Artikel: Februar 2006
2006:
01
02
03
04
05
06
07
08
09
2005:
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
2004:
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
2003:
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
Di, 28.02.06: Innovation für Siemens: der GPS- gesteuerte Fußball
"Bei der Auslinie rechts ab! Beim nächsten Stürmer gerade aus!" Der Spieler läuft. Was
ihn unterscheidet ist ein Knopf im Ohr und eine seltsame Ausbuchtung im Trikothemd, die
aussieht wie ein kleines Kästchen. "In 20 Metern bitte flanken!" tönt es erneut aus dem
kleinen schwarzen Knopf. Um was es sich handelt, wollen Sie wissen? Um die Innovation
für das Fußballjahr 2006: Den GPS-gesteuerten Fußball, der dem Spieler durch Anweisungen
über ein Headset hilft, das gegnerische Tor zu finden und zu treffen.
"Die Firma Siemens hat nun pünktlich zur WM einen GPS-gesteuerten Fußball entwickelt,"
sagt Norbert Wiener. Pünktlich zur Fußball-WM auf den Markt gebracht, wäre das sicherlich
ein Verkaufsschlager.
Sie sind begeistert? Wir auch! Über so viel Fantasie bei einem online-Spiel des
Tagesspiegels. Die Mitspieler bekommen ein Thema und vier Schlagworte vorgegeben und
müssen innerhalb von 5 Minuten einen möglichst originellen Artikel zu diesem Thema
schreiben, der alle Schlagwörter enthält. Norbert Wiener, der Autor der Story „Siemens
entwickelt GPS- gesteuerten Fußball“ musste die Worte „schlurfen“, „mondsüchtig“,
„Verpuffung“ und „Formaldehyd“ verarbeiten. Was er daraus gemacht hat, ist doch wirklich
mal eine innovative und patentverdächtige Idee.
Da sieht man mal, welche Kreativität in unserem Lande vorhanden ist. Und niemand nutzt sie.
Schade.
Artikel: Tagesspiegel
(cr)
Di, 28.02.06: Anträge für Schwerbehinderte auch online möglich
In Bayern ist es seit Anfang 2005 möglich, u.a. Anträge auf Feststellung eines Grades
der Behinderung (GdB) und auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises online zu
stellen. Das Verfahren wird über eine verschlüsselte Verbindung durchgeführt. Angaben zu
Ärzten und Krankenhäusern können aus einer Datenbank abgerufen werden, ein langwieriges
Eingeben von Anschriften erübrigt sich dadurch. Die Benutzerführung ist gut, durch
zahlreiche Links können Erläuterungen zu einzelnen Eingaben abgerufen werden. Das
zuständige Versorgungsamt wird automatisch bestimmt. Am Ende muss nur noch eine
Kurzversion des Antrages ausgedruckt und unterschrieben an das Versorgungsamt geschickt
werden, da zur Rechtswirksamkeit der Antragstellung die Unterschrift des Antragstellers
erforderlich ist.
Wir finden, dieses Angebot ist eine erhebliche Erleichterung für die Betroffenen. Das
Ausfüllen von Papieranträgen ist schließlich nicht jedermanns Hobby.
Zum Antrag: https://www.schwerbehindertenantrag.bayern.de/antrag/default.aspx
(cr)
So, 26.02.06: Fujitsu Siemens setzt Sanierungskurs bei übernommenen SBS-Teilen fort
Nach der Übernahme der Computer Wartungsarbeiten von SBS zum 1. April diesen Jahres will
Fujitsu Siemens Computers (FSC) den Sanierungskurs hart fortsetzen: "Wir denken, dass
wir das Geschäft in einem Jahr in die schwarzen Zahlen bekommen", sagte FSC-Chef Bernd
Bischoff der Financial Times Deutschland (FTD, Montagausgabe).
Es ist zu erwarten, dass auf die Mitarbeiter einschneidende Restrukturierungsmaßnahmen
zukommen, die auch Stellenabbau in diesen Bereichen nicht ausschließen. Ohne diesen wird
wohl das ehrgeizige Ziel von FSC-Chef Bernd Bischoff nicht zu erreichen sein, galt doch
der Bereich "Produktnahe Dienstleistungen"(PRS) als der größte Verlustbringer innerhalb SBS.
Wir können den Mitarbeitern nur raten, sich rechtzeitig über ihre Rechte im Falle von
Kündigungen zu informieren, vor dem Stellenabbau zu prüfen, ob eine Beschäftigungsgesellschaft
oder ein Aufhebungsvertrag angesichts der angespannten Arbeitsmarktsituation und Hartz IV
in Frage kommt.
Kommen Kündigungen muss schnell gehandelt werden. Innerhalb von drei Wochen muss die
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Hinzu kommt, dass die Psyche
dann unter lähmenden Stress steht, der häufig zu falschen Entscheidungen und Versäumnissen
führt. Daher kann sich rechtzeitig informieren, sich rechtzeitig für den Fall der
Fälle vorzubereiten, den Arbeitsplatz retten. "Kopf in den Sand stecken" dagegen, kann zu
falschen Entscheidungen und zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Artikel: FAZ.net
Informationen zu Kündigung
(iw)
So, 26.02.06: Arbeitszeitregelung bei Knorr-Bremse
Bis Freitag vergangener Woche sollten, wie wir berichteten,
die Mitarbeiter bei Knorr-Bremse, Nutzfahrzeuge GmbH, einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, der eine
42-stündige Wochenarbeitszeit vorsieht und eine nicht näher bestimmte Klausel für eine
flexible Arbeitszeitregelung umfasst: "beträgt Ihre neu geregelte wöchentliche
Arbeitszeit 42 Stunden und ist darüber hinaus mit den betrieblichen Erfordernissen
abzustimmen."
Mitarbeiter von Knorr-Bremse wollten die unbestimmte Flexibilitätsklausel in ihrem Arbeitsvertrag
nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie befürchteten, dass daraus allein der Arbeitgeber
Vorteile ziehen kann. Auf Nachfragen von Mitarbeitern (IG Metall-Mitglieder) stufte die IG Metall München, diese
Klausel als unbedenklich ein und verwies im Übrigen auf den örtlichen Betriebsrat, der sich ebenfalls nicht
näher dazu äußern wollte. Die Aussage der IG Metall überzeugte die Kolleginnen und Kollegen
jedoch nicht von der Unbedenklichkeit dieser Vertragsklausel. Sie fühlen sich von Betriebsrat
und IG Metall im Stich gelassen. Sie fragten daraufhin bei der Personalabteilung von
Knorr-Bremse nach. Auf ihre Anfrage erhielten sie bis heute keine Antwort.
Einige Mitarbeiter machten daher vom Vertragsrecht Gebrauch, wiesen das Angebot der
Personalabteilung zurück und machten ihr ein neues Angebot. Sie erklärten sich zwar mit
den 42 Wochenstunden einverstanden, strichen aber die Flexibilitätsklausel aus dem Vertrag.
Rechtlich gesehen, machen sie damit der Personalabteilung ein neues Vertragsangebot, das
diese nun annehmen kann oder nicht. Lehnt sie es ab, bleibt der alte Arbeitsvertrag mit
niedriger Wochenarbeitszeit gültig.
Wenn die Klausel so unbedenklich ist, wie der 1. Bevollmächtigte der IG Metall München
erklärt hat, dann dürfte Knorr-Bremse ja keine Probleme haben, das neue Vertragsangebot der
Mitarbeiter zu akzeptieren.
Kleine Exkursion ins Vertragsrecht
Ein Vertrag kommt immer dann zustande, wenn beide Vertragsparteien eine übereinstimmende
Willenserklärung abgeben haben und alle wesentlichen Punkte im Vertrag geregelt sind.
Die Personalabteilung hat den Mitarbeitern der Knorr-Bremse mit dem neuen Arbeitsvertrag,
einschließlich der Öffnungsklausel, ein Angebot gemacht. Dieses kann der Mitarbeiter nun
annehmen, ablehnen und abändern. Nimmt er es an, kommt der Vertrag zustande, lehnt er es
ab, kommt er nicht zustande und die alten Bedingungen gelten weiter, ändert er es ab,
wie hier durch Streichung der Flexibilitätsklausel, macht er der Firma ein neues Vertragsangebot.
Dieses kann die Firma nun ihrerseits annehmen, ablehnen oder erneut abändern. Der alte
Arbeitsvertrag bleibt solange gültig, bis ein neuer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Bei Nicht-Einigung hat der Arbeitgeber hat dann nur noch
die Möglichkeit über eine Änderungskündigung die Vertragsänderung durchzusetzen. Dabei muss
er allerdings die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes beachten, u.a. die soziale Auswahl.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die neuen Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt der
rechtlichen Klärung annehmen und innerhalb von drei Wochen Klage erheben (§2 KSchG). Gewinnt er den Prozess gelten die alten
Arbeitsbedingungen weiter, verliert er ihn gelten die neuen Arbeitsbedingungen. Der
Arbeitsplatz ist durch eine Änderungskündigung zu keinem Zeitpunkt gefährdet, wenn die
veränderten Vertragsbedingungen unter Vorbehalt angenommen worden sind.
Details dazu hier
(iw)
Do, 23.02.06: Arbeitsrecht mal kulinarisch - Gedünstet, nicht gebraten
Nein, es handelt sich ausnahmsweise nicht um Siemens Mitarbeiter.
Gedünstete, statt gebratene Hackfleischbällchen rechtfertigen keine Kündigung, auch dann
nicht, wenn zuvor Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei und Gurke
statt mit Speck und eine rote statt einer braunen Soße zu einer Haxe serviert wurde. Dies
stellte das Landesarbeitsgericht Hamm fest und wies die Kündigung eines Kochs als nicht
rechtens zurück. Der Koch wollte lediglich den Kundenwunsch, viel Soße zu liefern, erfüllen.
Er wusste aus langjähriger Erfahrung, dass beim Dünsten der Hackfleischbällchen mehr Sud
für die Soße anfällt als beim Braten.
Der Arbeitgeber honorierte die Kundenorientierung des Kochs mit Abmahnung und Kündigung.
Es ist unglaublich, aus welchen Gründen Arbeitgeber kündigen.
Artikel: FTD
(cr)
Do, 23.02.06: Wahlrecht beE-ler in Mch P
beE-Mitarbeiter haben ein Wahlrecht in dem Betrieb, aus dem
sie ursprünglich kommen, da die beE wie das Arbeitsgericht feststellte, kein eigenständiger
Betrieb ist. Dies hat die Siemens AG auch so anerkannt. Sie müssen aber in der Wählerliste
des Betriebs eingetragen sein, zu dem sie gekommen sind. Sofern sie dort nicht eingetragen
sind, können sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens beim
Wahlvorstand schriftlich (auch per E-Mail möglich) erheben (§4 I WO).
In Perlach ist das Wahlausschreiben unseres Wissens noch nicht erlassen. Daher ist dort
der Einspruch möglich. Es empfiehlt sofort nach Aushang des Wahlausschreibens in der
Wählerliste zu überprüfen, ob man eingetragen ist. Die Wählerliste ist beim Wahlvorstand
oder möglicherweise auch im Intranet einsehbar.
Das Wahlausschreiben in der Hofmannstraße wurde am 16.1. erlassen. Die Frist von 2 Wochen für Einsprüche ist
folglich bereits abgelaufen. Nach unserem Kenntnisstand trifft dies auch für die
Martinstraße zu.
(cr)
Do, 23.02.06: Wahlrecht versetzter Mitarbeiter
Es tauchte die Frage auf, ob die Kollegen, die zwar schon offiziell (im SCD etc.) nach
Mch M umgezogen sind, aber immer noch hier in Mch H (z.B. an den Testanlagen) arbeiten
aufgrund von Konzernleihe in Mch H ein Wahlrecht haben.
Aufgrund des AÜG und der BAG Rechtsprechung handelt es sich hier nicht um eine
Konzernleihe. Die Mitarbeiter haben in Mch H kein Wahlrecht, sondern in dem Betrieb, dem
sie organisatorisch zugeordnet sind, vorausgesetzt, sie sind dort in die Wählerliste
eingetragen. Sollten die versetzten Mitarbeiter dennoch in Mch H wählen, dann könnte das
Wahlergebnis gemäß §19 I BetrVG anfechtbar sein. Dies begründet sich wie folgt:
„Konzernleihe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AÜG kann … nur in einem Konzern im Sinne von
§ 18 AktG erfolgen und erfordert so mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen
unter einheitlicher Leitung. Dabei wird der Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens in
ein anderes Konzernunternehmen abgeordnet, was auf individualrechtlicher Ebene ein
entsprechendes Versetzungsrecht des Arbeitgebers erfordert. Des Weiteren darf der
Arbeitseinsatz im anderen Konzernunternehmen nur vorübergehend erfolgen.“
(Quelle: http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3895.htm).
Wenn also beispielsweise die SBS Mitarbeiter an die VDO ausleiht, dann handelt es sich
um eine Konzernleihe, da es sich um verschiedene rechtlich selbständige Unternehmen des
Siemens-Konzerns handelt, der unter der Leitung des Siemens-Vorstandes steht. Wenn
jedoch Com Mitarbeiter an Med ausleihen würde, dann handelt es sich um das gleiche
Unternehmen, nämlich die Siemens AG und damit nicht um eine Konzernleihe.
Im Falle einer Konzernleihe hätten die Arbeitnehmer im Betrieb, in dem sie eingesetzt
werden dann ein aktives Wahlrecht (wählen), wenn sie diesem mindestens 3 Monate angehört
hätten (§7 S. 2 BetrVG). Sie hätten jedoch kein passives Wahlrecht (gewählt werden) und
werden auch nicht bei der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder berücksichtigt. (§14 I 1 AÜG; BAG, 10. 3. 2004 – 7 ABR 49/03; vgl. auch 138 Betriebsratswahl.)
Die Kollegen, die nach Mch M umgezogen sind, aber immer noch hier in Mch H arbeiten,
werden nicht zwischen verschiedenen Unternehmen ausgeliehen, sondern sind von der PA im
Mch M angesiedelt und gehören damit zum Betrieb Mch M. Es handelt sich folglich nicht um
eine Konzernleihe. Wären sie von einer Abteilung in Mch M zu einer anderen in Mch H
ausgeliehen, dann würde es sich um eine Abordnung handeln. Dauert diese Abordnung länger
als einen Monat, dann wäre es eine Versetzung zu der Abteilung in der Hofmannstraße. Es
handelt sich also nicht einmal um ein Ausleihen von Mitarbeitern.
Unabhängig davon haben diese Mitarbeiter kein Wahlrecht in Mch H, wenn sie nicht in die
Wählerliste eingetragen sind. Einsprüche gegen die Wählerliste können nur innerhalb
einer Frist von 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich
(auch per E-Mail möglich) eingereicht werden (§4 I WO). Das Wahlausschreiben in der
Hofmannstraße wurde am 16.1. erlassen. Die Frist von 2 Wochen für Einsprüche ist
folglich bereits abgelaufen. Nach unserem Kenntnisstand trifft dies auch für die
Martinstraße zu. In Perlach ist das Wahlausschreiben unseres Wissens noch nicht
erlassen.
Sollten die versetzten Mitarbeiter dennoch in Mch H wählen, dann könnte das Wahlergebnis
gemäß §19 I BetrVG anfechtbar sein.
(cr)
Do, 23.02.06: Klaus Kleinfeld überraschend auf der Betriebsversammlung Mch H
Klaus Kleinfeld nahm überraschend für die Mitarbeiter auf der gestrigen Betriebsversammlung
in Siemens München Hofmannstraße teil. Der Grund dürfte die anhaltende Unruhe in der
Belegschaft über die Presseberichte über den Ausverkauf von Com gewesen sein.
Kleinfeld äußerte sich sichtlich verärgert über die Berichterstattung in der Presse und
eine undichte Stelle. Diese Presseberichte, so Kleinfeld, würden
die Kunden verunsichern und die Mitarbeiter demotivieren. Dem ist zu entnehmen, dass die
Presseberichte über Com offensichtlich wahr sind. Lägen falsche Tatsachenbehauptungen vor, könnte
Siemens mit den Mitteln des Presserechts dagegen vorgehen.
Kleinfeld distanzierte sich mit den Worten "Ich habe nicht vor, Com zu verkaufen" von
Kauf- und Verkaufgerüchten, schloss jedoch mögliche strategische Partnerschaften nicht aus. Auf die
Frage, welche Auswirkungen solche Partnerschaften auf die Sicherheit der Arbeitsplätze
bei Com haben, wich Kleinfeld aus und ließ die Beantwortung offen. Auch auf die Frage nach
der Zukunft von Com Deutschland gab Kleinfeld keine klare Antwort. Er sagte lediglich,
wir werden alle an dem Erfolg beim Kunden gemessen und wiederholte die bereits
bekannte Aussage, dass die Chinesen schneller und besser seien.
Thomas Ganswindt, ebenfalls auf der Betriebsversammlung anwesend, betonte, dass in den
37 Tagen bis Quartalsende noch viel zu tun sei. Nur mit Erfolgen seien die Spekulationen
aus der Presse zu bringen.
Angesichts der fortgeschrittenen Zeit entfielen der Tätigkeitsbericht des Betriebsrat,
der Bericht der Betriebsleitung und die Aussprache im Plenum, was eigentlich nach § 43
Abs.2 BetrVG nicht sein dürfte, aber das sei nur so nebenbei erwähnt.
Kritische Töne des Managements über die eigene Handlungsweise fehlten jedoch. Das
Management, insbesondere die Konzernspitze sollte darüber reflektieren, warum die
Belegschaft durch Pressemeldungen überhaupt demotiviert werden kann. Nicht die
Pressemeldungen demotivieren die Belegschaft, sondern, die unklare und schwankende
Haltung des Vorstandes über die Zukunft von Com, die seit 2002 besteht. Keine Firma kann
erfolgreich wirtschaften, wenn das Management keine klare Haltung zeigt, kein klares "Ja"
für Com und Com Deutschland abgibt, sondern allein auf Quartalszahlen schielt und ihr
Handeln genauso schwankend ist, wie die Kurse an der Börse.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Besuch des Konzernchefs in der Hofmannstraße
keine neuen Erkenntnisse gebracht hat, außer vielleicht den Satz "Ich habe nicht vor, Com
zu verkaufen." Diese Aussage ist ein momentanes Dementi zum Komplettverkauf von Com,
sagt aber nicht wirklich etwas darüber aus, was der Vorstand für Teile von Com in
nächster Zeit beschließt. Kurz, es ist alles beim Alten geblieben. Trotzdem ist positiv
zu vermerken, dass die Unruhe in München Hofmannstraße, den Konzernchef bewegte eigens
aus den USA nach München zu fliegen. Es zeigt, dass die Stimme der Belegschaft in Mch H
gehört wird.
Nicht desto trotz, wollen wir uns nun wieder dem Alltag zu wenden, und empfehlen erneut,
- den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, denn diese hat in der Regel eine
dreimonatige Wartezeit
- die NCI-Homepage durchzustöbern, damit man im Fall des Falles über das
erforderliche Know How verfügt
- bei Unklarheiten Fragen zu stellen: info@nci-net.de und sich mit einer privaten
E-Mail Adresse bei NCI anzumelden
- weiter Augen und Ohren offen zu halten und das Gehörte und Gesehene NCI mitzuteilen,
damit wir für Euch die Puzzlesteine zu einem Gesamtbild zusammensetzen können
(was allen hilft).
(iw)
Mi, 22.02.06: BAG Präsidentin gegen Lockerung des Kündigungsschutzes
Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), spricht sich gegen die
Lockerungen des Kündigungsschutzes aus. „Niemand kann ernsthaft bestreiten," so die
BAG-Präsidentin dass die Arbeitnehmer im Spannungsfeld von
Arbeit und Kapital strukturell in der unterlegenen Verhandlungsposition sind". Deshalb
benötigen sie gesetzliche Unterstützung.
Schmidt spricht sich aus diesem Grunde auch gegen eine gesetzlich geregelte
Zulassung betrieblicher Bündnisse für Arbeit aus.
„Solange die Tarifvertragsparteien Öffnungsklauseln vereinbaren, bestimmen sie den
Handlungsspielraum der Betriebsparteien.
Gesetzliche Öffnungsklauseln ohne Beteiligung der Tarifvertragsparteien wären dagegen
ein intensiver Eingriff in ein grundgesetzlich verbürgtes Freiheitsrecht, eine
Beschränkung der kollektiven Koalitionsfreiheit.“ Der Gesetzgeber müsste eine solche
Regelung gut begründen.
(iw)
Di, 21.02.06: Kleines Stimmungsbild von der Arbeit bei Com
Nach den neuesten Meldungen über COM ist die Demotivation in meinem Umfeld weiter gestiegen.
Diese hat die Mail von Ganswindt noch erhöht, da darin kein einziges klares
Dementi zu finden ist, das gegen ein Zerschlagung von COM spricht. Für viele hier klingt
es eher so: "Wir vom COM Vorstand sprechen ja momentan mit jedem und verhandeln mal
weiter und dürfen aber noch nix ausplaudern."
(kw)
Mo, 20.02.06: Com: Verspieltes Vertrauen - Belegschaft glaubt Management nicht
Der Artikel aus dem Manager Magazin („Schlussverkauf bei Com“) beunruhigt nach wie vor
die Belegschaft, die Emotionen kochen hoch. Alle Beschwichtigungsversuche des Managements
erzeugen nur weiteres Misstrauen innerhalb der Belegschaft. Das Management kann nicht
überzeugen, was kein Wunder ist nach dem Verhalten der Betriebsleitung in den letzten Jahren.
Die Belegschaft glaubt den Worten der Betriebsleitung einfach nicht mehr.
Die Mitarbeiter haben verstanden, dass - trotz aller Versprechen, Distanzierungen und
Dementi - ihr Arbeitsplatz gefährdet ist. Die seit Jahren bestehende Ungewissheit, wohin
die Zukunft von Com führt, lässt alle sensibel auf Berichte über den Ausverkauf von Com reagieren.
Es wurden Befürchtungen laut, dass sich jetzt mit dem Rest von Com das
gleiche wiederholt wie in den vergangenen Jahren bei Com MD. Erst wird das Geschäft
schlecht geredet dann Verkaufsgerüchte dementiert dann wieder davon gesprochen, dass der
Bereich saniert, verkauft, stillgelegt wird. Dann springen die verunsicherten Kunden ab,
das Geschäft bricht ein, … Viele fragen sich, wie sieht meine Zukunft aus?
Ob nun an den „Spekulationen über Com“ wie Klaus Kleinfeld und Thomas Ganswindt diese
Informationen des Manager Magazins bezeichnen etwas dran ist oder nicht, wissen wir immer noch nicht.
Jeder sollte jedoch für den Fall der Fälle vorbereitet sein. Wie bereitet man sich vor?
All die Mitarbeiter, die von den Kündigungswellen in Mch H oder anderswo erfasst worden
waren, wissen wie wichtig es ist über die Situation zu reden, um dann die Ruhe und Stärke
zu finden, sich zu informieren, sich Schritt für Schritt klar zu werden, was zu tun ist.
Gemeinsam geht das leichter. Das Reden, das Fragen, das Zuhören gibt immer wieder neue
Erkenntnisse, die einem helfen, das für sich Richtige zu tun. Rechtzeitige Information - das weiß
jeder aus dem täglichen Leben - ist dabei entscheidend. Je eher man sich informiert,
solidarisiert, mit einander redet, desto sicherer kann man im Ernstfall die für einen richtige
Entscheidung fällen. Trefft Euch in der Kneipe, meldet Euch bei NCI an. Schließt vorsorglich
eine private Rechtsschutzversicherung ab.
Besonders wichtig ist, sich mit der Lage zu beschäftigen, indem man sich über das informiert was
uns bevorstehen kann, wenn es wirklich zu einem Verkauf von Com oder Teilen von Com
kommen sollte. Es handelt sich dann um einen Betriebsübergang.
Bei einem Betriebsübergang (bspw. bei Verkauf eines (Teil-) Betriebs, Fusion zweier
Betriebe oder Spaltung eines Betriebes) geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und
Pflichten einschließlich der Betriebszugehörigkeitszeiten auf den neuen Inhaber über.
Kündigungen wegen, sowie Aufhebungsverträge zur Vermeidung von Kündigungen aufgrund des
Betriebsübergangs sind verboten. Regelungen aus Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen gehen mit dem Inhalt, den sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs
haben, in die Arbeitsverträge ein und können erst nach einem Jahr geändert werden. Dies
gilt nicht, wenn zu den entsprechenden Fragen beim Betriebserwerber bereits eine
Regelung besteht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer über
Zeitpunkt, Grund und Folgen des Übergangs zu unterrichten. Jeder Arbeitnehmer hat das
Recht, innerhalb eines Monats nach dieser Unterrichtung, dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses schriftlich zu widersprechen (weitere Informationen zum
Betriebsübergang).
"Es gibt mehr Leute, die kapitulieren, als solche, die scheitern." (Henry Ford).
Wir sollten beides nicht. Und dazu muss man einfach wissen, wie man nicht scheitert.
(cr/iw)
So, 19.02.06: Freibrief: Arbeitszeitregelung
"... mit dieser Vertragsergänzung wird Ihre Arbeitszeit neu geregelt. Ab dem 1. April 2006
beträgt Ihre neu geregelte wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden und ist darüber hinaus mit
den betrieblichen Erfordernissen abzustimmen. Es erfolgt keine Anpassung des Entgelts an
die neue Arbeitszeit."
Diesen Zusatzvertrag hielten Ende letzter Woche die Mitarbeiter von Knorr-Bremse, Systeme
für Nutzfahrzeuge GmbH, in der Hand, mit
der Aufforderung ihn bis Dienstag, den 21.02.06, zu unterschreiben, kaum Zeit, um sich über
die Folgen einer Unterschrift klar zu werden oder gar einen Anwalt aufsuchen zu können.
Mitarbeiter von Knorr-Bremse wandten sich daher an NCI.
Die Mitarbeiter haben keinerlei Vorteile von dieser Ergänzung ihres Arbeitsvertrags.
Sie müssen für das gleiche Gehalt mehr arbeiten, wenn sie diesen Vertrag unterschreiben.
Außerdem beinhaltet der Vertrag eine völlig unspezifizierte Öffnungsklausel bzgl. der
Arbeitszeit. Es heißt lediglich, die Arbeitszeit sei darüber hinaus an die betrieblichen
Erfordernisse anzupassen. Was Knorr-Bremse darunter versteht bleibt völlig unklar.
Es ist zu vermuten, dass Knorr-Bremse nach Unterschrift unter diesen Ergänzungsvertrag von seinen
Mitarbeitern fordert, in einer Woche 50 Stunden zu arbeiten und in der nächsten dann nur
34, je nach Bedarf und ohne Überstundenzuschläge. Oder vielleicht auch, dass die
Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum ohne Gehaltsausgleich 45 Stunden arbeiten?
Der Vertrag ist zu vergleichen mit einem Scheck, in dem man zunächst die 42 h einträgt,
dann aber gleichzeitig dem Arbeitgeber einen Stapel Blankoschecks mitgibt, in die er
nach Belieben eine andere Summe eintragen kann.
Zu einem Vertrag gehören immer zwei: hier der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber
hat keine Möglichkeit, den Mitarbeiter zur Unterschrift zu zwingen. Dieser Ergänzungsvertrag
ist ein Angebot, das man annehmen oder ablehnen kann. Attraktiv für den Arbeitnehmer ist dieses
Angebot nicht. Wir empfehlen daher, es sich sehr sehr genau zu überlegen, ob man einen solchen Vertrag unterschreibt.
Den Arbeitsplatz sichert man garantiert nicht mit dieser Unterschrift, die eigene Ausbeutung
dagegen schon.
(iw)
So, 19.02.06: BenQ: Profitabilität vor Marktanteil und BR-Wahlen
BenQ hatte im Oktober 2005 die Handysparte von Siemens übernommen.
Der CEO von BenQ Mobile, Clemens Joost, sagte auf Mobilfunkmesse 3GSM in Barcelona, er
achte zunächst nicht auf die Position seines Unternehmens auf der Rangliste der
Handyhersteller, sondern will mit "Profitabilität vor Marktanteil" bis Jahresende schwarze
Zahlen schreiben.
Wenn man sich den Artikel in der FTD
so durchliest, fragt man sich, warum man die beschriebenen Aktionen nicht innerhalb der
Siemens AG umsetzen konnte. Eigentlich können
so schnelle Erfolge sogar nur aus Planungen der Siemens-Zeit entstehen. Reichte
Kleinfelds Atem bzw. Ausdauer nicht, um ein weiteres halbes Jahr auf diese anvisierten
Erfolge zu warten? Oder verfügen die Taiwanesen über die besseren Manager?
Unabhängig von der Euphorie im Management, haben die Mitarbeiter von BenQ einen Betriebsrat
gewählt, um ihre Rechte im Betrieb wahrnehmen zu können. Hier das Wahlergebnis:
| IGM |
365 Stimmen |
8 Mandate |
| AUB |
290 Stimmen |
7 Mandate |
| Einzelperson B.S. |
10 Stimmen |
0 Mandate |
(iw/ps)
Sa, 18.02.06: Verwirrung um Presseartikel
Die Mitarbeiter sind durch die Presseartikel über den Ausverkauf von Com
teilweise sehr beunruhigt. Es wird die Frage gestellt, war Mobile Phones ein
Pilotprojekt, dem nun andere Geschäftsbereiche folgen. Als Antwort auf die
neueste Berichterstattung in der Presse über die Zerschlagung und den Verkauf
von Com, ist auf der Homepage des Betriebsrats Mch H ein Artikel erschienen, der
zunächst bekannt gibt, dass dem BR und auch dem Wirtschaftsausschuss keine
Anzeichen vorliegen, die auf eine Zerschlagung von Com hindeuten.
Dies kann jedoch nicht als sicheres Zeichen angesehen werden, dass an den
Presseberichten nichts dran ist, denn dass der Arbeitgeber es mit seiner
Informationspflicht nicht sehr genau nimmt, wissen wir aus der Vergangenheit.
Außerdem hat der ausgeschiedene Bereichvorstand Lothar Pauly anlässlich seiner
letzten Mitarbeiterveranstaltung in Mch H offen zugegeben, dass die Presse
tatsächlich über die internen Diskussionen im Vorstand durch noch nicht
identifizierte Informanten sehr gut unterrichtet wird.
An diesem Artikel auf der BR-Homepage fällt vor allem eines auf: das Wir.
"Was wir wollen ist, als Gewinner aus einer Marktkonsolidierung hervorzugehen. ...
Was wir sicher wissen ist, dass wir bei Com jetzt die konstruktive gemeinsame
Kraft aller MitarbeiterInnen brauchen, um den hoffnungsvollen Weg, auf dem wir
uns wieder befinden auch weiter beschreiten zu können."
Diese und weitere Zeilen lesen sich wie von der Betriebsleitung geschrieben.
Und das finden wir bedenklich, sagte nicht Heribert Fieber, wie wichtig es ist,
die Denkweise und Interessen des Arbeitgebers fein säuberlich zu trennen von
denen der Arbeitnehmer, denn diese Interessen können, müssen aber nicht
deckungsgleich sein. Nur wenn man sie sorgfältig - vor allem auch in der
Wortwahl - trennt, kann man erkennen, wo sie sich decken (und sich darüber
freuen) und erkennen, wo sie auseinander gehen, um dann für die eigenen
Interessen eintreten zu können. Das Interesse des Arbeitgebers ist die
Gewinnmaximierung, das Interesse von uns Arbeitnehmern ist der Erhalt des
Arbeitsplatzes. Dass diese beiden Interessen nicht zusammenfallen müssen, wissen
wir aus der Vergangenheit.
Was wir ebenfalls aus der Vergangenheit wissen ist, dass die konstruktive
gemeinsame Kraft aller MitarbeiterInnen nichts nutzt, wenn die Betriebsleitung
beschlossen hat, Stellen abzubauen oder auszugliedern. Diese strategischen
Entscheidungen hingen noch nie und hängen auch heute nicht vom Einsatz der
Mitarbeiter ab.
Doch eines bleibt auch festzuhalten: In Panik zu verfallen hilft niemanden,
falsche Beruhigung auch nicht. Ob Com verkauft wird wissen wir nicht. Aber
welche Rechte und Möglichkeiten die Mitarbeiter bei einem
Betriebsübergang haben
steht fest.
Und eines wissen wir - ebenfalls aus der Vergangenheit - NCI ist für die
Mitarbeiter da und mit Solidarität und gemeinsamen Handeln kann man viel
erreichen, nicht alles, aber viel. Und daran sollten wir alle bei Com und
darüber hinaus arbeiten, einfach deshalb, damit wir dann genauso gut vorbereitet
sind wie der Arbeitgeber und auch in der Zukunft in der Lage sind gemeinsam für
jeden die individuell richtige Lösung zu finden und ggf. zu erstreiten.
(iw/jb)
Fr, 17.02.06: Siemens-Top-Manager verkaufen erneut Aktienpakete in Millionenöhe
Nachdem das Siemens-Top-Management Ende 2005 - wir berichteten -
Siemens Aktien in Millionenhöhe verkauft haben, haben nun auch die Vorstandsmitglieder
Klaus Wucherer und Heinz-Joachim Neubürger sowie Heinrich von Pierer als Aufsichtsratsvorsitzender
von größeren Aktienpaket getrennt.
| Prof. Dr. Klaus Wucherer |
845.437,00 € |
| Heinrich von Pierer |
1.275.810,00 € |
| Heinz-Joachim Neubürger |
2.262.000,00 € |
Yahoo: Insider Transaktionen
(iw)
Do, 16.02.06: Einstweilige Verfügung gegen Urheberrechtsverletzung erwirkt
Anfang Januar haben wir festgestellt, dass die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
Universität Paderborn unsere 34-seitige
Studie zur Beschäftigungsgesellschaft
(beE) kopiert und in Form eines pdf-files auf ihrer Homepage veröffentlicht hatte.
Unsere Studie diente als ergänzende Literatur für ein Praxisseminar, dass die Siemens AG
in Kooperation mit der Uni Paderborn durchführte.
Die Siemens AG, Corporate Personnel veranstaltete im Dezember 2005 für die Universität ein
Praxis-Seminar „Management von Arbeitsbeziehungen als Erfolgsfaktor im Unternehmen“ am
Wittelsbacherplatz mit hochrangigen Referenten wie dem rechtlichen Berater des
Siemens-Vorstands und dem Leiter Corporate Personnel der Siemens AG. Letzterer ist Pate der
Universität Paderborn, Mitglied des Kuratoriums der Universität und Präsidiumsmitglied der
BayME.
Zweifellos ist es kein Ziel unserer ehrenamtlichen Arbeit im NCI, für die wir einen großen
Teil unserer Freizeit aufwenden, ergänzende Schulungsunterlagen für vom
Siemens-Topmanagement am Wittelsbacherplatz durchgeführte Seminare zur Ausbildung von
Nachwuchsführungskräften kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Folglich haben wir als Inhaber des Urheberrechts an dieser Studie zunächst den
presserechtlich verantwortlichen Professor abgemahnt. Wir wählten diesen Weg um
außergerichtlich erreichen zu können, dass der Beitrag sofort von der Homepage der
Universität genommen und durch einen Link ersetzt wird. Weiterhin haben wir um die
Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung gebeten, um eine solche Urheberrechtsverletzung
für die Zukunft auszuschließen. Außerdem kündigten wir an, dass wir gerichtliche Schritte
einleiten werden, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlassungserklärung abgegeben
wird.
