Einigungsstelle
(§76 BetrVG)
Die Einigungsstelle sollte das letzte Mittel für den Betriebsrat sein,
aber von ihm auch nicht gescheut werden.
Was ist eine Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist ein Instrument, das vom
Gesetzgeber zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats, festgeschrieben wurde. Geregelt ist sie
in den §§ 76, 112 BetrVG und § 98 ArbGG.
Liegt eine Betriebsänderung, wie z.B. eine Umstrukturierung vor, dann sollen
Betriebrat und Betriebsleitung nach § 112 I BetrVG über einen Interessensausgleich
und Sozialplan verhandeln, um Nachteile für die Belegschaft zu mildern oder auszugleichen.
Scheitern diese Verhandlungen kann eine Einigungsstelle angerufen werden.
Wann kann man eine Einigungsstelle anrufen?
Eine Einigungsstelle kann angerufen werden, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat
nicht über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan einigen können.
Zuvor sollten aber Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorausgegangen sein.
Können sich die Parteien nicht über einen Interessenausgleich und Sozialplan einigen,
können beide Seiten nach § 112 (2) BetrVG den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um
Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht, oder bleiben diese Vermittlungen erfolglos,
können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen.Die Einigungsstelle kann sowohl zum
Interessenausgleich als auch zum Sozialplan angerufen werden (§112 (2) BetrVG).
Entscheidungsrahmen
In der Einigungsstelle wird nicht vom Punkt Null aus verhandelt, sondern die bisherigen
Zugeständnisse beider Parteien werden vom Vorsitzenden zum Ausgangspunkt seiner
Verhandlungsbemühungen gemacht, d.h. in unserem Fall die Betriebsvereinbarung vom 16.03.05.
Diese enthält bereits wesentliche Elemente eines Interessenausgleichs und Sozialplans,
insbesondere die Bestimmung, dass in der Einigungsstelle über die Konditionen der
Kündigung verhandelt werden soll.
Die Betriebspartner geben mit ihren Anträgen rechtlich den Entscheidungsrahmen vor (§98 (1) ArbGG).
Der so vorgegebene Regelungsgegenstand kann durch die Einigungsstelle nicht erweitert
werden, es sei denn die Betriebsparteien bzw. deren Vertreter in der Einigungsstelle
einigen sich im Rahmen ihrer Vertretungsmacht auf eine entsprechende Erweiterung
(LAG Frankfurt 13.11.1984,DB 1985, 1535;LAG SH 28, 9. 1983 DB 1984, 1530).
Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens ist die Einigungsstelle aber an die Anträge nicht
gebunden. Liegen Namenslisten und Auswahlrichtlinien außerhalb dieses Entscheidungsrahmens,
dann kann die Einigungsstelle sie nicht beschließen. Würden sie trotzdem beschlossen
werden, würde dies eine Überschreitung des Entscheidungsrahmens bedeuten. Das würde die
Einigung - nach gerichtlicher Überprüfung - unwirksam machen.
Keine Unterwerfung unter den Schiedsspruch der Einigungsstelle
Nach § 76 (6) BetrVG können sich die Parteien dem Spruch der Einigungsstelle im voraus
unterwerfen. Das ist so wie die Katze im Sack zu kaufen. "Haben sie das getan, so
ersetzt der Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§76 Abs.6 Satz 2
BetrVG). Der Spruch hat damit die Wirkung einer verbindlichen Betriebsvereinbarung
(vgl. § 77 Abs.1 Satz 1 BetrVG), wenn er sich auf einen Gegenstand bezieht, der einer
Regelung durch Betriebsvereinbarung überhaupt zugänglich ist. ... Die Betriebspartner
sind hieran in gleicher Weise gebunden, wenn sie die Einigung selbst vorgenommen hätten."
(Joost, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage 2002, 320 Einigungsstelle, Rn 65-66).
Diese Unterwerfung im Voraus - insbesondere beim (ursprünglich) nicht erzwingbaren Interessensausgleich -
ist abzulehnen, da das Risiko für die Arbeitnehmer zu wenig kalkulierbar ist.
Vertretungsmacht des in der Einigungsstelle Verhandelnden
Bevor die Verhandlungsbeauftragten in die Verhandlung mit der Einigungsstelle gehen,
sollte im Betriebsrat eine Meinungsbildung darüber stattgefunden haben, welches
Ergebnis in einer Einigungsstelle herauskommen soll und vor allem auch, was in einer
Einigungsstelle auf keinen Fall beschlossen werden sollte. Namenslisten und Auswahlrichtlinien
sollten auf jeden Fall von vornherein aus dem Ermessensspielraum (Vertretungsmacht) ausgenommen werden,
da diese dem Arbeitnehmer Rechte im Kündigungschutz beschneiden (die soziale Auswahl
kann nach §1 (4), (5) KSchG nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit gerichtlich überprüft
werden). Darüber hinaus nehmen sie dem BR Widerspruchsmöglichkeiten im Falle von
betriebsbedingten Kündigungen (§102 (2),(3) BetrVG).
