Siemens Mitarbeiternetz
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Kommentar
zur
Änderung des Kündigungsschutzgesetz 2003
(Entwurf
von Prof. Dr. Ulrich Preis)
Kommentar von: Inken Wanzek
Die Bedeutung des Arbeitsrechts für unsere Gesellschaft[1]
In der Bundesrepublik Deutschland leben 81 Mio. Einwohner (Stand 2000). davon sind 36 Mio. erwerbstätig. Von diesen Erwerbstätigen sind 30 Mio. Arbeitnehmer, einschließlich registrierter Arbeitsloser, 2,4 Mio. Beamte, Richter, Soldaten und 3,6 Mio. Selbstständige. Das bedeutet, dass mehr als 1/3 der Gesamtbevölkerung und über 80% der Erwerbstätigen Arbeitnehmer, also abhängig Beschäftigte sind.
Das Arbeitsverhältnis sichert dem Arbeitnehmer seine Existenz und die Existenz derer, die von ihm wirtschaftlich abhängig sind, in der Regel die Familie. Arbeitsrecht wirkt also bis in die kleinste Einheit unserer Gesellschaft, die Familie, die im Grundgesetz (Art 6 Abs. 1 GG) besonders geschützt ist.
Die Tatsache, dass ein Arbeitsverhältnis bei mehr als 80% der Bevölkerung mit Existenzsicherung einher geht, macht deutlich, dass dem Arbeitsrecht eine zentrale gesellschaftspolitische Bedeutung zukommt. Wesentliche Änderungen im Arbeitsrecht haben zwangsläufig Auswirkungen auf unsere Gesellschaft. Deshalb sollte jede einschneidende Gesetzesänderung im Arbeitsrecht auch auf ihre gesellschaftspolitischen Auswirkungen untersucht werden.
Der Arbeitnehmer ist darauf angewiesen, dass er mit dem Einsatz seiner Arbeitskraft für den Lebensunterhalt, eine angemessene Vergütung erhält. Dafür sorgen im allgemeinen die Tarifverträge. Darüber hinaus ist er darauf angewiesen, dass seine Gesundheit nicht durch die Arbeit geschädigt wird. Dies wird durch die Arbeitsschutzrechte geregelt. Aber von existentieller Bedeutung ist für ihn, dass sein Arbeitsplatz möglichst erhalten bleibt. Dieser Bedeutung trägt das jetzt gültige Kündigungsschutzgesetz Rechnung. Der Grundgedanke dieses Kündigungsschutzgesetzes ist es, den sozial Schwächeren stärker zu schützen als den sozial Starken (Sozialauswahl), d.h. im Zweifelsfalle dem Familienvater mit unterhaltspflichtigen Kindern den Arbeitsplatz zu erhalten anstatt einem jungen ledigen ungebundenen Single.
Arbeit hat neben der wirtschaftlichen Komponente auch eine persönliche Komponente. Es ist für viele ein Grundbedürfnis zu arbeiten, einer sinnvollen Beschäftigung nachzugehen. Die häufig sehr schnell eintretende Verwahrlosung, Resignation, Gleichgültigkeit bis hin zur Aggression vieler Arbeitsloser ist ein Beleg dafür welche zentrale Bedeutung Arbeit für die Entwicklung und Erhaltung der Persönlichkeit des Menschen und damit für die Gesellschaft hat. Menschen können sich nur dann entfalten und ein stabiles und die Demokratie achtendes Mitglied unserer Gesellschaft sein und werden, wenn ihr Lebensunterhalt zuverlässig abgesichert ist. Ansonsten muss der Existenzsicherung alles untergeordnet werden. Der Mensch ist also leicht unter Druck zu setzen, ausbeutbar und vor allem politisch steuerbar, was letztlich zur Gefahr für unsere demokratische Gesellschaft werden kann. Die Geschehnisse vor und im Dritten Reich haben diese Zusammenhänge mehr als verdeutlicht.
