13.05.03: ArbG: Michael: M.He., Freistellung, Einspruch SAG
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, RA Vüllers
Die Entscheidung wurde letzten Dienstag verkündet, RA hat das Ergebnis telefonisch
abgefragt. Schriftlich ist noch nichts da. Dem Widerspruch der SAG wurde stattgegeben, die
Einstweilige wurde zu spät gestellt. Der selbe RI, hat im vorhergehenden
Antrag erst mir Recht gegeben, danach im Widerspruch der SAG. Da ich noch ca. 4 Wochen
Nettoarbeitszeit habe, gehen wir nicht mehr gegen das Urteil vor. Erstens lohnt es sich nicht
und zweitens wollen wir nicht ähnliches Verhalten wie die SAG an den Tag legen.
Urteil: 20.5. VERLOREN
(mhe)
01.07.03: ArbG: Konrad: K.E., Freistellung Einspruch SAG
Kammer 20 RI Dr. Notter, Syndikus Wasmuth alleine, RA Vüllers
Syndikus Wasmuth trat ohne Siemens-Vertreter (Bartsch & Co) auf und war davon auch selbst überrascht.
Es ging um eine Freistellung, die Klage dagegen hatte K.E. schon gewonnen und ist seitdem
relativ vernünftig weiterbeschäftigt worden, aber Siemens legte Berufung ein.
Noch bevor es zur Sache ging, erkundigte sich der RI zunächst nach der "zweiten Welle",
von der er also auch schon erfahren hatte; RA gab ihm natürlich gerne Auskunft.
Der RI meinte: "Es gibt immer wieder neue Siemens-Verfahren, die Arbeit geht nicht aus."
Syndikus Wasmuth versuchte vergeblich, sich telefonisch mit Siemens abzustimmen, inwieweit er
auf eine gütliche Einigung eingehen dürfe: Niemand erreichbar, alle auf Besprechungen.
Daraufhin machte der RI selber einen vernünftigen Vergleichsvorschlag:
K.E. solle bis Ende Juli weiterbeschäftigt werden, muß aber bis dahin seinen Jahresurlaub
komplett eingebracht haben. K.E. stimmte zu, Syndikus Wasmuth muß sich hingegen noch mit
Siemens abstimmen, bis Ende der Woche. Falls Siemens dem Vergleich nicht zustimmen sollte,
gibt es keine neue Verhandlungsrunde mehr, sondern am 10.7. (9.00) die Entscheidungsverkündung.
Auch in seinem Schlußwort ging der RI wieder auf die Siemens-Prozesslawine ein
und erkundigte sich bei Syndikus Wasmuth, wie er denn mit dieser Arbeitsmenge fertig würde.
Erst als alle schon aufstehen und gehen wollten, gab es noch einen kleinen Nachtreter von Syndikus
Wasmuth: Warum denn der Kläger so spät erst die einstweilige Verfügung angegangen sei,
das spreche doch gegen einen Eilantrag. Was RA natürlich beantworten konnte:
Das lag daran, daß man sich erst außergerichtlich einigen wollte. GEWONNEN
(bt)
30.04.03: ArbG: Stjepan: St.D., Freistellung
Kammer 19a Karrasch, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Vüllers, 7 Zu,
RI erklärt zu Beginn ihm sei das alles zu spät, die Dringlichkeit nicht glaubhaft.
Den Argumenten einer außergerichtlichen Einigung ist er nicht aufgeschlossen.
RA fragt den RI: "sollen wir zukünftig alles vor Gericht tragen?", der RI sagt dazu:
"ja". RA meint: "bei der nächsten Kündigungswelle machen wir das." RI fragt den Kläger:
"haben Sie denn gearbeitet?", was der Kläger bejaht denn die Anlage gäbe es noch.
Worauf Syndikus Bayer erklärt die Firma habe ihn nicht ermuntert zu arbeiten und "wir zweifeln an,
dass der Kläger gearbeitet hat". Auf die vorgelegten Fehlerprotokolle geht keiner ein.
Der RI macht klar, das er den Verfügungsgrund durch die Verzögerung nicht sieht, deutet aber an,
er müsse das mit seiner Kammer diskutieren. Prozessergebnis am 7.5. um 13.00 Uhr VERLOREN
(wl)
30.04.03: ArbG: Manfred: M.R., Freistellung
Kammer 31 RI Then, Syndikus Wasmuth, Hr. Wilhelmi, RA Vüllers, 6 Zu
Verhandlung verlief wenig spektakulär. Syndikus Wasmuth lehnt die Weiterbeschäftigung ab,
dem Kläger sei die Weiterbeschäftigung nicht wichtig wegen dem späten Termin. Der RI
hingegen findet es sinnvoll, wenn der Kläger erst mal beobachtet hat, wie die Dinge sich entwickeln.
Eine außergerichtliche Einigung herführen zu wollen ist löblich und erst nachdem der Trend
klar war, seine Klage einreicht hat. Schließlich entsteht dem Kläger ein echter Schaden, wenn
der Urlaub und die Überstunden abgegolten werden. Dem widerspricht Syndikus Wasmuth ganz heftig, worauf
der RI sagt: "es geht um Politik und nicht um Menschen, das ist das ärgerliche" . Syndikus
Wasmuth versucht das Ergebnis noch in seinem Sinne zu retten, indem er erzählt wie die anderen
Kammern entschieden haben. Die RI fängt ganz leicht das Lächeln an und sagt: "ich weiß
nicht, was die anderen entschieden haben, aber wenn ich Sie so reden höre, dann interessiert es
mich doch" Das Urteil wird sofort verkündet. Prozessergebnis: GEWONNEN
(wl)
29.04.03: ArbG: Franz: F.B., Freistellung
Kammer 36 RI Dyszak, RA Riechers
Beide Parteien haben sich geeinigt. Kollege F.B. kann firmeninterne Software-Kurse bis zum Wert
von 4000,-? besuchen, übersteigende Kosten muss er selber tragen. Die Freistellung bleibt
bestehen. Der Zugang zur IMS-Dokumentendatenbank muss im Einzelfall nach vorheriger Genehmigung
durch die Führungskraft wieder hergestellt werden. VERGLEICH
(ab)
29.04.03: ArbG: Arne: A.W., Freistellung
Kammer 34 RIin Römheld, Syndikus ?, Hr. Bartsch, RA Vüllers
Siemens versucht - wie zuletzt üblich - zu argumentieren, dass ich mir zuviel Zeit gelassen habe
und ich allein damit "die Dringlichkeit des Verfügungsanspruches selbst widerlegt habe".
Im Verfahren hat der RA als Einigungsvorschlag Siemens gefragt, ob
Siemens bereit sei den Kurs J2EE zu bezahlen. Obwohl auch die RIin dies für einen guten
Kompromiss hielt und obwohl sie klar durchblicken ließ, dass das Verfahren nicht im Sinne von
Siemens enden würde, lehnte Herr Bartsch nach Rücksprache mit meinem Vorgesetzten den Vorschlag
kategorisch ab. GEWONNEN
Anmerkung der Redaktion: Die Ablehnung des Kurses J2EE, die den Mitarbeitern eine anerkannte
Qualifikation mit Zertifikat bietet und damit erhöhte Chancen auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht,
zeigt, dass die Firma lieber einen Prozess verliert und weiterbeschäftigt (obwohl, das angeblich
soviel Geld kostet), als einem Mitarbeiter einen sinnvollen Kurs zu bezahlen.
(aw)
24.04.03: ArbG: Angelika: A.K., Freistellung
Kammer 25 RI Wolf, Syndikus ?, RA Vüllers
Der RI hat dringlich nach dem Verfügungsgrund gefragt. Argumente der Klageseite waren:
- Die Klägerin war täglich in der Arbeit bis auf 6 Tage alten Urlaub.
- Im Servicebereich ist es wichtig ständig auf dem Laufenden zu bleiben,
d.h. welche Versionen und Service Packs gibt es, was sind die aktuellen Probleme usw..
Durch die tägliche Anwesenheit, hat man viel von diesen Information mitbekommen, auch wenn
man nicht mehr an Besprechungen teilnehmen durfte. Daher war der Umzug in die Zielstattstr.
am 8.April.2003 (d.h. erst vor kurzem !) ein erheblicher Einschnitt. Der RI hat
festgestellt, dass dies "..... für die Klägerin schädlich ist .... ".
Es wurde entschieden, dass die Klägerin zu unveränderten Bedingungen im Servicebereich weiter
zu beschäftigen ist. Der RI hat aber noch mal betont, dass diese Entscheidung aufgrund
der angegeben Umstände so gefallen ist und zu diesem späten Zeitpunkt keineswegs üblich ist.
D.h. man muss einen gut begründen, warum jetzt noch eine einstweilige Verfügung gewünscht wird
und sinnvoll ist, d.h. einen plausiblen Verfügungsgrund angeben können.
Von einem Beisitzer wurde nachgefragt ob der Betriebsrat von der Versetzung/Umzug informiert worden ist
und zugestimmt hat. Worauf der Vertreter der Beklagten argumentierte dass dies nicht nötig sei usw..
