Kündigungen ArbG
Berichte
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Rechtsgrundlage
Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6) fordert die Öffentlichkeit von
Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Um diesem Öffentlichkeitsgebot gerecht zu
werden, besteht nicht nur das Recht, sondern es ist geradezu eine Pflicht, über öffentliche
Gerichtsprozesse zu berichten. Gemäß Artikel 27 Ziffer 25 des Strafgesetzbuches ist die
wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gerichtsprozesse ausdrücklich straffrei.
Mit Namen oder Initialen gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers (in der
Regel ein Augenzeuge), nicht aber unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.
Prozesstabelle
Berichte der Kammertermine 1.und 2.Welle
Berichte der Kammertermine beE
Prozeßberichte zu Kammerterminen 1. und 2. Welle
Hier finden Sie die Berichte zu den Hauptsacheverfahren (Kammertermine) der Kündigungsschutzprozesse aus der 1. und
2.Welle vor
dem Arbeitsgericht (ArbG) aufgelistet.
Das Arbeitsgericht ist die 1. Instanz.
Die Prozessberichte sind von anwesenden NCI-lern geschrieben. Bisher haben die MitarbeiterInnen alle
Kündigungsschutzklagen in der 1. Instanz gewonnen.
05.10.05: ArbG: Elena K.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr.Gericke;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Elena;12 Zuschauer,
1.Bericht
Elena hat das Verfahren gewonnen,die Kündigung ist hinfällig,die Fa. Siemens AG verzichtet auf die Berufung. Glückwunsch Elena ! GEWONNEN .
2.Bericht
Es war schon der vierte Gerichtstermin (Hauptsacheverfahren) einer Kündigungsschutzklage in erster (!)
Instanz, der letzte Fall von uns am 15.1.2003 Gekündigten !
Erfreulich volles Haus.
Frage des Richters an Dr.Geis:
Gibt es ein Signal von Siemens, wie lange noch eine Fortsetzung der Verhandlung sinnvoll ist?
Gegenfrage Dr.Geis: Wie wertet denn das Gericht das mittlerweile vorliegende Gutachten von Fr.B.?
Antwort: Das Gutachten besagt, wenn die rumänische Kollegin so schnell Deutsch gelernt hat,
kann sie genauso gut auch Englisch lernen (was für ausgeschriebene Stellen gefordert war),
sie könne die B1- oder gar B2- Ebene in englisch in 5 Monaten schaffen (bei einem Erlernen im
englischsprachigen Ausland noch schneller), also allemal in 6 Monaten (das war die Frage).
Geis: Ist das aber der Firma zumutbar?
Richter: Ja, schließlich ist sie schon seit ewig gekündigt und war 7 Monate freigestellt, also wären 6 Monate
Sprachschule möglich gewesen. Auch habe man ihr über die beE eine hohe Abfindung angeboten,
also könne das Geld für die Schulung wohl auch kein Hinderungsgrund gewesen sein, überhaupt sei die
finanzielle Zumutbarkeit bei einer Firma wie Siemens ja wohl eher relativ hoch.
Wenn Siemens darauf bestehe, müsse er halt weiter einen Sozialauswahl-Vergleichsfall nach dem anderen
durchgehen…
Dr.Geis: Nein, wenn diese Sache mit dem Englisch nicht haltbar ist, dann wolle Siemens
nun doch einen Weiterbeschäftigungsvergleich anbieten.
Damit das Ende: Die Parteien sind sich einig,dass die Kündigung gegenstandlos ist etc. etc.,
auf Rechtsmittel wird verzichtet. Glückwunsch !
Rückblickend muss ich an Richter Kempff denken, der schon vor Jahren, ganz am Anfang, der Firma
Siemens geraten hatte: Wann denken Sie eigentlich mal über einen geordneten Rückzug nach,
diese Prozesse sind doch vollständig alle rettungslos verloren für Sie!
Wenn er recht hat hat er recht…
(er)
13.04.05: ArbG: Peter J.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr. Gericke;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Peter;
Dieser Prozess wurde schon einige male vertagt; heute sollte nun der Zeuge Dr.T.
befragt werden, inwieweit ein jüngerer Kollege tatsächlich mit Peter J. vergleichbar sei
(denn nach den Sozialauswahl-Spielregeln hätte der dann statt Peter gekündigt werden müssen).
Das letzte mal wurde dazu ein Siemens-seitig benannter Zeuge befragt;
heute das Rückspiel mit einem Kläger-seitig benannten Zeugen.
Der Prozess begann in eher lockerer Atmosphäre; der Richter fragte den Zeugen
“Können Sie uns etwas zur Sache sagen?“. Der Zeuge wollte lieber gezielt Fragen gestellt
bekommen. Richter: Es geht um die Vergleichbarkeit mit Kollege D.
Daraufhin beschreibt der Zeuge die 3 wesentlichen Funktionen von D.
(Personalführung als Dienststellenleiter, Product Line Manager, und Technical Bid Manager).
Richter: Siemens behauptet, Peter würde über ein Jahr Einarbeitungszeit benötigen um den Job
von D. übernehmen zu können, und Peter J. sagt ihm reiche maximal ein halbes Jahr?
Zeuge dazu: DL war Peter J. schon, das könnte er sofort machen.
Als PLM könnte er sich in 1-2 Monaten einarbeiten, üblicherweise mit Kursen.
Als Technical Bid Manager (Angebotserstellung) für Access-Produkte betrüge die reine
Einarbeitungszeit 2 Monate, der Rest sei learning-by-doing.
Was bedeutet, er macht erst mal nur ein kleines Projekt, wobei ihm noch über die Schulter
geschaut wird, bevor er auch komplexere Projekte übertragen bekommt.
Dass man vor Projekteinsätzen wie behauptet erst ein Jahr lang eingearbeitet werden würde,
das gibt es nicht. Der Mitarbeiter sei schon nach 2-3 Monaten produktiv, nur eben nicht gleich
schon mit 100% Leistung. Die Einarbeitung zu PLM und TBM sei tlw. identisch (gleiche Kurse),
erfolge jedenfalls nicht sequentiell sondern gleichzeitig.
Damit endete der Teil der Befragung durch den Richter.
Der Kläger-Anwalt verzichtete auf Fragen. Von nun an fragte nur noch der Siemens-Anwalt,
wobei er anfangs primär die Aussagefähigkeit des Zeugen kritisch hinterfragte.
RA: Wann sind Sie bei Siemens ausgeschieden? -> 31.5.2004, nach 35 Siemens-Jahren.
RA: Wo waren Sie vor Ausscheiden?-> Führende Rolle als Teilprojektleiter im Projektmanagement.
RA: Kennen Sie Peter J. oder D. von früher? -> Nein.
RA: Wie koppeln Sie sich an dieses Thema an, wie können Sie den Job beurteilen? ->
Zeuge: Es geht um die Rolle des Technical Bid managers, die zu definieren mein Job war.
(Er hat eine Richtlinie zum Technical Bid management von Kundenprojekten im Team erarbeitet,
die auch vom Bereichsvorstand genehmigt wurde.)
RA: Wie kommen Sie auf Ihre Zeitangaben? -> Aus persönlicher Erfahrung
aus bisherigen Führungsaufgaben.
(Hier ging es auch wesentlich um die Frage, wie viel Personalarbeit und wie wenig fachliche
Arbeit der Job erfordert, also wie kritisch das erst noch aufzubauende Fachwissen ist.)
RA: Der letzte Zeuge sah den technischen Teil der Aufgabe nicht bei unter 50%, sondern bei 75%?
Zeuge: Dann hat er seine Rolle als DL nicht vollständig wahrgenommen.
Weiter: Die Rolle des PLM ist im PEPP beschrieben.
Weiter: Man mss dauernd dazulernen; die Halbwertszeit des Wissens liegt bei 4 Jahren, und
Einarbeitungszeiten von 1 Monat sind da nicht unüblich.
Ich kenne einen PLM der nur 4 Wochen Einarbeitungszeit zugestanden bekam.
RA: Sind für Access-Produkte HW- und SW- Kenntnisse erforderlich?
Zeuge: Ja, aber Peter J. hat als Vertriebsmann schon das volle Produktspektrum abgedeckt.
Technische Angebote hat Peter J. noch nicht erstellt, aber (als Vertriebler) dem Kunden
präsentiert, und auch dafür gehört schon entspr. technisches Verständnis.
RA: Aber die Angebotserstellung gehört jedenfalls zu den Aufgaben des TBM? -> Ja.
RA: Der DL muss seine Mitarbeiter doch auch coachen, auch zur Angebotserstellung; kann er
das denn auch schon nach 2 Monaten Einarbeitungszeit?
Zeuge: Verweist auf Coaching mit „Lessons learned“.
Kläger-Anwalt Vüllers interveniert: Was meinen Sie mit Coaching? Und wird vom Richter gestoppt,
jetzt darf nur der Siemens-Anwalt reden.
Zeuge: Wenn Mitarbeiter technische Fragen an ihn haben, die er in den ersten Monaten
nicht beantworten kann, verweist er sie an die ihn selbst einarbeitenden Experten;
mit wachsendem Lernfortschritt kann er die Fragen dann auch zunehmend selbst beantworten.
RA: Ab wann kann der Kläger den Job vollständig machen?
Dabei erklärt er seine Position, dafür müsse der DL sich fachlich mindestens so gut auskennen
wie jeder seiner Mitarbeiter; Kläger-RA Vüllers kann sich kaum noch zurückhalten.
Zeuge: Fachlich kann der Dienststellenleiter seinen Experten nie das Wasser reichen, das ist
nicht seine Aufgabe, er ist kein Primus inter Pares.
Richter: Wann hat Peter J. denn seiner Einschätzung nach als DL seinen vollen Wirkungsgrad
erreicht, incl. der dafür erforderlichen fachlichen Aufgaben?
Zeuge (etwas zögerlich): Wenn er alles machen muss, mit komplexen Projekten: In 6-8 Monaten.
Nach 10-minütiger Beratung: Die Kammer glaubt dem Zeugen und hält seine Aussage für
so überzeugend, dass feststeht: Der Kläger IST mit D. im Sinne der BAG-Rechtsprechung
vergleichbar. (Das war’s dann wohl...)
Entscheidungsverkündung zum 29.4. (aber nicht hingehen, wird postalisch zugestellt).
(er)
Nachtrag: Ich hab egehört, daß die Siemens AG in diesem vorletzten erstintanzlichen Fall auf
Berufung verzichtet hat und das Urteil rechtkräftig ist. GEWONNEN .
07.03.05: ArbG: Peter J.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr. Gericke; Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Peter;
Obwohl der Kollege schon im Januar 2003 gekündigt wurde, läuft noch immer sein
erstinstanzliches Verfahren; und nach meinem Eindruck dauert das auch noch länger.
Heute fand (nach einer Verschiebung) der dritte Teil der Verhandlung statt, und ein vierter
wurde bereits anberaumt. Die heutige Verhandlung startete wegen einer kleinen Verspätung
des Anwalts etwas verzögert, was aber durch Nachfragen bzgl. diverser Sozialdaten
überbrückt werden konnte. Neben zahlreicher geeigneter freier Stellen hatte Peter J.
im Rahmen des Sozialvergleichs auch 18 jüngere fachlich vergleichbare Kollegen gelistet,
von denen sich der Richter erstmal 2 für eine nähere Untersuchung ausgeguckt hat.
Diese 2 Kollegen sollten heute mithilfe von 3 Zeugen (2 von Siemens und 1 von Peter
benannt) unter die Lupe genommen werden. Sollten dann die Zeugenaussagen
einander unentwirrbar widersprechen, werden ggf. auch noch Sachverständigen-Gutachten
hinzugezogen, freilich zu einem noch späteren Termin, und nötigenfalls kann man
natürlich auch noch die anderen 16 Fälle untersuchen, also kurz: Das Verfahren kann sich
wohl noch ein bißchen ziehen.
Die Abklärung der Sozialdaten ergab schnell, dass Peter sozial schutzbedürftiger ist
als die benannten 2 deutlich jüngeren Kollegen ; damit konzentrierte sich die
Befragung darauf, ob sie denn auch fachlich vergleichbar sind, also ob Peter nach maximal 6
Monaten Einarbeitung deren Job hätte übernehmen können (was er behauptet und Siemens
bestreitet). Heute startete (und endete aber auch) die Befragung mit der Frage der
Vergleichbarkeit von Kollege Zwei, der wie Peter J. auch AT mit Personalverantwortung (DL) ist.
Der erste Zeuge (der Abteilungsleiter von Kollege Zwei, von Siemens-Seite als Zeuge benannt)
darf auf einem separaten Zeugenstuhl in der Mitte Platz nehmen, die anderen 2 Zeugen
müssen derweil den Saal verlassen, damit sie dadurch nicht beeinflusst werden. ->
Ist Kollege Zwei überhaupt vergleichbar, obwohl er Personalverantwortung hat?
Ja, denn die hatte Peter J. auch.
Könnte Peter den Job in ½ Jahr erlernen?
Darauf beschreibt der erste Zeuge die 3 Aufgabenfelder von Kollege Zwei, dessen Ausbildung und
Werdegang, mit der Behauptung endend, selbst 12 Monate würden da nicht reichen.
Bevor’s weitergeht diktiert der Richter nun die bisherigen Aussagen zusammenfassend so,
wie er’s verstanden hat, zum Protokoll (und der erste Zeuge korrigiert ihn dabei geringfügig).
Haben die Anwälte noch Fragen an den Zeugen? Bayer nein, aber natürlich Vüllers ->
Er bohrt z.B. nach, was der Vorgesetzte denn nun machen würde, wenn Kollege Zwei ausscheiden
würde, wie lange er einen Nachfolger einarbeiten müsse?
Antwort: In 6 Monaten, aber mit Vorkenntnissen, die Peter (angeblich) nicht hat.
Vüllers: Wieso so lange? Es stellt sich dabei heraus, dass nur das technische Wissen
über „Access“ aufzubauen wäre; dazu behauptet der Zeuge nun aber, dazu brauche man
je nach Vorkenntnissen 6-12 Monate.
An dieser Stelle unterbricht der Richter wieder, um das bisher gesagte (nur die Aussagen,
nicht die Fragen) zusammenfassend zu Protokoll zu diktieren.
Auf Frage von Vüllers bestätigt dann der Zeuge, nicht so genau zu wissen, was Peter bisher
beruflich gemacht hat; woher weiß er dann, dass er 12 Monate Einarbeitungszeit braucht?
Antwort: Weil er zumindest die letzten 6 Jahre nicht mit „Access“ beschäftigt war (und was
vorher war interessiert ihn dann nicht mehr).
Vüllers: Weiss er denn, was Peter verkauft hat? (da war nämlich alles mit drin,
auch Access-Produkte). Zeuge: Ja, vielleicht war Access da mit dabei, aber zumindest hat
Peter sich damit nicht detailliert genug beschäftigt.
Als Peter das richtig stellt, weist ihn der Richter auf die Spielregeln einer solchen
Zeugenbefragung hin: Unterhaltungen zwischen Zeuge und Kläger sind nicht zulässig,
nur sein Anwalt darf dem Zeugen Fragen stellen (die er diesem also einflüstern muss).
Dann ist die eingeplante Zeit auch schon rum, und damit wird das ganze wieder vertagt:
Am 13.4.05 (15:30) werden die nächsten beiden Zeugen befragt.
(bt)
14.02.05: ArbG: Elena E.K.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr. Gericke; Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Elena;Dauer 30 Minuten,8 Zuschauer;
Dies ist der dritte Termin für Elena vor dem ArbG und die Fortsetzung vom 17.11. letzten Jahres. Sachverständige sind
noch keine dabei, RI Dr.Gericke bringt die Verhandlung auf die relevanten Aspekte und möchte nicht über nicht relevante
Details verhandeln. Erster Beweispunkt ist die Vergleichbarkeit von Elena mit einer der offenen Stellen, die zum
Zeitpunkt der Kündigung am 22.November 2002 (wirklich 2002!) ausgeschrieben waren. Hier geht die Diskussion darum,
daß Elena keine kaufmännische Ausbildung hat, die vergleichbare offene Stelle diese aber fordert und wie Syndikus
Bayer einbringt eine kaufmännische Ausbildung nicht in 6 Monaten erworben werden kann.Diese Stelle ist für eine Teamassistenz ausgeschrieben,
RI Dr.Gericke liest aus einem Auszug einer BAG-Entscheidung von 2004,wonach es für die vom Unternehmer in einer
Stellenausschreibung geforderte Qualifikation ausreicht, wenn diese nachvollziehbar ist; RA Vüllers bezeichnet
das Hochschrauben der Anforderungen an die Bewerberin als heiße Luft, Elena arbeitet seit über 20 Jahren in der
Firma als Werkstattschreiberin und Teamassistenz, wobei sie ihre Kenntnisse darin auch in Schulungen vertiefen konnte.
Wir lernen aber hier als Zuschauer, daß dies alles nichts hilft - wenn man sich mit einer kaufmännischen Ausbildung
vergleichen muß hat man ohne diese wohl das Nachsehen. Aber es gilt ja noch einige andere offfene Stellen zu vergleichen,
und dann gibt es noch den Beweispunkt der Sozialauswahl.Hier verständigt sich der Vorsitzende mit den Parteienvertretern
darauf, daß man bestrebt ist, das Verfahren zügig voranzubringen und daß als nächstes
eine Liste in Rangfolge der Sozialauswahl betrachtet werden soll. Diese muß bis zum 28.2.2005 eingereicht sein,
neuer Termin wird dann von Amts wegen festgesetzt.
(sp)
17.11.04: ArbG: Elena E.K.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr. Gericke; Syndika Cisek (BayMe), Hr. Vögele (COM/ICN PA), Vorgesetzter; RA Vüllers + RA Bertoll mit Kläger, ca. 8 Zuschauer
1.Bericht
Dieser Prozeß ist die Fortsetzung der Kündigungsschutzklage vom 13.08.2003. In der Verhandlung vom 13.08.03 gab es ein Teilurteil (Weiterbeschäftigung), das im LAG Prozeß vom 09.03.2004 bestätigt wurde.
Bei Elena muß ebenfalls auf den Sozialvergleich von Personen und auf offene Stellen eingegangen werden. In der mündlichen Verhandlung geht es um die Stelle für eine Teamassistentin mit Jobcode 40417. Eine Berufsausbildung hat E.K. ursprünglich als Strickerin absolviert, aus dem Zwischenzeugnis, aus dem der Richter vorliest, geht allerdings hervor, daß Elena
vor ihrer Kündigung Sekretariatstätigkeiten ausgeführt hat. In der Stellenausschreibung wird Englisch in Wort und Schrift verlangt.
Auf die Frage des RI an Elena, ob sie Englisch kann antwortet sie mit Nein. Es entsteht dann eine Diskussion zwischen Hr. Vögele, Syndika Cisek und RA Vüllers ob man Englisch braucht und in welcher Zeit man mit Intensivkursen Englisch ausreichend in kürzester Zeit erlernen kann (manche Institute versprechen da kleine Wunder). Hr. Vögele hält Englisch in der Firma Siemens heutzutage für eine zwingende Voraussetzung bei einer Teamassistentin. Syndika Cisek reklamiert auch noch eine erforderliche kaufmännische Ausbildung. Das Gericht erwartet durch ein Sachverständigengutachten schnell Klarheit und trifft einen analogen Beschluß wie im vorhergehenden Fall von P.J. :
Der Rechtsstreit wird vertagt. Bis 08.12.04 ist von der Beklagten SAG die Tätigkeit der Stelle mit Jobcode 40417 so genau schriftlich darzulegen, daß ein Sachverständiger sich ein Bild machen kann, ob die Klägerin sich in das Aufgabenfeld innerhalb von 6 Monaten einarbeiten kann. Der Klägerin erhält bis 14.01.2005 Zeit für einen Erwiderungsschriftsatz. Beide Parteien werden aufgefordert Vorschläge für einen Sachverständigen zu machen. Ein neuer Termin zur Fortsetzung des Rechtsstreits wird von Amts wegen festgelegt.
Zum Abschluß äußert der RI noch die Hoffnung, daß zwischenzeitlich eine Stelle für E.K. gefunden werden kann. An die Klägerin gerichtet meinte er, es könnte auch nicht schaden wenn sie Englisch lernen würde.
(gk)
2.Bericht
Fortsetzung der Klage vorm ArbG vom 13.8. letzten Jahres.RI frägt Klägerin nach Englischkenntnissen, Klägerin verneint.
RI stellt fest, daß gütliche Einigung ausgeschlossen ist. Im 1.Teilurteil war wohl eine Versetzung vereinbart gewesen.
RI nimmt Jobnummer GER40417 und beginnt Anforderungsprofil mit Profil der Klägerin zu vergleichen.RA Vüllers: Es gibt Stellen
als Teamassistentin, auf denen kein Englisch benötigt wird.
Hr. Vögele bietet 2-Monats-Englischkurs und beE bis August 2006.RA Vuellers lehnt sofort ab, dies würde nicht den
Arbeitsplatz ersetzen. RI nimmt nun das Zwischenzeugnis und hält fest, daß die Klägerin viele SAP-Kenntnisse hat,
kaufmännische Aufgaben stets erfolgreich bewältigt hat und zählt weitere Leistungen der Klägerin auf. SAG-Vorgesetzter
bringt nun ein, daß eine kaufmännische Ausbildung auch Target-Costing,Deckungsbeitragsrechnung und GuV umfasst.
RI: Es wird geprüft, welche Anforderungen an die Stelle Jobcode GER40417 gestellt wird.Entscheidung wie im Verfahren
zuvor gegen Johann B. wird getroffen:
1.Rechtsstreit wird vertagt.
2.Jobnummer GER40417 muß bis 8.12. so genau dargestellt werden, daß ein Sachverständiger sich ein Bild darüber machen kann,
ob die Klägerin diese Aufgabe mit einer Einarbeitungszeit bis 6 Monate aufnehmen kann.
3.Es ist unstrittig, daß die Klägerin keine Versetzungsklausel hat (dies deswegen, weil keine der Parteien den
Arbeitsvertrag vorliegen hat).
(sp)
17.11.04: ArbG: Peter P.J.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr. Gericke; Syndika Cisek (BayMe), Hr. Vögele (COM/ICN PA), Vorgesetzter; RA Vüllers + RA Bertoll mit Kläger, ca. 8 Zuschauer
1.Bericht
Dieser Prozeß ist die Fortsetzung der Kündigungsschutzklage vom 13.08.2003. In der Verhandlung vom 13.08.03 gab es ein Teilurteil (Weiterbeschäftigung), das im LAG Prozeß vom 09.03.2004 bestätigt wurde.
Als erstes fragt der RI nach Vergleichsmöglichkeiten oder ob die Parteien durch alle Instanzen gehen wollen. Die beiden Parteien stellen ihre unterschiedlichen Vergleichspositionen dar. RA Vüllers erwartet Weiterbeschäftigung von P.J. in Oberbayern. Hr. Vögele bietet das bekannte Angebot beE mit Abfindung. Da es unter diesen Umständen zu keinem Vergleich kommt, wird in das Verfahren
eingestiegen. Der RI lobt, die für den Arbeitnehmer, mustergültigen BR-Widersprüche. Bei P.J. ist nicht wie in vielen anderen SAG-Verfahren die BR-Anhörung fehlerhaft, sondern man muß sich mit den Vergleichspersonen und den offenen Stellen zum Zeitpunkt der Kündigung auseinander setzen. Peter ist Dipl. Physiker und hat somit eine fundierte Ausbildung. Für das Gericht ist es schwer verständlich, daß der Kläger nach Schriftsatz der SAG mehr als 6 Monate zur Einarbeitung in ein SAP-Tool als Anwender benötigen soll (dies wäre nötig um die Arbeit einer vergleichbaren Person auszuführen). Schließlich soll er das Tool bedienen und nicht entwickeln/programmieren. Syndika Cisek beharrt aber auf dieser langen Einarbeitungszeit. SAP sei ein umfangreiches SW-Paket, für das es viele Kurse gibt. Der Vorgesetzte argumentiert ähnlich, das Tool sei eine spezielle "customized" Version, kompliziert zu bedienen und mit schlechter Oberfläche (oje!). Eine konkrete Einarbeitungsdauer nennt er auf Frage des RI nicht. Der RI hat (wohl zurecht) trotzdem erhebliche Zweifel, ob die Bedienung eines SAP-Tools nicht innerhalb von 6 Monaten erlernbar sei. Nach einer Argumentation von RA Vüllers zum Thema, gibt der RI einen Ausblick wie dieses Verfahren weiter gehen könnte. Das Gericht wird pro Vergleichsperson und offener Stelle ein Sachverständigengutachten anfordern müssen. Wenn die Parteien sich weiter so verhalten und alles bis zum Ende durchleuchtet werden muß, könnte es Jahre dauern bis die Dinge in erster Instanz abgehandelt sind. Dann erläuterte er noch Schritt für Schritt wie dies prinzipiell abläuft; ein iteratives Verfahren in dem unter Umständen (worst case Szenario) jede mögliche Vergleichsperson und jede offene Stelle betrachtet wird. Hr. Vögele macht zu diesem Ausblick keine Anmerkung. Er spricht nur davon, wie schwierig es sein könnte LAG Gewinner nach Abschluß des Verfahrens gegen Vorbehalte von Vorgesetzten unterzubringen. Aus der beE hätte man ein viel besseres Image. RA Vüllers hält die beE mit entsprechendem Risiko für überflüssig, da es offene Stellen bei Siemens im HRM gibt. Nun, es kam wie es kommen mußte. Die Kammer zieht sich kurz zur Beratung zurück und verkündet folgenden Beschluß:
Der Rechtsstreit wird vertagt. Bis 08.12.04 (den Termin durfte sich die Beklagte selbst geben), ist von der Beklagten SAG die Tätigkeit von 2 benannten Vergleichspersonen so genau schriftlich darzulegen, daß ein Sachverständiger sich ein Bild machen kann, ob der Kläger sich in das Aufgabenfeld innerhalb von 6 Monaten einarbeiten kann. Der Kläger erhält bis 14.01.2005 (diesen Termin durfte RA Vüllers nennen) Zeit für einen Erwiderungsschriftsatz. Beide Parteien werden aufgefordert Vorschläge für einen Sachverständigen zu machen (z.B. ein Spezialist der Firma SAP wegen des in Frage stehenden Tools oder einen Professor für Informatik, etc.). Ein neuer Termin zur Fortsetzung des Rechtsstreits wird von Amts wegen festgelegt.
(gk)
2.Bericht
Der Richter frägt die Gerichtsschreiberin, ob die Präsenz festgestellt wurde. An die Anwesenden gewendet, frägt er
nach gütlicher Einigung. Hr. Vögele wiederholt sein Angebot zur beE bis August 2006 mit zusätzlich xxxxx Euro
Abfindung. Hr. Vögele versucht das als ein gutes Angebot darzustellen und betont die dann damit verbundene
Arbeitsplatzgarantie über mehr als 20 Monate, die sonst niemand im Konzern hätte.Kläger lehnt aber ab, möchte wieder
einen Arbeitsplatz haben. RI hält Kurskorrektur für notwendig, lobt die vorbildlichen Widersprüche des BR sowie
daß die vorhandenen offenen Stellen vorgelegt wurden, rügt die nur innerhalb ICN/ICM stattgefundene Sozialauswahl. Syndika
Cisek verneint Vergleichbarkeit und begründet damit fehlende Sozialauswahl.Kläger ist Dipl.Phys.und darf nicht als
SAP-Anwender arbeiten, da Einarbeitung > 6 Monate hierfür erforderlich. RI klärt auf , daß ggf. ein Sachverständigengutachten
angefordert wird um zu prüfen, ob tatsächlich der Dipl.Physiker Johann B. mehr als 6 Monate Einarbeitungszeit
für Tätigkeit als SAP-Anwender benötigt. RI stellt in Aussicht, das dieses Verfahren mit einem Sachverstandigengutachten
bei 27 vorhandenen und zu vergleichenden offenen Stellen Jahre vor dem ArbG dauern kann. Hr. Vögele möchte lieber schnelle
Einigung. RA Vüllers schlägt sofort vor, den Kläger auf einen Arbeitsplatz zu setzen.
RI und Beisitzer ziehen sich zur Beratung zurück, dauert wenige Minuten. RI an Syndika Cisek: Wie lange dauert der Sachvortrag ?
Syndika Cisek an RI: ca. 3 Wochen. RI: Entscheidung wird vertagt,die von Hrn.J.B. zu beherrschende SAP-Anwendung ist unter
Beweisantritt so genau darzustellen, damit sich der Sachverständige einen Überblick verschaffen kann,
ob der Kläger innerhalb von 6 Monaten Einarbeitungszeit eingearbeitet werden kann. Kläger erhält Widerspruchsfrist
bis 15.1.2005, beide Parteien sollen Vorschläge zur Benennung des Sachverständigen machen. Neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt,
gesetzte Fristen sollen als Ausschlußfristen behandelt werden.
(sp)
08.07.04: ArbG: Isabel, Klaus, Milica, Herbert,
Astrid, Christina, Monika, Bernhard, Torsten: Kündigungsschutzklage:
Kammer 23 RI Rauscher, SAG Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Fr. Thielemann (ICM PA) div.
Chefs, RA Vüllers mit RA Bertoll, 8 von 9 KlägerInnen anwesend, ca. 35 Zuschauer, Dauer 6 Minuten
Bereits vor Beginn der Verhandlung wird die Präsenz der Kläger festgestellt. Bis auf eine Dame
sind alle Kläger persönlich erschienen. RI und seine beiden Beisitzer betreten den Gerichtssaal,
alle Anwesenden erheben sich. Die letzen 9 Kündigungsschutzprozesse der 1. Kündigungswelle
beginnen. Die Anträge Punkt I und IV vom 29.1.2003 werden gestellt, die Punkte II und III
werden zurückgenommen. Auch heute werden die fehlerhafte Betriebsratsanhörung, mangelnde
Sozialauswahl und die offenen Stellen im Unternehmen etc. nicht mehr mündlich vorgetragen. RA
erklärt, dass für alle seine Kläger ein Vergleich nicht in Frage kommt.
Wegen der gut vorbereiten, konzentrierten und sachlichen Prozessführung des RI´s, erfolgt nach
6 Minuten ohne Richterberatung der Beschluss: Entscheidungsverkündung Dienstag 27.7. 16:00 Uhr GEWONNEN
Ein neuer Rekord: ca. 40 Sekunden pro Kläger.
(sh)
01.07.04: ArbG: Ahed, Karl, Robert, Gerhard,
Josef, Manfred, Hardy, Christina, Martin: Kündigungsschutzklage:
Kammer 23 RI Rauscher, SAG Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Hr. Wilhelmi (ICM PA) div. Chefs, RA Vüllers
mit RA Bertoll jede KlägerIn anwesend, ca. 35 Zuschauer, Dauer 10 Minuten
Der RI ruft die Kläger auf und überprüft deren Präsenz. Alle Kläger sind persönlich erschienen, K.O. in
letzter Sekunde. Die Anträge Punkt I und IV vom 29.1.2003 werden gestellt, die Punkte II und III werden
zurückgenommen. RA beantragt, dass wegen einer möglichen Vollstreckbarkeit des Urteils wieder die
Hofmannstraße (bzw. bei einem MA Vaterstätten) als Ort der Weiterbeschäftigung aufgenommen wird; RI stimmt
zu. Die fehlerhafte Betriebsratsanhörung, mangelnde Sozialauswahl, offene Stellen im Unternehmen etc. werden
nicht mehr mündlich vorgetragen. RA erklärt, dass sich alle seine Kläger gegen das etwas erhöhte erneute
Siemens-Angebot vom 10.2.2004 entschieden haben und zu Hr. Vögele gerichtet, dass darüber auch nicht mehr
diskutiert werden braucht. Einer der Kläger versucht sich nichtöffentlich noch vor der
Entscheidungsverkündung mit der PA zu vergleichen. Ohne Richterberatung folgt nach ca. 10 Minuten der
Beschluss: Entscheidungsverkündung Donnerstag 22.7. 11:45 Uhr GEWONNEN
(sh)
24.06.04: ArbG: Conny, Karin, Andreas, Hannelore,
Harry, Dieter Uschi, Yvonne, Mohammed: Kündigungsschutzklage:
Kammer 32 RI Helleiner, SAG Syndika Cisek, Hr. Vögele (ICN PA) div. Chefs, RA Riechers,
jede KlägerIn anwesend, ca. 35 Zuschauer
Platzwechsel, F.E. vom vorigen Fall verläßt den Tisch und setzt sich zum Volk. RI ruft alle Kläger auf
einmal auf und überprüft die Präsenz. Alle Kläger sind persönlich erschienen, nicht alle haben einen
Sitzplatz. Die Anträge werden sofort gestellt. Punkt I und IV vom 26.1.2004 werden gestellt, die restlichen
Punkte werden zurückgenommen. RI gibt, wie im vorigen Fall wieder ein kurzes Summary, worum es geht, nennt
die genannten Punkte der Schriftsätze wie: fehlerhafte Betriebsratsanhörung, mangelnde Sozialauswahl,
offene Stellen im Unternehmen etc. und sagt diese Gründe seinen alle "potentielle Unwirksamkeitsgründe"
der Kündigung. Nach Richterberatung folgt der Beschluss: Entscheidungsverkündung Donnerstag 15.7. 16:00 Uhr
GEWONNEN
(wl)
Begründung:
Nach Feststellung der Anwesenheit, hat der RI. die Urteile aller Kläger verlesen;
Die Kündigung vom 15.01.2003 ist unwirksam.
Der Streitwert des Verfahrens beträgt ...... EURO. (Hier jeweils der individuelle Betrag)
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Interessant: Die Kammer hat im allgemeinen schon die im Kündigungsbegehren dargelegten Gründe von Siemens
als unzureichend anerkannt. Bei den individuellen Urteilsbegründungen kommen dann - je nach Fall - noch
Gründe wie die fehlerhafte Sozialauswahl, fehlerhafte BR Anhörung etc. dazu. Das schriftliche Urteil wird
laut RI noch etwas dauern, nicht zuletzt wegen der Fülle der Unterlagen, die Siemens dem Gericht beschert
hat.
(ka)
24.06.04: ArbG: Friedrich: F.E.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 32 RI Helleiner, SAG Syndika Cisek, Hr Wilhelmi (ICM PA) Chef Christoph Thomas, RA Riechers, ca. 50 Zuschauer
Kaum hatten die RI den Sitzungssaal betreten, ging auch schon das Handy eines Chefs (dem Autor
bekannt) los. RI sagt sofort: Handys ausmachen und "man sieht, die Firma Siemens wird verhandelt" Hr.
D. der Handybesitzer entschuldigt sich. Die Anträge werden sofort gestellt und RI macht ein kurzes
Summary, um was es hier geht: Es geht um eine Kündigungsschutzklage und die Weiterbeschäftigung. Kläger und
Beklagte beziehen sich auf ihre Schriftsätze, nebst Anlagen, 2 Punkte aus der Klage werden zurückgezogen.
Weiteres wird nicht vorgetragen. RI fragt nach gütlicher Einigung, wozu er verpflichtet ist, allerdings
selbst kaum annehmend, dass es hier in diesem Fall dazu kommen könnte. Nach nur 4 Minuten Verhandlung zieht
sich die Kammer zur Beratung zurück. Entscheidung erfolgt am Donnerstag dem 15.7. 16:00 Uhr. GEWONNEN
(wl)
24.06.04: ArbG: Dorothee: D.S.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 26 RI'in Hauf, SAG Syndikus Reitmayer, Hr Vögele (ICN PA) Chef, RA Birkl, ca. 10 Zuschauer
RIin fragt nach Möglichkeiten zur Einigung: D.S. lehnt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, Hr.
Vögele lehnt eine Reintegration der Klägerin ab. RIin stellt somit fest: Keine Einigung. Nun weist
die RIin auf einen Widerspruch im Schriftsatz der SAG hin: auf Seite 11 steht: D.S. hat ein Hochschulstudium,
auf Seite 12 wird behauptet, dass sie für eine bestimmte Stelle nicht in Frage kommt, weil sie kein
Hochschulstudium hat. Hr. Vögele wühlt in seinen Papieren und stellt dann nach einigen Minuten
fest: D.S. hat Hochschulstudium. Nach kurzer Beratung gibt es erfreulicherweise sofort das Urteil: GEWONNEN.
Kurze Urteilsbegründung: unzureichende Betriebsratsanhörung, fehlende Sozialauswahl, fehlerhafter
Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen (s.o.). Und so weiter, und so weiter.
(kk)
05.05.04: ArbG: Pl.L.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 19a RI Karrasch, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch (ICN-PA), Führungskraft Hr. Hohenhausen, RAin Graf (Kanzlei Moosreiner)
Sofort nach Erscheinen des RI lässt dieser gleich die Anträge stellen. Danach kommt die
obligatorische Frage ob eine gütliche Einigung denkbar wäre. Syndikus Bayer ergreift sofort das
Wort und erläutert das neue Angebot, welches nach seinen Worten eine „deutliche“ finanzielle
Aufstockung enthält. Beendigung zum 31.5.2004 oder später, bietet der Syndikus an, oder
Übertritt in die beE. Der Kläger, ganz „gerührt“ von der Vielzahl der Möglichkeiten, erwidert,
dass er nicht undankbar sein möchte. Er wäre sogar dankbar, dass ihm Siemens seit mehr als 20
Jahren einen Arbeitsplatz geboten hätte. Aber trotzdem könne er keines von den Angeboten annehmen,
zumal sein Arbeitsplatz gar nicht entfallen sei. Außerdem hätte er erwartet, dass Siemens ihn nach
dieser Zeit nicht einfach kündigt, sondern ihm einen anderen Arbeitsplatz anbietet. Notfalls hätte
er sich auch selbst einen anderen internen Arbeitsplatz gesucht, wenn man ihm nur eine angemessene
Zeit eingeräumt hätte. Bei 1100 offenen internen Stellen ließe sich etwas finden. Die beE sei für
ihn in seiner familiären Situation (u.a. 10 Monate altes Baby) nicht akzeptabel, da dies bei
erfolgloser Suche in jedem Fall eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedeuten würde. Nebenbei
erwähnt der Kläger, dass die beE weitgehend aus Steuermitteln finanziert werde, was er nicht für
richtig halte. Jetzt kommt Pl.L. in Form und nennt seine Vorstellung von einer weiteren
Zusammenarbeit. Statt aus dem Unternehmen auszuscheiden, stellt er sich für die Zukunft eine
neue Stelle in der Siemens AG mit Personalverantwortung vor. Rums. Die Beklagten-Vertreter staunen
und schweigen. RI fragt schließlich Pl.L.:“ Sind Sie jetzt eigentlich arbeitslos?“. „Nein,“ so
Pl.L. „ich werde weiterbeschäftigt und arbeite an einer Internet-Recherche.“ Der Frage des RI
zuvorkommend bemerkt Herr Bartsch, dass es sich hierbei um eine vertragsgemäße Beschäftigung handle.
Syndikus Bayer nutzt eine kurze Pause um noch Mal die Vorteile der beE zu erläutern, 310 von über
500 beE-Insassen wären schon vermittelt worden. Ein großer Erfolg, sodass selbst Vertreter von
Vivento ( „beE“ der Deutschen Telekom ) dieses Erfolgsmodell bereits besichtigt hätten. Nun
fühlte sich Herr Bartsch zu einer Stellungnahme bzgl. der Finanzierung genötigt. Der Anteil der
Staatsmittel an der Siemens-beE würde nur 19,8 % betragen. (Anm. d. Verf.: Auf der
BL-Homepage wird ein Wert von 26 % genannt. Was stimmt denn nun? Der Verfasser bestreitet
vorsichtshalber beide Werte mit Nichtwissen.) Der RI ist stark an der beE interessiert,
er bezeichnet dieses Angebot für den Kläger als nicht uninteressant und erkundigt sich, ob auch
eine Rückkehr zur Siemens AG möglich sei. Selbstverständlich, so Herr Bartsch, bisher wären 60 %
extern und 40% intern vermittelt worden. Endlich greift RAin ins Geschehen ein und weist auf die
Probleme bei den Vermittlungen älterer Mitarbeiter hin. Dieses Argument entkräftet der ICN
PA-Leiter sofort mit der Aussage, dass in der Altersklasse zwischen 40 und 50 Jahren die
Vermittlungsquote ca. 50% beträgt. Pl.L. erwidert, dass diese Zahlen in keiner Weise
nachvollziehbar seien. Außerdem bliebe zu klären, welche neuen Jobs mit welchen Gehältern die
vermittelten Kollegen erhalten hätten. Der Kläger weist außerdem nochmals auf die 1100 offenen
Stellen im Unternehmen hin.
Nun reicht es dem Syndikus, er startet einen Einschüchterungsversuch in Richtung des Klägers.
Zitat Bayer: “Die Schwäche Ihrer Argumentation ist entlarvend, nur theoretische und abstrakte
Behauptungen in Ihren Äußerungen“. Hr. Bartsch ergänzt, dass es in der Regel nicht zu
gravierenden Einkommenseinbußen gekommen sei. Ihm seien nur 2 Ausnahmefälle bekannt. Der RI
wendet sich an den ICN-PA-Chef und fragt: “Die vom Kläger genannte Zahl von 1100 offenen
Stellen kennen Sie nicht?“ Herr Bartsch kann diese Zahl nicht bestätigen. (Anm. d. Verf.:
Dies entspricht der Wahrheit, es sind nämlich tatsächlich 1340 offene Stellen. Stand: 05.5.04,
15:05 Uhr.) Dann übernimmt der RI wieder und erkundigt sich nach Pl.L.`s SAP-Kenntnissen,
da die Vergleichspersonen scheinbar über solche verfügen. Hier legt die RAin der Kammer einige
SAP-Kursbescheinigungen des Klägers vor, ok. Dann werden noch die Sozialdaten von 2
Vergleichspersonen diskutiert. Kollegin H. 25 Jahre mit 2 Dienstjahren wird als sozial stärker
erachtet aber was ist mit Kollege G ?. Die Sozialdaten sind keiner der beiden Parteien bekannt,
auch die Führungskraft kann keine Angaben machen. Der Kläger erklärt schließlich, dass G.
jünger und kürzer in der Siemens AG sei. Dies bestreitet der Syndikus sofort weil er dies für
eine bloße Behauptung hält. Der RI fragt: “Sie bestreiten das mit Nichtwissen?“. Ja, mit
Nichtwissen. Nachdem der RI den Kläger nochmals auf das – aus seiner Sicht interessante-
beE-Angebot hingewiesen hat beendigt er die mündliche Verhandlung.
Urteilsverkündung: 25.5.2004, 13:00 Uhr GEWONNEN
(rd)
29.04.04: ArbG: QH.N.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 34 RI Frau Römheld, Syndikus Bayer, Herr Vögele, DGB Rechtsschutz, 6 Zuschauer
Obwohl ich eigentlich pünktlich zur Verhandlung gekommen bin, war die Verhandlung bereits in vollem
Gang. RIin erklärte gerade, dass sie speziell auf den Punkt Sozialauswahl eingehen wolle, betont
aber, dass es auch andere Punkte gäbe. Es sei für diese Kammer nicht nachvollziehbar, dass es keine
Vergleichskandidaten gäbe. Das würde das Kündigungsschutzgesetz ins leere laufen lassen. Die RIin
fragt noch ob ein Vergleichsgespräch möglich wäre - nein, es geht um den Arbeitsplatz. Nach
Antragstellung und Erklärung, dass zur Zeit keine weiteren Kündigungen ausgesprochen worden sind,
wird nach kurzer Beratung sofort das Urteil verkündet: GEWONNEN
(wl)
29.04.04: ArbG: Uli U.W: Kündigungsschutzklage:
Kammer 32 RI Helleiner, Syndikus Bayer, Vorgesetzter in Publikum, RA'in Graf (Moosreiner), 11 Zuschauer
Der RI beginnt mit einleitenden Worten, dass dieser Fall ähnlich sei wie andere Fälle, auch die Probleme
seien, wie folgt, ähnlich:
betriebliche Belange
offene Stellen
soziale Auswahl
und es gäbe den Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die Anträge werden sofort gestellt und es wird festgestellt, dass es keine weiteren Kündigungen, nur die
streitgegenständliche, gibt. Syndikus Bayer lässt Herrn Vögele das neue beE Angebot vorstellen und es
folgen die üblichen Statements über den Lösungsansatz der überaus großzügigen
"neuen Betriebsvereinbarung". U.W. nennt die Gründe, warum er die beE ablehne und verweist auf seine 160
Ablehnungen auf Bewerbungen, die er seit seiner Kündigungen vorweisen kann. Diese Ablehnungen sind zur
Hälfte auf interne, zur anderen Hälfte auf externe Bewerbungen. Weiter legt er siemensweite 1313
offene Stelle deutschlandweit vor, allerdings Stand 28.4.2004. RI weist darauf hin, dass diese Stellen
für diesen Prozess nicht relevant sind, nur die Stellen, die zum Zeitpunkt der Kündigung existierten,
wären es. Dafür gäbe es Urteile. Herr Vögele klärt noch mal auf, was die beE tut und
macht, sie sei mehr als ein Volkshochschulkurs "wie bewerbe ich mich". Es gibt dort z.B. Jobmessen. Diese
Diskussion bricht der RI ab mit Worten wie "wir brauchen nicht beide Seiten der Vergleichsmöglichkeiten
abzustecken" und fragt, ob es eine aktuelle Stelle gibt, die für U.W. interessant wäre. Aktuell ist
keine zur Hand. RI meint: "irgendwie ist das nicht so ganz neu für uns, die alles sei bereits aus diversen
EV's bekannt." Weiter resümiert er, "grundsätzlich gibt es keine Einigung". Meint aber, es sei sinnvoll,
sich weiter zu bewerben. Syndikus Bayer möchte Hinweise, da diese Kammer heute ihre "Premiere" hatte und
es noch 11-12 weitere Klagen gibt, wie diese Kammer die Schwerpunkte setzt. Die Antwort war für die
Zuhörer interessant und so deutlich noch nicht ausgesprochen: Der RI antwortet, diese Frage sei nicht so
einfach, denn die Kammer habe wechselnde Besetzung. Außerdem sind die Fälle nicht identisch, also
individuell verschieden. Eine Entscheidung könne die Kammer auch erst nach einer Beratung verkünden
und eine Beratung habe noch nicht stattgefunden. Es folgt eine lange Rede, welche Gesichtspunkte für
eine Entscheidung eine Rolle spielen (das gesamte Repertoire wird nun vorgetragen) aber der Vorsitzende wird
nicht erzählen, was im Urteil stehen wird, bevor er sich mit der Kammer beraten hat. Syndikus Bayer
erwidert auf die langen Ausführungen, nun sei der gesamte "Blumenstrauß" der Argumente
vorgetragen worden. - Ja. Für das Volk sehr einsichtig und lehrreich. Wir konnten wieder was dazulernen,
aber warum weiß ein Jurist das nicht?
Entscheidung am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(wl)
31.03.04: ArbG: 10 Kläger Kündigungsschutzklage:
Rolf R.B., Günter G.B., Reinhard R.D., Peter P.H., Peter P.L., Matthias M.M., Klaus K.P., Karl K.R., Christof C.S.
Kammer 7 RI Fr. Rösch, Syndikus Bayer, Herr Vögele, 10 Führungskräfte,
RA Riechers und RA Vüllers, ca. 20 Zuschauer
1.Bericht
Der mittelgroße Raum war durch die gleichzeitige Anwesenheit aller „10-Verfahrensbeteiligte“ in der Weise belegt,
dass neben den ca. 50 Personen auf den Sitzplätzen noch zusätzlich ca. 20 Personen an den Seitenwänden standen.
Mit knappen Worten: sehr gut besucht. Zu Prozessbeginn stellte RIin die Anwesenheit aller benötigten Parteien
fest, indem sie die 2 SAG Vertreter namentlich erwähnte, dann die 3 RA benannte, um abschließend die Namen der hier zu
verhandelnden 10 Kollegen zu verlesen. Dies war interessanterweise auch gleichzeitig das letzte mal in diesem
Verfahren, dass ein einzelner Kollege persönlich/namentlich erwähnt wurde. Denn unmittelbar anschließend erbat
sich RIin von den beiden Anwaltsparteien das Recht, aufgrund der fast identisch gelagerten Klagesituation
(10 Parteien !), alle Verfahren gemeinsam behandeln zu dürfen. Da kein Einwand erfolgte, begann die RIin, ihr
Haupt-Verständnisproblem für alle diese 10 Kündigungsverfahren der 2. Welle darzulegen. Nach ihrer Ansicht
hätte es eine neue unternehmerischen Entscheidung für diese 2. Welle bedurft , da sich die Kündigungstermine
der 2. Welle nicht zeitnah zu den Kündigungen der 1. Welle bewegten. Damit war im Wesentlichen das Thema
der sich nun anschließenden Diskussion für die Dauer von ca. 40min. vorgegeben. Diskussions-Beteiligte
(in der Reihenfolge der Wort-Intensitäten Syndikus Bayer; PL Vögele, RA Vüllers, RA Bertoll, RI Fr. Rösch.).
In der hier dargestellten Reihenfolge wird deutlich, dass sich Syndikus Bayer redlichst bemühte, die
Kündigungen der 1. und 2. Welle als Resultat einer einzigen Unternehmerentscheidung darzustellen; im
Gegenteil: man habe sogar aus humanitären Gründen diese Kündigungen (der 2. Welle) zeitlich versetzt
ausgesprochen, um auf evtl. positive ICN-Marktzeichen mit einem „Stop“ reagieren zu können.
