Berichte stattgefundener Freistellungsprozesse

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Arbeitsgericht München
Landesarbeitsgericht München

Grafische Auswertung


Rechtsgrundlage

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6) fordert die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Um diesem Öffentlichkeitsgebot gerecht zu werden, besteht nicht nur das Recht, sondern es ist geradezu eine Pflicht, über öffentliche Gerichtsprozesse zu berichten. Gemäß Artikel 27 Ziffer 25 des Strafgesetzbuches ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gerichtsprozesse ausdrücklich straffrei.

Mit Namen oder Initialen gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers (in der Regel ein Augenzeuge), nicht aber unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.



Vorab ...

Der Richter fragt uns: "Wollten Sie alle bei einer Freistellung...zusehen" und betont: "ich, bzw. meine Kammer hat nichts mit Freistellungen zu tun" (dafür bin ich nicht zuständig) und lacht. - Es wurde ziemlich deutlich, dass wir bereits bekannt sind.


Berichte: Landesarbeitsgericht München Entscheidungen

07.08.03: LAG: Manfred: M.R., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Siemens: Syndikus Reitmayer, RA Vüllers
Es geht um Beschäftigung bis Ende der Kündigungsfrist am 31.08.2003. (Aussagen sinngemäß wiedergegeben, nicht wörtlich)
RI: Bei nur noch drei Wochen Restzeit ist ein Verfügungsgrund eher nicht gegeben, die Berufung daher wahrscheinlich erfolgreich. Dem Persönlichkeitsrecht des AN aus dem Grundgesetz steht die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung entgegen, die letzlich ebenfalls auf das Grundgesetz (Artikel 14) zurückgeht. Es ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.
RA: Es liegt kein Vortrag dazu vor, wieso die unternehmerische Entscheidung den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit gerade des Klägers impliziert.
RI: weist auf die Uneinigkeit des LAG bezüglich des Anspruchs an den Verfügungsgrund hin und wiederholt noch einmal, dass bei drei Wochen Restzeit der Verfügungsgrund eher dürftig ist
Am Rande äußerte der RInoch sein Missfallen an der E-Mail, in der von höherer Stelle Versetzungen innerhalb des Bereichs untersagt wurden, weil dies gegen das Kündigungsschutzgesetz sei.Entscheidung (am Ende der Sitzung):
ArbG-Entscheidung wird aufgehoben, AN ist wieder freigestellt. Wie in der Verhandlung bereits angedeutet reicht der Verfügungsgrund nicht aus. VERLOREN
(pl)

05.08.03: LAG: Andreas: A.ME., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 6 RI Dr. Staudacher, Siemens: Syndikus Bayer, Bartsch, RA Vüllers
Da die Kündigungsfrist zum 31.7. bereits abgelaufen war, war diese Berufung nicht mehr besonders sinnvoll. Es wurde entschieden, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. GEWONNEN
(am)

30.07.03: LAG: Angelika: A.K., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 5 RI Bachmann, SAG: Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Vüllers, Klägerin selbst abwesend, 20 Zuschauer
1.Bericht
Dieses Verfahren ging blitzschnell. Nachdem RA Vüllers einen Vergleich angesichts des Alters seiner Mandantin (über 50) abgelehnt hat, war die Sache schon zu Ende: Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Es geht um die Berufung zur Freistellung und zunächst wird ein Mißverständnis geklärt, ob diese Verhandlung überhaupt noch Relevanz hat, da ja bereits Ende Juli ist. A.K. hat jedoch Kündigungsfrist bis 31.8. also wäre noch ein Monat übrig. RI signalisiert mit dieser Einleitung, dass er diese Verhandlung nicht ganz sinnvoll findet. Hr. Bartsch entgegnet dem, er kenne die Auffassung der 5. Kammer. RA jedoch kennt sie nicht. Syndikus Bayer zitiert die 9 und 10 Kammer, die die Freistellungen abgewiesen haben, was dem RI nicht besonders imponiert. RI fragt mit sehr ausgewählten Worten, ob eine Prozeßhandlung möglich wäre, die eine Entscheidung erübrigen würde, sprich, er will auf einen Vergleich hinaus, wohl selbst nicht glaubend, dass dies hier möglich wäre. Weiter fragt RI Herrn Bartsch, ob etwas vorzutragen sei. Bartsch beginnt die beE zu loben, die großen Erfolge etc. und zitiert Herrn Leppek von IGM, der die beE mittlerweile ebenfalls lobt, und sich für seine frühere Skepsis entschuldigt. Die beE sei laut Aussage von Herrn Leppek "keine Rutschbahn in die Arbeitslosigkeit", wie anfangs vermutet.
Anmerkung: Herr Leppek hat bereits heftig bei Siemens gegen diese Aussage protestiert; er hat das in dieser Form nie gesagt.
Dem entgegnet RA, die Vermittlungsquote der beE läge bei 35 %, davon wäre die Hälfte an SAG vermittelt, die externe Erfolgsquote betrage ca. 12 % und dies sei nicht besser als das Münchner Arbeitsamt. Urteilsverkündung am Ende der Sitzung.
(wl)

08.07.03: LAG: Arne: A.W., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 8 RI Kagerer, RA Vüllers,
Es kam zur Sprache, daß A.W einen (fachlichen) Kurs belegt hat und damit kein ernsthaftes Interesse an einer Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist habe. VERLOREN
Begründung
"....,dass für den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch kein Verfügungsgrund gegeben ist."
(jp)

03.07.03: LAG: Monika: M.U., Hannelore: H.F., Arnold: A.S, Freistellung, Berufung SAG
1. M.U. 2 Sa 463/03 GEWONNEN
2. H.F. 2 SA 461/03 VERGLEICH
3. A.S. 2 SA463/03 VERGLEICH
LAG Kammer 2 RI Waitz, AN Hans R.Böttcher, AG Herrmann, SAG: Syndikus Wasmuth, Fr. Krefft, RA Riechers
1.Bericht
Bei M.U. stellte der RI fest, das die Kündigungsfrist bereits zum 30.6.2003 abgelaufen war. Der RIschlug den beiden Parteien vor, das die Kosten wie in den anderen beiden Fällen aufgeteilt werden. Beide Parteien willigten einvernehmlich ein.
Bei H.F. stellte der RI fest, das bezogen auf den Anspruch dieser nicht mehr gegeben ist, da nur noch 20% der Tätigkeit vorhanden sind. Der Verfügungsgrund, also die Eilbedürftigkeit ist gegeben. Es wurde sich gütlich geeinigt. H.F. nimmt 3 Wochen Urlaub, verzichtet auf drei Wochen Beschäftigungsanspruch und arbeitet den Rest. Die Kosten des LAG werden zu 95% von SAG und zu 5% von den MA, die Kosten des Arbg von der SAG getragen. Syndikus Wasmut stimmte der Einigung hinsichtlich der Beendigung zu. Der RI erwähnte, das sowohl der Grund als auch der Anspruch gegeben ist. Grundsatz ist, das geschlossene Verträge einzuhalten sind, also nicht nur Geld, sondern auch Beschäftigung.
Bei A.S. war die Ansicht der Kammer, das ein endgültiger Rechtsverlust durchaus gegeben ist. Da die Kündigungsfrist von Herrn A.S. Bei Herrn A.S. wurde sich darauf geeinigt, das er 9 Urlaubstage /vom 16-30.7 einbringt, bis dahin weiterarbeiten und auf den Rest auf seinen Bschäftigungsanspruch verzichtet.
Bei M.U. riet der RI von einem Vergleich ab wegen der höheren Kosten.
In allen drei Fällen wurden die Kosten gleich aufgeteilt, also die des LAG werden zu 95% von SAG und zu 5% von den MA , die Kosten des Arbg von der SAG getragen. Gegen diese widerrufliche Gütliche Einigung kann die Siemens AG bis zum Montag den 7.7.2003 Berufung einlegen. Sollte eine Berufung eingelegt werden, so wird das Urteil am 9.7.2003 um 9 Uhr verkündet.
Interessant wäre nun was es heist wenn man auf den Beschäftigungsanspruch verzichtet. Sprich bei einem Tag verliert man die Rente für einen Monat? Oder Wie wirkt sich das denn konkret aus?
(wh)
2.Bericht
M.A.'s Kündigungsfrist ist schon abgelaufen, damit hat sich das Verfahren selbst überholt. Entscheidung des Gerichts: Das erstinstanzliche Urteil war ok, daher trägt Siemens alleine die Kosten des Verfahrens (hier ging es ja nur noch um die Verfahrenskosten). A.S. Macht seit seinem gewonnenen erstinstanzlichen Freistellungsprozeß eine sinnvolle Arbeit im Umfeld seines früheren Jobs; seine alte Arbeit ist noch da, aber reduziert und deshalb auf andere Mitarbeiter umverteilt. Syndikus Wasmuth betonte, diese Arbeit würde nicht gemacht, gäbe es dieses Urteil nicht. Vergleichsvorschlag: Er nimmt noch seinen Jahresurlaub, dann bleiben 9 Tage bis Ablauf der Kündigungsfrist übrig, auf die verzichtet er freiwillig; dafür muß aber Siemens 95% der Berufungs-Kosten tragen.
M.U.: Ihr Job seit dem erstinstanzlichen Urteil war, Fehlermeldungen vom Deutschen ins Englische zu übersetzen, Syndikus Wasmuth betonte auch hier natürlich, man habe diese Aufgabe nur erfunden, um das Weiterbeschäftigungs-Urteil vollstrecken zu können. Vergleichsvorschlag: Von den verbleibenden 8 Wochen bis Ablauf der Kündigungsfrist werden 3 durch Urlaub abgebummelt, auf 3 verzichtet die Klägerin und 2 Wochen arbeitet sie noch; auch sie trägt nur 5% der Gerichtskosten aus der zweiten Instanz. Diese beiden Vergleichsvorschläge (M.U./A.S.) sind nicht unwesentlich durch den RI (nach längerer Kammerberatung) initiiert worden, wobei der RI recht deutliche Andeutungen machte, daß er im Falle einer Nicht-Einigung nicht abgeneigt sein dürfte, sich der ersten Instanz anzuschließen.
Syndikus Wasmuth hat dem Vergleich widerruflich zugestimmt, d.h. er klärt mit Siemens bis 7.7., ob er das wieder zurücknehmen muß; falls ja, kommt es am 9.7. (9.00) zur Entscheidungsverkündung.
(bt)

26.06.03: LAG: Karl: K.O., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 4 RI Burger, Arbeitgebervertreter: Thomas Wöhler, Arbeitnehmervertreter: Ägidius Weinzierl,
Fr. Kubicek (PA), Syndikus Reitmeier, Abteilungleiter Dr. Proebster, RA Vüllers, 20 Zuschauer
1. Bericht
Der Prozess begann erst gegen 13.00 Uhr und nicht um 12.15.Der Abteilungsleiter war als Zeuge für Sienmens da und musste hinausgehen. Er wurde auch später nicht hineinzitiert. Nachdem der RI alle begrüßt hatte, meinte er: das sind also die Prozessreisenden. Er hat auch unsere Internetseiten erwähnt. Der RI war, wie mir schien, amüsiert und schmunzelte. Er ließ sich sehr über die Entscheidungen der anderen Kammern zu Freistellung/ Weiterbeschäftigung aus und auch allgemein über das Arbeitsrecht. Zwischendurch fragte er: "Ihr wollt doch das Urteil wissen? Deshalb seid ihr ja da. Ich mach es aber spannend." Er sah nicht ein, warum Siemens den K.O. bis zu seinem Kündigungsschutztermin nicht arbeiten lassen könnte. RI erwähnte auch die WB 102. Er bemerkte zwar, dass die Sparte ICN abbauen müsse aber nicht warum K.O. nicht arbeiten dürfte. K.O. hat ja schließlich einen Vertrag mit der Siemens AG und nicht mit ICN. Das Ganze war fast ein Monolog und dauerte etwa 20 min. Schließlich wieß er die Klage ab und K.O. darf weiterhin arbeiten. GEWONNEN
(ls)
2. Bericht
Verhandlung: RI schickt Zeugen hinaus (während des Prozesses ist aber keine Zeugenaussage notwendig); RI hält - süffisiant Richtung Beklagtenvertretung lächelnd - einen Monolog über die Möglichkeiten einer E.V. auf Weiterbeschäftigung vor Ablauf der Kündigungsschutzfrist im Arbeitsrecht: er bejaht dabei sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund und lehnt gleichzeitig die Ablehnungsgründe (keine Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb der Siemens AG!/wirtschaftliche Not) ab!
Dies war wohl vornehmlich für die anwesenden Zuschauer gedacht, die er mit "Sie sind sicher wieder die Jornalisten für diese Internetseite?" begrüßte. Er fragte dann die SAG-Vertretung, warum sie hier überhaupt in Berufung gegangen sind? Soll er so entscheiden wie Kammer 2 oder 3 oder 9 oder ... oder will SAG unbedingt auch ein - gleichlautendes Urteil - der Kammer 4? SAG-Vertretung sagt, diese Kammer könne ja zu einer gegenteiligen Entscheidung gelangen! Spannend wurde es nur bei der Frage, ob eine solche Entscheidung nicht grundsätzliche Bedeutung habe (Vüllers)? Da ja bisher für den Zeitpunkt nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist und Widerspruch des Betriebsrats (§102) weiter zu beschäftigen ist; bis zum Ablauf der Kündigungsschutzfrist aber noch keine generelle Festlegung getroffen wurde. Der RI ließ sich aber nicht zu einem 'dogmatischem' Urteil oder die Diskussion darüber ein, sondern fragte nur, ob zu den schriftlichen Sachvorträgen noch etwas ergänzt werden soll. Da das nicht der Fall war, wies er - nach kurzer Beratung - die Berufung ab! Urteil sofort - den Zuschauern zu Liebe!
Der Prozess dauerte nur ca. 25 Min. (hing das vielleicht mit der Mittagszeit zusammen?).
(gb)
3. Bericht
Freistellungs-Berufung der Firma Siemens gegen das erstinstanzliche Urteil, das K.O. gegen seine Freistellung erzielt hatte (Kammer 4): K.O. hat gewonnen, die Berufung wurde zurückgewiesen. Der RI betonte, K.O. habe einen Arbeitsvertrag nicht mit ICN Mch-H sondern mit der Siemens AG, und man könne ja wohl ausschließen, daß es in dieser ganzen großen Siemens AG nirgendwo eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gebe.
(bt)



