BR-Widerspruch bei Kündigungen
(§102 BetrVG)
Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat
eine hohe Verantwortung gegeben.
Verantwortung des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann Kündigung nicht verhindern, aber ihnen gemäß §102 BetrVG widersprechen.
Im Falle einer Kündigungsschutzklage ist dieser BR-Widerspruch für den Mitarbeiter von
enormer Bedeutung. Er sichert ihm, wenn er fristgerecht und ordnungsgemäß ist, die
Weiterbeschäftigung und damit das Gehalt bis Prozessende.
Der Widerspruch des Betriebsrats kann den Arbeitgeber aber nicht daran hindern, die Kündigung
auszusprechen. Spricht der Arbeitgeber trotz Widerspruchs des BRs die Kündigung aus,
womit zu rechnen ist, dann muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Abschrift der Kündigung
zukommen lassen (§102 Abs. 4).
Dem Betriebsrat kommt im Falle von Kündigungen eine verantwortungsvolle Position zu:
- Der Betriebsrat sollte nie mit dem Arbeitgeber
Namenslisten
oder Auswahlrichtlinien
vereinbaren. Tut er dies, verschlechtern sich die Chancen der Mitarbeiter,
einen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, erheblich. Das Gericht kann in diesen
Fällen nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit prüfen. Macht der Arbeitgeber ohne
Mitwirkung und Zustimmung des Betriebsrats Namenslisten oder Auswahlrichtlinien
hat das keine Auswirkungen auf die Chancen im Kündigungsschutzprozess
- Bei betriebsbedingten Kündigungen sollte der Betriebsrat immer
widersprechen. Er sollte es nicht als seine Aufgabe ansehen, dem Arbeitgeber
in seiner Kündigungsabsicht zu unterstützen. Dies gehört nicht zu den Aufgaben
eines Betriebsrats. Dafür wurde er nicht von der Belegschaft gewählt.
Hat der Betriebsrat jedoch
Namenslisten und Auswahlrichtlinien mit dem Arbeitgeber vereinbart, kann
er den Kündigungen nur schwer widersprechen. Er nimmt damit dem Arbeitnehmer
die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach § 102 Abs.5 BetrVG, die dem Arbeitnehmer
sein Gehalt während der Prozessdauer sichert.
Anhörung des Betriebsrats
Der Arbeitgeber muss nach § 102 Abs.1 BetrVG den Betriebsrat (BR) über seine
Kündigungsabsichten informieren. Wird der Betriebsrat nicht gehört, dann ist die
Kündigung unwirksam. Klage muss aber trotzdem erhoben werden.
Widerspruch des Betriebsrats und Anhörung des Mitarbeiters
Widerspruchsfrist und -gründe
Der Betriebsrat kann nach §102 Abs.2 BetrVG innerhalb einer Woche
widersprechen. Die Widerspruchsgründe sind in §102 Abs.3 Nr.1 bis 5 BetrVG
festgelegt. Diese sind u.a. mangelhafte soziale Auswahl, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
auf einen anderen Arbeitsplatz, unternehmerische Entscheidung nicht auf den
Arbeitsplatz des zu Kündigenden heruntergebrochen.
Verfahren für Widersprüche bei Massenkündigungen
Bei Massenkündigungen ist es eine strategische Herausforderung alle Widersprüche
innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu verfassen und zu beschließen. Dabei empfehlen
wir folgendes Vorgehen (erprobt in der Praxis bei Siemens München Hofmannstraße
bei den Kündigungen 2003):
- Vorbereitung und Verwendung eines Anhörungsbogens, um die
erforderlichen Daten der Mitarbeiter im Vorfeld der Kündigung zu erfassen
Bei drohenden Massenkündigungen empfiehlt es sich, diese Anhörung im Vorfeld
der Kündigung prophylaktisch durchzuführen. Dazu kann den Mitarbeitern, die
potenziel betoffen sein könnten, ein Anhörungsbogen
ausgehändigt werden, in dem der Mitarbeiter die erforderlichen Daten einträgt und
dem Betriebsrat zur Verfügung stellt.
Der Betriebsrat braucht folgende Daten:
- Alter (Geburtsdatum)
- Betriebszugehörigkeit (Jahre, Monate)
- Beschreibung der bisherigen Tätigkeit(ev. Nachweis, wo die Arbeit jetzt erledigt wird)
- Unterhaltsverpflichtungen (Frau/Mann, Kinder, Pflegefälle ...)
- Besondere Härten aller Art (z.B. Behinderungen, Schulden ...)
