Prozessberichte
BR-Wahl durch Arbeitnehmer
09.02.07: Einleitung Betriebsratswahl im Carrier Mch H durch Arbeitnehmer (Bericht 1)
AZ 37BV 35406, 9.2.07, 11:45-13:00, Kammer 37, Richterin Zenger,
Antragssteller: Christine Rosenboom, J.T., S. M. (Arbeitnehmer der Siemens Networks GmbH & Co. KG ) mit ihrem Rechtsanwalt Nils Pütz,
BR-Vorsitzenden Bernd Lehmann mit Rechtsanwalt Rüdiger Helm
Syndikus des Arbeitgeberverbandes BayMe Dr. Fabian Friedrich als alleiniger Vertreter der Arbeitgeberseite
Ca. 15 Zuschauer
Um was geht es:
Der Prozess ist etwas besonders, da hier drei Arbeitnehmer feststellen lassen wollen, ob
der Betriebsrat in ihrem Unternehmen rechtmäßig im Amt ist. Daher mutet die
Parteienkonstellation ungewöhnlich an. Auf der einen Seite drei Arbeitnehmer, auf der
anderen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Der Betrieb Carrier Mch H, der heute zur Siemens Networks GmbH & Co. KG gehört, ist am
1.8.06 aus der Betriebsspaltung des Betriebes Siemens AG Mch H hervorgegangen. Bleibt bei
einer solchen Betriebsspaltung die Betriebsidentität nicht erhalten, dann muss der
Betriebsrat des Ursprungsbetriebs nach §21a BetrVG einen Wahlvorstand bestellen und damit
die Betriebsratswahl einleiten. Dies ist in fast allen der ca. 70 neu gegründeten
Betriebe auch geschehen. Ausgenommen wurden nur die Betriebe Carrier Mch H, Carrier Mch
MA und Berlin SD.
Aus den zu dieser Betriebsaufspaltung zugehörigen Betriebsvereinbarungen und
Protokollnotizen geht hervor, dass Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat bis zum 1.8.06 der
Meinung waren, dass auch im Betrieb Mch H gewählt werden muss. Am 2.8.06 entschieden
Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat plötzlich und ohne Begründung, dass im Carrier Mch H
nicht zu wählen ist.
Die Erfordernis einer BR-Wahl hängt jedoch nicht von Beschlüssen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat ab, sondern einzig und allein von den gesetzlichen
Voraussetzungen des §21a BetrVG. Bleibt bei einer Betriebsabspaltung die Betriebsidentität
erhalten, dann muss im neu entstehenden Betrieb nicht gewählt werden, bleibt sie nicht
erhalten, dann muss gewählt werden. Der Betriebsrat Carrier Mch H hat die Einleitung der
Wahl unterlassen, wodurch Rechtssicherheit hergestellt hätte werden können.
Betriebsidentität liegt vor, wenn der Leitungsapparat und die Organisationsstruktur des
Betriebs gleich geblieben ist, die Anzahl der Mitarbeiter nicht eklatant gesunken ist
(Schwelle des §13 II,1 BetrVG: 50 Prozent) und der Betriebszweck erhalten
geblieben ist.
Nach Auffassung der Arbeitnehmer haben sich sowohl Leitungsapparat, Organisationsstruktur
als auch Betriebszweck geändert. Die Anzahl der Mitarbeiter lag am 1.8. und danach unter
50 Prozent. Dies bewiesen die Arbeitnehmer in einem 26- und einem weiteren 22-seitigen
Schriftsatz mit 22 Anlagen. Die Schriftsätze des Betriebsrats und Arbeitgebers enthielten
keine Anlagen als Beweise für ihre Behauptungen. Es wurden lediglich Zeugen genannt, die
im Prozess jedoch nicht geladen waren.
Drei Arbeitnehmer haben nun ein Beschlussverfahren eingeleitet, um feststellen zu
lassen, ob der Betriebsrat des Betriebs Mch H der heutigen Siemens Networks GmbH & Co KG
rechtmäßig im Amt ist. Sie sind der Überzeugung, dass die Betriebsidentität bei der
Betriebsabspaltung von der Siemens AG nicht erhalten geblieben ist und der Betriebsrat
eine Betriebsratswahl hätte einleiten müssen. Nur so hätte Rechtssicherheit hergestellt
werden können. Sie fürchten, dass der Arbeitgeber ähnlich wie die Siemens AG 2003,
Betriebsratsbeschlüsse vor Gericht angreifen könnte und eklatante Nachteile für die
Belegschaft entstehen.
