Urlaub
Endlich Ferien!
Urlaubsanspruch
Mindesturlaub
Gemäß §1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr
einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche
Mindesturlaub beträgt gemäß §3 I BUrlG 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage,
die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag zählt also dazu.
Allerdings kann ein arbeitsfreier Werktag nicht auf den Urlaub angerechnet werden, weil
Urlaub die Befreiung von der Arbeitspflicht bedeutet. Daher zählt bei Arbeitnehmern,
die eine 5-Tage-Woche (Mo-Fr) der Samstag nicht dazu.
Von dieser gesetzlichen Regelung kann nur zugunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden. Weniger Urlaub ist also gesetzeswidrig. In der Regel beträgt
der Jahresurlaub, beispielsweise durch Tarifverträge, mehr als 24 Tage.
Wartezeit
Nach §4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch, wenn ein Arbeitsverhältnis
sechs Monate ununterbrochen besteht. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer
tatsächlich gearbeitet hat oder aufgrund von Krankheit nicht dazu in der Lage war.
Das heißt aber nicht, dass der Arbeitnehmer innerhalb der sechs Monate keinen
Urlaub nehmen kann. Er hat für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses
einen Teilurlaubsanspruch in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs.
Ruht das Arbeitsverhältnis, z.B. wegen Erziehungsurlaubs, Wehrdienstes, Zivildienstes)
bedeutet dies keine Unterbrechung oder Verlängerung der Wartezeit.
Anspruch beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Scheidet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres (bis einschließlich
Juni) aus dem Unternehmen aus, dann verkürzt sich sein Urlaubsanspruch (§5 I c BUrlG).
Er hat für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses
einen Teilurlaubsanspruch in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs. Dabei sind
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle
Urlaubstage aufzurunden (§5 II BUrlG). Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den
ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann den Urlaub und das dafür gezahlte
Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer am
Jahresanfang seinen gesamten Jahresurlaub genommen, scheidet aber im Mai des gleichen
Jahres aus dem Betrieb aus, so kann der Arbeitgeber keinen einzigen Urlaubstag und
keinen Cent des Urlaubsgeldes zurückfordern.
Erlöschen des Urlaubsanspruchs
Wird der Urlaub im Kalenderjahr vom Arbeitgeber nicht gewährt bzw. vom Arbeitnehmer
nicht genommen und besteht kein Übertragungsgrund nach §7 III S.2 BUrlG (ringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe), so erlischt der
Anspruch auf Erholungsurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres. Der Anspruch verfällt
auch dann, wenn der Arbeitnehmer inflige dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erziehungurlaub
verhindert war, den Ulaub anzutreten.
Hat der Arbeitgeber allerdings den Urlaub rechtswidrig verweigert, macht er sich
dadurch schadensersatzpflichtig. An die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs
tritt ein Ersatzurlaubsanspruch. Dieser entsprich seinem Umfang nach dem erloschenen
Urlaubsanspruch.
Erholung als Zweck des Urlaubs
Der Zweck des Bundesurlaubsgesetzes liegt insbesondere darin, dem Arbeitnehmer die
Möglichkeit zu geben, sich von den Belastungen der Arbeit zu erholen und damit
seine Gesundheit zu erhalten. Um diesen Zweck zu erreichen muss der Urlaub
grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zusammenhängend gewährt und genommen werden.
Stehen dringende betriebliche Erfordernisse dagegen, kann der Urlaub geteilt und/oder
bis März ins nächste Kalenderjahr verschoben werden (§7 BUrlG). Mindestens zwölf
Urlaubstag müssen jedoch in jedem Fall zusammenhängend gewährt werden.
Hinweis: Ändert ein Arbeitgeber die Kulanzregelung "Der Resturlaub
muss bis spätestens März des folgenden Jahres genommen werden" ab und fordert, dass
der Jahresurlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist, handelt er entsprechend des
Bundesurlaubsgesetzes. Allerdings darf der Arbeitgeber keine solche Änderung vornehmen,
wenn im Tarifvertrag geregelt ist, dass der Urlaub bis spätestens März des Folgejahres
zu nehmen ist.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit leisten (§8 BUrlG).
Urlaubsgewährung
Urlaubsbeantragung
Urlaub muss vom Arbeitnehmer beantragt und vom Vorgesetzten genehmigt werden.
Der Arbeitgeber darf den Urlaub aber nur aus wichtigem betrieblichen Grund
verweigern (§7 BUrlG). Die Maßstäbe, die die Rechtssprechung dazu anlegt sind hoch.
