Betriebsratswahl
elektronisch
Der Mensch ist sich nie sicher,
ob seine Daten nicht doch erfasst werden
Egal wie sicher ein System (angeblich) ist.
Einleitung
Elektronische Wahlen sind weder im BGB noch im BetrVG vorgesehen. Nach Novellierung
des BetrVG 2001 sind elektronische Wahlgeräte zulässig; danach können Wählerlisten und
Wahlausschreibung mittels im Betrieb vorhandener Techniken bekannt gemacht werden.
Der elektronischen Betriebsratswahl stehen gesetzliche Hindernisse und auch technische
Bedenken entgegen, insbesondere, wenn die elektronische Wahl über das Firmennetz
erfolgen soll. Betriebsräte werden von vielen Arbeitgebern bereits heute
vehement bekämpft und der Einsatz der
Mittel ist in manchen Fällen durchaus fragwürdig. Es bleiben
daher berechtigte Zweifel, ob eine elektronische Wahl, durchgeführt mit den technischen
Einrichtungen des Arbeitgebers, wirklich frei und unbeeinflusst ist.
Elektronische Betriebsrats/Personalratswahlen wurden trotzdem bereits 2002 bei LDS in
Brandenburg durchgeführt. Es bedurfte für die Wahl bei LDS jedoch eines Erlasses
einer Erprobungsklausel in der Wahlordnung, um die Rechtmäßigkeit der Wahl zu
gewährleisten. Die Wahllokale verschiedener Standorte wurden vernetzt, die
Identifizierung erfolgte mit Signaturkarte und PIN. Ebenfalls 2002 wurde bei T-Systems
unter analoger Anwendung der Erprobungsklausel und aufgrund einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber elektronisch gewählt. Bei dieser Wahl wurde die firmeninterne Signaturkarte zur Legitimierung verwendet. In beiden Fällen ergab sich eine hohe Wahlbeteiligung: 72% bei LDS und 80% bei T-Systems.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat dagegen der Initiative D21 die Möglichkeit
von elektronischen, vereinsinternen Wahlen nicht genehmigt. Mögliche Sicherheitslücken
bezüglich Abstimmungen durch Dritte oder Systemabstürze könnten die Rechtmäßigkeit von
Online-Wahlen nicht sichern, so das Gericht.
Wahlgrundsätze
Elektronische Wahlen müssen den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen, die in Art.38 I GG
(allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) festgeschrieben sind, entsprechen. Nach
diesen Wahlrechtsgrundsätzen muss eine Wahl überprüfbar und die Wahlhandlung und
Wahlauswertung muss öffentlich erfolgen ( §§ 31, 10 I BWahlG). Danach kann der
Wahlvorstand Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
Weiter muss die Wahl für jedermann kostenfrei und einfach durchzuführen sein.
Eine elektronische Wahl kann - wie jede andere Betriebsratswahl auch - nach §19 BetrVG
innerhalb einer Frist von zwei Wochen angefochten werden, "wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist."
Anfechtungsgründe können bei elektronischen Wahlen leicht auftreten. Hier einige
Beispiele:
Verstoß gegen Einfachheit der Wahl für jedermann
In vielen Betrieben sind Mitarbeiter mit unterschiedlichem Bildungsstand beschäftigt.
Was für Mitarbeiter, die mit elektronischen Prozessen vertraut sind, ein leichtes ist,
ist für andere ein unüberwindliches Hindernis. Es muss aber in einer Betriebsratswahl -
wie in jeder Wahl - gewährleistet sein, dass jeder Wahlberechtigte unabhängig seines
Bildungsstandes seine Stimme unbeeinflusst abgeben kann. Wähler, die mit elektronischen
Systemen nicht vertraut sind, könnten vor Aufregung eine Stimmabgabe durchführen, die
nicht ihrem Wählerwillen entspricht, insbesondere, da wegen der geheimen Wahl,
unterstützende Hilfen untersagt sind. Damit wird eindeutig gegen die Anforderung, dass
Wahlen für jedermann einfach sein müssen, verstoßen.
Wahl vom Arbeitsplatz aus verstößt gegen Öffentlichkeitsgebot der Wahl, damit
garantiert ist, dass diese korrekt und in Ruhe durchgeführt wird.
Wird die unbeeinflusste Stimmabgabe nicht durch Wahlhelfer überwacht, sondern erfolgt
von zu Hause oder vom Arbeitsplatz aus, ist nicht mehr gewährleistet, dass tatsächlich
die wahlberechtigte Person den entscheidenden Klick mit der Computermaus durchgeführt hat, der zur
Stimmabgabe führt. Niemand kann dann mehr garantieren, dass der Wählerwille zum
Ausdruck gekommen ist und nicht der des hilfreichen Kollegen oder gar Chefs. Wer den
täglichen Arbeitstag kennt, kennt auch den Ruf: "Kannst du mir mal helfen, ich komm
damit nicht zu recht ...". "Nein Chef, ich wähle, ich habe jetzt keine Zeit für Sie.