Ein wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses ist das Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien. In der Regel ist der Arbeitgeber der politisch und wirtschaftlich Stärkere. Hinzu kommt, dass er sich durch seine stärkere Finanzkraft leichter Rechts- und Wirtschaftberatung erschließen kann, und daher auch wissensmäßig überlegen ist. So kommen in der Praxis z.B. beim Abschluss des Arbeitsvertrags fast ausschließlich vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragstexte vor. Der Arbeitnehmer als Arbeitssuchender oder gar als Arbeitsloser steht in der Regel vor der Wahl, diese Vertragstexte zu akzeptieren oder den Arbeitsplatz nicht zu bekommen. Häufig ist er sich über die Tragweite dieser Vertragstexte nicht im Klaren. Dies wirkt sich umso stärker aus je geringer die Ausbildung ist.
Arbeitsrecht und Markwirtschaft stehen in einer ständigen Wechselbeziehung. Auf der einen Seite das Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), das das Recht des Arbeitgebers bedingt, eigenständig über seine Unternehmen zu entscheiden und durch die in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Berufsfreiheit geschützt ist. Die Kehrseite der freien unternehmerischen Entscheidung ist, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko selbst tragen muss und nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Die unternehmerische Freiheit ist jedoch begrenzt durch die Würde des Menschen, des Arbeitnehmers, (Art. 1 GG) und dem damit verbundene Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 2 GG), der nur gegeben ist, wenn die Arbeit menschenwürdig gestaltet ist. Ein Wirtschaftssystem, das den Arbeitnehmer lediglich als Produktions- und Kostenfaktor sieht, verletzt diese Persönlichkeitsrechte des Menschen.
Für das Arbeitsrecht sind die Grundrechte daher von überragender Bedeutung: „Es gibt kein Gebiet, in dem die Grundrechte so zum Kleingeld täglicher Rechtssprechung geworden sind wie im Arbeitsrecht“ (Gamillscheg, ZfA 1983, 307 (312)).
Das nationale Arbeitsrecht wird durch die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft überlagert. Im Vertrag von Maastricht vom 07.02.1992 wurde auf europäischer Ebene erstmals dem sozialen Fortschritt das gleiche Gewicht zugemessen wie dem wirtschaftlichen. Gleichzeitig mit dem Maastricher Vertrag wurde ein Abkommen über Sozialpolitik geschlossen.
Demokratie kann nur funktionieren, wenn ein Kräftegleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrscht. Mit zunehmender Entrechtung des Arbeitnehmers, und damit 80% der Bevölkerung, die ihn zum Spielball wirtschaftlichen Machtstrebens werden lässt, steigt die Gefahr, das in der Mehrheit der Bevölkerung demokratisches Denken durch radikales Denken ersetzt wird. Ein Mensch, der sich in seiner Persönlichkeit missachtet fühlt, der ständiger Existenzbedrohung gegenübersteht, der keine sozialen Bindungen mehr aufbauen kann, der nichts mehr zu verlieren hat, weil er auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird eher zu radikalem Handeln neigen, als jemand, dessen Existenz durch einen dauerhaften Arbeitsplatz gesichert ist.
Reform des Bestandschutzrechts im Arbeitsverhältnis
von Prof. Dr. Ulirich Preis, Köln
Diese Reform des Bestandschutzrechts bedingt im wesentlichen einen Neuentwurf des bestehenden Kündigungsschutzgesetzes und Teile des Betriebsverfassungsgesetzes.
Kernpunkt dieser Reform ist „die Grundentscheidung, die Sozialauswahl durch eine Abfindungslösung zu ersetzen. Die Auswahl der Arbeitnehmer kann daher – im Unterschied zur bisherigen Rechtssprechung (z.B. BAG 15.12.19994 AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündung Nr. 66) – nicht mehr nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen.“ (prof. Dr. Ulrich Preis, Reform des Bestandschutzrechts im Arbeitsverhältnis, Seite 7, Fußnote 11). Durch diese Grundsatzentscheidung ist für den Arbeitsplatzerhalt nicht mehr der soziale Status eines Arbeitnehmers entscheiden, sondern seine fachliche Eignung.
