BAG: Versetzung
BAG-Urteile sind Richterrecht.
Sie wirken ähnlich der Gesetze.
BAG vom 20. September 1990
1 ABR 37/90
Leitsatz
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen
Betrieb des Arbeitgebers versetzt wird. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann,
wenn der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist.
Ein das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließendes Einverständnis liegt nur
dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung selbst gewünscht hat oder diese
seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht.
(insoweit Aufgabe der
Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 -- 6 ABR 59/78 -- BAGE 35,
228 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972 [EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 4 -- d.
Red.]).BAG20.09.19901ABR37/90
Beschluß des BAG vom 20. September 1990 -- 1 ABR 37/90.
Vorinstanz
Vorinstanz: LAG Frankfurt am Main vom 16. Januar 1990 -- 4TaBV 123/89.
AP:84 § 99 BetrVG 1972 (Gaul); AiB: 1991, 121; BB: 1991, 418L; BB: 1991, 550; BB:
1991, 1263; DB: 1991, 335; NZA: 1991, 195; SAE: 1992, 179 (Veit);
§ 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3;
Entscheidungsgründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat des
Betriebes Frankfurt (Antragsteller) ein Mitbestimmungsrecht bei der auf Dauer
angelegten Versetzung von Arbeitnehmern des Betriebes Frankfurt in einen
anderen Betrieb des Arbeitgebers zusteht.
Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der
Computerindustrie. Er unterhält in der Bundesrepublik mehr als 60
Geschäftsstellen. Im Betrieb Frankfurt werden über 1000 Arbeitnehmer
beschäftigt.
Der Arbeitgeber hat ohne Beteiligung des Betriebsrats den
Arbeitnehmer F. vom 1. August 1988 bis zum 31. Januar 1989 und die Arbeitnehmer
B. und M. "endgültig" vom Betrieb Frankfurt in den Betrieb Paderborn
versetzt. Der Betriebsrat hat deswegen das vorliegende Beschlußverfahren
anhängig gemacht, mit dem er zunächst die Aufhebung der Versetzung des
Arbeitnehmers F. und die Feststellung begehrte, er sei bei der Versetzung von
Arbeitnehmern des Betriebes Frankfurt in einen anderen Betrieb des Unternehmens
nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. In der Anhörung vor dem Arbeitsgericht
Frankfurt haben die Beteiligten am 12. Dezember 1988 einen Teil-Vergleich
geschlossen, in dem sie die nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats zur
Versetzung des Arbeitnehmers F. vereinbarten und ihre Übereinstimmung darüber
bekundeten, daß "jedenfalls bei lediglich zeitweisen Versetzungen von
einem Betrieb in einen anderen der Betriebsrat nach §§ 99, 95 BetrVG zu
beteiligen ist".
Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Arbeitgeber dürfe ohne
seine Zustimmung Arbeitnehmer des Betriebes Frankfurt nicht in einen anderen
Betrieb des Unternehmens versetzen. Für sein Mitbestimmungsrecht sei es
unerheblich, ob die zu versetzenden Arbeitnehmer nur vorübergehend oder auf
Dauer aus dem Frankfurter Betrieb ausschieden. Auf das etwaige Einverständnis
der betroffenen Arbeitnehmer mit der Versetzung komme es nicht an.
Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, daß der
Arbeitgeber verpflichtet ist, bei der Versetzung von Arbeitnehmern des
Frankfurter Betriebes in einen anderen Betrieb des Unternehmens ihn gemäß § 95
Abs. 3 in Verb. mit § 99 Abs. 1, § 100 BetrVG zu beteiligen und zwar auch dann,
wenn die endgültige Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb in
Rede steht, unabhängig von der Zustimmung dieses Arbeitnehmers zu der
Versetzung.
Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er
hält sich nicht für verpflichtet, den Betriebsrat bei auf Dauer angelegten
Versetzungen in einen anderen Betrieb des Unternehmens nach § 99 Abs. 1 BetrVG
zu beteiligen. Der Versetzungsbegriff in § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG sei
betriebsbezogen zu verstehen und erfasse deshalb nur innerbetriebliche
Versetzungen. Bei einer auf Dauer angelegten Versetzung in einen anderen
Betrieb des Unternehmens sei lediglich der Betriebsrat des aufnehmenden
Betriebes unter dem Gesichtspunkt der "Einsteilung" zu beteiligen.
