Berichte stattgefundener Betriebsratsprozesse



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Arbeitsgericht München
Arbeitsgericht Braunschweig
Landesarbeitsgericht München

Rechtsgrundlage

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6) fordert die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Um diesem Öffentlichkeitsgebot gerecht zu werden, besteht nicht nur das Recht, sondern es ist geradezu eine Pflicht, über öffentliche Gerichtsprozesse zu berichten. Gemäß Artikel 27 Ziffer 25 des Strafgesetzbuches ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gerichtsprozesse ausdrücklich straffrei.

Mit Namen oder Initialen gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers (in der Regel ein Augenzeuge), nicht aber unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.



Abkürzungen

BR = Betriebsrat
GL = Geschäftsleitung
RI = Richter
RA = Rechtsanwalt
Syn = Syndikus


Ausgewählte Paragraphen des BetrVG, die die Rechte des Betriebsrates regeln:


BetrVG §23 Verfahren (3)
"Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Haltung zu unterlassen. ... Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro."
Hintergrund:
Im Standort Hofmannstraße ignoriert die Betriebsleitung (BL) seit Monaten den Betriebsrat (BR). Sie informiert den Betriebsrat nicht, wozu sie nach §90 BetrVG und weitere verpflichtet ist, ja sie verweigert sogar die Unterlagen. Die BL missachtet oder unterläuft ständig die Mitbestimmungsrechte des BRs, z.B. bei der Versetzung an andere Standorte (z.B. Perlach) oder bei der Versetzung in die Zielstattstraße. So gibt es noch viele Einzelfälle, die sich summieren. Damit ist der BR nicht mehr in der Lage, sein Amt ordungsgemäss zum Wohle der Belegschaft auszuführen.
Es liegt also ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflicht, das Betriebsverfassungsgesetz zu beachten, vor. Der BR klagt nun, dass das Arbeitsgericht dem Siemens sagt, "du musst dich an das Gesetz halten, die Rechte des BRs achten und bedienen". Tut er das dann immer noch nicht, dann kann bis zu 10 000 Euro Strafgeld verhängt werden, was der Siemens aber aus der Portokasse zahlt.

Arbeitsgericht München

02.12.04: Arbeitsgericht: BR §100 G.B. Greifswald-Versetzung nach §100
Kammer 17 RI Dr.Rotter;Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe),Fr. Bänsch (PA);BR-München-Hoffmannstrasse:Hr.Michalke;RA Vüllers

Da sich der Prozeß bis nach 14:00 hinzog und auf die nochmalige Verlesung der Zeugenaussagen verzichtet wurde, ist der Dialog aller Beteiligten nur teilweise und streckenweise sinngemäß wiedergegeben.
Die ursprünglich für 11:00 angesetzte Verhandlung begann wegen ungeplant langen Dauer der vorhergehenden erst um 11:30 mit den obligatorischen Formalien. Für die Siemens AG waren Fr. Bänsch von der PA zusammen mit Syndikus Bayer. und ihrem Zeugen erschienen. Für den Betriebsrat München-Hofmannstrasse war Herr Michalke mit RA Vüllers und dem Zeugen Hr.B. erschienen. Die Zeugen durften zwecks späterer Befragung draußen warten. RI Dr.Rotter faste den bisherigen Prozeß (s. Teil 1) kurz zusammen und kündigte die aus seiner Sicht offfenen Punkte an. Unstrittig ist demnach: Systemtest am Netzmanager war nicht von Anfang an Herrn B's Aufgabe, sondern erst seit 05.2004. Dies war die Grundlage der BR-Entscheidung.
Der Richter führte einige Punkte aus der Arbeitsplatzbeschreibung an, die dem BR bei der damaligen Anhörung übergeben wurden. hinsichtlich der Dringlichkeit der Versetzung ist das unstrittig. Die Versetzung war offenkundig nicht dringend. Der Richter und Syndikus Bayer debattierten dann über die Zustimmungsersetzungsfrage. Der Vorsitzende führte aus:
Man muß die unternehmerische Entscheidung dann auch abbilden, wenn das dann 6 Monate später erfolgt, dann ist das Zweifelhaft. Syndikus Bayer argumentierte, das Hr. B vom Profil herin der Lage wäre. Während Frau Bänsch ausführte, das es zwei Aspekte gibt : 1.Unternehmerische Entscheidung, 2. der Arbeitsplatz, welcher sich ja im Laufe der Tätigkeit ändert.
Ri: Die Tätigkeit machte Herr B. seit Mai '04. Frau Bänsch führte dagegen aus, das er dies seit seiner Versetzung am Netmanager arbeitet. Ri: Da kennen Sie aber die Schriftsätze nicht. Ra Vüllers führte u.a. aus,das im Zeitalter der Videokonferenz plötzlich 1 1/2 Stunden Autoentfernung relevant sein soll? Ri: Es geht hier um die Nachvollziehbarkeit der unternehmerischen Entscheidung. Es sollen hier vermieden bzw. hier untersucht werden. Ist der von der Siemens AG benannte Zeuge der richtige, der auch sagen kann, was der Zeuge Hr.B. seit Anfang an in Greifswald gemacht hat? RA Vüllers sagt deutlich nein, der Zeuge Hr.J. wäre da der richtige, der ist zufällig auch heute zu einer Besprechung in München. Ein Vortrag des Sachverhalts, Wer, Wann etc. wäre sinnvoll. Wer hat das entschieden?
Das Gericht zog sich zur Beratung zurück.Nach der Beratung wurde der zeuge der Siemens AG aufgerufen. Bezogen auf seine Zeugenaussage wurde er belehrt und zur Wahrheit ermahnt. Dei Personalien des Zeugen wurden aufgenommen.
Der Zeuge ist Leiter des Systemtests für Coreprodukte. Zum Zeitpunkt der Unterrichtung des BR's in 08.2003 war ich Leiter des Systemtests für Access Networks weltweit (Fachlicher Vorgesetzter). Für den Netzmanager bin ich seit 1.10.04 nicht mehr zuständig, Herr B. hat in Greifswald 06.2004 die zusätzliche Aufgabedes Elementmanagers bekommen. er hat ursprünglich zum September 03 begonnen den Netzelementmanager zu testen. Bei näherer Befragung des Zeugen zu der direkten Tätigkeit von Hr. B. meinte er, dazu müsste man den Dienststellenleiter befragen.
Syndikus Bayer versuchte den Zeugen mit einer Beschreibung selbiger aus dem Schriftsatz zu helfen. Ra Vüllers widersprach mit dem Hinwies, das dies nicht üblich wäre. So führte er dann aus, das Herrn B's Tätigkeit beim Netzelementemanager Fastlink und hier bestimmte Leistungsmerkmale waren.Die Aufgaben des Zeugen Hr.B. in Greifswald waren zu keinem Zeitpunkt in München. Ebenso Fastlink am Netzmanager war immer in Greifswald. Demgegenüber gab es in München einen sogenannten Domänenmanager 8.2 welcher eingestellt wurde (zum, vor der Verseztung bis ca. Ende 2002. Die Leitung dieser Themen hatte der Zeuge seit 1.10.2002. Die Beisitzerin hinterfragte die unternehmerische Entscheidung , "welche der beiden Netzmanager eh schon in Greifswald war ?".
Der Zeuge erwähnte, das dies aus Kostengründen so war. RA Vüllers: Wie hoch wäre die Einarbeitungszeit normal? Zeuge: In der Regel 6-12 Monate je nach Mitarbeiter, mindestens 6 Monate. In Indien setzen wir 6 Monate mit Grundkenntnissen und dann nochmals 3 Monate an. Wir haben weiterhin Personalmangel in Greifswald. RA Vüllers führte aus, das diese Stellen nur am schwarzen Brett ausgeschrieben seien, nicht aber in Intranet, wie es eigentlich laut GBR-Vereinbarung sein müste. Nachdem diese Vernehmung über eine Stunde gedauert hatte, wurde nun der Zeuge Hr.B. zum gleichen Thema vernommen. Der Zeuge B. wurde wie der vroherige belehrt. Wesentlich verkürzt zusammengefast war derNetzelementmanager das Testobjekt. Die Einarbeitungszeit betrug 4-6 Wochen. Zeuge Herr B. führte seine Tätigkeiten aus. Auch bei diesem Zeugen wurde auf das erneute verlesen der Aussage und auch auf eine Vereidigung verzichtet.
Auf die Frage des Richters, ob die Parteien noch weiteres vorzutragen haben? Syndikus Bayer: Eigentlich widersprechen sich die Zeugenaussagen eigentlich nicht. Der Zeuge der Siemens AG hätte das von einer übergeordneten Warte aus gesehen. Ri: Die Thesen von Herrn Vüllers wurden durch den Zeugen der Siemens AG gestützt, die von Syndikus Bayer durch Herrn B. Alle Beteiligten debattierten über die Vorgänge und die verschiedensten Sichtweisen. Ri: Man muß das überprüfen, ob das umgesetzt wurde. Wenn dem nicht so ist, dann muß das verwehrt werden. Die Anträge sind bereits letztes Mal gestellt worden. Entscheidungsverkündung am 7.12.2004 um 9:00.   VERLOREN
(Pogo)

29.09.04: Arbeitsgericht: W.B. Braunschwieg-Versetzung nach §100
Kammer 33 RI Gerhard; Siemens-Seite: Syndikus Bayer, Fr. Bänsch (ICN PA), BR-Seite: Hr. Tröger, RAin Fr. Kempf (Kanzlei Seebacher)

1.Bericht
Das heutige Datum war das Ergebnis mehrerer von Siemens-Seite beantragter Terminverschiebungen; dieses Spielen auf Zeit hat eine tiefere Bedeutung, siehe unten. Letztlich war das Ergebnis der Verhandlung: Operation gelungen, Patient tot. Der Betriebsrat hat recht, aber dem betroffenen Kollegen nützt es nichts. Aber im Detail der Reihe nach: Zunächst fragte der RI, ob W.B. mittlerweile in seine neue Braunschweiger Aufgabe eingearbeitet sei; Antwort Siemens-Seite: Ja, aber mehr mit Learning-by-Doing, noch nicht mit kostenintensiven Einarbeitungsmaßnahmen. Nachfrage des RI: Stimmt es, dass sein Aufgabenfeld mittlerweile nach Hamburg weiter verlagert wurde? Antwort: Jein, es werde sukzessiv verlagert, Termin offen (auf Nachfragen wird das konkretisiert auf "bis Ende Dezember"; schließlich wird noch herausgelassen, dass bis dahin auch W.B. dorthin weiter versetzt werden solle; obwohl das dort nicht mehr Siemens-AG sondern nur eine Konzerntochter ist, aber anläßlich von Wolfgangs AT-Status stört das den RI nicht sonderlich). Der Betriebsrat stellte richtig: Es ist keine Einarbeitung erfolgt, die "Arbeit" besteht nur in der Entgegennahme von Anrufen, wenn kein anderer Kollege im Raum ist, und Aufschreiben was der Anrufer wollte, und das beschäftigt W.B. nur ein paar Minuten täglich; außerdem wurde die Verlagerung nach Hamburg bereits zum 30.7.04 abgeschlossen, seither ist selbst diese "Arbeit" entfallen, W.B. hat seither überhaupt keine Aufgabe in Braunschweig mehr. Als der Betriebsrat unterstellte, die ach so dringende Versetzung nach Braunschweig sei eine reine (im Zusammenhang mit dem Personalabbau stehende) Schikaneversetzung gewesen, und Belege dafür anbot, interessierte sich der RI dafür nicht und bezeichnete das als "Stimmungsmache", die hier fehl am Platz sei. Wesentlich mehr interessierte sich die Kammer aber für Wolfgangs familiäre Situation, das war für den Fall eindeutig ausschlaggebend: W.B. hat eine schwerbehinderte Tochter, für die er auch das Haus behindertengerecht umbauen ließ. Deshalb erkundigte sich der RI, warum W.B. denn den gleichen CallCenter- Job nicht z.B. von München aus machen könne? (Der BR wies auch darauf hin, dass z.B. die Telecom CallCenter-Jobs von Heimarbeitsplätzen aus machen lässt.) Syndikus Bayer zog sich dazu auf die "freie Unternehmerentscheidung" zurück: Ja, technisch möglich wäre es vielleicht, aber man hat sich nun mal anders entschieden. Dem mochte sich der RI nicht so recht anschließen: Hier kollidiert die freie Unternehmer-Entscheidung mit der zumutbaren Härte für den Betroffenen. Die Siemens-Seite versuchte nun diese Härte herunterzuspielen, und unterstellte die Behinderung der Tochter als nur vorgeschobenen Widerspruchsgrund; schließlich hätte ja jeder Familie und daher gewisse Härten bei einer Versetzung zu erleiden. (Das akzeptierte der RI aber nicht: Er habe das genau geprüft, die Härte sei in diesem Fall mit der schweren Behinderung der Tochter keineswegs normal sondern überdurchschnittlich und das hätte man schon berücksichtigen müssen.) Außerdem brachte Fr. Bänsch das (schon von früheren Äußerungen bekannte) Argument, W.B. habe dadurch, dass er sich früher einmal nicht habe freistellen lassen wollen, bewiesen dass er gar keinen dringenden Wunsch habe mit seiner Tochter zusammen zu sein. Der BR wies das empört zurück und stellte klar, dass für einen Mitarbeiter, dem schon signalisiert wurde dass sich die Firma von ihm trennen will, eine Freistellung wie ein halber Schritt zur Trennung, zum Verlust des Arbeitsplatzes erscheint, und diese Freistellung wohl doch eher aus Angst um den Arbeitsplatz nicht angenommen wurde. Einen nochmaligen Versuch des RIs, eine Rücknahme der Versetzung vorzunehmen, wies die Siemens-Seite wieder ab. Ebenso wie den Vorschlag des BR, den neuen COM-Recruiting-Beauftragten eine geeignete näher gelegene Stelle für W.B. suchen zu lassen. Nach einer halben Stunde Prozessdauer endet das Verfahren mit einer überraschenden Wendung: Der RI erklärt in Klartext, die Kammer habe (wohl primär wegen der Härte mit der behinderten Tochter) bereits darauf erkannt, dass die Verweigerung der BR-Zustimmung zur Versetzung gerechtfertigt gewesen sei (!), aber es wenig Sinn mache, vor der bis 12/04 angekündigten Weiterversetzung nach Hamburg noch ein Urteil zu sprechen. Wenn also die Firma wie angekündigt Wolfgang bis 12/04 nach Hamburg versetzt, mag es deswegen dann wieder neue Verfahren geben, aber DIESES Verfahren ist dann damit überflüssig geworden und er spart sich ein Urteil zu schreiben. Lediglich falls doch diese Versetzung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, wird er wohl im Januar ein Urteil sprechen müssen ("Entscheidungsverkündungstermin wird auf Antrag der Beteiligten bestimmt"); aber das ist eher unwahrscheinlich. Von daher also Operation gelungen (BR-Verweigerung war rechtens) aber Patient tot (Weiterversetzung von Braunschweig nach Hamburg statt Rückversetzung nach München). Eine böse Gesetzeslücke: Ein Arbeitgeber kann so jede noch so ungerechtfertigte Versetzung durchbringen, indem er die Langsamkeit des Rechtsweges für sich nutzt und auf Zeit spielt: Wenn die Verfahren nur genügend verzögert werden und gleichzeitig schnell genug der unerwünschte Mitarbeiter eine Station weiter versetzt wird, erledigt sich somit immer das Verfahren der vorletzten beanstandeten Versetzung, so kann man jemanden kreuz und quer durch's Land versetzen und sich jedesmal verklagen lassen, ohne dass es jemals zu einem Urteil kommt, und der Mitarbeiter ist allem wehrlos ausgesetzt. Etwas schwer verdaulich. Aber: Auch wenn's für den Betroffenen so direkt natürlich nichts nützt, zumindest ein kleiner Punktsieg für den Betriebsrat: Die vom Betriebsrat verweigerte Versetzungszustimmung wird vom Gericht NICHT wie von Siemens beantragt "ersetzt". Denn so ist es ja: Das Gericht hat gegen Siemens und für uns entschieden, nur dass der RI das Urteil nicht mehr fällen wird, bevor's durch die nächste Versetzung hinfällig.
(bt)

2.Bericht
RI: zu Bayer/Bänsch: Wiederholen Sie die Anträge vom 25.5.04? Bayer nickt.
RI: Ist die Einarbeitung von W.B. erfolgt?
Bänsch: Die kostenintensive Einarbeitung noch nicht, die behält man sich vor bis die Versetzung rechtskräftig ist. Einfache Anfragen kann er aber jetzt schon selbständig bearbeiten. Die vollständige Techniker-Info kann er aber noch nicht, hier wartet man die Entscheidung des Gerichts ab. Ein Einwand von Syndikus Bayer wird vom Vorsitzenden abgewiesen.
Bayer: Die Arbeitsplätze werden sukzessive von Braunschweig nach Hamburg verlegt. Es bestehe kein Termindruck, aber es ist beabsichtigt W.B. nach Hamburg zu versetzen.
Bänsch: W.B. wird nach Hamburg gehen.
RI: Syndikus Bayer, zuerst sagen Sie, W.B. bearbeitet Kundenanfragen und jetzt sind es Technikeranfragen. Da ist doch ein Unterschied! Es müsste doch dem Arbeitgeber zuzumuten sein, W.B. in München oder Nürnberg zu beschäftigen.
Bänsch: Nein, das geht nur von Braunschweig oder Hamburg aus, denn dort ist das Callcenter untergebracht.
Einwand vom Betriebsrat: Die Telekom hat Callcenter-Arbeitsplätze als Homeworking Arbeitsplätze eingerichtet. Da geht es doch auch.
Bänsch: Hier geht es nicht.
Bevor dieser Punkt weiter vertieft wird, wirft Syndikus Bayer schnell ein: Dies ist eine Unternehmensentscheidung. Das könnte auch auf den Philippinen möglich sein. (leichtes Eigentor von Syndikus Bayer, denn ...)
RI: da sind wir dann also einer Meinung, denn dann müsste es auch in München möglich sein.
Bänsch: Die Kollegen sitzen vor Ort.
RI: Eben sagten Sie, es sitzen nur noch 3 vor Ort, der Rest der Kollegen ist schon weg.
Dann Themenwechsel:
RI: Die persönlichen Verhältnisse von W.B. wurden nicht ausreichend berücksichtigt, er ist ein Sonderfall. Können Sie nicht die Versetzung rückgängig machen und W.B. in München oder Nürnberg beschäftigen?
Bayer streitet Sondereinbauten im Haus bei W.B. wegen der Tochter ab. W.B. hat sich auf den Arbeitgeber einzustellen und nicht umgekehrt.
RI zu Bayer: wollen Sie die Behinderung der Tochter bestreiten?
Bayer: W.B. hätte sich vorher um seine Tochter kümmern können, man bot ihm Freistellung an. (Anm.: Es ist die Zeit vor W.B.’s Versetzung im Direct Placement gemeint)
RI: Es wurden keine Reisekosten bezahlt. Dabei handelt es sich um 3000,- bis 4000,- Euro. Es wurden keine Vergünstigungen gewährt. Da sollte die Versetzung rückgängig gemacht werden.
Bänsch: Wegen des anstehenden COM-Merges ist keine Möglichkeit, W.B. in München zu beschäftigen, da gerade die IT-Arbeitsplätze wegfallen sollen. (Hört, hört) Wir zahlen alle 2 Wochen eine Heimfahrt und W.B. schiebt sein Kind nur vor.
RA: Auch mit 18 oder 19 Jahren Alter der Tochter ist die Behinderung nicht geringer.
B.T.: Die nicht wahrgenommene Freistellung im Direct Placement resultierte aus den Existenzängsten von W.B. da er gekündigt werden sollte.
Ab 1.8.2004 hat er definitiv keine Arbeit mehr in Braunschweig.
In München gibt es einen Recruiting Beauftragten, der könnte auch W.B. vermitteln. Es gibt nämlich offene Stellen in München.
Bayer: Ende 12/04 gibt es Braunschweig nicht mehr. W.B. wüßte dies.
RA hört dies das erste Mal. Ebenso der Betriebsrat München H.
RA: Er wusste es nicht. Er gehört nicht zur Belegschaft Braunschweig.
RI gibt zu Protokoll: W.B. wird bis Ende 2004 nach Hamburg versetzt. Wenn er nicht mehr in Braunschweig ist, dann hat sich dieses Verfahren erledigt. Ein Termin zur Verkündung des Beschlusses wird wohl aus Zeitgründen erst 2005 angesetzt. Die Versetzung muß auf jeden Fall bis Ende 2004 erfolgen, sonst sieht sich das Gericht getäuscht. Nach der Versetzung wird es ein neues Verfahren geben. usw.
B.T.: Die Deutsche Telekom hat für CallCenter Heimarbeitsplätze, es geht also, wenn man will, nur hier will man nicht.
RI: Die Kammer hält in diesem Fall die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrat für gerechtfertigt. Um dies in aller Deutlichkeit zu sagen.
(r.b.)

28.09.04: Arbeitsgericht: P.P. Greifswald-Versetzung nach §100
Kammer 20, RIin Fr. Dr. Förschner; Siemens-Seite: Syndikus Bayer mit Fr. Bänsch (ICN PA), Betriebsräte Hr. Tröger und Hr. Schneider, RA Vüllers

Der Betroffene P.P. ist im Zuschauerraum anwesend (kommt aber nicht zu Wort). Übrigens war die Klage des Betroffenen gegen die gleiche Versetzung schon verhandelt worden, die Entscheidungsverkündung dazu steht aber noch bevor (13.10.). RA erwähnt, dass sein Vergleichsangebot mit einer Rückversetzung nach Projektabschluß in diesem Verfahren schon mal abgelehnt wurde, er erneuert das Angebot, aber es wird Siemensseitig wieder abgelehnt. Syndikus Bayer begründet den angeblichen Personalbedarf in Greifswald mit externen Einstellungen und externen Beschäftigten in Greifswald. Dazu stellt RA richtig, es sei nur ein einziger Werkstudent eingestellt worden, es seien keine weiteren offenen Stellen dort ausgeschrieben, und externe Beschäftigte gebe es auch in München zuhauf. Die RIin bricht den Disput ab: Das sei nicht entscheidungsrelevant. Der BR habe seine Zustimmung zur Versetzung aus zwei Gründen verweigert: Wegen Verstoßes gegen die Jubilars-Betriebsvereinbarung (dazu ist sie aber der Meinung, dass diese nur für Kündigungen und nicht für Versetzungen relevant sei), und wegen der Benachteiligungen für den Betroffenen; er sei aber AT und die für ihn zu erwartenden Nachteile seien "versetzungstypisch". Eine Verletzung der Auswahlkriterien stehe hier außer Betracht, da sie der BR nicht als Widerspruchsgrund angeführt hatte. Von daher sei wohl die BR-Zustimmung zu "ersetzen", und weil das so ist, stelle sich auch die Frage nach der Versetzungs-Eilbedürftigkeit nicht mehr (dazu gibt es allerdings widersprüchliche LAG-Urteile, das sieht wohl jeder RI wieder anders). RA begründete daraufhin, warum seiner Meinung nach die Jubilars- Betriebsvereinbarung sehr wohl auch versetzungsrelevant sei; zur Frage der Nachteile für P.P. könne eine Trennung von der Familie über eine Entfernung von über 900 km wohl doch nicht als versetzungstypisch bezeichnet werden, auch verweigere die Firma seit März die Fahrtkostenerstattung für's Pendeln zur Familie, durch Fahrtkosten und Zweitwohnung entstünden Peter monatliche Kosten von 1100 Euro. Auch müsse der BR ja wohl nicht alle befürchteten Nachteile im Detail aufschreiben. Alles in allem sei die vom BR verweigerte Versetzungs-Zustimmung also doch "beachtlich". Zur Frage der Dringlichkeit verweist RA auf den Standpunkt von Däubler (der diesen Punkt anders als die RIin sieht) und vertieft, dass durch eine vorgeschobene Dringlichkeit dem Betroffenen ja auch finanzieller Schaden entstehe. Ferner verweisen RA und BR auf die vielen offenen (näher gelegenen) Stellen und auf die vielen Bewerbungen von P.P. Einen Disput, bei dem RA das "Vögele-Zitat" aus einer Betriebsversammlung über nun nicht mehr vorgesehene Strafaktionen wie die Versetzung an den weitestmöglich entfernten Punkt Deutschlands heranzog, was Syndikus Bayer bestritt, beendete die RIin als irrelevant. Schließlich das Ende: Entscheidungsverkündung Dienstag 12.10.04, 8:30 Uhr. Das heutige Verfahren war übrigens ein "Beschlussverfahren"; sollte die Entscheidung dazu angefochten werden, nennt sich das dann "Beschwerde".
(bt)

29.07.04: Arbeitsgericht: G.B. Greifswald-Versetzung nach §100
Kammer 17 RI Dr. Rotter, Siemens: Syndikus Bayer, PA Fr. Bentsch, BR Fr. Schulze-Westhoff, RA Vüllers, 3 Zuschauer, Dauer ca. 1,5 Stunden

1.Bericht
Weil die vorangegangene Verhandlung etwas länger gedauert hat, Beginn um 11:50 statt 11:15 Uhr. G.B. ist seit 1978 in der SAG, seit 1996 zu AT befördert. Streitpunkt ist die Versetzung von Mch-H nach Greifswald zum 8.9.2003. BR hatte die Zustimmung zur Versetzung verweigert, unter dem Hinweis auf persönliche Situation des Klägers, es gibt dort keine geeignete Realschule für den Sohn und weitere Gründe, die auch benannt wurden und plausibel sind. Versetzung wird seitens SAG/Fr. Bentsch mit der unternehmerischen Entscheidung begründet, die Entwicklung und den Test an einem Ort auszuführen. Deswegen war diese Versetzung erforderlich. Die Parteien streiten darüber, ob Testaktivitäten auch remote ausgeführt werden können, und ob tatsächlich wirklich nur dort getestet wird, wo auch entwickelt wird. Das interessiert auch den RI. Hier treten Ungereimtheiten in der Argumentation von Fr. Bentsch auf. RI führt die Verhandlung souverän und zielstrebig. Die Ungereimtheiten können durch Fr. Bentsch auch nicht ausgeräumt werden, außerdem bleiben Fragen der Beisitzer offen. Die Kammer zieht sich zur Beratung (länger) zurück. Termin für Verkündung einer Entscheidung wird auf 10.8. 9:00 Uhr festgesetzt. Der RI weist noch darauf hin, dass dies eine wie auch immer geartete Entscheidung sein kann, also entweder Fortführung oder Beschluss zur Anhörung von Zeugen aus Greifswald oder Verkündung . (Anm. des Verfassers: Irgendwie schaut es gut aus für den G.B., hoffentlich bleibt es so). Verschoben auf 2.12.
(sp)

2.Bericht
Bei dieser Verhandlung ging es um die Verweigerung der Zustimmung des BR Mch H zur Versetzung von G.B. nach Greifswald vom 28.08.03. Allerdings hat der BR in Greifswald der Versetzung zugestimmt. Die Firma klagt dagegen. Der RI fragt nach, ob G.B. noch immer als Systemtester in Greifswald beschäftigt ist und versichert sich, dass G.B. der Versetzung nicht zugestimmt hat. Dem RI fehle aber auch der AT-Vertrag mit der Versetzungsklausel. Syndikus Bayer übergibt nur dem RI eine Kopie des Vertrags. RA verzichtet auf eine Kopie, da er schon etliche gleichartige gesehen hat.
RI verweist darauf, dass 3 Gründe zu beachten sind:
  1. AT-Vertrag mit Versetzungsklausel
  2. Persönliche Situation wie Familiäre Angelegenheiten
  3. Unternehmerische Notwendigkeiten / Zweckmäßigkeiten
Pkt (1) ist unstrittig.
Zum Pkt.(2) bemerkte der RI, dass er so was noch nie Berücksichtigt gesehen habe. RA widerspricht, dass lt. Gesetz Nachteile des Arbeitnehmers i.A. zu berücksichtigen sind, dazu gehört auch Privates und nennt auch ein BAG Urteil in diesem Zusammenhang.
Beim Pkt. (3) führt RA aus, dass diese Tätigkeit auch in München gemacht wurde und weiter gemacht werden könnte, dass die Testanlagen hier vorhanden sind, es keinen Grund - außer dem der Zermürbung des Mitarbeiters - gibt diese Arbeit in Greifswald zu tun. Diese Stellen wurden auch nirgends ausgeschrieben, wurden extra für diesen Zweck geschaffen. Die Versetzung also eine reine Schikane darstellt - weiter weg in Deutschland geht es nicht mehr. Es besteht weder Notwendigkeit noch Zweckmäßigkeit. Fr. Bentsch von der PA führt aus das im Zuge der Umorganisation die Prozesse vereinfacht und gestrafft wurden, so dass jetzt der Test dort ist, wo auch sonstige Strukturen, wie z. B. Entwicklung ist. RA verweist darauf, dass Entwicklung in Polen und in Mch Ma - Teil von Mch H - stattfindet. Der Kollege G.B. alleine am Projekt arbeitet und seine anderen Kollegen höchsten in der Kantine trifft, ansonsten bei seinem Projekt per E-Mail kommuniziert, was man ja auch von München aus machen könnte. Die gegensätzlichen Positionen können jetzt nicht geklärt werden auch nicht nach den gezielten Fragen der interessierten Beisitzer. Der RI verweist darauf, das die Firma für diese Behauptung Nachweise zu erbringen hätte und dadurch die Festellungslast trägt. Er denke auch, dass wahrscheinlich beide Parteien in die zweite Instanz gehen werden. Er lässt offen, ob das Vorgebrachte für eine Entscheidung genüge, oder ob er ein Beweisverfahren einleiten werde und lässt die Anträge stellen. Nach Beratung (zigarettenpausenlang) verkündet er den Termin der Entscheidung für den 10.8.2004 um 9:00. Verschoben auf 2.12.
(ok, pk)

24.06.04: Arbeitsgericht: Greifswald-Versetzung nach §100 BetrVG
Kammer 19a RI Karrasch, Siemens: Syndikus Bayer, PA Horsthemke, BR: Benno Eickert, RA Vüllers

Hier prozessierten Firma und Betriebsrat wegen einer Greifswald-Versetzung (für Rudolf L.) miteinander. Etwas problematisch ist, dass wir zum Zeitpunkt des BR-Widerspruchs gegen diese Versetzung noch nicht wußten, was wir heute über dieses Greifswald-Konstrukt wissen, und in diesem heutigen Verfahren war ein Nachschieben neuerer Ablehnungsgründe nicht zulässig (im Prozess von Rudolf L. selbst gegen Siemens sieht das dann besser aus). RA führte u.a. an, dass in der Auswahl (warum musste gerade Rudolf L. nach Greifswald? So ein Zufall aber auch, dass ausschließlich unkündbare aber unerwünschte Jubilare plötzlich in Greifswald dringend gebraucht werden) die in einer BV vereinbarten "sozialen Gesichtspunkte" nicht berücksichtigt wurden; außerdem ist die angebliche Dringlichkeit dieser Versetzung kaum nachvollziehbar (u.a. deshalb nicht, weil Rudolf in Greifswald 3 Jahre alte Fehlermeldungen zu bearbeiten hatte): "Die ganze Sache riecht schon sehr". Auch seien in Greifswald keine Stellen ausgeschrieben. Syndikus Bayer verweist darauf, der Greifswalder BR habe der Versetzung nicht widersprochen. Letztlich steht Behauptung gegen Behauptung: Syndikus Bayer behauptet: Die Greifswald-Stellen wurden besetzt. RA klärt auf: Die Greifswald-Stellen wurden geschaffen. Soll heißen, hier wurden nicht rein zufällig unsere Jubilare nach Greifswald geschickt, weil dort dringend offene Stellen mit ihnen besetzt werden mussten, sondern die Stellen wurden als Schikane-Massnahme extra für sie gebastelt. In Rudolfs eigenem Hauptsacheverfahren wird es dazu sicher ausführlichere Beweisführung geben, für heute aber reichte es: Entscheidungsverkündung am 8.7., 13:00 Uhr (wobei das Ergebnis für mich offen ist). VERLOREN

In der Entscheidungsverkündung am 8.7. zum Greifswald-Prozess (BL gegen BR) haben wir verloren: Die vom Betriebsrat Mch-H verweigerte Versetzungs-Zustimmung wird von Gerichts wegen „ersetzt“. Naja, die Chancen standen ja sowieso allenfalls fifty-fifty, und letztlich bedeutet das nur, dass der betroffene Kollege Rudolf L. sein eigenes Verfahren gegen die Greifswald-Versetzung durchpowern muss (da dürften die Chancen dann wieder besser stehen). Übrigens hat das Gericht den Arbeitgeber-Antrag, die “Dringlichkeit” der Versetzung anzuerkennen, abgewiesen; allerdings hat es aber auch nicht umgekehrt explizit bestätigt, dass sie NICHT dringlich war. Ob wir damit etwas anfangen können (und was), klärt Vüllers noch (wahrscheinlich nicht); in jedem Fall bedeutet es aber eben für Rudolf L., dass er erstmal weiterhin in Greifswald sitzt und sein eigenes Verfahren gegen diese Versetzung durchziehen muss, für das es hoffentlich auch bald mal einen Verhandlungstermin gibt.
(bt)