(Anm. d. Red.: Dass sich Syndikus Bayer getraut, das Wort „human“ auszusprechen, ist schwer
nachvollziehbar). Eigentlich bewegte sich ab jetzt die „5-er Konferenz“ fast nur im Kreise; es wurde
nichts neues mehr beigetragen: Syndikus Bayer & Co. versuchte (verzweifelt), diese „10 Fälle / 2. Welle“
(reimt sich sogar) als Resultat EINER Unternehmensentscheidung darzulegen, RA versuchte plausibel zu
machen, dass dem gar nicht so sein kann. Dazwischen die (fast bedauernswerte) RIin, welche mehrfach an
Syndikus Bayer gerichtet erläuterte, dass sie mit seinen Darlegungen (Begründung der Zeitversetzung) nun
so gar nicht zurecht kommt und hier Argumentationslücken sieht. Nach ca. 40min brach die RIin dann den
argumentativen Kreisverkehr ab. Gesamtdauer dieser Verhandlungsepisode: ca. 55min. Entscheidungsverkündung
am 21.04.2004 8:30. GEWONNEN
(uw)
Begründung:
Die Kammer konnte nicht nachvollziehen, warum aufgrund einer Unternehmerentscheidung vom November 2002 noch
Ende Juni 2003 weitere Kündigungen -eben die der 2ten Welle- erfolgt sind. Dies hätte einer weiteren
unternehmerischen Entscheidung bedurft.
(jd)
2.Bericht
Die zehn Kollegen gehörten alle zur 2. Abbauwelle, und etwas überraschend war dann auch genau das der
Knackpunkt in dem Verfahren, in dem alle 10 Fälle in einem Aufwasch abgehandelt wurden: Nach Auffassung der
RIin hätte es für diese zweite Abbauwelle eine neue unternehmerische Entscheidung als Kündigungs-Begründung
geben müssen, und nicht nur einfach einen Verweis auf die von der ersten Welle. Entscheidungsverkündung:
21.4.04, 8:30
(bt)
3.Bericht
Bei einer kurzen Pause kam ich in den überfüllten Raum. Als die RIin wieder kam, wollte sie die
unterschiedlichen Abbauzahlen von ICN erläutert haben, Syndikus Bayer nahm die Erklärung vor. Es ging dann
zwischen Syndikus Bayer und der RIin ein bisschen hin und her, bevor Hr. Vögele das Wort ergriff und damit
begann, das neue Angebot der beE in den höchsten Tönen zu loben. Selbst von einem verzweifelten: "Oh nein,
bitte nicht schon wieder!" ließ er sich nicht abbringen. RA stellte klar, dass die Angebote für Leute in
unserem Alter (Anmerkung der Redaktion: wir fühlen uns natürlich alle wie 25 .... )
einfach nicht passen. Nach gut einer Stunde ließ die RIin die Anträge stellen. Der Termin zur
Entscheidungsfindung für ein Urteil ist am 21.04.2004 um 8.30.
(gz)
25.03.04: ArbG: Manfred M.T. Kündigungsschutzklage
Kammer 15 RI Dr. Wanhöfer, Syndikus Reitmayer (BayMe), Hr. Vögele (ICN-PA), Führungskraft
Jürgen Weber, RAin Fr. Hans (Kanzlei Kanz&Hans), 15 Zuschauer.
Der RI erläuterte zu Beginn der Verhandlung (15:50 Uhr ) relativ ausführlich die Sachlage
und den beruflichen Werdegang des Klägers. M.T. hat Elektrotechnik mit Schwerpunkt
Nachrichtentechnik studiert und in diesem Fach auch promoviert. Bei der Siemens AG war er
zunächst in der Entwicklung, dann im Vertrieb und zum Zeitpunkt der Kündigung in der
"Strategischen Preisbildung von neuen Produkten" eingesetzt. Lt. der Beklagten ist diese
Aufgabe entfallen, was vom Kläger bestritten wird. Bei den Worten des RI "die Details
betrachten wir dann später" war jedem klar, dass es heute etwas länger dauern würde. RI fuhr
dann fort mit grundsätzlichen juristischen Erläuterungen. Für Fehler bei der Sozialauswahl
sei der Kläger beweispflichtig, während bei Thema "Fehlende
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten" die Beklagte der Beweispflicht unterliege. RI
erläuterte dann die Probleme von großen Firmen, die bei den Mitarbeiter-Vergleichen im Rahmen
der Sozialauswahl an die Grenzen der Durchführbarkeit stießen. Andererseits wäre es auch für
das Gericht schwierig zu entscheiden, ob der Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz
beschäftigt werden könne und wie lange er dort eingearbeitet werden müsse, eventuell sei
sogar ein Gutachter notwendig. Der RI zog dann Vergleiche zur Justiz. Es wäre auch hier
schwierig zu ermitteln, nach welcher Zeit beispielsweise ein Arbeitsrechtler sich in das
Mietrecht einarbeiten könne.
Dann kam der Einsatz des Herrn Vögele. Wie gewohnt erläuterte der ICN-PA-Chef die Vorzüge
des neuen Angebots und der beE in bekannter Manier. Er verkündete sogar einen neuen
beE-Vermittlungsrekord. Zitat Vögele: "Von den ca. 400 (kein Schreibfehler, er sagte
tatsächlich ca. 400) in die beE eingetretenen Mitarbeitern wurden bisher mehr als 300
vermittelt." (Anm. des Verf. : Wenn die Beklagte bei ihrer Statistik hier nicht
sorgfältiger arbeitet, ist zu befürchten, dass in Kürze mehr Vermittelte angegeben werden,
als jemals in die beE eingetreten sind.) RAin weist den Vorschlag zurück, ihr
Mandant möchte trotz beE und der - wie ein Laienrichter findet - hohen Abfindung
weiterbeschäftigt werden. Der RI ergreift nun wieder das Wort mit der Bemerkung, dass das
Beharrungsvermögen der Kläger bei der Siemens AG generell recht hoch sei. Dies sei ihm
schon aufgefallen, dann zu M.T. gewandt: Können Sie sich eine gütliche Einigung bei einer
höheren Abfindung vorstellen, ist da was zu machen?
So direkt angesprochen erwidert M.T.: Tja, wenn man so andere Abfindungen betrachtet,
beispielsweise die von Herrn Esser beim Ausscheiden aus der Mannesmann AG / Vodafone. Wenn
man davon 1% bekommen könnte, wäre eine Einigung durchaus möglich. Gott-sei-Dank beendete
Syndikus Reitmayer diesen taktisch nicht optimalen Vorstoß des Klägers mit der Aussage,
dass dies höchstens als erheiternder Beitrag zu werten sei. (Anm. des Verf.: Der
Kammertermin ist aus Sicht der Kläger der denkbar ungünstigste Zeitpunkt ernsthaft über
Abfindungen zu diskutieren.) RI kam nun wieder auf den Schriftsatz zurück und stellte
fest, dass die Aussage "Der Kläger ist mit niemandem vergleichbar" schwierig sei und ging
gleich auf die erste Vergleichsperson ein. Wir haben hier einen studierten Betriebswirt,
der als Commercial Bit Manager - was immer das sein mag - arbeitet, so der RI. Da die
Beklagte stark auf die kaufmännischen Fähigkeiten abhob, war der Vergleich mit dem, aus der
Technik kommenden, Kläger nach kurzer Diskussion nicht zielführend. Auf zur nächsten
Vergleichsperson. An diesen, sozial wesentlich stärkeren, Kollegen x.y. hatte M.T.
seinerzeit seine Aufgaben übergeben, als er in eine andere Abteilung wechselte und neue
Aufgaben übernahm, die dann nach 5 Monaten wegfielen. Ein Umstand, der schließlich zur
Kündigung von M.T. führte. Es ging quasi nun um die Frage, ob M.T. seinen alten Job noch
ausführen könne. Die Beklagte bestritt dies schriftsätzlich, da er nicht über pädagogische
Erfahrungen verfüge. Die Vergleichsperson x.y. hätte im Prinzip andere
Aufgaben-Schwerpunkte, die u.a. in diversen Kundenschulungen lägen, wo diese pädagogischen
Fähigkeiten notwendig wären.
M.T. wies nach, dass er diverse internationale Kundenpräsentationen durchgeführt hat
und - jetzt punktete der Kläger - bestritt mit Nichtwissen , dass die Vergleichsperson x.y.
überhaupt Kundenschulungen durchführe. Rums, das saß. Als dann noch die Führungskraft
bestätigte, dass die Vergleichsperson z. Zt. die Aufgaben mache, die M.T. bis zum 1.11.02
inne hatte, geriet der Kläger auf die Siegerstraße. M.T. legte dem RI dann noch eine Mail
(?) vor, von der RI allerdings im wesentlichen nur das Datum interessant fand. 11.11 um
11:34 Uhr, da haben Sie ja nur knapp den Faschingsbeginn verpasst, so der RI. Mit diesem
erlösenden Spaß zog sich RI mit seinen beiden Laienrichtern für ca. 20 Minuten zur
Beratung zurück. Wieder im Gerichtssaal lies er sofort die Anträge stellen und legte
anschließend als Termin für die Verkündung einer Entscheidung Mittwoch , den 21.4.04
(13:00 Uhr) fest. GEWONNEN
Die für den Prozessausgang elementare Bedeutung der Vergleichsperson x.y. erkennend,
startete Syndikus Reitmayer noch einen letzten Versuch. "Die Beklagte möchte schriftsätzlich
weiteres zu dieser "Schlüsselperson" vortragen", so der Antrag des Syndikus. RI, sichtlich
nicht begeistert von diesem Vorschlag, zog sich daraufhin erneut zur Beratung zurück. Nach
5 Minuten ausgiebiger Beratung waren auch die Laienrichter der Meinung, dass das Verfahren
hierdurch endlos in die Länge gezogen würde, abgelehnt. Mit den Worten " x.y. ist äußerst
verdächtig als Vergleichsperson" schloss der RI gegen 17:15 Uhr die Sitzung.
(jd)
18.03.04: ArbG: Monika M.A. Kündigungsschutzklage
Kammer 26 RI Fr. Hauf, Siemens AG: Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer, RAin Fr. Kempf
(Kanzlei Seebacher), 12 Zuschauer.
Zur Vereinfachung wird das Protokoll von zuvor kopiert und die Personenangaben angepasst. RIin
fragt nach dem Familienstand der Klägerin. Diese erklärt, dass sie seit 12 Jahren (1992)
verheiratet ist. Syndikus Bayer hackt ein, dass dies vor der Kündigung der Firma mitzuteilen
gewesen wäre. Der Ehemann der Klägerin aus der Zuhörerreihe stellt richtig, dass dies auch
erfolgt sei und zusätzlich zwischenzeitlich auch Erziehungsurlaub beantragt worden sei. RIin hat
noch eine Frage zu den Abteilungsbezeichnungen in den Schriftsätzen und der Kündigungsanhörung.
Dies wird durch den Vorgesetzten Hr. Uhl (?) hochtrabend erklärt, wobei die korrekte
Abteilungsbezeichnung von ihm selbst nicht wiederholt werden konnte. Nach dem Stellen der
Anträge - Beschluss wird am Ende des Sitzungstages verkündet. Rückzug der RI in das
Besprechungszimmer. GEWONNEN
(wb)
18.03.04: ArbG: Eli E.K. Kündigungsschutzklage
Kammer 26 RI Fr. Hauf, Siemens AG: Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer, RAin Fr. Kempf
(Kanzlei Seebacher), 12 Zuschauer.
RI stellt Firmeneintritt 1.4.1979 fest und stellt fest, dass hier im Bereich der Jubilare sind.
Syndikus Bayer legt die bekannte geschwärzte Liste vor. Listenbemerkungen werden von RIin zu
Protokoll gegeben. Die Liste enthält den Namen der Klägerin und das Einverständnis des BV. RAin
erklärt mit Nichtwissen, dass die Unterschrift vom Vorstand stammt, das es sich um eine
Zustimmung zu Kündigungen handelt und dieses zum angegebenen Datum erfolgt sei. Die Liste lag
dem BR nicht vor. Syndikus Bayer erklärt, Zustimmung war BR bekannt, weil es sich um ein viel
diskutiertes politisches Thema im Rahmen des Arbeitsplatzabbaues handelt. RAin erklärt, dass BR
kein Wissen hinsichtlich der Liste hatte. Auf Nachfrage der RIin erklärt RAin, das keine weitere
Kündigung der Klägerin erfolgt ist. Die Anträge werden gestellt und protokolliert.
Beschluss wird am Ende des Sitzungstages verkündet.
(wb)
GEWONNEN
Eli ist hiermit unsere 100 Klägerin, die den Kündigungsschutzprozess
gewonnen hat.
100 : 0
Im Name des NCI Redaktionsteams gratulieren wir allen, die so konsequent auf die 100
hingewirkt haben. Wir wünschen uns, dass alle noch folgenden Klagen ebenso erfolgreich sein
werden. Mögen alle Kläger vor Gericht, die nach den Gesetzen im Recht sind, auch RECHT
bekommen.
18.03.04: ArbG: E E.K. Kündigungsschutzklage
Kammer 26 RI Fr. Hauf, Siemens AG: Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer, RA Müller
(Kanzlei Seebacher), 12 Zuschauer.
RI fragt alle drei Parteien vorweg wegen Vergleichsgespräche. Wegen dem Firmeneintritt gibt es
unterschiedliche Angaben in den Schriftsätzen und wird mit 1.6.1992 richtiggestellt und zu
Protokoll genommen. Die nächste Frage der RIin bezieht sich auf die Abteilungsbezeichnungen SA 4 oder
SA 6 und dem Projekt. Es wird die Abteilung SA 4 festgestellt und das Projekt SA 6 zugeordnet.
RA stellt die fachliche und organisatorische Zuordnung zu SA 4 heraus und dies wird auch
protokolliert. RIin fragt beim BeKl/PV wegen der BR-Anhörung nach und es wird festgestellt, dass
keine mündliche Anhörung erfolgt ist. Die Anträge werden gestellt und ebenso protokolliert.
Beschluss wird am Ende des Sitzungstages verkündet. GEWONNEN
Begründung:
In der mündlichen Begründung wird die unzureichende Betriebsratsanhörung, die eingeengte
Sozialauswahl und die Durchgängigkeit der Entscheidung zum Entfall der Arbeitsplätze angeführt.
Zusätzlich wird bei den Jubilaren die Zustimmung zur Kündigung kritisch gesehen. Weiteres in der
schriftlichen Urteilsbegründung.
(wb)
26.02.04: ArbG: Michael M.T. Kündigungsschutzklage
Kammer 26 RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer, RAin Fr. Kempf (Kanzlei Seebacher), ca. 40 Zuschauer.
1.Bericht
Zu Beginn der 8 Verhandlungen stellt die RIin die Anwesenheit der 8 Kläger fest und fragt direkt ob bei
jemandem der Wunsch nach gütlicher Einigung besteht. Dies war nicht der Fall. Dann bittet Hr. Vögele ums Wort
und erläutert das neue "beE-Angebot", er spricht hierbei u.a. von einer deutlichen Erhöhung der
Abfindungssumme. RA erwidert trotz Reizwort "beE" recht liberal, die Gekündigten werden ihren Taschenrechner
zur Hilfe nehmen und schauen ob die Summe reicht. Für einige Ältere könnte dieser Vorschlag ja akzeptabel sein.
Dann beginnt endlich die eigentliche Verhandlung.
Es wird ausgeführt, dass M.T. länger als 20 Jahre bei Siemens ist und deshalb der Bereichsvorstand dieser
Kündigung zustimmen muss (Wieso eigentlich, M.T. ist AT und genießt diesen tariflichen Jubilarschutz nicht,
aber was soll's). Sofort holt Syndikus Bayer das ominöse Papier vom "03.01.2003" mit den folgenschweren Worten
"Einverstanden" + "Ganswindt" hervor und tatsächlich, im angehängten EXCEL-Sheet ist M.T.'s Name enthalten.
RIin ist leicht verwirrt und fragt nach, lässt einige Passagen zu Protokoll nehmen und fragt schließlich nach
der genauen Schreibweise des ICN - Vorstandsvorsitzenden. Hr. Vögele kann helfen, Gans mit "s" und hinten nur
ein "t". Das ist zwar falsch, aber man kann ja nicht alles wissen. RAin führt dann aus, dass diese Zustimmung
inkl. EXCEL-Liste seinerzeit dem Betriebsrat nicht vorgelegt worden sei und formuliert ihre Zweifel an der
termingerechten Existenz dieses Ganswindt-Papiers juristisch klug mit "Bestreiten durch Nichtwissen". Dann
kommt die RIin zu den Widersprüchen bzgl. der Zahlen der entfallenen Arbeitsplätze. Einmal wurde von der
Beklagten ausgeführt die Arbeit der Abteilung entfalle komplett, dann entfallen plötzlich nur 13 von 30
Arbeitsplätzen. In Richtung Bayer/Vögele: "Was stimmt denn nun?". Die beiden Herren starten zaghafte
Erklärungsversuche, einigen sich dann aber auf "Das kann jetzt nicht ausgeführt werden". RIin leitet über zu
den vergleichbaren Jobs. Keine der angegebenen Stellen ist für Siemens nachvollziehbar. Anhand der Jobnummern
könne man die Stellenausschreibungen nicht wieder generieren. Sofort kommt von der Kläger-Partei das Argument,
dass diese Daten lt. ISO9000 mind. 3 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Dies sei auch möglich, denn in einem
anderen Kammertermin hat ein, in diesem Bereich sachkundiger, Kläger (E.O.) den genauen Sicherungs-Pfad
genannt. Syndikus Bayer bestreitet, die ISO9000 verlange dies nicht und ein befragter, Siemens interner
DV-Spezialist (Hr. Kürn) habe bestätigt, dass eine Regenerierung der Daten nicht möglich sei.
(Anm. des Verfassers: Nachdem hier in mehreren Kammerterminen Meinung gegen Meinung steht, wird NCI das
Zertifizierungsinstitut DQS kontaktieren und die Aufbewahrungsfristen dieser Daten eruieren.)
RIin kommt zum Thema Sozialauswahl. Syndikus Bayer führt aus, dass eine betriebsweite Sozialauswahl
durchgeführt wurde. RAin bestreitet dies und hält - wenn überhaupt - eine Sozialauswahl innerhalb der Abteilung
des Klägers für möglich. Nach ca. 45 Minuten werden dann die Anträge gestellt. RIin legt als
Entscheidungsverkündigungstermin den 22.3.2004 (11:00 Uhr) fest und schließt diese Verhandlung mit den Worten:
"Es wird keine andere Entscheidung wie gewohnt geben".
(jd)
2.Bericht
Vorab fragte die RIin alle 8 Kläger des heutigen Tages ob der Wunsch über eine gütliche Einigung zu reden
bestehe. Hr. Vögele benutzte dies als Stichwort um die jüngste Verabredung zwischen BR und der SAG für die
Gekündigten in den schillerndsten Farben darzustellen (beE, Kapitalisierung der Kündigungsfrist etc). Es habe
sich eine völlig neue Situation ergeben, die Kläger wurden in einem Brief von der PA Seite gebeten in die
Beratungen einzusteigen. Es gäbe eine Fülle von Varianten, die man aber nicht in einer Minute bewerten könne
(Anmerkung: Alle Varianten bedeuten Auflösungsvertrag). Auf die Frage der RIin, ob dies für jemanden interessant
sei meinten die RAs, es sei vielleicht für einige Ältere interessant, aber jeder Mandant solle den
Taschenrechner in die Hand nehmen.
Nach diesen allgemeinen Ausführungen kamen wir zum Fall von M.T. Da M.T. "kleiner Jubilar" (Dienstzeit 20-25
Jahre) ist, fragt die RIin nach der Zustimmung des Bereichsvorstands. Syndikus Bayer legt die unterdessen
vorhandene Excel-Liste vor. RAin bestreitet durch Nichtwissen, dass es sich um die Unterschrift von Herrn
Ganswindt und die Zustimmung zur Kündigung handelt. Außerdem sei dem BR diese Liste bei der BR-Anhörung nicht
vorgelegen. Syndikus Bayer behauptete dem BR sei das Einverständnis von Herrn Ganswindt zu den Kündigungen
bekannt gewesen. Es kann sein, dass die Liste dem BR nicht vorlag, die Zustimmung war definitiv bekannt. RA
erklärte, dass dem BR nur bekannt war, dass eine Zustimmung notwendig ist. RIin geht dann zu den Widersprüchen
in der BR-Anhörung über. In der BR Anhörung sind alle Arbeitsplätze des Bereiches entfallen, in der
Klageerwiderung sind aber nur 13 von 30 Arbeitsplätzen entfallen. Syndikus Bayer kann dies blamablerweise
nicht aufklären und die zuständige Führungskraft weilt leider derzeit in Asien. RIin geht zu den offenen
Stellen über. Für die SAG waren alle offenen Stellen aufgrund der Jobnummer nicht nachvollziehbar und dies hat
sich auch nicht geändert. Nach Syndikus Bayer sei es nicht aufklärbar ob sich hinter den genannten Jobnummern
überhaupt Stellen verborgen haben. Hr. Zuern bei Siemens habe versucht dies aufzuklären. Er habe die Auskunft
gegeben, dass die Nummern endgültig gelöscht und nicht mehr auffindbar sind. RAin bestreitet diese Ausführungen
durch Nichtwissen. Siemens sei ISO 9000 zertifiziert, was sie zur Datensicherung verpflichte und außerdem
lägen von den Stellenbeschreibungen oft Hardkopies mit AL, Telefonnummern etc. vor. RIin geht zur Sozialauswahl
über. M.T. ist nach der BR-Anhörung ein berufliches Unikat und mit niemanden vergleichbar. Syndikus Bayer
behauptet, dass die Sozialauswahl betriebsbezogen durchgeführt wurde und windet sich, dass in der BR-Anhörung
missverständlicher Wortlaut enthalten sei (*LOL*). RAin bestreitet, dass eine betriebsweite Sozialauswahl
durchgeführt wurde, diese wurde auf die Abteilung beschränkt. Zum Abschluss wurden die üblichen Anträge
gestellt. Nach Beratung der Kammer: Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004 11:00, es wird nicht die Erste
völlig andere Entscheidung sein ......
(gk)
26.02.04: ArbG: Irene I.M. Kündigungsschutzklage
Kammer 26 RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer und Vorgesetzter. RAin
Fr. Kempf (Kanzlei Seebacher), ca. 40 Zuschauer.
1.Bericht
Diesmal sind die Dienstjahre kein Problem, eröffnet RIin die Sitzung, I,M. ist noch nicht 20 Jahre bei
Siemens. Dann studiert die die RIin die Schriftsätze und stolpert über den Begriff "Hilfskraft". Unter
Hilfskraft verstehe man ungelernte Kräfte, die beispielsweise Kopierer bedienen. Syndikus Bayer ergänzt,
Hilfskraft sei vielleicht nicht ganz richtig, man könnte I.M. eventuell als Hilfskraft mit unterstützend
administrativen Aufgaben bezeichnen. Die RIin fragt nach, ob dies siemensintern eine bekannte Aufgaben-
Bezeichnung sei. Schließlich einigt man sich auf technische Assistentin, dies stände ja auch auf dem Deckblatt
ergänzt Syndikus Bayer. Die Kläger-Partei akzeptiert dies kommentarlos, seltsam; denn I.M. ist schließlich
eine studierte FH Ingenieurin. Dann kommt man zu den Vergleichspersonen. Hier wurde Anne H. aus der gleichen
Dienststelle als Vergleichsperson genannt. Die Herren Vögele und Bayer können hierzu nichts weiter ausführen
und verweisen auf die Führungskraft der Klägerin. Irenes Chef, eine erfrischend ehrliche Führungskraft, gibt
zu Protokoll, dass er nur stellvertretend für Herrn Uwe Friedel anwesend sei, der hätte damals die
Entscheidung getroffen. Er halte die beiden Mitarbeiterinnen für gleichwertig. Dies passt
natürlich nicht in die Kündigungs-Strategie der Siemens AG. Sofort greift Syndikus Bayer ein und lässt diese
Aussage nicht für das Protokoll zu. Die Vergleichbarkeit sei scheinbar im Moment nicht zu klären. Danach
werden die Anträge gestellt. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
(jd)
2.Bericht
Zuerst wurde über das Tätigkeitsprofil der Klägerin diskutiert, wobei die RIin Probleme wegen der unklaren
Bezeichnung "Hilfskraft" in der BR-Anhörung äußerte. Interessant wurde es beim Thema Sozialvergleich. Die
Tätigkeit einer Fr. H. sei wesentlich höher qualifiziert als die der Klägerin I.E, weshalb kein
Sozialvergleich vorgenommen werden konnte. Auf Vorschlag von Syndikus Bayer sollte die Führungskraft von
I.M. dies für die Beklagte erläutern. Der FGL meinte, dass die Tätigkeiten von Fr. H. und I.E. als gleichwertig
zu betrachten sind. Er wisse nicht wieso sein Vorgesetzter, der die Entscheidung getroffen hat, dies anders
gesehen hat. Ein Eigentor für Syndikus Bayer. Er akzeptierte diese Aussage nicht als Erklärung der
Beklagtenpartei. Jetzt konnte die Beklagte SAG plötzlich keine Erklärung mehr dazu abgeben.
Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00
(gk)
26.02.04: ArbG: Gerd G.Z. Kündigungsschutzklage
Kammer 26, RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer. RA Vüllers / Bertoll, ca.
40 Zuschauer.
1.Bericht
Sofort begann eine juristische Diskussion bzgl. Einschränkung des Direktionsrechts der Beklagten. RA vertrat
die Ansicht, dass ein Urteil bzgl. Weiterbeschäftigung nur dann vollstreckbar sei wenn der konkrete Arbeitsort
z.B. Hofmannstrasse 51 genannt wird. Siemens könne dann immer noch unter Beteiligung des Betriebsrats
Versetzungen vornehmen. Syndikus Bayer erwiderte, dass die Konkretisierung auf die Hofmannstrasse nicht
gegeben sei weil die Entscheidung dann ins Vollstreckungsverfahren verlagert würde. (Wer dies nicht versteht
denke an Loriot, denn im liberalen Sinne heißt liberal nicht nur liberal.) G.Z. ist SW-Entwickler und RIin
Hauf findet ihn nicht in der Ganswindt-Liste. Zim... beginnt mit Zi und die Liste endet mit Zen..., so die
RIin. Lösung: G.Z. ist "erst" 19 Jahre bei Siemens beschäftigt. RIin wechselt zur Sozialauswahl. Syndikus
Bayer erklärt, dass eine betriebsbezogene Sozialauswahl durchgeführt wurde. RA darauf zur RIin:" Das muss ich
ja wohl nicht mehr extra bestreiten?". Dann weist er noch darauf hin, dass die Herren Ganswindt / Dr. Bellmann
zu Beginn der Kapazitätsanpassung erklärt haben, dass man keine Sozialauswahl durchgeführt habe, weil man dies
nicht machen müsse. Nachdem festgestellt wurde, dass alle Vergleichspersonen von der Beklagten als höher
qualifiziert definiert wurden, ließ die RIin die Anträge stellen. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr).
GEWONNEN
(jd)
2.Bericht
G.Z. Ist SW- Entwickler und laut BR-Anhörung gibt es keine vergleichbaren Mitarbeiter, da alle über bessere
Kenntnisse verfügen und vielfältiger einsetzbar sind. Die Parteien verhandeln aufgrund der gewechselten
Schriftsätze und verweisen auf die Ausführungen (zu Sozialauswahl in den Bereichen, nicht nachvollziehbare
offene Stellen ...) im Verfahren von M.T. von heute vor dieser Kammer. Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004,
11:00
(gk)
26.02.04: ArbG: Heike H.W. Kündigungsschutzklage
Kammer 26,RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer und Führungskraft Hr. Thomas
Nauerz. RA Vüllers / Bertoll , ca. 40 Zuschauer.
1.Bericht
Die Verhandlungen werden kürzer. Die RIin lässt nun sofort die Anträge stellen und sagt: "Das mit der
Weiterbeschäftigung können wir uns ja hier sparen". Dann studiert sie ausführlich die Schriftsätze und fragt
schließlich nach dem Produkt welches die Klägerin betreut hat, hiA 7500 oder hiA 7600? Die Herren Bayer und
Vögele verweisen auch hier auf den im Zuschauerbereich sitzenden Vorgesetzten der Klägerin. Dieser erläutert
fachlich eindeutig, dass das Produkt hiA7500 eine erste Stufe zum hiA7600 darstelle, der hiA7600 aber
mittlerweile aus dem Portfolio entfernt worden sei. Auf die Frage der RIin, wo denn H.W. eingesetzt gewesen
wäre, sagt Hr. Nauerz: "beim hiA7500". Dann ist ja alles klar. RA Bertoll weist noch auf eine Implausibilität
hin. In dem Schriftsatz der Beklagten und der BR-Anhörung werden unterschiedliche Abbauzahlen erwähnt, einmal
4 von 9 dann wieder 5 von 10 bei 8 (?) verbleibenden Mitarbeitern. Syndikus Bayer kann das konkret nicht
aufklären, versucht aber eine Erklärung. Es könnte sein, dass hier unterschiedliche Organisationseinheiten
miteinander verglichen würden. Die größere Zahl könnte sich auf die Abteilung und die kleinere Zahl auf die
Dienststelle beziehen. Wie gesagt, ein Versuch. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
(jd)
2.Bericht
RIin wollte geklärt haben an welchen von 2 angeführten Produkten die Klägerin gearbeitet hatte. Der
Vorgesetzte bestätigte das Produkt hiA7500 und nicht das eingestellte Produkt hiA7600. Weiterhin wurden in der
BR-Anhörung und in den Schriftsätzen widersprüchliche Angaben über gesamte Mitarbeiterzahl und entlassene
Mitarbeiter in der Abteilung gemacht. Syndikus Bayer konnte im konkreten Fall nichts sagen. Allgemein meinte
er, dass in den Schriftsätzen die unterschiedlichen Zahlen sich auf unterschiedliche Bereichsgrößen (Gruppe,
Abteilung) beziehen könnten (aha!?) Die Parteien verhandeln aufgrund der gewechselten Schriftsätze und
verweisen auf die Ausführungen (zu Sozialauswahl in den Bereichen, nicht nachvollziehbare offene Stellen ...)
im Verfahren von M.T. von heute vor dieser Kammer. Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00. GEWONNEN
(gk)
26.02.04: ArbG: Ludmilla L.S. Kündigungsschutzklage
Kammer 26, RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer.
RA Vüllers / Bertoll , ca. 40 Zuschauer.
1.Bericht
Sofort zu Beginn der Verhandlung lässt RIin die Anträge stellen. L.S. ist mehr als 20 Jahre bei Siemens
beschäftigt und müsste somit auf der "Ganswindt-Liste" stehen. Ein kurzer Blick der RIin, jawohl sie steht
drauf. RA möchte eine Kopie der besagten EXCEL-Liste haben, Syndikus Bayer verwehrt jedoch diesen Wunsch. So
kann der RA nur in eine Liste Einblick nehmen, in der alle Namen außer der von L.S. geschwärzt sind. RIin
spricht die Sozialauswahl an. Die Vergleichsperson ist besser, was ist damit gemeint?, fragt sie die Herren
Vögele/Bayer. Es kommen die üblichen Standardantworten (höhere Qualifikation der anderen, eigentlich ist sie
gar nicht vergleichbar, etc.). Dann werden Widersprüche im Siemens-Schriftsatz entdeckt. Lt. Syndikus Bayer
sind halt falsche Textbausteine "reingerutscht". Er bringt das rüber im Stil von "kann ja mal passieren,
tschuldigung". RIin schwenkt um zu den offenen Stellen im Siemens internen Stellenmarkt. Einige Stellen sind
wie in den 4 vorherigen Verhandlungen am heutigen Tage von den Siemens-Vertretern nicht nachvollziehbar
(ISO9000 lässt grüßen). RA bringt an dieser Stelle noch eine kleine Besonderheit ein. "Die Beklagte führe im
Schriftsatz aus, dass einige Stellen nicht nachvollziehbar seien, trotzdem wird die Eignung der Klägerin für
diese Stellen bestritten". Dann ist Schluss. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
(jd)
2.Bericht
L.S. ist "kleiner Jubilar" und auf der ICN-Excel-Liste. Syndikus Bayer will zu den Ausführungen in der
BR-Anhörung zum Sozialvergleich nichts erläutern. Die Parteien verhandeln aufgrund der gewechselten
Schriftsätze und verweisen auf die Ausführungen (zu Sozialauswahl in den Bereichen, nicht nachvollziehbare
offene Stellen ...) im Verfahren von M.T. von heute vor dieser Kammer. Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004,
11:00
(gk)
26.02.04: ArbG: Norbert N.Z. Kündigungsschutzklage
Kammer 26, RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer.
RA Vüllers / Bertoll , ca. 40 Zuschauer.
1.Bericht
Es handelt sich hier um die sechste "Siemens-Verhandlung" an diesem Sitzungstag. Alle generellen Punkte (neues
beE-Angebot, nicht nachvollziehbare Jobs, fehlerhafte Sozialauswahl, etc.) wurden schon ausgiebig behandelt
sodass die RIin gleich mit dem Eintrag in der "Ganswindt-EXCEL-Liste" beginnt. N.Z. ist seit 1980 bei Siemens
beschäftigt, er steht auf der besagten Liste. RIin fährt fort mit der Bemerkung:" Da ist ja tatsächlich ein vergleichbarer Mitarbeiter".
Tatsächlich wird der Kläger mit Peter J., einer Halbtagskraft verglichen. Selbstverständlich ist, laut der
Beklagten, die Halbtagskraft vielseitiger einsetzbar. Hier setzte dann wieder die bekannte Diskussion
(Sozialauswahl war eigentlich nicht notwendig / MA ist eigentlich doch nicht vergleichbar, etc.) zu dieser
Thematik ein. Da aber nichts Substantielles mehr vorgetragen wurde, beendete die RIin die kurze Verhandlung.
Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
(jd)
2.Bericht
Norbert ist "kleiner Jubilar" und auf der ICN-Excel-Liste. Dieses Mal gibt es sogar unstrittig nach BR-Anhörung
einen vergleichbaren Arbeitnehmer Hr. J. Die RIin weist darauf hin, dass BR-Anhörung und der Klageerwiderung
widersprüchlich sind. In der BR-Anhörung ist Hr. J. vergleichbar in der Klageerwiderung nicht. Syndikus Bayer
macht dazu noch ein paar Ausführungen, denen man aber nicht so recht folgen kann.
Wie gehabt: Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00
(gk)
26.02.04: ArbG: Peter P.W. Kündigungsschutzklage
Kammer 26, RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer.
RA Vüllers / Bertoll , ca. 40 Zuschauer
1.Bericht
Jetzt wird die RIin richtig schnell. P.W. ist seit 1981 bei Siemens und auf der "Ganswindt-Liste" vermerkt.
Sie lässt sofort die Anträge stellen. Dann hat RIin noch 2 Fragen in Richtung der Beklagten: "Der Kläger ist
mit niemandem vergleichbar?" Die Herren Vögele/Bayer antworten unisono:" Nein, mit niemandem". "Die freien
Stellen sind von Ihnen nicht nachvollziehbar?" Nein, sind sie nicht. Ok. Urteilsverkündung am 22.3.2004
(11:00 Uhr). GEWONNEN
(jd)
2.Bericht
P.W. ist "kleiner Jubilar" und auf der ICN-Excel-Liste. Es gibt vom Grundsatz keine neuen Aspekte zu den
vorhergehenden Verhandlungen. Die Parteien verhandeln aufgrund der gewechselten Schriftsätze und verweisen auf
die Ausführungen (zu Sozialauswahl in den Bereichen, nicht nachvollziehbare offene Stellen ...) im Verfahren
von M.T. von heute vor dieser Kammer. Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00
(gk)
26.02.04: ArbG: Rüdiger R.S. Kündigungsschutzklage
Kammer 26, RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Wilhelmi (ICM-PA) mit Syndikus Bayer und Führungskraft Fr. Jendrosch.
RA Vüllers / Bertoll , ca. 40 Zuschauer
1.Bericht
Da R.S. aus dem Unternehmensbereich ICM kommt übernimmt Hr. Wilhelmi den Part des Kollegen Vögele. R.S. ist
seit 1980 bei Siemens und steht..... ach ja bei ICM gibt es ja keine Namenslisten mit zu kündigenden
Mitarbeitern. Hierzu führt Syndikus Bayer aus, dass der Bereichsvorstand ICM Hr. Rudi Lamprecht der Kündigung
von 14 Mitarbeitern zugestimmt hat. Einwand von RA, sein Mandant sei aber bereits die Nr. 16 und das wäre das
Problem. Danach kam es zu einer Diskussion, ob Hr. Lamprecht die gekündigten ICM-Mitarbeiter namentlich kennen
würde. Schlussfolgerung: Er müsse sie kennen, denn Hr. Müller (Chef der weltweiten ICM-PA ) hätte sie ihm
genannt, aha. Aber egal ob Hr. Lamprecht R.S. kennt, er ist mit niemandem vergleichbar. Auch bei ICM sind die
ehemals freien Stellen anhand der Jobnummer nicht mehr nachvollziehbar. Für die RIin scheint die Sache klar zu
sein. Ende der Sitzung. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
(jd)
2.Bericht
R.S. ist ebenfalls "kleiner Jubilar" aber bei ICM gibt es keine Excel-Liste wie bei ICN. Bei ICM gibt es genau
genommen überhaupt keine schriftliche Erklärung des Vorstands Hrn. Lamprecht mit Namen der gekündigten
"kleinen Jubilare". Es gibt angeblich irgendein Schreiben, das aber auch nicht vorliegt, in dem 14
entsprechende Kündigungen erwähnt werden. Syndikus Bayer sagt, Herrn Lamprecht war bekannt, dass eine dieser
Kündigungen die des Klägers ist. Hr. Müller ICM PA Chef Welt habe ihm dies mitgeteilt. RA Vüllers bestreitet
dies und bestreitet, dass der BR darüber informiert wurde. Des weiteren verhandeln die Parteien aufgrund der
gewechselten Schriftsätze und verweisen auf die Ausführungen (zu Sozialauswahl in den Bereichen, nicht
nachvollziehbare offene Stellen ...) im Verfahren von M.T. von heute vor dieser Kammer.
Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00
(gk)
10.02.04: ArbG: Lutz L.V. Kündigungsschutzklage
Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Wilhelmi (ICM PL) mit Syndikus Wasmuth und Vorgesetztem,
RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer
Auch jetzt wieder der Saal überfüllt.
Der RI verweist auf die bekannten Schriftsätze und beginnt damit, dass eine Verteilung von L.V.
bisheriger Arbeit auf mehrere andere Kollegen noch nicht zwangsläufig einer betriebsbedingten Kündigung
im Wege stehen müsse. RA stellt klar, dass aber Siemens selbst im Kündigungsbegehren behauptet,
DASS es die Aufgabe jetzt nicht mehr gebe, und das sei nachweislich unzutreffend.
Dann geht der RI auf freie Stellen ein und fragt, wie lange denn die Einarbeitung des Klägers
für seinen letzten Job gedauert habe? Der sagt (ehrlich wie er ist), das habe max. 8 Monate
gedauert, da er von ICN zu ICM gewechselt hatte. Hr. Wilhelmi bestätigt (genauso ehrlich): Eine
typische Einarbeitung dauert 6-12 Monate. Der RI hakt nach: Warum steht dann im Schriftsatz
etwas von 12-18 Monaten? Als nächstes geht der RI die Frage der Vergleichbarkeit an: Dem
Lebenslauf von L.V. entnehme er, dass der keineswegs ein Spezialist, sondern sehr vielseitig
sei! (Also müsse er mit vielen vergleichbar sein.) Wilhelmi: Viele ausgeschriebene Stellen seien
nur 5-stellige Zahlen, für die PA nicht mehr nachvollziehbar (da gelöscht). Und weiter: Die
Verpflichtung, Mitarbeiter auf freien Stellen (ggf. auch in anderen Betrieben des Unternehmens)
weiterzubeschäftigen, mag zwar so im Gesetz stehen (Anm. d. Verf.: KSchG §1 Abs.2), sei aber in
der Praxis nicht umsetzbar. (Damit meint er wohl, dass er als ICM-Personalleiter natürlich nicht
anderen Siemens-Betrieben vorschreiben kann, dass sie ICM'ler nehmen müssen; der Zentralvorstand
könnte das allerdings sehr wohl...). Antwort des RI: Gesetze SIND praxisorientiert, darauf
können Sie sich nicht zurückziehen. Zuletzt: Gütliche Einigung? Als Syndikus Wasmuth Luft holt
(um die beE anzubieten?), baut RA schon mal vor: "Kommen's bitte nicht mit der beE, da wird
gerade gekündigt". Nach 45 Minuten Verhandlung und 7 Minuten Beratung: Die Kammer benötigt noch
eine abschließende Beratung und verkündet die Entscheidung am 9.März, 13.00. GEWONNEN
(bt)
10.02.04: ArbG: Walter W.We. Kündigungsschutzklage
Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer
Besonders Schmankerl: Der BR geht in seinem Widerspruch auch auf zwei in T7 ausgeschriebene
Stellen ein, obwohl Walter AT ist; der RI interpretiert das als signalisierte Bereitschaft,
sich per Änderungskündigung auf T7 rückstufen zu lassen, wenn er dadurch seinen Job retten
könne, und erklärt, seiner Meinung nach hätten ihm (im Gegensatz zur PA-Meinung) dieses Job sehr
wohl angeboten werden müssen. Da die Jobs obendrein in Erlangen waren, hätten dem ja auch keine
möglicherweise in München vorhandenen persönlichen Ressentiments im Wege stehen können.
Nach nur noch 5 Minuten Verhandlung und 2 Minuten Beratung: Entscheidungsverkündung am 9.3.,
13.00. GEWONNEN
(bt)
10.02.04: ArbG: Arne A.We. Kündigungsschutzklage
Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer
Zu Beginn fühlt der RI Herrn Bartsch auf den Zahn, indem er ihn mit der vorigen Aussage des
PL-Kollegen Wilhelmi konfrontiert: Der habe ihm gesagt, eine typische Einarbeitungszeit betrage
6-12 Monate, ob er das bestätigen könne? Jaaa, hmm, in der Regel, es gibt Ausnahmen, aber sonst
schon... Der RI bohrt zu einer konkreten Stellenausschreibung nach; diese stand anscheinend nur
im Internet (d.h. externe Ausschreibung), ohne (wie's sein müßte) auch im Intranet-HRM
ausgeschrieben zu sein. Auch hier sagt die PA: "Nicht nachvollziehbar." Die Ausschreibung war
schon älter, aber kurz vor der Bewerbung geändert worden; Hr. Bartsch versuchte vergeblich
darzulegen, die Änderung habe in einer Stornierung der Ausschreibung bestanden; schließlich:
"Müssen wir noch Mal eroieren". Der Sozialvergleich erfolgte nur mit einer einzigen Kollegin, und
die existierte in Wirklichkeit noch nicht einmal (ist für den RI aber nicht mehr
ausschlaggebend). Nach 10 Minuten Verhandlung und 6 Minuten Beratung: Entscheidungsverkündung
am 9.3., 13.00. GEWONNEN
(bt)
10.02.04: ArbG: Jürgen J.W. Kündigungsschutzklage
Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer
RI: Wieso sind offene Stellen nicht nachvollziehbar?... (s.o.)
RA: Sind ganz leicht nachvollziehbar.
Wasmuth: Na, dann können doch SIE die für uns beschaffen?
RA (begeistert): Ja, genau das haben wir getan! Und legt die Papiere vor...
Und sagt: Wenn schon Fotokopien der Ausschreibungen vorlagen, wo auch die ausschreibende
Abteilung und Ansprechpartner draufstehen, hätte im Zweifel die PA ja auch mal dort anrufen
können. Der RI scheint sich der Argumentation anzuschließen. Abschließend hält der RI noch Mal
fest, dass durch die Größe einer Firma wie Siemens verursachte Mengenprobleme nicht das
Kündigungsschutzgesetz unwirksam werden lassen können. Es gilt für kleine wie große Firmen
gleichermaßen. Nach 10 Minuten Verhandlung und 8 Minuten Beratung: Entscheidungsverkündung
am 9.3., 13.00. GEWONNEN
(bt)
10.02.04: ArbG: Walter W.W. Kündigungsschutzklage
Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer
In diesem Fall schlägt der Manteltarifvertrag zu: W.W. ist Tarifler über 50 und mehr als 15
Jahre im Betrieb, genießt damit tariflichen Kündigungsschutz. (Nicht zu fassen...)
Siemens versucht sich damit zu retten, dass der Personalabbau als "Teilbetriebsstillegung"
bezeichnet wird (nur in dem Falle wäre sowas zulässig); der RI bezeichnet dies als
"problematisch", weil ein Teilbetrieb ein abgeschlossener Betriebsteil sein muss, davon kann
hier ja keine Rede sein. Eigentlich könnte man hier schon aufhören, aber RI macht weiter, will
jetzt alles klären: Da der Mitarbeiter sogar schon mehr als 20 Jahre dabei sei, hätte doch der
Vorstand die Kündigung unterschreiben müssen? Nun legt Syndikus Wasmuth mal wieder die schon
(wenn auch nur geschwärzt) bekannte Excel-Liste mit über 80 Namen vor, mit einem
handschriftlichen "Einverstanden: Ganswindt" darunter. Und (erstmalig vorgelegt!) auch mit einem
Anschreiben dazu, das klärt, dass es dabei um die Bevollmächtigung für die Kündigungen geht.
Und jetzt wird's interessant: Über lange Zeit und viele Prozesse hinweg sei dieses Papier nie
vorgelegt worden, dann sei es plötzlich aufgetaucht (aber ohne Anschreiben), dann (nachdem im
letzten Prozess dieses fehlende Anschreiben reklamiert wurde) taucht plötzlich auch noch dieses
auf, so immer eins nach dem anderen: Er (RA) bestreite, dass diese Papiere wirklich schon zu
dem darauf stehenden Datum existiert haben. Ups! Normalerweise spricht man da etwas vorsichtiger
von "bestreite durch Nichtwissen" oder so; prompt gehen die Wogen hoch, die der RI glättet: RA
korrigiert sich zu einem "habe Zweifel". Und ergänzt: In jedem Falle habe dieses Schreiben dem
BR im Rahmen der Anhörung nicht vorgelegen. Als nächstes spricht der RI freie Stellen an;
Syndikus Wasmuth beklagt, der BR habe ja -zig Stellen aufgelistet (was wohl heißen sollte, dass
es unzumutbar sei denen allen nachzugehen), der RI erkundigt sich wieviele offene Stellen es
denn dzt. bei Siemens gebe, Hr. Bartsch sagt: Etwa 100 in München und 500 Deutschland-weit
im Konzern (warum sagt er sowas?), und RA stellt richtig, dass es in Wirklichkeit fast drei mal
so viel sind.
RI: Unterbringungspflicht besteht unternehmensweit.
Wasmuth: Stellen sind nicht nachvollziehbar.
RA legt als Gegenbeweis Absagen auf Walters Bewerbungen vor.
Nach 17 Minuten Verhandlung und 10 Minuten Beratung: Entscheidungsverkündung am 9.3., 13.00.
GEWONNEN
(bt)
10.02.04: ArbG: Klaus K.W. Kündigungsschutzklage
Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer
Der RI begrüßt Hrn. Bartsch leicht verwundert "Sie sind aber nicht mehr Personalleiter, oder?"
Diesen Irrtum kann jetzt jeder nach seinem Gusto interpretieren...
Der RI stürzt sich als erstes auf die Vergleichbarkeit: Die Firma habe die Vergleichbarkeit aber
wesentlich enger als die Gegenpartei beschränkt, warum denn? RA zitiert dazu wieder aus dem
Kündigungsbegehren: War eben nur eine Dienststellen-weite Sozialauswahl. Und erklärt, wie's ja
auch tatsächlich war: Die Abteilungsleiter bekamen Vorgaben "Du musst soundsoviel Deiner Leute
abbauen, suche sie Dir aus", und dafür durften sie natürlich nur in ihrer eigenen Abteilung
suchen, nicht betriebsweit. Das IST aber nun mal keine betriebsweite Sozialauswahl.
Auch hier liest der RI den Lebenslauf uns stellt eine breite Qualifikationsbasis fest: Warum so
wenige Vergleichbare? Nach 10 Minuten Verhandlung und 5 Minuten Beratung stellt der RI noch Mal
fest, er habe schon ein Problem damit, dass die Sozialauswahl (die Vergleichbarkeit) zu eng
geschnürt war. Trotzdem: Entscheidungsverkündung erst am 9.März, 13.00. GEWONNEN
(bt)
10.02.04: ArbG: Joachim J.B., Michaela M.D.
Bruni B.B, Alfons A.B. Richard R.B. Kündigungsschutzklage
Kammer 20 RI Dr. Notter, Herr Bartsch, Syndikus Bayer, div. Vorgesetzte in Zuschauerraum,
RA Vüllers und RA Bertoll, ca. 40 Zuschauer
1.Bericht
Die 5 anstehenden Fälle wurden vom RI en bloc verhandelt.