Die Diskussion wurde mit dem Hinweis beendet, dass dies sowieso noch getrennt verhandelt wird. gewonnen
(ak)
16.04.03: ArbG: Hardy: H.S., Freistellung
Kammer 32 RI Helleiner, Syndikus ?, RA Vüllers
RA Vüllers hielt vor Prozessbeginn noch eine kurze Rede, um dem Gericht zu erklären, warum der Antrag auf
Weiterbeschäftigung erst nach dem Gütetermin verhandelt wird. Er führte aus, dass man davon ausging, mit der
ICN-PA für Tarifangestellte keine Freistellungs-Prozesse führen zu müssen, da diese in der frühen Phase alle
gewonnen wurden. Den Syndici der Siemens AG wurde daher der Vorschlag gemacht, alle Tarifangestellten -
ohne Prozess - weiterzubeschäftigen. Dieser Versuch einer Einigung blieb jedoch ohne Erfolg. Nachdem beide Parteien
ihre Anträge (mit Übergabe der entsprechenden Papiere an das Gericht) gestellt hatten, zog sich das Gericht zur
Beratung zurück. Nach über einer halben Stunde wurde folgendes Urteil verkündet:
"Der Antrag auf Weiterbeschäftigung wird abgewiesen!" VERLOREN
Begründung
Zwar hat jeder das Recht auf Weiterbeschäftigung, aber es muss auch ein Grund erkennbar sein. Die Kündigung wurde
am 15. Jan. 03 ausgesprochen und der Antrag auf Weiterbeschäftigung erst Anfang März gestellt. Da jetzt am 16. April
(nach 3 Monaten) nur noch ca. 2 Monate bis zum Ende der Kündigungsfrist (30. 6.) sind und noch Urlaub und evtl.
Kernzeitentnahme genommen wird, konnte der RI keinen Grund mehr erkennen, warum der Kläger noch für kurze Zeit
weiter beschäftigt werden sollte.
Für mich ergibt sich daraus die Befürchtung, dass alle weiteren Klagen mit kurzer Kündigungsfrist und später
Antragsstellung, verloren werden. Das vernünftige Ziel der RA, sich nicht vor Gericht streiten zu müssen, sondern sich
mit der Gegenseite kostengünstig und zeitsparend zu einigen, ist hoffentlich kein Rohrkrepierer. Dann wäre zu
befürchten, dass alle weiteren Prozesse ähnlich ausgehen.
(hm)
11.04.03: ArbG: Norbert (AT): N.Z., Andreas (Tarif) A.M., Freistellung
Kammer 30 RIin Kautnik, für N.Z. RA Vüllers, VERLOREN, A.M. RA Vüllers, GEWONNEN
Was meinen Prozess betrifft so glaube ich ist in punkto Verhandlungsdauer wohl ein neuer Rekord aufgestellt worden.
Die Verhandlung dauerte ca. 5 min (vielleicht auch 6 min oder 6 min 10 sec). Nach einem vorangegangen Prozess von
A.M. - den dieser gewonnen hat - wurde von der RIin zum Auftakt gleich festgestellt, dass es sich bei mir um
einen AT-Mitarbeiter handelt und die Lage daher ganz anders ist. Der Versuch meines RAs noch einige
Erläuterungen bezüglich Verfügbarkeit im INTRANET des ominösen Merkblatts zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu geben wurde von der RIin mit folgender - sinngemäß wiedergegebenen
Bemerkung beendet: Das Merkblatt ist nicht rechtsverbindlich. Daraufhin wurden die Anträge gestellt. Nach
ca. 2-3 Minuten Beratung wurde die Klage abgewiese. Die Verhandlung endete mit der Ermahnung an beide Parteien
sich doch an die geltenden Verträge zu halten.
(nz)
10.04.03: ArbG: Karl: K.O., Freistellung
Kammer 9 RIin Fischer-Rohn, Syndikus Wismuth, Herr Bartsch, Dr. Stefan Henß (musste Anfangs stehen),
RA Vüllers, ca. 25 Zuschauer
Das Verfahren war normal lang (ca. 30 min) und verlief spannend. Anfangs ging es darum, wieso die EV so spät vom
Kläger eingereicht wurde (erst ca. 6 Wo. nach der Kündigung). SAG meint dazu, "der Kläger hätte wohl bisher keine
besondere Interesse an einer Weiterbeschäftigung gehabt?" Der SAG zustimmend fragte die RI, ob den noch die
Notwendigkeit eines Eilverfahrens gegeben sei? Es sah für K.O. nicht gut aus... RA führte aus, dass man in
Anbetracht der etlichen von SAG verlorenen Prozesse, bis Mitte März versucht hätte, eine einheitliche Einigung
mit der SAG zu finden, was ja auch das Arbeitsgericht entlastet hätte. Leider konnte keine Einigung erzielt werden.
Darauf die SAG: der Kläger hat eine Kündigungsfrist bis Ende Juli; rechne man den Ostern und Pfingst-Urlaub sowie
die GAZ-Stunden (keine mehr vorhanden) ab, so reduziert sich der Weiterbeschäftigungszeitraum auf max. 8 Wochen.
Die RI nickt zustimmend. Der übliche Vergleichsvorschlag der SAG war dann eine Weiterbildungsmaßnahme. Dieses wurde
vom RA mit den bekannten Argumente abgelehnt: Weiterbildung ist nur sinnvoll, wenn unmittelbar danach das Erlernte
aktiv angewandt wird.
Damit waren wir beim Thema Arbeitsplatz-Wegfall angelangt. Dr. Henß Aussagen dazu: katastrophaler Umsatzeinbruch
d.h. 3 Milliarden weniger als im Vorjahr (30 %), Arbeit ist definitiv weg, Projekte wurden dramatisch geschrumpft,
Prozesse rigoros umgestellt, usw. ...SAG kann Kläger nicht mehr beschäftigen. Daraufhin beschreibt K.O in Metaphern
seinen Arbeitsplatz: er ist Tester und sucht nach "Nadeln im Heuhaufen" (Fehler) und, um je mehr Leute suchen, um so
besser ist die Produktqualität am Ende. Außerdem schildert K.O. konkret und glaubhaft, dass der Arbeitsplatz
keineswegs weggefallen sei: die größtenteils ungenutzten Testanlagen sind inkl. Bedien- PCs noch da und fügt hinzu,
dass in seinem Projekt immer noch Consultants beschäftigt sind, die die Arbeit fortführen und deren Vertrag sogar
noch im September 2002 verlängert wurde, obwohl der Personalabbau bei ICN schon deutlich absehbar war. Das Thema
Consultants stößt auf reges Interesse sowohl bei der RI als auch beim Beisitzer (Arbeitgeberseite oder
Arbeitnehmerseite? Name unbekannt). Auf die Frage von RA Vüllers, ob Hr. Dr. Henß auch tatsächlich der zuständige
OFK von K.O. sei und dabei die relevanten Organisationspläne dem Gericht zuwedelte, welche einen anderen OFK.
ausweist, antwortet Hr. Bartsch drohend: "Dieses werde Konsequenzen haben, denn es handele sich um SAG interne
Informationen" und äußerte die Gegenfrage an RA Vüllers: "Glauben Sie, dass die Fa. Siemens inkompetente
Führungskräfte zum Gericht zitiert?" Im Übrigen kann K.O. die entzogene/unterbrochene Arbeit sofort fortsetzen.
Darauf die SAG: "Die Arbeit ist nicht mehr vorhanden und im Falle eines positiven Gerichtsurteils für den Kläger,
müsste eine Arbeit erfunden werden". In diesem Zusammenhang fiel dann auch der Satz von Hr. Bartsch: "Wir wollen und
können den Kläger nicht mehr beschäftigen!"
Hochbrisant wurde es, als K.O. letztlich fragte, ob die SAG- Vertreter denn wüssten in welchem Projekt er arbeitete? -
Großes Schweigen! - Die RI legte nach: "Das würde mich auch interessieren?" - Wieder Schweigen! - Es kam keine
konkrete Antwort, nur ausweichende allgemeine Kommentare von SAG und eine persönliche Anmerkung von Hr. Dr. Henß:
"Der momentane Gesprächsverlauf sei unfair und unverschämt." Erst dann brachen die bis dahin gut unterdrückten
Emotionen bei K.O. heraus und er kontert: "Und ich finde es unverschämt, dass einem 45 jährigen nach fast 20 Jahren
zu kündigen"
Das Urteil wurde am 14.03.03 um 13.00 Uhr verkündet.
Der Prozess ist gewonnen. Besonderheit hier in diesem Urteil ist, dass K.O. als Integrations-/System-Tester
weiterbeschäftigt werden muss. Meines Wissens nach ist dies der erste Prozess bei dem der Kläger eine
Weiterbeschäftigung für seinen bisherigen Arbeitsplatz gewonnen hat. Die Diskussion vor dem Gerichtsgebäude danach
warf einige Fragen auf: Wird die SAG dagegen Einspruch einlegen?. Wird K.O. trotzdem in die Zielstattstr. umziehen
müssen? Es bleibt spannend....
Urteilsverkündung am Mo 14.04.2003, 13:00 Uhr. GEWONNEN
(pk)
20.03.03: ArbG: Tarif: Derya: D.Y., Freistellung, Einspruch SAG
Kammer 26 RI Fr. Hauf, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, RA Schenk, 17 Zuschauer.
Am Anfang brach eine Diskussion zw. Bayer und Schenk aus, ob D.Y. beschäftigt wird. Der RA beharrt darauf,
das ihr nichts angeboten wurde, erst morgen soll ein Gespräch mit dem Dienststellenleiter stattfinden.
Um das abzukürzen fragt die RIin "Wollen Sie beschäftigt werden? Oder verzichten Sie, wegen Urlaub, etc.
Ich gehe davon aus, dass Sie informiert sind, der Informationsfluss läuft ja bei Siemens Mitarbeitern gut" -
Na wenn das kein Megalob war? D.Y. will weiterbeschäftigt werden. Bayer bietet ihr 1 Woche Englischkurs an.