18.06.03: LAG: Konrad: K.A., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Syndikus ?, Fr. Kubicek (PA), RA Riechers
Am vergangenen Mittwoch besuchte ich die Verhandlung, in der es um die Weiterbeschäftigung von K.A. bis zum Ende der Kündigungsfrist ging. Wegen der Überlastung des Arbeitsgerichts konnte der Termin erst jetzt stattfinden, so dass die Diskussionsgrundlage eher kurios wirkte: K.A. der als Diplommathematiker bei ICN tätig ist, hat bis zum 30.06.2003 Urlaub und seine Kündigungsfrist läuft genau an diesem Tag aus, so dass er im Rahmen des Antrags nur maximal einen halben Tag beschäftigt werden könnte. In Anbetracht der Sinnlosigkeit, die mit dem Durchfechten der Forderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbunden ist, schlug der RI, der sehr erfahren und besonnen wirkte, eine interne Einigung vor, wofür er die Verhandlung unterbrach. Was dabei zwischen den Parteien besprochen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Bei der Fortsetzung der Sitzung äußerte die Arbeitgeberseite, aus prinzipiellen Gründen auf einer gerichtlichen Entscheidung zu bestehen. Diese Formulierung gefiel dem RI allerdings gar nicht, da er Entscheidungen nur ungern "aus Prinzip" treffen würde. Nach einer Beratung des Gerichts wurde der Beschluss für den 04.07.2003 angekündigt - also zu einem Datum, das nach dem Ablauf von K.A. Kündigungsfrist liegt. VERLOREN
(pw)

03.06.03: LAG: Gisela: G.G., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 6 RI Dr. Staudacher, Syndikus Wasmuth, Hr. Bartsch, Hr. Dr. Henß (OFK), RA Dr. Wetter
Die Verhandlung war kurz und monoton. RI fragt nach einer gütlichen Einigung, was Syndikus Wasmuth ablehnt, da die Zeit zu kurz ist, er will eine Entscheidung. Hierbei handelt es sich allerdings um ein Missverständnis, die Kü-Frist ist bis 31.7.03. Bartsch preist sofort die beE an. Heute sind 120 MA vermittelt, bei 400 insgesamt. (Letzte Woche waren es noch 418, die Zahlen ändern sich ja laufend). BEE kommt für G.G. nicht in Frage. RI fragt nach den Aufgaben. Heute haben Freistellungsprozessierenden "geschnitzte" Aufgaben. G.G's Arbeitsplatz gibt es nicht mehr, Teile sind z.B. nach Berlin verlagert worden. Der RI meint allerdings, es gibt einen Rest an Arbeiten. Dr. Henß sagt das sei korrekt, diese Aufgaben wurden verteilt. Der RI verkündet sofort das Urteil, es wird weitergearbeitet. Prozeßergebnis: GEWONNEN.
(wl)

22.05.03: LAG: Barbara: B.K., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 2 RI Weitz, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Riechers, ca. 20 Zuhörer
1. Bericht
Richter Weitz hatte die Woche zuvor die gleiche Berufungsverhandlung bei einem Kollegen von Barbara. Er sagte, zu Synd. Bayer, daß die kpl. Kammer nicht verstanden habe, wieso Siemens so reagiert und den Prozess dadurch verloren hätte. Richter fragte auch in den Zuhöreraum, ob alle von Siemens seien und u.U. würde es heute nicht mehr so spannend. Er sagte zu Barbara, sie waren ja bei dem Kollegen z. Prozess und da wurde eine gütliche Einigung angestrebt. Barbara wurde wegen gütlicher Einigung gefragt. Sie hat abgelehnt und um Weiterbeschäftigung bis zum 31.07.03 gebeten. Vorschlag Syndikus Bayer: Verzicht auf Weiterbeschäftigung, weil Sie sozusagen nur Hilfstätigkeit macht, wortwörtlich sagte er, wollen sie wirklich weiterarbeiten, sie haben doch dort nur eine unterqualifizierte Arbeit. Barbara sagte, dass Sie weiterbeschäftigt werden möchte. Sie hätte vor kurzem an einer Schulung teilgenommen, die sehr gut gewesen wäre und ohne dass sie an der Arbeit gewesen wäre, hätte Sie das nicht erfahren und nicht machen können. Nachfrage von Hn. Bartsch. Wieviel Urlaub haben Sie noch und wieviele Gleitzeitstunden. B.K.sagte: 28 Tage Urlaub und 8 Std. Gleitzeit und erwähnte auch, dass Sie im August in Urlaub fahren möchte. Dann ging ein regelrechtes Geschachere bzgl. Tagen und Stunden los. Syndikus Bayer, ok. unser Vergleich, sie bringen 14 Urlaubstage und die 8 Std. Gleitzeit ein. Vorschlag von RA: 8 Tge. Urlaub einbringen und 8 Gleitzeitstunden Vergleich von SAG nicht annehmbar, da Urlaub bis Ende Kündigungsfrist eingebracht werden muss. RI fragte nochmals, sollten nicht 14 Tage eingebracht werden, (1. Vorschlag SAG) Wieder keine Einigung. Ein ständiges Hin und Her. Syndikus Bayer sagte nochmals, dass der Urlaub während der Kündigungsfrist genommen werden müsste. Hr. Bartsch sagte, damit es für alle klar ist, B.K. hat nach dem 31.7.03 keine Urlaubstage mehr. Syndikus Bayer sagte aber auch, es ist bestimmt kein Problem, wenn Sie nach der Kündigungsfrist Urlaub brauchen und Sie nachfragen, dann hat bestimmt keiner was dagegen, wenn sie 14 Tage nicht da sind. (Persönliche Meinung des Autors: Solche mündlichen Sachen sind mit Vorsicht zu genießen.) VERGLEICH:
  1. mit sofortiger Wirkung bis 31.07.03 wird B.K. mit Gehaltsfortzahlung von der Arbeit freigestellt. RI fragte wg. Vermittlungstätigkeit, ob das geregelt werden mus. Das wurde abgelehnt.
  2. Durch diese Freistellung wird der Urlaubsanspruch f. 2003 sowie der Anspruch der Klägerin auf Freizeitausgleich wg. Gleitzeitkontos erfüllt. RA sagte, die volle Anrechnung ist nicht möglich. RI sagte, man kann auch darüber reden, was nach der Kündigungsfrist ist. SAG sagte, dass über den 31.7.03 hinaus nicht geredet wird. Der nächste Vorschlag von RI und RA: 10 Tage Resturlaub verbleiben. Es gab wieder ein Hin und Her, plötzlich fragte Syndikus Bayer. Sie sind alleinerziehend. B.K. sagte ja. Daraufhin Syndikus Bayer: o.k. 10 Tage Resturlaub. Das wurde dann protokolliert. Weil die Mandantin nicht gleich auf den Vergleichsvorschlag 14 Tage Urlaub in die Weiterbeschäftigungszeit zu retten, eingegangen war, war das Vergleichsergebnis 10 Tage in der Weiterbeschäftigung und 18 Tage bis Ende der Kündigungszeit.
  3. Rechtsstreit erledigt
  4. Kosten gegeneinander aufgerechnet
Mittendrin sagte Syndikus Bayer zu RA hätten Sie mal den ersten Vorschlag angenommen. Ich fand diesen Prozess irgendwie fürchterlich. RA war wieder sehr ruhig und auch Barbara war irgendwie gelähmt.
(bb)

2. Bericht
Kammer 2 RI Waitz, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Riechers, B.K., 15 Zuschauer
Einleitende Worte des RIs: Es sind wieder viele Besucher im Saal. Sie betrifft es wohl alle? Vielleicht wird das Verfahren heute nicht sonderlich spannend. (Hintergrund: diese Kammer hatte vor kurzem ein derartiges Verfahren bereits entschieden.) Zunächst lief eine kurze, wenn auch erfolglose, Verständigung über eine gütliche Einigung des Rechtsstreits. Anschließend entbrannte eine längere Debatte bezüglich Akzeptanz der Freistellung, jedoch ohne Anrechnung von Urlaub. B.K. hat eine Kündigungsfrist bis 31.7. und einen Resturlaub von 28 Tagen. RA möchte keine Anrechnung von Urlaub. Syndikus Bayer bietet an, dass B. 14 Tage nicht einbringen muss, d.h. hierrüber nach dem 31.7. noch verfügen könnte oder eben ausgezahlt bekäme. RA bietet 8 Tage einzubringen und 20 nicht. (Fast schon war eine Basaratmosphäre erreicht.) Syndikus Bayer und Hr. Bartsch verlassen zur Beratung kurz den Saal. Ergebnis: Syndikus Bayer lehnt das Nichteinbringen von Urlaub ganz ab. Seine Bemerkung zu RA: "Sie hätten auf mein erstes Angebot eingehen sollen." Hier greift der RI schlichtend ein und versucht u.a. mit Erwähnung von Paragraph 7 Bundesurlaubsgesetz einen Kompromiss zu schmieden, denn folgendes ist unstrittig der Fall. Aus heutiger Sicht, d.h. mit heutiger Momentaufnahme ist B. nach dem 31.7. nicht mehr beschäftigt und muss bis dahin ihren Urlaub verbraucht haben. Wie es im Falle einer Weiterbeschäftigung in Zukunft aussieht, steht auf einem anderen Blatt. Würde B. weiter beschäftigt (was sie sicher beantragen wird) und hätte sie dann ihren Urlaub verbraucht, würde sie im ablaufenden Jahr keinen Urlaub mehr nehmen können. Nach (so schätze ich - vermutbarer) Sachlage empfand der RI diese Konstellation als zu ungerecht für B., weshalb er an Siemens gerichtet sagte, dass 10 Tage Urlaub nicht einzubringen doch durchaus ein tragfähiger Kompromiss ist. Letztlich wurde folgender Vergleich geschlossen.
  1. B. wird mit sofortiger Wirkung bis zum 31.7. unter Festschreibung der Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
  2. Durch die Freistellung wird ein Urlaubsanspruch der Klägerin für 2003 in Höhe von 18 Urlaubstagen sowie der Anspruch der Klägerin auf Freizeitausgleich wegen des Gleitzeitguthabens erfüllt. (Hier verfallen aus ihrem Gleitzeitguthaben aber nahezu keine Stunden.)
  3. Damit ist der Rechtsstreit insgesamt erledigt.

(jp)

16.05.03: LAG: Walter: W.E., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Vüllers, 19 Zuschauer (voller Saal)
Es geht, wie auch in den 4 folgenden Fällen um die Berufung der Siemens AG (der Einfachheit hier Beklagte) zur Weiterbeschäftigung bis Kündigungsende (der Einfachheit hier Kläger). Syndikus Bayer hat Gelegenheit zur Darlegung. Vüllers antwortet. Aus Zuschauersicht klar 0:1. Syndikus Bayer sagt, die Beklagte verhalte sich rechtstreu. Daraufhin antwortet Vüllers, dass dies so nicht stimme. Der RI greift ein und "schlichtet", dass Syndikus Bayers Aussage hier im Hinblick auf die Umsetzung von Urteilen gemeint ist. Der RI erläutert, dass es im Weiterbeschäftigungsfall zwei Argumentationslinien gibt und eine Endgültige vom Bundesarbeitsgericht nicht erreichbar ist, um überhaupt eine Rechtssicherheit zu bekommen, sei es in der einen oder anderen Richtung. Deshalb muss jeder Fall einzeln geprüft werden und das Gericht sieht sich beim Suchen von Lösungen/Ideen inwieweit der Kläger nicht nur bezahlt werden muss sondern auch anwesend arbeiten soll. Der Kläger wird vom RI recht genau befragt, warum er aus seiner Sicht unbedingt weiter arbeiten muss. Dies ist in allen heutigen Fällen ein sehr wesentlicher Punkt. Letztlich fragt der RI an Syndikus Bayer gewandt; nachdem der Kläger sowieso bezahlt wird, tut es denn Siemens weh, wenn er auch tatsächlich beschäftigt wird? Syndikus Bayer zögert und antwortet ausweichend, dass es Aufwand bedeutet und das dann auch noch vermehrt bei den vielen Klägern, sich für alle Arbeit auszudenken/zu erfinden. Der RI sieht, dass Einigungsbemühungen nicht fruchten, sagt aber auch, dass eine sofortige Entscheidung nicht möglich ist.
Die Entscheidungsverkündung ist am 28.5., 9.00 Uhr. VERLOREN
(db)

16.05.03: LAG: Michaela: M.D., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Vüllers, 19 Zuschauer (voller Saal)
Zur Frage der derzeitigen Beschäftigung antwortet die Klägerin, dass sie diese Aufgaben schon früher angefangen hat, diese aber aufgrund von Zeitmangel eingestellt wurden. Bayer bestreitet dies. Die Klägerin erklärt ihre Aufgaben genauer, widerlegt das Bestreiten und erwähnt nebenbei, dass Dr. Henß, der wohl eher als präsenter Zeuge für Siemens im Saal sitzt, dies sogar noch genauer erläutern könne. Syndikus Bayer sagt nichts. Der RI richtet an Siemens einen humanen Appell. Er sagt, dass wir doch nicht nur Fälle seien, sondern auch Menschen. Ist es denn menschlich so schwierig, jemanden, der bis zum 30.6. Kündigungsfrist hat, weiter zu beschäftigen, noch dazu, wenn er unter den gegebenen Umständen zufrieden ist? Sehen Sie doch auch einmal die einzelnen Schicksale! Darauhin kommt Syndikus Bayer etwas aus der Fassung und versucht pauschalisierend allen Betroffenen (eher den um ihr Recht Streitenden) in propagandistischer Manier den schwarzen Peter für die Situation zuzuschieben. Er meint, dass sie die verursachenden Übertäter seien, die in unmöglicher Manier alle nur erdenklichen Mittel, auch unter Ausnutzung der IG Metall, ergreifen, um die unternehmerische Entscheidung kaputt zu machen. RA fragte Syndikus Bayer, ob er ein alter Klassenkämpfer sei. Der Vorsitzende versucht doch nur zu erfahren, ob sich Bayer auch nur ansatzweise in das Schicksal der Klägerin versetzen könne. Der RI sieht wiederum, dass Einigungsbemühungen nicht fruchten.
Die Entscheidungsverkündung ist am 28.5., 9.00 Uhr. VERLOREN
(db)

16.05.03: LAG: Nadja: N.K., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Buchwald, 19 Zuschauer (voller Saal)
Auch hier wieder die zentrale Frage nach der derzeitigen Tätigkeit. Argumente von Syndikus Bayer nachdem die Tätigkeit der Klägerin weggefallen ist, stechen nicht, denn in N.Ks. Abteilung wurde sogar aufgebaut, nur dürfen ihr keine Arbeiten zugewiesen werden.
Die Entscheidungsverkündung ist am 28.5., 9.00 Uhr. VERLOREN
(db)

