Betriebsänderung
(§ 111 BetrVG)
Das Betriebsverfassungsgesetz ist ein mächtiges Gesetz,
wenn Betriebsräte es nutzen
Bestimmung einer Betriebsänderung
Einführung
Der Arbeitgeber wird immer behaupten, dass eine Betriebsänderung dringlich ist.
Aufgabe des Betriebsrats ist es nun zu prüfen, wie dringlich eine solche Betriebsänderung
tatsächlich ist, d.h. er muss abwägen, ob eine Verzögerung der Betriebsänderung weitere
Arbeitsplätze gefährdet. Auch hier wird der Arbeitgeber stets behaupten, dass dies der
Fall ist. Der Arbeitgeber wird eine noch schlimmere Situation, die noch schlimmere
Maßnahmen zur Folge hat, androhen. Das zu tun ist Teil seiner Strategie.
Ist die Betriebsänderung wirklich dringend und gibt es zum Konzept des Arbeitgebers
keine sinnvollen wirtschaftlichen Alternativen, wird der Arbeitgeber, dem Betriebsrat
schnellstens alle Informationen zugänglich machen, eine Hinzuziehung kompetenter vom
Betriebsrat frei gewählten externer Berater zustimmen, denn der Arbeitgeber ist in
diesem Fall selbst davon überzeugt, dass eine Prüfung durch den Betriebsrat uns seiner
Sachverständigen, die Dringlichkeit der Betriebsänderung und die Art und Weise wie sie
durchgeführt werden soll, bestätigen wird. Der Betriebsrat darf sich hierbei nur nicht
auf einen vom Arbeitgeber bestellten Sachverständigen einlassen.
Grundsätzlich gilt: je besser die wirtschaftliche Situation des Betriebes und des
Unternehmens ist, desto mehr zeitlicher Spielraum steht für Information und Verhandlung
zur Verfügung. Wichtig ist dabei auch die Situation des gesamten Unternehmens mit zu
betrachten, nicht nur des einzelnen betroffenen Betriebes.
Nicht dringlich sind Betriebsänderungen weiter, wenn eine Betriebsschließung ansteht.
Hier bedeutet jeder Tag, jede Woche, jeder Monat Verzögerung Gehalt für die Mitarbeiter.
In diesem Dokument wird angesichts der Zusammenlegung von ICN und ICM schwerpunktmäßig
nur auf eine Betriebsänderung auf Grund von Umorganisation eingegangen und nicht auf
die weiteren Fallgruppen, wie Betriebs- oder Teilbetriebsschließung. Nichtsdestotrotz
gelten die meisten Aussagen für alle Fälle einer Betriebsänderung.
Paragraphen
§111 in Verbindung mit §§ 112, 112a, 113 BetrVG.
Die häufigsten Versäumnisse bei Betriebsänderungen
"Letztlich geht es doch nur um die Höhe einer Abfindung". Nein, das muss nicht sein, wenn
der Betriebsrat seine Rechte kennt und den Mut hat, sie zu nutzen. Das BetrVG fordert von
einem Betriebsrat diesen Mut. Der Arbeitgeber agiert nur deshalb so selbstverständlich am
BetrVG teil, weil Betriebsräte ihre Rechte nicht kennen und/oder nicht einfordern.
- Betriebsänderungen werden zu spät erkannt
- BR versäumen es, die Belegschaft und ggf. die Öffentlichkeit in die Auseinandersetzung
über die Betriebsänderung einzubeziehen.
- Betriebsräte sehen ihre Aufgabe nur in er Aushandlung eines Sozialplans
- Ernsthafte Versuche, Arbeitsplätze zu erhalten, werden nur selten unternommen.
- BR lassen sich bei Verhandlungen unnötig unter Zeitdruck setzen
- BR lassen sich auf Verhandlungen ein, ohne ausreichend informiert zu sein
- BR versäumen es, eigene Zielvorstellungen zu formulieren
- BR versäumen es, sich vor Aufnahme der Verhandlungen externe Unterstützung zu
besorgen.
- BR gehen in Verhandlungen ohne ausreichende eigene Verhandlungsentwürfe
- BR verzichtet darauf, die Einigungsstelle einzuschalten
Welche Voraussetzung müssen für eine Betriebsänderung erfüllt sein?
Für die Anwendung der §§ 111 bis 113 müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Im Betrieb muss ein Betriebsrat existieren
- Im Betrieb müssen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein
- Die Maßnahme des Arbeitgebers muss eine Betriebsänderung darstellen
- Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Betriebsänderung wesentliche
Nachteile für die Beschäftigten des Unternehmens zur Folge hat
- Es muss die gesamte Belegschaft oder wenigstens ein
erheblicher Teil der Belegschaft betroffen sein.
wobei je nach Fall nicht alle
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Beispiele für Betriebsänderungen
Eine Maßnahme des Arbeitgebers ist dann eine Betriebsänderung, wenn durch sie die
Funktionsweise des Betriebes in nicht alltäglicher Weise geändert wird.
In § 111 Satz 3 BetrVG sind als Betriebsänderung folgende Fälle aufgeführt:
Als Betriebsänderung gilt:
- Stilllegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile (§111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG)
- Einschränkungen des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile (§111 Satz 3 Nr.1 BetrVG)
- Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile (§111 Satz 3 Nr.2 BetrVG)
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben (§111 Satz 3 Satz 3 Nr.3 BetrVG)
- Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen ((§111 Satz 3 Nr.4 BetrVG)
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren (§111 Satz 3 Nr.5 BetrVG)
Vorgehensweise zur Bestimmung einer Betriebsänderung
Es wird hier vorausgesetzt, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht und die Zahl der
regelmäßig Beschäftigten über 20 liegt.
- Soll der Betrieb
- insgesamt stillgelegt
- insgesamt verlegt
- mit einem anderen Betrieb zusammengelegt oder
- gespalten werden?
Lautet die Antwort
ja, so liegt zweifelsfrei eine Betriebsänderung vor
nein, so ist mit dem nächsten Schritt fortzufahren
- Liegt einer der folgenden Fälle vor?
- der gesamte Betrieb soll eingeschränkt werden
- ein wesentlicher Betriebsteil ist von
- Einschränkung
- Stilllegung oder
- Verlegung betroffen
- eine grundlegende Änderung
- der Betriebsorganisation
- des Betriebszwecks oder
- der Betriebsanlagen ist geplant
- die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
ist geplant
Lautet die Antwort
ja, so liegt eine Betriebsänderung vor
nein oder nicht eindeutig ja, so ist mit dem nächsten Schritt fortzufahren
- Können bei den betroffenen Arbeitnehmern wesentlichen
Nachteile, z.B. durch
- Arbeitplatzverlust
- Versetzung
- Verlegung des Arbeitsplatzes oder
- Änderung der Arbeitsbedingungen entstehen?
Lautet die Antwort
ja, so ist mit dem nächsten Schritt fortzufahren
nein, dann ist mit Schritt 5 fortzufahren
- Erreicht oder unterschreitet die Zahl der Arbeitnehmer, die wesentliche
Nachteile im Sinne von Schritt 3 erleiden können, die in obiger Tabelle 1
aufgeführten Prozentzahlen nur geringfügig?
Lautet die Antwort
ja, so liegt eine Betriebsänderung vor
nein, dann ist mit Schritt 5 fortzufahren
- Es liegt vermutlich keine Betriebsänderung vor. Der BR sollte jedoch bei
Grenzfällen durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen,
ob die Voraussetzungen nicht doch vorliegen. zumindest kann eine Beteiligung
des Betriebsrats an der Betriebsänderung auf freiwilliger Basis versucht werden.
Wann liegen grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation vor?
Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation liegt vor, wenn weitgehende
Änderungen im Betriebsaufbau oder im Betriebsablauf vorgenommen werden. Bleibt jedoch
zweifelhaft, ob die Änderung grundlegender Natur ist, so wird von der Rechtssprechung
darauf abgestellt, ob erhebliche Teile der Belegschaft im Umfang der untenstehenden
Tabelle 1 betroffen sind
[2].
