Rechte des Betriebsrats
Das Betriebsverfassungsgesetz ist ein mächtiges Gesetz,
wenn man es
konsequent anwendet.
Informationsrechte
Gesetz
Der Betriebsrat, so heißt es im Betriebsverfassungsgesetz (§80 Abs. 2 BetrVG) ist,
um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu
informieren. Denn, jeder weiß, ohne Information kann man keine gute Arbeit leisten.
Das Recht auf Information bildet also eine wesentliche Säule der Betriebsratsarbeit.
Paragraphen
| eigenständig: |
z.B. §80 Abs.2 BetrVG, §105 BetrVG; |
| vorgeschaltet: |
z.B. §99 Abs.1 BetrVG |
Praxis
In der Praxis neigt der Arbeitgeber dazu den Betriebsrat - entgegen der gesetzlichen
Bestimmung - nicht zu informieren.
Der Betriebsrat muss daher, sein Informationsrecht
aktiv unter Hinweis auf sein Informationsrecht vom Arbeitgeber einfordern. Dazu sollte
der Betriebsrat sich konkrete Gedanken machen, welche Information und Unterlagen er für
die Beurteilung einer konkreten Situation (z.B. Umorganisation) benötigt.
Bevor der Betriebsrat nicht ausreichend vom Arbeitgeber informiert worden ist, muss der Betriebsrat
nicht mit dem Arbeitgeber verhandeln. Also: Informationsphase von Verhandlungsphase
trennen. Notfalls muss der Betriebsrat sein Informationsrecht vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Anhörungsrechte
Gesetz
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat anhören, d.h. er kann nicht einfach sagen "mit
Ihnen rede ich nicht." Dieses Recht nennt man das allgemeine Anhörungsrecht. Deshalb
kann der Chef es einem Mitarbeiter nicht verweigern, zu einem Gespräch einen
Betriebsrat hinzuzuziehen.
Weiter gibt es die entscheidungsbezogenen Anhörungsrechte, d.h. bevor der Betriebsrat
zu einer Sache nicht angehört wurde, darf der Arbeitgeber die Entscheidung nicht
umsetzen. Die Anhörungsrechte sollen sicher stellen, dass die Argumente des
Betriebsrat auf die Entscheidung des Arbeitgebers einwirken können. Ein Beispiel
davor ist das Anhörungsrecht des Betriebsrats bei betriebsbedingten Kündigungen nach
§102 BetrVG. Wird ein Betriebsrat bei einer Kündigung nicht ordentlich angehört, ist
die Kündigung unwirksam.
Paragraphen
| allgemein: |
§80 Abs. 1 BetrVG |
| entscheidungsbezogen: |
z.B. §102 Abs.1 Satz 2 BetrVG |
Praxis
Im Rahmen des Stellenabbaus 2002/2003 verlor die Siemens AG Kündigungsschutzprozesse
wegen nicht ausreichender Anhörung der Betriebsrats.
Beratungsrechte
Gesetz
Die Beratungsrechte unterscheiden sich von den Anhörungsrechten dadurch, dass der
Arbeitgeber nicht nur die Meinung oder den Vorschlag des Betriebsrats hören, sondern
den Verhandlungsgegenstand gemeinsam mit dem Betriebsrat erörtern muss. Auch hier
gibt es wieder allgemeine und spezielle Beratungsrechte. Zu den wichtigsten
speziellen Beratungsrechten zählen das Beratungsrecht bei Betriebsänderungen (§111
Satz 1 BetrVG) und das Beratungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach §106
Abs.1 Satz 2 BetrVG.
Paragraphen
| allgemein: |
§74 Abs. 1 BetrVG |
| speziell: |
z.B. §111 Satz 1 BetrVG |
Praxis
Die Betriebsleitung plant eine Spaltung des Betriebes. In diesem
Fall muss sie mit dem Betriebsrat diese Entscheidung beraten und seine
Vorschläge berücksichtigen.
Widerspruchsrechte
Gesetz
Widerspruchsrechte können ebenfalls die Umsetzung der Entscheidung des Arbeitgebers
nicht verhindern, aber ihre Anwendung durch den Betriebsrat erzeugen u.U. wichtige
Rechtsansprüche für den betroffenen Mitarbeiter. Der wichtigste Fall ist der
Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung (verhaltens- oder
betriebsbedingt) nach §102 Abs. 3 BetrVG. Der Widerspruch kann den Arbeitgeber zwar
nicht daran hindern, zu kündigen, aber er sichert dem Mitarbeiter die
Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der Frage, ob die
Kündigung rechtens ist oder nicht, d.h. die Existenz des Mitarbeiters ist während der
Prozessdauer gesichert.
Paragraphen
| §98 Abs.2 BetrVG - Rechtsfolge §98 Abs. 5 BetrVG |
| §102 Abs. 3 BetrVG - Rechtsfolge §102 Abs.4 und 5 BetrVG |
Praxis
Kündigungsschutzprozesse der Kolleginnen und Kollegen, die vom Stellenabbau
2002/2003 betroffen sind.
Zustimmungsverweigerungsrechte
Gesetz
Der Betriebsrat kann bei Einstellungen, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung
eines Arbeitnehmers seine Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern. Diese Gründe
sind festgelegt in §99 Abs. 2 BetrVG. Zum Unterschied zum Widerspruchsrecht darf der
Arbeitgeber, die Maßnahme nicht durchführen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung
verweigert (§99 Abs. 4 BetrVG, Ausnahmen in §100 BetrVG).
Paragraphen
Praxis
Der Betriebsrat kann z.B. seine Zustimmung zu Einstellungen von extern verweigern,
wenn ein Mitarbeiter im Betrieb sich auf diese Stellen beworben hat oder wenn es
Mitarbeiter im Betrieb gibt, deren Arbeitsplätze gefährdet sind. Mit Hilfe des
Zustimmungsverweigerungsrecht bei Einstellungen werden die Mitarbeiter am Standort
geschützt. Ein weiteres Beispiel ist das Zustimmungsverweigerungsrecht des
Betriebsrats gegen eine Versetzung, die gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgt.
Dadurch werden Mitarbeiter vor willkürlichen Versetzungen geschützt bzw. können
wirkungsvoller gerichtlich dagegen vorgehen.
Mitbestimmungsrechte
Gesetz
Mitbestimmungsrechte sind erzwingbar, d.h. der Betriebsrat ist in diesen Fällen
gleichberechtigt an den Arbeitgeberentscheidungen beteiligt. Der Arbeitgeber darf -
wie bei der Zustimmungsverweigerung - die Maßnahmen nicht umsetzen. Will der Arbeitgeber die Maßnahme, für die
Mitbestimmung besteht, trotzdem umsetzen, muss er sich zuvor die Zustimmung des
Betriebsrats vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Diesen Schritt geht der Arbeitgeber
selten. Die Mitbestimmungsrechte es Betriebsrats sind in §87 BetrVG festgeschrieben.
Paragraphen
Praxis
Verweigert der Chef z.B. einem Mitarbeiter den Urlaub, so kann der Mitarbeiter, den
Betriebsrat um Hilfe bitten. Sieht der Betriebsrat die Sachlage wie der Mitarbeiter
wird er die Zustimmung zur Ablehnung des Urlaubs verweigern, d.h. der Mitarbeiter
kann Urlaub nehmen (§87 Abs.5 BetrVG), es sei denn der Arbeitgeber lässt sich die
Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen. Dies kommt selten vor.