- Nennung von Arbeitsplätzen mit Mitarbeitern, die sozial weniger hart getroffen wären; das heißt nicht,
dass denen dann an Ihrer Stelle gekündigt wird
- Qualifizierungsmaßnahmen, die die Übernahme einer anderen freien Stelle
bei der Siemens AG ermöglichen würden
- Belege, dass die eigene Arbeit von Consultants oder anderen Mitarbeitern
übernommen werden soll
- Lückenlose Angabe zur – mindest telefonischen - Erreichbarkeit während der nächsten 2 Monate
- Vorbereitung eines Vordrucks (Templates) für Widersprüche und bereit
stellung von Textbausteinen. In dieses Formular werden dann, wenn die Kündigungsbegehren
des Arbeitgebers beim Betriebsrat eingetroffen sind, die spezifischen
Daten der zu kündigenden Personen eingetragen und die individuellen Widerspruchsgründe
formuliert
- Das Thema "Kündigung (betriebsbedingte und außerordentliche Kündigung) steht
permanent auf der Tagesordnung des Betriebsratsgremiums oder des entprechenden
Ausschusses für personelle Einzelmaßnahmen (abhängig von der Geschäftsordung des
Betriebsrates). Es empfiehlt sich, einen Ausschuss für personnelle Einzelmaßnahmen
einzurichten, um nicht die Arbeitskraft aller BR-Mitglieder im Beschlussverfahren
zu binden. Existiert ein Ausschuss (statt Gremium), dann können die
Nicht-Ausschuss-Mitglieder in der Zeit der Sitzung an den Widersprüchen
weiterarbeiten. Dies ist in der Geschäftsordung des BRs entsprechend festzuschreiben
- Der Ausschuss für personelle Einzelmaßnahmen bzw. das Gremium trifft sich
regelmäßig 2x die Woche (z.B. Di und Do)mit den permanenten Tagesordungspunkt
"Kündigung".
Jedem Ausschuss- bzw. Gremiumsmitglied muss dies bekannt sein. Dies hat den
Vorteil, dass im Falle von Massenkündigungen, nicht zuvor mit dreitägiger Frist
eingeladen werden muss.
- Die Sitzung (abhängig von der Geschäftsordnung des Betriebsrats entweder das
gesamte BR-Gremium oder der entsprechende Personalausschuss), in der die
BR-Widersprüche beschlossen werden müssen, wird als permanent Sitzung
durchgeführt. Dazu wird die Sitzung am ersten Sitzungstag eröffnet. Die Sitzung
wird an diesem Tage nicht geschlossen, sondern nur unterbrochen, mit dem Beschluss,
sie am nächsten Tag fortzusetzen. Dies ist im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Die
Sitzung wird erst am Ende der Widerspruchsfrist geschlossen.
- In der Sitzung ist für jeden Einzelfall abzustimmen, ob einer Kündigung widersprochen
wird oder nicht. Eine pauschale Abstimmung: "wir widersprechen allen Kündigungen" ist
unzulässig. Der BR Widerspruch ist dann nicht ordnungsgemäß. Es ist stets der
Einzelfall zu prüfen. Wie lange eine solche Prüfung dauert gibt es keine Vorschriften.
Im Sitzungsprotokoll ist für jede Kündigung (Namen des Mitarbeiters auflisten) festzuhalten,
ob der Kündigung widersprochen worden ist oder nicht.
Betriebsratswiderspruch sichert Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses
Nach § 102 Abs. 5 BetrVG ist der Mitarbeiter während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses
weiterzubeschäftigen, d.h. sein Gehalt ist gesichert, wenn der Betriebsratswiderspruch
fristgerecht und ordnungsgemäß war. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch ist zusammen mit
der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Es ist eine Klage auf Feststellung,
dass das Arbeitsverhältnis nicht zum Zeitpunkt der Kündigung endet, einzureichen.
Der Arbeitgeber kann sich von dieser Weiterbeschäftigungspflicht vom Gericht entbinden lassen,
wenn diese für ihn unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit muss er vor Gericht belegen. Bei den
Siemens-Prozessen wies das Gericht in jedem Fall den Antrag auf Entbindung von der
Weiterbeschäftigungspflicht zurück.
Auswirkung eines fehlenden BR-Widerspruchs
Erfolgt kein Widerspruch des Betriebsrats, bekommt der Gekündigte zum Abschluss der 1.
Instanz des Kündigungsschutzprozesses in der Regel keine Weiterbeschäftigung zugesprochen,
d.h. kein Gehalt. Er ist also auf Arbeitslosengeld angewiesen. Damit enden die
Gehaltszahlungen nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Gewinnt man die 1. Instanz und hat einen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt, dann
bekommt man (fast) immer die Weiterbeschäftigung. Das entgangene Gehalt wird nachgezahlt.
Achtung: Weisen Sie Ihren Anwalt auf den Antrag auf Weiterbeschäftigung
explizit hin. Manche Anwälte vergessen das einfach!