Beispiele für grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation sind:
- Umorganisation, die zu einer anderen Aufgabenzuordnung und/oder
Entscheidungsbefugnissen (z.B. flachere Hierarchien, Dezentralisierung) führt
- Neugestaltung der Arbeitsabläufe
- Outsourcing/Offshoring
- Einführung einer (produktionsbezogenen) Spartenorganisation
- Einführung einer (ertragsorientierten) Profitcenterorganisation
- Neugestaltung der Vertriebsorganisation z.B. durch kundenorientierte Beraterkonzepte
- Einrichtung von Großraumbüros
- Einführung von EDV Anlagen
- Einführung von Gruppenarbeit
- Einführung von Telearbeitsplätzen
Wann ist ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen?
Das BAG greift zur Beurteilung der „Erheblichkeit“ auf die Zahlen und Prozentangaben
des §17 KSchG zurück mit der zusätzlichen Maßgabe, dass in Betrieben mit 600 und mehr
Beschäftigten mindestens 5% der Belegschaft betroffen sein müssen
[3].
Danach sind erhebliche Teile der Belegschaft betroffen, wenn:
| Betriebsgröße (AN) |
Anzahl der betroffenen AN |
| 21-59 |
mind. 6 |
| 60-250 |
mind. 10% der Belegschaft |
| 251-499 |
mind. 26 |
| 500-599 |
mind. 30 |
| 600 und mehr |
mind. 5% der Belegschaft |
Tabelle 1: Beurteilung der „Erheblichkeit“ im Falle einer Betriebsänderung
Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten ist die Zahl der normalerweise im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (im Sinne des §5 BetrVG) zu Grunde zu legen. Sowohl bei
der Ermittlung der Gesamtzahl, wie auch der Zahl der Betroffenen, sind dabei Teilzeitbeschäftigte
voll und nicht etwa anteilig mitzuzählen
[4]. Sofern der Nachteil im Verlust des
Arbeitsplatzes liegt, sollen Arbeitnehmer, denen aus personen- oder verhaltensbedingten
Gründen gekündigt wird oder die durch Fristablauf ausscheiden, nicht mitgerechnet
werden
[5]. Entsprechend sind auch die Arbeitnehmer nicht mitzurechnen,
die durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausscheiden. Mitzuzählen sind dagegen
Änderungskündigungen, die von den Betroffenen abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen
werden, Versetzungen in andere Betriebe des Unternehmens sowie alle Arbeitsverhältnisse,
die auf Veranlassung des Arbeitgebers durch betriebsbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag
oder arbeitnehmerseitige Kündigung beendet werden
[6]. Eine Eigenkündigung wird nach der
neueren Rechtssprechung dann als vom Arbeitgeber veranlasst angesehen, wenn die
Unternehmensführung Bedingungen schafft, die es einem vernünftigen Arbeitnehmer nahe
legen, von sich aus das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Welche Nachteile können für die Beschäftigten entstehen
Als wesentlich sind Nachteile anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend und
geringfügig sind. Es ist zu beachten, dass die gesamte Belegschaft oder wenigstens
ein
erheblicher Teil der Belegschaft betroffen sein muss.
Beispiele für Nachteile sind:
- Nachteile durch Ausscheiden aus dem Betrieb
- Nachteile der Arbeitslosigkeit, wie Einkommensminderung, psychosoziale
Nachteile bei lang andauernder Arbeitslosigkeit, Verlust sozialer
Beziehungen
- vermindertes Einkommen bei Aufnahme einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber
- Verlust des sozialen Besitzstandes
- Verlust verfallbarer Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung
- Verlust zukünftiger Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- Nachteile durch räumliche Verlegung des Arbeitsplatzes
- Verlängerte Wegezeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
- Erhöhte Wegekosten
- Mehraufwand durch doppelte Haushaltsführung
- Aufwendungen für Heimfahrten
- Umzugskosten
- Nachteile durch Veränderung der Arbeitsorganisation oder durch Versetzung auf
einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen
- Verschlechterung der Arbeitszeitgestaltung
- Verminderung des Einkommens
- Verlust sozialer Beziehungen, z.B. durch veränderte Arbeitsabläufe
- Verminderung der Qualifikationsanforderungen
- Erhöhung der Arbeitsbelastung
- Verschlechterung der Sozialeinrichtungen
Muss der BR nachweisen, dass Nachteile für die Belegschaft vorliegen?