Weiter hat dies zur Folge, dass der in §102 BetrVG verankerte Anspruch auf Weiterbeschäftigung während der Prozessdauer entfällt, da der Gesetzesentwurf davon ausgeht, dass es entweder zu einer schnellen Einigung über die zu zahlende Abfindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt oder die Prozessdauer stark verkürzt ist, da die Höhe der zu zahlenden Abfindung in §12 KSchG 2003 geregelt ist.
Auf den ersten Blick mag es durchaus gerecht erscheinen, die fachliche Eignung als Kriterium für einen Arbeitsplatz heranzuziehen. Es liegt im berechtigten Interesse des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der in der Lage ist, die Arbeit, zu erledigen. Diesem Gedanken liegt die Einstellung zugrunde, dass es dem Arbeitgeber ausschließlich um wirtschaftliche Interessen geht und dass das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber konfliktfrei ist.
Das Problem, die fachliche Eignung als Kriterium für die Besetzung eines Arbeitsplatzes heranzuziehen, liegt nicht in der fachlichen Eignung an sich, sondern darin, dass der Arbeitgeber die fachliche Eignung des Arbeitnehmers bestimmt. Damit liegt keine „Gewaltenteilung“, d.h. keine Objektivität mehr vor. Nicht umsonst haben wir in der Bundesrepublik Deutschland Gewaltenteilung, die Legislative beschließt die Gesetze, die Exekutive führt sie aus und die Judikative überwacht sie. Würde die Exekutive sich selbst die Gesetze geben können und nicht durch die Judikative überwacht werden, dann hätten wir bald einen Polizeistaat, in dem Willkür herrscht. Ähnlich, wenn auch im kleineren Rahmen, kann man auch die Beurteilung der fachlichen Eignung eines Arbeitnehmers sehen, vor allem wenn dessen Interesse darin besteht einen unliebsamen Arbeitnehmer los zu werden. Unliebsam kann ein Arbeitnehmer sein, wenn er politisch oder gewerkschaftlich aktiv ist, oder einfach nur auf seine Rechte besteht, wenn er sich weigert „ohne Ende“ zu arbeiten und und ... Es gibt keine Kontrollinstanz, die den Arbeitnehmer dafür schützt willkürlich falsch beurteilt zu werden. Der Arbeitgeber hat es also in der Hand, Menschen zu Low Performern oder High Performern zu machen. Hinzu kommt, dass es ein leichtes für einen Arbeitgeber ist, sein Direktionsrecht so zu missbrauchen, dass er aus einem High Performer einen Low Performer machen kann.
Kündigungsschutzgesetz
Im folgenden werden
die wesentlichen Bestandteile des im Gesetzesentwurf geänderten
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG 2003) dem jetzt gültigen
Kündigungsschutzgesetzt gegenübergestellt. Dabei wurde folgender Farbcode
verwendet, um die Lesbarkeit zu erleichtern:
rot = Verschlechterung
für den Arbeitnehmer gegenüber den alten KSchG;
grün = Vorteil für den
Arbeitnehmer gegenüber den alten KSchG
blau = unverändert
geblieben
braun = Änderung, aber
kein wesentlicher Nachteil für den Arbeitnehmer gegenüber den alten KSchG
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Gültiges KSchG |
Entwurf KSchG
2003 |
Kommentar |
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§1: Sozial ungerechtfertigte Kündigung |
§10: Kündigungsgründe |
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(1)
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung
länger als sechs Monate bestanden hat,
ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2)
Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die
in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder
durch dringende
betriebliche Erfordernisse, die
einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen,
bedingt ist. |
§10 (1) Hat das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden, so ist die ordentliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer nur zulässig, wenn sie durch betriebliche Gründe, durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist. Anmerkung: Präzisierung in §10 Abs. 2 bis 4 |
Unverändert erhalten geblieben ist die Dauer, die ein Arbeitsverhältnis bestehen muss, bevor das KSchG angewandt werden kann. Ebenso ist in beiden Gesetzen/entwürfe eine Kündigung aufgrund von Gründen möglich, die in der Person und im Verhalten des Arbeitnehmers liegen Im KSchG 2003 ist der Zusatz „dringend“ bei betrieblichen Gründen entfallen. Das kann zur Folge haben, dass der z.Z. strenge Nachweis des Arbeitgebers wie sich die unternehmerische Entscheidung auf den gekündigten Arbeitsplatz auswirkt, aufgelockert wird, so dass es für den Arbeitgeber wesentlich leichter wird, aus betrieblichen Gründen zu kündigen. |
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§11: Verhältnismäßigkeit |
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(2
Forts) Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn 1.
in Betrieben des privaten Rechts a.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach §95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b.
