Geheimhaltungspflicht / Vertraulichkeit
(§79 BetrVG)
Geheim! Geheim!
Wirklich?
Was ist eigentlich geheim?
Einleitung
Fast nichts, was der Arbeitgeber unter Geheimhaltung stellen möchte ist geheim.
Keine Geheimnisse sind die Auswirkungen unternehmerischer Planungen und Maßnahmen
auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann hier dem BR keine Schweigepflicht
auferlegen. Der BR darf und muss aufgrund seiner Informationspflicht
(begründet im Sinn des BR und § 43 BetrVG) die Belegschaft informieren.
Laut BetrVG und BAG Rechtsprechung unterliegen nur Tatsachen
der Geheimhaltungspflicht, die bei Bekanntgabe, die Wettbewerbsfähigkeit
der Konkurrenz steigern könnten. Dazu zählen nicht, Pläne ob und wie ein
Arbeitgeber Stellenabbau betreibt. Das BAG betont extra, dass sogar bei
geheimhaltungspflichtigen Dingen die berechtigten Interessen der Belegschaft zu
berücksichtigen ist.
Vorausetzungen
Geheimhaltungspflicht - Was fordert sie eigentlich?
Die Geheimhaltungspflicht ist in § 79 BetrVG definiert.
Für die gesetzliche Geheimhaltung müssen mehrere Bedingungen
zusammentreffen, die unten einzeln erläutert werden:
- Nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des BR können zur
Geheimhaltung verpflichtet werden
- Es muss ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne
des § 79 BetrVG vorliegen. Alles andere fällt nicht unter Geheimnis und
unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht
- Die Sache muss den BR Mitgliedern durch ihr Amt bekannt
geworden sein. Dinge, die auf andere Weise erfahren werden, fallen nicht
unter die Geheimhaltungspflicht
- Der Arbeitgeber muss die konkrete Angelegenheit
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig erklären und muss dies begründen.
Er kann die Geheimhaltungspflicht nicht über den § 79 BetrVG erweitern.
Ein BR kann überhaupt nichts für geheim erklären. Ein allgemeiner Hinweis
auf Vertraulichkeit löst keine Geheimhaltungspflicht aus.
Trifft nur einer der oben genannten Punkte nicht zu, liegt keine Geheimhaltungspflicht
vor.
Erklärung des Arbeitgebers oder wann wird etwas zu einem Geheimnis?
Geheimhaltungspflichtig sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (und nichts anderes!)
Der Arbeitgeber (nicht der BR!) muss durch ausdrückliche Erklärung
darauf hingewiesen haben, dass er die betreffende Angelegenheit als Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis ansieht, über das Stillschweigen zu halten ist. Für den
Erklärungsempfänger muss der Wille des AG über die Geheimhaltungsbedürftigkeit
klar erkennbar sein. Dazu reicht die bloße Bezeichnung einer Mitteilung als
„vertraulich“ nicht aus.
Eine Angelegenheit kann jedoch nicht
willkürlich zum Geschäftsgeheimnis gemacht werden, vielmehr ist ein
objektives Geheimhaltungsinteresse erforderlich (
Fitting Rn. 3;
GK-BetrVG/
Oetker Rn. 8; DKK/
Buschmann Rn. 6). Das Geheimhaltungsinteresse
muss legal und legitim sein (vgl. BAG 26. 2. 1987 AP BetrVG 1972 § 79 Nr. 2:
„berechtigtes wirtschaftliches Interesse“)
Eine Erweiterung des Geheimhaltungsgebots über
§ 79 hinaus ist nicht zulässig (vgl. auch BGH 5. 6. 1975 DB 1975, 1308)
Was sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse?
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, Erkenntnisse und Unterlagen,
- die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der
wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens stehen und
- die nicht offenkundig sind. Ist die Angelegenheit bereits einem
größeren, nicht abgrenzbaren Personenkreis bekannt oder kann sich jeder
Interessierte ohne besondere Mühe Kenntnis verschaffen, liegt kein Geheimnis
(mehr) vor und
- die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnet werden. Die Bezeichnung einer Angelegenheit als vertraulich reicht
nicht aus und
- an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse
hat. Das ist dann der Fall, wenn eine Bekanntgabe der
Angelegenheit einen Nachteil gegenüber der Konkurenz oder den Verlust eines
Vorteils zur Folge hätte. Kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers
besteht beispielsweise bei unlauteren und gesetzwidrigen Vorgängen.
Beispiele für Betriebsgeheimnisse:
Sie liegen meist auf technischem Gebiet, zB technische Geräte
und Maschinen, Diensterfindungen, Konstruktionspläne, Aufzeichnungen über neue
technische Verfahren oder Mängel der hergestellten Ware, Rezepturen usw., auch
die Tatsache, dass ein bestimmtes Verfahren in einem Betrieb angewendet wird
(BAG 16. 3. 1982 AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr.1
LAG Köln 16. 12. 1987 LAGE BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1). Zu geplanten
Betriebsänderungen und -übertragungen s. § 111 Rn.5
ff.
