Kündigungen ArbG
Berichte



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Rechtsgrundlage

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6) fordert die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Um diesem Öffentlichkeitsgebot gerecht zu werden, besteht nicht nur das Recht, sondern es ist geradezu eine Pflicht, über öffentliche Gerichtsprozesse zu berichten. Gemäß Artikel 27 Ziffer 25 des Strafgesetzbuches ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gerichtsprozesse ausdrücklich straffrei.

Mit Namen oder Initialen gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers (in der Regel ein Augenzeuge), nicht aber unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.


Prozesstabelle
    Berichte der Kammertermine 1.und 2.Welle
    Berichte der Kammertermine beE

Prozeßberichte zu Kammerterminen 1. und 2. Welle


Hier finden Sie die Berichte zu den Hauptsacheverfahren (Kammertermine) der Kündigungsschutzprozesse aus der 1. und 2.Welle vor dem Arbeitsgericht (ArbG) aufgelistet. Das Arbeitsgericht ist die 1. Instanz. Die Prozessberichte sind von anwesenden NCI-lern geschrieben. Bisher haben die MitarbeiterInnen alle Kündigungsschutzklagen in der 1. Instanz gewonnen.

05.10.05: ArbG: Elena K.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr.Gericke;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Elena;12 Zuschauer,

1.Bericht
Elena hat das Verfahren gewonnen,die Kündigung ist hinfällig,die Fa. Siemens AG verzichtet auf die Berufung. Glückwunsch Elena ! GEWONNEN .

2.Bericht
Es war schon der vierte Gerichtstermin (Hauptsacheverfahren) einer Kündigungsschutzklage in erster (!) Instanz, der letzte Fall von uns am 15.1.2003 Gekündigten !
Erfreulich volles Haus.
Frage des Richters an Dr.Geis:
Gibt es ein Signal von Siemens, wie lange noch eine Fortsetzung der Verhandlung sinnvoll ist? Gegenfrage Dr.Geis: Wie wertet denn das Gericht das mittlerweile vorliegende Gutachten von Fr.B.? Antwort: Das Gutachten besagt, wenn die rumänische Kollegin so schnell Deutsch gelernt hat, kann sie genauso gut auch Englisch lernen (was für ausgeschriebene Stellen gefordert war), sie könne die B1- oder gar B2- Ebene in englisch in 5 Monaten schaffen (bei einem Erlernen im englischsprachigen Ausland noch schneller), also allemal in 6 Monaten (das war die Frage).
Geis: Ist das aber der Firma zumutbar?
Richter: Ja, schließlich ist sie schon seit ewig gekündigt und war 7 Monate freigestellt, also wären 6 Monate Sprachschule möglich gewesen. Auch habe man ihr über die beE eine hohe Abfindung angeboten, also könne das Geld für die Schulung wohl auch kein Hinderungsgrund gewesen sein, überhaupt sei die finanzielle Zumutbarkeit bei einer Firma wie Siemens ja wohl eher relativ hoch. Wenn Siemens darauf bestehe, müsse er halt weiter einen Sozialauswahl-Vergleichsfall nach dem anderen durchgehen…
Dr.Geis: Nein, wenn diese Sache mit dem Englisch nicht haltbar ist, dann wolle Siemens nun doch einen Weiterbeschäftigungsvergleich anbieten.
Damit das Ende: Die Parteien sind sich einig,dass die Kündigung gegenstandlos ist etc. etc., auf Rechtsmittel wird verzichtet. Glückwunsch ! Rückblickend muss ich an Richter Kempff denken, der schon vor Jahren, ganz am Anfang, der Firma Siemens geraten hatte: Wann denken Sie eigentlich mal über einen geordneten Rückzug nach, diese Prozesse sind doch vollständig alle rettungslos verloren für Sie! Wenn er recht hat hat er recht…
(er)

13.04.05: ArbG: Peter J.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr. Gericke;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Peter;

Dieser Prozess wurde schon einige male vertagt; heute sollte nun der Zeuge Dr.T. befragt werden, inwieweit ein jüngerer Kollege tatsächlich mit Peter J. vergleichbar sei (denn nach den Sozialauswahl-Spielregeln hätte der dann statt Peter gekündigt werden müssen). Das letzte mal wurde dazu ein Siemens-seitig benannter Zeuge befragt; heute das Rückspiel mit einem Kläger-seitig benannten Zeugen.
Der Prozess begann in eher lockerer Atmosphäre; der Richter fragte den Zeugen “Können Sie uns etwas zur Sache sagen?“. Der Zeuge wollte lieber gezielt Fragen gestellt bekommen. Richter: Es geht um die Vergleichbarkeit mit Kollege D.
Daraufhin beschreibt der Zeuge die 3 wesentlichen Funktionen von D. (Personalführung als Dienststellenleiter, Product Line Manager, und Technical Bid Manager). Richter: Siemens behauptet, Peter würde über ein Jahr Einarbeitungszeit benötigen um den Job von D. übernehmen zu können, und Peter J. sagt ihm reiche maximal ein halbes Jahr?
Zeuge dazu: DL war Peter J. schon, das könnte er sofort machen. Als PLM könnte er sich in 1-2 Monaten einarbeiten, üblicherweise mit Kursen. Als Technical Bid Manager (Angebotserstellung) für Access-Produkte betrüge die reine Einarbeitungszeit 2 Monate, der Rest sei learning-by-doing.
Was bedeutet, er macht erst mal nur ein kleines Projekt, wobei ihm noch über die Schulter geschaut wird, bevor er auch komplexere Projekte übertragen bekommt. Dass man vor Projekteinsätzen wie behauptet erst ein Jahr lang eingearbeitet werden würde, das gibt es nicht. Der Mitarbeiter sei schon nach 2-3 Monaten produktiv, nur eben nicht gleich schon mit 100% Leistung. Die Einarbeitung zu PLM und TBM sei tlw. identisch (gleiche Kurse), erfolge jedenfalls nicht sequentiell sondern gleichzeitig.
Damit endete der Teil der Befragung durch den Richter. Der Kläger-Anwalt verzichtete auf Fragen. Von nun an fragte nur noch der Siemens-Anwalt, wobei er anfangs primär die Aussagefähigkeit des Zeugen kritisch hinterfragte. RA: Wann sind Sie bei Siemens ausgeschieden? -> 31.5.2004, nach 35 Siemens-Jahren.
RA: Wo waren Sie vor Ausscheiden?-> Führende Rolle als Teilprojektleiter im Projektmanagement.
RA: Kennen Sie Peter J. oder D. von früher? -> Nein.
RA: Wie koppeln Sie sich an dieses Thema an, wie können Sie den Job beurteilen? ->
Zeuge: Es geht um die Rolle des Technical Bid managers, die zu definieren mein Job war.
(Er hat eine Richtlinie zum Technical Bid management von Kundenprojekten im Team erarbeitet, die auch vom Bereichsvorstand genehmigt wurde.) RA: Wie kommen Sie auf Ihre Zeitangaben? -> Aus persönlicher Erfahrung aus bisherigen Führungsaufgaben.
(Hier ging es auch wesentlich um die Frage, wie viel Personalarbeit und wie wenig fachliche
Arbeit der Job erfordert, also wie kritisch das erst noch aufzubauende Fachwissen ist.)
RA: Der letzte Zeuge sah den technischen Teil der Aufgabe nicht bei unter 50%, sondern bei 75%?
Zeuge: Dann hat er seine Rolle als DL nicht vollständig wahrgenommen.
Weiter: Die Rolle des PLM ist im PEPP beschrieben.
Weiter: Man mss dauernd dazulernen; die Halbwertszeit des Wissens liegt bei 4 Jahren, und Einarbeitungszeiten von 1 Monat sind da nicht unüblich. Ich kenne einen PLM der nur 4 Wochen Einarbeitungszeit zugestanden bekam.
RA: Sind für Access-Produkte HW- und SW- Kenntnisse erforderlich?
Zeuge: Ja, aber Peter J. hat als Vertriebsmann schon das volle Produktspektrum abgedeckt. Technische Angebote hat Peter J. noch nicht erstellt, aber (als Vertriebler) dem Kunden präsentiert, und auch dafür gehört schon entspr. technisches Verständnis.
RA: Aber die Angebotserstellung gehört jedenfalls zu den Aufgaben des TBM? -> Ja.
RA: Der DL muss seine Mitarbeiter doch auch coachen, auch zur Angebotserstellung; kann er das denn auch schon nach 2 Monaten Einarbeitungszeit?
Zeuge: Verweist auf Coaching mit „Lessons learned“.
Kläger-Anwalt Vüllers interveniert: Was meinen Sie mit Coaching? Und wird vom Richter gestoppt, jetzt darf nur der Siemens-Anwalt reden.
Zeuge: Wenn Mitarbeiter technische Fragen an ihn haben, die er in den ersten Monaten nicht beantworten kann, verweist er sie an die ihn selbst einarbeitenden Experten; mit wachsendem Lernfortschritt kann er die Fragen dann auch zunehmend selbst beantworten.
RA: Ab wann kann der Kläger den Job vollständig machen? Dabei erklärt er seine Position, dafür müsse der DL sich fachlich mindestens so gut auskennen wie jeder seiner Mitarbeiter; Kläger-RA Vüllers kann sich kaum noch zurückhalten.
Zeuge: Fachlich kann der Dienststellenleiter seinen Experten nie das Wasser reichen, das ist nicht seine Aufgabe, er ist kein Primus inter Pares.
Richter: Wann hat Peter J. denn seiner Einschätzung nach als DL seinen vollen Wirkungsgrad erreicht, incl. der dafür erforderlichen fachlichen Aufgaben?
Zeuge (etwas zögerlich): Wenn er alles machen muss, mit komplexen Projekten: In 6-8 Monaten.
Nach 10-minütiger Beratung: Die Kammer glaubt dem Zeugen und hält seine Aussage für so überzeugend, dass feststeht: Der Kläger IST mit D. im Sinne der BAG-Rechtsprechung vergleichbar. (Das war’s dann wohl...)
Entscheidungsverkündung zum 29.4. (aber nicht hingehen, wird postalisch zugestellt).
(er)
Nachtrag: Ich hab egehört, daß die Siemens AG in diesem vorletzten erstintanzlichen Fall auf Berufung verzichtet hat und das Urteil rechtkräftig ist. GEWONNEN .

07.03.05: ArbG: Peter J.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr. Gericke; Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Peter;

Obwohl der Kollege schon im Januar 2003 gekündigt wurde, läuft noch immer sein erstinstanzliches Verfahren; und nach meinem Eindruck dauert das auch noch länger.
Heute fand (nach einer Verschiebung) der dritte Teil der Verhandlung statt, und ein vierter wurde bereits anberaumt. Die heutige Verhandlung startete wegen einer kleinen Verspätung des Anwalts etwas verzögert, was aber durch Nachfragen bzgl. diverser Sozialdaten überbrückt werden konnte. Neben zahlreicher geeigneter freier Stellen hatte Peter J. im Rahmen des Sozialvergleichs auch 18 jüngere fachlich vergleichbare Kollegen gelistet, von denen sich der Richter erstmal 2 für eine nähere Untersuchung ausgeguckt hat. Diese 2 Kollegen sollten heute mithilfe von 3 Zeugen (2 von Siemens und 1 von Peter benannt) unter die Lupe genommen werden. Sollten dann die Zeugenaussagen einander unentwirrbar widersprechen, werden ggf. auch noch Sachverständigen-Gutachten hinzugezogen, freilich zu einem noch späteren Termin, und nötigenfalls kann man natürlich auch noch die anderen 16 Fälle untersuchen, also kurz: Das Verfahren kann sich wohl noch ein bißchen ziehen.
Die Abklärung der Sozialdaten ergab schnell, dass Peter sozial schutzbedürftiger ist als die benannten 2 deutlich jüngeren Kollegen ; damit konzentrierte sich die Befragung darauf, ob sie denn auch fachlich vergleichbar sind, also ob Peter nach maximal 6 Monaten Einarbeitung deren Job hätte übernehmen können (was er behauptet und Siemens bestreitet). Heute startete (und endete aber auch) die Befragung mit der Frage der Vergleichbarkeit von Kollege Zwei, der wie Peter J. auch AT mit Personalverantwortung (DL) ist. Der erste Zeuge (der Abteilungsleiter von Kollege Zwei, von Siemens-Seite als Zeuge benannt) darf auf einem separaten Zeugenstuhl in der Mitte Platz nehmen, die anderen 2 Zeugen müssen derweil den Saal verlassen, damit sie dadurch nicht beeinflusst werden. -> Ist Kollege Zwei überhaupt vergleichbar, obwohl er Personalverantwortung hat?
Ja, denn die hatte Peter J. auch.
Könnte Peter den Job in ½ Jahr erlernen?
Darauf beschreibt der erste Zeuge die 3 Aufgabenfelder von Kollege Zwei, dessen Ausbildung und Werdegang, mit der Behauptung endend, selbst 12 Monate würden da nicht reichen.
Bevor’s weitergeht diktiert der Richter nun die bisherigen Aussagen zusammenfassend so, wie er’s verstanden hat, zum Protokoll (und der erste Zeuge korrigiert ihn dabei geringfügig).
Haben die Anwälte noch Fragen an den Zeugen? Bayer nein, aber natürlich Vüllers -> Er bohrt z.B. nach, was der Vorgesetzte denn nun machen würde, wenn Kollege Zwei ausscheiden würde, wie lange er einen Nachfolger einarbeiten müsse?
Antwort: In 6 Monaten, aber mit Vorkenntnissen, die Peter (angeblich) nicht hat.
Vüllers: Wieso so lange? Es stellt sich dabei heraus, dass nur das technische Wissen über „Access“ aufzubauen wäre; dazu behauptet der Zeuge nun aber, dazu brauche man je nach Vorkenntnissen 6-12 Monate.
An dieser Stelle unterbricht der Richter wieder, um das bisher gesagte (nur die Aussagen, nicht die Fragen) zusammenfassend zu Protokoll zu diktieren.
Auf Frage von Vüllers bestätigt dann der Zeuge, nicht so genau zu wissen, was Peter bisher beruflich gemacht hat; woher weiß er dann, dass er 12 Monate Einarbeitungszeit braucht? Antwort: Weil er zumindest die letzten 6 Jahre nicht mit „Access“ beschäftigt war (und was vorher war interessiert ihn dann nicht mehr).
Vüllers: Weiss er denn, was Peter verkauft hat? (da war nämlich alles mit drin, auch Access-Produkte). Zeuge: Ja, vielleicht war Access da mit dabei, aber zumindest hat Peter sich damit nicht detailliert genug beschäftigt.
Als Peter das richtig stellt, weist ihn der Richter auf die Spielregeln einer solchen Zeugenbefragung hin: Unterhaltungen zwischen Zeuge und Kläger sind nicht zulässig, nur sein Anwalt darf dem Zeugen Fragen stellen (die er diesem also einflüstern muss). Dann ist die eingeplante Zeit auch schon rum, und damit wird das ganze wieder vertagt: Am 13.4.05 (15:30) werden die nächsten beiden Zeugen befragt.
(bt)

14.02.05: ArbG: Elena E.K.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr. Gericke; Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Elena;Dauer 30 Minuten,8 Zuschauer;

Dies ist der dritte Termin für Elena vor dem ArbG und die Fortsetzung vom 17.11. letzten Jahres. Sachverständige sind noch keine dabei, RI Dr.Gericke bringt die Verhandlung auf die relevanten Aspekte und möchte nicht über nicht relevante Details verhandeln. Erster Beweispunkt ist die Vergleichbarkeit von Elena mit einer der offenen Stellen, die zum Zeitpunkt der Kündigung am 22.November 2002 (wirklich 2002!) ausgeschrieben waren. Hier geht die Diskussion darum, daß Elena keine kaufmännische Ausbildung hat, die vergleichbare offene Stelle diese aber fordert und wie Syndikus Bayer einbringt eine kaufmännische Ausbildung nicht in 6 Monaten erworben werden kann.Diese Stelle ist für eine Teamassistenz ausgeschrieben, RI Dr.Gericke liest aus einem Auszug einer BAG-Entscheidung von 2004,wonach es für die vom Unternehmer in einer Stellenausschreibung geforderte Qualifikation ausreicht, wenn diese nachvollziehbar ist; RA Vüllers bezeichnet das Hochschrauben der Anforderungen an die Bewerberin als heiße Luft, Elena arbeitet seit über 20 Jahren in der Firma als Werkstattschreiberin und Teamassistenz, wobei sie ihre Kenntnisse darin auch in Schulungen vertiefen konnte. Wir lernen aber hier als Zuschauer, daß dies alles nichts hilft - wenn man sich mit einer kaufmännischen Ausbildung vergleichen muß hat man ohne diese wohl das Nachsehen. Aber es gilt ja noch einige andere offfene Stellen zu vergleichen, und dann gibt es noch den Beweispunkt der Sozialauswahl.Hier verständigt sich der Vorsitzende mit den Parteienvertretern darauf, daß man bestrebt ist, das Verfahren zügig voranzubringen und daß als nächstes eine Liste in Rangfolge der Sozialauswahl betrachtet werden soll. Diese muß bis zum 28.2.2005 eingereicht sein, neuer Termin wird dann von Amts wegen festgesetzt.
(sp)

17.11.04: ArbG: Elena E.K.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr. Gericke; Syndika Cisek (BayMe), Hr. Vögele (COM/ICN PA), Vorgesetzter; RA Vüllers + RA Bertoll mit Kläger, ca. 8 Zuschauer

1.Bericht
Dieser Prozeß ist die Fortsetzung der Kündigungsschutzklage vom 13.08.2003. In der Verhandlung vom 13.08.03 gab es ein Teilurteil (Weiterbeschäftigung), das im LAG Prozeß vom 09.03.2004 bestätigt wurde. Bei Elena muß ebenfalls auf den Sozialvergleich von Personen und auf offene Stellen eingegangen werden. In der mündlichen Verhandlung geht es um die Stelle für eine Teamassistentin mit Jobcode 40417. Eine Berufsausbildung hat E.K. ursprünglich als Strickerin absolviert, aus dem Zwischenzeugnis, aus dem der Richter vorliest, geht allerdings hervor, daß Elena vor ihrer Kündigung Sekretariatstätigkeiten ausgeführt hat. In der Stellenausschreibung wird Englisch in Wort und Schrift verlangt. Auf die Frage des RI an Elena, ob sie Englisch kann antwortet sie mit Nein. Es entsteht dann eine Diskussion zwischen Hr. Vögele, Syndika Cisek und RA Vüllers ob man Englisch braucht und in welcher Zeit man mit Intensivkursen Englisch ausreichend in kürzester Zeit erlernen kann (manche Institute versprechen da kleine Wunder). Hr. Vögele hält Englisch in der Firma Siemens heutzutage für eine zwingende Voraussetzung bei einer Teamassistentin. Syndika Cisek reklamiert auch noch eine erforderliche kaufmännische Ausbildung. Das Gericht erwartet durch ein Sachverständigengutachten schnell Klarheit und trifft einen analogen Beschluß wie im vorhergehenden Fall von P.J. : Der Rechtsstreit wird vertagt. Bis 08.12.04 ist von der Beklagten SAG die Tätigkeit der Stelle mit Jobcode 40417 so genau schriftlich darzulegen, daß ein Sachverständiger sich ein Bild machen kann, ob die Klägerin sich in das Aufgabenfeld innerhalb von 6 Monaten einarbeiten kann. Der Klägerin erhält bis 14.01.2005 Zeit für einen Erwiderungsschriftsatz. Beide Parteien werden aufgefordert Vorschläge für einen Sachverständigen zu machen. Ein neuer Termin zur Fortsetzung des Rechtsstreits wird von Amts wegen festgelegt. Zum Abschluß äußert der RI noch die Hoffnung, daß zwischenzeitlich eine Stelle für E.K. gefunden werden kann. An die Klägerin gerichtet meinte er, es könnte auch nicht schaden wenn sie Englisch lernen würde.
(gk)

2.Bericht
Fortsetzung der Klage vorm ArbG vom 13.8. letzten Jahres.RI frägt Klägerin nach Englischkenntnissen, Klägerin verneint. RI stellt fest, daß gütliche Einigung ausgeschlossen ist. Im 1.Teilurteil war wohl eine Versetzung vereinbart gewesen. RI nimmt Jobnummer GER40417 und beginnt Anforderungsprofil mit Profil der Klägerin zu vergleichen.RA Vüllers: Es gibt Stellen als Teamassistentin, auf denen kein Englisch benötigt wird. Hr. Vögele bietet 2-Monats-Englischkurs und beE bis August 2006.RA Vuellers lehnt sofort ab, dies würde nicht den Arbeitsplatz ersetzen. RI nimmt nun das Zwischenzeugnis und hält fest, daß die Klägerin viele SAP-Kenntnisse hat, kaufmännische Aufgaben stets erfolgreich bewältigt hat und zählt weitere Leistungen der Klägerin auf. SAG-Vorgesetzter bringt nun ein, daß eine kaufmännische Ausbildung auch Target-Costing,Deckungsbeitragsrechnung und GuV umfasst.
RI: Es wird geprüft, welche Anforderungen an die Stelle Jobcode GER40417 gestellt wird.Entscheidung wie im Verfahren zuvor gegen Johann B. wird getroffen:
1.Rechtsstreit wird vertagt.
2.Jobnummer GER40417 muß bis 8.12. so genau dargestellt werden, daß ein Sachverständiger sich ein Bild darüber machen kann, ob die Klägerin diese Aufgabe mit einer Einarbeitungszeit bis 6 Monate aufnehmen kann.
3.Es ist unstrittig, daß die Klägerin keine Versetzungsklausel hat (dies deswegen, weil keine der Parteien den Arbeitsvertrag vorliegen hat).
(sp)

17.11.04: ArbG: Peter P.J.: Kündigungsschutzklage:
Kammer 22 RI Dr. Gericke; Syndika Cisek (BayMe), Hr. Vögele (COM/ICN PA), Vorgesetzter; RA Vüllers + RA Bertoll mit Kläger, ca. 8 Zuschauer

1.Bericht
Dieser Prozeß ist die Fortsetzung der Kündigungsschutzklage vom 13.08.2003. In der Verhandlung vom 13.08.03 gab es ein Teilurteil (Weiterbeschäftigung), das im LAG Prozeß vom 09.03.2004 bestätigt wurde. Als erstes fragt der RI nach Vergleichsmöglichkeiten oder ob die Parteien durch alle Instanzen gehen wollen. Die beiden Parteien stellen ihre unterschiedlichen Vergleichspositionen dar. RA Vüllers erwartet Weiterbeschäftigung von P.J. in Oberbayern. Hr. Vögele bietet das bekannte Angebot beE mit Abfindung. Da es unter diesen Umständen zu keinem Vergleich kommt, wird in das Verfahren eingestiegen. Der RI lobt, die für den Arbeitnehmer, mustergültigen BR-Widersprüche. Bei P.J. ist nicht wie in vielen anderen SAG-Verfahren die BR-Anhörung fehlerhaft, sondern man muß sich mit den Vergleichspersonen und den offenen Stellen zum Zeitpunkt der Kündigung auseinander setzen. Peter ist Dipl. Physiker und hat somit eine fundierte Ausbildung. Für das Gericht ist es schwer verständlich, daß der Kläger nach Schriftsatz der SAG mehr als 6 Monate zur Einarbeitung in ein SAP-Tool als Anwender benötigen soll (dies wäre nötig um die Arbeit einer vergleichbaren Person auszuführen). Schließlich soll er das Tool bedienen und nicht entwickeln/programmieren. Syndika Cisek beharrt aber auf dieser langen Einarbeitungszeit. SAP sei ein umfangreiches SW-Paket, für das es viele Kurse gibt. Der Vorgesetzte argumentiert ähnlich, das Tool sei eine spezielle "customized" Version, kompliziert zu bedienen und mit schlechter Oberfläche (oje!). Eine konkrete Einarbeitungsdauer nennt er auf Frage des RI nicht. Der RI hat (wohl zurecht) trotzdem erhebliche Zweifel, ob die Bedienung eines SAP-Tools nicht innerhalb von 6 Monaten erlernbar sei. Nach einer Argumentation von RA Vüllers zum Thema, gibt der RI einen Ausblick wie dieses Verfahren weiter gehen könnte. Das Gericht wird pro Vergleichsperson und offener Stelle ein Sachverständigengutachten anfordern müssen. Wenn die Parteien sich weiter so verhalten und alles bis zum Ende durchleuchtet werden muß, könnte es Jahre dauern bis die Dinge in erster Instanz abgehandelt sind. Dann erläuterte er noch Schritt für Schritt wie dies prinzipiell abläuft; ein iteratives Verfahren in dem unter Umständen (worst case Szenario) jede mögliche Vergleichsperson und jede offene Stelle betrachtet wird. Hr. Vögele macht zu diesem Ausblick keine Anmerkung. Er spricht nur davon, wie schwierig es sein könnte LAG Gewinner nach Abschluß des Verfahrens gegen Vorbehalte von Vorgesetzten unterzubringen. Aus der beE hätte man ein viel besseres Image. RA Vüllers hält die beE mit entsprechendem Risiko für überflüssig, da es offene Stellen bei Siemens im HRM gibt. Nun, es kam wie es kommen mußte. Die Kammer zieht sich kurz zur Beratung zurück und verkündet folgenden Beschluß: Der Rechtsstreit wird vertagt. Bis 08.12.04 (den Termin durfte sich die Beklagte selbst geben), ist von der Beklagten SAG die Tätigkeit von 2 benannten Vergleichspersonen so genau schriftlich darzulegen, daß ein Sachverständiger sich ein Bild machen kann, ob der Kläger sich in das Aufgabenfeld innerhalb von 6 Monaten einarbeiten kann. Der Kläger erhält bis 14.01.2005 (diesen Termin durfte RA Vüllers nennen) Zeit für einen Erwiderungsschriftsatz. Beide Parteien werden aufgefordert Vorschläge für einen Sachverständigen zu machen (z.B. ein Spezialist der Firma SAP wegen des in Frage stehenden Tools oder einen Professor für Informatik, etc.). Ein neuer Termin zur Fortsetzung des Rechtsstreits wird von Amts wegen festgelegt.
(gk)

2.Bericht
Der Richter frägt die Gerichtsschreiberin, ob die Präsenz festgestellt wurde. An die Anwesenden gewendet, frägt er nach gütlicher Einigung. Hr. Vögele wiederholt sein Angebot zur beE bis August 2006 mit zusätzlich xxxxx Euro Abfindung. Hr. Vögele versucht das als ein gutes Angebot darzustellen und betont die dann damit verbundene Arbeitsplatzgarantie über mehr als 20 Monate, die sonst niemand im Konzern hätte.Kläger lehnt aber ab, möchte wieder einen Arbeitsplatz haben. RI hält Kurskorrektur für notwendig, lobt die vorbildlichen Widersprüche des BR sowie daß die vorhandenen offenen Stellen vorgelegt wurden, rügt die nur innerhalb ICN/ICM stattgefundene Sozialauswahl. Syndika Cisek verneint Vergleichbarkeit und begründet damit fehlende Sozialauswahl.Kläger ist Dipl.Phys.und darf nicht als SAP-Anwender arbeiten, da Einarbeitung > 6 Monate hierfür erforderlich. RI klärt auf , daß ggf. ein Sachverständigengutachten angefordert wird um zu prüfen, ob tatsächlich der Dipl.Physiker Johann B. mehr als 6 Monate Einarbeitungszeit für Tätigkeit als SAP-Anwender benötigt. RI stellt in Aussicht, das dieses Verfahren mit einem Sachverstandigengutachten bei 27 vorhandenen und zu vergleichenden offenen Stellen Jahre vor dem ArbG dauern kann. Hr. Vögele möchte lieber schnelle Einigung. RA Vüllers schlägt sofort vor, den Kläger auf einen Arbeitsplatz zu setzen. RI und Beisitzer ziehen sich zur Beratung zurück, dauert wenige Minuten. RI an Syndika Cisek: Wie lange dauert der Sachvortrag ? Syndika Cisek an RI: ca. 3 Wochen. RI: Entscheidung wird vertagt,die von Hrn.J.B. zu beherrschende SAP-Anwendung ist unter Beweisantritt so genau darzustellen, damit sich der Sachverständige einen Überblick verschaffen kann, ob der Kläger innerhalb von 6 Monaten Einarbeitungszeit eingearbeitet werden kann. Kläger erhält Widerspruchsfrist bis 15.1.2005, beide Parteien sollen Vorschläge zur Benennung des Sachverständigen machen. Neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt, gesetzte Fristen sollen als Ausschlußfristen behandelt werden.
(sp)

08.07.04: ArbG: Isabel, Klaus, Milica, Herbert, Astrid, Christina, Monika, Bernhard, Torsten: Kündigungsschutzklage:
Kammer 23 RI Rauscher, SAG Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Fr. Thielemann (ICM PA) div. Chefs, RA Vüllers mit RA Bertoll, 8 von 9 KlägerInnen anwesend, ca. 35 Zuschauer, Dauer 6 Minuten

Bereits vor Beginn der Verhandlung wird die Präsenz der Kläger festgestellt. Bis auf eine Dame sind alle Kläger persönlich erschienen. RI und seine beiden Beisitzer betreten den Gerichtssaal, alle Anwesenden erheben sich. Die letzen 9 Kündigungsschutzprozesse der 1. Kündigungswelle beginnen. Die Anträge Punkt I und IV vom 29.1.2003 werden gestellt, die Punkte II und III werden zurückgenommen. Auch heute werden die fehlerhafte Betriebsratsanhörung, mangelnde Sozialauswahl und die offenen Stellen im Unternehmen etc. nicht mehr mündlich vorgetragen. RA erklärt, dass für alle seine Kläger ein Vergleich nicht in Frage kommt. Wegen der gut vorbereiten, konzentrierten und sachlichen Prozessführung des RI´s, erfolgt nach 6 Minuten ohne Richterberatung der Beschluss: Entscheidungsverkündung Dienstag 27.7. 16:00 Uhr GEWONNEN
Ein neuer Rekord: ca. 40 Sekunden pro Kläger.
(sh)

01.07.04: ArbG: Ahed, Karl, Robert, Gerhard, Josef, Manfred, Hardy, Christina, Martin: Kündigungsschutzklage:
Kammer 23 RI Rauscher, SAG Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Hr. Wilhelmi (ICM PA) div. Chefs, RA Vüllers mit RA Bertoll jede KlägerIn anwesend, ca. 35 Zuschauer, Dauer 10 Minuten

Der RI ruft die Kläger auf und überprüft deren Präsenz. Alle Kläger sind persönlich erschienen, K.O. in letzter Sekunde. Die Anträge Punkt I und IV vom 29.1.2003 werden gestellt, die Punkte II und III werden zurückgenommen. RA beantragt, dass wegen einer möglichen Vollstreckbarkeit des Urteils wieder die Hofmannstraße (bzw. bei einem MA Vaterstätten) als Ort der Weiterbeschäftigung aufgenommen wird; RI stimmt zu. Die fehlerhafte Betriebsratsanhörung, mangelnde Sozialauswahl, offene Stellen im Unternehmen etc. werden nicht mehr mündlich vorgetragen. RA erklärt, dass sich alle seine Kläger gegen das etwas erhöhte erneute Siemens-Angebot vom 10.2.2004 entschieden haben und zu Hr. Vögele gerichtet, dass darüber auch nicht mehr diskutiert werden braucht. Einer der Kläger versucht sich nichtöffentlich noch vor der Entscheidungsverkündung mit der PA zu vergleichen. Ohne Richterberatung folgt nach ca. 10 Minuten der Beschluss: Entscheidungsverkündung Donnerstag 22.7. 11:45 Uhr GEWONNEN
(sh)

24.06.04: ArbG: Conny, Karin, Andreas, Hannelore, Harry, Dieter Uschi, Yvonne, Mohammed: Kündigungsschutzklage:
Kammer 32 RI Helleiner, SAG Syndika Cisek, Hr. Vögele (ICN PA) div. Chefs, RA Riechers, jede KlägerIn anwesend, ca. 35 Zuschauer

Platzwechsel, F.E. vom vorigen Fall verläßt den Tisch und setzt sich zum Volk. RI ruft alle Kläger auf einmal auf und überprüft die Präsenz. Alle Kläger sind persönlich erschienen, nicht alle haben einen Sitzplatz. Die Anträge werden sofort gestellt. Punkt I und IV vom 26.1.2004 werden gestellt, die restlichen Punkte werden zurückgenommen. RI gibt, wie im vorigen Fall wieder ein kurzes Summary, worum es geht, nennt die genannten Punkte der Schriftsätze wie: fehlerhafte Betriebsratsanhörung, mangelnde Sozialauswahl, offene Stellen im Unternehmen etc. und sagt diese Gründe seinen alle "potentielle Unwirksamkeitsgründe" der Kündigung. Nach Richterberatung folgt der Beschluss: Entscheidungsverkündung Donnerstag 15.7. 16:00 Uhr GEWONNEN
(wl)
Begründung:
Nach Feststellung der Anwesenheit, hat der RI. die Urteile aller Kläger verlesen;
  • Die Kündigung vom 15.01.2003 ist unwirksam.
  • Der Streitwert des Verfahrens beträgt ...... EURO. (Hier jeweils der individuelle Betrag)
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  • Interessant: Die Kammer hat im allgemeinen schon die im Kündigungsbegehren dargelegten Gründe von Siemens als unzureichend anerkannt. Bei den individuellen Urteilsbegründungen kommen dann - je nach Fall - noch Gründe wie die fehlerhafte Sozialauswahl, fehlerhafte BR Anhörung etc. dazu. Das schriftliche Urteil wird laut RI noch etwas dauern, nicht zuletzt wegen der Fülle der Unterlagen, die Siemens dem Gericht beschert hat.
    (ka)

    24.06.04: ArbG: Friedrich: F.E.: Kündigungsschutzklage:
    Kammer 32 RI Helleiner, SAG Syndika Cisek, Hr Wilhelmi (ICM PA) Chef Christoph Thomas, RA Riechers, ca. 50 Zuschauer

    Kaum hatten die RI den Sitzungssaal betreten, ging auch schon das Handy eines Chefs (dem Autor bekannt) los. RI sagt sofort: Handys ausmachen und "man sieht, die Firma Siemens wird verhandelt" Hr. D. der Handybesitzer entschuldigt sich. Die Anträge werden sofort gestellt und RI macht ein kurzes Summary, um was es hier geht: Es geht um eine Kündigungsschutzklage und die Weiterbeschäftigung. Kläger und Beklagte beziehen sich auf ihre Schriftsätze, nebst Anlagen, 2 Punkte aus der Klage werden zurückgezogen. Weiteres wird nicht vorgetragen. RI fragt nach gütlicher Einigung, wozu er verpflichtet ist, allerdings selbst kaum annehmend, dass es hier in diesem Fall dazu kommen könnte. Nach nur 4 Minuten Verhandlung zieht sich die Kammer zur Beratung zurück. Entscheidung erfolgt am Donnerstag dem 15.7. 16:00 Uhr. GEWONNEN
    (wl)

    24.06.04: ArbG: Dorothee: D.S.: Kündigungsschutzklage:
    Kammer 26 RI'in Hauf, SAG Syndikus Reitmayer, Hr Vögele (ICN PA) Chef, RA Birkl, ca. 10 Zuschauer

    RIin fragt nach Möglichkeiten zur Einigung: D.S. lehnt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, Hr. Vögele lehnt eine Reintegration der Klägerin ab. RIin stellt somit fest: Keine Einigung. Nun weist die RIin auf einen Widerspruch im Schriftsatz der SAG hin: auf Seite 11 steht: D.S. hat ein Hochschulstudium, auf Seite 12 wird behauptet, dass sie für eine bestimmte Stelle nicht in Frage kommt, weil sie kein Hochschulstudium hat. Hr. Vögele wühlt in seinen Papieren und stellt dann nach einigen Minuten fest: D.S. hat Hochschulstudium. Nach kurzer Beratung gibt es erfreulicherweise sofort das Urteil: GEWONNEN.
    Kurze Urteilsbegründung: unzureichende Betriebsratsanhörung, fehlende Sozialauswahl, fehlerhafter Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen (s.o.). Und so weiter, und so weiter.
    (kk)

    05.05.04: ArbG: Pl.L.: Kündigungsschutzklage:
    Kammer 19a RI Karrasch, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch (ICN-PA), Führungskraft Hr. Hohenhausen, RAin Graf (Kanzlei Moosreiner)

    Sofort nach Erscheinen des RI lässt dieser gleich die Anträge stellen. Danach kommt die obligatorische Frage ob eine gütliche Einigung denkbar wäre. Syndikus Bayer ergreift sofort das Wort und erläutert das neue Angebot, welches nach seinen Worten eine „deutliche“ finanzielle Aufstockung enthält. Beendigung zum 31.5.2004 oder später, bietet der Syndikus an, oder Übertritt in die beE. Der Kläger, ganz „gerührt“ von der Vielzahl der Möglichkeiten, erwidert, dass er nicht undankbar sein möchte. Er wäre sogar dankbar, dass ihm Siemens seit mehr als 20 Jahren einen Arbeitsplatz geboten hätte. Aber trotzdem könne er keines von den Angeboten annehmen, zumal sein Arbeitsplatz gar nicht entfallen sei. Außerdem hätte er erwartet, dass Siemens ihn nach dieser Zeit nicht einfach kündigt, sondern ihm einen anderen Arbeitsplatz anbietet. Notfalls hätte er sich auch selbst einen anderen internen Arbeitsplatz gesucht, wenn man ihm nur eine angemessene Zeit eingeräumt hätte. Bei 1100 offenen internen Stellen ließe sich etwas finden. Die beE sei für ihn in seiner familiären Situation (u.a. 10 Monate altes Baby) nicht akzeptabel, da dies bei erfolgloser Suche in jedem Fall eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedeuten würde. Nebenbei erwähnt der Kläger, dass die beE weitgehend aus Steuermitteln finanziert werde, was er nicht für richtig halte. Jetzt kommt Pl.L. in Form und nennt seine Vorstellung von einer weiteren Zusammenarbeit. Statt aus dem Unternehmen auszuscheiden, stellt er sich für die Zukunft eine neue Stelle in der Siemens AG mit Personalverantwortung vor. Rums. Die Beklagten-Vertreter staunen und schweigen. RI fragt schließlich Pl.L.:“ Sind Sie jetzt eigentlich arbeitslos?“. „Nein,“ so Pl.L. „ich werde weiterbeschäftigt und arbeite an einer Internet-Recherche.“ Der Frage des RI zuvorkommend bemerkt Herr Bartsch, dass es sich hierbei um eine vertragsgemäße Beschäftigung handle. Syndikus Bayer nutzt eine kurze Pause um noch Mal die Vorteile der beE zu erläutern, 310 von über 500 beE-Insassen wären schon vermittelt worden. Ein großer Erfolg, sodass selbst Vertreter von Vivento ( „beE“ der Deutschen Telekom ) dieses Erfolgsmodell bereits besichtigt hätten. Nun fühlte sich Herr Bartsch zu einer Stellungnahme bzgl. der Finanzierung genötigt. Der Anteil der Staatsmittel an der Siemens-beE würde nur 19,8 % betragen. (Anm. d. Verf.: Auf der BL-Homepage wird ein Wert von 26 % genannt. Was stimmt denn nun? Der Verfasser bestreitet vorsichtshalber beide Werte mit Nichtwissen.) Der RI ist stark an der beE interessiert, er bezeichnet dieses Angebot für den Kläger als nicht uninteressant und erkundigt sich, ob auch eine Rückkehr zur Siemens AG möglich sei. Selbstverständlich, so Herr Bartsch, bisher wären 60 % extern und 40% intern vermittelt worden. Endlich greift RAin ins Geschehen ein und weist auf die Probleme bei den Vermittlungen älterer Mitarbeiter hin. Dieses Argument entkräftet der ICN PA-Leiter sofort mit der Aussage, dass in der Altersklasse zwischen 40 und 50 Jahren die Vermittlungsquote ca. 50% beträgt. Pl.L. erwidert, dass diese Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar seien. Außerdem bliebe zu klären, welche neuen Jobs mit welchen Gehältern die vermittelten Kollegen erhalten hätten. Der Kläger weist außerdem nochmals auf die 1100 offenen Stellen im Unternehmen hin.
    Nun reicht es dem Syndikus, er startet einen Einschüchterungsversuch in Richtung des Klägers. Zitat Bayer: “Die Schwäche Ihrer Argumentation ist entlarvend, nur theoretische und abstrakte Behauptungen in Ihren Äußerungen“. Hr. Bartsch ergänzt, dass es in der Regel nicht zu gravierenden Einkommenseinbußen gekommen sei. Ihm seien nur 2 Ausnahmefälle bekannt. Der RI wendet sich an den ICN-PA-Chef und fragt: “Die vom Kläger genannte Zahl von 1100 offenen Stellen kennen Sie nicht?“ Herr Bartsch kann diese Zahl nicht bestätigen. (Anm. d. Verf.: Dies entspricht der Wahrheit, es sind nämlich tatsächlich 1340 offene Stellen. Stand: 05.5.04, 15:05 Uhr.) Dann übernimmt der RI wieder und erkundigt sich nach Pl.L.`s SAP-Kenntnissen, da die Vergleichspersonen scheinbar über solche verfügen. Hier legt die RAin der Kammer einige SAP-Kursbescheinigungen des Klägers vor, ok. Dann werden noch die Sozialdaten von 2 Vergleichspersonen diskutiert. Kollegin H. 25 Jahre mit 2 Dienstjahren wird als sozial stärker erachtet aber was ist mit Kollege G ?. Die Sozialdaten sind keiner der beiden Parteien bekannt, auch die Führungskraft kann keine Angaben machen. Der Kläger erklärt schließlich, dass G. jünger und kürzer in der Siemens AG sei. Dies bestreitet der Syndikus sofort weil er dies für eine bloße Behauptung hält. Der RI fragt: “Sie bestreiten das mit Nichtwissen?“. Ja, mit Nichtwissen. Nachdem der RI den Kläger nochmals auf das – aus seiner Sicht interessante- beE-Angebot hingewiesen hat beendigt er die mündliche Verhandlung.
    Urteilsverkündung: 25.5.2004, 13:00 Uhr GEWONNEN
    (rd)

    29.04.04: ArbG: QH.N.: Kündigungsschutzklage:
    Kammer 34 RI Frau Römheld, Syndikus Bayer, Herr Vögele, DGB Rechtsschutz, 6 Zuschauer

    Obwohl ich eigentlich pünktlich zur Verhandlung gekommen bin, war die Verhandlung bereits in vollem Gang. RIin erklärte gerade, dass sie speziell auf den Punkt Sozialauswahl eingehen wolle, betont aber, dass es auch andere Punkte gäbe. Es sei für diese Kammer nicht nachvollziehbar, dass es keine Vergleichskandidaten gäbe. Das würde das Kündigungsschutzgesetz ins leere laufen lassen. Die RIin fragt noch ob ein Vergleichsgespräch möglich wäre - nein, es geht um den Arbeitsplatz. Nach Antragstellung und Erklärung, dass zur Zeit keine weiteren Kündigungen ausgesprochen worden sind, wird nach kurzer Beratung sofort das Urteil verkündet: GEWONNEN
    (wl)

    29.04.04: ArbG: Uli U.W: Kündigungsschutzklage:
    Kammer 32 RI Helleiner, Syndikus Bayer, Vorgesetzter in Publikum, RA'in Graf (Moosreiner), 11 Zuschauer

    Der RI beginnt mit einleitenden Worten, dass dieser Fall ähnlich sei wie andere Fälle, auch die Probleme seien, wie folgt, ähnlich:
  • betriebliche Belange
  • offene Stellen
  • soziale Auswahl

  • und es gäbe den Weiterbeschäftigungsanspruch.
    Die Anträge werden sofort gestellt und es wird festgestellt, dass es keine weiteren Kündigungen, nur die streitgegenständliche, gibt. Syndikus Bayer lässt Herrn Vögele das neue beE Angebot vorstellen und es folgen die üblichen Statements über den Lösungsansatz der überaus großzügigen "neuen Betriebsvereinbarung". U.W. nennt die Gründe, warum er die beE ablehne und verweist auf seine 160 Ablehnungen auf Bewerbungen, die er seit seiner Kündigungen vorweisen kann. Diese Ablehnungen sind zur Hälfte auf interne, zur anderen Hälfte auf externe Bewerbungen. Weiter legt er siemensweite 1313 offene Stelle deutschlandweit vor, allerdings Stand 28.4.2004. RI weist darauf hin, dass diese Stellen für diesen Prozess nicht relevant sind, nur die Stellen, die zum Zeitpunkt der Kündigung existierten, wären es. Dafür gäbe es Urteile. Herr Vögele klärt noch mal auf, was die beE tut und macht, sie sei mehr als ein Volkshochschulkurs "wie bewerbe ich mich". Es gibt dort z.B. Jobmessen. Diese Diskussion bricht der RI ab mit Worten wie "wir brauchen nicht beide Seiten der Vergleichsmöglichkeiten abzustecken" und fragt, ob es eine aktuelle Stelle gibt, die für U.W. interessant wäre. Aktuell ist keine zur Hand. RI meint: "irgendwie ist das nicht so ganz neu für uns, die alles sei bereits aus diversen EV's bekannt." Weiter resümiert er, "grundsätzlich gibt es keine Einigung". Meint aber, es sei sinnvoll, sich weiter zu bewerben. Syndikus Bayer möchte Hinweise, da diese Kammer heute ihre "Premiere" hatte und es noch 11-12 weitere Klagen gibt, wie diese Kammer die Schwerpunkte setzt. Die Antwort war für die Zuhörer interessant und so deutlich noch nicht ausgesprochen: Der RI antwortet, diese Frage sei nicht so einfach, denn die Kammer habe wechselnde Besetzung. Außerdem sind die Fälle nicht identisch, also individuell verschieden. Eine Entscheidung könne die Kammer auch erst nach einer Beratung verkünden und eine Beratung habe noch nicht stattgefunden. Es folgt eine lange Rede, welche Gesichtspunkte für eine Entscheidung eine Rolle spielen (das gesamte Repertoire wird nun vorgetragen) aber der Vorsitzende wird nicht erzählen, was im Urteil stehen wird, bevor er sich mit der Kammer beraten hat. Syndikus Bayer erwidert auf die langen Ausführungen, nun sei der gesamte "Blumenstrauß" der Argumente vorgetragen worden. - Ja. Für das Volk sehr einsichtig und lehrreich. Wir konnten wieder was dazulernen, aber warum weiß ein Jurist das nicht?
    Entscheidung am Ende der Sitzung. GEWONNEN
    (wl)

    31.03.04: ArbG: 10 Kläger Kündigungsschutzklage:
    Rolf R.B., Günter G.B., Reinhard R.D., Peter P.H., Peter P.L., Matthias M.M., Klaus K.P., Karl K.R., Christof C.S.

