Prozessberichte
BR-Wahl durch Arbeitnehmer




09.02.07: Einleitung Betriebsratswahl im Carrier Mch H durch Arbeitnehmer (Bericht 1)
AZ 37BV 35406, 9.2.07, 11:45-13:00, Kammer 37, Richterin Zenger,
Antragssteller: Christine Rosenboom, J.T., S. M. (Arbeitnehmer der Siemens Networks GmbH & Co. KG ) mit ihrem Rechtsanwalt Nils Pütz,
BR-Vorsitzenden Bernd Lehmann mit Rechtsanwalt Rüdiger Helm
Syndikus des Arbeitgeberverbandes BayMe Dr. Fabian Friedrich als alleiniger Vertreter der Arbeitgeberseite Ca. 15 Zuschauer

Um was geht es:
Der Prozess ist etwas besonders, da hier drei Arbeitnehmer feststellen lassen wollen, ob der Betriebsrat in ihrem Unternehmen rechtmäßig im Amt ist. Daher mutet die Parteienkonstellation ungewöhnlich an. Auf der einen Seite drei Arbeitnehmer, auf der anderen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Der Betrieb Carrier Mch H, der heute zur Siemens Networks GmbH & Co. KG gehört, ist am 1.8.06 aus der Betriebsspaltung des Betriebes Siemens AG Mch H hervorgegangen. Bleibt bei einer solchen Betriebsspaltung die Betriebsidentität nicht erhalten, dann muss der Betriebsrat des Ursprungsbetriebs nach §21a BetrVG einen Wahlvorstand bestellen und damit die Betriebsratswahl einleiten. Dies ist in fast allen der ca. 70 neu gegründeten Betriebe auch geschehen. Ausgenommen wurden nur die Betriebe Carrier Mch H, Carrier Mch MA und Berlin SD.

Aus den zu dieser Betriebsaufspaltung zugehörigen Betriebsvereinbarungen und Protokollnotizen geht hervor, dass Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat bis zum 1.8.06 der Meinung waren, dass auch im Betrieb Mch H gewählt werden muss. Am 2.8.06 entschieden Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat plötzlich und ohne Begründung, dass im Carrier Mch H nicht zu wählen ist.

Die Erfordernis einer BR-Wahl hängt jedoch nicht von Beschlüssen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ab, sondern einzig und allein von den gesetzlichen Voraussetzungen des §21a BetrVG. Bleibt bei einer Betriebsabspaltung die Betriebsidentität erhalten, dann muss im neu entstehenden Betrieb nicht gewählt werden, bleibt sie nicht erhalten, dann muss gewählt werden. Der Betriebsrat Carrier Mch H hat die Einleitung der Wahl unterlassen, wodurch Rechtssicherheit hergestellt hätte werden können.

Betriebsidentität liegt vor, wenn der Leitungsapparat und die Organisationsstruktur des Betriebs gleich geblieben ist, die Anzahl der Mitarbeiter nicht eklatant gesunken ist (Schwelle des §13 II,1 BetrVG: 50 Prozent) und der Betriebszweck erhalten geblieben ist.

Nach Auffassung der Arbeitnehmer haben sich sowohl Leitungsapparat, Organisationsstruktur als auch Betriebszweck geändert. Die Anzahl der Mitarbeiter lag am 1.8. und danach unter 50 Prozent. Dies bewiesen die Arbeitnehmer in einem 26- und einem weiteren 22-seitigen Schriftsatz mit 22 Anlagen. Die Schriftsätze des Betriebsrats und Arbeitgebers enthielten keine Anlagen als Beweise für ihre Behauptungen. Es wurden lediglich Zeugen genannt, die im Prozess jedoch nicht geladen waren.

Drei Arbeitnehmer haben nun ein Beschlussverfahren eingeleitet, um feststellen zu lassen, ob der Betriebsrat des Betriebs Mch H der heutigen Siemens Networks GmbH & Co KG rechtmäßig im Amt ist. Sie sind der Überzeugung, dass die Betriebsidentität bei der Betriebsabspaltung von der Siemens AG nicht erhalten geblieben ist und der Betriebsrat eine Betriebsratswahl hätte einleiten müssen. Nur so hätte Rechtssicherheit hergestellt werden können. Sie fürchten, dass der Arbeitgeber ähnlich wie die Siemens AG 2003, Betriebsratsbeschlüsse vor Gericht angreifen könnte und eklatante Nachteile für die Belegschaft entstehen.