Auf die anfängliche, richterliche Frage nach Einigungsmöglichkeiten sagte Syndikus Bayer, dass
er immer dankbar über gerichtliche Anregungen in dieser Sache sei. Eine Einigung kommt aber
nicht zustande. Im folgenden wird nach dem Arbeitsplatz des Klägers gefragt, woraufhin Herr
Bartsch sagt, dass der Arbeitsplatz entfallen ist. Hier fragt J.B. sofort offensiv nach, ob auch
die Arbeit entfallen sei. Herr Bartsch wiederholt etwas gedrückt, dass der Arbeitsplatz
entfallen sei. Danach fragt der RI alle fünf Kläger nacheinander kurz nach ihrer derzeitigen
Beschäftigung. Dann wird auch schon auf die Anträge geschwenkt und explizit festgehalten, dass
betreffend der Kläger keine zwischenzeitlich weiteren Kündigungen erfolgen. Das sichert die
Firma zu. Beim folgenden Punkt der Streitwertfeststellung ist es als Kläger sinnvoll, seinen
Monatsverdienst parat zu haben. Hier kann man aber Herrn Bartsch ein Lob aussprechen, denn als
Personalfachkraft kann er souverän aushelfen. Der RI fragt nach ergänzenden Ausführungen und
erzeugte dann einen kräftigen Saallacher, denn er leitete mit der Bemerkung, hier seien ja alle
von NCI auf diesen Nebenschauplatz und dessen Informationsangebot sowie Popularität. (Er las
wohl erst wieder am Morgen auf den NCI Internetseiten, wie er dann erzählte.) Syndikus Bayer
sah sich gezwungen darauf einzugehen und zu dementieren, dass NCI hier streitgegenständlich sei.
Nach kurzem Austausch gab der RI mit den Worten "Wo waren wir eigentlich stehen geblieben?" der
Verhandlung wieder die geordnete Richtung. Anschließend erfolgte noch ein Disput über die
Sozialauswahl in der von RA insbesondere die von der Beklagtenpartei vorgebrachten
Dienststellenbezeichnungen gerügt wurden und aufgrund derer schon keine ordentliche
Sozialauswahl stattgefunden haben konnte. Auf Frage vom RI, ob Herr Bartsch zum Schluss noch
etwas den gefallenen Ausführungen ergänzen möchte, verneinte dieser und blieb damit in der
ganzen Verhandlung auffällig ruhig. Nach etwa 30 Minuten zog sich die Kammer zur Beratung
zurück, um beim Wiedererscheinen sofort die Urteile zu verkünden. Alle Kläger gewannen und sind
in München, Hofmannstr. 51 weiterzubeschäftigen. Die Anhörung der Betriebsrates und die
Sozialauswahl waren nicht in Ordnung. GEWONNEN
(eb)
2.Bericht
Als erstes erkundigt sich der RI nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten;
lapidare Antwort Hr. Bartsch: "Ihr Arbeitsplatz ist entfallen".
Gegenfrage von J.B.: "Auch die ARBEIT?" Stereotype Antwort-Wiederholung Hr. Bartsch: "Ihr
ArbeitsPLATZ ist entfallen". RI: Nun sei laut Kläger die BR-Anhörung fehlerhaft, da eine
Sozialauswahl allenfalls Abteilungs- nicht Betriebsweit erfolgt sei. Die Abteilung heiße wohl -
"NCI" ? Unterdrücktes Kichern im Saal. Als Syndikus Bartsch aufklärt, dass er wohl ICN und NCI
verwechsle und man bestimmt keine NCI-weite Sozialauswahl gemacht habe (hat er wohl, genau betrachtet...),
dürfen wir endlich auch richtig rauslachen. Der RI erklärt gutgelaunt, wie es zu der
Verwechslung kommen konnte: Er habe sich nämlich heute früh bis kurz vor der Sitzung die
NCI-Homepage im Internet angeschaut; da stehe ja viel Interessantes drin, und man habe ja auch
schon weit über 100.000 Zugriffe gehabt. Das Gesicht von Hr. Bartsch in dem Augenblick war das
Eintrittsgeld wert. RA: Im Kündigungsbegehren kann man ganz konkret nachlesen, dass die
Sozialauswahl nur abteilungsweit erfolgt ist. Auch sei nicht klar, warum gerade dieser eine
Arbeitsplatz entfalle. Nach 15 Minuten Verhandlung und 7 Minuten Beratung ergeht schon das
Endurteil: Die Kündigung ist unwirksam, J.B. ist in bisheriger oder vergleichbarer Stellung
weiterzubeschäftigen. Offensichtlich wurden in der gleichen Beratung gleich auch noch A.B.,
R.B., B.B. und M.D. mit behandelt, denn auch deren Urteile werden sofort dahinter mit verlesen
(mit gleichem Ergebnis) GEWONNEN
(bt)
3.Bericht
Da gleich 5 Kläger gleichzeitig Termin haben und auch alle Kläger persönlich anwesend sind ist
der Sitzungssaal überfüllt. Mit dem Fall J.B. beginnt die Verhandlung. RI fragt zunächst J.B.,
ob er noch arbeite, ja - er ist weiterbeschäftigt und will weiterarbeiten. Herr Bartsch
entgegnet dem monoton: "Der Arbeitsplatz ist entfallen" worauf sofort die Frage gestellt wird,
ob denn auch die Arbeit entfallen sei? Wieder eine monotone Antwort von Herrn Bartsch: "Der
Arbeitsplatz ist entfallen" - nun, das hatten wir ja bereits gehört. Die Firma will allen 5
Klägern keine Arbeitsplätze anbieten. RI lässt die Anträge stellen. RA lässt noch ins Protokoll
aufnehmen dass bisher keine weiteren Kündigungen erklärt wurden (ich habe wirklich "erklärt"
gehört (?)). Ein bisschen für Verwirrung sorgt noch der Streitwert der jeweiligen Klagen. Aber
Herr Bartsch hat diese Daten vorbildlich parat und trägt sie vor. RI bemängelt die
Kündigungsanhörung und erzählt was über die unverständliche Auswahl von NCI (???) Syndikus Bayer
interveniert, "unser Bereich heißt nicht NCI" (!!!). Es erfolgt ein Pläuschchen über die NCI
Internetseite. Der RI hat wohl noch kurz vor der Verhandlung hier hineingeschaut und bemerkt,
es seien schon über 100.000 Zugriffe registriert. (etwas untertrieben, es sind bereits 140.000).
Syndikus Bayer meint darauf direkt eingehen zu müssen und erklärt, wie Internetcounter
funktionieren. Es könne auch ein einziger 100.000 mal klick machen und dann käme es ebenfalls
zu diesem Zählerstand. Er trägt dies sehr überzeugend vor, ob er damit Erfahrung hat?
(Anmerkung: Wir von der Administration wissen nicht wie dieser Counter funktioniert)
Um wieder zurück zur Verhandlung zu kommen wird auf das Thema Betriebsratsanhörung umgeschwenkt.
Syndikus Bayer verteidigt die Anhörung, nicht ohne einen weit ausschweifenden Exkurs über den
Interessensausgleich und den Sozialplan folgen zu lassen. Inhaltlich wäre bei den Anhörungen
doch gar nicht mehr nötig gewesen. Nun, das sieht der RI nicht so, nach kurzer Beratung erfolgt
sofort die Urteilsverkündung: GEWONNWEN. Die Sozialauswahl beschränkt sich auf die Bereiche ist
somit nicht richtig und unwirksam.
(wl)
03.02.04: ArbG: Adi A.B. Kündigungsschutzklage
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer (BayMe), Hr. Vögele (ICN PA), Vorgesetzte von A.B.,
RAin Graf, ca. 10 Zuschauer
Der erste Fall des Tages begann mit 15 Min. Verspätung, allerdings kam das Gericht trotzdem
heute nicht in Zeitnot. Zuerst wurden die üblichen Anträge gestellt. Anschließend schlug der RI
vor sich auf die Sozialauswahl zu konzentrieren (der wunde Punkt bei den meisten Siemens
Prozessen). RAin Fr. Graf legte dar, dass bei der BR-Anhörung die Sozialauswahl auf den Bereich
ICN xx xx ... beschränkt und nicht über den Betrieb Hofmannstraße durchgeführt wurde. ==>
BR-Anhörung sei unvollständig. Die Sozialauswahl wurde mit der Behauptung, es gäbe keine
vergleichbaren Arbeitnehmer zu pauschal ausgeführt. Syndikus Bayer meinte, die BR-Anhörung ist
subjektiv determiniert. Während der Anhörung muss kein kleiner Kündigungsschutzprozess geführt
werden. Es muss nur deutlich werden, wie die Kündigung begründet ist. Die Sozialauswahl wurde
betriebsbezogen durchgeführt, aber für den Kläger gibt es keinen vergleichbaren Mitarbeiter.
Passagen die auf eine nicht betriebsbezogene Sozialauswahl hindeuten, seien missverständlich
formuliert (er relativiert sogar sein geschriebenes Wort). Außerdem seien im BR-Widerspruch
(AUB-Widerspruch zur Erklärung) als Novum keine Vergleichspersonen genannt. Der BR sehe es also
genauso, dass es keine Vergleichspersonen gäbe. RAin Graf verlangte noch die Unterschrift des
Vorstands wegen der Entlassung des Klägers, da der Kläger ein "kleiner Jubilar" (mehr als 20
Jahre in der Firma) sei. Syndikus Bayer zieht die unterdessen vorhandene Excel-Liste mit der
Unterschrift des Bereichsvorstand "einverstanden" (womit?) heraus. Allerdings wäre er nur bereit
eine bis auf den Namen des Klägers geschwärzte Liste RA Moosreiner zu übergeben. Der RI stellt
noch fest, dass eine gütliche Einigung ausscheidet. Alle Ausführungen der Schriftsätze werden
berücksichtigt. Urteilsverkündung: Mittwoch 11.02.04 9:30. Am 11.2. Urteilsverkündung verschoben
um 1 Woche. Urteilsverkündung am 18.2. GEWONNEN, Grund fehlerhafte Sozialauswahl.
(gk)
03.02.04: ArbG: Chau C.K. Kündigungsschutzklage
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer (BayMe), Hr. Wilhelmi (ICM PA), RAin Graf, ca. 10 Zuschauer
Zum zweiten Fall des heutigen Tages meinte der RI, dass die Problematik von der Struktur zum
vorhergehenden Fall ähnlich sei. RAin Graf führte aus, dass die SAG zwar viele technische
Tätigkeiten der Vergleichspersonen genannt hat, aber es wurde nicht nachgewiesen, dass der Kläger
mit seinem Leistungsprofil dies nicht machen könne. Die Vergleichbarkeit bezieht sich nicht auf
die letzte Tätigkeit, sondern nach seinem Profil. Syndikus Bayer meinte, es müßte eben Beweis
erhoben werden, ob eine entsprechende Einarbeitungszeit notwendig ist. Der RI merkte an,
dass nach dem Wortlaut der BR-Anhörung die Sozialauswahl wohl nur in einem sehr engen
Bereich durchgeführt wurde. Alle Ausführungen der Schriftsätze werden berücksichtigt.
Urteilsverkündung am 11.02.04 9:30. Am 11.2. Urteilsverkündung verschoben um 1 Woche.
Urteilsverkündung am 18.2. GEWONNEN, Grund fehlerhafte Sozialauswahl.
(gk)
03.02.04: ArbG: Ingeborg I.R. Kündigungsschutzklage
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer (BayMe), Hr. Vögele (ICN PA), RAin Graf ohne Klägerin,
ca. 10 Zuschauer
Der dritte Fall am heutigen Tag war eigentlich erst um 10:30 geplant, da aber die beiden
vorangegangenen Fälle zügig behandelt werden konnten, startete man schon um 9:40. Die Klägerin
war zwar noch nicht anwesend, aber die Anwälte meinten es ginge auch ohne sie (==> Es zeigt sich
mal wieder: Immer schon zum ersten Siemens Termin des Tages kommen, sonst verpaßt man noch
seinen eigenen Prozess). Syndikus Bayer eröffnete überraschend "Meine Bitte wäre das Verfahren
abzukürzen". Der Zuschauer erfuhr auch gleich warum, denn RAin Graf sagte, dass die gekündigte
Klägerin über 50 Jahre alt ist und tarifvertraglichen Kündigungsschutz hat. Der RI hatte auch
nichts gegen die schnelle Verhandlung. Das war's. Urteilsverkündung am 11.02.04 um 9:30.
Am 11.2. Urteilsverkündung verschoben um 1 Woche. GEWONNEN
(gk)
20.01.04: ArbG: Achim A.H. Kündigungsschutzklage
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit Bartsch, RA Vüllers
Der erste Termin an diesem Tag mit Wo.H. war für 9 Uhr angesetzt, den ich eigentlich auch
miterleben wollte. Bin also um 8 Uhr mit dem Auto losgefahren, steckte aber aufgrund des
starken Schneefalls ab dem Ammersee auf der A96 im Stau. Im Stau stehend rief ich um 8:45 Uhr im
RA Büro an, man solle meinem RA übermitteln, dass ich 9 Uhr nicht schaffe und ca.15 bis 20
Minuten später komme und er mich evtl. später dran nehmen solle. Komme um 9:20 Uhr in den
Sitzungssaal und alles ist schon vorbei. Was war los? Beim Kollegen Wo.H. hat der RI wohl 15
Minuten lang zugehört, dann das Verfahren beendet und die nächsten 3 Kläger im Minutentakt
abgehakt, da es nichts anders oder neues zur Sozialauswahl gab. Zu den ersten 15 Minuten soll
jemand berichten, der auch dabei war. Urteilsverkündung 27.1.04 9:30Uhr GEWONNEN
(ah)
13.01.04: ArbG: Stjepan S.D. Kündigungsschutzklage
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & Bertoll, ca. 50 Zuschauer
Der zweitgrößte Saal (Saal 5) ist proppevoll, 15 Kollegen müssen noch stehen, aber es lohnt sich.
Alle heutigen Hauptsacheverfahren sind durch das kritische Hinterfragen des RI geprägt,
ob die Sozialauswahl denn wirklich betriebsweit erfolgt sei.
Im Fall von S.D. behauptet Syndikus Bayer, es sei betriebsweit nach vergleichbaren Kollegen gesucht worden,
es gebe aber keine, deshalb sei eine Sozialauswahl nicht erforderlich gewesen.
RA widerspricht: Laut Kündigungsbegehren wurde deshalb keine Sozialauswahl gemacht,
weil der Arbeitsbereich des Klägers entfiel; d.h. die Sozialauswahl war allenfalls abteilungsweit,
nicht betriebsweit. Schließlich ist S.D. Softwareentwickler, und sicher nicht der einzige SW-Entw. im Betrieb.
Der RI spricht dann den zweiten wesentlichen Aspekt an: S.D. hat tariflichen Kündigungsschutz;
trotzdem gekündigt werden könnte er nur bei einer Teilbetriebsstillegung -> Lag denn eine vor?
Syndikus Bayer argumentiert dazu: Ein Drittel des Betriebs wird umstrukturiert bzw. abgebaut, das sei in dieser
Größenordnung einer Teilbetriebsstillegung vergleichbar.
RA hält entgegen: Nein, es war ein flächendeckender Personalabbau im Betrieb, und nicht die
Stillegung eines abgeschlossenen Teilbereichs; mithin gilt der tarifliche Kündigungsschutz. Nach 20 Minuten:
-> Entscheidungsverkündung Dienstag 27.1., 9.30 (dieser Termin gilt auch für die anderen Verfahren).
GEWONNEN
(bt)
13.01.04: ArbG: Konrad K.E. Kündigungsschutzklage
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & Bertoll, ca. 50 Zuschauer
Wie heute immer zuerst die Frage nach dem Personenkreis der Sozialauswahl; wie immer behauptet Syndikus
Bayer, das wäre betriebsweit gewesen, und RA stellt klar: Die in der BR-Anhörung Genannten waren lediglich
K.E.’s Dienststellen-Kollegen gewesen. Darauf sorgt Syndikus Bayer unfreiwillig für einen Lacher:
Die BR-Anhörung (Kündigungsbegehren) sei ja nicht
von Profi-Juristen sondern unbedarften Personalabteilungsleuten gemacht und deshalb etwas "laienhaft"
formuliert worden; natürlich sei die Sozialauswahl betriebsweit gewesen, das sei nur in der Schriftform
unglücklich formuliert worden (der RI folgt an dieser Stelle aber eher der RA -Darstellung).
überhaupt (und heute nicht zum letzten mal) beschwert sich Syndikus Bayer über die unfaire Rechtslage:
Speziell für Großunternehmen sei die vom Gesetz geforderte Beweislast der Beklagten bei der BR-Anhörung
überzogen und überfordere damit den Arbeitgeber. Trotzdem hakt der RI noch Mal nach:
Woraus ergibt sich denn, dass die Sozialauswahl betriebsweit war?
Darauf antwortet Syndikus Bayer nur, der Betriebsrat hätte das doch sowieso gewusst, und wiederholt,
der Arbeitgeber sei mit der geforderten Darlegungslast überfordert.
Nach 1/4 Stunde heißt es wieder: Entscheidungsverkündung am 27.1. 9:30. GEWONNEN
(bt)
13.01.04: ArbG: Winfried W.F. Kündigungsschutzklage
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & Bertoll, ca. 50 Zuschauer
W.F. ist seit über 20 Jahren bei Siemens, was der RI als "kleines Jubiläum" bezeichnet. Das bedeutet,
dass seine Kündigung vom Vorstand schriftlich abgesegnet sein muss. Erstmalig legt Syndikus Bayer nun
tatsächlich so ein Papier zur Einsicht vor; es handelt sich um eine Liste mit 84 ICN-Namen (alle 20-25
Jahre bei Siemens; soviel zur Sozialauswahl...), von denen aber angeblich nicht alle eine Kündigung
bekommen haben. Auf dieser Liste hat der Vorstand handschriftlich vermerkt: "Einverstanden - Ganswindt"
(datiert 3.1.03). Womit er da einverstanden ist, steht wohl auch nicht drauf, vielleicht mit einer
Gehaltserhöhung?... Nun beginnt ein kleines Geplänkel zwischen Bayer und RA: RA fordert eine Kopie oder
Abschrift der Liste, während Syndikus Bayer nur bereit ist, eine Kopie bereitzustellen, in der alle
Namen außer dem von W.F. ausgeschwärzt sind. Dann wird es noch heißer: dass die Liste erst heute vorgelegt
wurde (obwohl schon in zahlreichen Verfahren zuvor vergeblich verlangt), "nähre den Verdacht"
(formaljuristisch heißt das "bestreitet durch Nichtwissen"), dass die Liste erst später (nach dem 3.1.
und den Kündigungen) erstellt worden sei (sagt RA); in jedem Falle aber wurde dieses Papier dem
Betriebsrat im Rahmen der BR-Anhörung nicht vorgelegt. Syndikus Bayer entgegnet, das sei zwar so, aber
dem BR sei trotzdem das Einverständnis von Hr. Ganswindt generell bekannt gewesen; das bestreitet RA aber.
Dann endlich kommt das übliche auch bei W.F. dran: Wie sei denn die Sozialauswahl erfolgt?
Laut BR-Anhörung wurde festgestellt, es gebe keine vergleichbaren Kollegen, weil W.F. nunmal der einzige
"Accountmanager für die Balkanstaaten" sei; dazu stellt RA fest, da habe man den Vergleichbarkeits-
Begriff wohl viel zu eng gefasst. Nach 15 Minuten: Entscheidungsverkündung am 27.1., 9.30. GEWONNEN
(bt)
13.01.04: ArbG: Walter W.G. Kündigungsschutzklage
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & Bertoll, ca. 50 Zuschauer
Auch hier behauptet Syndikus Bayer, die Sozialauswahl sei betriebsweit erfolgt,
"auch wenn's nicht dezidiert drin steht", das ergäbe sich "von selbst" (Lacher...).
RA klärt auf: Es wurden nur die Namen von 2 Dienststellen-Kollegen genannt.
Auch W.G. ist "kleiner Jubilar" und erhält Einsicht in die Ganswindt-Unterschrift.
Nach jetzt schon 10 Minuten heißt es auch hier: Entscheidungsverkündung am 27.1., 9:30. GEWONNEN
(bt)
13.01.04: ArbG: Lisa L.G. Kündigungsschutzklage
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers &
oll, ca. 50 Zuschauer
L.G. selbst ist als Lehrerin auf Probezeit verhindert. Die sich aus der Probezeit ergebende Unsicherheit
ist auch der Grund, warum sie dzt. NOCH nicht zu einem Vergleich bereit ist.
Auch hier war die Sozialauswahl wieder angeblich betriebsbezogen; in der BR-Anhörung hingegen
wird sie nur mit einem anderen Kollegen verglichen, der wie sie PM für ein bestimmtes Fachgebiet ist
(also auch hier wieder der Vergleichbarkeitsbegriff viel zu eng gefaßt). Syndikus Bayer kritisiert wieder die,
seiner Meinung nach überzogene und den Arbeitgeber überfordernde Darlegungslast, was der RI
aber anscheinend anders sieht. (Anmerkung: Wenn Siemens auch nur ansatzweise eine betriebsweite
Sozialauswahl befolgt hätte, statt eine Liste mit 84 Mitarbeitern, die über 20 Jahre dabei sind, zu machen,
hätten sie mit dieser Darlegungslast auch kein unbewältigbares Mengenproblem; das ist der Fluch der bösen Tat...)
Nach einer viertel Stunde heißt es: Entscheidungsverkündung am 27.1., 9.30. GEWONNEN
(bt)
13.01.04: ArbG: Johann J.G. Kündigungsschutzklage
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & Bertoll, ca. 50 Zuschauer
Zur Sozialauswahl-Frage verweist jetzt Syndikus Bayer nur noch auf seinen Schriftsatz,
während RA aus der BR-Anhörung zitiert, dernach deutlich nur die anderen Mitarbeiter
in dem speziellen Arbeitsbereich als nicht vergleichbar angesehen und also berücksichtigt wurden.
Jetzt meldet sich erstmals Hr. Vögele zu Wort und lobpreist die beE und kritisiert, dass J.G. diese
nicht akzeptiert hat. RA bezweifelt allerdings, dass das für einen alleinerziehenden Teilzeitler
mit 4 Kindern (!) der richtige Weg gewesen wäre. Siemens wäre (nach §1 Abs.2) ohnehin verpflichtet gewesen,
seinen Mandanten auf offene Stellen im Unternehmen zu versetzen, auch ohne beE.
Nach 8 Minuten: Entscheidungsverkündung am 27.1., 9.30. GEWONNEN
(bt)
09.01.04: ArbG: Edgar E.R. Kündigungsschutzklage
Kammer 13 Richterin Fell, Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Vorgesetzter Dr. Henß, RAin Graf, 3 Zuschauer
Der Kläger E.R. war Dienststellenleiter.
Die Richterin fragt erfolglos nach einem Vergleich.
Anschließend werden die Anträge gestellt. Besonderheit:
Die Richterin fragt nach, ob beim Klägerantrag Konkretisierung der Beschäftigung
gewünscht ist. Dies sei laut Klägerseite nicht erforderlich.
E.R. rechnet auch mit verändertem Einsatzgebiet.
Syndikus Bayer bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es sei letztendlich alles strittig.
Auf Nachfrage der Richterin bestätigt Siemens, dass alle von ihnen genannten
Vergleichspersonen aus dem gleichen Fachsegment stammen.
Es folgt eine Klärung der organisatorischen Bezeichnungen.
Das Vergleichsangebot kommt nochmals auf den Tisch. Jetzt wird E.R. sehr aktiv und
begründet ausführlich seine beE-Verweigerung. Insbesondere
sieht er nicht ein, warum gerade er ausgewählt wurde und warum eine
Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. RAin Graf betont insbesondere
die Schwierigkeit einer Jobsuche mit 49 Jahren.
Da E.R. die Jobsuche bei Siemens erwähnt hat, weist Herr Vögele auf die
interne Vermittlungen der beE hin. E.R. weist Siemens auf den Widerspruch zwischen
den im Siemens-Schriftsatz genannten mehrjährigen Einarbeitungszeiten und den
Chancen bei internen Jobs hin, worauf Herr Vögele auf die
beE-Qualifizierungsmaßnahmen verweist.
E.R. sieht bessere Chancen beim Kündigungsschutzverfahren als in der beE.
RAin Graf akzeptiert zwar das Argument der bisherigen beE-Vermittlungen im Allgemeinen,
bezweifelt aber, dass auch im Alter von 49 noch gute Chancen bestünden.
Basierend auf der von E.R. schon genannten Veränderungsbereitschaft geht
Syndikus Bayer in eine neue Richtung: Vorausgesetzt, E.R. würde gewinnen,
bedeutet das möglicherweise nicht einen Einsatz in seinem Sinne sondern
entsprechend betrieblicher Erfordernisse und somit ggf. bundesweite Versetzung.
Insbesondere als Führungskraft müsse er flexibel sein. Dr. Henß bestärkt
das mit Hinweis auf den Wegfall von E.R.s Führungsaufgaben.
E.R. ist prinzipiell veränderungsbereit (innerhalb gewisser Grenzen), vermisst
aber bislang auch derartige Bemühungen von Seiten Siemens.
Auch Herr Vögele betont nochmals die bundesweite Einsatzmöglichkeit.
Die Richterin resümiert, das sei für E.R. offenbar lukrativer, als mit 50
Däumchen zu drehen.
Syndikus Bayer versucht's noch Mal mit dem Hinweis, man sei beim Beendigungsdatum
flexibel, allerdings ohne Erfolg.
Fazit: eine für mich ungewöhnliche Verhandlung ...
Durch die ausführliche Diskussion um beE oder Nicht-beE haben überwiegend
die Parteien, nicht die Vorsitzende, geredet. E.R. hat seine Entscheidung betreffend
beE offen begründet. Dadurch hat Siemens Blut geleckt und sich, insbesondere
die beE, gut präsentiert, während juristische Argumente (wo Siemens bisher
keine so gute Figur macht) kaum zur Sprache kamen.
Mehrfach wurde, wenn auch eher sanft, mit deutschlandweiter Versetzung gedroht.
Entscheidung am 16.01.04, 09:00. GEWONNEN
(pl)
Urteilsverkündung:
Am Freitag war Verkündung der Entscheidung zu meinem Kammertermin eine Woche vorher (zu
dem (pl) einen Bericht geschrieben hat). Der Klage wurde stattgegeben und in der
mündlichen Begründung das gesamte Verfahren der Kündigung durch Siemens bemängelt: Willkür
bei der Auswahl meiner Person, unvollständige Information und damit fehlerhafte Anhörung
des Betriebsrates und fehlende Sozialauswahl. GEWONNEN
(er)
19.12.03: ArbG: Klaus K.H. Kündigungsschutzklage
Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (ICN PA), RA Maier, 9 Zuschauer
1.Bericht
Da sich der Kläger seit Sitzungsbeginn (9:00 Uhr) im Saal befand, wurde statt erst um 10:00 Uhr bereits
unmittelbar nach der ersten Verhandlung gegen 9:17 Uhr die Sitzung mit diesem zweiten Kammertermin
fortgesetzt. Der RI wollte scheinbar einen neuen Rekord in der Durchführung von Kammerterminen aufstellen
und begann sofort mit der Feststellung, dass dieser Fall vollkommen identisch zum Vorgänger sei und die
Protokolle und Anträge so übernommen werden könnten. Ok, beide Seiten waren einverstanden. Hr. Bartsch
begab sich dann wieder mit seinem "Ganswindt-Schreiben" zum Tisch des Klägers und zeigte RA in besagter
EXCEL-Liste den Namen seines Mandanten. Dies nahm nun der RA zum Anlass um auf den, seiner Meinung nach,
schlechten Stil dieses Schreibens hinzuweisen. Wer 20 Jahre treu und brav für die Beklagte gearbeitet hat,
so der RA, hätte seines Erachtens ein persönliches Schreiben und nicht die plumpe Erwähnung in besagter
EXCEL-Liste verdient. Hr. Bartsch, nie um einen passenden Spruch verlegen, entgegnete wörtlich: "Ich
hole gleich mein Tränenglas heraus". (Anm. d. Verf.: Dies wird wörtlich zitiert, weil Hr. Bartsch nach
der Verhandlung durch nochmaliges Wiederholen dieses Satzes auf dem Gang die NCI-Berichtserstatter um
präzise Wiedergabe seiner Worte aufforderte. Dieser Bitte wird hiermit entsprochen.) Nach nur 5
Minuten Verhandlungsdauer schloss der RI die mündliche Verhandlung und gab als Urteilsverkündungstermin
Donnerstag, den 15.01.04 9:00 zu Protokoll. GEWONNEN
(rd)
2.Bericht
Die Verhandlung von K.H. war auf 10:00 Uhr angesetzt. Da bereits um 9:17 Uhr V.J. abgeschlossen war,
um 9:30 eine nicht Siemens Verhandlung angesetzt war, fragt Syndika Cisek den RI, ob diese Verhandlung
vorgezogen werde könne, da der RA derselbe ist. K.H. sitzt bereits im Zuschauerraum und meldet sich,
er sei ebenfalls schon da. Dies erfreut den RI und er nimmt wohlwollend zur Kenntnis, "So, der Kläger
ist auch schon da!" Und die Verhandlung beginnt. RI stellt fest, dass alle Fakten identisch zum
vorangegangenen Fall sind. Hr. Bartsch legt wieder die Unterschrift des Bereichsvorstandes dem RA vor.
RA kritisiert den Stil der Firma, eine Sammelblatt dem Bereichsvorstand vorzulegen. Wer 20 Jahre lang
für die Firma gearbeitet habe, dem könne man ruhig eine Einzelunterschrift spendieren. Dies sei ein
schlechter Stil. Den schlechten Stil der Firma hat der RA bereits bei dem Gütetermin kritisiert,
damals hatte Hr. Bartsch aber noch nichts zum Kontern parat. Nicht so diesmal, Hr. Bartsch sagt "ich
bringe gleich mein Tränenglas raus". Nach der Verhandlung wiederholte Hr. Bartsch vor dem Sitzungssaal
diese Worte in aggressivem Tonfall und forderte präzise Wiedergabe seiner Worte. (Anmerkung: Da Hr.
Bartsch dem Volk nicht weisungsbefugt ist, sollte er zukünftig eine eigene Berichterstattung an NCI
abliefern. Dies würde garantieren, dass seine Worte so wörtlich wie er sie meint auch dargestellt
werden.) Die Verhandlung endet noch vor 9:30. Die Vorgesetzte von K.H., die bestimmt um 10:00 Uhr
gekommen wäre, hat somit die Verhandlung nicht miterlebt.
(wl)
19.12.03: ArbG: Vesna V.J. Kündigungsschutzklage
Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (ICN PA), RA Maier, 10 Zuschauer
1.Bericht
Der RI stellte zu Beginn der Verhandlung fest: "Man wächst wie eine Familie zusammen, jeden Freitag".
(Anm. d. Verf. : Bis auf weiteres sind wir ja noch in der "Siemens-Familie", das sollte vorerst reichen).
Dann führte RI aus, dass er schon diverse Siemens-Fälle verhandelt habe, alles in den Schriftsätzen stünde und
eigentlich sofort die Anträge gestellt werden könnten. RA stellte dann den entsprechenden Antrag und wurde
vom RI seltsamerweise darauf hingewiesen in den Antrag "Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens"
aufzunehmen. Seltsamerweise deshalb, weil manche Kammern diesen Passus gerade entfernt haben wollen. Syndika
Cisek beantragte daraufhin die Klageabweisung. Auf die Frage des RI nach einem Vergleich bot Hr. Bartsch in
bekannter Manier die Erhöhung der Abfindung um 2 Monatsgehälter an. Die Klägerin führte dagegen aus, dass
sie an einer Abfindung nicht interessiert sei. Im übrigen arbeite sie derzeit im Rahmen der
Weiterbeschäftigung mittlerweile wieder an ähnlichen Themen wie vor ihrer Kündigung. Diese Aussage
wollte/konnte Syndika Cisek nicht so stehen lassen und erwiderte, dass die Klägerin zwar beschäftigt werde,
aber eigentlich keine Arbeit vorhanden sei. Nun folgte das Thema "Schriftliche Zustimmung des
Bereichsvorstands bei Kündigung von Mitarbeitern mit Jubilarschutz". Hr. Bartsch zeigte RA dieses - wie
seinen Augapfel gehütete - "Werk", bestehend aus einem Brief mit Unterschrift des ICN- Bereichsvorstands
Thomas Ganswindt und einer angehängten EXCEL-Liste mit den Namen sämtlicher Gekündigter mit eben diesem
Jubilarschutz.
Dann war nach einer Verhandlungsdauer von ca. 8 Minuten Schluss. Verkündung eines Urteils am Donnerstag,
dem 15.01.2004 ! GEWONNEN
(rd)
2.Bericht
Eine sehr kurze Verhandlung. Da ich in Kammer 13 bei einer Urteilsverkündung war, kam ich zu dieser
Verhandlung etwas verspätet. Als ich zu der Verhandlung dazukam, fragt der RI fragt gerade nach einer
gütlichen Einigung. Hr. Bartsch erwähnt die Abfindungssumme plus die üblichen 2 Monatsgehälter, was in diesem
Fall über 100.000 Euro ausmacht. Darauf lässt sich V.J. jedoch nicht ein. RA betont, dass V.J. ja wieder
eine Arbeit habe. Diese Arbeit sei aber nur im Rahmen der erzwungenen Weiterbeschäftigung, entgegnet
Syndika Cisek, die Arbeit ist tatsächlich nicht da. RI fragt nach dem Schriftstück, abgezeichnet vom
Bereichsvorstand, bei Mitarbeitern über 50 Jahren. RI meint, dieses Schriftstück sei immer da. RA möchte
dieses Dokument ebenfalls sehen. Hr. Bartsch steht auf, und legt RA eine (schwarz/weiß) EXCEL-Liste und
ein Anschreiben (dem Publikum nicht erkennbar, ob auf einem Siemens Briefkopf) vor. RA erfragt nach
einer Kopie. Eine Kopie wird dem RA nicht gegeben (warum eigentlich nicht?). Nach wenigen Minuten wird
die Verhandlung bereits beendet. Urteil am Donnerstag, dem 15.1.2004 um 9:00.
(wl)
17.12.03: ArbG: Markus M.K. Kündigungsschutzklage
Kammer 36 RI Dyszak, Syndika Cisek, Hr. Wilhelmi (ICM PA), Chef-Chef des Klägers, RA Würth, 7 Zuschauer
Der große Saal 1 ist dank Vorweihnachtszeit mit 7 Zuhörern recht übersichtlich besetzt. Der RI
spricht den Kläger an, er sei "ja noch nicht so lange dabei", ob nicht doch ein Vergleich
denkbar sei? Siemens bietet (Überraschung!) die beE an, in der etwa die Hälfte schon vermittelt
wurde, schließlich wäre er aufgrund seiner Jugend doch relativ leicht zu vermitteln. Übrigens
ist M.K. obendrein erst seit 2 Jahren Siemensianer; d.h. auf fehlerhafte Sozialauswahl kann er
sich schwerlich berufen, allenfalls auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf offenen Stellen
und vor allem auf Fehler in der Betriebsratsanhörung. Der Vergleichs-Versuch war von daher schon
berechtigt. Der RI fragt, ob Siemens beim Abfindungsangebot noch etwas drauflegen könne, und
diesmal lehnt Syndika Cisek dies nicht ab: "In Grenzen unter Umständen..." erklärt sie in
erfrischender Klarheit. Aber M.K. lehnt es ab, und verweist darauf, DASS er ja bereits eine
Arbeit habe. Verwirrung: Was für eine? M.K. hat erst im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens
einen WB-Antrag gestellt, es gab für ihn vorher keine einstweilige Verfügung nach §102; trotzdem
hat ihm Siemens, nur aufgrund eines Schreibens, praktisch "vorbeugend" schon einen Job gegeben,
geradeso, wie man ihn normalerweise erst nach gewonnenem §102 bekommt. Eine unterqualifizierte
Not-Aufgabe, aber eine Aufgabe, ohne gerichtlich erstrittenen Anspruch. Ein Novum, ich schätze
mal, da ist jemandem in der PA ein Fehler unterlaufen. Syndika Cisek sagt klar aus: Angesichts
der Sozialdaten wird M.K. bei jeder nächsten Abbau-Welle, wenn mal wieder eine kommen sollte,
als erstes wieder dabei sein -> doch vergleichen? M.K. bzw. sein Anwalt lehnt das ganz pauschal
ab: "Er ist zu Siemens gegangen, um bei Siemens zu bleiben und dort auch alt zu werden." (Naja,
tolles Argument). Prompt antwortet der RI: "Dann hätten Sie zum Staat gehen müssen, dann
würden's auch bald so alt aussehen wie ich". Als nächstes eine einzelne Nachfrage zur
fehlerhaften BR-Anhörung: Da soll eine Anlage gefehlt haben bzw. es gibt verschiedene Fassungen
einer Anlage mit widersprüchlichem Datum; wird von Syndika Cisek geklärt (so mehr oder weniger;
ganz sicher wirkte sie dabei auch nicht). Ansonsten nur noch Bezugnahme auf die Schriftsätze,
dann geht's nach einer halben Stunde zu einer Beratung von wenigen Minuten ->
Entscheidungsverkündung am 21.1. (13.00).
Auffallend war, dass keine Fragen zu freien Stellen gestellt wurden; vielleicht weil sich die
Frage nicht stellt, weil schon die BR-Anhörung für fehlerhaft erkannt wurde, das wäre gut für
M.K.; vielleicht aber auch nur, weil der RI dazu über das, was im Schriftsatz steht, hinaus
einfach keine Fragen mehr hatte, dann bleibt's spannend.
(bt)
Urteilsverkündung:
Bei meiner Urteilsverkündung vor dem ArbG München erging folgendes Urteil:
1) Kündigungsschutzklage erstinstanzlich GEWONNEN
2) Weiterbeschäftigung mit folgender Einschränkung GEWONNEN: Einzig der Punkt
"Weiterbeschäftigung unter unveränderten Vertragsbedingungen" ging so nicht durch. Ich muss also
damit rechnen, demnächst nicht mehr exakt in meiner alten Dienststelle weiterbeschäftigt,
sondern evtl. versetzt zu werden. Daher hat der Kläger, (ich also in dem Fall), 1/8 der
Prozesskosten zu zahlen. Die ausführliche Begründung wird in den nächsten Wochen postalisch
zugestellt.
Das schriftliche Urteil sagt:
die KSchKlage sei gewonnen
Weiterbeschäftigung bis rechtskräftiger Abschluss, aber:
eigener Weiterbeschäftigungsantrag abgelehnt
1/8 der Gerichtskosten (1/8 von 16 TEuro - also 2 TEuro!) selbst zu tragen
ist mir nun klar geworden, dass obiges dadurch förmlich provoziert wurde, dass wir in meiner
Klageschrift die Weiterbeschäftigung auf exakt dem selben Arbeitsplatz als Systemtester im
Bereich ICM N...bla.. verlangt haben. Was aber alleine aufgrund des Direktionsrechtes so ja gar
nicht haltbar ist.
Ergo / Die Moral von der Geschicht':
Schreibe nichts in Deine Klageschrift,
das Du nicht sicher durchkriegst vor Gericht!
Herzlichen Dank an diejenigen, die mich begleitet und unterstützt haben, und v.a.
verbindlichsten Dank an meinen RA.
(mk)
24.11.03: ArbG: Werner W.S. Kündigungsschutzklage
Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), RAin von Freymann, 25 Zuschauer
1.Bericht
W.S. war Key Account Manager, dort zu 80% für die Betreuung von Vodafone zuständig und zu 20 %
zur Unterstützung für ON-Produkte. Laut Siemens sei Bedarf für Vodafone-Betreuung entfallen und
für ON-Unterstützung stark zurückgegangen.
W.S. bezweifelt dies, da Vodafone weiterhin Siemens-Kunde ist und nun eben in den Regionen
betreut wird. Die RAin legt eine email eines Kollegen vor, der sich zur Einarbeitung in das
Thema an den Kläger gewandt hat. Herr Bartsch weist darauf hin, dass sich Vodafone auf
Mobilfunk konzentriert und sich von Festnetz-Tochterunternehmen getrennt hat. Bei den optischen
Netzen seien entsprechende Überkapazitäten noch längst nicht ausgelastet, was weitere
Investitionen verhindere. Letzterem widerspricht W.S. mit dem Hinweis, dass zwar die
Glasfaserkapazität dicke vorhanden sei, aber die Geräte für innovative Übertragungstechnik
dennoch noch gefragt seien. (Anmerkung des Autors: Andernfalls wäre ja wohl SURPASS hiT 70xx
kein solcher Renner.)
Nun nimmt die RAin die BR-Anhörung aufs Korn. Dort wird Vodafone,
was ja wohl entscheidend für die Kündigung ist, gar nicht erwähnt. Syndika Cisek verteidigt
sich, dass hier bezogen auf den gesamten Bereich mit anderen Schlüsselkunden argumentiert wurde.
Der RI nennt ein BAG-Urteil, nach dem die Ausführung in der Anhörung zwar nicht den Ansprüchen
eines Kündigungsschutzverfahrens unterworfen sei, sich jedoch aus der Anhörung nachvollziehbar
der Grund der Kündigung ergeben müsse. Dies sei hier zu untersuchen.
Die Betrachtung der Vergleichspersonen zur Sozialauswahl ist dem RI für die mündliche
Verhandlung zu umfangreich. Entscheidung am 12.12. um 09:00. GEWONNEN
(pl)
2.Bericht
RI geht auf den konkreten Arbeitsplatz ein, der aus Supportleistungen 80 % für Vodafone und 20 %
für andere Projekte, insbesondere Optical Netwoks, bestand. Der Schriftsatz der Beklagten sagt
aus, dass der Wegfall des Arbeitsplatzes begründet ist durch die Einstellung der Betreuung des
Hauptkunden Vodafone. Danach erhält der Kläger die Möglichkeit, dies zu erläutern. Dies nimmt
er wahr und berichtet, das Vodafone Kunde ist und bleibt. Diese Darstellung untermauert RAin mit
einer Email eines Kollegen, aus der hervorgeht, dass dieser MA sich in genau diese Materie
einarbeiten soll. RA stellt ausserdem fest, dass die Vodafone-Betreuung nicht die einzige Arbeit
ist, die der Kläger bei Siemens erbracht hat, das Projekt wurde ihm (erst) in 2000 übertragen.
Zusätzlich trägt RAin energisch vor, dass das Hauptargument im Schriftsatz, das Wegfallen der
Betreuung von Vodafone, in der Betriebsrats-anhörung gänzlich fehle. Dort seien andere Betreiber
namentlich genannt, deren Aufträge reduziert wurden, nicht aber Vodafone. Dieser wesentliche
Sachverhalt aus der Klageerwiderung fehlt in der Betriebsratsanhörung. RI kommentierte dies mit
"das könnte ein Problem werden". Weitere Punkte wurden nicht mehr vertieft. Eine Diskussion zur
Sozialauswahl führe zu sehr ins Detail, so die Einschätzung des RI; daher zum Schluss zu den
Anträgen. ENTSCHEIDUNG am Fr. 12.12.03, 9:00 Uhr.
(ss)
24.11.03: ArbG: Alfred A.K. Kündigungsschutzklage
Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter,
RA Thies, 25 Zuschauer
1.Bericht
Unvollständiger Bericht, da ich unmittelbar vorher in einer anderen Verhandlung war.Nach
Verhandlungspause folgender Verlauf:
A.K. testet EMV. Wegen Umorganisation der Messtätigkeiten wurde er Anfang Oktober 2002 von einer
Entwicklungsabteilung zu M&L versetzt, laut RA nur um damit den Wegfall des Arbeitsplatzes
leichter darstellen zu können. Syndika Cisek widerspricht - im Rahmen der Umorganisation wurde
die gesamte Abteilung versetzt. Der Messplatz ist laut Siemens entfallen. A.K. hält dagegen dass
er im Testzentrum wieder 1:1 aufgebaut wurde. Der RA legt nach, indem er das Programm einer
EMV-Fachkonferenz vorlegt, in der Siemens-MA über Messverfahren referieren, ergo würden
EMV-Messungen fortgesetzt. Dies reicht Syndika Cisek nicht als zwingender Beweis für das
Weiterbestehen des Arbeitsplatzes.
Der RI konzentriert sich nun auf die BR-Anhörung. Dort ist von Outsourcing die Rede, wozu es
letztlich nicht kam. Stattdessen wurde die Tätigkeit einer Zentralabteilung zugeordnet.
Aus Sicht des Vorgesetzten waren keine Messaufträge da, um sie an A.K. als Siemens-internen
Dienstleister zu vergeben. Der RI wollte in der mündlichen Verhandlung nicht im Detail auf die
162 Vergleichspersonen der BR-Widerspruchs eingehen. Die Siemens-Klageerwiderung ist ebenso
umfangreich und die Antwort des RA darauf, allerdings nur für eine Auswahl dieser MA, erst vor
kurzem eingetroffen. Dies würde neue Fristen erfordern. Diese wurden jedoch nicht gesetzt.
Entscheidung am 12.12. um 09:00. GEWONNEN
(pl)
2.Bericht
RI eröffnet die Verhandlung mit der Bemerkung, dass er nun auch (wie seine RI-Kollegen) immer
mehr Siemens Know how bekommt. An die Adresse Hr. Bartsch und Syndika Cisek gerichtet, ergänzt
er: Sie kennen wohl mittlerweile jeden einzelnen Arbeitsplatz bei Siemens. Danach kommt RI zur
Sache. Er zählt die Eckdaten des Klägers kurz auf: seit 1979 bei Siemens, dadurch lange
Kündigungsfrist, AT, Freistellung ohne Klage (wegen AT-Vertrag), aber WB102 durchgesetzt.
An dieser Stelle gab es eine Unterbrechung, beantragt durch den RA, der in anderer Sache einen
Gütetermin hatte. Die Terminüberschneidung ergab sich (leider) durch den verspäteten
Verhandlungsbeginn. RI gewährt diese Unterbrechung und fährt danach (unbeirrt) mit seinem
Konzept fort. Er spricht den Punkt "Wegfall des Arbeitsplatzes" an. RI zitiert einerseits aus
dem Schriftsatz der Beklagten, der Wegfall des Arbeitsplatzes sei aufgrund der Entscheidung von
Dr. Scholz (Leitung) erfolgt, und andererseits aus dem Schriftsatz des Klägers, dass der Wegfall
des Arbeitsplatz nicht tatsächlich erfolgt sei, sondern heute noch/wieder existiert. Dazu
präsentierte der RA eine Kongresseinladung, aus der ersichtlich ist, dass Siemens sich mit den
Arbeitsthemen des Klägers weiterhin beschäftigt (mehrere Referate von Siemens-Ex-Kollegen zu
dem Thema). Syndika Cisek konnte trotzdem den Zusammenhang so nicht sehen. Interessant bei der
Frage des Arbeitsplatzes war noch die Diskussion, ob die Versetzung des Klägers von damals WN CC
in den heutigen Bereich als Vorgriff zur besseren Argumentation der Kündigung vorgenommen wurde.
Dies wurde sofort von Hrn. Bartsch bestritten, er sieht die Aufgabe des Klägers klar im
Fertigungsbereich und nicht in der Entwicklung, was im Zuge einer Umorganisation bereinigt
wurde. Danach ging RI auf die Betriebsratsanhörung ein. Thema nochmals die Aufgabe des Klägers,
die gemäß der Betriebsratsanhörung verlagert werden sollte entweder an externe Dienstleister
oder an QE (Testzentrum für Messaufgaben). Dies entspricht nicht der heutigen Situation. Sowohl
Syndika Cisek als auch der Vorgesetzte des Klägers versuchten diese Diskrepanz mit blumigen
Worten zu erklären: eigentlich war das Outsourcing geplant, aber dann kam der Abbau der
Entwicklungsaktivitäten aufgrund des Auftragseinbruchs und zuletzt kam eine der vielen
Umorganisationen, die zur heutigen Situation geführt hat (AbN: und fast immer alles
erklären müssen). Aus Zeitgründen ging RI nicht auf das Thema Sozialauswahl ein. Im
Schriftsatz sind wohl 162 (?) Personen aufgeführt. Aber es gab doch noch ein Novum und zwar
zum Thema Zustimmung BV-Vorstand bei Jubilaren (bzw. MA mit mehr als 20 Dienstjahre).
Hr. Bartsch präsentierte oder besser gesagt lies einen kurzen Blick für RI, RA und Kläger auf
ein Dokument zu, dass die Unterschrift von Hrn. Ganswindt zur Kündigung trägt. Eine Kopie
dieses offensichtlich "brisanten" Dokuments gab es nicht (keine Ahnung warum?). RI
kommentierte dies so, dass es nicht wesentlich ist für den Ausgang des Verfahrens.
ENTSCHEIDUNG am Fr. 12.12.03, 9:00 Uhr.
(ss)
21.11.03: ArbG: Renate R.W. Kündigungsschutzklage
Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter , RA Dankowski, 3-5 Zuschauer
Hier liegen alle Schriftstücke vor. Der RI kündigt ebenfalls ein4-Stufiges Prüfungsschema an.
Bei der 1. Frage der unternehmerischen Entscheidung ist der Wegfall eines Teils der Aufgaben
(Kostenverfolgung) strittig. Dieser Teil soll von dem Vorgesetzen Dr. Z. übernommen werden. Der
RI will aber den (anwesenden) Vorgesetzten nicht befragen.
Bei der 2. Frage werden die
relevanten freien Stellen besprochen. Syndika Cisek hebt die benötigten fliesenden
Englischkenntnisse hervor. Der RA bezweifelt es und meint die vorhandenen Kenntnisse wären
ausreichend oder könnten durch Kurse erworben werden.
Bei der 3. Frage der Sozialauswahl wird der Vorgesetzte Dr. P. befragt. Er legt sehr
detailliert und wortreich dar, warum die Vergleichs-Sekretärinnen höher qualifiziert sind.
Dieses ist in den Schriftstücken allerdings nicht erwähnt und dem RA. Er bekommt die
Gelegenheit schriftlich darauf zu antworten.