16.05.03: LAG: Siegfried: S.D., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Riechers, 19 Zuschauer (voller Saal)
S.D. wird weiter beschäftigt mit Tätigkeit. die in Teilen seiner früheren Arbeit gleichen. Syndikus Bayer bestreitet das, der Kläger hat gänzlich neue Aufgaben. Hierzu wird der Kläger näher befragt. Eine Zeugin im Saal sagt spontan aus, dass die Tätigkeit des Klägers in Teilen gleich geblieben ist, dass diese Tätigkeit aber nicht im früheren Umfang erfolgt. Die Entscheidungsverkündung ist am 28.5., 9.00 Uhr. VERLOREN
(db)

16.05.03: LAG: Christine: C.W., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Riechers, 19 Zuschauer (voller Saal)
Auch C.W. wird weiter beschäftigt mit einer Aufgabe, die früher nur einen kleinen Teil der Aufgaben ausmachte, denn dafür war kaum Zeit. Jetzt kann sie sich dieser Tätigkeit voll widmen.
Die Entscheidungsverkündung ist am 28.5., 9.00 Uhr. VERLOREN
(db)

13.05.03: LAG: Harald: H.G., Freistellung, Berufung SAG
LAK Kammer 6 RI Dr. Staudacher, RA Riechers
Ergebnis der Berufung gegen EV bzgl. Beschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist: Beide Parteien hatten vor Verhandlung Schriftsätze eingereicht: Siemens den bzgl. Berufung; der Kläger einen Antrag die Berufung abzuweisen. Verlauf der Verhandlung: Der Vorsitzende stellte fest, dass bis Ablauf der Kündigungsfrist nur noch 2 Wochen verbleiben. Die Frage an den Kläger, ob er denn eine Arbeit bekommen habe, wurde bejaht. Er hatte mit den ihm zugewiesenen Aufgaben begonnen und dabei erste Teilergebnisse erzielt. Die Frage des Vorsitzenden an Siemens, ob Sie am Antrag zur Berufung festhalten wolle, wurde bejaht. Anschließend wurde die Verhandlung - nach insgesamt nur 3 min - geschlossen. Das Urteil wurde noch am gleichen Tag verkündet. Die Berufung gegen die EV bzgl. Beschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist wurde abgewiesen. GEWONNEN
(hg)

07.05.03: LAG: Evelyn: E.B.,Peter: P.L., Odile: O.P., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 5 RI Bachmann, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Riechers, 25 Zuschauer (voller Saal)
1. Bericht
Der vorsitzende RI hat alle 3 Verfahren zusammengefasst. Die Kammer hat offenbar noch nicht viele Berührungspunkte mit der Siemens-Problematik gehabt. Der Vorsitzende sagte sinngemäß: Das Gericht ist noch nicht so vertraut mit Siemens. Das wird sich aber wohl noch ändern, da ja noch verschiedene Verfahren anstehen. Demzufolge informierte sich des Gericht anhand von ausgewählten Passagen aus der Betriebsvereinbarung zum Interessensausgleich zunächst ausführlich über die Gesamtproblematik. Der vorsitzende RI hätte gern auch einen Vertreter der BR im Saal gesehen, hat dann aber mit den Aussagen von Herrn Bartsch auskommen müssen. Anschließend interessierte den Vorsitzenden insbesondere die Art des Beschäftigungsverhaltens bzw. die Arbeitsübergabe in der Zeit von Mitte November bis etwa Februar zu dem er E.B., P.L. und O.P. einzeln befragte. Ein kurzer ergänzender Vortrag von RA folgte. Im weiteren Verlauf wurde noch festgehalten, dass Siemens mit etwa 80-90 Rechtsstreits bezüglich Freistellungen (nur ICN) konfrontiert ist. Zum Ende hin lenkte der Vorsitzende die Diskussion in Richtung Vergleichbereitschaft, woraufhin Syndikus Bayer die beE wieder wärmstens anpries und Herr Bartsch mit den bekannten Abfindungszahlen stechen wollte. Beides war nicht überzeugend. Die Vermittlungsbemühungen des Vorsitzenden mit der Aussage, ob z.B. eine Verdopplung der Abfindung die Situation verändern würde, war zwar überraschend und Syndikus Bayer kommentierte wunderbar mit dem süffisanten Satz, dass sie prinzipiell immer vergleichsbereit wären, nur klaffen hier die inhaltlichen Vorstellungen von Vergleichsbereitschaft tatsächlich wohl erheblich auseinander. Als der Vorsitzende dann an E.B., P.L. und O.P. die Frage stellte, ob sie abschließend noch etwas persönlich äußern wollten, kam die eigentliche Wunderlichkeit dieser Verhandlung voll heraus. Im Vorfeld zeigten E.B. und P.L. (beide Tarif, O.P. ist AT) sich vergleichsbereit dahingehend, dass sie eine Freistellung gegen Weiterbildung und ohne Urlaubsanrechnung akzeptieren würden. (Genau dieses Angebot unterbreitete Siemens in vorangegangenen Prozessen!). Die Situation war sogar schon zwischen RA und Herrn Bartsch einvernehmlich geklärt. Am Abend vorher hat jedoch Herrn Bayer diesen Vergleich abgelehnt. E.B. und P.L. waren völlig überrascht. P.L. fragte, warum über Nacht die Freistellungsbereitschaft zurückgezogen worden war. Daraufhin antwortete Syndikus Bayer, dass es jetzt keinen Sinn mehr macht, die Freistellung durchzusetzen. Jetzt fragt sich der geneigte Leser sicher, warum der Prozess überhaupt stattfinden musste. Zur Erinnerung: Siemens klagt gegen Weiterbeschäftigung, lehnt aber eine freiwillig angebotene Freistellung ab und führt seine eigene Intention im Prozess selbst ad absurdum. Damit hat Siemens seine Marschrichtung um 180 Grad gedreht. Die Erklärung bleibt vorläufig wohl ein Geheimnis. Fakt ist, dass im Falle von E.B. und P.L. nach dieser kompletten Kehrtwende in der Siemens Argumentation der Einspruch gegen Weiterbeschäftigung und damit die Verhandlung schlichtweg überflüssig waren. E.B. und P.L. (Tarif) haben den Prozess GEWONNEN. O.P. (AT) hat VERLOREN.
(hm)

2. Bericht
RI Bachmann schlägt Zusammenfassung der 3 anstehenden Verfahren vor (E.B., O.P., P.L.); wobei die unterschiedlichen Arbeitsverträge (2xTK, 1xAT) berücksichtigt werden sollen. Als Klagegegenstand wird die "Vertragsgemäße Beschäftigung" ins Gerichtsprotokoll aufgenommen. Für die Kammer 5 des LAG ist es der erste "Siemens-Fall". Hr. Bartsch erläutert dem Gericht kurz die Maßnahmen zur Kapazitätsanpassung, die Begriffe "Carrier" und "Enterprise" usw. Zudem wird bestätigt, dass bei ICN 154 MA betriebsbedingt gekündigt wurden und in Folge derzeit ca. 60 - 80 Freistellungsverfahren verhandelt werden/wurden. Die 3 Klageparteien werden von RI Bachmann nacheinander zur bisherigen Chronologie befragt. Übereinstimmend waren alle 3 Kläger bis zum Erhalt des blauen Briefs normal beschäftigt. Aufgrund von 3 EVs wurden alle 3 MA nach einer Übergangszeit mit neuen Aufgaben betraut. Anmerkung von Syndikus Bayer zu den erlassenen EVs: Es handelt sich um "erzwungene Beschäftigung". RI fragt die Parteien nach der Möglichkeit eines Abfindungsvergleichs. Dazu nennt Hr. Bartsch die jeweiligen Abfindungssummen (Abfindung + 2 Monatsgehälter) und weist auf die Möglichkeit des Eintritts in die beE hin. Bis heute seien 105 MA aus der beE in neue Jobs vermittelt worden (ein Ruf aus dem Auditorium nach dem Alter der MA bleibt unbeantwortet). Nachdem alle Kläger diese Angebote abgelehnt haben, fragt RI nach den Chancen eines Vergleichs bei Verdoppelung der Abfindungssummen. Alle Kläger lehnen dieses fiktive Angebot ab. Hr. Bartsch bemerkt, dass Siemens für "realistische Vorschläge jederzeit gesprächsbereit" sei. RI bietet den Klägern die Möglichkeit eines persönlichen Statements an. Die 2 Kläger mit Tarifvertrag fragen nach den Gründen der Meinungsänderung von Hr. Bartsch, wonach dieser am 05.05.03 mit einer Einbringung von Urlaubsguthaben gegen eine entsprechende Weiterbildungsmaßnahme einverstanden war. Dieses Angebot gilt heute nicht mehr. - Syndikus Bayer bemerkt dazu, dass die Fristen bis zum Kündigungstermin zu kurz seien und diese Maßnahme deshalb keinen Sinn mehr mache.
(fg)

11.03.03: LAG: Bruno: B.M., Freistellung, Berufung SAG
LAG Kammer 6 RI Dr. Staudacher, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, Heribert Fieber als Zeuge, RA Helm
1.Bericht
Nach kurzer Vorrede von Herrn RA Helm haben sich Herr Bartsch und Syndikus Bayer wie folgt geäußert:
Die Büroflächen waren nur angemietet und inzwischen nicht mehr vorhanden, da ja den MA gekündigt wurde. Eine Sozialauswahl hat stattgefunden, dies wird im Kammertermin belegt. Da der Standort Mch H allerdings so überaltert ist, musste gerade den älteren MA gekündigt werden. Die MA hätten ja die Möglichkeit der beE nutzen können. Das im Intranet vorhandene Papier zur Freistellung von 1986 ist nicht mehr gültig, da der EFA Vertag von 1996 jetzt Gültigkeit hat. Die Rede von Herrn Bellmann, dass nur eine Freistellung im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist, wurde vor den Kündigungen im Januar ausgesprochen und ist somit nicht gültig. Die MA mit AT haben einen Arbeitsplatz mit Geheimhaltungsstufe. Diesen MA möchte SAG nicht mehr die Möglichkeit geben an ihrem Arbeitsplatz vertrauliche Informationen zu erhalten. Deshalb muss der Knowhow Verlust für SW Entwickler oder Informatiker mit AT Status in Kauf genommen werden. VERLOREN
(wf)
2. Bericht
Der heutige Berufungsprozess in Sachen AT-Freistellung verlief ja unspektakulär, der (souverän wirkende) RI hörte sich beide Seiten an, ohne nachzufragen, die Zeugen (u.a. Heribert Fieber) wollte er auch nicht hören, und gab dann bekannt, das Urteil würde am Freitag (9.00) verkündet. Übrigens ein Novum: Zum ersten Mal hat der Siemens-RA KEINE "eidesstattliche Erklärung eines Dr. Bellmann" vorgelegt. Nebenbei betonte Hr.Bartsch, für ihn wäre noch gar nicht klar, dass es zur Arbeitszeitverkürzung komme, man sei noch sehr weit von einer Einigung entfernt, und ggf. bedeute das, dass nochmal ein paar Hundert mehr entlassen werden müssen. Nach diesen Äußerungen (so kurz vor dem 1.4.) vermute ich stark, dass die PA die AZV-Verhandlungen an der Kündigungsschutz-Diskussion scheitern lassen will, und dann kommt postwendend die nächste Welle.
(bt)

Berichte: Arbeitsgericht München Entscheidungen

13.05.03: ArbG: Michael: M.He., Freistellung, Einspruch SAG
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, RA Vüllers
Die Entscheidung wurde letzten Dienstag verkündet, RA hat das Ergebnis telefonisch abgefragt. Schriftlich ist noch nichts da. Dem Widerspruch der SAG wurde stattgegeben, die Einstweilige wurde zu spät gestellt. Der selbe RI, hat im vorhergehenden Antrag erst mir Recht gegeben, danach im Widerspruch der SAG. Da ich noch ca. 4 Wochen Nettoarbeitszeit habe, gehen wir nicht mehr gegen das Urteil vor. Erstens lohnt es sich nicht und zweitens wollen wir nicht ähnliches Verhalten wie die SAG an den Tag legen. Urteil: 20.5. VERLOREN
(mhe)

01.07.03: ArbG: Konrad: K.E., Freistellung Einspruch SAG
Kammer 20 RI Dr. Notter, Syndikus Wasmuth alleine, RA Vüllers
Syndikus Wasmuth trat ohne Siemens-Vertreter (Bartsch & Co) auf und war davon auch selbst überrascht. Es ging um eine Freistellung, die Klage dagegen hatte K.E. schon gewonnen und ist seitdem relativ vernünftig weiterbeschäftigt worden, aber Siemens legte Berufung ein.
Noch bevor es zur Sache ging, erkundigte sich der RI zunächst nach der "zweiten Welle", von der er also auch schon erfahren hatte; RA gab ihm natürlich gerne Auskunft. Der RI meinte: "Es gibt immer wieder neue Siemens-Verfahren, die Arbeit geht nicht aus." Syndikus Wasmuth versuchte vergeblich, sich telefonisch mit Siemens abzustimmen, inwieweit er auf eine gütliche Einigung eingehen dürfe: Niemand erreichbar, alle auf Besprechungen. Daraufhin machte der RI selber einen vernünftigen Vergleichsvorschlag:
K.E. solle bis Ende Juli weiterbeschäftigt werden, muß aber bis dahin seinen Jahresurlaub komplett eingebracht haben. K.E. stimmte zu, Syndikus Wasmuth muß sich hingegen noch mit Siemens abstimmen, bis Ende der Woche. Falls Siemens dem Vergleich nicht zustimmen sollte, gibt es keine neue Verhandlungsrunde mehr, sondern am 10.7. (9.00) die Entscheidungsverkündung. Auch in seinem Schlußwort ging der RI wieder auf die Siemens-Prozesslawine ein und erkundigte sich bei Syndikus Wasmuth, wie er denn mit dieser Arbeitsmenge fertig würde. Erst als alle schon aufstehen und gehen wollten, gab es noch einen kleinen Nachtreter von Syndikus Wasmuth: Warum denn der Kläger so spät erst die einstweilige Verfügung angegangen sei, das spreche doch gegen einen Eilantrag. Was RA natürlich beantworten konnte: Das lag daran, daß man sich erst außergerichtlich einigen wollte. GEWONNEN
(bt)

30.04.03: ArbG: Stjepan: St.D., Freistellung
Kammer 19a Karrasch, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Vüllers, 7 Zu,
RI erklärt zu Beginn ihm sei das alles zu spät, die Dringlichkeit nicht glaubhaft. Den Argumenten einer außergerichtlichen Einigung ist er nicht aufgeschlossen. RA fragt den RI: "sollen wir zukünftig alles vor Gericht tragen?", der RI sagt dazu: "ja". RA meint: "bei der nächsten Kündigungswelle machen wir das." RI fragt den Kläger: "haben Sie denn gearbeitet?", was der Kläger bejaht denn die Anlage gäbe es noch. Worauf Syndikus Bayer erklärt die Firma habe ihn nicht ermuntert zu arbeiten und "wir zweifeln an, dass der Kläger gearbeitet hat". Auf die vorgelegten Fehlerprotokolle geht keiner ein. Der RI macht klar, das er den Verfügungsgrund durch die Verzögerung nicht sieht, deutet aber an, er müsse das mit seiner Kammer diskutieren. Prozessergebnis am 7.5. um 13.00 Uhr VERLOREN
(wl)

30.04.03: ArbG: Manfred: M.R., Freistellung
Kammer 31 RI Then, Syndikus Wasmuth, Hr. Wilhelmi, RA Vüllers, 6 Zu
Verhandlung verlief wenig spektakulär. Syndikus Wasmuth lehnt die Weiterbeschäftigung ab, dem Kläger sei die Weiterbeschäftigung nicht wichtig wegen dem späten Termin. Der RI hingegen findet es sinnvoll, wenn der Kläger erst mal beobachtet hat, wie die Dinge sich entwickeln. Eine außergerichtliche Einigung herführen zu wollen ist löblich und erst nachdem der Trend klar war, seine Klage einreicht hat. Schließlich entsteht dem Kläger ein echter Schaden, wenn der Urlaub und die Überstunden abgegolten werden. Dem widerspricht Syndikus Wasmuth ganz heftig, worauf der RI sagt: "es geht um Politik und nicht um Menschen, das ist das ärgerliche" . Syndikus Wasmuth versucht das Ergebnis noch in seinem Sinne zu retten, indem er erzählt wie die anderen Kammern entschieden haben. Die RI fängt ganz leicht das Lächeln an und sagt: "ich weiß nicht, was die anderen entschieden haben, aber wenn ich Sie so reden höre, dann interessiert es mich doch" Das Urteil wird sofort verkündet. Prozessergebnis: GEWONNEN
(wl)

29.04.03: ArbG: Franz: F.B., Freistellung
Kammer 36 RI Dyszak, RA Riechers
Beide Parteien haben sich geeinigt. Kollege F.B. kann firmeninterne Software-Kurse bis zum Wert von 4000,-? besuchen, übersteigende Kosten muss er selber tragen. Die Freistellung bleibt bestehen. Der Zugang zur IMS-Dokumentendatenbank muss im Einzelfall nach vorheriger Genehmigung durch die Führungskraft wieder hergestellt werden. VERGLEICH
(ab)

29.04.03: ArbG: Arne: A.W., Freistellung
Kammer 34 RIin Römheld, Syndikus ?, Hr. Bartsch, RA Vüllers
Siemens versucht - wie zuletzt üblich - zu argumentieren, dass ich mir zuviel Zeit gelassen habe und ich allein damit "die Dringlichkeit des Verfügungsanspruches selbst widerlegt habe". Im Verfahren hat der RA als Einigungsvorschlag Siemens gefragt, ob Siemens bereit sei den Kurs J2EE zu bezahlen. Obwohl auch die RIin dies für einen guten Kompromiss hielt und obwohl sie klar durchblicken ließ, dass das Verfahren nicht im Sinne von Siemens enden würde, lehnte Herr Bartsch nach Rücksprache mit meinem Vorgesetzten den Vorschlag kategorisch ab. GEWONNEN
Anmerkung der Redaktion: Die Ablehnung des Kurses J2EE, die den Mitarbeitern eine anerkannte Qualifikation mit Zertifikat bietet und damit erhöhte Chancen auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht, zeigt, dass die Firma lieber einen Prozess verliert und weiterbeschäftigt (obwohl, das angeblich soviel Geld kostet), als einem Mitarbeiter einen sinnvollen Kurs zu bezahlen.
(aw)

24.04.03: ArbG: Angelika: A.K., Freistellung
Kammer 25 RI Wolf, Syndikus ?, RA Vüllers
Der RI hat dringlich nach dem Verfügungsgrund gefragt. Argumente der Klageseite waren:
  • Die Klägerin war täglich in der Arbeit bis auf 6 Tage alten Urlaub.
  • Im Servicebereich ist es wichtig ständig auf dem Laufenden zu bleiben, d.h. welche Versionen und Service Packs gibt es, was sind die aktuellen Probleme usw..
Durch die tägliche Anwesenheit, hat man viel von diesen Information mitbekommen, auch wenn man nicht mehr an Besprechungen teilnehmen durfte. Daher war der Umzug in die Zielstattstr. am 8.April.2003 (d.h. erst vor kurzem !) ein erheblicher Einschnitt. Der RI hat festgestellt, dass dies "..... für die Klägerin schädlich ist .... ".
Es wurde entschieden, dass die Klägerin zu unveränderten Bedingungen im Servicebereich weiter zu beschäftigen ist. Der RI hat aber noch mal betont, dass diese Entscheidung aufgrund der angegeben Umstände so gefallen ist und zu diesem späten Zeitpunkt keineswegs üblich ist. D.h. man muss einen gut begründen, warum jetzt noch eine einstweilige Verfügung gewünscht wird und sinnvoll ist, d.h. einen plausiblen Verfügungsgrund angeben können.
Von einem Beisitzer wurde nachgefragt ob der Betriebsrat von der Versetzung/Umzug informiert worden ist und zugestimmt hat. Worauf der Vertreter der Beklagten argumentierte dass dies nicht nötig sei usw.. Die Diskussion wurde mit dem Hinweis beendet, dass dies sowieso noch getrennt verhandelt wird. gewonnen
(ak)

16.04.03: ArbG: Hardy: H.S., Freistellung
Kammer 32 RI Helleiner, Syndikus ?, RA Vüllers
RA Vüllers hielt vor Prozessbeginn noch eine kurze Rede, um dem Gericht zu erklären, warum der Antrag auf Weiterbeschäftigung erst nach dem Gütetermin verhandelt wird. Er führte aus, dass man davon ausging, mit der ICN-PA für Tarifangestellte keine Freistellungs-Prozesse führen zu müssen, da diese in der frühen Phase alle gewonnen wurden. Den Syndici der Siemens AG wurde daher der Vorschlag gemacht, alle Tarifangestellten - ohne Prozess - weiterzubeschäftigen. Dieser Versuch einer Einigung blieb jedoch ohne Erfolg. Nachdem beide Parteien ihre Anträge (mit Übergabe der entsprechenden Papiere an das Gericht) gestellt hatten, zog sich das Gericht zur Beratung zurück. Nach über einer halben Stunde wurde folgendes Urteil verkündet:
"Der Antrag auf Weiterbeschäftigung wird abgewiesen!" VERLOREN
Begründung
Zwar hat jeder das Recht auf Weiterbeschäftigung, aber es muss auch ein Grund erkennbar sein. Die Kündigung wurde am 15. Jan. 03 ausgesprochen und der Antrag auf Weiterbeschäftigung erst Anfang März gestellt. Da jetzt am 16. April (nach 3 Monaten) nur noch ca. 2 Monate bis zum Ende der Kündigungsfrist (30. 6.) sind und noch Urlaub und evtl. Kernzeitentnahme genommen wird, konnte der RI keinen Grund mehr erkennen, warum der Kläger noch für kurze Zeit weiter beschäftigt werden sollte.
Für mich ergibt sich daraus die Befürchtung, dass alle weiteren Klagen mit kurzer Kündigungsfrist und später Antragsstellung, verloren werden. Das vernünftige Ziel der RA, sich nicht vor Gericht streiten zu müssen, sondern sich mit der Gegenseite kostengünstig und zeitsparend zu einigen, ist hoffentlich kein Rohrkrepierer. Dann wäre zu befürchten, dass alle weiteren Prozesse ähnlich ausgehen.
(hm)

11.04.03: ArbG: Norbert (AT): N.Z., Andreas (Tarif) A.M., Freistellung
Kammer 30 RIin Kautnik, für N.Z. RA Vüllers, VERLOREN, A.M. RA Vüllers, GEWONNEN
Was meinen Prozess betrifft so glaube ich ist in punkto Verhandlungsdauer wohl ein neuer Rekord aufgestellt worden. Die Verhandlung dauerte ca. 5 min (vielleicht auch 6 min oder 6 min 10 sec). Nach einem vorangegangen Prozess von A.M. - den dieser gewonnen hat - wurde von der RIin zum Auftakt gleich festgestellt, dass es sich bei mir um einen AT-Mitarbeiter handelt und die Lage daher ganz anders ist. Der Versuch meines RAs noch einige Erläuterungen bezüglich Verfügbarkeit im INTRANET des ominösen Merkblatts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu geben wurde von der RIin mit folgender - sinngemäß wiedergegebenen Bemerkung beendet: Das Merkblatt ist nicht rechtsverbindlich. Daraufhin wurden die Anträge gestellt. Nach ca. 2-3 Minuten Beratung wurde die Klage abgewiese. Die Verhandlung endete mit der Ermahnung an beide Parteien sich doch an die geltenden Verträge zu halten.
(nz)

10.04.03: ArbG: Karl: K.O., Freistellung
Kammer 9 RIin Fischer-Rohn, Syndikus Wismuth, Herr Bartsch, Dr. Stefan Henß (musste Anfangs stehen), RA Vüllers, ca. 25 Zuschauer
Das Verfahren war normal lang (ca. 30 min) und verlief spannend. Anfangs ging es darum, wieso die EV so spät vom Kläger eingereicht wurde (erst ca. 6 Wo. nach der Kündigung). SAG meint dazu, "der Kläger hätte wohl bisher keine besondere Interesse an einer Weiterbeschäftigung gehabt?" Der SAG zustimmend fragte die RI, ob den noch die Notwendigkeit eines Eilverfahrens gegeben sei? Es sah für K.O. nicht gut aus... RA führte aus, dass man in Anbetracht der etlichen von SAG verlorenen Prozesse, bis Mitte März versucht hätte, eine einheitliche Einigung mit der SAG zu finden, was ja auch das Arbeitsgericht entlastet hätte. Leider konnte keine Einigung erzielt werden. Darauf die SAG: der Kläger hat eine Kündigungsfrist bis Ende Juli; rechne man den Ostern und Pfingst-Urlaub sowie die GAZ-Stunden (keine mehr vorhanden) ab, so reduziert sich der Weiterbeschäftigungszeitraum auf max. 8 Wochen. Die RI nickt zustimmend. Der übliche Vergleichsvorschlag der SAG war dann eine Weiterbildungsmaßnahme. Dieses wurde vom RA mit den bekannten Argumente abgelehnt: Weiterbildung ist nur sinnvoll, wenn unmittelbar danach das Erlernte aktiv angewandt wird.
Damit waren wir beim Thema Arbeitsplatz-Wegfall angelangt. Dr. Henß Aussagen dazu: katastrophaler Umsatzeinbruch d.h. 3 Milliarden weniger als im Vorjahr (30 %), Arbeit ist definitiv weg, Projekte wurden dramatisch geschrumpft, Prozesse rigoros umgestellt, usw. ...SAG kann Kläger nicht mehr beschäftigen. Daraufhin beschreibt K.O in Metaphern seinen Arbeitsplatz: er ist Tester und sucht nach "Nadeln im Heuhaufen" (Fehler) und, um je mehr Leute suchen, um so besser ist die Produktqualität am Ende. Außerdem schildert K.O. konkret und glaubhaft, dass der Arbeitsplatz keineswegs weggefallen sei: die größtenteils ungenutzten Testanlagen sind inkl. Bedien- PCs noch da und fügt hinzu, dass in seinem Projekt immer noch Consultants beschäftigt sind, die die Arbeit fortführen und deren Vertrag sogar noch im September 2002 verlängert wurde, obwohl der Personalabbau bei ICN schon deutlich absehbar war. Das Thema Consultants stößt auf reges Interesse sowohl bei der RI als auch beim Beisitzer (Arbeitgeberseite oder Arbeitnehmerseite? Name unbekannt). Auf die Frage von RA Vüllers, ob Hr. Dr. Henß auch tatsächlich der zuständige OFK von K.O. sei und dabei die relevanten Organisationspläne dem Gericht zuwedelte, welche einen anderen OFK. ausweist, antwortet Hr. Bartsch drohend: "Dieses werde Konsequenzen haben, denn es handele sich um SAG interne Informationen" und äußerte die Gegenfrage an RA Vüllers: "Glauben Sie, dass die Fa. Siemens inkompetente Führungskräfte zum Gericht zitiert?" Im Übrigen kann K.O. die entzogene/unterbrochene Arbeit sofort fortsetzen. Darauf die SAG: "Die Arbeit ist nicht mehr vorhanden und im Falle eines positiven Gerichtsurteils für den Kläger, müsste eine Arbeit erfunden werden". In diesem Zusammenhang fiel dann auch der Satz von Hr. Bartsch: "Wir wollen und können den Kläger nicht mehr beschäftigen!"
Hochbrisant wurde es, als K.O. letztlich fragte, ob die SAG- Vertreter denn wüssten in welchem Projekt er arbeitete? - Großes Schweigen! - Die RI legte nach: "Das würde mich auch interessieren?" - Wieder Schweigen! - Es kam keine konkrete Antwort, nur ausweichende allgemeine Kommentare von SAG und eine persönliche Anmerkung von Hr. Dr. Henß: "Der momentane Gesprächsverlauf sei unfair und unverschämt." Erst dann brachen die bis dahin gut unterdrückten Emotionen bei K.O. heraus und er kontert: "Und ich finde es unverschämt, dass einem 45 jährigen nach fast 20 Jahren zu kündigen"
Das Urteil wurde am 14.03.03 um 13.00 Uhr verkündet.
Der Prozess ist gewonnen. Besonderheit hier in diesem Urteil ist, dass K.O. als Integrations-/System-Tester weiterbeschäftigt werden muss. Meines Wissens nach ist dies der erste Prozess bei dem der Kläger eine Weiterbeschäftigung für seinen bisherigen Arbeitsplatz gewonnen hat. Die Diskussion vor dem Gerichtsgebäude danach warf einige Fragen auf: Wird die SAG dagegen Einspruch einlegen?. Wird K.O. trotzdem in die Zielstattstr. umziehen müssen? Es bleibt spannend....
Urteilsverkündung am Mo 14.04.2003, 13:00 Uhr. GEWONNEN
(pk)

