Vertrauensvolle Zusammenarbeit
(§2 BetrVG)
Es ist besser, sich mit zuverlässigen Feinden zu umgeben,
als mit unzuverlässigen Freunden.
(John Steinbeck)
Rechtsgrundlage
§2 BetrVG
- Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden
Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb
vertretenden Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der
Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
- befasst sich mit dem Zugang von Gewerkschaft im Betrieb
- Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber,
insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
§80 Abs. 1, Nr. 1 und 2 BetrVG
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze,
Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
durchgeführt werden.
- Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen.
Was ist vertrauensvolle Zusammenarbeit?
Definition
Beginnen wir mit der Interpretation des BAG, 1952, die heute noch gültig ist:
Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Belegschaft. Das Gebot der
vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht so weitgehend auszulegen, dass die
Interessenvertretung dahinter zurückzutreten hätte.
Und nun ein Kommentar zu §2 BetrVG aus Fitting-Kaiser-Heither-Engels-Schmidt,
Randnummer 9:
Selbstverständlich haben Arbeitgeber und Betriebsrat Interessengegensätze.
Dies können auch durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht
ausgeschlossen oder verdeckt werden.
In Däubler-Kittner-Klebe zu § 2 BetrVG heißt es in Randnummer 7:
Die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat soll sich nach Abs. 1
auf das Wohl der Arbeitnehmer und das Wohl des Betriebs richten. Aus dieser
Zielsetzung ergibt sich für die beiden Betriebsparteien die inhaltliche
Vorgabe, bei der Verfolgung ihrer eigenen Ziele im Rahmen der
Betriebsverfassung die Interessenlage der jeweils anderen Seite nicht von
vornherein auszublenden. So ist es dem AG beispielsweise verwehrt, in der
Zusammenarbeit mit dem BR ausschließlich auf die Durchsetzung seiner
wirtschaftlichen Interessen und Gewinnerwartungen abzustellen und etwa
Forderungen des BR und der Belegschaft deshalb ungeprüft zurückzuweisen.
Für den BR ergibt sich aus der Bindung an das Wohl der AN und des Betriebes ...
die Verpflichtung, die wirtschaftliche Vertretbarkeit seines Handelns in der
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zu berücksichtigen. ... Die inhaltliche
Bindung des Handelns des BR auch an das Betriebswohl ändert jedoch nichts
daran, dass sein Charakter als Interessenvertretungsorgan der AN – auch nach
dem Gesetz – deutlich im Vordergrund steht (BAG 2.11.55, AP Nr. 1 zu
§23 BetrVG). Abs 1 [Anm. von § 2 BetrVG] schließt die Wahrnehmung
gegensätzlicher Interessen nicht aus (FKHE, Rn 9; GK-Kraft, RN. 14; GL, Rn.4).
Aus dieser Bestimmung kann nicht die Verpflichtung der Betriebsparteien
hergeleitet werden, die Interessen der jeweils anderen Seite wahrzunehmen
(GK-Kraft, a..a.O.) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass sich das
Betriebswohl nicht allein über die wirtschaftlichen Interessen des AG
definieren lässt, sondern unmittelbar auch von der Wahrung grundlegender
AN-Interessen (z.B. Arbeitsplatzsicherung, menschengerechte Arbeitsbedingungen,
langfristige Personalplanung, Fortbildung und Qualifizierung) abhängig ist
(MünchArbR-v. Hoyningen-Huene, a.a.O.).
Und auch in den allg. Aufgaben des BR in § 80 BetrVG wird noch einmal die
Einseitigkeit des Betriebsrats für die Arbeitnehmer bestätigt. Dort heißt es
in Abs.1 Nr.1:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden
Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
„Zugunsten“ ist eindeutig einseitig.
Das Gesetz fordert vom BR also, einseitig zu sein, die Interessen der
Beschäftigen zu vertreten und nicht etwa die des Arbeitgebers gleichrangig
oder vorrangig zu sehen.
Und nun noch ein Kommentar aus Däubler-Kittner-Klebe RdNr. 6:
.... Die Formulierung ‚vertrauensvolle Zusammenarbeit’ darf daher nicht den
falschen Eindruck erwecken, die im Betrieb bestehenden und auszutragenden
Konflikte könnten wesentlich durch bloße harmonische Verhaltensweisen gelöst
werden.
Vertrauensvoll ist lediglich eine Arbeitsmethode
Weiter im Kommentar zu §2 BetrVG aus Fitting-Kaiser-Heither-Engels-Schmidt, Randnummer 9:
- Sie [Anm.: die Interessengegensätze] sollen aber möglichst durch gegenseitige
vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgeglichen werden, ohne dass es einer
Anrufung der Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichts bedarf.
- Die Zusammenarbeit soll sich in gegenseitiger „Ehrlichkeit und Offenheit“ vollziehen.
- So darf der Arbeitgeber z.B. nicht die für den BR bestimmte Post öffnen
- nicht die Zusammenarbeit mit dem BR wegen dessen personeller Zusammensetzung verweigern
- den BR nicht öffentlich mit pauschalen Vorwürfen angreifen
- Umgekehrt muss auch der BR sich in jeder Weise fair verhalten
Ergänzend dazu: Däubler-Kittner-Klebe, Randnummer 6:
Die Wahrnehmung der Rechte des BR oder der AN durch den BR im Rahmen der ihm
zugewiesenen Aufgaben kann grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der
vertrauensvollen Zusammenarbeit gewertet werden (LAG Hamm 17.2 93-3 TaBV 180/92)