Bei der 4. Frage zu BR-Anhörung monierter RA die dürftige Darlegung der Sozialauswahl
durch die Siemens AG. Syndika Cisek verfällt darauf auf einen "genialen" Umkehrschluss:
die Stellungnahme des BR wäre sehr ausführlich und damit muss die Anhörung korrekt
gewesen sein. Schade, dass man als Zuschauer hier nicht laut lachen darf! Und im Übrigen
wäre die Sozialauswahl aus subjektiver Sicht nicht erforderlich, weil kein Vergleichskreis
gefunden wurde. Der RI fragt nach Vergleichsmöglichkeit. RA sagt nein, Syndika Cisek
bietet die Abfindung und 2 Monatsgehälter zusätzlich, sagt, dass die Mitarbeiterin keinen
anderen Arbeitsplatz bekommt (bei ICN ?) und deutet Zerrüttung an (?). Der RI ahnt die
Berufung beim LAG . Urteilsverkündung: 19.12.03. 9:00. GEWONNEN
(jb)
21.11.03: ArbG: Tülay T.A. Kündigungsschutzklage
Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Uwe Friedel, RA Lugmayer, 3-5 Zuschauer
Der RI kündigt ein 4-Stufiges Prüfungsschema an.
Die 1. Frage bezieht sich auf die unternehmerische Entscheidung. 2 von 4 Arbeitsplätzen sind entfallen.
Der RI hält es auf Grund des Schriftstücks von Siemens für nachvollziehbar. Der RA kann darauf nicht
erwidern, weil er das Schriftstück erst vor 2 Tagen bekommen hat. Der Vorgesetzte kann hier
auch nichts beitragen, weil er es zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht zuständig war. Herr
Bartsch beklagt, dass sich der Umsatz von ICN WN in 3 Jahren halbiert hat.
Die 2. Frage bezieht sich auf die freien Stellen. Ein Teil der angegebenen Stellen
war bei SBS. Hier hat die Mitarbeiterin keinen Anspruch darauf. Andere Stellen sind wie üblich
nicht nachvollziehbar. Es wird aber nicht weiter vertieft.
Die 3. Frage bezieht sich auf die Sozialauswahl. Der BR hat in seinem Widerspruch 4
vergleichbare MA angegeben. Der RA bezweifelt die Richtigkeit der Sozialauswahl und der RI meint,
dass es vom Kläger (MitarbeiterIn) belegt werden muss. Syndika Cisek legt das Schreiben vom
Bereichsvorstand Ganswindt vor, mit der Zustimmung zur Kündigung, weil die Mitarbeiterin über
20 Jahre bei Siemens beschäftigt ist. Weiter weist der RI auf das Prozessrisiko für die
Mitarbeiterin hin und versucht einen Vergleich herbeizuführen. Es kommt jedoch keiner zustande.
Die 4. Frage zu BR-Anhörung kommt hier nicht zu Sprache (?). Der Prozess wird vertagt, damit der RA
schriftlich auf das (oben erwähnte) Schreiben der Siemens AG antworten kann (bis 8.1.04) GEWONNEN,
mit diesem Urteil steht es somit 111:0
(jb)
Der Zweite Teil der Verhandlung fand am 19.3.2004 statt.
Kammer 14 RI Poppe, AG: Herr Angst (in diesem Fall (SAG) recht passend), AN: Herr Stöhr, Syndika Bayer,
Hr. Vögele (PA), Vorgesetzter Uwe Friedel, RAin Graf (Moosreiner)
Die Verhandlung beginnt verspätet, da der vorletzte Termin noch nicht zu Ende war, als der Termin von T.A.
hätte beginnen sollen. Es ging dann aber doch recht zügig los. Der Termin davor wurde offensichtlich vertagt.
Ich habe am Prozess davor auch ein paar Minuten teilgenommen es wurden Zeuginnen sehr detailliert vom RI
befragt und es waren auch Zuschauer da. Interessant war vor allem die Aussage vom RI, dass er "grundsätzlich"
nur mit den Rechtsvertretern - sofern vorhanden - spreche. Es gab also ein munteres RI an RA ==> Kläger - leise
- an RA ==> RA an RI - Spielchen. Kein Wunder das die Verhandlung so lange gedauert hat. Nur der Zeugin hat
er direkt zugehört. Alle Fragen/Antworten hat er ins Protokoll diktiert!
RI erklärt, dass es sich bei T.A. um einen "versprengten" Prozess handelt. Seine sonstigen Kammertermine
Kündigungsschutzklagen gegen Firma SAG hätten im November/Dezember stattgefunden.
Er habe bei einer betriebsbedingten Kündigung nach 3 Kriterien zu prüfen:
- wirtschaftlich (Personalabbau muss von ICN bis auf Abteilung bzw.
Arbeitsplatz der Klägerin herunter gebrochen werden (SAG)
- Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (Umfang reiche Stellenausschreibungen von der Klägerin vorgelegt)
- soziale Auswahl 380 nur Auszug von ca. 9.000
RI ließ hier jetzt plötzlich zu, dass Herr Vögele ausführlich auf die neue Betriebsvereinigung vom 10.02.04
einging und die erhöhte Abfindung und die tolle Betreuung und Vermittlung in der beE in den schönsten Farben
schilderte! Er nannte auch die Summen die T.A. sofort und auch noch am Ende der beE erhalten würde. RAin
erwiderte, dass dieses großzügige Abfindungs- bzw. beE-Angebot schon eine Überlegung wert gewesen sei und sie
es mit ihrer Mandantin auch gründlich geprüft und es sich reiflich überlegt hätten (Vögele, dass Ziel so dicht
vor Augen, wurde schon ganz unruhig!), aber letztendlich ginge es ja um die Existenz der Klägerin, so dass sie
sich auf so ein Risiko, am Ende der beE mit ihren Kindern auf der Straße zu stehen, leider leider nicht
einlassen könne. Tja, Pech gehabt Herr Vögele! RAin hat das wirklich gut gemacht, erst so zu tun, als könnte
es zu einem Vergleich kommen und dann die kalte Dusche! Zu Beginn der Sitzung wurden noch Schriftsätze, T.A.
v. 16.03.04 und SAG vom 19.03.04, sowohl Beklagte als auch Klägerin an das Gericht bzw. Gegenseite übergeben.
Der RI nannte es einen absoluten Rekord, da schon ohne die zusätzlichen Schriftsätze 163 Seiten
Klageerwiderung zusammen gekommen seien! Er fragte dann noch nach einem zusätzlichen Sachvortrag, den aber
keine Seite hatte. Er wolle keine mündliche Verhandlung!
Syndikus Bayer wollte allen Ernstes über alle im Schriftsatz aufgeführten Punkte mündlich verhandeln. RI sagte
darauf hin, dass er ja wohl seine Entscheidungen in den anderen Fällen kenne und das er auch nur noch ein paar
Jahre bis zu Pensionierung habe. Er möchte auf gar keinen Fall in Pension gehen ohne alle Fälle abgeschlossen
zu haben. Syndikus Bayer kämpft noch ein bisschen um die mündliche Erläuterung, der RI bleibt aber dabei und
lässt keine mündliche Verhandlung zu. Er schaut Syndikus Bayer scharf an und sagt noch dass die Schriftsätze
ausreichend seien und auch gründlich studiert worden seien. Das Lesen habe schon genügend Zeit in Anspruch
genommen.
Urteilsverkündung: Dienstag, 06.04.04 13:00 Uhr! Mein Tipp: GEWONNEN!
(gb)
20.11.03: ArbG: Franz F.B. Kündigungsschutzklage
Kammer 15 a Dr. Wanhöfer, Syndika Cisek, und Personalleiter Evertz, ehemaliger Vorgesetzter
Stefan Franke, RA Riechers, 7 Zuschauer
Prozess beginnt mit 10-Min. Verspätung.
RI erklärt beim Hereinkommen, das er die Akte länger mit seinen Kollegen besprechen mußte.
Trotz ¾ Std. Durchsprache gäbe es noch viele Fragen. RI führt auf, was alles strittig ist: Hier
geht es um Mobilfunk, Betrieb Mch-H, Sparten steckt in wirtschaftlicher Krise.. Es gab einen
Interessenausgleich. Folgende Angebote wurden gemacht: Abbau, Insourcing, beE usw.
RI hat Schwierigkeiten die Tätigkeitsbeschreibung zu verstehen, da F.B. vieles gemacht hat.
RI zu Syndika Cisek: bitte auch den Kollegen erklären, wieso die Aufgaben entfallen sind.
RI fragt mach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, Stellenausschreibungen und zumutbaren
Einarbeitungszeiten und stellt fest, dass die Angaben weit auseinander liegen.
RI geht auf die Sozialauswahl und die Betriebsratsanhörung ein. Die Anhörung ist allgemein
beschrieben, über F.B. jedoch sehr wenig. F.B. ist nur mit Hn. M. vergleichbar und der ist
ebenfalls gekündigt. Weiter stellt RI fest, dass es hier noch was Besonderes gibt:
Jubilarschutz 20-25 Jahre Betriebszugehörigkeit, da ist die Zustimmung eines Vorstandsmitglied nötig.
Es gibt eine E-Mail von Hn. Wilhelmi an Hn. Lamprecht mit der Bitte um Zustimmung. Das Problem bei der ganzen
Sache ist, dass die zu kündigenden Personen nicht namentlich genannt sind und man auch die Unterschriften
nicht lesen kann. Darauf geht RI im speziellen ein, denn dies sei was Besonderes für ihn und seine
Kollegen, da er ja das ganze Jahr das Kündigungsschutzgesetz überprüfe und dies nicht so oft
vorkomme. RA Info von Hn. Wilhelmi, es gab keine weitere Information an den Bereichsvorstand. RI schaute
sich die Gesamtbetriebsvereinbarung sehr genau an.
Hr. Evertz meint, das ICM ca. 18.000 Mitarbeiter hat, kennt Hr. Lamprecht die Namen der
Einzelnen natürlich nicht. RA dementiert, man könne das überprüfen und auch versuchen, den
Kollegen unterzubringen. Syndika Cisek: wirft ein, es gab einen Abbau von 14 Personen und daher
die Zustimmung des Bereichsvorstandes. RA: die E-Mail konnte den Kläger nicht erfassen, weil er
krank war. Syndika Cisek: Dem stimme ich nicht zu. Verlängerte Zeit für beE oder anderes wurde
nachträglich erteilt. Zur Zeit der Mail stand fest, wer gekündigt werden muss. Der Kläger
gehörte zu diesem Kreis, auch wenn die Kündigung später ausgesprochen wurde. (F.B. hat erst am
16.1. eine Mail von Hn. Wilhelmi bekommen und Entscheidungs-Termin bis 22.1., somit konnte noch
niemand wissen, wie er sich entscheidet.)
RI: fragt nach vergleichbaren KollegInnen. Alle KollegInnen sind näher an der Technik als der
Kläger und RI fragte, ob F.B. das in 3-6 Wochen machen kann. F.B. führte aus, was er zuletzt
gemacht hat und dass er es sich zutraut, das in dieser Zeit zu machen.
RI fragte nochmals wg. des Kollegen, ob er sich diese Tätigkeit aneignen könnte und ob er schon
mit dieser zu tun hatte. F.B. führte dazu einiges aus. z.B. keiner dieser genannten KollegInnen
hat alle diese Fähigkeiten und ich habe mit einem zusammengearbeitet.
Beisitzer stellten auch einige Fragen. (Habe solch aktiven Beisitzer sonst noch nicht erlebt.)
Auch wurden diese Beisitzer vom RI gelobt, weil sie technisches Verständnis besitzen, was in
diesem Fall von Vorteil ist.
Beisitzer zu F.B.: wie viel % war für die einzelnen Tätigkeiten notwendig. Wieviel % von der
Arbeit von den genannten KollegInnen können Sie machen? F.B. erläuterte genauestens.
Beisitzer. Wer würde sich mit Ihrer Tätigkeit decken? F.B. traut sich zu, von einzelnen
KollegInnen die Tätigkeit zu übernehmen. RI zu Syndika Cisek: wir haben 4 KollegInnen im Ring.
Syndika Cisek erwiderte daraufhin, dass F.B. nur allgemeine Tätigkeiten gemacht hat und die
KollegInnen "natürlich" alle Spezialisten sind, "obwohl diese gerademal ca. 2 Jahre dabei
sind".
Vorgesetzter: Tätigkeiten sind sehr reiseintensiv. Wir haben überlegt, ob wir F.B. in Projekte
einsetzen können, er hat das aber abgelehnt mit pers. Gründen, die auch genannt wurden. (In der
Pause habe ich mit F.B. gesprochen. Er sagte: es waren ganz andere Gründe als die genannten.)
RI: Das Gesetz verlangt von einem AG, dass er bei betriebsbedingten Kündigungen schaut, ob die
zu kündigenden mit anderen zu vergleichen sind.
Syndika Cisek: die anderen KollegInnen werden schlechter bezahlt. Größenordnung ca. 20.000,-- €.
Im Verlauf des Prozesses musste dann Hr. Evertz zugestehen, dass Sie gar nicht genau wissen, wie viel
die vergleichbaren Kollegen verdienen. Hier wurde also genau bestätigt, dass die "Alten" halt zu
teuer sind, auch wenn Sie sich dieses Gehalt durch Ihren langjährigen Einsatz ja verdient haben und
auch diese Jungen werden mal älter und verdienen dann bestimmt noch mehr. Auch wurde von F.B.
Vorgesetztem und Hn. Evertz bzgl. der Tätigkeiten gesagt, dass Sie sich da auch nicht auskennen
würden. F.B. führte nochmals aus, dass er mit einem vergleichbaren Kollegen
zusammengearbeitet hat und hat erst mal verschiedene Sachen erklärt.
Der Kollege ist Anfang 30 und noch nicht lange dabei, hat aber lt. SAG mehr Ahnung als F.B.
Syndika Cisek zu F.B.: Sie werden nicht sehr genau, erklären nur allgemein. Sie versteht nicht,
wieso er sagen kann, dass er sich so schnell einarbeiten kann und und und Vorgesetzter von F.B.
dementiert, dass F.B. diese Tätigkeiten gemacht hätte. Es wurde noch sehr lange über alles
diskutiert. Von Syndika Cisek wurde nochmals gesagt, dass die vergleichbaren KollegInnen diese
Tätigkeiten schon 2 Jahre machen und F.B. dazu nicht geeignet ist. F.B. hatte aber sehr
ausführlich erzählt, was er alles kann und was er auch alles schon gemacht hat. (Für meine
Begriffe hat er zuviel gesagt.)
RI zu F.B., auf welche Stellen könnten Sie eingesetzt werden? Diskussion über diese Stellen.
Wie bei allen waren diese Stellen natürlich für F.B. nicht geeignet, weil zu spezifisch und
weil F.B. das eine oder andere ja noch nicht gemacht hat. Z.B. kann man die Programmierung
C++ nicht in zwei Jahren lernen und so weiter und so weiter. Daraufhin sagte der RI, ich glaube,
ich unterbreche mal und wir lüften durch. Pause von 20 Minuten.
Am Anfang des Prozesses wusste man nicht wohin die Reise des RI gehen sollte. Er unterstützte
einmal die Seite der SAG, einmal den Kläger. Es ging ständig hin und her, manchmal auch sehr
widersprüchlich, was man eigentlich immer nur von Seiten der Synd. erlebt. Aber dann stellte
sich doch heraus, dass der RI auf einen Durchbruch, sprich Vergleich, aus war.
Nach Rückkehr der Kammer fragte der RI gleich nach einer gütlichen Einigung.
Syndika Cisek sagte, Angebot wie vorher ca. ....... und 2 Monatsgehälter.
RI zu F.B.: Hr. B. jetzt mal ganz offen gefragt, es gibt keine Zahl, die für Sie akzeptabel
ist? F.B. sagte, meine Situation lässt das nicht zu. Ich bin 48 Jahre und bis zur Rente ist es
noch sehr weit und und und Syndika Cisek sagte, das ist ne Menge, ich würde das annehmen (in
dem Alter auch kein Wunder, da würde ich das auch tun. Nur Pech, dass man in jungen Jahren diese
Abfindungen noch nicht erarbeitet hat) und der Kläger hat ja ausgeführt wie gut er ist (also
bestens zu vermitteln auf dem Arbeitsmarkt ::-(( ) Daraufhin sagte Hr. Evertz: In der beE sind
schon 235 vermittelt.
RI: Umschulungsmöglichkeit, wenn ich dadurch eine andere Anstellung bekommen würde, aber zu
anderen Konditionen arbeiten.? RI führte nochmals sehr genau aus, was die Kammer besprochen hat
und wie eine Kündigungsschutzklage normal läuft.
Spezialisierung ist eine Schwierigkeit auf dem Arbeitsmarkt, auch die finanzielle Seite ist hier
ein Problem. RI führte noch vieles aus, sagte aber auch, ein Aufeinanderzugehen ist besser für
das weitere Vorgehen und auch für das Betriebsklima.
RI zu Syndika Cisek: wie sieht es mit einer Abfindung aus? Syndika Cisek zu RI: fragen Sie ihn (F.B.) doch mal.
RI zu Syndika Cisek: wir haben darüber gesprochen, sitzen Sie sehr stabil und dann kam der
Hammer: Verdoppelung der Abfindungssumme.
Syndika Cisek sagte nichts weiter aber Hr. Evertz sagte, Gott sei Dank haben die Stühle Lehnen.
RI zu F.B.: gibt es eine Möglichkeit? -Nein von F.B.- Syndika Cisek sagte natürlich, das wollte
ich ja nur hören. RI sagte, die Sozialdaten sind sehr stark und dass man das nicht aufgeben
will, ist auch klar. RA sagte daraufhin zu Syndika Cisek: Das will ich aber jetzt so nicht auf
meinem Mandanten sitzen lassen. Wir haben Ihnen in den anderen vorangegangenen Prozessen jede
Menge Vorschläge bzgl. Abfindung usw. gemacht und Sie sind auch auf keines eingegangen.
RI zu Syndika Cisek: Angebot anderer Arbeitsplatz. Natürlich nicht möglich. RI nochmals, ohne
Sachverständige kann man über WB nicht entscheiden für die ausgeschriebenen Stellen.
Mit einem Leitz-Ordner kommen Sie da nicht aus.
Jetzt endlich nach 2 Std. werden die Anträge gestellt. Urteilsverkündung ist im Dezember.
Genauer Tag und Uhrzeit konnte der RI nicht sagen, da er seinen Terminkalender im Büro
vergessen hatte.
Ich glaube, dieser Prozess hat alle bisherigen und hoffentlich zukünftigen Rekorde bzgl. der
Länge gebrochen. Um es nochmals zu sagen, für 1 Person sage und schreibe 2 Std. getagt.
Ich, für meinen Teil hoffe, dass ich so was nicht und bei anderen nicht mehr durchmachen muss.
(bb)
Urteilsverkündung:
Der RI teilte bei der Urteilsverkündigung am 14.1.04 mit, dass ich GEWONNEN habe. Endlich, dass war
eine ganz schön lange Geduldsprobe. Er erläuterte nur ganz kurz den Grund, ausführlicheres steht
dann in der schriftlichen Begründung. Ausschlaggebend war mein per Betriebsvereinbarung (ZP
Rundschreiben Nr. 34, 93 vom 23.07.1993) Alterskündigungsschutz. Dieser gilt bei Mitarbeitern die
länger als 20 Jahre dabei sind aber noch keine 25 Jahre. Da konnte der RI nicht nachvollziehen, dass
das bei mir ordnungsgemäß berücksichtigt wurde. Nähere Erläuterung wird wohl erst in der
schriftlichen Begründung erfolgen, die ich noch nicht habe. Als Schmankerl der RI wörtlich:
"In die Tiefen der sozialen Auswahl sind wir bei der Urteilsfindung erst gar nicht eingegangen..."!
(fb)
19.11.03: ArbG: Susanne S.C. Kündigungsschutzklage
Kammer 36 RI Dyszak, Hr. Bartsch, Syndika Cisek, Hr. Padinger (Vorgesetzter), RA Wertenauer,
17 Zuschauer
1.Bericht
Der RI betritt den Raum und sagt als erstes "Es wird ja nicht weniger, die Präsenz." (ein Dank
zurück für das Lob) Bei der Vorstellung der Personen erzeugt der RI ein Schmunzeln als er mit
gerichtetem Blick bemerkt "Herr Bartsch ist gerichtsbekannt." Danach geht es los und da S.C.'s
Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Rechtsstreits bereits beschieden ist, will sich der RI auf
den Kündigungschutzklageantrag konzentrieren. Doch zunächst geht die Frage noch in Richtung
gütlicher Einigung, woraufhin Hr. Bartsch nochmals die Angebote vortragen darf. Alles bekannt
und so antwortet der RA, dass der Weiterbeschäftigunganspruch sehr viel werthaltiger ist, als
das was seiner Mandantin angeboten wird. Dies ist nicht akzeptabel. Der RI fragt nach
weitergehenden Angeboten seitens Siemens und Herr Bartsch stellt letztlich klar, dass der
Arbeitsplatz weg ist. Sollte der RA darauf zielen, dass die Klägerin wieder an ihren alten
Arbeitsplatz zurückkehren kann, dann muss er sagen "there's no way". Dann folgt die
Antragstellung. Anschließend kommt der RI zur Erörterung und hier zur Betriebsratsanhörung. Der
RI kann nicht so recht relevante Daten aus der BR-Anhörung und dem SAG Schriftsatz entnehmen,
insbesondere auch, weil ein Vergleichs-MA über 30 Mal aufgeführt ist. Er kann sich mit Syndika
Cisek einigen, dass das wohl ein Versehen ist. Ein weiterer Austausch stellt auch fest, dass im
Schriftsatz Dinge nachgereicht wurden, die in der Anhörung fehlen. Zusammenfassend stellt der
RI zum Ende fest, dass, wer auch immer die Anhörung verfasst hat, diese sich hart am Rande dessen
bewegt, was in Schulungen gerade noch verträglich sein könnte, um es mal ganz vorsichtig
auszudrücken. Damit bedurfte es einer beratenden Unterbrechung, in die die Kammer kurz darauf
auch verschwand. Als die Kammer wieder zurück kommt, bittet der RI den Saal gleich stehen zu
bleiben und verkündet die Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung NICHT
beendet ist. RI zur Begründung: Dies ist dünn und es bleibt dünn. Er erkundigt sich noch bei
Syndika Cisek, ob eine verkürzte Variante des schriftlichen Urteils in Frage kommt, um nach
kurzen Minenspiel gleich nachzulegen, dass Siemens dann die lange Variante auf schönem Papier
für die Unterlagen bekommt. GEWONNEN
(eb)
2.Bericht
Der RI begrüßt Hrn. Bartsch: "Herr Bartsch ist gerichtsbekannt" (das kann nun jeder interpretieren
wie er will...). Ein Vergleichsversuch (mit den bekannten Angeboten) scheitert erwartungsgemäß,
wird aber trotzdem noch Mal versucht; dann werden die Anträge gestellt. Der RI konzentriert sich
dann ganz auf die Betriebsratsanhörung, nicht auf die Klageerwiderungs-Schriftsätze: Beim
Sozialvergleich fehlten die genauen Sozialdaten der aufgelisteten Kollegen, zum Beispiel wird nur
pauschal behauptet, ein Kollege sei älter oder länger in der Firma, aber ohne Angabe konkreter
Zahlen, anhand derer man das auch nachvollziehen könnte ("Wertung statt Fakten"). Dass dann die
in der BR-Anhörung noch fehlenden Daten später in der Klageerwiderung ergänzt/konkretisiert wurden,
sei zwar nett, aber ein nachträgliches Nachschieben reiche nun mal nicht, das hätte man schon im
Rahmen der Anhörung vorbringen müssen. Mit den Worten "das ist einfach" zieht sich der RI mit seinen
Beisitzern zur Beratung zurück, kommt zurück und findet klare Worte: Er "wundert sich" über die bei
der Anhörung gemachten Fehler und deutet an, diese Fehler seien fast schon wie aus einem Lehrbuch
zitierte Beispiele, wie man's nicht machen sollte (genaue Formulierung habe ich mir nicht gemerkt).
Nach in Summe 20 Minuten das Endurteil: S.C. hat GEWONNEN, die Kündigung ist "unwirksam; unwirksamer
kann's nicht werden", wie der RI feststellt. Begründung: Die BR-Anhörung natürlich, "das ist zu
dünn".
(bt)
19.11.03: ArbG: Gisela G.G. Kündigungsschutzklage
Kammer 36 RI Dyszak, Hr. Bartsch, Syndika Cisek, (Vorgesetzter kommt später), RA Wetter,
17 Zuschauer
1.Bericht
Auch hier beginnt die Verhandlung mit der Vergleichsfrage. Hr. Bartsch, "Ich gebe nicht auf."
und nennt die Zahlen sowie die beE. Der RI scherz mit beiden Seiten kurz über einen 10 Mio
Traumbetrag und wird dann doch wieder enttäuscht - nur von einer Seite (fast wollte er einen
Durchbruch schaffen, könnte man meinen :-) ). Doch dann geht es auch hier wieder zur Sache mit
der BR-Anhörung, deren Qualität ganz ähnlich dem vorigen Fall ist, die Sachlage sich also im
Prinzip wiederholt. Jedoch geben BR-Anhörung und SAG-Schriftsatz hier ein Disputthema her, weil
Ersterer 3 Vergleichs-MA benennt und Letzterer eine Sozialauswahl mangels Vergleichskandidaten
verneint. Syndika Cisek erklärt es so, dass nach Auffassung des Arbeitgebers die in der
BR-Anhörung genannten Personen nach Prüfen der Qualifikation und des Wissens (Spezialkenntnisse
und -Know How) nicht vergleichbar seien. Der Leser soll die Formulierungen so interpretieren,
dass zwar eine Sozialauswahl ursprünglich angedacht war, diese nach Prüfen der Qualifikation
dann aber doch wieder ausschied. Sie überzeugte den RI nicht, sodass dieser entgegnete, dass
diejenigen, die den Schriftsatz verfasst hätten, nicht geltendes Recht in schriftsätzliche
Formulierungen umsetzen konnten. Der Text des Schriftsatzes ist nicht eindeutig, wie soll er
nun verstanden werden. Syndika Cisek war um wirklich klärende Worte verlegen. RI "Ich kämpfe
darum, sie richtig zu verstehen." Weiter: sie haben das Problem, dass 2 MA zunächst als
vergleichbar hingestellt wurden, dann aber später keine Sozialauswahl wegen nicht vergleichbarer
MA feststellt wurde. Syndika Cisek versucht (eher hilflos denn souverän) eine Erklärung mittels
Zurückziehen als Spezialkenntnisse der 2 MA. Im weiteren Disput unterstellt der RI, dass man bei
Siemens als Weltspitzenfirma davon ausgehen kann, dass mehrere MA mit Spezialkenntnissen
angestellt sind. Dann müssen diese in der BR-Anhörung auch genauer spezifiziert werden. Das
sieht der RI als Problem, was, wieder ganz vorsichtig ausgedrückt, wichtig sein könnte. Es
folgte ein Austausch über den Kreis der Sozialauswahl, in dem Syndika Cisek mit "Man könnte es
als Abteilung bezeichnen" die Dienststelle von G.G. verkaufen wollte, dem RI die "Dienststelle"
aber gar nicht gefiel und man sich schließlich auf Team einigte. Der RA stellte fest, dass die
Sozialauswahl fehlerhaft nur über das Team gezogen wurde. Syndika Cisek entgegnete, dass auch
innerhalb eines Team die Spezialkenntnisse variieren können und man die Sozialauswahl nicht,
wie behauptet, beschränkt habe (... nun ja). RI: "Dann gehen wir wieder nachdenken." Als die
Kammer zurück kam, wollte sie noch einen Punkt hinsichtlich der Weiterbeschäftigung und des
Arbeitsverhältnisses konkretisiert wissen. Dazu schlug der RI dem RA vor, den Antrag in dem
Punkt auf "vertragsgemäße Bedingungen" zu erweitern. Die Beklagtenseite erklärte sich
einverstanden. RI: "Dann müssen wir weiter denken." und die Kammer zog sich wieder zurück - um
kurz darauf, beim Wiedererscheinen, das Publikum um stehen bleiben zu bitten. Gewonnen (für
G.G.). Der RI in der Begründung: hier gilt das gleiche Problem, wie vorher, auch wenn man es
sehr wohlwollend liest. Die Sozialauswahl ist nicht in Ordnung, weil sie sich nicht signifikant
zeigt und ohne weitere Erläuterungen dargestellt ist. Dies ist aber der Maßstab, wie der BR,
gesetzlich vorgeschrieben, zu informieren ist. Auch die Weiterbeschäftigung ist hiermit,
positiv für G.G., bis zum Ende des Rechtsstreits entschieden. GEWONNEN
(eb)
2.Bericht
Auch hier konzentriert sich der RI auf die Betriebsrats-Anhörung: Dort wurden zwei vergleichbare
jüngere Kollegen als wegen ihres speziellen Knowhows "unabkömmlich" bezeichnet. Der RI stellt
auch hier ein "Substanzproblem" fest: Das ist nicht hinreichend ausgeführt. In der
Klageerwiderung korrigiert sich Siemens und stellt fest: Es gab keine Sozialauswahl weil es keine
vergleichbaren Arbeitnehmer gab (auch die 2 Besagten waren nicht vergleichbar, eben wegen ihres
speziellen Knowhows). Weil die Siemens-Anwälte eben selber ihren Fehler bei der BR-Anhörung
erkannt und nachgebessert haben. Das verleitet den RI zur Frage, ob da denn "Amateure am Werk"
waren? Das angeführte "spezielle Technologie-Knowhow" hätte unbedingt näher spezifiziert werden
müssen. G.G. RA hakt hinterher: Die beiden seien obendrein in der gleichen Fachgruppe wie G.G.
gewesen, hätten also vergleichbare Aufgaben & Knowhow gehabt. Auch sei die Sozialauswahl auf
dieses Team beschränkt gewesen. Beides bestreitet Syndika Cisek natürlich. Die Kammer zieht sich
zur Beratung zurück, danach noch eine Klärung zum Weiterbeschäftigungs-Antrag: Die konkret
aufgelisteten Tätigkeiten schränkten das Direktionsrecht zu sehr ein, wird ersetzt durch
"vertragsgemäße Weiterbeschäftigung". (Das sieht wohl jeder RI anders.) Dann noch Mal Rückzug zum
"weiterdenken", und schließlich ergeht nach insgesamt 33 Minuten das Endurteil: Auch G.G. hat
gewonnen! Hauptgrund diesmal die "Substanzfrage": Es hätte näher ausgeführt werden müssen, warum
die 2 Kollegen unabkömmlich seien; dass bei einer Firma wie Siemens jemand besondere technische
Fähigkeiten hat, sei ja nichts Besonderes oder Signifikantes, sondern eher schon selbsterklärend,
in so einer HighTech-Firma hat ja jeder irgendwelche speziellen technischen Fähigkeiten und Knowhow.
Da hätte dann schon wesentlich mehr ausgeführt werden müssen, warum genau bei diesen beiden
das nun noch viel stärker als normal ausgeprägt sein soll.
(bt)
14.11.03: ArbG: Jack J.S. Kündigungsschutzklage
Kammer 14 RI Poppe, 14 Ca 1917/03 , Hr. Bartsch, Syndika Cisek, RA Riechers, 10 Zuschauer
1.Bericht
Am Anfang vergleicht der RI scherzhaft die dicke Akte des vorher verhandelten Falles (keiner von
uns) mit der fast schon Leichtgewichtigen von J.S.'s Fall. Allerdings leitet er sofort auf den
Rekord bei ihm über, der darin besteht, dass die Beklagtenseite knapp 40 Seiten Schriftsatz
vorlegte, woraufhin die Klägerseite mit knapp 80 antwortete. Er gab den Beisitzern zwar einen
Überblick, bat aber, wohl wegen des Schriftsatzumfangs, beide Seiten, beginnend mir der
Klägerseite, einen wirklich knappen Abriss der wesentlichsten Punkte zu geben. Nur für den Fall,
dass er seinen Beisitzern unwissentlich etwas vorenthalten hätte. Seinen Worten war aber deutlich
zu entnehmen, dass er von den vielen Seiten die tatsächliche Essenz hören wollte. Syndika Cisek antwortet auf den RA Vortrag zunächst sehr allgemein mit der bekannten schlechten Lage des ICN und kam später auf J.S.'s Abteilung, in der 85% der Aufgaben weggefallen sein sollen, womit 5 der 11 MA überflüssig wären (mathematisch zumindest eigenartig).
Die 2 MA, die vergleichend angeführt sind, sind natürlich höher qualifiziert und damit mit J.S.
nicht vergleichbar (das Übliche). Zum Thema Weiterbeschäftigung führt Syndika Cisek aus, dass die
Stellen ein hin und her seien, man schon auf die Stellen im BR-Widerspruch einginge aber
danach ja immer neue hinzukommen, auf die nicht immer neu erwidert werden könne. Syndika Cisek
hierzu quasi zusammenfassend: "Die Beklagte geht davon aus, dass eine Weiterbeschäftigung
derzeit (!) nicht möglich ist." Weiterhin vertritt sie die Meinung, dass es in der BR-Anhörung
nicht möglich sei, den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes genau auszuführen, die dem BR
gegebenen Angaben aber hinreichend für das Ansinnen seien. (Spricht das Gesetz nicht gerade
hier eine andere Sprache?) Nun wird J.S. vom RI nach seiner derzeitigen Situation befragt,
woraufhin er antwortet, dass er auch in einer räumlichen Sonderstellung sei und als Aufgabe eine
Studie zu Software und Werkzeugen hat, zu deren Inhalt allerdings schon seit Anfang dieses
Jahres eine verbindliche, konzernweite Beschlusslage gilt, sie also eher akademischen Charakter
hat. Syndika Cisek beharrt auf einer Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung. Der RI möchte
sich noch nach gütlichen Einigungsmöglichkeiten erkundigen, wobei er mit der Feststellung
einleitet, dass der Kläger ein Alter erreicht hat, in dem eine Vermittlung in einen neuen Job
nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Syndika Cisek verweist auf die nicht unerhebliche
Abfindungssumme und (in einem recht großzügig anmutenden Ton) legen Hr. Bartsch und Syndika
Cisek gemeinsam noch die bekannten 2 Monatsgehälter drauf. Alles war aber bereits bekannt und
ergab nicht Neues. RA lehnte das Angebot ab. Der RI nahm gefasst zur Kenntnis, dass es dann müßig
sei, über eine weitere Annäherung zu sprechen und leitete auf das Stellen der Anträge über. Da
J.S.'s Klageeinreichung (die, innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungszustellung) noch von einem
anderen Anwalt stammte, gab es noch einen kurzen Disput betreffs (kollektivrechtlichem -
ja/nein) Weiterbeschäftigungsanspruch, den der RI in die sinnvolle Richtung für J.S.'s
Weiterbeschäftigung lenkte.
Beschluss: Termin zur Verkündung einer Entscheidung: Freitag 5.12., 9:00 Uhr
(instanzbeendigende Entscheidung oder weiteres Vorgehen). Zum Abschluss sagte der RI noch, dass
beiden Parteien mit einer raschen erstinstanzlichen Entscheidung geholfen sei. Dann könnten
weitere Dinge am LAG vertieft werden. (interessanter Abschluss sowohl als Ahnung des Ausgangs
der 1. Instanz als auch zum weiteren Verlauf)
(eb)
Urteil am 5.12.: GEWONNEN
Die Kündigung ist unwirksam, ich bin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Begründung: Das ursprüngliche Kündigungsbegehren gegenüber dem Betriebsrat einerseits und die
Ausführungen der Siemens AG in ihrer Erwiderung auf meine Klage andererseits sind nicht
miteinander kongruent. Der RI wies bei der Urteilsverkündung darauf hin, dass eine Berufung
gegen dieses Urteil möglich ist, nachdem der schriftliche Bescheid ergangen ist; dies wird nicht
vor Mitte Januar der Fall sein.
(js)
2.Bericht
RI eröffnet die Verhandlung mit der (ironischen) Bemerkung, dass er im Gegensatz zur vorherigen
Sache - dabei zeigt er auf einen dicken Aktenordner - eine "dünne Aktenlage" vorfindet.
Immerhin hat die Beklagte 29 Seiten dazu beigetragen, von der Klägerseite kamen 79 Seiten
zusammen. RI kommentiert, dass dies wohl mit viel Akribie und Gründlichkeit zusammengetragen
wurde. Er wolle aber hier nur auf das Wesentliche eingehen. RI nennt auch gleich, was für ihn
wesentlich ist:
- Herleitung Wegfall des Arbeitsplatzes aus der Unternehmensentscheidung
- Weiterbeschäftigung auf vergleichbar freien Stellen
- Sozialauswahl
- Ordentliche Beteiligung des Betriebsrates
Zuerst bekommt die Klägerseite Gelegenheit, zu den wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. RA
geht auf sämtliche Punkte des RI ein und betont zusätzlich, dass der Arbeitsplatz nicht
weggefallen sei. Im Gegenzug trägt Syndika Cisek die Argumentation der Beklagten vor. Die
Begründungen sind nicht neu, eher bekannt aus anderen Verfahren. Es entsteht der Eindruck, die
Begründungen sind keineswegs individuell, sondern austauschbar:
- die Unternehmensentscheidung sei ausreichend heruntergebrochen worden auf die konkrete
betriebsbedingte Kündigung
- die Vergleichbarkeit des Klägers sei allenfalls gegeben mit einer Person, eher aber nicht
- auf freie Stellen wurde ausreichend Bezug im Schriftsatz genommen, eine intensive Prüfung hat
ergeben, dass eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen nicht möglich sei
- eine Sozialauswahl ist nicht notwendig, da kein Mitarbeiter vergleichbar ist
- die BR-Anhörung ist ausreichend, wenn auch im Detail nicht genau. Der Schriftsatz sei eine
Konkretisierung der BR-Anhörung.
Danach lässt RI den Kläger zu Wort kommen. Der RI ist interessiert, wie die konkrete
Weiterbeschäftigung tatsächlich aussieht. Der Kläger erläutert kurz seine Aufgabe, eine
Internet-Recherche und Bewertung bzgl. Softwaremethoden und -tools. Allerdings, so seine
Meinung, sei dies eine "Pseudo-Aufgabe". Das Ergebnis sei nicht mehr relevant, da eine
entsprechende Unternehmensentscheidung bereits vorliegt. Syndika Cisek kommentiert dies so:
Arbeitsplätze sind nicht mehr möglich, daher ist die erzwungene Weiterbeschäftigung schwierig.
RI stellt fest, dass ein Vergleich nicht möglich ist. Somit lässt er die Anträge stellen.
RI verabschiedet sich mit dem Hinweis, dass er eine schnelle Entscheidung als sinnvoll erachtet, eine Vertiefung
der Streitpunkte kann im LAG erfolgen. Urteil/Entscheidung am 05.12.03, 9:00 Uhr
(kh)
11.11.03: ArbG: Peter P.B. Kündigungsschutzklage
Kammer 6 RI Dr. Obenaus, Syndika Fr. Cisek (BayMe), Hr. Bartsch, Führungskraft Hr. Gerd Schmitz,
RAin Graf (Kanzlei Moosrainer&Lugmair), 10 Zuschauer
1.Bericht
Zu Beginn des Verfahrens erkundigt sich RI nach dem Stand der Weiterbeschäftigung. Der "WB102"
des Klägers befindet sich derzeit in der zweiten Instanz, eine Entscheidung steht noch aus.
Dann zitiert der RI aus den Schriftsätzen. Von 2300 entfallenen Arbeitsplätzen sollen 1700
durch Kündigung und Aufhebungsverträge abgebaut werden. In der Organisation des Klägers sind
hier 563 Arbeitsplätze betroffen. Das Qualitätsreferat des Klägers wurde aufgelöst. Es ist für
den RI nicht nachvollziehbar, warum gerade Qualitätsaufgaben weggefallen sind. Syndika Cisek
erklärte, dass durch die Zusammenführung der ICN-Bereiche WN, AS, ON Arbeitsplätze, gerade im
Qualitätsbereich entfallen seien. Dann kam die Sozialauswahl zur Sprache. Syndika Cisek führte
aus, dass man auch hier über sog. Vergleichskreise (?!?) keine vergleichbaren Mitarbeiter
gefunden habe und nur auf die vom Kläger genannten Vergleichspersonen geantwortet hätte.
Der RI blättert in den Schriftsätzen und findet, dass das Arbeitsgebiet des Klägers "weit
gefasst" sei. Bei diesem Spektrum müsste eine umfangreiche Sozialauswahl erfolgen. Je genauer
eine Aufgabe in den Arbeitsverträgen beschrieben ist, desto kleiner sei der Kreis der
vergleichbaren Mitarbeiter. Dies würde von den Personalabteilungen oft übersehen, so der RI.
Auf die Frage nach gütlicher Einigung boten die Beklagten-Vertreter eine Abfindung oder den
Übertritt in die beE an. P.B. führte aus, dass er sich in der beE keinerlei Chancen auf einen
neuen Arbeitsplatz ausrechnet und möchte weiterbeschäftigt werden. Der RI zog sich dann mit
seinen zwei Laien-Richtern zu einer kurzen Beratung zurück und verkündete anschließend, dass
die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren abgeschlossen sei und eine Entscheidung am
03.12.2003 um 8:30 Uhr verkündet wird. GEWONNEN
(rd)
2.Bericht
Zu Beginn der Verhandlung werden sofort die Anträge gestellt. RI fragt den Kläger über den
Stand der einstweiligen Verfügung der WB102. RAin kommentiert, die WB sei bereits im LAG
verhandelt, ein Ergebnis stehe aber noch aus. RI resümiert den Bereich ICN. Dort gibt es CP,
CN, CS, ML. In Summe sollen dort 2300 Mitarbeiter abgebaut werden. Im einzelnen:
1700 Stellen sollen ganz weg
600 Stellen entfallen durch die Arbeitszeitverkürzung
Im Bereich FuE entfallen 530 Stellen. Soweit die Statements des RI. Nun kommt aber die
konkrete Frage, wie diese 530 Stellen auf die Abteilung von P.B., speziell die Gerätetechnik
QS herunter gebrochen wird. Weiter fragt der RI: "Wo liegt das inhaltliche Konzept, dass die
QS an dieser Stelle weggefallen ist. Warum ist jetzt Hr. P. schutzwürdiger, wenn vorher kein
Vergleich nötig war?"(Anmerkung des Verfassers: Hr. P. ist bereits über Altersteilzeit
ausgeschieden, somit scheint dem Zuhörer der Vergleich mit Hr. P. nicht besonders sinnvoll)
Syndika Cisek schwenkt auf den Interessensausgleich der mit dem BR erfolgt ist. Klartext,
sie weicht der konkreten Frage des RI aus. Sie erzählt, dass inhaltlich Geschäftsgebiete
zusammengelegt wurden. Speziell bei P.B. wurden 3 Bereiche zusammengelegt, somit ist P.B.'s
Arbeitsplatz weg. RI versucht, die Ausführungen von Syndika Cisek noch Mal zusammenzufassen:
"Sie sagen: Sie haben ein neues Schnittmuster, und dies führt zum Abbau?" Syndika Cisek
erklärt, Hr. P. sei woanders (Anmerkung: klar, er ist ja bereits weg). RI fragt nach
anderen QS Beauftragten. Laut Syndika Cisek wurden keine gefunden, keiner da. Alle aus dem
BR Widerspruch sind nicht vergleichbar. RI verweist auf den Arbeitsvertrag. Dort steht wenig
über das Anforderungsprofil und nichts über eine QS Tätigkeit. Das war ja zunächst deutlich,
aber Syndika Cisek erwidert: "Wir sind der Meinung, dass kein anderer Mitarbeiter da ist. -
Die Arbeitsverträge sind sehr dünn." RI belehrt (bestimmt das Volk, alle Anwälte sollten das
ja wissen): "Je weiter die Arbeitsverträge gespannt sind, desto besser für den Kläger (!)" da
dann die Sozialauswahl auch weiter ausfällt. RI versucht noch kurz die Vergleichsbereitschaft
auszuloten, aber erfolglos. Urteil Mittwoch 3.12. 8:30
(wl)
11.11.03: ArbG: Karel Ka.E. Kündigungsschutzklage
Kammer 6 RI Dr. Obenaus, Syndika Fr. Cisek (BayMe), Dr. Everts (ICM-PA),
Führungskraft Hr. Thomas, RAin Graf (Kanzlei Moosrainer&Lugmair), 10 Zuschauer
1.Bericht
Schon bei der Aufnahme der Anwesenden beider Parteien stutzt der RI : "Führungskraft des
Klägers ?!?" Hr. Dr. Ewerts erläuterte, dass Vorgesetzte bei Siemens Führungskräfte genannt
werden. Aha. Dann stellte RI Dr. Obenaus folgendes fest:
1. Das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgelöst.
2. Die Beklagte ist verurteilt den Kläger zu gleichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Der Kläger ist seit 1979 bei Siemens beschäftigt, zunächst 7 Jahre als SW-Entwickler, danach bei
System Engineering. Zur Zeit wird er in der Organisationseinheit der Führungskraft Thomas als
SW-Entwickler eingesetzt. Der RI fragt, ob Möglichkeiten bzgl. einer gütlichen Einigung
bestünden. Syndika Cisek führt aus, dass die Angebote eines Aufhebungsvertrags mit einer
nennenswerten Abfindung (über 100.000 €) oder der Eintritt in die Altersteilzeit (Kläger wird im
Jahre 2004 55 Jahre alt) weiterhin bestehen. Der Kläger erwidert, dass er keines von den Angeboten
annehmen möchte/kann und besteht auf Weiterbeschäftigung. Der RI zitiert daraufhin aus den
Schriftsätzen und erwähnt explizit einen ICM-Beschluss bzgl. Abbauzahlen. Runtergebrochen
von 137 für ganz ICM N PG müssen in der Abteilung des Klägers 2 von 5 Arbeitsplätzen
abgebaut werden. RI weist daraufhin, dass lt. Gesetz ein "Unternehmerisches Konzept feststellbar sein
muss, warum Arbeitplätze wegfallen". Der RI bezweifelt die "Dauerhaftigkeit" im
unternehmerischen Konzept im vorliegen Fall, wörtlich führte er aus: "wer weiß, ob
nicht morgen wieder jemand eingestellt wird". (Anmerkung des Verfassers: Ein wesentlicher Aspekt !!!)
Dann kam die Sozialauswahl zur Sprache. Syndika Cisek führte aus, dass man über sog. Vergleichskreise
(?!?) keine vergleichbaren Mitarbeiter gefunden hätte und somit keine Sozialauswahl gemacht
habe. Man habe aber in den Schriftsätzen dargelegt, warum der Kläger mit den von ihm genannten
Personen nicht vergleichbar wäre. RAin Graf bezweifelte dies und belegte ihre Zweifel mit der
Aussage, dass im Betrieb Hofmannstraße ca. 9000 zu vergleichende Personen beschäftigt sind bzw.
zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigt waren, davon allein ca. 2000 SW-Entwickler. Das war das
Stichwort für die Führungskraft. Hr. Thomas führte aus, dass der Kläger ja vom Grundsatz her
ein System Engineering-Mitarbeiter wäre, der nur zwangsläufig derzeit als SW-Entwickler bei ihm
eingesetzt sei. Die nachfolgenden Erklärungen bzgl. Unterschied zwischen System Engineering und
SW-Entwicklung waren nicht wirklich zielführend. Der RI zog sich dann mit seinen zwei
Laien-Richtern zu einer kurzen Beratung zurück und verkündete anschließend, dass die mündliche
Verhandlung in diesem Verfahren abgeschlossen sei und eine Entscheidung am 03.12.2003 um
8:30 Uhr verkündet wird. GEWONNEN
(rd)
2.Bericht
Zu Beginn der Verhandlung werden sofort die Anträge gestellt. Ka.E. ist seit 1979 bei der
Firma als SW-Entwickler und Systemingenieur beschäftigt. Laut EV wird Ka.E. weiterbeschäftigt.
RI fragt nach einer Vergleichsmöglichkeit. Syndika Cisek betont die hohe Abfindungssumme und
da der Kläger nächstes Jahr 55 wird, käme ein Altersteilzeitmodell in Frage. RAin lehnt das
Angebot ab, es geht um Erhalt des Arbeitsplatzes. RI erläutert die betrieblichen Erfordernisse,
die gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen. ICM baut 298 Mitarbeiter ab. ICM N PG, im
Entwicklungsbereich werden 137 Mitarbeiter abgebaut. Bei GSM 77 Mitarbeiter und in der
speziellen Abteilung von Ka.E. müssen 2 von 5 Mitarbeitern gehen. RI zitiert ein BAG Urteil,
laut dem ein unternehmerisches Konzept vorliegen muss, was zum Stellenabbau führt. RI sieht 2
Probleme:
1) Kündigungsschutz steht der unternehmerische Entscheidung entgegen. RI kann die
Dauerhaftigkeit im Unternehmerischen Konzept nicht erkennen.
2) Sozialauswahl: Ka.E. soll kein Leistungsträger sein, alle Vergleichskandidaten können (wie
immer) mehr. Laut BAG muss aber trotzdem eine Sozialauswahl getroffen werden.