    Kammer 7 RI Fr. Rösch, Syndikus Bayer, Herr Vögele, 10 Führungskräfte, RA Riechers und RA Vüllers, ca. 20 Zuschauer

    1.Bericht
    Der mittelgroße Raum war durch die gleichzeitige Anwesenheit aller „10-Verfahrensbeteiligte“ in der Weise belegt, dass neben den ca. 50 Personen auf den Sitzplätzen noch zusätzlich ca. 20 Personen an den Seitenwänden standen. Mit knappen Worten: sehr gut besucht. Zu Prozessbeginn stellte RIin die Anwesenheit aller benötigten Parteien fest, indem sie die 2 SAG Vertreter namentlich erwähnte, dann die 3 RA benannte, um abschließend die Namen der hier zu verhandelnden 10 Kollegen zu verlesen. Dies war interessanterweise auch gleichzeitig das letzte mal in diesem Verfahren, dass ein einzelner Kollege persönlich/namentlich erwähnt wurde. Denn unmittelbar anschließend erbat sich RIin von den beiden Anwaltsparteien das Recht, aufgrund der fast identisch gelagerten Klagesituation (10 Parteien !), alle Verfahren gemeinsam behandeln zu dürfen. Da kein Einwand erfolgte, begann die RIin, ihr Haupt-Verständnisproblem für alle diese 10 Kündigungsverfahren der 2. Welle darzulegen. Nach ihrer Ansicht hätte es eine neue unternehmerischen Entscheidung für diese 2. Welle bedurft , da sich die Kündigungstermine der 2. Welle nicht zeitnah zu den Kündigungen der 1. Welle bewegten. Damit war im Wesentlichen das Thema der sich nun anschließenden Diskussion für die Dauer von ca. 40min. vorgegeben. Diskussions-Beteiligte (in der Reihenfolge der Wort-Intensitäten Syndikus Bayer; PL Vögele, RA Vüllers, RA Bertoll, RI Fr. Rösch.). In der hier dargestellten Reihenfolge wird deutlich, dass sich Syndikus Bayer redlichst bemühte, die Kündigungen der 1. und 2. Welle als Resultat einer einzigen Unternehmerentscheidung darzustellen; im Gegenteil: man habe sogar aus humanitären Gründen diese Kündigungen (der 2. Welle) zeitlich versetzt ausgesprochen, um auf evtl. positive ICN-Marktzeichen mit einem „Stop“ reagieren zu können. (Anm. d. Red.: Dass sich Syndikus Bayer getraut, das Wort „human“ auszusprechen, ist schwer nachvollziehbar). Eigentlich bewegte sich ab jetzt die „5-er Konferenz“ fast nur im Kreise; es wurde nichts neues mehr beigetragen: Syndikus Bayer & Co. versuchte (verzweifelt), diese „10 Fälle / 2. Welle“ (reimt sich sogar) als Resultat EINER Unternehmensentscheidung darzulegen, RA versuchte plausibel zu machen, dass dem gar nicht so sein kann. Dazwischen die (fast bedauernswerte) RIin, welche mehrfach an Syndikus Bayer gerichtet erläuterte, dass sie mit seinen Darlegungen (Begründung der Zeitversetzung) nun so gar nicht zurecht kommt und hier Argumentationslücken sieht. Nach ca. 40min brach die RIin dann den argumentativen Kreisverkehr ab. Gesamtdauer dieser Verhandlungsepisode: ca. 55min. Entscheidungsverkündung am 21.04.2004 8:30. GEWONNEN
    (uw)

    Begründung:
    Die Kammer konnte nicht nachvollziehen, warum aufgrund einer Unternehmerentscheidung vom November 2002 noch Ende Juni 2003 weitere Kündigungen -eben die der 2ten Welle- erfolgt sind. Dies hätte einer weiteren unternehmerischen Entscheidung bedurft.
    (jd)

    2.Bericht
    Die zehn Kollegen gehörten alle zur 2. Abbauwelle, und etwas überraschend war dann auch genau das der Knackpunkt in dem Verfahren, in dem alle 10 Fälle in einem Aufwasch abgehandelt wurden: Nach Auffassung der RIin hätte es für diese zweite Abbauwelle eine neue unternehmerische Entscheidung als Kündigungs-Begründung geben müssen, und nicht nur einfach einen Verweis auf die von der ersten Welle. Entscheidungsverkündung: 21.4.04, 8:30
    (bt)

    3.Bericht
    Bei einer kurzen Pause kam ich in den überfüllten Raum. Als die RIin wieder kam, wollte sie die unterschiedlichen Abbauzahlen von ICN erläutert haben, Syndikus Bayer nahm die Erklärung vor. Es ging dann zwischen Syndikus Bayer und der RIin ein bisschen hin und her, bevor Hr. Vögele das Wort ergriff und damit begann, das neue Angebot der beE in den höchsten Tönen zu loben. Selbst von einem verzweifelten: "Oh nein, bitte nicht schon wieder!" ließ er sich nicht abbringen. RA stellte klar, dass die Angebote für Leute in unserem Alter (Anmerkung der Redaktion: wir fühlen uns natürlich alle wie 25 .... ) einfach nicht passen. Nach gut einer Stunde ließ die RIin die Anträge stellen. Der Termin zur Entscheidungsfindung für ein Urteil ist am 21.04.2004 um 8.30.
    (gz)

    25.03.04: ArbG: Manfred M.T. Kündigungsschutzklage
    Kammer 15 RI Dr. Wanhöfer, Syndikus Reitmayer (BayMe), Hr. Vögele (ICN-PA), Führungskraft Jürgen Weber, RAin Fr. Hans (Kanzlei Kanz&Hans), 15 Zuschauer.

    Der RI erläuterte zu Beginn der Verhandlung (15:50 Uhr ) relativ ausführlich die Sachlage und den beruflichen Werdegang des Klägers. M.T. hat Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik studiert und in diesem Fach auch promoviert. Bei der Siemens AG war er zunächst in der Entwicklung, dann im Vertrieb und zum Zeitpunkt der Kündigung in der "Strategischen Preisbildung von neuen Produkten" eingesetzt. Lt. der Beklagten ist diese Aufgabe entfallen, was vom Kläger bestritten wird. Bei den Worten des RI "die Details betrachten wir dann später" war jedem klar, dass es heute etwas länger dauern würde. RI fuhr dann fort mit grundsätzlichen juristischen Erläuterungen. Für Fehler bei der Sozialauswahl sei der Kläger beweispflichtig, während bei Thema "Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten" die Beklagte der Beweispflicht unterliege. RI erläuterte dann die Probleme von großen Firmen, die bei den Mitarbeiter-Vergleichen im Rahmen der Sozialauswahl an die Grenzen der Durchführbarkeit stießen. Andererseits wäre es auch für das Gericht schwierig zu entscheiden, ob der Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden könne und wie lange er dort eingearbeitet werden müsse, eventuell sei sogar ein Gutachter notwendig. Der RI zog dann Vergleiche zur Justiz. Es wäre auch hier schwierig zu ermitteln, nach welcher Zeit beispielsweise ein Arbeitsrechtler sich in das Mietrecht einarbeiten könne.
    Dann kam der Einsatz des Herrn Vögele. Wie gewohnt erläuterte der ICN-PA-Chef die Vorzüge des neuen Angebots und der beE in bekannter Manier. Er verkündete sogar einen neuen beE-Vermittlungsrekord. Zitat Vögele: "Von den ca. 400 (kein Schreibfehler, er sagte tatsächlich ca. 400) in die beE eingetretenen Mitarbeitern wurden bisher mehr als 300 vermittelt." (Anm. des Verf. : Wenn die Beklagte bei ihrer Statistik hier nicht sorgfältiger arbeitet, ist zu befürchten, dass in Kürze mehr Vermittelte angegeben werden, als jemals in die beE eingetreten sind.) RAin weist den Vorschlag zurück, ihr Mandant möchte trotz beE und der - wie ein Laienrichter findet - hohen Abfindung weiterbeschäftigt werden. Der RI ergreift nun wieder das Wort mit der Bemerkung, dass das Beharrungsvermögen der Kläger bei der Siemens AG generell recht hoch sei. Dies sei ihm schon aufgefallen, dann zu M.T. gewandt: Können Sie sich eine gütliche Einigung bei einer höheren Abfindung vorstellen, ist da was zu machen?
    So direkt angesprochen erwidert M.T.: Tja, wenn man so andere Abfindungen betrachtet, beispielsweise die von Herrn Esser beim Ausscheiden aus der Mannesmann AG / Vodafone. Wenn man davon 1% bekommen könnte, wäre eine Einigung durchaus möglich. Gott-sei-Dank beendete Syndikus Reitmayer diesen taktisch nicht optimalen Vorstoß des Klägers mit der Aussage, dass dies höchstens als erheiternder Beitrag zu werten sei. (Anm. des Verf.: Der Kammertermin ist aus Sicht der Kläger der denkbar ungünstigste Zeitpunkt ernsthaft über Abfindungen zu diskutieren.) RI kam nun wieder auf den Schriftsatz zurück und stellte fest, dass die Aussage "Der Kläger ist mit niemandem vergleichbar" schwierig sei und ging gleich auf die erste Vergleichsperson ein. Wir haben hier einen studierten Betriebswirt, der als Commercial Bit Manager - was immer das sein mag - arbeitet, so der RI. Da die Beklagte stark auf die kaufmännischen Fähigkeiten abhob, war der Vergleich mit dem, aus der Technik kommenden, Kläger nach kurzer Diskussion nicht zielführend. Auf zur nächsten Vergleichsperson. An diesen, sozial wesentlich stärkeren, Kollegen x.y. hatte M.T. seinerzeit seine Aufgaben übergeben, als er in eine andere Abteilung wechselte und neue Aufgaben übernahm, die dann nach 5 Monaten wegfielen. Ein Umstand, der schließlich zur Kündigung von M.T. führte. Es ging quasi nun um die Frage, ob M.T. seinen alten Job noch ausführen könne. Die Beklagte bestritt dies schriftsätzlich, da er nicht über pädagogische Erfahrungen verfüge. Die Vergleichsperson x.y. hätte im Prinzip andere Aufgaben-Schwerpunkte, die u.a. in diversen Kundenschulungen lägen, wo diese pädagogischen Fähigkeiten notwendig wären.
    M.T. wies nach, dass er diverse internationale Kundenpräsentationen durchgeführt hat und - jetzt punktete der Kläger - bestritt mit Nichtwissen , dass die Vergleichsperson x.y. überhaupt Kundenschulungen durchführe. Rums, das saß. Als dann noch die Führungskraft bestätigte, dass die Vergleichsperson z. Zt. die Aufgaben mache, die M.T. bis zum 1.11.02 inne hatte, geriet der Kläger auf die Siegerstraße. M.T. legte dem RI dann noch eine Mail (?) vor, von der RI allerdings im wesentlichen nur das Datum interessant fand. 11.11 um 11:34 Uhr, da haben Sie ja nur knapp den Faschingsbeginn verpasst, so der RI. Mit diesem erlösenden Spaß zog sich RI mit seinen beiden Laienrichtern für ca. 20 Minuten zur Beratung zurück. Wieder im Gerichtssaal lies er sofort die Anträge stellen und legte anschließend als Termin für die Verkündung einer Entscheidung Mittwoch , den 21.4.04 (13:00 Uhr) fest. GEWONNEN
    Die für den Prozessausgang elementare Bedeutung der Vergleichsperson x.y. erkennend, startete Syndikus Reitmayer noch einen letzten Versuch. "Die Beklagte möchte schriftsätzlich weiteres zu dieser "Schlüsselperson" vortragen", so der Antrag des Syndikus. RI, sichtlich nicht begeistert von diesem Vorschlag, zog sich daraufhin erneut zur Beratung zurück. Nach 5 Minuten ausgiebiger Beratung waren auch die Laienrichter der Meinung, dass das Verfahren hierdurch endlos in die Länge gezogen würde, abgelehnt. Mit den Worten " x.y. ist äußerst verdächtig als Vergleichsperson" schloss der RI gegen 17:15 Uhr die Sitzung.
    (jd)

    18.03.04: ArbG: Monika M.A. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26 RI Fr. Hauf, Siemens AG: Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer, RAin Fr. Kempf (Kanzlei Seebacher), 12 Zuschauer.

    Zur Vereinfachung wird das Protokoll von zuvor kopiert und die Personenangaben angepasst. RIin fragt nach dem Familienstand der Klägerin. Diese erklärt, dass sie seit 12 Jahren (1992) verheiratet ist. Syndikus Bayer hackt ein, dass dies vor der Kündigung der Firma mitzuteilen gewesen wäre. Der Ehemann der Klägerin aus der Zuhörerreihe stellt richtig, dass dies auch erfolgt sei und zusätzlich zwischenzeitlich auch Erziehungsurlaub beantragt worden sei. RIin hat noch eine Frage zu den Abteilungsbezeichnungen in den Schriftsätzen und der Kündigungsanhörung. Dies wird durch den Vorgesetzten Hr. Uhl (?) hochtrabend erklärt, wobei die korrekte Abteilungsbezeichnung von ihm selbst nicht wiederholt werden konnte. Nach dem Stellen der Anträge - Beschluss wird am Ende des Sitzungstages verkündet. Rückzug der RI in das Besprechungszimmer. GEWONNEN
    (wb)

    18.03.04: ArbG: Eli E.K. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26 RI Fr. Hauf, Siemens AG: Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer, RAin Fr. Kempf (Kanzlei Seebacher), 12 Zuschauer.

    RI stellt Firmeneintritt 1.4.1979 fest und stellt fest, dass hier im Bereich der Jubilare sind. Syndikus Bayer legt die bekannte geschwärzte Liste vor. Listenbemerkungen werden von RIin zu Protokoll gegeben. Die Liste enthält den Namen der Klägerin und das Einverständnis des BV. RAin erklärt mit Nichtwissen, dass die Unterschrift vom Vorstand stammt, das es sich um eine Zustimmung zu Kündigungen handelt und dieses zum angegebenen Datum erfolgt sei. Die Liste lag dem BR nicht vor. Syndikus Bayer erklärt, Zustimmung war BR bekannt, weil es sich um ein viel diskutiertes politisches Thema im Rahmen des Arbeitsplatzabbaues handelt. RAin erklärt, dass BR kein Wissen hinsichtlich der Liste hatte. Auf Nachfrage der RIin erklärt RAin, das keine weitere Kündigung der Klägerin erfolgt ist. Die Anträge werden gestellt und protokolliert. Beschluss wird am Ende des Sitzungstages verkündet.
    (wb)

    GEWONNEN

    Eli ist hiermit unsere 100 Klägerin, die den Kündigungsschutzprozess gewonnen hat.

    100 : 0

    Im Name des NCI Redaktionsteams gratulieren wir allen, die so konsequent auf die 100 hingewirkt haben. Wir wünschen uns, dass alle noch folgenden Klagen ebenso erfolgreich sein werden. Mögen alle Kläger vor Gericht, die nach den Gesetzen im Recht sind, auch RECHT bekommen.


    18.03.04: ArbG: E E.K. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26 RI Fr. Hauf, Siemens AG: Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer, RA Müller (Kanzlei Seebacher), 12 Zuschauer.

    RI fragt alle drei Parteien vorweg wegen Vergleichsgespräche. Wegen dem Firmeneintritt gibt es unterschiedliche Angaben in den Schriftsätzen und wird mit 1.6.1992 richtiggestellt und zu Protokoll genommen. Die nächste Frage der RIin bezieht sich auf die Abteilungsbezeichnungen SA 4 oder SA 6 und dem Projekt. Es wird die Abteilung SA 4 festgestellt und das Projekt SA 6 zugeordnet. RA stellt die fachliche und organisatorische Zuordnung zu SA 4 heraus und dies wird auch protokolliert. RIin fragt beim BeKl/PV wegen der BR-Anhörung nach und es wird festgestellt, dass keine mündliche Anhörung erfolgt ist. Die Anträge werden gestellt und ebenso protokolliert. Beschluss wird am Ende des Sitzungstages verkündet. GEWONNEN
    Begründung:
    In der mündlichen Begründung wird die unzureichende Betriebsratsanhörung, die eingeengte Sozialauswahl und die Durchgängigkeit der Entscheidung zum Entfall der Arbeitsplätze angeführt. Zusätzlich wird bei den Jubilaren die Zustimmung zur Kündigung kritisch gesehen. Weiteres in der schriftlichen Urteilsbegründung.
    (wb)

    26.02.04: ArbG: Michael M.T. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26 RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer, RAin Fr. Kempf (Kanzlei Seebacher), ca. 40 Zuschauer.

    1.Bericht
    Zu Beginn der 8 Verhandlungen stellt die RIin die Anwesenheit der 8 Kläger fest und fragt direkt ob bei jemandem der Wunsch nach gütlicher Einigung besteht. Dies war nicht der Fall. Dann bittet Hr. Vögele ums Wort und erläutert das neue "beE-Angebot", er spricht hierbei u.a. von einer deutlichen Erhöhung der Abfindungssumme. RA erwidert trotz Reizwort "beE" recht liberal, die Gekündigten werden ihren Taschenrechner zur Hilfe nehmen und schauen ob die Summe reicht. Für einige Ältere könnte dieser Vorschlag ja akzeptabel sein.
    Dann beginnt endlich die eigentliche Verhandlung.
    Es wird ausgeführt, dass M.T. länger als 20 Jahre bei Siemens ist und deshalb der Bereichsvorstand dieser Kündigung zustimmen muss (Wieso eigentlich, M.T. ist AT und genießt diesen tariflichen Jubilarschutz nicht, aber was soll's). Sofort holt Syndikus Bayer das ominöse Papier vom "03.01.2003" mit den folgenschweren Worten "Einverstanden" + "Ganswindt" hervor und tatsächlich, im angehängten EXCEL-Sheet ist M.T.'s Name enthalten. RIin ist leicht verwirrt und fragt nach, lässt einige Passagen zu Protokoll nehmen und fragt schließlich nach der genauen Schreibweise des ICN - Vorstandsvorsitzenden. Hr. Vögele kann helfen, Gans mit "s" und hinten nur ein "t". Das ist zwar falsch, aber man kann ja nicht alles wissen. RAin führt dann aus, dass diese Zustimmung inkl. EXCEL-Liste seinerzeit dem Betriebsrat nicht vorgelegt worden sei und formuliert ihre Zweifel an der termingerechten Existenz dieses Ganswindt-Papiers juristisch klug mit "Bestreiten durch Nichtwissen". Dann kommt die RIin zu den Widersprüchen bzgl. der Zahlen der entfallenen Arbeitsplätze. Einmal wurde von der Beklagten ausgeführt die Arbeit der Abteilung entfalle komplett, dann entfallen plötzlich nur 13 von 30 Arbeitsplätzen. In Richtung Bayer/Vögele: "Was stimmt denn nun?". Die beiden Herren starten zaghafte Erklärungsversuche, einigen sich dann aber auf "Das kann jetzt nicht ausgeführt werden". RIin leitet über zu den vergleichbaren Jobs. Keine der angegebenen Stellen ist für Siemens nachvollziehbar. Anhand der Jobnummern könne man die Stellenausschreibungen nicht wieder generieren. Sofort kommt von der Kläger-Partei das Argument, dass diese Daten lt. ISO9000 mind. 3 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Dies sei auch möglich, denn in einem anderen Kammertermin hat ein, in diesem Bereich sachkundiger, Kläger (E.O.) den genauen Sicherungs-Pfad genannt. Syndikus Bayer bestreitet, die ISO9000 verlange dies nicht und ein befragter, Siemens interner DV-Spezialist (Hr. Kürn) habe bestätigt, dass eine Regenerierung der Daten nicht möglich sei. (Anm. des Verfassers: Nachdem hier in mehreren Kammerterminen Meinung gegen Meinung steht, wird NCI das Zertifizierungsinstitut DQS kontaktieren und die Aufbewahrungsfristen dieser Daten eruieren.) RIin kommt zum Thema Sozialauswahl. Syndikus Bayer führt aus, dass eine betriebsweite Sozialauswahl durchgeführt wurde. RAin bestreitet dies und hält - wenn überhaupt - eine Sozialauswahl innerhalb der Abteilung des Klägers für möglich. Nach ca. 45 Minuten werden dann die Anträge gestellt. RIin legt als Entscheidungsverkündigungstermin den 22.3.2004 (11:00 Uhr) fest und schließt diese Verhandlung mit den Worten: "Es wird keine andere Entscheidung wie gewohnt geben".
    (jd)

    2.Bericht
    Vorab fragte die RIin alle 8 Kläger des heutigen Tages ob der Wunsch über eine gütliche Einigung zu reden bestehe. Hr. Vögele benutzte dies als Stichwort um die jüngste Verabredung zwischen BR und der SAG für die Gekündigten in den schillerndsten Farben darzustellen (beE, Kapitalisierung der Kündigungsfrist etc). Es habe sich eine völlig neue Situation ergeben, die Kläger wurden in einem Brief von der PA Seite gebeten in die Beratungen einzusteigen. Es gäbe eine Fülle von Varianten, die man aber nicht in einer Minute bewerten könne (Anmerkung: Alle Varianten bedeuten Auflösungsvertrag). Auf die Frage der RIin, ob dies für jemanden interessant sei meinten die RAs, es sei vielleicht für einige Ältere interessant, aber jeder Mandant solle den Taschenrechner in die Hand nehmen.
    Nach diesen allgemeinen Ausführungen kamen wir zum Fall von M.T. Da M.T. "kleiner Jubilar" (Dienstzeit 20-25 Jahre) ist, fragt die RIin nach der Zustimmung des Bereichsvorstands. Syndikus Bayer legt die unterdessen vorhandene Excel-Liste vor. RAin bestreitet durch Nichtwissen, dass es sich um die Unterschrift von Herrn Ganswindt und die Zustimmung zur Kündigung handelt. Außerdem sei dem BR diese Liste bei der BR-Anhörung nicht vorgelegen. Syndikus Bayer behauptete dem BR sei das Einverständnis von Herrn Ganswindt zu den Kündigungen bekannt gewesen. Es kann sein, dass die Liste dem BR nicht vorlag, die Zustimmung war definitiv bekannt. RA erklärte, dass dem BR nur bekannt war, dass eine Zustimmung notwendig ist. RIin geht dann zu den Widersprüchen in der BR-Anhörung über. In der BR Anhörung sind alle Arbeitsplätze des Bereiches entfallen, in der Klageerwiderung sind aber nur 13 von 30 Arbeitsplätzen entfallen. Syndikus Bayer kann dies blamablerweise nicht aufklären und die zuständige Führungskraft weilt leider derzeit in Asien. RIin geht zu den offenen Stellen über. Für die SAG waren alle offenen Stellen aufgrund der Jobnummer nicht nachvollziehbar und dies hat sich auch nicht geändert. Nach Syndikus Bayer sei es nicht aufklärbar ob sich hinter den genannten Jobnummern überhaupt Stellen verborgen haben. Hr. Zuern bei Siemens habe versucht dies aufzuklären. Er habe die Auskunft gegeben, dass die Nummern endgültig gelöscht und nicht mehr auffindbar sind. RAin bestreitet diese Ausführungen durch Nichtwissen. Siemens sei ISO 9000 zertifiziert, was sie zur Datensicherung verpflichte und außerdem lägen von den Stellenbeschreibungen oft Hardkopies mit AL, Telefonnummern etc. vor. RIin geht zur Sozialauswahl über. M.T. ist nach der BR-Anhörung ein berufliches Unikat und mit niemanden vergleichbar. Syndikus Bayer behauptet, dass die Sozialauswahl betriebsbezogen durchgeführt wurde und windet sich, dass in der BR-Anhörung missverständlicher Wortlaut enthalten sei (*LOL*). RAin bestreitet, dass eine betriebsweite Sozialauswahl durchgeführt wurde, diese wurde auf die Abteilung beschränkt. Zum Abschluss wurden die üblichen Anträge gestellt. Nach Beratung der Kammer: Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004 11:00, es wird nicht die Erste völlig andere Entscheidung sein ......
    (gk)

    26.02.04: ArbG: Irene I.M. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26 RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer und Vorgesetzter. RAin Fr. Kempf (Kanzlei Seebacher), ca. 40 Zuschauer.

    1.Bericht
    Diesmal sind die Dienstjahre kein Problem, eröffnet RIin die Sitzung, I,M. ist noch nicht 20 Jahre bei Siemens. Dann studiert die die RIin die Schriftsätze und stolpert über den Begriff "Hilfskraft". Unter Hilfskraft verstehe man ungelernte Kräfte, die beispielsweise Kopierer bedienen. Syndikus Bayer ergänzt, Hilfskraft sei vielleicht nicht ganz richtig, man könnte I.M. eventuell als Hilfskraft mit unterstützend administrativen Aufgaben bezeichnen. Die RIin fragt nach, ob dies siemensintern eine bekannte Aufgaben- Bezeichnung sei. Schließlich einigt man sich auf technische Assistentin, dies stände ja auch auf dem Deckblatt ergänzt Syndikus Bayer. Die Kläger-Partei akzeptiert dies kommentarlos, seltsam; denn I.M. ist schließlich eine studierte FH Ingenieurin. Dann kommt man zu den Vergleichspersonen. Hier wurde Anne H. aus der gleichen Dienststelle als Vergleichsperson genannt. Die Herren Vögele und Bayer können hierzu nichts weiter ausführen und verweisen auf die Führungskraft der Klägerin. Irenes Chef, eine erfrischend ehrliche Führungskraft, gibt zu Protokoll, dass er nur stellvertretend für Herrn Uwe Friedel anwesend sei, der hätte damals die Entscheidung getroffen. Er halte die beiden Mitarbeiterinnen für gleichwertig. Dies passt natürlich nicht in die Kündigungs-Strategie der Siemens AG. Sofort greift Syndikus Bayer ein und lässt diese Aussage nicht für das Protokoll zu. Die Vergleichbarkeit sei scheinbar im Moment nicht zu klären. Danach werden die Anträge gestellt. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
    (jd)

    2.Bericht
    Zuerst wurde über das Tätigkeitsprofil der Klägerin diskutiert, wobei die RIin Probleme wegen der unklaren Bezeichnung "Hilfskraft" in der BR-Anhörung äußerte. Interessant wurde es beim Thema Sozialvergleich. Die Tätigkeit einer Fr. H. sei wesentlich höher qualifiziert als die der Klägerin I.E, weshalb kein Sozialvergleich vorgenommen werden konnte. Auf Vorschlag von Syndikus Bayer sollte die Führungskraft von I.M. dies für die Beklagte erläutern. Der FGL meinte, dass die Tätigkeiten von Fr. H. und I.E. als gleichwertig zu betrachten sind. Er wisse nicht wieso sein Vorgesetzter, der die Entscheidung getroffen hat, dies anders gesehen hat. Ein Eigentor für Syndikus Bayer. Er akzeptierte diese Aussage nicht als Erklärung der Beklagtenpartei. Jetzt konnte die Beklagte SAG plötzlich keine Erklärung mehr dazu abgeben. Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00
    (gk)

    26.02.04: ArbG: Gerd G.Z. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26, RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer. RA Vüllers / Bertoll, ca. 40 Zuschauer.

    1.Bericht
    Sofort begann eine juristische Diskussion bzgl. Einschränkung des Direktionsrechts der Beklagten. RA vertrat die Ansicht, dass ein Urteil bzgl. Weiterbeschäftigung nur dann vollstreckbar sei wenn der konkrete Arbeitsort z.B. Hofmannstrasse 51 genannt wird. Siemens könne dann immer noch unter Beteiligung des Betriebsrats Versetzungen vornehmen. Syndikus Bayer erwiderte, dass die Konkretisierung auf die Hofmannstrasse nicht gegeben sei weil die Entscheidung dann ins Vollstreckungsverfahren verlagert würde. (Wer dies nicht versteht denke an Loriot, denn im liberalen Sinne heißt liberal nicht nur liberal.) G.Z. ist SW-Entwickler und RIin Hauf findet ihn nicht in der Ganswindt-Liste. Zim... beginnt mit Zi und die Liste endet mit Zen..., so die RIin. Lösung: G.Z. ist "erst" 19 Jahre bei Siemens beschäftigt. RIin wechselt zur Sozialauswahl. Syndikus Bayer erklärt, dass eine betriebsbezogene Sozialauswahl durchgeführt wurde. RA darauf zur RIin:" Das muss ich ja wohl nicht mehr extra bestreiten?". Dann weist er noch darauf hin, dass die Herren Ganswindt / Dr. Bellmann zu Beginn der Kapazitätsanpassung erklärt haben, dass man keine Sozialauswahl durchgeführt habe, weil man dies nicht machen müsse. Nachdem festgestellt wurde, dass alle Vergleichspersonen von der Beklagten als höher qualifiziert definiert wurden, ließ die RIin die Anträge stellen. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
    (jd)

    2.Bericht
    G.Z. Ist SW- Entwickler und laut BR-Anhörung gibt es keine vergleichbaren Mitarbeiter, da alle über bessere Kenntnisse verfügen und vielfältiger einsetzbar sind. Die Parteien verhandeln aufgrund der gewechselten Schriftsätze und verweisen auf die Ausführungen (zu Sozialauswahl in den Bereichen, nicht nachvollziehbare offene Stellen ...) im Verfahren von M.T. von heute vor dieser Kammer. Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00
    (gk)

    26.02.04: ArbG: Heike H.W. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26,RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer und Führungskraft Hr. Thomas Nauerz. RA Vüllers / Bertoll , ca. 40 Zuschauer.

    1.Bericht
    Die Verhandlungen werden kürzer. Die RIin lässt nun sofort die Anträge stellen und sagt: "Das mit der Weiterbeschäftigung können wir uns ja hier sparen". Dann studiert sie ausführlich die Schriftsätze und fragt schließlich nach dem Produkt welches die Klägerin betreut hat, hiA 7500 oder hiA 7600? Die Herren Bayer und Vögele verweisen auch hier auf den im Zuschauerbereich sitzenden Vorgesetzten der Klägerin. Dieser erläutert fachlich eindeutig, dass das Produkt hiA7500 eine erste Stufe zum hiA7600 darstelle, der hiA7600 aber mittlerweile aus dem Portfolio entfernt worden sei. Auf die Frage der RIin, wo denn H.W. eingesetzt gewesen wäre, sagt Hr. Nauerz: "beim hiA7500". Dann ist ja alles klar. RA Bertoll weist noch auf eine Implausibilität hin. In dem Schriftsatz der Beklagten und der BR-Anhörung werden unterschiedliche Abbauzahlen erwähnt, einmal 4 von 9 dann wieder 5 von 10 bei 8 (?) verbleibenden Mitarbeitern. Syndikus Bayer kann das konkret nicht aufklären, versucht aber eine Erklärung. Es könnte sein, dass hier unterschiedliche Organisationseinheiten miteinander verglichen würden. Die größere Zahl könnte sich auf die Abteilung und die kleinere Zahl auf die Dienststelle beziehen. Wie gesagt, ein Versuch. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
    (jd)

    2.Bericht
    RIin wollte geklärt haben an welchen von 2 angeführten Produkten die Klägerin gearbeitet hatte. Der Vorgesetzte bestätigte das Produkt hiA7500 und nicht das eingestellte Produkt hiA7600. Weiterhin wurden in der BR-Anhörung und in den Schriftsätzen widersprüchliche Angaben über gesamte Mitarbeiterzahl und entlassene Mitarbeiter in der Abteilung gemacht. Syndikus Bayer konnte im konkreten Fall nichts sagen. Allgemein meinte er, dass in den Schriftsätzen die unterschiedlichen Zahlen sich auf unterschiedliche Bereichsgrößen (Gruppe, Abteilung) beziehen könnten (aha!?) Die Parteien verhandeln aufgrund der gewechselten Schriftsätze und verweisen auf die Ausführungen (zu Sozialauswahl in den Bereichen, nicht nachvollziehbare offene Stellen ...) im Verfahren von M.T. von heute vor dieser Kammer. Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00. GEWONNEN
    (gk)

    26.02.04: ArbG: Ludmilla L.S. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26, RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer. RA Vüllers / Bertoll , ca. 40 Zuschauer.

    1.Bericht
    Sofort zu Beginn der Verhandlung lässt RIin die Anträge stellen. L.S. ist mehr als 20 Jahre bei Siemens beschäftigt und müsste somit auf der "Ganswindt-Liste" stehen. Ein kurzer Blick der RIin, jawohl sie steht drauf. RA möchte eine Kopie der besagten EXCEL-Liste haben, Syndikus Bayer verwehrt jedoch diesen Wunsch. So kann der RA nur in eine Liste Einblick nehmen, in der alle Namen außer der von L.S. geschwärzt sind. RIin spricht die Sozialauswahl an. Die Vergleichsperson ist besser, was ist damit gemeint?, fragt sie die Herren Vögele/Bayer. Es kommen die üblichen Standardantworten (höhere Qualifikation der anderen, eigentlich ist sie gar nicht vergleichbar, etc.). Dann werden Widersprüche im Siemens-Schriftsatz entdeckt. Lt. Syndikus Bayer sind halt falsche Textbausteine "reingerutscht". Er bringt das rüber im Stil von "kann ja mal passieren, tschuldigung". RIin schwenkt um zu den offenen Stellen im Siemens internen Stellenmarkt. Einige Stellen sind wie in den 4 vorherigen Verhandlungen am heutigen Tage von den Siemens-Vertretern nicht nachvollziehbar (ISO9000 lässt grüßen). RA bringt an dieser Stelle noch eine kleine Besonderheit ein. "Die Beklagte führe im Schriftsatz aus, dass einige Stellen nicht nachvollziehbar seien, trotzdem wird die Eignung der Klägerin für diese Stellen bestritten". Dann ist Schluss. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
    (jd)

    2.Bericht
    L.S. ist "kleiner Jubilar" und auf der ICN-Excel-Liste. Syndikus Bayer will zu den Ausführungen in der BR-Anhörung zum Sozialvergleich nichts erläutern. Die Parteien verhandeln aufgrund der gewechselten Schriftsätze und verweisen auf die Ausführungen (zu Sozialauswahl in den Bereichen, nicht nachvollziehbare offene Stellen ...) im Verfahren von M.T. von heute vor dieser Kammer. Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00
    (gk)

    26.02.04: ArbG: Norbert N.Z. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26, RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer. RA Vüllers / Bertoll , ca. 40 Zuschauer.

    1.Bericht
    Es handelt sich hier um die sechste "Siemens-Verhandlung" an diesem Sitzungstag. Alle generellen Punkte (neues beE-Angebot, nicht nachvollziehbare Jobs, fehlerhafte Sozialauswahl, etc.) wurden schon ausgiebig behandelt sodass die RIin gleich mit dem Eintrag in der "Ganswindt-EXCEL-Liste" beginnt. N.Z. ist seit 1980 bei Siemens beschäftigt, er steht auf der besagten Liste. RIin fährt fort mit der Bemerkung:" Da ist ja tatsächlich ein vergleichbarer Mitarbeiter". Tatsächlich wird der Kläger mit Peter J., einer Halbtagskraft verglichen. Selbstverständlich ist, laut der Beklagten, die Halbtagskraft vielseitiger einsetzbar. Hier setzte dann wieder die bekannte Diskussion (Sozialauswahl war eigentlich nicht notwendig / MA ist eigentlich doch nicht vergleichbar, etc.) zu dieser Thematik ein. Da aber nichts Substantielles mehr vorgetragen wurde, beendete die RIin die kurze Verhandlung. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
    (jd)

    2.Bericht
    Norbert ist "kleiner Jubilar" und auf der ICN-Excel-Liste. Dieses Mal gibt es sogar unstrittig nach BR-Anhörung einen vergleichbaren Arbeitnehmer Hr. J. Die RIin weist darauf hin, dass BR-Anhörung und der Klageerwiderung widersprüchlich sind. In der BR-Anhörung ist Hr. J. vergleichbar in der Klageerwiderung nicht. Syndikus Bayer macht dazu noch ein paar Ausführungen, denen man aber nicht so recht folgen kann. Wie gehabt: Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00
    (gk)

    26.02.04: ArbG: Peter P.W. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26, RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Vögele (ICN-PA) mit Syndikus Bayer. RA Vüllers / Bertoll , ca. 40 Zuschauer

    1.Bericht
    Jetzt wird die RIin richtig schnell. P.W. ist seit 1981 bei Siemens und auf der "Ganswindt-Liste" vermerkt. Sie lässt sofort die Anträge stellen. Dann hat RIin noch 2 Fragen in Richtung der Beklagten: "Der Kläger ist mit niemandem vergleichbar?" Die Herren Vögele/Bayer antworten unisono:" Nein, mit niemandem". "Die freien Stellen sind von Ihnen nicht nachvollziehbar?" Nein, sind sie nicht. Ok. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
    (jd)

    2.Bericht
    P.W. ist "kleiner Jubilar" und auf der ICN-Excel-Liste. Es gibt vom Grundsatz keine neuen Aspekte zu den vorhergehenden Verhandlungen. Die Parteien verhandeln aufgrund der gewechselten Schriftsätze und verweisen auf die Ausführungen (zu Sozialauswahl in den Bereichen, nicht nachvollziehbare offene Stellen ...) im Verfahren von M.T. von heute vor dieser Kammer. Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00
    (gk)

    26.02.04: ArbG: Rüdiger R.S. Kündigungsschutzklage
    Kammer 26, RI Fr. Hauf, Siemens AG : Hr. Wilhelmi (ICM-PA) mit Syndikus Bayer und Führungskraft Fr. Jendrosch. RA Vüllers / Bertoll , ca. 40 Zuschauer

    1.Bericht
    Da R.S. aus dem Unternehmensbereich ICM kommt übernimmt Hr. Wilhelmi den Part des Kollegen Vögele. R.S. ist seit 1980 bei Siemens und steht..... ach ja bei ICM gibt es ja keine Namenslisten mit zu kündigenden Mitarbeitern. Hierzu führt Syndikus Bayer aus, dass der Bereichsvorstand ICM Hr. Rudi Lamprecht der Kündigung von 14 Mitarbeitern zugestimmt hat. Einwand von RA, sein Mandant sei aber bereits die Nr. 16 und das wäre das Problem. Danach kam es zu einer Diskussion, ob Hr. Lamprecht die gekündigten ICM-Mitarbeiter namentlich kennen würde. Schlussfolgerung: Er müsse sie kennen, denn Hr. Müller (Chef der weltweiten ICM-PA ) hätte sie ihm genannt, aha. Aber egal ob Hr. Lamprecht R.S. kennt, er ist mit niemandem vergleichbar. Auch bei ICM sind die ehemals freien Stellen anhand der Jobnummer nicht mehr nachvollziehbar. Für die RIin scheint die Sache klar zu sein. Ende der Sitzung. Urteilsverkündung am 22.3.2004 (11:00 Uhr). GEWONNEN
    (jd)

    2.Bericht
    R.S. ist ebenfalls "kleiner Jubilar" aber bei ICM gibt es keine Excel-Liste wie bei ICN. Bei ICM gibt es genau genommen überhaupt keine schriftliche Erklärung des Vorstands Hrn. Lamprecht mit Namen der gekündigten "kleinen Jubilare". Es gibt angeblich irgendein Schreiben, das aber auch nicht vorliegt, in dem 14 entsprechende Kündigungen erwähnt werden. Syndikus Bayer sagt, Herrn Lamprecht war bekannt, dass eine dieser Kündigungen die des Klägers ist. Hr. Müller ICM PA Chef Welt habe ihm dies mitgeteilt. RA Vüllers bestreitet dies und bestreitet, dass der BR darüber informiert wurde. Des weiteren verhandeln die Parteien aufgrund der gewechselten Schriftsätze und verweisen auf die Ausführungen (zu Sozialauswahl in den Bereichen, nicht nachvollziehbare offene Stellen ...) im Verfahren von M.T. von heute vor dieser Kammer. Entscheidungsverkündung Mo 22.03.2004, 11:00
    (gk)

    10.02.04: ArbG: Lutz L.V. Kündigungsschutzklage
    Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Wilhelmi (ICM PL) mit Syndikus Wasmuth und Vorgesetztem, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer

    Auch jetzt wieder der Saal überfüllt. Der RI verweist auf die bekannten Schriftsätze und beginnt damit, dass eine Verteilung von L.V. bisheriger Arbeit auf mehrere andere Kollegen noch nicht zwangsläufig einer betriebsbedingten Kündigung im Wege stehen müsse. RA stellt klar, dass aber Siemens selbst im Kündigungsbegehren behauptet, DASS es die Aufgabe jetzt nicht mehr gebe, und das sei nachweislich unzutreffend. Dann geht der RI auf freie Stellen ein und fragt, wie lange denn die Einarbeitung des Klägers für seinen letzten Job gedauert habe? Der sagt (ehrlich wie er ist), das habe max. 8 Monate gedauert, da er von ICN zu ICM gewechselt hatte. Hr. Wilhelmi bestätigt (genauso ehrlich): Eine typische Einarbeitung dauert 6-12 Monate. Der RI hakt nach: Warum steht dann im Schriftsatz etwas von 12-18 Monaten? Als nächstes geht der RI die Frage der Vergleichbarkeit an: Dem Lebenslauf von L.V. entnehme er, dass der keineswegs ein Spezialist, sondern sehr vielseitig sei! (Also müsse er mit vielen vergleichbar sein.) Wilhelmi: Viele ausgeschriebene Stellen seien nur 5-stellige Zahlen, für die PA nicht mehr nachvollziehbar (da gelöscht). Und weiter: Die Verpflichtung, Mitarbeiter auf freien Stellen (ggf. auch in anderen Betrieben des Unternehmens) weiterzubeschäftigen, mag zwar so im Gesetz stehen (Anm. d. Verf.: KSchG §1 Abs.2), sei aber in der Praxis nicht umsetzbar. (Damit meint er wohl, dass er als ICM-Personalleiter natürlich nicht anderen Siemens-Betrieben vorschreiben kann, dass sie ICM'ler nehmen müssen; der Zentralvorstand könnte das allerdings sehr wohl...). Antwort des RI: Gesetze SIND praxisorientiert, darauf können Sie sich nicht zurückziehen. Zuletzt: Gütliche Einigung? Als Syndikus Wasmuth Luft holt (um die beE anzubieten?), baut RA schon mal vor: "Kommen's bitte nicht mit der beE, da wird gerade gekündigt". Nach 45 Minuten Verhandlung und 7 Minuten Beratung: Die Kammer benötigt noch eine abschließende Beratung und verkündet die Entscheidung am 9.März, 13.00. GEWONNEN
    (bt)

    10.02.04: ArbG: Walter W.We. Kündigungsschutzklage
    Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer

    Besonders Schmankerl: Der BR geht in seinem Widerspruch auch auf zwei in T7 ausgeschriebene Stellen ein, obwohl Walter AT ist; der RI interpretiert das als signalisierte Bereitschaft, sich per Änderungskündigung auf T7 rückstufen zu lassen, wenn er dadurch seinen Job retten könne, und erklärt, seiner Meinung nach hätten ihm (im Gegensatz zur PA-Meinung) dieses Job sehr wohl angeboten werden müssen. Da die Jobs obendrein in Erlangen waren, hätten dem ja auch keine möglicherweise in München vorhandenen persönlichen Ressentiments im Wege stehen können. Nach nur noch 5 Minuten Verhandlung und 2 Minuten Beratung: Entscheidungsverkündung am 9.3., 13.00. GEWONNEN
    (bt)

    10.02.04: ArbG: Arne A.We. Kündigungsschutzklage
    Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer

    Zu Beginn fühlt der RI Herrn Bartsch auf den Zahn, indem er ihn mit der vorigen Aussage des PL-Kollegen Wilhelmi konfrontiert: Der habe ihm gesagt, eine typische Einarbeitungszeit betrage 6-12 Monate, ob er das bestätigen könne? Jaaa, hmm, in der Regel, es gibt Ausnahmen, aber sonst schon... Der RI bohrt zu einer konkreten Stellenausschreibung nach; diese stand anscheinend nur im Internet (d.h. externe Ausschreibung), ohne (wie's sein müßte) auch im Intranet-HRM ausgeschrieben zu sein. Auch hier sagt die PA: "Nicht nachvollziehbar." Die Ausschreibung war schon älter, aber kurz vor der Bewerbung geändert worden; Hr. Bartsch versuchte vergeblich darzulegen, die Änderung habe in einer Stornierung der Ausschreibung bestanden; schließlich: "Müssen wir noch Mal eroieren". Der Sozialvergleich erfolgte nur mit einer einzigen Kollegin, und die existierte in Wirklichkeit noch nicht einmal (ist für den RI aber nicht mehr ausschlaggebend). Nach 10 Minuten Verhandlung und 6 Minuten Beratung: Entscheidungsverkündung am 9.3., 13.00. GEWONNEN
    (bt)

    10.02.04: ArbG: Jürgen J.W. Kündigungsschutzklage
    Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer

    RI: Wieso sind offene Stellen nicht nachvollziehbar?... (s.o.)
    RA: Sind ganz leicht nachvollziehbar.
    Wasmuth: Na, dann können doch SIE die für uns beschaffen?
    RA (begeistert): Ja, genau das haben wir getan! Und legt die Papiere vor... Und sagt: Wenn schon Fotokopien der Ausschreibungen vorlagen, wo auch die ausschreibende Abteilung und Ansprechpartner draufstehen, hätte im Zweifel die PA ja auch mal dort anrufen können. Der RI scheint sich der Argumentation anzuschließen. Abschließend hält der RI noch Mal fest, dass durch die Größe einer Firma wie Siemens verursachte Mengenprobleme nicht das Kündigungsschutzgesetz unwirksam werden lassen können. Es gilt für kleine wie große Firmen gleichermaßen. Nach 10 Minuten Verhandlung und 8 Minuten Beratung: Entscheidungsverkündung am 9.3., 13.00. GEWONNEN
    (bt)

    10.02.04: ArbG: Walter W.W. Kündigungsschutzklage
    Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer

    In diesem Fall schlägt der Manteltarifvertrag zu: W.W. ist Tarifler über 50 und mehr als 15 Jahre im Betrieb, genießt damit tariflichen Kündigungsschutz. (Nicht zu fassen...) Siemens versucht sich damit zu retten, dass der Personalabbau als "Teilbetriebsstillegung" bezeichnet wird (nur in dem Falle wäre sowas zulässig); der RI bezeichnet dies als "problematisch", weil ein Teilbetrieb ein abgeschlossener Betriebsteil sein muss, davon kann hier ja keine Rede sein. Eigentlich könnte man hier schon aufhören, aber RI macht weiter, will jetzt alles klären: Da der Mitarbeiter sogar schon mehr als 20 Jahre dabei sei, hätte doch der Vorstand die Kündigung unterschreiben müssen? Nun legt Syndikus Wasmuth mal wieder die schon (wenn auch nur geschwärzt) bekannte Excel-Liste mit über 80 Namen vor, mit einem handschriftlichen "Einverstanden: Ganswindt" darunter. Und (erstmalig vorgelegt!) auch mit einem Anschreiben dazu, das klärt, dass es dabei um die Bevollmächtigung für die Kündigungen geht. Und jetzt wird's interessant: Über lange Zeit und viele Prozesse hinweg sei dieses Papier nie vorgelegt worden, dann sei es plötzlich aufgetaucht (aber ohne Anschreiben), dann (nachdem im letzten Prozess dieses fehlende Anschreiben reklamiert wurde) taucht plötzlich auch noch dieses auf, so immer eins nach dem anderen: Er (RA) bestreite, dass diese Papiere wirklich schon zu dem darauf stehenden Datum existiert haben. Ups! Normalerweise spricht man da etwas vorsichtiger von "bestreite durch Nichtwissen" oder so; prompt gehen die Wogen hoch, die der RI glättet: RA korrigiert sich zu einem "habe Zweifel". Und ergänzt: In jedem Falle habe dieses Schreiben dem BR im Rahmen der Anhörung nicht vorgelegen. Als nächstes spricht der RI freie Stellen an; Syndikus Wasmuth beklagt, der BR habe ja -zig Stellen aufgelistet (was wohl heißen sollte, dass es unzumutbar sei denen allen nachzugehen), der RI erkundigt sich wieviele offene Stellen es denn dzt. bei Siemens gebe, Hr. Bartsch sagt: Etwa 100 in München und 500 Deutschland-weit im Konzern (warum sagt er sowas?), und RA stellt richtig, dass es in Wirklichkeit fast drei mal so viel sind.
    RI: Unterbringungspflicht besteht unternehmensweit.
    Wasmuth: Stellen sind nicht nachvollziehbar.
    RA legt als Gegenbeweis Absagen auf Walters Bewerbungen vor.
    Nach 17 Minuten Verhandlung und 10 Minuten Beratung: Entscheidungsverkündung am 9.3., 13.00. GEWONNEN
    (bt)

    10.02.04: ArbG: Klaus K.W. Kündigungsschutzklage
    Kammer 25 RI Wolff, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers/Bertoll, 40 Zuschauer

    Der RI begrüßt Hrn. Bartsch leicht verwundert "Sie sind aber nicht mehr Personalleiter, oder?" Diesen Irrtum kann jetzt jeder nach seinem Gusto interpretieren... Der RI stürzt sich als erstes auf die Vergleichbarkeit: Die Firma habe die Vergleichbarkeit aber wesentlich enger als die Gegenpartei beschränkt, warum denn? RA zitiert dazu wieder aus dem Kündigungsbegehren: War eben nur eine Dienststellen-weite Sozialauswahl. Und erklärt, wie's ja auch tatsächlich war: Die Abteilungsleiter bekamen Vorgaben "Du musst soundsoviel Deiner Leute abbauen, suche sie Dir aus", und dafür durften sie natürlich nur in ihrer eigenen Abteilung suchen, nicht betriebsweit. Das IST aber nun mal keine betriebsweite Sozialauswahl. Auch hier liest der RI den Lebenslauf uns stellt eine breite Qualifikationsbasis fest: Warum so wenige Vergleichbare? Nach 10 Minuten Verhandlung und 5 Minuten Beratung stellt der RI noch Mal fest, er habe schon ein Problem damit, dass die Sozialauswahl (die Vergleichbarkeit) zu eng geschnürt war. Trotzdem: Entscheidungsverkündung erst am 9.März, 13.00. GEWONNEN
    (bt)

    10.02.04: ArbG: Joachim J.B., Michaela M.D. Bruni B.B, Alfons A.B. Richard R.B. Kündigungsschutzklage
    Kammer 20 RI Dr. Notter, Herr Bartsch, Syndikus Bayer, div. Vorgesetzte in Zuschauerraum, RA Vüllers und RA Bertoll, ca. 40 Zuschauer