Wir hatten erwartet, dass der Beitrag sofort von der Homepage der Universität genommen und
durch einen Link ersetzt wird und dass die Universität anschließend Kontakt mit uns
aufnimmt. Sie zog es jedoch vor, die von uns gesetzte Frist ungenutzt verstreichen zu
lassen.
Daher beantragten wir über unseren Rechtsanwalt
Nils Pütz aus Regensburg,
der uns von der Kanzlei Helm als
Spezialist für Urheberrecht empfohlen wurde, eine einstweilige Verfügung am Landgericht
Nürnberg. Die zuständigen Richter am Landgericht erließen am 3.2.2006 eine einstweilige
Verfügung, in der der Universität Paderborn untersagt wird, die Studie „zu nutzen, zu
vervielfältigen und/oder zu verbreiten … insbesondere im Internet“. Die gesamte Seite, in
der unsere Studie enthalten war, wurde daraufhin von der Universität aus dem Netz genommen.
(cr/iw)
Do, 16.02.06: Bolkenstein-Richtlinie entschärft
Die Bolkenstein-Richtlinie sah vor (wir berichteten am
01.02.06), dass in der EU ansässige Dienstleister nur noch die im
Niederlassungsstaat geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, um ihre Tätigkeit auch in einem
anderen Mitgliedstaat ausüben zu können. Dies war der Hauptkritikpunkt, da dies bewirkt
hätte, dass die schlechtesten Sozialstandards, Arbeitsbedingungen und Rechtsvorschriften in den
EU-Ländern zur Norm erhoben worden wären.
Letzte Woche einigten sich nun die sozialdemokratischen und konservativen Parlamentsfraktionen
in Strasbourg auf ein Kompromisspapier. In diesem ist festgelegt, dass sich Firmen an die
Gesetze der Länder halten müssen, in denen sie tätig sind. Es gelten nicht - wie ursprünglich
vorgesehen - die gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem sie den Firmensitz haben. Ebenso
unterliegt die Kontrolle dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird. Damit ist der
Hauptkritikpunkt beseitigt.
Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments billigten heute die geänderte EU-Dienstleistungsrichtlinie
von Christ- und Sozialdemokraten. Es stimmten 394 Parlamentarier für den Entwurf, 215 lehnten
ihn ab, 33 Abgeordnete enthielten sich der Stimme.
Artikel:Nordkurier
(iw)
Do, 16.02.06: Ganswindt distanziert sich vom Ausverkauf von Com
In einer E-Mail an die Mitarbeiter von Com distanziert sich Thomas Ganswindt
von den Spekulationen in der Presse über den Ausverkauf von Com: "Vor diesem Hintergrund
lassen wir uns von Presseartikeln, die im Internet erscheinen, und über die Zukunft
von Com spekulieren, nicht nervös machen."
Thomas Ganswindt stellt sich in dieser Mitarbeiter-E-Mail ausdrücklich hinter die
Festnetz-Sparte und erklärt außerdem, dass Com mit den Mobilfunknetzen zu Nummer zwei im Weltmarkt
aufrücken will. Es bleibt jedoch die Frage offen wie Thomas Ganswindt mehr als eine
Verdoppelung der jetzigen Marge von 3,5 Prozent auf 8 bis 11 Prozent in gut einem Jahr
erreichen will.
Es schadet trotzdem nichts, die Augen offen zu halten und sich über seine Rechte
zu informieren.
(cr)
Mi, 15.02.06: Spekulationen über Com
Nach dem Manager Magazin will Klaus Kleinfeld "die problembeladene Kommunikationssparte Com
zerlegen. Nach Angaben von Siemens-Managern sollen die einzelnen Arbeitsgebiete entweder
verkauft oder in Kooperationen eingebracht werden".
Siemens verhandelte bzgl. der Festnetz- und Mobilfunksparte mit Nokia. Dieses Verhandlungen
sind gescheitert, da Nokia nur an der Mobilfunksparte interessiert ist. Der
Bereichvorstandsvorsitzende Thomas Ganswindt hat am Montag in einem Interview mit
dem Handelsblatt angekündigt, dass Siemens weltweit Nummer 2 im Mobilfunknetzgeschäft
werden wolle mit dem Ziel Nokia von diesem Platz zu verdrängen. Weiter führte
Siemens Gespräche über Enterprise mit mehreren potenziellen Käufern, darunter auch Avaya
Bei der bereits ausgelagerten Sparte SHC "schnurlose Telefone und Endgeräte" (damals CPE) wird über ein
Management-Buy-Out nachgedacht. Von Management Buy Out (MBO) spricht man, wenn das bisherige
Management eines Unternehmens dieses ganz oder teilweise erwirbt. Das Manager Magazin
beruft sich auf Siemens Manager. Siemens selbst gab keine Stellennahme ab.
Unverrückbar steht die Forderung, dass Com bis April 2007 eine Marge von 8 bis 11 Prozent
erreicht haben muss, um nach Managementvorstellungen im Siemens Konzern zu überleben. Derzeit
steht COM bei 3,5 Prozent.
An sich enthält der Manager Magazin Artikel nicht wirklich was Neues. Jedem COM Mitarbeiter
dürfte klar sein, dass die Lage für den eigenen Arbeitsplatz kritisch ist. Wichtig ist daher,
die Augen offen zu halten, sich umfassend über seine Recht im Falle von Kündigung, Betriebsübergang
usw. zu informieren, wie man dies auf dieser Homepage intensiv tun kann. Informierte Mitarbeiter
können mit Hiobsbotschaften souveräner umgehen und vermeiden dadurch Fehler.
Artikel: Manager Magazin
Artikel: Standard AT
(iw)
Di, 14.02.06: Was nun? USB Stick für Entgeltnachweis erlaubt oder doch nicht?
Die Personalorganisation verweist in ihrem Anschreiben, dass die Möglichkeit besteht,
den Entgeldnachweis über USBstick nach Hause zu nehmen:
"... , besteht auch die
Möglichkeit, die geöffnete Mail z.B. auf Diskette oder USB-Stick zu speichern
(unverschlüsselt) und dann im häuslichen Bereich zu speichern oder auszudrucken."
Dies ist entgegen der Com IT Richtlinie Nr. 61 vom 28. Dezember 2005 (also eine ganz
neue Richtlinie).
Hier steht:
"...
Der Anschluß privater Geräte und der Geräte von Externen an das Firmennetzwerk ist
nicht zulässig, unabhängig davon ob eine Kopplung über LAN, USB, Bluetooth, Infrarot
oder eine andere Schnittstelle erfolgt...."
http://intranet.communications.siemens.de/regulations/rwo/com/rl/drl061.pdf
(Nur im Siemens Intranet zu öffnen, angeblich kann jeder auf diese Richtlinie zugreifen)
Also gibt uns die Personalorganisation eine Anweisung, die entgegen den
Firmenreichtlinien ist. Das gehört ja schon zum Dilbert Prinzip: Zum Thema "unsinnige Vorschriften".
Bis zur Klärung des Sachverhalts raten wir von der Verwendung eines USB Sticks ab, um
seinen Gehaltszettel nach Hause zu bringen. Im Ernstfall steht eine offizielle
Firmenrichtlinie über einer Mail an Mitarbeiter, auch wenn wir ziemlich zuversichtlich
sind, dass im arbeitsrechtlichen Streitfall, der Richter die Schuld bei Siemens sehen wird.
Wir bitten die Siemens Personalabteilung, hiermit um Klärung.
(kj/iw)
Di, 14.02.06: BenQ-Mobile-Chef sieht deutsche Handyproduktion in Gefahr
In der einstigen Siemens-Handysparte droht der taiwanesische Mutterkonzern BenQ Mobile mit
der Schließung der Produktion in Deutschland. Damit wären tausende Jobs in Gefahr.
BenQ schiebt den Gewerkschaften die Schuld zu, da sich diese gegen längere Arbeitszeiten ohne
Lohnausgleich aussprechen.
BenQ hat schnell die Einfallslosigkeit des deutschen Managements
übernommen. Statt mit Ideen, guten Konzepten und kreativen Prozessen innovativ zu sein, wird weiter auf
das Konzept "mehr Arbeit für weniger Lohn" gesetzt und denjenigen, die dieses Konzept
nicht mittragen wollen, die Schuld an Produktionsverlagerungen zugeschoben. Fakt ist
deutsche Arbeitskräfte können bei der Höhe der deutschen Lebenshaltungskosten nie so
billig arbeiten wie asiatische. Daher sind für die Sicherung der Produktivität eines
Unternehmens innovativere unternehmerische Konzepte gefragt als sie heute gemeinhin
präsentiert werden.