Stellen Sie sich nicht hinter mich." "Kollege, wann gehst du zum Essen, damit ich
sicher sein kann, dass du mir nicht in den Bildschirm schaust, wenn ich wähle." Oder
der Ruf durch den Raum: "Was hast du denn gewählt? Ich weiß nämlich immer noch nicht
was ich wählen soll."
Manipulationsmöglichkeiten und technische Probleme können Anonymität gefährden
Viele Mitarbeiter fürchten, dass elektronische Wahlverfahren die Anonymität ihrer
Stimmabgabe nicht sicherstellen, was insbesondere dann gegeben ist, wenn die Wahl über
das firmeninterne Netz erfolgt. Hier existieren Missbrauchsmöglichkeiten durch
technische Manipulationen, z.B. durch die geheime Installation von Überwachungssoftware.
Auch Virenbefall oder Defekte in der Software können zu verfälschten
Abstimmungsergebnissen führen. Die Fehlerquellen bei elektronischen Wahlsystemen
dürften höher sein als bei dem klassischen Wahlverfahren. Insbesondere muss das Wahlsystem
durch unabhängige Dritte nach
vorgegebenen Kriterien geprüft worden sein und dies dürfte die günstigeren Kosten der
elektronischen Wahl wieder schwinden lassen. Die Verlässlichkeit der Wahlsystem und
der Nutzerführung ist von ausschlaggebender Bedeutung, wie die irreguläre
Präsidentenwahl in den USA gezeigt hat.
Psychische Aspekte
Nicht zu unterschätzen sind die psychischen Aspekte, selbst wenn ein perfektes
elektronisches Wahlsystem vorliegt. Fehlendes Vertrauen und mangelnde Akzeptanz der
Wähler findet man insbesondere heute, in der die Konflikte zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sich deutlich verstärkt haben, zu. Auf den Dialog "Glaubst du, dass das
System wirklich anonymisiert." "Man kann technisch alles zurückverfolgen, wenn man nur
will." "Dann wähle ich doch lieber das was der Chef empfohlen hat, nicht dass ich dann
bei der nächsten Entlassung dabei bin." trifft man bereits bei meinungserforschenden
Abstimmungen in firmeninternen Intranets. Viele Mitarbeiter geben nicht ihre ehrliche
Meinung ab, weil sie davon überzeugt sind, dass ihr Abstimmungsverhalten
nachvollziehbar ist und im Zweifelsfall nachvollzogen wird.
Elektronische Wahlen, insbesondere von zu Hause oder vom Arbeitsplatz aus, entritualisieren
den Urnengang. Die Abgeschiedenheit der Wahlkabine, die eine letzte bewusste Überlegung
des Wählenden begünstigt, entfällt. Am PC, womöglich inmitten weiterer offener Dokumente
zu anderen Themen, besteht, die Gefahr eher im Vorbeigehen zu wählen. Viele Menschen dürften
die Abgeschiedenheit der Wahlkabine missen.
Elektronische Wahlsysteme
Anforderungen an Wahlsysteme sind die eindeutige Identifikation und Authentifizierung
des Wählers als wahlberechtigt, dauerhafte Geheimhaltung der abgegebenen
Wahlentscheidung, Gewähr, dass jeder Wähler nur einmal seine Stimme abgibt und dass
diese Stimme nur 1x gezählt wird und Manipulationssicherheit während des gesamten
Wahlvorganges u. Stimmenauszählung, sowohl bei Übertragung als auch bei Speicherung.
Fast alle Wahlsysteme verwenden Public-Private-Key-Systeme, Blinde Signaturen und
basieren auf einer in der Praxis nicht zu realisierenden Zerlegung von Produkten
großer Primzahlen (Beispiele: i-vote, Polyas, Mimox-vote).
Es werden drei sich gegenseitig kontrollierende Instanzen verwendet, um die allgemeinen
Wahlrechtsgrundsätze auf elektronischem Wege umzusetzen: Zertifikataussteler (Trust
Center), Wahlserver (Validator) und Wahlurne (Psephor). Die Wahlberechtigung des
Wählers wird durch den Wahlamtsserver geprüft. Das Trustcenter stellt elektronische
Signatur aus und garantiert die Personenechtheit. Die Einmaligkeit der abgegebenen
Stimme überprüft die digitale Urne. Durchgeführt wird die elektronische Stimmabgabe
mit einer Chipkarte. Hierauf sind die personenbezogenen Daten und die persönliche
Signatur des Wählers und seine PIN gespeichert.
Der Wähler muss dem Wahlsystem bekannt sein, um festzustellen, ob er wahlberechtigt
ist und ob er noch kein Votum abgegeben hat. Dem System ist nicht bekannt, welchen
Inhalt das Votum hat. Eine Verknüpfung zwischen Wähler und Votum ist ausgeschlossen,
trotzdem kann die Identität des Wählers zweifelsfrei zugeordnet werden. Entscheidend
ist die Prüfung des Wahlsystems durch unabhängige Dritte nach vorgegebenen Kriterien.