    1.Bericht
    Die 5 anstehenden Fälle wurden vom RI en bloc verhandelt. Auf die anfängliche, richterliche Frage nach Einigungsmöglichkeiten sagte Syndikus Bayer, dass er immer dankbar über gerichtliche Anregungen in dieser Sache sei. Eine Einigung kommt aber nicht zustande. Im folgenden wird nach dem Arbeitsplatz des Klägers gefragt, woraufhin Herr Bartsch sagt, dass der Arbeitsplatz entfallen ist. Hier fragt J.B. sofort offensiv nach, ob auch die Arbeit entfallen sei. Herr Bartsch wiederholt etwas gedrückt, dass der Arbeitsplatz entfallen sei. Danach fragt der RI alle fünf Kläger nacheinander kurz nach ihrer derzeitigen Beschäftigung. Dann wird auch schon auf die Anträge geschwenkt und explizit festgehalten, dass betreffend der Kläger keine zwischenzeitlich weiteren Kündigungen erfolgen. Das sichert die Firma zu. Beim folgenden Punkt der Streitwertfeststellung ist es als Kläger sinnvoll, seinen Monatsverdienst parat zu haben. Hier kann man aber Herrn Bartsch ein Lob aussprechen, denn als Personalfachkraft kann er souverän aushelfen. Der RI fragt nach ergänzenden Ausführungen und erzeugte dann einen kräftigen Saallacher, denn er leitete mit der Bemerkung, hier seien ja alle von NCI auf diesen Nebenschauplatz und dessen Informationsangebot sowie Popularität. (Er las wohl erst wieder am Morgen auf den NCI Internetseiten, wie er dann erzählte.) Syndikus Bayer sah sich gezwungen darauf einzugehen und zu dementieren, dass NCI hier streitgegenständlich sei. Nach kurzem Austausch gab der RI mit den Worten "Wo waren wir eigentlich stehen geblieben?" der Verhandlung wieder die geordnete Richtung. Anschließend erfolgte noch ein Disput über die Sozialauswahl in der von RA insbesondere die von der Beklagtenpartei vorgebrachten Dienststellenbezeichnungen gerügt wurden und aufgrund derer schon keine ordentliche Sozialauswahl stattgefunden haben konnte. Auf Frage vom RI, ob Herr Bartsch zum Schluss noch etwas den gefallenen Ausführungen ergänzen möchte, verneinte dieser und blieb damit in der ganzen Verhandlung auffällig ruhig. Nach etwa 30 Minuten zog sich die Kammer zur Beratung zurück, um beim Wiedererscheinen sofort die Urteile zu verkünden. Alle Kläger gewannen und sind in München, Hofmannstr. 51 weiterzubeschäftigen. Die Anhörung der Betriebsrates und die Sozialauswahl waren nicht in Ordnung. GEWONNEN
    (eb)

    2.Bericht
    Als erstes erkundigt sich der RI nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten; lapidare Antwort Hr. Bartsch: "Ihr Arbeitsplatz ist entfallen". Gegenfrage von J.B.: "Auch die ARBEIT?" Stereotype Antwort-Wiederholung Hr. Bartsch: "Ihr ArbeitsPLATZ ist entfallen". RI: Nun sei laut Kläger die BR-Anhörung fehlerhaft, da eine Sozialauswahl allenfalls Abteilungs- nicht Betriebsweit erfolgt sei. Die Abteilung heiße wohl - "NCI" ? Unterdrücktes Kichern im Saal. Als Syndikus Bartsch aufklärt, dass er wohl ICN und NCI verwechsle und man bestimmt keine NCI-weite Sozialauswahl gemacht habe (hat er wohl, genau betrachtet...), dürfen wir endlich auch richtig rauslachen. Der RI erklärt gutgelaunt, wie es zu der Verwechslung kommen konnte: Er habe sich nämlich heute früh bis kurz vor der Sitzung die NCI-Homepage im Internet angeschaut; da stehe ja viel Interessantes drin, und man habe ja auch schon weit über 100.000 Zugriffe gehabt. Das Gesicht von Hr. Bartsch in dem Augenblick war das Eintrittsgeld wert. RA: Im Kündigungsbegehren kann man ganz konkret nachlesen, dass die Sozialauswahl nur abteilungsweit erfolgt ist. Auch sei nicht klar, warum gerade dieser eine Arbeitsplatz entfalle. Nach 15 Minuten Verhandlung und 7 Minuten Beratung ergeht schon das Endurteil: Die Kündigung ist unwirksam, J.B. ist in bisheriger oder vergleichbarer Stellung weiterzubeschäftigen. Offensichtlich wurden in der gleichen Beratung gleich auch noch A.B., R.B., B.B. und M.D. mit behandelt, denn auch deren Urteile werden sofort dahinter mit verlesen (mit gleichem Ergebnis) GEWONNEN
    (bt)

    3.Bericht
    Da gleich 5 Kläger gleichzeitig Termin haben und auch alle Kläger persönlich anwesend sind ist der Sitzungssaal überfüllt. Mit dem Fall J.B. beginnt die Verhandlung. RI fragt zunächst J.B., ob er noch arbeite, ja - er ist weiterbeschäftigt und will weiterarbeiten. Herr Bartsch entgegnet dem monoton: "Der Arbeitsplatz ist entfallen" worauf sofort die Frage gestellt wird, ob denn auch die Arbeit entfallen sei? Wieder eine monotone Antwort von Herrn Bartsch: "Der Arbeitsplatz ist entfallen" - nun, das hatten wir ja bereits gehört. Die Firma will allen 5 Klägern keine Arbeitsplätze anbieten. RI lässt die Anträge stellen. RA lässt noch ins Protokoll aufnehmen dass bisher keine weiteren Kündigungen erklärt wurden (ich habe wirklich "erklärt" gehört (?)). Ein bisschen für Verwirrung sorgt noch der Streitwert der jeweiligen Klagen. Aber Herr Bartsch hat diese Daten vorbildlich parat und trägt sie vor. RI bemängelt die Kündigungsanhörung und erzählt was über die unverständliche Auswahl von NCI (???) Syndikus Bayer interveniert, "unser Bereich heißt nicht NCI" (!!!). Es erfolgt ein Pläuschchen über die NCI Internetseite. Der RI hat wohl noch kurz vor der Verhandlung hier hineingeschaut und bemerkt, es seien schon über 100.000 Zugriffe registriert. (etwas untertrieben, es sind bereits 140.000). Syndikus Bayer meint darauf direkt eingehen zu müssen und erklärt, wie Internetcounter funktionieren. Es könne auch ein einziger 100.000 mal klick machen und dann käme es ebenfalls zu diesem Zählerstand. Er trägt dies sehr überzeugend vor, ob er damit Erfahrung hat? (Anmerkung: Wir von der Administration wissen nicht wie dieser Counter funktioniert) Um wieder zurück zur Verhandlung zu kommen wird auf das Thema Betriebsratsanhörung umgeschwenkt. Syndikus Bayer verteidigt die Anhörung, nicht ohne einen weit ausschweifenden Exkurs über den Interessensausgleich und den Sozialplan folgen zu lassen. Inhaltlich wäre bei den Anhörungen doch gar nicht mehr nötig gewesen. Nun, das sieht der RI nicht so, nach kurzer Beratung erfolgt sofort die Urteilsverkündung: GEWONNWEN. Die Sozialauswahl beschränkt sich auf die Bereiche ist somit nicht richtig und unwirksam.
    (wl)

    03.02.04: ArbG: Adi A.B. Kündigungsschutzklage
    Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer (BayMe), Hr. Vögele (ICN PA), Vorgesetzte von A.B., RAin Graf, ca. 10 Zuschauer

    Der erste Fall des Tages begann mit 15 Min. Verspätung, allerdings kam das Gericht trotzdem heute nicht in Zeitnot. Zuerst wurden die üblichen Anträge gestellt. Anschließend schlug der RI vor sich auf die Sozialauswahl zu konzentrieren (der wunde Punkt bei den meisten Siemens Prozessen). RAin Fr. Graf legte dar, dass bei der BR-Anhörung die Sozialauswahl auf den Bereich ICN xx xx ... beschränkt und nicht über den Betrieb Hofmannstraße durchgeführt wurde. ==> BR-Anhörung sei unvollständig. Die Sozialauswahl wurde mit der Behauptung, es gäbe keine vergleichbaren Arbeitnehmer zu pauschal ausgeführt. Syndikus Bayer meinte, die BR-Anhörung ist subjektiv determiniert. Während der Anhörung muss kein kleiner Kündigungsschutzprozess geführt werden. Es muss nur deutlich werden, wie die Kündigung begründet ist. Die Sozialauswahl wurde betriebsbezogen durchgeführt, aber für den Kläger gibt es keinen vergleichbaren Mitarbeiter. Passagen die auf eine nicht betriebsbezogene Sozialauswahl hindeuten, seien missverständlich formuliert (er relativiert sogar sein geschriebenes Wort). Außerdem seien im BR-Widerspruch (AUB-Widerspruch zur Erklärung) als Novum keine Vergleichspersonen genannt. Der BR sehe es also genauso, dass es keine Vergleichspersonen gäbe. RAin Graf verlangte noch die Unterschrift des Vorstands wegen der Entlassung des Klägers, da der Kläger ein "kleiner Jubilar" (mehr als 20 Jahre in der Firma) sei. Syndikus Bayer zieht die unterdessen vorhandene Excel-Liste mit der Unterschrift des Bereichsvorstand "einverstanden" (womit?) heraus. Allerdings wäre er nur bereit eine bis auf den Namen des Klägers geschwärzte Liste RA Moosreiner zu übergeben. Der RI stellt noch fest, dass eine gütliche Einigung ausscheidet. Alle Ausführungen der Schriftsätze werden berücksichtigt. Urteilsverkündung: Mittwoch 11.02.04 9:30. Am 11.2. Urteilsverkündung verschoben um 1 Woche. Urteilsverkündung am 18.2. GEWONNEN, Grund fehlerhafte Sozialauswahl.
    (gk)

    03.02.04: ArbG: Chau C.K. Kündigungsschutzklage
    Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer (BayMe), Hr. Wilhelmi (ICM PA), RAin Graf, ca. 10 Zuschauer

    Zum zweiten Fall des heutigen Tages meinte der RI, dass die Problematik von der Struktur zum vorhergehenden Fall ähnlich sei. RAin Graf führte aus, dass die SAG zwar viele technische Tätigkeiten der Vergleichspersonen genannt hat, aber es wurde nicht nachgewiesen, dass der Kläger mit seinem Leistungsprofil dies nicht machen könne. Die Vergleichbarkeit bezieht sich nicht auf die letzte Tätigkeit, sondern nach seinem Profil. Syndikus Bayer meinte, es müßte eben Beweis erhoben werden, ob eine entsprechende Einarbeitungszeit notwendig ist. Der RI merkte an, dass nach dem Wortlaut der BR-Anhörung die Sozialauswahl wohl nur in einem sehr engen Bereich durchgeführt wurde. Alle Ausführungen der Schriftsätze werden berücksichtigt. Urteilsverkündung am 11.02.04 9:30. Am 11.2. Urteilsverkündung verschoben um 1 Woche. Urteilsverkündung am 18.2. GEWONNEN, Grund fehlerhafte Sozialauswahl.
    (gk)

    03.02.04: ArbG: Ingeborg I.R. Kündigungsschutzklage
    Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer (BayMe), Hr. Vögele (ICN PA), RAin Graf ohne Klägerin, ca. 10 Zuschauer

    Der dritte Fall am heutigen Tag war eigentlich erst um 10:30 geplant, da aber die beiden vorangegangenen Fälle zügig behandelt werden konnten, startete man schon um 9:40. Die Klägerin war zwar noch nicht anwesend, aber die Anwälte meinten es ginge auch ohne sie (==> Es zeigt sich mal wieder: Immer schon zum ersten Siemens Termin des Tages kommen, sonst verpaßt man noch seinen eigenen Prozess). Syndikus Bayer eröffnete überraschend "Meine Bitte wäre das Verfahren abzukürzen". Der Zuschauer erfuhr auch gleich warum, denn RAin Graf sagte, dass die gekündigte Klägerin über 50 Jahre alt ist und tarifvertraglichen Kündigungsschutz hat. Der RI hatte auch nichts gegen die schnelle Verhandlung. Das war's. Urteilsverkündung am 11.02.04 um 9:30. Am 11.2. Urteilsverkündung verschoben um 1 Woche. GEWONNEN
    (gk)

    20.01.04: ArbG: Achim A.H. Kündigungsschutzklage
    Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit Bartsch, RA Vüllers

    Der erste Termin an diesem Tag mit Wo.H. war für 9 Uhr angesetzt, den ich eigentlich auch miterleben wollte. Bin also um 8 Uhr mit dem Auto losgefahren, steckte aber aufgrund des starken Schneefalls ab dem Ammersee auf der A96 im Stau. Im Stau stehend rief ich um 8:45 Uhr im RA Büro an, man solle meinem RA übermitteln, dass ich 9 Uhr nicht schaffe und ca.15 bis 20 Minuten später komme und er mich evtl. später dran nehmen solle. Komme um 9:20 Uhr in den Sitzungssaal und alles ist schon vorbei. Was war los? Beim Kollegen Wo.H. hat der RI wohl 15 Minuten lang zugehört, dann das Verfahren beendet und die nächsten 3 Kläger im Minutentakt abgehakt, da es nichts anders oder neues zur Sozialauswahl gab. Zu den ersten 15 Minuten soll jemand berichten, der auch dabei war. Urteilsverkündung 27.1.04 9:30Uhr GEWONNEN
    (ah)

    13.01.04: ArbG: Stjepan S.D. Kündigungsschutzklage
    Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & Bertoll, ca. 50 Zuschauer

    Der zweitgrößte Saal (Saal 5) ist proppevoll, 15 Kollegen müssen noch stehen, aber es lohnt sich. Alle heutigen Hauptsacheverfahren sind durch das kritische Hinterfragen des RI geprägt, ob die Sozialauswahl denn wirklich betriebsweit erfolgt sei. Im Fall von S.D. behauptet Syndikus Bayer, es sei betriebsweit nach vergleichbaren Kollegen gesucht worden, es gebe aber keine, deshalb sei eine Sozialauswahl nicht erforderlich gewesen. RA widerspricht: Laut Kündigungsbegehren wurde deshalb keine Sozialauswahl gemacht, weil der Arbeitsbereich des Klägers entfiel; d.h. die Sozialauswahl war allenfalls abteilungsweit, nicht betriebsweit. Schließlich ist S.D. Softwareentwickler, und sicher nicht der einzige SW-Entw. im Betrieb. Der RI spricht dann den zweiten wesentlichen Aspekt an: S.D. hat tariflichen Kündigungsschutz; trotzdem gekündigt werden könnte er nur bei einer Teilbetriebsstillegung -> Lag denn eine vor? Syndikus Bayer argumentiert dazu: Ein Drittel des Betriebs wird umstrukturiert bzw. abgebaut, das sei in dieser Größenordnung einer Teilbetriebsstillegung vergleichbar. RA hält entgegen: Nein, es war ein flächendeckender Personalabbau im Betrieb, und nicht die Stillegung eines abgeschlossenen Teilbereichs; mithin gilt der tarifliche Kündigungsschutz. Nach 20 Minuten: -> Entscheidungsverkündung Dienstag 27.1., 9.30 (dieser Termin gilt auch für die anderen Verfahren). GEWONNEN
    (bt)

    13.01.04: ArbG: Konrad K.E. Kündigungsschutzklage
    Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & Bertoll, ca. 50 Zuschauer

    Wie heute immer zuerst die Frage nach dem Personenkreis der Sozialauswahl; wie immer behauptet Syndikus Bayer, das wäre betriebsweit gewesen, und RA stellt klar: Die in der BR-Anhörung Genannten waren lediglich K.E.’s Dienststellen-Kollegen gewesen. Darauf sorgt Syndikus Bayer unfreiwillig für einen Lacher: Die BR-Anhörung (Kündigungsbegehren) sei ja nicht von Profi-Juristen sondern unbedarften Personalabteilungsleuten gemacht und deshalb etwas "laienhaft" formuliert worden; natürlich sei die Sozialauswahl betriebsweit gewesen, das sei nur in der Schriftform unglücklich formuliert worden (der RI folgt an dieser Stelle aber eher der RA -Darstellung). überhaupt (und heute nicht zum letzten mal) beschwert sich Syndikus Bayer über die unfaire Rechtslage: Speziell für Großunternehmen sei die vom Gesetz geforderte Beweislast der Beklagten bei der BR-Anhörung überzogen und überfordere damit den Arbeitgeber. Trotzdem hakt der RI noch Mal nach: Woraus ergibt sich denn, dass die Sozialauswahl betriebsweit war? Darauf antwortet Syndikus Bayer nur, der Betriebsrat hätte das doch sowieso gewusst, und wiederholt, der Arbeitgeber sei mit der geforderten Darlegungslast überfordert. Nach 1/4 Stunde heißt es wieder: Entscheidungsverkündung am 27.1. 9:30. GEWONNEN
    (bt)

    13.01.04: ArbG: Winfried W.F. Kündigungsschutzklage
    Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & Bertoll, ca. 50 Zuschauer

    W.F. ist seit über 20 Jahren bei Siemens, was der RI als "kleines Jubiläum" bezeichnet. Das bedeutet, dass seine Kündigung vom Vorstand schriftlich abgesegnet sein muss. Erstmalig legt Syndikus Bayer nun tatsächlich so ein Papier zur Einsicht vor; es handelt sich um eine Liste mit 84 ICN-Namen (alle 20-25 Jahre bei Siemens; soviel zur Sozialauswahl...), von denen aber angeblich nicht alle eine Kündigung bekommen haben. Auf dieser Liste hat der Vorstand handschriftlich vermerkt: "Einverstanden - Ganswindt" (datiert 3.1.03). Womit er da einverstanden ist, steht wohl auch nicht drauf, vielleicht mit einer Gehaltserhöhung?... Nun beginnt ein kleines Geplänkel zwischen Bayer und RA: RA fordert eine Kopie oder Abschrift der Liste, während Syndikus Bayer nur bereit ist, eine Kopie bereitzustellen, in der alle Namen außer dem von W.F. ausgeschwärzt sind. Dann wird es noch heißer: dass die Liste erst heute vorgelegt wurde (obwohl schon in zahlreichen Verfahren zuvor vergeblich verlangt), "nähre den Verdacht" (formaljuristisch heißt das "bestreitet durch Nichtwissen"), dass die Liste erst später (nach dem 3.1. und den Kündigungen) erstellt worden sei (sagt RA); in jedem Falle aber wurde dieses Papier dem Betriebsrat im Rahmen der BR-Anhörung nicht vorgelegt. Syndikus Bayer entgegnet, das sei zwar so, aber dem BR sei trotzdem das Einverständnis von Hr. Ganswindt generell bekannt gewesen; das bestreitet RA aber. Dann endlich kommt das übliche auch bei W.F. dran: Wie sei denn die Sozialauswahl erfolgt? Laut BR-Anhörung wurde festgestellt, es gebe keine vergleichbaren Kollegen, weil W.F. nunmal der einzige "Accountmanager für die Balkanstaaten" sei; dazu stellt RA fest, da habe man den Vergleichbarkeits- Begriff wohl viel zu eng gefasst. Nach 15 Minuten: Entscheidungsverkündung am 27.1., 9.30. GEWONNEN
    (bt)

    13.01.04: ArbG: Walter W.G. Kündigungsschutzklage
    Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & Bertoll, ca. 50 Zuschauer

    Auch hier behauptet Syndikus Bayer, die Sozialauswahl sei betriebsweit erfolgt, "auch wenn's nicht dezidiert drin steht", das ergäbe sich "von selbst" (Lacher...). RA klärt auf: Es wurden nur die Namen von 2 Dienststellen-Kollegen genannt. Auch W.G. ist "kleiner Jubilar" und erhält Einsicht in die Ganswindt-Unterschrift. Nach jetzt schon 10 Minuten heißt es auch hier: Entscheidungsverkündung am 27.1., 9:30. GEWONNEN
    (bt)

    13.01.04: ArbG: Lisa L.G. Kündigungsschutzklage
    Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & oll, ca. 50 Zuschauer

    L.G. selbst ist als Lehrerin auf Probezeit verhindert. Die sich aus der Probezeit ergebende Unsicherheit ist auch der Grund, warum sie dzt. NOCH nicht zu einem Vergleich bereit ist. Auch hier war die Sozialauswahl wieder angeblich betriebsbezogen; in der BR-Anhörung hingegen wird sie nur mit einem anderen Kollegen verglichen, der wie sie PM für ein bestimmtes Fachgebiet ist (also auch hier wieder der Vergleichbarkeitsbegriff viel zu eng gefaßt). Syndikus Bayer kritisiert wieder die, seiner Meinung nach überzogene und den Arbeitgeber überfordernde Darlegungslast, was der RI aber anscheinend anders sieht. (Anmerkung: Wenn Siemens auch nur ansatzweise eine betriebsweite Sozialauswahl befolgt hätte, statt eine Liste mit 84 Mitarbeitern, die über 20 Jahre dabei sind, zu machen, hätten sie mit dieser Darlegungslast auch kein unbewältigbares Mengenproblem; das ist der Fluch der bösen Tat...) Nach einer viertel Stunde heißt es: Entscheidungsverkündung am 27.1., 9.30. GEWONNEN
    (bt)

    13.01.04: ArbG: Johann J.G. Kündigungsschutzklage
    Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PL Vögele, RA Vüllers & Bertoll, ca. 50 Zuschauer

    Zur Sozialauswahl-Frage verweist jetzt Syndikus Bayer nur noch auf seinen Schriftsatz, während RA aus der BR-Anhörung zitiert, dernach deutlich nur die anderen Mitarbeiter in dem speziellen Arbeitsbereich als nicht vergleichbar angesehen und also berücksichtigt wurden. Jetzt meldet sich erstmals Hr. Vögele zu Wort und lobpreist die beE und kritisiert, dass J.G. diese nicht akzeptiert hat. RA bezweifelt allerdings, dass das für einen alleinerziehenden Teilzeitler mit 4 Kindern (!) der richtige Weg gewesen wäre. Siemens wäre (nach §1 Abs.2) ohnehin verpflichtet gewesen, seinen Mandanten auf offene Stellen im Unternehmen zu versetzen, auch ohne beE. Nach 8 Minuten: Entscheidungsverkündung am 27.1., 9.30. GEWONNEN
    (bt)

    09.01.04: ArbG: Edgar E.R. Kündigungsschutzklage
    Kammer 13 Richterin Fell, Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Vorgesetzter Dr. Henß, RAin Graf, 3 Zuschauer

    Der Kläger E.R. war Dienststellenleiter.
    Die Richterin fragt erfolglos nach einem Vergleich. Anschließend werden die Anträge gestellt. Besonderheit: Die Richterin fragt nach, ob beim Klägerantrag Konkretisierung der Beschäftigung gewünscht ist. Dies sei laut Klägerseite nicht erforderlich. E.R. rechnet auch mit verändertem Einsatzgebiet.
    Syndikus Bayer bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es sei letztendlich alles strittig.
    Auf Nachfrage der Richterin bestätigt Siemens, dass alle von ihnen genannten Vergleichspersonen aus dem gleichen Fachsegment stammen. Es folgt eine Klärung der organisatorischen Bezeichnungen.
    Das Vergleichsangebot kommt nochmals auf den Tisch. Jetzt wird E.R. sehr aktiv und begründet ausführlich seine beE-Verweigerung. Insbesondere sieht er nicht ein, warum gerade er ausgewählt wurde und warum eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. RAin Graf betont insbesondere die Schwierigkeit einer Jobsuche mit 49 Jahren.
    Da E.R. die Jobsuche bei Siemens erwähnt hat, weist Herr Vögele auf die interne Vermittlungen der beE hin. E.R. weist Siemens auf den Widerspruch zwischen den im Siemens-Schriftsatz genannten mehrjährigen Einarbeitungszeiten und den Chancen bei internen Jobs hin, worauf Herr Vögele auf die beE-Qualifizierungsmaßnahmen verweist.
    E.R. sieht bessere Chancen beim Kündigungsschutzverfahren als in der beE. RAin Graf akzeptiert zwar das Argument der bisherigen beE-Vermittlungen im Allgemeinen, bezweifelt aber, dass auch im Alter von 49 noch gute Chancen bestünden.
    Basierend auf der von E.R. schon genannten Veränderungsbereitschaft geht Syndikus Bayer in eine neue Richtung: Vorausgesetzt, E.R. würde gewinnen, bedeutet das möglicherweise nicht einen Einsatz in seinem Sinne sondern entsprechend betrieblicher Erfordernisse und somit ggf. bundesweite Versetzung. Insbesondere als Führungskraft müsse er flexibel sein. Dr. Henß bestärkt das mit Hinweis auf den Wegfall von E.R.s Führungsaufgaben. E.R. ist prinzipiell veränderungsbereit (innerhalb gewisser Grenzen), vermisst aber bislang auch derartige Bemühungen von Seiten Siemens. Auch Herr Vögele betont nochmals die bundesweite Einsatzmöglichkeit.
    Die Richterin resümiert, das sei für E.R. offenbar lukrativer, als mit 50 Däumchen zu drehen.
    Syndikus Bayer versucht's noch Mal mit dem Hinweis, man sei beim Beendigungsdatum flexibel, allerdings ohne Erfolg.
    Fazit: eine für mich ungewöhnliche Verhandlung ...
    Durch die ausführliche Diskussion um beE oder Nicht-beE haben überwiegend die Parteien, nicht die Vorsitzende, geredet. E.R. hat seine Entscheidung betreffend beE offen begründet. Dadurch hat Siemens Blut geleckt und sich, insbesondere die beE, gut präsentiert, während juristische Argumente (wo Siemens bisher keine so gute Figur macht) kaum zur Sprache kamen.
    Mehrfach wurde, wenn auch eher sanft, mit deutschlandweiter Versetzung gedroht.
    Entscheidung am 16.01.04, 09:00. GEWONNEN
    (pl)

    Urteilsverkündung:
    Am Freitag war Verkündung der Entscheidung zu meinem Kammertermin eine Woche vorher (zu dem (pl) einen Bericht geschrieben hat). Der Klage wurde stattgegeben und in der mündlichen Begründung das gesamte Verfahren der Kündigung durch Siemens bemängelt: Willkür bei der Auswahl meiner Person, unvollständige Information und damit fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates und fehlende Sozialauswahl. GEWONNEN
    (er)

    19.12.03: ArbG: Klaus K.H. Kündigungsschutzklage
    Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (ICN PA), RA Maier, 9 Zuschauer

    1.Bericht
    Da sich der Kläger seit Sitzungsbeginn (9:00 Uhr) im Saal befand, wurde statt erst um 10:00 Uhr bereits unmittelbar nach der ersten Verhandlung gegen 9:17 Uhr die Sitzung mit diesem zweiten Kammertermin fortgesetzt. Der RI wollte scheinbar einen neuen Rekord in der Durchführung von Kammerterminen aufstellen und begann sofort mit der Feststellung, dass dieser Fall vollkommen identisch zum Vorgänger sei und die Protokolle und Anträge so übernommen werden könnten. Ok, beide Seiten waren einverstanden. Hr. Bartsch begab sich dann wieder mit seinem "Ganswindt-Schreiben" zum Tisch des Klägers und zeigte RA in besagter EXCEL-Liste den Namen seines Mandanten. Dies nahm nun der RA zum Anlass um auf den, seiner Meinung nach, schlechten Stil dieses Schreibens hinzuweisen. Wer 20 Jahre treu und brav für die Beklagte gearbeitet hat, so der RA, hätte seines Erachtens ein persönliches Schreiben und nicht die plumpe Erwähnung in besagter EXCEL-Liste verdient. Hr. Bartsch, nie um einen passenden Spruch verlegen, entgegnete wörtlich: "Ich hole gleich mein Tränenglas heraus". (Anm. d. Verf.: Dies wird wörtlich zitiert, weil Hr. Bartsch nach der Verhandlung durch nochmaliges Wiederholen dieses Satzes auf dem Gang die NCI-Berichtserstatter um präzise Wiedergabe seiner Worte aufforderte. Dieser Bitte wird hiermit entsprochen.) Nach nur 5 Minuten Verhandlungsdauer schloss der RI die mündliche Verhandlung und gab als Urteilsverkündungstermin Donnerstag, den 15.01.04 9:00 zu Protokoll. GEWONNEN
    (rd)

    2.Bericht
    Die Verhandlung von K.H. war auf 10:00 Uhr angesetzt. Da bereits um 9:17 Uhr V.J. abgeschlossen war, um 9:30 eine nicht Siemens Verhandlung angesetzt war, fragt Syndika Cisek den RI, ob diese Verhandlung vorgezogen werde könne, da der RA derselbe ist. K.H. sitzt bereits im Zuschauerraum und meldet sich, er sei ebenfalls schon da. Dies erfreut den RI und er nimmt wohlwollend zur Kenntnis, "So, der Kläger ist auch schon da!" Und die Verhandlung beginnt. RI stellt fest, dass alle Fakten identisch zum vorangegangenen Fall sind. Hr. Bartsch legt wieder die Unterschrift des Bereichsvorstandes dem RA vor. RA kritisiert den Stil der Firma, eine Sammelblatt dem Bereichsvorstand vorzulegen. Wer 20 Jahre lang für die Firma gearbeitet habe, dem könne man ruhig eine Einzelunterschrift spendieren. Dies sei ein schlechter Stil. Den schlechten Stil der Firma hat der RA bereits bei dem Gütetermin kritisiert, damals hatte Hr. Bartsch aber noch nichts zum Kontern parat. Nicht so diesmal, Hr. Bartsch sagt "ich bringe gleich mein Tränenglas raus". Nach der Verhandlung wiederholte Hr. Bartsch vor dem Sitzungssaal diese Worte in aggressivem Tonfall und forderte präzise Wiedergabe seiner Worte. (Anmerkung: Da Hr. Bartsch dem Volk nicht weisungsbefugt ist, sollte er zukünftig eine eigene Berichterstattung an NCI abliefern. Dies würde garantieren, dass seine Worte so wörtlich wie er sie meint auch dargestellt werden.) Die Verhandlung endet noch vor 9:30. Die Vorgesetzte von K.H., die bestimmt um 10:00 Uhr gekommen wäre, hat somit die Verhandlung nicht miterlebt.
    (wl)

    19.12.03: ArbG: Vesna V.J. Kündigungsschutzklage
    Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (ICN PA), RA Maier, 10 Zuschauer

    1.Bericht
    Der RI stellte zu Beginn der Verhandlung fest: "Man wächst wie eine Familie zusammen, jeden Freitag". (Anm. d. Verf. : Bis auf weiteres sind wir ja noch in der "Siemens-Familie", das sollte vorerst reichen). Dann führte RI aus, dass er schon diverse Siemens-Fälle verhandelt habe, alles in den Schriftsätzen stünde und eigentlich sofort die Anträge gestellt werden könnten. RA stellte dann den entsprechenden Antrag und wurde vom RI seltsamerweise darauf hingewiesen in den Antrag "Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens" aufzunehmen. Seltsamerweise deshalb, weil manche Kammern diesen Passus gerade entfernt haben wollen. Syndika Cisek beantragte daraufhin die Klageabweisung. Auf die Frage des RI nach einem Vergleich bot Hr. Bartsch in bekannter Manier die Erhöhung der Abfindung um 2 Monatsgehälter an. Die Klägerin führte dagegen aus, dass sie an einer Abfindung nicht interessiert sei. Im übrigen arbeite sie derzeit im Rahmen der Weiterbeschäftigung mittlerweile wieder an ähnlichen Themen wie vor ihrer Kündigung. Diese Aussage wollte/konnte Syndika Cisek nicht so stehen lassen und erwiderte, dass die Klägerin zwar beschäftigt werde, aber eigentlich keine Arbeit vorhanden sei. Nun folgte das Thema "Schriftliche Zustimmung des Bereichsvorstands bei Kündigung von Mitarbeitern mit Jubilarschutz". Hr. Bartsch zeigte RA dieses - wie seinen Augapfel gehütete - "Werk", bestehend aus einem Brief mit Unterschrift des ICN- Bereichsvorstands Thomas Ganswindt und einer angehängten EXCEL-Liste mit den Namen sämtlicher Gekündigter mit eben diesem Jubilarschutz. Dann war nach einer Verhandlungsdauer von ca. 8 Minuten Schluss. Verkündung eines Urteils am Donnerstag, dem 15.01.2004 ! GEWONNEN
    (rd)

    2.Bericht
    Eine sehr kurze Verhandlung. Da ich in Kammer 13 bei einer Urteilsverkündung war, kam ich zu dieser Verhandlung etwas verspätet. Als ich zu der Verhandlung dazukam, fragt der RI fragt gerade nach einer gütlichen Einigung. Hr. Bartsch erwähnt die Abfindungssumme plus die üblichen 2 Monatsgehälter, was in diesem Fall über 100.000 Euro ausmacht. Darauf lässt sich V.J. jedoch nicht ein. RA betont, dass V.J. ja wieder eine Arbeit habe. Diese Arbeit sei aber nur im Rahmen der erzwungenen Weiterbeschäftigung, entgegnet Syndika Cisek, die Arbeit ist tatsächlich nicht da. RI fragt nach dem Schriftstück, abgezeichnet vom Bereichsvorstand, bei Mitarbeitern über 50 Jahren. RI meint, dieses Schriftstück sei immer da. RA möchte dieses Dokument ebenfalls sehen. Hr. Bartsch steht auf, und legt RA eine (schwarz/weiß) EXCEL-Liste und ein Anschreiben (dem Publikum nicht erkennbar, ob auf einem Siemens Briefkopf) vor. RA erfragt nach einer Kopie. Eine Kopie wird dem RA nicht gegeben (warum eigentlich nicht?). Nach wenigen Minuten wird die Verhandlung bereits beendet. Urteil am Donnerstag, dem 15.1.2004 um 9:00.
    (wl)

    17.12.03: ArbG: Markus M.K. Kündigungsschutzklage
    Kammer 36 RI Dyszak, Syndika Cisek, Hr. Wilhelmi (ICM PA), Chef-Chef des Klägers, RA Würth, 7 Zuschauer

    Der große Saal 1 ist dank Vorweihnachtszeit mit 7 Zuhörern recht übersichtlich besetzt. Der RI spricht den Kläger an, er sei "ja noch nicht so lange dabei", ob nicht doch ein Vergleich denkbar sei? Siemens bietet (Überraschung!) die beE an, in der etwa die Hälfte schon vermittelt wurde, schließlich wäre er aufgrund seiner Jugend doch relativ leicht zu vermitteln. Übrigens ist M.K. obendrein erst seit 2 Jahren Siemensianer; d.h. auf fehlerhafte Sozialauswahl kann er sich schwerlich berufen, allenfalls auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf offenen Stellen und vor allem auf Fehler in der Betriebsratsanhörung. Der Vergleichs-Versuch war von daher schon berechtigt. Der RI fragt, ob Siemens beim Abfindungsangebot noch etwas drauflegen könne, und diesmal lehnt Syndika Cisek dies nicht ab: "In Grenzen unter Umständen..." erklärt sie in erfrischender Klarheit. Aber M.K. lehnt es ab, und verweist darauf, DASS er ja bereits eine Arbeit habe. Verwirrung: Was für eine? M.K. hat erst im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens einen WB-Antrag gestellt, es gab für ihn vorher keine einstweilige Verfügung nach §102; trotzdem hat ihm Siemens, nur aufgrund eines Schreibens, praktisch "vorbeugend" schon einen Job gegeben, geradeso, wie man ihn normalerweise erst nach gewonnenem §102 bekommt. Eine unterqualifizierte Not-Aufgabe, aber eine Aufgabe, ohne gerichtlich erstrittenen Anspruch. Ein Novum, ich schätze mal, da ist jemandem in der PA ein Fehler unterlaufen. Syndika Cisek sagt klar aus: Angesichts der Sozialdaten wird M.K. bei jeder nächsten Abbau-Welle, wenn mal wieder eine kommen sollte, als erstes wieder dabei sein -> doch vergleichen? M.K. bzw. sein Anwalt lehnt das ganz pauschal ab: "Er ist zu Siemens gegangen, um bei Siemens zu bleiben und dort auch alt zu werden." (Naja, tolles Argument). Prompt antwortet der RI: "Dann hätten Sie zum Staat gehen müssen, dann würden's auch bald so alt aussehen wie ich". Als nächstes eine einzelne Nachfrage zur fehlerhaften BR-Anhörung: Da soll eine Anlage gefehlt haben bzw. es gibt verschiedene Fassungen einer Anlage mit widersprüchlichem Datum; wird von Syndika Cisek geklärt (so mehr oder weniger; ganz sicher wirkte sie dabei auch nicht). Ansonsten nur noch Bezugnahme auf die Schriftsätze, dann geht's nach einer halben Stunde zu einer Beratung von wenigen Minuten -> Entscheidungsverkündung am 21.1. (13.00).
    Auffallend war, dass keine Fragen zu freien Stellen gestellt wurden; vielleicht weil sich die Frage nicht stellt, weil schon die BR-Anhörung für fehlerhaft erkannt wurde, das wäre gut für M.K.; vielleicht aber auch nur, weil der RI dazu über das, was im Schriftsatz steht, hinaus einfach keine Fragen mehr hatte, dann bleibt's spannend.
    (bt)

    Urteilsverkündung:
    Bei meiner Urteilsverkündung vor dem ArbG München erging folgendes Urteil:
    1) Kündigungsschutzklage erstinstanzlich GEWONNEN
    2) Weiterbeschäftigung mit folgender Einschränkung GEWONNEN: Einzig der Punkt "Weiterbeschäftigung unter unveränderten Vertragsbedingungen" ging so nicht durch. Ich muss also damit rechnen, demnächst nicht mehr exakt in meiner alten Dienststelle weiterbeschäftigt, sondern evtl. versetzt zu werden. Daher hat der Kläger, (ich also in dem Fall), 1/8 der Prozesskosten zu zahlen. Die ausführliche Begründung wird in den nächsten Wochen postalisch zugestellt.

    Das schriftliche Urteil sagt:
  • die KSchKlage sei gewonnen
  • Weiterbeschäftigung bis rechtskräftiger Abschluss, aber:
  • eigener Weiterbeschäftigungsantrag abgelehnt
  • 1/8 der Gerichtskosten (1/8 von 16 TEuro - also 2 TEuro!) selbst zu tragen

  • ist mir nun klar geworden, dass obiges dadurch förmlich provoziert wurde, dass wir in meiner Klageschrift die Weiterbeschäftigung auf exakt dem selben Arbeitsplatz als Systemtester im Bereich ICM N...bla.. verlangt haben. Was aber alleine aufgrund des Direktionsrechtes so ja gar nicht haltbar ist.

    Ergo / Die Moral von der Geschicht':
    Schreibe nichts in Deine Klageschrift,
    das Du nicht sicher durchkriegst vor Gericht!

    Herzlichen Dank an diejenigen, die mich begleitet und unterstützt haben, und v.a. verbindlichsten Dank an meinen RA.
    (mk)

    24.11.03: ArbG: Werner W.S. Kündigungsschutzklage
    Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), RAin von Freymann, 25 Zuschauer

    1.Bericht
    W.S. war Key Account Manager, dort zu 80% für die Betreuung von Vodafone zuständig und zu 20 % zur Unterstützung für ON-Produkte. Laut Siemens sei Bedarf für Vodafone-Betreuung entfallen und für ON-Unterstützung stark zurückgegangen.
    W.S. bezweifelt dies, da Vodafone weiterhin Siemens-Kunde ist und nun eben in den Regionen betreut wird. Die RAin legt eine email eines Kollegen vor, der sich zur Einarbeitung in das Thema an den Kläger gewandt hat. Herr Bartsch weist darauf hin, dass sich Vodafone auf Mobilfunk konzentriert und sich von Festnetz-Tochterunternehmen getrennt hat. Bei den optischen Netzen seien entsprechende Überkapazitäten noch längst nicht ausgelastet, was weitere Investitionen verhindere. Letzterem widerspricht W.S. mit dem Hinweis, dass zwar die Glasfaserkapazität dicke vorhanden sei, aber die Geräte für innovative Übertragungstechnik dennoch noch gefragt seien. (Anmerkung des Autors: Andernfalls wäre ja wohl SURPASS hiT 70xx kein solcher Renner.)
    Nun nimmt die RAin die BR-Anhörung aufs Korn. Dort wird Vodafone, was ja wohl entscheidend für die Kündigung ist, gar nicht erwähnt. Syndika Cisek verteidigt sich, dass hier bezogen auf den gesamten Bereich mit anderen Schlüsselkunden argumentiert wurde. Der RI nennt ein BAG-Urteil, nach dem die Ausführung in der Anhörung zwar nicht den Ansprüchen eines Kündigungsschutzverfahrens unterworfen sei, sich jedoch aus der Anhörung nachvollziehbar der Grund der Kündigung ergeben müsse. Dies sei hier zu untersuchen.
    Die Betrachtung der Vergleichspersonen zur Sozialauswahl ist dem RI für die mündliche Verhandlung zu umfangreich. Entscheidung am 12.12. um 09:00. GEWONNEN
    (pl)

    2.Bericht
    RI geht auf den konkreten Arbeitsplatz ein, der aus Supportleistungen 80 % für Vodafone und 20 % für andere Projekte, insbesondere Optical Netwoks, bestand. Der Schriftsatz der Beklagten sagt aus, dass der Wegfall des Arbeitsplatzes begründet ist durch die Einstellung der Betreuung des Hauptkunden Vodafone. Danach erhält der Kläger die Möglichkeit, dies zu erläutern. Dies nimmt er wahr und berichtet, das Vodafone Kunde ist und bleibt. Diese Darstellung untermauert RAin mit einer Email eines Kollegen, aus der hervorgeht, dass dieser MA sich in genau diese Materie einarbeiten soll. RA stellt ausserdem fest, dass die Vodafone-Betreuung nicht die einzige Arbeit ist, die der Kläger bei Siemens erbracht hat, das Projekt wurde ihm (erst) in 2000 übertragen. Zusätzlich trägt RAin energisch vor, dass das Hauptargument im Schriftsatz, das Wegfallen der Betreuung von Vodafone, in der Betriebsrats-anhörung gänzlich fehle. Dort seien andere Betreiber namentlich genannt, deren Aufträge reduziert wurden, nicht aber Vodafone. Dieser wesentliche Sachverhalt aus der Klageerwiderung fehlt in der Betriebsratsanhörung. RI kommentierte dies mit "das könnte ein Problem werden". Weitere Punkte wurden nicht mehr vertieft. Eine Diskussion zur Sozialauswahl führe zu sehr ins Detail, so die Einschätzung des RI; daher zum Schluss zu den Anträgen. ENTSCHEIDUNG am Fr. 12.12.03, 9:00 Uhr.
    (ss)

    24.11.03: ArbG: Alfred A.K. Kündigungsschutzklage
    Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Thies, 25 Zuschauer

    1.Bericht
    Unvollständiger Bericht, da ich unmittelbar vorher in einer anderen Verhandlung war.Nach Verhandlungspause folgender Verlauf:
    A.K. testet EMV. Wegen Umorganisation der Messtätigkeiten wurde er Anfang Oktober 2002 von einer Entwicklungsabteilung zu M&L versetzt, laut RA nur um damit den Wegfall des Arbeitsplatzes leichter darstellen zu können. Syndika Cisek widerspricht - im Rahmen der Umorganisation wurde die gesamte Abteilung versetzt. Der Messplatz ist laut Siemens entfallen. A.K. hält dagegen dass er im Testzentrum wieder 1:1 aufgebaut wurde. Der RA legt nach, indem er das Programm einer EMV-Fachkonferenz vorlegt, in der Siemens-MA über Messverfahren referieren, ergo würden EMV-Messungen fortgesetzt. Dies reicht Syndika Cisek nicht als zwingender Beweis für das Weiterbestehen des Arbeitsplatzes.
    Der RI konzentriert sich nun auf die BR-Anhörung. Dort ist von Outsourcing die Rede, wozu es letztlich nicht kam. Stattdessen wurde die Tätigkeit einer Zentralabteilung zugeordnet. Aus Sicht des Vorgesetzten waren keine Messaufträge da, um sie an A.K. als Siemens-internen Dienstleister zu vergeben. Der RI wollte in der mündlichen Verhandlung nicht im Detail auf die 162 Vergleichspersonen der BR-Widerspruchs eingehen. Die Siemens-Klageerwiderung ist ebenso umfangreich und die Antwort des RA darauf, allerdings nur für eine Auswahl dieser MA, erst vor kurzem eingetroffen. Dies würde neue Fristen erfordern. Diese wurden jedoch nicht gesetzt. Entscheidung am 12.12. um 09:00. GEWONNEN
    (pl)

    2.Bericht
    RI eröffnet die Verhandlung mit der Bemerkung, dass er nun auch (wie seine RI-Kollegen) immer mehr Siemens Know how bekommt. An die Adresse Hr. Bartsch und Syndika Cisek gerichtet, ergänzt er: Sie kennen wohl mittlerweile jeden einzelnen Arbeitsplatz bei Siemens. Danach kommt RI zur Sache. Er zählt die Eckdaten des Klägers kurz auf: seit 1979 bei Siemens, dadurch lange Kündigungsfrist, AT, Freistellung ohne Klage (wegen AT-Vertrag), aber WB102 durchgesetzt. An dieser Stelle gab es eine Unterbrechung, beantragt durch den RA, der in anderer Sache einen Gütetermin hatte. Die Terminüberschneidung ergab sich (leider) durch den verspäteten Verhandlungsbeginn. RI gewährt diese Unterbrechung und fährt danach (unbeirrt) mit seinem Konzept fort. Er spricht den Punkt "Wegfall des Arbeitsplatzes" an. RI zitiert einerseits aus dem Schriftsatz der Beklagten, der Wegfall des Arbeitsplatzes sei aufgrund der Entscheidung von Dr. Scholz (Leitung) erfolgt, und andererseits aus dem Schriftsatz des Klägers, dass der Wegfall des Arbeitsplatz nicht tatsächlich erfolgt sei, sondern heute noch/wieder existiert. Dazu präsentierte der RA eine Kongresseinladung, aus der ersichtlich ist, dass Siemens sich mit den Arbeitsthemen des Klägers weiterhin beschäftigt (mehrere Referate von Siemens-Ex-Kollegen zu dem Thema). Syndika Cisek konnte trotzdem den Zusammenhang so nicht sehen. Interessant bei der Frage des Arbeitsplatzes war noch die Diskussion, ob die Versetzung des Klägers von damals WN CC in den heutigen Bereich als Vorgriff zur besseren Argumentation der Kündigung vorgenommen wurde. Dies wurde sofort von Hrn. Bartsch bestritten, er sieht die Aufgabe des Klägers klar im Fertigungsbereich und nicht in der Entwicklung, was im Zuge einer Umorganisation bereinigt wurde. Danach ging RI auf die Betriebsratsanhörung ein. Thema nochmals die Aufgabe des Klägers, die gemäß der Betriebsratsanhörung verlagert werden sollte entweder an externe Dienstleister oder an QE (Testzentrum für Messaufgaben). Dies entspricht nicht der heutigen Situation. Sowohl Syndika Cisek als auch der Vorgesetzte des Klägers versuchten diese Diskrepanz mit blumigen Worten zu erklären: eigentlich war das Outsourcing geplant, aber dann kam der Abbau der Entwicklungsaktivitäten aufgrund des Auftragseinbruchs und zuletzt kam eine der vielen Umorganisationen, die zur heutigen Situation geführt hat (AbN: und fast immer alles erklären müssen). Aus Zeitgründen ging RI nicht auf das Thema Sozialauswahl ein. Im Schriftsatz sind wohl 162 (?) Personen aufgeführt. Aber es gab doch noch ein Novum und zwar zum Thema Zustimmung BV-Vorstand bei Jubilaren (bzw. MA mit mehr als 20 Dienstjahre). Hr. Bartsch präsentierte oder besser gesagt lies einen kurzen Blick für RI, RA und Kläger auf ein Dokument zu, dass die Unterschrift von Hrn. Ganswindt zur Kündigung trägt. Eine Kopie dieses offensichtlich "brisanten" Dokuments gab es nicht (keine Ahnung warum?). RI kommentierte dies so, dass es nicht wesentlich ist für den Ausgang des Verfahrens. ENTSCHEIDUNG am Fr. 12.12.03, 9:00 Uhr.
    (ss)

    21.11.03: ArbG: Renate R.W. Kündigungsschutzklage
    Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter , RA Dankowski, 3-5 Zuschauer