Der mündlichen Verhandlung ist der Austausch von Schriftsätzen vorausgegangen.
Betriebsrat und Arbeitgeber haben im Vorfeld Schriftsatzverlängerungen beantragt und
erhalten. Das Gericht selbst musste einmal auf Antrag von Arbeitgeber und Betriebsrat vertagen.
Dies erklärt, warum es erst am 9.2.07 zur ersten mündlichen Verhandlung kam.
Die Verhandlung
Die Verhandlung begann pünktlich. Richterin Zenger stellte zunächst für das Protokoll
fest, wer von den Beteiligten anwesend war.
Zu Beginn der Verhandlung legte Rechtsanwalt Pütz, der die Arbeitnehmerseite vertrat,
einen neuen Schriftsatz vor, in dem die Antragsstellung geändert war. Die
Antragsänderungen waren erforderlich geworden, weil sich aufgrund des Zeitablaufs die
Situation geändert hat. Das Übergangsmandat des Betriebsrats Carrier Mch H war zum 1.2.07
abgelaufen. Daher war es nicht mehr möglich nach §21a i.V.m. §16 II BetrVG entsprechend
vorzugehen, der einen Betriebsrat mit Übergangsmandat voraussetzt.
Die Richterin fragte die Gegenparteien, ob sie der Antragsänderung zustimmten. Die
Gegenseiten baten um Unterbrechung, um die neue Antragsstellung lesen zu können. Der
Arbeitgebervertreter musste telefonische Rücksprache mit seinem Auftragsgeber halten.
In den Saal zurückgekehrt, lehnten Arbeitgeber und Betriebsrat die Antragsänderungen
ab. Nun liegt es bei der Richterin zu entscheiden, ob sie dem Antrag statt gibt oder
nicht. Mit der Zustimmung der Gegenseiten hätte erreicht werden können, dass der
Feststellung der Rechtmäßigkeit nichts mehr im Wege lag.
Danach stellte die Richterin Fragen bezüglich der Betriebsidentität an die Beteiligten.
Die Parteien hielten entsprechend ihrer Rechtsauffassung ihren Vortrag. Dabei war deutlich
zu erkennen, dass Frau Rosenboom die Fragen der Richterin wesentlich präziser und sicherer
beantworten konnte als der Betriebsratsvorsitzende. Dieser geriet bei der Frage nach dem
Leitungsapparat ein wenig ins Schlingern, so dass Frau Rosenboom ihm mit Namen aushelfen
musste. Auch über die vom Betriebsrat geführten Prozesse gegen Versetzungen zweier
Betriebsratsmitglieder konnte er nur wage Auskunft geben. Christine
Rosenboom half ihm mit der Nennung des §101 BetrVG aus, nach dem der Betriebsrat
vorgegangen ist.
Die Richterin versuchte nun einen Tatsachenvergleich. Dieser hätte beinhaltet, dass der
Arbeitgeber sich vor Gericht verpflichtet, den Betriebsrat bis zur nächsten Wahl
anzuerkennen. Der Arbeitgebervertreter erklärte sich hiermit im Prinzip einverstanden.
Rechtsanwalt Nils Pütz dagegen wandte ein, dass dies keine Rechtssicherheit für die
Belegschaft schaffe, da man aufgrund des Joint Ventures mit Nokia nicht wisse, wie der
neue Arbeitgeber zu dieser Vereinbarung stehen würde. Dies sei auch insbesondere deshalb
problematisch, weil Nokia Siemens Networks Stellenabbau in der Höhe von 10 bis 15 Prozent
angekündigt hat. Rüdiger Helm, der den Betriebsrat vertrat, stimmte diesem Argument zu
und betonte, es sei auch im Sinne des Betriebsrats Rechtsicherheit für die Belegschaft
herzustellen.
Der Austausch der Argumente wurde fortgesetzt. Rechtsanwalt Nils Pütz, wies darauf hin,
dass die Gegenseiten lediglich Behauptungen aufstellten und nichts bewiesen hätten. Ein
Arbeitgeber muss beispielsweise wissen, wie viele Mitarbeiter er in seinem Betrieb
beschäftigt. Insbesondere, wenn eine Betriebsaufspaltung und ein anschließender
Betriebsübergang geplant sind, müssen detaillierte Unterlagen existieren. Warum legen der
Arbeitgeber und Betriebsrat keine Dokumente als Beweise vor? Die Arbeitnehmerseite hätte
all ihre Behauptungen detailliert bewiesen. [Anmerkung des Autors: Dem Schriftsatz lagen
22 Anlagen bei].
Die Richterin hinterfragte nun das Motiv der Arbeitnehmer, die das Beschlussverfahren
eingeleitet hatten.