Der mündlichen Verhandlung ist der Austausch von Schriftsätzen vorausgegangen. Betriebsrat und Arbeitgeber haben im Vorfeld Schriftsatzverlängerungen beantragt und erhalten. Das Gericht selbst musste einmal auf Antrag von Arbeitgeber und Betriebsrat vertagen. Dies erklärt, warum es erst am 9.2.07 zur ersten mündlichen Verhandlung kam.

Die Verhandlung
Die Verhandlung begann pünktlich. Richterin Zenger stellte zunächst für das Protokoll fest, wer von den Beteiligten anwesend war.

Zu Beginn der Verhandlung legte Rechtsanwalt Pütz, der die Arbeitnehmerseite vertrat, einen neuen Schriftsatz vor, in dem die Antragsstellung geändert war. Die Antragsänderungen waren erforderlich geworden, weil sich aufgrund des Zeitablaufs die Situation geändert hat. Das Übergangsmandat des Betriebsrats Carrier Mch H war zum 1.2.07 abgelaufen. Daher war es nicht mehr möglich nach §21a i.V.m. §16 II BetrVG entsprechend vorzugehen, der einen Betriebsrat mit Übergangsmandat voraussetzt.

Die Richterin fragte die Gegenparteien, ob sie der Antragsänderung zustimmten. Die Gegenseiten baten um Unterbrechung, um die neue Antragsstellung lesen zu können. Der Arbeitgebervertreter musste telefonische Rücksprache mit seinem Auftragsgeber halten. In den Saal zurückgekehrt, lehnten Arbeitgeber und Betriebsrat die Antragsänderungen ab. Nun liegt es bei der Richterin zu entscheiden, ob sie dem Antrag statt gibt oder nicht. Mit der Zustimmung der Gegenseiten hätte erreicht werden können, dass der Feststellung der Rechtmäßigkeit nichts mehr im Wege lag.

Danach stellte die Richterin Fragen bezüglich der Betriebsidentität an die Beteiligten. Die Parteien hielten entsprechend ihrer Rechtsauffassung ihren Vortrag. Dabei war deutlich zu erkennen, dass Frau Rosenboom die Fragen der Richterin wesentlich präziser und sicherer beantworten konnte als der Betriebsratsvorsitzende. Dieser geriet bei der Frage nach dem Leitungsapparat ein wenig ins Schlingern, so dass Frau Rosenboom ihm mit Namen aushelfen musste. Auch über die vom Betriebsrat geführten Prozesse gegen Versetzungen zweier Betriebsratsmitglieder konnte er nur wage Auskunft geben. Christine Rosenboom half ihm mit der Nennung des §101 BetrVG aus, nach dem der Betriebsrat vorgegangen ist.

Die Richterin versuchte nun einen Tatsachenvergleich. Dieser hätte beinhaltet, dass der Arbeitgeber sich vor Gericht verpflichtet, den Betriebsrat bis zur nächsten Wahl anzuerkennen. Der Arbeitgebervertreter erklärte sich hiermit im Prinzip einverstanden. Rechtsanwalt Nils Pütz dagegen wandte ein, dass dies keine Rechtssicherheit für die Belegschaft schaffe, da man aufgrund des Joint Ventures mit Nokia nicht wisse, wie der neue Arbeitgeber zu dieser Vereinbarung stehen würde. Dies sei auch insbesondere deshalb problematisch, weil Nokia Siemens Networks Stellenabbau in der Höhe von 10 bis 15 Prozent angekündigt hat. Rüdiger Helm, der den Betriebsrat vertrat, stimmte diesem Argument zu und betonte, es sei auch im Sinne des Betriebsrats Rechtsicherheit für die Belegschaft herzustellen.

Der Austausch der Argumente wurde fortgesetzt. Rechtsanwalt Nils Pütz, wies darauf hin, dass die Gegenseiten lediglich Behauptungen aufstellten und nichts bewiesen hätten. Ein Arbeitgeber muss beispielsweise wissen, wie viele Mitarbeiter er in seinem Betrieb beschäftigt. Insbesondere, wenn eine Betriebsaufspaltung und ein anschließender Betriebsübergang geplant sind, müssen detaillierte Unterlagen existieren. Warum legen der Arbeitgeber und Betriebsrat keine Dokumente als Beweise vor? Die Arbeitnehmerseite hätte all ihre Behauptungen detailliert bewiesen. [Anmerkung des Autors: Dem Schriftsatz lagen 22 Anlagen bei].