    Hier liegen alle Schriftstücke vor. Der RI kündigt ebenfalls ein4-Stufiges Prüfungsschema an.
    Bei der 1. Frage der unternehmerischen Entscheidung ist der Wegfall eines Teils der Aufgaben (Kostenverfolgung) strittig. Dieser Teil soll von dem Vorgesetzen Dr. Z. übernommen werden. Der RI will aber den (anwesenden) Vorgesetzten nicht befragen.
    Bei der 2. Frage werden die relevanten freien Stellen besprochen. Syndika Cisek hebt die benötigten fliesenden Englischkenntnisse hervor. Der RA bezweifelt es und meint die vorhandenen Kenntnisse wären ausreichend oder könnten durch Kurse erworben werden.
    Bei der 3. Frage der Sozialauswahl wird der Vorgesetzte Dr. P. befragt. Er legt sehr detailliert und wortreich dar, warum die Vergleichs-Sekretärinnen höher qualifiziert sind. Dieses ist in den Schriftstücken allerdings nicht erwähnt und dem RA. Er bekommt die Gelegenheit schriftlich darauf zu antworten.
    Bei der 4. Frage zu BR-Anhörung monierter RA die dürftige Darlegung der Sozialauswahl durch die Siemens AG. Syndika Cisek verfällt darauf auf einen "genialen" Umkehrschluss: die Stellungnahme des BR wäre sehr ausführlich und damit muss die Anhörung korrekt gewesen sein. Schade, dass man als Zuschauer hier nicht laut lachen darf! Und im Übrigen wäre die Sozialauswahl aus subjektiver Sicht nicht erforderlich, weil kein Vergleichskreis gefunden wurde. Der RI fragt nach Vergleichsmöglichkeit. RA sagt nein, Syndika Cisek bietet die Abfindung und 2 Monatsgehälter zusätzlich, sagt, dass die Mitarbeiterin keinen anderen Arbeitsplatz bekommt (bei ICN ?) und deutet Zerrüttung an (?). Der RI ahnt die Berufung beim LAG . Urteilsverkündung: 19.12.03. 9:00. GEWONNEN
    (jb)

    21.11.03: ArbG: Tülay T.A. Kündigungsschutzklage
    Kammer 14 RI Poppe, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Uwe Friedel, RA Lugmayer, 3-5 Zuschauer

    Der RI kündigt ein 4-Stufiges Prüfungsschema an.
    Die 1. Frage bezieht sich auf die unternehmerische Entscheidung. 2 von 4 Arbeitsplätzen sind entfallen. Der RI hält es auf Grund des Schriftstücks von Siemens für nachvollziehbar. Der RA kann darauf nicht erwidern, weil er das Schriftstück erst vor 2 Tagen bekommen hat. Der Vorgesetzte kann hier auch nichts beitragen, weil er es zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht zuständig war. Herr Bartsch beklagt, dass sich der Umsatz von ICN WN in 3 Jahren halbiert hat.
    Die 2. Frage bezieht sich auf die freien Stellen. Ein Teil der angegebenen Stellen war bei SBS. Hier hat die Mitarbeiterin keinen Anspruch darauf. Andere Stellen sind wie üblich nicht nachvollziehbar. Es wird aber nicht weiter vertieft.
    Die 3. Frage bezieht sich auf die Sozialauswahl. Der BR hat in seinem Widerspruch 4 vergleichbare MA angegeben. Der RA bezweifelt die Richtigkeit der Sozialauswahl und der RI meint, dass es vom Kläger (MitarbeiterIn) belegt werden muss. Syndika Cisek legt das Schreiben vom Bereichsvorstand Ganswindt vor, mit der Zustimmung zur Kündigung, weil die Mitarbeiterin über 20 Jahre bei Siemens beschäftigt ist. Weiter weist der RI auf das Prozessrisiko für die Mitarbeiterin hin und versucht einen Vergleich herbeizuführen. Es kommt jedoch keiner zustande.
    Die 4. Frage zu BR-Anhörung kommt hier nicht zu Sprache (?). Der Prozess wird vertagt, damit der RA schriftlich auf das (oben erwähnte) Schreiben der Siemens AG antworten kann (bis 8.1.04) GEWONNEN, mit diesem Urteil steht es somit 111:0
    (jb)

    Der Zweite Teil der Verhandlung fand am 19.3.2004 statt.
    Kammer 14 RI Poppe, AG: Herr Angst (in diesem Fall (SAG) recht passend), AN: Herr Stöhr, Syndika Bayer, Hr. Vögele (PA), Vorgesetzter Uwe Friedel, RAin Graf (Moosreiner)

    Die Verhandlung beginnt verspätet, da der vorletzte Termin noch nicht zu Ende war, als der Termin von T.A. hätte beginnen sollen. Es ging dann aber doch recht zügig los. Der Termin davor wurde offensichtlich vertagt. Ich habe am Prozess davor auch ein paar Minuten teilgenommen es wurden Zeuginnen sehr detailliert vom RI befragt und es waren auch Zuschauer da. Interessant war vor allem die Aussage vom RI, dass er "grundsätzlich" nur mit den Rechtsvertretern - sofern vorhanden - spreche. Es gab also ein munteres RI an RA ==> Kläger - leise - an RA ==> RA an RI - Spielchen. Kein Wunder das die Verhandlung so lange gedauert hat. Nur der Zeugin hat er direkt zugehört. Alle Fragen/Antworten hat er ins Protokoll diktiert!
    RI erklärt, dass es sich bei T.A. um einen "versprengten" Prozess handelt. Seine sonstigen Kammertermine Kündigungsschutzklagen gegen Firma SAG hätten im November/Dezember stattgefunden. Er habe bei einer betriebsbedingten Kündigung nach 3 Kriterien zu prüfen: RI ließ hier jetzt plötzlich zu, dass Herr Vögele ausführlich auf die neue Betriebsvereinigung vom 10.02.04 einging und die erhöhte Abfindung und die tolle Betreuung und Vermittlung in der beE in den schönsten Farben schilderte! Er nannte auch die Summen die T.A. sofort und auch noch am Ende der beE erhalten würde. RAin erwiderte, dass dieses großzügige Abfindungs- bzw. beE-Angebot schon eine Überlegung wert gewesen sei und sie es mit ihrer Mandantin auch gründlich geprüft und es sich reiflich überlegt hätten (Vögele, dass Ziel so dicht vor Augen, wurde schon ganz unruhig!), aber letztendlich ginge es ja um die Existenz der Klägerin, so dass sie sich auf so ein Risiko, am Ende der beE mit ihren Kindern auf der Straße zu stehen, leider leider nicht einlassen könne. Tja, Pech gehabt Herr Vögele! RAin hat das wirklich gut gemacht, erst so zu tun, als könnte es zu einem Vergleich kommen und dann die kalte Dusche! Zu Beginn der Sitzung wurden noch Schriftsätze, T.A. v. 16.03.04 und SAG vom 19.03.04, sowohl Beklagte als auch Klägerin an das Gericht bzw. Gegenseite übergeben. Der RI nannte es einen absoluten Rekord, da schon ohne die zusätzlichen Schriftsätze 163 Seiten Klageerwiderung zusammen gekommen seien! Er fragte dann noch nach einem zusätzlichen Sachvortrag, den aber keine Seite hatte. Er wolle keine mündliche Verhandlung! Syndikus Bayer wollte allen Ernstes über alle im Schriftsatz aufgeführten Punkte mündlich verhandeln. RI sagte darauf hin, dass er ja wohl seine Entscheidungen in den anderen Fällen kenne und das er auch nur noch ein paar Jahre bis zu Pensionierung habe. Er möchte auf gar keinen Fall in Pension gehen ohne alle Fälle abgeschlossen zu haben. Syndikus Bayer kämpft noch ein bisschen um die mündliche Erläuterung, der RI bleibt aber dabei und lässt keine mündliche Verhandlung zu. Er schaut Syndikus Bayer scharf an und sagt noch dass die Schriftsätze ausreichend seien und auch gründlich studiert worden seien. Das Lesen habe schon genügend Zeit in Anspruch genommen. Urteilsverkündung: Dienstag, 06.04.04 13:00 Uhr! Mein Tipp: GEWONNEN!
    (gb)

    20.11.03: ArbG: Franz F.B. Kündigungsschutzklage
    Kammer 15 a Dr. Wanhöfer, Syndika Cisek, und Personalleiter Evertz, ehemaliger Vorgesetzter Stefan Franke, RA Riechers, 7 Zuschauer

    Prozess beginnt mit 10-Min. Verspätung.
    RI erklärt beim Hereinkommen, das er die Akte länger mit seinen Kollegen besprechen mußte. Trotz ¾ Std. Durchsprache gäbe es noch viele Fragen. RI führt auf, was alles strittig ist: Hier geht es um Mobilfunk, Betrieb Mch-H, Sparten steckt in wirtschaftlicher Krise.. Es gab einen Interessenausgleich. Folgende Angebote wurden gemacht: Abbau, Insourcing, beE usw. RI hat Schwierigkeiten die Tätigkeitsbeschreibung zu verstehen, da F.B. vieles gemacht hat. RI zu Syndika Cisek: bitte auch den Kollegen erklären, wieso die Aufgaben entfallen sind. RI fragt mach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, Stellenausschreibungen und zumutbaren Einarbeitungszeiten und stellt fest, dass die Angaben weit auseinander liegen. RI geht auf die Sozialauswahl und die Betriebsratsanhörung ein. Die Anhörung ist allgemein beschrieben, über F.B. jedoch sehr wenig. F.B. ist nur mit Hn. M. vergleichbar und der ist ebenfalls gekündigt. Weiter stellt RI fest, dass es hier noch was Besonderes gibt: Jubilarschutz 20-25 Jahre Betriebszugehörigkeit, da ist die Zustimmung eines Vorstandsmitglied nötig. Es gibt eine E-Mail von Hn. Wilhelmi an Hn. Lamprecht mit der Bitte um Zustimmung. Das Problem bei der ganzen Sache ist, dass die zu kündigenden Personen nicht namentlich genannt sind und man auch die Unterschriften nicht lesen kann. Darauf geht RI im speziellen ein, denn dies sei was Besonderes für ihn und seine Kollegen, da er ja das ganze Jahr das Kündigungsschutzgesetz überprüfe und dies nicht so oft vorkomme. RA Info von Hn. Wilhelmi, es gab keine weitere Information an den Bereichsvorstand. RI schaute sich die Gesamtbetriebsvereinbarung sehr genau an. Hr. Evertz meint, das ICM ca. 18.000 Mitarbeiter hat, kennt Hr. Lamprecht die Namen der Einzelnen natürlich nicht. RA dementiert, man könne das überprüfen und auch versuchen, den Kollegen unterzubringen. Syndika Cisek: wirft ein, es gab einen Abbau von 14 Personen und daher die Zustimmung des Bereichsvorstandes. RA: die E-Mail konnte den Kläger nicht erfassen, weil er krank war. Syndika Cisek: Dem stimme ich nicht zu. Verlängerte Zeit für beE oder anderes wurde nachträglich erteilt. Zur Zeit der Mail stand fest, wer gekündigt werden muss. Der Kläger gehörte zu diesem Kreis, auch wenn die Kündigung später ausgesprochen wurde. (F.B. hat erst am 16.1. eine Mail von Hn. Wilhelmi bekommen und Entscheidungs-Termin bis 22.1., somit konnte noch niemand wissen, wie er sich entscheidet.)
    RI: fragt nach vergleichbaren KollegInnen. Alle KollegInnen sind näher an der Technik als der Kläger und RI fragte, ob F.B. das in 3-6 Wochen machen kann. F.B. führte aus, was er zuletzt gemacht hat und dass er es sich zutraut, das in dieser Zeit zu machen. RI fragte nochmals wg. des Kollegen, ob er sich diese Tätigkeit aneignen könnte und ob er schon mit dieser zu tun hatte. F.B. führte dazu einiges aus. z.B. keiner dieser genannten KollegInnen hat alle diese Fähigkeiten und ich habe mit einem zusammengearbeitet. Beisitzer stellten auch einige Fragen. (Habe solch aktiven Beisitzer sonst noch nicht erlebt.) Auch wurden diese Beisitzer vom RI gelobt, weil sie technisches Verständnis besitzen, was in diesem Fall von Vorteil ist.
    Beisitzer zu F.B.: wie viel % war für die einzelnen Tätigkeiten notwendig. Wieviel % von der Arbeit von den genannten KollegInnen können Sie machen? F.B. erläuterte genauestens. Beisitzer. Wer würde sich mit Ihrer Tätigkeit decken? F.B. traut sich zu, von einzelnen KollegInnen die Tätigkeit zu übernehmen. RI zu Syndika Cisek: wir haben 4 KollegInnen im Ring. Syndika Cisek erwiderte daraufhin, dass F.B. nur allgemeine Tätigkeiten gemacht hat und die KollegInnen "natürlich" alle Spezialisten sind, "obwohl diese gerademal ca. 2 Jahre dabei sind".
    Vorgesetzter: Tätigkeiten sind sehr reiseintensiv. Wir haben überlegt, ob wir F.B. in Projekte einsetzen können, er hat das aber abgelehnt mit pers. Gründen, die auch genannt wurden. (In der Pause habe ich mit F.B. gesprochen. Er sagte: es waren ganz andere Gründe als die genannten.) RI: Das Gesetz verlangt von einem AG, dass er bei betriebsbedingten Kündigungen schaut, ob die zu kündigenden mit anderen zu vergleichen sind.
    Syndika Cisek: die anderen KollegInnen werden schlechter bezahlt. Größenordnung ca. 20.000,-- €. Im Verlauf des Prozesses musste dann Hr. Evertz zugestehen, dass Sie gar nicht genau wissen, wie viel die vergleichbaren Kollegen verdienen. Hier wurde also genau bestätigt, dass die "Alten" halt zu teuer sind, auch wenn Sie sich dieses Gehalt durch Ihren langjährigen Einsatz ja verdient haben und auch diese Jungen werden mal älter und verdienen dann bestimmt noch mehr. Auch wurde von F.B. Vorgesetztem und Hn. Evertz bzgl. der Tätigkeiten gesagt, dass Sie sich da auch nicht auskennen würden. F.B. führte nochmals aus, dass er mit einem vergleichbaren Kollegen zusammengearbeitet hat und hat erst mal verschiedene Sachen erklärt. Der Kollege ist Anfang 30 und noch nicht lange dabei, hat aber lt. SAG mehr Ahnung als F.B. Syndika Cisek zu F.B.: Sie werden nicht sehr genau, erklären nur allgemein. Sie versteht nicht, wieso er sagen kann, dass er sich so schnell einarbeiten kann und und und Vorgesetzter von F.B. dementiert, dass F.B. diese Tätigkeiten gemacht hätte. Es wurde noch sehr lange über alles diskutiert. Von Syndika Cisek wurde nochmals gesagt, dass die vergleichbaren KollegInnen diese Tätigkeiten schon 2 Jahre machen und F.B. dazu nicht geeignet ist. F.B. hatte aber sehr ausführlich erzählt, was er alles kann und was er auch alles schon gemacht hat. (Für meine Begriffe hat er zuviel gesagt.)
    RI zu F.B., auf welche Stellen könnten Sie eingesetzt werden? Diskussion über diese Stellen. Wie bei allen waren diese Stellen natürlich für F.B. nicht geeignet, weil zu spezifisch und weil F.B. das eine oder andere ja noch nicht gemacht hat. Z.B. kann man die Programmierung C++ nicht in zwei Jahren lernen und so weiter und so weiter. Daraufhin sagte der RI, ich glaube, ich unterbreche mal und wir lüften durch. Pause von 20 Minuten.
    Am Anfang des Prozesses wusste man nicht wohin die Reise des RI gehen sollte. Er unterstützte einmal die Seite der SAG, einmal den Kläger. Es ging ständig hin und her, manchmal auch sehr widersprüchlich, was man eigentlich immer nur von Seiten der Synd. erlebt. Aber dann stellte sich doch heraus, dass der RI auf einen Durchbruch, sprich Vergleich, aus war. Nach Rückkehr der Kammer fragte der RI gleich nach einer gütlichen Einigung. Syndika Cisek sagte, Angebot wie vorher ca. ....... und 2 Monatsgehälter. RI zu F.B.: Hr. B. jetzt mal ganz offen gefragt, es gibt keine Zahl, die für Sie akzeptabel ist? F.B. sagte, meine Situation lässt das nicht zu. Ich bin 48 Jahre und bis zur Rente ist es noch sehr weit und und und Syndika Cisek sagte, das ist ne Menge, ich würde das annehmen (in dem Alter auch kein Wunder, da würde ich das auch tun. Nur Pech, dass man in jungen Jahren diese Abfindungen noch nicht erarbeitet hat) und der Kläger hat ja ausgeführt wie gut er ist (also bestens zu vermitteln auf dem Arbeitsmarkt ::-(( ) Daraufhin sagte Hr. Evertz: In der beE sind schon 235 vermittelt. RI: Umschulungsmöglichkeit, wenn ich dadurch eine andere Anstellung bekommen würde, aber zu anderen Konditionen arbeiten.? RI führte nochmals sehr genau aus, was die Kammer besprochen hat und wie eine Kündigungsschutzklage normal läuft. Spezialisierung ist eine Schwierigkeit auf dem Arbeitsmarkt, auch die finanzielle Seite ist hier ein Problem. RI führte noch vieles aus, sagte aber auch, ein Aufeinanderzugehen ist besser für das weitere Vorgehen und auch für das Betriebsklima. RI zu Syndika Cisek: wie sieht es mit einer Abfindung aus? Syndika Cisek zu RI: fragen Sie ihn (F.B.) doch mal. RI zu Syndika Cisek: wir haben darüber gesprochen, sitzen Sie sehr stabil und dann kam der Hammer: Verdoppelung der Abfindungssumme.
    Syndika Cisek sagte nichts weiter aber Hr. Evertz sagte, Gott sei Dank haben die Stühle Lehnen. RI zu F.B.: gibt es eine Möglichkeit? -Nein von F.B.- Syndika Cisek sagte natürlich, das wollte ich ja nur hören. RI sagte, die Sozialdaten sind sehr stark und dass man das nicht aufgeben will, ist auch klar. RA sagte daraufhin zu Syndika Cisek: Das will ich aber jetzt so nicht auf meinem Mandanten sitzen lassen. Wir haben Ihnen in den anderen vorangegangenen Prozessen jede Menge Vorschläge bzgl. Abfindung usw. gemacht und Sie sind auch auf keines eingegangen. RI zu Syndika Cisek: Angebot anderer Arbeitsplatz. Natürlich nicht möglich. RI nochmals, ohne Sachverständige kann man über WB nicht entscheiden für die ausgeschriebenen Stellen. Mit einem Leitz-Ordner kommen Sie da nicht aus. Jetzt endlich nach 2 Std. werden die Anträge gestellt. Urteilsverkündung ist im Dezember. Genauer Tag und Uhrzeit konnte der RI nicht sagen, da er seinen Terminkalender im Büro vergessen hatte.
    Ich glaube, dieser Prozess hat alle bisherigen und hoffentlich zukünftigen Rekorde bzgl. der Länge gebrochen. Um es nochmals zu sagen, für 1 Person sage und schreibe 2 Std. getagt. Ich, für meinen Teil hoffe, dass ich so was nicht und bei anderen nicht mehr durchmachen muss.
    (bb)
    Urteilsverkündung:
    Der RI teilte bei der Urteilsverkündigung am 14.1.04 mit, dass ich GEWONNEN habe. Endlich, dass war eine ganz schön lange Geduldsprobe. Er erläuterte nur ganz kurz den Grund, ausführlicheres steht dann in der schriftlichen Begründung. Ausschlaggebend war mein per Betriebsvereinbarung (ZP Rundschreiben Nr. 34, 93 vom 23.07.1993) Alterskündigungsschutz. Dieser gilt bei Mitarbeitern die länger als 20 Jahre dabei sind aber noch keine 25 Jahre. Da konnte der RI nicht nachvollziehen, dass das bei mir ordnungsgemäß berücksichtigt wurde. Nähere Erläuterung wird wohl erst in der schriftlichen Begründung erfolgen, die ich noch nicht habe. Als Schmankerl der RI wörtlich: "In die Tiefen der sozialen Auswahl sind wir bei der Urteilsfindung erst gar nicht eingegangen..."!
    (fb)

    19.11.03: ArbG: Susanne S.C. Kündigungsschutzklage
    Kammer 36 RI Dyszak, Hr. Bartsch, Syndika Cisek, Hr. Padinger (Vorgesetzter), RA Wertenauer, 17 Zuschauer

    1.Bericht
    Der RI betritt den Raum und sagt als erstes "Es wird ja nicht weniger, die Präsenz." (ein Dank zurück für das Lob) Bei der Vorstellung der Personen erzeugt der RI ein Schmunzeln als er mit gerichtetem Blick bemerkt "Herr Bartsch ist gerichtsbekannt." Danach geht es los und da S.C.'s Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Rechtsstreits bereits beschieden ist, will sich der RI auf den Kündigungschutzklageantrag konzentrieren. Doch zunächst geht die Frage noch in Richtung gütlicher Einigung, woraufhin Hr. Bartsch nochmals die Angebote vortragen darf. Alles bekannt und so antwortet der RA, dass der Weiterbeschäftigunganspruch sehr viel werthaltiger ist, als das was seiner Mandantin angeboten wird. Dies ist nicht akzeptabel. Der RI fragt nach weitergehenden Angeboten seitens Siemens und Herr Bartsch stellt letztlich klar, dass der Arbeitsplatz weg ist. Sollte der RA darauf zielen, dass die Klägerin wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren kann, dann muss er sagen "there's no way". Dann folgt die Antragstellung. Anschließend kommt der RI zur Erörterung und hier zur Betriebsratsanhörung. Der RI kann nicht so recht relevante Daten aus der BR-Anhörung und dem SAG Schriftsatz entnehmen, insbesondere auch, weil ein Vergleichs-MA über 30 Mal aufgeführt ist. Er kann sich mit Syndika Cisek einigen, dass das wohl ein Versehen ist. Ein weiterer Austausch stellt auch fest, dass im Schriftsatz Dinge nachgereicht wurden, die in der Anhörung fehlen. Zusammenfassend stellt der RI zum Ende fest, dass, wer auch immer die Anhörung verfasst hat, diese sich hart am Rande dessen bewegt, was in Schulungen gerade noch verträglich sein könnte, um es mal ganz vorsichtig auszudrücken. Damit bedurfte es einer beratenden Unterbrechung, in die die Kammer kurz darauf auch verschwand. Als die Kammer wieder zurück kommt, bittet der RI den Saal gleich stehen zu bleiben und verkündet die Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung NICHT beendet ist. RI zur Begründung: Dies ist dünn und es bleibt dünn. Er erkundigt sich noch bei Syndika Cisek, ob eine verkürzte Variante des schriftlichen Urteils in Frage kommt, um nach kurzen Minenspiel gleich nachzulegen, dass Siemens dann die lange Variante auf schönem Papier für die Unterlagen bekommt. GEWONNEN
    (eb)

    2.Bericht
    Der RI begrüßt Hrn. Bartsch: "Herr Bartsch ist gerichtsbekannt" (das kann nun jeder interpretieren wie er will...). Ein Vergleichsversuch (mit den bekannten Angeboten) scheitert erwartungsgemäß, wird aber trotzdem noch Mal versucht; dann werden die Anträge gestellt. Der RI konzentriert sich dann ganz auf die Betriebsratsanhörung, nicht auf die Klageerwiderungs-Schriftsätze: Beim Sozialvergleich fehlten die genauen Sozialdaten der aufgelisteten Kollegen, zum Beispiel wird nur pauschal behauptet, ein Kollege sei älter oder länger in der Firma, aber ohne Angabe konkreter Zahlen, anhand derer man das auch nachvollziehen könnte ("Wertung statt Fakten"). Dass dann die in der BR-Anhörung noch fehlenden Daten später in der Klageerwiderung ergänzt/konkretisiert wurden, sei zwar nett, aber ein nachträgliches Nachschieben reiche nun mal nicht, das hätte man schon im Rahmen der Anhörung vorbringen müssen. Mit den Worten "das ist einfach" zieht sich der RI mit seinen Beisitzern zur Beratung zurück, kommt zurück und findet klare Worte: Er "wundert sich" über die bei der Anhörung gemachten Fehler und deutet an, diese Fehler seien fast schon wie aus einem Lehrbuch zitierte Beispiele, wie man's nicht machen sollte (genaue Formulierung habe ich mir nicht gemerkt). Nach in Summe 20 Minuten das Endurteil: S.C. hat GEWONNEN, die Kündigung ist "unwirksam; unwirksamer kann's nicht werden", wie der RI feststellt. Begründung: Die BR-Anhörung natürlich, "das ist zu dünn".
    (bt)

    19.11.03: ArbG: Gisela G.G. Kündigungsschutzklage
    Kammer 36 RI Dyszak, Hr. Bartsch, Syndika Cisek, (Vorgesetzter kommt später), RA Wetter, 17 Zuschauer

    1.Bericht
    Auch hier beginnt die Verhandlung mit der Vergleichsfrage. Hr. Bartsch, "Ich gebe nicht auf." und nennt die Zahlen sowie die beE. Der RI scherz mit beiden Seiten kurz über einen 10 Mio Traumbetrag und wird dann doch wieder enttäuscht - nur von einer Seite (fast wollte er einen Durchbruch schaffen, könnte man meinen :-) ). Doch dann geht es auch hier wieder zur Sache mit der BR-Anhörung, deren Qualität ganz ähnlich dem vorigen Fall ist, die Sachlage sich also im Prinzip wiederholt. Jedoch geben BR-Anhörung und SAG-Schriftsatz hier ein Disputthema her, weil Ersterer 3 Vergleichs-MA benennt und Letzterer eine Sozialauswahl mangels Vergleichskandidaten verneint. Syndika Cisek erklärt es so, dass nach Auffassung des Arbeitgebers die in der BR-Anhörung genannten Personen nach Prüfen der Qualifikation und des Wissens (Spezialkenntnisse und -Know How) nicht vergleichbar seien. Der Leser soll die Formulierungen so interpretieren, dass zwar eine Sozialauswahl ursprünglich angedacht war, diese nach Prüfen der Qualifikation dann aber doch wieder ausschied. Sie überzeugte den RI nicht, sodass dieser entgegnete, dass diejenigen, die den Schriftsatz verfasst hätten, nicht geltendes Recht in schriftsätzliche Formulierungen umsetzen konnten. Der Text des Schriftsatzes ist nicht eindeutig, wie soll er nun verstanden werden. Syndika Cisek war um wirklich klärende Worte verlegen. RI "Ich kämpfe darum, sie richtig zu verstehen." Weiter: sie haben das Problem, dass 2 MA zunächst als vergleichbar hingestellt wurden, dann aber später keine Sozialauswahl wegen nicht vergleichbarer MA feststellt wurde. Syndika Cisek versucht (eher hilflos denn souverän) eine Erklärung mittels Zurückziehen als Spezialkenntnisse der 2 MA. Im weiteren Disput unterstellt der RI, dass man bei Siemens als Weltspitzenfirma davon ausgehen kann, dass mehrere MA mit Spezialkenntnissen angestellt sind. Dann müssen diese in der BR-Anhörung auch genauer spezifiziert werden. Das sieht der RI als Problem, was, wieder ganz vorsichtig ausgedrückt, wichtig sein könnte. Es folgte ein Austausch über den Kreis der Sozialauswahl, in dem Syndika Cisek mit "Man könnte es als Abteilung bezeichnen" die Dienststelle von G.G. verkaufen wollte, dem RI die "Dienststelle" aber gar nicht gefiel und man sich schließlich auf Team einigte. Der RA stellte fest, dass die Sozialauswahl fehlerhaft nur über das Team gezogen wurde. Syndika Cisek entgegnete, dass auch innerhalb eines Team die Spezialkenntnisse variieren können und man die Sozialauswahl nicht, wie behauptet, beschränkt habe (... nun ja). RI: "Dann gehen wir wieder nachdenken." Als die Kammer zurück kam, wollte sie noch einen Punkt hinsichtlich der Weiterbeschäftigung und des Arbeitsverhältnisses konkretisiert wissen. Dazu schlug der RI dem RA vor, den Antrag in dem Punkt auf "vertragsgemäße Bedingungen" zu erweitern. Die Beklagtenseite erklärte sich einverstanden. RI: "Dann müssen wir weiter denken." und die Kammer zog sich wieder zurück - um kurz darauf, beim Wiedererscheinen, das Publikum um stehen bleiben zu bitten. Gewonnen (für G.G.). Der RI in der Begründung: hier gilt das gleiche Problem, wie vorher, auch wenn man es sehr wohlwollend liest. Die Sozialauswahl ist nicht in Ordnung, weil sie sich nicht signifikant zeigt und ohne weitere Erläuterungen dargestellt ist. Dies ist aber der Maßstab, wie der BR, gesetzlich vorgeschrieben, zu informieren ist. Auch die Weiterbeschäftigung ist hiermit, positiv für G.G., bis zum Ende des Rechtsstreits entschieden. GEWONNEN
    (eb)

    2.Bericht
    Auch hier konzentriert sich der RI auf die Betriebsrats-Anhörung: Dort wurden zwei vergleichbare jüngere Kollegen als wegen ihres speziellen Knowhows "unabkömmlich" bezeichnet. Der RI stellt auch hier ein "Substanzproblem" fest: Das ist nicht hinreichend ausgeführt. In der Klageerwiderung korrigiert sich Siemens und stellt fest: Es gab keine Sozialauswahl weil es keine vergleichbaren Arbeitnehmer gab (auch die 2 Besagten waren nicht vergleichbar, eben wegen ihres speziellen Knowhows). Weil die Siemens-Anwälte eben selber ihren Fehler bei der BR-Anhörung erkannt und nachgebessert haben. Das verleitet den RI zur Frage, ob da denn "Amateure am Werk" waren? Das angeführte "spezielle Technologie-Knowhow" hätte unbedingt näher spezifiziert werden müssen. G.G. RA hakt hinterher: Die beiden seien obendrein in der gleichen Fachgruppe wie G.G. gewesen, hätten also vergleichbare Aufgaben & Knowhow gehabt. Auch sei die Sozialauswahl auf dieses Team beschränkt gewesen. Beides bestreitet Syndika Cisek natürlich. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück, danach noch eine Klärung zum Weiterbeschäftigungs-Antrag: Die konkret aufgelisteten Tätigkeiten schränkten das Direktionsrecht zu sehr ein, wird ersetzt durch "vertragsgemäße Weiterbeschäftigung". (Das sieht wohl jeder RI anders.) Dann noch Mal Rückzug zum "weiterdenken", und schließlich ergeht nach insgesamt 33 Minuten das Endurteil: Auch G.G. hat gewonnen! Hauptgrund diesmal die "Substanzfrage": Es hätte näher ausgeführt werden müssen, warum die 2 Kollegen unabkömmlich seien; dass bei einer Firma wie Siemens jemand besondere technische Fähigkeiten hat, sei ja nichts Besonderes oder Signifikantes, sondern eher schon selbsterklärend, in so einer HighTech-Firma hat ja jeder irgendwelche speziellen technischen Fähigkeiten und Knowhow. Da hätte dann schon wesentlich mehr ausgeführt werden müssen, warum genau bei diesen beiden das nun noch viel stärker als normal ausgeprägt sein soll.
    (bt)

    14.11.03: ArbG: Jack J.S. Kündigungsschutzklage
    Kammer 14 RI Poppe, 14 Ca 1917/03 , Hr. Bartsch, Syndika Cisek, RA Riechers, 10 Zuschauer

    1.Bericht
    Am Anfang vergleicht der RI scherzhaft die dicke Akte des vorher verhandelten Falles (keiner von uns) mit der fast schon Leichtgewichtigen von J.S.'s Fall. Allerdings leitet er sofort auf den Rekord bei ihm über, der darin besteht, dass die Beklagtenseite knapp 40 Seiten Schriftsatz vorlegte, woraufhin die Klägerseite mit knapp 80 antwortete. Er gab den Beisitzern zwar einen Überblick, bat aber, wohl wegen des Schriftsatzumfangs, beide Seiten, beginnend mir der Klägerseite, einen wirklich knappen Abriss der wesentlichsten Punkte zu geben. Nur für den Fall, dass er seinen Beisitzern unwissentlich etwas vorenthalten hätte. Seinen Worten war aber deutlich zu entnehmen, dass er von den vielen Seiten die tatsächliche Essenz hören wollte. Syndika Cisek antwortet auf den RA Vortrag zunächst sehr allgemein mit der bekannten schlechten Lage des ICN und kam später auf J.S.'s Abteilung, in der 85% der Aufgaben weggefallen sein sollen, womit 5 der 11 MA überflüssig wären (mathematisch zumindest eigenartig). Die 2 MA, die vergleichend angeführt sind, sind natürlich höher qualifiziert und damit mit J.S. nicht vergleichbar (das Übliche). Zum Thema Weiterbeschäftigung führt Syndika Cisek aus, dass die Stellen ein hin und her seien, man schon auf die Stellen im BR-Widerspruch einginge aber danach ja immer neue hinzukommen, auf die nicht immer neu erwidert werden könne. Syndika Cisek hierzu quasi zusammenfassend: "Die Beklagte geht davon aus, dass eine Weiterbeschäftigung derzeit (!) nicht möglich ist." Weiterhin vertritt sie die Meinung, dass es in der BR-Anhörung nicht möglich sei, den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes genau auszuführen, die dem BR gegebenen Angaben aber hinreichend für das Ansinnen seien. (Spricht das Gesetz nicht gerade hier eine andere Sprache?) Nun wird J.S. vom RI nach seiner derzeitigen Situation befragt, woraufhin er antwortet, dass er auch in einer räumlichen Sonderstellung sei und als Aufgabe eine Studie zu Software und Werkzeugen hat, zu deren Inhalt allerdings schon seit Anfang dieses Jahres eine verbindliche, konzernweite Beschlusslage gilt, sie also eher akademischen Charakter hat. Syndika Cisek beharrt auf einer Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung. Der RI möchte sich noch nach gütlichen Einigungsmöglichkeiten erkundigen, wobei er mit der Feststellung einleitet, dass der Kläger ein Alter erreicht hat, in dem eine Vermittlung in einen neuen Job nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Syndika Cisek verweist auf die nicht unerhebliche Abfindungssumme und (in einem recht großzügig anmutenden Ton) legen Hr. Bartsch und Syndika Cisek gemeinsam noch die bekannten 2 Monatsgehälter drauf. Alles war aber bereits bekannt und ergab nicht Neues. RA lehnte das Angebot ab. Der RI nahm gefasst zur Kenntnis, dass es dann müßig sei, über eine weitere Annäherung zu sprechen und leitete auf das Stellen der Anträge über. Da J.S.'s Klageeinreichung (die, innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungszustellung) noch von einem anderen Anwalt stammte, gab es noch einen kurzen Disput betreffs (kollektivrechtlichem - ja/nein) Weiterbeschäftigungsanspruch, den der RI in die sinnvolle Richtung für J.S.'s Weiterbeschäftigung lenkte.
    Beschluss: Termin zur Verkündung einer Entscheidung: Freitag 5.12., 9:00 Uhr (instanzbeendigende Entscheidung oder weiteres Vorgehen). Zum Abschluss sagte der RI noch, dass beiden Parteien mit einer raschen erstinstanzlichen Entscheidung geholfen sei. Dann könnten weitere Dinge am LAG vertieft werden. (interessanter Abschluss sowohl als Ahnung des Ausgangs der 1. Instanz als auch zum weiteren Verlauf)
    (eb)
    Urteil am 5.12.: GEWONNEN
    Die Kündigung ist unwirksam, ich bin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Begründung: Das ursprüngliche Kündigungsbegehren gegenüber dem Betriebsrat einerseits und die Ausführungen der Siemens AG in ihrer Erwiderung auf meine Klage andererseits sind nicht miteinander kongruent. Der RI wies bei der Urteilsverkündung darauf hin, dass eine Berufung gegen dieses Urteil möglich ist, nachdem der schriftliche Bescheid ergangen ist; dies wird nicht vor Mitte Januar der Fall sein.
    (js)

    2.Bericht
    RI eröffnet die Verhandlung mit der (ironischen) Bemerkung, dass er im Gegensatz zur vorherigen Sache - dabei zeigt er auf einen dicken Aktenordner - eine "dünne Aktenlage" vorfindet. Immerhin hat die Beklagte 29 Seiten dazu beigetragen, von der Klägerseite kamen 79 Seiten zusammen. RI kommentiert, dass dies wohl mit viel Akribie und Gründlichkeit zusammengetragen wurde. Er wolle aber hier nur auf das Wesentliche eingehen. RI nennt auch gleich, was für ihn wesentlich ist:
    - Herleitung Wegfall des Arbeitsplatzes aus der Unternehmensentscheidung
    - Weiterbeschäftigung auf vergleichbar freien Stellen
    - Sozialauswahl
    - Ordentliche Beteiligung des Betriebsrates
    Zuerst bekommt die Klägerseite Gelegenheit, zu den wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. RA geht auf sämtliche Punkte des RI ein und betont zusätzlich, dass der Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Im Gegenzug trägt Syndika Cisek die Argumentation der Beklagten vor. Die Begründungen sind nicht neu, eher bekannt aus anderen Verfahren. Es entsteht der Eindruck, die Begründungen sind keineswegs individuell, sondern austauschbar:
    - die Unternehmensentscheidung sei ausreichend heruntergebrochen worden auf die konkrete betriebsbedingte Kündigung
    - die Vergleichbarkeit des Klägers sei allenfalls gegeben mit einer Person, eher aber nicht
    - auf freie Stellen wurde ausreichend Bezug im Schriftsatz genommen, eine intensive Prüfung hat ergeben, dass eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen nicht möglich sei
    - eine Sozialauswahl ist nicht notwendig, da kein Mitarbeiter vergleichbar ist
    - die BR-Anhörung ist ausreichend, wenn auch im Detail nicht genau. Der Schriftsatz sei eine Konkretisierung der BR-Anhörung.
    Danach lässt RI den Kläger zu Wort kommen. Der RI ist interessiert, wie die konkrete Weiterbeschäftigung tatsächlich aussieht. Der Kläger erläutert kurz seine Aufgabe, eine Internet-Recherche und Bewertung bzgl. Softwaremethoden und -tools. Allerdings, so seine Meinung, sei dies eine "Pseudo-Aufgabe". Das Ergebnis sei nicht mehr relevant, da eine entsprechende Unternehmensentscheidung bereits vorliegt. Syndika Cisek kommentiert dies so: Arbeitsplätze sind nicht mehr möglich, daher ist die erzwungene Weiterbeschäftigung schwierig. RI stellt fest, dass ein Vergleich nicht möglich ist. Somit lässt er die Anträge stellen. RI verabschiedet sich mit dem Hinweis, dass er eine schnelle Entscheidung als sinnvoll erachtet, eine Vertiefung der Streitpunkte kann im LAG erfolgen. Urteil/Entscheidung am 05.12.03, 9:00 Uhr
    (kh)

    11.11.03: ArbG: Peter P.B. Kündigungsschutzklage
    Kammer 6 RI Dr. Obenaus, Syndika Fr. Cisek (BayMe), Hr. Bartsch, Führungskraft Hr. Gerd Schmitz, RAin Graf (Kanzlei Moosrainer&Lugmair), 10 Zuschauer

    1.Bericht
    Zu Beginn des Verfahrens erkundigt sich RI nach dem Stand der Weiterbeschäftigung. Der "WB102" des Klägers befindet sich derzeit in der zweiten Instanz, eine Entscheidung steht noch aus. Dann zitiert der RI aus den Schriftsätzen. Von 2300 entfallenen Arbeitsplätzen sollen 1700 durch Kündigung und Aufhebungsverträge abgebaut werden. In der Organisation des Klägers sind hier 563 Arbeitsplätze betroffen. Das Qualitätsreferat des Klägers wurde aufgelöst. Es ist für den RI nicht nachvollziehbar, warum gerade Qualitätsaufgaben weggefallen sind. Syndika Cisek erklärte, dass durch die Zusammenführung der ICN-Bereiche WN, AS, ON Arbeitsplätze, gerade im Qualitätsbereich entfallen seien. Dann kam die Sozialauswahl zur Sprache. Syndika Cisek führte aus, dass man auch hier über sog. Vergleichskreise (?!?) keine vergleichbaren Mitarbeiter gefunden habe und nur auf die vom Kläger genannten Vergleichspersonen geantwortet hätte. Der RI blättert in den Schriftsätzen und findet, dass das Arbeitsgebiet des Klägers "weit gefasst" sei. Bei diesem Spektrum müsste eine umfangreiche Sozialauswahl erfolgen. Je genauer eine Aufgabe in den Arbeitsverträgen beschrieben ist, desto kleiner sei der Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter. Dies würde von den Personalabteilungen oft übersehen, so der RI. Auf die Frage nach gütlicher Einigung boten die Beklagten-Vertreter eine Abfindung oder den Übertritt in die beE an. P.B. führte aus, dass er sich in der beE keinerlei Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz ausrechnet und möchte weiterbeschäftigt werden. Der RI zog sich dann mit seinen zwei Laien-Richtern zu einer kurzen Beratung zurück und verkündete anschließend, dass die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren abgeschlossen sei und eine Entscheidung am 03.12.2003 um 8:30 Uhr verkündet wird. GEWONNEN
    (rd)

    2.Bericht
    Zu Beginn der Verhandlung werden sofort die Anträge gestellt. RI fragt den Kläger über den Stand der einstweiligen Verfügung der WB102. RAin kommentiert, die WB sei bereits im LAG verhandelt, ein Ergebnis stehe aber noch aus. RI resümiert den Bereich ICN. Dort gibt es CP, CN, CS, ML. In Summe sollen dort 2300 Mitarbeiter abgebaut werden. Im einzelnen:
    1700 Stellen sollen ganz weg
     600 Stellen entfallen durch die Arbeitszeitverkürzung
    Im Bereich FuE entfallen 530 Stellen. Soweit die Statements des RI. Nun kommt aber die konkrete Frage, wie diese 530 Stellen auf die Abteilung von P.B., speziell die Gerätetechnik QS herunter gebrochen wird. Weiter fragt der RI: "Wo liegt das inhaltliche Konzept, dass die QS an dieser Stelle weggefallen ist. Warum ist jetzt Hr. P. schutzwürdiger, wenn vorher kein Vergleich nötig war?"(Anmerkung des Verfassers: Hr. P. ist bereits über Altersteilzeit ausgeschieden, somit scheint dem Zuhörer der Vergleich mit Hr. P. nicht besonders sinnvoll) Syndika Cisek schwenkt auf den Interessensausgleich der mit dem BR erfolgt ist. Klartext, sie weicht der konkreten Frage des RI aus. Sie erzählt, dass inhaltlich Geschäftsgebiete zusammengelegt wurden. Speziell bei P.B. wurden 3 Bereiche zusammengelegt, somit ist P.B.'s Arbeitsplatz weg. RI versucht, die Ausführungen von Syndika Cisek noch Mal zusammenzufassen: "Sie sagen: Sie haben ein neues Schnittmuster, und dies führt zum Abbau?" Syndika Cisek erklärt, Hr. P. sei woanders (Anmerkung: klar, er ist ja bereits weg). RI fragt nach anderen QS Beauftragten. Laut Syndika Cisek wurden keine gefunden, keiner da. Alle aus dem BR Widerspruch sind nicht vergleichbar. RI verweist auf den Arbeitsvertrag. Dort steht wenig über das Anforderungsprofil und nichts über eine QS Tätigkeit. Das war ja zunächst deutlich, aber Syndika Cisek erwidert: "Wir sind der Meinung, dass kein anderer Mitarbeiter da ist. - Die Arbeitsverträge sind sehr dünn." RI belehrt (bestimmt das Volk, alle Anwälte sollten das ja wissen): "Je weiter die Arbeitsverträge gespannt sind, desto besser für den Kläger (!)" da dann die Sozialauswahl auch weiter ausfällt. RI versucht noch kurz die Vergleichsbereitschaft auszuloten, aber erfolglos. Urteil Mittwoch 3.12. 8:30
    (wl)

    11.11.03: ArbG: Karel Ka.E. Kündigungsschutzklage
    Kammer 6 RI Dr. Obenaus, Syndika Fr. Cisek (BayMe), Dr. Everts (ICM-PA), Führungskraft Hr. Thomas, RAin Graf (Kanzlei Moosrainer&Lugmair), 10 Zuschauer

    1.Bericht
    Schon bei der Aufnahme der Anwesenden beider Parteien stutzt der RI : "Führungskraft des Klägers ?!?" Hr. Dr. Ewerts erläuterte, dass Vorgesetzte bei Siemens Führungskräfte genannt werden. Aha. Dann stellte RI Dr. Obenaus folgendes fest:
    1. Das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgelöst.
    2. Die Beklagte ist verurteilt den Kläger zu gleichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
    3. Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
    Der Kläger ist seit 1979 bei Siemens beschäftigt, zunächst 7 Jahre als SW-Entwickler, danach bei System Engineering. Zur Zeit wird er in der Organisationseinheit der Führungskraft Thomas als SW-Entwickler eingesetzt. Der RI fragt, ob Möglichkeiten bzgl. einer gütlichen Einigung bestünden. Syndika Cisek führt aus, dass die Angebote eines Aufhebungsvertrags mit einer nennenswerten Abfindung (über 100.000 €) oder der Eintritt in die Altersteilzeit (Kläger wird im Jahre 2004 55 Jahre alt) weiterhin bestehen. Der Kläger erwidert, dass er keines von den Angeboten annehmen möchte/kann und besteht auf Weiterbeschäftigung. Der RI zitiert daraufhin aus den Schriftsätzen und erwähnt explizit einen ICM-Beschluss bzgl. Abbauzahlen. Runtergebrochen von 137 für ganz ICM N PG müssen in der Abteilung des Klägers 2 von 5 Arbeitsplätzen abgebaut werden. RI weist daraufhin, dass lt. Gesetz ein "Unternehmerisches Konzept feststellbar sein muss, warum Arbeitplätze wegfallen". Der RI bezweifelt die "Dauerhaftigkeit" im unternehmerischen Konzept im vorliegen Fall, wörtlich führte er aus: "wer weiß, ob nicht morgen wieder jemand eingestellt wird". (Anmerkung des Verfassers: Ein wesentlicher Aspekt !!!) Dann kam die Sozialauswahl zur Sprache. Syndika Cisek führte aus, dass man über sog. Vergleichskreise (?!?) keine vergleichbaren Mitarbeiter gefunden hätte und somit keine Sozialauswahl gemacht habe. Man habe aber in den Schriftsätzen dargelegt, warum der Kläger mit den von ihm genannten Personen nicht vergleichbar wäre. RAin Graf bezweifelte dies und belegte ihre Zweifel mit der Aussage, dass im Betrieb Hofmannstraße ca. 9000 zu vergleichende Personen beschäftigt sind bzw. zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigt waren, davon allein ca. 2000 SW-Entwickler. Das war das Stichwort für die Führungskraft. Hr. Thomas führte aus, dass der Kläger ja vom Grundsatz her ein System Engineering-Mitarbeiter wäre, der nur zwangsläufig derzeit als SW-Entwickler bei ihm eingesetzt sei. Die nachfolgenden Erklärungen bzgl. Unterschied zwischen System Engineering und SW-Entwicklung waren nicht wirklich zielführend. Der RI zog sich dann mit seinen zwei Laien-Richtern zu einer kurzen Beratung zurück und verkündete anschließend, dass die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren abgeschlossen sei und eine Entscheidung am 03.12.2003 um 8:30 Uhr verkündet wird. GEWONNEN
    (rd)

    2.Bericht
    Zu Beginn der Verhandlung werden sofort die Anträge gestellt. Ka.E. ist seit 1979 bei der Firma als SW-Entwickler und Systemingenieur beschäftigt. Laut EV wird Ka.E. weiterbeschäftigt. RI fragt nach einer Vergleichsmöglichkeit. Syndika Cisek betont die hohe Abfindungssumme und da der Kläger nächstes Jahr 55 wird, käme ein Altersteilzeitmodell in Frage. RAin lehnt das Angebot ab, es geht um Erhalt des Arbeitsplatzes. RI erläutert die betrieblichen Erfordernisse, die gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen. ICM baut 298 Mitarbeiter ab. ICM N PG, im Entwicklungsbereich werden 137 Mitarbeiter abgebaut. Bei GSM 77 Mitarbeiter und in der speziellen Abteilung von Ka.E. müssen 2 von 5 Mitarbeitern gehen. RI zitiert ein BAG Urteil, laut dem ein unternehmerisches Konzept vorliegen muss, was zum Stellenabbau führt. RI sieht 2 Probleme:
    1) Kündigungsschutz steht der unternehmerische Entscheidung entgegen. RI kann die Dauerhaftigkeit im Unternehmerischen Konzept nicht erkennen.
    2) Sozialauswahl: Ka.E. soll kein Leistungsträger sein, alle Vergleichskandidaten können (wie immer) mehr. Laut BAG muss aber trotzdem eine Sozialauswahl getroffen werden.
    RI sagt, er kenne die Arbeitsverträge der genannten Leistungsträgern nicht, somit kann er zum Leistungsträger nichts wissen. Syndika Cisek sagt, eine Sozialauswahl war nicht zu führen, da keine Vergleilchbarkeit da ist. Die BR Darstellung ist somit fehlerhaft. RAin wirft ein, dies sei eine Aushebelung der Sozialauswahl, wenn der Arbeitgeber sagen kann, dieser MA ist nicht vergleichbar bei immerhin 2500 SW Entwicklern. Nun gibt Ka.E.'s Chef was zu besten: "Die Begriffe SW-Entwickler und Systemingenieur werden sehr lax gehandhabt und sind an sich nicht vergleichbar. System Engeneering ist eine konzeptionelle Arbeit, die es nicht mehr gibt." Dem entgegnet Ka.E., dass er derzeit als SW-Entwickler eingesetzt ist. Ja, wird vom Chef bestätigt, aber eben nur erzwungenermaßen, "dazu sind wir verklagt". RI beendet die Sitzung, Beschluss: Mittwoch 3.12. 8:30 Uhr.
    (wl)