Nach BAG ist ein spezieller Nachweis, dass Nachteile auch tatsächlich eintreten werden,
nicht erforderlich. Vielmehr reicht die Vermutung, dass sich bei objektiver Beurteilung
einer Betriebsänderung solchen Nachteile einstellen können
[1].
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Betriebsänderung bestreitet?
Stellt der Arbeitgeber die Betriebsänderung in Frage ist, empfiehlt es sich zu prüfen, ob
- nicht ein Einigungsverfahren nach §112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eingeleitet werden
sollte. Widerspricht der Arbeitgeber der Einrichtung der Einigungsstelle, so ist
- die Einigungsstelle nach einem Einsetzungsverfahren nach §98 ArbGG durch das
Arbeitsgericht einzusetzen ist, wobei das Arbeitsgericht prüft, ob die
Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Die Frage, ob eine
Interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Betriebsänderung vorliegt, wird
dann in der Einigungsstelle als Vorfrage entschieden.
- Erst wenn die Einigungsstelle sich für unzuständig erklärt, kann schließlich
noch nach §2a ArbGG die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens
zur Feststellung einer Betriebsänderung überlegt werden. Dieses Verfahren ist
in der Regel langwierig, so dass der Betriebsrat in der Regel keinen
Interessensausgleich, sondern nur noch einen Sozialplan vereinbaren kann.
Informations- und Beratungsrecht des Betriebsrats
Um die mit einer Betriebsänderung möglichen negativen Folgen für die Belegschaft zu
verhindern bzw. zu mildern, sollte der Betriebsrat frühzeitig sein Informations- und
Beratungsrecht, begründet in den §§90, 106 und 111 BetrVG, in Anspruch nehmen. Konkret
umfasst das folgendes:
Allgemeines Informationsrecht nach §90 BetrVG
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat u.a. über die Planung von Arbeitsabläufen,
Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen rechtzeitig unter der Vorlage der erforderlichen
Unterlagen zu unterrichten hat (§90 Abs. 1 BetrVG). Ebenso hat er nach §90 Abs. 2 BetrVG
„... mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die
Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden
Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und
Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.“
Eine Betriebsänderung ist geplant, wenn die Überlegungen eine gewisse Konkretisierung
erreicht haben, ohne dass die Entscheidung schon gefallen ist[8]. Der Anspruch des
Betriebsrats auf rechtzeitige Unterrichtung und Beratung besteht bereits im
Planungsstadium, damit der Betriebsrat im Wege des Interessensausgleichs und Sozialplans
noch auf Entscheidungen Einfluss nehmen kann.
Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses
Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern, den
Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten
des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten hat sowie
die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen hat (§106
BetrVG).
Informationsrecht auf Grund einer Betriebsänderung
Des weiteren ist der Arbeitgeber nach §111 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat
über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der
Betriebsrat kann bei mehr als 300 Arbeitnehmern im Betrieb zu seiner Unterstützung
einen Berater hinzuziehen.
Arten von Betriebsänderungen
Versteckte Betriebsänderung
Oft werden Maßnahmen vom Arbeitgeber in mehreren Schritten durchgeführt, um den
Tatbestand einer Betriebsänderung zu umgehen. In solchen Fällen ist bei der Ermittlung
der Zahl der insgesamt Betroffenen darauf abzustellen, ob die Maßnahmen auf einer
einheitlichen unternehmerischen Planung beruhen bzw. in einem inhaltlichen Zusammenhang
stehen. Das Gesetz enthält dabei keinerlei Angaben, innerhalb welchen Zeitraums zwei
Entlassungswellen liegen müssen, damit von einer zusammenhängenden Maßnahme gesprochen
werden kann. Der Zeitraum kann nach gängiger Rechtssprechung Wochen oder Monate betragen.
Der Arbeitgeber muss darlegen, dass die beiden Maßnahmen nicht im Zusammenhang stehen
bzw. dass die zweite Maßnahme zum Zeitpunkt der ersten noch nicht absehbar war
[7].