20.03.03: ArbG: Tarif: Derya: D.Y., Freistellung, Einspruch SAG
Kammer 26 RI Fr. Hauf, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Schenk, 17 Zuschauer.
Am Anfang brach eine Diskussion zw. Bayer und Schenk aus, ob D.Y. beschäftigt wird. Der RA beharrt darauf, das ihr nichts angeboten wurde, erst morgen soll ein Gespräch mit dem Dienststellenleiter stattfinden. Um das abzukürzen fragt die RIin "Wollen Sie beschäftigt werden? Oder verzichten Sie, wegen Urlaub, etc. Ich gehe davon aus, dass Sie informiert sind, der Informationsfluss läuft ja bei Siemens Mitarbeitern gut" - Na wenn das kein Megalob war? D.Y. will weiterbeschäftigt werden. Bayer bietet ihr 1 Woche Englischkurs an. Mehr ist für sie nicht drin, da sie Kündigungsfrist zu 30.4. hat. Dabei ist sie doch Vollzeit! RA zieht ein paar HR Stellenausschreibungen heraus. Als Teamassistentin und Sekretärin. Bayer sagt, sie sei keine Teamassistentin, das höre er zum ersten Mal. Die RI wirft ein: "das steht in der Klageschrift, zumindest in meinem Exemplar" (na dann in seinem natürlich auch, sind doch Kopien.) RA zieht ein Zwischenzeugnis im Original aus seinen Unterlagen, die RIin liest es vor. Seit 1.07.02 ist die Klägerin als Sekretärin/Teamassistentin beschäftigt. Na so ein Pech, das ist glaubhaft gemacht. Abschließend fragt die RIin noch, warum es nötig ist zu arbeiten, worauf der RA entgegnet eine Unterbrechung lasse Nachteile befürchten.
Das Urteil wird um 13.00 Uhr verkündet. GEWONNEN
(jp)

20.03.03: ArbG: AT: Robert: R.O., Freistellung
Kammer 34 RIin Römheld, Herr Bartsch und Syndikus Bayer, RA Riechers, 2 Zuschauer
Das Verfahren war ziemlich kurz (ca. 15 min) und verlief ohne sonderliche Überraschungen. Die Parteien und die RIin unterhielten sich überwiegend "in Stichworten" - für nicht Insider - schwer zu verstehen. Siemens: Pkt. 12 im AT-Vertrag ermöglicht Freistellung im Kündigungsfall. Kein punktueller Vergleich möglich , das klassische Vergleichangebot: Übertritt in die BeE. Hinweis: LAG hat zu unseren Gunsten entschieden RA: Hinweis auf AGB, das Merkblatt und die Bellmann Mail ,persönliche Gründe von Robert kamen nicht zur Sprache. RIin: Äußert sich sinngemäß so, dass sie den Punkt 12 im AT-Vertrag als das entscheidende Kriterium ansieht. Mein Eindruck Die Freistellung wird nicht aufgehoben. Urteilsverkündung am DI 25.03.2003, 9.00 Uhr. VERLOREN
(nz)

13.03.03: ArbG: Tarif, Teilzeit: Irene: I.M., Freistellung
Kammer 32 RI Helleiner, Syndika Fr. Schäfer (hat Vollmacht), Hr. Bartsch, Hr. Friedel (OFK), Fr. Burkowitz und PA sitzen im Publikum. RA Seebacher, 13 Zuschauer.
PA und "Volk" waren fast 1:1 vertreten. Diese Verhandlung verläuft wenig spektakulär. Syndika Schäfer erklärt den üblichen Personalabbau zur Kapazitätsanpassung, Interessensausgleich, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, etc und nennt ihren Zeugen, den AL Hr. Friedl (?), der aber nicht befragt wird. Der RI fragt: "Sind das jetzt ihre Darstellungen?" und sagt ganz trocken: "... die Erklärung hat einen hohen Abstraktionsgrad." Allgemein erzählt der RI (vielleicht auch nur für das Publikum), dass das Gericht verpflichtet ist, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und fragt, ob es in diesem Fall Vorstellungen gäbe. Daraufhin kommen die uns allen bekannten Angebote wie beE und Weiterbildung. Die Weiterbildung beträgt 3000 Euro, das wird als besonders großzügig dargestellt, da sie eine Teilzeitkraft mit Kündigung zum 31.5.03 ist. Der RA lehnt das ab, es bestünde kein Interesse am "Feilschen". Zum Thema beE versucht der RA was zu ergänzen und wird recht wirsch von Hr. Bartsch unterbrochen. Das lässt sich der RA allerdings nicht gefallen und entgegnet etwas laut zu Hr. Bartsch "lassen Sie mich bitte ausreden, Sie wissen überhaupt nicht was ich sagen will. "Der RA erklärte, dass das beE Angebot bereits im Dezember 02 abgelehnt wurde und somit kein neues Vergleichsangebot darstellt. (Schnee von gestern sozusagen). Der RI sagte: "Sie müssen nicht begründen, warum Sie das Angebot nicht annehmen." Der RA meinte später zu mir, der RI müsse die Regeln vor Gericht nicht erläutern, da sie jeder kenne. Nachdem ich dem RA aber erklärt habe, dass wir Zuschauer ("das Volk") die Regeln aber nicht kennen und ich die Erklärung vom RI toll fand, soviel Ehre dem Volk, musste der RA lachen. - Öffentliches Interesse an Gerichtsprozessen kennt sich beim Arbeitsgericht noch nicht so gut aus, aber immer besser. Prozessergebnis: wird am 18.3 um 16.00 Uhr verkündet. GEWONNEN
(wl)

13.03.03: ArbG: AT: Joachim: J.B., Freistellung
Kammer 17 RIin Dr. Förschner, SAG: Syndikus Bayer,Hr. Bartsch, RA Vüllers, 6 Zuschauer
mein Abteilungsleiter und 2 Personen aus der PA. Sonst ca. 6 Siemens Kollegen/inen. Die RIin hat versucht die Firma zu einem Kompromiss zu bewegen (Weiterbildung, keine Anrechnung des Urlaubs), was aber von Hrn. Bartsch und Syndikus Bayer abgelehnt wurde. Das Urteil wurde am 19.3.03 verkündet. Ausschlaggebend war der Pkt. 12 des AT-Vertrags, welche Freistellungen zulässt. 2 Merkblätter im Intranet und die Email von Dr. Bellmann sind keine Vertragsänderung. Die RIin hat mich getröstet, dass es keine präjudizierende Wirkung auf die noch folgenden Prozesse hat. VERLOREN
(jb)

12.03.03: ArbG: Tarif: Harald: H.B., Freistellung
Kammer 16 RI Heininger, Syndika Fr. Schäfer, hat Vollmacht, Hr. Bartsch, Fr. Kubicek (PA) sitzt im Publikum; RA Riechers, 13 Zuschauer
Kündigung zum 31.5. eines PLM Mitarbeiters, RI fragt zunächst was PLM bedeutet. H.G.: erklärt seine Tätigkeit: zur weltweiten Vermarktung, speziell in SO - Asien, seinem Bereich, müssen produktspezifische Merkmale pro Land eruiert werden. RI fragt, ob das mit Auslandseinsatz verbunden war, dies stellte aber nicht Hauptbestandteil der Arbeit dar. RI fragt Hrn. Bartsch, warum der Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt werden kann. Hr. Bartsch erklärt, dass der Asienmarkt weggebrochen sei und kundenspezifische Daten im Haus bleiben müssen. Der RI fragt: "vermuten Sie beim Kläger Weitergabe von vertraulichen Daten?". Der RI betont, dass die Frist zum Erstellen eines Sachvortrages über 2 Wochen war und fragt warum nichts Schriftliches eingereicht wurde. Bei der Vielzahl von Prozessen sei das kaum möglich, war die Antwort der Beklagten. Worauf der RI erwidert: "die nächste Instanz wird sich freuen, wenn wir lauter 08/15 Urteile wegen fehlendem Sachvortrag fällen und alle Fälle zum LAG gehen, nur weil von Ihrer Seite nichts vorbereitet wurde." Dann kam das Weiterbildungsangebot, H.G. lehnt ab, er will im Arbeitsprozess bleiben und seine Kollegen entlasten. Syndika Schäfer betont, dass es für die Kollegen auch keine Arbeit mehr gäbe, da die Kunden nichts mehr kaufen. Bevor ein Streit ausbricht, ob es Arbeit gibt oder nicht, lässt der RI die Anträge stellen und fällt sein Urteil. Begründung: Es gibt ein grundgesetzlich garantiertes Recht beschäftigt zu werden. Die Beklagte müsste Argumente vorbringen, dass eine Beschäftigung unzumutbar ist. Diese Gründe wurden nicht vorgetragen. Zum Abschluss lächelt der RI Syndika Schäfer an und sagt: "Jetzt schaun's wieder, Syndika Schäfer" Prozessergebnis: GEWONNEN.
(kb)

12.03.03: ArbG: Tarif: Jens: J.T., Freistellung
Kammer 7 RIin Rösch, SAG: Syndika Fr. Schäfer, Hr. Bartsch, Hr. Dr. Henß RA Riechers,
Siemens beruft sich auf New Placement seit Juni 02, wo J.T. de facto voll freigestellt war. Daher sei es nicht nachvollziehbar, warum er jetzt bis E05/03 noch beschäftigt werden will. J.T. beruft sich darauf, dass er seit 11/02 nach dem Ende von NP teilweise gearbeitet habe. Auf Nachfrage der RIin beziffert er dies auf 20% seiner Arbeitszeit. Nach einigem weiteren Argumentationsaustausch stellt die RIin erst einmal fest, dass sie bei J.T. keine "Selbstwiderlegung" sehe (d.h. Widerspruch zwischen bisheriger überwiegender Freistellung und Beschäftigungswunsch). Allerdings sieht auch sie keinen großen Sinn in "nur" zwei Monaten zusätzlicher Beschäftigung in den Monaten April und Mai und fragt nach der Möglichkeit eines Vergleichs. Der Vergleich wird zunächst gar nicht explizit genannt. Alle wissen offenbar stillschweigend Bescheid. J.T. - gut vorbereitet - nennt konkret die von ihm gewünschten Fortbildungsmaßnahmen und die entsprechenden Kosten von 6750 Euro + Mwst. Siemens lehnt mit Hinweis auf einheitliche Behandlung alles über 4000 Euro incl. Mwst kategorisch ab. Eine Einigung kommt letztlich wie folgt zustande: Nach bisherigem Standard-Angebot wird der Urlaubsanspruch eigentlich nicht auf die Freistellung angerechnet. J.T. kann nun dessen Gegenwert ganz oder teilweise für Kosten der Fortbildung über 4000 Euro hinaus verwenden. Er muss dies aber nicht tun, falls es doch billiger wird. Oder er verwendet nur Teile seines Urlaubsanspruchs, falls die Zusatzkosten nicht dessen vollen Gegenwert erreichen. Das liest sich sehr kompliziert, ist aber insofern klar, als dass Siemens wie gehabt nur 4000 Euro und den Urlaub spendiert. Ebenso sind nur interne Fortbildungsmaßnahmen gestattet. Nachdem Siemens zunächst auch noch vereinbaren wollte, dass die gesamte Fortbildung bis 31.05. abgeschlossen sein muss, hat man sich darauf geeinigt, dass alle Maßnahmen bis 31.05. beginnen müssen. VERGLEICH
(pl)

12.03.03: ArbG: Unbekannt: Unbekannt: N.N., Freistellung
Namen aller Beteiligten unbekannt (außer Bartsch und Schäfer). Der Kläger ist ein Kollege mit mehr als 25 Siemensjahren, dessen Arbeit jetzt Vertragskräfte erledigen, die als Wochenpendler aus Berlin kommen. In dem Teil, dem ich beiwohnen konnte hat der RI redlich, innovativ und geduldig versucht, einen Kompromiss zu erzielen. Die Tendenz beim Zuhören war klar, dass Siemens den Kläger an einen (weit entfernten) anderen Standort auslagern will. Der Kompromiss ging mit dem Kläger sogar so weit, einen Arbeitsplatzradius von 150 km (inklusive Erlangen) für eine begrenzte Zeit (2 oder 3 Jahre) mit anschließender Rückkehrgarantie nach München zu akzeptieren. Bei der Festschreibung sollte von Klägerseite sinnvollerweise enthalten sein, dass ein Arbeitsplatz in München (HRM) oder nach obigen Bedingungen gesucht werden soll. Die HRM-Stellenausschreibungen wollte Siemens aber partout nicht akzeptieren. Irgendwann reichte dem RI dann sein Bemühen (er hatte vorher im Verlaufe der "Verhandlungen" schon gegenüber Siemens angedeutet, dass er nur bis zu einem gewissen Punkt willens ist auf einen Kompromiss hinzuarbeiten) und er sagte kurz: dann wird hier keine Einigung zustande kommen und es bleibt die Anträge zu stellen. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Interessanterweise hat der RI hinter der Beratungstür auf dem Absatz kehrt gemacht, denn er kam mit den Beisitzern ungelogen in Sekundenfrist wieder in den Saal, um das Urteil zu verkünden, nachdem Siemens verurteilt wird, den Kläger nach den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. GEWONNEN
(bt)

10.03.03: ArbG: Tarif: Hannelore: H.F., Freistellung
Kammer 19a RI Karrasch, Syndikus Pirpamer, Hr. Bartsch, RA Riechers
Der Saal 5 in dem die Verhandlung eigentlich stattfinden sollte, war voll, worauf RI meinte, er wolle versuchen den Saal 1 zu bekommen. Gesagt getan, wir alle sind dann in den Saal 1 umgezogen. H.F. arbeitete bisher im Service-Bereich und zwar bei den Störmeldungen.
Die Entscheidungsbegründung wird am 12.03.03 um 13.00 Uhr bekannt gegeben. GEWONNEN
(gz)

