Betriebsrat
Nur Wissen befähigt, mit dem Arbeitgeber
auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln
BR-Ausschüsse
Folgende Auflistung zeigt mögliche Ausschüsse, die ein Betriebsrat nach §28 BetrVG bilden könnte.
| BA |
Betriebsausschuss (geschäftsführende Aussschuss des BR) |
| ADV |
Ausschuss für Datenschutz und DV-Verfahren |
| AMI |
Ausschuss für Mitarbeiterinitiativen |
| APE |
Ausschuss für personelle Einzelmaßnahmen |
| ASG |
Ausschuss für Sozialeinrichtungen und Gesundheitsschutz |
| APS |
Ausschuss für personelle Sammelmaßnahmen (Umorganisation etc.) |
| ASU |
Ausschuss für Arbeitssicherheit, Arbeitsergonomie und Umweltschutz |
| AWA |
Aus- und Weiterbildungsausschuss |
| AZA |
Arbeitszeitausschuss |
BR-Strategien
Ein guter Betriebsrat muss "Nein" sagen können, wenn für die Belegschaft Nachteile zu
erwarten sind. Er muss aber auch erkennen, wo er "Ja" sagen kann. Kurz: Er muss fähig
sein, nach einer Einigung zu suchen, muss aber gleichzeitig in der Lage sein, Konflikte
auszuhalten. Er muss nachgeben können, die Interessen der Belegschaft aus den Augen zu
verlieren. Das Schlagwort dazu ist. Er muss wissen, wie die Mittel des Co- und
Konfliktmanagements je nach Situation einzusetzen sind.
BR-Rechte
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt dem Betriebsrat viele Rechte in die Hand. Dazu
gehören umfassende Informations-, Beratungs-, Anhörungs-, Zustimmungsverweigerungs-,
Widerspruchs- und Mitbestimmungsrechte.
Die Praxis zeigt einerseits, dass Betriebsräte diese Recht zu wenig kennen und anwenden,
und andererseits versucht der Arbeitgeber diese Rechte zu unterlaufen. Um dieser
Situation entgegenzutreten, ist es erforderlich, dass ein Betriebsrat sich intensiv
mit den Rechten, die der Gesetzgeber ihm für die Belegschaft an die Hand gegeben hat,
auseinandersetzt und entsprechene Strategien entwickelt, um sie umzusetzen.
BR-Organisation
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt teilweise sehr genau vor, wie ein Betriebsrat
sich zu organisieren hat. Beispielsweise enthält es eine Geschlechterminderheitensquote.
Das Gesetz fordert auch die Beschlussfähigkeit eines Betriebsrats, so dass nicht ein paar
Betriebsräte in einer Betriebsversammlung Beschlüsse fassen können, die die Mehrheit
nicht mitträgt.
BR-Wahl
Ein Betriebsrat wird alle vier Jahre gewählt. Besteht noch kein Betriebsrat in einem
Unternehmen, dann kann dieser jederzeit gewählt werden. Voraussetzung für die Wahl eines
Betriebsrats ist gemäß §1 BetrVG:
"In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf
ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt."