleibt
bei € 4860,69 stehen. Nach dem alten Tarifvertrag würde Otto nun bereits € 5002,01 verdienen.
Auch der Wechsel in Stufe B nach 18 Monaten wird voll auf die Überschreiterzulage
angerechnet. Aus §5 Nr. 4 ERA-Einführungs-TV geht zwar nicht hervor, ob zuerst die
Ausgleichs- oder die Überschreiterzulage reduziert wird, aber es ist anzunehmen, dass
dieser Punkt arbeitgeberfreundlich zu einer Reduzierung der Überschreiterzulage genutzt
wird, die ja an Tariferhöhungen teilnimmt. Dies führt zu einer weiteren Nullrunde für Otto.
Erst nach zwei Jahren erhöht sich das ERA-Gehalt von Otto. Von den 3% Tariferhöhung kommen
bei im aber lediglich 0,91% an. Im Jahr 2013 bekommt Otto zum ersten Mal wieder die volle
Tariferhöhung von 3% und er erzielt damit ein Gehalt von € 5241,44. Im Jahr 2014 hat er
dann € 5398,68 erreicht.
Wäre der ERA-Tarifvertrag nicht eingeführt worden, dann wäre Ottos Gehalt nach dem alten
Tarifvertrag in VII/4 bei einer Tariferhöhung von 3% pro Jahr auf € 5943,55 im Jahr 2014
angewachsen und Otto hätte in diesem Zeitraum
€ 33.418,55 mehr an Gehalt bekommen. Uns
wirft so leicht ja nichts um, aber das hat uns dann doch schockiert, worauf wir noch mal
nachgerechnet haben, aber es stimmt.
Als wir Otto unsere Berechnungen zeigten, war er nicht gerade erfreut. Er sagte zu sich:
"lächle und sei froh, denn es hätte schlimmer kommen können …"
Betriebliche Kostenneutralität von ERA
… Und Otto lächelte und war froh. Und es kam schlimmer:
Die betriebliche Kostenneutralität der ERA-Einführung wird gemäß §7 Nr. 6 ERA-Einführungs-TV
für 5 Jahre sichergestellt. Wenn der ERA-Anpassungsfond dafür nicht ausreicht, ist auch
eine Reduzierung von Weihnachtsgeld und eine befristete Kürzung des Urlaubsgelds, sowie der
Leistungszulage für alle Arbeitnehmer nach §7 Nr. 6 ERA-Einführungs-TV möglich.
Was nach diesen 5 Jahren mit den Ausgleichs- und Überschreiterzulagen passiert wissen wir
nicht, das ist dem TV nicht direkt zu entnehmen. Otto hat Glück, seine Ausgleichszulage ist
nach 5 Jahren abgebaut, seine Überschreiterzulage wird wohl so behandelt werden, wie die
bisherige Sonderzulage. Sicher ist das aber nicht.
Und dann fiel Otto noch ein, dass sich Weihnachts- und Urlaubsgeld ja nach dem niedrigeren
ERA-Gehalt bestimmen und dass auch Abfindungen und Arbeitslosengeld und die Rente davon
betroffen sind. Und da haben wir dann lieber aufgehört zu rechnen.
Eingruppierung NSN Mch M