Eine Beteiligung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes widerspreche dem
Sinn und Zweck des § 99 Abs. 1 BetrVG und sei mit der Systematik des
Betriebsverfassungsrechts nicht zu vereinbaren. Da der zu versetzende
Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheide, komme nur eine
Mitwirkung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes nach § 102 BetrVG in
Betracht, falls die Versetzung individualrechtlich im Wege der
Änderungskündigung durchgeführt werden soll. Sei der betroffene Arbeitnehmer
mit seiner Versetzung einverstanden, entfalle jegliche Beteiligung des
Betriebsrats des abgebenden Betriebes. Insoweit könne nichts anderes gelten als
bei einer einverständlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der
anschließenden Neueinstellung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb des
Arbeitgebers.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und
festgestellt, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei "endgültiger"
Versetzung von Arbeitnehmern des Betriebes Frankfurt in einen anderen Betrieb
des Unternehmens den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die dagegen
gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Arbeitgeber
seinen Abweisungsantrag weiter.
B. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist zum Teil
begründet.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der
Betriebsrat bei auf Dauer angelegten Versetzungen von Arbeitnehmern des
Betriebes Frankfurt in einen anderen Betrieb des Unternehmens dann kein
Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn der betroffene Arbeitnehmer
mit der beabsichtigten Versetzung einverstanden ist. Ist der Arbeitnehmer nicht
einverstanden, so ist der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen.
Insoweit ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.
Nach dem Wortlaut seines Antrages beantragt der Betriebsrat
die Feststellung, daß alle Versetzungen von Arbeitnehmern des Betriebes
Frankfurt in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers seiner Zustimmung nach § 99
BetrVG bedürfen, unabhängig davon, ob es sich um eine vorübergehende oder um
eine auf Dauer angelegte Versetzung handelt, und gleichgültig, ob der von der
Versetzung betroffene Arbeitnehmer mit dieser einverstanden ist oder nicht.
Eine so umfassende Entscheidung ist jedoch nicht mehr das Verfahrensziel des
Betriebsrats. Die Beteiligten haben vor dem Arbeitsgericht ihre Übereinstimmung
bekundet, daß bei "zeitweisen Versetzungen" von Arbeitnehmern in
einen anderen Betrieb der Betriebsrat zu beteiligen ist. Insoweit besteht daher
kein Streit mehr über Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Vorinstanzen
haben daher den Antrag des Betriebsrats auch zutreffend dahin verstanden, daß
nur noch die Feststellung begehrt wird, daß der Betriebsrat bei allen auf Dauer
angelegten Versetzungen von Arbeitnehmern in einen anderen Betrieb des
Arbeitgebers nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.
Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Er ist ausreichend
bestimmt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.
II. Dieser Antrag des Betriebsrats ist nur insoweit
begründet, als auf Dauer angelegte Versetzungen von Arbeitnehmern in einen
anderen Betrieb ohne Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen.
1. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG bedarf in Betrieben mit in der
Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Versetzung eines
Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats.
Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3
BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die
Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung
der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Zutreffend
ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß auch die auf Dauer
angelegte Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des Unternehmens in
einen anderen eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG ist.
a) Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 95 Abs. 3 BetrVG.
Die auf Dauer angelegte Versetzung von einem Betrieb des
Unternehmens in einen anderen ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs,
weil der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer
anderen Einheit zugewiesen wird. Darüber hinaus wird sich in der Regel der
Arbeitsort verändern, was -- von Bagatellfällen abgesehen -- schon eine
Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt (Beschlüsse vom 18.
Februar 1986, BAGE 51, 151, 158 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe,
vom 18. Oktober 1988 -- 1 ABR 26/87 -- AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 1.
August 1989 -- 1 ABR 51/88 -- AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 [EzA § 95 BetrVG
1972 Nr. 16 -- d. Red.]). § 95 Abs. 3 BetrVG enthält keine Beschränkung auf die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs in demselben Betrieb. Demgemäß räumt
auch der Sechste Senat in seiner vom Arbeitgeber angezogenen Entscheidung vom
30. April 1981 (BAGE 35, 228, 231 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972, zu III 2 der
Gründe [EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 4 -- d. Red.]) ein, unter den
Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG könnten "erst recht" auch
Versetzungen von einem Betrieb in einen anderen Betrieb des Unternehmens
fallen. Auch ein nicht unbeträchtlicher Teil der Literatur nimmt an, daß die
Versetzung von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen eine Versetzung
im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG ist (Dietz/Richardi, BetrVG 6. Aufl., § 99 Rz
95 und Richardi, Änderungskündigung und Versetzung nach neuem
Betriebsverfassungsrecht, DB 1974, 1285, 1288; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6.