Mitarbeiter haben viele Ideen dazu. Doch kaum ein Unternehmen schafft es, seine Strukturen so zu
verändern und sein Management so zu schulen, dass diese Ideen in kurzer Zeit zum
Tragen kommen. Eine Idee ist: Unternehmen sollten die endlosen, sinnlosen, schlecht vorbereitenden,
Arbeitszeit stehlenden, zeitraubenden Meetings ersatzlos streichen. Dies sind - wie wir bereits
berichteten nachgewiesenermaßen - unproduktiv.
Damit könnten mit einem Federstreich eine Unmenge an Kosten eingespart und Arbeitszeit
freigesetzt werden, die in produktives Arbeiten investiert werden kann. Warum das
kein Unternehmen anpackt, ist Mitarbeitern seit Jahren ein Rätsel.
Artikel: Spiegel Online
(iw)
Mo, 13.02.06: Elektronische BR-Wahlen - Segen oder Fluch?
Elektronische Wahlen sind weder im BGB noch im BetrVG vorgesehen. Nach Novellierung
des BetrVG 2001 sind elektronische Wahlgeräte zulässig; danach können Wählerlisten und
Wahlausschreibung mittels im Betrieb vorhandener Techniken bekannt gemacht werden.
Der elektronischen Betriebsratswahl stehen gesetzliche Hindernisse und auch technische
Bedenken entgegen, insbesondere, wenn die elektronische Wahl über das Firmennetz
erfolgen soll. Betriebsräte werden von vielen Arbeitgebern bereits heute vehement
bekämpft und der Einsatz der Mittel ist in manchen Fällen durchaus fragwürdig. Es bleiben
daher berechtigte Zweifel, ob eine elektronische Wahl, durchgeführt mit den technischen
Einrichtungen des Arbeitgebers, wirklich frei und unbeeinflusst ist.
Elektronische Betriebsrats/Personalratswahlen wurden trotzdem bereits 2002 bei LDS in
Brandenburg durchgeführt. Es bedurfte für die Wahl bei LDS jedoch eines Erlasses
einer Erprobungsklausel in der Wahlordnung, um die Rechtmäßigkeit der Wahl zu
gewährleisten. Die Wahllokale verschiedener Standorte wurden vernetzt, die
Identifizierung erfolgte mit Signaturkarte und PIN. Ebenfalls 2002 wurde bei T-Systems
unter analoger Anwendung der Erprobungsklausel und aufgrund einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber elektronisch gewählt. Bei dieser Wahl wurde die firmeninterne Signaturkarte zur Legitimierung verwendet. In beiden Fällen ergab sich eine hohe Wahlbeteiligung: 72% bei LDS und 80% bei T-Systems.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat dagegen der Initiative D21 die Möglichkeit
von elektronischen, vereinsinternen Wahlen nicht genehmigt. Mögliche Sicherheitslücken
bezüglich Abstimmungen durch Dritte oder Systemabstürze könnten die Rechtmäßigkeit von
Online-Wahlen nicht sichern, so das Gericht.
weiter ...
(iw)
So, 12.02.06: Betriebsrat hat keinen Anpruch auf Revisionsbericht
Der Betriebsrat hat nach BAG-Urteil, 1. Senat, Beschluss vom 27.06.1989, AP BetrVG 1972
§80 Nr. 37, grundsätzlich keinen Anspruch auf den Revisionsbericht. Auch die
Besonderheit des Falles (Ausspähung der BR-Daten)
rechtfertigt, wie unten ausgeführt, keinen Anspruch des
Betriebsrats. Der Betriebsrat braucht - wie jeder andere auch - eine rechtlich relevante
Anspruchsgrundlage. Diese Anspruchsgrundlage muss sich auf das Betriebsverfassungsgesetz
stützen. Der Wunsch, Informationen vom Arbeitgeber erhalten zu wollen, genügt alleine nicht.
Entscheidend ist allein die Frage, ob der Betriebsrat seinen gesetzlichen Aufgaben ohne
Revisionsbericht nachkommen kann. Dass dies möglich ist, hat er bereits mit der Beauftragung
einer Sicherheitsexpertise gezeigt. Auch der Argumentation,
dass der Betriebsrat zur Aufklärung des Falles, den Revisionsbericht benötige, kann nicht
gefolgt werden. Der Betriebsrat hätte nach § 119 BetrVG ein Ermittlungsverfahren durch
die Staatsanwaltschaft einleiten können. Dieses lehnte er jedoch durch Beschluss
mehrheitlich ab.
Grundsätzlich hat der Betriebsrat nach dem BAG-Urteil, 1. Senat, Beschluss vom 27.06.1989,
AP BetrVG 1972 §80 Nr. 37 keinen Anspruch auf den Revisionsbericht. Es bleibt zu prüfen,
ob sich durch die Besonderheit des Falles der Datenausspähung ein Recht des Betriebsrats
auf den Revisionsbericht ableiten lässt.
Im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 1 BetrVG ein
Beteiligungsrecht, denn er hat "darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer
geltenden Gesetze … durchgeführt werden". Der Betriebsrat kann nach der Entscheidung
des Senats Unterlagen vom Arbeitgeber verlangen, wenn die Prüfung dieser Unterlagen
ergeben kann, ob er aus eigener Initiative zur Erfüllung seiner Aufgaben tätig werden
soll. Der Betriebsrat hat jedoch durch das Urteil des Landgerichts vom 02.11.05 bereits
Kenntnis über Art und Weise des Rechtsverstoßes durch den Arbeitgeber. Es ist ihm u.a.
auch durch den persönlichen Bericht des damaligen Betriebsratsvorsitzenden Heribert
Fieber im Betriebsrat am 7.9.05 bekannt, dass durch den SBS-Mitarbeiter E.K. 18,3 GByte
Betriebsratsdaten und Daten aus den persönlichen Ordnern des damaligen Betriebsratsvorsitzenden
Heribert Fieber und des Sprechers des Personalausschusses B.E. auf DVDs gesichert und von
der Siemens AG rechtswidrig ausgewertet wurden. Auch die Siemens AG bestreitet dies nicht.
Weiter ist dem Betriebsrat bereits bekannt, dass Daten über mehrere Jahre durch den
Arbeitgeber ausgewertet wurden. Aufgrund der Kenntnis des Umfangs der Auswertung kann der
Betriebsrat auch ohne den Revisionsbericht schließen, dass die Betriebsratsrechner und
das Betriebsratsnetz als Ganzes vor dem unerlaubten Zugriff des Arbeitgebers ungeschützt
sind. Der Betriebsrat kann daher ohne Kenntnis des Revisionsberichts seiner gesetzlichen
Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 1 BetrVG nachkommen. Das hat er auch bereits getan,
indem er die mainis IT-Service GmbH beauftragt hat, eine Sicherheitsexpertise zu erstellen.
Damit ist es rechtlich nicht zwingend, dass der Betriebsrat entgegen der allgemeinen
Rechtsprechung, den Revisionsbericht erhält.
Der Betriebsrat könnte weiter argumentieren, dass er für die Zukunft ein solches Vorgehen
des Arbeitgebers verhindern möchte und dazu den Revisionsbericht benötige. Er könnte dies
ebenfalls auf § 80 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 1 BetrVG stützen. Dem steht jedoch entgegen, dass
der Betriebsrat aufgrund seines Betriebsratsbeschlusses vom 11.01.06 das Delikt nicht
nach § 119 BetrVG verfolgen will, da er keine "rechtlich tragfähige Grundlage" erkennen
kann, die einen solchen Strafantrag rechtfertigen würde.
Damit gibt der Betriebsrat zu erkennen, dass er der Siemens AG im Rahmen der
vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) Glauben schenkt, dass es sich hier um einen
einmaligen Vorfall handle, den der Arbeitgeber intern sanktionieren wird, soweit nicht
anderweitig strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet wurden. Hätte der Betriebsrat diese
Bedenken gehabt, hätte er ein Verfahren nach §119 BetrVG einleiten müssen, um seinen
gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Der Betriebsrat sah diese Bedenken jedoch nicht bzw.
nicht in ausreichender Weise, wie aus dem Betriebsratsbeschluss vom 11.01.06 hervorgeht.
In diesem entschied er sich mehrheitlich gegen ein Verfahren nach §119 BetrVG.
Damit ist festzustellen, dass der Betriebsrat, den Revisionsbericht nicht benötigt, um
seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen und mögliche Straftaten zur Anzeige zu bringen.
Dafür hätte ihm § 119 BetrVG zur Verfügung gestanden.
Der Betriebsrat könnte weiter argumentieren, dass er zwar prinzipiell dem Arbeitgeber
nach §2 BetrVG vertraut, der Vorfall jedoch einer umfassenden Aufklärung bedarf. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe eines Betriebsrats ist,
strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären, sondern diese Aufgabe einzig und
allein den dafür vorgesehenen Exekutivorganen des Staates (Staatsanwaltschaft und Polizei)
zufällt (§§ 160 Abs. 2, 163 StPO. Art. 20 Abs. 3, 2. Alt. GG). Insbesondere stehen hier
die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dem Aufklärungsbedürfnis des
Betriebsrats entscheidend entgegen. Selbst die Staatsorgane müssen Eingriffe in die
Persönlichkeitsrechte Dritter durch einen richterlichen Beschluss legitimieren lassen.
