Geschichte des BetrVG
Der Gedanke an Arbeitnehmer-vertretung im Betrieb geht bis ins 19. Jahrhundert zurück.
Eine erste gesetzliche Regelung zur Bildung von Arbeiterausschüssen erließ 1900 der
bayrische Landtag für die Bergwerke seines Hoheitsgebiets. Das erste Betriebsrätegesetz
stammt aus dem Jahr 1920.
Ziel dieser Gesetzgebung war es, endlich den berechtigten
Forderungen der Arbeiter nachzukommen, aus der Willkürherrschaft ihrer Arbeitgeber
heraustreten zu können.
Mit dem Betriebsverfassungs-gesetz im Jahr 1952 sollten die
Entscheidungen in der Arbeitswelt nicht mehr allein der Disposition der Arbeitgeber
überlassen bleiben. Die Arbeitnehmerschaft sollte beteiligt werden, um ihren Anliegen
Gewicht zu verschaffen. Das Betriebsverfassungsgesetz aus dem Jahre 1952 hatte die
Betriebsräte allerdings noch mit eher geringen Mitteln und rechtswirksamen Beteiligungsrechten
ausgestattet.
Erst das Betreibsverfassungs-gesetz 1972 hatte den Betriebsräten eine
Ausweitung und Differenzierung ihrer Beteiligungsrechte gebracht.
2001 wurde das
Betriebs-verfassungsgesetz reformiert und trat in seiner heutigen Form am 28.7.2001 in Kraft.
BetrVG
Rechte, die jeder Betriebsrat kennen sollte
Überblick
Das BR-Gremium im BetrVG
| Wahl des Betriebsrats |
§§ |
7 bis 20 |
| Zusammensetzung des Betriebsrats |
§§ |
9, 11, 15 |
| Amtszeit des Betriebsrats |
§§ |
21 bis 25 |
| Geschäftsführung des Betriebsrats |
§§ |
26 bis 41 |
| Betriebsversammlung |
§§ |
42 bis 46 |
Mitwirkung und Mitbestimmung
| Allgemeines |
§§ |
74 bis 80 |
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers |
§§ |
81 bis 86a |
| Soziale Angelegenheiten |
§§ |
87 bis 89 |
Gestaltung von Arbeitsplatz
Arbeitsablauf
Arbeitsumgebung
|
§§ |
90 bis 91 |
| Personelle Angelegenheiten |
§§ |
92 bis 105 |
| Wirtschaftliche Angelegenheiten |
§§ |
106 bis 113 |
Verstöße gegen das BetrVG
| Straf- und Bußgeldvorschriften |
§§ |
119 bis 121 |
GBR/KBR/Jugend
| Gesamtbetriebsrat |
§§ |
47 bis 53 |
| Konzernbetriebsrat |
§§ |
54 bis 59a |
| Jugend- und Ausbildungsvertretung |
§§ |
60 bis 73b |
Themen
Betriebsänderung
| Definition |
§§ |
111 |
| Informationsrecht |
§§ |
111 Satz 1, 80 Abs.2 |
| AG muss die Betriebsänderung mit dem BR beraten |
§§ |
111 Satz 1, 80 Abs.4 |
Recht auf Berater
Der BR kann sich wegen §111 Satz 2 einen Berater nehmen, ohne dies vorher
näher mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
|
§§ |
111 Satz 2, auch 80 Abs.3 |
| Interessenausgleich |
§§ |
112 |
| Sozialplan |
§§ |
112, 112a |
| Nachteilsausgleich |
§§ |
113 |
Informationsrecht
| Allgemeines Informationsrecht |
§§ |
§80 Abs.2 |
| Betriebsänderung |
§§ |
§111, §80 Abs.2 |
|
Einstellung oder personelle Veränderung bei leitenden Angestellten
|
§§ |
§105 |
Kündigung
| Widerspruch gegen Kündigung |
§§ |
102 |
außerordentliche Kündigung von BR-Mitgliedern
Jugend-/Ausbildungsvertretung |
§§ |
103 |
Auswahlrichtlinien
Achtung: §1 Abs. 4, Auswahlrichtlinien schränken die
Chancen des Arbeitnehmers im Falle eines Kündigungsschutzprozesses ein
|
§§ |
95 Abs. 1,2 |
Versetzung
| Definition |
§§ |
95 Abs.3 |
| Widerspruch gegen Versetzung |
§§ |
99 |
| Vorläufige Versetzung |
§§ |
100, 101 |
| Auswahlrichtlinien |
§§ |
95 Abs. 1,2 |