    07.11.03: ArbG: Lothar L.B. Kündigungsschutzklage
    Kammer 4a RI Bader, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzte Fr. Leufgens im Zuschauerraum, RA Nath, 7 Zuschauer, Dauer ca. 10 Minuten

    1.Bericht
    L.B. beruft sich auf Jubilarsschutz. Der RI kann dies nicht nachvollziehen, da er nur auf 23 Dienstjahre seit der letzten Einstellung kommt. Laut L.B. würden hier Ausbildungszeiten anerkannt. Das lässt der RI nicht einfach so gelten. Er will dazu die entsprechende Betriebsvereinbarung zum Jubilarsschutz sehen, woraus ersichtlich ist, welche Zeiten anerkannt werden.
    Da L.B. aber seit über 20 Jahren beschäftigt ist, wird die Zustimmung des Bereichsvorstands eingefordert, die Herr Bartsch nun auch (erstmals ?) vorlegt. Nach kurzer Durchsicht stellt der RA fest, dass da neben dem Einstellungsdatum auch der Jubiläums-Stichtag drinsteht. Ferner versucht er den passenden Stichtag anhand der Abfindungsberechnung nachzuweisen. Diese klassifiziert Herr Bartsch jedoch lediglich als Arbeitspapier (d.h. rechtlich unverbindlich).
    Der RI bleibt konsequent - er will die Betriebsvereinbarung sehen. RA setzt noch etwas Hoffnung auf das nicht sehr zahlreiche Publikum. Von uns hat das Dokument aber niemand parat. Das sollte man also als Kläger vor Gericht dabei oder als Schriftsatz schon eingereicht haben. Zumindest dann, wenn's mit den Stichtagen knapp wird.
    RA bekommt Gelegenheit, die Betriebsvereinbarung zum Jubilarsschutz mit den dafür anerkannten Zeiten bis zum 11.11. nachzureichen. Entscheidung dann am 24.11. um 13:00. GEWONNEN
    (pl)
    2.Bericht
    RA begann seine Ausführungen mit Betrachtungen zum Kündigungsschutz für Jubilare. L.B. war am 01.08.80 in die Siemens AG eingetreten. Durch Anrechnung von Ausbildungszeiten wurde dieser Termin auf den 01.08.78 vorgezogen. Somit hat (hätte?) der Kläger am 01.08.2003 einen Kündigungsschutz aufgrund seiner 25-jährigen Firmenzugehörigkeit erworben. L.B. wurde aber schon vor diesem Termin gekündigt. RA führte weiter aus, dass dieser Kündigungsschutz in einer Betriebsvereinbarung niedergelegt sei. Leider war der Kammer diese Betriebsvereinbarung nicht im Detail bekannt und konnte auch von keiner der Parteien in der Verhandlung vorgelegt werden. Selbst die Zuschauer im Saal wurden von RA gefragt, ob jemand zufällig ein Exemplar dabei hätte. (Anmerkung des Verfassers: Da waren selbst die rechtskundigen und prozesserfahrenen NCI-Beobachter überfordert.) Da dieses Dokument von wesentlicher Bedeutung ist, wurde ein Beschluss zu Protokoll gegeben, in dem der Kläger Gelegenheit erhält dem Gericht die Betriebsvereinbarung zum Jubilarschutz bis zum 11.11.03 vorzulegen. RA wies dann darauf hin, dass bei der Kündigung von Mitarbeitern mit Jubilarschutz ein Mitglied des Bereichsvorstands zugestimmt haben muss. Die Beklagte führte in diesen Fällen bisher stets aus, dass eine solche schriftliche Zustimmung existiert, legte diese dem Gericht aber noch nie vor. Auf die explizite Frage des RI konnte Hr. Bartsch dieses Schriftstück mit der Unterschrift des Vorsitzenden des ICN-Bereichsvorstands diesmal zeigen. RA wollte noch weiteres vortragen, doch der RI meinte nach der Klärung was unter Betrieb zu verstehen sei (Standort Hofmannstraße mit ca. 9000 Beschäftigten), könne die Kammer nun ein Urteil fällen. Somit lies der RI die Anträge stellen. Entscheidungsverkündigungstermin: 24.11.03 um 13:00 Uhr.
    (rd)

    07.11.03: ArbG: Wolfgang W.B. Kündigungsschutzklage
    Kammer 4a RI Bader, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), RAin Hans, 5 Zuschauer, Dauer unter 5 Minuten

    1.Bericht
    Ein sehr kurzer Termin.
    Der RI fragt nach neuen Entwicklungen seit Gütetermin. Antwort: Keine. Kein neuer Sachvortrag, Stellung der Anträge. Entscheidung am 24.11. um 13:00. GEWONNEN
    (pl)
    2.Bericht
    Der RI fragt nach neuestem Stand. RAin Hans, Kläger und die Beklagten-Vertreter möchten nichts weiter ausführen und so werden nach ca. 1 Minute bereits die Anträge gestellt. Entscheidungsverkündigungstermin: 24.11.03 um 13:00 Uhr.
    (rd)

    07.11.03: ArbG: Robert R.K. Kündigungsschutzklage
    Kammer 4a RI Bader, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Dr. Peisl, RA Dr. Etzel, 7 Zuschauer, Dauer ca. 10 Minuten

    1.Bericht
    Der RI fragt, ob's was Neues seit Gütetermin gibt. Natürlich, Weiterbeschäftigung nach §102/5. Allerdings ist R.K. nur sporadisch und als Systemtester mit wenig qualifizierten Tätigkeiten (z.B. Übersetzungen) beschäftigt. Der RA erwägt deshalb, dagegen vorzugehen. Das sollte wohl ein Schuss vor den Siemens-Bug sein.
    Als weitere Neuigkeit zieht der RA eine ziemlich aktuelle Stellenausschreibung hervor. Herrn Bartsch weist sofort darauf hin, dass es sich nicht um eine Stelle bei ICN sondern ICM handelt. Der RI regt eine "Umschulung" an, R.K. und sein Anwalt weisen darauf hin, dass es sich ebenfalls um eine Systemtest-Stelle handelt, daher eine Einarbeitung leicht möglich sei. Herr Bartsch und Syndika Cisek ziehen sich darauf zurück, dass dies geprüft werde. Laut RI ist dies ohnehin nicht entscheidungsrelevant, dies seien nur die offenen Stellen zum Zeitpunkt der Kündigung. Es sei aber durchaus eine Lösungsmöglichkeit.
    Die Anträge werden gestellt. Der RA wollte zunächst den sogenannten "allgemeinen Feststellungsantrag" beibehalten, zieht diesen aber zurück, nachdem der RI darauf hinweist, dass er ihn als unzulässig zurückweisen müsste.
    Auf die Frage des RI zum Umfang der Sozialauswahl, wo R.K. mit keinem Mitarbeiter des Betriebes vergleichbar sein solle, antwortet Syndika Cisek damit, dass dies den gesamten Betrieb Mch H umfasse.
    Entscheidung am 24.11. um 13:00. GEWONNEN
    (pl)
    2.Bericht
    Zu Beginn der Verhandlung erläuterte RA die derzeitige Situation seines Mandanten. Der Kläger sei Systemtester (ICN) , habe den "WB102" gewonnen, aber bisher keine, seiner Qualifikation entsprechende, Aufgabe erhalten. Sein Mandant werde beispielsweise mit dem Übersetzen von Gebrauchsanweisungen "beschäftigt". Der RA übergab dann dem RI und der Beklagten 2 aktuelle Stellenausschreibungen aus dem Siemens-internen Stellenmarkt, in denen der Bereich ICM Systemtester (siehe oben) sucht. Der RI erläuterte, dass diese Stellen für den heutigen Kammertermin nicht relevant seien, da nur offene Stellen zum Zeitpunkt der Kündigung (15.01.03) betrachtet werden dürfen. Dann stellte er trotzdem in Richtung Cisek/Bartsch die Frage, ob dies nicht eine Möglichkeit für eine gütliche Einigung und die Beendigung des Rechtsstreits darstellen könne. Technisch versiert erläuterte PA-Mann Hr. Bartsch dem RI, dass dies leider nicht möglich sei, da es sich um vollkommen verschiedene Techniken handeln würde. ICM beschäftige sich mit mobilen Netzen während es sich bei ICN um Festnetze handeln würde. Diesem Argument vermochte der RI nichts entgegenzusetzen und wandte sich an den Kläger. R.K. sah im Technikwechsel kein Problem und führte aus, dass er nach einer Einarbeitungszeit diese ausgeschriebene Tätigkeit im Bereich ICM ausführen könne. Der RI lies sich dann von Syndika Cisek eine Schriftsatzpassage bestätigen, in der die Beklagte behauptet: "Eine Sozialauswahl war nicht zu treffen, weil der Kläger nicht vergleichbar ist". Dann folgte die Frage des RI, was die Beklagte in diesem Zusammenhang unter Betrieb verstehe!!! Syndika Cisek antwortete, dass hier der Betrieb Hofmannstraße gemeint sei.(Anmerkung des Verfassers: Betrieb Hofmannstraße besteht bekanntermaßen aus ca. 9000 Betriebsangehörigen). Danach wurden die Anträge gestellt. Entscheidungsverkündigungstermin: 24.11.03 um 13:00 Uhr.
    (rd)

    07.11.03: ArbG: B.C. Kündigungsschutzklage
    Kammer 4a RI Bader, Syndika Cisek, Fr. Thielemann (PA), Vorgesetzter Hr. Brandmaier, RA Dr. Pelz, 9 Zuschauer, Dauer ca. 10 Minuten

    1.Bericht
    Der RI vermisst den Schriftsatz des Klägers auf die Siemens-Klageerwiderung vom 30.05.03. Der RA hat letztere nicht erhalten und daher auch nicht geantwortet. Das kann der RI nicht verstehen, da nach seinen Informationen der Siemens-Schriftsatz vom 30.05. am 02.06. vom Gericht an die Kanzlei abgeschickt wurde. Laut RA hat seine Sekretärin bei einer Nachfrage beim Gericht jedoch keinen Hinweis auf einen Siemens-Schriftsatz erhalten. Das schien den RI nicht besonders zu überzeugen.
    Der RA zieht sich daher auf die in der Klageschrift genannten und bei anderen Verhandlungen erwähnten Argumente zurück wie z.B. Massenentlassung trotz guter Ertragslage der SAG, unzureichende BR-Anhörung sowie zu gering gefasste Sozialauswahl. Das sei ja schon bei den übrigen Verhandlungen diskutiert worden. Syndika Cisek pocht natürlich darauf, dass in diesem individuellen Verfahren separat vorgetragen werden müsse.
    Abschließend werden die Anträge gestellt. Entscheidung am 24.11. um 13:00. GEWONNEN
    (pl)
    2.Bericht
    Und wieder mal was neues. RI beginnt die Verhandlung mit der Feststellung er vermisse den Schriftsatz des Klägers in den Akten. RA erwiderte darauf, er habe bisher keinen Schriftsatz der Beklagten erhalten (!?!) und somit auch seinerseits keinen Schriftsatz erstellt. Der RI nennt den Termin wann das Arbeitsgericht den Schriftsatz der Beklagten erhalten hat und fragt (etwas ungehalten) den RA, ob dieser nicht nachgefragt hätte, was mit diesem Schriftsatz los sei. Die Fristen/Termine wären ja seit dem Gütetermin bekannt. Daraufhin führt RA aus, dass seine Sekretärin am Arbeitsgericht zwar telefonisch nachgefragt, aber keine Auskunft erhalten hätte. Auf die Frage des RI, mit wem die Dame denn gesprochen hätte, antwortet RA wörtlich: "das weiß ich doch nicht". Mündlich äußerte sich dann der RA zu Themen wie dem BR-Widerspruch, der fehlenden bzw. unzureichenden Sozialauswahl und vergaß auch nicht auf die aktuellen Milliardengewinne des Siemens-Konzerns hinzuweisen. Als er dann auf das WB102-Urteils des LAG seines Mandanten zu sprechen kam, meldete sich Syndika Cisek mit dem Einwand, dass dies hier nicht relevant sei. Der RI schloss sich dieser Meinung an und lies die Anträge stellen. Entscheidungsverkündigungstermin: 24.11.03 um 13:00 Uhr.
    (rd)

    07.11.03: ArbG: Rudolf R.A. Kündigungsschutzklage
    Kammer 4a RI Bader, Syndika Cisek, Vorgesetzter Hr. Richter-Schüring, RA Marx von B.L.F, 12 Zuschauer, Dauer ca. 5 Minuten

    1.Bericht
    Kurze Sache. Der RI fragt nach neuen Entwicklungen. Der RA berichtet von der gewonnenen Weiterbeschäftigung. Jedoch wurde R.A. noch keine Aufgabe gegeben. Der RI: "Das ist ein Vollzugsproblem." (und somit nicht für diesen Termin relevant)
    Anträge werden gestellt, kein weiterer Sachvortrag. Entscheidung am 24.11. um 13:00. GEWONNEN
    (pl)
    2.Bericht
    Zu Beginn der Verhandlung erläuterte RA die derzeitige Situation seines Mandanten. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung (gewonnener WB102) muss R.A. weiterbeschäftigt werden, hat aber noch keine Arbeit zugewiesen bekommen. Der RI hat keine weiteren Fragen, die Parteien wollen nichts weiter vortragen und so werden nach einer Verhandlungsdauer von max. 4 Minuten die Anträge gestellt. RI verkündet daraufhin den Entscheidungsverkündigungstermin: 24.11.03 um 13:00 Uhr.
    (rd)

    05.11.03: ArbG: Alfred A.M. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek, Hr. Wilhelmi (PA), Vorgesetzter Hr. Siewerth, RA Riechers, 40 Zuschauer, Dauer ca. 20 Minuten

    Der RI hat wieder mal Begriffe zu klären - diesmal UMTS Radio vs. UTRAN. Auch wenn er sich bei der Abkürzung vertut, stellt Herr Siewerth klar: UTRAN ist Teil von UMTS (nämlich der durch Funkübertragung charakterisierte Access-Teil). Der RI lässt sich auch "Risk Management" erläutern und warum es das nicht mehr geben soll. Nach Herrn Siewerth gebe es das nur noch übergeordnet für UMTS und nicht mehr separat für UTRAN.
    Der RI fragt nach der leitenden Funktion von A.M., die dieser laut Arbeitsvertrag von 09/2001 haben soll. Es stellt sich heraus, dass A.M. kurz nach seiner Einstellung herabgestuft wurde und sich dagegen auch nicht (zumindest nicht juristisch) gewehrt hat. Das hat man nun von seinem friedlichen Verhalten.
    Der Richter betrachtet nun die drei Stellen, bei denen es A.M. immerhin zu Vorstellungsgesprächen gebracht hatte. Syndika Cisek kann die Ablehnung nicht detailliert begründen, nur mit dem schon bekannten sehr allgemeinen Hinweis auf mangelnde Qualifikation. Laut RA müsse A.M. jedoch doch ziemlich gut geeignet sein, da er ja sonst nicht zur Vorstellung eingeladen worden wäre.
    Da versucht's Herr Wilhelmi noch Mal. Er lamentiert über die Sackgasse dieses Verfahrens (ich frage mich für wen ?) und preist die beE an, wofür A.M. der ideale Mann wäre. Der RI erkennt schon den Hinweis, bemerkt jedoch, dass laut unseren Anwälten Vergleiche nun mal nicht im Kammertermin sondern bevorzugt außergerichtlich geregelt würden. Ferner gibt er zu bedenken, dass man ja den gekündigten Mitarbeitern ebenso Jobs anbieten könnte, nicht nur den beE'lern.
    Entscheidung von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
    (pl)

    05.11.03: ArbG: Roland R.M. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek, Hr. Wilhelmi (PA), Vorgesetzter Hr. Sonnemann, RA Riechers, 40 Zuschauer, Dauer ca. 15 Minuten

    Der RI fragt wie schon so oft, warum genau dieser Arbeitsplatz weggefallen sei. Nach Zitieren der Anhörung (oder des Schriftsatzes ?) kommt er zu dem Schluss: "Damit kann ich zu 100 % nichts anfangen."
    Herr Sonnemann erläutert: Es wurde zunächst eine Abteilung von 12 MA in Mch H zur Unterstützung bzw. Verstärkung der hauptsächlich in Ulm entwickelten Vermittlungssysteme aufgebaut. Nach Streckung der Projekttermine war die Verstärkung nicht mehr erforderlich. Alle 12 MA haben beE-Angebote erhalten, 2 MA gingen dorthin, 6 MA wurden von ICM MP befristet übernommen, 4 erhielten eine Kündigung.
    Natürlich interessiert den RI wie die 6 MA für ICM MP ausgewählt wurden. Laut Herrn Sonnemann sowie Syndika Cisek wurden diese nach Qualifikation anhand von Personalgesprächen ausgesucht. Unklar blieb mir, ob R.M. solch ein Gespräch überhaupt geführt hat.
    Der Richter betont, dass aus der Betriebsratsanhörung der Wegfall des Arbeitsplatzes nicht erkennbar sei. Syndika Ciseks Antwort kennen wir inzwischen: Dies ist abgestuft dargelegt. Konkretisierung erfolgt in den Schriftsätzen.
    Zu den im Kläger-Schriftsatz nachgereichten Stellen nimmt Siemens diesmal Stellung. Da es sich um Stellen bei Med handelt, wird auf fehlende Erfahrungen in diesem Bereich hingewiesen. Das kommt dem Richter doch merkwürdig vor; schließlich handelt es sich ja auch um Software-Entwickler. Herr Wilhelmi betont, dass es etwas anderes sei, für Telekommunikation Software zu entwickeln als für Medizintechnik. Seltsam, was sollen wir dann in der beE, wenn wir Softies noch nicht mal bei Siemens mit einem Technologiewechsel klarkommen? Der RI lässt nicht locker und zitiert die in der Ausschreibung geforderte Qualifikation, wo nichts von medizintechnischen Kenntnissen steht. Darauf zieht sich Syndika Cisek auf das geforderte Informatik-Studium zurück.
    Entscheidung von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
    (pl)

    05.11.03: ArbG: Hans H.M. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek, Hr. Wilhelmi (PA), Vorgesetzter Hr. Ernst, RA Riechers, 40 Zuschauer, Dauer ca. 15 Minuten

    Hans (nicht IGM-Mitglied) beruft sich auf Kündigungsschutz nach Manteltarifvertrag. Der Richter möchte klären, warum dieser gelten sollte - dies ergibt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Zunächst wird sowohl von Siemens als auch RA Riechers vermutet, dass dies in der (nicht vorgelegten) Arbeitsordnung steht. Dies wird von Siemens jedoch wieder dementiert. In neueren Arbeitsverträgen steht dies explizit, in diesem jedoch nicht. Es wird lediglich festgestellt, dass bisher der Manteltarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet wurde.
    Anmerkung des Autors: Mein Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf eine Anlage, in der es drin steht.
    Der Richter stellt klar, dass keine Teilbetriebsschließung vorliege, lediglich eine "Betriebseinschränkung". Nur für letztere gelte das 5%-Abbau-Kriterium, auf das sich Siemens beruft. Dies sei laut RI allerdings irrelevant für das Vorliegen einer Teilbetriebsschließung.
    Schließlich wird festgestellt, dass die nach Betriebsvereinbarung erforderliche Zustimmung des Bereichsvorstands, Herrn Lamprecht, nicht für den Einzelfall vorliegt, sondern nur gesammelt für eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern.
    Entscheidung von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
    (pl)

    05.11.03: ArbG: Alfred A.R. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Hr. Schumacher, RA Riechers, 50 Zuschauer, Dauer ca. 15 Minuten

    Der RI klärt zunächst die Abteilungsbezeichnung - es handelt sich nur um eine Umbenennung. Der Vorgesetzte erläutert die Tätigkeit des Systemtests und dass wegen verlängerter Produktversionszyklen weniger Personalbedarf besteht. Der RI will wie üblich genaue Zahlen wissen. Herr Schumacher antwortet bezogen auf Abteilung (von 35 nach 22) und auf Dienststelle (von 6 nach 5). Das passt wiederum nicht zu den Angaben des Schriftsatzes. Syndika Cisek erklärt dies mit dem bewusst vereinfachten Sprachgebrauch, alles eine "Abteilung" zu nennen.
    Ferner kommt zur Sprache, warum Herr Dr. Egger, der am gleichen Thema gearbeitet hatte und nun eine neue Aufgabe erhalten hat, nicht mit A.R. vergleichbar sein soll. Herr Schumacher begründet dies wie üblich mit seiner höheren Qualifikation.
    Auf Nachfrage des RI's nach dem Umfang der Sozialauswahl antwortet Syndika Cisek, dass es im Betrieb keine vergleichbaren MA gegeben habe. Der RI weist darauf hin, dass dies so nicht in der Anhörung stehe - dort sei nur von keinen vergleichbaren MA innerhalb der Abteilung die Rede. Auch darauf weiß Syndika Cisek eine Antwort - dies sei "irrtümlich" so formuliert, die Angaben in der Anhörung seien "exemplarisch".
    Auf Nachfrage des Richters wurde die Vergleichbarkeit mit Herrn Zausch als NetManager-Dauertester erörtert. Hier gibt es im Siemens-Schriftsatz widersprüchliche Darstellungen. Einerseits sei A.R. "überqualifiziert", andererseits würde er 6 Monate Einarbeitung benötigen. A.R. stellt klar, dass er die Aufgabe mit seiner bisherigen NetManager-Erfahrung leicht übernehmen könnte.
    RA Riechers weist bezüglich Einarbeitungszeiten auf die Zielvorgabe im Standardformular für Einarbeitungspläne hin, wo maximal 6 Monate vorgesehen seien. Laut Herrn Bartsch sei dies lediglich aus formalen Gründen (z.B. Probezeit) so formuliert.
    Entscheidung von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
    (pl)

    29.10.03: ArbG: Marius M.F. Kündigungsschutzklage
    Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Die RIin zitiert kurz aus den Schriftsätzen: Fehlerhafte BR-Anhörung, offene Stellen, ist "ja nur eines von vielen Verfahren", die Schriftsätze seien sehr detailliert und somit sei alles klar, muss man dann überhaupt noch mündlich auf Details eingehen? Nein, muss man nicht, bestätigen beide Seiten; damit ist das Verfahren nach 5 Minuten beendet, Entscheidungsverkündung am 19.11. (16:00). GEWONNEN
    (bt)
    2.Bericht
    Die RIin fasst zu Beginn dieses ersten von den insgesamt 7 Kammerterminen am heutigen Tage die Fakten kurz zusammen: Kläger erhielt am 15.1.03 die Kündigung. BR hat der Kündigung nicht zugestimmt. Kläger hat Kündigungsschutzklage termingerecht eingereicht. Kläger weist Stellen aus, auf denen er beschäftigt werden könnte. Die Beklagte bestreitet dies, möchte aber nichts mehr vortragen und verweist auf die Schriftsätze. Nach ca. 2 Minuten kommt schon die obligatorische Frage nach einer gütlichen Einigung. RA führt aus, dass sein Mandant an keiner Abfindung interessiert sei und weiterbeschäftigt werden möchte. Danach werden sofort die Anträge gestellt. Die RIin verkündet daraufhin den Entscheidungsverkündigungstermin: 19.11.03 um 16:00 Uhr.
    (rd)

    29.10.03: ArbG: Peter P.L. Kündigungsschutzklage
    Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Hr. Fuchs, Kläger selbst abwesend, RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Wird ähnlich wie der Fall von M.F. in nur 5 Minuten abgehandelt; nur dass auch noch kurz über die Weiterbeschäftigungsfrage gesprochen wird. Entscheidungsverkündung am 19.11. (16:00). ). GEWONNEN
    (bt)
    2.Bericht
    Ab diesem zweiten Kammertermin wird nichts mehr erläutert. Syndika Cisek gibt zu Protokoll, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht möglich sei. Weitere Vorträge will keine der beiden Seiten halten. Somit werden sofort die Anträge gestellt. Der Entscheidungverkündigungstermin wurde nicht explizit erwähnt bzw. ging im Gemurmel der erstaunten Zuschauer unter, wahrscheinlich ist er auch am 19.11.2003 um 16:00 Uhr.
    (rd)

    29.10.03: ArbG: Gerson G.M. Kündigungsschutzklage
    Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Wilhelmi (PA), RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Läuft noch kürzer ab, keine mündlichen Vorträge, in den Schriftsätzen steht ja alles; nach nur 1 Minute: Entscheidungsverkündung am 19.11. (16.00). GEWONNEN
    (bt)
    2.Bericht
    Auf Seiten der Beklagten wechselt nun die PA- Zuständigkeit von Herrn Bartsch zu Herrn Wilhelmi als ICM-Vertreter. RA sagt zu seinem Mandanten, dass er gern im Zuschauerraum sitzen bleiben könne. Der Kläger zieht es jedoch vor neben seinem Rechtsvertreter Platz zu nehmen. Auch hier keine Vorträge über die Schriftsätze hinaus. Auch hier werden sofort die Anträge gestellt. (So gesehen war der Vorschlag des RA bzgl. der Platzwahl seines Mandanten gar nicht so dumm.). Entscheidungsverkündungstermin : (wahrscheinlich) 19.11.2003 um 16:00 Uhr.
    (rd)

    29.10.03: ArbG: Gerhard G.N. Kündigungsschutzklage
    Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    G.N. ist bekanntlich FAL; aber auch in seinem Fall heißt es nach nur einer Minute: Im Schriftsatz steht ja schon alles, keine mündlichen Vorträge mehr nötig. G.N. und auch die nachfolgenden Kläger bleiben gleich im Zuschauerraum sitzen. Entscheidungsverkündung am 17.11. (15:20). GEWONNEN
    (bt)
    2.Bericht
    Der Kläger sitzt in der ersten Reihe und bleibt im Angesicht der Schnelligkeit der heutigen Verhandlungen auch gleich dort sitzen. Keine weiteren Vorträge, sofort werden die Anträge gestellt. Die RIin verkündet als Entscheidungsverkündungstermin, Montag, den 17.11.2003 um 15:20 Uhr.
    (rd)

    29.10.03: ArbG: Elisabeth E.S. Kündigungsschutzklage
    Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Gleiches 1-Minuten-Schnellverfahren; im Gegensatz zu den anderen wurde aufgrund ihres speziellen Timings aber von Syndika Cisek noch eine Schriftsatzfrist beantragt, d.h. es wird wohl erstmal nur ein Teilurteil geben (WB-Entscheidung und eigentliches Hauptsacheverfahren getrennt), habe ich im Detail nicht kapiert. Entscheidungsverkündung am 17.11. (15:20).
    Zunächst erging nur ein Teilurteil, nach einer weiteren Verhandlung wurde im Februar das Urteil verkündet. GEWONNEN
    (bt)
    2.Bericht
    Endlich mal eine Besonderheit. Die Klägerin hatte mit Datum vom 21.10.03 einen neuen Schriftzsatz bzw. eine Ergänzung zum Schriftsatz nachgereicht. Zwecks Prüfung und Erwiderung beantragte Syndika Cisek eine Verlängerung der Schriftsatzfrist. Darüber hinaus keine weiteren Sachvorträge. Mit Hinweis, dass es eventuell zunächst nur ein Teilurteil geben wird, legte die RIin den Entscheidungsverkündungstermin auf den 17.11.2003, 15:20 Uhr. Die Klägerin blieb übrigens auch im Zuschauerraum sitzen.
    (rd)

    29.10.03: ArbG: Roland R.S. Kündigungsschutzklage
    Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Gleiches 1-Minuten-Verfahren, keine mündlichen Vorträge, Entscheidungsverkündung am 17.11. (15:20). GEWONNEN
    (bt)
    2.Bericht
    Keinerlei Sachvorträge. Sofort nach Aufnahme/Prüfung der Anwesenheit werden die Anträge gestellt. Entscheidungsverkündung am 17.11.2003 um 15:20 Uhr.
    (rd)

    29.10.03: ArbG: Susanna S.S. Kündigungsschutzklage
    Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Dr. Kanz, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Beim ersten unserer Prozesse hat die RIin bemerkt, dass sie große Probleme bei der Betriebsratsanhörung sieht. Sie sagte zu Siemens (vertreten durch Hr. Bartsch und Syndika Cisek von BayMe), dass die Anforderungen, die an so eine Anhörung gestellt werden, wohl hinlänglich bekannt seien. Aus diesem Grund wollte die RIin auch gar nicht mehr in weitere Details einsteigen, da sie keine Rolle spielen. Nachdem unser RA vorneweg betont hat, dass es bei allen seinen Mandanten um den Arbeitsplatzerhalt und nicht um Abfindung oder Erhöhung der Abfindung geht, wurde die Frage nach gütlicher Einigung bei den Einzelnen gar nicht mehr gestellt. Es hieß nur noch Anwesenheit feststellen, Anträge stellen, Termin zur Entscheidungsverkündung teils am 19.11., teils am 17.11. 15:20 Uhr. GEWONNEN
    (ss)
    2.Bericht
    Gleiches 1-Minuten-Verfahren, keine mündlichen Vorträge, Entscheidungsverkündung am 17.11. (15:20).
    (bt)
    3.Bericht
    Auch hier keinerlei Sachvortrag. Antragstellung und Verkündung des Entscheidungsverkündungstermins ( 17.11.2003 um 15:20 Uhr ). Für die 7 Kammertermine des heutigen Tages benötigte RIin Elfinger ganze 19 Minuten. Das dürfte ein neuer Rekord sein.
    (rd)

    Nach der Verhandlung habe ich noch ein paar Erläuterungen von RA Kanz aufgeschnappt (aber nur halb verstanden...; ich versuche es trotzdem mal wiederzugeben): In seinen Schriftsätzen ist er wohl vor allem stark auf formaljuristische Aspekte eingegangen, in Richtung fehlerhafter BR-Anhörung; wenn das schon zieht, sind Sozialauswahl und offene Stellen gar kein Thema mehr. Auch hätte Siemens seiner Meinung nach im Rahmen der Anhörung auf die vom BR genannten offenen Stellen antworten müssen. Dann gab es noch einen "allgemeinen Feststellungsantrag", damit sollen vorsorglich alle späteren Kündigungen mit erfaßt werden; dahinter verbirgt sich wohl die Befürchtung, Siemens könnte in einem Schriftsatz irgendwo im Kleingedruckten noch Mal eine neue Kündigung reinschreiben, die man aber überliest und dann verpaßt man seine 3-Wochen-Frist. Dürfte aber bei einer Firma wie Siemens (die einen BR hat) m.E. nicht relevant sein, da es dort keine Kündigungen ohne vorheriges Kündigungsbegehren an den BR gibt.
    (bt)


    28.10.03: ArbG: Arnold A.S. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Riechers, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Ein Kollege war deshalb von der Sozialauswahl ausgenommen worden, weil er laut BR-Anhörung auch gekündigt werde (d.h. es gab ein Kündigungsbegehren), aber letztlich wurde er dann doch nicht gekündigt. Begründung: Weil er Schwerbehinderten-Antrag gestellt hat. Und Kollege M. sei extra als IP-Experte (wie man noch keinen hatte und auch A.S. keiner ist) wegen dieses Expertenwissens von extern angeworben worden. A.S. hat wohl nur recht wenige offene Stellen genannt und sich auf noch weniger beworben, und die waren alle Unternehmens-externe Konzerntöchter wie VDO, Osram, SBS. Nur drei Jobs waren zwar als VDO-Jobs gekennzeichnet, aber in Wirklichkeit Siemens-Jobs, aber: Zwei davon waren ÜT-Jobs, und einer sogar F4/F5, d.h. höherwertig (A.S. ist T7); zwar hat A.S. das Recht, sich darauf zu bewerben, aber er hat keinen Rechtsanspruch auf solche Jobs. Um die Wahrheit zu sagen, ich hatte den Eindruck, das war Kläger-seitig nicht gut vorbereitet, in diesem Fall habe ich ein etwas mulmiges Gefühl. Entscheidungstermin von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
    (bt)

    2.Bericht
    A.S. hat sich auf mehrere Stellen beworben, wobei die SAG bei rechtlich eigenständigen Einheiten (VDO SBS, Osram) keine Eingriffsmöglichkeiten hätte. Auf die Stellen bei nicht rechtlich eigenständigen Einheiten, die aber mit AT eingestuft waren, hat A.S. als Tarifler keinen Anspruch, erklärte Syndika Cisek. .
    (eb)

    28.10.03: ArbG: Mike M.P. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Hr. Vogl, RA Riechers, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Bei der Sozialauswahl ist schon ein kapitaler Fehler unterlaufen: Die Kinder des Klägers wurden nicht berücksichtigt. Ein jüngere Kollege sei nicht vergleichbar wegen besonderer Sales-Erfahrung (d.h. er war ein paar Jahre im Ausland). Zu den vielen genannten offenen Stellen sagt Syndika Cisek, wegen der Vielzahl könne sie jetzt nicht im erforderlichen Umfang auf die einzelnen Ausschreibungen eingehen, falls nötig, benötige sie dafür mehr Zeit. Auch hier wurden mittlerweile gelöschte Ausschreibungen als nicht mehr nachvollziehbar bezeichnet, aber RA stellte richtig (und da hat er doch recht !!!): dass es Ausdrucke von der Stellenausschreibung gibt, muss zur Nachvollziehbarkeit ausreichen, da steht alles Wichtige drin (übrigens auch die Namen von Ansprechpartnern, bei denen sich die PA weiter hätte erkundigen können). Entscheidungstermin von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
    (bt)

    2.Bericht
    RI beginnt die Verhandlung mit der Aussage, dass die unternehmerische Entscheidung, die zur Kündigung des Klägers geführt hat, für ihn nicht nachvollziehbar sei. Dann führt er aus, dass der ICN-PA bekannt sei, dass der Kläger für 2 Kinder unterhaltspflichtig wäre. In der BR-Anhörung und den Schriftsätzen der Beklagten wäre diese Tatsache jedoch nicht enthalten. Das seien erhebliche Unstimmigkeiten im Bereich der Sozialauswahl. Führungskraft Vogl führte dann aus, dass aufgrund von Festlegungen eines Herrn Wahl (der von Kabel Deutschland) in den letzten 2 Jahren die Abteilung ICN CN SM B4 von 20 Mitarbeitern auf 2 reduziert wurde. Danach kurze Diskussion über die Vorgehensweise beim sog. Runterbrechen von Abbauzahlen.
    Der Kläger hat viele interne Jobs (1 DIN A4-Seite) aufgeführt, auf denen er hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Beklagte nahm im Schriftsatz und auch in der mündliche Verhandlung hierzu keine Stellung. In der Kürze der Zeit hätte man diese Stellen nicht alle überprüfen können. Hier kam dann kurz und trocken eine "Fang"-Frage des Kollegen Bartsch. Er fragte nämlich, ob sich der Kläger auf alle diese Stellen auch beworben hätte. Die Frage ist zwar prozesstechnisch nicht relevant, das "nein" des Klägers wirkte hier aber etwas hilflos.(Anm. d. Verfassers:In folgenden Kammerterminen sollten/müssen die Kläger-Anwälte stärker darauf hinweisen, dass es Aufgabe des Arbeitgebers ist, vor Kündigung eine Weiterbeschäftigung auf solchen Stellen zu prüfen.) Die Frage der Syndika Cisek, ob eine Überprüfung dieser Stellen seitens der Beklagten noch notwendig sei, blieb vom RI unbeantwortet. Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen.
    (rd)

    3.Bericht
    Bei M.P. weist der RI darauf hin, dass er in der Klageschrift für 2 Kinder unterhaltspflichtig ist, dies in der BR-Anhörung aber gänzlich unterschlagen wurde. Auch sieht er hier große Probleme mit der Sozialauswahl und Vergleichbarkeit. Im Laufe der Reden erklärt der Vorgesetzte, dass bereits im November 2002 vom Geschäftsgebietsleiter die Zahl von 2 MA als abzubauen festgelegt wurde. M.P. hat eine ganze Seite möglicher Jobs aufgeführt. Syndika Cisek darauf: Dies scheint ihr ein Hin- und Herspielen von Jobs zu sein. Die Diskussion führte auf den Zeitpunkt der Jobs mit dem Ergebnis, dass die SAG M.P. Jobs vom Dezember 2002, die er aufgeführt hat, hätte anbieten müssen, bevor sie ihm kündigt. .
    (eb)

    28.10.03: ArbG: Robert R.P. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Riechers, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Der RI hinterfragt diverse jüngere Kollegen bzgl. ihrer Tätigkeiten: Könnte der Kläger das nicht auch machen? R.P. pflichtet ihm bei: Ja, könnte ich, nach gewisser Einarbeitung (maximal 6 Monate). Nun kommt ein tolles Statement zurück: Wenn ein erfahrener Kollege R.P. einarbeiten würde, würde er dadurch in einem solchen Umfang von seiner eigenen Arbeit abgehalten werden, dass er dadurch seine eigenen wichtigen Kundenprojekttermine nicht mehr halten könnte (...)! Auf andere jüngere Kollegen aus dem Mobilfunkbereich angesprochen, wird behauptet, der Mobilfunk sei ja ein völlig anderes Gebiet, und Hr. Bartsch verstieg sich sogar in die Behauptung, neue Mitarbeiter (Uni-Absolventen) würden beim Mobilfunk eine Einarbeitungszeit von 12 Monaten haben! (was RA bestritt) (Hinweis: Die offiziellen Einarbeitungspläne (Leerformulare) stehen im Intranet und weisen eine Regel-Einarbeitungszeit von 6 Monaten aus, also druckt Euch das Ding aus und bringt es einfach mit!) Wie gehabt: Entscheidungstermin von Amts wegen. Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
    (bt)

    2.Bericht
    Zu Beginn der Verhandlung wurde ausnahmsweise mal nicht über Organisations-Bezeichnungen, dafür aber über die Schriftsatz-Diskrepanz bzgl. tatsächlichen und rechnerischen Arbeitsplätzen, diskutiert. Syndika Cisek erklärte abschließend, dass von 50 tatsächlich vorhandenen Arbeitsplätzen 12 entfallen seien. Die Führungskraft bestätigte dies und ergänzte, dass seine Abteilung nach einer weiteren Umorganisation derzeit noch aus 14 Mitarbeitern bestünde. Diese drastische Schrumpfung wäre die Auswirkung des Zusammenführen der Aktivitäten der Einheiten WN, ON, AS im Bereich des (techn.) Managementsystems. RI fragt obligatorisch, wieso denn gerade der Arbeitsplatz (Integrationstest) des Klägers weggefallen sei. Dies wurde mit der Aussage "Produkt des Klägers ist weggefallen" beantwortet. Jetzt kam ein grundsätzlich neuer Aspekt in die Verhandlung. Der Kläger könne zwar im Zeitraum von 6 Monaten in ein anderes Produkt eingearbeitet werden, dies wäre aber nur durch einen bestimmten Mitarbeiter möglich. Dieser Mitarbeiter sei aber wegen anderer Projekte derzeit unabkömmlich. Der RI zweifelte dies an und fragte nach, ob eine Einarbeitungszeit von 6 Monaten mit einer täglichen 8 Stunden-Betreuung notwendig sei. Nach kläglichen Erklärungsversuchen der Beklagten ging der RI zu einem anderen Thema über. Der Kläger hat 6 Vergleichspersonen genannt, auf die die Beklagte in keinem bisherigen Schriftsatz Stellung genommen hat. Syndika Cisek führte aus, dass dies nicht möglich sei, da diese Personen aus dem Bereich ICM kämen. Bartsch ergänzte, dass in der ICM-Entwicklung generell 12 Monate Einarbeitungszeit (!!!) erforderlich wären. RA bestritt dies. Ende, Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen.
    (rd)

    3.Bericht
    Der Vorgesetzte von R.P. war dem RI bereits aus einer vorigen Verhandlung bekannt. Es klang, als war er nicht sehr überzeugend in der Vorigen. Es machte nicht den Eindruck, dass er diesmal deutlich überzeugender war. RI fragt nach 6 vergleichbaren Kollegen und Syndika Cisek antwortet, dass sie hierzu nichts Detailliertes sagen könne. Herr Bartsch ergänzt, dass diese Kollegen bei ICM als SW-Entwickler tätig seien und damit nicht vergleichbar sind. RI: Z.B. Herr xy, der ist 3 Jahre bei der Firma und mußte sich auch einarbeiten. Der ist doch nicht als Mobile-Entwickler geboren.
    (eb)

    28.10.03: ArbG: Odile O.P. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Führungskraft Hr. Panhanz (?), RA Riechers, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Das war das mit Abstand schnellste Verfahren, und am Ausgang bestand kein Zweifel: In der BR-Anhörung wurde noch eine Sozialauswahl behauptet, im aktuellen Schriftsatz aber zugegeben, man habe keine gemacht, da es keine vergleichbaren Kollegen gäbe. Nur: Das hätte man dann eben im Rahmen der Anhörung dem BR mitteilen müssen, sonst war die Anhörung nunmal fehlerhaft; dementsprechend sagt der RI auch nur noch kurz und knapp: "Dann sind wir schon fertig!" Entscheidung von Amts wegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
    (bt)

    2.Bericht
    Die Führungskraft der Klägerin nimmt erwartungsfroh neben Syndika Cisek Platz und wird vom RI mit folgenden Worten begrüßt:" Ich befürchte, wir brauchen Sie gar nicht". Im Saal ist Unruhe, sodass die folgenden Ausführungen des (leise sprechenden) RIs nur rudimentär zu verstehen waren. Im vorliegenden Fall war der Schriftsatz der Beklagten in sich wohl so widersprüchlich, dass die Entscheidung nur zu Gunsten der Klägerin ausfallen kann. Trotzdem, Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen. Die Verhandlung dauerte max. 3 Minuten. .
    (rd)

    3.Bericht
    Der Fall von O.P., der wegen eines Formfehlers in der Betriebsratsanhörung ("keine Sozialauswahl notwendig" während dies in der SAG-Klageschrift anders stand; RI: "Somit sind wir schon fertig.",) war nach nur einer Minute erledigt.
    (eb)

    28.10.03: ArbG: Jandre J.P. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Riechers, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    J.P. wurde als einziger unter 5 Kollegen gekündigt, der vorgesetzte Zeuge erklärt dazu, das entsprechende Produkt gebe es nicht mehr. Allerdings haben die anderen Kollegen es noch bis 30.9. weiter betreut, mit weniger Kapazität (ohne J.P. eben). RI: Und wieso ist J.P. nicht mit den Kollegen vergleichbar? Zeuge: "Wir brauchten weniger Personalkapazität". RI: "Das war nicht meine Frage". Zeuge erklärt etwas platt: "Die anderen sind halt höher qualifiziert" (ohne Details zu nennen). J.P. stellt klar: Einer der Kollegen hatte zum Kündigungszeitpunkt diesen Job auch noch nicht inne, hat ihn erst bekommen, nachdem J.P. entlassen wurde, also hatte er zu diesem Job auch nicht mehr Erfahrung und Knowhow, als J.P. gehabt hätte. Wie gehabt: Entscheidungstermin von Amts wegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
    (bt)

    . 2.Bericht
    Die Führungskraft des Klägers gibt Erläuterung zur Historie der Organsations-Bezeichnung (neu: ICN IT XS IES D) und zum Aufgabengebiet. Das Programm (?) LOTUS DOMINO sei nach Leitungsbeschluss und nach Absprache mit den bestehenden Kunden nach und nach abgeschaltet worden. Der Kläger wurde im Rahmen der ersten Welle als einziger in diesem Bereich gekündigt, während andere Mitarbeiter LOTUS DOMINO bis zum 30.9.2003 (!!!) betreuten. Seit diesem Termin sind diese Kollegen mit anderen Aufgaben betraut. Nach Aussage der Führungskraft ist der Kläger mit den 4, im Schriftsatz als Vergleichspersonen, genannten Kollegen nicht vergleichbar und driftet dabei immer in technische Themen ab. RI erwähnt, das hier pauschale Vergleiche (höhere Skills, höhere Spezialisierung, Synergien, etc.) nicht reichen. Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen. .
    (rd)

    3.Bericht
    Bei J.P. Verhandlung fiel es dem RI sicherlich besonders schwer, sein Informationsbedürfnis bei den weitschweifigen Ausführungen der Vorgesetzten zu stillen. Die Aussage, dass andere Kollegen höherqualifiziert seien und damit Änderungen direkt am System durchführen könnten, wischte J.P. förmlich von Tisch, indem er klar stellte, dass ein anderer Kollege mit der Materie vorher nichts zu tun hatte, er dies aber bereits als Administrator betreut hatte. . .
    (eb)

    28.10.03: ArbG: Robert R.O. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Riechers, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Die Klärung der Sachlage war kompliziert: Wieviele von wievielen Kollegen in R.O. Abteilung mußten gehen oder sind noch da? Die Begriffe Abteilung und Dienststelle werden häufig verwechselt. Und ist die Aufgabe wirklich komplett entfallen, wurde nicht umverteilt wie in den anderen Fällen? R.O. widerspricht: Doch, die Aufgabe ist nur in eine andere Dienststelle gewandert, und er benennt sie. Dann zur Sozialauswahl: R.O. habe im Gegensatz zu jüngeren Kollegen keine MTS-Kenntnisse; er widerspricht: Doch, habe ich. Wie gehabt: Entscheidungstermin von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
    (bt)

    2.Bericht
    Die Verhandlung begann mit dem üblichen Verwirrspiel bzgl. der Organisations-Bezeichnungen. Es entstand eine längliche Diskussion die vom RI mit der Bemerkung beendet wurde: Ich bin jetzt verwirrter als vorher, hätte ich doch bloß nicht gefragt". Aus den Schriftsätzen ging eine differierende Anzahl von Kollegen des Klägers hervor. Es konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung in einer Organisation mit 6 oder 30 Mitarbeitern beschäftigt war. Die Beklagte "nimmt an", dass es sich bei der Zahl 30 "vermutlich" um die Abteilung und der Zahl 6 "vermutlich" um die Dienststelle gehandelt hat. Siemens führt aus, dass die Aufgaben (Strategieplanung) des Klägers komplett weggefallen seien. Nach Widerspruch des Klägers führt Hr. Bartsch aus, dass der Aufgabenkomplex nicht weggefallen aber zusammengefasst worden sei. RI ist verwirrt und fragt: ist die Aufgabe denn nun weggefallen oder zentralisiert? Syndika Cisek räumt ein, dass sie nun auch verwirrt sei. Nach einigen Erklärungsversuchen der Parteien lässt der RI zu Protokoll nehmen, dass die besagte Strategieplanung bei ICN CP PLM weitergeführt wird. Worauf die Beklagte ergänzt, dass die Strategieplanung nicht im bisherigen Umfang weitergeführt wird. Der Kläger könne aber in keinem Falle weiterbeschäftigt werden. Lt. Syndika Cisek besitzt der Kläger keine notwendigen Kenntnisse im Bereich MTS (?), was der Kläger bestreitet und ausführt, dass er über sehr gute Kenntnisse dieser ON-Produkte verfüge. Syndika bestreitet dies weiterhin, was soll sie auch anderes machen? Ende, Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen.
    (rd)

    3.Bericht
    R.O. stellt am Anfang erst einmal klar, dass es eine genannte Dienststellenbezeichnung gar nicht gab. Nach kurzem, fragenden Austausch, schlägt Herr Bartsch vor: "Können wir uns darauf einigen..." und nennt eine verkürzte Variante, die wohl über allen Genannten steht. RI fragt R.O. wieviel MA in der Abteilung beschäftigt waren, Antwort 6. RI an SAG gewandt. "Können Sie das bestätigen?" Gemurmel und dann sagt Syndika Cisek, dass sie dazu jetzt nichts sagen könne. Nun wollte der RI einmal prinzipiell geklärt wissen, was die SAG unter Dienststelle und Abteilung verstünde. Es bleibt zu hoffen, dass er für seine Aufgabe aus der Erklärung neues Wissen schöpfen konnte. Als Außenstehender tat man sich mit der Erläuterung sehr schwer. .
    (eb)