Christine Rosenboom erinnerte an das Verhalten von Siemens im Jahre 2003:
"Wir alle haben 2003 erlebt, wie vehement der Arbeitgeber die Betriebsratswidersprüche
gegen die Kündigungen angegriffen hat. Er suchte nach formalen Fehlern bei der Erstellung
der Widersprüche. Dies ging hin bis zu Strafanzeigen gegen den damaligen
Betriebsratsvorsitzenden und den Sprecher des Ausschusses für personelle Einzelmaßnahmen.
Von denen stellte sich nachher heraus, dass sie unhaltbar waren."
Die Richterin hörte den Ausführungen sehr aufmerksam zu und bestätigte dann, "daran kann
ich mich noch gut erinnern".
Christine Rosenboom zum entscheidenden Grund für dieses Verfahren weiter:
"Wären die Widersprüche damals unwirksam gewesen, dann hätten die Leute alle ihre
Weiterbeschäftigungsprozesse verloren. Damit hätten sie keine Gehaltsfortzahlung bis zum
Prozessende gehabt. Keiner von denen hätte nervlich und finanziell bis zu diesem Ende
durchgehalten. Sie hätten daher reihenweise einem Vergleich zugestimmt. Das zeigt, wie
wichtig es ist, dass die Aktivitäten des Betriebsrats in keiner Weise angreifbar sind. …
Es geht hier nicht nur um die Widersprüche zu Kündigungen, sondern auch um die gegen die
Versetzungen und auch um die Widersprüche gegen die ERA-Eingruppierungen."
Die Zuhörer hatten den Eindruck, dass jetzt sowohl die Richterin als auch die Gegenseiten
die Intention der Mitarbeiter, die das Beschlussverfahren eingeleitet haben,
nachvollziehen konnten. Die meisten der Zuschauer hatten 2003 selbst miterlebt, welche
psychische Belastung dieser Angriff des Arbeitgebers auf die Betriebsratswidersprüche darstellte.
Im Saal war deutlich eine geänderte Stimmung zu spüren. Niemand konnte wohl für sich
ausschließen, dass der Arbeitgeber im Ernstfall, die Widersprüche des Betriebsrats und
weitere Beschlüsse nicht angreifen würde. Zu vehement war das Vorgehen der Siemens AG 2003
gewesen. Der Anwalt des Betriebsrates, Rüdiger Helm, sagte, es sei löblich, dieses
Verfahren zu führen um "weiße Flecken" zu vermeiden, also zu verhindern, dass eine
betriebsratslose Zeit entsteht. Der Betriebsratsvorsitzende bestätigte, dass dies auch im
Interesse des Betriebsrates liege. Der Arbeitgeber-Anwalt schwieg hierzu.
Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Es gewährte Arbeitgeber und Betriebsrat eine
Schriftsatzfrist bis zum 26.2.07, damit diese auf den letzten Schriftsatz der Arbeitnehmerseite
antworten können. Weiter setzte die Richterin den Entscheidungstermin auf
den 16.03.07, um 9.00 Uhr fest.
(iw)
09.02.07: Bericht vom Gerichtsverfahren über Neuwahlen im SN-Betrieb Mch-H (Bericht 2)
AZ 37BV 354/06, 9.2.07, 11:45-13:00, Kammer 37, Richterin Zenger,
Kläger Christine Rosenboom, J.T., S.M., Anwalt Nils Pütz,
die Betriebsleitung nur per Anwalt vertreten,
der BR mit dem BR-Vorsitzenden Bernd Lehmann und Anwalt Rüdiger Helm.
Das Verfahren hat schon etwas sehr Spezielles: Da sind sich mal Arbeitgeber,Gewerkschaft,
und mehrheitlich auch der Betriebsrat einig (dass keine BR-Neuwahlen sein sollen),
was sich auch schon an dem etwas peinlichen Seite-an-Seite von Arbeitgeber-Anwalt, BR und
BR-Anwalt in der Gerichtssaal-Sitzordnung manifestiert, nur in der betroffenen Belegschaft gibt es
Mitarbeiter, die das anders sehen und gerichtlich feststellen lassen wollen,
was nun richtig ist.