Mehr ist für sie nicht drin, da sie Kündigungsfrist zu 30.4. hat. Dabei ist sie doch Vollzeit! RA zieht ein paar
HR Stellenausschreibungen heraus. Als Teamassistentin und Sekretärin. Bayer sagt, sie sei keine Teamassistentin,
das höre er zum ersten Mal. Die RI wirft ein: "das steht in der Klageschrift, zumindest in meinem Exemplar"
(na dann in seinem natürlich auch, sind doch Kopien.) RA zieht ein Zwischenzeugnis im Original aus seinen Unterlagen,
die RIin liest es vor. Seit 1.07.02 ist die Klägerin als Sekretärin/Teamassistentin beschäftigt. Na so ein Pech,
das ist glaubhaft gemacht. Abschließend fragt die RIin noch, warum es nötig ist zu arbeiten, worauf der RA entgegnet
eine Unterbrechung lasse Nachteile befürchten.
Das Urteil wird um 13.00 Uhr verkündet. GEWONNEN
(jp)
20.03.03: ArbG: AT: Robert: R.O., Freistellung
Kammer 34 RIin Römheld, Herr Bartsch und Syndikus Bayer, RA Riechers, 2 Zuschauer
Das Verfahren war ziemlich kurz (ca. 15 min) und verlief ohne sonderliche Überraschungen. Die Parteien und die
RIin unterhielten sich überwiegend "in Stichworten" - für nicht Insider - schwer zu verstehen. Siemens:
Pkt. 12 im AT-Vertrag ermöglicht Freistellung im Kündigungsfall. Kein punktueller Vergleich möglich ,
das klassische Vergleichangebot: Übertritt in die BeE. Hinweis: LAG hat zu unseren Gunsten entschieden RA:
Hinweis auf AGB, das Merkblatt und die Bellmann Mail ,persönliche Gründe von Robert kamen nicht zur Sprache.
RIin: Äußert sich sinngemäß so, dass sie den Punkt 12 im AT-Vertrag als das entscheidende Kriterium ansieht.
Mein Eindruck Die Freistellung wird nicht aufgehoben. Urteilsverkündung am DI 25.03.2003, 9.00 Uhr. VERLOREN
(nz)
13.03.03: ArbG: Tarif, Teilzeit: Irene: I.M., Freistellung
Kammer 32 RI Helleiner, Syndika Fr. Schäfer (hat Vollmacht), Hr. Bartsch, Hr. Friedel (OFK),
Fr. Burkowitz und PA sitzen im Publikum. RA Seebacher, 13 Zuschauer.
PA und "Volk" waren fast 1:1 vertreten. Diese Verhandlung verläuft wenig spektakulär. Syndika
Schäfer erklärt den üblichen Personalabbau zur Kapazitätsanpassung, Interessensausgleich,
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, etc und nennt ihren Zeugen, den AL Hr. Friedl (?),
der aber nicht befragt wird. Der RI fragt: "Sind das jetzt ihre Darstellungen?" und sagt ganz trocken: "... die
Erklärung hat einen hohen Abstraktionsgrad." Allgemein erzählt der RI (vielleicht auch nur für
das Publikum), dass das Gericht verpflichtet ist, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und fragt, ob es
in diesem Fall Vorstellungen gäbe. Daraufhin kommen die uns allen bekannten Angebote wie beE und
Weiterbildung. Die Weiterbildung beträgt 3000 Euro, das wird als besonders großzügig dargestellt,
da sie eine Teilzeitkraft mit Kündigung zum 31.5.03 ist. Der RA lehnt das ab, es bestünde kein Interesse
am "Feilschen". Zum Thema beE versucht der RA was zu ergänzen und wird recht wirsch von Hr. Bartsch
unterbrochen. Das lässt sich der RA allerdings nicht gefallen und entgegnet etwas laut zu Hr. Bartsch
"lassen Sie mich bitte ausreden, Sie wissen überhaupt nicht was ich sagen will. "Der RA erklärte,
dass das beE Angebot bereits im Dezember 02 abgelehnt wurde und somit kein neues Vergleichsangebot darstellt.
(Schnee von gestern sozusagen). Der RI sagte: "Sie müssen nicht begründen, warum Sie das Angebot nicht
annehmen." Der RA meinte später zu mir, der RI müsse die Regeln vor Gericht nicht erläutern, da
sie jeder kenne. Nachdem ich dem RA aber erklärt habe, dass wir Zuschauer ("das Volk") die Regeln aber
nicht kennen und ich die Erklärung vom RI toll fand, soviel Ehre dem Volk, musste der RA lachen. -
Öffentliches Interesse an Gerichtsprozessen kennt sich beim Arbeitsgericht noch nicht so gut aus, aber
immer besser. Prozessergebnis: wird am 18.3 um 16.00 Uhr verkündet. GEWONNEN
(wl)
13.03.03: ArbG: AT: Joachim: J.B., Freistellung
Kammer 17 RIin Dr. Förschner, SAG: Syndikus Bayer,Hr. Bartsch, RA Vüllers, 6 Zuschauer
mein Abteilungsleiter und 2 Personen aus der PA. Sonst ca. 6 Siemens Kollegen/inen.
Die RIin hat versucht die Firma zu einem Kompromiss zu bewegen (Weiterbildung, keine
Anrechnung des Urlaubs), was aber von Hrn. Bartsch und Syndikus Bayer abgelehnt wurde. Das Urteil
wurde am 19.3.03 verkündet. Ausschlaggebend war der Pkt. 12 des AT-Vertrags, welche
Freistellungen zulässt. 2 Merkblätter im Intranet und die Email von Dr. Bellmann sind keine
Vertragsänderung. Die RIin hat mich getröstet, dass es keine präjudizierende Wirkung auf
die noch folgenden Prozesse hat. VERLOREN
(jb)
12.03.03: ArbG: Tarif: Harald: H.B., Freistellung
Kammer 16 RI Heininger, Syndika Fr. Schäfer, hat Vollmacht, Hr. Bartsch,
Fr. Kubicek (PA) sitzt im Publikum; RA Riechers, 13 Zuschauer
Kündigung zum 31.5. eines PLM Mitarbeiters, RI fragt zunächst was PLM bedeutet. H.G.:
erklärt seine Tätigkeit: zur weltweiten Vermarktung, speziell in SO - Asien, seinem Bereich,
müssen produktspezifische Merkmale pro Land eruiert werden. RI fragt, ob das mit
Auslandseinsatz verbunden war, dies stellte aber nicht Hauptbestandteil der Arbeit dar.
RI fragt Hrn. Bartsch, warum der Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt werden kann.
Hr. Bartsch erklärt, dass der Asienmarkt weggebrochen sei und kundenspezifische Daten im
Haus bleiben müssen. Der RI fragt: "vermuten Sie beim Kläger Weitergabe von vertraulichen
Daten?". Der RI betont, dass die Frist zum Erstellen eines Sachvortrages über 2 Wochen
war und fragt warum nichts Schriftliches eingereicht wurde. Bei der Vielzahl von Prozessen
sei das kaum möglich, war die Antwort der Beklagten. Worauf der RI erwidert:
"die nächste Instanz wird sich freuen, wenn wir lauter 08/15 Urteile wegen fehlendem
Sachvortrag fällen und alle Fälle zum LAG gehen, nur weil von Ihrer Seite nichts vorbereitet
wurde." Dann kam das Weiterbildungsangebot, H.G. lehnt ab, er will im Arbeitsprozess bleiben
und seine Kollegen entlasten. Syndika Schäfer betont, dass es für die Kollegen auch keine Arbeit
mehr gäbe, da die Kunden nichts mehr kaufen. Bevor ein Streit ausbricht, ob es Arbeit gibt oder
nicht, lässt der RI die Anträge stellen und fällt sein Urteil. Begründung: Es gibt ein
grundgesetzlich garantiertes Recht beschäftigt zu werden. Die Beklagte müsste Argumente
vorbringen, dass eine Beschäftigung unzumutbar ist. Diese Gründe wurden nicht vorgetragen.
Zum Abschluss lächelt der RI Syndika Schäfer an und sagt: "Jetzt schaun's wieder,
Syndika Schäfer" Prozessergebnis: GEWONNEN.
(kb)
12.03.03: ArbG: Tarif: Jens: J.T., Freistellung
Kammer 7 RIin Rösch, SAG: Syndika Fr. Schäfer, Hr. Bartsch, Hr. Dr. Henß RA Riechers,
Siemens beruft sich auf New Placement seit Juni 02, wo J.T. de facto voll freigestellt war.
Daher sei es nicht nachvollziehbar, warum er jetzt bis E05/03 noch beschäftigt werden will.
J.T. beruft sich darauf, dass er seit 11/02 nach dem Ende von NP teilweise gearbeitet habe.
Auf Nachfrage der RIin beziffert er dies auf 20% seiner Arbeitszeit. Nach einigem weiteren
Argumentationsaustausch stellt die RIin erst einmal fest, dass sie bei J.T.
keine "Selbstwiderlegung" sehe (d.h. Widerspruch zwischen bisheriger überwiegender Freistellung
und Beschäftigungswunsch). Allerdings sieht auch sie keinen großen Sinn in "nur" zwei Monaten
zusätzlicher Beschäftigung in den Monaten April und Mai und fragt nach der Möglichkeit eines
Vergleichs. Der Vergleich wird zunächst gar nicht explizit genannt. Alle wissen offenbar
stillschweigend Bescheid. J.T. - gut vorbereitet - nennt konkret die von ihm gewünschten
Fortbildungsmaßnahmen und die entsprechenden Kosten von 6750 Euro + Mwst. Siemens lehnt mit
Hinweis auf einheitliche Behandlung alles über 4000 Euro incl. Mwst kategorisch ab. Eine
Einigung kommt letztlich wie folgt zustande: Nach bisherigem Standard-Angebot wird der
Urlaubsanspruch eigentlich nicht auf die Freistellung angerechnet. J.T. kann nun dessen
Gegenwert ganz oder teilweise für Kosten der Fortbildung über 4000 Euro hinaus verwenden.