Unternehmensweite Betriebsänderung
Liegt eine unternehmensweite Betriebsänderung vor, ist der Gesamtbetriebsrat (GBR)
einzuschalten. In diesem Fall entfaltet ein vom GBR abgeschlossener Interessensausgleich
und Sozialplan auch für solche Betriebe Wirkung, in denen nur eine nicht erhebliche Zahl
von Arbeitnehmern betroffen ist.
Praxis-Beispiel einer Betriebsänderung
Der Zusammenschluss von Siemens ICN und ICM zu COM im Jahre 2003 stellt eine
unternehmensweite Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar.
Es müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Im Betrieb muss ein Betriebsrat existieren
- Im Betrieb müssen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer
beschäftigt sein
- Die Maßnahme des Arbeitgebers muss eine Betriebsänderung darstellen
- Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Betriebsänderung wesentliche
Nachteile für die Beschäftigten des Unternehmens zur Folge hat
- Es muss die gesamte Belegschaft oder wenigstens ein erheblicher Teil der
Belegschaft betroffen sein.
Begründung
zu 1 und 2: Diese Punkte sind an den Siemens-Standorten Mch
H, Mch MGA und Mch P erfüllt, denn es existiert ein Betriebsrat und in den
einzelnen Betrieben sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.
zu 3: Der Zusammenschluss von ICN und ICM stellt eine
Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar, denn es liegt
eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation vor (§111 Satz 3 Nr. 4
BetrVG).
zu 4: Zu prüfen ist weiter, ob durch die Betriebsänderung
wesentliche Nachteile für die Belegschaft eintreten können. Dabei reicht die
Vermutung, dass sich bei objektiver Beurteilung einer Betriebsänderung solchen
Nachteile einstellen können. Dies ist zu bejahen, denn die Betriebsänderung kann sowohl
zu Arbeitsplatzverlust, Versetzung, Verlegung des Arbeitsplatzes und zur
Änderung der Arbeitsbedingungen führen.
- Der Arbeitsplatzverlust könnte durch Stellenabbau entstehen, der durch die Nutzung
von Synergieeffekten oder Offshoring in allen Bereichen des Arbeitsprozesses
entstehen kann.
- Versetzung kann zum Tragen kommen, wenn Abteilungen zusammengefasst oder aufgeteilt
werden. Die Versetzung kann auch standortübergreifend erfolgen, da ICN und ICM in
München in den drei Standorten Mch H, Mch P und Mch MGA angesiedelt sind sowie Teile
von ICN auch in Berlin verankert sind.
- Verlegung des Arbeitsplatzes kann durch Outsourcing und Offshoring Maßnahmen
eintreten.
- Eine Änderung der Arbeitsbedingungen kann durch die Forderung des Arbeitgebers
nach 40 Stunden Arbeitszeit ohne Lohnausgleich eintreten. Dieser Forderung liegt
die Rahmenvereinbarung zwischen IG Metall/GBR und Siemens AG zu Grunde.
Die Wahrscheinlichkeit, dass mindestens eine der oben
genannten Kriterien eintritt ist als sehr hoch einzuschätzen, wie die
Erfahrungen aus dem Stellenabbau 2002/2003 in Mch H sowie die Erfahrungen in
Bocholt und Kamp-Lintfort zeigen.
zu 5: zu prüfen ist nach §111 Satz 1 BetrVG weiter, ob die
gesamte Belegschaft oder wesentliche Teile der Belegschaft betroffen sind.
Sowohl in Mch H als auch in Mch MGA ist die gesamte
Belegschaft und in Mch P ein Teil der Belegschaft
von der Zusammenlegung ICN und ICM betroffen. Auf jeden Fall sind in den
einzelnen Betrieben mindestens 5% der Belegschaft betroffen.
Damit sind die Voraussetzung für die Anwendung der §§111 bis 113 BetrVG erfüllt.
Der Zusammenschluss von
ICN und ICM stellt eine Betriebsänderung im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes dar.