10.03.03: ArbG: AT: Mechthild: M.A., Freistellung
Kammer 19a RI Karrasch, Syndikus Pirpamer, Hr. Bartsch, RA Vüllers
M.A. ist AT und war mit der Kundenzufriedenheitsabfrage in ihrem Bereich beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde von bisher 4 Kollegen/innen auf einen Kollegen übertragen, welcher zum 01.05.03 einen neuen Arbeitsplatz antritt. RI Karrasch hat gemeint, ob aufgrund dieser Tatsache eine Weiterbeschäftigung nicht möglich wäre? Was beim Herrn Bartsch und Herrn Pirpamer nur ein Kopfschütteln erzeugte. Plötzlich stand dann wieder dieses AT-Zusatzblatt zur Debatte und auch eine Diskussion wegen der ISO 9001. Auch hier ist die Entscheidungsbegründung am 12.03.03 um 13.00 Uhr. VERLOREN
(gz)

06.03.03: ArbG: Tarif, Teilzeit: Gisela: G.G., Freistellung
Kammer 9 RIin Fischer-Rohn, Syndika Schäfer, hat Vollmacht, Hr. Bartsch, Fr. Kubicek (PA) sitzt im Publikum. Hr Henß, als Zeuge, auch im Publikum. RA Dr. Wetter,
Um einen Sitzplatz zu bekommen war ich schon im vorherigen Prozess anwesend. Hier war die RIin sehr ruhig, sachlich. Als dann aber unser Prozess begann, lehnte die RIin den Zeugen ab: "Solange kein Sachvortrag da ist, brauchen wir keinen Zeugen, da keine Schriftstück vor der Verhandlung eingereicht wurde. Weiter sagte die RIin zu Bellmanns Erklärung, die ihr ausgehändigt wurde: Wäre es nicht möglich gewesen, dass Sie das 1 Tag vor der Verhandlung einreichen? Wo ist die Kopie? Haben Sie keine Kopierer in der Firma; und schickt den Gerichtsschreiber zum Kopieren. Da war ich erst mal verblüfft, dass diese eben noch ruhige Syndika so energisch auftritt. G.G. bekommt ein Angebot auf Weiterbildung, aber nur für 2000 Euro, da sie eine Teilzeitkraft ist. Syndika Schäfer (SAG) erwähnt ein LAG Urteil. Dieses Urteil kennt die RIin, erzählt aber es sei von 2000 und diesen RI würde es nicht mehr geben. Hr. Bartsch erzählt, bei G.G. gäbe es durch die Freistellung keine Ent- bzw. Dequalifizierung (Diese Worte habe ich noch nicht gehört, waren das heutige Neuschöpfungen?) RA betont, dass Weiterbildung keine vertragliche Verpflichtung ersetzen kann. Dann kommt das Argument der Flächenverdichtung, es sei kein Platz mehr da. RIin fragt G.G.: gibt es Ihren Schreibtisch noch? Es gibt ihn noch Syndika Schäfer will unbedingt ihren Zeugen zu Wort kommen lassen, damit fachkundig erklärt wird, es gibt keine Arbeit mehr. Die RIin lehnt das erneut ab, da der Tatbestand nicht schriftlich eingereicht wurde: Wir machen hier keinen Ausforschungsbeweis. - Sie hätten das vorbereiten müssen. Auf die Frage der RIin wie die Firma denn die Urteile umsetzen will, antwortet Hr. Bartsch: "Wir werden dem Wortlaut des Urteils folgen." - Was immer das heißen soll. Prozeßergebnis: GEWONNEN
(kb)

05.03.03: ArbG: AT: Peter: P.M., Robert: R.P. Freistellung
1. Bericht
Kammer 2a RI Schlicker, Ehrenamtliche RI Arbeitgeberseite Hr. Hölzl Arbeitnehmerseite: Hr. Hirtreiter (Verdi)
SAG, Syndikus Pirpamer, Hr. Bartsch, ebenfalls anwesend Fr. Zähe, Hr. Ginter, Kläger: P.M. RA Hoffmann, (Verdi, Urlaubsvertretung) Kläger: R.P. RA Riechers
Der Kläger beantragt die Weiterbeschäftigung. Die Klausel 12 in den AT-Vertragsbedingungen von 1996 wird als überraschend und deshalb als unwirksam angesehen. Eine gütliche Lösung wurde nicht gefunden. Auf Nachfrage des RIs, ob Siemens nicht inzwischen eine Lösung für den AT-Personenkreis gefunden habe, verneinte Hr. Bartsch. RA legt ein Merkblatt von 3.4.89 vor, nach dem eine Freistellung nur unter bestimmten Bedingungen in Frage kommt. RI: "Machen wir jetzt hier Ihre Büroarbeit? Diktieren Sie ins Protokoll." Syndikus: "Das Merkblatt hat keine rechtsverbindliche Wirkung, nur informativen Charakter. Außerdem stammt es von 1989, die AT- Bedingungen jedoch von 1996."RA überreicht eine E-Mail des Hr. Bellmann vom 26.11.02 an den Führungskreis mit u.a. dem Inhalt: "Eine Freistellung ohne Einwilligung des Betroffenen bedarf einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls." Diese hat aber im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Syndikus: "Diese E-Mail entfaltet keine rechtsverbindliche Außenwirkung gegenüber einzelnen Mitarbeitern. Selbst wenn doch, steht der Inhalt der E-Mail einer Freistellung nicht entgegen. Die E-Mail bezog sich nur auf Freistellungen während des Arbeitsverhältnisses bis 31.12.02, war also unabhängig von den betriebsbedingten Kündigungen im Januar." RA beharrt darauf, dass sich die E-Mail auf Freistellungen generell bezieht. RA übergibt eidesstattliche Erklärung des Hr. M. vom 3.3.03 bezüglich dessen bisheriger Arbeit. Der RI lobt die vorbildliche Nummerierung der Unterlagen. "Das sollte sich unter den Anwälten herumsprechen." RA Hoffmann bietet zweimal an, dass sich Hr. M. zu seiner Arbeit äußert. RI: "Wenn wir das benötigen fragen wir nach."
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen, Kosten trägt der Kläger, Begründung folgt. VERLOREN
(jp)
2.Bericht
Gestern wohnte ich den beiden Freistellungsverfahren für P.M. und R.P. bei, die einmal gänzlich anders abliefen, als alle Verhandlungen, die ich bisher miterlebt habe: Der RI begrüßte zunächst alle Anwesenden ausgesprochen freundlich und strahlte dabei eine auffallende Heiterkeit aus. In der Verhandlung, zu der von der Personalabteilung wieder Herr Bartsch persönlich zusammen mit diesmal einem anderen RA erschienen war, ging es vorwiegend um das bereits vor anderen Kammern diskutierte Merkblatt von 1989, nach dem eine Freistellung nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen kann oder wenn anderenfalls der Betriebsablauf empfindlich gestört würde. Der Syndikus vertrat die Ansicht, dass ein solches Merkblatt keine Rechtsverbindlichkeit besitze; ebenso beziehe sich die im November 2002 an alle F ührungskräfte versendete e-Mail des Herrn Dr. Bellmann nur auf Kündigungen bis Dezember 2002 - unabhängig davon, dass es diese gar nicht gegeben habe. Der RI machte es sich bequem, indem er beide Anwälte ihre Anträge gleich direkt der Protokollführerin diktieren ließ. Die Kläger hatten sich gut auf die Darstellung ihrer bisherigen Tätigkeiten vorbereitet. Als P.M. RA diesen Punkt ansprach, entgegnete der RI nur, dass er gegebenenfalls noch danach fragen werde. Nach einer etwa zwanzig minütigen Beratung des Gerichts wurde nur der Beschluss mitgeteilt, dass das Urteil am Ende des Sitzungstages verkündet werde.
Die Verhandlung von Robert lief noch schneller ab, da es um die gleichen beiden Dokumente ging, deren Rechtsverbindlichkeit vom RA der Firma bestritten wurde. Roberts Anwältin konnte die geballte Energie, die sie offensichtlich in sich hatte, gar nicht entladen, da der RI auf eine nochmalige Darstellung der gegenüber der vorausgehenden Verhandlung unveränderten Standpunkte verzichtete. Nach gut fünf Minuten erging ohne eine weitere Beratung des Gerichts der Beschluss, dass auch dieses Urteil am Ende des Sitzungstages verkündet werde.
Interessant war, dass diesmal von Seiten der Personalabteilung in beiden Fällen kein Vergleichsangebot unterbreitet wurde, da dies im übertarivlichen Bereich nicht üblich sein. Ein wenig zu denken gibt der Standpunkt, dass dienstliche Anweisungen sowie allgemein zugängliche und verteilte Merkblätter der Geschäftsleitung plötzlich keinerlei Rechtsverbindlichkeit mehr haben sollen, wenn der Inhalt nicht mehr in die gerade gefahrene Strategie passt. Wenn die Mitarbeiter dies in den vergangenen Jahren ähnlich gesehen hätten, gäbe es die heutigen Probleme nicht; dann wären die meisten von uns nämlich längst rechtswirksam gekündigt - allerdings aus verhaltensbedingten Gründen.
(pw)
3. Bericht R.P.
Das Urteil wurde nicht verlesen, weil weder RA noch Kläger noch Beklagte da waren. Nur Zuschauer und der RI und da hat der RI nichts gesagt.
(kb)

28.02.03: ArbG: Tarif, Teilzeit: Christa: C.S., Freistellung
Kammer 3 RI Neumeier, Syndikus ?, Hr. Bartsch, RA Riechers, 10 Zuschauer
Erst mussten wir warten weil der Syndikus von Siemens noch bei einer Urteilsverkündung war (die er auch verloren hat). Der RI fragte Herrn Bartsch wo die Unterlagen sind, er hätte noch keine Stellungnahme von Siemens bekommen. Herr Bartsch wühlte hektisch in seinen Unterlagen und sagte das wisse er nicht, da müssen wir auf den Syndikus warten. Während der Wartezeit nutzte der Herr Bartsch die Gelegenheit um zu berichten wie schlecht es der Fa. Siemens geht. Als der Syndikus kam fragte der RI wo die Stellungnahme sei und Syndikus sagte "haben wir nicht gemacht". Der RI "Ich hatte Ihnen doch bis 24.02.03 eine Frist gesetzt." Syndikus "Wir hatten keine Zeit wir machen das lieber mündlich." Also musste der RI die Stellungnahme der Gerichtsdienerin diktieren. Mein Abteilungsleiter war auch da der hat sich gleich mit vorne neben Herrn Bartsch und den Syndikus gesetzt. Während der Verhandlung hat mein Chef gesagt das meine Arbeit auf die anderen Mitarbeiter verteilt worden sei, weil diese noch Kapazitäten frei haben. Das konnten die Kollegen, die nicht betroffen sind kaum glauben das er so etwas gesagt habe (weil es ja nicht stimmt). Das habe ich auch gesagt "sie haben ja nur die Mitarbeiter und nicht die Arbeit abgebaut". Der RI hat auch gefragt ob es eine soziale Auswahl gegeben hat. Herr Bartsch hat gesagt es wurde mit dem Betriebsrat anders verhandelt und darauf wurde verzichtet. Da hat der RI gesagt, deswegen müsse aber trotzdem eine soziale Auswahl getroffen werden. Kurzer Satz des Herrn Bartsch "Es wurde eine soziale Auswahl gemacht" Es wurde natürlich auch gefragt warum ich nicht zuhause bleibe wo ich doch 2 Kinder habe. Ich habe gesagt die sind in der Schule und im Kindergarten was soll ich da allein Zuhause sitzen. Die Verhandlung hat fast eine Stunde gedauert es waren ca. 10 Kollegen als Zuschauer da. Nach einer kurzen Beratung hat der RI das Urteil verkündet. Ich habe den Prozess GEWONNEN.
(cs)

27.02.03: ArbG: AT: Martin: M.R., Freistellung
Kammer 19 a RI Karrasch, Syndikus Bayer, RA Vüllers
Heute früh war die Urteilsverkündung:
Klage wird abgewiesen wegen fehlenden Verfügungsgrund. RI nannte die Freistellungsklausel im AT Vertrag als ausschlaggebend für das Urteil. Anschließend führte er aus, dass dieses Urteil für den Gesamtprozess keinerlei Bedeutung habe, da diese Klausel nur innerhalb der Kündigungsfrist gelte.
Für mich war das überraschend, weil die Verhandlung gut gelaufen war. Selbst die Arbeitgeberbeisitzerin fragte die Siemens Vertreter, warum sie 5 Monatsgehälter in den Wind schreiben wollen, wenn doch augenscheinlich eine sinnvolle Beschäftigung möglich sei. Als Syndikus Bayer dann sagte, das sei eine prinzipielle Entscheidung antwortete RI: Wenn es ums Prinzip geht, dass der Mitarbeiter nicht beschäftigt wird, obwohl wie in meinem Fall eine konkrete Aufgabe vorhanden sei, dann sei das schon bedenklich. Da dachte ich schon, das Rennen ist gelaufen - aber so kann man sich irren. VERLOREN
(mr)

27.02.03: ArbG: AT: Odile: O.P., Freistellung
Kammer 6 RI Dr. Obenaus, Syndikus , Hr. Bartsch, Chef Hr. Otterbach, RA Riechers
1. Bericht:
Die Verhandlung war langwierig aber fair; die Siemens-Seite ist mit neuen Argumenten (etwa "es soll an Miete also auch an Fläche gespart werden, darum sollen Arbeitsplätze wegfallen !!") angetreten. Die Urteilsverkündung ist heute morgen zu meinem Vorteil gefallen und dies freut mich. Allen Kollegen (der Raum war voll und der RI wollte keine stehende Zuschauer) die anwesend waren, danke ich für die moralische Unterstützung. GEWONNEN
(op)
2. Bericht:
Von O.P's gestriger Verhandlung wegen Freistellung kann ich folgendes berichten: Der etwas ältere RI, verbat sich stehende Zuhörer und äußerte, dass er es nicht möchte, wenn jemand im Zuschauerraum einen Kaugummi im Mund habe, was ich eigentlich verstehen kann. Von der Personalabteilung erschienen Herr Bartsch mit seinem RA sowie O.P's Abteilungsleiter, Herr Otterbach. O.P's RA, verwies auf ein Merkblatt von 1989, das im Intranet zu finden ist, und nach dem Freistellung nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig sei, sofern keine Gefährdung der Firmenabläufe zu befürchten ist. Geradezu grotesk wirkte die Argumentation von Herrn Bartsch: "Dieses Merkblatt ist nur Historie; es steht zwar noch im Intranet, aber wir hätten es auch genauso gut herausnehmen können." Vielleicht heißt es in einigen Jahren, die Pensionszusagen seinen eigentlich mittlerweile auch nur noch Historie. O.P., die sich nach meinem Eindruck bestens auf die Verhandlung vorbereitet hatte, wirkte sichtlich verwundert über diese Äußerung. Die e-Mail von Herrn Dr. Bellmann wurde in gleicher Form vom Tisch gewischt, indem Herr Bartsch sagte, diese sei zu einem Zeitpunkt geschrieben worden, als man noch gar nicht gewusst habe, ob es zu Kündigungen überhaupt kommen werde und gelte somit auch nur für die Zeit bis Dezember 2002. Das obligatorische Vergleichsangebot einer Weiterbildungsmaßnahme wurde wieder vorgebracht. Als sich O.P. zu ihren letzten Tätigkeiten äußern sollte, wurde Herr Otterbach vom RA des Herrn Bartsch zur Richtigstellung aufgefordert. Diese Vorgehensweise wirkte für Außenstehende diffamierend. Außerdem waren Herr Otterbach und noch zwei Mitarbeiterinnen von ihm diesmal nicht offiziell als Zeugen geladen, ansonsten hätten sie während der Verhandlung zunächst draußen warten müssen, sondern sie waren allesamt als Zuhörer bereits im Saal und Herr Otterbach trat während der Verhandlung plötzlich ins Geschehen. Die Systematik der vergangenen Monate wird nun offenbar: Wie im Fall von O.P. wurde die meiste Arbeit bei vielen lange vor der ausgesprochenen Kündigung abgezogen und jetzt heißt es, man habe ja nur diese eine Tätigkeit ausgeführt bzw. ausführen können. Ein weiteres Argument gegen die Beschäftigung waren diesmal die hohen Arbeitsplatzkosten, die angeblich durch die Nutzung des Raumes entstünden, da die Gebäude zum Teil angemietet seien.
(pw)