Die Richterin hinterfragte nun das Motiv der Arbeitnehmer, die das Beschlussverfahren eingeleitet hatten.

Christine Rosenboom erinnerte an das Verhalten von Siemens im Jahre 2003:

"Wir alle haben 2003 erlebt, wie vehement der Arbeitgeber die Betriebsratswidersprüche gegen die Kündigungen angegriffen hat. Er suchte nach formalen Fehlern bei der Erstellung der Widersprüche. Dies ging hin bis zu Strafanzeigen gegen den damaligen Betriebsratsvorsitzenden und den Sprecher des Ausschusses für personelle Einzelmaßnahmen. Von denen stellte sich nachher heraus, dass sie unhaltbar waren."

Die Richterin hörte den Ausführungen sehr aufmerksam zu und bestätigte dann, "daran kann ich mich noch gut erinnern".

Christine Rosenboom zum entscheidenden Grund für dieses Verfahren weiter:
"Wären die Widersprüche damals unwirksam gewesen, dann hätten die Leute alle ihre Weiterbeschäftigungsprozesse verloren. Damit hätten sie keine Gehaltsfortzahlung bis zum Prozessende gehabt. Keiner von denen hätte nervlich und finanziell bis zu diesem Ende durchgehalten. Sie hätten daher reihenweise einem Vergleich zugestimmt. Das zeigt, wie wichtig es ist, dass die Aktivitäten des Betriebsrats in keiner Weise angreifbar sind. … Es geht hier nicht nur um die Widersprüche zu Kündigungen, sondern auch um die gegen die Versetzungen und auch um die Widersprüche gegen die ERA-Eingruppierungen."

Die Zuhörer hatten den Eindruck, dass jetzt sowohl die Richterin als auch die Gegenseiten die Intention der Mitarbeiter, die das Beschlussverfahren eingeleitet haben, nachvollziehen konnten. Die meisten der Zuschauer hatten 2003 selbst miterlebt, welche psychische Belastung dieser Angriff des Arbeitgebers auf die Betriebsratswidersprüche darstellte. Im Saal war deutlich eine geänderte Stimmung zu spüren. Niemand konnte wohl für sich ausschließen, dass der Arbeitgeber im Ernstfall, die Widersprüche des Betriebsrats und weitere Beschlüsse nicht angreifen würde. Zu vehement war das Vorgehen der Siemens AG 2003 gewesen. Der Anwalt des Betriebsrates, Rüdiger Helm, sagte, es sei löblich, dieses Verfahren zu führen um "weiße Flecken" zu vermeiden, also zu verhindern, dass eine betriebsratslose Zeit entsteht. Der Betriebsratsvorsitzende bestätigte, dass dies auch im Interesse des Betriebsrates liege. Der Arbeitgeber-Anwalt schwieg hierzu.

Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Es gewährte Arbeitgeber und Betriebsrat eine Schriftsatzfrist bis zum 26.2.07, damit diese auf den letzten Schriftsatz der Arbeitnehmerseite antworten können. Weiter setzte die Richterin den Entscheidungstermin auf den 16.03.07, um 9.00 Uhr fest.
(iw)

09.02.07: Bericht vom Gerichtsverfahren über Neuwahlen im SN-Betrieb Mch-H (Bericht 2)
AZ 37BV 354/06, 9.2.07, 11:45-13:00, Kammer 37, Richterin Zenger,
Kläger Christine Rosenboom, J.T., S.M., Anwalt Nils Pütz,
die Betriebsleitung nur per Anwalt vertreten,
der BR mit dem BR-Vorsitzenden Bernd Lehmann und Anwalt Rüdiger Helm.


Das Verfahren hat schon etwas sehr Spezielles: Da sind sich mal Arbeitgeber,Gewerkschaft, und mehrheitlich auch der Betriebsrat einig (dass keine BR-Neuwahlen sein sollen), was sich auch schon an dem etwas peinlichen Seite-an-Seite von Arbeitgeber-Anwalt, BR und BR-Anwalt in der Gerichtssaal-Sitzordnung manifestiert, nur in der betroffenen Belegschaft gibt es Mitarbeiter, die das anders sehen und gerichtlich feststellen lassen wollen, was nun richtig ist.

