Mobbing/Bossing Rechtslage
Mobbing /Bossing ist eine Straftat
Hinweise für Vorgesetzte
- Mobbing ist eine Straftat.
- Eine Strafanzeige richtet sich gegen den Täter. Dies ist in der Regel der direkte
Vorgesetzte - nicht die Firma oder die Personalabteilung.
- Glauben Sie im Ernst, dass Ihr Vorgesetzter zu Ihnen hält, wenn Anzeige wegen
Mobbing gegen Sie erstattet wird. Bei entsprechendem Anfangsverdacht ist die
Staatsanwaltschaft verpflichtet gegen Sie zu ermitteln (§§152 II StPO), und
falls sich dieser Verdacht bestätigt, Anklage zu erheben (§170 I StPO).
- Dies könnte sich auch auf Ihren Arbeitsplatz auswirken. Der Arbeitgeber kann Sie
fristlos kündigen. Es ist ihm unzumutbar, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen,
der andere unter psychischen Druck setzt.
- Eine Strafanzeige kann jeder stellen, der den Verdacht hat, dass eine Straftat
vorliegt.
- Sie können und müssen sich weigern, Mobbing durchzuführen. Sie begehen die Straftat.
- Weisen Sie einen Mitarbeiter an, einen anderen unter Druck zu setzen und rechtswidrige
Mittel einzusetzen, um einen anderen Mitarbeiter zu einer "freiwilligen" Maßnahme
zu zwingen, dann stiften Sie zu einer Straftat an. Dies wird genauso bestraft wie
die Tat selbst (§26 StGB). Auch dies kann zu einer fristlosen Kündigung führen.
Verstoß gegen die Menschenwürde
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Strafrechtliche Folgen
Den Begriff Mobbing gibt es im Strafgesetzbuch nicht.
Die einzelnen Mobbing-Vorfälle selbst liegen meistens unterhalb der Schwelle einer
strafrechtlichen Relevanz, in ihrer Gesamtheit können sie jedoch einen
Straftatbestand darstellen:
- (Vorsätzliche)Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Beleidigung (§§ 185, 192 StGB)
- Üble Nachrede (§186 StGB)
- Verleumdung (§187 StGB)
Auf der Seite des Arbeitgebers kommen folgende Straftatbestände in Betracht:
- Anstiftung (§ 26 StGB)
- Beihilfe (§ 27 StGB)
- Begehen durch Unterlassen (§ 13 StGB)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Eine Strafanzeige richtet sich gegen den Täter.
Dies ist in der Regel der
direkte Vorgesetzte - nicht die Firma oder die Personalabteilung.
Der Strafantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung von
der Straftat zu stellen.
Mobbing zu beweisen, kann ein Problem darstellen, denn manche Handlungen finden ohne
Zeugen statt, oder vor Zeugen, die nicht bereit sind, sich an den Vorfall zu erinnern.
Deshalb und da bei einem Prozess auch die zeitlichen Abläufe von Bedeutung sind,
empfiehlt es sich, ein
"Mobbing-Tagebuch" zu führen und ärztliche Befunde zu
sammeln.
Arbeitsrechtliche Folgen
Der gemobbte Mitarbeiter hat juristisch folgende Handlungsmöglichkeiten:
- Beschwerde beim Betriebsrat nach §85 BetrVG
- Unterlassungsklage
- Leistungsverweigerungsrecht
Vorsicht! Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber mit fristloser
Kündigung reagiert.
Der Arbeitgeber kann einen mobbenden Vorgesetzten oder Mitarbeiter sanktionieren mit:
- Abmahnung
- verhaltensbedingter Kündigung
Immer wieder kommt es in Betrieben zu Mobbing durch Vorgesetzte, teilweise unter Beteiligung
von Kollegen, um einen Mitarbeiter zur "freiwilligen" Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags
oder einen Eintritt in eine Beschäftigungsgesellschaft zu "bewegen". Viele Vorgesetzte scheinen
zu glauben, Mobbing ist ein legitimes Mittel, um die Zielvereinbarung x Stellen in der
Abteilung im gegenseitigen Einvernehmen abzubauen, zu erfüllen.
Mobbing ist kein Kavaliersdelikt. Es ist eine Straftat, die von jedermann zur Anzeige gebracht
werden kann. Mobbing berechtigt den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung.