    28.10.03: ArbG: Jürgen J.N. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter Hr. Bornschlegel, RA Riechers, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Der RI lässt sich von J.N. dessen Aufgaben erklären. Seine bisherigen Aufgaben wurden auf 12 andere Kollegen verteilt, dazu befragt er nun Zeuge B.: Wieso sind diese 12 (und insbes. die jüngeren unter ihnen) nicht mit J.N. vergleichbar? Ein paar werden einzeln durchgegangen. Zum Beispiel einer von ihnen sei auf Standardisierungs-Arbeit spezialisiert, habe in langen Jahren Connections zu/in den Gremien aufgebaut. J.N. stellt dazu klar: Er kennt Kollegen, die auch neu in diesen Job reinkamen und die nötigen Kontakte in 1-2 Monaten knüpfen konnten; J.N. erklärt, wie sowas abläuft. Hr. Bartsch widerspricht: Vielleicht kann man schon mal in die Gremien hineinkommen, aber bis man dort auch volle Akzeptanz erreicht hat, das dauert Jahre! Ein anderer Kollege ist Spezialist, der sich sein tiefes Wissen über Jahre aufgebaut hat. Der RI stellt fest, dass J.N. aber auch schon Urlaubsvertretung für diesen Kollegen gemacht und auch diverse vergleichbare Jobs gemacht hat. Zeuge B. widerspricht: Diese vergleichbaren Jobs habe J.N. "nur ausnahmsweise" gemacht und eine Einarbeitung würde über 1 Jahr erfordern (habe ich nicht kapiert: Weil er den Job nur ausnahmsweise gemacht hat, braucht er ein Jahr Einarbeitung, bis er den Job machen kann, den er schon gemacht hat? Na ja...) Entscheidungstermin von Amts wegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
    (bt)

    2.Bericht
    Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung mit der Analyse zur Erstellung von Spezifikationen bei ICN CP SE M (neue Org.-Bezeichnung) mit 2 weiteren Kollegen beschäftigt. Aufgrund der Zusammenlegung der Geschäftszweige ON, AS und WN wird diese Tätigkeit für ein breiteres Produktspektrum nun von 12 Mitarbeitern erledigt. Auf die Frage des RIs, warum gerade der Kläger gekündigt worden sei, folgten umfangreiche Erklärungen der Herren Bornschlegel / Bartsch. Der Kläger wäre zwar technisch gleichwertig, verfüge aber nicht über ausreichende Kontakte zu Gremien wie z.B. dem Telemanagement Forum (Standardisierungsgremium). Lt. Kläger seien diese Kontakte in 1-2 Monate herstellbar, was Hr. Bartsch energisch bestritt. Wenn einer der beiden Kollegen des Kläger ausfallen würde, hätte man bei ICN ein massives Problem. Der RI wünschte beiden Kollegen ein langes Leben, hielt diesen Zustand aber für bedenklich. Im Laufe der Vorträge der Beklagten-Vertreter (Siemens) konnte man den Eindruck gewinnen, dass man z.Zt. eher auf ein Zentralvorstandsmitglied verzichten kann als auf diese beiden Kollegen des Klägers. Das wars, Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen.
    (rd)

    3.Bericht
    Bei J.N. versuchte die SAG eine Nichtvergleichbarkeit insbesondere mit dem Argument der langwierigen Bildung von Beziehungen/Kontakten/Allianzen in einer Gremien- und Standardisierungsarbeit zu begründen. J.N. hält dagegen, dass es Fälle gibt bei denen für dieses Hineinwachsen 1-2 Monate veranschlagt wurde.
    (eb)

    28.10.03: ArbG: Nadja N.K. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek und Hr. Bartsch (PA), Vorgesetzter, RA Buchwald, 70 Zuschauer

    1.Bericht
    Selbst der große Saal 1 ist wieder brechend voll, einige Kollegen müssen stehen. Dank Genuschle einiger Prozessbeteiligter ist leider nicht alles zu verstehen, nehmen die denn gar keine Rücksicht auf ihr zahlendes Publikum? Nur kurz spricht Syndika Cisek die Frage an, warum beim Weiterbeschäftigungsantrag unbedingt die Hofmannstraße als Beschäftigungsort festgelegt werden muss, aber schließlich schränkt das ja nicht das Direktionsrecht ein, nachher jederzeit eine ordnungsgemäße Versetzung machen zu können, deshalb geht der RI auch schnell darüber hinweg. Dann geht es zur Sache: Der RI hinterfragt die angeblich nicht mehr nachvollziehbaren offenen Stellen und die Siemens-Vertreter erzählen die übliche Geschichte mit dem Löschen der Ausschreibungen. Dann wird der Vorgesetzte zu bisherigen Aufgaben der Klägerin und der geänderten Situation befragt. Offensichtlich wurde behauptet, ein Sozialausgleich sei nicht erforderlich, da es keine vergleichbaren Kollegen gibt; dazu hakt nun der RI nach: Wieso genau sind die von N.K. benannten Kollegen nicht mit ihr vergleichbar? Der Vorgesetzte kann das nicht beantworten, und auch Bartsch/Cisek erklären, dazu nichts sagen zu können (ein bisschen mager, aber gut für N.K.). Dann werden ein paar konkrete Namen durchgegangen; einer davon sei ein "high potential" und als solcher nicht vergleichbar. Richtigstellung: Es kommt nicht auf sein Potential an, sondern darauf, ob er eine vergleichbare Aufgabe macht (und das ist wohl so). Nächster Abwehrversuch: Jaja, aber der Kollege mache diese einfache Arbeit eigentlich nur im Rahmen eines Traineeprogramms, eigentlich ist er ja für viel Höheres bestimmt. Nachfrage: Traineeprogramm? Antwort: Naja, so eine Art Traineeprogramm gewissermassen, er sei jedenfalls "auf dem Weg in den ÜT-Kreis". Das heißt wohl, nur weil ihm ÜT-Potential attestiert wird, ist seine derzeitige Aufgabe nur als kurzzeitiger Durchlauf-Job ähnlich wie bei einem Trainee-Programm zu verstehen? Klingt etwas an den Haaren herbeigezogen. Das stellt auch der RI klar: Auf seine höhere Qualifikation kommt es hier nicht an, sondern nur auf den konkreten Job zum Zeitpunkt der Kündigung. In einem Nebensatz wird noch zugegeben, dass es Massenentlassungen waren (was von Pierer auf der Hauptversammlung ja noch zurückgewiesen hat). Entscheidungstermin von Amts wegen. Urteilsverkündung am 25.11. um 9:00 Uhr, GEWONNEN.
    (bt)

    2.Bericht
    Bei der Antragsanpassung am Anfang der Verhandlung bei N.K. fragte Syndika Cisek, ob der RI nicht Bedenken in der Formulierung "Weiterbeschäftigung am Standort Mch H" sieht. Sie bekam ein kurzes, klares Nein als Antwort und hat dies dann bei allen anderen Antragsanpassungen nicht mehr vorgebracht. Bei N.K. und ihren Vergleichspersonen wurde offenbar, dass man N.K. bei dem Hineinwachsen ihrer Kollegen in das neue Berufsbild eines Materialmanagers (schon vor ihrer Kündigung) jetzt nicht mehr einbeziehen wollte, die anderen aber genau deshalb nun nicht vergleichbar sein sollten. Anders gesagt, die anderen bekommen die Zeit, sich in eine veränderte Tätigkeit einzuarbeiten und N.K. wird mit Ziel der Minderqualifikation ausgeschlossen. Insbesondere argumentierte die SAG bei einem Kollegen, einem sog. High Potential, wie überaus wichtig er und seine innerbetriebliche Ausbildung für die Firma seien, woraufhin der RI dies mit dem Satz beendete, das für die grundsätzliche Vergleichbarkeit die Qualifikation nicht ausschlaggebend ist.
    (eb)

    27.10.03: ArbG: Freddy F.G. Kündigungsschutzklage
    Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Beisitzer AG Butzenlechner und AN Treppesch, Syndika Cisek, Hr. Bartsch, Vorgesetzter, RA Galinsky, ca. 12 Zuhörer

    RIin: es geht um die Kündigung. WB ist obsolet. Es ist schon viel vorgetragen worden. Ich bin nicht die erste. Differenzen gibt es nur bei dem Widerspruch des BR und der Sozialauswahl. Kündigung wurde zurückgewiesen, wg. Unterschrift Bereichsvorstand. SAG ging im Schriftsatz nicht darauf ein. Syndika Cicek ist etwas überrascht. Hr. Bartsch sagt, alle Kündigungen wurden von Prokuristen unterschrieben. Er und Syndika Cicek blättern etwas irritiert in Ihren Unterlagen und Hr. Bartsch sagt dann, wer die Kündigungen unterschrieben hat. Da er Probleme bei der 2. Unterschrift hat, hilft ihm Fr. Kubitschek aus. Also die 1. Unterschrift ist Rainer Schanze und die 2. Unterschrift Christoph Wahl. RIin fragt nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung, was aber verneint wird. F.G. führt seine Situation aus und sagt, dass die beE für ihn zu riskant ist und er seinen Arbeitsplatz benötigt. Hr. Bartsch sagt daraufhin, dass er bei ICN keine Stelle mehr bekommen wird. Macht wieder Angebot zur beE und verweist erneut auf die guten Vermittlungsquoten und weiterhin: "Ihre Hoffnung auf den alten Arbeitsplatz ist falsch. Sie haben höchstens die Möglichkeit innerhalb des Konzerns, aber ich gehe davon aus, dass Sie das schon selbst probiert haben." Anträge werden gestellt. Antrag v. 4.2. wird abgeändert. RA zu Syndika Cisek: auf den letzten Schriftsatz ist von Ihnen nichts mehr gekommen. Es war auch zu viel. Beide Parteien erklären noch, dass Sie nichts mehr beizutragen haben. Termin zur Urteilsverkündung Mittwoch 12.11.03 um 13:45.
    (bb)
    Urteil am 12.11. GEWONNEN
    Kurzbegründung der RIin:
    - Fehlerhafte Anhörung
    - Keine Sozialauswahl
    - Kein Jobangebot
    Für die Beklagte war niemand anwesend. Ich habe das Urteil mit Genuß allein entgegengenommen (zwei NCI-ler haben das Volk repräsentiert).
    (fg)

    27.10.03: ArbG: Georg G.H. Kündigungsschutzklage
    Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Beisitzer AG Butzenlechner und AN Treppesch, Syndika Cisek, Hr. Bartsch, Kläger selbst abwesend, RA Vüllers, ca. 12 Zuhörer

    G.H. ist Ersatzbetriebsratsmitglied und hat zwischen den Jahren an einigen Sitzungen teilgenommen. Keine Stellungnahme von SAG. Zustimmung Kündigung des Bereichsvorstandes fehlt auch hier. Syndika Cisek hat Unterlage immer noch nicht dabei. (Man glaubt es einfach nicht.) RIin fragt: "haben Sie sie extra vergessen oder habe ich Ihnen das jetzt nur in den Mund gelegt?". Syndika Cisek und Hr. Bartsch bestätigen, dass es diese Unterlage gibt. RA sagt, da es jetzt schon mehrmals vorgekommen sei und die Unterlage immer noch nicht da ist, bestreite er es. (Kommt uns bekannt vor, nur eigentlich immer von der anderen Seite.) Syndika Cisek bestreitet die Tätigkeit von G.H. als Ersatz-BR-Mitglied und dass er an Sitzungen teilgenommen hat, da es keine Beschlussfassung des BR gäbe. RIin fragt nach gütlicher Einigung. RIin fragt nach einer weiteren streitgegenständlichen Kündigung. Syndika Cisek sagt, es gibt keine weitere Kündigung. Syndika Cisek sagt noch, dass die WB in der Hofmannstr. 51 eine Einschränkung des Direktionsrechts ist. Diese Einschränkung wird aus dem Antrag genommen. 2 Anträge werden zurückgenommen und SAG beantragt Klageabweisung. RA sagt, es ist jetzt zu spät, die BR-Tätigkeit zu bestreiten. Syndika Cisek sagt dazu, es gab schon mal einen Fall mit gleicher Erklärung. Es kam zu Ungereimtheiten usw. usw. Termin zur Urteilsverkündung Mittwoch 12.11.03 um 13:45
    (bb)

    15.10.03: ArbG: Petra P.I. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Eckenweber, 50 Zuschauer, Dauer: 35 Min.

    1.Bericht
    RI beginnt mit einleitenden Worten und fragt nach der Arbeitsordnung, ob dort eine Umsetzungsklausel steht. Bartsch bejaht. Daraufhin werden die Anträge modifiziert, es wird kein bestimmtes Tätigkeitsfeld beansprucht. RI beginnt den 1. Frageblock. Er fragt P.I. "Wo waren Sie beschäftige?" P.I. antwortet eine mit ICN beginnende Buchstabenfolge (ICN ....) RI fragt ganz geduldig: "Sagen Sie das auch auf deutsch?" und es werden die Abteilungsbezeichnungen vorgetragen. RI fragt weiter: "warum steht in der BR Anhörung eine andere Bezeichnung?" P.I. sagt: "Es gab eine Umorganisation" RI fragt: "das soll einer kapieren?" daraufhin Gelächter im Publikum. RI beginnt den 2., monoton wirkenden Fragenblock: "Gab es eine betriebsbezogene Sozialauswahl?" Syndika antwortet mit ja. "hätte man P.I. auf ICM versetzen können?" Syndika antwortet mit ja. "Hat man das geprüft?" Syndika antwortet ja. RI: "Im Vortrag steht: 7 von 24 Arbeitsplätzen sind weggefallen, woher wissen Sie das?" Syndika: "das ergab sich aus den unternehmerischen Entscheidungen." RI: "wer hat die Entscheidungen getroffen?" Syndika: "Es wurde entschieden, dass Maßnahmen erfolgen mußten." RI "warum 7, nicht 6 oder 8"(Anmerkung: dieselbe Frage wurde bei anderen Kündigunsschutzprozessen auch gefragt) Diese Antwort gibt der Vorgesetzte: "Es waren keine Nachfolgeaufträge zu erwarten." RI leitet zum 3. Fragenblock über: "Sozialauswahl?" Syndika: "3 Mitarbeiter sind mit P.I. vergleichbar, weitere Mitarbeiter sind nicht vergleichbar." RI fragt: "Sie haben alle Sachbearbeiter und PM verglichen, ich ganz München H?" Gelächter im Publikum, und dann kam, wie zu erwarten war, eine richterliche Rüge: "Dies ist keine Showveranstaltung" Gefühlsregungen sind zu unterlassen. Syndika antwortet auf die vorangestellte Frage: "ja, Sozialauswahl erfolgte, wie der Unternehmer sie für richtig gefunden hat." RI beginnt den 4. Fragenblock: "Freie Stellen nicht nachvollziehbar?" das war der Einsatz für Herrn Bartsch von der PA. Freie Stellen werden, wenn sie besetzt wurden, im Intranetverfahren gelöscht und sind somit nicht mehr auffindbar. RI fragt: "gibt es kein Archiv?" Bartsch: "nein, jede PA macht das für sich." RI fragt weiter: "gibt es keine Zentralsicherung?" Bartsch: "nein". RA zieht aus seinen Akten eine interne Stellenausschreibung, die einige Monate alt, immer noch im Verfahren steht und widerlegt damit die Bartsch'sche Erläuterung, dass Stellen nach 2 Wochen im Intranet gelöscht werden. RI beginnt den 5. Fragenblock. "Vergleichspersonen: Welche konkreten Kenntnisse hat Frau A. die P.I. nicht hat.?" Der Vorgesetzte antwortet: "Frau A. hat etwas andere SAP Kenntnisse als P.I." (Anmerkung: er hat wirklich "etwas" gesagt) RI fragt nach dem zweiten Vergleichskandidaten. Der Vorgesetzte antwortet: "Dieser Mitarbeiter hat ein breiteres Fachwissen und ist Verfahrensspezialist. RI fragt den Vorgesetzten: "Im Zeugnis steht, dass P.I. diese Kenntnisse hat." Der Vorgesetzte besteht darauf, dass P.I. diese Kenntnisse nicht hat. P.I. ergänzt, Herr M. kannte das WN SAP nicht, sie habe ihn selbst eiongearbeitet. Plötzlich schwenkt der Vorgesetzte auf ein neues Thema um: "Frau P.I. ist eine Teilzeitkraft und wollte auf 9 Stunden pro Wochen reduzieren". P.I. widerspricht heftig: "Das habe ich nie gesagt". Der Vorgesetzte erklärt, für diese Aussage habe er Zeugen, Herr X und Herr Y. P.I. betont erneut: "das habe ich nie gesagt" Der Vorgesetzte ließ bei dieser "Beweisführung" den RI gar nicht mehr zu Wort kommen. Der Zuschauer kann im Gesicht des RI ein Schmunzeln ahnen - oder war es eher Verzweiflung? RI schließt die Sitzung: "Entscheidung wird von Amts wegen bestimmt" - Das ist neu! Das hatten wir noch nicht, das Volk hat wieder was dazugelernt! - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
    (wl)

    2.Bericht
    Der Saal ist mal wieder überfüllt, Stehplätze sind heute aber zugelassen. Der typische Stil des RIs heute: Er stellt viele knappe, aber punktgenau treffende Fragen, überwiegend an die Siemens-Vertreter. Erster Punkt: In der BR-Anhörung stand noch die alte (zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr gültige) Org.-Bezeichnung (das galt in allen anderen Fällen identisch). Aber natürlich nicht spielentscheidend. RI-Frage: Betriebs- oder Abteilungs- bezogene Sozialauswahl? Fr. Cisek: "betriebsbezogen". RI: Wäre P.I. im Grundsatz auch zu ICM versetzbar? Fr. Cisek: Im Grundsatz ja, aber man habe das geprüft (...) und keine geeignete Stelle gefunden. RI: Wie paßt das zu dem Vorstandsbeschluss, ICN-Mitarbeiter nicht zu ICM versetzen zu dürfen? Versucht Fr. Cisek in ihrer Antwort aufzuweichen. Und dann kam die gleiche Frage, die auch schon alle anderen Arbeitsrichter in den Siemens- Hauptsacheverfahren ganz vorneweg thematisiert hatten (die unterbrochene Kausalitätskette): Wieso sind in P.I. Umfeld exakt 7 Arbeitsplätze entfallen, wieso nicht 8 oder 6 ? Weiter: RI: Wurden bei der Sozialauswahl auch frühere Tätigkeiten Petras mit berücksichtigt, oder nur ihre letzte? Antwort Fr. Cisek: Ja, auch frühere, haben wir geprüft, aber trotzdem keinen vergleichbaren Kollegen gefunden. Der RI kann's nicht glauben (ich auch nicht...) und hakt noch Mal ungläubig nach: Hat man sie demnach mit allen Projektmanagern und Sachbearbeitern (!) in der Hofmannstraße verglichen? Fr. Cisek antwortet wieder mit ja. Alle verglichen, leider keinen vergleichbaren gefunden. Das bis jetzt disziplinierte Publikum kann jetzt wirklich nicht mehr an sich halten und bricht in helles Gelächter aus, aber das fällt bekanntermaßen beim RI gleich in Ungnade: Bitte keine Lach-Einlagen vor Gericht! RA formuliert: Es sei höchst unglaubwürdig, dass nur 3 von 10.000 Betriebs-Kollegen als vergleichbar ausgemacht wurden. Darauf folgt Syndika Cisek mit einem historischen Statement, das man sich gut merken sollte: "Der Arbeitgeber hat die Sozialauswahl so getroffen, wie er sie für richtig gehalten hat". Ah ja. Na dann. Nun sind auch noch die offenen Stellen dran, auf die P.I. hätte versetzt werden können. RI: Fast alle von P.I. und Betriebsrat genannten freien Stellen sind für die PA "nicht mehr nachvollziehbar", wieso nicht? Bartsch: Weil sie nach gewisser Zeit gelöscht werden, aber nicht archiviert. (Es ist mir bis heute unklar, warum der Ausdruck der Ausschreibung nicht ausreicht, da steht doch alles drin?!) Dann wieder zurück zu den Sozialvergleichen: Welche KONKRETEN Kenntnisse hat denn z.B. Kollegin A., die P.I. nicht hat? Das ist die Stunde von P.I.'s Vorgesetztem, er erklärt das aus seiner Sicht, es gibt Gegenargumente, hin und her, auch zu anderen Kollegen, ich zitiere das jetzt nicht im Detail. Zum Beispiel wurde gesagt, das Saudiarabien-Projekt sei weggefallen, und P.I. konnte das widerlegen. Und so fort. P.I. stellt z.B. fest, dass sie jetzt plötzlich für einen Job angeblich nicht mehr qualifiziert genug ist, den sie zuvor schon sehr erfolgreich jahrelang gemacht hat. Genereller Eindruck, auch aus den nächsten Verfahren: Es ist SEHR zu empfehlen, wenn sich auch der Kläger selber bei dieser Debatte, wo seine Qualifikation in Frage gestellt wird, zu Wort meldet und mit seinen eigenen Worten diese Lügengebilde zerschlägt, das kommt authentisch und glaubwürdig rüber. Einen besonders üblen und höchst überflüssigen Schlenker hat sich die Siemens-Seite noch erlaubt: Der Vorgesetzte behauptet, P.I. hätte einmal vor zwei Zeugen den Wunsch geäußert, ihre Wochenarbeitszeit von 18 auf 9 Stunden zu reduzieren; P.I. bestreitet dies. Der RI bricht die Debatte ab, weil diese Frage für dieses Verfahren völlig irrelevant sei; recht hat er. Aber das ist doch schon toll: Da rutscht einem vielleicht beim Mittagessen z.B. mal raus "also für's gleiche Geld würde ich auch halb so viel arbeiten" oder so, und prompt versucht Siemens das auch noch gegen einen zu verwenden und führt Kollegen, die das angeblich gehört haben, als "Zeugen" (mir würden dafür auch noch andere Bezeichnungen einfallen) auf; stark! Und wie gesagt, völlig Prozess-irrelevant. Einfach nur ein übler Stil.
    Nach 35 Minuten ist Schluss: Termin zur Entscheidungsverkündung wird noch bestimmt.
    (bt)

    3.Bericht
    Bei P.I. musste der Antrag wegen der Weiterbeschäftigung abgeändert werden in: "Das Sie keinen Anspruch auf eine bestimmte Arbeit hat." Herr Bartsch bestätigt, dass es keine Versetzungen zwischen ICN und ICM gibt. Auf die Frage von RI: "Ob Siemens P.I. mit allen Systemtestern in der Hofmannstrasse verglichen hat?" Kam von Syndika Cisek die Antwort: "Ja mit den 3 genannten". Was beim Publikum (Saal 5 war überfüllt) einen Heiterkeitsausbruch hervorrief. Daraufhin wurde das Publikum vom RI gerügt: "Das Publikum soll sich beherrschen, das ist ein Gericht und keine Bühnenschau". Auf die Frage des RIs, warum Siemens bei verschiedenen Jobnummern nicht nachvollziehbar vermerkt hat, kam die Antwort, dass die Jobnummern nach ca. 2 Wochen aus dem Intranet entfernt werden und damit nicht mehr nachvollziehbar seien. Daraufhin legte RA Jobnummern vor, welche älter als 14 Tage waren. Nun wurde von Syndika Cisek erwähnt, dass die Verweildauer der Jobnummern von der jeweiligen PA abhängig ist. Nun will RI detailliert wissen, warum P.I. nicht mit einer bestimmten Kollegin vergleichbar sein soll und warum P.I. 1 Jahr Einarbeitungszeit benötigen soll? Dies wurde mit vielen mehrwöchigen Kursen begründet. Anschließend ging es zwischen Siemens, P.I. und RA wegen den verschiedenen SAP-Systemen hin und her. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung einer Entscheidung wird von Amts wegen verkündet."
    (gz)

    15.10.03: ArbG: Gerhard G.L. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Riechers, 50 Zuschauer, Dauer: 20 Min.

    1.Bericht
    Analog zu P.I. vorangegangenen Prozess wurde diese Verhandlung vom RI einsilbig monoton gehalten. Zunächst geht RI auf die verschiedenen Angaben bzgl. der Abbauzahlen bei BR Anhörung und Schriftsatz ein. Für den BR sind 1100, für das Gericht aber 1700 Mitarbeiter abzubauen. Bartsch beschwichtigt den RI, soviel wurden ja gar nicht gekündigt. RI ganz trocken: "das hatten wir schon mitbekommen" - völkischen Gelächter, vor Peinlichkeit, wie undiszipliniert wir heute sind hätte ich mich am liebsten unter dem Stuhl verkrochen - Peinlich. RI fragt nach Seite 8 des Schriftsatzes und erbittet Erläuterung, wie der Sachverhalt zustande kommt. Hier steht wohl, dass G.L. nur zu 20 % ausgelastet war. Der Vorgesetzte zitiert eine Empfehlung der Revision, dass der Kläger eben nicht ausgelastet war. RA hält dagegen, dass dieser Vortrag bei der BR Anhörung nicht vorgetragen wurde. Syndika wirft ein, das hätte den Rahmen der BR Anhörung gesprengt. (Warum eigentlich?). RI fragt: "Warum kann der Kläger nicht Aufgaben von Fr. S. übernehmen?" Fr. S. hatte freie Kapazitäten, somit konnte sie ohne weiteres diese 20 % zusätzlich übernehmen, war die chefliche Antwort. Syndika abstrahiert diesen Sachverhalt als "Ermessensspielraum des Arbeitgebers." RI leitet auf die freien Stellen über. RA erklärt, es sei unverständlich, dass die Stellen die im BR Widerspruch aufgeführt seien einfach alle gelöscht wurden. Und bezeichnet dies als Nachlässigkeit. G.L. ergänzt über technische Erläuterungen, dass diese Stelle archiviert sein müssen, und dadurch auch wieder einsehbar wären. Dies stellt Syndika als unmöglich hin. (Hat wohl dem technischen Vortrag von G.L. nicht folgen können.) RI versucht die Verhandlung über Vergleichsmöglichkeiten abzukürzen, wohl selber kaum glaubend, dass das hier möglich wäre. Entscheidung von Amts wegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
    (wl)

    2.Bericht
    Zuerst wird eine Frage gestellt, die vielen von uns schon bei der Durcharbeitung der Klageerwiderung aufgefallen ist: Wieso wird von 1700 Arbeitnehmern gesprochen, bei der Anhörung waren es doch 1100? Antwort Bartsch: Das ursprüngliche Abbauziel seien 1700 gewesen, und dann habe man sich mit dem BR darauf geeinigt, dass davon maximal 1100 gekündigt werden dürfen. Und noch eine neue Erfahrung: Bei G.L. wurden in der Klageerwiderung von Siemens Argumente nachgeschoben, die bei der BR-Anhörung (im Kündigungsbegehren) noch unerwähnt blieben. Das ist für Siemens gefährlich, RA erkennt da natürlich gleich auf "unzureichende BR-Anhörung", und Syndika Cisek versucht sich damit herauszureden, das sei kein nachgeschobenes Argument gewesen, sondern nur eine "Konkretisierung" der schon in der Anhörung genannten Punkte. Das muss man sich gut merken, das hat Syndika Cisek auch später immer wieder verwendet: Jedes Nachschieben von (bei der Anhörung noch unerwähnten) Punkten bezeichnet sie immer als "Konkretisierung". Dann der Sozialvergleich: G.L. Aufgabe wird heute von Kollegin S. mitgemacht, wieso hätte er dann nicht umgekehrt den Job von Fr. S. machen können? G.L. Vorgesetzter versucht das zu beantworten. Schließlich auch hier das Argument mit den "nicht mehr nachvollziehbaren" offenen Stellen: Hier hat Syndika Cisek Pech, bei G.L. ist sie da an den Falschen geraten, der kennt sich aus und stellt richtig: Die im HRM gelöschten Stellen sind alle in einem Datenbanksystem, von dem Sicherungskopien aufgehoben werden! Syndika Cisek rettet sich mit dem Argument: Ja, aber der Aufwand, das da wieder rauszuholen, sei unzumutbar. Entscheidungstermin offen.
    (bt)

    3.Bericht
    Bei G.L. wird Herr Bartsch zu den unterschiedlichen Zahlen des geplanten Abbaus gefragt, einmal wurden 1700 MA und einmal 1100 MA genannt. Ausserdem hat RI Verständnisprobleme zwischen den Kündigungsbegehren und der Betriebsrat-Anhörung. Auch hier wieder das Theater mit den nicht nachvollziehbaren Jobnummern. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung einer Entscheidung wird von Amts wegen verkündet."
    (gz)

    15.10.03: ArbG: Eberhard E.K. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Riechers, 50 Zuschauer,

    1.Bericht
    Dieses Verfahren gerät kurz und schmerzlos, das Ergebnis ist mehr also eindeutig, auch wenn auch hier der Entscheidungstermin erstmal noch offen gelassen wurde. RI: In der Klageerwiderung schreibt Siemens, eine Sozialauswahl war nicht zu treffen, und in der BR-Anhörung schrieb Siemens, man habe eine Sozialauswahl getroffen, aber die anderen Kollegen seien schutzbedürftiger. Was stimmt nun, war es eine Sozialauswahl oder war es keine? Syndika Cisek: Nein, es war keine, da es keine vergleichbaren Kollegen gibt. RI: "Selbst wenn das so sein sollte, dann hätten Sie das dem Betriebsrat sagen müssen. Die BR-Anhörung ist ein einziger Widerspruch in sich!" Aus, das war's. Unzureichende Anhörung. Syndika Cisek versucht wieder ihren alten Trick (aber diesmal paßt es wirklich nicht und klappt auch nicht): Das sei gar kein Widerspruch, sondern eine "Konkretisierung". Naja, netter Versuch. Dann noch ein Druck auf die Tränendrüse: Die Papiere seien eben von Nicht-Juristen geschrieben worden, das müsse man nachsehen. RI: "Als wenn Siemens keine Juristen hätte..." . Das war's. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
    (bt)

    2.Bericht
    Beim Kollegen E. K. ist dem RI die Sozialauswahl suspekt, da sie in sich widersprüchlich ist. Die Betriebsrat-Anhörung ist nicht logisch. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung einer Entscheidung wird von Amts wegen verkündet."
    (gz)

    15.10.03: ArbG: Barbara B.K. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Riechers, 50 Zuschauer

    1.Bericht
    Ein besonders interessanter Fall, weil B.K. als Sekretärin nicht gerade einen seltenen Exoten-Job hat. Auch hier zuerst die typische Frage: Wieso sind 4 von 21 Arbeitsplätzen entfallen, und nicht 3 oder 5 ? Der Vorgesetzte leitet das von Geschäftsvolumen und Projekten ab. B.K. korrigiert: Ich war dort gar nicht tätig, sondern in einer anderen Abteilung! Jetzt wurde es konfus. Danach stellte der RI die berechtigte Frage, ob sie als Sekretärin nicht auch für Assistentinnen-Jobs in Frage käme? (Klar, ich kenne viele Sekretärinnen, die Assistentinnen wurden, genauso wie umgekehrt.) Der Vorgesetzte versucht das so darzustellen, dass eine Assistentin mehr können muss als eine Sekretärin (ob er wohl exakt umgekehrt argumentiert hätte, wenn B.K. Assistentin wäre? Solche Fälle haben wir ja auch noch anstehen.) RI stellt daraufhin fest, B.K. sei aber doch die letzten 6 Wochen als Assistentin eingesetzt worden? Der Vorgesetzte stellt richtig: Jaja, das war aber nur zur Probe, gewissermaßen Probezeit, und "natürlich" hat man dann festgestellt, dass sie dieser Aufgabe ja überhaupt nicht gewachsen ist... RI schwenkt ein: Habe man dann wenigstens einen Sozialvergleich mit allen Sekretärinnen im Betrieb gemacht? Wieviele davon gibt es denn, ein paar Hundert? Hr. Bartsch schätzt: Etwa 60. RI: Haben sie sie mit allen 60 verglichen? Syndika Cisek: Keine ist mit ihr vergleichbar. (....) RI geht auf 3 konkrete Kolleginnen ein, z.B. Fr. H., eine andere Sekretärin. Die Siemens-Vertreter behaupten, Fr. H. habe für ihren Job unbedingt nötige betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die B.K. nicht hat. Kenntnisse, die sie für das Vorselektieren und Delegieren benötige. RI hakt nach, was damit gemeint sei. Aufklärung: Diese Sekretärin liest die EMails ihres Chefs und entscheidet eigenständig, an wen von seinen (dafür zuständigen) Leuten sie diese EMails gleich weiterleitet. Und um das tun zu können, braucht sie eben profunde Kenntnisse, die anzueignen B.K. natürlich jahrelang brauchen würde... (Bis jetzt war der spezielle Siemens-Umgang mit der Wahrheit vielleicht noch belustigend, aber so langsam war's dann doch nicht mehr lustig, was da so munter vorgetragen wurde!) Und schließlich müssen noch englisch-spanisch-italienische Sprachkenntnisse herhalten, aber das wurde nicht vertieft. Zu dem Job einer anderen Kollegen (auch Sekretärin) hakt der RI nach: "Was dauert denn da 1.5 Jahre Einarbeitung?" (gute Frage...) Bei der Antwort eiert der Vorgesetzte etwas herum, könne er auch nicht so explizit sagen, und schließlich: Da sei halt Fachwissen nötig, damit die Sekretärin die Chef-EMails lesen und an die richtigen, zuständigen Personen weiterleiten kann. Und Hr. Bartsch bekräftigt: Ja, dafür sei in der Tat eine mehrjährige Berufserfahrung in genau diesem Bereich nötig. Zu den freien Stellen erkundigt sich der RI bei B.K., ob sie denn WORD, EXCEL etc. etc. kann und auch englisch spricht? Antwort: Ja. Antwort des Vorgesetzten: Ja, aber nicht fließend und vertragssicher in Wort und Schrift. B.K. hakt nach, wofür genau sie englisch können müsse, und stellt auf die Antwort hin fest: Das kann ich auch, dafür kann ich gut genug englisch. Vertieft der RI nicht mehr weiter. Entscheidungstermin noch festzulegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
    (bt)

    2.Bericht
    Nach einer kurzen Pause wurde B. K. verhandelt. RI will wissen, wer festgelegt hat dass 4 Stellen abgebaut werden müssen und nicht 2 oder 3? Die Sozialauswahl erstreckte sich über 3 Kolleginnen. Da B.K. als Sekretärin gearbeitet hat, hätte die Sozialauswahl über alle ca. 60 Sekretärinnen gezogen werden müssen. Auch die Einarbeitungszeit von ca. 1,5 Jahren kann RI nicht nachvollziehen. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung einer Entscheidung wird von Amts wegen verkündet."
    (gz)

    15.10.03: ArbG: Peter P.L. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Riechers, 50 Zuschauer,

    1.Bericht
    Erste Meinungsverschiedenheit: Peter stellt klar, dass seine bisherige Aufgabe von anderen Kollegen weitergeführt wurde, der Vorgesetzte bestreitet dies (die Aufgabe sei beendet). RI: Wieso ist der Kläger mit diesen beiden Kollegen nicht vergleichbar? Vorgesetzter: Der eine kommt aus einem anderen Bereich (anderer fachlicher Fokus und Hintergrund). P.L. stellt klar: Das kann ich aber auch, kann mich ja einarbeiten! Der Vorgesetzte lenkt ein: Dazu kann er nichts sagen. Er "kann derzeit nicht darlegen, warum P.L.. nicht mit diesem Herrn vergleichbar ist" (gibt der RI zu Protokoll). Die andere von P.L. genannte Kollegin war eine Dienststellenleiterin, also Führungskraft, und damit nicht vergleichbar, sagt der Vorgesetzte. P.L. stellt richtig: Sie WAR Dienststellenleiterin, aber seit der Umorganisation am 1.11.02 war sie das nicht mehr, also auch nicht zum Zeitpunkt der Kündigung. Und damit sehr wohl wieder vergleichbar. Der Vorgesetzte verteidigt sich etwas unbeholfen, dass die Auswahl-Entscheidung aber nunmal schon zu einem Zeitpunkt gefallen sei, als die Dame noch Vorgesetzte war. Dann wird noch ein bisschen argumentiert, dass sie als Führungskraft sicher etwas haben dürfte, was P.L. fehlt; die Frage ist halt nur, ob diese Führungsqualitäten sie automatisch auch für einen Sachbearbeiter-Job besser qualifizieren als P.L., oder ob der da nicht sogar einen Vorsprung hat. P.L. hat das super klargestellt, dass er ihren Job ohne Weiteres auch machen könnte. Entscheidungstermin noch festzulegen. - Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
    (bt)

    2.Bericht
    Auch bei P.L. hat RI Verständnisprobleme. Es kann nicht angehen, dass ein Arbeitsplatz in einer Abteilung wegfällt, wenn es diese Abteilung gar nicht mehr gibt. RI bezieht sich auf den Zeitpunkt der Umorganisation im November und der Kündigung im Januar. Ausserdem wird die Arbeit von 2 Kollegen weitergeführt. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung einer Entscheidung wird von Amts wegen verkündet."
    (gz)

    15.10.03: ArbG: Bruno B.M. Kündigungsschutzklage
    Kammer 33 RI Gerhard, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, Vorgesetzter, RA Riechers, 50 Zuschauer,

    1.Bericht
    Auch hier wieder die übliche Frage: Warum entfallen genau 13 von 49,5 Arbeitsplätzen, und überhaupt seit wann gibt es halbe Arbeitsplätze? Bartsch begründet das mit der arbeitszeitabhängigen Kapazität in "Mitarbeiter rechnerisch". Der Kläger argumentiert, wenn ihm dies und das Wissen fehle, könne man das ja jederzeit mit ein paar Kursen, deren Dauer im Wochenbereich liegt, nachholen. RI: Wie ist das konkret mit UMTS, wie lange dauert die Einarbeitung dafür? Vorgesetzter: Die Kurse geben nur ein Basiswissen, die eigentliche Einarbeitung erfolgt durch Berufspraxis, und diese Berufserfahrung fehlt Bruno eben für bestimmte Stellen; aber für UMTS sei er kein Experte, könne dazu nichts sagen. Nun stellt der RI wieder eine denkwürdige Frage (sollte man sich merken): Sie haben Bruno M. doch 7 Monate lang freigestellt; hätten Sie ihn in diesen 7 Monaten nicht für UMTS umschulen und ihm dann diesen Job geben können? (Super Argument!) (Bei der Gelegenheit möchte ich einen Hinweis loswerden: Üblicherweise bekommen neue Mitarbeiter (ohne Berufserfahrung) erstmal einen Einarbeitungsplan, und ich habe noch nie einen gesehen, der sich über mehr als ein halbes Jahr erstreckt hätte. Auch nicht für ein Thema wie UMTS natürlich. Es wäre daher vielleicht nicht schlecht, wenn sich der eine oder andere so ein paar Muster-Einarbeitungspläne beschaffen könnte, um dem RI schwarz auf weiß zeigen zu können, wie sowas aussieht und dass ein halbes Jahr zur Einarbeitung demnach wirklich reicht (und das wäre ja gerade so in etwa die Freistellungszeit...).) Und noch ein kleines Sensatiönchen hinterher: Eine Stelle bekam Bruno deshalb nicht, weil sie bereits zum 1.1.03 besetzt wurde. Andere Gründe wurden nicht angegeben (und auch nicht nachgeschoben). Dazu der RI: Am 1.1.03 wußten Sie schon, dass Sie B.M. zum 15.1. kündigen müssen, deshalb hätten Sie IHM den Job geben müssen, statt jemand anderem. Es reicht nicht, zwei Wochen vor der Kündigung den Job jemand anders zu geben und dann zu sagen: Ich konnte Dir den Job nicht mehr geben, leider schon vergeben... Schließlich wurde noch angesprochen, dass bei 20-jähriger Firmenzugehörigkeit (Bruno ist 23 Jahre dabei) der Bereichsvorstand der Kündigung zustimmen muss; laut Bartsch liegt diese schriftliche Zustimmung zu jeder einzelnen Kündigung vor (aber nicht dem Gericht...), er wird sie nachreichen. Interessant, dass das schon seit einigen Tagen in allen Prozessen behauptet wird, Hr. Bartsch dieses Papier aber immer noch nicht parat hat! Auch hier: Entscheidungstermin wird noch festgelegt.- Urteilsverkündung am 19.11. um 8:30. GEWONNEN
    (bt)

    2.Bericht
    Die Frage des RI wieviele Arbeitsplätze bei B.M. nun tatsächlich entfallen sind löst eine Debatte zwischen Syndika Cisek, Herrn Bartsch und dem Vorgesetzten von B.M. aus. Der Kammer liegen 2 unterschiedliche Zahlen vor. Auch hier ist die Betriebsrat-Anhörung unterschiedlich zu den SAG-Angaben. Auch beim Kollegen B.M. liegt die Zustimmung des Bereichsvorstandes (Firmenzugehörigkeit > 20 Jahre) bisher nicht vor. RI verkündet: "Ein Entschlusstermin zur Verkündung einer Entscheidung wird von Amts wegen verkündet."
    (gz)

    09.10.03: ArbG: Christa C.S., Monika: M.U., Klaus K.W., Christine C.W., Gabriele G.Z. Kündigungsschutzklage
    Kammer 34 RI Fr. Römheld, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, RA Riechers, 30 Zuschauer,Dauer: 15 Min.

    1.Bericht
    Die Fälle der 5 Kollegen werden direkt nacheinander in rekordverdächtigem Tempo (insgesamt 21 Min.) von einer sehr sachlichen und unprätentiösen RI’in verhandelt.
    C.S.: keine weiteren Vorträge, Anträge werden gestellt. Dauer: 8 Min.
    M.U.: keine weiteren Vorträge, Anträge werden gestellt. Dauer: 2 Min.
    4 Min. Unterbrechung zur Einweisung der ehrenamtlichen Richter in nächsten Fall.
    K.W.: kein Vortrag zur Sozialauswahl. Besonderheit: besonderer Kündigungsschutz nach Manteltarifvertrag. Dauer: 4 Min.
    C.W.: keine weiteren Vorträge, Anträge werden gestellt. Besonderheit: besonderer Kündigungsschutz nach Manteltarifvertrag. Dauer: 2 Min.
    RI’in: “wir werden immer schneller.” und auf die folgende Heiterkeit im Publikum: “das ist nicht wirklich zum Lachen.”
    G.Z.: keine weiteren Vorträge, Anträge werden gestellt. Dauer: 1 Min.
    Entscheidung für alle am Ende des Sitzungstages. GEWONNEN
    (uh)

    2.Bericht
    Es lief bei uns allen gleichermaßen ab, wobei die Verhandlung der ersten Kollegin ca. 10 Minuten dauerte, die Verhandlung der letzten Kollegin ca. 1 1/2 Minuten. Insgesamt dauerten diese 5 Verhandlungen ca. 20 Minuten wobei sich das Gericht zwischendurch noch zu einer kurzen Beratung zurückgezogen hat. RI’in hat auch bei uns die Sozial-Daten festgestellt und zusätzlich bei den Kollegen/innen, die länger als 20 Jahre bei der Firma sind nachgefragt, ob vom Bereichsvorstand die Zustimmung zur Kündigung vorgelegt wurde. Als dies verneint wurde, hat Syndika Cisek sofort reagiert und versprochen die Zustimmung zu faxen. Nachdem auch diese Kollegen/innen eine gütliche Einigung abgelehnt hatten, wurde die Verhandlung mit den Worten geschlossen, dass die Urteilsverkündung heute am Ende der Sitzung erfolgen würde. Dies war um 17.00 Uhr der Fall. Wir haben alle GEWONNEN.
    (gz)

    3.Bericht
    Alle 7 Fälle wurden aufgrund der Sozialauswahl gewonnen. Diese RI Entscheidung widerlegt ein weiteres Mal eindrucksvoll die Aussagen auf der BL-Homepage im Siemens Intranet zur "durchgeführten" Sozialauswahl. Aufgrund des regen Zuschauerinteresses wurde die Verhandlung am Nachmittag von Saal 11 in den größeren Saal 3 verlegt. Die Verhandlungen ware allesamt recht kurz, da von Siemens nichts Substantielles vorgebracht wurde. Die Prozesse am Nachmittag, geplant von 13:00-16:00, waren um 14:00 beendet. Zum Schluss ging es im 5 Minutentakt. Die Urteile wurden am Ende des Sitzungstages um 16:45 verkündet.
    Im Einzelnen:
    C.S. war als Teamassistentin beschäftigt und bestreitet, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist. Sie ist 40 Jahre alt, seit 23 Jahren bei der Firma und stützt sich auch auf die fehlende Sozialauswahl. Syn. Cisek kann keine zusätzliche Stellungnahme zum Schriftsatz machen. Die Sozialauswahl sei nur auf eine weitere Mitarbeiterin zu beschränken. Ansonsten kein Vortrag zur Sozialauswahl. Weil C.S. schon so lange dabei ist, ist eine Zustimmung des Bereichsvorstands nötig. Fr. Cisek sagt, dass diese existiert aber sie nicht dabei hat (soso!). Sie kann die Zustimmung aber nachliefern. Urteil am Ende des Sitzungstages: AN gewinnt wegen Sozialauswahl.
    Die einzelnen Verhandlungen werden immer kürzer.
    M.U. ist seit 11 Jahren bei Siemens beschäftigt, Ausbildung Fremdsprachenassistentin für Französisch und Spanisch. Beruft sich auf eine fehlerhafte Sozialauswahl. Syn. Fr. Cisek: Es besteht keine Vergleichbarkeit mit einem anderen Mitarbeiter. Anträge, das war's.
    K.W. ist seit 23 Jahren bei Siemens, Systemtester. Die Sozialauswahl wurde allein auf ihn beschränkt (Frage: Wieviel Systemtester haben wir eigentlich in München H ?) Syn. Cisek korrigiert die Abbau- und Beschäftigungszahlen aus dem Schriftsatz (offensichtlich wurde sogar da geschludert) im Betrieb Mch H. Die Zustimmung des Bereichsvorstands liegt vor, aber sie hat ihn nicht dabei. RA Sozialauswahl war nicht betriebsbezogen. Anträge .... Urteil am Ende des Sitzungstages: AN gewinnt wegen Sozialauswahl.
    C.W. ist Industriekauffrau seit 1992 bei Siemens. Sozialauswahl fand nicht statt. Cisek: Bringt nichts zur Sozialauswahl vor. Korrigiert nur die Abbau- und Beschäftigtenzahlen des eigenen Schriftsatzes. RIin: Es stellt sich auch das Problem der Kündbarkeit nach dem Manteltarifvertrag für Tarifangestellte. Anträge.... Urteil am Ende des Sitzungstages: AN gewinnt
    G.Z. Kaufmännische Angestellte, seit 24 Jahren bei Siemens. SAG: Kein Vortrag zur Sozialauswahl. Das war's. Anträge .... Urteil am Ende des Sitzungstages: AN gewinnt wegen Sozialauswahl.
    (gk)

    4.Bericht
    13.00 (Plan; in Wirklichkeit ging alles viel schneller und früher los) Christa S. (RA Riechers), Hauptsacheverfahren, Kammer 34 (RIin Römheld); Siemens: Cisek/Bartsch. Christa ist Assistentin und seit 24 Jahren bei Siemens (.....), und hat natürlich jede Menge jüngerer Assistentinnen im Betrieb genannt. Dazu Fr.Cisek: Kein ergänzender Vortrag; man habe nur eine einzige (zufälligerweise schutzwürdigere) Kollegin verglichen, da sie von der Qualifikation her mit keiner anderen Assistentin vergleichbar sei. Der von den Siemens-Vertretern mittlerweile schon sattsam bekannte sehr spezielle Umgang mit der Wahrheit eben, aber in diesem Fall erfüllte mich das schon mit neidloser Bewunderung, dass man sowas sagen kann, ohne rot zu werden. Da C.S. schon über 20 Jahre in der Firma war, muss ihre Kündigung eigentlich vom Vorstand unterschrieben sein (ist aber nicht); aber es gibt lt. Fr. Cisek eine schriftliche Vollmacht, in der Hr. Ganswindt die Unterzeichner dazu autorisiert hatte. Obwohl diese Problematik offenbar schon vorher angesprochen war, hatte Fr. Cisek dieses Papier nicht bei sich, wird es nachreichen. Die Verfahren gehen jetzt schneller und schneller, dieses dauerte nur noch 5 Minuten. Entscheidung/Urteil auch hier: Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung), wegen der Sozialauswahl.
    13.15 (Plan) Monika U. (RA Riechers), Hauptsacheverfahren, Kammer 34 (RIin Römheld): M.U. ist auch schon 11 Jahre dabei, hat jüngere Kollegen genannt, und auch hier hat Fr. Cisek exakt wie bei C.S. argumentiert: Man habe nur mit einer einzigen (zufälligerweise schutzwürdigeren) Kollegin verglichen, da alle anderen Kollegen sonst unvergleichbar seien. Mein persönlicher Eindruck ist, dass die Siemens-Vertreter immer lustloser an die Sache herangehen und fast nur noch auf ihre Schriftsätze verweisen, wie schon bei den §102-Verfahren, und so dauert dieses Verfahren nur noch eine Minute. Entscheidung/Urteil auch hier: Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung), wegen der Sozialauswahl.
    14.30 (Plan) Klaus W. (ICM, RA Riechers), Hauptsacheverfahren, Kammer 34 (RIin Römheld): Systemtester, seit 23 Jahren (!) bei Siemens. Fr. Cisek wird noch kürzer, korrigiert nur ein paar Abbau-Zahlen, die keinen interessieren, und RA Riechers stellt klar, dass die Sozialauswahl zu eng gezogen wurde (laut BR-Anhörung nur Abteilungs- statt Betriebs- weit). Auch dieser Prozess dauert keine Minute mehr, Entscheidung/Urteil am Ende des Tages: Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung), wegen der Sozialauswahl.
    15.15 (Plan) Christine W. (RA Riechers), Hauptsacheverfahren, Kammer 34 (RIin Römheld): Doch, es geht noch kürzer, man kann einen Prozess auch in 30 Sekunden erledigen, wenn alles so klar ist. Christine ist Industriekauffrau, seit 11 Jahren dabei. Keine Sachvorträge. Entscheidung/Urteil auch hier: Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung), wegen der Sozialauswahl.
    16.00 (Plan) Gabriele Z. (RA Riechers), Hauptsacheverfahren, Kammer 34 (RIin Römheld): RIin Römheld erntet einen Lacher mit der Eröffnung "wir werden immer schneller", reagiert auf das Publikumsgelächter mit dem etwas bitteren Kommentar: "Das ist nicht wirklich lustig." Da hat sie recht. Auch hier Entscheidung/Urteil nach 30 Sekunden: Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung), wegen der Sozialauswahl.
    (bt)

    5.Bericht
    Christa S. und ca. 30 Zuschauer.
    Die RIin fasst in dieser ersten von 5 Nachmittagsverhandlungen zunächst kurz die bisherigen (schriftlichen) Sachvorträge beider Seiten zusammen und spricht auch hier die unzureichend vorgenommene Sozialauswahl an. Syndika Cisek sagt, dass eine Sozialauswahl auf eine Kollegin zu beschränken war. C.S. (40J, mittlerweile 24 Dienstjahre, Teamassistentin) hat dagegen viele jüngere Kolleginnen mit wesentlich weniger Dienstjahren im Schriftsatz benannt. Hr. Bartsch schweigt. Keine Seite will weiteres vortragen und so lässt die RIin nach der obligatorischen Frage nach gütlicher Einigung die Anträge stellen. GEWONNEN

    Monika U. und ca. 30 Zuschauer.
    Die RIin bezieht sich auf ihre Ausführungen vom vorherigen Fall, da die Sachlage ähnlich sei. Syndika Cisek sieht im Fall M. U. (11 Dienstjahre) überhaupt keine Vergleichbarkeit. Hr. Bartsch schweigt weiterhin. Da auch hier keine Seite weiteres vortragen möchte, die gütliche Einigung nicht zustande kommt werden hier in neuer Rekordzeit die Anträge gestellt... GEWONNEN

    Klaus W. und ca. 30 Zuschauer.
    Die RIin bezieht sich auf ihre Ausführungen zu den bisher verhandelten Fällen, da die Sachlage auch hier ähnlich sei. K.W. hat 23 Jahre Firmenzugehörigkeit und ist als Systemtester beschäftigt. Syndika Cisek trägt zur Vergleichbarkeit nichts vor, lässt nur einige Zahlen im Schriftsatz korrigieren (2300 von 6800 Stellen sollen abgebaut werden, hier lag wohl eine Verwechselung mit ICM-Zahlen vor). K.W. führt aus, dass er keine höhere Abfindung anstrebt, sondern weiterbeschäftigt werden möchte. K.W. besitzt tariflichen Kündigungsschutz (Lebensalter >50J, Dienstalter >15J). In diesen Fällen muss eine Zustimmung zur Kündigung des Bereichsvorstands erfolgen, diese liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor. Syndika Cisek sagt aus, dass diese Zustimmung vorhanden sei, sie habe sie aber nicht dabei. RIin nimmt das zur Kenntnis. Nachdem auf die Frage der RIin keine gütliche Einigung zustande kommt, werden die Anträge gestellt. GEWONNEN

    Christine W. und ca. 30 Zuschauer.
    Syndika Cisek muss auch hier die ICM- / ICN- Zahlen im Schriftsatz korrigieren lassen. Da keine Seite etwas zum Kammertermin von C.W. (11 Dienstjahre) vortragen möchte und keine gütliche Einigung zu erzielen ist, werden nach ca. 2 Minuten Verhandlungsdauer bereits die Anträge gestellt. GEWONNEN

    Gabriele Z. und ca. 30 Zuschauer.
    RIin verweist erneut auf die Vergleichbarkeit der bereits verhandelten Fälle. Keine der beiden Seiten möchte etwas vortragen und so werden im Kammertermin von Gabriele (24 Dienstjahre, kaufm. Angestellte) in neuer Rekordzeit nach ca. 1 Minute Verhandlungsdauer die Anträge gestellt. Im Publikum kommt wegen dieser kurzen Zeitspanne Heiterkeit auf, was von der RIin mit der Aussage "Das ist nicht wirklich lustig" kommentiert wird. GEWONNEN
    (rd)

    09.10.03: ArbG: Harald H.Ue. Kündigungsschutzklage
    Kammer 34, RI Fr. Römheld, SAG: Wilhelmi, Syndika Cisek, 25 Zuschauer, RA Riechers, Dauer: 13 Min.