Er muss dies aber nicht tun, falls es doch billiger wird. Oder er verwendet nur Teile seines
Urlaubsanspruchs, falls die Zusatzkosten nicht dessen vollen Gegenwert erreichen.
Das liest sich sehr kompliziert, ist aber insofern klar, als dass Siemens wie gehabt
nur 4000 Euro und den Urlaub spendiert. Ebenso sind nur interne Fortbildungsmaßnahmen gestattet.
Nachdem Siemens zunächst auch noch vereinbaren wollte, dass die gesamte Fortbildung bis 31.05.
abgeschlossen sein muss, hat man sich darauf geeinigt, dass alle Maßnahmen bis 31.05. beginnen
müssen. VERGLEICH
(pl)
12.03.03: ArbG: Unbekannt: Unbekannt: N.N., Freistellung
Namen aller Beteiligten unbekannt (außer Bartsch und Schäfer).
Der Kläger ist ein Kollege mit mehr als 25 Siemensjahren, dessen Arbeit jetzt Vertragskräfte
erledigen, die als Wochenpendler aus Berlin kommen.
In dem Teil, dem ich beiwohnen konnte hat der RI redlich, innovativ und geduldig versucht,
einen Kompromiss zu erzielen. Die Tendenz beim Zuhören war klar, dass Siemens den Kläger an
einen (weit entfernten) anderen Standort auslagern will. Der Kompromiss ging mit dem Kläger
sogar so weit, einen Arbeitsplatzradius von 150 km (inklusive Erlangen) für eine begrenzte Zeit
(2 oder 3 Jahre) mit anschließender Rückkehrgarantie nach München zu akzeptieren. Bei der
Festschreibung sollte von Klägerseite sinnvollerweise enthalten sein, dass ein Arbeitsplatz in
München (HRM) oder nach obigen Bedingungen gesucht werden soll. Die HRM-Stellenausschreibungen
wollte Siemens aber partout nicht akzeptieren. Irgendwann reichte dem RI dann sein Bemühen
(er hatte vorher im Verlaufe der "Verhandlungen" schon gegenüber Siemens angedeutet, dass er nur
bis zu einem gewissen Punkt willens ist auf einen Kompromiss hinzuarbeiten) und er sagte kurz:
dann wird hier keine Einigung zustande kommen und es bleibt die Anträge zu stellen. Das Gericht
zieht sich zur Beratung zurück. Interessanterweise hat der RI hinter der Beratungstür auf
dem Absatz kehrt gemacht, denn er kam mit den Beisitzern ungelogen in Sekundenfrist wieder in
den Saal, um das Urteil zu verkünden, nachdem Siemens verurteilt wird, den Kläger nach den
bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. GEWONNEN
(bt)
10.03.03: ArbG: Tarif: Hannelore: H.F., Freistellung
Kammer 19a RI Karrasch, Syndikus Pirpamer, Hr. Bartsch, RA Riechers
Der Saal 5 in dem die Verhandlung eigentlich stattfinden sollte, war voll, worauf RI
meinte, er wolle versuchen den Saal 1 zu bekommen. Gesagt getan, wir alle sind dann
in den Saal 1 umgezogen. H.F. arbeitete bisher im Service-Bereich und zwar bei den
Störmeldungen.
Die Entscheidungsbegründung wird am 12.03.03 um 13.00 Uhr bekannt gegeben. GEWONNEN
(gz)
10.03.03: ArbG: AT: Mechthild: M.A., Freistellung
Kammer 19a RI Karrasch, Syndikus Pirpamer, Hr. Bartsch, RA Vüllers
M.A. ist AT und war mit der Kundenzufriedenheitsabfrage in ihrem Bereich beschäftigt.
Diese Tätigkeit wurde von bisher 4 Kollegen/innen auf einen Kollegen übertragen, welcher zum
01.05.03 einen neuen Arbeitsplatz antritt. RI Karrasch hat gemeint, ob aufgrund dieser
Tatsache eine Weiterbeschäftigung nicht möglich wäre? Was beim Herrn Bartsch und Herrn Pirpamer
nur ein Kopfschütteln erzeugte. Plötzlich stand dann wieder dieses AT-Zusatzblatt zur Debatte
und auch eine Diskussion wegen der ISO 9001.
Auch hier ist die Entscheidungsbegründung am 12.03.03 um 13.00 Uhr. VERLOREN
(gz)
06.03.03: ArbG: Tarif, Teilzeit: Gisela: G.G., Freistellung
Kammer 9 RIin Fischer-Rohn, Syndika Schäfer, hat Vollmacht, Hr. Bartsch,
Fr. Kubicek (PA) sitzt im Publikum. Hr Henß, als Zeuge, auch im Publikum. RA Dr. Wetter,
Um einen Sitzplatz zu bekommen war ich schon im vorherigen Prozess anwesend. Hier war die
RIin sehr ruhig, sachlich. Als dann aber unser Prozess begann, lehnte die RIin den
Zeugen ab: "Solange kein Sachvortrag da ist, brauchen wir keinen Zeugen, da keine Schriftstück
vor der Verhandlung eingereicht wurde. Weiter sagte die RIin zu Bellmanns Erklärung, die
ihr ausgehändigt wurde: Wäre es nicht möglich gewesen, dass Sie das 1 Tag vor der Verhandlung
einreichen? Wo ist die Kopie? Haben Sie keine Kopierer in der Firma; und schickt den
Gerichtsschreiber zum Kopieren. Da war ich erst mal verblüfft, dass diese eben noch ruhige Syndika
so energisch auftritt. G.G. bekommt ein Angebot auf Weiterbildung, aber nur für 2000 Euro, da
sie eine Teilzeitkraft ist. Syndika Schäfer (SAG) erwähnt ein LAG Urteil. Dieses Urteil kennt die
RIin, erzählt aber es sei von 2000 und diesen RI würde es nicht mehr geben. Hr. Bartsch
erzählt, bei G.G. gäbe es durch die Freistellung keine Ent- bzw. Dequalifizierung (Diese Worte
habe ich noch nicht gehört, waren das heutige Neuschöpfungen?) RA betont, dass Weiterbildung
keine vertragliche Verpflichtung ersetzen kann. Dann kommt das Argument der Flächenverdichtung,
es sei kein Platz mehr da. RIin fragt G.G.: gibt es Ihren Schreibtisch noch? Es gibt ihn
noch Syndika Schäfer will unbedingt ihren Zeugen zu Wort kommen lassen, damit fachkundig erklärt
wird, es gibt keine Arbeit mehr. Die RIin lehnt das erneut ab, da der Tatbestand nicht
schriftlich eingereicht wurde: Wir machen hier keinen Ausforschungsbeweis. - Sie hätten das
vorbereiten müssen. Auf die Frage der RIin wie die Firma denn die Urteile umsetzen will,
antwortet Hr. Bartsch: "Wir werden dem Wortlaut des Urteils folgen." - Was immer das heißen
soll. Prozeßergebnis: GEWONNEN
(kb)
05.03.03: ArbG: AT: Peter: P.M., Robert: R.P. Freistellung
1. Bericht
Kammer 2a RI Schlicker, Ehrenamtliche RI Arbeitgeberseite Hr. Hölzl Arbeitnehmerseite: Hr. Hirtreiter (Verdi)
SAG, Syndikus Pirpamer, Hr. Bartsch, ebenfalls anwesend Fr. Zähe, Hr. Ginter,
Kläger: P.M. RA Hoffmann, (Verdi, Urlaubsvertretung) Kläger: R.P. RA Riechers
Der Kläger beantragt die Weiterbeschäftigung. Die Klausel 12 in den AT-Vertragsbedingungen
von 1996 wird als überraschend und deshalb als unwirksam angesehen. Eine gütliche Lösung wurde
nicht gefunden. Auf Nachfrage des RIs, ob Siemens nicht inzwischen eine Lösung für den
AT-Personenkreis gefunden habe, verneinte Hr. Bartsch. RA legt ein Merkblatt von 3.4.89
vor, nach dem eine Freistellung nur unter bestimmten Bedingungen in Frage kommt. RI:
"Machen wir jetzt hier Ihre Büroarbeit? Diktieren Sie ins Protokoll." Syndikus: "Das Merkblatt
hat keine rechtsverbindliche Wirkung, nur informativen Charakter. Außerdem stammt es von 1989,
die AT- Bedingungen jedoch von 1996."RA überreicht eine E-Mail des Hr. Bellmann vom
26.11.02 an den Führungskreis mit u.a. dem Inhalt: "Eine Freistellung ohne Einwilligung des
Betroffenen bedarf einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls." Diese hat aber im vorliegenden
Fall nicht stattgefunden. Syndikus: "Diese E-Mail entfaltet keine rechtsverbindliche
Außenwirkung gegenüber einzelnen Mitarbeitern. Selbst wenn doch, steht der Inhalt der E-Mail
einer Freistellung nicht entgegen. Die E-Mail bezog sich nur auf Freistellungen während des
Arbeitsverhältnisses bis 31.12.02, war also unabhängig von den betriebsbedingten Kündigungen im
Januar." RA beharrt darauf, dass sich die E-Mail auf Freistellungen generell bezieht.
RA übergibt eidesstattliche Erklärung des Hr. M. vom 3.3.03 bezüglich dessen bisheriger
Arbeit. Der RI lobt die vorbildliche Nummerierung der Unterlagen. "Das sollte sich unter
den Anwälten herumsprechen." RA Hoffmann bietet zweimal an, dass sich Hr. M. zu seiner Arbeit
äußert. RI: "Wenn wir das benötigen fragen wir nach."
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen, Kosten trägt der Kläger, Begründung folgt.