RI sagt, er kenne die Arbeitsverträge der genannten Leistungsträgern nicht, somit kann er zum
Leistungsträger nichts wissen. Syndika Cisek sagt, eine Sozialauswahl war nicht zu führen, da
keine Vergleilchbarkeit da ist. Die BR Darstellung ist somit fehlerhaft. RAin wirft ein, dies
sei eine Aushebelung der Sozialauswahl, wenn der Arbeitgeber sagen kann, dieser MA ist nicht
vergleichbar bei immerhin 2500 SW Entwicklern. Nun gibt Ka.E.'s Chef was zu besten: "Die Begriffe
SW-Entwickler und Systemingenieur werden sehr lax gehandhabt und sind an sich nicht
vergleichbar. System Engeneering ist eine konzeptionelle Arbeit, die es nicht mehr gibt."
Dem entgegnet Ka.E., dass er derzeit als SW-Entwickler eingesetzt ist. Ja, wird vom Chef
bestätigt, aber eben nur erzwungenermaßen, "dazu sind wir verklagt". RI beendet die Sitzung,
Beschluss: Mittwoch 3.12. 8:30 Uhr.
(wl)
07.11.03: ArbG: Lothar L.B. Kündigungsschutzklage
Kammer 4a RI Bader, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzte Fr. Leufgens im Zuschauerraum,
RA Nath, 7 Zuschauer, Dauer ca. 10 Minuten
1.Bericht
L.B. beruft sich auf Jubilarsschutz. Der RI kann dies nicht nachvollziehen, da er nur auf
23 Dienstjahre seit der letzten Einstellung kommt. Laut L.B. würden hier Ausbildungszeiten
anerkannt. Das lässt der RI nicht einfach so gelten. Er will dazu die entsprechende
Betriebsvereinbarung zum Jubilarsschutz sehen, woraus ersichtlich ist, welche Zeiten anerkannt
werden.
Da L.B. aber seit über 20 Jahren beschäftigt ist, wird die Zustimmung des Bereichsvorstands
eingefordert, die Herr Bartsch nun auch (erstmals ?) vorlegt. Nach kurzer Durchsicht stellt der
RA fest, dass da neben dem Einstellungsdatum auch der Jubiläums-Stichtag drinsteht. Ferner
versucht er den passenden Stichtag anhand der Abfindungsberechnung nachzuweisen. Diese
klassifiziert Herr Bartsch jedoch lediglich als Arbeitspapier (d.h. rechtlich unverbindlich).
Der RI bleibt konsequent - er will die Betriebsvereinbarung sehen. RA setzt noch etwas Hoffnung
auf das nicht sehr zahlreiche Publikum. Von uns hat das Dokument aber niemand parat. Das sollte
man also als Kläger vor Gericht dabei oder als Schriftsatz schon eingereicht haben. Zumindest
dann, wenn's mit den Stichtagen knapp wird.
RA bekommt Gelegenheit, die Betriebsvereinbarung zum Jubilarsschutz mit den dafür anerkannten
Zeiten bis zum 11.11. nachzureichen. Entscheidung dann am 24.11. um 13:00. GEWONNEN
(pl)
2.Bericht
RA begann seine Ausführungen mit Betrachtungen zum Kündigungsschutz für Jubilare. L.B. war am
01.08.80 in die Siemens AG eingetreten. Durch Anrechnung von Ausbildungszeiten wurde dieser
Termin auf den 01.08.78 vorgezogen. Somit hat (hätte?) der Kläger am 01.08.2003 einen
Kündigungsschutz aufgrund seiner 25-jährigen Firmenzugehörigkeit erworben. L.B. wurde aber schon
vor diesem Termin gekündigt. RA führte weiter aus, dass dieser Kündigungsschutz in einer
Betriebsvereinbarung niedergelegt sei. Leider war der Kammer diese Betriebsvereinbarung nicht
im Detail bekannt und konnte auch von keiner der Parteien in der Verhandlung vorgelegt werden.
Selbst die Zuschauer im Saal wurden von RA gefragt, ob jemand zufällig ein Exemplar dabei hätte.
(Anmerkung des Verfassers: Da waren selbst die rechtskundigen und prozesserfahrenen
NCI-Beobachter überfordert.) Da dieses Dokument von wesentlicher Bedeutung ist, wurde ein
Beschluss zu Protokoll gegeben, in dem der Kläger Gelegenheit erhält dem Gericht die
Betriebsvereinbarung zum Jubilarschutz bis zum 11.11.03 vorzulegen. RA wies dann darauf hin,
dass bei der Kündigung von Mitarbeitern mit Jubilarschutz ein Mitglied des Bereichsvorstands
zugestimmt haben muss. Die Beklagte führte in diesen Fällen bisher stets aus, dass eine solche
schriftliche Zustimmung existiert, legte diese dem Gericht aber noch nie vor. Auf die explizite
Frage des RI konnte Hr. Bartsch dieses Schriftstück mit der Unterschrift des Vorsitzenden des
ICN-Bereichsvorstands diesmal zeigen. RA wollte noch weiteres vortragen, doch der RI meinte
nach der Klärung was unter Betrieb zu verstehen sei (Standort Hofmannstraße mit ca. 9000
Beschäftigten), könne die Kammer nun ein Urteil fällen. Somit lies der RI die Anträge stellen.
Entscheidungsverkündigungstermin: 24.11.03 um 13:00 Uhr.
(rd)
07.11.03: ArbG: Wolfgang W.B. Kündigungsschutzklage
Kammer 4a RI Bader, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), RAin Hans, 5 Zuschauer, Dauer unter 5 Minuten
1.Bericht
Ein sehr kurzer Termin.
Der RI fragt nach neuen Entwicklungen seit Gütetermin. Antwort: Keine. Kein neuer Sachvortrag,
Stellung der Anträge. Entscheidung am 24.11. um 13:00. GEWONNEN
(pl)
2.Bericht
Der RI fragt nach neuestem Stand. RAin Hans, Kläger und die Beklagten-Vertreter möchten nichts
weiter ausführen und so werden nach ca. 1 Minute bereits die Anträge gestellt.
Entscheidungsverkündigungstermin: 24.11.03 um 13:00 Uhr.
(rd)
07.11.03: ArbG: Robert R.K. Kündigungsschutzklage
Kammer 4a RI Bader, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Dr. Peisl,
RA Dr. Etzel, 7 Zuschauer, Dauer ca. 10 Minuten
1.Bericht
Der RI fragt, ob's was Neues seit Gütetermin gibt. Natürlich, Weiterbeschäftigung nach §102/5.
Allerdings ist R.K. nur sporadisch und als Systemtester mit wenig qualifizierten Tätigkeiten
(z.B. Übersetzungen) beschäftigt. Der RA erwägt deshalb, dagegen vorzugehen. Das sollte wohl
ein Schuss vor den Siemens-Bug sein.
Als weitere Neuigkeit zieht der RA eine ziemlich aktuelle Stellenausschreibung hervor.
Herrn Bartsch weist sofort darauf hin, dass es sich nicht um eine Stelle bei ICN sondern ICM
handelt. Der RI regt eine "Umschulung" an, R.K. und sein Anwalt weisen darauf hin, dass es
sich ebenfalls um eine Systemtest-Stelle handelt, daher eine Einarbeitung leicht möglich sei.
Herr Bartsch und Syndika Cisek ziehen sich darauf zurück, dass dies geprüft werde.
Laut RI ist dies ohnehin nicht entscheidungsrelevant, dies seien nur die offenen Stellen zum
Zeitpunkt der Kündigung. Es sei aber durchaus eine Lösungsmöglichkeit.
Die Anträge werden gestellt. Der RA wollte zunächst den sogenannten "allgemeinen
Feststellungsantrag" beibehalten, zieht diesen aber zurück, nachdem der RI darauf hinweist,
dass er ihn als unzulässig zurückweisen müsste.
Auf die Frage des RI zum Umfang der Sozialauswahl, wo R.K. mit keinem Mitarbeiter des
Betriebes vergleichbar sein solle, antwortet Syndika Cisek damit, dass dies den gesamten
Betrieb Mch H umfasse.
Entscheidung am 24.11. um 13:00. GEWONNEN
(pl)
2.Bericht
Zu Beginn der Verhandlung erläuterte RA die derzeitige Situation seines Mandanten. Der Kläger
sei Systemtester (ICN) , habe den "WB102" gewonnen, aber bisher keine, seiner Qualifikation
entsprechende, Aufgabe erhalten. Sein Mandant werde beispielsweise mit dem Übersetzen von
Gebrauchsanweisungen "beschäftigt". Der RA übergab dann dem RI und der Beklagten 2 aktuelle
Stellenausschreibungen aus dem Siemens-internen Stellenmarkt, in denen der Bereich ICM
Systemtester (siehe oben) sucht. Der RI erläuterte, dass diese Stellen für den heutigen
Kammertermin nicht relevant seien, da nur offene Stellen zum Zeitpunkt der Kündigung (15.01.03)
betrachtet werden dürfen. Dann stellte er trotzdem in Richtung Cisek/Bartsch die Frage, ob dies
nicht eine Möglichkeit für eine gütliche Einigung und die Beendigung des Rechtsstreits
darstellen könne. Technisch versiert erläuterte PA-Mann Hr. Bartsch dem RI, dass dies leider
nicht möglich sei, da es sich um vollkommen verschiedene Techniken handeln würde. ICM
beschäftige sich mit mobilen Netzen während es sich bei ICN um Festnetze handeln würde. Diesem
Argument vermochte der RI nichts entgegenzusetzen und wandte sich an den Kläger. R.K. sah im
Technikwechsel kein Problem und führte aus, dass er nach einer Einarbeitungszeit diese
ausgeschriebene Tätigkeit im Bereich ICM ausführen könne. Der RI lies sich dann von Syndika
Cisek eine Schriftsatzpassage bestätigen, in der die Beklagte behauptet: "Eine Sozialauswahl
war nicht zu treffen, weil der Kläger nicht vergleichbar ist". Dann folgte die Frage des RI,
was die Beklagte in diesem Zusammenhang unter Betrieb verstehe!!! Syndika Cisek antwortete,
dass hier der Betrieb Hofmannstraße gemeint sei.(Anmerkung des Verfassers: Betrieb
Hofmannstraße besteht bekanntermaßen aus ca. 9000 Betriebsangehörigen). Danach wurden die
Anträge gestellt. Entscheidungsverkündigungstermin: 24.11.03 um 13:00 Uhr.
(rd)
07.11.03: ArbG: B.C. Kündigungsschutzklage
Kammer 4a RI Bader, Syndika Cisek, Fr. Thielemann (PA), Vorgesetzter Hr. Brandmaier,
RA Dr. Pelz, 9 Zuschauer, Dauer ca. 10 Minuten
1.Bericht
Der RI vermisst den Schriftsatz des Klägers auf die Siemens-Klageerwiderung vom 30.05.03.
Der RA hat letztere nicht erhalten und daher auch nicht geantwortet. Das kann der RI nicht
verstehen, da nach seinen Informationen der Siemens-Schriftsatz vom 30.05. am 02.06. vom Gericht
an die Kanzlei abgeschickt wurde. Laut RA hat seine Sekretärin bei einer Nachfrage beim Gericht
jedoch keinen Hinweis auf einen Siemens-Schriftsatz erhalten. Das schien den RI nicht besonders
zu überzeugen.
Der RA zieht sich daher auf die in der Klageschrift genannten und bei anderen Verhandlungen
erwähnten Argumente zurück wie z.B. Massenentlassung trotz guter Ertragslage der SAG,
unzureichende BR-Anhörung sowie zu gering gefasste Sozialauswahl. Das sei ja schon bei
den übrigen Verhandlungen diskutiert worden. Syndika Cisek pocht natürlich darauf, dass in
diesem individuellen Verfahren separat vorgetragen werden müsse.
Abschließend werden die Anträge gestellt. Entscheidung am 24.11. um 13:00. GEWONNEN
(pl)
2.Bericht
Und wieder mal was neues. RI beginnt die Verhandlung mit der Feststellung er vermisse den
Schriftsatz des Klägers in den Akten. RA erwiderte darauf, er habe bisher keinen Schriftsatz
der Beklagten erhalten (!?!) und somit auch seinerseits keinen Schriftsatz erstellt. Der RI
nennt den Termin wann das Arbeitsgericht den Schriftsatz der Beklagten erhalten hat und fragt
(etwas ungehalten) den RA, ob dieser nicht nachgefragt hätte, was mit diesem Schriftsatz
los sei. Die Fristen/Termine wären ja seit dem Gütetermin bekannt. Daraufhin führt RA aus, dass
seine Sekretärin am Arbeitsgericht zwar telefonisch nachgefragt, aber keine Auskunft erhalten
hätte. Auf die Frage des RI, mit wem die Dame denn gesprochen hätte, antwortet RA wörtlich:
"das weiß ich doch nicht". Mündlich äußerte sich dann der RA zu Themen
wie dem BR-Widerspruch, der fehlenden bzw. unzureichenden Sozialauswahl und vergaß auch
nicht auf die aktuellen Milliardengewinne des Siemens-Konzerns hinzuweisen. Als er dann auf das
WB102-Urteils des LAG seines Mandanten zu sprechen kam, meldete sich Syndika Cisek mit dem
Einwand, dass dies hier nicht relevant sei. Der RI schloss sich dieser Meinung an und
lies die Anträge stellen. Entscheidungsverkündigungstermin: 24.11.03 um 13:00 Uhr.
(rd)
07.11.03: ArbG: Rudolf R.A. Kündigungsschutzklage
Kammer 4a RI Bader, Syndika Cisek, Vorgesetzter Hr. Richter-Schüring,
RA Marx von B.L.F, 12 Zuschauer, Dauer ca. 5 Minuten
1.Bericht
Kurze Sache. Der RI fragt nach neuen Entwicklungen. Der RA berichtet von der gewonnenen
Weiterbeschäftigung. Jedoch wurde R.A. noch keine Aufgabe gegeben. Der RI: "Das ist ein
Vollzugsproblem." (und somit nicht für diesen Termin relevant)
Anträge werden gestellt, kein weiterer Sachvortrag. Entscheidung am 24.11. um 13:00.
GEWONNEN
(pl)
2.Bericht
Zu Beginn der Verhandlung erläuterte RA die derzeitige Situation seines Mandanten. Aufgrund
einer einstweiligen Verfügung (gewonnener WB102) muss R.A. weiterbeschäftigt werden,
hat aber noch keine Arbeit zugewiesen bekommen. Der RI hat keine weiteren Fragen, die Parteien wollen
nichts weiter vortragen und so werden nach einer Verhandlungsdauer von max. 4 Minuten die
Anträge gestellt. RI verkündet daraufhin den Entscheidungsverkündigungstermin: 24.11.03 um
13:00 Uhr.
(rd)
05.11.03: ArbG: Alfred A.M. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek, Hr. Wilhelmi (PA), Vorgesetzter Hr. Siewerth,
RA Riechers, 40 Zuschauer, Dauer ca. 20 Minuten
Der RI hat wieder mal Begriffe zu klären - diesmal UMTS Radio vs. UTRAN.
Auch wenn er sich bei der Abkürzung vertut, stellt Herr Siewerth klar: UTRAN ist Teil von UMTS
(nämlich der durch Funkübertragung charakterisierte Access-Teil).
Der RI lässt sich auch "Risk Management" erläutern und warum es das nicht mehr geben soll.
Nach Herrn Siewerth gebe es das nur noch übergeordnet für UMTS und nicht mehr separat
für UTRAN.
Der RI fragt nach der leitenden Funktion von A.M., die dieser laut Arbeitsvertrag von 09/2001 haben
soll. Es stellt sich heraus, dass A.M. kurz nach seiner Einstellung herabgestuft wurde und sich dagegen
auch nicht (zumindest nicht juristisch) gewehrt hat. Das hat man nun von seinem friedlichen Verhalten.
Der Richter betrachtet nun die drei Stellen, bei denen es A.M. immerhin zu Vorstellungsgesprächen
gebracht hatte. Syndika Cisek kann die Ablehnung nicht detailliert begründen, nur mit dem schon
bekannten sehr allgemeinen Hinweis auf mangelnde Qualifikation. Laut RA müsse A.M. jedoch
doch ziemlich gut geeignet sein, da er ja sonst nicht zur Vorstellung eingeladen worden wäre.
Da versucht's Herr Wilhelmi noch Mal. Er lamentiert über die Sackgasse dieses Verfahrens
(ich frage mich für wen ?) und preist die beE an, wofür A.M. der ideale Mann wäre.
Der RI erkennt schon den Hinweis, bemerkt jedoch, dass laut unseren Anwälten Vergleiche
nun mal nicht im Kammertermin sondern bevorzugt außergerichtlich geregelt würden.
Ferner gibt er zu bedenken, dass man ja den gekündigten Mitarbeitern ebenso Jobs anbieten
könnte, nicht nur den beE'lern.
Entscheidung von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
(pl)
05.11.03: ArbG: Roland R.M. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek, Hr. Wilhelmi (PA), Vorgesetzter Hr. Sonnemann,
RA Riechers, 40 Zuschauer, Dauer ca. 15 Minuten
Der RI fragt wie schon so oft, warum genau dieser Arbeitsplatz weggefallen sei.
Nach Zitieren der Anhörung (oder des Schriftsatzes ?) kommt er zu dem Schluss:
"Damit kann ich zu 100 % nichts anfangen."
Herr Sonnemann erläutert: Es wurde zunächst eine Abteilung von 12 MA in Mch H zur
Unterstützung bzw. Verstärkung der hauptsächlich in Ulm entwickelten
Vermittlungssysteme aufgebaut. Nach Streckung der Projekttermine war die Verstärkung
nicht mehr erforderlich. Alle 12 MA haben beE-Angebote erhalten, 2 MA gingen dorthin,
6 MA wurden von ICM MP befristet übernommen, 4 erhielten eine Kündigung.
Natürlich interessiert den RI wie die 6 MA für ICM MP ausgewählt wurden.
Laut Herrn Sonnemann sowie Syndika Cisek wurden diese nach Qualifikation anhand von
Personalgesprächen ausgesucht. Unklar blieb mir, ob R.M. solch ein Gespräch
überhaupt geführt hat.
Der Richter betont, dass aus der Betriebsratsanhörung der Wegfall des Arbeitsplatzes
nicht erkennbar sei. Syndika Ciseks Antwort kennen wir inzwischen: Dies ist abgestuft dargelegt.
Konkretisierung erfolgt in den Schriftsätzen.
Zu den im Kläger-Schriftsatz nachgereichten Stellen nimmt Siemens diesmal Stellung.
Da es sich um Stellen bei Med handelt, wird auf fehlende Erfahrungen in diesem Bereich
hingewiesen. Das kommt dem Richter doch merkwürdig vor; schließlich handelt
es sich ja auch um Software-Entwickler. Herr Wilhelmi betont, dass es etwas anderes sei,
für Telekommunikation Software zu entwickeln als für Medizintechnik.
Seltsam, was sollen wir dann in der beE, wenn wir Softies noch nicht mal bei Siemens
mit einem Technologiewechsel klarkommen?
Der RI lässt nicht locker und zitiert die in der Ausschreibung geforderte
Qualifikation, wo nichts von medizintechnischen Kenntnissen steht.
Darauf zieht sich Syndika Cisek auf das geforderte Informatik-Studium zurück.
Entscheidung von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
(pl)
05.11.03: ArbG: Hans H.M. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek, Hr. Wilhelmi (PA), Vorgesetzter Hr. Ernst,
RA Riechers, 40 Zuschauer, Dauer ca. 15 Minuten
Hans (nicht IGM-Mitglied) beruft sich auf Kündigungsschutz nach Manteltarifvertrag.
Der Richter möchte klären, warum dieser gelten sollte - dies ergibt sich nicht aus den
vorgelegten Unterlagen. Zunächst wird sowohl von Siemens als auch RA Riechers vermutet, dass
dies in der (nicht vorgelegten) Arbeitsordnung steht. Dies wird von Siemens jedoch wieder dementiert.
In neueren Arbeitsverträgen steht dies explizit, in diesem jedoch nicht.
Es wird lediglich festgestellt, dass bisher der Manteltarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis
angewendet wurde.
Anmerkung des Autors: Mein Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf eine Anlage, in der es drin steht.
Der Richter stellt klar, dass keine Teilbetriebsschließung vorliege, lediglich eine
"Betriebseinschränkung". Nur für letztere gelte das 5%-Abbau-Kriterium, auf das sich Siemens
beruft. Dies sei laut RI allerdings irrelevant für das Vorliegen einer
Teilbetriebsschließung.
Schließlich wird festgestellt, dass die nach Betriebsvereinbarung erforderliche Zustimmung
des Bereichsvorstands, Herrn Lamprecht, nicht für den Einzelfall vorliegt, sondern nur gesammelt
für eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern.
Entscheidung von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
(pl)
05.11.03: ArbG: Alfred A.R. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Hr. Schumacher,
RA Riechers, 50 Zuschauer, Dauer ca. 15 Minuten
Der RI klärt zunächst die Abteilungsbezeichnung - es handelt sich nur um eine Umbenennung.
Der Vorgesetzte erläutert die Tätigkeit des Systemtests und dass wegen verlängerter
Produktversionszyklen weniger Personalbedarf besteht.
Der RI will wie üblich genaue Zahlen wissen. Herr Schumacher antwortet bezogen auf Abteilung
(von 35 nach 22) und auf Dienststelle (von 6 nach 5).
Das passt wiederum nicht zu den Angaben des Schriftsatzes. Syndika Cisek erklärt dies mit dem bewusst
vereinfachten Sprachgebrauch, alles eine "Abteilung" zu nennen.
Ferner kommt zur Sprache, warum Herr Dr. Egger, der am gleichen Thema gearbeitet hatte und nun eine
neue Aufgabe erhalten hat, nicht mit A.R. vergleichbar sein soll.
Herr Schumacher begründet dies wie üblich mit seiner höheren Qualifikation.
Auf Nachfrage des RI's nach dem Umfang der Sozialauswahl antwortet Syndika Cisek, dass es im
Betrieb keine vergleichbaren MA gegeben habe.
Der RI weist darauf hin, dass dies so nicht in der Anhörung stehe - dort sei nur von
keinen vergleichbaren MA innerhalb der Abteilung die Rede. Auch darauf weiß Syndika Cisek eine
Antwort - dies sei "irrtümlich" so formuliert, die Angaben in der Anhörung seien "exemplarisch".
Auf Nachfrage des Richters wurde die Vergleichbarkeit mit Herrn Zausch als NetManager-Dauertester
erörtert. Hier gibt es im Siemens-Schriftsatz widersprüchliche Darstellungen.
Einerseits sei A.R. "überqualifiziert", andererseits würde er 6 Monate Einarbeitung
benötigen. A.R. stellt klar, dass er die Aufgabe mit seiner bisherigen NetManager-Erfahrung
leicht übernehmen könnte.
RA Riechers weist bezüglich Einarbeitungszeiten auf die Zielvorgabe im Standardformular für
Einarbeitungspläne hin, wo maximal 6 Monate vorgesehen seien.
Laut Herrn Bartsch sei dies lediglich aus formalen Gründen (z.B. Probezeit) so formuliert.
Entscheidung von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
(pl)
29.10.03: ArbG: Marius M.F. Kündigungsschutzklage
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Dr. Kanz,
70 Zuschauer
1.Bericht
Die RIin zitiert kurz aus den Schriftsätzen: Fehlerhafte BR-Anhörung, offene Stellen, ist "ja
nur eines von vielen Verfahren", die Schriftsätze seien sehr detailliert und somit sei alles
klar, muss man dann überhaupt noch mündlich auf Details eingehen? Nein, muss man nicht,
bestätigen beide Seiten; damit ist das Verfahren nach 5 Minuten beendet,
Entscheidungsverkündung am 19.11. (16:00). GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Die RIin fasst zu Beginn dieses ersten von den insgesamt 7 Kammerterminen am heutigen Tage die
Fakten kurz zusammen: Kläger erhielt am 15.1.03 die Kündigung. BR hat der Kündigung nicht
zugestimmt. Kläger hat Kündigungsschutzklage termingerecht eingereicht. Kläger weist Stellen
aus, auf denen er beschäftigt werden könnte. Die Beklagte bestreitet dies, möchte aber nichts
mehr vortragen und verweist auf die Schriftsätze. Nach ca. 2 Minuten kommt schon die
obligatorische Frage nach einer gütlichen Einigung. RA führt aus, dass sein Mandant an keiner
Abfindung interessiert sei und weiterbeschäftigt werden möchte. Danach werden sofort die Anträge
gestellt. Die RIin verkündet daraufhin den Entscheidungsverkündigungstermin: 19.11.03 um
16:00 Uhr.
(rd)
29.10.03: ArbG: Peter P.L. Kündigungsschutzklage
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Hr. Fuchs,
Kläger selbst abwesend, RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer
1.Bericht
Wird ähnlich wie der Fall von M.F. in nur 5 Minuten abgehandelt; nur dass auch noch kurz über
die Weiterbeschäftigungsfrage gesprochen wird. Entscheidungsverkündung am 19.11. (16:00). ).
GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Ab diesem zweiten Kammertermin wird nichts mehr erläutert. Syndika Cisek gibt zu Protokoll, dass
eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht möglich sei. Weitere Vorträge will keine der beiden
Seiten halten. Somit werden sofort die Anträge gestellt. Der Entscheidungverkündigungstermin
wurde nicht explizit erwähnt bzw. ging im Gemurmel der erstaunten Zuschauer unter,
wahrscheinlich ist er auch am 19.11.2003 um 16:00 Uhr.
(rd)
29.10.03: ArbG: Gerson G.M. Kündigungsschutzklage
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Wilhelmi (PA), RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer
1.Bericht
Läuft noch kürzer ab, keine mündlichen Vorträge, in den Schriftsätzen steht ja alles; nach nur
1 Minute: Entscheidungsverkündung am 19.11. (16.00). GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Auf Seiten der Beklagten wechselt nun die PA- Zuständigkeit von Herrn Bartsch zu Herrn Wilhelmi
als ICM-Vertreter. RA sagt zu seinem Mandanten, dass er gern im Zuschauerraum sitzen bleiben
könne. Der Kläger zieht es jedoch vor neben seinem Rechtsvertreter Platz zu nehmen. Auch hier
keine Vorträge über die Schriftsätze hinaus. Auch hier werden sofort die Anträge gestellt. (So
gesehen war der Vorschlag des RA bzgl. der Platzwahl seines Mandanten gar nicht so dumm.).
Entscheidungsverkündungstermin : (wahrscheinlich) 19.11.2003 um 16:00 Uhr.
(rd)
29.10.03: ArbG: Gerhard G.N. Kündigungsschutzklage
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer
1.Bericht
G.N. ist bekanntlich FAL; aber auch in seinem Fall heißt es nach nur einer Minute:
Im Schriftsatz steht ja schon alles, keine mündlichen Vorträge mehr nötig.
G.N. und auch die nachfolgenden Kläger bleiben gleich im Zuschauerraum sitzen.
Entscheidungsverkündung am 17.11. (15:20). GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Der Kläger sitzt in der ersten Reihe und bleibt im Angesicht der Schnelligkeit der heutigen
Verhandlungen auch gleich dort sitzen. Keine weiteren Vorträge, sofort werden die Anträge
gestellt. Die RIin verkündet als Entscheidungsverkündungstermin,
Montag, den 17.11.2003 um 15:20 Uhr.
(rd)
29.10.03: ArbG: Elisabeth E.S. Kündigungsschutzklage
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer
1.Bericht
Gleiches 1-Minuten-Schnellverfahren; im Gegensatz zu den anderen wurde aufgrund ihres
speziellen Timings aber von Syndika Cisek noch eine Schriftsatzfrist beantragt, d.h. es wird
wohl erstmal nur ein Teilurteil geben (WB-Entscheidung und eigentliches Hauptsacheverfahren
getrennt), habe ich im Detail nicht kapiert. Entscheidungsverkündung am 17.11. (15:20).
Zunächst erging nur ein Teilurteil, nach einer weiteren Verhandlung wurde im Februar das Urteil
verkündet. GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Endlich mal eine Besonderheit. Die Klägerin hatte mit Datum vom 21.10.03 einen neuen
Schriftzsatz bzw. eine Ergänzung zum Schriftsatz nachgereicht. Zwecks Prüfung und Erwiderung
beantragte Syndika Cisek eine Verlängerung der Schriftsatzfrist. Darüber hinaus keine weiteren
Sachvorträge. Mit Hinweis, dass es eventuell zunächst nur ein Teilurteil geben wird, legte die
RIin den Entscheidungsverkündungstermin auf den 17.11.2003, 15:20 Uhr.
Die Klägerin blieb übrigens auch im Zuschauerraum sitzen.
(rd)
29.10.03: ArbG: Roland R.S. Kündigungsschutzklage
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer
1.Bericht
Gleiches 1-Minuten-Verfahren, keine mündlichen Vorträge, Entscheidungsverkündung am 17.11.
(15:20). GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Keinerlei Sachvorträge. Sofort nach Aufnahme/Prüfung der Anwesenheit werden die Anträge
gestellt. Entscheidungsverkündung am 17.11.2003 um 15:20 Uhr.
(rd)
29.10.03: ArbG: Susanna S.S. Kündigungsschutzklage
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Dr. Kanz,
70 Zuschauer
1.Bericht
Beim ersten unserer Prozesse hat die RIin bemerkt, dass sie große Probleme bei der
Betriebsratsanhörung sieht. Sie sagte zu Siemens (vertreten durch Hr. Bartsch und Syndika Cisek
von BayMe), dass die Anforderungen, die an so eine Anhörung gestellt werden, wohl hinlänglich
bekannt seien. Aus diesem Grund wollte die RIin auch gar nicht mehr in weitere Details
einsteigen, da sie keine Rolle spielen. Nachdem unser RA vorneweg betont hat, dass es bei
allen seinen Mandanten um den Arbeitsplatzerhalt und nicht um Abfindung oder Erhöhung der
Abfindung geht, wurde die Frage nach gütlicher Einigung bei den Einzelnen gar nicht mehr
gestellt. Es hieß nur noch Anwesenheit feststellen, Anträge stellen, Termin zur
Entscheidungsverkündung teils am 19.11., teils am 17.11. 15:20 Uhr. GEWONNEN
(ss)
2.Bericht
Gleiches 1-Minuten-Verfahren, keine mündlichen Vorträge, Entscheidungsverkündung am 17.11.
(15:20).
(bt)
3.Bericht
Auch hier keinerlei Sachvortrag. Antragstellung und Verkündung des
Entscheidungsverkündungstermins ( 17.11.2003 um 15:20 Uhr ). Für die 7 Kammertermine des
heutigen Tages benötigte RIin Elfinger ganze 19 Minuten. Das dürfte ein neuer Rekord sein.
(rd)
Nach der Verhandlung habe ich noch ein paar Erläuterungen von RA Kanz aufgeschnappt (aber nur
halb verstanden...; ich versuche es trotzdem mal wiederzugeben): In seinen Schriftsätzen ist er
wohl vor allem stark auf formaljuristische Aspekte eingegangen, in Richtung fehlerhafter
BR-Anhörung; wenn das schon zieht, sind Sozialauswahl und offene Stellen gar kein Thema mehr.
Auch hätte Siemens seiner Meinung nach im Rahmen der Anhörung auf die vom BR genannten offenen
Stellen antworten müssen. Dann gab es noch einen "allgemeinen Feststellungsantrag", damit sollen
vorsorglich alle späteren Kündigungen mit erfaßt werden; dahinter verbirgt sich wohl die
Befürchtung, Siemens könnte in einem Schriftsatz irgendwo im Kleingedruckten noch Mal eine neue
Kündigung reinschreiben, die man aber überliest und dann verpaßt man seine 3-Wochen-Frist.
Dürfte aber bei einer Firma wie Siemens (die einen BR hat) m.E. nicht relevant sein, da es dort
keine Kündigungen ohne vorheriges Kündigungsbegehren an den BR gibt.
(bt)
28.10.03: ArbG: Arnold A.S. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Riechers,
70 Zuschauer
1.Bericht
Ein Kollege war deshalb von der Sozialauswahl ausgenommen worden, weil er laut BR-Anhörung auch
gekündigt werde (d.h. es gab ein Kündigungsbegehren), aber letztlich wurde er dann doch nicht
gekündigt. Begründung: Weil er Schwerbehinderten-Antrag gestellt hat. Und Kollege M. sei extra
als IP-Experte (wie man noch keinen hatte und auch A.S. keiner ist) wegen dieses Expertenwissens
von extern angeworben worden. A.S. hat wohl nur recht wenige offene Stellen genannt und sich auf
noch weniger beworben, und die waren alle Unternehmens-externe Konzerntöchter wie VDO, Osram,
SBS. Nur drei Jobs waren zwar als VDO-Jobs gekennzeichnet, aber in Wirklichkeit Siemens-Jobs,
aber: Zwei davon waren ÜT-Jobs, und einer sogar F4/F5, d.h. höherwertig (A.S. ist T7);
zwar hat A.S. das Recht, sich darauf zu bewerben, aber er hat keinen Rechtsanspruch auf solche
Jobs. Um die Wahrheit zu sagen, ich hatte den Eindruck, das war Kläger-seitig nicht gut
vorbereitet, in diesem Fall habe ich ein etwas mulmiges Gefühl. Entscheidungstermin
von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
(bt)
2.Bericht
A.S. hat sich auf mehrere Stellen beworben, wobei die SAG bei rechtlich eigenständigen
Einheiten (VDO SBS, Osram) keine Eingriffsmöglichkeiten hätte. Auf die Stellen bei nicht
rechtlich eigenständigen Einheiten, die aber mit AT eingestuft waren, hat A.S. als Tarifler
keinen Anspruch, erklärte Syndika Cisek. .
(eb)
28.10.03: ArbG: Mike M.P. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Hr. Vogl, RA Riechers,
70 Zuschauer
1.Bericht
Bei der Sozialauswahl ist schon ein kapitaler Fehler unterlaufen: Die Kinder des Klägers wurden
nicht berücksichtigt. Ein jüngere Kollege sei nicht vergleichbar wegen besonderer
Sales-Erfahrung (d.h. er war ein paar Jahre im Ausland). Zu den vielen genannten offenen Stellen
sagt Syndika Cisek, wegen der Vielzahl könne sie jetzt nicht im erforderlichen Umfang auf die
einzelnen Ausschreibungen eingehen, falls nötig, benötige sie dafür mehr Zeit. Auch hier wurden
mittlerweile gelöschte Ausschreibungen als nicht mehr nachvollziehbar bezeichnet, aber RA
stellte richtig (und da hat er doch recht !!!): dass es Ausdrucke von der Stellenausschreibung
gibt, muss zur Nachvollziehbarkeit ausreichen, da steht alles Wichtige drin (übrigens auch die
Namen von Ansprechpartnern, bei denen sich die PA weiter hätte erkundigen können).
Entscheidungstermin von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
(bt)
2.Bericht
RI beginnt die Verhandlung mit der Aussage, dass die unternehmerische Entscheidung, die
zur Kündigung des Klägers geführt hat, für ihn nicht nachvollziehbar sei. Dann führt er aus,
dass der ICN-PA bekannt sei, dass der Kläger für 2 Kinder unterhaltspflichtig wäre. In der
BR-Anhörung und den Schriftsätzen der Beklagten wäre diese Tatsache jedoch nicht
enthalten. Das seien erhebliche Unstimmigkeiten im Bereich der Sozialauswahl.
Führungskraft Vogl führte dann aus, dass aufgrund von Festlegungen eines Herrn Wahl
(der von Kabel Deutschland) in den letzten 2 Jahren die Abteilung ICN CN SM B4 von 20
Mitarbeitern auf 2 reduziert wurde. Danach kurze Diskussion über die Vorgehensweise
beim sog. Runterbrechen von Abbauzahlen.
Der Kläger hat viele interne Jobs (1 DIN A4-Seite) aufgeführt, auf denen er hätte
weiterbeschäftigt werden können. Die Beklagte nahm im Schriftsatz und auch in der
mündliche Verhandlung hierzu keine Stellung. In der Kürze der Zeit hätte man diese Stellen
nicht alle überprüfen können. Hier kam dann kurz und trocken eine "Fang"-Frage des
Kollegen Bartsch. Er fragte nämlich, ob sich der Kläger auf alle diese Stellen auch beworben
hätte. Die Frage ist zwar prozesstechnisch nicht relevant, das "nein" des Klägers wirkte
hier aber etwas hilflos.(Anm. d. Verfassers:In folgenden Kammerterminen sollten/müssen
die Kläger-Anwälte stärker darauf hinweisen, dass es Aufgabe des Arbeitgebers ist, vor
Kündigung eine Weiterbeschäftigung auf solchen Stellen zu prüfen.) Die Frage der Syndika
Cisek, ob eine Überprüfung dieser Stellen seitens der Beklagten noch notwendig sei, blieb
vom RI unbeantwortet. Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen.
(rd)
3.Bericht
Bei M.P. weist der RI darauf hin, dass er in der Klageschrift für 2 Kinder unterhaltspflichtig
ist, dies in der BR-Anhörung aber gänzlich unterschlagen wurde. Auch sieht er hier große
Probleme mit der Sozialauswahl und Vergleichbarkeit. Im Laufe der Reden erklärt der Vorgesetzte,
dass bereits im November 2002 vom Geschäftsgebietsleiter die Zahl von 2 MA als abzubauen
festgelegt wurde. M.P. hat eine ganze Seite möglicher Jobs aufgeführt. Syndika Cisek darauf:
Dies scheint ihr ein Hin- und Herspielen von Jobs zu sein. Die Diskussion führte auf den
Zeitpunkt der Jobs mit dem Ergebnis, dass die SAG M.P. Jobs vom Dezember 2002, die er aufgeführt
hat, hätte anbieten müssen, bevor sie ihm kündigt. .
(eb)
28.10.03: ArbG: Robert R.P. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Riechers,
70 Zuschauer
1.Bericht
Der RI hinterfragt diverse jüngere Kollegen bzgl. ihrer Tätigkeiten: Könnte der Kläger das nicht
auch machen? R.P. pflichtet ihm bei: Ja, könnte ich, nach gewisser Einarbeitung (maximal 6
Monate). Nun kommt ein tolles Statement zurück: Wenn ein erfahrener Kollege R.P. einarbeiten
würde, würde er dadurch in einem solchen Umfang von seiner eigenen Arbeit abgehalten werden,
dass er dadurch seine eigenen wichtigen Kundenprojekttermine nicht mehr halten könnte (...)!
Auf andere jüngere Kollegen aus dem Mobilfunkbereich angesprochen, wird behauptet, der
Mobilfunk sei ja ein völlig anderes Gebiet, und Hr. Bartsch verstieg sich sogar in die
Behauptung, neue Mitarbeiter (Uni-Absolventen) würden beim Mobilfunk eine Einarbeitungszeit von
12 Monaten haben! (was RA bestritt) (Hinweis: Die offiziellen Einarbeitungspläne (Leerformulare)
stehen im Intranet und weisen eine Regel-Einarbeitungszeit von 6 Monaten aus, also druckt Euch
das Ding aus und bringt es einfach mit!) Wie gehabt: Entscheidungstermin von Amts wegen.
Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Zu Beginn der Verhandlung wurde ausnahmsweise mal nicht über Organisations-Bezeichnungen,
dafür aber über die Schriftsatz-Diskrepanz bzgl. tatsächlichen und rechnerischen Arbeitsplätzen, diskutiert.
Syndika Cisek erklärte abschließend, dass von 50 tatsächlich vorhandenen Arbeitsplätzen 12 entfallen
seien. Die Führungskraft bestätigte dies und ergänzte, dass seine Abteilung nach einer weiteren
Umorganisation derzeit noch aus 14 Mitarbeitern bestünde. Diese drastische Schrumpfung wäre
die Auswirkung des Zusammenführen der Aktivitäten der Einheiten WN, ON, AS im Bereich des
(techn.) Managementsystems. RI fragt obligatorisch, wieso denn gerade der Arbeitsplatz
(Integrationstest) des Klägers weggefallen sei. Dies wurde mit der Aussage "Produkt des Klägers
ist weggefallen" beantwortet. Jetzt kam ein grundsätzlich neuer Aspekt in die Verhandlung. Der
Kläger könne zwar im Zeitraum von 6 Monaten in ein anderes Produkt eingearbeitet werden, dies
wäre aber nur durch einen bestimmten Mitarbeiter möglich. Dieser Mitarbeiter sei
aber wegen anderer Projekte derzeit unabkömmlich. Der RI zweifelte dies an und fragte nach,
ob eine Einarbeitungszeit von 6 Monaten mit einer täglichen 8 Stunden-Betreuung notwendig sei.
Nach kläglichen Erklärungsversuchen der Beklagten ging der RI zu einem anderen Thema über.
Der Kläger hat 6 Vergleichspersonen genannt, auf die die Beklagte in keinem bisherigen
Schriftsatz Stellung genommen hat. Syndika Cisek führte aus, dass dies nicht möglich sei, da
diese Personen aus dem Bereich ICM kämen. Bartsch ergänzte, dass in der ICM-Entwicklung
generell 12 Monate Einarbeitungszeit (!!!) erforderlich wären. RA bestritt dies.
Ende, Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen.
(rd)
3.Bericht
Der Vorgesetzte von R.P. war dem RI bereits aus einer vorigen Verhandlung bekannt. Es klang,
als war er nicht sehr überzeugend in der Vorigen. Es machte nicht den Eindruck, dass er diesmal
deutlich überzeugender war. RI fragt nach 6 vergleichbaren Kollegen und Syndika Cisek antwortet,
dass sie hierzu nichts Detailliertes sagen könne. Herr Bartsch ergänzt, dass diese Kollegen bei
ICM als SW-Entwickler tätig seien und damit nicht vergleichbar sind. RI: Z.B. Herr xy, der ist 3
Jahre bei der Firma und mußte sich auch einarbeiten. Der ist doch nicht als Mobile-Entwickler
geboren.
(eb)
28.10.03: ArbG: Odile O.P. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Führungskraft Hr. Panhanz (?), RA Riechers,
70 Zuschauer
1.Bericht
Das war das mit Abstand schnellste Verfahren, und am Ausgang bestand kein Zweifel: In der
BR-Anhörung wurde noch eine Sozialauswahl behauptet, im aktuellen Schriftsatz aber zugegeben,
man habe keine gemacht, da es keine vergleichbaren Kollegen gäbe. Nur: Das hätte man dann eben
im Rahmen der Anhörung dem BR mitteilen müssen, sonst war die Anhörung nunmal fehlerhaft;
dementsprechend sagt der RI auch nur noch kurz und knapp: "Dann sind wir schon fertig!"
Entscheidung von Amts wegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Die Führungskraft der Klägerin nimmt erwartungsfroh neben Syndika Cisek Platz und wird vom RI mit
folgenden Worten begrüßt:" Ich befürchte, wir brauchen Sie gar nicht". Im Saal ist Unruhe, sodass die
folgenden Ausführungen des (leise sprechenden) RIs nur rudimentär zu verstehen waren. Im vorliegenden
Fall war der Schriftsatz der Beklagten in sich wohl so widersprüchlich, dass die Entscheidung nur zu
Gunsten der Klägerin ausfallen kann. Trotzdem, Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen. Die
Verhandlung dauerte max. 3 Minuten. .
(rd)
3.Bericht
Der Fall von O.P., der wegen eines Formfehlers in der Betriebsratsanhörung ("keine Sozialauswahl
notwendig" während dies in der SAG-Klageschrift anders stand; RI: "Somit sind wir schon
fertig.",) war nach nur einer Minute erledigt.
(eb)
28.10.03: ArbG: Jandre J.P. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Riechers,
70 Zuschauer
1.Bericht
J.P. wurde als einziger unter 5 Kollegen gekündigt, der vorgesetzte Zeuge erklärt dazu, das
entsprechende Produkt gebe es nicht mehr. Allerdings haben die anderen Kollegen es noch bis
30.9. weiter betreut, mit weniger Kapazität (ohne J.P. eben). RI: Und wieso ist J.P. nicht mit
den Kollegen vergleichbar? Zeuge: "Wir brauchten weniger Personalkapazität". RI: "Das war nicht
meine Frage". Zeuge erklärt etwas platt: "Die anderen sind halt höher qualifiziert" (ohne
Details zu nennen). J.P. stellt klar: Einer der Kollegen hatte zum Kündigungszeitpunkt diesen
Job auch noch nicht inne, hat ihn erst bekommen, nachdem J.P. entlassen wurde, also hatte er zu
diesem Job auch nicht mehr Erfahrung und Knowhow, als J.P. gehabt hätte. Wie gehabt:
Entscheidungstermin von Amts wegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
(bt)
.
2.Bericht
Die Führungskraft des Klägers gibt Erläuterung zur Historie der Organsations-Bezeichnung
(neu: ICN IT XS IES D) und zum Aufgabengebiet. Das Programm (?) LOTUS DOMINO sei nach
Leitungsbeschluss und nach Absprache mit den bestehenden Kunden nach und nach
abgeschaltet worden. Der Kläger wurde im Rahmen der ersten Welle als einziger in diesem
Bereich gekündigt, während andere Mitarbeiter LOTUS DOMINO bis zum 30.9.2003 (!!!) betreuten.
Seit diesem Termin sind diese Kollegen mit anderen Aufgaben betraut. Nach Aussage der
Führungskraft ist der Kläger mit den 4, im Schriftsatz als Vergleichspersonen, genannten
Kollegen nicht vergleichbar und driftet dabei immer in technische Themen ab. RI erwähnt,
das hier pauschale Vergleiche (höhere Skills, höhere Spezialisierung, Synergien, etc.) nicht
reichen. Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen. .
(rd)
3.Bericht
Bei J.P. Verhandlung fiel es dem RI sicherlich besonders schwer, sein Informationsbedürfnis bei
den weitschweifigen Ausführungen der Vorgesetzten zu stillen. Die Aussage, dass andere Kollegen
höherqualifiziert seien und damit Änderungen direkt am System durchführen könnten, wischte J.P.
förmlich von Tisch, indem er klar stellte, dass ein anderer Kollege mit der Materie vorher nichts
zu tun hatte, er dies aber bereits als Administrator betreut hatte. . .
(eb)
28.10.03: ArbG: Robert R.O. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Riechers,
70 Zuschauer
1.Bericht
Die Klärung der Sachlage war kompliziert: Wieviele von wievielen Kollegen in R.O. Abteilung
mußten gehen oder sind noch da? Die Begriffe Abteilung und Dienststelle werden häufig
verwechselt. Und ist die Aufgabe wirklich komplett entfallen, wurde nicht umverteilt wie in den
anderen Fällen? R.O. widerspricht: Doch, die Aufgabe ist nur in eine andere Dienststelle
gewandert, und er benennt sie. Dann zur Sozialauswahl: R.O. habe im Gegensatz zu jüngeren
Kollegen keine MTS-Kenntnisse; er widerspricht: Doch, habe ich. Wie gehabt: Entscheidungstermin
von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
(bt)
2.Bericht
Die Verhandlung begann mit dem üblichen Verwirrspiel bzgl. der Organisations-Bezeichnungen.
Es entstand eine längliche Diskussion die vom RI mit der Bemerkung beendet wurde: Ich bin jetzt
verwirrter als vorher, hätte ich doch bloß nicht gefragt". Aus den Schriftsätzen ging eine differierende
Anzahl von Kollegen des Klägers hervor. Es konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der Kläger
zum Zeitpunkt der Kündigung in einer Organisation mit 6 oder 30 Mitarbeitern beschäftigt war.
Die Beklagte "nimmt an", dass es sich bei der Zahl 30 "vermutlich" um die Abteilung und der Zahl
6 "vermutlich" um die Dienststelle gehandelt hat. Siemens führt aus, dass die Aufgaben
(Strategieplanung) des Klägers komplett weggefallen seien. Nach Widerspruch des Klägers führt
Hr. Bartsch aus, dass der Aufgabenkomplex nicht weggefallen aber zusammengefasst worden sei.
RI ist verwirrt und fragt: ist die Aufgabe denn nun weggefallen oder zentralisiert? Syndika Cisek räumt
ein, dass sie nun auch verwirrt sei. Nach einigen Erklärungsversuchen der Parteien lässt der RI zu
Protokoll nehmen, dass die besagte Strategieplanung bei ICN CP PLM weitergeführt wird.
Worauf die Beklagte ergänzt, dass die Strategieplanung nicht im bisherigen Umfang weitergeführt
wird. Der Kläger könne aber in keinem Falle weiterbeschäftigt werden. Lt. Syndika Cisek besitzt der
Kläger keine notwendigen Kenntnisse im Bereich MTS (?), was der Kläger bestreitet und ausführt,
dass er über sehr gute Kenntnisse dieser ON-Produkte verfüge. Syndika bestreitet dies weiterhin,
was soll sie auch anderes machen? Ende, Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen.
(rd)
3.Bericht
R.O. stellt am Anfang erst einmal klar, dass es eine genannte Dienststellenbezeichnung gar nicht
gab. Nach kurzem, fragenden Austausch, schlägt Herr Bartsch vor: "Können wir uns darauf
einigen..." und nennt eine verkürzte Variante, die wohl über allen Genannten steht.
RI fragt R.O. wieviel MA in der Abteilung beschäftigt waren, Antwort 6. RI an SAG gewandt.
"Können Sie das bestätigen?" Gemurmel und dann sagt Syndika Cisek, dass sie dazu jetzt nichts
sagen könne. Nun wollte der RI einmal prinzipiell geklärt wissen, was die SAG unter Dienststelle
und Abteilung verstünde. Es bleibt zu hoffen, dass er für seine Aufgabe aus der Erklärung neues
Wissen schöpfen konnte. Als Außenstehender tat man sich mit der Erläuterung sehr schwer. .