Die Antragssteller haben einen neuen Schriftsatz übergeben, mit einem Haupt- und
zwei Hilfsanträgen. Hintergrund ist, dass auf Betreiben des Arbeitgebers der Gerichtstermin
von Dezember auf heute vertagt wurde, seit 1.2.07 aber ein Übergangs-Betriebsratsmandat
erloschen wäre, d.h. wir möglicherweise heute schon einen BR-losen Zustand haben.
Das verändert etwas die formale Rechtslage (Anspruchsgrundlage).
Beide Seiten vertraten ihre Positionen, warum bzw. warum nicht neu gewählt werden müsse;
es wurde klargemacht, dass es hier vor allem um Rechtssicherheit geht. Darum, einen BR-losen
Zustand zu verhindern. Wenn ein BR zu einem Zeitpunkt, zu dem er gar nicht mehr zurecht im Amt
ist, Beschlüsse fasst, sind diese rechtsunwirksam. Vor allem wenn es nach dem NSN-Closing
Anfang April mit Stellenabbau losgeht, kann das böse enden. Und wir haben ja schon bei den
Kündigungsschutzverfahren im Jahr 2003 im Zusammenhang mit §102(5) BetrVG unsere
Erfahrungen damit sammeln müssen, wie der Arbeitgeber versucht, BR-Beschlüsse (Kündigungs-
Widersprüche) aus formalen Gründen für unwirksam erklären zu lassen.
Und auch heute schon sind BR-Beschlüsse (z.B. zu ERA-Widersprüchen) in Frage gestellt.
Auch die BR-Seite bestätigte, dass dieser Wunsch nach Rechtssicherheit legitim ist, lediglich
sieht sie eben Neuwahlen als nicht erforderlich an, und die Antragssteller sehen das anders.
Ergänzend zu den ihr vorliegenden Schriftsätzen stellte die vorsitzende Richterin zunächst Fragen
danach, wie die Betriebsleitung vor und nach der Betriebsaufspaltung besetzt war (die Enterprise-
Betriebsleiter sind natürlich nicht mehr bei SN). Als eines von vielen Indizien zur Schlüsselfrage,
ob die Betriebsidentität des ursprünglichen MchH-Betriebs im kleineren SN-MchH-Betrieb erhalten
blieb oder nicht. Je nachdem sind keine oder doch Neuwahlen erforderlich.
Zum Erhalt der Betriebsidentität gehört natürlich auch der Betriebszweck;
wenn der Betrieb vorher öffentliche und private Netze bedient hat, und nachher nur noch
öffentliche Netze, kann man natürlich schon einen geänderten Betriebszweck unterstellen.
Daher stellte die Vorsitzende auch die Frage: Hat sich mit der Betriebsaufspaltung
Wesentliches geändert? Aber auch diese Frage endet in einer Abwägung, in einer Wertung.
Natürlich hat sich vieles geändert, z.B. ist das komplette Geschäftskunden-Geschäft nicht mit
übergegangen, und damit fast die Hälfte der Betriebsbelegschaft (auch wenn die Gegenseite
von einem Personalverhältnis 5:2 sprach, was nicht eben gerade stimmt). Aber ist das
"wesentlich" und ein hinreichender Grund, dass damit die Betriebsidentität verloren ging
und neu gewählt werden muss? Das ist nicht mathematisch-exakt ausrechenbar, da sind wir einfach auf die
Wertung des Gerichts angewiesen, und nachdem dieses sich überhaupt nicht in die Karten sehen ließ,
ist der Ausgang für mich noch völlig offen.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Ich zweifle nicht daran, dass Neuwahlen
eingeleitet werden müssten, aber ich kann noch nicht beurteilen ob das Gericht das auch so sieht.
Die Richterin versuchte einen "Tatsachenvergleich"
in der Richtung "wir lassen nicht neu wählen aber die BR-Zuständigkeit wird auch von keinem angezweifelt;
Dieser kam aber nicht zustande. Auch deshalb nicht, weil der künftige
Mit-Eigentümer Nokia natürlich noch nicht mit am Tisch saß.
Und wie geht's nun weiter: Nachdem wie gesagt gestern noch ein neuer Schriftsatz eingereicht
wurde, hat nun die andere Seite bis 26.2. Zeit, dazu schriftlich Stellung zu beziehen,
dann wird das Gericht voraussichtlich ohne weitere mündliche Verhandlung sich entscheiden
und am 16.3.07, 09:00 gibt's die Entscheidungsverkündung.
(bt)
Autoren: Inken Wanzek, Christine Rosenboom
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