Aufl., § 99 Rz 22; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, 4. Aufl., §
99 Rz 10; Weiss, BetrVG, 2. Aufl., § 99 Rz 9; von Hoyningen-Huene,
Betriebsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 14 III 2 b, S. 277; Etzel, Betriebsverfassungsrecht,
4. Aufl., Rz 765; Heinze, Personalplanung, Einstellung und Kündigung, Rz 215;
Hromadka, Mitbestimmung bei Versetzungen, DB 1972, 1532, 1534; Bobke, Anm. zu
BAG Beschluß vom 30., April 1981 -- 6 ABR 59/78 -- AuR 1981, 355; vgl. auch
Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rz 88, der -- bei Ablehnung eines
Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG -- meint, diese Einschränkung ergebe sich
nicht aus § 95 Abs. 3 BetrVG).
b) Auch die Entstehungsgeschichte des § 95 Abs. 3 BetrVG
spricht für diese Ansicht. Nach § 60 Abs. 3 BetrVG 1952 galt als Versetzung
nicht die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der gleichen
selbständigen Betriebsabteilung oder des gleichen Betriebes am selben Ort bei
gleichen Arbeitsbedingungen, wenn damit eine Schlechterstellung des
Arbeitnehmers nicht verbunden war. Das bedeutete umgekehrt, daß die Zuweisung
eines anderen Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb auf jeden Fall
begrifflich eine Versetzung war. Demgemäß bejahte die ganz herrschende Meinung
in solchen Fällen eine Versetzung im Sinne von § 60 Abs. 3 BetrVG, wenngleich
schon damals die Frage, ob der Betriebsrat des abgebenden Betriebes dabei zu
beteiligen sei, streitig blieb (vgl. Fitting/Kraegeloh/Auffarth, BetrVG, 9.
Aufl., § 60 Rz 15; Dietz, BetrVG, 4. Aufl., § 60 Rz 18; Hueck/Nipperdey,
Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. II 2, 7. Aufl., § 71 III 2 b, S. 1423; Nikisch,
Arbeitsrecht, Bd. III, 2. Aufl., § 114 IV 4, S. 457 und § 115 II 1, S. 473;
Neumann-Duesberg, Betriebsverfassungsrecht, S. 516). Durch § 95 Abs. 3 BetrVG 1972
sollte der Versetzungsbegriff nicht eingeschränkt, sondern daran erweitert
werden, daß auch die landläufig als "Umsetzung" bezeichneten
Maßnahmen als Versetzung gelten (Entwurf der Bundesregierung für ein
Betriebsverfassungsgesetz, BT-Drucks. VI/1786, S. 50; Bericht des Ausschusses
für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. zu VI/2729, S. 30; Senatsbeschluß vom
18. Februar 1986, a. a. O.; ablehnend zum Rückgriff auf § 60 Abs. 3 BetrVG 1952
und zur Berücksichtigung der "subjektiven Intention des historischen
Gesetzgebers" Hassan, Mitbestimmungsrechtliche Relevanz von
"außerbetrieblichen Versetzungen" innerhalb eines Unternehmens nach
dem Betriebsverfassungsgesetz, NZA 1989, 373, 377).
c) Dagegen meint ein Teil der Literatur, bei einem Wechsel
von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen liege schon begrifflich
keine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vor
(Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 99 Rz 41 unter
mißverständlicher Berufung auf die Entscheidung des Sechsten Senats vom 30.
April 1981, a. a. O.; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., §§ 99--101 Rz 162;
Meisel, Die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen
Angelegenheiten, 5. Aufl., Rz 349) bzw. versucht sie, den Versetzungsbegriff
des § 95 Abs. 3 BetrVG nach dem Telos des § 99 BetrVG bzw. generell nach der
Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes auf innerbetriebliche Versetzungen
zu reduzieren (Hassan, a. a. O., S. 377 f.; Rumpff, Die
mitbestimmungsrechtliche Lage bei Verlegungen von Arbeitnehmern von einem
Betrieb zu einem anderen Betrieb desselben Unternehmens, BB 1973, S. 707, 708;
Steigerwald, Die personelle Beteiligung des Betriebsrats an der Versetzung von
Arbeitnehmern, Diss. Würzburg 1976, S. 96 ff.; wohl auch
Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 99 Rz 32; Boewer,
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen, DB 1979, 1035, 1039; Neumann,
AR-Blattei, Versetzung des Arbeitnehmers I, unter C I 6; allgem. zur Auslegung
des § 95 Abs. 3 BetrVG auch Belling, Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
bei Versetzungen, DB 1985, 335).
d) Nach Ansicht des Senats ist es verfehlt, die Frage, ob
bei Versetzungen von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen der
Betriebsrat des abgebenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG hat,
allein aus dem Begriff der Versetzung in § 95 Abs. 3 BetrVG zu beantworten. Der
Wortlaut von § 95 Abs. 3 BetrVG ist eindeutig und umfaßt auch außerbetriebliche
Versetzungen. Überdies ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine
Versetzung gerade die Zuweisung eines anderen Dienst- oder Arbeitsortes, ohne
daß danach differenziert wird, ob der neue Arbeitsort sich im selben oder einem
anderen Betrieb des Unternehmens befindet.