(eb)
28.10.03: ArbG: Jürgen J.N. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Hr. Bornschlegel, RA Riechers,
70 Zuschauer
1.Bericht
Der RI lässt sich von J.N. dessen Aufgaben erklären. Seine bisherigen Aufgaben wurden auf 12
andere Kollegen verteilt, dazu befragt er nun Zeuge B.: Wieso sind diese 12 (und insbes. die
jüngeren unter ihnen) nicht mit J.N. vergleichbar? Ein paar werden einzeln durchgegangen. Zum
Beispiel einer von ihnen sei auf Standardisierungs-Arbeit spezialisiert, habe in langen Jahren
Connections zu/in den Gremien aufgebaut. J.N. stellt dazu klar: Er kennt Kollegen, die auch
neu in diesen Job reinkamen und die nötigen Kontakte in 1-2 Monaten knüpfen konnten; J.N.
erklärt, wie sowas abläuft. Hr. Bartsch widerspricht: Vielleicht kann man schon mal in die
Gremien hineinkommen, aber bis man dort auch volle Akzeptanz erreicht hat, das dauert Jahre!
Ein anderer Kollege ist Spezialist, der sich sein tiefes Wissen über Jahre aufgebaut hat.
Der RI stellt fest, dass J.N. aber auch schon Urlaubsvertretung für diesen Kollegen gemacht
und auch diverse vergleichbare Jobs gemacht hat. Zeuge B. widerspricht: Diese vergleichbaren
Jobs habe J.N. "nur ausnahmsweise" gemacht und eine Einarbeitung würde über 1 Jahr erfordern
(habe ich nicht kapiert: Weil er den Job nur ausnahmsweise gemacht hat, braucht er ein Jahr
Einarbeitung, bis er den Job machen kann, den er schon gemacht hat? Na ja...)
Entscheidungstermin von Amts wegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung mit der Analyse zur Erstellung von Spezifikationen
bei ICN CP SE M (neue Org.-Bezeichnung) mit 2 weiteren Kollegen beschäftigt. Aufgrund der
Zusammenlegung der Geschäftszweige ON, AS und WN wird diese Tätigkeit für ein breiteres
Produktspektrum nun von 12 Mitarbeitern erledigt. Auf die Frage des RIs, warum gerade der Kläger
gekündigt worden sei, folgten umfangreiche Erklärungen der Herren Bornschlegel / Bartsch. Der
Kläger wäre zwar technisch gleichwertig, verfüge aber nicht über ausreichende Kontakte zu
Gremien wie z.B. dem Telemanagement Forum (Standardisierungsgremium). Lt. Kläger seien diese
Kontakte in 1-2 Monate herstellbar, was Hr. Bartsch energisch bestritt. Wenn einer der beiden
Kollegen des Kläger ausfallen würde, hätte man bei ICN ein massives Problem. Der RI wünschte
beiden Kollegen ein langes Leben, hielt diesen Zustand aber für bedenklich. Im Laufe der
Vorträge der Beklagten-Vertreter (Siemens) konnte man den Eindruck gewinnen, dass man z.Zt.
eher auf ein Zentralvorstandsmitglied verzichten kann als auf diese beiden Kollegen des Klägers.
Das wars, Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen.
(rd)
3.Bericht
Bei J.N. versuchte die SAG eine Nichtvergleichbarkeit insbesondere mit dem Argument der
langwierigen Bildung von Beziehungen/Kontakten/Allianzen in einer Gremien- und
Standardisierungsarbeit zu begründen. J.N. hält dagegen, dass es Fälle gibt bei denen für
dieses Hineinwachsen 1-2 Monate veranschlagt wurde.
(eb)
28.10.03: ArbG: Nadja N.K. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Buchwald,
70 Zuschauer
1.Bericht
Selbst der große Saal 1 ist wieder brechend voll, einige Kollegen müssen stehen. Dank Genuschle
einiger Prozessbeteiligter ist leider nicht alles zu verstehen, nehmen die denn gar keine
Rücksicht auf ihr zahlendes Publikum? Nur kurz spricht Syndika Cisek die Frage an, warum beim
Weiterbeschäftigungsantrag unbedingt die Hofmannstraße als Beschäftigungsort festgelegt werden
muss, aber schließlich schränkt das ja nicht das Direktionsrecht ein, nachher jederzeit eine
ordnungsgemäße Versetzung machen zu können, deshalb geht der RI auch schnell darüber hinweg.
Dann geht es zur Sache: Der RI hinterfragt die angeblich nicht mehr nachvollziehbaren offenen
Stellen und die Siemens-Vertreter erzählen die übliche Geschichte mit dem Löschen der
Ausschreibungen. Dann wird der Vorgesetzte zu bisherigen Aufgaben der Klägerin und der
geänderten Situation befragt. Offensichtlich wurde behauptet, ein Sozialausgleich sei nicht
erforderlich, da es keine vergleichbaren Kollegen gibt; dazu hakt nun der RI nach: Wieso genau
sind die von N.K. benannten Kollegen nicht mit ihr vergleichbar? Der Vorgesetzte kann das nicht
beantworten, und auch Bartsch/Cisek erklären, dazu nichts sagen zu können (ein bisschen mager,
aber gut für N.K.). Dann werden ein paar konkrete Namen durchgegangen; einer davon sei
ein "high potential" und als solcher nicht vergleichbar. Richtigstellung: Es kommt nicht auf
sein Potential an, sondern darauf, ob er eine vergleichbare Aufgabe macht (und das ist wohl so).
Nächster Abwehrversuch: Jaja, aber der Kollege mache diese einfache Arbeit eigentlich nur im
Rahmen eines Traineeprogramms, eigentlich ist er ja für viel Höheres bestimmt. Nachfrage:
Traineeprogramm? Antwort: Naja, so eine Art Traineeprogramm gewissermassen, er sei jedenfalls
"auf dem Weg in den ÜT-Kreis". Das heißt wohl, nur weil ihm ÜT-Potential attestiert wird, ist
seine derzeitige Aufgabe nur als kurzzeitiger Durchlauf-Job ähnlich wie bei einem
Trainee-Programm zu verstehen? Klingt etwas an den Haaren herbeigezogen. Das stellt auch der RI
klar: Auf seine höhere Qualifikation kommt es hier nicht an, sondern nur auf den konkreten Job
zum Zeitpunkt der Kündigung. In einem Nebensatz wird noch zugegeben, dass es Massenentlassungen
waren (was von Pierer auf der Hauptversammlung ja noch zurückgewiesen hat).
Entscheidungstermin von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
(bt)
2.Bericht
Bei der Antragsanpassung am Anfang der Verhandlung bei N.K. fragte Syndika Cisek, ob der RI
nicht Bedenken in der Formulierung "Weiterbeschäftigung am Standort Mch H" sieht. Sie bekam ein
kurzes, klares Nein als Antwort und hat dies dann bei allen anderen Antragsanpassungen nicht
mehr vorgebracht. Bei N.K. und ihren Vergleichspersonen wurde offenbar, dass man N.K. bei dem
Hineinwachsen ihrer Kollegen in das neue Berufsbild eines Materialmanagers (schon vor ihrer
Kündigung) jetzt nicht mehr einbeziehen wollte, die anderen aber genau deshalb nun nicht
vergleichbar sein sollten. Anders gesagt, die anderen bekommen die Zeit, sich in eine
veränderte Tätigkeit einzuarbeiten und N.K. wird mit Ziel der Minderqualifikation
ausgeschlossen. Insbesondere argumentierte die SAG bei einem Kollegen, einem sog. High
Potential, wie überaus wichtig er und seine innerbetriebliche Ausbildung für die Firma seien,
woraufhin der RI dies mit dem Satz beendete, das für die grundsätzliche Vergleichbarkeit die
Qualifikation nicht ausschlaggebend ist.
(eb)
27.10.03: ArbG: Freddy F.G. Kündigungsschutzklage
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Beisitzer AG Butzenlechner und AN Treppesch, Syndika Cisek,
Hr. Bartsch, Vorgesetzter, RA Galinsky, ca. 12 Zuhörer
RIin: es geht um die Kündigung. WB ist obsolet. Es ist schon viel vorgetragen worden.
Ich bin nicht die erste. Differenzen gibt es nur bei dem Widerspruch des BR und der
Sozialauswahl. Kündigung wurde zurückgewiesen, wg. Unterschrift Bereichsvorstand. SAG ging
im Schriftsatz nicht darauf ein. Syndika Cicek ist etwas überrascht. Hr. Bartsch sagt, alle
Kündigungen wurden von Prokuristen unterschrieben. Er und Syndika Cicek blättern etwas
irritiert in Ihren Unterlagen und Hr. Bartsch sagt dann, wer die Kündigungen
unterschrieben hat. Da er Probleme bei der 2. Unterschrift hat, hilft ihm Fr. Kubitschek
aus. Also die 1. Unterschrift ist Rainer Schanze und die 2. Unterschrift Christoph Wahl.
RIin fragt nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung, was aber verneint wird.
F.G. führt seine Situation aus und sagt, dass die beE für ihn zu riskant ist und er
seinen Arbeitsplatz benötigt. Hr. Bartsch sagt daraufhin, dass er bei ICN keine Stelle mehr
bekommen wird. Macht wieder Angebot zur beE und verweist erneut auf die guten
Vermittlungsquoten und weiterhin: "Ihre Hoffnung auf den alten Arbeitsplatz ist falsch. Sie
haben höchstens die Möglichkeit innerhalb des Konzerns, aber ich gehe davon aus, dass Sie
das schon selbst probiert haben." Anträge werden gestellt. Antrag v. 4.2. wird abgeändert. RA
zu Syndika Cisek: auf den letzten Schriftsatz ist von Ihnen nichts mehr gekommen. Es war auch zu viel. Beide
Parteien erklären noch, dass Sie nichts mehr beizutragen haben.
Termin zur Urteilsverkündung Mittwoch 12.11.03 um 13:45.
(bb)
Urteil am 12.11. GEWONNEN
Kurzbegründung der RIin:
- Fehlerhafte Anhörung
- Keine Sozialauswahl
- Kein Jobangebot
Für die Beklagte war niemand anwesend. Ich habe das Urteil mit Genuß allein entgegengenommen
(zwei NCI-ler haben das Volk repräsentiert).
(fg)
27.10.03: ArbG: Georg G.H. Kündigungsschutzklage
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Beisitzer AG Butzenlechner und AN Treppesch, Syndika Cisek, Hr. Bartsch,
Kläger selbst abwesend, RA Vüllers, ca. 12 Zuhörer
G.H. ist Ersatzbetriebsratsmitglied und hat zwischen den Jahren an einigen Sitzungen
teilgenommen. Keine Stellungnahme von SAG. Zustimmung Kündigung des Bereichsvorstandes fehlt
auch hier. Syndika Cisek hat Unterlage immer noch nicht dabei. (Man glaubt es einfach nicht.)
RIin fragt: "haben Sie sie extra vergessen oder habe ich Ihnen das jetzt nur in den Mund
gelegt?". Syndika Cisek und Hr. Bartsch bestätigen, dass es diese Unterlage gibt. RA sagt, da es
jetzt schon mehrmals vorgekommen sei und die Unterlage immer noch nicht da ist, bestreite er es.
(Kommt uns bekannt vor, nur eigentlich immer von der anderen Seite.) Syndika Cisek bestreitet
die Tätigkeit von G.H. als Ersatz-BR-Mitglied und dass er an Sitzungen teilgenommen hat, da es
keine Beschlussfassung des BR gäbe. RIin fragt nach gütlicher Einigung. RIin fragt nach einer
weiteren streitgegenständlichen Kündigung. Syndika Cisek sagt, es gibt keine weitere Kündigung.
Syndika Cisek sagt noch, dass die WB in der Hofmannstr. 51 eine Einschränkung des
Direktionsrechts ist. Diese Einschränkung wird aus dem Antrag genommen. 2 Anträge werden
zurückgenommen und SAG beantragt Klageabweisung. RA sagt, es ist jetzt zu spät, die BR-Tätigkeit
zu bestreiten. Syndika Cisek sagt dazu, es gab schon mal einen Fall mit gleicher Erklärung. Es
kam zu Ungereimtheiten usw. usw. Termin zur Urteilsverkündung Mittwoch 12.11.03 um 13:45
(bb)
15.10.03: ArbG: Petra P.I. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Eckenweber, 50 Zuschauer, Dauer: 35 Min.
1.Bericht
RI beginnt mit einleitenden Worten und fragt nach der Arbeitsordnung, ob dort eine
Umsetzungsklausel steht. Bartsch bejaht. Daraufhin werden die Anträge modifiziert, es wird kein
bestimmtes Tätigkeitsfeld beansprucht. RI beginnt den 1. Frageblock. Er fragt P.I. "Wo waren Sie
beschäftige?" P.I. antwortet eine mit ICN beginnende Buchstabenfolge (ICN ....) RI fragt ganz
geduldig: "Sagen Sie das auch auf deutsch?" und es werden die Abteilungsbezeichnungen
vorgetragen. RI fragt weiter: "warum steht in der BR Anhörung eine andere Bezeichnung?" P.I.
sagt: "Es gab eine Umorganisation" RI fragt: "das soll einer kapieren?" daraufhin Gelächter im
Publikum. RI beginnt den 2., monoton wirkenden Fragenblock: "Gab es eine betriebsbezogene
Sozialauswahl?" Syndika antwortet mit ja. "hätte man P.I. auf ICM versetzen können?" Syndika
antwortet mit ja. "Hat man das geprüft?" Syndika antwortet ja. RI: "Im Vortrag steht: 7 von 24
Arbeitsplätzen sind weggefallen, woher wissen Sie das?" Syndika: "das ergab sich aus den
unternehmerischen Entscheidungen." RI: "wer hat die Entscheidungen getroffen?" Syndika: "Es
wurde entschieden, dass Maßnahmen erfolgen mußten." RI "warum 7, nicht 6 oder 8"(Anmerkung:
dieselbe Frage wurde bei anderen Kündigunsschutzprozessen auch gefragt) Diese Antwort gibt
der Vorgesetzte: "Es waren keine Nachfolgeaufträge zu erwarten." RI leitet zum 3. Fragenblock
über: "Sozialauswahl?" Syndika: "3 Mitarbeiter sind mit P.I. vergleichbar, weitere Mitarbeiter
sind nicht vergleichbar." RI fragt: "Sie haben alle Sachbearbeiter und PM verglichen, ich ganz
München H?" Gelächter im Publikum, und dann kam, wie zu erwarten war, eine richterliche Rüge:
"Dies ist keine Showveranstaltung" Gefühlsregungen sind zu unterlassen. Syndika antwortet auf
die vorangestellte Frage: "ja, Sozialauswahl erfolgte, wie der Unternehmer sie für richtig
gefunden hat." RI beginnt den 4. Fragenblock: "Freie Stellen nicht nachvollziehbar?" das war der
Einsatz für Herrn Bartsch von der PA. Freie Stellen werden, wenn sie besetzt wurden, im
Intranetverfahren gelöscht und sind somit nicht mehr auffindbar. RI fragt: "gibt es kein Archiv?"
Bartsch: "nein, jede PA macht das für sich." RI fragt weiter: "gibt es keine Zentralsicherung?"
Bartsch: "nein". RA zieht aus seinen Akten eine interne Stellenausschreibung, die einige
Monate alt, immer noch im Verfahren steht und widerlegt damit die Bartsch'sche
Erläuterung, dass Stellen nach 2 Wochen im Intranet gelöscht werden. RI beginnt
den 5. Fragenblock. "Vergleichspersonen: Welche konkreten Kenntnisse hat Frau A. die P.I. nicht
hat.?" Der Vorgesetzte antwortet: "Frau A. hat etwas andere SAP Kenntnisse als P.I." (Anmerkung:
er hat wirklich "etwas" gesagt) RI fragt nach dem zweiten Vergleichskandidaten. Der
Vorgesetzte antwortet: "Dieser Mitarbeiter hat ein breiteres Fachwissen und ist
Verfahrensspezialist. RI fragt den Vorgesetzten: "Im Zeugnis steht, dass P.I. diese Kenntnisse
hat." Der Vorgesetzte besteht darauf, dass P.I. diese Kenntnisse nicht hat. P.I. ergänzt, Herr
M. kannte das WN SAP nicht, sie habe ihn selbst eiongearbeitet. Plötzlich schwenkt der
Vorgesetzte auf ein neues Thema um: "Frau P.I. ist eine Teilzeitkraft und wollte auf 9 Stunden
pro Wochen reduzieren". P.I. widerspricht heftig: "Das habe ich nie gesagt". Der Vorgesetzte
erklärt, für diese Aussage habe er Zeugen, Herr X und Herr Y. P.I. betont erneut: "das habe ich
nie gesagt" Der Vorgesetzte ließ bei dieser "Beweisführung" den RI gar nicht mehr zu Wort kommen.
Der Zuschauer kann im Gesicht des RI ein Schmunzeln ahnen - oder war es eher Verzweiflung?
RI schließt die Sitzung: "Entscheidung wird von Amts wegen bestimmt" - Das ist neu! Das hatten
wir noch nicht, das Volk hat wieder was dazugelernt! - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30.
GEWONNEN
(wl)
2.Bericht
Der Saal ist mal wieder überfüllt, Stehplätze sind heute aber zugelassen. Der typische Stil des
RIs heute: Er stellt viele knappe, aber punktgenau treffende Fragen, überwiegend an die
Siemens-Vertreter. Erster Punkt: In der BR-Anhörung stand noch die alte (zum Kündigungszeitpunkt
nicht mehr gültige) Org.-Bezeichnung (das galt in allen anderen Fällen identisch). Aber
natürlich nicht spielentscheidend.
RI-Frage: Betriebs- oder Abteilungs- bezogene Sozialauswahl? Fr. Cisek: "betriebsbezogen".
RI: Wäre P.I. im Grundsatz auch zu ICM versetzbar?
Fr. Cisek: Im Grundsatz ja, aber man habe das geprüft (...) und keine geeignete Stelle gefunden.
RI: Wie paßt das zu dem Vorstandsbeschluss, ICN-Mitarbeiter nicht zu ICM versetzen zu dürfen?
Versucht Fr. Cisek in ihrer Antwort aufzuweichen.
Und dann kam die gleiche Frage, die auch schon alle anderen Arbeitsrichter in den Siemens-
Hauptsacheverfahren ganz vorneweg thematisiert hatten (die unterbrochene Kausalitätskette):
Wieso sind in P.I. Umfeld exakt 7 Arbeitsplätze entfallen, wieso nicht 8 oder 6 ?
Weiter: RI: Wurden bei der Sozialauswahl auch frühere Tätigkeiten Petras mit berücksichtigt,
oder nur ihre letzte? Antwort Fr. Cisek: Ja, auch frühere, haben wir geprüft, aber trotzdem
keinen vergleichbaren Kollegen gefunden. Der RI kann's nicht glauben (ich auch nicht...) und
hakt noch Mal ungläubig nach: Hat man sie demnach mit allen Projektmanagern und Sachbearbeitern
(!) in der Hofmannstraße verglichen? Fr. Cisek antwortet wieder mit ja. Alle verglichen, leider
keinen vergleichbaren gefunden. Das bis jetzt disziplinierte Publikum kann jetzt wirklich nicht
mehr an sich halten und bricht in helles Gelächter aus,
aber das fällt bekanntermaßen beim RI gleich in Ungnade: Bitte keine Lach-Einlagen vor Gericht!
RA formuliert: Es sei höchst unglaubwürdig, dass nur 3 von 10.000 Betriebs-Kollegen
als vergleichbar ausgemacht wurden.
Darauf folgt Syndika Cisek mit einem historischen Statement, das man sich gut merken sollte:
"Der Arbeitgeber hat die Sozialauswahl so getroffen, wie er sie für richtig gehalten hat".
Ah ja. Na dann.
Nun sind auch noch die offenen Stellen dran, auf die P.I. hätte versetzt werden können.
RI: Fast alle von P.I. und Betriebsrat genannten freien Stellen sind für die PA
"nicht mehr nachvollziehbar", wieso nicht?
Bartsch: Weil sie nach gewisser Zeit gelöscht werden, aber nicht archiviert.
(Es ist mir bis heute unklar, warum der Ausdruck der Ausschreibung nicht ausreicht, da steht doch alles drin?!)
Dann wieder zurück zu den Sozialvergleichen: Welche KONKRETEN Kenntnisse hat denn z.B. Kollegin A.,
die P.I. nicht hat? Das ist die Stunde von P.I.'s Vorgesetztem, er erklärt das aus seiner Sicht,
es gibt Gegenargumente, hin und her, auch zu anderen Kollegen, ich zitiere das jetzt nicht im Detail.
Zum Beispiel wurde gesagt, das Saudiarabien-Projekt sei weggefallen, und P.I. konnte das widerlegen. Und so fort.
P.I. stellt z.B. fest, dass sie jetzt plötzlich für einen Job angeblich nicht mehr qualifiziert genug ist,
den sie zuvor schon sehr erfolgreich jahrelang gemacht hat.
Genereller Eindruck, auch aus den nächsten Verfahren: Es ist SEHR zu empfehlen, wenn sich auch der Kläger
selber bei dieser Debatte, wo seine Qualifikation in Frage gestellt wird, zu Wort meldet und mit seinen
eigenen Worten diese Lügengebilde zerschlägt, das kommt authentisch und glaubwürdig rüber.
Einen besonders üblen und höchst überflüssigen Schlenker hat sich die Siemens-Seite noch erlaubt:
Der Vorgesetzte behauptet, P.I. hätte einmal vor zwei Zeugen den Wunsch geäußert, ihre Wochenarbeitszeit
von 18 auf 9 Stunden zu reduzieren; P.I. bestreitet dies. Der RI bricht die Debatte ab, weil diese Frage
für dieses Verfahren völlig irrelevant sei; recht hat er. Aber das ist doch schon toll: Da rutscht einem vielleicht
beim Mittagessen z.B. mal raus "also für's gleiche Geld würde ich auch halb so viel arbeiten" oder so,
und prompt versucht Siemens das auch noch gegen einen zu verwenden und führt Kollegen, die das angeblich
gehört haben, als "Zeugen" (mir würden dafür auch noch andere Bezeichnungen einfallen) auf; stark!
Und wie gesagt, völlig Prozess-irrelevant. Einfach nur ein übler Stil.
Nach 35 Minuten ist Schluss: Termin zur Entscheidungsverkündung wird noch bestimmt.
(bt)
3.Bericht
Bei P.I. musste der Antrag wegen der Weiterbeschäftigung abgeändert werden in: "Das Sie keinen
Anspruch auf eine bestimmte Arbeit hat." Herr Bartsch bestätigt, dass es keine Versetzungen
zwischen ICN und ICM gibt. Auf die Frage von RI: "Ob Siemens P.I. mit allen Systemtestern in
der Hofmannstrasse verglichen hat?" Kam von Syndika Cisek die Antwort: "Ja mit den 3 genannten".
Was beim Publikum (Saal 5 war überfüllt) einen Heiterkeitsausbruch hervorrief. Daraufhin wurde
das Publikum vom RI gerügt: "Das Publikum soll sich beherrschen, das ist ein Gericht und keine
Bühnenschau". Auf die Frage des RIs, warum Siemens bei verschiedenen Jobnummern nicht
nachvollziehbar vermerkt hat, kam die Antwort, dass die Jobnummern nach ca. 2 Wochen aus dem
Intranet entfernt werden und damit nicht mehr nachvollziehbar seien. Daraufhin legte RA
Jobnummern vor, welche älter als 14 Tage waren. Nun wurde von Syndika Cisek erwähnt, dass die
Verweildauer der Jobnummern von der jeweiligen PA abhängig ist. Nun will RI detailliert wissen,
warum P.I. nicht mit einer bestimmten Kollegin vergleichbar sein soll und warum P.I. 1 Jahr
Einarbeitungszeit benötigen soll? Dies wurde mit vielen mehrwöchigen Kursen begründet.
Anschließend ging es zwischen Siemens, P.I. und RA wegen den verschiedenen SAP-Systemen hin und
her. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung einer Entscheidung wird von Amts wegen
verkündet."
(gz)
15.10.03: ArbG: Gerhard G.L. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Riechers, 50 Zuschauer, Dauer: 20 Min.
1.Bericht
Analog zu P.I. vorangegangenen Prozess wurde diese Verhandlung vom RI einsilbig monoton gehalten.
Zunächst geht RI auf die verschiedenen Angaben bzgl. der Abbauzahlen bei BR Anhörung und
Schriftsatz ein. Für den BR sind 1100, für das Gericht aber 1700 Mitarbeiter abzubauen. Bartsch
beschwichtigt den RI, soviel wurden ja gar nicht gekündigt. RI ganz trocken: "das hatten wir
schon mitbekommen" - völkischen Gelächter, vor Peinlichkeit, wie undiszipliniert wir heute sind
hätte ich mich am liebsten unter dem Stuhl verkrochen - Peinlich. RI fragt nach Seite 8 des
Schriftsatzes und erbittet Erläuterung, wie der Sachverhalt zustande kommt. Hier steht wohl,
dass G.L. nur zu 20 % ausgelastet war. Der Vorgesetzte zitiert eine Empfehlung der Revision,
dass der Kläger eben nicht ausgelastet war. RA hält dagegen, dass dieser Vortrag bei der BR
Anhörung nicht vorgetragen wurde. Syndika wirft ein, das hätte den Rahmen der BR Anhörung
gesprengt. (Warum eigentlich?). RI fragt: "Warum kann der Kläger nicht Aufgaben von Fr. S.
übernehmen?" Fr. S. hatte freie Kapazitäten, somit konnte sie ohne weiteres diese 20 %
zusätzlich übernehmen, war die chefliche Antwort. Syndika abstrahiert diesen Sachverhalt als "Ermessensspielraum des
Arbeitgebers." RI leitet auf die freien Stellen über. RA erklärt, es sei unverständlich, dass
die Stellen die im BR Widerspruch aufgeführt seien einfach alle gelöscht wurden. Und bezeichnet
dies als Nachlässigkeit. G.L. ergänzt über technische Erläuterungen, dass diese Stelle
archiviert sein müssen, und dadurch auch wieder einsehbar wären. Dies stellt Syndika als
unmöglich hin. (Hat wohl dem technischen Vortrag von G.L. nicht folgen können.) RI versucht
die Verhandlung über Vergleichsmöglichkeiten abzukürzen, wohl selber kaum glaubend, dass das
hier möglich wäre. Entscheidung von Amts wegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30.
GEWONNEN
(wl)
2.Bericht
Zuerst wird eine Frage gestellt, die vielen von uns schon bei der Durcharbeitung der
Klageerwiderung aufgefallen ist: Wieso wird von 1700 Arbeitnehmern gesprochen, bei der Anhörung
waren es doch 1100? Antwort Bartsch: Das ursprüngliche Abbauziel seien 1700 gewesen, und dann
habe man sich mit dem BR darauf geeinigt, dass davon maximal 1100 gekündigt werden dürfen.
Und noch eine neue Erfahrung: Bei G.L. wurden in der Klageerwiderung von Siemens Argumente
nachgeschoben, die bei der BR-Anhörung (im Kündigungsbegehren) noch unerwähnt blieben.
Das ist für Siemens gefährlich, RA erkennt da natürlich gleich auf "unzureichende BR-Anhörung",
und Syndika Cisek versucht sich damit herauszureden, das sei kein nachgeschobenes Argument gewesen,
sondern nur eine "Konkretisierung" der schon in der Anhörung genannten Punkte. Das muss man sich
gut merken, das hat Syndika Cisek auch später immer wieder verwendet: Jedes Nachschieben von (bei
der Anhörung noch unerwähnten) Punkten bezeichnet sie immer als "Konkretisierung".
Dann der Sozialvergleich: G.L. Aufgabe wird heute von Kollegin S. mitgemacht, wieso hätte er
dann nicht umgekehrt den Job von Fr. S. machen können? G.L. Vorgesetzter versucht das zu
beantworten. Schließlich auch hier das Argument mit den "nicht mehr nachvollziehbaren" offenen
Stellen: Hier hat Syndika Cisek Pech, bei G.L. ist sie da an den Falschen geraten, der kennt sich
aus und stellt richtig: Die im HRM gelöschten Stellen sind alle in einem Datenbanksystem, von
dem Sicherungskopien aufgehoben werden! Syndika Cisek rettet sich mit dem Argument: Ja, aber der
Aufwand, das da wieder rauszuholen, sei unzumutbar. Entscheidungstermin offen.
(bt)
3.Bericht
Bei G.L. wird Herr Bartsch zu den unterschiedlichen Zahlen des geplanten Abbaus gefragt, einmal
wurden 1700 MA und einmal 1100 MA genannt. Ausserdem hat RI Verständnisprobleme zwischen den
Kündigungsbegehren und der Betriebsrat-Anhörung. Auch hier wieder das Theater mit den nicht
nachvollziehbaren Jobnummern. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung einer
Entscheidung wird von Amts wegen verkündet."
(gz)
15.10.03: ArbG: Eberhard E.K. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Riechers, 50 Zuschauer,
1.Bericht
Dieses Verfahren gerät kurz und schmerzlos, das Ergebnis ist mehr also eindeutig, auch wenn auch
hier der Entscheidungstermin erstmal noch offen gelassen wurde. RI: In der Klageerwiderung
schreibt Siemens, eine Sozialauswahl war nicht zu treffen, und in der BR-Anhörung schrieb
Siemens, man habe eine Sozialauswahl getroffen, aber die anderen Kollegen seien
schutzbedürftiger. Was stimmt nun, war es eine Sozialauswahl oder war es keine? Syndika Cisek:
Nein, es war keine, da es keine vergleichbaren Kollegen gibt. RI: "Selbst wenn das so sein
sollte, dann hätten Sie das dem Betriebsrat sagen müssen. Die BR-Anhörung ist ein einziger
Widerspruch in sich!" Aus, das war's. Unzureichende Anhörung. Syndika Cisek versucht wieder
ihren alten Trick (aber diesmal paßt es wirklich nicht und klappt auch nicht): Das sei gar kein
Widerspruch, sondern eine "Konkretisierung". Naja, netter Versuch. Dann noch ein Druck auf die
Tränendrüse: Die Papiere seien eben von Nicht-Juristen geschrieben worden, das müsse man
nachsehen. RI: "Als wenn Siemens keine Juristen hätte..." . Das war's.
- Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Beim Kollegen E. K. ist dem RI die Sozialauswahl suspekt, da sie in sich widersprüchlich ist.
Die Betriebsrat-Anhörung ist nicht logisch. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung
einer Entscheidung wird von Amts wegen verkündet."
(gz)
15.10.03: ArbG: Barbara B.K. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Riechers, 50 Zuschauer
1.Bericht
Ein besonders interessanter Fall, weil B.K. als Sekretärin nicht gerade einen seltenen
Exoten-Job hat. Auch hier zuerst die typische Frage: Wieso sind 4 von 21 Arbeitsplätzen
entfallen, und nicht 3 oder 5 ? Der Vorgesetzte leitet das von Geschäftsvolumen und Projekten
ab. B.K. korrigiert: Ich war dort gar nicht tätig, sondern in einer anderen Abteilung!
Jetzt wurde es konfus. Danach stellte der RI die berechtigte Frage, ob sie als Sekretärin nicht
auch für Assistentinnen-Jobs in Frage käme? (Klar, ich kenne viele Sekretärinnen, die
Assistentinnen wurden, genauso wie umgekehrt.) Der Vorgesetzte versucht das so darzustellen,
dass eine Assistentin mehr können muss als eine Sekretärin (ob er wohl exakt umgekehrt
argumentiert hätte, wenn B.K. Assistentin wäre? Solche Fälle haben wir
ja auch noch anstehen.) RI stellt daraufhin fest, B.K. sei aber doch die letzten 6 Wochen als
Assistentin eingesetzt worden? Der Vorgesetzte stellt richtig: Jaja, das war aber nur zur Probe, gewissermaßen
Probezeit, und "natürlich" hat man dann festgestellt, dass sie dieser Aufgabe ja überhaupt nicht
gewachsen ist... RI schwenkt ein: Habe man dann wenigstens einen Sozialvergleich mit allen
Sekretärinnen im Betrieb gemacht? Wieviele davon gibt es denn, ein paar Hundert?
Hr. Bartsch schätzt: Etwa 60. RI: Haben sie sie mit allen 60 verglichen? Syndika Cisek: Keine
ist mit ihr vergleichbar. (....) RI geht auf 3 konkrete Kolleginnen ein, z.B. Fr. H., eine
andere Sekretärin. Die Siemens-Vertreter behaupten, Fr. H. habe für ihren Job unbedingt nötige
betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die B.K. nicht hat. Kenntnisse, die sie für das
Vorselektieren und Delegieren benötige. RI hakt nach, was damit gemeint sei.
Aufklärung: Diese Sekretärin liest die EMails ihres Chefs und entscheidet eigenständig, an wen
von seinen
(dafür zuständigen) Leuten sie diese EMails gleich weiterleitet. Und um das tun zu können,
braucht sie eben profunde Kenntnisse, die anzueignen B.K. natürlich jahrelang brauchen würde...
(Bis jetzt war der spezielle Siemens-Umgang mit der Wahrheit vielleicht noch belustigend,
aber so langsam war's dann doch nicht mehr lustig, was da so munter vorgetragen wurde!)
Und schließlich müssen noch englisch-spanisch-italienische Sprachkenntnisse herhalten,
aber das wurde nicht vertieft.
Zu dem Job einer anderen Kollegen (auch Sekretärin) hakt der RI nach: "Was dauert denn da
1.5 Jahre Einarbeitung?" (gute Frage...)
Bei der Antwort eiert der Vorgesetzte etwas herum, könne er auch nicht so explizit sagen,
und schließlich: Da sei halt Fachwissen nötig, damit die Sekretärin die Chef-EMails
lesen und an die richtigen, zuständigen Personen weiterleiten kann.
Und Hr. Bartsch bekräftigt: Ja, dafür sei in der Tat eine mehrjährige Berufserfahrung in genau
diesem Bereich nötig.
Zu den freien Stellen erkundigt sich der RI bei B.K., ob sie denn WORD, EXCEL etc. etc. kann
und auch englisch spricht? Antwort: Ja.
Antwort des Vorgesetzten: Ja, aber nicht fließend und vertragssicher in Wort und Schrift.
B.K. hakt nach, wofür genau sie englisch können müsse, und stellt auf die Antwort hin fest:
Das kann ich auch, dafür kann ich gut genug englisch. Vertieft der RI nicht mehr weiter.
Entscheidungstermin noch festzulegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Nach einer kurzen Pause wurde B. K. verhandelt. RI will wissen, wer festgelegt hat dass 4
Stellen abgebaut werden müssen und nicht 2 oder 3? Die Sozialauswahl erstreckte sich über 3
Kolleginnen. Da B.K. als Sekretärin gearbeitet hat, hätte die Sozialauswahl über alle ca. 60
Sekretärinnen gezogen werden müssen. Auch die Einarbeitungszeit von ca. 1,5 Jahren kann RI
nicht nachvollziehen. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung einer Entscheidung
wird von Amts wegen verkündet."
(gz)
15.10.03: ArbG: Peter P.L. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Riechers, 50 Zuschauer,
1.Bericht
Erste Meinungsverschiedenheit: Peter stellt klar, dass seine bisherige Aufgabe von anderen
Kollegen weitergeführt wurde, der Vorgesetzte bestreitet dies (die Aufgabe sei beendet).
RI: Wieso ist der Kläger mit diesen beiden Kollegen nicht vergleichbar?
Vorgesetzter: Der eine kommt aus einem anderen Bereich (anderer fachlicher Fokus und
Hintergrund). P.L. stellt klar: Das kann ich aber auch, kann mich ja einarbeiten!
Der Vorgesetzte lenkt ein: Dazu kann er nichts sagen. Er "kann derzeit nicht darlegen, warum
P.L.. nicht mit diesem Herrn vergleichbar ist" (gibt der RI zu Protokoll).
Die andere von P.L. genannte Kollegin war eine Dienststellenleiterin, also Führungskraft,
und damit nicht vergleichbar, sagt der Vorgesetzte. P.L. stellt richtig: Sie WAR
Dienststellenleiterin, aber seit der Umorganisation am 1.11.02 war sie das nicht mehr,
also auch nicht zum Zeitpunkt der Kündigung. Und damit sehr wohl wieder vergleichbar.
Der Vorgesetzte verteidigt sich etwas unbeholfen, dass die Auswahl-Entscheidung aber nunmal schon
zu einem Zeitpunkt gefallen sei, als die Dame noch Vorgesetzte war.
Dann wird noch ein bisschen argumentiert, dass sie als Führungskraft sicher etwas haben dürfte,
was P.L. fehlt; die Frage ist halt nur, ob diese Führungsqualitäten sie automatisch auch für
einen Sachbearbeiter-Job besser qualifizieren als P.L., oder ob der da nicht sogar einen
Vorsprung hat. P.L. hat das super klargestellt, dass er ihren Job ohne Weiteres auch machen
könnte. Entscheidungstermin noch festzulegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Auch bei P.L. hat RI Verständnisprobleme. Es kann nicht angehen, dass ein Arbeitsplatz in einer
Abteilung wegfällt, wenn es diese Abteilung gar nicht mehr gibt. RI bezieht sich auf den
Zeitpunkt der Umorganisation im November und der Kündigung im Januar. Ausserdem wird die Arbeit
von 2 Kollegen weitergeführt. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung einer
Entscheidung wird von Amts wegen verkündet."
(gz)
15.10.03: ArbG: Bruno B.M. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Riechers, 50 Zuschauer,
1.Bericht
Auch hier wieder die übliche Frage: Warum entfallen genau 13 von 49,5 Arbeitsplätzen, und
überhaupt seit wann gibt es halbe Arbeitsplätze?
Bartsch begründet das mit der arbeitszeitabhängigen Kapazität in "Mitarbeiter rechnerisch".
Der Kläger argumentiert, wenn ihm dies und das Wissen fehle, könne man das ja jederzeit mit ein
paar Kursen, deren Dauer im Wochenbereich liegt, nachholen.
RI: Wie ist das konkret mit UMTS, wie lange dauert die Einarbeitung dafür? Vorgesetzter: Die
Kurse geben nur ein Basiswissen, die eigentliche Einarbeitung erfolgt durch Berufspraxis,
und diese Berufserfahrung fehlt Bruno eben für bestimmte Stellen; aber für UMTS sei er kein
Experte, könne dazu nichts sagen. Nun stellt der RI wieder eine denkwürdige Frage (sollte man
sich merken): Sie haben Bruno M. doch 7 Monate lang freigestellt; hätten Sie ihn in diesen 7
Monaten nicht für UMTS umschulen und ihm dann diesen Job geben können? (Super Argument!)
(Bei der Gelegenheit möchte ich einen Hinweis loswerden: Üblicherweise bekommen neue Mitarbeiter
(ohne Berufserfahrung) erstmal einen Einarbeitungsplan, und ich habe noch nie einen gesehen, der
sich über mehr als ein halbes Jahr erstreckt hätte. Auch nicht für ein Thema wie UMTS natürlich.
Es wäre daher vielleicht nicht schlecht, wenn sich der eine oder andere so ein paar
Muster-Einarbeitungspläne beschaffen könnte, um dem RI schwarz auf weiß zeigen zu können, wie
sowas aussieht und dass ein halbes Jahr zur Einarbeitung demnach wirklich reicht (und das wäre
ja gerade so in etwa die Freistellungszeit...).) Und noch ein kleines Sensatiönchen hinterher:
Eine Stelle bekam Bruno deshalb nicht, weil sie bereits zum 1.1.03 besetzt wurde. Andere Gründe
wurden nicht angegeben (und auch nicht nachgeschoben). Dazu der RI: Am 1.1.03 wußten Sie schon,
dass Sie B.M. zum 15.1. kündigen müssen, deshalb hätten Sie IHM den Job geben müssen, statt
jemand anderem. Es reicht nicht, zwei Wochen vor der Kündigung den Job jemand anders zu geben
und dann zu sagen: Ich konnte Dir den Job nicht mehr geben, leider schon vergeben...
Schließlich wurde noch angesprochen, dass bei 20-jähriger Firmenzugehörigkeit (Bruno ist 23 Jahre
dabei) der Bereichsvorstand der Kündigung zustimmen muss; laut Bartsch liegt diese schriftliche
Zustimmung zu jeder einzelnen Kündigung vor (aber nicht dem Gericht...), er wird sie
nachreichen. Interessant, dass das schon seit einigen Tagen in allen Prozessen behauptet wird,
Hr. Bartsch dieses Papier aber immer noch nicht parat hat!
Auch hier: Entscheidungstermin wird noch festgelegt.- Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30.
GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Die Frage des RI wieviele Arbeitsplätze bei B.M. nun tatsächlich entfallen sind löst eine
Debatte zwischen Syndika Cisek, Herrn Bartsch und dem Vorgesetzten von B.M. aus. Der Kammer
liegen 2 unterschiedliche Zahlen vor. Auch hier ist die Betriebsrat-Anhörung unterschiedlich zu
den SAG-Angaben. Auch beim Kollegen B.M. liegt die Zustimmung des Bereichsvorstandes
(Firmenzugehörigkeit > 20 Jahre) bisher nicht vor. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur
Verkündung einer Entscheidung wird von Amts wegen verkündet."
(gz)
09.10.03: ArbG: Christa C.S., Monika: M.U., Klaus K.W., Christine C.W., Gabriele G.Z. Kündigungsschutzklage
Kammer 34 RI Fr. Römheld, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, RA Riechers, 30 Zuschauer,Dauer: 15 Min.
1.Bericht
Die Fälle der 5 Kollegen werden direkt nacheinander in rekordverdächtigem Tempo (insgesamt 21 Min.) von einer
sehr sachlichen und unprätentiösen RI’in verhandelt.
C.S.: keine weiteren Vorträge, Anträge werden gestellt. Dauer: 8 Min.
M.U.: keine weiteren Vorträge, Anträge werden gestellt. Dauer: 2 Min.
4 Min. Unterbrechung zur Einweisung der ehrenamtlichen Richter in nächsten Fall.
K.W.: kein Vortrag zur Sozialauswahl. Besonderheit: besonderer Kündigungsschutz nach Manteltarifvertrag. Dauer: 4 Min.
C.W.: keine weiteren Vorträge, Anträge werden gestellt. Besonderheit: besonderer Kündigungsschutz nach Manteltarifvertrag. Dauer: 2 Min.
RI’in: “wir werden immer schneller.” und auf die folgende Heiterkeit im Publikum: “das ist nicht wirklich zum Lachen.”
G.Z.: keine weiteren Vorträge, Anträge werden gestellt. Dauer: 1 Min.
Entscheidung für alle am Ende des Sitzungstages. GEWONNEN
(uh)
2.Bericht
Es lief bei uns allen gleichermaßen ab, wobei die Verhandlung der ersten Kollegin ca. 10 Minuten
dauerte, die Verhandlung der letzten Kollegin ca. 1 1/2 Minuten. Insgesamt dauerten diese 5
Verhandlungen ca. 20 Minuten wobei sich das Gericht zwischendurch noch zu einer kurzen Beratung
zurückgezogen hat. RI’in hat auch bei uns die Sozial-Daten festgestellt und zusätzlich bei den
Kollegen/innen, die länger als 20 Jahre bei der Firma sind nachgefragt, ob vom Bereichsvorstand
die Zustimmung zur Kündigung vorgelegt wurde. Als dies verneint wurde, hat Syndika Cisek sofort
reagiert und versprochen die Zustimmung zu faxen. Nachdem auch diese Kollegen/innen eine gütliche
Einigung abgelehnt hatten, wurde die Verhandlung mit den Worten geschlossen, dass die
Urteilsverkündung heute am Ende der Sitzung erfolgen würde. Dies war um 17.00 Uhr der Fall.
Wir haben alle GEWONNEN.
(gz)
3.Bericht
Alle 7 Fälle wurden aufgrund der Sozialauswahl gewonnen. Diese RI Entscheidung widerlegt
ein weiteres Mal eindrucksvoll die Aussagen auf der BL-Homepage im Siemens Intranet zur
"durchgeführten" Sozialauswahl. Aufgrund des regen Zuschauerinteresses wurde die Verhandlung
am Nachmittag von Saal 11 in den größeren Saal 3 verlegt. Die Verhandlungen ware allesamt recht
kurz, da von Siemens nichts Substantielles vorgebracht wurde. Die Prozesse am Nachmittag,
geplant von 13:00-16:00, waren um 14:00 beendet. Zum Schluss ging es im 5 Minutentakt.
Die Urteile wurden am Ende des Sitzungstages um 16:45 verkündet.
Im Einzelnen:
C.S. war als Teamassistentin beschäftigt und bestreitet, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist.
Sie ist 40 Jahre alt, seit 23 Jahren bei der Firma und stützt sich auch auf die fehlende
Sozialauswahl. Syn. Cisek kann keine zusätzliche Stellungnahme zum Schriftsatz machen. Die
Sozialauswahl sei nur auf eine weitere Mitarbeiterin zu beschränken. Ansonsten kein Vortrag zur
Sozialauswahl. Weil C.S. schon so lange dabei ist, ist eine Zustimmung des Bereichsvorstands
nötig. Fr. Cisek sagt, dass diese existiert aber sie nicht dabei hat (soso!). Sie kann die
Zustimmung aber nachliefern. Urteil am Ende des Sitzungstages: AN gewinnt wegen Sozialauswahl.
Die einzelnen Verhandlungen werden immer kürzer.
M.U. ist seit 11 Jahren bei Siemens beschäftigt, Ausbildung Fremdsprachenassistentin für
Französisch und Spanisch. Beruft sich auf eine fehlerhafte Sozialauswahl. Syn. Fr. Cisek: Es
besteht keine Vergleichbarkeit mit einem anderen Mitarbeiter. Anträge, das war's.
K.W. ist seit 23 Jahren bei Siemens, Systemtester. Die Sozialauswahl wurde allein auf ihn
beschränkt (Frage: Wieviel Systemtester haben wir eigentlich in München H ?) Syn. Cisek
korrigiert die Abbau- und Beschäftigungszahlen aus dem Schriftsatz (offensichtlich wurde sogar
da geschludert) im Betrieb Mch H. Die Zustimmung des Bereichsvorstands liegt vor, aber sie hat
ihn nicht dabei. RA Sozialauswahl war nicht betriebsbezogen. Anträge ....
Urteil am Ende des Sitzungstages: AN gewinnt wegen Sozialauswahl.
C.W. ist Industriekauffrau seit 1992 bei Siemens. Sozialauswahl fand nicht statt.
Cisek: Bringt nichts zur Sozialauswahl vor. Korrigiert nur die Abbau- und Beschäftigtenzahlen
des eigenen Schriftsatzes. RIin: Es stellt sich auch das Problem der Kündbarkeit nach dem
Manteltarifvertrag für Tarifangestellte. Anträge.... Urteil am Ende des Sitzungstages: AN
gewinnt
G.Z. Kaufmännische Angestellte, seit 24 Jahren bei Siemens. SAG: Kein Vortrag zur
Sozialauswahl. Das war's. Anträge .... Urteil am Ende des Sitzungstages: AN gewinnt wegen
Sozialauswahl.
(gk)
4.Bericht
13.00 (Plan; in Wirklichkeit ging alles viel schneller und früher los) Christa S. (RA Riechers),
Hauptsacheverfahren, Kammer 34 (RIin Römheld); Siemens: Cisek/Bartsch.
Christa ist Assistentin und seit 24 Jahren bei Siemens (.....),
und hat natürlich jede Menge jüngerer Assistentinnen im Betrieb genannt.
Dazu Fr.Cisek: Kein ergänzender Vortrag; man habe nur eine einzige (zufälligerweise schutzwürdigere)
Kollegin verglichen, da sie von der Qualifikation her mit keiner anderen Assistentin vergleichbar sei.
Der von den Siemens-Vertretern mittlerweile schon sattsam bekannte sehr spezielle Umgang
mit der Wahrheit eben, aber in diesem Fall erfüllte mich das schon mit neidloser Bewunderung,
dass man sowas sagen kann, ohne rot zu werden.
Da C.S. schon über 20 Jahre in der Firma war, muss ihre Kündigung eigentlich vom
Vorstand unterschrieben sein (ist aber nicht); aber es gibt lt. Fr. Cisek eine schriftliche Vollmacht,
in der Hr. Ganswindt die Unterzeichner dazu autorisiert hatte. Obwohl diese Problematik offenbar
schon vorher angesprochen war, hatte Fr. Cisek dieses Papier nicht bei sich, wird es nachreichen.
Die Verfahren gehen jetzt schneller und schneller, dieses dauerte nur noch 5 Minuten.
Entscheidung/Urteil auch hier: Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung),
wegen der Sozialauswahl.
13.15 (Plan) Monika U. (RA Riechers), Hauptsacheverfahren, Kammer 34 (RIin Römheld):
M.U. ist auch schon 11 Jahre dabei, hat jüngere Kollegen genannt,
und auch hier hat Fr. Cisek exakt wie bei C.S. argumentiert: Man habe nur mit einer einzigen
(zufälligerweise schutzwürdigeren) Kollegin verglichen, da alle anderen Kollegen sonst
unvergleichbar seien. Mein persönlicher Eindruck ist, dass die Siemens-Vertreter immer lustloser
an die Sache herangehen und fast nur noch auf ihre Schriftsätze verweisen, wie schon bei den
§102-Verfahren, und so dauert dieses Verfahren nur noch eine Minute.
Entscheidung/Urteil auch hier: Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung),
wegen der Sozialauswahl.
14.30 (Plan) Klaus W. (ICM, RA Riechers), Hauptsacheverfahren, Kammer 34 (RIin Römheld):
Systemtester, seit 23 Jahren (!) bei Siemens.
