Sozialplan
(§§ 112, 112a BetrVG)
Beim Sozialplan geht es um finanzielle Entschädigung
Definition
Ein Sozialplan soll die Nachteile, die die Belegschaft aufgrund einer
Betriebsänderung
erleidet, finanziell ausgleichen.
Beispiel: Wird ein Betrieb an einen anderen Standort verlagert, dann kann in einem
Sozialplan eine Ausgleichszahlung für Fahrgeld vereinbart werden.
Was regelt ein Interessenausgleich und was ein Sozialplan?
Der
Interessensausgleich regelt ob, wann und wie eine vorgesehene Betriebsänderung
durchgeführt werden soll (BAG vom 27.10.1987, AP Nr. 41 zu § 112 BetrVG). Im
Interessensausgleich geht es darum, die Nachteile für die Beschäftigten im Falle einer
Betriebsänderung so gering wie möglich zu halten. Die trotz des Interessensausgleichs
verbleibenden Nachteile sind durch einen Sozialplan auszugleichen bzw. abzumildern.
Die sozialen Auswirkungen der Betriebsänderung sind durch einen Sozialplan abzumildern.
Klassische Elemente eines Sozialplans sind Abfindungsregelungen. Elemente in einem
Interessensausgleich können Arbeitszeitverkürzung oder Incourcing von Arbeitplätzen, sein.
Laut BAG Rechtssprechung zählen Auswahlrichtlinien und Namenslisten
zum Interessensausgleich und nicht zum Sozialplan.
"Zwischen Interessensausgleich und Sozialplan besteht ein Ausschließlichkeitsverhältnis,
d.h. All das, was Gegenstand des Interessensausgleichs ist, kann nicht Gegenstand des
Sozialplans sein und umgekehrt", so die BAG Rechtssprechung BAG 17.9.1991 AP BetrVG 1972
§ 112 Nr. 59).
Einigungsstelle
Im Unterschied zu einem Interessensausgleich kann der Sozialplan bis auf zwei Ausnahmen
(reiner Personalabbau, neugegründetes Unternehmen (§112a BetrVG)) durch Spruch der
Einigungsstelle erzwungen werden (§112 (4) BetrVG). Zunächst wird auch hier versucht,
eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat herbeizuführen. Kommt keine
Einigung zustande, hat der vorsitzende Richter die entscheidende Stimme. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dabei hat
die Einigungsstelle sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für
das Unternehmen zu achten. Ist der Sozialplan durch Spruch der Einigungsstelle zustand
gekommen, kann jede Seite innerhalb von zwei Wochen den Einigungsstellenspruch
arbeitsgerichtlich überprüfen lassen (§98 (2) ArbGG).
Gründe für eine solche Überprüfung sind die Überschreitung des Ermessensspielraums und
die Frage der Zuständigkeit. Für die betroffenen Arbeitnehmer hat dies den Nachteil,
dass der Arbeitgeber die Zahlungen der Abfindung bis zum Ende des Rechtsstreits aussetzen kann.