2. Daß die Versetzung von einem Betrieb des Unternehmens in
einen anderen eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG ist, bedeutet
noch nicht zwingend, daß der Betriebsrat des abgebenden Betriebes ein
Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat. Sinn und Zweck der Beteiligung
des Betriebsrats nach § 99 BetrVG an personellen Einzelmaßnahmen, zu denen auch
die Versetzung gehört, können vielmehr ergeben, daß die Versetzung von einem
Betrieb in einen anderen nicht der Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden
Betrieb unterliegt.
Ob § 99 Abs. 1 BetrVG bei der auf Dauer angelegten
Versetzung von Arbeitnehmern eines Betriebes in einen anderen Betrieb des
Unternehmens auch dem Betriebsrat des abgebenden Betriebes ein
Mitbestimmungsrecht einräumt, ist streitig.
a) Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem
Beschluß vom 30. April 1981 (BAGE 35, 228 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972 [EzA
§ 95 BetrVG 1972 Nr. 4 -- d. Red.]) ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats des
abgebenden Betriebes nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei einverständlicher Versetzung
verneint. Unter einverständlicher Versetzung versteht der Sechste Senat dabei
eine Versetzung, die zu ihrer individualrechtlichen Durchführung keiner
Änderungskündigung bedarf. Begründet hat der Sechste Senat seine Auffassung
damit, daß das Betriebsverfassungsgesetz im Regelfall sowohl hinsichtlich der
Organisation der Organe der Betriebsverfassung als auch der Beteiligungsrechte
des Betriebsrats an die Einheit des einzelnen Betriebes anknüpfe. Bei
personellen Einzelmaßnahmen sei jeweils der Betriebsrat des Betriebes zu
beteiligen, in den ein Bewerber aufgenommen werden soll oder in dem der
Arbeitnehmer bereits beschäftigt wird. Bei dem Wechsel eines Arbeitnehmers von
einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen sei nur der Betriebsrat des
aufnehmenden Betriebes nach § 99 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der
"Einstellung" zu beteiligen. Im abgebenden Betrieb stelle sich die
Versetzung lediglich als Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb dar,
welches nur im Falle der Änderungskündigung nach § 102 BetrVG der Beteiligung
des Betriebsrats bedürfe. Zwar werde damit der Vorgang einer personellen
Maßnahme in zwei Teile gespalten. Diese Rechtsfolge ergebe sich aber
zwangsläufig aus der organisatorischen und beteiligungsmäßigen Einheit des
einzelnen Betriebes, von der das Betriebsverfassungsgesetz ausgehe. Ferner
befürchtet der Sechste Senat das Entstehen von u. U. kaum lösbaren
Konkurrenzproblemen, wenn die Betriebsräte des aufnehmenden und des abgebenden
Betriebes beteiligt würden.
b) Der Senat hat die Streitfrage bislang nicht entschieden.
Für den Fall einer vorübergehenden Versetzung aus einem
Betrieb des Unternehmens in einen anderen hat er ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats des abgebenden Betriebes unabhängig vom Einverständnis des
betroffenen Arbeitnehmers bejaht. Sowohl externe Einsätze der Arbeitnehmer als
auch die vorübergehende Versetzung in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers
oder in einen Betrieb eines anderen Arbeitgebers seien Versetzungen im Sinne
von § 95 Abs. 3 BetrVG. Die vorübergehende Versetzung sei eine einheitliche
Maßnahme, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe und sich
nicht in ein Ausscheiden aus dem Betrieb und ein (Wieder-)Eingliedern in den
Betrieb trennen lasse (Beschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr.
33 zu § 99 BetrVG 1972, vom 18. Oktober 1988 -- 1 ABR 26/87 -- AP Nr. 56 zu §
99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989 -- 1 ABR 51/88 -- AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG
1972, vom 14. November 1989 -- 1 ABR 87/88 -- [EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 85 --
d. Red.] und vom 16. Dezember 1986 -- 1 ABR 52/85 -- AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG
1972). In seinem Beschluß vom 21. September 1989 (-- 1 ABR 32/89 [EzA § 99
BetrVG 1972 Nr. 76 -- d. Red.]) hat der Senat zur Diskussion gestellt, ob bei
der auf Dauer angelegten Versetzung von Betriebsratsmitgliedern von einem
Betrieb des Unternehmens in einen anderen der Betriebsrat des abgebenden
Betriebes sogar nach § 103 BetrVG zu beteiligen sei.
c) Die Ansichten im Schrifttum sind geteilt.
aa) Ein Teil der Literatur lehnt bei der auf Dauer
angelegten Versetzung von Arbeitnehmern eines Betriebes des Unternehmens in
einen anderen generell eine Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden
Betriebes gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ab. Begründet wird das im wesentlichen mit
der Betriebsbezogenheit der Beteiligungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes
und damit, daß die auf Dauer angelegte Versetzung für den abgebenden Betrieb
ein Ausscheiden des Arbeitnehmers darstelle, welches allenfalls -- sofern zur
individualrechtlichen Durchsetzung der Versetzung eine Änderungskündigung
erforderlich sei -- der Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
unterliege (Kraft, a. a. O., § 99 Rz 88; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a. a.