VERLOREN
(jp)
2.Bericht
Gestern wohnte ich den beiden Freistellungsverfahren für P.M. und R.P. bei, die einmal
gänzlich anders abliefen, als alle Verhandlungen, die ich bisher miterlebt habe: Der RI
begrüßte zunächst alle Anwesenden ausgesprochen freundlich und strahlte dabei eine auffallende
Heiterkeit aus. In der Verhandlung, zu der von der Personalabteilung wieder Herr Bartsch
persönlich zusammen mit diesmal einem anderen RA erschienen war, ging es vorwiegend
um das bereits vor anderen Kammern diskutierte Merkblatt von 1989, nach dem eine Freistellung
nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen kann oder wenn anderenfalls der Betriebsablauf
empfindlich gestört würde. Der Syndikus vertrat die Ansicht, dass ein solches Merkblatt
keine Rechtsverbindlichkeit besitze; ebenso beziehe sich die im November 2002 an alle F
ührungskräfte versendete e-Mail des Herrn Dr. Bellmann nur auf Kündigungen bis Dezember 2002 -
unabhängig davon, dass es diese gar nicht gegeben habe. Der RI machte es sich bequem, indem
er beide Anwälte ihre Anträge gleich direkt der Protokollführerin diktieren ließ. Die Kläger
hatten sich gut auf die Darstellung ihrer bisherigen Tätigkeiten vorbereitet. Als P.M. RA
diesen Punkt ansprach, entgegnete der RI nur, dass er gegebenenfalls noch danach fragen
werde. Nach einer etwa zwanzig minütigen Beratung des Gerichts wurde nur der Beschluss
mitgeteilt, dass das Urteil am Ende des Sitzungstages verkündet werde.
Die Verhandlung von Robert lief noch schneller ab, da es um die gleichen beiden Dokumente ging,
deren Rechtsverbindlichkeit vom RA der Firma bestritten wurde. Roberts Anwältin konnte die
geballte Energie, die sie offensichtlich in sich hatte, gar nicht entladen, da der RI auf
eine nochmalige Darstellung der gegenüber der vorausgehenden Verhandlung unveränderten
Standpunkte verzichtete. Nach gut fünf Minuten erging ohne eine weitere Beratung des Gerichts
der Beschluss, dass auch dieses Urteil am Ende des Sitzungstages verkündet werde.
Interessant war, dass diesmal von Seiten der Personalabteilung in beiden Fällen kein
Vergleichsangebot unterbreitet wurde, da dies im übertarivlichen Bereich nicht üblich sein.
Ein wenig zu denken gibt der Standpunkt, dass dienstliche Anweisungen sowie allgemein
zugängliche und verteilte Merkblätter der Geschäftsleitung plötzlich keinerlei
Rechtsverbindlichkeit mehr haben sollen, wenn der Inhalt nicht mehr in die gerade gefahrene
Strategie passt. Wenn die Mitarbeiter dies in den vergangenen Jahren ähnlich gesehen hätten,
gäbe es die heutigen Probleme nicht; dann wären die meisten von uns nämlich längst rechtswirksam
gekündigt - allerdings aus verhaltensbedingten Gründen.
(pw)
3. Bericht R.P.
Das Urteil wurde nicht verlesen, weil weder RA noch Kläger noch Beklagte da waren.
Nur Zuschauer und der RI und da hat der RI nichts gesagt.
(kb)
28.02.03: ArbG: Tarif, Teilzeit: Christa: C.S., Freistellung
Kammer 3 RI Neumeier, Syndikus ?, Hr. Bartsch, RA Riechers, 10 Zuschauer
Erst mussten wir warten weil der Syndikus von Siemens noch bei einer Urteilsverkündung war
(die er auch verloren hat). Der RI fragte Herrn Bartsch wo die Unterlagen sind, er hätte
noch keine Stellungnahme von Siemens bekommen. Herr Bartsch wühlte hektisch in seinen Unterlagen
und sagte das wisse er nicht, da müssen wir auf den Syndikus warten. Während der Wartezeit nutzte
der Herr Bartsch die Gelegenheit um zu berichten wie schlecht es der Fa. Siemens geht. Als der
Syndikus kam fragte der RI wo die Stellungnahme sei und Syndikus sagte "haben wir nicht gemacht".
Der RI "Ich hatte Ihnen doch bis 24.02.03 eine Frist gesetzt." Syndikus "Wir hatten keine Zeit
wir machen das lieber mündlich." Also musste der RI die Stellungnahme der Gerichtsdienerin
diktieren. Mein Abteilungsleiter war auch da der hat sich gleich mit vorne neben Herrn Bartsch
und den Syndikus gesetzt. Während der Verhandlung hat mein Chef gesagt das meine Arbeit
auf die anderen Mitarbeiter verteilt worden sei, weil diese noch Kapazitäten frei haben.
Das konnten die Kollegen, die nicht betroffen sind kaum glauben das er so etwas gesagt habe
(weil es ja nicht stimmt). Das habe ich auch gesagt "sie haben ja nur die Mitarbeiter und nicht
die Arbeit abgebaut". Der RI hat auch gefragt ob es eine soziale Auswahl gegeben hat.
Herr Bartsch hat gesagt es wurde mit dem Betriebsrat anders verhandelt und darauf wurde
verzichtet. Da hat der RI gesagt, deswegen müsse aber trotzdem eine soziale Auswahl
getroffen werden. Kurzer Satz des Herrn Bartsch "Es wurde eine soziale Auswahl gemacht" Es
wurde natürlich auch gefragt warum ich nicht zuhause bleibe wo ich doch 2 Kinder habe. Ich
habe gesagt die sind in der Schule und im Kindergarten was soll ich da allein Zuhause sitzen.
Die Verhandlung hat fast eine Stunde gedauert es waren ca. 10 Kollegen als Zuschauer da. Nach
einer kurzen Beratung hat der RI das Urteil verkündet. Ich habe den Prozess GEWONNEN.
(cs)
27.02.03: ArbG: AT: Martin: M.R., Freistellung
Kammer 19 a RI Karrasch, Syndikus Bayer, RA Vüllers
Heute früh war die Urteilsverkündung:
Klage wird abgewiesen wegen fehlenden Verfügungsgrund. RI nannte die Freistellungsklausel
im AT Vertrag als ausschlaggebend für das Urteil. Anschließend führte er
aus, dass dieses Urteil für den Gesamtprozess keinerlei Bedeutung habe, da diese Klausel nur
innerhalb der Kündigungsfrist gelte.
Für mich war das überraschend, weil die Verhandlung gut gelaufen war. Selbst die
Arbeitgeberbeisitzerin fragte die Siemens Vertreter, warum sie 5 Monatsgehälter in den
Wind schreiben wollen, wenn doch augenscheinlich eine sinnvolle Beschäftigung möglich sei.
Als Syndikus Bayer dann sagte, das sei eine prinzipielle Entscheidung antwortete RI:
Wenn es ums Prinzip geht, dass der Mitarbeiter nicht beschäftigt wird, obwohl wie in meinem Fall
eine konkrete Aufgabe vorhanden sei, dann sei das schon bedenklich. Da dachte ich schon, das
Rennen ist gelaufen - aber so kann man sich irren. VERLOREN
(mr)
27.02.03: ArbG: AT: Odile: O.P., Freistellung
Kammer 6 RI Dr. Obenaus, Syndikus , Hr. Bartsch, Chef Hr. Otterbach, RA Riechers
1. Bericht:
Die Verhandlung war langwierig aber fair; die Siemens-Seite ist mit neuen Argumenten
(etwa "es soll an Miete also auch an Fläche gespart werden, darum sollen Arbeitsplätze
wegfallen !!") angetreten. Die Urteilsverkündung ist heute morgen zu meinem Vorteil gefallen
und dies freut mich. Allen Kollegen (der Raum war voll und der RI wollte keine stehende
Zuschauer) die anwesend waren, danke ich für die moralische Unterstützung. GEWONNEN
(op)
2. Bericht:
Von O.P's gestriger Verhandlung wegen Freistellung kann ich folgendes berichten: Der etwas
ältere RI, verbat sich stehende Zuhörer und äußerte, dass er es nicht möchte, wenn jemand
im Zuschauerraum einen Kaugummi im Mund habe, was ich eigentlich verstehen kann. Von der
Personalabteilung erschienen Herr Bartsch mit seinem RA sowie O.P's Abteilungsleiter,
Herr Otterbach. O.P's RA, verwies auf ein Merkblatt von 1989, das im
Intranet zu finden ist, und nach dem Freistellung nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig
sei, sofern keine Gefährdung der Firmenabläufe zu befürchten ist. Geradezu grotesk wirkte die
Argumentation von Herrn Bartsch: "Dieses Merkblatt ist nur Historie; es steht zwar noch im
Intranet, aber wir hätten es auch genauso gut herausnehmen können." Vielleicht heißt es in
einigen Jahren, die Pensionszusagen seinen eigentlich mittlerweile auch nur noch Historie.
O.P., die sich nach meinem Eindruck bestens auf die Verhandlung vorbereitet hatte, wirkte
sichtlich verwundert über diese Äußerung. Die e-Mail von Herrn Dr. Bellmann wurde in gleicher
Form vom Tisch gewischt, indem Herr Bartsch sagte, diese sei zu einem Zeitpunkt geschrieben
worden, als man noch gar nicht gewusst habe, ob es zu Kündigungen überhaupt kommen werde und
gelte somit auch nur für die Zeit bis Dezember 2002. Das obligatorische Vergleichsangebot einer
Weiterbildungsmaßnahme wurde wieder vorgebracht. Als sich O.P. zu ihren letzten Tätigkeiten
äußern sollte, wurde Herr Otterbach vom RA des Herrn Bartsch zur Richtigstellung
aufgefordert. Diese Vorgehensweise wirkte für Außenstehende diffamierend. Außerdem waren Herr
Otterbach und noch zwei Mitarbeiterinnen von ihm diesmal nicht offiziell als Zeugen geladen,
ansonsten hätten sie während der Verhandlung zunächst draußen warten müssen, sondern sie waren
allesamt als Zuhörer bereits im Saal und Herr Otterbach trat während der Verhandlung plötzlich
ins Geschehen. Die Systematik der vergangenen Monate wird nun offenbar: Wie im Fall von O.P.
wurde die meiste Arbeit bei vielen lange vor der ausgesprochenen Kündigung abgezogen und jetzt
heißt es, man habe ja nur diese eine Tätigkeit ausgeführt bzw. ausführen können. Ein weiteres
Argument gegen die Beschäftigung waren diesmal die hohen Arbeitsplatzkosten, die angeblich durch
die Nutzung des Raumes entstünden, da die Gebäude zum Teil angemietet seien.