    1.Bericht
    Die Parteien erläutern Sach- und Streitstand. SAG behauptet wieder, dass betriebsweit keine vergleichbaren Personen vorhanden sind. Wilhelmi weist auf weiteren Personalabbau bei ICM hin und bietet wieder beE an. Auch hier keine gütliche Einigung möglich. Entscheidung am Ende des Sitzungstages. GEWONNEN
    (uh)
    2.Bericht
    Bei H.Ü. wurden ebenfalls die Sozial-Daten überprüft. Hier war von der PA, Herr Wilhelmi und als Führungskraft zusätzlich Herr Thomas anwesend. Als Vergleichsperson wurde Herr Kühn genannt. Herr Thomas ging sofort darauf ein und wies daraufhin, dass Herr Kühn besser spezialisiert wäre und ausserdem ins Ausland abgeordnet wurde. RI’in fragt nach einer gütlichen Einigung, was dankend abgelehnt wurde. Die Urteilsverkündung am Ende der Sitzung: GEWONNEN
    (gz)

    3.Bericht
    AN ist als Softwareentwickler beschäftigt und stützt seine Klage im wesentlichen auf die fehlerhafte Sozialauswahl. Er hat eine Vergleichsperson um die 30 benannt, die im gleichen Projekt beschäftigt war, aber nicht gekündigt wurde. Syn. Cisek sagt, dass keine Sozialauswahl notwendig gewesen sei, weil es im Betrieb Mch H keine (!) vergleichbaren Personen gäbe. Zu allen benannten Personen hätte sie im Schriftsatz Stellung bezogen Als die RIin dies ins Diktafon sprechen will quatscht Syn. Cisek. Frage der RIin "Wollen sie nicht zuhören, dass ich Sie richtig ins Protokoll nehme?" Dann legt noch H.Ue. Vorgesetzter Hr. Thomas los. Das Projekt ist auch für die Vergleichsperson Hrn. K. zu Ende, allerdings konnte Hr. K. nahtlos in ein anderes Projekt eingefügt werden. Er sei einfach besser qualifiziert als Harald. Auf das Angebot, dies auch noch wortreich auszuführen, verzichtete die Vorsitzende. Dann kam die obligatorische Frage nach der gütlichen Einigung. H.Ue. will weiterbeschäftigt werden. Hr. Wilhelmi betont, dass ICM zur Zeit weitere 350 Personen abbaut und er bietet Harald nochmals voller Inbrunst die beE an. (Anmerkung: H.Ue. ist auch nicht mehr der Jüngste). RA meint, H.Ue. könne sich aus einer Weiterbeschäftigung besser bewerben, schließlich gibt es dann kein vorgegebenes Ende. Urteil am Ende des Sitzungstages: AN gewinnt wegen Sozialauswahl.
    (gk)

    4.Bericht
    Die RIin faßt zusammen: Der Kläger beanstandet die nicht betriebsweit erfolgte Sozialauswahl und nennt eine Menge jüngerer Kollegen, u.a. Hr. K. Fr. Cisek argumentiert exakt wie bei E.V.: Kein Sozialvergleich, da kein Kollege vergleichbar. Dafür muss nun der Vorgesetzte Hr. Thomas als Zeuge herhalten: Der besagte Kollege Hr. K. sei eben VIEL besser, ein top-Leistungsträger. Auch für ihn sei das Projekt zu Ende gewesen, genauso wie für Harald, aber im Unterschied habe man Hr. K. dank seiner Qualifikation danach in einem anderen Projekt weiterbeschäftigen können; bei Harald war dem nicht so... Zum Abschluss bietet Hr. Wilhelmi noch Mal die (neue!) beE an, mit Verweis auf die dritte Mobilfunk-Abbauwelle (350 MA) und die dort gebotene professionelle Hilfe. Entscheidung/Urteil auch hier: Klage stattgegeben (Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung), wegen der Sozialauswahl.
    (bt)

    5.Bericht
    Die RIin fasst zunächst kurz die bisherigen (schriftlichen) Sachvorträge beider Seiten zusammen und spricht die unzureichend vorgenommene Sozialauswahl an. Syndika Cisek sagt, dass eine Sozialauswahl nicht stattgefunden hat, da H.Ue. ( 51 Jahre, 13 Dienstjahre, SW-Entwickler ) mit niemandem vergleichbar wäre. Die Führungskraft ergänzt, dass das Projekt des H.Ue. ausgelaufen sei (Anm. d. Verfassers: ein vollkommen normaler Vorgang, der früher nicht zur Kündigung führte), ein anderer Kollege K. jedoch wegen höherer fachlicher Qualifikation in einem Folgeprojekt weiterbeschäftigt würde. RA wies die Aussage bzgl. der Qualifikation als subjektiven Eindruck ohne Relevanz für den Kammertermin zurück. Dann meldete sich Hr. Wilhelmi zu Wort, der Kläger habe aus eigener Kraft bisher weder intern noch extern einen neuen Job gefunden, aus diesem Grunde bot der PA-Vertreter "professionelle Hilfe" in Form eines Übertritts in die beE an (Laufzeit bis 30.11.04). H.Ue. lehnte dies ab und führte aus, dass er weiterbeschäftigt werden möchte. RIin fragt nach einer gütlichen Einigung. Als diese nicht zustande kommt, lässt sie die Anträge stellen. GEWONNEN
    (rd)


    09.10.03: ArbG: Ekkehard E.V. Kündigungsschutzklage
    Kammer 34 RI Fr. Römheld, RA Riechers, SAG: Bartsch, Syndika Cisek, 25 Zuschauer, Dauer: 15 Min.

    1.Bericht
    RI’in legt Klagegründe dar. (Im Protokoll heißt sowas dann: Die Parteien erläutern Sach- und Streitstand). Besonderheit bei E.V.: bereits die Betriebsratsanhörung ist fehlerhaft, da E.V. als ledig und kinderlos bezeichnet wird, tatsächlich aber verheiratet ist und ein Kind hat. SAG bzgl. Sozialauswahl: kein einziger Mitarbeiter ist vergleichbar, Sozialauswahl war nicht erforderlich. Auf den Einwand des RA, dass der Kreis für die Sozialauswahl zu eng (nur Abteilung) gezogen wurde, antwortet Syndika Cisek: die in der Betriebsratsanhörung genannten Mitarbeiter seien beispielhaft und quasi im Vorgriff auf die zu erwartende Erwiderung des Betriebsrats aufgezeigt worden (eine etwas merkwürdige Auffassung von Betriebsratsanhörung...) RIin fragt nach gütlicher Einigung – ohne Erfolg. Entscheidung am Ende des Sitzungstages. GEWONNEN
    (uh)

    2.Bericht
    RI’in hat die Sozial-Daten festgestellt und auf ihre Richtigkeit überprüft. Beim Kollegen E.V. wurden 19 neue Kollegen genannt, welche vergleichbar sind. Auf die Frage der RI’in, ob diese Kollegen/innen vergleichbar sind, kam von Syndika Cisek die Antwort, dass in der Kürze der Zeit eine ordentliche Abhandlung nicht möglich gewesen wäre. Anmerkung: Die Frist lief im Juli ab. Das Ganze dauerte etwa 10 Minuten. Die Urteilsverkündung am Ende der Sitzung: GEWONNEN
    (gz)

    3.Bericht
    E.V. ist als Elektroingenieur beschäftigt, stützt seine Klage auf eine fehlerhafte Sozialauswahl und Betriebsratsanhörung. Er ist verheiratet, hat ein Kind. In der Betriebsratsanhörung hat ihn allerdings Siemens als ledig ohne Kind dargestellt (autsch!). Außerdem hat er eine Reihe von Vergleichspersonen benannt. Siemens hielt die Sozialauswahl nicht für erforderlich, weil es keine (!) zu E.V. vergleichbaren Personen im Betrieb Mch H gäbe. Außerdem wollte Syn. Cisek Gelegenheit bekommen, zu den zusätzlich 19 nachträglich benannten Vergleichspersonen schriftlich Stellung zu nehmen. Die RIin sah dazu wohl keine Notwendigkeit. AN-RA verwies wegen der Vergleichspersonen auf den BR-Widerspruch. Dann kam die obligatorische Frage nach der gütlichen Einigung. E.V. meinte unter den gegebenen Angeboten sei dies nicht möglich. Hr. Bartsch: "Nein, wir bleiben bei unseren Angeboten!" Das war's. Es wurden die Anträge gestellt.
    Urteil am Ende des Sitzungstages: AN gewinnt wegen Sozialauswahl.
    (gk)

    4.Bericht
    Die RIin faßt zusammen: E.V.s Sozialdaten waren in der BR-Anhörung falsch angegeben (als ledig und kinderlos, ist aber verheiratet und hat ein Kind), außerdem hat E.V. viele jüngere Kollegen im Sozialvergleich aufgelistet (u.a. Hr. O. und L.). Zur Sozialauswahl erklärt Fr. Cisek, die Zeit wäre zu kurz gewesen, dass sie diese vielen neu genannten jungen Kollegen alle abcheckt, sie bittet um mehr Zeit dies nachholen zu können (darauf wurde aber nicht mehr eingegangen, da die Facts wohl auch so schon klar genug waren). Sie bestätigt noch Mal, eine Sozialauswahl sei nicht gemacht worden da nicht erforderlich, da die anderen Kollegen (u.a. Hr. O. und L.) von Qualifikation und Ausbildung her nicht mit E.V. vergleichbar seien. Also im Klartext heißt das wohl: In einem 10000-Mann-Betrieb gibt es keinen, der so unqualifiziert wie E.V. ist, deshalb hat man seine Sozialdaten mit keinem anderen Kollegen verglichen... RA stellt das unter Verweis auf den BR-Widerspruch richtig. Entscheidung/Urteil am Ende des Sitzungstages: Klage stattgegeben, die Kündigung ist unwirksam (außerdem Weiterbeschäftigung bis Entscheidung des Rechtsstreits in der zu erwartenden Berufung). Begründung: Sozialauswahl.
    (bt)

    30.09.03: ArbG: Derya D.Y. Kündigungsschutzklage
    Kammer 13, RI Fr. Fell, für SAG Syn. Wasmuth, Hr. Bartsch, Vorgesetzter, RA Schenk, 10 Zuschauer

    1.Bericht:
    Kammer 13 RI Fr. Fell, für SAG Syn. Wasmuth, Hr. Bartsch, Vorgesetzter, RA Schenk, 10 Zuschauer
    Mein Gütetermin fand im März in Kammer 27. statt. Dieser RI hat während der Verhandlung gesagt, dass er das ArbG verlässt. Mein Fall wird von einem anderen RI übernommen, wer war damals noch nicht bekannt. Erst zur Ladung im August zum 30.09. wurde mir die Kammer 13 genannt. Von der Kammer wurde weder von SAG noch von meinem RA ein Schriftsatz verlangt. Mein RA hat ohne Aufforderung einen Schriftsatz 2 Wochen vorher eingereicht. Auf diesen Schriftsatz hat SAG kurz vor der Verhandlung Stellung genommen. Der Schriftsatz wurde direkt an die RIin und an den RA während der Verhandlung überreicht. Daraufhin zog sich das Gericht erst mal zur Beratung zurück. GEWONNEN
    (dy)

    2.Bericht:
    Die Verhandlung verlief etwas ungewöhnlich, weil Siemens den Schriftsatz dem Gericht und D.Y. Anwalt erst zum Verhandlungsbeginn übergab. Dadurch war der gesamte weitere Verlauf bestimmt. Das Gericht zog sich zuerst für einige Minuten zum überfliegenden Lesen zurück, um wenigstens eine gewisse Grundlage für den Termin zu haben. Es gab also eigentlich keine echte Verhandlungsgrundlage, was zum Ende dazu führte, dass beide Parteien neue Schriftsatzfristen bekamen (Klägerin bis 7.11.03, SAG bis 12.12.03) und von der RIin am 19.12.03, 9.00 Uhr ein Termin zur Entscheidungsverkündung (gemeint ist hier sicher ein erneuter Kammertermin) festgelegt wurde. Im Einzelnen. Die RIin übernahm die Akte von einem Kollegen und sagte selbst, dass sie mit den Siemens-Angelegenheiten nicht so vertraut sei. Deshalb stellte sie einige Fragen zum Verständnis, zuerst nach der derzeitigen Tätigkeit der Klägerin. RA antwortet, dass die derzeit so halb und halb richtig arbeitet aber mit teils eigenartigen Aufgabenzuweisungen. Danach versuchte die RIin die Struktur von Siemens am Standort Hofmannstr. zu ergründen. Nachdem die geschäftsführenden Bereiche erklärt waren, fragte die RIin "Wieviel MA hat Siemens in der Hofmannstr.?" Herr Bartsch antwortet: bei ICN etwa 8800 und ICM etwa 3000. "Und wieviel Teamassistentinnen gibt es?" Herr Bartsch: "Keine Ahnung!". Sich auf den Schriftsatz beziehend mußte die RIin lachend zurückgeben, ob es ernsthaft nur 2 Teamassistentinnen dort gäbe. Herr Bartsch versuchte dann mittels Fluktuation, Versetzungen und anderen hehren Worten die MA-Zahl zu drücken. RIin fragt nach dem Kreis der Sozialauswahl woraufhin Herr Bartsch souverän antwortet, dass dieser über den ganzen Betrieb gezogen wurde. RIin nochmals "Und da gibt es neben der einen Vergleichsperson nur die Klägerin als Teamassistentin?" Ins Protokoll ließ sie nehmen, dass die Beklagte erklärt, dass ICN/ICM/IS geschäftsführende Bereiche der SAG sind und der Standort Hofmannstr. einen Betrieb bildet. Des weiteren, dass die Sozialauswahl innerhalb des Betriebes erfolgte. Danach war der RIin nicht ganz klar, wie man heute grundsätzlich weiter verfahren sollte. Als Vorschlag stand im Raum, dass der Klägervertreter vorbehaltlich Schriftsatzfrist beantragt, jedoch darauf hinweist, dass eine Entscheidungsreife gegeben ist. Die RIin kam dann noch auf das Thema Betriebsratsanhörung und äußerte, dass der Widerspruch zwar sehr umfangreich sei, jedoch in den entscheidenden Punkten nicht so konkret, wie er sollte. [A.d.V. Hier wird sie wohl zu einer konkreteren Meinung gelangen, wenn sie die Siemens-Materie tiefer durchdrungen hat.]
    Syn. Wasmuth fragte, ob es sinnvoll sei, hier weiter zu verhandeln. Die RIin antwortete, dass sie einige Punkte klären wollte und man sich Februar bis April wieder treffen könnte, insbesondere wollte sie die Betriebsratsanhörung und deren Ordnungsgemäßheit ansprechen, weil dies für die Weiterbeschäftigung wichtig sei. Sie ließ ins Protokoll nehmen, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung problematisch sei. RA wollte dann noch zwei Punkte ansprechen. Zum einen ist die Klägerin auch Sekretärin und hat selbst andere in der Sekretariatsarbeit ausgebildet. Sie ist nun jedoch gekündigt. Zum anderen wird die Klägerin zwar nicht einvernehmlich, jedoch aufgrund von Urteilen weiterbeschäftigt. D.h. es besteht kein ordentliches Arbeitsverhältnis, folglich auch kein Urlaubsanspruch. Die SAG hat ihr aber Urlaub gewährt, was doch einer faktischen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses gleich kommt. RIin. "Das kann man auch als Entgegenkommen sehen." RA: Ja, aber dieses Argument wollte er dennoch sozusagen in den Ring werfen. Fragende Blicke an die Beklagtenseite. Syn. Wasmuth sagt, dass er hierzu im Moment gar nichts sagen kann und schlägt neue Schriftsatzfrist vor. RIin: Das würde auch einen neuen Kammertermin bedeuten. Die RIin fragt noch nach Möglichkeiten einer gütlichen Einigung worauf sich die Herren Bartsch und Wasmuth wiederum sehr großzügig geben, dass sie für eine solche immer bereit sind. RA lehnt aber das (bekannte) Angebot mit Argumenten zur Verantwortung für die soziale Sicherheit (alleinerziehend) ab. Außerdem sei es schlichtweg unglaublich, dass es bei jetzt zugegebenen rund 11000 Beschäftigten keine größere Vergleichbarkeit gäbe. Daraufhin versucht Herr Bartsch deutlich zu machen, dass der Betrieb bald nur noch zwischen 4800 und 5800 Beschäftigte haben wird und bringt das beE-Angebot wieder ins Spiel. Er strahlte über die Vermittlungserfolge, erwähnte auch das Verhältnis von 40% nach Intern und 60% nach Extern Vermittelten und das der Anteil der extern Vermittelten derzeit stark steigt. Wenn für die Klägerin jedoch etwas in Richtung Vermittlungshilfe getan werden sollte, müßte sie in die beE übertreten. RA: Das ist bei ihnen in einem Betrieb der freien Wirtschaft ja schlimmer als im Beamtentum. Es kam keine gütliche Einigung zustande und die RIin beendete die Verhandlung mit den eingangs genannten Ergebnissen und Terminen.
    (eb)

    3.Bericht:
    Die Verhandlung beginnt verzögert, da von Seiten SAG der Schriftsatz der RIin erst 5 Minuten vor der Verhandlung übergeben wurde (!). Die 3 RI zogen sich in das Beratungszimmer zurück. Nach ca. 20 Minuten kommen die RI zurück. Vorsitzende RIin sagt, dass sie auf die Schnelle das nicht hat alles lesen können. RA erwähnt, dass auch er die Akte erst am heutigen Tag bekommen habe. RIin erklärt, sie habe diesen Fall von Kammer 27 übernommen. RA nimmt seinen Antrag 3 und den Antrag aus der Klageerweiterung zurück (unverständlich für den Beobachter, da die Inhalte nicht vorgetragen werden). RIin fragt, was nach dem 30.4. dem Kündigungstermin passiert sei. RA erklärt, dass die Weiterbeschäftigung (§102/5), auch im LAG gewonnen wurde. Auf die Frage, ob die Klägerin denn jetzt arbeite antwortet RA, ja, sie sei mit merkwürdigen Dingen beschäftigt. RIin fragt Bartsch, was ICN - ICM bedeute, da sie mit SAG nicht vertraut sei. Bartsch erläutert die Bereiche. Weiter will RIin wissen, wieviele MA es vor der Kündigung bei ICN gab. Bartsch nennt 8800 in München Hofmannstr. Auf die Frage wieviele bei ICM waren, antwortet er ca. 3000. RIin versucht konkreter zu erfragen, wo denn die Klägerin beschäftigt war. Bartsch erzählt was vom Carriergeschäft, womit die RIin allerdings nichts anfangen kann. Sie fragt wieviele Teamassistentinnen denn dort beschäftigt seien, worauf Bartsch antwortet: "keine Ahnung". Auf die Frage, wie man dann die Klägerin mit nur 1 Teamassistentin vergleichen könne antwortet Bartsch, eine Zahl könne nicht genannt werden. RIin fragt nach einem Organigramm, was es laut Bartsch nicht gibt, da wir keine Beamten seien. (?) RIin möchte etwas, wo man die Abteilungen abzählen kann, damit sie abschätzen kann, wieviele Teamassistentinnen denkbar sind. (Anmerkung: wahrscheinlich will die RIin einen Organisationsplan sehen). RIin fragt, warum die Sozialauswahl auf die Dienststelle beschränkt sei? Bartsch meint, das sei auf die Abteilung runtergebrochen. RIin fragt noch mal, ob die Sozialauswahl auf den gesamten Betrieb, also ICN, ICM und I&S angewendet wurde? RA beantragt Schriftsatzfrist, würde allerdings darauf verzichten, wenn der Fall zur Entscheidungsreife käme. RIin geht auf die strittigen BR Widersprüche ein. Syndikus unterbricht das und fragt, ob es Sinn mache so weiter zuverhandeln. RIin schlägt vor, einen neuen Termin im Februar, bzw. März anzusetzen und heute nur auf den BR Widerspruch einzugehen. RA geht auf den BR Widerspruch ein. Dieser scheine problematisch, ist aber ordnungsgemäß. Im Widerspruch wird erwähnt, dass durch Abbau von Mehrarbeit Stellen hätten gerettet werden können. Außerdem erklärt RA die Klägerin sein nicht einvernehmlich weiterbeschäftigt (sondern gezwungenermaßen) und somit stehe ihr kein Urlaubsanspruch zu. Urlaub wurde ihr jedoch bereits gewährt, dies bedeute eine Anerkennung des Arbeitsverhältnisses. Syndikus meint, zu Urlaub könne er gar nichts sagen. RI in fragt nach gütlicher Einigung, um das Thema zu ändern. RA lehnt ab, da die Klägerin als alleinerziehende Mutter den Arbeitsplatz brauche und SAG mit 11000 Arbeitsplätzen sie weiterbeschäftigen könne. Bartsch sagt: "das war einmal, nächstes Jahr gibt es nur noch 4800 - 5800 Arbeitsplätze." RA meint nur trocken, es sei unwahrscheinlich, dass es bei dieser Anzahl dann keine Sekretärinnen gibt. Die Klägerin habe sogar mehrere Kolleginnen angelernt, die heute nicht gekündigt wurden. Bartsch bietet die beE an und sagt: "wenn wir was machen können, dann muss die Klägerin in die beE übertreten"(warum eigentlich?).
    RIin verkündet folgenden Beschluss: Klägerin kann auf den Schriftsatz um 29.9. bis zum 7.11. Stellung nehmen. Die Beklagte bis zum 12.12. Eine Entscheidung werde am 19.12 um 9.00 Uhr verkündet.
    (wl)

    4.Bericht:
    Die Verhandlung begann mit ca. 20 minütiger Verspätung und war auch etwas ungewöhnlich. Die SAG hatte einen umfangreichen Schriftsatz mit Datum 29.09.03 (d.h. Vortag!) eingereicht, den die Vorsitzende der Kammer 13 erst 5 Minuten vor geplantem Verhandlungsbeginn zur Kenntnis bekam und noch lesen musste bzw. überfliegen konnte. Da die RI’in mit Siemensverfahren (und wahrscheinlich Siemens-Nebelkerzen) noch nicht vertraut war, befragte sie Hrn. Bartsch zuerst zum organisatorischen Aufbau und der Größe des Betriebs zum Kündigungszeitpunkt. Die Betriebsgröße von 8800 ICN und 3000 ICM Mitarbeitern überraschte sie etwas. Zur Anzahl der Teamassistentinnen/ Sekretärinnen, die mit D.Y. vergleichbar wären, konnte Hr. Bartsch aber keine Angaben machen. Auf die Frage, ob die Sozialauswahl sich nur auf die Dienststelle bezog meinte Hr. Bartsch "nein, betriebsbezogen". Etwas ungläubig fragte die RI’in noch mal nach. Die Vorsitzende wies darauf hin, dass ihr die Betriebsratsanhörung problematisch erscheint. Die sonstigen Details und der weitere Fortgang der Verhandlung erschienen mir etwas sprunghaft. Zuletzt wurde noch die Frage einer gütlichen Einigung angesprochen. Für D.Y. kam nur eine Weiterbeschäftigung in Frage. Hr. Bartsch lehnte dies kategorisch ab. Nur innerhalb der beE, deren Vorzüge und Erfolge er wieder pries, war das für ihn vorstellbar. RA zeigte für diese Haltung kein Verständnis. Schließlich wurden die Anträge gestellt. Außerdem gab es noch diesen umfangreichen Schriftsatz der SAG vom 29.09.03. RA kann bis in die erste Novemberwoche dazu Stellung nehmen, die SAG kann auf diese Stellungnahme wiederum bis zum 12.12.03 erwidern. Am 19.12.03 um 9:00 erfahren wir in einer Entscheidungsverkündung, wie es weitergehen wird. Urteil am ....?
    (gk)

    18.09.03: ArbG: Jens J.T. Kündigungsschutzklage
    Kammer 34, RI Fr. Römheld, für SAG Syn. Fr. Cisek, Hr. Bartsch, Hr. Dr. Schmidt (Vorgesetzter), RA Riechers, 25 Zuschauer

    1.Bericht:
    Die RIin fasst zunächst die bisherigen Sachvorträge beider Seiten zusammen und spricht die Probleme an, die sie sieht: Die RIin fragt nach Vergleichsmöglichkeiten. Hr. Bartsch preist wie üblich die beE an. RA lehnt ab, da J.T. sich ja auch aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis heraus extern wie intern bewerben kann.
    Syndika Cisek versucht noch, feststellen zu lassen, dass der Wegfall des Arbeitsplatzes unstrittig ist. Darauf antwortet RA, dass sich weder aus der Anhörung des BR noch aus der Klageerwiderung der SAG dies schlüssig ergibt.
    Entscheidungsverkündung am Di,30.09.03 um 09:00. GEWONNEN
    (pl)

    2.Bericht:
    Obwohl nur ein Einzeltermin, ist der Saal doch überfüllt, und die RIin schickt die Stehenden heraus. RIin faßt die Positionen der Parteien wie folgt zusammen: RA habe primär die mangelhafte Sozialauswahl reklamiert (J.T. ist übrigens 41 Jahre alt und seit 11 Jahren bei Siemens), außerdem das Kausalitätsprinzip (keine lückenlose Herleitung, warum die berühmten "unternehmerischen Entscheidungen" gerade zum Entfallen von J.T. Arbeitsplatz führten). Fr. Cisek wiederum habe den Umfang des Personalabbaus begründet, in J.T. Abteilung seien 7 von 16 Arbeitsplätzen entfallen, es gebe außerdem keinen anderen Arbeitsplatz, wo Jens einsetzbar wäre, eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich (?), und die 40 Kollegen, die im Betriebsratswiderspruch aufgeführt wurden, seien zwar alle jünger und kürzer dabei, aber nicht mit J.T. vergleichbar. Außerdem wurde mal wieder die Weiterbeschäftigung bestritten (bekannte Gründe). Nach dieser Zusammenfassung durch die RIin ergänzt RA noch, dass es viele offene Stellen gebe, auf denen J.T. weiterbeschäftigt werden könnte; dazu zitiert die RIin wieder die Siemens-Position: Ein Teil der Stellen sei laut Siemens "nicht nachvollziehbar" (dass es sie überhaupt gab; obwohl Ausdrucke der Ausschreibungen der RI in im Schriftsatz vorliegen), für die anderen sei J.T. nicht qualifiziert. RI in hat damit schon alle Infos, die sie benötigt, und faßt noch mal zusammen, wo sie die Hauptprobleme für Siemens sieht (von Hauptproblemen für J.T. spricht sie nicht): Erstens im lückenhaften Herunterbrechen der unternehmerischen Entscheidung auf J.T. (dazu stellt aber Fr. Cisek klar, dass das Entfallen von J.T. Arbeitsplatz unstrittig sei), und zweitens und vor allem anderen habe Siemens den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer deutlich zu eng gezogen: Während der Betriebsrat 40 Namen vergleichbarer jüngerer Kollegen genannt hatte (die von Siemens alle als nicht vergleichbar zurückgewiesen wurden), hat Siemens nur einen einzigen Kollegen als vergleichbar bezeichnet (und wie's der Zufall so will ist der natürlich älter...). Wohlgemerkt: In einem Betrieb von über 10.000 Mitarbeitern hat J.T. angeblich nur einen einzigen vergleichbaren Kollegen! Das bezeichnet die RIin als "das größte Problem" für Siemens. Entscheidungsverkündung am Dienstag, 30.9.03, 9.00 (die gesamte Verhandlung dauerte nur 15 Minuten). GEWONNEN
    (bt)

    27.08.03: ArbG: Angelika A.F. Kündigungsschutzklage
    Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Bayer, Syn. Fr. Cisek, OFK im Zuschauerraum, RA Fr. Graf, 20 Zuschauer

    1.Bericht:
    RI’in beginnt die Verhandlung mit einleitenden Worten, ob es Vergleichsmöglichkeiten gäbe, was jedoch von der Klägerin verneint wird. Weiter fragt RI’in ob die Klägerin derzeit eine Arbeit hat, ja, die Klägerin wird weiterbeschäftigt, und fragt nach dem Arbeitsvertrag. RA’in übergibt dem Gericht den Arbeitsvertrag von 1998. In diesem Arbeitsvertrag ist eine Versetzungsklausel enthalten.
    RI’in diskutiert den Sach- und Streitstand:
    1. A.F. ist ein BR Ersatzmitglied und war am 23.12.und am 27.12.2002 als BR Mitglied berufen. SAG bestreitet dies, was aber nicht substanziiert wird. Dem Gericht liegt die Urlaubs- bzw. Krankmeldung der regulären BR-Mitglieder vor. SAG bestreitet weiter, dass A.F. BR Tätigkeit gemacht hat. Dem Gericht liegt einen Anwesenheitsliste, unterschrieben von BR Fieber vor, die belegt, dass A.F. ein BR Mitglied war. Als nächstes behauptet SAG, dass diese BR Mitgliedschaft konstruiert war, es ist unüblich, dass auch Listenplatz Nr. 55 (A.F.) zum Einsatz kommt. Dem entgegnet aber RI’in, dass in der Weihnachtszeit durchaus glaubhaft ist, dass viele MA im Urlaub sind und somit ein Kündigungsschutz gegeben ist.
    2. Die Sozialauswahl ist nicht gegeben, da in der Abteilung von A.F. 3 jüngere MA sind.
    3. A.F. ist seit 1998 mit verschiedenen Tätigkeiten betraut gewesen, und es ist nicht zu erkennen, dass alle diese Tätigkeiten nicht mehr gemacht werden. RI’in bittet um Stellungnahmen.
    Syndika antwortet:
    1. Der Kündigungsschutz durch BR-Tätigkeit ist nicht gegeben, da die BR Liste nur telefonisch erstellt wurde, wer telefonisch nicht erreichbar war, galt als abwesend. Dies sei fehlerhaft.
    2. BR Tätigkeit: Die Sitzungen am 23.12. und am 27.12. wurden nicht abgehalten, SAG sind diese Sitzungen nicht bekannt. Ein Protokoll der Sitzungen liegt nicht vor.
    3. Die BR Stunden (für nicht freigestellte BR Mitglieder) müssen separat abgerechnet werden, dies ist nicht erfolgt.
    4. Dies sei kein Grund für 1 Jahr Sonderkündigungsschutz.
    RA nimmt Stellung:
    Zum Zeitpunkt der BR Sitzungen war A.F. bereits von der Stundenkontierung (=Erfassung der Produktivstunden auf Projektebene) ausgenommen. Die Wegnahme von der Stundenkontierung erfolgte bereits kurz nach Übergabe des „blauen Briefes“ mit dem beE Angebot.
    RI’in fragt die Klägerin, ob am 23. und 27.12 BR Sitzungen stattgefunden haben. An dieser Stelle war schade, dass von den BR Kollegen keiner anwesend war, der das hätte bezeugen können. A.F. bestätigt: ja an beiden Tagen fanden Sitzungen statt, aber es wurden keine Beschlüsse gefasst.
    RI’in lenkt zu einem anderen Thema über: die Stellungnahme zur Sozialauswahl. Syndika bemängelt, dass A.F. keine MA namentlich genannt hat. RI’in korrigiert Syndika: A.F. hat 3 MA genannt. - Laut Syndika hätten diese 3 Mitarbeiter allerdings Fachkompetenzen, über die A.F. nicht verfügt. RI’in erfragt, wer heute die ehemaligen Tätigkeit von A.F. macht. - Diese seien ersatzlos gestrichen, es gäbe nur noch Restarbeiten. RI’in fragt nach den Dokumentationstätigkeiten ab 2001 - auch dies sei laut Syndika entfallen. Und die Tätigkeiten davor? RA zitiert dazu den Arbeitsvertrag. A.F. war als Verfahrensbetreuerin im Service eingestellt. Diese Tätigkeit sei sehr weit gefasst. RI’in bemängelt, dass die Klägerin nur 3 MA benannt hat, der pauschale Vortrag „es ist nicht vorstellbar, dass ...“ (es keine ähnliche eingesetzten MA gibt) reicht nicht aus. Wie sieht es z. B. mit der alten Tätigkeit (ab 1998) aus? Diese Frage beantwortet Bartsch, allerdings erst, nachdem er mit dem Chef von A.F. im Zuschauerraum getuschelt hat. Die Produkte von damals sind ebenfalls eingestellt worden.
    RI’in lässt Antrage stellen und zieht sich zur Beratung zurück. Urteilsverkündung am 17.9. um 8.30 Uhr. GEWONNEN, Begründung: die BR Tätigkeit
    (wl)
    2.Bericht
    27.8., 8.30 Kündigungsschutzklage-Hauptsacheverfahren Angelika F. Kammer 17 R'in Dr.Förschner, Siemens: Hr. Bartsch mit Syndika Fr. Cisek, RA Fr. Graf
    Aus den einleitenden Worten der Richterin: A.F.'s Arbeitsvertrag datiert von 1998; hervorgehoben wurde der Passus, nach dem sie betriebsübergreifend versetzt werden könnte. Sie ist außerdem Ersatz-Betriebsratsmitglied, wenn auch recht weit hinten in der Reihung; anscheinend ist es auch wichtig, dass sie in dieser Eigenschaft auch schon richtig tätig war, und zwar in BR-Sitzungen am 23./27.12.02; dazu kam es, weil andere BR und Ersatz-BR urlaubs- und krankheitsbedingt nicht verfügbar waren. Siemens bestreitet dies zwar, aber lt. RIin nicht substantiiert. Außerdem sei lt. Siemens ihr Arbeitsplatz mit keinem anderen vergleichbar; A.F. widerspricht: Doch, und zwar sogar mit gleich drei sozial weniger schutzbedürftigen Kollegen aus der selben Abteilung.
    Zur Betriebsrats-Tätigkeit beanstandet die Siemens-Anwältin, dass das rein telefonische Abfragen, welcher BR Zeit für eine Sitzung hat (was zur Beteiligung von A.F. an diesen Sitzungen führte) nicht hinreichend und ordnungsgemäß sei. Und mutmaßt, möglicherweise sei sie ja nur einberufen worden, um ihr dadurch mißbräuchlich zu einem BR-Kündigungsschutz zu verhelfen; kam aber nicht so recht an. Außerdem sei A.F. möglicherweise auf dieser Sitzung, in deren unterzeichneter Anwesenheitsliste sie vorkommt, nur „vorbeugend“ anwesend gewesen (für den Fall dass Kündigungen reinkommen und man dann gleich handeln muss), in Wirklichkeit sei es dann aber gar nicht dazu gekommen, d.h. sie sei zwar anwesend aber nicht tätig gewesen, es habe gar keine Sitzung gegeben, da es auch kein Protokoll und keine Beschlussfassung dazu gibt. Außerdem habe sie die Zeit dort nicht entsprechend kontiert. Und schließlich stellt sie noch in Frage, inwieweit die entsprechenden BR- Schutzklauseln überhaupt auch auf Ersatz-Betriebsräte anzuwenden sind. Dazu stellen A.F. und RAin klar: Eine Berufung, weil die anderen BR urlaubs/krankheitsbedingt ausfallen, reicht als Grund völlig aus. Kontiert hat sie das nicht, weil sie zu diesem Zeitpunkt schon generell nicht mehr kontiert hat. Und die Sitzung HAT stattgefunden, wenn auch ohne Beschlüsse. (Wäre natürlich auch nicht schlecht gewesen, wenn ein Betriebsrat als präsenter Zeuge dies hätte bestätigen können; aber ich hatte den Eindruck, die RIin hat es auch so geglaubt.)
    Das Thema „geeignete offene Stellen“ wurde so gut wie gar nicht diskutiert, für mich etwas überraschend: Warum nicht? Wäre doch neben BR-Tätigkeit und Sozialauswahl ein drittes Argumentations-Standbein! Aber kein einziger konkreter geeigneter ausgeschriebener Job wurde erwähnt.

    Zur Sozialauswahl sagt die Siemens-Anwältin, nein, es gebe KEINE vergleichbaren Kollegen; die sieben (3 davon jünger) aus der Abteilung hätten alle Entwicklungs- Fachkompetenzen, die A.F. fehlen. A.F. Anwältin bezeichnet das als unplausibel, dass nach so vielen Firmenjahren ihre Mandantin wirklich so inkompetent sein soll, und verweist außerdem auf die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag, demnach die Firma auch in einem weiteren Kreis als nur der Abteilung nach geeigneten Jobs bzw. nach sozial weniger schutzbedürftigen Kollegen hätte suchen müssen. Kritisch/WICHTIG: Die RIin stellt klar, dass es NICHT ausreicht, nur pauschal auf die (wenn auch nachvollziehbare) Unplausibilität hinzuweisen, dass es im ganzen riesigen Betrieb keine weniger schutzbedürftigen Kollegen geben soll (das gleiche gilt natürlich auch für geeignete offene Stellen). Ein Richter will konkret NAMEN, nicht nur eine statistische Plausibilitätsbetrachtung. Und wenn die Firma einfach bestreitet, dass es solche Namen gibt, erwartet der RI diese Namen vom KLÄGER !
    Ich habe das schon öfter im Gespräch mit NCI-Kollegen festgestellt, dass sich manche auf der Meinung ausruhen, die Beweispflicht zur Sozialauswahl läge bei Siemens, das kann aber gewaltig in’s Auge gehen! Man sollte nicht nur 2-3 Namen aus der eigenen Abteilung parat haben und ansonsten auf die Größe des Betriebs verweisen, sondern auch weitere konkrete Namen aus diesem großen Betrieb dabei haben!
    Entscheidungsverkündung am Mittwoch, 17.9., 8.30 GEWONNEN
    (bt)
    3.Bericht
    Die Vorsitzende begann mit der Frage nach Vergleichsvorschlägen. Hr. Bartsch erklärte sich grundsätzlich bereit, ohne allerdings mit einem unwiderstehlichen Vorschlag in die Offensive zu gehen. Die Klägerin zeigte kein Interesse. Zur Zeit ist sie bei der SAG weiterbeschäftigt, da die entsprechenden Prozesse in 2 Instanzen gewonnen wurden. Die RIin faßt den Fall kurz zusammen. A.F. ist seit 01.10.98 bei der SAG beschäftigt, stützt die Klage auf den Schutz als Ersatzmitglied im Betriebsrat (hat 2 Mal Betriebsratsarbeit am 23.12 und 27.12.02 geleistet) und verweist in der Klage auch auf die fehlende Sozialauswahl selbst innerhalb der Abteilung. Die SAG bestreitet die Betriebsratarbeit im Schriftsatz unsubstantiert. Sie meint, die Vertretung sei rechtsmißbräuchlich konstruiert worden, da viele Personen vor ihr auf der Ersatzbetriebsratsliste stehen. Für die RIin ist ein Mißbrauch nicht erkennbar, da der 27.12.02 in der urlaubsstarken Zeit war.
    Im Sachvortrag bestreitet die SAG, dass am 23./27.12.02 eine BR-Sitzung stattgefunden habe. Es habe keine Beschlüsse gegeben und die BR Mitglieder waren nur wegen der anstehenden Kündigungen in Bereitschaft da. Außerdem habe A.F. die BR-Arbeit nicht kontiert, was ihre Pflicht gewesen wäre. Bei der Sozialauswahl berief sich die SAG auf die besonderen Fachkompetenzen der anderen Mitarbeiter in der Abteilung. Die aktuelle Arbeit von A.F. sei bis auf Restarbeiten weggefallen, die Projekte wurden zurückgefahren.
    RA'in verwies bzgl. der BR-Arbeit auf eine Anwesenheitsliste und auf benannte Zeugen. Die BR Arbeit sei nicht kontiert worden, da ihr nach dem "blauen Brief" alle Arbeit weggenommen wurde und eine projektbezogene Kontierung von da an sinnlos war. Bei der Beschäftigungsmöglichkeit lasse der Arbeitsvertrag von A.F. einen breiteren Einsatz zu.
    Nach geheimer Beratung der Kammer fragte die Vorsitzende nochmals vergebens nach einer Vergleichsmöglichkeit. Das Urteil wird am 17.09.03 um 8:30 verkündet. GEWONNEN
    (gk)

    13.08.03: ArbG: Verhandlung von 14 Kündigungsschutzklagen
    zu 1. Bericht
    zu 2. Bericht
    zu 3. Bericht
    zu 4. Bericht

    1.Bericht
    Andreas AME, gewonnen
    Angelika A.K., gewonnen
    Brigitte B.K., gewonnen
    Eddie C.O., Teilurteil, im November Gesamturteil: gewonnen
    Elena E.K., Teilurteil
    Eva E.M., gewonnen
    Georg G.K., gewonnen
    Helmut H.M., gewonnen
    Herbert H.K., gewonnen
    Jochen J.M., gewonnen
    Luigi L.N., gewonnen
    Maria M.L., gewonnen
    Peter P.J., Teilurteil
    Rolf R.L., Teilurteil

    13.30 Verhandlung von 14 Hauptsacheverfahren vor Kammer 22 RI Dr. Gericke,
    RA Vüllers & Bertholl; Siemens: Syndikus Bayer mit Bartsch/Evertz.
    Zusammenfassung: RI machte erst einige generell gültige Ausführungen und ging dann auch noch individuell auf Highlights der einzelnen Kläger ein. Für alle 14 Kläger wurde auf Weiterbeschäftigung bis Ende des Rechtsstreits entschieden, darüber hinaus haben 10 Kläger auch schon mit einem erstinstanzlichen Endurteil gewonnen; 4 der Kläger müssen hingegen noch ein bisschen länger zittern.