Die Antragssteller haben einen neuen Schriftsatz übergeben, mit einem Haupt- und zwei Hilfsanträgen. Hintergrund ist, dass auf Betreiben des Arbeitgebers der Gerichtstermin von Dezember auf heute vertagt wurde, seit 1.2.07 aber ein Übergangs-Betriebsratsmandat erloschen wäre, d.h. wir möglicherweise heute schon einen BR-losen Zustand haben. Das verändert etwas die formale Rechtslage (Anspruchsgrundlage).

Beide Seiten vertraten ihre Positionen, warum bzw. warum nicht neu gewählt werden müsse; es wurde klargemacht, dass es hier vor allem um Rechtssicherheit geht. Darum, einen BR-losen Zustand zu verhindern. Wenn ein BR zu einem Zeitpunkt, zu dem er gar nicht mehr zurecht im Amt ist, Beschlüsse fasst, sind diese rechtsunwirksam. Vor allem wenn es nach dem NSN-Closing Anfang April mit Stellenabbau losgeht, kann das böse enden. Und wir haben ja schon bei den Kündigungsschutzverfahren im Jahr 2003 im Zusammenhang mit §102(5) BetrVG unsere Erfahrungen damit sammeln müssen, wie der Arbeitgeber versucht, BR-Beschlüsse (Kündigungs- Widersprüche) aus formalen Gründen für unwirksam erklären zu lassen. Und auch heute schon sind BR-Beschlüsse (z.B. zu ERA-Widersprüchen) in Frage gestellt. Auch die BR-Seite bestätigte, dass dieser Wunsch nach Rechtssicherheit legitim ist, lediglich sieht sie eben Neuwahlen als nicht erforderlich an, und die Antragssteller sehen das anders. Ergänzend zu den ihr vorliegenden Schriftsätzen stellte die vorsitzende Richterin zunächst Fragen danach, wie die Betriebsleitung vor und nach der Betriebsaufspaltung besetzt war (die Enterprise- Betriebsleiter sind natürlich nicht mehr bei SN). Als eines von vielen Indizien zur Schlüsselfrage, ob die Betriebsidentität des ursprünglichen MchH-Betriebs im kleineren SN-MchH-Betrieb erhalten blieb oder nicht. Je nachdem sind keine oder doch Neuwahlen erforderlich. Zum Erhalt der Betriebsidentität gehört natürlich auch der Betriebszweck; wenn der Betrieb vorher öffentliche und private Netze bedient hat, und nachher nur noch öffentliche Netze, kann man natürlich schon einen geänderten Betriebszweck unterstellen. Daher stellte die Vorsitzende auch die Frage: Hat sich mit der Betriebsaufspaltung Wesentliches geändert? Aber auch diese Frage endet in einer Abwägung, in einer Wertung. Natürlich hat sich vieles geändert, z.B. ist das komplette Geschäftskunden-Geschäft nicht mit übergegangen, und damit fast die Hälfte der Betriebsbelegschaft (auch wenn die Gegenseite von einem Personalverhältnis 5:2 sprach, was nicht eben gerade stimmt). Aber ist das "wesentlich" und ein hinreichender Grund, dass damit die Betriebsidentität verloren ging und neu gewählt werden muss? Das ist nicht mathematisch-exakt ausrechenbar, da sind wir einfach auf die Wertung des Gerichts angewiesen, und nachdem dieses sich überhaupt nicht in die Karten sehen ließ, ist der Ausgang für mich noch völlig offen.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Ich zweifle nicht daran, dass Neuwahlen eingeleitet werden müssten, aber ich kann noch nicht beurteilen ob das Gericht das auch so sieht. Die Richterin versuchte einen "Tatsachenvergleich" in der Richtung "wir lassen nicht neu wählen aber die BR-Zuständigkeit wird auch von keinem angezweifelt; Dieser kam aber nicht zustande. Auch deshalb nicht, weil der künftige Mit-Eigentümer Nokia natürlich noch nicht mit am Tisch saß.

Und wie geht's nun weiter: Nachdem wie gesagt gestern noch ein neuer Schriftsatz eingereicht wurde, hat nun die andere Seite bis 26.2. Zeit, dazu schriftlich Stellung zu beziehen, dann wird das Gericht voraussichtlich ohne weitere mündliche Verhandlung sich entscheiden und am 16.3.07, 09:00 gibt's die Entscheidungsverkündung.
(bt)




Autoren: Inken Wanzek, Christine Rosenboom
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