Ruin durch Handlanger

Die Zustimmung des Betriebsrats zu Namenslisten und Auswahlrichtlinien kann den finanziellen Ruin der Mitarbeiter bedeuten. Lassen Sie sich als Betriebsrat nicht zum Handlanger des Arbeitgebers machen.
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Auswahlrichtlinien und Namenslisten
(§95 BetrVG, §1 IV, V KSchG)


Der Betriebsrat trägt eine große Verantwortung
Nie !!! Namenslisten und Auswahlrichtlinien bei Kündigungen

Namenslisten


Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (§1 Abs.5, Satz 1 KSchG).

Das heißt: Verabschiedet der BR zusammen mit dem Arbeitgeber Namenslisten, dann geht das Gericht davon aus, dass eine korrekte soziale Auswahl erfolgt ist. Es prüft nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit bei der Auswahl der Mitarbeiter.

Stimmt ein Betriebsrat Namenslisten zu, nimmt er sich die Möglichkeit eines Widerspruchs wegen fehlerhafter Sozialauswahl. Damit nimmt er dem Gekündigten den Anspruch auf Weiterbeschäftigung aus §102 (5) BetrVG.

Nameslisten bedeuten also schlechte Chancen im Kündigungsschutzprozess.

Auswahlrichtlinien

Der Arbeitgeber kann z.B. Altersgruppen (Cluster) bilden (= 30-jährige, 30-40-Jährige, …) und anteilsmäßig in den jeweiligen Gruppen kündigen (v. Hoyningen-Huene/Linck DB 1997, 43). Auch hier besteht die Gefahr eines Missbrauchs in der Form, dass vor dem Personalabbau aus anderen Betrieben vornehmlich ältere Mitarbeiter oder solche, auf die man meint, verzichten zu können in einen Betrieb und /oder umgekehrt Mitarbeiter, auf die man nicht verzichten will aus dem Betrieb weg versetzt werden, um künstlich die gewünschte Personalstruktur zu erzeugen.

Der Begriff "Personalstruktur" ist jedoch nicht identisch mit dem Begriff "Altersstruktur", er kann bspw. auch charakterisiert sein durch den jeweiligen Ausbildungsstand der Arbeitnehmer. Die Personalstruktur muss aber bereits so aufgebaut sein, wie sie gesichert werden soll, Versäumnisse einer verfehlten Personalpolitik können so nicht nachgeholt werden. D.h. kündigt der Arbeitnehmer nur ältere Mitarbeiter, mit dem Ziel, den Betrieb zu verjüngen, dann missbraucht er das Mittel des Altersclustering.

Vereinbart der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Auswahlrichtlinien, gilt das bei Namenslisten Gesagte. Im Gegensatz zu Namenslisten bleibt dem Betriebsrat aber noch eine Einspruchsmöglichkeit, wenn der Arbeitgeber einen Fehler bei der Wahl der zu betrachtenden Personen gemacht hat, also z.B. das Punktesystem nur innerhalb einer Abteilung, aber nicht über den ganzen Betrieb angewendet hat.

Ebenso kann der Betriebsrat der Kündigung widersprechen, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.

Fazit für die Handlungsweise des Betriebsrats


Stehen Namenslisten oder Auswahlrichtlinien auf dem Wunschzettel des Arbeitgebers, dann brauchen die Mitarbeiter einen starken Betriebsrat, der diesen auf keinen Fall zustimmt und sich auch nicht durch Drohungen erpressen lässt. Eine solche Drohung könnte sein: "Andernfalls werden noch wesentlich mehr Mitarbeiter gekündigt werden." Die Antwort eines BRs muss dann sein: "Ich kann Sie nicht am kündigen hindern, aber wir werden alles tun, um die Belegschaft in die Lage zu versetzen, erfolgreich Kündigungsschutzprozesse zu führen." Der Arbeitgeber hätte außerdem Probleme solche Kündigungen vor Gericht zu belegen. Ihm fehlt die unternehmerische Entscheidung. Die Absicht zu kündigen, ist laut Rechtssprechung keine unternehmerische Entscheidung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

Der Betriebsrat muss bereit sein, für die Belegschaft einzutreten und sich nicht um des lieben Friedens willen auf Namenslisten oder Auswahlrichtlinien einlassen. Der Arbeitgeber hat natürlich im Falle von betriebsbedingten Kündigungen hohes Interesse an mit dem Betriebsrat abgestimmten Namenslisten.

Hinweis: Namenslisten oder Auswahlrichtlinien, die der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats führt, haben nicht die oben erwähnten Folgen für den Mitarbeiter. In diesem Fall hat das Gericht die Möglichkeit voll zu überprüfen, ob die soziale Auswahl korrekt durchgeführt wurde, d.h. es prüft nicht mehr nur auf grobe Fehlerhaftigkeit. Allerdings erfolgt auch in diesem Fall die Sozialauswahl innerhalb der Cluster; jedoch hat nun das Gericht bessere Möglichkeiten zu untersuchen, ob ein Missbrauch vorliegt und die Clusterbildung nicht lediglich zur Verjüngung des Betriebs missbraucht wird.

Notfalls muss die Belegschaft selbst, vom Betriebsrat lautstark fordern, dass Namenslisten nicht in ihrem Interesse liegen. Dazu bedarf es des Zusammenschlusses.

Wenn der BR bei der Aufstellung von Kriterien oder Listen seiner Verantwortung gerecht werden will, müsste er die Arbeit der Betriebsleitung machen und für alle Mitarbeiter die Sozialkriterien jeweils einzeln prüfen und dann die x Kollegen mit den stärksten Sozialpunkten identifizieren.

Dieses Ansinnen kann nur als Zumutung und als ein Abschieben der sozialen Verantwortung vom Arbeitgeber auf den BR empfunden werden. Dass damit gleichzeitig auch noch die Widerspruchsmöglichkeiten des BR und die Klageaussichten des Gekündigten untergraben werden, verschärft die Situation. Auf diese Art von "Mitbestimmung" darf sich ein Betriebsrat nicht einlassen. Diese Vorgehensweise würde den BR zum Handlungsgehilfen der Geschäftsleitung machen.

Zusammenfassung


Zusammenfassend kann man sagen:
Hat sich der BR an Namenslisten oder Auswahlrichtlinien beteiligt, dann Die Beteiligung des BRs an Auswahlrichtlinien und Namenslisten nimmt dem Gekündigten Rechte. Damit sinken die Chancen, einen Kündigungschutzprozess zu gewinnen. Sie sind aber keineswegs aussichtslos.

Hat sich der BR sich nicht an Namenslisten und Auswahlkriterien beteiligt, dann
Die Nicht-Beteiligung des Betriebsrats an Namenslisten und Auswahlrichtlinien sichert dem Arbeitnehmer seine Rechte und trägt entscheidend zu seiner Existenzsicherung bei.

Also glücklich der Standort, der einen Betriebsrat hat, der sich nicht an Namenslisten und Auswahlrichtlinien beteiligt.