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen
Betrieb des Unternehmens
weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat
oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige
Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb
der Frist des § 102 Abs. 2 Satz
1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen
hat 2.
in Betrieben des öffentlichen Rechts ... Satz 2 gilt entsprechend, wenn die
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren
Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der
Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die
Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. |
§11 (1) Eine
Kündigung ist unzulässig, wenn sie unter Zugrundelegung ihres Zwecks durch
eine gleich geeignete, für den Arbeitnehmer mildere Maßnahme vermieden werden
kann, die nicht berechtigte Interessen Dritter berührt. (2) Eine
betriebs- oder personenbedingte Kündigung ist insbesondere unzulässig, wenn
der Arbeitnehmer auf einen anderen freien
Arbeitsplatz im Unternehmen versetzt werden kann und der
Arbeitnehmer der Versetzung zustimmt; die Zustimmung kann unter Vorbehalt
nach § 13 Abs. 4 erklärt werden. Der
Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung über in Frage
kommende freie Arbeitsplätze zu unterrichten. (3) Absatz
2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb eines Konzernunternehmens
im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
weiterbeschäftigt werden könnte, sofern der
Arbeitnehmer vertraglich zur konzernweiten Arbeitsleistung
verpflichtet ist oder er tatsächlich für eine nicht unerhebliche Zeit in
anderen Konzernunternehmen eingesetzt
wurde. (4) Eine betriebs-
oder personenbedingte Kündigung ist auch unzulässig, wenn der Arbeitnehmer
nach ihm und dem Arbeitgeber zumutbaren
Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen auf demselben oder inem
anderen Arbeitsplatz, gegebenenfalls zu veränderten Arbeitsbedingungen,
weiterbeschäftigt werden kann. (5) Kommen
bei einer betriebsbedingten Kündigung nach Absatz 2 für die Versetzung
mehrere, nach ihrer Tätigkeit vergleichbare Arbeitnehmer in Betracht, so ist
für die Auswahl die fachliche Eignung
des Arbeitnehmers maßgebend. Annmerkung 11 des KSchG 2003: § 11
kodifiziert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Anlehnung an § 124 des
Brandenburger Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes (BR Drucks. 671/96). Im
Unterschied zu diesem Entwurf enthält § 11 Abs. 5 jedoch die für Arbeitgeber
wichtige Regelung, dass bei Vorhandensein mehrerer freier Arbeitsplätze die Besetzung nach fachlicher Eignung erfolgt. |
Nach heute gültigem KSchG ist eine Kündigung unzulässig, wenn sie gegen Auswahlrichtlinen des §95 BetrVG, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden können, verstößt . Nach dem Entwurf des KSchG 2003 macht ein solcher Verstoß allein eine Kündigung nicht mehr nichtig, d.h. die richterliche Rechtssprechung muss entscheiden, welches Gewicht sie dem §95 BetrVG zumisst; dies bewirkt eine unklarere Gesetzeslage als vorher. Der neue Gesetzesentwurf ist weniger präzise gefasst. Dem Widerspruch des Betriebsrats als Voraussetzung für eine unzulässige Kündigung wird durch den neuen Gesetzesentwurf weniger Bedeutung beigemessen. Dies muss nicht unbedingt zum Nachteil des Arbeitnehmers sein, nämlich dann, wenn Widersprüche bei schlecht gefassten sind oder kein Widerspruch erfolgt ist. Entscheidend ist wie die Rechtssprechung mit dem BR-Widerspruch umgehen wird. Die Unterscheidung zwischen Betrieben des öffentlichen und privaten Rechts ist entfallen. |
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§9:
Begründung der Kündigung |
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(3) Ist einem
Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes
2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt,
wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht
ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen
des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben,
die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Satz 1 gilt nicht,
wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte
betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter
Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten
entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die
Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen
lassen. (4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. |
Der
Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Verlangen