Fr. Cisek wird noch kürzer, korrigiert nur ein paar Abbau-Zahlen, die keinen interessieren,
und RA Riechers stellt klar, dass die Sozialauswahl zu eng gezogen wurde
(laut BR-Anhörung nur Abteilungs- statt Betriebs- weit).
Auch dieser Prozess dauert keine Minute mehr, Entscheidung/Urteil am Ende des Tages:
Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung), wegen der Sozialauswahl.
15.15 (Plan) Christine W. (RA Riechers), Hauptsacheverfahren, Kammer 34 (RIin Römheld):
Doch, es geht noch kürzer, man kann einen Prozess auch in 30 Sekunden erledigen, wenn alles so klar ist.
Christine ist Industriekauffrau, seit 11 Jahren dabei. Keine Sachvorträge.
Entscheidung/Urteil auch hier: Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung),
wegen der Sozialauswahl.
16.00 (Plan) Gabriele Z. (RA Riechers), Hauptsacheverfahren, Kammer 34 (RIin Römheld):
RIin Römheld erntet einen Lacher mit der Eröffnung "wir werden immer schneller",
reagiert auf das Publikumsgelächter mit dem etwas bitteren Kommentar:
"Das ist nicht wirklich lustig."
Da hat sie recht.
Auch hier Entscheidung/Urteil nach 30 Sekunden:
Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung), wegen der Sozialauswahl.
(bt)
5.Bericht
Christa S. und ca. 30 Zuschauer.
Die RIin fasst in dieser ersten von 5 Nachmittagsverhandlungen zunächst kurz die bisherigen
(schriftlichen) Sachvorträge beider Seiten zusammen und spricht auch hier die unzureichend
vorgenommene Sozialauswahl an. Syndika Cisek sagt, dass eine Sozialauswahl auf eine Kollegin zu
beschränken war. C.S. (40J, mittlerweile 24 Dienstjahre, Teamassistentin) hat dagegen viele
jüngere Kolleginnen mit wesentlich weniger Dienstjahren im Schriftsatz benannt. Hr. Bartsch
schweigt. Keine Seite will weiteres vortragen und so lässt die RIin nach der obligatorischen
Frage nach gütlicher Einigung die Anträge stellen. GEWONNEN
Monika U. und ca. 30 Zuschauer.
Die RIin bezieht sich auf ihre Ausführungen vom vorherigen Fall, da die Sachlage ähnlich sei.
Syndika Cisek sieht im Fall M. U. (11 Dienstjahre) überhaupt keine Vergleichbarkeit. Hr. Bartsch
schweigt weiterhin. Da auch hier keine Seite weiteres vortragen möchte, die gütliche Einigung
nicht zustande kommt werden hier in neuer Rekordzeit die Anträge gestellt... GEWONNEN
Klaus W. und ca. 30 Zuschauer.
Die RIin bezieht sich auf ihre Ausführungen zu den bisher verhandelten Fällen, da die Sachlage
auch hier ähnlich sei. K.W. hat 23 Jahre Firmenzugehörigkeit und ist als Systemtester
beschäftigt. Syndika Cisek trägt zur Vergleichbarkeit nichts vor, lässt nur einige Zahlen im
Schriftsatz korrigieren (2300 von 6800 Stellen sollen abgebaut werden, hier lag wohl eine
Verwechselung mit ICM-Zahlen vor). K.W. führt aus, dass er keine höhere Abfindung anstrebt,
sondern weiterbeschäftigt werden möchte. K.W. besitzt tariflichen Kündigungsschutz
(Lebensalter >50J, Dienstalter >15J). In diesen Fällen muss eine Zustimmung zur Kündigung des
Bereichsvorstands erfolgen, diese liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor. Syndika Cisek sagt
aus, dass diese Zustimmung vorhanden sei, sie habe sie aber nicht dabei. RIin nimmt das zur
Kenntnis. Nachdem auf die Frage der RIin keine gütliche Einigung zustande kommt, werden die
Anträge gestellt. GEWONNEN
Christine W. und ca. 30 Zuschauer.
Syndika Cisek muss auch hier die ICM- / ICN- Zahlen im Schriftsatz korrigieren lassen. Da keine
Seite etwas zum Kammertermin von C.W. (11 Dienstjahre) vortragen möchte und keine gütliche
Einigung zu erzielen ist, werden nach ca. 2 Minuten Verhandlungsdauer bereits die Anträge
gestellt. GEWONNEN
Gabriele Z. und ca. 30 Zuschauer.
RIin verweist erneut auf die Vergleichbarkeit der bereits verhandelten Fälle. Keine der beiden
Seiten möchte etwas vortragen und so werden im Kammertermin von Gabriele (24 Dienstjahre, kaufm.
Angestellte) in neuer Rekordzeit nach ca. 1 Minute Verhandlungsdauer die Anträge gestellt. Im
Publikum kommt wegen dieser kurzen Zeitspanne Heiterkeit auf, was von der RIin mit der Aussage
"Das ist nicht wirklich lustig" kommentiert wird. GEWONNEN
(rd)
09.10.03: ArbG: Harald H.Ue. Kündigungsschutzklage
Kammer 34, RI Fr. Römheld, SAG: Wilhelmi, Syndika Cisek, 25 Zuschauer, RA Riechers,
Dauer: 13 Min.
1.Bericht
Die Parteien erläutern Sach- und Streitstand. SAG behauptet wieder, dass betriebsweit keine vergleichbaren
Personen vorhanden sind. Wilhelmi weist auf weiteren Personalabbau bei ICM hin und bietet wieder beE an. Auch hier
keine gütliche Einigung möglich. Entscheidung am Ende des Sitzungstages. GEWONNEN
(uh)
2.Bericht
Bei H.Ü. wurden ebenfalls die Sozial-Daten überprüft. Hier war von der PA, Herr Wilhelmi und als Führungskraft
zusätzlich Herr Thomas anwesend. Als Vergleichsperson wurde Herr Kühn genannt. Herr Thomas ging sofort darauf
ein und wies daraufhin, dass Herr Kühn besser spezialisiert wäre und ausserdem ins Ausland abgeordnet wurde.
RI’in fragt nach einer gütlichen Einigung, was dankend abgelehnt wurde. Die Urteilsverkündung am Ende der
Sitzung: GEWONNEN
(gz)
3.Bericht
AN ist als Softwareentwickler beschäftigt und stützt seine Klage im wesentlichen auf die
fehlerhafte Sozialauswahl. Er hat eine Vergleichsperson um die 30 benannt, die im gleichen
Projekt beschäftigt war, aber nicht gekündigt wurde. Syn. Cisek sagt, dass keine Sozialauswahl
notwendig gewesen sei, weil es im Betrieb Mch H keine (!) vergleichbaren Personen gäbe. Zu allen
benannten Personen hätte sie im Schriftsatz Stellung bezogen Als die RIin dies ins Diktafon
sprechen will quatscht Syn. Cisek. Frage der RIin "Wollen sie nicht zuhören, dass ich Sie richtig
ins Protokoll nehme?" Dann legt noch H.Ue. Vorgesetzter Hr. Thomas los. Das Projekt ist auch für
die Vergleichsperson Hrn. K. zu Ende, allerdings konnte Hr. K. nahtlos in ein anderes Projekt
eingefügt werden. Er sei einfach besser qualifiziert als Harald. Auf das Angebot, dies auch noch
wortreich auszuführen, verzichtete die Vorsitzende. Dann kam die obligatorische Frage nach der
gütlichen Einigung. H.Ue. will weiterbeschäftigt werden. Hr. Wilhelmi betont, dass ICM zur Zeit
weitere 350 Personen abbaut und er bietet Harald nochmals voller Inbrunst die beE an. (Anmerkung:
H.Ue. ist auch nicht mehr der Jüngste). RA meint, H.Ue. könne sich aus einer Weiterbeschäftigung
besser bewerben, schließlich gibt es dann kein vorgegebenes Ende. Urteil am Ende des
Sitzungstages: AN gewinnt wegen Sozialauswahl.
(gk)
4.Bericht
Die RIin faßt zusammen: Der Kläger beanstandet die nicht betriebsweit erfolgte Sozialauswahl
und nennt eine Menge jüngerer Kollegen, u.a. Hr. K.
Fr. Cisek argumentiert exakt wie bei E.V.: Kein Sozialvergleich, da kein Kollege vergleichbar.
Dafür muss nun der Vorgesetzte Hr. Thomas als Zeuge herhalten: Der besagte Kollege Hr. K. sei
eben VIEL besser, ein top-Leistungsträger. Auch für ihn sei das Projekt zu Ende gewesen,
genauso wie für Harald, aber im Unterschied habe man Hr. K. dank seiner Qualifikation
danach in einem anderen Projekt weiterbeschäftigen können; bei Harald war dem nicht so...
Zum Abschluss bietet Hr. Wilhelmi noch Mal die (neue!) beE an, mit Verweis auf die dritte
Mobilfunk-Abbauwelle (350 MA) und die dort gebotene professionelle Hilfe.
Entscheidung/Urteil auch hier: Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung),
wegen der Sozialauswahl.
(bt)
5.Bericht
Die RIin fasst zunächst kurz die bisherigen (schriftlichen) Sachvorträge beider Seiten zusammen
und spricht die unzureichend vorgenommene Sozialauswahl an. Syndika Cisek sagt, dass eine
Sozialauswahl nicht stattgefunden hat, da H.Ue. ( 51 Jahre, 13 Dienstjahre, SW-Entwickler ) mit
niemandem vergleichbar wäre. Die Führungskraft ergänzt, dass das Projekt des H.Ue. ausgelaufen
sei (Anm. d. Verfassers: ein vollkommen normaler Vorgang, der früher nicht zur Kündigung
führte), ein anderer Kollege K. jedoch wegen höherer fachlicher Qualifikation in einem
Folgeprojekt weiterbeschäftigt würde. RA wies die Aussage bzgl. der Qualifikation als
subjektiven Eindruck ohne Relevanz für den Kammertermin zurück. Dann meldete sich Hr. Wilhelmi
zu Wort, der Kläger habe aus eigener Kraft bisher weder intern noch extern einen neuen Job gefunden, aus diesem Grunde bot der PA-Vertreter "professionelle Hilfe" in Form eines Übertritts in die beE an (Laufzeit bis 30.11.04).
H.Ue. lehnte dies ab und führte aus, dass er weiterbeschäftigt werden möchte. RIin fragt nach
einer gütlichen Einigung. Als diese nicht zustande kommt, lässt sie die Anträge stellen.
GEWONNEN
(rd)
09.10.03: ArbG: Ekkehard E.V. Kündigungsschutzklage
Kammer 34 RI Fr. Römheld, RA Riechers, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, 25 Zuschauer, Dauer:
15 Min.
1.Bericht
RI’in legt Klagegründe dar. (Im Protokoll heißt sowas dann: Die Parteien erläutern Sach- und Streitstand).
Besonderheit bei E.V.: bereits die Betriebsratsanhörung ist fehlerhaft, da E.V. als ledig und kinderlos bezeichnet
wird, tatsächlich aber verheiratet ist und ein Kind hat. SAG bzgl. Sozialauswahl: kein einziger Mitarbeiter ist
vergleichbar, Sozialauswahl war nicht erforderlich. Auf den Einwand des RA, dass der Kreis für die Sozialauswahl zu
eng (nur Abteilung) gezogen wurde, antwortet Syndika Cisek: die in der Betriebsratsanhörung genannten Mitarbeiter
seien beispielhaft und quasi im Vorgriff auf die zu erwartende Erwiderung des Betriebsrats aufgezeigt worden (eine
etwas merkwürdige Auffassung von Betriebsratsanhörung...) RIin fragt nach gütlicher Einigung – ohne Erfolg.
Entscheidung am Ende des Sitzungstages. GEWONNEN
(uh)
2.Bericht
RI’in hat die Sozial-Daten festgestellt und auf ihre Richtigkeit überprüft. Beim Kollegen E.V.
wurden 19 neue Kollegen genannt, welche vergleichbar sind. Auf die Frage der RI’in, ob diese
Kollegen/innen vergleichbar sind, kam von Syndika Cisek die Antwort, dass in der Kürze der Zeit
eine ordentliche Abhandlung nicht möglich gewesen wäre. Anmerkung: Die Frist lief im Juli ab. Das
Ganze dauerte etwa 10 Minuten. Die Urteilsverkündung am Ende der Sitzung: GEWONNEN
(gz)
3.Bericht
E.V. ist als Elektroingenieur beschäftigt, stützt seine Klage auf eine fehlerhafte Sozialauswahl
und Betriebsratsanhörung. Er ist verheiratet, hat ein Kind. In der Betriebsratsanhörung hat ihn
allerdings Siemens als ledig ohne Kind dargestellt (autsch!). Außerdem hat er eine Reihe von
Vergleichspersonen benannt. Siemens hielt die Sozialauswahl nicht für erforderlich, weil es keine
(!) zu E.V. vergleichbaren Personen im Betrieb Mch H gäbe. Außerdem wollte Syn. Cisek
Gelegenheit bekommen, zu den zusätzlich 19 nachträglich benannten Vergleichspersonen schriftlich
Stellung zu nehmen. Die RIin sah dazu wohl keine Notwendigkeit. AN-RA verwies wegen der
Vergleichspersonen auf den BR-Widerspruch. Dann kam die obligatorische Frage nach der gütlichen
Einigung. E.V. meinte unter den gegebenen Angeboten sei dies nicht möglich. Hr. Bartsch: "Nein,
wir bleiben bei unseren Angeboten!" Das war's. Es wurden die Anträge gestellt.
Urteil am Ende des Sitzungstages: AN gewinnt wegen Sozialauswahl.
(gk)
4.Bericht
Die RIin faßt zusammen: E.V.s Sozialdaten waren in der BR-Anhörung falsch angegeben (als ledig
und kinderlos, ist aber verheiratet und hat ein Kind), außerdem hat E.V. viele jüngere Kollegen
im Sozialvergleich aufgelistet (u.a. Hr. O. und L.).
Zur Sozialauswahl erklärt Fr. Cisek, die Zeit wäre zu kurz gewesen, dass sie diese vielen neu
genannten jungen Kollegen alle abcheckt, sie bittet um mehr Zeit dies nachholen zu können
(darauf wurde aber nicht mehr eingegangen, da die Facts wohl auch so schon klar genug waren).
Sie bestätigt noch Mal, eine Sozialauswahl sei nicht gemacht worden da nicht erforderlich,
da die anderen Kollegen (u.a. Hr. O. und L.) von Qualifikation und Ausbildung her nicht mit
E.V. vergleichbar seien. Also im Klartext heißt das wohl: In einem 10000-Mann-Betrieb
gibt es keinen, der so unqualifiziert wie E.V. ist, deshalb hat man seine Sozialdaten mit
keinem anderen Kollegen verglichen... RA stellt das unter Verweis auf den BR-Widerspruch richtig.
Entscheidung/Urteil am Ende des Sitzungstages: Klage stattgegeben, die Kündigung ist unwirksam
(außerdem Weiterbeschäftigung bis Entscheidung des Rechtsstreits in der zu erwartenden Berufung).
Begründung: Sozialauswahl.
(bt)
30.09.03: ArbG: Derya D.Y. Kündigungsschutzklage
Kammer 13, RI Fr. Fell, für SAG Syn. Wasmuth, Hr. Bartsch, Vorgesetzter, RA Schenk,
10 Zuschauer
1.Bericht:
Kammer 13 RI Fr. Fell, für SAG Syn. Wasmuth, Hr. Bartsch, Vorgesetzter, RA Schenk, 10 Zuschauer
Mein Gütetermin fand im März in Kammer 27. statt. Dieser RI hat während der Verhandlung gesagt,
dass er das ArbG verlässt. Mein Fall wird von einem anderen RI übernommen, wer war damals noch
nicht bekannt. Erst zur Ladung im August zum 30.09. wurde mir die Kammer 13 genannt. Von der
Kammer wurde weder von SAG noch von meinem RA ein Schriftsatz verlangt. Mein RA hat ohne
Aufforderung einen Schriftsatz 2 Wochen vorher eingereicht. Auf diesen Schriftsatz hat SAG kurz
vor der Verhandlung Stellung genommen. Der Schriftsatz wurde direkt an die RIin und an den RA
während der Verhandlung überreicht. Daraufhin zog sich das Gericht erst mal zur Beratung
zurück. GEWONNEN
(dy)
2.Bericht:
Die Verhandlung verlief etwas ungewöhnlich, weil Siemens den Schriftsatz dem Gericht und D.Y.
Anwalt erst zum Verhandlungsbeginn übergab. Dadurch war der gesamte weitere Verlauf bestimmt.
Das Gericht zog sich zuerst für einige Minuten zum überfliegenden Lesen zurück, um wenigstens
eine gewisse Grundlage für den Termin zu haben. Es gab also eigentlich keine echte
Verhandlungsgrundlage, was zum Ende dazu führte, dass beide Parteien neue Schriftsatzfristen
bekamen (Klägerin bis 7.11.03, SAG bis 12.12.03) und von der RIin am 19.12.03, 9.00 Uhr ein
Termin zur Entscheidungsverkündung (gemeint ist hier sicher ein erneuter Kammertermin) festgelegt
wurde. Im Einzelnen. Die RIin übernahm die Akte von einem Kollegen und sagte selbst, dass sie
mit den Siemens-Angelegenheiten nicht so vertraut sei. Deshalb stellte sie einige Fragen zum
Verständnis, zuerst nach der derzeitigen Tätigkeit der Klägerin. RA antwortet, dass die derzeit
so halb und halb richtig arbeitet aber mit teils eigenartigen Aufgabenzuweisungen. Danach
versuchte die RIin die Struktur von Siemens am Standort Hofmannstr. zu ergründen. Nachdem die
geschäftsführenden Bereiche erklärt waren, fragte die RIin "Wieviel MA hat Siemens in der
Hofmannstr.?" Herr Bartsch antwortet: bei ICN etwa 8800 und ICM etwa 3000. "Und wieviel
Teamassistentinnen gibt es?" Herr Bartsch: "Keine Ahnung!". Sich auf den Schriftsatz beziehend
mußte die RIin lachend zurückgeben, ob es ernsthaft nur 2 Teamassistentinnen dort gäbe.
Herr Bartsch versuchte dann mittels Fluktuation, Versetzungen und anderen hehren Worten die
MA-Zahl zu drücken. RIin fragt nach dem Kreis der Sozialauswahl woraufhin Herr Bartsch souverän
antwortet, dass dieser über den ganzen Betrieb gezogen wurde. RIin nochmals "Und da gibt es
neben der einen Vergleichsperson nur die Klägerin als Teamassistentin?" Ins Protokoll ließ sie
nehmen, dass die Beklagte erklärt, dass ICN/ICM/IS geschäftsführende Bereiche der SAG sind und
der Standort Hofmannstr. einen Betrieb bildet. Des weiteren, dass die Sozialauswahl innerhalb
des Betriebes erfolgte. Danach war der RIin nicht ganz klar, wie man heute grundsätzlich weiter
verfahren sollte. Als Vorschlag stand im Raum, dass der Klägervertreter vorbehaltlich
Schriftsatzfrist beantragt, jedoch darauf hinweist, dass eine Entscheidungsreife gegeben ist.
Die RIin kam dann noch auf das Thema Betriebsratsanhörung und äußerte, dass der Widerspruch zwar
sehr umfangreich sei, jedoch in den entscheidenden Punkten nicht so konkret, wie er sollte.
[A.d.V. Hier wird sie wohl zu einer konkreteren Meinung gelangen, wenn sie die Siemens-Materie
tiefer durchdrungen hat.]
Syn. Wasmuth fragte, ob es sinnvoll sei, hier weiter zu verhandeln. Die RIin antwortete, dass
sie einige Punkte klären wollte und man sich Februar bis April wieder treffen könnte,
insbesondere wollte sie die Betriebsratsanhörung und deren Ordnungsgemäßheit ansprechen, weil
dies für die Weiterbeschäftigung wichtig sei. Sie ließ ins Protokoll nehmen, dass die
ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung problematisch sei. RA wollte dann noch zwei Punkte
ansprechen. Zum einen ist die Klägerin auch Sekretärin und hat selbst andere in der
Sekretariatsarbeit ausgebildet. Sie ist nun jedoch gekündigt. Zum anderen wird die Klägerin
zwar nicht einvernehmlich, jedoch aufgrund von Urteilen weiterbeschäftigt. D.h. es besteht kein
ordentliches Arbeitsverhältnis, folglich auch kein Urlaubsanspruch. Die SAG hat ihr aber Urlaub
gewährt, was doch einer faktischen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses gleich kommt. RIin.
"Das kann man auch als Entgegenkommen sehen." RA: Ja, aber dieses Argument wollte er dennoch
sozusagen in den Ring werfen. Fragende Blicke an die Beklagtenseite. Syn. Wasmuth sagt, dass er
hierzu im Moment gar nichts sagen kann und schlägt neue Schriftsatzfrist vor. RIin: Das würde
auch einen neuen Kammertermin bedeuten. Die RIin fragt noch nach Möglichkeiten einer gütlichen
Einigung worauf sich die Herren Bartsch und Wasmuth wiederum sehr großzügig geben, dass sie für
eine solche immer bereit sind. RA lehnt aber das (bekannte) Angebot mit Argumenten zur
Verantwortung für die soziale Sicherheit (alleinerziehend) ab. Außerdem sei es schlichtweg
unglaublich, dass es bei jetzt zugegebenen rund 11000 Beschäftigten keine größere Vergleichbarkeit
gäbe. Daraufhin versucht Herr Bartsch deutlich zu machen, dass der Betrieb bald nur noch zwischen
4800 und 5800 Beschäftigte haben wird und bringt das beE-Angebot wieder ins
Spiel. Er strahlte über die Vermittlungserfolge, erwähnte auch das Verhältnis von 40% nach
Intern und 60% nach Extern Vermittelten und das der Anteil der extern Vermittelten derzeit
stark steigt. Wenn für die Klägerin jedoch etwas in Richtung Vermittlungshilfe getan werden
sollte, müßte sie in die beE übertreten. RA: Das ist bei ihnen in einem Betrieb der freien
Wirtschaft ja schlimmer als im Beamtentum. Es kam keine gütliche Einigung zustande und die RIin
beendete die Verhandlung mit den eingangs genannten Ergebnissen und Terminen.
(eb)
3.Bericht:
Die Verhandlung beginnt verzögert, da von Seiten SAG der Schriftsatz der RIin erst 5 Minuten
vor der Verhandlung übergeben wurde (!). Die 3 RI zogen sich in das Beratungszimmer zurück.
Nach ca. 20 Minuten kommen die RI zurück. Vorsitzende RIin sagt, dass sie auf die Schnelle
das nicht hat alles lesen können. RA erwähnt, dass auch er die Akte erst am heutigen Tag
bekommen habe. RIin erklärt, sie habe diesen Fall von Kammer 27 übernommen. RA nimmt seinen
Antrag 3 und den Antrag aus der Klageerweiterung zurück (unverständlich für den Beobachter,
da die Inhalte nicht vorgetragen werden). RIin fragt, was nach dem 30.4. dem Kündigungstermin
passiert sei. RA erklärt, dass die Weiterbeschäftigung (§102/5), auch im LAG gewonnen wurde.
Auf die Frage, ob die Klägerin denn jetzt arbeite antwortet RA, ja, sie sei mit merkwürdigen
Dingen beschäftigt. RIin fragt Bartsch, was ICN - ICM bedeute, da sie mit SAG nicht vertraut
sei. Bartsch erläutert die Bereiche. Weiter will RIin wissen, wieviele MA es vor der Kündigung
bei ICN gab. Bartsch nennt 8800 in München Hofmannstr. Auf die Frage wieviele bei ICM waren,
antwortet er ca. 3000. RIin versucht konkreter zu erfragen, wo denn die Klägerin beschäftigt
war. Bartsch erzählt was vom Carriergeschäft, womit die RIin allerdings nichts anfangen kann.
Sie fragt wieviele Teamassistentinnen denn dort beschäftigt seien, worauf Bartsch antwortet:
"keine Ahnung". Auf die Frage, wie man dann die Klägerin mit nur 1 Teamassistentin vergleichen
könne antwortet Bartsch, eine Zahl könne nicht genannt werden. RIin fragt nach einem
Organigramm, was es laut Bartsch nicht gibt, da wir keine Beamten seien. (?) RIin möchte etwas,
wo man die Abteilungen abzählen kann, damit sie abschätzen kann, wieviele Teamassistentinnen
denkbar sind. (Anmerkung: wahrscheinlich will die RIin einen Organisationsplan sehen). RIin
fragt, warum die Sozialauswahl auf die Dienststelle beschränkt sei? Bartsch meint, das sei auf
die Abteilung runtergebrochen. RIin fragt noch mal, ob die Sozialauswahl auf den gesamten
Betrieb, also ICN, ICM und I&S angewendet wurde? RA beantragt Schriftsatzfrist, würde allerdings
darauf verzichten, wenn der Fall zur Entscheidungsreife käme. RIin geht auf die strittigen BR
Widersprüche ein. Syndikus unterbricht das und fragt, ob es Sinn mache so weiter zuverhandeln.
RIin schlägt vor, einen neuen Termin im Februar, bzw. März anzusetzen und heute nur auf den BR
Widerspruch einzugehen. RA geht auf den BR Widerspruch ein. Dieser scheine problematisch, ist
aber ordnungsgemäß. Im Widerspruch wird erwähnt, dass durch Abbau von Mehrarbeit Stellen hätten
gerettet werden können. Außerdem erklärt RA die Klägerin sein nicht einvernehmlich
weiterbeschäftigt (sondern gezwungenermaßen) und somit stehe ihr kein Urlaubsanspruch zu. Urlaub
wurde ihr jedoch bereits gewährt, dies bedeute eine Anerkennung des Arbeitsverhältnisses.
Syndikus meint, zu Urlaub könne er gar nichts sagen. RI
in fragt nach gütlicher Einigung, um
das Thema zu ändern. RA lehnt ab, da die Klägerin als alleinerziehende Mutter den Arbeitsplatz
brauche und SAG mit 11000 Arbeitsplätzen sie weiterbeschäftigen könne. Bartsch sagt: "das war
einmal, nächstes Jahr gibt es nur noch 4800 - 5800 Arbeitsplätze." RA meint nur trocken, es sei
unwahrscheinlich, dass es bei dieser Anzahl dann keine Sekretärinnen gibt. Die Klägerin habe
sogar mehrere Kolleginnen angelernt, die heute nicht gekündigt wurden. Bartsch bietet die beE
an und sagt: "wenn wir was machen können, dann muss die Klägerin in die beE übertreten"(warum
eigentlich?).
RIin verkündet folgenden Beschluss: Klägerin kann auf den Schriftsatz um 29.9. bis zum 7.11.
Stellung nehmen. Die Beklagte bis zum 12.12. Eine Entscheidung werde am 19.12 um 9.00 Uhr
verkündet.
(wl)
4.Bericht:
Die Verhandlung begann mit ca. 20 minütiger Verspätung und war auch etwas ungewöhnlich. Die SAG hatte einen
umfangreichen Schriftsatz mit Datum 29.09.03 (d.h. Vortag!) eingereicht, den die Vorsitzende der Kammer 13 erst
5 Minuten vor geplantem Verhandlungsbeginn zur Kenntnis bekam und noch lesen musste bzw. überfliegen konnte. Da die
RI’in mit Siemensverfahren (und wahrscheinlich Siemens-Nebelkerzen) noch nicht vertraut war, befragte sie Hrn.
Bartsch zuerst zum organisatorischen Aufbau und der Größe des Betriebs zum Kündigungszeitpunkt. Die Betriebsgröße
von 8800 ICN und 3000 ICM Mitarbeitern überraschte sie etwas. Zur Anzahl der Teamassistentinnen/ Sekretärinnen, die
mit D.Y. vergleichbar wären, konnte Hr. Bartsch aber keine Angaben machen. Auf die Frage, ob die Sozialauswahl sich
nur auf die Dienststelle bezog meinte Hr. Bartsch "nein, betriebsbezogen". Etwas ungläubig fragte die RI’in noch mal
nach. Die Vorsitzende wies darauf hin, dass ihr die Betriebsratsanhörung problematisch erscheint. Die sonstigen
Details und der weitere Fortgang der Verhandlung erschienen mir etwas sprunghaft. Zuletzt wurde noch die Frage einer
gütlichen Einigung angesprochen. Für D.Y. kam nur eine Weiterbeschäftigung in Frage. Hr. Bartsch lehnte dies
kategorisch ab. Nur innerhalb der beE, deren Vorzüge und Erfolge er wieder pries, war das für ihn vorstellbar.
RA zeigte für diese Haltung kein Verständnis. Schließlich wurden die Anträge gestellt. Außerdem gab es noch diesen
umfangreichen Schriftsatz der SAG vom 29.09.03. RA kann bis in die erste Novemberwoche dazu Stellung nehmen, die SAG
kann auf diese Stellungnahme wiederum bis zum 12.12.03 erwidern. Am 19.12.03 um 9:00 erfahren wir in einer
Entscheidungsverkündung, wie es weitergehen wird. Urteil am ....?
(gk)
18.09.03: ArbG: Jens J.T. Kündigungsschutzklage
Kammer 34, RI Fr. Römheld, für SAG Syn. Fr. Cisek, Hr. Bartsch, Hr. Dr. Schmidt (Vorgesetzter),
RA Riechers, 25 Zuschauer
1.Bericht:
Die RIin fasst zunächst die bisherigen Sachvorträge beider Seiten zusammen
und spricht die Probleme an, die sie sieht:
- Die Auswirkung der unternehmerischen Entscheidung auf den individuellen Arbeitsplatz
ist nicht genau genug dargestellt.
- Die Sozialauswahl wurde nur sehr eingeschränkt vorgenommen
(nur innerhalb der Dienstelle).
- Festhalten der BL an der Wochenfrist bei der BR-Anhörung; allerdings ist dies ein
weniger heikles Problem, da der BR ja die Widersprüche geschafft hat.
Die RIin fragt nach Vergleichsmöglichkeiten. Hr. Bartsch preist wie üblich
die beE an. RA lehnt ab, da J.T. sich ja auch aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis
heraus extern wie intern bewerben kann.
Syndika Cisek versucht noch, feststellen zu lassen, dass der Wegfall des Arbeitsplatzes
unstrittig ist. Darauf antwortet RA, dass sich weder aus der Anhörung des BR
noch aus der Klageerwiderung der SAG dies schlüssig ergibt.
Entscheidungsverkündung am Di,30.09.03 um 09:00. GEWONNEN
(pl)
2.Bericht:
Obwohl nur ein Einzeltermin, ist der Saal doch überfüllt, und die RIin schickt die Stehenden
heraus. RIin faßt die Positionen der Parteien wie folgt zusammen: RA habe primär die mangelhafte
Sozialauswahl reklamiert (J.T. ist übrigens 41 Jahre alt und seit 11 Jahren bei Siemens),
außerdem das Kausalitätsprinzip (keine lückenlose Herleitung, warum die berühmten
"unternehmerischen Entscheidungen" gerade zum Entfallen von J.T. Arbeitsplatz führten). Fr. Cisek
wiederum habe den Umfang des Personalabbaus begründet, in J.T. Abteilung seien 7 von 16
Arbeitsplätzen entfallen, es gebe außerdem keinen anderen Arbeitsplatz, wo Jens einsetzbar wäre,
eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich (?), und die 40 Kollegen, die im
Betriebsratswiderspruch aufgeführt wurden, seien zwar alle jünger und kürzer dabei, aber nicht
mit J.T. vergleichbar. Außerdem wurde mal wieder die Weiterbeschäftigung bestritten (bekannte
Gründe). Nach dieser Zusammenfassung durch die RIin ergänzt RA noch, dass es viele offene Stellen
gebe, auf denen J.T. weiterbeschäftigt werden könnte; dazu zitiert die RIin wieder die
Siemens-Position: Ein Teil der Stellen sei laut Siemens "nicht nachvollziehbar" (dass es sie
überhaupt gab; obwohl Ausdrucke der Ausschreibungen der RI
in im Schriftsatz vorliegen), für die
anderen sei J.T. nicht qualifiziert. RI
in hat damit schon alle Infos, die sie benötigt, und faßt
noch mal zusammen, wo sie die Hauptprobleme für Siemens sieht (von Hauptproblemen für J.T.
spricht sie nicht): Erstens im lückenhaften Herunterbrechen der unternehmerischen Entscheidung
auf J.T. (dazu stellt aber Fr. Cisek klar, dass das Entfallen von J.T. Arbeitsplatz unstrittig
sei), und zweitens und vor allem anderen habe Siemens den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer
deutlich zu eng gezogen: Während der Betriebsrat 40 Namen vergleichbarer jüngerer Kollegen
genannt hatte (die von Siemens alle als nicht vergleichbar zurückgewiesen wurden),
hat Siemens nur einen einzigen Kollegen als vergleichbar bezeichnet (und wie's der Zufall so
will ist der natürlich älter...). Wohlgemerkt: In einem Betrieb von über 10.000 Mitarbeitern
hat J.T. angeblich nur einen einzigen vergleichbaren Kollegen! Das bezeichnet die RIin als
"das größte Problem" für Siemens. Entscheidungsverkündung am Dienstag, 30.9.03, 9.00
(die gesamte Verhandlung dauerte nur 15 Minuten). GEWONNEN
(bt)
27.08.03: ArbG: Angelika A.F. Kündigungsschutzklage
Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Bayer, Syn. Fr. Cisek, OFK im Zuschauerraum, RA Fr. Graf, 20 Zuschauer
1.Bericht:
RI’in beginnt die Verhandlung mit einleitenden Worten, ob es Vergleichsmöglichkeiten gäbe, was jedoch von der
Klägerin verneint wird. Weiter fragt RI’in ob die Klägerin derzeit eine Arbeit hat, ja, die Klägerin wird
weiterbeschäftigt, und fragt nach dem Arbeitsvertrag. RA’in übergibt dem Gericht den Arbeitsvertrag von 1998.
In diesem Arbeitsvertrag ist eine Versetzungsklausel enthalten.
RI’in diskutiert den Sach- und Streitstand:
- A.F. ist ein BR Ersatzmitglied und war am 23.12.und am 27.12.2002 als BR Mitglied berufen. SAG bestreitet dies, was
aber nicht substanziiert wird. Dem Gericht liegt die Urlaubs- bzw. Krankmeldung der regulären BR-Mitglieder vor.
SAG bestreitet weiter, dass A.F. BR Tätigkeit gemacht hat. Dem Gericht liegt einen Anwesenheitsliste, unterschrieben
von BR Fieber vor, die belegt, dass A.F. ein BR Mitglied war. Als nächstes behauptet SAG, dass diese BR Mitgliedschaft
konstruiert war, es ist unüblich, dass auch Listenplatz Nr. 55 (A.F.) zum Einsatz kommt. Dem entgegnet aber RI’in, dass
in der Weihnachtszeit durchaus glaubhaft ist, dass viele MA im Urlaub sind und somit ein Kündigungsschutz gegeben ist.
- Die Sozialauswahl ist nicht gegeben, da in der Abteilung von A.F. 3 jüngere MA sind.
- A.F. ist seit 1998 mit verschiedenen Tätigkeiten betraut gewesen, und es ist nicht zu erkennen, dass alle diese
Tätigkeiten nicht mehr gemacht werden. RI’in bittet um Stellungnahmen.
Syndika antwortet:
- Der Kündigungsschutz durch BR-Tätigkeit ist nicht gegeben, da die BR Liste nur telefonisch erstellt wurde, wer
telefonisch nicht erreichbar war, galt als abwesend. Dies sei fehlerhaft.
- BR Tätigkeit: Die Sitzungen am 23.12. und am 27.12. wurden nicht abgehalten, SAG sind diese Sitzungen nicht bekannt.
Ein Protokoll der Sitzungen liegt nicht vor.
- Die BR Stunden (für nicht freigestellte BR Mitglieder) müssen separat abgerechnet werden, dies ist nicht erfolgt.
- Dies sei kein Grund für 1 Jahr Sonderkündigungsschutz.
RA nimmt Stellung:
Zum Zeitpunkt der BR Sitzungen war A.F. bereits von der Stundenkontierung (=Erfassung der Produktivstunden auf Projektebene)
ausgenommen. Die Wegnahme von der Stundenkontierung erfolgte bereits kurz nach Übergabe des „blauen Briefes“ mit dem
beE Angebot.
RI’in fragt die Klägerin, ob am 23. und 27.12 BR Sitzungen stattgefunden haben. An dieser Stelle war schade, dass von
den BR Kollegen keiner anwesend war, der das hätte bezeugen können. A.F. bestätigt: ja an beiden Tagen fanden
Sitzungen statt, aber es wurden keine Beschlüsse gefasst.
RI’in lenkt zu einem anderen Thema über: die Stellungnahme zur Sozialauswahl. Syndika bemängelt, dass A.F. keine
MA namentlich genannt hat. RI’in korrigiert Syndika: A.F. hat 3 MA genannt. - Laut Syndika hätten diese 3 Mitarbeiter
allerdings Fachkompetenzen, über die A.F. nicht verfügt. RI’in erfragt, wer heute die ehemaligen Tätigkeit
von A.F. macht. - Diese seien ersatzlos gestrichen, es gäbe nur noch Restarbeiten. RI’in fragt nach den
Dokumentationstätigkeiten ab 2001 - auch dies sei laut Syndika entfallen. Und die Tätigkeiten davor? RA zitiert
dazu den Arbeitsvertrag. A.F. war als Verfahrensbetreuerin im Service eingestellt. Diese Tätigkeit sei sehr weit
gefasst. RI’in bemängelt, dass die Klägerin nur 3 MA benannt hat, der pauschale Vortrag „es ist nicht vorstellbar,
dass ...“ (es keine ähnliche eingesetzten MA gibt) reicht nicht aus. Wie sieht es z. B. mit der alten Tätigkeit
(ab 1998) aus? Diese Frage beantwortet Bartsch, allerdings erst, nachdem er mit dem Chef von A.F. im Zuschauerraum getuschelt
hat. Die Produkte von damals sind ebenfalls eingestellt worden.
RI’in lässt Antrage stellen und zieht sich zur Beratung zurück. Urteilsverkündung am 17.9. um 8.30 Uhr. GEWONNEN,
Begründung: die BR Tätigkeit
(wl)
2.Bericht
27.8., 8.30 Kündigungsschutzklage-Hauptsacheverfahren Angelika F.
Kammer 17 R'in Dr.Förschner, Siemens: Hr. Bartsch mit Syndika Fr. Cisek, RA Fr. Graf
Aus den einleitenden Worten der Richterin:
A.F.'s Arbeitsvertrag datiert von 1998; hervorgehoben wurde der Passus, nach dem sie betriebsübergreifend versetzt
werden könnte. Sie ist außerdem Ersatz-Betriebsratsmitglied, wenn auch recht weit hinten in der Reihung;
anscheinend ist es auch wichtig, dass sie in dieser Eigenschaft auch schon richtig tätig war, und zwar in
BR-Sitzungen am 23./27.12.02; dazu kam es, weil andere BR und Ersatz-BR urlaubs- und krankheitsbedingt nicht
verfügbar waren. Siemens bestreitet dies zwar, aber lt. RIin nicht substantiiert. Außerdem sei lt.
Siemens ihr Arbeitsplatz mit keinem anderen vergleichbar; A.F. widerspricht: Doch, und zwar sogar mit gleich drei
sozial weniger schutzbedürftigen Kollegen aus der selben Abteilung.
Zur Betriebsrats-Tätigkeit beanstandet die Siemens-Anwältin, dass das rein telefonische Abfragen, welcher
BR Zeit für eine Sitzung hat (was zur Beteiligung von A.F. an diesen Sitzungen führte) nicht hinreichend
und ordnungsgemäß sei. Und mutmaßt, möglicherweise sei sie ja nur einberufen worden, um ihr dadurch
mißbräuchlich zu einem BR-Kündigungsschutz zu verhelfen; kam aber nicht so recht an. Außerdem sei
A.F. möglicherweise auf dieser Sitzung, in deren unterzeichneter Anwesenheitsliste sie vorkommt, nur „vorbeugend“
anwesend gewesen (für den Fall dass Kündigungen reinkommen und man dann gleich handeln muss), in
Wirklichkeit sei es dann aber gar nicht dazu gekommen, d.h. sie sei zwar anwesend aber nicht tätig gewesen, es habe
gar keine Sitzung gegeben, da es auch kein Protokoll und keine Beschlussfassung dazu gibt. Außerdem habe sie
die Zeit dort nicht entsprechend kontiert. Und schließlich stellt sie noch in Frage, inwieweit die entsprechenden BR-
Schutzklauseln überhaupt auch auf Ersatz-Betriebsräte anzuwenden sind. Dazu stellen A.F. und RAin klar:
Eine Berufung, weil die anderen BR urlaubs/krankheitsbedingt ausfallen, reicht als Grund völlig aus. Kontiert hat
sie das nicht, weil sie zu diesem Zeitpunkt schon generell nicht mehr kontiert hat. Und die Sitzung HAT stattgefunden,
wenn auch ohne Beschlüsse. (Wäre natürlich auch nicht schlecht gewesen, wenn ein Betriebsrat als
präsenter Zeuge dies hätte bestätigen können; aber ich hatte den Eindruck, die RIin
hat es auch so geglaubt.)
Das Thema „geeignete offene Stellen“ wurde so gut wie gar nicht diskutiert, für mich etwas überraschend:
Warum nicht? Wäre doch neben BR-Tätigkeit und Sozialauswahl ein drittes Argumentations-Standbein!
Aber kein einziger konkreter geeigneter ausgeschriebener Job wurde erwähnt.
Zur Sozialauswahl sagt die Siemens-Anwältin, nein, es gebe KEINE vergleichbaren Kollegen; die sieben (3 davon
jünger) aus der Abteilung hätten alle Entwicklungs- Fachkompetenzen, die A.F. fehlen. A.F.
Anwältin bezeichnet das als unplausibel, dass nach so vielen Firmenjahren ihre Mandantin wirklich so
inkompetent sein soll, und verweist außerdem auf die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag, demnach die
Firma auch in einem weiteren Kreis als nur der Abteilung nach geeigneten Jobs bzw. nach sozial weniger
schutzbedürftigen Kollegen hätte suchen müssen. Kritisch/WICHTIG: Die RIin stellt klar, dass
es NICHT ausreicht, nur pauschal auf die (wenn auch nachvollziehbare) Unplausibilität hinzuweisen, dass es
im ganzen riesigen Betrieb keine weniger schutzbedürftigen Kollegen geben soll (das gleiche gilt natürlich
auch für geeignete offene Stellen). Ein Richter will konkret NAMEN, nicht nur eine statistische
Plausibilitätsbetrachtung. Und wenn die Firma einfach bestreitet, dass es solche Namen gibt, erwartet der
RI diese Namen vom KLÄGER !
Ich habe das schon öfter im Gespräch mit NCI-Kollegen festgestellt,
dass sich manche auf der Meinung ausruhen, die Beweispflicht zur Sozialauswahl läge bei Siemens, das kann
aber gewaltig in’s Auge gehen! Man sollte nicht nur 2-3 Namen aus der eigenen Abteilung parat haben und ansonsten
auf die Größe des Betriebs verweisen, sondern auch weitere konkrete Namen aus diesem großen Betrieb
dabei haben!
Entscheidungsverkündung am Mittwoch, 17.9., 8.30 GEWONNEN
(bt)
3.Bericht
Die Vorsitzende begann mit der Frage nach Vergleichsvorschlägen. Hr. Bartsch erklärte sich grundsätzlich bereit,
ohne allerdings mit einem unwiderstehlichen Vorschlag in die Offensive zu gehen. Die Klägerin zeigte kein Interesse. Zur
Zeit ist sie bei der SAG weiterbeschäftigt, da die entsprechenden Prozesse in 2 Instanzen gewonnen wurden.
Die RIin faßt den Fall kurz zusammen. A.F. ist seit 01.10.98 bei der SAG beschäftigt, stützt die
Klage auf den Schutz als Ersatzmitglied im Betriebsrat (hat 2 Mal Betriebsratsarbeit am 23.12 und 27.12.02 geleistet) und
verweist in der Klage auch auf die fehlende Sozialauswahl selbst innerhalb der Abteilung. Die SAG bestreitet die
Betriebsratarbeit im Schriftsatz unsubstantiert. Sie meint, die Vertretung sei rechtsmißbräuchlich konstruiert
worden, da viele Personen vor ihr auf der Ersatzbetriebsratsliste stehen. Für die RIin ist ein Mißbrauch
nicht erkennbar, da der 27.12.02 in der urlaubsstarken Zeit war.
Im Sachvortrag bestreitet die SAG, dass am 23./27.12.02 eine BR-Sitzung stattgefunden habe. Es habe keine
Beschlüsse gegeben und die BR Mitglieder waren nur wegen der anstehenden Kündigungen in Bereitschaft da.
Außerdem habe A.F. die BR-Arbeit nicht kontiert, was ihre Pflicht gewesen wäre. Bei der Sozialauswahl berief
sich die SAG auf die besonderen Fachkompetenzen der anderen Mitarbeiter in der Abteilung. Die
aktuelle Arbeit von A.F. sei bis auf Restarbeiten weggefallen, die Projekte wurden zurückgefahren.
RA'in verwies bzgl. der BR-Arbeit auf eine Anwesenheitsliste und auf benannte Zeugen. Die BR Arbeit sei
nicht kontiert worden, da ihr nach dem "blauen Brief" alle Arbeit weggenommen wurde und eine projektbezogene Kontierung
von da an sinnlos war. Bei der Beschäftigungsmöglichkeit lasse der Arbeitsvertrag von A.F.
einen breiteren Einsatz zu.
Nach geheimer Beratung der Kammer fragte die Vorsitzende nochmals vergebens nach einer
Vergleichsmöglichkeit. Das Urteil wird am 17.09.03 um 8:30 verkündet. GEWONNEN
(gk)
13.08.03: ArbG: Verhandlung von 14 Kündigungsschutzklagen
zu 1. Bericht
zu 2. Bericht
zu 3. Bericht
zu 4. Bericht
1.Bericht
Andreas AME, gewonnen
Angelika A.K., gewonnen
Brigitte B.K., gewonnen
Eddie C.O., Teilurteil, im November Gesamturteil: gewonnen
Elena E.K., Teilurteil
Eva E.M., gewonnen
Georg G.K., gewonnen
Helmut H.M., gewonnen
Herbert H.K., gewonnen
Jochen J.M., gewonnen
Luigi L.N., gewonnen
Maria M.L., gewonnen
Peter P.J., Teilurteil
Rolf R.L., Teilurteil
13.30 Verhandlung von 14 Hauptsacheverfahren vor Kammer 22 RI Dr. Gericke,
RA Vüllers & Bertholl; Siemens: Syndikus Bayer mit Bartsch/Evertz.
Zusammenfassung: RI machte erst einige generell gültige Ausführungen und ging dann auch noch
individuell auf Highlights der einzelnen Kläger ein. Für alle 14 Kläger wurde auf
Weiterbeschäftigung bis Ende des Rechtsstreits entschieden, darüber hinaus haben 10 Kläger auch
schon mit einem erstinstanzlichen Endurteil gewonnen; 4 der Kläger müssen hingegen noch ein
bisschen länger zittern.
Im Detail: Zunächst mal der allgemeine Teil:
Auf dem Richtertisch häuft sich ein meterhoher Papierstapel zu den 14 Fällen;
der große Saal 1 ist komplett voll, die Zuletzt gekommenen (überwiegend Linienvorgesetzte
der Kläger, beide Gruppen unschwer an den Krawatten erkennbar) müssen sogar stehen.
RI verweist darauf, dass (ganz besonders in den Fällen, wo es heute noch kein Urteil gibt) auch
die Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits mit zu klären ist. RI stellt eine
ganze Reihe von Übereinstimmungen in den 14 Fällen fest, wesentlich sei z.B. dass alle einen
gültigen (und sehr guten) Betriebsratswiderspruch haben. Das Kernproblem sei (und das ist genau
das gleiche, was RI Kempff vor einigen Wochen bei den ersten 4 Hauptsacheverfahren auch schon
beanstandet hatte), dass in den Siemens-Schriftsätzen sehr umfangreich auf die generelle
wirtschaftliche Lage beim ICN/ICM und die daraus abgeleiteten unternehmerischen Entscheidungen
eingegangen wird, dass dabei aber zu wenig (oder gar nicht) auf den einzelnen Arbeitsplatz in der
Hofmannstraße eingegangen wird; also auf die Frage, warum infolge dieser und jener generellen
unternehmerischen Entscheidung genau DIESER eine Arbeitsplatz zwingend entfallen mußte. Außerdem
erklärt er die "seltsame Einschränkung der Sozialauswahl" angesichts von über 10.000 Mitarbeitern
der Hofmannstraße als unerklärlich. Ferner kritisiert er zur Frage einer angeblich fehlenden
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, dass laut Siemens hochqualifizierte Mitarbeiter dafür angeblich
ein Jahr und mehr Einarbeitungsaufwand benötigen sollen (kaum nachvollziehbar), und dass zu
zahlreichen im BR-Widerspruch genannten ausgeschriebenen Siemens-Stellen lapidar geantwortet
wurde: "Jobnummer nicht nachvollziehbar". In Summe eben eine "ganze Fülle von Problemen".