Dem Betriebsrat steht dieses Recht nicht zu.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Betriebsrat den Revisionsbericht zur Erfüllung
seiner Aufgaben aus § 80 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 1 BetrVG nicht benötigt. Damit fehlt ihm
die rechtliche Anspruchsgrundlage zur Erlangung des Revisionsberichts.
(iw/cr)
Fr, 10.02.06: Elektronischer Entgeltnachweis
Im Februar wird erstmalig der Entgeltnachweis bei Siemens als mit PKI verschlüsselte
E-Mail zugestellt.
Wie die Personalabteilung in ihrer E-Mail schreibt, ist die Vertraulichkeit der
personenbezogenen Daten nur so lange gegeben, wie die E-Mail verschlüsselt bleibt.
Durch die Einführung der Abteilungsdrucker empfiehlt sich ein Sprint beim Ausdruck,
da sonst andere zwischenzeitlich darauf zugreifen könnten. Es kann auch versehentlich
passieren, dass der Ausdruck sich zwischen die Stapel anderer Jobs verirrt. Diese
Ausdrucke findet man nie mehr wieder.
Auch bei der unverschlüsselten Weiterleitung an die private E-Mail-Adresse entstehen
natürlich Sicherheitslücken. Die Personalabteilung weist darauf hin, dass unrechtmäßiges
Abfangen einer nicht verschlüsselten E-Mail theoretisch technisch möglich ist.
Wir weisen darauf hin, dass Daten auf dem Memorystick möglicherweise am Ausgang
kontrolliert werden.
Wer auf die Vertraulichkeit seiner Gehaltsabrechnung Wert legt, möge von dem Angebot
Gebrauch machen, den Entgeltnachweis weiter in Papierform zu bekommen (nur Siemens
intern: https://portal.siemens.com/mitarbeiter/).
(iw)
Mi, 08.02.06: Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer längeren Krankheit
Wenn jemand mehrere Wochen oder gar Monate krank ist (nach einer Operation eines
Bandscheibenvorfalls oder Herzinfarkts etc.) und eine Reha-Maßnahme abgeschlossen
hat, kann es für ihn sinnvoll sein, schrittweise in den Beruf zurückzukehren. Dazu ist
eine Wiedereingliederungsmaßnahme erforderlich. Diese ist bei der Krankenkasse zu beantragen
und wird von dieser bezahlt. Die Krankenkasse setzt sich in der Regel mit dem Arbeitgeber
in Verbindung. Der Einarbeitungsplan wird dann individuell auch mit dem Betriebsarzt
abgestimmt. Diese Wiedereingliederung muss in der Regel vor der Arbeitsaufnahme vereinbart
werden.
(cr)
Mi, 08.02.06: Solange müssen wir noch arbeiten
Die große Koalition hat am 25.01.06 beschlossen, das Rentenalter ab 2012 schrittweise
auf 67 Jahre heraufzusetzen. Wer bis 2011 in Rente geht, für den gilt weiterhin das
Renteneintrittsalter 65. Wer zwischen 2012 und 2023 in Rente geht, für den erhöht sich
das Renteneintrittsalter jeweils um einen Monat pro Jahr, ab 2024 bereits um zwei Monate
pro Jahr. Diese Erhöhung des Renteneintrittsalters sollte man ab sofort beim Abschluss
von Altersteilzeitverträgen und
Vorruhestandsregelungen berücksichtigen.
Die Gruppe der älteren Arbeitnehmer hat sich bereits gespalten in diejenigen mit einem
festen Arbeitsplatz und in die Gruppe der Langzeitarbeitslosen. Die Wahrscheinlichkeit
für die Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz, diesen bis zur Rente auch zu behalten,
steigt wegen voraussichtlichen Fachkräftemangels, wenn das Kündigungsschutzgesetz bleibt und die Arbeitnehmer keine Aufhebungsverträge
unterschreiben oder in Beschäftigungsgesellschaften gehen. Für ältere Langzeitarbeitslose
bleibt nur, sich bis zur Rente mit 1 € Jobs durchzuschlagen. Die Altersarmut ist damit
vorprogrammiert.
NDR 2, Tabelle
(cr)
Mo, 06.02.06: Revisionsbericht gehört nicht in die Hände des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat beschlossen, nicht wegen der Behinderung des Betriebsrates
(§119 BetrVG) gegen Siemens vorzugehen. Dennoch versucht er immer noch alles um
den Revisionsbericht vom Arbeitgeber zu bekommen. Dieser Bericht enthält sensible
Daten von Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern, insbesondere auch deren
persönlichen E-Mail-Verkehr mit dem Betriebsrat. Diese Daten sind bereits durch
viel zu viele unbefugte Hände gegangen und es ist damit schon genügend Missbrauch
getrieben worden. Damit muss Schluss sein!
Was will der Betriebsrat mit diesem Bericht, wenn er nicht die Absicht hat, gegen
den Arbeitgeber vorzugehen?
Eine Weitergabe an Betriebsräte, wäre unverantwortlich und ein erneuter Verstoß
gegen die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
der Betroffenen sowie eine weitere Verletzung ihrer Privatsphäre.
Der Revisionsbericht gehört wenn überhaupt, dann nur in die Hände des ermittelnden
Staatsanwaltes, aber nicht in die Hände weiterer Privatpersonen wie in die des
Betriebsrats. Andernfalls hätten wir wieder die gleiche Situation wie bei der
Datenausspähung durch Siemens. Wieder erhalten unbefugte Dritte Einsicht in
persönliche Daten anderer.
Weder Siemens noch der Betriebsrat noch sonst eine Privatperson sind Exekutivorgane
des Staates und haben daher kein Recht, in die Privatsphäre anderer Mitarbeiter,
Betriebsräte und sonstiger Personen einzudringen.
Die Grundrechte der Betroffenen sind höher zu werten als die Neugierde eines
Betriebsrates, der juristisch nichts unternehmen will, da er keinen Tatverdacht
sieht. Aber selbst wenn er juristisch vorgehen wollte, dürfte nur die
Staatsanwaltschaft oder ein anderes vom Gesetzgeber vorgesehenes Exekutivorgan
diese Daten einsehen und auswerten, nicht der Betriebsrat.
Das Landgericht hat verfügt, dass die Daten, die bei der Staatsanwaltschaft
vorlagen, vollständig vernichtet werden. Gleiches gilt für die bei Siemens
vorliegenden Daten. Wir fordern daher Siemens dazu auf, endlich diese Daten zu
vernichten.
Datenausspähung - Details
(iw/cr)
Sa, 04.02.06: Mitarbeiterbindung schlägt Mitarbeiteraustausch
„Geld, das Sie [als Arbeitgeber] in Mitarbeiterbindung und Mitarbeitermotivation anlegen,
ist gut investiert!“ zu diesem Schluss kommt Günter Stein, Herausgeber des „Newsletter
Personal (Arbeitsrecht und Führung)“
Warum? Nach einer Studie
der Prognos AG („Betriebswirtschaftliche Effekte familienfreundlicher Maßnahmen – Kosten-
Nutzen-Analyse“), die im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend erstellt wurde, sind die Kosten bei der Wiederbesetzung einer Stelle, wenn ein
Mitarbeiter geht, erheblich. In diese Kosten fließen ein: die Anwerbungskosten, Auswahlkosten,
Einstellungskosten, Aus- und Fortbildungskosten für den neuen Mitarbeiter, Einarbeitungskosten,
sowie die Kosten für geringere Leistungen während der Einarbeitung. Starken Einfluss auf diese
Kosten hat die Wiederbesetzungsdauer, also die Zeit, in der die Stelle nicht besetzt ist.
Die Wiederbeschaffungskosten einer Stelle betragen nach der Studie bei einem unteren
Einkommen von € 900.- und einer Wiederbesetzungsdauer von einem Monat € 9.500.-. Bei
höheren Einkommen (im Beispiel € 2.700.-) steigen diese Kosten auf € 43.200.- bei einer
Wiederbesetzungsdauer von 4 Monaten.
Vom 11-fachen bei niedrigen Einkommen wachsen die Wiederbeschaffungskosten also auf das
16-fache bei höheren Einkommen an.