den Kündigungsgrund unverzüglich in Textform mitteilen. Dies gilt
entsprechend für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gegenüber
dem Arbeitgeber. Die
Regelung folgt aus der Grundentscheidung, die Sozialauswahl durch eine
Abfindungslösung zu ersetzen. Die Auswahl der Arbeitnehmer kann daher - im
Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung (z.B. BAG 15.12.1994 AP § 1 KSchG
1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 66) - nicht
mehr nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen. |
Abs. 3 und 4 des gültigen KSchG sind komplett entfallen. Erhalten geblieben ist lediglich der Passus, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Gründe der Kündigung mitzuteilen hat. Damit ist die soziale Auswahl ersatzlos gestrichen. Damit entfällt jeglicher Schutz von älteren Arbeitnehmer, denen nach dem neuen Gesetzesentwurf relativ einfach aus betrieblichen Gründen gekündigt werden kann. Da der Arbeitgeber bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen die fachliche Eignung heranziehen kann, und dabei keine sozialen Kriterien mehr berücksichtigen muss – und er auch festlegt, ob der Arbeitnehmer fachlich geeignet ist – ist der Gesetzesanspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung nach §11 in der Praxis unwirksam, wenn das Interesse des Arbeitgebers darin besteht, den Arbeitnehmer loszuwerden. D.h. ältere oder unliebsame Arbeitnehmer können sehr leicht, und nahezu ohne Schutz, gekündigt werden. Fazit: Man kann jeden mit den geeigneten Mitteln zum Low Performer machen bevor man ihm betriebsbedingt kündigt. Das Gericht wird es vermehrt mit Mobbingprozessen zu tun bekommen. Gesellschaftspolitisch bedeutet das, dass man politisch oder gewerkschaftlich aktive Menschen, die ihre Meinung sagen, leicht durch „Wegfall Ihres Arbeitsplatzes“ ins Abseits drängen kann. Es ist bereits jetzt schon zu beobachten, dass die Menschen in Betrieben sich nicht trauen ihre Meinung zu sagen und auf ihre Rechte freiwillig verzichten aus Angst ihren Arbeitsplatz zu verlieren. |
Betriebsverfassungsgesetz
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Gültiges BetrVG |
Entwurf BetrVG
2003 |
Kommentar |
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§102 BetrVG |
§102 BetrVG |
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(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der
Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne
Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. |
(1) Der
Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm
gegenüber die beabsichtigte Art der Kündigung (ordentliche, außerordentliche
Kündigung oder Änderungskündigung), die Art des Kündigungsgrundes unter
Bezeichnung der wesentlichen
Tatsachen (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung) sowie die
jeweilige Kündigungsfrist und -termin mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist
unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Anhörung nach Satz 1
durchgeführt, kann der Arbeitgeber nach Ausspruch
der Kündigung bekannt gewordene Tatsachen ohne erneute Anhörung des
Betriebsrats nachschieben. |
Die Neuregelung des §102 Abs. 1 BetrVG ermöglicht es dem Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung Kündigungsgründe ohne Anhörung des Betriebsrats nachzuschieben. Dies ist nach heutiger Rechtssprechung anders geregelt: Kündigungsgründe, die erst nach Ausspruch der Kündigung entstehen, können nur eine neue Kündigung rechtfertigen, da für die Rechtsmäßigkeit einer Kündigung der Zeitpunkt maßgebend ist, in welchem die Kündigung ausgesprochen wird. Der Betriebsrat ist erneut zu hören, der Arbeitgeber muss erneut kündigen. War der Kündigungsgrund beim Ausspruch der Kündigung bereits vorhanden, werden zwei Fälle unterschieden. Kannte der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung den Kündigungsgrund nicht, kann und muss er die Anhörung des Betriebsrats im Prozess nachholen. Kannte der Arbeitgeber den Kündigungsgrund, kann er ihn wegen des Grundsatzes der subjektiven Determiniertheit nicht nachschieben. Mit der Neuregelung, dass Kündigungsgründe ohne Anhörung des Betriebsrats im Prozess nachgeschoben werden können, wird eine sorgfältige Prüfung der Umstände einer Kündigung durch den Betriebsrat, erschwert; der Widerspruch wesentlich weniger qualifiziert ausfallen können. |
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(2) unverändert Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche
Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb
einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt
seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche
Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll,
soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1
Satz 3 gilt entsprechend. |
(2)
unverändert |
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(3) Der Betriebsrat
kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn 1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu
kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, 2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, 3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem
anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, 4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder 5. eine Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers unter geänderten
Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis
hiermit erklärt hat. |
(3)
entfällt |
Die Kriterien, nach denen der Betriebsrat widersprechen kann, sind nicht mehr geregelt. Dies erschwert es u.U. dem Betriebsrat einen qualifizierten Widerspruch zu machen, da jetzt die richterliche Rechtssprechung wesentlich stärker und freier entscheiden muss/kann, was qualifiziert ist. Der Betriebsrat kann bis auf die soziale Auswahl jedoch nach den Kriterien des alten § widersprechen, denn die Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz ist in §11 Verhältnismäßigkeit KSchG 2003 entsprechend geregelt. Ein wesentlicher Nachteil ist also durch Wegfall von Abs. 3 nicht zu erkennen, denn der Wegfall der sozialen Auswahl ist Grundlage dieses KSchG 2003 und der Wegfall dieses Abs. 2 verschärft dies nicht. |
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(4) Kündigt der Arbeitgeber,
obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung
eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten. |
(4)
entfällt |
Der Arbeitgeber wird seiner Informationspflicht entbunden, der Betriebsrat insbesondere bei Massenentlassungen (vergl. Siemens AG München Hofmannstraße, 2003) zusätzlich belastet und in seiner Arbeit blockiert, denn der Arbeitnehmer ist nun gezwungen, den BR-Widerspruch dort abzuholen. Der Betriebsrat kann durch diese zusätzliche Belastung seiner Beratungstätigkeit weniger nachkommen, die gerade dann erforderlich ist, wenn die Menschen ihrer Existenz massiv bedroht sehen, und die Konflikte mit dem Arbeitgeber zunehmen. |
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(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen
Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem
Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach
Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei
unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn
durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden,
wenn 1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder 2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu
einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder 3. der Widerspruch des Betriebsrats
offensichtlich unbegründet war. |
(5)
entfällt |
Der wesentliche Vorteil für den Arbeitnehmer in Abs. 5 liegt darin, dass er eindeutige Kriterien festlegt, nach denen entschieden wird, ob der Arbeitnehmer, der Kündigungsschutzklage eingereicht hat, während der Prozessdauer weiterbeschäftigt werden kann. Diese Weiterbeschäftigung sichert dem klagenden Arbeitnehmer die Gehaltsfortzahlung während der gesamten Prozessdauer. Die Annahme, dass innerhalb der Kündigungsfrist ein rechtskräftiges Urteil (durch Abfindung) zustand kommt, ist falsch, denn a) kann der Arbeitnehmer einen freien Arbeitsplatz einklagen b) kann sich insbesondere bei Massenentlassungen die Prozessdauer in die Länge ziehen. Der Wegfall des Abs. 5 ist gleichzusetzen mit dem Wegfall der Gehaltsfortzahlung während des Kündigungsschutzprozesses. Hinzu kommt, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall nach Ablauf der Kündigungsfrist endet. Unklar im Gesetzesentwurf bleibt ob auch der zivilprozessrechtliche Weg auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist, verschlossen wird. Die meisten Arbeitnehmer können und wollen ein solches Risiko nicht eingehen. |
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(6) Arbeitgeber
und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle
entscheidet. |
(4) identisch
mit Abs. 6 des alten KSchG |
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(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des
Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt. |
(5)
identisch mit Abs. 7 des alten KSchG |
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