Beispiele für Geschäftsgeheimnisse:
Sie betreffen regelmäßig wirtschaftliche und kaufmännische
Tatsachen, zB Absatzplanung, Vorzugspreise, Kalkulation, unveröffentlichte
Jahresabschlüsse, Liquidität des Unternehmens, Auftragslage, Umsatzhöhe, uU
wichtige Verträge oder Vertragsverhandlungen (vgl.
Thomas Schmidt AiB
1980, 3 Kundenlisten und -karteien.
Was sind keine Geheimnisse?
!!! Keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind die
Auswirkungen unternehmerischer Planungen und Maßnahmen auf den Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber teilt dem BR mit, dass er die Einführung
einer neuen Produktionstechnik plant. Er verbindet die genaue Beschreibung der
technischen Einzelheiten mit dem Hinweis, dass diese Informationen gemäß §79
BetrVG geheimzuhalten seien. Auf Fragen des BRs welche Auswirkungen sich auf die
Arbeitnehmer ergeben würden, teilt der Arbeitgeber mit, dass einige
Beschäftigte entlassen, andere versetzt werden sollen. Selbst wenn die
Einzelheiten der neuen Produktionstechnik als Betriebsgeheimnis anzusehen sein
sollten (was nur dann der Fall ist, wenn alle oben genannten Voraussetzungen
erfüllt sind), dann ist der BR durch § 79 BetrVG keineswegs gehindert, die
Beschäftigten über die vom Arbeitgeber geplanten personellen Maßnahmen zu
informieren
Keine Betriebsgeheimnisse sind außerdem
Daten und Zahlen aus dem Jahresabschluss einer
Kapitalgesellschaft. Strittig ist, ob und inwieweit Daten aus OHG und KG
Geschäftsgeheimnisse sind.
Beispiel 2:
Eine Firma hat eine kleinere Firma aufgekauft. Die neuen
Eigentümer erklären dem BR im April, im August werde der Vertrieb zugemacht.
Sie stellen das unter Geheimhaltungspflicht. Begründung: Würde die Schließung
in der Belegschaft frühzeitig bekannt, könne der Vertriebsbetrieb
möglicherweise nicht bis zum Ende aufrechterhalten bleiben.
Reichweite der Geheimhaltungspflicht
Die Reichweite der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG
wird von viele BRs überschätzt. Die Summe der oben dargelegten Begrenzungen der
Geheimhaltungspflicht lässt diese Pflicht auf wenige Ausnahmefälle (siehe obige
Beispiele) zusammenschrumpfen.
Der BR darf sich durch §79 BetrVG auf keinen Fall zu einer
Geheimratspolitik gegenüber der Belegschaft verleiten lassen oder sie sogar
missbrauchen. Dem Arbeitgeber sollte von vornherein klar und deutlich gesagt
werden, dass der BR nicht daran denkt, negative Auswirkungen von
Arbeitgebervorhaben auf die Beschäftigten geheim zu halten.
Verpflichtung zur Geheimhaltung
Wer kann überhaupt zur Geheimhaltung nach BetrVG verpflichtet werden?
Nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des BR können zur Geheimhaltung verpflichtet
werden.
Die geheimhaltungspflichtige Tatsache muss dem zur Verschwiegenheit
Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Amtsträger oder auf Grund seiner
betriebsverfassungsrechtlichen Funktion bekannt geworden sein (
Fitting
Rn. 7; DKK/
Buschmann Rn. 12). Erfolgt die
Kenntniserlangung ohne Zusammenhang mit der Amtstätigkeit, unterliegt sie der
Geheimhaltungspflicht nicht.
Die Sache muss den Amtsträgern durch ihr Betriebsratsamt bekannt
geworden sein, z.B. fallen
Informationen/Vermutungen/Schlussfolgerungen über Verhandlungsstände, die in
der Belegschaft diskutiert werden, nicht unter die Geheimhaltungspflicht. Weder
der Arbeitgeber noch der BR kann daher Mitarbeitern, die Diskussion und
Verbreitung über Mutmaßungen zu bestimmten Themen, wie Stellenabbau (z.B.
in Emails oder Foren) unter Berufung auf die Geheimhaltungspflicht des BRs
verbieten.
Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit dem Amtsantritt. Sie endet
erst, wenn die Tatsache entweder kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis mehr
ist oder vom AG als nicht mehr geheimhaltungsbedürftig erklärt wird (hM, vgl.
BAG 15. 12. 1987 AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr.5; BAG 16. 3. 1982 AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr.
Richardi/
Thüsing Rn. 15, 30;
FittingRn. 17; GK-BetrVG/
Oetker Rn. 31).
Die Schweigepflicht besteht nicht im Innenverhältnis zwischen den
BR-Mitgliedern und nach Abs. 2 hins. der internen
Kommunikation
innerhalb der in Abs. 2 genannten Institutionen.