O., § 99 Rz 32; Hess/Schlochauer/Glaubitz, a. a. O., § 99 Rz 15 und 41;
Stege/Weinspach, a. a. O., §§ 99--101 Rz 162 und 171; Hassan, NZA 1989, 378;
Heither, Die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten,
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIV C, unter IV 1 g; Meisel, a. a. O., Rz 349;
Neumann, AR-Blattei, Versetzung des Arbeitnehmers I, unter C I 6; wohl auch
Hunold, BB 1988, 2101, 2102 -- für das BetrVG 1952 ebenso Nikisch, a. a. O., §
115 II 1, S. 473; Dietz, a. a. O., § 63 Rz 7 a -- jeweils m. w. N.).
bb) Ein anderer Teil der Literatur folgt bei
einverständlicher Versetzung der Rechtsprechung des Sechsten Senats, weil in
solchen Fällen der zu versetzende Arbeitnehmer nicht des Schutzes des § 99 Abs.
1 BetrVG bedürfe. Bei einer gegen den Willen des Arbeitnehmers erfolgenden
Versetzung wird aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden
Betriebes bejaht (Galperin/Löwisch, a. a. O., § 99 Rz 22 f. und Löwisch, Anm.
zu BAG AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972, unter 2 und 3; ders., BetrVG, 2. Aufl., §
99 Rz 10; Etzel, a. a. O., Rz 765; -- für das BetrVG 1952 im Ergebnis ebenso
Fitting/Kraegeloh/Auffarth, a. a. O., § 61 Rz 5; Hueck/Nipperdey, a. a. O., §
71 III 2 b, S. 1423; Neumann-Duesberg, a. a. O., S. 516, jeweils m. w. N.).
cc) Ein dritter Teil der Literatur ist der Ansicht, der
Betriebsrat des abgebenden Betriebes sei in allen Fällen einer auf Dauer
angelegten Versetzung von Arbeitnehmern eines Betriebes des Unternehmens in
einen anderen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Auch die auf Dauer
angelegte Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens sei eine
Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG und als solche Gegenstand der
Mitbestimmung (auch) des Betriebsrats des abgebenden Betriebes
(Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, a. a. O., § 99 Rz 10; Gamillscheg,
Arbeitsrecht II, 6. Aufl., S. 425, 426; Heinze, a. a. O., Rz 215 und 445; von
Hoyningen-Huene, a. a. O., § 14 III 2 b, S. 277; Bobke, AuR 1971, 356; wohl
auch Hromadka, DB 1972, 1534).
dd) Auch Richardi sieht in der auf Dauer angelegten
Versetzung von Arbeitnehmern eines Betriebes des Unternehmens in einen anderen
eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG, die als solche der
Mitbestimmung unterliege, allerdings nur der des Gesamtbetriebsrats. Bestehe
kein Gesamtbetriebsrat, habe nur der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes
unter dem Gesichtspunkt der Einstellung mitzubestimmen, der Betriebsrat des
abgebenden Betriebes sei jedoch nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen
(Dietz/Richardi, a. a. O., § 99 Rz 95 bis 98 und Richardi, DB 1974, 1288;
ebenso noch Stege, Versetzungen und Umsetzungen des Arbeitnehmers, DB 1975, 1506,
1509 -- anders jetzt Stege/Weinspach, a. a. O., §§ 99 bis 101 Rz 162, 171;
unklar Weiss, a. a. O., § 99 Rz 9, der grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht
nach § 99 BetrVG annimmt, dessen Träger jedoch der Gesamtbetriebsrat sein soll.
Was gilt, wenn ein solcher nicht besteht, läßt Weiss offen).
3. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG bedarf die Versetzung eines
Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb der Zustimmung des Betriebsrats des
abgebenden Betriebes grundsätzlich auch dann, wenn die Versetzung auf Dauer
angelegt ist und damit zu einem dauernden Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem
Betrieb führt. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieses
Beteiligungsrechts.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient das
Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor allem dem Schutz der
Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der
personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers
(Beschlüsse vom 14. November 1989, a. a. O., zu B I 2 b cc der Gründe und vom
18. Februar 1986, a. a. O., zu B II 3 der Gründe [EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 12
-- d. Red.]). Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebes
könnte deshalb nur dann entfallen, wenn bei auf Dauer angelegten Versetzungen
von Arbeitnehmern eines Betriebes des Unternehmens in einen anderen dieser
Schutz nicht erforderlich wird. Das bemißt sich nach den
Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG.
aa) Für den Fall einer vorübergehenden Versetzung von einem
Betrieb des Unternehmens in einen anderen hat der Senat bereits darauf
hingewiesen, daß auch die Arbeitnehmer des abgebenden Betriebes durch eine
solche Versetzung benachteiligt werden können (Beschluß vom 18. Februar 1986,
a. a. O.). Das gilt in gleichem Maße für eine auf Dauer angelegte Versetzung.
So kann ein anderer Arbeitnehmer, der eine Versetzung wünscht und zugesagt
bekommen hat, benachteiligt werden oder die verbleibenden Arbeitnehmer infolge
Erschwerung der Arbeitsbedingungen Nachteile erleiden, § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG
(vgl. Beschluß des Senats vom 13. Juni 1989 -- 1 ABR 11/88 -- AP Nr. 66 zu § 99
BetrVG 1972, m. w. N. [EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 74 -- d. Red.]). Warum diese
kollektiven Belegschaftsinteressen nach einer in der Literatur verbreiteten
Ansicht (z. B. Löwisch, Anm. zu BAG AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972, unter 2;
Misera, Anm. zu BAG AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, unter IV; Neumann, a. a. O.,
unter C I 6) nur im aufnehmenden Betrieb relevant sein sollen, ist nicht
ersichtlich. Die Versetzung kann unabhängig davon gegen gesetzliche oder andere
Vorschriften oder gegen eine unternehmensweit geltende Richtlinie nach § 95
BetrVG verstoßen, § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG (vgl. zu letzterem
Gamillscheg, a. a. O., S. 425 f.).
bb) Ist der betroffene Arbeitnehmer nicht mit der Versetzung
einverstanden, greift auch der weitere Schutzzweck des § 99 BetrVG. Der
Betriebsrat des abgebenden Betriebes hat dann auch die Interessen des
betroffenen Arbeitnehmers zu wahren und darauf zu achten, daß die Versetzung
den Arbeitnehmer nicht ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt, § 99 Abs. 2
Nr. 4 BetrVG (zutreffend Löwisch, Anm. zu BAG AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972,
unter 3).
cc) Bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers mit der
vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung entfällt zwar dieser Zweck des § 99
BetrVG, der betroffene Arbeitnehmer braucht in der Tat nicht gegen seinen
Willen geschützt zu werden. Entgegen der Ansicht des Sechsten Senats in seinem
Beschluß vom 30. April 1981 (a. a. O.) ist eine einverständliche Versetzung
jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn die Versetzung individualrechtlich
ohne Änderungskündigung vorgenommen werden kann. Auch wenn der Arbeitnehmer im
Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber das Recht einräumt, ihn in einen anderen Betrieb
und an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, kann doch eine in Ausübung des
somit eingeräumten Direktionsrechts vorgenommene konkrete Versetzung in einen
anderen Betrieb gegen den Willen des Arbeitnehmers erfolgen. Gerade für diesen
Fall ist aber der Betriebsrat bei einer Versetzung auch im Interesse des
betroffenen Arbeitnehmers zu beteiligen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats
nach § 99 BetrVG soll gerade das Direktionsrecht des Arbeitgebers beschränken
(Matthes, Die Rechtsstellung des ohne Zustimmung des Betriebsrats versetzten,
eingruppierten und umgruppierten Arbeitnehmers, DB 1975, 1651). Ein
Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Versetzung in dem Sinne, daß es zu
seinem Schutz einer Beteiligung des Betriebsrats nicht mehr bedarf, liegt daher
nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung in einen anderen Betrieb des
Unternehmens selbst gewünscht hat oder sie doch seinen Wünschen und seiner
freien Entscheidung entspricht.
