Freigestellte Betriebsräte
(§38 BetrVG)
Freistellungen führen allzu leicht
in einen Elfenbeinturm
Anzahl der Freistellungen
Nach §38 BetrVG kann eine vom Gesetz festgelegte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern
von der Arbeit freigestellt werden. Die Anzahl der Freistellungen hängt von der
Betriebsgröße ab. Sinn dieses Paragraphen ist es, dem Betriebsrat zu ermöglichen,
seine Arbeit zu erledigen.
| 200 |
bis |
500 |
Arbeitnehmern |
1 |
Betriebsratsmitglied |
| 501 |
bis |
900 |
Arbeitnehmern |
2 |
Betriebsratsmitglied |
| 1501 |
bis |
2000 |
Arbeitnehmern |
4 |
Betriebsratsmitglied |
| 2001 |
bis |
3000 |
Arbeitnehmern |
5 |
Betriebsratsmitglied |
| 3001 |
bis |
4000 |
Arbeitnehmern |
6 |
Betriebsratsmitglied |
| 4001 |
bis |
5000 |
Arbeitnehmern |
7 |
Betriebsratsmitglied |
| 5001 |
bis |
6000 |
Arbeitnehmern |
8 |
Betriebsratsmitglied |
| 6001 |
bis |
7000 |
Arbeitnehmern |
9 |
Betriebsratsmitglied |
| 7001 |
bis |
8000 |
Arbeitnehmern |
10 |
Betriebsratsmitglied |
| 8001 |
bis |
9000 |
Arbeitnehmern |
11 |
Betriebsratsmitglied |
| 9001 |
bis |
10.000 |
Arbeitnehmern |
12 |
Betriebsratsmitglied |
Zusätzliche Freistellungen
Die Anzahl der in §38 BetrVG genannten Freistellungen stellt eine Mindestzahl dar. Mit
Einverständnis des Arbeitgebers sind also mehr Freistellungen möglich.
Zusätzlichen Freistellungen über die gesetzliche Mindeststaffel
hinaus könnten beispielsweise wie folgt dem Arbeitgeber gegenüber begründet werden:
- Die Arbeitnehmerzahl liegt wegen einer hohen Anzahl von Werksverträgen und
Consultants deutlich höher (Zahl bzw. geschätze Zahl angeben)
- Häufige Umorganisationen / Häufige Mitarbeiterveranstaltungen
- Hoher Beratungsaufwand durch permanente Rationalisierungswellen
- Permanente Umstellung der EDV-Verfahren
- Zeitaufwändige GBR-Kontakte
- Seit Jahren fehlende Personalplanung
- Neue Medien / Fertigungsanlagen
- Verkürzte Bearbeitungszeit im BR wegen zu später Information
- Mehrbelastung durch Gemeinschaftsbetrieb
- ...
Rückversetzung von nicht mehr freigestellten Betriebsräte
Was aber passiert mit Betriebsratsmitgliedern, die eine Freistellung nicht mehr in
Anspruch nehmen wollen oder können, weil sich die Anzahl der Freistellungen durch die
Verkleinerung des Betriebes nach der Wahl reduziert?
Diese Betriebsratsmitglieder werden in ihre alte Dienststelle zurückversetzt.
Alternativ kann der Arbeitgeber auch einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz
anbieten.
Bei dieser Zuordnung der Kollegen wird die "Kopfzahl" in der Abteilung erhöht. Falls
es keine freie Etatstelle gibt - und das ist häufig der Fall - dann wäre mit der
Zuordnung eines Betriebsrats die zulässige Etatzahl überschritten. Daher muss die
Zuordnung "mit Etat" erfolgen, ansonsten wäre ja der Arbeitsplatz eines anderen
Mitarbeiters der Dienststelle gefährdet. Dieser Etat ist für den Arbeitgeber
nicht etwa zusätzlich aufzubringen, sondern er wird lediglich verlagert. Der
Arbeitgeber hatte zuvor den freigestellten Betriebsrat auch bezahlen müssen,
einschließlich der Kosten für Büroraum und Arbeitsmaterial.
Arbeitgeber verweigern trotzdem manchmal bei einer Rückversetzung den Etat und
missbrauchen diese zu Propagandazwecken. Sie versuchen beispielsweise, den
Mitarbeitern einzureden, dass eine solche Rückversetzung, einen anderen Arbeitsplatz
in der Abteilung gefährdet. Dies ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht der Fall.
Die Rückversetzung ist kostenneutral.
Ein solches Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit
dar. Dies ist eine Straftat und der Betriebsrat kann und sollte sie in diesen Fällen
gemäß §119 BetrVG verfolgen.