Interessenausgleich
(§112 BetrVG)
Abwendung von Nachteilen für die Belegschaft
Mit Geld hat das wenig zu tun.
Interessenausgleich
Definition
Plant der Unternehmer eine
Betriebsänderung, dann muss er sich über diese mit dem
zuständigen Betriebsrat beraten. Es geht dabei darum, ein Konzept für die
Betriebsänderung zu finden, sodass die Nachteile, die sich für die Arbeitnehmer daraus
ergeben, so gering wie möglich gehalten werden. Die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat nennt man Interessenausgleich.
Was regelt ein Interessenausgleich und was ein Sozialplan?
Der Interessensausgleich regelt ob, wann und wie eine vorgesehene Betriebsänderung
durchgeführt werden soll (BAG vom 27.10.1987, AP Nr. 41 zu § 112 BetrVG). Im
Interessensausgleich geht es darum, die Nachteile für die Beschäftigten im Falle einer
Betriebsänderung so gering wie möglich zu halten. Die trotz des Interessensausgleichs
verbleibenden Nachteile sind durch einen
Sozialplan auszugleichen bzw. abzumildern.
Klassische Elemente eines Sozialplans sind Abfindungsregelungen. Elemente in einem
Interessensausgleich können Arbeitszeitverkürzung oder Incourcing von Arbeitplätzen, sein.
Laut BAG Rechtssprechung zählen Auswahlrichtlinien und Namenslisten
zum Interessensausgleich und nicht zum Sozialplan.
"Zwischen Interessensausgleich und Sozialplan besteht ein Ausschließlichkeitsverhältnis,
d.h. All das, was Gegenstand des Interessensausgleichs ist, kann nicht Gegenstand des
Sozialplans sein und umgekehrt", so die BAG Rechtssprechung BAG 17.9.1991 AP BetrVG 1972
§ 112 Nr. 59).
Inhalt eines Interessenausgleichs
Inhalt des Interessenausgleichs können Arbeitszeitverkürzung, Insourcing, aber auch
Auswahlrichtlinien für notwendig werdende Kündigungen oder eine Namensliste mit den zu
kündigenden Arbeitnehmern sein. In den beiden letzen Fällen wird bei einem Kündigungsschutzprozess
die Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft, was die Chancen für
den Arbeitnehmer verringert, den Prozess zu gewinnen.
Die Beteiligungsrechte des BR, die bei der Durchführung der Betriebsänderung entstehen,
wie z.B. die Anhörung zu Kündigungen oder Zustimmung zu Versetzungen, bleiben vom
Interessenausgleich zwar unberührt. Dieser kann aber bereits so konkret und detailliert
abgefasst sein (Namensliste, Sozialauswahlkriterien), dass der BR damit in seinen
Beteiligungsrechte stark eingeschränkt ist. Hat er z.B. mit dem Arbeitgeber eine
Namensliste vereinbart, dann kann er einer betriebsbedingten Kündigung nicht wegen
fehlender Sozialauswahl widersprechen. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der BR
seiner Pflicht, die Arbeitnehmerinteressen zu vertreten, nachgekommen ist.
Unberührt vom Interessenausgleich bleibt auch das Recht des BR, Einführung von
Kurzarbeit notfalls über einen Spruch der Einigungsstelle zu erzwingen und so einen
Personalabbau zeitlich zu verzögern oder überflüssig zu machen.
Einigungsstelle
Zweck
Kommt ein Interessenausgleich nicht zustande, können Unternehmen oder Betriebsrat den
Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen (§112 II 1 BetrVG).
Geschieht das nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, dann muss der
Unternehmer die
Einigungsstelle anrufen, wenn er Ansprüche der Arbeitnehmer auf
Nachteilsausgleich und ggf. eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der
Betriebsänderung vermeiden will. Da der Spruch der Einigungsstelle im Falle des
Interessenausgleichs die Einigung zwischen Arbeitgeber und BR nicht ersetzt, wird diese
nur dann tätig, wenn beide Seiten damit einverstanden sind. In diesem Fall ersetzt ihr
Spruch die Einigung nur dann, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen
oder ihn nachträglich angenommen haben (§76 VI BetrVG).
Definition Einigungsstelle
Die Einigungsstelle selbst besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom
Arbeitgeber und BR bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich
beide Seiten einigen müssen. Wenn sie sich nicht einigen, bestellt ihn das Arbeitsamt
(§76 II BetrVG).
Die Betriebspartner sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten machen. Diese versucht eine Einigung der Beteiligten.
Nach Auffassung des Gesetzgebers reichen in komplexen Fällen 2 Monate für die
Verhandlungen zwischen den Betriebspartnern und ein weiterer Monat für die
Einigungsstelle in der Regel nicht aus. Die Verhandlungen können sich also noch
hinziehen.
Verhandlungen über einen Interessenausgleich in der Einigungsstelle
Beim Interessenausgleich kann die Einigungsstelle jedoch nur vermittelnd tätig werden.
Sie darf bzgl. des Interessensausgleichs keine verbindliche Entscheidung treffen. Ein
Interessensausgleich ist deshalb in der Einigungsstelle gegen den Willen einer Seite
nicht erzwingbar.
Da Namenslisten und Auswahlkriterien zum Interessenausgleich zählen,
sind sie nicht erzwingbar, d.h. kommt es zu keiner Einigung zwischen Betriebsrat und
Arbeitgeber, dann gibt es - von einer
Ausnahme abgesehen - keine Namenslisten
und Auswahlkriterien.
Wird in der Einigungsstelle kein Interessenausgleich erreicht, gelten die Verhandlungen
darüber als gescheitert.
Scheitern
Kommt auch da keine Einigung über einen Interessenausgleich zustande, hat die
Einigungsstelle das Scheitern des Versuchs, einen Interessenausgleich herbeizuführen,
festzustellen, sie kann nicht selbst einen Interessenausgleich beschließen. Dieser ist
also im Gegensatz zum Sozialplan nicht erzwingbar.
Quellen
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2005, §76, Rn. 26-27
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl.2005, §112a, Rn. 1-9
Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2000, §361 Interessenausgleich, Rn. 8-31