27.02.03: ArbG: Tarif: Peter: P.L., Klaus: K.W., Nadja: N.K. Freistellung
Die Kammer 23 RI Rauscher, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, Die Kläger wurden durch (2x) RA Riechers, bei N.K. RA Buchwald.
Der Termin von P.L.'s Verhandlung zur Freistellung sah eine Zusammenlegung von 3 Klägern.
Der erste Akt bot nichts Außergewöhnliches bis auf ein (für mich neues) Argument seitens der Siemens AG. Sinngemäß klang es wie folgt. [In der Firma] entsteht jetzt erhebliche Unruhe, wenn die Firma nicht in der Lage ist, die Abbaumaßnahmen durchzusetzen und zwar, weil Beschäftigungstherapie [mit den betroffenen KollegenInnen wahrscheinlich] betrieben wird und die Kosten für Miete, denn alle Räumlichkeiten in der Siemens AG sind nur gemietet, nicht reduziert werden können. Erklärendere Ausführungen zu diesen Aussagen, insbesondere wer wohl unruhig wird, gab es leider nicht.
Der zweite Akt mit P.L. als Kläger gestaltete sich wahrlich nur als Zwischenspiel, denn er dauerte ca. 3 Minuten. Wohl die schnellste Verhandlung bis dato. P.L. bekam die Gelegenheit einen wohlgesetzten Satz, warum er weiterbeschäftigt werden möchte, zu sagen, die Gegenseite wollte einen mitgebrachten Fachvorgesetzten sprechen lassen, der RI zeigte jedoch keinerlei Erwägung, darauf einzugehen und schon war die Verhandlung mit der Aufforderung zur Antragstellung über die Bühne gegangen.
Der dritte Akt dauerte dann wieder etwas länger. Der (mir nicht bekannte RA) legte dar, dass die Klägerin nach der Kündigung weitergearbeitet hat, die Arbeit also nicht weggefallen ist. Hier kam von Seite der Beklagten ein Zeuge als direkter Vorgesetzter (Herr Otterbach, der Herr, der stellv. Leiter des EDV-Bereichs ist und auf der letzten Betriebsversammlung schon einmal recht ausführlich gesprochen hat, dabei die Firmenpolitik wegen der weggebrochenen Einnahmen, rechtfertigte und letztlich nicht viel Zustimmung von der versammelten Belegschaft geerntet hat.) zu Wort. Er bestätigte die weggefallene Arbeit, wie zu erwarten war. Es stellte sich dann jedoch [dummerweise] heraus, dass er nur bis 1.10. der direkte Vorgesetzte war und die Klägerin natürlich später die Arbeit weitergeführt hat, mehr noch, von ihren dann neuen Vorgesetzten ausdrücklich gebeten wurde weiter zu arbeiten.
Die Urteilsverkündung war dann später und alle drei Fälle wurden durch die Kläger GEWONNEN.
(jt)

20.02.03: ArbG: Tarif: Karin: K.B., Freistellung
Kammer 11 RI Kempff, Syndikus Reithmeier, Fr. Kubicek, Fr. Schön (beide PA), Hr. Mainka (OFK) als Zeuge, 25 Zuschauer
Persönliche Eindrücke
RI fragt das Publikum (ca. 25) interessiert Sie das immer noch, das ist doch immer gleich! Und zu mir sagt er: "ich verstehe nicht, warum Sie arbeiten wollen? - Gehen sie doch spazieren - Sie bekommen doch volles Gehalt." .... . Irgendwann einmal ist mir rausgerutscht: " ... es ist nicht unmoralisch arbeiten zu wollen ... " - dann hat er gesagt: "Nein, unmoralisch ist es nicht" . Dagegen hat er Siemens durchaus attackiert. Über Bellmanns Erklärung hat er gesagt: "das ist fachchinesisch, das ist nicht individuell." Zu den Anwesenden Siemens Leuten hat er sogar gesagt, "... Sie hatten doch 1 Woche Zeit sich vorzubereiten, warum haben Sie das nicht getan?" Ich bin stur geblieben, ich will arbeiten. Das Weiterbildungsangebot hat mich nicht interessiert. Vor Schreck habe ich mich allerdings beim rausgehen beim RI entschuldigt, (warum eigentlich? - Verstehe ich heute nicht mehr) - "es tut mir leid, ich kann nicht anders." - Der RI hat zu mir gesagt: "Sie müssen sich nicht entschuldigen." GEWONNEN
(kb)

19.02.03: ArbG: Tarif: Michaela: M.D., Freistellung
Kammer 15 a RI Dr. Wanhöfer, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers
M.D. hat es brilliant vorgemacht: "Auch in meinem Verfahren hat Syndikus Wasmuth versucht diese Argumentation zu fahren. Ich habe ihm entgegnet, über sowas würde ich nur nachdenken, wenn ich für die gesamte Dauer bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Weiterbildung erhalten würde. Syndikus Wasmuth darauf, das würde den Rahmen beträchtlich sprengen (bei mir immerhin 4 Mon.). Dann versuchte RI einen Keil zwischen mich und meinen RA zu treiben, indem er ihm vorwarf politisch zu argumentieren und dabei meine Interessen nicht ausreichend zu beachten. Es ging immer noch um den Vergleich mit der Weiterbildung. Dann habe ich mein Killerargument (Zitat Peter) gebracht: Eine Weiterbildung in dem vorgeschlagenen Maße ist nicht ausreichend um Qualifikation zu erwerben und zu erhalten ähnlich dem Learning by Doing, da die Kurse zu kurz sind und nur Theorie beinhalten. Der Kursinhalt müsste danach in jedem Fall praktisch untermauert werden und dafür ist nur praktische Anwendung (also Beschäftigung) in Frage kommt. Damit war das Argument vom Tisch. GEWONNEN
(jp)

19.02.03: ArbG: Tarif: Hans: H.M., Freistellung
Kammer 38 RIin Nollert-Borasio
RIin stellte eine positive Entscheidung für H.M. durchaus in Aussicht. Sie drängte aber auf einen Vergleich. Nachdem keiner zustande kam, sagte sie, in der Pause können sich beide Parteien ja noch unterhalten. Der Kollege wiederum fing an zu überlegen, ob er die Zeit der einstweiligen Verfügung für Reisen nutzen solle. Vereinbart hat er dann, dass die im EFA-Bogen vorgesehenen Schulungen durchgeführt werden und er auf die gerichtliche Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruchs während des Laufes der Kündigungsfrist im Wege der einstweiligen Verfügung verzichtet.
Hier ist der Kollege abgewichen von der Forderung "Arbeit", hat mit "Freizeit" geliebäugelt, und hat quasi selbst eine Alternative auf den Tisch gelegt, die die Gegenseite auch aufgegriffen hat. Genau das wird auch geschehen, wenn ein KollegeIn im eigentlichen KSchProzess, auch beim Gütetermin, nur ansatzweise mit einer Abfindung liebäugelt. VERGLEICH
(jp)

19.02.03: ArbG: Tarif: Gabi: G.Z., Freistellung
Kammer 31 Then, Syndikus ?, RA Riechers
RI Then vertrat kategorisch die Ansicht, dass kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestehe. Vor dem Hintergrund wollte die betroffene Kollegin eine negative Entscheidung wegen der von ihr ausgehenden Signalwirkung vermeiden und verglich sich. Inhaltlich wurde ausgemacht, dass sie zumindest an Qualifizierungen teilnimmt und ihr Urlaubsanspruch mit der Freistellung nicht verrechnet wird (!). Allerdings kann man Rechtsmittel einlegen, was man tun sollte; besprecht das mit Eurem RA, am besten vorher. VERGLEICH
(gm)

19.02.03: ArbG: Tarif: Ekkehard: E.V., Freistellung
Kammer 12 RI Dr Biebl, Syndikus Wasmuth, RA Helm
RI fühlt sich vom Stimmengewirr der Siemens-Kollegen auf dem Gang gestört und bittet die Türe zu schließen, damit schnell begonnen werden kann. Beim davor stattgefundenen Prozess hatte er alle stehenden Kollegen - Raum 11 ist sehr klein - hinausgebeten. Er bezeichnet die Rechtsfragen als identisch zum vorhergehenden Fall (09:00-Prozeß). RA weist darauf hin, dass der Kläger E.V. auf einem anderen Arbeitsgebiet tätig ist. Darauf stellt E.V. seine Tätigkeit vor und betont, dass es bei dieser Tätigkeit sehr wichtig ist, weiterzuarbeiten, um Know-How - Verlust zu vermeiden. Syndikus Wasmuth widerspricht und erläutert, dass E.V. schließlich freien Zutritt in die Firma und an seinen Arbeitsplatz hat und dass er durch die Kollegen und das Intranet durchaus Informationen bekommen kann. RA Helm widerspricht und erklärt, dass die Gekündigten z.B. auch nicht mehr an Routinemeetings teilnehmen können. Er zitiert dabei die Mail eines höheren Vorgesetzten bei ICN. Syndikus Wasmuth bezeichnet diese Mail als keine Vorgabe der ICN-Leitung. RA und E.V. erwidern nochmals, dass es in der bisherigen Situation keine realistische Möglichkeit gibt für E.V. sich technisch auf dem Laufenden hält. Er bekommt keine Mails, Informationen und Dokumente mehr von den Kollegen und hat keine Kontakte mehr zu seinen Partnern in Richtung Entwicklung und Kunden. RI nimmt das zur Kenntnis und informiert, dass die Entscheidung am Freitag 21.02.03 um 09:00 verkündet wird. GEWONNEN
(g.p.)

19.02.03: ArbG: Tarif: Evelyn: E.B., Freistellung
Kammer 12 RIin Finke, Syndikus ?, RAe Helm und Riechers
Nachdem ich den Namen des Herrn zunächst dem Gehör nach aufgeschrieben hatte, fragte ich ihn selbst in einer kleinen Pause um die genaue Schreibweise. Auf Nachfrage erfuhr er - wir haben da ja schließlich nichts zu verbergen - dass sein Name eventuell im Rahmen dieses Berichts an Kollegen veröffentlicht würde. Seine Antwort: Dies wolle er aber nicht. Naja, egal ob diese Forderung nun berechtigt oder nicht ist - ist ja schließlich eine öffentliche Verhandlung - wenn der Herr es ausdrücklich wünscht, lasse ich es eben bleiben. Kostet mich ja nichts. Merkwürdig finde ich es allemal. Ich denke mal, sein Name ist in unseren Kreisen sowieso anderweitig bekannt.
Jetzt zum Verlauf der Verhandlung. RI sagt, Siemens verletze mit der Freistellung ja die eigene Richtlinie. Siemens erklärt die BV vom 23.10., deshalb Umstrukturierung zum 30.11., deshalb Beschäftigungsmöglickeit entfallen. RI nimmt Kläger-Schriftsatz vom 18.02. mit den offenen Stellen und fragt, ob man sie nicht mit E.B. besetzen könnte. Siemens erwidert, dieser Schriftsatz sei noch nicht geprüft. Übergabe der eidesstattlichen Versicherung von Dr. Bellmann. RA betont, dass es hier nicht um die Kündigung sondern um die Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist gehe. Siemens stellt fest, dass es kein Hausverbot, keine Beschränkung der Arbeitsmittel und die Möglichkeit der internen Stellensuche gebe. RA weist auf die zu allgemeine Formulierung der eidesstattlichen Versicherung und die fälschliche Einschränkung der untersuchten Beschäftigungsmöglichkeiten auf ICN hin. Nach Antragstellung bietet RA an, konkret auf die im Schriftsatz genannten Stellen einzugehen. Siemens bietet an, die eidesstattliche Versicherung detaillierter zu erläutern. Beides erfolgt nicht. RA weist nochmals auf den Widerspruch zwischen der Anweisung von Dr. Bellmann, Freistellungen nur einvernehmlich vorzunehmen, und der Freistellung mit der Kündigung hin. Urteil: Siemens wird zur Beschäftigung verpflichtet. Wesentlicher Grund: die zu allgemein gehaltene Erläuterung der Umstrukturierung. GEWONNEN
(pl)