(pw)
27.02.03: ArbG: Tarif: Peter: P.L., Klaus: K.W., Nadja: N.K. Freistellung
Die Kammer 23 RI Rauscher, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch, Die Kläger wurden durch (2x) RA Riechers, bei N.K.
RA Buchwald.
Der Termin von P.L.'s Verhandlung zur Freistellung sah eine Zusammenlegung von 3 Klägern.
Der erste Akt bot nichts Außergewöhnliches bis auf ein (für mich neues) Argument seitens der
Siemens AG. Sinngemäß klang es wie folgt. [In der Firma] entsteht jetzt erhebliche Unruhe, wenn
die Firma nicht in der Lage ist, die Abbaumaßnahmen durchzusetzen und zwar, weil
Beschäftigungstherapie [mit den betroffenen KollegenInnen wahrscheinlich] betrieben wird und die
Kosten für Miete, denn alle Räumlichkeiten in der Siemens AG sind nur gemietet, nicht reduziert
werden können. Erklärendere Ausführungen zu diesen Aussagen, insbesondere wer wohl unruhig wird,
gab es leider nicht.
Der zweite Akt mit P.L. als Kläger gestaltete sich wahrlich nur als Zwischenspiel, denn er
dauerte ca. 3 Minuten. Wohl die schnellste Verhandlung bis dato. P.L. bekam die Gelegenheit
einen wohlgesetzten Satz, warum er weiterbeschäftigt werden möchte, zu sagen, die Gegenseite
wollte einen mitgebrachten Fachvorgesetzten sprechen lassen, der RI zeigte jedoch keinerlei
Erwägung, darauf einzugehen und schon war die Verhandlung mit der Aufforderung zur
Antragstellung über die Bühne gegangen.
Der dritte Akt dauerte dann wieder etwas länger. Der (mir nicht bekannte RA) legte dar,
dass die Klägerin nach der Kündigung weitergearbeitet hat, die Arbeit also nicht weggefallen
ist. Hier kam von Seite der Beklagten ein Zeuge als direkter Vorgesetzter (Herr Otterbach, der
Herr, der stellv. Leiter des EDV-Bereichs ist und auf der letzten Betriebsversammlung schon
einmal recht ausführlich gesprochen hat, dabei die Firmenpolitik wegen der weggebrochenen
Einnahmen, rechtfertigte und letztlich nicht viel Zustimmung von der versammelten Belegschaft
geerntet hat.) zu Wort. Er bestätigte die weggefallene Arbeit, wie zu erwarten war. Es stellte
sich dann jedoch [dummerweise] heraus, dass er nur bis 1.10. der direkte Vorgesetzte war und die
Klägerin natürlich später die Arbeit weitergeführt hat, mehr noch, von ihren dann neuen
Vorgesetzten ausdrücklich gebeten wurde weiter zu arbeiten.
Die Urteilsverkündung war dann später und alle drei Fälle wurden durch die Kläger GEWONNEN.
(jt)
20.02.03: ArbG: Tarif: Karin: K.B., Freistellung
Kammer 11 RI Kempff, Syndikus Reithmeier, Fr. Kubicek, Fr. Schön (beide PA), Hr. Mainka (OFK) als Zeuge,
25 Zuschauer
Persönliche Eindrücke
RI fragt das Publikum (ca. 25) interessiert Sie das immer noch, das ist doch immer gleich!
Und zu mir sagt er: "ich verstehe nicht, warum Sie arbeiten wollen? - Gehen sie doch spazieren -
Sie bekommen doch volles Gehalt." .... . Irgendwann einmal ist mir rausgerutscht: " ... es ist
nicht unmoralisch arbeiten zu wollen ... " - dann hat er gesagt: "Nein, unmoralisch ist es nicht"
. Dagegen hat er Siemens durchaus attackiert. Über Bellmanns Erklärung hat er gesagt: "das ist
fachchinesisch, das ist nicht individuell." Zu den Anwesenden Siemens Leuten hat er sogar gesagt,
"... Sie hatten doch 1 Woche Zeit sich vorzubereiten, warum haben Sie das nicht getan?" Ich bin
stur geblieben, ich will arbeiten. Das Weiterbildungsangebot hat mich nicht interessiert. Vor
Schreck habe ich mich allerdings beim rausgehen beim RI entschuldigt, (warum eigentlich? -
Verstehe ich heute nicht mehr) - "es tut mir leid, ich kann nicht anders." - Der RI hat zu
mir gesagt: "Sie müssen sich nicht entschuldigen." GEWONNEN
(kb)
19.02.03: ArbG: Tarif: Michaela: M.D., Freistellung
Kammer 15 a RI Dr. Wanhöfer, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers
M.D. hat es brilliant vorgemacht: "Auch in meinem Verfahren hat Syndikus Wasmuth versucht
diese Argumentation zu fahren. Ich habe ihm entgegnet, über sowas würde ich nur nachdenken,
wenn ich für die gesamte Dauer bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Weiterbildung erhalten
würde. Syndikus Wasmuth darauf, das würde den Rahmen beträchtlich sprengen (bei mir immerhin 4 Mon.).
Dann versuchte RI einen Keil zwischen mich und meinen RA zu treiben,
indem er ihm vorwarf politisch zu argumentieren und dabei meine Interessen nicht ausreichend zu
beachten. Es ging immer noch um den Vergleich mit der Weiterbildung. Dann habe ich mein
Killerargument (Zitat Peter) gebracht: Eine Weiterbildung in dem vorgeschlagenen Maße ist nicht
ausreichend um Qualifikation zu erwerben und zu erhalten ähnlich dem Learning by Doing, da die
Kurse zu kurz sind und nur Theorie beinhalten. Der Kursinhalt müsste danach in jedem Fall
praktisch untermauert werden und dafür ist nur praktische Anwendung (also Beschäftigung) in
Frage kommt. Damit war das Argument vom Tisch. GEWONNEN
(jp)
19.02.03: ArbG: Tarif: Hans: H.M., Freistellung
Kammer 38 RIin Nollert-Borasio
RIin stellte eine positive Entscheidung für H.M. durchaus in Aussicht.
Sie drängte aber auf einen Vergleich. Nachdem keiner zustande kam, sagte sie, in der Pause
können sich beide Parteien ja noch unterhalten. Der Kollege wiederum fing an zu überlegen, ob
er die Zeit der einstweiligen Verfügung für Reisen nutzen solle. Vereinbart hat er dann, dass
die im EFA-Bogen vorgesehenen Schulungen durchgeführt werden und er auf die gerichtliche
Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruchs während des Laufes der Kündigungsfrist im Wege der
einstweiligen Verfügung verzichtet.
Hier ist der Kollege abgewichen von der Forderung "Arbeit", hat mit "Freizeit" geliebäugelt,
und hat quasi selbst eine Alternative auf den Tisch gelegt, die die Gegenseite auch aufgegriffen
hat. Genau das wird auch geschehen, wenn ein KollegeIn im eigentlichen KSchProzess, auch beim
Gütetermin, nur ansatzweise mit einer Abfindung liebäugelt. VERGLEICH
(jp)
19.02.03: ArbG: Tarif: Gabi: G.Z., Freistellung
Kammer 31 Then, Syndikus ?, RA Riechers
RI Then vertrat kategorisch die Ansicht, dass kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung bestehe. Vor dem Hintergrund wollte die betroffene Kollegin eine negative Entscheidung
wegen der von ihr ausgehenden Signalwirkung vermeiden und verglich sich. Inhaltlich wurde
ausgemacht, dass sie zumindest an Qualifizierungen teilnimmt und ihr Urlaubsanspruch mit der
Freistellung nicht verrechnet wird (!). Allerdings kann man Rechtsmittel einlegen, was man tun
sollte; besprecht das mit Eurem RA, am besten vorher. VERGLEICH
(gm)
19.02.03: ArbG: Tarif: Ekkehard: E.V., Freistellung
Kammer 12 RI Dr Biebl, Syndikus Wasmuth, RA Helm
RI fühlt sich vom Stimmengewirr der Siemens-Kollegen auf dem Gang gestört und bittet
die Türe zu schließen, damit schnell begonnen werden kann. Beim davor stattgefundenen Prozess
hatte er alle stehenden Kollegen - Raum 11 ist sehr klein - hinausgebeten. Er bezeichnet die
Rechtsfragen als identisch zum vorhergehenden Fall (09:00-Prozeß). RA weist darauf
hin, dass der Kläger E.V. auf einem anderen Arbeitsgebiet tätig ist. Darauf stellt E.V. seine
Tätigkeit vor und betont, dass es bei dieser Tätigkeit sehr wichtig ist, weiterzuarbeiten,
um Know-How - Verlust zu vermeiden. Syndikus Wasmuth widerspricht und erläutert, dass E.V.
schließlich freien Zutritt in die Firma und an seinen Arbeitsplatz hat und dass er durch die
Kollegen und das Intranet durchaus Informationen bekommen kann. RA Helm widerspricht und
erklärt, dass die Gekündigten z.B. auch nicht mehr an Routinemeetings teilnehmen können.