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das
Einverständnis eines Arbeitnehmers mit einer ihn betreffenden personellen
Maßnahme das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht
ausschließt (Beschluß vom 14. November 1989, a. a. O., mit weiteren
Nachweisen), weil dieses Beteiligungsrecht dem Betriebsrat nicht nur im
Interesse des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers eingeräumt
worden ist, sondern auch und -- wie etwa bei der Einstellung -- vornehmlich im
Interesse der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes. Deren Interessen hat
der Betriebsrat bei der Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb
auch dann zu wahren, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung im
dargelegten Sinne einverstanden ist.
b) Gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des
abgebenden Betriebes bei einer Versetzung in einen anderen Betrieb spricht
nicht die "Betriebsbezogenheit" der Beteiligungsrechte des
Betriebsrats.
aa) Die Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden
Betriebes bezieht sich selbstverständlich auf den abgebenden Betrieb. Eine auf
Dauer angelegte Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des
Unternehmens in einen anderen bezieht sich aber auch auf den abgebenden und
nicht nur auf den aufnehmenden Betrieb. Sie ist gleichsam doppelt
betriebsbezogen. Dagegen kann nicht eingewendet werden, für den abgebenden
Betrieb stelle sich die Versetzung als Ausscheiden dar, das gemäß § 99 Abs. 1
BetrVG vom Mitbestimmungsrecht nicht erfaßt werde (so etwa Kraft, a. a. O., §
99 Rz 88). Zwar hat die auf Dauer angelegte Versetzung ein Ausscheiden des
Arbeitnehmers aus dem abgebenden Betrieb zur Folge, § 99 Abs. 1 BetrVG knüpft
das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aber nicht nur an diese Folge der
Versetzung, sondern an alle Folgen dieser Maßnahme. Insofern verbietet es sich
auch, eine betriebsverfassungsrechtlich relevante, einheitliche Maßnahme des
Arbeitgebers nach ihren Folgen aufzuspalten und ein Mitbestimmungsrecht nur
deswegen zu verneinen, weil eine Folge von diesem nicht erfaßt werden soll. Das
hat der Senat für vorübergehende Versetzungen bereits entschieden (Beschluß vom
18. Februar 1986, a. a. O.) und muß für auf Dauer angelegte Versetzungen ebenso
gelten. Auch die auf Dauer angelegte Versetzung ist eine einheitliche Maßnahme
und als solche der Mitbestimmung unterworfen (insoweit ebenso Dietz/Richardi, a.
a. O., § 99 Rz 95 und Richardi, DB 1974, 1288) -- und zwar grundsätzlich der
Mitbestimmung der Betriebsräte beider von der einheitlichen Maßnahme
betroffenen Betriebe.
Ebensowenig überzeugt deshalb die Argumentation, das
Ausscheiden eines Arbeitnehmers unterliege der Mitwirkung des Betriebsrats nur
in den Fällen des § 102 BetrVG. Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat nicht
deswegen anzuhören, weil der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet, sondern
weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Daß das Ausscheiden infolge einer
Arbeitgeberkündigung der Mitwirkung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
unterliegt, bedeutet daher nicht, daß das Ausscheiden infolge einer Versetzung
nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes nach § 99
BetrVG unterliegen kann.
bb) Obwohl die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem
Betrieb des Unternehmens in einen anderen zwei Betriebe betrifft, ist nicht der
Gesamtbetriebsrat zuständig, weil die einzelnen Betriebsräte des abgebenden und
aufnehmenden Betriebes die Angelegenheit jeweils innerhalb ihres Betriebes
regeln können, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Kraft, a. a. O., § 99 Rz 91;
Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a. a. O., § 99 Rz 32; Galperin/Löwisch, a. a.
O., § 99 Rz 24; Hess/Schlochauer/Glaubitz, a. a. O., § 99 Rz 53;
Stege/Weinspach, a. a. O., §§ 99--101 Rz 171; Heinze, a. a. O., Rz 443 ff.,
jeweils m. w. N.; im Ergebnis ebenso BAG Beschluß vom 30. April 1981, a. a. O.,
zu III 7 der Gründe; -- a. A. Dietz/Richardi, a. a. O., § 99 Rz 97; Weiss, a.
a. O., § 99 Rz 9; Stege, DB 1975, 1509). Soweit dadurch
"Konkurrenzprobleme" entstehen sollten, sind sie hinzunehmen. Der
Betriebsrat des abgebenden Betriebes hat die Interessen der Belegschaft des
abgebenden Betriebes und gegebenenfalls die des von der Versetzung betroffenen
Arbeitnehmers zu wahren. Demgegenüber hat der Betriebsrat des aufnehmenden
Betriebes für die Interessen seiner Belegschaft Sorge zu tragen. Scheitert eine
Versetzung einmal an divergierenden Entscheidungen der beiden Betriebsräte,
kann das durchaus in Ordnung sein (zutreffend Löwisch, Anm. zu BAG AP Nr. 12 zu
§ 99 BetrVG 1972, unter 3; im Ergebnis ebenso Heinze, a. a. O., Rz 445). Daß
der Arbeitgeber dann zwei Zustimmungsersetzungsverfahren u. U. bei
verschiedenen Arbeitsgerichten durchführen muß, mag für ihn lästig sein, wird
ihm aber vom Gesetzgeber zugemutet und beruht letztlich auf der
Unternehmensorganisation des Arbeitgebers.