Bloße Störungen des Betriebsablaufs rechtferigen eine Ablehnung des Urlaubs nicht.
Es muss sich vielmehr um erhebliche Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs handeln.
Beispiel: Personelle Unterbesetzung im Betrieb oder in der Abteilung wegen eines
hohen Krankenstands der Mitarbeiter.
Der Urlaub ist nnach §7 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Der Arbeitgeber kann also
nicht verlangen, dass der Urlaub wegen Arbeitsbelastung nur tageweise genommen wird.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang
verdienen, entgegenstehen. Beispielsweise
kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ohne Kinder den Urlaub in Schulferien
verweigern, wenn seine Kollegen mit Kindern auf Urlaub in den Schulferien angewiesen
sind und die Abteilung mit Kundenkontakt ansonsten unbesetzt wäre.
Im Anschluss an eine Kur oder für die Arbeitsplatzsuche muss der Arbeitgeber den
Urlaubswünschen entsprechen (§7 I S.2 BUrlG)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Urlaub
Gemäß §87 I Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Urlaub.
Dises erstreckt sich einerseits auf die Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen und
andererseits auf die Genehmigung von Urlaub eines einzelnen Arbeitnehmers, wenn
es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu keiner Einigung kommt.
§87 I Nr. 5 BetrVG lautet:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
.........
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie
die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne
Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten
Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; ...
Stimmt der Betriebsrat der Streichung des Urlaubs nicht zu, dann darf der Arbeitgeber, den
Urlaub nicht verweigern. Der Arbeitgeber kann jedoch die Einigungsstelle anrufen.
Dort muss er darlegen, dass gewichtige betriebliche Gründe vorliegen. Es ist eher
unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber diesen Weg wählt.
Mit diesem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll sichergestellt werden, dass die
Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer sichergestellt werden.
Eigenmächtiger Urlaubsantritt
Trotz Urlaubsanspruch hat der Arbeitnehmer kein Recht auf Selbstbeurlaubung.
Eigenmächtiger Urlaubsantritt kann als wichtiger Grund, d.h. schwerwiegende Arbeits-
oder Treuepflichtverletzung durch den Arbeitnehmer gewertet werden und
somit zu einer
außerordentlichen / fristlosen Kündigung
führen. (§626 BGB)
Weitere Urlaubsregelungen
Krank im Urlaub
Der Urlaubsanspruch steht dem Arbeitnehmer auch dann im vollem Umfang zu, wenn er
während des Kalenderjahres krank war. In diesem Fall kann der Arbeitgeber jedoch
eine Aufteilung des Urlaubs verlangen.
Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Urlaubs, so werden die durch ärztliches
Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet
(§9 BUrlG). Auch dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall besteht (§ 10 BUrlG).
Was bei der Krankmeldung aus dem Urlaub zu beachten ist, können Sie
hier nachlesen.
Wechsel des Arbeitsverhältnisses
Wechselt der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres seinen Arbeitgeber und tritt
bei diesem in der ersten Jahreshälfte ein, muss
er zunächst im neuen Arbeitsverhältnis die
Wartezeit für
den vollen Urlaubsanspruch erfüllen. Nach §6 BUrlG stehen ihm dann beim neuen Arbeitgeber
die Urlaubstage zu, die ihm auch beim alten Arbeitgeber noch zugestanden hätten, d.h.
der Arbeitnehmer nimmt quasi seine ihm noch verbleibenden Urlaubstag mit zum neuen
Arbeitgeber. Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden
Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Tritt der Arbeitnehmer erst in der zweiten Jahreshälfte seine Arbeitsstelle beim
neuen Arbeitgeber an, kann er die
Wartezeit nicht mehr in diesem Kalenderjahr
erfüllen. Sein Urlaubsanspruch ist nun 2 Tage pro Kalendermonat der Beschäftigung.
Dieser Anspruch besteht nicht, wenn er die Urlaubstage bereits bei seinem alten
Arbeitgeber genommen hat.
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer frei in der Gestaltung seines Urlaubs. Doch
gemäß §8 BUrlG darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem
Urlaubszweck
widerprechende Erwerbstätigkeit nachgehen. Dadurch soll die Erholung des Arbeitnehmers
gewährleistet werden. Ob eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit
vorliegt, hängt davon ab, welcher Tätigkeit der Arbeitnehmer sonst nachgeht.
Beispielsweise kann ein am Schreibtisch tätiger Ingenieur im Urlaub als Skilehrer
oder Bergführer erwerbsmäßig tätig werden.