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Da es sich um eine Betriebsänderung handelt, die mehr als
einen Betrieb betrifft, kann nach §50 BetrVG der Gesamtbetriebsrat (GBR)
eingeschaltet werden. Der örtliche Betriebsrat kann sich nach §50 Abs. 2 BetrVG
die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats Mch H, Mch MGA, Mch P
- der
Betriebsrat ist umfassend über die Betriebsänderung zu informieren (§§ 90,
106, 111 BetrVG und §90 AktG) zu informieren
- Einschaltung des GBR
- Bestreitet der Arbeitgeber die Betriebsänderung, so kann über den GBR die
Einigungsstelle eingeschaltet werden. Schaltet lediglich ein örtlicher BR
die Einigungsstelle nach §98 ArbGG ein, dann wir das Gericht
höchstwahrscheinlich feststellen, dass die Einigungsstelle nicht zuständig
ist, da es sich um eine unternehmensweite Betriebsänderung handelt.
Vorteile für den Arbeitnehmer, wenn der BR sein Informations- und Erörterungsrecht wahrnimmt
- Die
Rechte des Betriebsverfassungsgesetzes werden verteidigt und nicht verschenkt.
Dies verdeutlicht dem Arbeitgeber, dass der Betriebsrat seine Rechte kennt
und auch bereit ist, sie durchzusetzen. Die Betriebsänderung erfolgt nicht
willkürlich, sondern nach den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes.
Insbesondere die Aufgabe des
Informationsrechtes birgt die Gefahr in sich, dass der Arbeitgeber Maßnahmen
umsetzt, die erst später als Nachteil für den Arbeitnehmer erkannt werden.
Insbesondere besteht die Gefahr, dass kein Interessensausgleich, z.B. zur
Rettung von Arbeitsplätzen zustande kommt, sondern nur noch ein Sozialplan nach
§112a BetrVG erzwungen werden kann.
- Es
besteht die Möglichkeit über einen Interessensausgleich zu verhandeln, um
Nachteile von den Arbeitnehmern abzuwenden.
- Da die Betriebsänderung in Mch H, Mch MGA und Mch P in einer Umorganisation
besteht ist nach §112a BetrVG ein Sozialplan erzwingbar
- Kommt zwischen Betriebsleitung bzw. Unternehmensleitung und Betriebsrat bzw.
Gesamtbetriebsrat kein Interessensausgleich nach § 112 BetrVG zustande,
scheitern also z.B. die Verhandlungen dazu, kann der Arbeitnehmer nach
§113 Abs. 3 BetrVG individualrechtlich einen Nachteilsausgleich
erstreiten.
Liternaturnachweis
Betriebsverfassungsgesetz
Handbuch Interessenausgleich und Sozialplan, Detlef Hase, Reino von Neumann-Cosel, Rudi Rupp, Bund Verlag, 3. Auflage, 2000
Grundkurs Arbeitsrecht, Abbo Junker, Verlag C.H.Beck, 2001
[1] BAG vom 23.4.1985, AP Nr. 26 zu §112 BetrVG
[2] BAG vom 26.10.1982, AP Nr. 10 zu §111 BetrVG
[3] BAG vom 6.6.1978 – 1 AZR 495/75, AP Nr. 2 zu §111 BetrVG m.
Anmerkung Ehmann = EzA §111 BetrVG 1972 Nr. 5 m. Anm. Kittner;
BAG vom 21.10.1980 – 1 AZR 145/79 Nr. 8 zu §111 BetrVG 1972 m.
Anmerkung Seiter = NJW 1981, 2599.
[4] BAG vom 28.10.1992, AP Nr. 66 zu §112 BetrVG).
[5] BAG vom 2.8.1983, AP Nr. 12 zu §111 BetrVG)
[6] BAG com 23.8.1988, AP Nr. 17 zu §113 BetrVG und BAG vom 4.7.1989,
AP, Nr. 27 zu §111 BetrVG
[7] BAG vom 6.6.1978, AP Nr. 2 zu § 111 BetrVG)
[8] BAG vom 28.10.1992 – 1 ABR 75/91, AP Nr. 63 zu § 112 BetrVG
1972 =NZA 1993, 420 = ZIP 1993,289