Die Spannweite der Wiederbeschaffungskosten beträgt bei höheren Einkommen zwischen
€ 14.900.- und € 108.500.-
Trennt man sich von dem bisherigen Mitarbeiter mit einem Aufhebungsvertrag, dann addieren
sich dazu noch die Kosten für die Abfindung. Bei über 55jährigen, die mindestens 20 Jahre
bei der Firma sind, sieht §10 II KSchG eine Abfindung von 18 Monatsverdiensten vor. Das
entspricht bei dem oben angegebenen Beispiel für obere Einkommen einem Betrag von
€ 48.600.-. So betrugen zum Beispiel die Kosten bei Siemens (Stand: Februar 2002) für eine
klassische Abfindung auch im Rahmen des Sozialplans € 40.000.- pro Mitarbeiter. Für eine
Abfindung mit Turboprämie € 70.000.- und für New Placement (Vorstufe zu Beschäftigungsgesellschaft)
€ 60.000.-. Diese Kosten steigen kontinuierich, wenn der Abbau sich verzögert. Addiert
man dazu noch die Kosten, die durch die Demotivation der Belegschaft entstehen, die Kosten
für erhöhte Fehlerquote durch Arbeitsüberlastung, dann ist
es unverständlich, warum angekündigter Stellenabbau, verbunden mit Neueinstellungen, die
Börsenkurse steigen lässt.
Wenn der Grund für den Austausch eines Mitarbeiters darin liegt, dass die Qualifikation
des bisherigen Mitarbeiter für seine neue Aufgaben nicht 100%ig passt, ist es jedenfalls
kostengünstiger, etwas in seine Aus- und Fortbildung zu investieren.
(cr)
Do, 02.02.06: NCI on Air: Datenschnüffelei durch Siemens
In der monatlichen Sendung von NCI on Air
berichteten wir diesmal über die Hintergründe der Auspähung der Betriebsratsdaten.
Hören (12,2, MB) und
Nachlesen
(iw)
Mi, 01.02.06: EU-Richtlinie-Bolkenstein gefährdet Arbeits- und Sozialstandards in der EU
Nach der Bolkenstein-Richtlinie müssen in der EU ansässige Dienstleister nur noch die im
Niederlassungsstaat geltenden Bestimmungen erfüllen, um ihre Tätigkeit auch in einem
anderen Mitgliedstaat ausüben zu können. Dies soll bis 2010 umgesetzt werden. In der Praxis wird sich dies so auswirken, dass
die schlechtesten Sozialstandards, Arbeitsbedingungen und Rechtsvorschriften in den
EU-Ländern zur Norm erhoben werden. Über die Bolkestein-Richtlinie wird das Europa-Parlament am 14. Februar 2006 in erster
Lesung beraten.
Attac und die Mitgliedsgewerkschaften
des europäischen Gewerkschaftsbundes CGT-L, darunter auch
ver.di,
fordern, die Richtlinie zurückzuziehen. Verdi-Vorsitzender Frank Bsirske sagt:
"Ein europäischer Binnenmarkt für Dienstleistungen darf nicht zum Abbau von Arbeitnehmer-
und Sozialrechten führen."
In einer großen Zahl von Mitgliedsländern machen Dienstleistungen gut 2/3 des
Bruttoinlandsprodukts aus. Damit hat die Bolkenstein-Richtlinie für die Volkswirtschaften
und Sozialstandards der EU-Länder eine große Bedeutung.
Die Richtlinie erfasst alle Dienstleistungen einschließlich Gesundheits-, und
Bildungswesen. Ausgenommen sind Verkehrs-, Telekommunikations- und
Finanzdienstleistungen, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie die
Arbeitnehmerentsendung.
Für einige Dienstleistungsbereiche existieren in der EU bereits einheitliche
gemeinschaftliche Regelungen. In anderen weichen die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
stark voneinander ab. In diesem Fall hat die Anwendung des Herkunftslandsprinzips
negative Auswirkungen. Das bedeutet, dass die Firmen alle ihren Sitz in das EU-Land mit
den niedrigsten Sozialstandards sowie den am arbeitgeberfreundlichsten Genehmigungs- und
Arbeitsrechtsvorschriften verlegen werden.
Dadurch ergeben sich für Anbieter aus Ländern mit höheren Standards erhebliche
Wettbewerbsnachteile, die vermehrt Insolvenzen und daraus folgend steigende
Arbeitslosenzahlen nach sich ziehen.
"Ein Beispiel hierfür ist die seit den 90er Jahren anhaltende "Ausflaggung" von
Seeschiffen aus dem deutschen Schiffsregister, mit der die Arbeitsverhältnisse der
Seeleuten von den "Lasten" des deutschen Arbeitsrechts befreit werden sollen. Die Folge:
Soweit es überhaupt noch deutsche Seeleute gibt, ist die Arbeitslosigkeit unter ihnen
seit der verstärkten Ausflaggung überdurchschnittlich angewachsen." (NJW 2005 Heft 22,
Reim: "Diagnose: Wirtschaftsschwäche! - Therapie: Deregulierung? - Der Vorschlag einer
Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt")
Nach dieser Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten, die für die Aufnahme und Ausübung
einer Tätigkeit notwendigen Dokumente des Herkunftsmitgliedstaats des Dienstleisters
anerkennen.
Der Dienstleister muss in der Regel weder ein entsprechendes Originaldokument noch eine
beglaubigte Abschrift oder Übersetzung vorlegen. Es genügt also das Vorlegen eines
x-beliebigen Blattes Papier in irgendeiner Sprache. Dadurch wird der Nachweis der
Eignung ad absurdum geführt. Diese Regelung gilt nicht, wenn ihr Allgemeininteressen entgegenstehen. Vom europäischen
Gerichtshof (EuGH) anerkannte Allgemeininteressen sind vor allem der Verbraucherschutz,
der Schutz der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmerschutz. Daher benötigen zum
Beispiel Zeitarbeitsfirmen aus EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland eine Zweigstelle
eröffnen, auch zukünftig eine Verleiherlaubnis nach § 1 AÜG, auch wenn hierfür eine
solche in ihrem Herkunftsland nicht erforderlich ist.
Der Verbraucherschutz kann jedoch leicht unterlaufen werden. Es ist ein leichtes dem
Dienstleistungsempfänger das Risiko ungünstiger Vertragsbedingungen aufzuerlegen.
Die Dienstleistungsempfänger sind schlimmsten Falls mit 25 verschiedenen Rechtsordnungen
konfrontiert, was ihnen das Durchschauen von vertraglichen Regelungen erheblich erschwert.
Besonders undurchschaubar und risikoreich ist dies im Schadensfall. Hinsichtlich der
Haftung gelten die Regelungen des Firmensitzes des Vertragspartners. Dadurch befindet
sich der Verbraucher in einem undurchsichtigen Urwald verschiedener haftungsrechtlicher
Regelungen. Als Verbraucher müsste man quasi in allen europäischen Staaten Jura studieren
oder einen Juristen beschäftigen, nur um im Schadensfall zu einem eventuellen
Schadensersatz zu kommen.
Auch die Kontrolle soll nach der Bolkenstein-Richtlinie nicht durch das Empfängerland
durchgeführt werden, sondern durch das Herkunftsland. Nur bei der Arbeitnehmerentsendung
kontrolliert das Empfängerland.
Dazu müssten die Herkunftsländer Kontrollpersonal in die Empfängerländer entsenden.
"Frage: Dürfte etwa ein polnischer Kontrolleur, wenn dies nach seinem Recht gestattet
wäre, bei Verstößen eines in Griechenland tätigen polnischen Dienstleisters gegen
polnische Vorschriften vor Ort auch dann Unterlagen oder Arbeitsmittel beschlagnahmen,
wenn dies nach griechischem Recht unzulässig wäre?" (NJW 2005 Heft 22, Reim: "Diagnose:
Wirtschaftsschwäche! - Therapie: Deregulierung? - Der Vorschlag einer Richtlinie über
Dienstleistungen im Binnenmarkt")
Dazu kommt, dass das Herkunftsland meist wenig Interesse daran haben dürfte,
seine Firmen im Ausland zu kontrollieren, da ihre Verstöße keine negativen Auswirkungen
auf die eigene Wirtschaft haben.
EU-Mitgliedstaaten könnten Sozialstandards, Kontrollbestimmungen, Zulassungsbestimmungen,
Arbeitsbedingungen auf ein Minimum zurückzuschrauben, um Firmen zu veranlassen, ihren
Firmensitz in ihr Land zu verlegen.
Fazit:
Führt man die Bolkenstein-Richtlinie ein, bevor die Standards innerhalb der EU harmonisiert werden, wird dieses Richtlinie die Volkswirtschaften der EU schwächen
und erhöhte Arbeitslosigkeit erzeugen. Was für einzelnes Unternehmen lukrativ ist, ist
noch lange nicht für eine gesunde Volkswirtschaft zuträglich. Die Europäische Union
sollte mehr als nur die wirtschaftlichen Vorteile einzelner Firmen im Fokus haben. Zu
einer gesunden EU gehört auch ein Lebensstandard, der den inneren Frieden der
Mitgliedsstaaten sichert.
Unterschriftensammlung, Europäische Demonstration am 11.2.06 in Strasbourg
Ver.di
Bolkenstein-Richtlinie
(iw/cr)
Autoren: Inken Wanzek, Christine Rosenboom
Impressum/Nutzungsbedingungen