25.05.04: Arbeitsgericht: Beschlussverfahren - Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung nach Braunschweig
Kammer 33, RI Gerhard, Siemens AG Syndikus Bayer, Fr. Bänsch (PA), Zeuge Hr. Eickert APE-Vorsitzender/BR, RAin Kempf (Seebacher), 15 Zuhörer

RI ruft Termin auf und führt die Präsenzfeststellung für das Protokoll durch. Es wird ein weiteres Verfahren im Zusammenhang mit der Versetzung in der 32. Kammer angesprochen und die Verbindung beider angeregt. Syndikus Bayer hat nichts dagegen. RI verkündet Beschluss, dass Verfahren 32 BV 201/03 und 33 BV 276/03 werden verbunden. Nach dieser Klärung wird zum Stellen der Anträge durch den RI aufgefordert. Syndikus Bayer stellt Anträge wie aus dem Schriftsatz. RA stellt Antrag zur Klageabweisung auch nach Schriftsatz, nachdem einige Fragen zur Antragsstellung geklärt wurden. Nach kurzem Sachvortrag hat der RI viele Fragen und beginnt mit - Liegt ein Kündigungsbegehren vor? Fr Bänsch: "Nein".
RI fragt, was ist ein Kündigungsbegehren?
Syndikus Bayer: "Liegt bei Wolfgang B. nicht vor."
RI fragt erneut nach und präzisiert die Frage deutlich mit - "Was ist das, möchte ich wissen?" Syndikus erklärt, das dies ein Teil der Kündigungsanhörung ist. RI nun, ob dies ein Teil einer BR-Anhörung nach §102 BetrVG ist, weil dies Bestandteil des Vermittlungsgespräches und der Betriebsvereinbarung sei.
Fr Bänsch: "Ja, ganz am Anfang."
RI diktiert daraufhin ins Protokoll, das die Parteien übereinstimmen, dass ein Kündigungsbegehren für W.B. vorgelegen hat. Jetzt will der RI wissen, was ist eine "kurze Einarbeitungszeit" wie sie im Schriftsatz genannt ist. Fr Bänsch "6 Monate ist bei uns eine kurze Einarbeitungszeit" und führt weiter aus, dass dazu noch weitere Weiterbildungsmaßnahmen und learning by doing kommt.
RI: "Für eine Telefonvermittlungstätigkeit?"
Fr Bänsch erwidert, dass es mehr als eine Telefonvermittlungstätigkeit ist, weil W.B. auch Anfragen von Montagepersonal zu beantworten habe.
RI geht zur nächsten Frage der Einweisung am 1.8.2003 weiter.
Fr Bänsch: "Hat denkbar eine Einweisung bekommen" und weiter "Soll am ersten Tag erfolgt sein."
RI setzt nach und fragt wie lange dies gedauert hat.
Fr. Bänsch weiter unverbindlich mit "Hat wohl ein Tag gedauert."
RI: "Wann ist W.B. eingearbeitet?"
Fr. Bänsch erklärt die wichtige Aufgabe des Überlaufplatzes und die dringende Notwendigkeit dieser Funktion, wenn andere Remote Spezialisten nicht das Gespräch annehmen, dass dieses bei Überlaufplatz aufläuft und dort qualifiziert durch W.B. entgegengenommen wird. Damit später ein Rückruf erfolgen kann.
RI: "Er kann das noch nicht?"
Fr. Bänsch erklärt dazu, dass eine Einarbeitung 50.000,- bis 60.000,- ? kosten würde und dies wegen der Unsicherheit nicht erfolgt sei. Zumal er dort nicht sein will und W. B. dort als Gast ist. Wegen einem halben Jahr lohne sich dieser Aufwand nicht.
RI fasst das Antwortergebnis zusammen mit Einweisung erhalten, aber kein technisches Know How erhalten. Nun will die Kammer wissen wie viele RemotCenter es in Deutschland gibt.
Fr Bänsch "sechs, glaub ich"
(Anmerkung des Verfassers: Es gibt keine RemoteCenter (RC) bei der Siemens AG in Deutschland, sondern es sollen noch 7 RemoteAssistanceCenter (RAC) bei der Siemens Telekommunications Service GmbH & Co OHG werden, nachdem diese von 12 ab dem 1.10.2003 reduziert werden Auch das RAC in Braunschweig entfällt bei dieser Reduzierung.)
RI stellt eine einfache Nachfrage: "Wo sind diese?"
Fr Bänsch antwortet ausweichend mit Berlin, Hamburg und Braunschweig. Mehr kann sie nicht benennen.
RI fragt nach Standorten im süddeutschen Raum.
Fr Bänsch sind keine Standort im Süden bekannt.
((Anmerkung des Verfassers: München, Stuttgart, Nürnberg. Weitere in Düsseldorf, Dortmund, Leipzig und Bremen. Wobei Bremen genauso wie Braunschweig aufgelöst werden und z.B. in Braunschweig bereits die Hälfte des ursprünglichen Personals nicht mehr in Arbeit ist.)
Jetzt spricht der RI an, warum W.B. in Braunschweig sitzen muss, wenn die Einwahl über eine 0800-Rufnummer erfolgt und die Anrufer nicht wissen wo sie herauskommen. Er könnte doch überall sitzen. Fr Bänsch beantwortet dies mit dem dortigen Personalbedarf und dies sei die einzige freie Stelle in Deutschland für die W.B. geeignet sei.
(Anmerkung des Verfassers: Es wurde in diesem Fragekomplex deutlich, warum der Termin vom 06.04.2004 verlegt werden müsste, vor allem wegen der erfolgten Begründung für diesen Antrag: "Wie bereits in unserem Antrag vom 15.03.04 mitgeteilt, ist die bei der Arbeitgeberin mit dem Verfahren betraute Sachbearbeiterin, Frau Hannelore Bänsch, dienstlich verhindert. Die Anwesenheit von Frau Bänsch im Termin jedoch zwingend erforderlich. Es gibt bei der Arbeitgeberin keine weitere Person, die so explizit wie Frau Bänsch, zum Sachverhalt Auskunft erteilen kann.")
RI geht zur nächsten offenen Frage über und will Auskunft über das Vermittlungsgespräch mit dem GBR. Syndikus Bayer erklärt, dass dies am 29.1.2003 erfolgt sei und abgeschlossen sei. RI fragt erneut und gezielt, ob es am 5.8.2003 auf W.B. ein Gespräch mit dem GBR gegeben hat. Syndikus Bayer beharrt auf das Vermittlungsgespräch vom 29.1.2003. RI wird deutlicher und stellt fest, dass das Vermittlungsergebnis vom 29.1.2003 nicht das in den Schriftsätzen genannte Vermittlungsgespräch sein kann. Syndikus erklärt erneut, dass das Vermittlungsgespräch mit dem GBR abgeschlossen sei. RI geht jetzt auf das Vermittlungsergebnis vom 29.1.2003 ein und nennt mögliche Vermittlungseinschränkungen in diesem Schriftstück.
Syndikus Bayer: "Dies wird bestritten"
RI - Wir haben Amtsaufklärungspflicht bei diesem Art von Verfahren und fragt erneut nach wegen Vermittlungseinschränkungen, wie diese im GBR-Schreiben genannt werden.
Syndikus Bayer zieht sich auf die Vertragsbedingungen für außertarifliche Mitarbeiter zurück. Wäre inakzeptabel eine derartige Einschränkung.
Hr. Eickert erklärt auf RI Frage dazu, dass dies eine Regelung ist, die ihm nicht bekannt ist. Die besagte Nebenabrede liegt dem GBR vor. RI will wissen, ob weitere Mitarbeiter aus München Hofmannstraße diese Tätigkeit ausführen könnten. Syndikus Bayer kann sich dies nicht vorstellen und stellt die hohe Übereinstimmung mit dem Kompetenzprofil aus dem Direct Placement und der Stellenanforderung heraus.
Jetzt wechselt der RI auf die im Widerspruch aufgeführte Schwerbehinderung der Tochter von W.B. über. Syndikus kann dazu keine Angaben machen, weil der Personalabteilung dazu jegliche Information verweigert worden sein soll. Auch der BR kann nur auf den vorliegenden Schwerbehindertenausweis mit einer 100% Behinderung verweisen. Die Kammer will mehr Informationen und fragt mit Einverständnis der Parteien den anwesenden W.B. W.B. erklärt, als er vorne Platz genommen hat, dass seine Tochter von Geburt an behindert ist und medizinische Daten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes den Arbeitgeber nicht zu Interessieren zu haben. Die Behinderung ist nicht nur offensichtlich, sondern durch den Ausweis des Integrationssamtes und durch Gutachten des medizinischen Dienstes belegt. Mehr Angaben stehen den Arbeitgeber auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Verfügung. RI ist mit dieser Antwort nicht ganz zufrieden und will offensichtlich darauf hinaus, ob die Behinderung z.B. einen Rollstuhl oder Bewegungsbeeinträchtigungen hat. Sie ist in der Kommunikation und der Bewegung eingeschränkt, benötigt aber keine derartigen Hilfsmittel für die Fortbewegung.
Die nächste Frage zieht auf die Sondereinbauten wegen der Behinderung. Diese Frage wird ausführlich durch W.B. beantwortet. Hinsichtlich des Betreuungsaufwandes wird vom RI sogar ein mögliches Gutachten angeregt, um auch die Fragestellung, ob der Vater für die Betreuung erforderlich ist zu klären.
Die nächste RI-Frage ist wieder an die Klägerseite gerichtet, ob ein heimatnaher Einsatz möglich wäre. Also eine Vergleichsmöglichkeit besteht.
Fr Bänsch: Nicht möglich. Haben alles Versucht. Sind vom Nahbereich immer weiter weggegangen. Nur in Braunschweig ist eine Stelle vorhanden. Dies ist eine gute Chance für W.B., zumal er noch gut 20 Jahre arbeiten muss. Er war im Direct Placement und auch dort haben wir keine geeignete Stelle gefunden. Der dortige Arbeitsplatz bietet ihm die Möglichkeit des weiteren beruflichen Weiterkommens und dies bei gleichen Arbeitsbedingungen.
RI erklärt dazu, dass es der Kammer nicht um die fachliche Wertigkeit des Arbeitsplatzes geht, sondern um die persönliche Zumutbarkeit und dies jetzt geklärt wird. Es wird nun der wiederholte Sachvortrag der Arbeitgeberin hinsichtlich täglicher Flugverbindung angesprochen und der Erwiderung des BR hinsichtlich der Nichtgenehmigungsfähigkeit nach Reisekostenrichtlinie.
Fr Bänsch - Es wird Reise- und Tagegeld nach Reisekostenrichtlinie bezahlt. W.B. hat sogar eine BahnCard 1. Klasse, die er jederzeit Nutzen kann.
(Anmerkung des Verfasser: Wie aus sicherer Quelle bekannt ist, hat Siemens keine Tage- und Reisegelder bisher bezahlt. Selbst die BahnCard ist nicht von der Firma bezahlt worden. Genehmigt ja, aber nicht bezahlt.)
RI fragt, ob jedes Wochenende die Familienheimfahrt bezahlt wird.
Fr. Bänsch "Jedes 2. Wochenende- befristet auf ein halbes Jahr."
Beratungspause. Nach Rückkehr der Richter wird folgender Beschluss verkündet. Die Kammer muß sich noch länger beraten und die Verkündigung wird auf Montag den 14.06.2004 9:00 Uhr festgelegt.
Fortsetzung 31.8.2004
(bw)

24.11.03: Arbeitsgericht: Heribert Fieber gegen Siemens AG: Wegnahme des Teleworkingarbeitsplatzes von Heribert Fieber
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Hr. Kasch (BL), Hr. Vögele (ICN PA Leiter), Syndikus Bayer, Peter Klöber als Zeuge, RA Riechers

Um was es geht: Einstweilige Verfügung gegen Wegnahme der Zugangsberechtigung von Heribert Fieber auf das Intranet der Siemens AG vom Teleworking Arbeitsplatz aus. Die ICN GL hat Heribert Fieber den Teleworkingarbeitsplatz zum 30.11.03 ohne Angabe von Gründen gekündigt. Heribert Fieber benutzt diesen Telearbeitsplatz vornehmlich zur Erstellung der BR Homepage, zur Gewährleistung ihrer Aktualisierung, sowie zur Bearbeitung von eMails aus der Belegschaft.

Verhandlung Zunächst will RI Romeikat wissen, welche Rolle Hr. Kasch und Hr. Vögele in der Siemens AG spielen. Herr Kasch erklärt wortreich seine Funktion. Herr Vögele hat es da einfacher: er gab lediglich seine ICN Personalverantwortung bekannt. RI gibt bekannt, dass die Verfügungsbeklagte (Siemens) (dazu gab es eine kurze Irritation auf Arbeitgeberseite) mitgeteilt habe, dass Heribert Fieber bis zum 30.11.03 die Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz zurückzugeben habe. Die Klägerpartei (BR) beruft sich auf §40 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber in erforderlichen Umfang die sachlichen Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
Syndikus Bayer interessiert sich für §40 BetrVG nicht, sondern bezieht sich auf die Gesamtbetriebsvereinbarung Teleworking, nach der kein Anspruch auf einen Teleworking Arbeitsplatz besteht und dieser nur mit beiderseitigem Einverständnis bereitgestellt werde. Er übersieht dabei, dass es nicht darum geht, die Gesamtbetriebsvereinbarung Teleworking zu diskutieren, sondern die Frage zu klären, ob der Teleworkingarbeitsplatz von Heribert Fieber ein erforderliches Mittel für seine Betriebsratsarbeit ist, ob also §40 Abs. 2 BetrVG eintritt. Syndikus Bayer führt weiter aus, dass Teleworkingarbeitsplätze nicht auf Wunsch der Beschäftigten eingesetzt werden, sondern dass die Firma es sich vorbehält wer einen Teleworkingarbeitsplatz bekommt und wer nicht. Teleworkingarbeitsplätze bekommen nur ausgesuchte Mitarbeiter, die an Projekten arbeiten (Kommentar: fast jeder bei Siemens Mch H arbeitet an einem Projekt, woraus aber nicht geschlossen werden kann, dass jeder einen Teleworkingarbeitsplatz hat!). Außerdem würden Teleworkingarbeitsplätze überwiegend von Frauen in Anspruch genommen, wegen der Kinder und so, ergänzte Herr Kasch (Kommentar: endlich erlangen Frauen mal wieder Bedeutung, nachdem man überdurchschnittlich viele gekündigt hat) Man könne, so weiter im Vortrag, auch ohne Teleworkingarbeitsplatz mobil sein. Heribert Fieber könne von jedem Standort aus auf die Homepage Mch H zugreifen (Kommentar: weil er so oft als BR-Vorsitzender von Mch H an anderen Standorten ist und ihm diese Tatsache in seiner BR Arbeit wahnsinnig hilft), aber eben nicht von zu Hause aus (was ihm helfen würde). Das freiwillige Entgegenkommen bzgl. Teleworkingarbeitsplatz liese sich nicht aus §40 ableiten (Kommentar: das ist richtig, denn §40 ist Gesetz und wenn er gilt, dann spielt die Freiwilligkeit keine Rolle mehr). Ein weiteres Betriebsratsmitglied, welches nicht freigestellt ist (gemeint ist Herr Klotz, der die Rentenberatung macht), hätte den Teleworkingarbeitsplatz nur, weil er an einem Projekt arbeite. (Kommentar: Herr Klotz ist freigestelltes Betriebsratsmitglied und arbeitet folglich an keinem Siemens Projekt, sondern wie Heribert Fieber auch, an einem BR-Projekt; bei Herrn Klotz ist es die Rentenberatung, bei Heribert Fieber, die BR Homepage, die der Information der Belegschaft dient und der Betreung der Belegschaft).
Der Arbeitgeber sieht keinen Verfügungsgrund. Heribert Fieber führt aus, dass er bei dem starken Parteiverkehr, den ständigen Sitzungen tagsüber keine Ruhe hätte, die Homepage zu gestalten; schließlich müsse er die Texte schreiben, redigieren, verlinken und dies brauche entsprechende Konzentration und ist eine Arbeit, die nicht ständig unterbrochen werden kann. Außerdem teilt der Arbeitgeber dem BR Änderungen im Betrieb mit und informiert zeitgleich die Belegschaft. Nach Ende der Sitzung sind bei Heribert Fieber aufgrund dieser Informationspolitik bereits 100 Mails aufgelaufen, besorgte Mitarbeiter stehen in der Tür und das Telefon klingelt. Da sei es ihm unmöglich, die BR Homepage zu gestalten. Diese sei insbesondere wichtig, da der Arbeitgeber dem BR verboten habe, Massenmails zu verschicken. Mehr als 10 Empfänger sei eine Massenmail. Herr Vögele antwortete, er könne, diese Mails verschicken, wenn er sie sich vorher durch die Geschäftsleitung genehmigen lasse. RI fragt, warum der Teleworkingarbeitsplatz plötzlich widerrufen werde (eine sehr berechtigte Frage, wie auch der geneigte Leser finden wird). Und ab jetzt wird es spannend. Es gab viel hin und her, wobei die Arbeitgebervertreter stets das Wort an sich zu reißen suchten. Der RI hörte meist nur schweigend zu, versuchte ab und zu in souveräner Weise Ordnung in die Diskussion zu bringen, in der Absicht zu verstehen, um was es eigentlich geht. Das war gar nicht so einfach für einen Außenstehenden, der ein RI nun mal ist. Selbst der wissende Zuhörer war teilweise verwirrt. Daher wird versucht, den Gesprächsablauf halbwegs geordnet wieder zu geben.
Syndikus Bayer führte aus, der Anlass für die Wegnahme des Teleworkingarbeitsplatzes die Bekanntgabe des Selbstmordes von Liane sei . Liane sei vor den Restrukturierungsmaßnahmen ausgeschieden (Kommentar:Diese Aussage ist falsch, was durch noch existierenden Emails von Liane belegbar ist), die Meldung auf der BR Homepage sei deshalb ein Unding (sagte er nicht wörtlich, sondern nur sinngemäß). Herr Vögele warf ein, dass sich eine andere Betriebsratsfraktion, die AUB, von dem Text der Homepage distanziert hätte ( Kommentar: hiermit sei nur auf die aktuelle diffamierende Plakataktion der AUB und die vorangegangenen Flugblätter, die ähnliches Niveau aufweisen verwiesen) Die Flugblattaktion der AUB sei der Anlass gewesen sich die Sache näher anzuschauen.
Heribert Fieber verwies auf den menschlichen Aspekt und zitierte den Passus: "Wir bitten in diesem Zusammenhang alle MitarbeiterInnen des Standorts, sich um die Kolleginnen und Kollegen, besonders zu kümmern, die alleine nicht die Kraft haben, sich anderen Menschen anzuvertrauen oder die in der Flucht vor der Auseinandersetzung in die Isolierung geraten!" Dieser Aufruf zur menschlichen Unterstützung in der 3. Spalte der BR Homepage wurde natürlich vom Arbeitgeber übersehen. Was der RI über die Texte denkt, bleibt dem Zuhörer verborgen. Nun trat Herr Kasch auf den Plan. Er lies die bemerkenswerten Worte fallen, dass die Arbeitsaktionen von Heribert Fieber minitiös nachverfolgt worden seien mit den Mitteln, die Microsoft so hergibt. Dabei betonte er 2x die Mittel von Microsoft. Dem Zuhörer drängt sich sofort die Vermutung auf, dass es sich hier um eine Nachverfolung von Daten/Arbeitsvorgängen handle, die u.U. dem Datenschutzgesetz unterliegen. Herr Kasch verlies dieses gefährliche Fahrwasser jedoch wieder. Er echauffierte sich, in die Sache hineinsteigernd, betonte mehrmals lautstark, dass der Text bzw. seine Vorgängerversion "Wir nehmen mit Bestürzung den Selbstmord einer ehemaligen ICN-CP-Kollegin im Rahmen der Restrukturierung zur Kenntnis! (49 Jahre alt, Zugehörigkeit zur Firma: 33 Jahre)" eine Schmähschrift sei, die Unruhe bis zu Herrn v. Pierer ausgelöst habe (auch Heinrich von Pierer erwähnte er 2x). Das Wort Schmähschrift schien ihm zu gefallen; er betonte es so stark, dass es schon übertrieben wirkte. Es bleibt wiederum verborgen, wie es auf den RI wirkte. Heribert Fieber hätte die Sachen am 14.10. auf die Homepage gestellt (für den Leser, das ist ein Di) in einer schärferen Version, dann hätte er am Montag den ursprünglichen Schmähtext abgemildert (das ist der 13.10), dann hätte er den Text am Wochenende draufgesetzt (das wäre der 11./12.03). Zwischendurch warf Heribert Fieber ein, dass er den Text nach nochmaligen Lesen abgeändert hat, weil er so nicht verständlich gewesen war. Die ursprüngliche Version sei nur kurz auf der Homepage gestanden. Herr Kasch behauptet, immer noch entrüstet und kopfschüttelnd, dass der ursprüngliche Text 4 Tage auf der Homepage gestanden hätte. Heribert Fieber wies darauf hin, Herr Kasch ja zu ihm hätte kommen können und ihn auf den von der GL als diffamierend empfundenen Text hinweisen hätte können. Er sei da gewesen. Er hätte ihn sofort geändert. Stattdessen warte die GL ab.
Syndikus Bayer ergriff wieder das Wort und sagte, Herr Fieber sei nicht der einzige im Betriebsrat und müsse die Arbeit delegieren. Heribert Fieber antworte, es sei im BR beschlossen, dass er die Homepage mache, der BR dürfe beschließen wer was mache. Außerdem vertrete er nach §26 BetrVG den Betriebsrat nach außen im Rahmen seiner Beschlüsse; und er hätte einen Betriebsratsbeschluss zu der Homepageseite. Herr Kasch warf ein, dass seine Assistentin die GL Homepage so nebenbei mache (Kommentar: dass Assistenzkräfte gut sind, wissen wir ja, deshalb hat man ja auch so viele gekündigt; abgesehen davon, macht niemand, eine Homepage im Umfang der ICN Homepage so nebenbei; das kann jeder widerlegen, der ein wenig von Homepageerstellung versteht). Seine Assistentin mache das auch - wie gesagt nebenbei - während der Arbeitszeit
Syndikus Bayer fordert nun Waffengleichheit. Dem Teleworkingarbeitsplatz kann schon wegen der Waffengleichheit (er meinte wohl zwischen Arbeitgeber und BR) dem BR nicht genehmigt werden (der Zuhörer wusste gar nicht, dass Teleworkingarbeitsplätze Waffen sind, und dass der BR über bessere Waffen verfügt als die GL). Der RI bemerkte zu Herrn Kasch: "seinen sie doch froh, dann müssen Sie am Wochenende nicht arbeiten." Heribert Fieber wies darauf hin - ungeachtet der Waffen - dass es 350 Teleworkingarbeitsplätze in Mch H gäbe. Herr Vögele behauptete, dies sei falsch, es gäbe nur 232. Heribert Fieber sagte, er beziehe sich auf die offiziellen Zahlen, die er von der GL hätte (Kommentar: Herr Vögele, da ICN, vergaß wohl die Teleworkingarbeitsplätze der nicht ICN-Bereiche, welche aber auch zum Standort Mch H gehören) Syndikus Bayer, fast ein wenig hilflos wirkend, erwähnte nun, es sei in der Sache (er meinte Lianes Tod) noch ein Verfahren anhängig. Heribert Fieber verneinte dies (zumindest bezogen auf seine Person). Syndikus Bayer schien irritiert. Syndikus Bayer behauptet, dass Heribert Fieber das Beschlussverfahren (Hauptsacheverfahren) nicht einreichen würde, wenn er die Einstweilige Verfügung erwirken könne. Heribert Fieber antworte nur: "wer sagt das." RI hat nun irgendwie genug, zumal sich die Diskussion im Kreis dreht und immer verwirrender wird, erklärt, dass wohl keine Einigung zu erwarten sei und fragt ob die SAG Dokument vorlegen will. SAG legt die Gesamtbetriebsvereinbarung Telearbeit vor sowie das AUB Flugblatt. Den Ausdruck der Homepage hat der RI schon. RI diktiert für das Protokoll "Die Partei legt den Ausdruck einer Seite der Homepage vor und erklärt den Text im blauen Feld habe Heribert Fieber am Wochenende von zu Hause aus am 11./12.10 eingestellt". Herr Kasch ergreift nun wieder das Wort und erzählt, dass der Text bereits am Montag, den 13. draufstand und 4 Tage auf der Homepage stand (Kommentar: Solange also, vorausgesetzt die Aussage ist wahr, wartet die GL im Falle einer Schmähschrift gegen die Siemens AG; seltsam, seltsam). Er betont nochmals vehement, dass es sich um eine Schmähschrift handelt, der Zuhörer setzt aufgrund der erregten Haltung des Betriebsleiters in Gedanken dazu: ohne gleichen. Heribert Fieber antwortet, er führe nicht Buch wann er welche Zeile auf der Homepage schreibe und sagt, er habe am 13.10. (das war der Montag) den Text auf die Homepage gestellt. Herr Kasch betont, dass ein Siemens Rechtsanwalt (Name vergessen) den Text am Montag (oder war's ein anderer Tag; dem Zuhörer bleibt das verborgen) gesehen hätte. Der RI kennt sich nun endgültig auch nicht mehr aus und bietet Heribert Fieber an, den Text selbst ins Protokoll zu diktieren. Das macht der RA für ihn: "Heribert Fieber hat am 13.10 den Text verfasst und auf die Homepage eingestellt. Ob das vom Teleworkingarbeitsplatz aus geschehen ist oder von seinem betrieblichen Arbeitsplatz aus, kann nicht mehr genau gesagt werden." Daraufhin wieder Herr Kasch: "Tatsache war, dass die Aussage am 13.10. (das ist der Mo) gelesen wurde; er beginne immer um 8:30 die BR Homepage zu lesen, und daraus folge die zwingende Tatsache, dass der Text von zu Hause aus eingestellt worden ist (seltsame Logik). Herr Kasch betont, dass durch die Wegnahme des Teleworking Arbeitsplatzes die BR Arbeit von Heribert Fieber in keinster Weise behindert wird. Heribert Fieber betont nochmals die menschliche Absicht, die in dem Aufruf steckt, auf Kollegen, die sich zurückziehen zu achten.
Der RI stellt noch einmal fest, dass keine Einigung zu stande kommt, lässt die Anträge stellen und verkündet, dass am Mo, den 1.12.02 um 14:00 Uhr die Urteilsverkündung sei, da er sich die BV Teleworking erst einmal in Ruhe durchlesen müsse. Er setzte hinzu, die 14 Stunden können die Parteien hoffentlich noch im jetzigen Zustand verbleiben (ganz sicher schien er sich nicht zu sein mit Blick auf die GL). Herr Kasch setzte sein bezaubernstes Lächeln auf und sagte "natürlich".
Die Verhandlung war zu Ende. Weiß der geneigte Leser noch um was es eigentlich ging? Nein, nicht darum, ob der Text auf der BR Homepage eine Schmähschrift war, sondern darum, ob Heribert Fieber nach §40 Abs.2 BetrVG seinen Teleworking Arbeitsplatz behalten darf oder nicht, mit dessen Hilfe er die Mitarbeiter stets akutell informiert (was der GL nicht immer recht ist) und über den er so manche Frage aus der Belegschaft beantwortet. VERLOREN
(wi)

09.10.03: Arbeitsgericht: Versetzung nach Greifswald, Gütetermin
Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, SAG: Syndikus Bayer BR: RA Vüllers, RA Bertoll (2 Betriebsräte im Publikum)

RA nutze die Gelegenheit um die Behandlung der Jubiläre durch die SAG der Vorsitzenden zu verdeutlichen und wies auf Widersprüche hin. Der betroffene Jubilar wurde trotz Widerspruchs des Betriebsrats und noch nicht abgeschlossener Beratung des Gesamtbetriebsrats, aus dringenden Gründen (§100 BetrVG) nach Greifswald versetzt. Dort angekommen fand er aber keine vorbereitete Testanlage vor. In München wird dazu noch an dem gleichen Projekt getestet. Dazu sind Tester aus Greifswald nach München abgeordnet !!?? Syn. Bayer: Er bestätigt, daß der versetzte MA Jubilar mit besonderem Kündigungsschutz ist. Der MA sei aber AT, der bundesweit versetzt werden kann. Bei dem Gehalt könne man diese Mobilität erwarten. Zu den gespiegelten Stellen (Greifswalder in München und umgekehrt) konnte er nichts sagen, dazu wird er im Schriftsatz (kreativ) Stellung nehmen. Nach Ansicht von Syn. Bayer hat der GBR die Vermittlung abgebrochen, weil der Betroffene sich "mit Händen und Füßen" wehrt und die Fronten verhärtet sind (dieser Interpretation widerspricht ein anwesender Betriebsrat). RI'in fragt skeptisch nach einer gütlichen Einigung. Syn. Bayers Antwort: "Dies ist eine rhetorische Frage".
Schriftsatztermine: SAG 15.11.2003, BR 15.02.2004, Kammertermin wird von Amts wegen bestimmt.
(gk)

06.10.03: Arbeitsgericht: Gütetermin Versetzung Braunschweig (§99 u. §100 BetrVG)
Kammer 33 RI Gerhard, Kläger: Siemens Syndikus Bayer, Beklagte: BR Mch H B.E., RA Fr.Kempf, 6 Zuschauer

Gütetermin wegen. Ersetzung der fehlenden BR-Zustimmung zur Versetzung (§99 u. §100 BetrVG) nach Braunschweig
RI hat Verfahrensfragen zur Antragstellung, RA erklärt die Antragstellung wegen Überschneidung mit einem Antrag nach §101 BetrVG, welcher, wegen doch noch fristgerechtem Ersetzungsantrag wegen dringlicher Notwendigkeit der Versetzung, erfolgt ist. Die Ersetzungsanträge wurden an die Kanzlei verspätet weitergegeben. RI hat Fragen zu einem Schreiben vom Gesamtbetriebsrat, insbesondere zur Einarbeitungszeit von 9-12 Monaten und der notwendigen dringlichen Versetzung. Syn bestreitet diese Angabe und verweist darauf, das der MA sofort die Tätigkeit ausführen kann. RA verweist auf den anwesenden betroffenen Mitarbeiter. RI klärt mit Syn ob er mit einer Beantwortung durch Wolfgang B. einverstanden ist. Wolfgang. B. beantwortet die Frage mit dem Hinweis auf ein Gespräch mit der Führungskraft Jörn R. und den örtlichen Betriebsrat Peter E.. Dieser Zeitrahmen ist auch aus dem Einarbeitungsplan ersichtlich. Syn hebt die fachliche Eignung und den fehlenden Widerspruch zu diesem Punkt durch BR hervor. RA und BR widersprechen und verweisen auf den erfolgten Widerspruch und die Feststellung durch den Gesamtbetriebsrat, dass der Arbeitsplatz weder gleichwertig noch zumutbar ist. RI sieht keine Möglichkeit für einen Vergleichsvorschlag, also strittige Entscheidung mit Prognose für einen Kammertermin im Mai/Juni 2004. Schriftsatztermine werden bekanntgegeben.
(wb)

06.10.03: Arbeitsgericht: Gütetermin Versetzung von 8 MA in die Zielstattstr. ohne Anhörung/Zustimmung des BR
Kammer 33 RI D. Gerhard, Kläger: BR Mch H B.E., RA Fr. Kempf - Beklagte: Siemens AG, Syndikus Bayer, 6 Zuschauer

Gütetermin wegen. Versetzung von 8 MA in die Zielstattstr. ohne Anhörung/Zustimmung des BR. Syndikus hat keine Information zum Termin RI: "Problem von Siemens" Syndikus hat aber nichts erhalten RI: "wurde ordnungsgemäß zugestellt" RI: "es muß einer kommen - sind Sie da?" Syndikus "Ich bin da." RI fragt ob der BR beteiligt wurde. Syndikus "Nein, es war ein Umzug" und verweist auf andere laufende Verfahren zur selben Sachlage bei anderen Kammern. Vorschlag zum Ruhen des Verfahrens. RI greift Vorschlag auf. Neuer Termin auf Antrag.
(wb)

23.09.03: Arbeitsgericht: Umzug ICN CN/CS von Mch H nach Perlach, einstweilige Verfügung
Kammer 16, RI Heininger, SAG Syndikus Bayer, Hr Vögele (PA), für den BR RA Müller, 4 Zuschauer

Die Gerichtsverhandlung von unserem BR haben wir nur zufällig entdeckt. Es geht um die 1.400 Versetzungen von Mch H nach Perlach und da um die Frage ob der Betriebsrat Mch H auch für die nach Perlach versetzten Kollegen/innen weiterhin zuständig bleibt oder nicht. Nachdem die Geschäftsleitung die Verhandlungen bezüglich des Sozialplans und der materiellen Rahmenbedingungen (?) für gescheitert erklärt hat, war auch die Frage zu klären, ob der Vermittler einzuschalten ist. Die SAG ist der Meinung, nachdem Punkt A gescheitert ist (Verhandlung mit dem BR) kann sie per Eilverfahren direkt zum Punkt C (Schlichter) gehen, ohne vorher Punkt B (Vermittler) einzuschalten. RA spricht von "zwangsweise noch unbegründet", was er damit meint, habe ich nicht verstanden. Wie ich das verstanden habe, ist Punkt B (der Präsident des Landesarbeitsamtes) und Punkt C (der Vizepräsident des Arbeitsgerichts, Herr Wolf). Urteilsverkündung am 24.09.03.
(gz)
Nach BL-Homepage ist dieser Prozess für den BR VERLOREN gegangen. Die BL beklagt sich, daß der BR überlegt ob er vor das LAG gehen soll. Die Verzögerung kostet angeblich (soweit ich mich erinnere) 450.000,- € pro Monat.
(gk)

17.09.03: Arbeitsgericht: Umzug ICN CN/CS von Mch H nach Perlach, Gütetermin
Kammer 16 RI Heininger, vertreten durch RI Dr. Zehetmair, SAG Hr. Vögele (PA) und Syndikus Bayer, BR: RA Seebacher.

In diesem Verfahren hat die Firma eine Anhörung verlangt, um eine Einigungsstelle zu erzwingen, obwohl die vorgesehene Vermittlung vom Landesarbeitsamtes Präsidenten noch nicht erfolgt ist. Es geht um den Umzug von CN und CS nach Perlach und ob der BR für die umgezogenen Mitarbeiter weiter zuständig sein kann. Die Firma will das nicht. Der ursprüngliche Termin war der 30.9. bei RI Heininger in Kammer 16. Der Firma war das zu spät, so dass sie eine frühere Verhandlung verlangt hat. Dies wurde ihr gewährt. Heute bei RI Dr. Zehetmair in Urlaubsvertretung für RI Heininger. Dabei ist die Ladung aber nur zur Güteverhandlung erfolgt, sodass ohne Zustimmung beider Seiten kein Beschluss folgen konnte. Da in der Sache keine Einigung zu erzielen war, wurde ein erneuter Termin zur Anhörung auf den 30.9. bei Kammer 16 Ri Heininger gelegt. Damit hat die Firma keinen Vorteil errungen und alles ist wieder wie zuvor. Hintergrund ist soweit ich verstehe die Absicht die rechtlichen Voraussetzungen (abgeschlossene Einigungstelle, die eine BR Zustimmung ersetzt) für den rechtmäßigen Vollzug des Umzuges sicher zu stellen. Dies dürfte jetzt schwierig werden und den Umzug verzögern.
(md)

29.07.03: Arbeitsgericht: versätet vorgelegte Einstellungen/Versetzungen - Hauptsacheverfahren
1.Bericht
Betriebsrat Mch-H gegen Siemens AG: Betriebsrat vertreten durch Heribert Fieber (BR-Vorsitzender) und Benno Eickert (BR APE), RA Vüllers. Siemens vertreten durch Fr.Wöer, Syndikus Bayer.
Gegenstand waren die ohne Einholen der Betriebsrats-Genehmigung angeordneten Umzüge in die Zielstattstraße, Tölzer Straße etc. Der Betriebsrat erklärte, das seien mitbestimmungspflichtige Versetzungen, führte exemplarisch 6 konkrete Versetzungen an, und klagte auf Unterlassung. Die Siemens-Vertreter erklärten zu den 6 konkreten Fällen schlauerweise, es sei völlig unstrittig, dass diese mitbestimmungspflichtig gewesen wären, ihnen sei das halt versehentlich passiert, jeder macht mal Fehler... Syn. Bayer argumentierte stattdessen, der vorbeugende BR-Antrag, so etwas künftig generell zu unterlassen, reiche ihm zu weit. Also im Klartext: Syn. Bayer wollte nur über die 6 konkreten Fälle reden und nahm dabei dem BR dadurch den Wind aus den Segeln, daß er einfach alles zugab. Aber gleichzeitig will man sich wohl das Recht vorbehalten, künftig noch öfter "versehentlich" den BR zu übergehen, eine vorbeugende Unterlassungsklage will man nicht hinnehmen. RA Vüllers hielt dagegen, daß es sich hier keineswegs nur um diese 6 Fälle handelt, sondern um eine neue Linie, die Siemens ausprobiert, um eine systematische größere Umzugsbewegung. Damit, daß Siemens in den 6 konkreten Fällen nachgibt, ist das Thema insgesamt somit noch lange nicht vom Tisch.
Entscheidungsverkündung: 12.8.03, 9.30. GEWONNEN
(bt)

2.Bericht
Am 12. Aug. 2003 war beim Arbeitsgericht München der Prozess Siemens AG gegen Siemens Betriebsrat, der sehr schlecht besucht war. Wir waren nur zwei Zuschauer und keine Prozessbeteiligten waren da.
Hier mein Bericht:
Zwei Zuschauer und keine Verkündung - Siemens gegen Siemens vor dem Arbeitsgericht München Keiner der Prozessbeteiligten ist erschienen. Wir sind nur zwei Zuschauer. RI will dreimal wissen, ob wir die Prozessbeteiligten sind - nein wir sind es nicht. Wir sagen ihm, dass wir Siemens-Angestellte sind und dass wir das Urteil hören wollen. Er sagt uns, das Prozessrecht gibt es nicht her, dass das Urteil ohne einen Prozessbeteiligten verkündet wird. RI schwenkt das Urteil in der Luft, aber wir können nichts lesen. Fragen sie doch bei Siemens nach, meint er, denen wird das Urteil in den nächsten Tagen zugestellt. RI will jetzt von uns wissen, wie das ist, wenn man keine Arbeit hat. Kann man dann an seinem Schreibtisch dasitzen und den ganzen Tag nichts tun? Was macht man denn, wenn man an den Arbeitsplatz kommt, und der Vorgesetze hat einem verboten, was zu arbeiten. Er kann nicht verstehen, dass die Firma jemandem den Gehalt zahlt und ihm keine Arbeit gibt. Er will einfach mal wissen, wie so was in der Praxis aussieht. Wir sagen ihm, dass das für uns bei Siemens eine ganz normale tägliche Erfahrung ist. Der RI sagt uns ganz unverblümt seine Meinung. Die Firma Siemens hat sich entschieden eine harte Haltung einzunehmen, von der man sich auf keinen Fall abbringen lassen will, koste es was es wolle, Man befürchtet, dass es an anderer Stelle einbricht, wenn man nach gibt. Man meint, dass dann andere Leute die Gelegenheit ausnutzen. Siemens hält ganz stur daran fest und da findet er es nur richtig, dass sich der Betriebsrat genau so stur dagegen wehrt. Der Zuschauer sagt zum RI, ich verstehe das Rechtssystem nicht mehr, wenn ich mich über Gesetzesverstöße bei der Firma beschwere, dann behaupten die immer, dass ihre Rechtsanwälte das anders sehen und dass kein Gesetzesverstoß vorliegt. RI antwortet, dass es in Deutschland erlaubt ist eine falsche Meinung zu haben, das fällt unter die Meinungsfreiheit und das kann man nur durchhalten, wenn man sehr viel Geld in der Hand hat. RI sagt uns, dass im Zusammenhang mit den Kündigungen bei Siemens demnächst viele Entscheidungen beim Arbeitsgericht anstehen. Es wird sich herausstellen, dass diejenigen Recht bekommen, die das Gesetz auf ihrer Seite haben und nicht diejenigen, die viel Geld haben. Auf den Einwand des Zuschauers, dass es Gerüchte gibt, dass eine Führungskraft eine Prämie bekommt, wenn sie einen Angestellten entlässt, meint RI, ach so, wenn das so ist dann zieht Siemens ja niemals eine Kündigung zurück. Weiter sagt RI, dass es vor ein paar Tagen denEntscheid gegeben hat, dass Versetzungen nicht rechtmäßig waren, weil der Betriebsrat nicht informiert worden ist. Dieses Urteil bezieht sich allerdings auf die sechs genannten Leute und wenn Sie in die Situation kommen, dann müssen Sie individuell klagen. Sie können um eine vertragsgemäße Weiterbeschäftigung prozessieren, sagt er und ich will Sie nur noch mal darauf hinweisen, dass Sie die Möglichkeit dazu haben. RI sagt, dass es bei der Zusammenlegung von Siemens und Nixdorf schon vor Jahren den Fall gegeben hat, dass sich 55 Jährige geweigert haben in die neue Gesellschaft überzutreten. Die Leute haben prozessiert und gewonnen und er weiß nicht, was Siemens dann mit denen gemacht hat und ob die Leute heute noch ohne Arbeit irgendwo dasitzen.
Danke Herr Richter, wir hatten als Zuschauer nicht die Offenheit erwartet und wir werden die Lehrstunde über deutsches Recht in die Tat umsetzen.
(ww)

13.06.03: Arbeitsgericht: Versetzung Zielstattstraße - Gütetermin
Kammer 26 RI Fr. Hauf, Beklagte: Siemens AG Mch H, Synikus Bayer, ICN PA Vögele, Kläger: BR Mch H, RA Seebacher

1.Bericht
Der Arbeitgeber verlegt "widerspenstige" Mitarbeiter, die sich gegen Aufhebungsverträge und Kündigungen wehren, in ein separates Gebäude. Niemand weiß, ob dies in der Hoffnung geschieht, für dieses Gebäude vielleicht eines Tages eine Teilbetriebsschließung durchsetzen zu können. Für die betroffenen Mitarbeiter würde dann der Kündigungsschutz möglicherweise entfallen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, das er bei der Verlegung dieser Mitarbeiter ein Mitsprache- bzw. Verweigerungsrecht hat. Der Anwalt des Betriebsrates verglich die Verlegung der Mitarbeiter mit der Verlegung eines Kranken ins Sterbezimmer. In der Güteverhandlung kam keine Einigung zustande, es wird also demndchst einen Kammertermin geben. Es bleibt spannend!
(gm)

2.Bericht
Gütetermin zu Klage wg. Versetzung von MA in die Zielstattstr. 71 ohne Anhörung/Zustimmung des BR
Syn.: gleiche Arbeit, gleiche Vorgesetzten, deswegen keine Versetzung
RA: Zielstattstraße 71 ist Sterbezimmer für nicht mehr in der Firma gewollte MA
Syn.: Dieser Sprachgebrauch ist unmöglich
RA: teilweise Entzug der Aufgaben, zwei Gruppen von MA: 102 gewonnen, Angebot erhalten, aber nicht angenommen (Aufhebung, beE, etc.)
Syn.: Das sind Leute, deren Arbeit weggefallen ist
RA: PA muss den BR einschalten, da Versetzung
Syn.: BR muss nicht beteiligt werden
RA: muss schon
Syn.: Thema wurde zw. BL und BR erörtert
RI: Güteverhandlung wird wohl scheitern
RA: Es wird wohl zur Kammerverhandlung kommen
Syn.: uns bleibt nichts anderes übrig als alle Schritte zu gehen
RI: wie wollen BL und BR in Zukunft miteinander umgehen?
Syn.: daran muss weiter gearbeitet werden
RI: Beschluss:
1. bis 14.08. 2003 Stellungnahme der Parteien und von SAG konkretes Vortragen warum eine Beteiligung des BR gemäß §93 BVG nicht erforderlich ist.
2. von BR bis 17.10. 2003 die Erwiderung darauf

20.03.03: Arbeitsgericht: BR EV beE-Vertrag
Der Prozess
Der BR hat heute gegen die GL verloren, d.h. das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass nicht der BR als Organ gegen das verschlechterte beE Angebot klagen kann, sondern es jeder einzelne Mitarbeiter tun muss. Der RI sagte auch, dass die Chancen der individuellen Arbeitsrechtsklagen gegen den schlechteren beE-Vertrag nicht schlecht sind. Darüber hinaus sei die Dringlichkeit des Verfahrens nicht gegeben, so dass dem Antrag auf Einstweilige Verfügung nicht stattgegeben wurde.
Kommentar zum Urteil
Bedenklich ist bei dieser Entscheidung der Individualvertrag über die Betriebsvereinbarung gestellt wird. Dies widerspricht meiner Meinung nach dem Hierarchieprinzip der Rechtssprechung, denn "die Vielfalt der Gestaltungsfaktoren, die auf das Arbeitsverhältnis zugreifen, ist ein wesentliches Merkmal des Arbeitsrechts. Für Normenkonkurrenzen auf verschiedenen Rangstufen - zwingendes Gesetz, Tarifnormen, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag gilt grundsätzlich das Hierarchieprinzip (Rangprinzip): Der rangniedrige Gestaltungsfaktor muss dem ranghöheren weichen. Die zwingende Gesetzesbestimmung geht dem Tarifvertrag vor, der Tarifvertrag verdrängt die Betriebsvereinbarung, und die Betriebsvereinbarung setzt den Rahmen für den Arbeitsvertrag. Im Arbeitsrecht ist dieses Prinzip jedoch weitgehend vom Günstigkeitsgrundsatz verdrängt, weil arbeitsrechtliche Normen, im allgemeinen nur Mindeststandards setzen und daher nur in einer Richtung zwingend sind: Die rangniedrigere Regelung geht der ranghöheren vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist. ... Ausdrücklich angeordnet ist das Günstigkeitsprinzip im Verhältnis Tarifvertrag -Arbeitsvertrag (§4 Abs. 3 TVG). Aber auch im Verhältnis Betriebsvereinbarung -Arbeitsvertrag kommt der Günstigkeitsgrundsatz zum Tragen" (Grundkurs Arbeitsrecht, Dr.iur.Abbo Junker, o. Professor an der Universität Göttingen, Rdnrn. 84-86) Wird dieses Hierarchieprinzip durchbrochen, ließe sich jede Betriebsvereinbarung zunächst einmal unterlaufen, das Klagerisiko verlagert sich vollständig auf den Arbeitnehmer, die Schutzfunktion des Betriebsrats, der ja in seiner ureigensten Funktion das Organ ist, dass die Arbeitnehmer kollektiv vertritt, wäre bedenklich geschmälert. Auch für den Arbeitgeber und die Gerichte hat der Bruch mit dem Hierarchieprinzip Nachteile. Statt sich in einem Verfahren mit dem Betriebsrat auseinanderzusetzen, muss er/es sich mit vielen individuellen Verfahren auseinandersetzen, was ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor ist. Die Rechtssicherheit, vielleicht nicht im streng juristischen, aber im Empfinden der Arbeitnehmer ist in Frage gestellt. Bedenkt man, welch einen Druck der Arbeitgeber auf die Mitarbeiter ausüben kann, einen Mitarbeiter zur Unterschrift unter einen Vertrag zu drängen, dann sehe ich in der kollektiven Wegnahme des ranghöheren Schutzes durch eine Betriebsvereinbarung, eine Förderung des Mobbings. Natürlich – so kann man juristisch argumentieren - kann der Betroffene wegen Nötigung klagen, aber, so frage ich mich, hat er dazu noch die Kraft? Wird dadurch nicht Sinn des Arbeitsrechts, dass sich ja gerade aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers, als eigene Rechtsdisziplin entwickelt hat, ad absurdum geführt?
(iw)

14.02.03: Arbeitsgericht: BR (vertreten durch Heribert Fieber), erschwerte BR-Arbeit
Antrag auf Einstweilige Verfügung des Betriebsrats München Hofmannstraße gegen Siemens AG.

Kammer 30 RI Fr. Kautnik, AN Fr. Kranz AG Hr. Pfleger, Siemens: Hr. Bartsch, Syn. Bayer und Assistent? BR: Heribert Fieber und Mathilde Eckinger, RA Helm und RA Riechers, 70 Zuschauer
Verhandelt wurden folgende Punkte:
1) Ist eine Zusage der GL vorhanden Freistellungen nur in Ausnahmefällen vorzusehen?
2) erschwerter BR-Arbeit durch die unfreiwillige Freistellung der MitarbeiterInnen. Die Erschwernis liegt darin, dass freigestellte MitarbeiterInnen vom Betriebsrat nicht über ihre dienstliche eMail-Adresse erreicht werden können; der BR ist gezwungen, wenn er die MitarbeiterInnen erreichen will, sich z.B. ihre Telefonnummern zu besorgen, sich die private eMail geben zu lassen.
3) fehlende Information über Anzahl und Namen der MitarbeiterInnen in der beE
4) Einhaltung des Sozialplans und Interessenausgleichs festgeschrieben in der Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich.
5) Einhaltung der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Urteil
zu 1) Wegen nicht vorhandener Eilbedürftigkeit verwies die RI'in diesen Punkt in die Hauptverhandlung
zu 2) Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und die Siemens AG verurteilt jedem Mitar­beiterIn einen eMail-Zugang, einen Telefonanschluss und einen Intranetzugang zur Verfü­gung zu stellen, und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen, die dazu im Betrieb gelten. Damit ist auch geregelt, dass jeder Gekündigte während der Kündigungsfrist (denn da ist er ja noch Mitarbeiter der Siemens AG), jeder Jubilar, jeder Schwerbehinderte, jeder beE-ler (denn auch die sind Mitarbeiter der Siemens AG) diese drei Kommunikationsmittel bekommen muss. Das heißt nun aber nicht, dass das Telefon, die eMail und der Intranetzugang am bisherigen Arbeitsplatz sein muss. Den Ort hat und kann das Gericht nicht regeln, denn: der Betriebsrat kann rechtlich nur gegen das klagen, was ihn in seiner Arbeit behindert oder ein­schränkt. Hier bestand die Einschränkung in der erschwerten Erreichbarkeit der MitarbeiterInnen. Für diese Erreichbarkeit ist es aber nicht notwendig, dass der PC auf dem bisherigen Schreibtisch des Mitarbeiters steht; er kann z.B. auch in der Tölzerstraße stehen. Um den Erhalt des Arbeitsplatzes muss der MitarbeiterIn persönlich klagen, da dies zum individuellen Arbeitsrecht zählt.
zu 3) Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und die Siemens AG verurteilt dem Betriebs­rat eine Liste mit den Namen und der alten Abteilungsbezeichnung zu geben; man erinnere sich; der BR hat Umorganisation noch nicht zugestimmt, nicht zustimmen können, da er nicht ausreichend darüber informiert wurde. Dem Betriebsrat ist von der Personalabteilung
1. eine Liste mit den Namen der Kollegen/innen zu übergeben, welche in die beE gewechselt haben mit der alten Dienststellenbezeichnung.
2. eine Liste der Kollegen/innen die freiwillig also ohne blauen Brief in die beE gewechselt haben. Diese Listen sind dem Betriebsrat bis zum 28.02.03 zu übergeben. Diese Listen sind erforderlich, damit der Betriebsrat errechnen kann wievielen MitarbeiterInnen die GL noch einen „blauen Brief“ schicken darf.
zu 4) Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass das beE-Angebot, welches die Jubilare jetzt bekommen haben, identisch sein muss, mit dem ur­sprünglichen. Es verstößt also gegen die Betriebsvereinbarung, wenn nur eine Laufzeit von 13 Monaten gewährt wird und wenn vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis nach Beendigung der beE gelöst wird.
Anmerkung: Ein paar wenige Jubilare sind unter diesen schlechteren Vertragsbedingungen in die beE gewechselt. Die müssen individualrechtlich gegen den Verstoß gegen die BV kla­gen. Der Betriebsrat kann keine einstweilige Verfügung rückwirkend einklagen, sondern nur zukünftige Verstöße gegen die BV durch die einstweilige Verfügung verhindern. Das Arbeitsgericht Argument, es sei ja ein Vertrag unterschrieben ist zwar richtig, aber jede Klausel in einem Arbeitsvertrag unterliegt dem sog. Günstigkeitsprinzip, d.h. im Arbeitsvertrag dürfen Dinge, die in einer Betriebsvereinbarung, in einem Tarifvertrag oder in einem Gesetz festgeschrie­ben sind, nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden; Bsp: der gesetzliche Urlaub betragt 20 Tage, der tarifvertraglich vereinbarte 30 Tage. Da die Regelung des Tarifver­trags günstiger für den Arbeitnehmer ist, gilt sie. Genauso ist das hier mit den schlechteren beE-Bedingungen im geänderten Arbeitsvertrag gegenüber der Betriebsvereinbarung. Die Klage dagegen hat also Aussichten auf Erfolg.
zu 5) Das Gericht forderte, dass die Zusammenarbeit zwischen GL und BR weiterhin ver­trauensvoll sein soll, d.h. die GL wird aufgerufen, sich an §2 Abs. 1 BetrVG zu halten.
(jp)

Kommentar von K.B.:
Bei dem BR Termin hatte Siemens mal wieder keine Unterlagen, behauptet niemals bekom­men etc. RI'in hat nur gesagt, das hatten wir schon mal, zitiert die Zustel­lungsurkunde inkl. Namen der Unterschrift etc. und wundert sich. Dann hat sie zu Bartsch gesagt: Wie organisieren Sie eigentlich Ihr Betrieb? Syn. Bayer (Siemens) erzählt was von großem Betrieb etc. RI'in sagt: Dafür haben wir kein Verständnis. Sie sollten den Posteingang besser sortieren usw. usw. peinlich peinlich...
(kb)

Bericht von M.D.:
Verfahren BR:
Kammer 30 RI Fr. Kautnik, AN Fr. Kranz AG Hr. Pfleger, Siemens: Hr. Bartsch, Syn. Bayer und Assistent? BR: Heribert Fieber und Mathilde Eckinger, RA Helm und RA Riechers, 70 Zuschauer
Es wurden folgende Anträge gestellt (sinngemäß):
1. Ist eine Zusage der GL vorhanden Freistellungen nur in Ausnahmefällen vorzusehen?
2. Kann der BR verlangen bei gelöschtem Netzaccount des gekündigten MA trotzdem die Möglichkeit von Kontakt zum Mitarbeiter zu haben?
3. Bekommt der BR die Liste der zu kündigenden Mitarbeiter, die bei Verhandlungen zum Interessensausgleich von Siemens beim Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts RI Wolf hinterlegt wurde bzw. die Liste der in die beE eingetretenen Mitarbeiter.
4. Wird die BV von Siemens eingehalten und den Mitarbeitern keine schlechteren Verträge zur beE angeboten als im Interessenausgleich beschrieben.
5. vertrauensvolle Zusammenarbeit
Frage der RI'in nach gütlicher Einigung wurde von RA Helm beantwortet indem er fragte ob es möglich sei sich darauf zu einigen, dass eine Liste von Fragen von Sie­mens bis zu einem bestimmten Datum beantwortet wird. RI'in antwortete, dass dies eine Verhandlung zur einstweiligen Verfügung war und nicht generelle Dinge beinhalten kann. Danach sagte RA Helm dass dem BR und ihm besonders wichtig die Behandlung des An­trags 3 sei. Darauf Hr. Bartsch und Syn. Bayer - der Antrag läge ihnen nicht vor. Die RI'in benannte die Stelle und Person die den Antrag bei Siemens entgegen genommen hatte (Poststelle Sto H). Darauf Hr. Bartsch - sowas könne bei der Menge der Fälle schon mal passieren. Die RI'in darauf trocken - dann muss Siemens seine Arbeit besser organisieren. Darauf insistierte Hr. Bartsch und die RI'in meinte mit einem scharfen Ton. Schließlich seien hier ALLE von der Situation betroffen und Siemens sei der Verursacher mit den Kündigungen.
Hr. Bartsch bekam einen roten Kopf und wurde still.
Zum Antrag 2
Firma will die Leute mit gesperrtem oder gelöschtem Account aus sensiblen Daten heraushalten Nach einigem Hin und Her Einigung auf ein mobile Office wie bei Direct Placement, wobei die Firma darauf bestand, dass dies nicht am Arbeitsplatz eingerichtet werde sondern irgendwo in Sto H. Nach Kopie und Beratung der GL Verhandlung von
Antrag 3
Erst wollte weder Hr. Bartsch noch Syn. Bayer einsehen, dass der BR die Daten der Mitarbeiter in der beE bräuchte. Dann schlugen sie vor sich die Daten aus SCD zu besorgen. RA Helm und BR warfen ein, dass diese Daten nicht verbindlich seien und daraus auch nicht die alte Abteilung und Dienststelle zu ersehen sei. Hr. Bartsch darauf es gäbe keine Dienststellen. Darauf BR es heiße jetzt wohl Fachgruppe.
Nach mehrfachem Hin und Her wurde die RI'in ungeduldig und fragte was daran so schwer sei diese Liste herbeizuschaffen. Schlussendlich Einigung dass die Liste bis 28.02 übergeben wird.
Antrag 4
Man einigt sich darauf dass die beE Verträge in der alten Form gemäß Interessensausgleich für die Jubilare mit Kündigungsbegehren gelten. Man merke - andere können dann die schlechteren Verträge angeboten bekommen und müssen dies individualrechtlich durchset­zen, dass auch für sie die richtigen beE Verträge gelten.
Punkt 1 wurde dann nicht mehr im Rahmen der einstweiligen Verf. behandelt und damit ins Hauptsacheverfahren verschoben.
Vergleich:
Die AGin verpflichtet sich für die MA von ICN/ICM am Sto H bis zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist Email Telefon und Intranetzugang und diesen den Zugriff zu er­möglichen. Die Kommunikationsadressen werden in der betriebsüblichen Form (Anm.d.V.SCD) zur Verfügung gestellt (Anm. d. V. Man merke nicht Internet ). Die AGin verpflichtet sich dem BR die Namen der MA, die in die beE gewechselt sind mit Abteilung und Fachgruppe zu nennen. Die Parteien sind sich einig, dass für die Jubilare mit Kündigungsbegehren der Interessenausgleich gilt. Die Parteien verpflichten sich weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Insgesamt machte die RI'in auf mich einen sehr kompetenten aufmerksamen und souve­ränen Eindruck. Gegen Mittag wurde sie ungeduldig (wahrscheinlich Hunger). Sie hat sich offensichtlich über die Inkompetenz unserer PA geärgert. Also nur gut für uns!
(md)

Arbeitsgericht Braunschweig

07.07.04: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrat zur Versetzung nach Braunschweig (§99/4 BetrVG)
RIin Fr. Heidelk, ehrenamtliche Richter: Hr. W. Bennecke, Hr L. Bertram, Siemens AG Kl/PV Syndikus L. Bayer (BayME) mit Hr. Reinhard Gütgemann - Personalleiter SCP Hvr ./. Betriebsrat Siemens AG NL Bwg Bekl/PV RA I. Heggemann (Mielke pp. Hamburg) mit Peter E.- BR-Vorsitzender NL Bwg, 16 Zuhörer, Dauer ca. 45 Minuten

Viele Zuhörer sind schon um 11:50 in den Sitzungssaal D im Untergeschoss gegangen und dort die 3. Kammer unterhaltet vorgefunden, da anscheinend eine Lücke im Ablauf zu den 5 vorhergehenden Urteilsterminen entstanden ist. Wir werden sofort gefragt, ob wir Beteiligte vom Siemens-Termin (6.Temin des Tages - Beschlussverfahren) sind und antworten, dass wir nur interessierte Öffentlichkeit sind. Keine der Beteiligten ist bis jetzt im Raum. Präzise beim Umschlagen des Minutenzeiger auf Mittag (high noon) unterbricht die RIin die fortgesetzte Unterhaltung und erklärt: "Jetzt rufen wir auf" und beginnt mit der Durchsage. Als erstes kommen die Beklagten Seite in Begleitung von zwei weiteren BR in den Saal und werden sofort für die Präsensfeststellung befragt. Nach dem Protokollieren beginnt die RIin mit der Feststellung "Das wir noch einen Termin gefunden haben" das Gespräch. Peter E. erwidert, dass in München noch keine Entscheidung getroffen wurde und das Arbeitsgericht München für den 31.08.2004 erneut einen Termin angesetzt hat. Während seiner Ausführungen kommen auch die Kläger in den Saal. Hr. Gütgemann wird sekundiert von Hr. S. Freiter, SCP MA, der in der 1. Reihe Platz nimmt. Nach Protokollierung der Kl-Präsens wiederholt die RIin mit "Wir haben gewartet, bis München soweit ist" analog die vorhergehende Eröffnung und Syndikus erklärt den neuen Termin 31.08.2004 und die richterlichen Fragestellungen wegen persönlicher Zumutung und Schwerbehinderung der Tochter. RIin nimmt dies etwas unmutig zu Kenntnis und beginnt ohne Sachvortrag mit "Kammer sieht keinen direkten Zusammenhang zwischen der Abteilungsauflösung und der Versetzung" den Termin.
RA: Es wurden bereits 11 Arbeitsplätze im RemoteCenter abgebaut in der ZN Bwg.
Gütgemann: Es gibt keinen Arbeitsplatzabbau wegen der RAC-Verlegung.
Peter E.: Habe hier aber Austrittsmitteilungen von MA vorliegen.
Gütgemann: Hat nichts mit Wolfgang B. zu tun.
Peter E.: Wenn das RAC, wie angekündigt aufgelöst wird, sind andere MA in Bwg betroffen, da Wolfgang B. integriert werden muss.
Gütgemann: Kein Zusammenhang erkennbar - spekulativ. MA sind nach HH verlegt worden und somit ist kein AP entfallen.
RA: Es gibt auch MA-Abgänge wegen der Verlagerung.
Syn: Wird bestritten.
RA: Wolfgang B. wurde in einen Bereich versetzt, der vom Abbau betroffen ist und dies war dem BR beim Abfassen des Widerspruch bekannt. Am Standort Bwg sind AP entfallen. Die Information erfolgte durch die STS Leitung am 14.08.2003.
Peter E.: Von Hr. Holger T. wurde der Vertrag nicht verlängert. Er war als Remote Spezialist eingesetzt.
Die RIin protokolliert diese Konkretisierung, dass der befristete Vertrag nicht verlängert worden ist, als einen Nachteil wegen der Versetzung und stoppt beim Auslaufdatum des Vertrags. Jetzt beginnt eine Diskussion ob ein unmittelbarer Zusammenhang besteht wegen dem Auslaufen zum 30.06.2004, wegen fast einem Jahr Differenz.
(Anmerkung: Leider ist von der Beklagten Seite nicht vorgetragen worden, dass Hr. Holger T. als fertiger Auszubildender 2003 nur ein befristeten Teilzeitjahresvertrag über 20 Wochenstunden erhalten hat und dieser nicht in einen unbefristetes Arbeitsverhältnis oder erhöhter Stundenzahl gewandelt worden ist. Hr. Holger T. hat die Tätigkeiten bereits ausgeführt und hatte den technischen Hintergrund, welche Wolfgang B. erst erlernen soll. Hier wird besonders deutlich, dass eine einfache Lösung möglich gewesen wäre, wenn der Personalbedarf wirklich wegen urlaubsbedingten Anfall so dringend notwendig gewesen wäre.)
Gütgemann: Es wurde erst im September mit Hr. Kastner von STS (Siemens Telekommunikation Service GmbH & Co. OHG) die Zusammenlegung der RAC-Center besprochen um zukünftig eine qualifizierte Kundenbetreuung in den CallCenter zu erreichen.
Peter E.: Die nächsten Versetzungen erfolgten im Oktober und die betroffenen MA wollten aber alle in Bwg bleiben. Wolfgang B. hat einen neu geschaffenen AP in ihrem Arbeitsbereich besetzen sollen, der für ein Verbleiben gebraucht worden wäre.
RI protokolliert die Namen von Mike H., Ingo G., ...: und dass diese Leute von Bwg gegen ihren Willen wegversetzt worden sind.
Dieser Darstellung widerspricht die Kläger Seite gemeinsam. Hr. Gütgemann trägt vor, dass dies dem vereinbarten zuvor erwähntem Zeitablauf entspricht und seine vorhergehenden Ausführungen wegen der Zusammenverlegung wurden dadurch nur bestätigt. Die MA sind planmäßig versetzt worden und dies im vollen Einvernehmen der MA, weil ihre AP nicht entfallen sind. Das ganze stehe in keinen Zusammenhang mit Wolfgang B.. Dem Widerspricht Peter E. und trägt vor, dass diese MA nur die Wahl hatten, sich nach Düsseldorf, Berlin oder Hamburg Versetzen zu lassen, um dem AP zu folgen oder eine betriebsbedingte Kündigung zu riskieren . Es gibt keine anderen AP in der NL Bwg. (Anmerkung: Die MA haben nach schriftlichen Bestätigungen der Gültigkeit einer BV der ZN Bwg wegen fehlender Alternativen unterschrieben, weil sie sonst keine andere Perspektive sahen. Diese Unterschrift ist "freiwillig" erfolgt und dadurch besteht Einvernehmen - möglicher Arbeitsplatzverlust ist keine Drohung.)
RA lenkt mit Frage auf die Dringlichkeit der Maßnahme über und wird durch die RIin bestätigt, dass dies ihre nächste Frage gewesen wäre. Er trägt vor, dass Wolfgang B. im durchschnittlich nur 3 Std. im Monat arbeitet. RIin-Nachfrage hinsichtlich der Angaben, ob es wirklich "pro Monat" war. Peter E.: blättert im Aktenordner und zieht eine Aufstellung hervor und tragt genaue Werte pro Monat vor. Für August 2003 4:08 Std, September 2003 3:04 Std. Die Werte werden immer kleiner und liegen am Schluss im Viertelstunden Bereich. Syn: Dies hängt ab, ob er an das Telefon geht und im übrigen werden die Angaben bestritten. RIin erklärt ihre Sichtweise über den Arbeitsablauf in einem CallCenter aufgrund allgemeiner Erfahrung. Also wenn Telefon klingelt, abheben und Kundenanfrage beantworten. Diese Zeiten sind wohl vorgetragen worden. Fragt was in der restlichen Zeit gemacht wird - Zeitungslesen oder wie? Peter E. bestätigt, dass keine andere Aufgabenstellung Wolfgang B. hat und er nur die Zeit mit dem Warten auf das Klingeln des Telefons verbringt. Syn: Er geht nicht an das Telefon und die anderen Kollegen müssen die Gespräche annehmen. Anmerkung: Leider hat die Bekl-Seite dieser Behauptung nicht nachdrücklich widersprochen, zumal Wolfgang B. die Funktion des Überlaufplatzes hat. Also Telefonanrufe, die von den anderen STS RAC Mitarbeitern nicht angenommen werden, klingeln erst mit Verzögerung bei Wolfgang B.. Er nimmt nur solche nicht angenommene Anrufe entgeben und schreibt ggf. den Rückrufwunsch auf. Also unterste Hilfsfunktion: Hr XY bitte um Rückruf wegen Problem XXX bei Technik YYY. Gütgemann: Erklärt die bestrittenen Zeitangaben mit der noch laufenden Einarbeitungsphase. Was zu der Bemerkung "nach einem Jahr" durch die RIin führt. RI protokolliert, dass Wolfgang B. als Remote Spezialist durchschnittlich bis zu 4 Std pro Monat beschäftigt wird. Syn bestreitet dies erneut mit Nichtwissen und trägt vor, dass die Stellenbesetzung dringlich erforderlich war. Selbst wenn, wie vorgetragen, nur 1 Stunde gearbeitet wird, ist die durchgehende Erreichbarkeit eines CallCenters unbedingt erforderlich. Genau dafür wurde Wolfgang B. dringlichst gebraucht und nur er ist für diese Aufgabe auf Grund des Kompetenzprofils überhaupt geeignet. Für die Kammer gilt nun mal alles als "unstrittig", was nicht explizit bestritten wird und genau dies wird bei allem durch den Syn angeführt. Der Hinweis der Kl-Seite auf die laufende Einarbeitung wird zu Protokoll genommen. RA wechselt auf den schriftsatzlich vorgetragen Punkt der Gehaltsunterschiede der MA im RAC. Wolfgang B. hat durchschnittlich ein doppelt so hohes Einkommen wie die MA des Remote Assistance Center, zumal diese im Servicetarifvertrag sind. RIin kontert diesen Einwand mit "Der BR ist nicht Hüter des Arbeitsvertrages". RA setzt nach mit der Feststellung, dass der Einsatz als Remote Spezialist bei Wolfgang B. aufgrund der beruflichen Qualifikation absolut nicht nachvollziehbar ist und er wesentlich sinnvollere höherwertige Aufgaben sofort erfüllen kann. Er muss für diese Tätigkeit komplett neu eingearbeitet werden, was bis jetzt nicht erfolgt ist. Syn: RemoteCenter sind im Aufbau begriffen und wollen zukünftig mehr Qualität liefern. Wolfgang B. ist dafür aufgrund seiner Vorbildung bestens geeignet. Er kann die geforderte Qualität liefern. Anmerkung: Diesen Einwand wurde von Seiten der Bekl nicht intensiv widersprochen - zumal ein Abbau von 12 auf 7 RAC-Standorte erfolgt. Also Aufbau durch Abbau. Hier hätte ich mir die Fragen von RI Hr. Gerhard gewünscht, wegen 0800-Rufnummern, Anforderungsprofil und Einarbeitung bzw. Schulungsmaßnahmen. RIin wechselt mit der Frage "Warum hat man die Ausschreibung bis zum 19.08.04 nicht abgewartet" zu einem weitern Fragekomplex. Gütgemann erklärt dies mit den besondern Umständen am Standort und dem dringlichen Bedarf. Dies komme auch zum Ausdruck, dass der BR keinen Widerspruch zu §100 eingelegt hat. Außerdem sei diese Vorgehensweise so mit Peter E. telefonisch vereinbart gewesen. Der BR hat auf einer Ausschreibung bestanden. Diese sei Pro forma lokal in Braunschweig durchgeführt worden, um die Anforderungen nach dem BetrVG zu erfüllen. Man sei auch übereingekommen, dass die Versetzung von Wolfgang B. bis zum Ablauf der Aushängefrist einschließlich BR-Anhörung abgeschlossen sein soll. Der Versetzungstermin wurde deshalb auf den 20.8.04 festgesetzt. Anmerkung: Wenn wir einmal Korinthenkacker spielen und der Stellenaushang am 5.8.04 erst nach 10:00 Uhr (Uhrzeit der Faxaussendung) erfolgt ist und die Tage-Berechnung laut BGB machen, erkennen wir einen weiteren Fehler in der Stellenausschreibungsdurchführung. Wir haben es mit einem Gerichtsverfahren zu tun und wir wissen wie kleinlich mit den Widerspruchsfristen durch den BR für Mch H verfahren wurde. Peter E. und RA widersprechen dieser Darstellung und die RIin erklärt der Kl-Seite den Verfahrensablauf eines Ausschreibungsverfahrens aus Kammersicht. Natürlich ohne die Spezifika der gültigen Betriebsvereinbarungen zum standortübergreifender elektronischen Ausschreiben von Stellen im HRM zu berücksichtigen. Anmerkung: Obwohl die aktuelle Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Stellenausschreibungen vom 09.03.2000 als Anlage A7 durch die Kl-Seite eingereicht wurde und der somit Kammer vorliegt. - Hier hätte erkannt werden können, dass die Stellenausschreibung nicht gemäß dieser BV erfolgt ist. Gütgemann: Wolfgang B. war am 24.7.2003 bei einem Vorstellungsgespräch und hat dort neben seinem neuen Vorgesetzen auch die Arbeitsinhalte anschauen können. Dabei wurde ein Gespräch mit dem BR geführt. Am 4.8.2003 ist die Versetzungsanforderung von Mch in Hannover eingegangen und er habe sofort Peter E. in Bwg telefonisch informiert. Diese telefonische Information wurde von Peter E. bestritten und Hr. Gütgemann legt mit einem Hinweis auf einen eigenhändigen handschriftlichen Vermerk auf einer Unterlage in seinem Papierstapel nach. Peter E. tragt vor, das eine derartige Information nicht erfolgt ist. Der BR wurde erst am 12.8.2003 abends über den Versetzungsvorgang Wolfgang B. informiert, welcher er am 13.8.2003 vorgefunden hat.
(Anmerkung: Hier hatte ich mir einen deutlichen Einwand von Seiten RA erwartet z.B. in der Form, dass der vorgetragene Vermerk mit Nichtwissen bestritten wird. Wenn dieser vorhanden sein soll, wird mit Nichtwissen bestritten, dass dieser zum genannten Zeitpunkt erfolgt ist. Mit Nichtwissen wird bestritten, dass dieser Vermerk eine durchgeführte Information bestätigt. U.s.w.)
Gütgemann: Die Zeit vom 1.8.2003 - 19.8.2003 ist als eine Art Abordnung zu sehen und Peter E. als BR sei damit einverstanden gewesen. Die einzige Bewerbung vom 8.8.2003 von Herrn Bernhard F. sein nur ein politische Signal gewesen und der BR habe bereits vorzeitig am 18.8.03 die Zustimmungsverweigerung vorgelegt - also die 7 Tagefrist gar nicht voll ausgenützt. Der BR hat damit seine Zustimmung zu dieser Vorgehensweise erteilt.
(Anmerkung: Zu der Abordnungsgeschichte erfolgte leider kein starker Einwand, obwohl dies heute absolut neu vorgetragen wurde.)
Peter E. trägt vor, dass Wolfgang B. eingearbeitet werden muss und dies nicht erfolgt sei. Während Bernhard F. keine Einarbeitung benötigt hätte und der BR nicht über diese Bewerbung informiert wurde. Herr Bernhard F. hat später ihn angesprochen und die Bewerbung sei ernsthaft, also weder politisch, noch Pro forma erfolgt. RI protokolliert, dass die Bewerbung von Bernhard F. keine Pro forma Bewerbung war. Das bekannte Bestreiten von Syn kommt sofort. Peter E.: Der BR hat auf eine Stellenausschreibung (nach Richtlinie/BetrVG) bestanden, um andere MA eine Bewerbungsmöglichkeit zu ermöglichen, bevor eine Entscheidung getroffen werden sollte. Der BR ist davon ausgegangen, dass der Versetzungsvorgang von Wolfgang B. erst nach der Ausschreibungsfrist erfolgt wird. Gütgemann widerspricht dieser Darstellung und erwidert, dass vereinbart gewesen sei, einen lokalen Aushang ab 5.8.2003 durchzuführen und die Versetzung bis zum Aushangende zu erledigen. Die Unterlagen wurden deshalb per Fax in der Mitte am 12.8.2003 zugesendet. Dies werde ja nicht aus Jux gemacht. Peter E.: Der BR müsste den Versetzungsvorgang in den BR-Sitzung behandeln und dieser Vorgang war am 18.8.2003 mit der Zustimmungsverweigerung abgeschlossen. Die Ausschreibung wurde nicht regelkonform durchgeführt und durch den zwischenzeitlichen Versetzungsvorgang bewusst unterlaufen. Gütgemann: "Wir haben dies nur deshalb gemacht, damit es nach außen hin konform ist." Und weiter, dass die einzige Bewerbung am 8.8. nach einem Telefonat zwischen Herrn Bernhard F. und ihm zurückgezogen wurde. Im übrigen war diese nur eine Mail-Anfrage und Bernhard F. wurde eine andere Stelle in Hannover mit ähnlichen Aufgaben angeboten, die er zwischenzeitlich ausfüllt. Im übrigen sei Hr. Bernhard F. Mitglied der Betriebsleitung gewesen und in diesem Bereich werden andere Lösungen gefunden. Da komme eine derartige Bewerbung gar nicht erst in Betracht. Anmerkung: Ich habe selbst eine solche Situation erlebt, als ich mich um eine Stelle beworben habe und danach eine andere Aufgabe übernommen habe, nach einem Gespräch mit einem Vorgesetzten, der mir deutlich machte, dass die beworbene Stelle bereits vergeben sei. Ich wurde nur den Ablauf stören. Wobei ich meine Erfahrung hier nicht unterstellen will. Es könnte auch ganz änderst gelaufen sein und Bewerber hatten eine reale Chance bei der Auswahl. Peter E.: Die Bewerbung wurde nicht zurückgezogen, dem BR liegen keine Informationen darüber vor. Gütgemann: Wenn man von außen auf den Vorgang blickt, passt dies überhaupt nicht zu den Fristen. Der Aushang wurde nur pro forma in Braunschweig (meint damit nur die NL ex ZN) gemacht. Peter E.: "Diesem will ich nicht widersprechen." Gütgemann: Ein Mitglied der Betriebsleitung ist doch überqualifiziert für diese Stelle. Er habe am 8.8.2003 um 10:13 Uhr die Bewerbung erhalten, dies sofort mit Bernhard F. abgeklärt und um 11:30 Peter E. über die Rücknahme informiert. Peter E.: Um 11:30 Uhr wurde er über den Eingang der Bewerbung informiert. Es entsteht nun eine rege Diskussion über wer, wenn und über was informiert hat. Gütgemann: "Es ist doch nicht anzunehmen, dass ein BL-Mitglied qualifizierte Arbeit übernimmt." RA widerspricht der Darstellung der Termine und der Information. Durch die Verkürzung konnten Bewerbungen nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen habe Hr. Bernhard F. das gleich Gehalt wie Wolfgang B.. Syn: Bernhard F. hatte Führungsverantwortung und diese Fähigkeit wird im RemoteCenter nicht gebraucht. Er wäre als Remote Spezialist überqualifiziert. RA: Obwohl er eine ähnliche Aufgabe in Hvr ausübt? RIin hat genug gehört und bricht mit "Wir stellen jetzt die Anträge" ab. RA bringt als Einwand - Es fehlt noch der Punkt der Einarbeitung. Gütgemann: Wolfgang B. hat am 6.8.03 eine umfassende Einarbeitung in alle relevante Verfahren und Applikationen erhalten und liest eine lange Liste von kryptischen Namen z.B. HTS aus dem Einarbeitungsplan vor. RIin erklärt, dass die Kammer sich entgegen der ersten Annahme sich erneut beraten muss, um zu einer Entscheidung zu kommen. Syn stellt die Anträge aus Schriftsatz. RA widerspricht der Einarbeitung und stellt den Antrag die fehlende Zustimmung nicht zu ersetzten. RIin protokolliert und schließt mit Entscheidung am Ende des Sitzungstages.
(Anmerkung: BR Hr. Peter E. hat sich auch heute intensiv für Wolfgang B. eingesetzt. Dieser seltsame Versetzungsvorgang waren seine erste Erfahrungen mit dem ArbG. Viele wissen aus eigener Erfahrung, wenn man vorne steht, dass einem die einfachsten Argumente wegen einer Blockade nicht mehr einfallen. Er hat sicher zwischenzeitlich selbst gemerkt, dass sein 40. jähriges Vertrauen in die Firma und seine Unerfahrenheit schamlos ausgenutzt wurden sind z.B. bei unterlassen §100-Widerspruch oder der heute überraschend dargestellten Abordnung. Der Stil im Umgang mit den MA hat sich erheblich gewandelt.) Hr. Gütgemann hat eine wesentlich bessere Figur (nicht aus das Aussehen bezogen) abgegeben als Fr. H. Bänsch im ArbG Mch bei 33 BV 276/03 am 25.05.04. Was er Vorgetragen hat, hatte für Außenstehende Hand und Fuß und war durchaus nachvollziehbar und damit glaubwürdig. Ihn sind zwar auch einige Fehler unterlaufen und manche Darstellungen waren für einen Insider ganz offensichtlich gekünstelt. Aber er hat Souverän geantwortet, wobei die Fragestellungen dieser Kammer nicht so tiefgehend/aufklärungsfördernd waren wie von RI Hr. Gerhard. An für sich hat die Kammer dieses Beschlussverfahren anscheinend wie ein Urteilsverfahren abgewickelt, denn ich habe die Aufklärungsverpflichtung in den richterlichen Fragestellungen vermisst. Diese Auffassung wurde mir auch von weiteren Zuhörern bestätigt.
Beschlussbekanntgabe am Sitzungsende nach Beratung der Kammer: "Der Widerspruch des BR wird ersetzt." - Verweis auf die folgende schriftliche Begründung. VERLOREN
(bw)

15.09.03: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrat zur Versetzung nach Braunschweig
ArbG Braunschweig: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung (§99/4 BetrVG) Kammer 3 RI´in Fr. Heidelk, PV/Kl Syn. Hr. Bayer, PV/Bekl RA Hr Heggemann von RA Mielke pp. mit Betriebsratvorsitzender der Zweigniederlassung Braunschweig Peter E., 3 Zuschauer

RI'in beginnt die Verhandlung mit einleitenden Worten / Sachvortrag und den Hinweis auf Güteverhandlung. Nachfolgend wurde intensiv die Ablehnungspunkte des Betriebsratswiderspruches zur Versetzung besprochen. RI´in frage z.B. gezielt nach einer Betriebsvereinbarung für Stellenausschreibungen und den Gehaltsunterschieden in der ZN Braunschweig. Syn. Bayer spricht eine ideologische Abhängigkeit der örtlichen BR-Entscheidung an, da sich auch der GBR negativ zur Versetzung geäußert hat. RA Heggemann zeigte Unstimmigkeiten in den vom Gericht überreichten Unterlagen mit Originaldokumenten auf. Konnte den Ausführungen leider akustisch nicht ganz folgen, aber es ging u.a. um einen Stempelaufdruck wo eine Ziffer fehlen soll. Die RI´in meinte nur, dass dieses Verfahren "doch Komplexer sei". Vorschlag von Syn. der "Terminlosstellung" wegen Verfahren beim ArbG München zur gleichen Sachlage und der weiten Entfernung. Nachfrage von RI´in, wann dort den Termin sei. Syn. nannte den 6.10.2003 und setzte nach weiterer Frage hinzu, dass dies erst die Güteverhandlung mit dem BR München sei. RI´in meinte zu diesem Termin, dass dies bereits in Richtung ihres angestrebten Kammertermins gehen würde. Syn. Bayer erklärte in wohlklingenden Worten (u.a. Personalreduzierung durch Betriebsvereinbarung, Kapazitätsanpassung, Sozialverträglich) die besondere Situation in München Hofmannstraße, die starken Aktivitäten am Arbeitsgericht und für diesen Fall gegebene Notwendigkeit der Versetzung, da der betroffene Mitarbeiter durch sein Alter und seine lange Betriebszugehörigkeit besonders geschützt sei. Es wurde eine kurze Auszeit durch RA Heggemann genommen und nach Rückkehr ging es ganz schnell.
Abschluß der Güteverhandlung: Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Vorgespielt und genehmigt.
(bw)

Landesarbeitsgericht München

18.01.05: BR wegen §23 BetrVG
LAG Kammer 8, Richter Kagerer;Siemens AG: Hr.Dr.Geis (PA),Syndikus Bayer(BayMe); RA Vüllers mit Betriebsrat Mathilde Eckinger, Alex Sowa und Benno Eickert;Dauer 90 min.