Er zitiert dabei die Mail eines höheren Vorgesetzten bei ICN. Syndikus Wasmuth bezeichnet diese
Mail als keine Vorgabe der ICN-Leitung. RA und E.V. erwidern nochmals, dass es in der
bisherigen Situation keine realistische Möglichkeit gibt für E.V. sich technisch auf dem
Laufenden hält. Er bekommt keine Mails, Informationen und Dokumente mehr von den Kollegen und
hat keine Kontakte mehr zu seinen Partnern in Richtung Entwicklung und Kunden. RI
nimmt das zur Kenntnis und informiert, dass die Entscheidung am Freitag 21.02.03
um 09:00 verkündet wird. GEWONNEN
(g.p.)
19.02.03: ArbG: Tarif: Evelyn: E.B., Freistellung
Kammer 12 RIin Finke, Syndikus ?, RAe Helm und Riechers
Nachdem ich den Namen des Herrn zunächst dem Gehör nach aufgeschrieben hatte, fragte ich ihn
selbst in einer kleinen Pause um die genaue Schreibweise. Auf Nachfrage erfuhr er - wir haben
da ja schließlich nichts zu verbergen - dass sein Name eventuell im Rahmen dieses Berichts an
Kollegen veröffentlicht würde. Seine Antwort: Dies wolle er aber nicht. Naja, egal ob diese
Forderung nun berechtigt oder nicht ist - ist ja schließlich eine öffentliche Verhandlung -
wenn der Herr es ausdrücklich wünscht, lasse ich es eben bleiben. Kostet mich ja nichts.
Merkwürdig finde ich es allemal. Ich denke mal, sein Name ist in unseren Kreisen sowieso
anderweitig bekannt.
Jetzt zum Verlauf der Verhandlung. RI sagt, Siemens verletze mit der Freistellung ja
die eigene Richtlinie. Siemens erklärt die BV vom 23.10., deshalb Umstrukturierung zum 30.11.,
deshalb Beschäftigungsmöglickeit entfallen. RI nimmt Kläger-Schriftsatz vom 18.02. mit
den offenen Stellen und fragt, ob man sie nicht mit E.B. besetzen könnte. Siemens erwidert,
dieser Schriftsatz sei noch nicht geprüft. Übergabe der eidesstattlichen Versicherung von Dr.
Bellmann. RA betont, dass es hier nicht um die Kündigung sondern um die Beschäftigung bis
zum Ende der Kündigungsfrist gehe. Siemens stellt fest, dass es kein Hausverbot, keine
Beschränkung der Arbeitsmittel und die Möglichkeit der internen Stellensuche gebe. RA
weist auf die zu allgemeine Formulierung der eidesstattlichen Versicherung und die fälschliche
Einschränkung der untersuchten Beschäftigungsmöglichkeiten auf ICN hin. Nach Antragstellung
bietet RA an, konkret auf die im Schriftsatz genannten Stellen einzugehen. Siemens bietet
an, die eidesstattliche Versicherung detaillierter zu erläutern. Beides erfolgt nicht. RA
weist nochmals auf den Widerspruch zwischen der Anweisung von Dr. Bellmann, Freistellungen nur
einvernehmlich vorzunehmen, und der Freistellung mit der Kündigung hin. Urteil: Siemens wird
zur Beschäftigung verpflichtet. Wesentlicher Grund: die zu allgemein gehaltene Erläuterung der
Umstrukturierung. GEWONNEN
(pl)
18.02.03: ArbG: Tarif: Jandre: Ja.P., Freistellung
Kammer 37 RIin Zenger, Syndikus ?, Fr. Kubicek, RA Riechers
Nachdem die RIin sich an den bisherigen Urteilen interessiert gezeigt hatte, stellte
sie erst mal fest, dass jedoch "RI nicht ganz wie Mathematik" seien. Wahrscheinlich wollte
sie damit auf ihre Interpretationsfreiheit bei der Urteilsfindung anspielen. Siemens
argumentierte wie üblich, dass die Umstrukturierung "laut Betriebsvereinbarung" durchgeführt
sei, deshalb die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen sei und zog dazu die Bellmann'sche
eidesstattliche Erklärung hervor. RA argumentierte, dass die BV nicht auf den Wegfall
konkreter Arbeitsplätze Bezug nehme und natürlich die Beschäftigungsmöglichkeit keinesfalls
auf ICN zu beschränken sei. Er brachte vor, dass die GL derzeit keine bereichsübergreifenden
Versetzungen erlaube, was Syndika Kubicek sofort dementierte. RA zitierte daraufhin
ziemlich flott eine offenbar offizielle Mail (weiss nicht von wem), in der genau das stand,
was er behauptete. Dieses Thema wurde nicht weiter behandelt. Nach einer kurzen Beratungspause
bewertete die RIin die eidesstattliche Erklärung als "kritisch" (wohl für Siemens),
worauf der Siemens-RA prinzipiell anbot, die Begründung "weiter herunterzubrechen".
Auch dies wurde jedoch nicht weiter vertieft. Letztlich erwähnte RA noch, dass Jandre
schließlich bis 03.02. tatsächlich gearbeitet hat, also seine Freistellung angeordnet wurde,
als noch Arbeit da war. Siemens wurde dann verurteilt, Jandre bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zu beschäftigen, weil er auch auf einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Siemens AG
beschäftigt werden könnte. Als Verfügungsgrund (Begründung der Eilbedürftigkeit)
nannte sie, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung vermutlich erst nach dem Kündigungstermin
liegen würde. GEWONNEN
(lp)
14.02.03: ArbG: AT: Bruno: B.M., Freistellung
Kammer 22 RI Dr. Gericke, Syndikus Bayer, Frau Kubicek (PA), RA Helm, RA Riechers
Erläuterung
In diesem und in einem anderen am gleichen Tag verhandelten Verfahren ging es um die
Freistellung eines übertariflichen Angestellten (AT). Bei diesen in im EFA-Vertrag vereinbart,
dass mit der Zustellung einer Kündigung diese freizustellen sind. Das Gericht war der
Auffassung, dass sich diese Regelungen wegen einer Selbstbindung der Siemens AG nicht
anwendbar sind. Darin steht, dass der Mitarbeiter nur dann einseitig freigestellt wird,
wenn dringende (oder zwingende) betriebliche Belange dafür sprächen. Außerdem spräche die
breite Einsetzbarkeit eines AT-lers gegen eine Freistellung.; gerade wegen dieser weiten
Einsetzbarkeit sollten diese auch anders einsetzbar sein.
Bericht
RI war sehr gut drauf - weiß Da wir alle zu spät kamen, musste die Kammer warten
(auf die RAe) Als Zuschauer kamen wir auch noch etwas verspätet, was ihn nur zu einer
Aufmunterung hinriss. Ausserdem freute er
sich über soviel Publikum. Wir sind schon berühmt und wenn die Disziplin die nächsten Male
so ist wie heute sind wir bestimmt bald als sehr gutes Publikum bekannt. Weiter so!!
Besonderheit der Verfahren war dass beide Kollegen ATs sind. Und zwar mit Freistellungs und
Versetzungsklausel im Vertrag. RA Helm versuchte diese Klauseln als ungültig darzustellen,
da sie den AGBs des BGBs widersprechen würden. Dies sah der RI nicht. Er fand beide
Klauseln sind gültige Vertragsbestandteile. Als nächstes ging es um die Anrechnung des
Urlaubes und um die Frage ob hier der BR Mitspracherecht hätte. Dies wurde vom RI
verneint, da dieses Mitspracherecht nur bei Streit zwischen Kollegen um gleichzeitigen
Urlaub gesehen wird. Dann der Hammer: Es gibt aber eine Selbstbindung der Firma - das
berühmte Merkblatt und dort steht dass der Mitarbeiter nur dann einseitig freigestellt wird,
wenn dringende (oder zwingende) betriebliche Belange dafür sprächen. Dies müsse Siemens
beweisen. Damit zog Syndikus Bayer die berüchtigte Eidesstattliche heraus, die der RI ablehnte,
da sie nur für ICN und nicht für die Siemens AG gilt und da aufgrund der Versetzungsklausel in
ganz München eine Stelle gesucht werden könne. Diese könne auch im Wege der Austauschbedingtheit
freigekündigt werden. Wenn Syndikus Bayer nicht mit anderen Begründungen käme wäre die Sache klar.
Auf Frage die Verhandlung zu vertagen, sagte der RI ziemlich humorig sie wären eine
Fair-Play Kammer und jeder bekäme von ihm bei einer Einstweiligen das Urteil am selben Tag
(war wohl ein Seitenhieb auf RI Henninger). Wenn der AGin das nicht passe, könne sie ja
danach zu Landesarbeitsgericht gehen. Nachdem die RI sich 2x beraten hatten sprach der
Vorsitzende die Urteile, damit war das Verfahren in beiden Fällen gewonnen.