LAG Thüringen, Urteil vom 15.02.2000, 5 Sa 102/2000
Das sogenannte Mobbing kann auch ohne Abmahnung und unabhängig davon, ob es in diesem
Zusammenhang zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen ist, die außerordentliche
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn dadurch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers in schwerwiegender
Weise verletzt werden. Je intensiver das Mobbing erfolgt, um so schwerwiegender und
nachhaltiger wird die Vertrauensgrundlage für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses
gestört. Muss der Mobbingtäter erkennen, dass das Mobbing zu einer Erkrankung des Opfers
geführt hat und setzt dieser ungeachtet dessen das Mobbing fort, dann kann für eine auch
nur vorübergehende Weiterbeschäftigung des Täters regelmäßig kein Raum mehr bestehen."
Anmerkung: Das Urteil des Landesarbeitsgericht Thüringen gilt als wegweisendes Urteil zu
Mobbing.
Zivilrechtliche Folgen
- Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)
- Schmerzensgeld
Auf einen Mobber können Schadensersatzforderung von Arbeitgeber- wie von Arbeitnehmerseite
zu kommen. Mobben schädigt den Arbeitnehmer in seiner physischen und psychischen Gesundheit.
Behandlungskosten und Kosten für physische oder psychische Langzeitbehandlung können in dem
Mobber über eine Schadensersatzforderung in Rechung gestellt werden. Auch der Arbeitgeber
kann Schadensersatzforderung geltend machen. Mobber verursachen einen Schaden im Betrieb.
Unterlaufen dem Mobbingopfer nachweislich Fehler, die durch Mobbing bedingt sind, und führt
dies zu Schäden im Betrieb, wie z.B. einer defekten Maschine, einer Konventionalstrafe durch
Terminverzögerung, kann der Arbeitgeber hierfür Schadensersatzforderungen gegenüber dem Mobber
geltend machen.
LAG Thüringen, Urteil vom 15.02.2000, 5 Sa 102/2000
Zur Achtung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitskolleginnen sind die Arbeitnehmer eines
Betriebes unabhängig von den Ausstrahlungen der Verfassung auf die zwischen den Bürgern
bestehenden Rechtsverhältnisse auch deshalb verpflichtet, weil sie dem Arbeitgeber keinen
Schaden zufügen dürfen.
Einige Urteile zum Thema Mobbing
Arbeitgeber muss Schadenersatz zahlen
Wo fängt Mobbing an, wo hört es auf? Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen meint Mobbing "systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetze". Typische Anzeichen sind zum Beispiel: unberechtigte Kritik, üble Nachrede, sexuelle Annäherung, tätliche Angriffe und soziale Isolation. Greift der Arbeitgeber hier nicht ein, kann ihm eine Verletzung der Fürsorgepflicht angekreidet und Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
Im Urteil sind einige grundlegende Leitsätze zum Thema Mobbing enthalten.
Landesarbeitsgericht Thüringen, Az.: 5 Sa 403/00
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm
beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits-
oder Freiheitssphäre zu verletzen ...
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann
nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht
arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen.
mehr über das Urteil
Mobbender Vorgesetzter fristlos gekündigt
Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Vorgesetzten wiederholt in mobbing-typischer Weise beleidigt.
Nachdem der Arbeitnehmer einen Suizidversuch begangen hatte, wurde der Vorgesetzte fristlos ohne vorausgehende Abmahnung gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen wies die Klage gegen diese fristlose Kündigung ab.
Im Urteil sind einige grundlegende Leitsätze zum Thema Mobbing enthalten.
Landesarbeitsgericht Thüringen, Az.: 5 Sa 102/2000:
Das sogenannte Mobbing kann auch ohne Abmahnung und unabhängig davon, ob es in
diesem Zusammenhang zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen ist, die
außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn dadurch
das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers
in schwerwiegender Weise verletzt werden.
... kann das Vorliegen eines "mobbingtypischen" medizinischen Befundes erhebliche
Auswirkungen auf die Beweislage haben: Wenn eine Konnexität zu den behaupteten
Mobbinghandlungen feststellbar ist, muß das Vorliegen eines solchen Befundes als
ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptungen angesehen werden.
Arbeitgeber muss Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen
Arbeitsgericht Dresden, Az.: 5 Ca 5954/02
Das Arbeitsgericht Dresden erkannte einer 37-jährigen
Sachbearbeiterin des Landesamtes für Umwelt und Geologie 32.000 Euro
Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zu.
Zahlen muss ihr Arbeitgeber, der Freistaat Sachsen: Die Klägerin war über 1 1/2
Jahre hinweg lediglich mit Hilfsarbeiten betraut worden, sie wurde von
Kaffee-Runden ausgegrenzt und mit gezielt gestreuten Gerüchten traktiert - ihr
Arbeitgeber unternahm jedoch nichts.