4. Hat daher der Betriebsrat des abgebenden Betriebes bei
einer Versetzung auch dann mitzubestimmen, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer in
einen anderen Betrieb des Arbeitgebers versetzt werden soll, so entfällt dieses
Mitbestimmungsrecht jedoch dann, wenn in Fällen der vorliegenden Art die
Versetzung im Einverständnis des Arbeitnehmers im dargelegten Sinne erfolgt,
weil in diesem Falle der Zweck dieses Mitbestimmungsrechts -- Schutz der
verbleibenden Belegschaft -- nicht erreicht werden kann und das
Mitbestimmungsrecht daher im Ergebnis leerliefe.
Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß bei
Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und dem zu versetzenden Arbeitnehmer das Ziel
der Versetzung durch den -- mitbestimmungsfreien -- Abschluß eines
Auflösungsvertrages und die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses für den
aufnehmenden Betrieb erreicht werden kann. Außerdem ist es dem
versetzungswilligen Arbeitnehmer nicht verwehrt, das bestehende
Arbeitsverhältnis zu kündigen und ein neues, mit anderem Arbeitsort zu
begründen. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebes kann daher das Ausscheiden
des versetzungswilligen Arbeitnehmers letztlich nicht verhindern. Der
kollektive Schutzzweck des § 99 BetrVG findet seine Grenze an der
Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers. Deshalb läuft ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats des abgebenden Betriebes bei einer auf Dauer angelegten, einverständlichen
Versetzung von Arbeitnehmern eines Betriebes in einen anderen in diesen Fällen
praktisch leer. Der Arbeitgeber kann, um eine Mitbestimmung des Betriebsrats
des abgebenden Betriebes zu vermeiden, von vornherein den Weg über einen
Auflösungsvertrag wählen. Selbst wenn er eine Versetzung vornimmt, kann er sich
über eine begründete Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats des abgebenden
Betriebes jederzeit hinwegsetzen, indem er eine entsprechende
Vertragsgestaltung mit dem versetzungswilligen Arbeitnehmer wählt.
Aus den dargelegten Gründen erscheint es daher
gerechtfertigt, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden
Betriebes nach § 99 BetrVG bei einer auf Dauer angelegten Versetzung von
Arbeitnehmern des Betriebes in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers in den
Fällen entfallen zu lassen, in denen der Arbeitnehmer mit der Versetzung
einverstanden ist.
Wie zu entscheiden ist, wenn mehrere Arbeitnehmer eines
Betriebes sich um einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb bewerben und hierbei
eine Auswahlrichtlinie zu beachten ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
In einem solchen Falle würde zwar jede Versetzung mit Einverständnis des
betroffenen Arbeitnehmers erfolgen, gleichwohl liegt auf der Hand, daß die
Beachtung der Auswahlrichtlinie nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG der Kontrolle
durch den Betriebsrat unterliegen soll. Davon, daß der Arbeitgeber dieses
Beteiligungsrecht des Betriebsrats unter Berufung darauf, daß der Arbeitnehmer
sein Ausscheiden aus dem Betrieb wünsche, mißachten will, kann nicht
ausgegangen werden. Die Beteiligung des Betriebsrats in solchen Fällen muß
daher nicht als bloße Förmelei darstellen und deswegen in dem hier
entschiedenen Fall entfallen.
5. Bedarf daher eine solche Versetzung nicht der Zustimmung
des Betriebsrats, so ist der Arbeitgeber doch nach § 99 Abs. 1 BetrVG
verpflichtet, den Betriebsrat davon zu unterrichten. Auch eine solche
Versetzung ist eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift, die
die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt oder berühren kann. Der
Betriebsrat muß u. a. Gelegenheit zur Prüfung haben, ob die Versetzung
tatsächlich im Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgt und nur deswegen seiner
Zustimmung nicht bedarf. Es gilt insoweit nichts anderes als in den Fällen, in
denen die Eigenart eines Unternehmens nach § 118 Abs. 1 BetrVG zwar der
Zustimmungsbedürftigkeit der personellen Maßnahme entgegensteht, der
Arbeitgeber aber gleichwohl verpflichtet ist, den Betriebsrat ordnungsgemäß zu
unterrichten (vgl. Beschluß des Senats vom 19. Mai 1981, BAGE 35, 278 = AP Nr.
18 zu § 118 BetrVG 1972).
Damit waren auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers die
Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit abzuändern, als in diesen ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch für die Fälle einer einverständlichen
Versetzung bejaht worden ist.