Diese Meinungsbildung im Betriebsrats sollte in einem BR-Beschluss gemäß §33 BetrVG
festgeschrieben werden. Der BR kann also beschließen, dass
der zur Verhandlung Beauftragte, sich a) nicht im Voraus dem Schiedsspruch einer
Einigungsstelle unterwerfen darf und b) dass keine Namenslisten und Auswahlrichtlinien
in einem Interessensausgleich vereinbart werden dürfen.
Der Verhandlungsbeauftragte kann nun im Rahmen dieses Beschlusses
den BR in den Verhandlungen vertreten. Dies hat den Vorteil dass der Verhandelnde von dem Druck befreit ist, sich mit dem Thema
Namenslisten und Auswahlrichtlinien in den Verhandlungen auseinander setzen zu müssen.
Er kann auf seinen Verhandlungsauftrag verweisen, der dies explizit nicht in seinen
Ermessensspielraum stellt.
Was aber passiert, wenn der Verhandelnde trotzdem zustimmt? Er handelt dann rechtlich
gesehen als Vertreter ohne Vertretungsmacht, d.h. eine solche Vereinbarung ist
unwirksam, es sei denn der BR heilt dies durch nachträgliche Zustimmung (§177 BGB). Diese
Unwirksamkeit muss natürlich gerichtlich festgestellt werden, was aber beim Vorliegen
eines BR Beschlusses über den Verhandlungsrahmen eindeutig ist.
Hinderung des Arbeitgebers an schneller Anrufung einer Einigungsstelle
Manche Arbeitgeber verhandeln nur zum Schein über einen Interessenausgleich. Ihr
Ziel ist es, nicht zu einem Abschluss eines Interessenausgleichs zu kommen, sondern sie
wollen lediglich den Nachteilsausgleich des §113 BetrVG umgehen oder sich nicht mit
Gegenkonzepten des Betriebsrats, beispielsweise über Alternativen zu Stellenabbau, auseinander
setzen.
Erklärt der Arbeitgeber aus diesen oder anderen Gründen vorschnell die Verhandlungen als
gescheitert und beabsichtigt
die Einigungsstelle anzurufen, ohne ernsthaft verhandelt zu haben, dann
dann hat der Betriebsrat folgende Möglichkeiten:
- er kann bestreiten, dass die Voraussetzungen für die Anrufung der Einigungsstelle
gegeben sind, weil noch gar nicht ernsthaft verhandelt wurde und die Verhandlungen
daher noch nicht gescheitert sind.
- er kann die vom Arbeitgeber vorgeschlagene Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle
ablehnen und/oder
- eine höhere Anzahl von Beisitzern fordern
In diesen Fällen ist der Arbeitgeber gezwungen, die Einsetzung der Einigungsstelle durch
das Arbeitsgericht bestellen zu lassen. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann
der Betriebsrat dann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen. So kann es trotz
Beschleunigungsgebot des §98 ArbGG gut zwei Monate dauern bis die Einigungsstelle erstmals
tagt.
Die Drohung mit der Einigungsstelle ist manchmal schnell vom Tisch, wenn der Betriebsrat
auf das gerichtliche Verfahren und die damit verbundene Zeitdauer hinweist. Unterstützend
wirkt der Hinweis auf die entstehenden Kosten, die nicht unerheblich sein können. Der Arbeitgeber
erkennt, dass dieser Betriebsrat sich nicht mit der Einigungsstelle drohen lässt.
Mehrere Betriebe in einer Einigungsstelle
In der Einigungsstelle zur Betriebsänderung verhandeln die drei Betriebe A,
B und C. Können zwei Betriebe den dritten überstimmen, so dass dieser einen
Vertrag abschließen muss, den der örtliche BR nicht will?
Die Antwort ist nein.
Rechtlich gesehen, verhandeln in der Einigungsstelle drei getrennte Betriebe.
Jeder Betrieb kann für sich einen anderen Interessensausgleich und
Sozialplan abschließen. Weicht ein Betrieb in einem oder mehreren Punkten vom
gemeinsamen Papier ab, so wird dies im Punkt "räumlicher Geltungsbereich"
angeben. Will also z.B. ein Betrieb Auswahlrichtlinien abschließen, dann steht im
räumlichen Geltungsbereich: Auswahlrichtlinien gelten nur für den Standort X.
Es ist also nicht erforderlich, dass die drei Betriebe in allen Punkten zu einer
Übereinstimmung kommen. Durch einen BR-Beschluss im Vorfeld, der den Verhandlungsspielraum
definiert, ist von vornherein klar, in welchen Punkten es zu keiner Einigung kommen kann.
Dies spart in der Einigungsstelle Zeit und Nerven.
Man sieht so ein BR Beschluss im Vorfeld erleichtert die Verhandlungen, gibt den
Verhandelnden und auch uns Sicherheit.