Mit dieser Klage soll die Siemens AG unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu bewegt werden, die Mitbestimmungsrechte des BR wieder zu beachten. (Anm.:Text des BetrVG §23).
Der Richter rekapituliert etwas die Vergangenheit. Anschließend beurteilen beide Seiten die aktuelle Situation aus ihrer Sicht:
Das Verfahren wurde während der Workshops zwischen BR und BL ausgesetzt und ist auf Initiative von RA Vüllers nun wieder aufgenommen worden. Beide Seiten sind sich einig, dass sich das Gesprächsklima verbessert habe.
Die Personaler würden wieder direkt mit dem BR reden anstatt z.B. über "Drohmails" zu kommunizieren. Unter anderem sei während der Workshops von der PA zugesichert worden, die Rechte des BR zur Mitbestimmung einzuhalten (Kommentar des Richters: Das findet er eigentlich selbstverständlich). Laut Hrn. Dr. Geis seien die zu erledigenden Aufgaben definiert worden. Mit diesen sei man gerade beschäftigt.
Verbesserungen sieht Hr. Dr. Geis insbesondere bei Stellenausschreibungen und bei der "Information des BR in Richtung Belegschaft", in Einzelfällen könnten allerdings Probleme aufgetreten sein, die durch die Größe des Bereichs bedingt seien, vor allem weil diese Vorgänge dann an der PA vorbei gelaufen wären. Hrn. Dr. Geis sind nämlich keine Verstöße gegen die Mitbestimmung des BR bekannt. RA Vüllers sieht eine klare Diskrepanz zwischen dem guten Arbeitsklima und der Praxis, in der es in jüngster Vergangenheit klare Fälle von Verletzungen der Mitbestimmung gegeben habe. Außerdem akzeptiert er keinesfalls die Größe des Bereichs als Entschuldigung für das Fehlverhalten. Hr. Bayer kritisiert, dass dieses Verfahren gerade zu dem Zeitpunkt wieder aufgenommen wurde, als der Vorstand beschlossen hat, die LAG-Kündigungsverfahren fortzusetzen, unterstellt also einen Zusammenhang. RA Vüllers dementiert dies.
Nun lässt sich der Richter die konkreten Beispiele nennen. Er weist u.a. darauf hin, dass Quellen dieser Information nicht preisgegeben werden müssten. Benno Eickert erläutert. Mindestens drei Kollegen seien seit spätestens Juli 2004 von SBS an Com IT "ausgeliehen". Hr. Dr. Geis vermutet dahinter (nicht mitbestimmungspflichtige) Werksverträge. Alex Sowa widerspricht, dies könne nur über (mitbestimmungspflichtige) "Konzernleihe" ablaufen. Benno Eickert bestätigt auf Nachfrage des Richters, dass dafür der Personalausschuss (APA) zuständig wäre. Nun nennt Benno allerlei Details (Namen, Einstellungsdatum, Vorlagedatum) zu Versetzungen von anderen Standorten, bei denen der APA verspätet informiert wurde. Die standortinternen Versetzungen (Nachfrage des Richters) würden laut Mathilde und Benno über Sammelversetzungslisten abgehandelt, die aufgrund ihres Umfangs nur stichprobenartig geprüft werden konnten. Hierbei habe sich der BR zu einigen Fällen nicht abschließend geäußert.
Jetzt wird's (für mich) kompliziert, weil es wohl auch um juristische Feinheiten der §23, §99 und §101 des BetrVG geht. Der Richter analysiert im Zusammenhang mit der vorgetragenen Situation den von RA Vüllers gestellten Antrag. Insbesondere wurden darin die "klassischen" (standortinternen) Versetzungen thematisiert. Laut RA Vüllers entsprach dies dem damaligen Anlass der Versetzungen in die Zielstattstraße. Das sei jedoch nicht dogmatisch zu betrachten. Für ihn sei die Gesamtsituation entscheidend, bei der die Mitbestimmung auf verschiedenen Feldern verletzt würde, es liege also ein "Dauertatbestand" vor. Der Richter weist u.a. darauf hin, dass die jetzt oder demnächst abgearbeitete Kündigungswelle zu einer noch folgenden Versetzungswelle führen würde. Für das Gericht sei nicht die Aufarbeitung der Vergangenheit von Bedeutung, sondern die Zukunft. RA Vüllers sieht hierzu die vergangenen Fälle durchaus als Maßstab für das zu erwartende Verhalten der Siemens AG in der Zukunft. Alex Sowa sieht auch deshalb keine Aussicht auf Besserung, weil die Siemens-Gesprächspartner in den Workshops trotz des verbesserten Klimas weder Fehler eingestanden noch sich für ihr vorheriges Verhalten entschuldigt hätten. Hr. Dr. Geis und Hr. Bayer kritisieren, dass man die PA über die Verletzungen der Mitbestimmung in den genannten Beispielen informieren hätte sollen. Insbesondere die neuen Gesprächspartner (im BR und bei Com) sind laut Hrn. Bayer auch eine Chance, das Verhältnis zu normalisieren. Wollte er damit unterstellen, mit Heribert und Leo wäre dies nicht möglich gewesen ?
Entscheidungsverkündung am 25.01. um 13:00.
(pl)

28.10.04: BR-Widerspruch Versetzung Greifswald
LAG Kammer 4, RI Burger;Siemens AG Fr.Bänsch (PA) mit RA Bayer; BR: Werner Schneider (verstärkt durch Bernhard Tröger im Zuschauerraum) mit RA Bertoll (in Vertretung für RA Vüllers)

Berufungsverhandlung wegen Greifswaldversetzung nach §100 (4TaBV25/04):
Es ging um die Versetzungen nach Greifswald, heute konkret um die von Kurt V. Zu diesen Versetzungen gibt es jeweils 4 Gerichtstermine:
Eine „kollektivrechtliche“ Klage nach §100 von Siemens gegen den Betriebsrat wegen dessen verweigerter Zustimmung zur Versetzung,
die Berufung dagegen,
eine „individualrechtliche“ Klage des Versetzten selbst gegen Siemens,
und natürlich auch wieder die Berufung dagegen.
Im vorliegenden Fall hat Kurt V. seine individualrechtliche Klage gegen die Versetzung in erster Instanz bereits gewonnen (mittlerweile ist das Urteil auch schriftlich zugestellt; in der Begründung wird u.a. insbes. die Zumutbarkeitsfrage angesprochen), und Siemens wird wohl (wahrscheinlich) noch dagegen in Berufung gehen; die kollektivrechtliche Klage gegen die BR-Zustimmungsverweigerung hingegen hat der BR in erster Instanz verloren, und heute fand nun seine Berufung dazu statt. (Also in erster Instanz zwar kollektivrechtlich verloren, aber individualrechtlich gewonnen.) Es war das erste dieser Greifswald-§100-Verfahren in zweiter Instanz.
Als erstes deckte Richter Burger ein überraschendes Problem auf: Die im Schriftsatz angezogene GBR-Betriebsvereinbarung zum Jubilarsschutz ist nur Arbeitgeber-seitig, aber nicht vom GBR unterschrieben! Diese fehlende Unterschrift macht aus einer “Betriebsvereinbarung“ eine (weniger verbindliche) „Regelungsabsprache“. Wobei allerdings noch zu klären wäre, ob diese neuere BV nicht nur eine „Ergänzung“ zu einer älteren BV ist, die dann vielleicht ihrerseits korrekt unterschrieben ist. Rundschreiben und Regelungsabsprachen sind eben nunmal nicht so verbindlich wie eine beidseitig unterschriebene Betriebsvereinbarung.
Dann geht’s weiter: Der Richter spricht das bekannte BAG-Urteil an, demnach die Eilbedürftigkeitsfrage nicht mehr relevant sei, und auch die bekannte Problematik, dass in einem §100-Verfahren der BR keine Gründe für seine Zustimmungsverweigerung mehr nachschieben kann, die er damals bei der Verweigerung nicht schon angeführt hat. Wenn wir also heute schlauer sind als damals und z.B. eine reine Schikaneversetzung nachweisen können, nützt uns das rückwirkend nichts mehr in diesem kollektivrechtlichen §100-Verfahren. Das ist dann aber auch schon der wesentliche Unterschied zum individualrechtlichen Verfahren des Versetzten selbst (deshalb hat er dieses ja auch gewonnen; von daher ist er auch gar nicht mehr darauf angewiesen, dass der BR sein heutiges Verfahren auch noch gewinnt).
Als nächstes untersucht der Richter die „Tränendrüsen-Frage“, die Frage der Zumutbarkeit trotz sozialer und sonstiger Härten also. Dazu bringt Fr.Bänsch in gewohnt provozierender Weise vor: „Andere Leute fahren da zum Urlaub hin!“. RA Bertoll erwidert “dann aber mit ihrer Familie“. Der Richter gibt zu bedenken, dass einem AT ein großflächiger Einsatz zuzumuten sei, und Hr.Bertoll erwidert, dass das wohl nicht gelte, wenn es für diese Versetzung in Wirklichkeit gar keine betrieblichen oder persönlichen Gründe gebe, sondern nur den einen Grund, den Mitarbeiter dadurch dazu zu „bewegen“ dass er einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Das ist in der Tat der Punkt, der mir als Nicht-Jurist am meisten sauer aufstößt; leider wird darauf aber nicht weiter eingegangen. Ferner führt Bertoll aus, die Aufgabe den „Element Manager“ zu testen, derentwegen Kurt V. ach so dringend nach Greifswald versetzt werden musste, habe er nie zu tun bekommen, stattdessen eine andere Aufgabe, die er erst nach 5-monatiger Einarbeitungszeit wahrnehmen konnte. überhaupt, warum besteht der Bedarf, die Arbeit gerade in Greifswald? Der Richter stellt klar: Auch wenn man technisch gesehen die Aufgabe auch von München aus erledigen könnte, was er nicht bezweifelt, so liegt es doch im Rahmen der (von Hr. Baier so gerne immer wieder zitierten) „freien Unternehmerentscheidung“, wo er nun tatsächlich die Aufgaben ansiedelt. Zumindest für das kollektivrechtliche Verfahren sei das also kein Aspekt, allenfalls für das individualrechtliche.
Der Richter gibt zu, das habe schon „ein Geschmäcklein“, aber man befinde sich heute eben nur im §100-Verfahren. Bertoll spricht die Frage an, ob es auch als „Nachteil“ nach §100 zählt, wenn jemand ohne ECHTEN Grund willkürlich versetzt wird. Dann zitiert Bertoll das Vögele-Zitat von der Betriebsversammlung über „Strafaktionen“ in Form von Versetzungen an weitestmöglich entfernte Punkte Deutschlands, was Hr.Baier trotz anwesendem Zeugen bestreitet; allerdings stellt der Richter (wie zuvor auch schon andere Richter) klar, dass dieses Statement für seinen Prozess überhaupt nicht entscheidungsrelevant sei. „Mir ist schon klar worum es geht, aber heute geht es nur um §99“, und nicht um individualrechtliche Aspekte. Außerdem betont er nochmal, dass Kurt V. nur eine nicht-eheliche Partnerschaft ohne Kinder habe. Bertoll stellt klar, dass die hohen Flugkosten (bzw. langen KfZ/Zug-Fahrzeiten) selbst ein Wochenend- Pendeln nicht zulassen.
Nun stellt der Richter die Frage nach einer möglichen zeitlichen Begrenzung der Greifswald-Versetzung als Kompromiss, wobei er humorig an die Rede von Fr. Bänsch vom „Urlaubsort“ anknüpft: „Wie lange wird sich Hr.V. noch auf Rügen und nicht in München erholen dürfen?“ Fr.Bänsch kontert mit angeblichem weiterem großen Personal- bedarf in Greifswald (komisch dass dann keine Stellen ausgeschrieben sind...). Als Bertoll erwähnt, man habe bereits vor dem Hintergrund der gewonnenen individualrechtlichen Verfahren (und auch des jetzt etwas verbesserten Betriebsklimas) Gespräche mit der PA (Dr.Geis) begonnen, um gütlich eine vernünftige Lösung zu finden, schließlich müsse man es ja nicht gleich zur Vollstreckung kommen lassen, dementiert Hr.Baier erstmal: Das sei alles völlig offen, eine zeitliche Begrenzung käme für ihn nicht in Frage. Außerdem zeigt er sich verärgert, dass man ohne ihn zu fragen mit Dr.Geis spreche, ihn durch eine gegenstandslose Vollstreckungsdrohung verwirre (er stellt in Frage ob eine Vollstreckung überhaupt möglich ist, weil individualrechtlich nur die Versetzung für unwirksam erklärt wurde, aber ohne den zweiten Antragsteil mit der Weiterbeschäftigung in der Münchner Hofmannstraße, und erklärt diese Ausführungen gönnerhaft als „Nachhilfeunterricht“), und er werde Dr.Geis entsprechend informieren. Wie auch immer, der Richter deutete an dass es keine schlechte Idee wäre, wenn man sich (vor dem Hintergrund des Individualprozess-Urteils) gütlich einigt, bevor er seine §100-Entscheidung verkünden muss. Einigkeit besteht aber darin, dass wohl noch auf sehr hoher Ebene (Zentralvorstand?) grundsätzliche Verhandlungen laufen, die erst geklärt sein müssen, bevor man z.B. mit einem Dr.Geis wirklich eine verbindliche Einigung aushandeln kann. Letztlich wurde als Entscheidungsverkündungstermin beschlossen: 11.11. (Fasching), 9:00  VERLOREN
(bt)

24.06.04: BR gegen 5 Zielstattstraßen-Versetzungen
LAG Kammer 4 RI Burger, Siemens: Syndikus Bayer, Vögele (PA), BR: Benno Eickert, RA Seebacher

Hier prozessierten Firma und Betriebsrat wegen 5 Zielstattstraßen-Versetzungen miteinander. Über die Sache wird weniger argumentiert als über das weitere Procedere, aber der RI bezieht doch gleich recht deutlich Stellung: Wenn jemand räumlich umzieht und gleichzeitig auch seine Tätigkeit wechselt, spreche das für eine Versetzung (und eben nicht, wie von Siemens-Seite argumentiert, für einen nicht mitbestimmungspflichtigen Umzug. Die Siemens-Vertreter verweisen auf den klärenden Workshop, der bis 7/04 zwischen BL und BR stattfinden soll (Beschluss von der §23-Verhandlung kürzlich) und regen an, die Verhandlung daher bis August zu vertagen; BR-RA Seebacher hingegen schlägt vor, die Verhandlung zu führen, aber die Entscheidungsverkündung erst nach dem Workshop anzusetzen (wenn dann eine Entscheidungsverkündung infolge des Workshop-Ausgangs überflüssig geworden ist, was aber nicht sicher ist, kann sich der RI das Urteil sparen). Die Siemens-Seite beschwichtigt etwas, 3 der 5 Versetzungs-Kandidaten würden ja voraussichtlich ohnehin zu PRA wechseln, und außerdem könnten sich aus dem Workshop neue Sachverhalte ergeben, die noch in der Verhandlung berücksichtigt werden müßten, daher sei es nicht tragbar, die Verhandlung heute abzuschließen und nur die Entscheidungsverkündung zu vertagen. Kompromiss: Entscheidungsverkündung am 12.8.04 9:00 Uhr, Vortrag neuer Sachverhalte aus dem Workshop aber zugelassen.
(bt)




Autoren: Inken Wanzek, kb, sp
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