Elternzeit
Kinder müssen mit den Erwachsenen viel Geduld haben.
Antoine de Saint-Exupéry
Anspruch auf Elternzeit
Gesetzlicher Anspruch
Die gesetzliche Grundlage ist das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), insbesondere
§15 und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), hier §8.
Nach §15 Abs.1 BErzGG hat man Anspruch auf Elternzeit und nach §15 Abs. 4 BErzGG
Anspruch auf Elternteilzeit. Danach darf die vereinbarte Elternteilzeit 30 Std nicht
übersteigen. Der Anspruch auf Eltern(teil)zeit besteht bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes (§15 Abs.2 BErzGG).
Mitteilung des Anspruchs an den Arbeitgeber
Nach §16 Abs. 1 BErzGG muss man die Elternzeit
schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.
Wenn die Elternzeit unmittelbar nach Geburt des Kindes beginnen soll muss dies spätestens
sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen, ansonsten spätestens acht Wochen,
vor Beginn der Elternzeit.
Gesetz fordert Bemühungen, sich zu einigen
Diese Forderung betont und untermauert den Anspruch. Es heißt in §8 Abs.3 TzBfG:
"Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der
Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit
dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der
Arbeitszeit zu erzielen."
Und in Abs. 4 heißt es weiter:
"Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbetiszeit zuzustimmen und ihre
Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit
betriebliche Gründe (dazu siehe unten) nicht entgegen stehen.
Ablehnung der Elternzeit
Ablehnungsgründe des Arbeitgebers
Bei der Elternteilzeit ist der Ablehnungsgrund verschärft. Das Gesetz spricht hier
von "dringenden betrieblichen Gründen", während es bei normaler Teilzeit nur von
"betrieblichen Gründen" spricht.
Für den Arbeitgeber besteht demnach bei Elternteilzeit im Vergleich zum allgemeinen
Anspruch auf Teilzeitarbeit nur ein engerer Spielraum, um den Anspruch auf
Verringerung der Arbeitszeit ablehnen zu können.
Betrieblich Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der
Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb
wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht
(§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Dabei trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das
Vorliegen eines betrieblichen Grundes.
Aus der Forderung der wesentlichen Beeinträchtigung geht hervor, dass nicht bereits
jede Beeinträchtigung des Betriebsablaufs die Ablehnung des Anspruchs rechtfertigt.
Vielmehr muss der Arbeitgeber zumutbare Anstrengungen unternehmen, insbesondere muss
er von seinem Direktionsrecht insoweit Gebrauch machen, als es ihm möglich ist,
innerbetrieblich durch Umorganisation und andere Verteilung der Arbeitszeit die
Störungen im Arbeitsablauf sowie in der betrieblichen Organisation aufzuheben oder
zu minimieren. So ist der Einwand des Arbeitgebers, keine geeigneten zusätzlichen
Arbeitskräfte zu finden, beispielsweise nur dann beachtlich sein, wenn er nachweist,
dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers entsprechende zusätzliche Arbeitskraft
auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt zu den auszugleichenden
Arbeitszeitvakanzen nicht zur Verfügung steht. Denkbar sind solche betrieblichen Gründe
beispielsweise für den Fall,
dass bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber keine Arbeitsplätze
und Räume zur Verfügung stehen, weil alle Teilzeitbeschäftigten aufgrund
Kinderbetreuung den Wunsch haben, am Vormittag zu arbeiten. Die Erhöhung des
allgemeinen Verwaltungsaufwands durch Planungs- oder Koordinierungszusatzaufwand
ist nicht geeignet, einen betrieblichen Grund i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG allein
abzugeben. Dem Arbeitgeber ist trotz seiner unternehmerischen Freiheit auf Grund
des Teilzeitbefristungsgesetzes eine zumutbare Anstrengung der Organisation und
Verwirklichung des Teilzeitanspruchs aufzuerlegen. Alles andere würde dazu führen,
dass der Anspruch gem. § 8 TzBfG in der Praxis leer laufen würde. Für die
Elternteilzeit gelten verschärftere Bedingungen, wegen der Erfordernis des
"dringenden betrieblichen Grundes".
Ablehnungsfrist des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann die Elternteilzeit nur innerhalb von 4 Wochen nach
Antragstellung aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen
(§15 Abs.4 BErzGG). Er muss die Ablehnung begründen. Der Arbeitgeber muss nach
BAG die betrieblichen Gründe konkret substanziiert und nicht nur schlagwortartig
so darlegen, dass sie nachvollziehbar zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Organisation oder des Arbeitsablaufes führen. Damit ist durch das Arbeitsgericht
voll nachprüfbar, ob die behaupteten betrieblichen Gründe tatsächlich vorliegen
und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder der Organisation
oder der Sicherheit im Betrieb kausal führen.
Der Anspruch auf Elternteilzeit ist nach §15 Abs. 7 BErzGG einklagbar.
Kündigungsschutz
Nach §18 BErzGG darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die
Eltern(teil)zeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der
Eltern(teil)zeit und während der Eltern(teil)zeit nicht kündigen. Nur in besonderen
Fällen ist eine Kündigung in dieser Zeit mit Zustimmung der obersten Landesbehörde
möglich.