18.02.03: ArbG: Tarif: Jandre: Ja.P., Freistellung
Kammer 37 RIin Zenger, Syndikus ?, Fr. Kubicek, RA Riechers
Nachdem die RIin sich an den bisherigen Urteilen interessiert gezeigt hatte, stellte sie erst mal fest, dass jedoch "RI nicht ganz wie Mathematik" seien. Wahrscheinlich wollte sie damit auf ihre Interpretationsfreiheit bei der Urteilsfindung anspielen. Siemens argumentierte wie üblich, dass die Umstrukturierung "laut Betriebsvereinbarung" durchgeführt sei, deshalb die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen sei und zog dazu die Bellmann'sche eidesstattliche Erklärung hervor. RA argumentierte, dass die BV nicht auf den Wegfall konkreter Arbeitsplätze Bezug nehme und natürlich die Beschäftigungsmöglichkeit keinesfalls auf ICN zu beschränken sei. Er brachte vor, dass die GL derzeit keine bereichsübergreifenden Versetzungen erlaube, was Syndika Kubicek sofort dementierte. RA zitierte daraufhin ziemlich flott eine offenbar offizielle Mail (weiss nicht von wem), in der genau das stand, was er behauptete. Dieses Thema wurde nicht weiter behandelt. Nach einer kurzen Beratungspause bewertete die RIin die eidesstattliche Erklärung als "kritisch" (wohl für Siemens), worauf der Siemens-RA prinzipiell anbot, die Begründung "weiter herunterzubrechen". Auch dies wurde jedoch nicht weiter vertieft. Letztlich erwähnte RA noch, dass Jandre schließlich bis 03.02. tatsächlich gearbeitet hat, also seine Freistellung angeordnet wurde, als noch Arbeit da war. Siemens wurde dann verurteilt, Jandre bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen, weil er auch auf einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Siemens AG beschäftigt werden könnte. Als Verfügungsgrund (Begründung der Eilbedürftigkeit) nannte sie, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung vermutlich erst nach dem Kündigungstermin liegen würde. GEWONNEN
(lp)

14.02.03: ArbG: AT: Bruno: B.M., Freistellung
Kammer 22 RI Dr. Gericke, Syndikus Bayer, Frau Kubicek (PA), RA Helm, RA Riechers
Erläuterung
In diesem und in einem anderen am gleichen Tag verhandelten Verfahren ging es um die Freistellung eines übertariflichen Angestellten (AT). Bei diesen in im EFA-Vertrag vereinbart, dass mit der Zustellung einer Kündigung diese freizustellen sind. Das Gericht war der Auffassung, dass sich diese Regelungen wegen einer Selbstbindung der Siemens AG nicht anwendbar sind. Darin steht, dass der Mitarbeiter nur dann einseitig freigestellt wird, wenn dringende (oder zwingende) betriebliche Belange dafür sprächen. Außerdem spräche die breite Einsetzbarkeit eines AT-lers gegen eine Freistellung.; gerade wegen dieser weiten Einsetzbarkeit sollten diese auch anders einsetzbar sein.
Bericht
RI war sehr gut drauf - weiß Da wir alle zu spät kamen, musste die Kammer warten (auf die RAe) Als Zuschauer kamen wir auch noch etwas verspätet, was ihn nur zu einer Aufmunterung hinriss. Ausserdem freute er sich über soviel Publikum. Wir sind schon berühmt und wenn die Disziplin die nächsten Male so ist wie heute sind wir bestimmt bald als sehr gutes Publikum bekannt. Weiter so!! Besonderheit der Verfahren war dass beide Kollegen ATs sind. Und zwar mit Freistellungs und Versetzungsklausel im Vertrag. RA Helm versuchte diese Klauseln als ungültig darzustellen, da sie den AGBs des BGBs widersprechen würden. Dies sah der RI nicht. Er fand beide Klauseln sind gültige Vertragsbestandteile. Als nächstes ging es um die Anrechnung des Urlaubes und um die Frage ob hier der BR Mitspracherecht hätte. Dies wurde vom RI verneint, da dieses Mitspracherecht nur bei Streit zwischen Kollegen um gleichzeitigen Urlaub gesehen wird. Dann der Hammer: Es gibt aber eine Selbstbindung der Firma - das berühmte Merkblatt und dort steht dass der Mitarbeiter nur dann einseitig freigestellt wird, wenn dringende (oder zwingende) betriebliche Belange dafür sprächen. Dies müsse Siemens beweisen. Damit zog Syndikus Bayer die berüchtigte Eidesstattliche heraus, die der RI ablehnte, da sie nur für ICN und nicht für die Siemens AG gilt und da aufgrund der Versetzungsklausel in ganz München eine Stelle gesucht werden könne. Diese könne auch im Wege der Austauschbedingtheit freigekündigt werden. Wenn Syndikus Bayer nicht mit anderen Begründungen käme wäre die Sache klar. Auf Frage die Verhandlung zu vertagen, sagte der RI ziemlich humorig sie wären eine Fair-Play Kammer und jeder bekäme von ihm bei einer Einstweiligen das Urteil am selben Tag (war wohl ein Seitenhieb auf RI Henninger). Wenn der AGin das nicht passe, könne sie ja danach zu Landesarbeitsgericht gehen. Nachdem die RI sich 2x beraten hatten sprach der Vorsitzende die Urteile, damit war das Verfahren in beiden Fällen gewonnen. Also auch für unsere AT Kollegen: Keine Bange das wird schon. GEWONNEN
(md)

12.02.03: ArbG: Tarif: Walter: W.W., Freistellung
Kammer 16 RI Heininger, Beisitzer: Dr. Stein (Arbeitgebervertreter), Syndika Schäfer, RA Vüllers (unterstützt durch RA Müller), ca. 65 Zuschauer
Der Sitzungssaal 5 war völlig überfüllt, da er nur für ca. 25 Personen Platz bietet!! Dies geht u. U. zu Lasten des Mitarbeiters (an Stelle der solidarischen Unterstützung), wenn der RI sich dadurch gestört fühlt, wie das bei anderen Prozessen bereits vorgekommen ist!! Auch Äußerungen z. B. Lachen etc. durch das Publikum sollte strikt unterbleiben! Syndika Schäfer fühlte sich durch die vielen Zuschauer gestört und hat den RI zwei Mal darauf hingewiesen. Diesen RI hat das nicht gestört und meinte dazu nur, dass etwas "Gemurmel" bei so vielen Zuschauern schon sein darf. Es war aber sicher an der Grenze, da der RI zwischenzeitlich die Fenster öffnen ließ "bevor hier noch einer umkippt", obwohl dann der Verkehrslärm zu hören war. Syndika Schäfer kann keine Vertretungsvollmacht vorlegen (Kollegin mit Vollmacht ist nicht erschienen) RI an Syndika Schäfer: Wir nehmen an, dass sie eine Vollmacht haben (bitte nachreichen).
RI an W.W.: Warum ist eine Weiterbeschäftigung erforderlich und kann nicht mit Urlaub verrechnet werden? W.W.: Ein Anlagenbetreuer im Systemtest muss ständig auf dem Laufenden sein (HW-/SW-Versionen), schon 6 Wochen Urlaub bedingen eine einwöchige Wiedereinarbeitung. RI an Syndika Schäfer: Ist ein Kompromiss vorstellbar: Arbeit an einem Tag in der Woche, um den Wissensstand von W.W. auf dem aktuellen Stand zu halten? Syndika Schäfer: Arbeitsplatz ist entfallen, deshalb ist der Kompromiss nicht möglich. Syndika Schäfer legt eidesstattliche Erklärung von Herrn Dr. Bellmann vor. Die Umorganisation ist bereits vollzogen und mit dem Betriebsrat in einem Interessensausgleich vereinbart. RI möchte den Interessensausgleich haben. RI ist die eidesstattliche Erklärung zu allgemein und nicht auf den konkreten Fall zugeschnitten und bittet Syndika Schäfer um Erläuterung. RA Vüllers: Wir haben gestern schon vergeblich versucht Substanz in dieser eidesstattlichen Erklärung zu finden. Syndika Schäfer: Hat Unterlagen erst am Vormittag erhalten und kann zum konkreten Fall nichts sagen. Muss sich erst sachkundig machen. RA Vüllers: Siemens AG muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, eine neue Tätigkeit anzubieten.
W.W.: Weist nach, dass seine Arbeit nicht entfallen ist, sondern an einen Kollegen übergeben werden musste (Übergabeprotokoll), der ist aber mit den bisherigen Aufgaben ausgelastet, so dass die Aufgaben von Herrn W. zeitlich verschoben werden, obwohl beide Anteile zum selben Produkt gehören (dieses also erst fertig ist, wenn beide Anteile fertig sind!) RI: Kann nicht in die Arbeitsabläufe/Priorisierung von Siemens eingreifen. RI an W.W.: Eigeninitiative zur Weiterbeschäftigung? W.W.: Keine konkrete Antwort! RA Vüllers: Arbeitsplatz ist nicht Schreibtisch und PC, ... sondern die Tätigkeit!
RI gibt Syndika Schäfer eine Woche Zeit, um den Wegfall dieses konkreten Arbeitsplatzes qualifiziert zu begründen. RA Vüllers: Kommen sie doch bitte nächstes Mal ordentlich vorbereitet. RA Müller: Frist dafür ist abgelaufen! RI begründet: er will kein formal, sondern ein materiell richtiges (=gerechtes) Urteil fällen und dafür ist die Information notwendig. RI an Syndika Schäfer: Begründung bis 14.02.03 an RI/RA Vüllers; Antwort RA Vüllers bis 18.02.03 mittags als Fax an RI. RA Vüllers: Ablauf der Frist ins Protokoll aufnehmen. Fortsetzung der Verhandlung: 19.02.03 11:30 Uhr GEWONNEN
(jp)

11.02.03: ArbG: Tarif: Barbara: B.K., Eberhard: E.K Freistellung
Kammer 21, RI Dr. Romaikat, Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), RA Helm
Gleich zwei betroffene Kollegen/-innen B.K. (Assistenzkraft) & E.K.(im Vertrieb tätig) klagen gegen die Freistellung bis zum ordentlichen Kündigungstermin, also sie wollen bis dahin weiterbeschäftigt werden. Der kleine Saal ist mit 40 Kollegen/-innen voll. Viele müssen stehen. Hr. Leo Mayer ist auch da. RA erklärt kurz, bevor der RI erscheint, dass es um eine Einstweilige Verfügung gegen die Freistellung und um sonst nichts (z.B. Kündigunsschutzklage) geht. Siemens AG ist vertreten durch Fr. Kubicek (ICN PA Mch H AR) mit Syndikus Bayer. Syndikus Bayer übergibt dem RI eine Eidesstattliche Versicherung von Hrn. Bellmann, in der allgemein von Kapazitätsanpassung bei ICN, Wegfall des Arbeitsplatzes, Neuausrichtung des ICN, etc. steht, wie sich im Laufe des Prozesses herrausstellt. Konkret auf die Arbeitsstelle von B.K. wird nicht eingegangen. Syndikus Bayer: BR hat zur Kapazitätsanpassung bei ICN und zur Entlassung von 1100 Mitarbeitern zugestimmt, Arbeit ist weggefallen ab 1.12.2002. RI: Arbeitsvertrag besteht mit Siemens AG. Warum beschäftigt Siemens AG B.K. nicht an anderen Standort oder anderen Bereich? Besteht keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung? RA Eidestattliche Versicherung enthält nur Allgemeinplätze, ist abstrakt, geht nicht konkret auf den Arbeitplatz von B.K. ein. Betrieb Hofmanstr. besteht aus mehereren Bereichen. Außerdem wird eine Assistenzkraft im Human Resorce Market bei ICM gesucht und B.K.: ergänzt, dass die Kollegin mit gleicher Tätigkeit bald in Mutterschutz geht. Sie wurde gedrängt im Dezember in den Urlaub zu gehen und im Jannuar wurde ihr keine Arbeit gegeben (auf die Frage des RIs, was sie gearbeit habe?) RI fragt Vertreter der Siemens AG ob das stimmt. Fr. Kubicek: Ich muss mich erst erkundigen. Nachdem der RI eine Einigungsmöglichkeit angesprochen hatte, diese aber von beiden Parteien verneint wurde, sagte er, dass um 13:00 den Beschluss verkündet wird.
Beim anschließenden Prozess in gleicher Angelegenheit von E.K. gegen Siemens AG wurde vom Syndikus Bayer wieder dem RI eine eidestattliche Versicherung von Herrn Bellmann übergeben, gefolgt von dem gleichen Ausführungen und ArbGumenten. RA: Diese beiden eidestattlichen Versicherungen (jeweils 2 Blätter) unterscheiden sich, außer im Namen nicht, und ob sich Hr. Bellmann damit überhaupt beschäftigt hat bezweifelt er, da das erste Blatt eine Zuordnungsmarkierung trägt. Außerdem übe sein Mandant keine besonders spezielle Tätigkeit aus, und so wäre es ein leichtes diesen in einen anderen Bereich zu versetzen, da ja Stellen offen sind. Da es auch hier zu keiner Einigung kam, wird der RI den Beschluss ebenfalls um 13:00 verkünden. Die Sitzung wird geschlossen und die Vertreter der Siemens AG verlassen fast fluchtartig den Raum. GEWONNEN
(ok)

07.02.03: ArbG: Tarif: Derya: D.Y., Freistellung
Kammer 26 RIin Hauf, kein SAG Vertreter, RA Dr. Schenk, ca 25 Zuschauer
1. Bericht
Heute, Fr. 07.02,03, fand eine Verhandlung im Zusammenhang mit den Massenentlassungen von Siemens ICN/ICM am Münchner Arbeitsgericht statt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Da weder die beklagte Siemens AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Heinrich von Pierer, noch ein RA der Siemens AG zum Gerichtstermin erschienen war, verzögerte sich der Prozessbeginn. Die zahlreichen Zuschauer (~ 25 Kolleginnen und Kollegen) wurden langsam unruhig. Die RIin wartete noch ca. 10 Minuten und versuchte dann telefonisch einen kompetenten Ansprechpartner bei Siemens Hofmannstraße zu finden, leider vergeblich. Eine unfreundliche Dame ließ sie am Telefon "abblitzen". Nach weiteren 15 Minuten wurde eine Telefonnotiz in den Gerichtssaal gebracht, in der Siemens erklären ließ, keine Vorladung erhalten zu haben. Die Vorladung wurde aber nachweislich per Gerichtsboten der Siemens AG zugestellt und von Syndika X. in Empfang genommen.
Siemens wurde in Abwesenheit verurteilt, die Kollegin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, zu unveränderten Vertragsbedingungen zu beschäftigen. GEWONNEN
(hs)
2. Bericht
Aber, Siemens ist nicht erschienen! Die RIin war ziemlich ungehalten. Siemens behauptete nicht vorgeladen gewesen zu sein (die RIin hat mit Siemens telefoniert). Aber, die Vorladung wurde am 28.1. zugestellt und von Frau X. entgegengenommen. Unglaublich. Wir sind der Firma nicht mal mehr einen Gerichtstermin wert.
(kb)
3. Bericht
Ich war gestern auch beim Arbeitsgericht als Besucherin dabei und konnte erleben, wie Siemens durch Abwesenheit glänzte. War kein gutes Bild für Siemens. (io)
4. Bericht
D.Y.. sagte: "Es war sehr gut, dass so viele KollegenInnen da waren. Es war eine tolle Rückenstärkung".
(dy)





Autoren: Inken Wanzek, kb, sp
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