Dann geht er auch noch individuell durch die einzelnen Mitarbeiter
(ich beschreibe jetzt zuerst die noch nicht entschiedenen 4 Fälle, dann den Rest):
Eddie C.O.:
Siemens und BR sprechen von ganz unterschiedlichen Daten der Firmenzugehörigkeit;
Aufklärung: E.C.O. war zwischenzeitlich einmal selbständig (oder scheinselbständig?);
Siemens nannte das letzte Eintrittsdatum, der BR nannte die Siemens-Zugehörigkeit in Summe.
Kritisch: Siemens hat nur einen einzigen Kollegen zum Sozialvergleich genannt -> RI:
"Unter welchem Personenkreis haben Sie eigentlich Ihre Sozialauswahl getroffen?"
Syn. Bayer antwortet: "Betriebsbezogen" (und wird nicht rot; ist halt ein Profi).
RI: "Kommt mir sehr befremdlich, sehr merkwürdig vor".
RA stellt klar: Früher habe Siemens zugegeben, keine Sozialauswahl sondern eine Portfolio-
Bereinigung gemacht zu haben, danach habe man zugegeben, bei der Sozialauswahl zwischen
ICN und ICM N unterschieden zu haben, und jetzt wird behauptet, betriebsweit ausgewählt zu haben...
Entscheidung: Noch KEIN Endurteil, d.h. vorerst wird nur die Weiterbeschäftigung bis Entscheidung
des Rechtsstreits beschlossen. Das muss noch kein Grund zur Sorge sein: In diesen Fällen ist wohl
einfach noch eine weitere Beweiserhebung vonnöten, d.h. da wird noch genauer auf
Sozialvergleichspartner und offene Stellen etc. geschaut werden (Termin dafür noch nicht
festgelegt). O-Ton RI: "noch nicht entscheidungsreif". Übrigens war zur Urteilsverkündung
(nach 1/2 Stunde) kein Siemens-Vertreter mehr anwesend.
Syn. Bayer kündigte aber von vornherein an, in die Berufung zu gehen.
Außerdem würzte er das ganze auch noch mit Andeutungen, nötigenfalls werde man eben
"erneut kündigen" (meint er damit erneute Kündigungen für die gleichen Leute, oder für andere?
Dieses Wut-Statement muss wohl nicht wörtlich genommen werden. Wann kapiert Siemens,
dass der ICN auch Leute abbauen kann, ohne dass diese deswegen von Siemens gekündigt
werden müssen, da man die Leute auch betriebsübergreifend versetzen kann?).
Rolf L.:
Als Grund für seine Auswahl gab Siemens nur die Beendigung seines Projektes an;
der BR nennt in seinem Widerspruch eine ganze Reihe sozial stärkerer Sozialvergleichs-Kollegen,
auch aus seiner eigenen Abteilung! Entscheidung wie bei E.C.O.: Noch nicht entscheidungsreif,
noch KEIN Endurteil, d.h. vorerst nur die Weiterbeschäftigung bis Rechtsstreit-Entscheidung beschlossen.
Übrigens ist der RI (wie auch seine meisten Kollegen) der Meinung, dass eine Firma es sich
doch gar nicht leisten könne, auf Dauer hochqualifizierte Mitarbeiter für's volle Gehalt
mit unterqualifizierten Hilfsjobs weiterzubeschäftigen, nur um sie damit weichzukochen;
wenn er sich da mal nur nicht täuscht...
Elena K.:
Elena (ICN) hat sich auf viele geeignete Stellen bei ICM beworben und wurde abgelehnt,
weil die Stelle ICM-intern besetzt werden soll; der RI bekam Kenntnis von einem Versetzungsverbot
zwischen ICN und ICM. Hr. Bayer sprach prompt von einem "Mißverständnis" und erntete damit einen
Publikums-Lacher, klärt aber schnell auf, was er unter Mißverständnis versteht, indem er das
Versetzungsverbot nicht in Frage stellt, aber zu rechtfertigen versucht. Entscheidung wie bei E.C.O.:
Noch KEIN Endurteil, d.h. vorerst nur die Weiterbeschäftigung bis Rechtsstreit-Entscheidung beschlossen.
Peter J.:
Zur Begründung in diesem Fall widerspricht sich Siemens selbst in zwei Schriften, in der einen
wird gesagt die Tätigkeit sei nach Bangkok verlagert worden, in der anderen wird gesagt die
Tätigkeit sei weltweit eingestellt worden. Außerdem nennt Siemens nur einen einzigen Kollegen
zum Sozialvergleich. Wie auch bei anderen Kollegen, werden in seinem BR-Widerspruch zahlreiche
geeignete offene Siemens-Stellen aufgeführt, zu denen Siemens jetzt einfach sagt: "Jobnummer
nicht nachvollziehbar, daher wird die freie Stelle bestritten". Die Frage des RI, wie das sein
könne, beantworten Evertz/Bartsch: Die Jobnummer wird von einem Tool automatisch generiert, und
ist nicht mehr rekonstruierbar, wenn die personalsuchende PA die Ausschreibung wieder vom Netz
genommen hat. (Freilich hat der BR in der Regel ja Ausdrucke der Ausschreibung angefügt, und dort
stehen auch Ansprechpartner, bei denen man hätte nachfragen können...) RA weist darauf hin, dass
zu einer dieser Stellen z.B. ein dreistündiges Bewerbungsgespräch stattgefunden hat!
Entscheidung wie bei E.C.O.: Noch nicht entscheidungsreif, noch KEIN Endurteil, d.h. vorerst
nur die Weiterbeschäftigung bis Rechtsstreit-Entscheidung beschlossen.
Luigi N.:
Wie immer, die individuelle Auswirkung der wirtschaftlich begründeten
unternehmerischen Entscheidungen auf Luigis Arbeitsfeld ist nicht dargestellt,
die BR-Anhörung durch die GL ist insgesamt unzureichend -> Entscheidung (Endurteil):
GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet. (+ WB bis Entscheidung des Rechtsstreits, wie immer.)
Eva-Maria M.:
Ist tariflich unkündbar; der RI schloß sich nicht Bayers Ausführungen an,
es habe eine Teilbetriebsstillegung gegeben, die das rechtfertige -> Entscheidung (Endurteil):
GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
Jochen M.:
Unzureichende BR-Anhörung; einziges Siemens-Argument war, der Arbeitsplatz entfalle durch eine
Geschäftsgebiets-Zusammenlegung. Entscheidung (Endurteil):
GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
Helmut M.:
Fehlerhafte Sozialauswahl (Kollege Z. ist 5 Jahre jünger und hat 2 Kinder weniger) -> Entscheidung
(Endurteil): GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
Andreas M.:
Unzureichende BR-Anhörung (einziges Siemens-Argument: Infolge Portfoliobereinigung
entfalle hier eine Mehrzahl von Arbeitsplätzen) -> Entscheidung (Endurteil):
GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
Maria L.:
Dito unzureichende BR-Anhörung, zusätzlich tarifliche Unkündbarkeit -> Entscheidung
(Endurteil): GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
Herbert K.:
Ebenfalls tarifliche Unkündbarkeit -> Entscheidung (Endurteil):
GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
Georg K.:
Fachgruppenleiter/AT; sein tolles Zwischenzeugnis veranlaßt den RI zur Feststellung
"kann eine ganze Menge" (-> Zwischenzeugnisse immer mitnehmen, wenn Siemens einen als
Deppen hinstellen will, der für keinen Job qualifiziert genug sei!).
Siemens stellt heraus, er könne nur mit den gleichrangigen FGL-Kollegen verglichen werden;
ausgerechnet der FGL-Kollege N., der jetzt seinen Job weitermacht, ist aber 8 Jahre jünger
und 7 Jahre kürzer bei der Firma! Siemens stellt Kollegen N. in einem Schriftsatz als "nicht
vergleichbar" (?) hin, in einem anderen Schriftsatz sogar als "sozial schutzwürdiger"!? ->
Entscheidung (Endurteil) wegen fehlerhafter BR-Anhörung:
GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
Ein Schmankerl am Rande: Hr. Bartsch, oder war's Hr. Bayer (?), erntete empörte Publikumsproteste,
als er die RA Feststellung, er habe anscheinend nur lauter Klienten, die zu doof für
entsprechende Stellen sind, beantwortete: "Deshalb wurden sie ja ausgewählt."
Wollen mal zu seinen Gunsten annehmen, dass das nur ein Scherz sein sollte?
Brigitte K.:
Unzureichende BR-Anhörung (nur "Arbeit stark zurückgegangen" reicht nicht) -> Entscheidung
(Endurteil): GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
Angelika K.:
Unzureichende BR-Anhörung (nur "entfällt aufgrund unternehmerischer Maßnahmen"
reicht nicht) -> Entscheidung (Endurteil): GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
(bt)
2.Bericht
Es handelt sich um die Kammertermine von folgenden Kollegen/innen:
Andreas AME, gewonnen
Angelika A.K., gewonnen
Brigitte B.K., gewonnen
Eddie C.O., Teilurteil
Elena E.K., Teilurteil
Eva E.M., gewonnen
Georg G.K., gewonnen
Georg G.K., gewonnen
Helmut H.M., gewonnen
Herbert H.K., gewonnen
Jochen J.M., gewonnen
Luigi L.N., gewonnen
Maria M.L., gewonnen
Peter P.J., Teilurteil
Rolf R.L., Teilurteil
Kammer 22 RI Dr. Gericke, Saal 1 (grosser Saal) Sitzplätze ausgebucht, ca. 10 Kollegen/innen
stehen. Die Beisitzer habe ich leider nicht notiert.
Von der SAG: Syndikus Bayer und von der PA Hr. Eberl, von den RA Vüllers und Bertholl
Als RI eintrat standen wir alle auf und blieben auf Weisung von RI auch gleich stehen, da eine
ehrenamtliche RIin vereidigt wurde. Alle 14 anwesenden Kollegen/innen wollen Weiterbeschäftigt
werden. RI stellt fest, dass die Stellungnahmen der SAG sehr umfangreich sind, aber teilweise
unzureichend. Es sind keine individuellen Stellungnahmen. Die SAG hätte sich mit dem BR
zusammensetzen sollen. Seltsame Sozialauswahl = unerklärlich. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
wurden dem BR nicht mitgeteilt. Da zu diesem Zeitpunkt ca. 500 offene Stellen im Siemens
Arbeitsmarkt. RI wundert sich wer den die Job's im Siemens internen Intranet einstellt? Wie sich
herausstellt sind dies die Personalabteilungen. Auch über die länge der Einarbeitungszeit bei
den verschiedenen Job's lässt sich streiten.
RI hat mit verschiedenen Argumenten der SAG Probleme: z. B.
Frage RI: Aus welchen Bereichen besteht die SAG in der Hofmannstrasse? Bartsch: Im wesentlichen aus ICN und ICM sowie aus I&S
(= Gemeinschaftsbetrieb, da ein BR zuständig).Diese Ausführliche Beschreibung wer zuständig ist wird ins Protokoll
aufgenommen.
RI wollte wissen was bei der A.K. "vergl." bedeutetet? = Laut Antwort Syn. Bayer, dass der
Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
Bei H.M. sind die Sozialdaten fehlerhaft, da Hr. Z. (Vergleichsperson)
fast keine Unterschiede bei den Sozialdaten hat (ausser 5 Jahre jünger und 2 Kinder weniger).
Fast so ähnlich verhält es sich bei dem Kollegen G.K. seit 17 Jahren im Betrieb: Vergleichsperson: Hr. N.
hat eine um 7 Jahren geringere Betriebszugehörigkeit, ist 9 Jahre Jünger und hat 1 Kind.
Im Falle der J.M. ist eine Kündigung nur bei einer Teilbetriebsschießung möglich, da
unkündbar (tariflicher Kündigungsschutz).
An dieser Stelle ein Einwurf von RA: Es fällt auf, dass von seinen Mandanten keiner irgend etwas
kann, oder lange Einarbeitungszeiten brauchen. Syndikus Bayer: "Deswegen wurden Sie ja auch
gekündigt." Hohn-Gelächter vom Publikum.
RI will wissen warum bei einigen Job-Angeboten steht nicht nachvollziehbar?
Syndikus Bayer wahrscheinlich zu früh aus der Jobbörse entfernt und deshalb nicht
nachvollziehbar. Der BR Benno Eickert, Sprecher des APE (=Ausschuss für personelle Einzelmaßahmen)
hat darauf hingewiesen, dass die Job's in der Jobbörse mindestens 14 Tage ausgeschrieben sind.
Syndikus Bayer schiebt es auf die zuständigen Personalabteilungen. Der Kollege legt nach,
dass man bei Löschungen aus dem System einen Antrag an das Rechenzentrum stellen muss.
Damit die gestriechenen Stellen auch wirklich aus dem System entfernt werden.
RI lässt nach gut 2 Stunden die Anträge stellen.
4 Kollegen/innen werden aus dem laufenden Verfahren herausgenommen, allerdings mit der Auflage an
die SAG Sie Vertragsgemäss bis zur Endgültigen Entscheidung Weiterzubeschäftigen. Die
Urteilsverkündung war nach 16.00 Uhr, solange konnte ich wegen meines Sohnes nicht bleiben, da
wir im Gerichtssaal bereits Grillhendl gespielt haben.
Urteile siehe 1. Bericht
(gz)
3. Bericht
von 14 Verfahren gibt es 10 Endurteile:
Ordentliche Kündigung ist wirkungslos, MA müssen zu vertragsgemäßen Bedingungen
weiterbeschäftigt werden und 4 Teilurteile: Weiterbeschäftigung zu vertragsgemäßen Bedingungen
und weitere Verhandlung bis Endurteil. Kammer 22, Dr. Gericke hat unsere Lieblinge Bayer und
Bartsch wieder mal schön vorgeführt und war voll und ganz mit den AN und dem Publikum (Voller
Saal 1)
(rp)
4.Bericht
13.08.03: Arbg: Kammer 22., 14 Kündigungsschutzklagen
Kammer 22, RI Dr. Gericke, SAG: Syn. Bayer, Hr. Bartsch (ICN), Hr. Dr. Everts (ICM), RA Vüllers + RA ?, 14 KlägerInnen,
über 100 Zuschauer, teilweise auch vor dem Sitzungssaal. BR APE Sprecher Hr. Eickert im Zuschauerraum.
RI legt noch vor dem Sitzungssaal sein charmantes Lächeln, was er noch auf dem Weg zum Sitzungsaal hatte, ab.
Begrüßt aber das Volk wieder lächelnd, mit Worten: "... wir freuen uns über das öffentliche Interesse ..."
Als Einleitung frage RI die SAG, wieviele Vergleiche es bei diesen Kündigungen bereits gab, es gab wenige, aber in
dieser Kammer wohl 2 Versetzungen, die heute nicht verhandelt werden müssen.
RI erläutert die vielen Übereinstimmungen, die es bei diesen 14 Klagen gibt. Es gibt z. B. 14 BR
Widersprüche und 14 Weiterbeschäftigungen (WB), jedoch keine einstweilige Verfügung zur WB, da dieser
Kammertermin bereits so früh angesetzt ist und dass das Minimalergebnis dieser Sitzung die WB Urteile sein werden.
Weiter führt der RI aus, dass es keine mündliche Anhörung des BR gab, nur die schriftliche Anhörung.
Die BR Anhörung hätte die ganze Hofmannstr. betreffen müssen, Ausführungen wie: "aufgrund dieser
Maßnahmen entfällt der Arbeitsplatz ..." seien unzureichend.
Folgende Fragen müssen laut RI geklärt werden:
1.) Es wurde eine "seltsame Sozialauswahl" getroffen, was für die Kammer unerklärlich ist. Mch H beschäftigt
ca. 10.000 Mitarbeiter. Die Sozialauswahl war zu eng gefaßt, der BR oder der RA des Klägers ist tätig geworden.
2) Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit wurde nicht geprüft, da laut BR ca. 500 freie Arbeitsstellen da waren.
RI fragt die SAG: wer schreibt eigentlich die Stellen aus? Der BR oder der Arbeitgeber? Laut den Schriftsätzen
seien einige Jobnummern nicht nachvollziehbar.
3) Das Studium ist nicht vergleichbar, z.B. woraus folgt dass der MA 1 Jahr Einarbeitungszeit braucht?
Zunächst fragt der RI:
1) welche Bereiche umfaßt Mch H . Bartsch diktiert der Gerichtsschreiberin: ICN, ICM, SRE, SBS, ... RI fragt sofort, ob das
Unternehmen mit eigenem BR sind. SBS hat einen eigenen BR.
2) Laut Arbeitsordnung gibt es eine Versetzungsklausel, bei AT's sogar bundesweit. Bayer bestätigt, dass es
Unterschiede zw. AT und Tarif'lern gibt. RI kann keine Einschränkung auf den konkreten Betrieb sehen.
3) RI fragt was bedeutet: Tarif/Vergl.? Steht in den Schriftsätzen, das Wort: Vergl. ist dem RI unbekannt, er bittet um
Definition. Als Lösung wird der Tarifvertrag genannt. (?)
4) Bei 1 MA differieren die Aussagen, ob er 2001 (PA) oder 1985 (BR) eingetreten ist. Die Lösung dieser Differenz liegt
darin, dass der MA zeitweise bei Siemens Nixdorf, zeitweise selbstständig tätig war. Bayer sagt, der MA sei aus dem
Unternehmen ausgeschieden und kam wieder, der letze Eintritt war 2001. Laut RA hat der MA bei Rückkehr die Abfindung
zurückgezahlt, die Dienstzeiten wurden anerkannt. RI liest das Können dieses MA vor: gelernter Elektroingenieur mit
Wirtschaftsstudium und SAP Berater, aber der MA ist nur mit eine einzigen Person vergleichbar, darauf formuliert der RI sofort
die Frage an SAG: Wie haben Sie die Auswahl gemacht? Bayer erzählt was von einer gütlichen Einigung, die gescheitert ist,
wen wundert es? RI fährt fort: die Sozialauswahl ist betriebsweit durchzuführen, dann ist befremdlich, dass ein so
hochqualifizierter MA nur mit 1 Person verglichen wurde.
Im folgenden geht der RI alle Kläger einzeln durch und erörtert dabei folgende Fehler:
1) tariflicher Kündigungsschutz, über 50 Jahre alt und über 15 Jahre bei der Firma.
2) fehlerhafte, unzureichende Kündigungsanhörung
3) fehlerhafte Sozialauswahl.
Über diese Punkte kann der RI am Ende der Sitzung für 14 Kläger 10 Urteile sprechen, diese Kläger haben
GEWONNEN. Bei 4 Klägern kündigt der RI einen weiteren Kammertermin an, es erfolgt aber das
Weiterbeschäftigungsurteil. Vor Urteilsverkündung bemerkt der RI noch folgendes: "bei 14 Akten kann man von Strategie
sprechen, ich gehe davon aus, dass Sie in Berufung gehen", worauf Bayer sagt: " selbstverständlich". Darauf meint der
RI: „Kündigungsschutzklagen können sehr lange dauern. Aber bei Ihnen habe ich keine Bedenken in Bezug auf das
Durchhaltevermögen.“ Meint er damit wir werden bis zum St.-Nimmerleinstag klagen? Abschließend bemerkt der RI noch, dass
er bei anderen Klagen oft das Gefühl hat, die streitenden Parteien hätten sich geeinigt, bei SAG jedoch nicht.
Während der Verhandlung habe ich laufend die OFK’s beobachtet. Kamen sie anfangs sehr aufrecht, selbstbewußt
daher, so fielen die Mundwinkel von Viertelstunde zu Viertelstunde tiefer. Soviel Abfuhr hatten sie wohl nicht erwartet.
(wl)
05.06.03: ArbG: Tarif:
Waltraud: W.S, Gerd: G.H; Reinhard: R.E.; Karl: K.V.
1. Bericht
Kammer 11. RI Kempff, RA Moosreiner mit RA Fr. Graf, Bartsch, Wilhelmi, Syndika Schäfer,
ca. 60 Zuschauer, es waren wenige Sitzplätze frei.
RI beginnt mit W.S. bei ihr ist der Fall etwas anders gelagert als bei den 3 ICM-lern. Bei W.S. wurde die gesamte
Abteilung mit 6 Arbeitsplätzen aufgelöst. RI zitiert Seite 12 der SAG Schrift, wo steht, eine Sozialauswahl
war nicht erforderlich - der RI weist darauf hin, dass sich keiner vorstellen kann, dass die Klägerin mit niemandem
vergleichbar ist. Auf die Frage an die Beklagte, wie viele MA in Mch H beschäftigt sind kommt nach einigen
Umschweifungen ca 9000 MA. Daraufhin die Frage des RI: "Sie wollen sagen, dass bei 9000 keiner vergleichbar ist mit W.S?
Sie haben ihre Auswahl nicht über den gesamten Betrieb gemacht," zitiert Passagen aus der Kündigungsanhörung
und bezeichnet dieses Protokoll als "prozessualen Suizid". (- und wieder konnte das Publikum seinen Wortschatz erweitern,
klingt wie Klangmalerei). Herr Bartsch erwidert auf diese Äußerung "das sehen Sie so!" - Worauf der RI nur
trocken meint, "ja, hier ist meinen Meinung nicht ganz unmaßgeblich" - Anmerkung, auch für Herrn Bartsch
gültig. (Kinder würden sagen: "Ich bin der Bestimmer!"). Der RI schwenkt um auf die BR Widersprüche, die
er als "richtig gut", zumindest besser und substanzieller als die Kündigungsanhörungen bezeichnet.
Zwischenzeitlich wurden die drei anderen Kläger nach vorne gebeten, da die Fälle doch alle 4 gleich gelagert
sind. Scheinbar ist alles wesentliche gesagt, der RI meint, die Kammer hätte keine andere Wahl, als zum
"Berufungsführer" (schon wieder eine neues Wort) zu bestimmen. Die Kündigungsaktion ist nicht gut vorbereitet
worden - das wird sehr schwer werden für SAG. Der RI schließt die Verhandlung mit folgenden Worten: "je
schneller die Dinge in die nächste Instanz kommen, desto besser. - Urteilsverkündung am Ende der Sitzung.
Urteilsverkündung:
Anwesend sind immer noch ca. 30 Zuschauer, der Klage wird stattgegeben in allen 4 Fällen. - Das Publikum klatscht.
Der RI rügt das Publikum mit folgenden Worten: "Herrschaften, Sie sind hier nicht im Varieté!" - da hat er
RECHT - wir sind in einem Drama.
(wl)
2. Bericht
Bei den 4 Hauptverfahren (Rechtsanwälte Moosrainer/Graf) wurde zunächst der Fall W.S. verhandelt (in diesem
Fall wurde gleich die ganze Fachgruppe geschlossen und deshalb auf Sozialauswahl gänzlich verzichtet), ab einem
bestimmten Zeitpunkt wurden die 4 Verfahren dann aber zusammen abgehandelt. Wie gesagt, wurde in allen 4 Fällen
gegen die Firma Siemens entschieden. Hauptgrund war, dass der RI anhand der Firmen-Ausführungen nicht exakt
nachvollziehen konnte, warum die geschilderten Siemens-Maßnahmen (Umorganisation, Portfoliobereinigung, ....)
zum Entfallen genau DIESER Arbeitsplätze (und nicht einer mehr und nicht einer weniger) geführt haben sollen.
Außerdem wurde zurecht beanstandet, dass eine Sozialauswahl nur innerhalb der jeweiligen Abteilung erfolgt ist,
aber betriebsweit hätte erfolgen müssen (und der Betrieb umfasst rund 9000 Mitarbeiter, da ist nicht
nachvollziehbar, dass keine Kollegen mit günstigeren Sozialparametern dabei sein sollen). Auch der
Siemens-Argumentation, ICN und ICM N seien zwei unterschiedliche Betriebe (was den Brei aber auch nicht mehr fett gemacht
hätte...), konnte sich der RI nicht anschließen, da ICN und ICM N den gleichen Mch-H-Betriebsrat haben.
(Zu detaillierten Diskussionen um einzelne konkrete Sozialauswahl-Konkurrenten oder offene Stellen kam es vor diesem
Hintergrund gar nicht erst.) Ergänzend, weil's so schön war, noch ein paar Originalzitate:
"Sie haben sich da aber etwas vorgenommen!"
"Ob Sie auf Dauer glücklich werden, wenn Sie diese ganzen K'schutzprozesse durchziehen..."
"Sie spielen va banque, sowas sollte man lieber nicht tun"
"Die ganze Kündigungsaktion war nicht gut vorbereitet"
"Da fehlt etwas der menschliche Anstand"
"Die BR-Widersprüche sind substantieller als die Anhörung (=K'begehren) selbst".
Und als Krönung reklamierte RI Kempff das Fehlen einer Anlage mit der Anhörung (Kündigungsbegehren);
als der Kläger-Anwalt ihm eine Kopie gab und er sie las, erklärte er der Firma: "Das ist das Protokoll Ihres
prozessualen Suizids" ! Deutliche Worte zur rechten Zeit. Und ermutigend für alle, die's noch vor sich haben.
(bt)
3. Bericht
In der 4 Kündigungsschutzprozessen, die gemeinsam (gleicher Anwalt - nahezu gleiche Begründung der Firma)
abgehandelt wurden, konnte die Firma keine plausible Verbindung zwischen ihren lang angeführten "unternehmerischen
Entscheidungen" und dem notwendigen Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes herstellen. "Wer sagt mir denn, dass wirklich genau
538 Arbeitsplätze entfallen sind und nicht vielleicht 537 und der eine weniger genau der von Frau S. ist?" Er verwies
auf die soziale Verantwortung der SAG, denn das Gehalt, was durch die Kündigungen gespart werden soll ist nur ein(!!!)
Prozent des Gewinns der Firma nach Steuern. "Und da reden sie noch von sozialer Verantwortung der Industrie!" Davon sprach
er im Laufe der unterschiedlichen Verhandlungen mehrfach.
Der Hinweis der Firma auf die Sozialauswahl wurde vom RI direkt entkräftet: "Sie wollen doch nicht behaupten, dass unter
den 9000 Mitarbeitern in der Hofmannstraße nicht ein einziger sozial schwächer ist!" Dass alle anderen für
den Bestand der Firma wichtig sind, darf man auch nicht durch das Zitieren von Paragraphen behaupten sondern muss es schon
"substantiell(!) beweisen".
RI Kempff war sich sicher, dass alle Verfahren zum Landesarbeitsgericht.
Als es den Siemensvertretern irgendwie nicht mehr wohl war in der Rolle der zu Belehrenden kam der Einwand: "Das ist Ihre
Meinung!" - Woraufhin der RI nur sagt, er wisse schon, das Siemens das anders sehen wolle und er sage tatsächlich
seine Meinung. Nur seien wir hier bei Gericht und da sei seine Meinung nicht ganz unerheblich. Es ist für die Zuschauer
(nicht zu viele für der in weiser Voraussicht gewählten Saal 1) nicht leicht, die vom RI ausdrücklich erbetene
Ruhe zu bewahren. Manches scheint einem Nicht-Juristen einfach zu grotesk.
Jedenfalls wurden einmal mehr die "hervorragenden, für ein Lehrbuch geeigneten Widersprüche des BR" gerühmt
und den Siemens RAs vorgehalten, wie schwach ihre Schriftsätze dagegen sind - obgleich man es ja wohl anders erwarten
sollte. Als Güteangebot wurde keine diskutable Abfindung angeboten - meinte auch der RI. "Was bieten sie den
zusätzlich(!) zu dem, was sie ohnehin zahlen müssen. Bei den schlechten Aussichten, die sie haben?" hat er die
Siemensvertreter gefragt. Die Urteilsverkündung war - wie bei der schnellen Kammer üblich - noch heute, kurz und
klar und wie aus dem Verlauf der Verhandlung nicht anders zu erwarten: alle haben in erster Instanz gewonnen.
(ds)
4. Bericht
W.S. wurde vertreten von den RA Moosreiner und RAin Graf. Für Siemens war Herr Bartsch anwesend
und eine Rechtsanwältin, deren Namen ich leider nicht weiß.
Der RI stellte fest, dass der Kreis der Personen, die für eine Sozialauswahl herangezogen wurden, generell zu klein
war. Seiner Meinung nach muss der Kreis ALLE Mitarbeiter umfassen, für die der Betriebsrat der/des Gekündigten
zuständig ist. Dies umfasst im vorliegendem Fall den gesamten Standort Hofmannstraße, da dieser von einem
einzigen Betriebsrat vertreten wird. In diesem Fall handelt es sich um ca. 9000 Personen. Die Siemens AG konnte dem RI
nicht nachvollziehbar darlegen, dass im vorliegenden Fall unter 9000 Beschäftigten nicht eine Person sei die sozial
weniger schwach wäre als die Klägerin.
Darüber hinaus war dem RI die Begründung von Siemens, dass sich aus der allgemein schlechten wirtschaftlichen
Situation, eine exakte Anzahl von Personen ableitet, denen man kündigen müsse zu pauschal, weil in keinster
Weise vom RI nachvollziehbar. Genau diese Nachvollziehbarkeit ist aber die Grundlage, um eine Klage eventuell abweisen
zu können. RI hat aus diesen Gründen der Klage stattgegeben. Damit ist die Kündigung unwirksam. Mit
großer Wahrscheinlichkeit wird Siemens in Berufung gehen.
Die Widersprüche des Betriebsrates wurden von RI Kempff als einwandfrei und professionell eingestuft.
(ws)
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Prozeßberichte zu Kammerterminen beE
Hier finden Sie die Berichte zu den Hauptsacheverfahren (Kammertermine) der Kündigungsschutzprozesse
aus beE vor dem Arbeitsgericht (ArbG) aufgelistet.Die Berichte zu den Kammerterminen der 1. und 2. Welle finden Sie
hier.
Das Arbeitsgericht ist die 1. Instanz.
Die Prozessberichte sind von anwesenden NCI-lern geschrieben. Bisher haben die MitarbeiterInnen alle
Kündigungsschutzklagen in der 1. Instanz gewonnen.
12.01.06: LAG: Kündigungsschutzklage
Kammer 3 RI Dr.Rosenfelder;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe);RA Vuellers mit Petra W.,Elisabeth L., Christine M., Robert K., Ingrid H., Rolf C., Inga H;
beE-Prozesse: Das waren 7 Berufungsprozesse von aus der Siemens-internen Beschäftigungsgesellschaft beE
heraus betriebsbedingt gekündigten Kollegen, die in erster Instanz dagegen erfolgreich geklagt hatten:
(Erfreulich: Volles Haus !!!
Der solidarische Zusammenschluss unter den beE-/NCI-Kollegen funktioniert immer noch bestens.)
Das Problem war dadurch entstanden, dass die Kollegen, die in die beE gewechselt waren um sich von ihr
auf neue Stellen vermitteln zu lassen, während der beE-Laufzeit nicht vermittelt und danach einfach
gekündigt wurden, obwohl es bei Siemens geeignete freie Stellen gab.
Warum wurden sie nicht auf diese versetzt? Meiner persönlichen Meinung nach, weil Siemens eine Lücke
in ihren Personalprozessen zur Erfüllung von KSchG §1(2) hat (was wiederum am fehlenden guten Willen
liegen könnte…): Wenn z.B. eine Sekretärin bei Siemens Com nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann,
gleichzeitig aber Siemens MED eine freie Sekretärinnenstelle hat, müsste ihr die Firma Siemens laut Gesetz
von sich aus diese Stelle anbieten, selbst dann wenn die MED-Bosse eine andere, besser qualifizierte
und besser geeignete Kandidatin vorziehen möchten; in dem Fall reicht es aus, dass die Com-Sekretärin
für den Job geeignet (und vom Arbeitsplatzverlust bedroht) ist, sie muss keinesfalls die am besten geeignete
Bewerberin für diesen Job sein. Dazu gibt es bei Siemens aber keinen geeigneten Personalprozess
(die beE, so wie sie dzt. funktioniert, kann das auch nicht leisten), wohl deshalb weil es nicht der Firmen-
Philosophie entspricht; aber es entspricht dem geltenden Kündigungsschutzgesetz, und das hat Vorrang.
Nun konkret: Nur Petra hatte in erster Instanz mit, alle anderen ohne Weiterbeschäftigung gewonnen.
Zu Petra: Nach einigem politisch-philosophischen Vorgeplänkel, wie es für RA Bayer typisch ist
(-> singulärer Vorgang, künftig wird ohne Kündigungen abgebaut…) und der Feststellung, dass eine
ehemalige Siemensianerin als Beisitzerin nicht als befangen abgelehnt wird (Bayer: „Bringen wir’s hinter uns“)
nennt der Richter die 3 Kernfragen:
- Hätte der Betriebsrat Mch-H angehört werden müssen?
- Hätte eine Mch-H-weite Sozialauswahl erfolgen müssen?
- Hätte Petra auf anderen geeigneten Arbeitsplätzen im Unternehmen weiterbeschäftigt werden können?
Für die ersten beiden Fragen ist auch entscheidend, ob Petra nur Nutzer/Kunde oder Mitarbeiter der beE war.
Es gibt 4 mögliche Standpunkte:
- Die beE ist ein eigenständiger Betrieb, und Petra war Mitarbeiter dort -> MchH-BR nicht zuständig
- Petra war Mitarbeiter weder des Betriebs MchH noch der beE, war also betriebsratslos
- Die beE ist ein Betrieb, aber Petra nicht deren Mitarbeiter (nur Nutzer), sondern MchH-Mitarbeiter
- Die beE ist kein Betrieb, Petra war weiterhin Mitarbeiter der Hofmannstraße -> MchH-BR zuständig.
Letztlich wurde diese Frage nicht klar entschieden, zumal der Richter sich für seine Entscheidung primär
auf die geeigneten freien Stellen im Unternehmen konzentrierte. (Das hat auch den Vorteil, dass so eine
Urteilsbegründung weniger revisionsgefährdet ist als ein Grundsatzthema wie „ist die beE ein Betrieb?“.)
Allerdings fiel später der Satz: „Die Kammer zweifelt etwas an einem eigenständigen Betrieb“.
Der Richter sah sich eine ganze Reihe geeigneter Stellen sehr genau an und sprach alle beschriebenen
Anforderungen im Detail durch, warum diese angeblich nicht von Petra erfüllbar sind; nicht in der
Ausschreibung genannte Anforderungen akzeptierte er nicht. Da war sehr hilfreich, dass Petra in einem
sehr guten Zwischenzeugnis viele der geforderten Kompetenzen von Siemens selbst attestiert werden.
Immer wieder (auch bei den anderen Klägern) nannte der Richter das Vorgehen von Siemens
(angesichts der nachgewiesenen Qualifikation der Kläger) eine „wahnsinnige Resourcenverschwendung“,
und sprach von einem „Verzicht auf Knowhow, der einem nur schwer eingehen will“.
Auch bestätigte der Richter, was ich schon oben ausgeführt hatte: Für eine freie Stelle reicht die
Eignung, man muss nicht der beste Bewerber dafür sein. Geltendes Arbeitsrecht geht vor Unternehmens-
Philosophie. Er betonte dabei auch, dass es die Pflicht von Siemens sei, von sich aus einem solche Jobs
anzubieten, auch ohne dass man sich erst bewerben muss.
Als Hr.Bayer etwas pampig wird („Jobs ohne Beweisaufnahme durchzuhauen ist beachtlich“) antwortet der
Richter gelassen: „Richtig, das wird zu beachten sein“…
RA Vüllers ergänzt, die vorgelegten Zwischenzeugnisse ersetzen hinreichend eine Beweisaufnahme.
Der Richter hakt nach: Wenn Petra laut Zwischenzeugnis sich schon 4 mal erfolgreich in neue Aufgaben
eingearbeitet hat, warum soll es dann jetzt plötzlich nicht mehr möglich sein?
Bayer: Viele Gekündigte tun sich derzeit bei ihrer Reintegration schwer.
Richter: Vielleicht auch eine Frage der Motivation, die auch gelitten haben dürfte…
Hr.Bayer(BayMe) bestreitet dass Petra für die Jobs qualifiziert sei, so gut sei sie nicht, deshalb habe man sie
ja auch ausgewählt… (Anm.des Authors: Es ist immer das selbe).
In Summe dauerte Petras Verhandlung 50 Minuten; auch die nachfolgenden Verhandlungen liefen
noch sehr genau ab, viele Stellenausschreibungen wurden detailliert durchgesprochen, erst nach
3,5 Stunden war’s vorbei; dann eine knappe Stunde Pause, dann die Entscheidungsverkündung:
Alle haben gewonnen, Revision ist nicht zugelassen ! Etwas detaillierter:
Im Falle von Petra wurde nur einfach die Berufung der Firma zurückgewiesen, hier reicht das.
Begründung: Mehrere geeignete freie Arbeitsplätze im Unternehmen.
Bei den anderen, die ja auch Berufung eingelegt hatten weil sie erstinstanzlich keine Weiterbeschäftigung
bekamen, lautete das Urteil etwas komplizierter. Sie bekamen auch in diesem Punkt recht, d.h. die
Berufung der Firma wurde zurückgewiesen, der Berufung der Kläger hingegen stattgegeben,
d.h. das erstinstanzliche Endurteil wird (hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs) geändert und
entsprechend neu formuliert. Begründung: Der beE-Übertritt löst nicht das bisherige Arbeitsverhältnis ab,
der beE-Vertrag ist nur ein Ergänzungsvertrag, kein neuer Arbeitsvertrag. Damit geht nach Ende
der beE-Verweildauer das bisherige Arbeitsverhältnis weiter.
Nach Eintreffen des schriftlichen LAG-Urteils hat Siemens nun noch 1 Monat Zeit für eine eventuelle
(m.E. aber aussichtslose) Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG, dann ist endgültig entschieden.
(er)
02.06.05: ArbG: Volkmar B.: Weiterbeschäftigung
Kammer 17 RI Dr.Rotter;Syndikus Bayer(BayMe);RA Riechers mit Volkmar;
1.Bericht
In der vorangegangenen Sitzung mit Kollege Rudolf A. wurde die Beiseitzerin wegen Befangenheit vom
Siemens-Syndikus abgelehnt.
Nun war Kollege Volkmar B. mit RA Riechers vor der selben Kammer an der Reihe.
In diesem Verfahren wird Fr. F. nicht als befangen abgelehnt,
da die streitgegenständliche Frage, von einer anderen Kammer bereits entschieden wurde.
Die Anträge wurden gestellt, die Weiterbeschäftigung gilt nur bis zum Abschluss der
Kündigungsschutzklage.
Termin zur Entscheidung ist am Dienstag,14.06.05 um 9.00 Uhr. GEWONNEN
(ae);
2.Bericht
RI: wir haben es vorhin ausdiskutiert - In diesem Fall gibt es kein Problem wegen Befangennahme.
Syndikus Bayer(BayMe), nein, da die Kammer mit einer anderen Besetzung schon entschieden hat.
Daher wird keine Befangennahme geltend gemacht.
RA Riechers fragt nochmals wg. Vergleich. Syndikus Bayer(BayMe) sagt, "das ist gescheitert wegen der horrenden Forderungen",
wie er es nennt.Die
Anträge werden gestellt. Die Weiterbeschäftigung ist nur bis Ende des "rechtskräftigen Rechtsstreits" beantragt.
Irgendwie hab ich nicht verstanden, wieso dieser Termin überhaupt stattfand. Es wurde nichts vorgetragen ,
was war das jetzt - ich habs als Laie nicht verstanden???
Jedenfalls ist Termin zur Verkündung am Di,14.6. 9:00 GEWONNEN
(rr)
27.01.05: ArbG: Christian C.F. und andere.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 17 RI Dr.Rotter;Syndikus Bayer(BayMe),Fr. Wagner(beE),Hr.Klees(beE);
RA Vüllers mit Klägern.
Der Richter verhandelte die Fälle zusammen und führte aus, dass die Kammer der Argumentation der Kläger
folgt.
Darin sei ausgeführt, das die beE eine Qualifizierungseinheit sei, analog zu einer Ausbildungseinheit.
Die Ausbilder gehören zweifelsohne zu dem Betrieb beE, die Nutzer also die Kläger seien aber nicht Angehörige
dieses Betriebs. Daher wären die Kläger weiter Angehörige des Betriebs Hofmannstraße. Da hier bei einer
Kündigung
der Betriebsrat gehört werden müsse, wäre der Klage stattzugeben und die Kündigung unwirksam.
RA Bayer wies darauf hin das in anderen gleich gelagerten Verfahren die Betriebszugehörigkeit der Kläger nicht
strittig gewesen sei. Dr. Rotter meinte dazu, dass andere Rechtsauffassungen vertretbar wären. RA Bayer äußerte,
dass er bei solcher Urteilbegründung zum Bundesarbeitsgericht gehen werde. Dr. Rotter erwiderte, dass dies im
ungenommen sei .
Sowohl RA Riechers (26.1) also auch RA Vüllers (27.1) stellten auch den Antrag auf Weiterbeschäftigung zu
unveränderten Vertragbedingungen bis zum Ende des Rechtsstreits.
Termin zur Urteilsverkündung Di. den 1.2.05 8:15
Nachtrag 01.02.2005:
Am 1.2.2005 verlas der Vorsitzende 12 mal, daß die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam sei,
11 mal wegen fehlender Betriebsratsanhörung und einmal wegen fehlender Sozialauswahl.
Ferner wird Siemens verpflichtet, die Kläger bis zum Abschluss des Verfahrens in der jeweiligen Tätigkeit der
Zeit vor der beE zu ungeänderten Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen. GEWONNEN
(cf)
26.01.05: ArbG: Albert B.,Volkmar B.,Christian F.,Robert O.,Esther K.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 17 RI Dr.Rotter;Syndikus Bayer(BayMe),Fr.Wagner(beE);RA Helm und RA Riechers mit Klägern;ca. 20 Zuschauer
Bin leider erst etwas später in den Zuschauerraum gekommen.Es war aber sehr interessant, denn es wurde gerade
darüber diskutiert, ob die beE ein eigenständiger Betrieb ist, was sie eigentlich ist und ob sie nicht doch zur
Hofmannstr. gehört. Lt. Kammer ist die beE eine Ausbildungsbetrieb, gehört zur Hofmannstr. und das Arbeitsverhältnis
der Klagenden würde immer noch mit Siemens bestehen. Auch hätte dann der BR gefragt werden müssen.
Ri: somit sind die Kündigungen unwirksam.
Synd. Bayer. bei den anderen Kammern wurde das so aber nicht diskutiert. Dort wurde nur über die WB gesprochen und
die offenen Stellen.
Sýnd. Bayer: in 2003 gab es einen Aufsatz von Prof. Riebl, der sich mit der Problematik beE wohl auseinandergesetzt
hat und auch bestätigt, daß es kein Ausbildungsbetrieb ist.
Synd. Bayer erklärte dann nochmal, wie das mit der beE zu sehen ist und was die Firma für andere Möglichkeiten
gehabt hätte, die MA unterzubringen. Somit muß das ein eigener Betrieb sein und das muß auch akzeptiert werden.
Die MA haben während der Laufzeit der beE ja auch einer Vertragsänderung zugestimmt.
Es folgten Erklärungen von RA Riechers. RI und Syn. Bayer diskutierten welche Kammer andere Entscheidung getroffen
hätte usw.
Ri: wir haben uns sehr gut ausgetauscht.
Synd. Bayer: wenn mit der Auffassung (Kein eigener Betrieb, Ausbildungsstätte usw) entschieden wird,
dann landen wir beim BAG und anders wäre das Thema in der 2. Instanz erledigt.
Riechers: Es wurde ja noch nicht einmal vorsorglich der BR angesprochen.
Synd. Bayer: muß ich darauf antworten?
Riechers: ich freue mich, daß die Kammer das so sieht
Synd. Bayer: ich bin sehr unglücklich über den Aufsatz von Prof. Riebl
Man hat wohl sogar versucht einen BR zu gründen. Der Ri sagte aber, selbst wenn es einen BR gegeben hätte, an der
Entscheidung würde sich nichts ändern.
Synd. Bayer: man versucht einen Personalabbau und es werden Voraussetzungen getroffen und ein eigener Betrieb geschaffen.
Ri erläuterte nochmals die Situatuon wenn es einen BR in der beE gegeben hätte.
Ri: AN gehört immer noch zu Hofmannstr.. Das Band ist nicht zerschnitten.
Synd. Bayer. wehrt sich vehement. In der Hofmannstr. wird gearbeitet (wenn der wüßte oder), in der beE nicht
und es gibt keine Zuordnung zur Hofmannstr.
Diskussion was es nun ist, eine Suspendierung der Arbeitsleistung oder des Arbeitsverhältnisses??
Ri: Argumente sind ausgetauscht.
Ri zu Synd. Bayer. Wir sehen uns ja morgen wieder. Synd. Bayer: ich kann mir aber nicht vorstellen, daß sich die Meinung der Kammer ändert.
Ri: das ganze wird sich ja fortsetzen
Synd. Bayer: für mich bleibt die Erkenntnis: Warum ist das Arbeitsrecht denn so schwierig?
Wenn ich mit den Richtern spreche, heißt es, es sind die Gesetze. Ich meine, es ist die Rechtsprechung.
Ri: manchmal macht man sich die Sache selber schwer
Synd. Bayer. Wenn man gar nichts macht, kann man auch nicht Unrechtes machen usw.
Urteilsverkündung 1.2. 8:50 GEWONNEN
(bb)
16.11.04: ArbG 5 Fälle beE Kläger Rolf, Klaus, Ingrid, Inga, Robert: Kündigungsschutzklage:
Kammer 19 RI Karrasch;Siemens AG:Syndikus Bayer, Hr.Klees und Fr.Wagner aus PA;Kläger vertreten durch C.van Buren;ca 30 Zuschauer.
Nach den Formalien wurde zunächst festgestellt, dass die Klage nur gegen die Siemens AG und nicht gegen die beE möglich ist.
Gütliche Einigung diskutiert am Fall Rolf: hier vertrat Herr Bayer die Meinung, dass eine Weiterbeschäftigung ja ein Obsiegen des Klägers bedeute und daher sei dies abzulehnen. Bei der Abfindungshöhe im Falle der Aufhebung herrschte Ratlosigkeit. Keine Partei konnte Aussagen machen um welchen Betrag es ging. Der Kläger ist erst seit 1998 bei der Firma, daher ginge es nicht um riesen Beträge. Herr Bayer deutete an, dass man auch über die Höhe evtl. verhandeln könne, wenn es deutliche Willensbekundungen auf seiten des Klägers gebe, dann auch die Firma zu verlassen.
Die Kläger sind zur Zeit „Angestellte“ der Arbeitsagentur. Ein Zurück in die beE wurde ausgeschlossen. Das geht wohl aus rechtlichen Gründen nicht.
Ein anderer gütlich geeinigter Fall wurde angesprochen: Ein beEler ist zum 31.8.04 gekündigt worden, hat wohl geklagt, und hat am 1.9.2004 eine Arbeitsstelle bei Siemens angetreten. Dieser Fall war dem Gericht bekannt.
Es ging dann um die rechtliche Stellung der beE. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die beE ein Bereich der Siemens AG ist und die Versetzung in die beE keine Aufhebung des Arbeitsvertrages darstellt. Wohl eine änderung der Tätigkeit.
Herr Bayer versuchte nun eine logische Sekunde in das Verfahren zu bringen.
Der Verfasser gibt zu, dass er dieses Konstrukt nicht verstanden hat.
Der Richter hat diese Theorie nicht weiter vertieft.
Die Klägerseite erklärte noch, dass eine Vermittlung aus der beE zu Siemens durch Versetzung erfolgt. Das bedeutet man ist vorher und nachher gleichartig in der Siemens AG ein Mitarbeiter. Auch wer freigestellt ist, ist Mitarbeiter.
Dann die Frage des Gerichtes nach der Erfolgsquote der Vermittlung. Hier verblüffte Herr Bayer den Verfasser als er ohne zu zögern und ohne Zweifel 80 % nannte. Dies wurde umgehend von Frau Wagner bestätigt. Das Verblüffende ist, dass der identische Herr Bayer vor einer knappen Woche genauso sicher zusammen mit Herrn Vögele eine Quote von 90 % bestätigte.
Wie mir beEler mitteilten, werden als Erfolg alle Mitarbeiter gezählt, die die beE irgendwie verlassen haben. Auch die, die in Rente gehen, oder sonst wie ausscheiden. Im Extrem könnte man extrapolieren, wenn die beE geschlossen wird, und alle Mitarbeiter damit draußen sind, hat die beE 100 % Erfolg.
Dem Verfasser ist durch die Verhandlung seine Auffassung bestätigt worden, dass die beE eine Einrichtung ist, die versucht, den Mitarbeiter in eine andere Beschäftigung zu bringen. Gelingt dieses, kann es gut sein, wenn das Gehalt der neuen Stelle stimmt. Gelingt es nicht, trägt der Mitarbeiter das alleinige Risiko. Bezahlt wird die Einrichtung zum Teil von der Allgemeinheit. Der Arbeitgeber ist in jedem Falle der Gewinner.
Wenn die beE zur Dauereinrichtung wird, was ja durchaus beabsichtigt wird, könnte sie auch zur Mahnung der jungen Ing. werden. Soll ich als Berufsanfänger meine Arbeitskraft einer Firma anvertrauen, die als Dauereinrichtung eine Altpersonalentsorgungsstelle betreibt?
Das Gericht hält den Sachverhalt noch nicht für entscheidungsreif und wird voraussichtlich einen Auflagenbeschluss verkünden und zwar am
24.11.04 13:00
(bl)
Nachtrag 24.11.04: Auflagenbeschluß:
Die SAG muß bis 31.12.04 ausführlich darstellen, warum die Kläger für die benannten offenen
Stellen nicht in Frage kommen.
Die Kläger haben eine Erwiderungsfrist bekommen. Die Verfahren wurden bis zum 14.04.2005 vertagt.
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Autoren: Inken Wanzek, kb, sp
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