Also auch für unsere AT Kollegen: Keine Bange das wird schon. GEWONNEN
(md)
12.02.03: ArbG: Tarif: Walter: W.W., Freistellung
Kammer 16 RI Heininger, Beisitzer: Dr. Stein (Arbeitgebervertreter), Syndika Schäfer,
RA Vüllers (unterstützt durch RA Müller), ca. 65 Zuschauer
Der Sitzungssaal 5 war völlig überfüllt, da er nur für ca. 25 Personen
Platz bietet!! Dies geht u. U. zu Lasten des Mitarbeiters (an Stelle der solidarischen
Unterstützung), wenn der RI sich dadurch gestört fühlt, wie das bei anderen Prozessen
bereits vorgekommen ist!! Auch Äußerungen z. B. Lachen etc. durch das Publikum sollte strikt
unterbleiben! Syndika Schäfer fühlte sich durch die vielen Zuschauer gestört und hat den RI
zwei Mal darauf hingewiesen. Diesen RI hat das nicht gestört und meinte dazu nur, dass
etwas "Gemurmel" bei so vielen Zuschauern schon sein darf. Es war aber sicher an der Grenze,
da der RI zwischenzeitlich die Fenster öffnen ließ "bevor hier noch einer umkippt", obwohl
dann der Verkehrslärm zu hören war. Syndika Schäfer kann keine Vertretungsvollmacht vorlegen
(Kollegin mit Vollmacht ist nicht erschienen) RI an Syndika Schäfer: Wir nehmen an, dass sie
eine Vollmacht haben (bitte nachreichen).
RI an W.W.: Warum ist eine Weiterbeschäftigung erforderlich und kann nicht mit Urlaub
verrechnet werden? W.W.: Ein Anlagenbetreuer im Systemtest muss ständig auf dem Laufenden sein
(HW-/SW-Versionen), schon 6 Wochen Urlaub bedingen eine einwöchige Wiedereinarbeitung. RI
an Syndika Schäfer: Ist ein Kompromiss vorstellbar: Arbeit an einem Tag in der Woche, um den
Wissensstand von W.W. auf dem aktuellen Stand zu halten? Syndika Schäfer: Arbeitsplatz ist
entfallen, deshalb ist der Kompromiss nicht möglich. Syndika Schäfer legt eidesstattliche
Erklärung von Herrn Dr. Bellmann vor. Die Umorganisation ist bereits vollzogen und mit dem
Betriebsrat in einem Interessensausgleich vereinbart. RI möchte den Interessensausgleich
haben. RI ist die eidesstattliche Erklärung zu allgemein und nicht auf den konkreten
Fall zugeschnitten und bittet Syndika Schäfer um Erläuterung. RA Vüllers: Wir haben gestern schon
vergeblich versucht Substanz in dieser eidesstattlichen Erklärung zu finden. Syndika Schäfer:
Hat Unterlagen erst am Vormittag erhalten und kann zum konkreten Fall nichts sagen. Muss sich
erst sachkundig machen. RA Vüllers: Siemens AG muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, eine neue
Tätigkeit anzubieten.
W.W.: Weist nach, dass seine Arbeit nicht entfallen ist, sondern an einen Kollegen übergeben
werden musste (Übergabeprotokoll), der ist aber mit den bisherigen Aufgaben ausgelastet, so
dass die Aufgaben von Herrn W. zeitlich verschoben werden, obwohl beide Anteile zum selben
Produkt gehören (dieses also erst fertig ist, wenn beide Anteile fertig sind!) RI: Kann
nicht in die Arbeitsabläufe/Priorisierung von Siemens eingreifen. RI an W.W.:
Eigeninitiative zur Weiterbeschäftigung? W.W.: Keine konkrete Antwort! RA Vüllers:
Arbeitsplatz ist nicht Schreibtisch und PC, ... sondern die Tätigkeit!
RI gibt Syndika Schäfer eine Woche Zeit, um den Wegfall dieses konkreten Arbeitsplatzes
qualifiziert zu begründen. RA Vüllers: Kommen sie doch bitte nächstes Mal ordentlich
vorbereitet. RA Müller: Frist dafür ist abgelaufen! RI begründet: er will kein formal,
sondern ein materiell richtiges (=gerechtes) Urteil fällen und dafür ist die Information
notwendig. RI an Syndika Schäfer: Begründung bis 14.02.03 an RI/RA Vüllers; Antwort
RA Vüllers bis 18.02.03 mittags als Fax an RI. RA Vüllers: Ablauf der Frist ins Protokoll
aufnehmen. Fortsetzung der Verhandlung: 19.02.03 11:30 Uhr GEWONNEN
(jp)
11.02.03: ArbG: Tarif: Barbara: B.K., Eberhard: E.K Freistellung
Kammer 21, RI Dr. Romaikat, Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), RA Helm
Gleich zwei betroffene Kollegen/-innen B.K. (Assistenzkraft) & E.K.(im Vertrieb tätig)
klagen gegen die Freistellung bis zum ordentlichen
Kündigungstermin, also sie wollen bis dahin weiterbeschäftigt werden.
Der kleine Saal ist mit 40 Kollegen/-innen voll. Viele müssen stehen. Hr. Leo Mayer ist auch da.
RA erklärt kurz, bevor der RI erscheint, dass es um eine Einstweilige Verfügung
gegen die Freistellung und um sonst nichts (z.B. Kündigunsschutzklage) geht. Siemens AG ist
vertreten durch Fr. Kubicek (ICN PA Mch H AR) mit Syndikus Bayer. Syndikus Bayer übergibt dem RI eine
Eidesstattliche Versicherung von Hrn. Bellmann, in der allgemein von Kapazitätsanpassung bei
ICN, Wegfall des Arbeitsplatzes, Neuausrichtung des ICN, etc. steht, wie sich im Laufe des
Prozesses herrausstellt. Konkret auf die Arbeitsstelle von B.K. wird nicht eingegangen.
Syndikus Bayer: BR hat zur Kapazitätsanpassung bei ICN und zur Entlassung von 1100 Mitarbeitern
zugestimmt, Arbeit ist weggefallen ab 1.12.2002. RI: Arbeitsvertrag besteht mit Siemens AG.
Warum beschäftigt Siemens AG B.K. nicht an anderen Standort oder anderen Bereich? Besteht keine
Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung? RA Eidestattliche Versicherung enthält nur
Allgemeinplätze, ist abstrakt, geht nicht konkret auf den Arbeitplatz von B.K. ein. Betrieb
Hofmanstr. besteht aus mehereren Bereichen. Außerdem wird eine Assistenzkraft im Human Resorce
Market bei ICM gesucht und B.K.: ergänzt, dass die Kollegin mit gleicher Tätigkeit bald in
Mutterschutz geht. Sie wurde gedrängt im Dezember in den Urlaub zu gehen und im Jannuar wurde
ihr keine Arbeit gegeben (auf die Frage des RIs, was sie gearbeit habe?) RI fragt
Vertreter der Siemens AG ob das stimmt. Fr. Kubicek: Ich muss mich erst erkundigen. Nachdem der
RI eine Einigungsmöglichkeit angesprochen hatte, diese aber von beiden Parteien verneint
wurde, sagte er, dass um 13:00 den Beschluss verkündet wird.
Beim anschließenden Prozess in gleicher Angelegenheit von E.K. gegen Siemens AG wurde vom Syndikus
Bayer wieder dem RI eine eidestattliche Versicherung von Herrn Bellmann übergeben, gefolgt
von dem gleichen Ausführungen und ArbGumenten. RA: Diese beiden eidestattlichen
Versicherungen (jeweils 2 Blätter) unterscheiden sich, außer im Namen nicht, und ob sich
Hr. Bellmann damit überhaupt beschäftigt hat bezweifelt er, da das erste Blatt eine
Zuordnungsmarkierung trägt. Außerdem übe sein Mandant keine besonders spezielle Tätigkeit aus,
und so wäre es ein leichtes diesen in einen anderen Bereich zu versetzen, da ja Stellen offen
sind. Da es auch hier zu keiner Einigung kam, wird der RI den Beschluss ebenfalls um
13:00 verkünden. Die Sitzung wird geschlossen und die Vertreter der Siemens AG verlassen fast
fluchtartig den Raum. GEWONNEN
(ok)
07.02.03: ArbG: Tarif: Derya: D.Y., Freistellung
Kammer 26 RIin Hauf, kein SAG Vertreter, RA Dr. Schenk, ca 25 Zuschauer
1. Bericht
Heute, Fr. 07.02,03, fand eine Verhandlung im Zusammenhang mit den Massenentlassungen von
Siemens ICN/ICM am Münchner Arbeitsgericht statt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung. Da weder die beklagte Siemens AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
Heinrich von Pierer, noch ein RA der Siemens AG zum Gerichtstermin erschienen war,
verzögerte sich der Prozessbeginn. Die zahlreichen Zuschauer (~ 25 Kolleginnen und Kollegen)
wurden langsam unruhig. Die RIin wartete noch ca. 10 Minuten und versuchte dann
telefonisch einen kompetenten Ansprechpartner bei Siemens Hofmannstraße zu finden, leider
vergeblich. Eine unfreundliche Dame ließ sie am Telefon "abblitzen". Nach weiteren 15 Minuten
wurde eine Telefonnotiz in den Gerichtssaal gebracht, in der Siemens erklären ließ, keine
Vorladung erhalten zu haben. Die Vorladung wurde aber nachweislich per Gerichtsboten der
Siemens AG zugestellt und von Syndika X. in Empfang genommen.
Siemens wurde in Abwesenheit verurteilt, die Kollegin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, zu
unveränderten Vertragsbedingungen zu beschäftigen. GEWONNEN
(hs)
2. Bericht
Aber, Siemens ist nicht erschienen! Die RIin war ziemlich ungehalten. Siemens behauptete
nicht vorgeladen gewesen zu sein (die RIin hat mit Siemens telefoniert). Aber, die
Vorladung wurde am 28.1. zugestellt und von Frau X. entgegengenommen. Unglaublich. Wir sind der
Firma nicht mal mehr einen Gerichtstermin wert.
(kb)
3. Bericht
Ich war gestern auch beim Arbeitsgericht als Besucherin dabei und konnte erleben,
wie Siemens durch Abwesenheit glänzte. War kein gutes Bild für Siemens.
(io)
4. Bericht
D.Y.. sagte: "Es war sehr gut, dass so viele KollegenInnen da waren. Es war eine tolle
Rückenstärkung".
(dy)
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