    Im Detail: Zunächst mal der allgemeine Teil:
    Auf dem Richtertisch häuft sich ein meterhoher Papierstapel zu den 14 Fällen; der große Saal 1 ist komplett voll, die Zuletzt gekommenen (überwiegend Linienvorgesetzte der Kläger, beide Gruppen unschwer an den Krawatten erkennbar) müssen sogar stehen.
    RI verweist darauf, dass (ganz besonders in den Fällen, wo es heute noch kein Urteil gibt) auch die Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits mit zu klären ist. RI stellt eine ganze Reihe von Übereinstimmungen in den 14 Fällen fest, wesentlich sei z.B. dass alle einen gültigen (und sehr guten) Betriebsratswiderspruch haben. Das Kernproblem sei (und das ist genau das gleiche, was RI Kempff vor einigen Wochen bei den ersten 4 Hauptsacheverfahren auch schon beanstandet hatte), dass in den Siemens-Schriftsätzen sehr umfangreich auf die generelle wirtschaftliche Lage beim ICN/ICM und die daraus abgeleiteten unternehmerischen Entscheidungen eingegangen wird, dass dabei aber zu wenig (oder gar nicht) auf den einzelnen Arbeitsplatz in der Hofmannstraße eingegangen wird; also auf die Frage, warum infolge dieser und jener generellen unternehmerischen Entscheidung genau DIESER eine Arbeitsplatz zwingend entfallen mußte. Außerdem erklärt er die "seltsame Einschränkung der Sozialauswahl" angesichts von über 10.000 Mitarbeitern der Hofmannstraße als unerklärlich. Ferner kritisiert er zur Frage einer angeblich fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, dass laut Siemens hochqualifizierte Mitarbeiter dafür angeblich ein Jahr und mehr Einarbeitungsaufwand benötigen sollen (kaum nachvollziehbar), und dass zu zahlreichen im BR-Widerspruch genannten ausgeschriebenen Siemens-Stellen lapidar geantwortet wurde: "Jobnummer nicht nachvollziehbar". In Summe eben eine "ganze Fülle von Problemen".
    Dann geht er auch noch individuell durch die einzelnen Mitarbeiter (ich beschreibe jetzt zuerst die noch nicht entschiedenen 4 Fälle, dann den Rest):

    Eddie C.O.: Siemens und BR sprechen von ganz unterschiedlichen Daten der Firmenzugehörigkeit; Aufklärung: E.C.O. war zwischenzeitlich einmal selbständig (oder scheinselbständig?); Siemens nannte das letzte Eintrittsdatum, der BR nannte die Siemens-Zugehörigkeit in Summe. Kritisch: Siemens hat nur einen einzigen Kollegen zum Sozialvergleich genannt -> RI: "Unter welchem Personenkreis haben Sie eigentlich Ihre Sozialauswahl getroffen?" Syn. Bayer antwortet: "Betriebsbezogen" (und wird nicht rot; ist halt ein Profi). RI: "Kommt mir sehr befremdlich, sehr merkwürdig vor".
    RA stellt klar: Früher habe Siemens zugegeben, keine Sozialauswahl sondern eine Portfolio- Bereinigung gemacht zu haben, danach habe man zugegeben, bei der Sozialauswahl zwischen ICN und ICM N unterschieden zu haben, und jetzt wird behauptet, betriebsweit ausgewählt zu haben... Entscheidung: Noch KEIN Endurteil, d.h. vorerst wird nur die Weiterbeschäftigung bis Entscheidung des Rechtsstreits beschlossen. Das muss noch kein Grund zur Sorge sein: In diesen Fällen ist wohl einfach noch eine weitere Beweiserhebung vonnöten, d.h. da wird noch genauer auf Sozialvergleichspartner und offene Stellen etc. geschaut werden (Termin dafür noch nicht festgelegt). O-Ton RI: "noch nicht entscheidungsreif". Übrigens war zur Urteilsverkündung (nach 1/2 Stunde) kein Siemens-Vertreter mehr anwesend.
    Syn. Bayer kündigte aber von vornherein an, in die Berufung zu gehen. Außerdem würzte er das ganze auch noch mit Andeutungen, nötigenfalls werde man eben "erneut kündigen" (meint er damit erneute Kündigungen für die gleichen Leute, oder für andere? Dieses Wut-Statement muss wohl nicht wörtlich genommen werden. Wann kapiert Siemens, dass der ICN auch Leute abbauen kann, ohne dass diese deswegen von Siemens gekündigt werden müssen, da man die Leute auch betriebsübergreifend versetzen kann?).

    Rolf L.:
    Als Grund für seine Auswahl gab Siemens nur die Beendigung seines Projektes an; der BR nennt in seinem Widerspruch eine ganze Reihe sozial stärkerer Sozialvergleichs-Kollegen, auch aus seiner eigenen Abteilung! Entscheidung wie bei E.C.O.: Noch nicht entscheidungsreif, noch KEIN Endurteil, d.h. vorerst nur die Weiterbeschäftigung bis Rechtsstreit-Entscheidung beschlossen. Übrigens ist der RI (wie auch seine meisten Kollegen) der Meinung, dass eine Firma es sich doch gar nicht leisten könne, auf Dauer hochqualifizierte Mitarbeiter für's volle Gehalt mit unterqualifizierten Hilfsjobs weiterzubeschäftigen, nur um sie damit weichzukochen; wenn er sich da mal nur nicht täuscht...

    Elena K.:
    Elena (ICN) hat sich auf viele geeignete Stellen bei ICM beworben und wurde abgelehnt, weil die Stelle ICM-intern besetzt werden soll; der RI bekam Kenntnis von einem Versetzungsverbot zwischen ICN und ICM. Hr. Bayer sprach prompt von einem "Mißverständnis" und erntete damit einen Publikums-Lacher, klärt aber schnell auf, was er unter Mißverständnis versteht, indem er das Versetzungsverbot nicht in Frage stellt, aber zu rechtfertigen versucht. Entscheidung wie bei E.C.O.: Noch KEIN Endurteil, d.h. vorerst nur die Weiterbeschäftigung bis Rechtsstreit-Entscheidung beschlossen.

    Peter J.:
    Zur Begründung in diesem Fall widerspricht sich Siemens selbst in zwei Schriften, in der einen wird gesagt die Tätigkeit sei nach Bangkok verlagert worden, in der anderen wird gesagt die Tätigkeit sei weltweit eingestellt worden. Außerdem nennt Siemens nur einen einzigen Kollegen zum Sozialvergleich. Wie auch bei anderen Kollegen, werden in seinem BR-Widerspruch zahlreiche geeignete offene Siemens-Stellen aufgeführt, zu denen Siemens jetzt einfach sagt: "Jobnummer nicht nachvollziehbar, daher wird die freie Stelle bestritten". Die Frage des RI, wie das sein könne, beantworten Evertz/Bartsch: Die Jobnummer wird von einem Tool automatisch generiert, und ist nicht mehr rekonstruierbar, wenn die personalsuchende PA die Ausschreibung wieder vom Netz genommen hat. (Freilich hat der BR in der Regel ja Ausdrucke der Ausschreibung angefügt, und dort stehen auch Ansprechpartner, bei denen man hätte nachfragen können...) RA weist darauf hin, dass zu einer dieser Stellen z.B. ein dreistündiges Bewerbungsgespräch stattgefunden hat! Entscheidung wie bei E.C.O.: Noch nicht entscheidungsreif, noch KEIN Endurteil, d.h. vorerst nur die Weiterbeschäftigung bis Rechtsstreit-Entscheidung beschlossen.

    Luigi N.:
    Wie immer, die individuelle Auswirkung der wirtschaftlich begründeten unternehmerischen Entscheidungen auf Luigis Arbeitsfeld ist nicht dargestellt, die BR-Anhörung durch die GL ist insgesamt unzureichend -> Entscheidung (Endurteil):
    GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet. (+ WB bis Entscheidung des Rechtsstreits, wie immer.)

    Eva-Maria M.:
    Ist tariflich unkündbar; der RI schloß sich nicht Bayers Ausführungen an, es habe eine Teilbetriebsstillegung gegeben, die das rechtfertige -> Entscheidung (Endurteil):
    GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.

    Jochen M.:
    Unzureichende BR-Anhörung; einziges Siemens-Argument war, der Arbeitsplatz entfalle durch eine Geschäftsgebiets-Zusammenlegung. Entscheidung (Endurteil):
    GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.

    Helmut M.:
    Fehlerhafte Sozialauswahl (Kollege Z. ist 5 Jahre jünger und hat 2 Kinder weniger) -> Entscheidung
    (Endurteil): GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.

    Andreas M.:
    Unzureichende BR-Anhörung (einziges Siemens-Argument: Infolge Portfoliobereinigung entfalle hier eine Mehrzahl von Arbeitsplätzen) -> Entscheidung (Endurteil):
    GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.

    Maria L.:
    Dito unzureichende BR-Anhörung, zusätzlich tarifliche Unkündbarkeit -> Entscheidung
    (Endurteil): GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.

    Herbert K.:
    Ebenfalls tarifliche Unkündbarkeit -> Entscheidung (Endurteil):
    GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.

    Georg K.:
    Fachgruppenleiter/AT; sein tolles Zwischenzeugnis veranlaßt den RI zur Feststellung "kann eine ganze Menge" (-> Zwischenzeugnisse immer mitnehmen, wenn Siemens einen als Deppen hinstellen will, der für keinen Job qualifiziert genug sei!).
    Siemens stellt heraus, er könne nur mit den gleichrangigen FGL-Kollegen verglichen werden; ausgerechnet der FGL-Kollege N., der jetzt seinen Job weitermacht, ist aber 8 Jahre jünger und 7 Jahre kürzer bei der Firma! Siemens stellt Kollegen N. in einem Schriftsatz als "nicht vergleichbar" (?) hin, in einem anderen Schriftsatz sogar als "sozial schutzwürdiger"!? -> Entscheidung (Endurteil) wegen fehlerhafter BR-Anhörung:
    GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.

    Ein Schmankerl am Rande: Hr. Bartsch, oder war's Hr. Bayer (?), erntete empörte Publikumsproteste, als er die RA Feststellung, er habe anscheinend nur lauter Klienten, die zu doof für entsprechende Stellen sind, beantwortete: "Deshalb wurden sie ja ausgewählt." Wollen mal zu seinen Gunsten annehmen, dass das nur ein Scherz sein sollte?

    Brigitte K.:
    Unzureichende BR-Anhörung (nur "Arbeit stark zurückgegangen" reicht nicht) -> Entscheidung
    (Endurteil): GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.

    Angelika K.:
    Unzureichende BR-Anhörung (nur "entfällt aufgrund unternehmerischer Maßnahmen" reicht nicht) -> Entscheidung (Endurteil): GEWONNEN, das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
    (bt)

    2.Bericht
    Es handelt sich um die Kammertermine von folgenden Kollegen/innen:
    Andreas AME, gewonnen
    Angelika A.K., gewonnen
    Brigitte B.K., gewonnen
    Eddie C.O., Teilurteil
    Elena E.K., Teilurteil
    Eva E.M., gewonnen
    Georg G.K., gewonnen
    Georg G.K., gewonnen
    Helmut H.M., gewonnen
    Herbert H.K., gewonnen
    Jochen J.M., gewonnen
    Luigi L.N., gewonnen
    Maria M.L., gewonnen
    Peter P.J., Teilurteil
    Rolf R.L., Teilurteil


    Kammer 22 RI Dr. Gericke, Saal 1 (grosser Saal) Sitzplätze ausgebucht, ca. 10 Kollegen/innen stehen. Die Beisitzer habe ich leider nicht notiert.
    Von der SAG: Syndikus Bayer und von der PA Hr. Eberl, von den RA Vüllers und Bertholl
    Als RI eintrat standen wir alle auf und blieben auf Weisung von RI auch gleich stehen, da eine ehrenamtliche RIin vereidigt wurde. Alle 14 anwesenden Kollegen/innen wollen Weiterbeschäftigt werden. RI stellt fest, dass die Stellungnahmen der SAG sehr umfangreich sind, aber teilweise unzureichend. Es sind keine individuellen Stellungnahmen. Die SAG hätte sich mit dem BR zusammensetzen sollen. Seltsame Sozialauswahl = unerklärlich. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten wurden dem BR nicht mitgeteilt. Da zu diesem Zeitpunkt ca. 500 offene Stellen im Siemens Arbeitsmarkt. RI wundert sich wer den die Job's im Siemens internen Intranet einstellt? Wie sich herausstellt sind dies die Personalabteilungen. Auch über die länge der Einarbeitungszeit bei den verschiedenen Job's lässt sich streiten.
    RI hat mit verschiedenen Argumenten der SAG Probleme: z. B.
    Frage RI: Aus welchen Bereichen besteht die SAG in der Hofmannstrasse? Bartsch: Im wesentlichen aus ICN und ICM sowie aus I&S (= Gemeinschaftsbetrieb, da ein BR zuständig).Diese Ausführliche Beschreibung wer zuständig ist wird ins Protokoll aufgenommen.

    RI wollte wissen was bei der A.K. "vergl." bedeutetet? = Laut Antwort Syn. Bayer, dass der Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
    Bei H.M. sind die Sozialdaten fehlerhaft, da Hr. Z. (Vergleichsperson) fast keine Unterschiede bei den Sozialdaten hat (ausser 5 Jahre jünger und 2 Kinder weniger).
    Fast so ähnlich verhält es sich bei dem Kollegen G.K. seit 17 Jahren im Betrieb: Vergleichsperson: Hr. N. hat eine um 7 Jahren geringere Betriebszugehörigkeit, ist 9 Jahre Jünger und hat 1 Kind. Im Falle der J.M. ist eine Kündigung nur bei einer Teilbetriebsschießung möglich, da unkündbar (tariflicher Kündigungsschutz).
    An dieser Stelle ein Einwurf von RA: Es fällt auf, dass von seinen Mandanten keiner irgend etwas kann, oder lange Einarbeitungszeiten brauchen. Syndikus Bayer: "Deswegen wurden Sie ja auch gekündigt." Hohn-Gelächter vom Publikum.

    RI will wissen warum bei einigen Job-Angeboten steht nicht nachvollziehbar?
    Syndikus Bayer wahrscheinlich zu früh aus der Jobbörse entfernt und deshalb nicht nachvollziehbar. Der BR Benno Eickert, Sprecher des APE (=Ausschuss für personelle Einzelmaßahmen) hat darauf hingewiesen, dass die Job's in der Jobbörse mindestens 14 Tage ausgeschrieben sind.
    Syndikus Bayer schiebt es auf die zuständigen Personalabteilungen. Der Kollege legt nach, dass man bei Löschungen aus dem System einen Antrag an das Rechenzentrum stellen muss. Damit die gestriechenen Stellen auch wirklich aus dem System entfernt werden.

    RI lässt nach gut 2 Stunden die Anträge stellen.
    4 Kollegen/innen werden aus dem laufenden Verfahren herausgenommen, allerdings mit der Auflage an die SAG Sie Vertragsgemäss bis zur Endgültigen Entscheidung Weiterzubeschäftigen. Die Urteilsverkündung war nach 16.00 Uhr, solange konnte ich wegen meines Sohnes nicht bleiben, da wir im Gerichtssaal bereits Grillhendl gespielt haben.
    Urteile siehe 1. Bericht
    (gz)

    3. Bericht
    von 14 Verfahren gibt es 10 Endurteile:
    Ordentliche Kündigung ist wirkungslos, MA müssen zu vertragsgemäßen Bedingungen weiterbeschäftigt werden und 4 Teilurteile: Weiterbeschäftigung zu vertragsgemäßen Bedingungen und weitere Verhandlung bis Endurteil. Kammer 22, Dr. Gericke hat unsere Lieblinge Bayer und Bartsch wieder mal schön vorgeführt und war voll und ganz mit den AN und dem Publikum (Voller Saal 1)
    (rp)

    4.Bericht
    13.08.03: Arbg: Kammer 22., 14 Kündigungsschutzklagen
    Kammer 22, RI Dr. Gericke, SAG: Syn. Bayer, Hr. Bartsch (ICN), Hr. Dr. Everts (ICM), RA Vüllers + RA ?, 14 KlägerInnen, über 100 Zuschauer, teilweise auch vor dem Sitzungssaal. BR APE Sprecher Hr. Eickert im Zuschauerraum.
    RI legt noch vor dem Sitzungssaal sein charmantes Lächeln, was er noch auf dem Weg zum Sitzungsaal hatte, ab. Begrüßt aber das Volk wieder lächelnd, mit Worten: "... wir freuen uns über das öffentliche Interesse ..." Als Einleitung frage RI die SAG, wieviele Vergleiche es bei diesen Kündigungen bereits gab, es gab wenige, aber in dieser Kammer wohl 2 Versetzungen, die heute nicht verhandelt werden müssen.
    RI erläutert die vielen Übereinstimmungen, die es bei diesen 14 Klagen gibt. Es gibt z. B. 14 BR Widersprüche und 14 Weiterbeschäftigungen (WB), jedoch keine einstweilige Verfügung zur WB, da dieser Kammertermin bereits so früh angesetzt ist und dass das Minimalergebnis dieser Sitzung die WB Urteile sein werden. Weiter führt der RI aus, dass es keine mündliche Anhörung des BR gab, nur die schriftliche Anhörung. Die BR Anhörung hätte die ganze Hofmannstr. betreffen müssen, Ausführungen wie: "aufgrund dieser Maßnahmen entfällt der Arbeitsplatz ..." seien unzureichend.
    Folgende Fragen müssen laut RI geklärt werden:
    1.) Es wurde eine "seltsame Sozialauswahl" getroffen, was für die Kammer unerklärlich ist. Mch H beschäftigt ca. 10.000 Mitarbeiter. Die Sozialauswahl war zu eng gefaßt, der BR oder der RA des Klägers ist tätig geworden.
    2) Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit wurde nicht geprüft, da laut BR ca. 500 freie Arbeitsstellen da waren. RI fragt die SAG: wer schreibt eigentlich die Stellen aus? Der BR oder der Arbeitgeber? Laut den Schriftsätzen seien einige Jobnummern nicht nachvollziehbar.
    3) Das Studium ist nicht vergleichbar, z.B. woraus folgt dass der MA 1 Jahr Einarbeitungszeit braucht?

    Zunächst fragt der RI:
    1) welche Bereiche umfaßt Mch H . Bartsch diktiert der Gerichtsschreiberin: ICN, ICM, SRE, SBS, ... RI fragt sofort, ob das Unternehmen mit eigenem BR sind. SBS hat einen eigenen BR.
    2) Laut Arbeitsordnung gibt es eine Versetzungsklausel, bei AT's sogar bundesweit. Bayer bestätigt, dass es Unterschiede zw. AT und Tarif'lern gibt. RI kann keine Einschränkung auf den konkreten Betrieb sehen.
    3) RI fragt was bedeutet: Tarif/Vergl.? Steht in den Schriftsätzen, das Wort: Vergl. ist dem RI unbekannt, er bittet um Definition. Als Lösung wird der Tarifvertrag genannt. (?)
    4) Bei 1 MA differieren die Aussagen, ob er 2001 (PA) oder 1985 (BR) eingetreten ist. Die Lösung dieser Differenz liegt darin, dass der MA zeitweise bei Siemens Nixdorf, zeitweise selbstständig tätig war. Bayer sagt, der MA sei aus dem Unternehmen ausgeschieden und kam wieder, der letze Eintritt war 2001. Laut RA hat der MA bei Rückkehr die Abfindung zurückgezahlt, die Dienstzeiten wurden anerkannt. RI liest das Können dieses MA vor: gelernter Elektroingenieur mit Wirtschaftsstudium und SAP Berater, aber der MA ist nur mit eine einzigen Person vergleichbar, darauf formuliert der RI sofort die Frage an SAG: Wie haben Sie die Auswahl gemacht? Bayer erzählt was von einer gütlichen Einigung, die gescheitert ist, wen wundert es? RI fährt fort: die Sozialauswahl ist betriebsweit durchzuführen, dann ist befremdlich, dass ein so hochqualifizierter MA nur mit 1 Person verglichen wurde.

    Im folgenden geht der RI alle Kläger einzeln durch und erörtert dabei folgende Fehler:
    1) tariflicher Kündigungsschutz, über 50 Jahre alt und über 15 Jahre bei der Firma.
    2) fehlerhafte, unzureichende Kündigungsanhörung
    3) fehlerhafte Sozialauswahl.
    Über diese Punkte kann der RI am Ende der Sitzung für 14 Kläger 10 Urteile sprechen, diese Kläger haben GEWONNEN. Bei 4 Klägern kündigt der RI einen weiteren Kammertermin an, es erfolgt aber das Weiterbeschäftigungsurteil. Vor Urteilsverkündung bemerkt der RI noch folgendes: "bei 14 Akten kann man von Strategie sprechen, ich gehe davon aus, dass Sie in Berufung gehen", worauf Bayer sagt: " selbstverständlich". Darauf meint der RI: „Kündigungsschutzklagen können sehr lange dauern. Aber bei Ihnen habe ich keine Bedenken in Bezug auf das Durchhaltevermögen.“ Meint er damit wir werden bis zum St.-Nimmerleinstag klagen? Abschließend bemerkt der RI noch, dass er bei anderen Klagen oft das Gefühl hat, die streitenden Parteien hätten sich geeinigt, bei SAG jedoch nicht.
    Während der Verhandlung habe ich laufend die OFK’s beobachtet. Kamen sie anfangs sehr aufrecht, selbstbewußt daher, so fielen die Mundwinkel von Viertelstunde zu Viertelstunde tiefer. Soviel Abfuhr hatten sie wohl nicht erwartet.
    (wl)

    05.06.03: ArbG: Tarif: Waltraud: W.S, Gerd: G.H; Reinhard: R.E.; Karl: K.V.
    1. Bericht
    Kammer 11. RI Kempff, RA Moosreiner mit RA Fr. Graf, Bartsch, Wilhelmi, Syndika Schäfer,
    ca. 60 Zuschauer, es waren wenige Sitzplätze frei.
    RI beginnt mit W.S. bei ihr ist der Fall etwas anders gelagert als bei den 3 ICM-lern. Bei W.S. wurde die gesamte Abteilung mit 6 Arbeitsplätzen aufgelöst. RI zitiert Seite 12 der SAG Schrift, wo steht, eine Sozialauswahl war nicht erforderlich - der RI weist darauf hin, dass sich keiner vorstellen kann, dass die Klägerin mit niemandem vergleichbar ist. Auf die Frage an die Beklagte, wie viele MA in Mch H beschäftigt sind kommt nach einigen Umschweifungen ca 9000 MA. Daraufhin die Frage des RI: "Sie wollen sagen, dass bei 9000 keiner vergleichbar ist mit W.S? Sie haben ihre Auswahl nicht über den gesamten Betrieb gemacht," zitiert Passagen aus der Kündigungsanhörung und bezeichnet dieses Protokoll als "prozessualen Suizid". (- und wieder konnte das Publikum seinen Wortschatz erweitern, klingt wie Klangmalerei). Herr Bartsch erwidert auf diese Äußerung "das sehen Sie so!" - Worauf der RI nur trocken meint, "ja, hier ist meinen Meinung nicht ganz unmaßgeblich" - Anmerkung, auch für Herrn Bartsch gültig. (Kinder würden sagen: "Ich bin der Bestimmer!"). Der RI schwenkt um auf die BR Widersprüche, die er als "richtig gut", zumindest besser und substanzieller als die Kündigungsanhörungen bezeichnet. Zwischenzeitlich wurden die drei anderen Kläger nach vorne gebeten, da die Fälle doch alle 4 gleich gelagert sind. Scheinbar ist alles wesentliche gesagt, der RI meint, die Kammer hätte keine andere Wahl, als zum "Berufungsführer" (schon wieder eine neues Wort) zu bestimmen. Die Kündigungsaktion ist nicht gut vorbereitet worden - das wird sehr schwer werden für SAG. Der RI schließt die Verhandlung mit folgenden Worten: "je schneller die Dinge in die nächste Instanz kommen, desto besser. - Urteilsverkündung am Ende der Sitzung.
    Urteilsverkündung:
    Anwesend sind immer noch ca. 30 Zuschauer, der Klage wird stattgegeben in allen 4 Fällen. - Das Publikum klatscht.
    Der RI rügt das Publikum mit folgenden Worten: "Herrschaften, Sie sind hier nicht im Varieté!" - da hat er RECHT - wir sind in einem Drama.
    (wl)
    2. Bericht
    Bei den 4 Hauptverfahren (Rechtsanwälte Moosrainer/Graf) wurde zunächst der Fall W.S. verhandelt (in diesem Fall wurde gleich die ganze Fachgruppe geschlossen und deshalb auf Sozialauswahl gänzlich verzichtet), ab einem bestimmten Zeitpunkt wurden die 4 Verfahren dann aber zusammen abgehandelt. Wie gesagt, wurde in allen 4 Fällen gegen die Firma Siemens entschieden. Hauptgrund war, dass der RI anhand der Firmen-Ausführungen nicht exakt nachvollziehen konnte, warum die geschilderten Siemens-Maßnahmen (Umorganisation, Portfoliobereinigung, ....) zum Entfallen genau DIESER Arbeitsplätze (und nicht einer mehr und nicht einer weniger) geführt haben sollen. Außerdem wurde zurecht beanstandet, dass eine Sozialauswahl nur innerhalb der jeweiligen Abteilung erfolgt ist, aber betriebsweit hätte erfolgen müssen (und der Betrieb umfasst rund 9000 Mitarbeiter, da ist nicht nachvollziehbar, dass keine Kollegen mit günstigeren Sozialparametern dabei sein sollen). Auch der Siemens-Argumentation, ICN und ICM N seien zwei unterschiedliche Betriebe (was den Brei aber auch nicht mehr fett gemacht hätte...), konnte sich der RI nicht anschließen, da ICN und ICM N den gleichen Mch-H-Betriebsrat haben. (Zu detaillierten Diskussionen um einzelne konkrete Sozialauswahl-Konkurrenten oder offene Stellen kam es vor diesem Hintergrund gar nicht erst.) Ergänzend, weil's so schön war, noch ein paar Originalzitate:
    "Sie haben sich da aber etwas vorgenommen!"
    "Ob Sie auf Dauer glücklich werden, wenn Sie diese ganzen K'schutzprozesse durchziehen..."
    "Sie spielen va banque, sowas sollte man lieber nicht tun"
    "Die ganze Kündigungsaktion war nicht gut vorbereitet"
    "Da fehlt etwas der menschliche Anstand"
    "Die BR-Widersprüche sind substantieller als die Anhörung (=K'begehren) selbst".
    Und als Krönung reklamierte RI Kempff das Fehlen einer Anlage mit der Anhörung (Kündigungsbegehren); als der Kläger-Anwalt ihm eine Kopie gab und er sie las, erklärte er der Firma: "Das ist das Protokoll Ihres prozessualen Suizids" ! Deutliche Worte zur rechten Zeit. Und ermutigend für alle, die's noch vor sich haben.
    (bt)
    3. Bericht
    In der 4 Kündigungsschutzprozessen, die gemeinsam (gleicher Anwalt - nahezu gleiche Begründung der Firma) abgehandelt wurden, konnte die Firma keine plausible Verbindung zwischen ihren lang angeführten "unternehmerischen Entscheidungen" und dem notwendigen Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes herstellen. "Wer sagt mir denn, dass wirklich genau 538 Arbeitsplätze entfallen sind und nicht vielleicht 537 und der eine weniger genau der von Frau S. ist?" Er verwies auf die soziale Verantwortung der SAG, denn das Gehalt, was durch die Kündigungen gespart werden soll ist nur ein(!!!) Prozent des Gewinns der Firma nach Steuern. "Und da reden sie noch von sozialer Verantwortung der Industrie!" Davon sprach er im Laufe der unterschiedlichen Verhandlungen mehrfach.
    Der Hinweis der Firma auf die Sozialauswahl wurde vom RI direkt entkräftet: "Sie wollen doch nicht behaupten, dass unter den 9000 Mitarbeitern in der Hofmannstraße nicht ein einziger sozial schwächer ist!" Dass alle anderen für den Bestand der Firma wichtig sind, darf man auch nicht durch das Zitieren von Paragraphen behaupten sondern muss es schon "substantiell(!) beweisen".
    RI Kempff war sich sicher, dass alle Verfahren zum Landesarbeitsgericht.
    Als es den Siemensvertretern irgendwie nicht mehr wohl war in der Rolle der zu Belehrenden kam der Einwand: "Das ist Ihre Meinung!" - Woraufhin der RI nur sagt, er wisse schon, das Siemens das anders sehen wolle und er sage tatsächlich seine Meinung. Nur seien wir hier bei Gericht und da sei seine Meinung nicht ganz unerheblich. Es ist für die Zuschauer (nicht zu viele für der in weiser Voraussicht gewählten Saal 1) nicht leicht, die vom RI ausdrücklich erbetene Ruhe zu bewahren. Manches scheint einem Nicht-Juristen einfach zu grotesk.
    Jedenfalls wurden einmal mehr die "hervorragenden, für ein Lehrbuch geeigneten Widersprüche des BR" gerühmt und den Siemens RAs vorgehalten, wie schwach ihre Schriftsätze dagegen sind - obgleich man es ja wohl anders erwarten sollte. Als Güteangebot wurde keine diskutable Abfindung angeboten - meinte auch der RI. "Was bieten sie den zusätzlich(!) zu dem, was sie ohnehin zahlen müssen. Bei den schlechten Aussichten, die sie haben?" hat er die Siemensvertreter gefragt. Die Urteilsverkündung war - wie bei der schnellen Kammer üblich - noch heute, kurz und klar und wie aus dem Verlauf der Verhandlung nicht anders zu erwarten: alle haben in erster Instanz gewonnen.
    (ds)
    4. Bericht
    W.S. wurde vertreten von den RA Moosreiner und RAin Graf. Für Siemens war Herr Bartsch anwesend und eine Rechtsanwältin, deren Namen ich leider nicht weiß.
    Der RI stellte fest, dass der Kreis der Personen, die für eine Sozialauswahl herangezogen wurden, generell zu klein war. Seiner Meinung nach muss der Kreis ALLE Mitarbeiter umfassen, für die der Betriebsrat der/des Gekündigten zuständig ist. Dies umfasst im vorliegendem Fall den gesamten Standort Hofmannstraße, da dieser von einem einzigen Betriebsrat vertreten wird. In diesem Fall handelt es sich um ca. 9000 Personen. Die Siemens AG konnte dem RI nicht nachvollziehbar darlegen, dass im vorliegenden Fall unter 9000 Beschäftigten nicht eine Person sei die sozial weniger schwach wäre als die Klägerin.
    Darüber hinaus war dem RI die Begründung von Siemens, dass sich aus der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation, eine exakte Anzahl von Personen ableitet, denen man kündigen müsse zu pauschal, weil in keinster Weise vom RI nachvollziehbar. Genau diese Nachvollziehbarkeit ist aber die Grundlage, um eine Klage eventuell abweisen zu können. RI hat aus diesen Gründen der Klage stattgegeben. Damit ist die Kündigung unwirksam. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird Siemens in Berufung gehen.
    Die Widersprüche des Betriebsrates wurden von RI Kempff als einwandfrei und professionell eingestuft.
    (ws)

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    Prozeßberichte zu Kammerterminen beE

    Hier finden Sie die Berichte zu den Hauptsacheverfahren (Kammertermine) der Kündigungsschutzprozesse aus beE vor dem Arbeitsgericht (ArbG) aufgelistet.Die Berichte zu den Kammerterminen der 1. und 2. Welle finden Sie hier. Das Arbeitsgericht ist die 1. Instanz. Die Prozessberichte sind von anwesenden NCI-lern geschrieben. Bisher haben die MitarbeiterInnen alle Kündigungsschutzklagen in der 1. Instanz gewonnen.

    12.01.06: LAG: Kündigungsschutzklage
    Kammer 3 RI Dr.Rosenfelder;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe);RA Vuellers mit Petra W.,Elisabeth L., Christine M., Robert K., Ingrid H., Rolf C., Inga H;

    beE-Prozesse: Das waren 7 Berufungsprozesse von aus der Siemens-internen Beschäftigungsgesellschaft beE heraus betriebsbedingt gekündigten Kollegen, die in erster Instanz dagegen erfolgreich geklagt hatten:
    (Erfreulich: Volles Haus !!! Der solidarische Zusammenschluss unter den beE-/NCI-Kollegen funktioniert immer noch bestens.) Das Problem war dadurch entstanden, dass die Kollegen, die in die beE gewechselt waren um sich von ihr auf neue Stellen vermitteln zu lassen, während der beE-Laufzeit nicht vermittelt und danach einfach gekündigt wurden, obwohl es bei Siemens geeignete freie Stellen gab.
    Warum wurden sie nicht auf diese versetzt? Meiner persönlichen Meinung nach, weil Siemens eine Lücke in ihren Personalprozessen zur Erfüllung von KSchG §1(2) hat (was wiederum am fehlenden guten Willen liegen könnte…): Wenn z.B. eine Sekretärin bei Siemens Com nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann, gleichzeitig aber Siemens MED eine freie Sekretärinnenstelle hat, müsste ihr die Firma Siemens laut Gesetz von sich aus diese Stelle anbieten, selbst dann wenn die MED-Bosse eine andere, besser qualifizierte und besser geeignete Kandidatin vorziehen möchten; in dem Fall reicht es aus, dass die Com-Sekretärin für den Job geeignet (und vom Arbeitsplatzverlust bedroht) ist, sie muss keinesfalls die am besten geeignete Bewerberin für diesen Job sein. Dazu gibt es bei Siemens aber keinen geeigneten Personalprozess (die beE, so wie sie dzt. funktioniert, kann das auch nicht leisten), wohl deshalb weil es nicht der Firmen- Philosophie entspricht; aber es entspricht dem geltenden Kündigungsschutzgesetz, und das hat Vorrang. Nun konkret: Nur Petra hatte in erster Instanz mit, alle anderen ohne Weiterbeschäftigung gewonnen. Zu Petra: Nach einigem politisch-philosophischen Vorgeplänkel, wie es für RA Bayer typisch ist (-> singulärer Vorgang, künftig wird ohne Kündigungen abgebaut…) und der Feststellung, dass eine ehemalige Siemensianerin als Beisitzerin nicht als befangen abgelehnt wird (Bayer: „Bringen wir’s hinter uns“) nennt der Richter die 3 Kernfragen:
    - Hätte der Betriebsrat Mch-H angehört werden müssen?
    - Hätte eine Mch-H-weite Sozialauswahl erfolgen müssen?
    - Hätte Petra auf anderen geeigneten Arbeitsplätzen im Unternehmen weiterbeschäftigt werden können?
    Für die ersten beiden Fragen ist auch entscheidend, ob Petra nur Nutzer/Kunde oder Mitarbeiter der beE war. Es gibt 4 mögliche Standpunkte:
    - Die beE ist ein eigenständiger Betrieb, und Petra war Mitarbeiter dort -> MchH-BR nicht zuständig
    - Petra war Mitarbeiter weder des Betriebs MchH noch der beE, war also betriebsratslos
    - Die beE ist ein Betrieb, aber Petra nicht deren Mitarbeiter (nur Nutzer), sondern MchH-Mitarbeiter
    - Die beE ist kein Betrieb, Petra war weiterhin Mitarbeiter der Hofmannstraße -> MchH-BR zuständig.
    Letztlich wurde diese Frage nicht klar entschieden, zumal der Richter sich für seine Entscheidung primär auf die geeigneten freien Stellen im Unternehmen konzentrierte. (Das hat auch den Vorteil, dass so eine Urteilsbegründung weniger revisionsgefährdet ist als ein Grundsatzthema wie „ist die beE ein Betrieb?“.)
    Allerdings fiel später der Satz: „Die Kammer zweifelt etwas an einem eigenständigen Betrieb“.
    Der Richter sah sich eine ganze Reihe geeigneter Stellen sehr genau an und sprach alle beschriebenen Anforderungen im Detail durch, warum diese angeblich nicht von Petra erfüllbar sind; nicht in der Ausschreibung genannte Anforderungen akzeptierte er nicht. Da war sehr hilfreich, dass Petra in einem sehr guten Zwischenzeugnis viele der geforderten Kompetenzen von Siemens selbst attestiert werden. Immer wieder (auch bei den anderen Klägern) nannte der Richter das Vorgehen von Siemens (angesichts der nachgewiesenen Qualifikation der Kläger) eine „wahnsinnige Resourcenverschwendung“, und sprach von einem „Verzicht auf Knowhow, der einem nur schwer eingehen will“.
    Auch bestätigte der Richter, was ich schon oben ausgeführt hatte: Für eine freie Stelle reicht die Eignung, man muss nicht der beste Bewerber dafür sein. Geltendes Arbeitsrecht geht vor Unternehmens- Philosophie. Er betonte dabei auch, dass es die Pflicht von Siemens sei, von sich aus einem solche Jobs anzubieten, auch ohne dass man sich erst bewerben muss.
    Als Hr.Bayer etwas pampig wird („Jobs ohne Beweisaufnahme durchzuhauen ist beachtlich“) antwortet der Richter gelassen: „Richtig, das wird zu beachten sein“…
    RA Vüllers ergänzt, die vorgelegten Zwischenzeugnisse ersetzen hinreichend eine Beweisaufnahme. Der Richter hakt nach: Wenn Petra laut Zwischenzeugnis sich schon 4 mal erfolgreich in neue Aufgaben eingearbeitet hat, warum soll es dann jetzt plötzlich nicht mehr möglich sein? Bayer: Viele Gekündigte tun sich derzeit bei ihrer Reintegration schwer.
    Richter: Vielleicht auch eine Frage der Motivation, die auch gelitten haben dürfte…
    Hr.Bayer(BayMe) bestreitet dass Petra für die Jobs qualifiziert sei, so gut sei sie nicht, deshalb habe man sie ja auch ausgewählt… (Anm.des Authors: Es ist immer das selbe).
    In Summe dauerte Petras Verhandlung 50 Minuten; auch die nachfolgenden Verhandlungen liefen noch sehr genau ab, viele Stellenausschreibungen wurden detailliert durchgesprochen, erst nach 3,5 Stunden war’s vorbei; dann eine knappe Stunde Pause, dann die Entscheidungsverkündung: Alle haben gewonnen, Revision ist nicht zugelassen ! Etwas detaillierter:
    Im Falle von Petra wurde nur einfach die Berufung der Firma zurückgewiesen, hier reicht das. Begründung: Mehrere geeignete freie Arbeitsplätze im Unternehmen.
    Bei den anderen, die ja auch Berufung eingelegt hatten weil sie erstinstanzlich keine Weiterbeschäftigung bekamen, lautete das Urteil etwas komplizierter. Sie bekamen auch in diesem Punkt recht, d.h. die Berufung der Firma wurde zurückgewiesen, der Berufung der Kläger hingegen stattgegeben, d.h. das erstinstanzliche Endurteil wird (hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs) geändert und entsprechend neu formuliert. Begründung: Der beE-Übertritt löst nicht das bisherige Arbeitsverhältnis ab, der beE-Vertrag ist nur ein Ergänzungsvertrag, kein neuer Arbeitsvertrag. Damit geht nach Ende der beE-Verweildauer das bisherige Arbeitsverhältnis weiter.
    Nach Eintreffen des schriftlichen LAG-Urteils hat Siemens nun noch 1 Monat Zeit für eine eventuelle (m.E. aber aussichtslose) Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG, dann ist endgültig entschieden.
    (er)

    02.06.05: ArbG: Volkmar B.: Weiterbeschäftigung
    Kammer 17 RI Dr.Rotter;Syndikus Bayer(BayMe);RA Riechers mit Volkmar;

    1.Bericht
    In der vorangegangenen Sitzung mit Kollege Rudolf A. wurde die Beiseitzerin wegen Befangenheit vom Siemens-Syndikus abgelehnt. Nun war Kollege Volkmar B. mit RA Riechers vor der selben Kammer an der Reihe.
    In diesem Verfahren wird Fr. F. nicht als befangen abgelehnt, da die streitgegenständliche Frage, von einer anderen Kammer bereits entschieden wurde. Die Anträge wurden gestellt, die Weiterbeschäftigung gilt nur bis zum Abschluss der Kündigungsschutzklage.
    Termin zur Entscheidung ist am Dienstag,14.06.05 um 9.00 Uhr. GEWONNEN
    (ae);

    2.Bericht
    RI: wir haben es vorhin ausdiskutiert - In diesem Fall gibt es kein Problem wegen Befangennahme. Syndikus Bayer(BayMe), nein, da die Kammer mit einer anderen Besetzung schon entschieden hat. Daher wird keine Befangennahme geltend gemacht.
    RA Riechers fragt nochmals wg. Vergleich. Syndikus Bayer(BayMe) sagt, "das ist gescheitert wegen der horrenden Forderungen", wie er es nennt.Die Anträge werden gestellt. Die Weiterbeschäftigung ist nur bis Ende des "rechtskräftigen Rechtsstreits" beantragt. Irgendwie hab ich nicht verstanden, wieso dieser Termin überhaupt stattfand. Es wurde nichts vorgetragen , was war das jetzt - ich habs als Laie nicht verstanden???
    Jedenfalls ist Termin zur Verkündung am Di,14.6. 9:00   GEWONNEN
    (rr)

    27.01.05: ArbG: Christian C.F. und andere.: Kündigungsschutzklage:
    Kammer 17 RI Dr.Rotter;Syndikus Bayer(BayMe),Fr. Wagner(beE),Hr.Klees(beE); RA Vüllers mit Klägern.

    Der Richter verhandelte die Fälle zusammen und führte aus, dass die Kammer der Argumentation der Kläger folgt. Darin sei ausgeführt, das die beE eine Qualifizierungseinheit sei, analog zu einer Ausbildungseinheit. Die Ausbilder gehören zweifelsohne zu dem Betrieb beE, die Nutzer also die Kläger seien aber nicht Angehörige dieses Betriebs. Daher wären die Kläger weiter Angehörige des Betriebs Hofmannstraße. Da hier bei einer Kündigung der Betriebsrat gehört werden müsse, wäre der Klage stattzugeben und die Kündigung unwirksam. RA Bayer wies darauf hin das in anderen gleich gelagerten Verfahren die Betriebszugehörigkeit der Kläger nicht strittig gewesen sei. Dr. Rotter meinte dazu, dass andere Rechtsauffassungen vertretbar wären. RA Bayer äußerte, dass er bei solcher Urteilbegründung zum Bundesarbeitsgericht gehen werde. Dr. Rotter erwiderte, dass dies im ungenommen sei . Sowohl RA Riechers (26.1) also auch RA Vüllers (27.1) stellten auch den Antrag auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Vertragbedingungen bis zum Ende des Rechtsstreits.
    Termin zur Urteilsverkündung Di. den 1.2.05 8:15
    Nachtrag 01.02.2005:
    Am 1.2.2005 verlas der Vorsitzende 12 mal, daß die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam sei, 11 mal wegen fehlender Betriebsratsanhörung und einmal wegen fehlender Sozialauswahl. Ferner wird Siemens verpflichtet, die Kläger bis zum Abschluss des Verfahrens in der jeweiligen Tätigkeit der Zeit vor der beE zu ungeänderten Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen. GEWONNEN
    (cf)

    26.01.05: ArbG: Albert B.,Volkmar B.,Christian F.,Robert O.,Esther K.: Kündigungsschutzklage:
    Kammer 17 RI Dr.Rotter;Syndikus Bayer(BayMe),Fr.Wagner(beE);RA Helm und RA Riechers mit Klägern;ca. 20 Zuschauer

    Bin leider erst etwas später in den Zuschauerraum gekommen.Es war aber sehr interessant, denn es wurde gerade darüber diskutiert, ob die beE ein eigenständiger Betrieb ist, was sie eigentlich ist und ob sie nicht doch zur Hofmannstr. gehört. Lt. Kammer ist die beE eine Ausbildungsbetrieb, gehört zur Hofmannstr. und das Arbeitsverhältnis der Klagenden würde immer noch mit Siemens bestehen. Auch hätte dann der BR gefragt werden müssen.
    Ri: somit sind die Kündigungen unwirksam.
    Synd. Bayer. bei den anderen Kammern wurde das so aber nicht diskutiert. Dort wurde nur über die WB gesprochen und die offenen Stellen. Sýnd. Bayer: in 2003 gab es einen Aufsatz von Prof. Riebl, der sich mit der Problematik beE wohl auseinandergesetzt hat und auch bestätigt, daß es kein Ausbildungsbetrieb ist. Synd. Bayer erklärte dann nochmal, wie das mit der beE zu sehen ist und was die Firma für andere Möglichkeiten gehabt hätte, die MA unterzubringen. Somit muß das ein eigener Betrieb sein und das muß auch akzeptiert werden. Die MA haben während der Laufzeit der beE ja auch einer Vertragsänderung zugestimmt. Es folgten Erklärungen von RA Riechers. RI und Syn. Bayer diskutierten welche Kammer andere Entscheidung getroffen hätte usw.
    Ri: wir haben uns sehr gut ausgetauscht.
    Synd. Bayer: wenn mit der Auffassung (Kein eigener Betrieb, Ausbildungsstätte usw) entschieden wird, dann landen wir beim BAG und anders wäre das Thema in der 2. Instanz erledigt.
    Riechers: Es wurde ja noch nicht einmal vorsorglich der BR angesprochen.
    Synd. Bayer: muß ich darauf antworten?
    Riechers: ich freue mich, daß die Kammer das so sieht
    Synd. Bayer: ich bin sehr unglücklich über den Aufsatz von Prof. Riebl
    Man hat wohl sogar versucht einen BR zu gründen. Der Ri sagte aber, selbst wenn es einen BR gegeben hätte, an der Entscheidung würde sich nichts ändern. Synd. Bayer: man versucht einen Personalabbau und es werden Voraussetzungen getroffen und ein eigener Betrieb geschaffen.
    Ri erläuterte nochmals die Situatuon wenn es einen BR in der beE gegeben hätte.
    Ri: AN gehört immer noch zu Hofmannstr.. Das Band ist nicht zerschnitten.
    Synd. Bayer. wehrt sich vehement. In der Hofmannstr. wird gearbeitet (wenn der wüßte oder), in der beE nicht und es gibt keine Zuordnung zur Hofmannstr. Diskussion was es nun ist, eine Suspendierung der Arbeitsleistung oder des Arbeitsverhältnisses??
    Ri: Argumente sind ausgetauscht.
    Ri zu Synd. Bayer. Wir sehen uns ja morgen wieder. Synd. Bayer: ich kann mir aber nicht vorstellen, daß sich die Meinung der Kammer ändert. Ri: das ganze wird sich ja fortsetzen Synd. Bayer: für mich bleibt die Erkenntnis: Warum ist das Arbeitsrecht denn so schwierig? Wenn ich mit den Richtern spreche, heißt es, es sind die Gesetze. Ich meine, es ist die Rechtsprechung.
    Ri: manchmal macht man sich die Sache selber schwer
    Synd. Bayer. Wenn man gar nichts macht, kann man auch nicht Unrechtes machen usw.
    Urteilsverkündung 1.2. 8:50 GEWONNEN
    (bb)

    16.11.04: ArbG 5 Fälle beE Kläger Rolf, Klaus, Ingrid, Inga, Robert: Kündigungsschutzklage:
    Kammer 19 RI Karrasch;Siemens AG:Syndikus Bayer, Hr.Klees und Fr.Wagner aus PA;Kläger vertreten durch C.van Buren;ca 30 Zuschauer.

    Nach den Formalien wurde zunächst festgestellt, dass die Klage nur gegen die Siemens AG und nicht gegen die beE möglich ist. Gütliche Einigung diskutiert am Fall Rolf: hier vertrat Herr Bayer die Meinung, dass eine Weiterbeschäftigung ja ein Obsiegen des Klägers bedeute und daher sei dies abzulehnen. Bei der Abfindungshöhe im Falle der Aufhebung herrschte Ratlosigkeit. Keine Partei konnte Aussagen machen um welchen Betrag es ging. Der Kläger ist erst seit 1998 bei der Firma, daher ginge es nicht um riesen Beträge. Herr Bayer deutete an, dass man auch über die Höhe evtl. verhandeln könne, wenn es deutliche Willensbekundungen auf seiten des Klägers gebe, dann auch die Firma zu verlassen. Die Kläger sind zur Zeit „Angestellte“ der Arbeitsagentur. Ein Zurück in die beE wurde ausgeschlossen. Das geht wohl aus rechtlichen Gründen nicht. Ein anderer gütlich geeinigter Fall wurde angesprochen: Ein beEler ist zum 31.8.04 gekündigt worden, hat wohl geklagt, und hat am 1.9.2004 eine Arbeitsstelle bei Siemens angetreten. Dieser Fall war dem Gericht bekannt. Es ging dann um die rechtliche Stellung der beE. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die beE ein Bereich der Siemens AG ist und die Versetzung in die beE keine Aufhebung des Arbeitsvertrages darstellt. Wohl eine änderung der Tätigkeit. Herr Bayer versuchte nun eine logische Sekunde in das Verfahren zu bringen. Der Verfasser gibt zu, dass er dieses Konstrukt nicht verstanden hat. Der Richter hat diese Theorie nicht weiter vertieft. Die Klägerseite erklärte noch, dass eine Vermittlung aus der beE zu Siemens durch Versetzung erfolgt. Das bedeutet man ist vorher und nachher gleichartig in der Siemens AG ein Mitarbeiter. Auch wer freigestellt ist, ist Mitarbeiter. Dann die Frage des Gerichtes nach der Erfolgsquote der Vermittlung. Hier verblüffte Herr Bayer den Verfasser als er ohne zu zögern und ohne Zweifel 80 % nannte. Dies wurde umgehend von Frau Wagner bestätigt. Das Verblüffende ist, dass der identische Herr Bayer vor einer knappen Woche genauso sicher zusammen mit Herrn Vögele eine Quote von 90 % bestätigte. Wie mir beEler mitteilten, werden als Erfolg alle Mitarbeiter gezählt, die die beE irgendwie verlassen haben. Auch die, die in Rente gehen, oder sonst wie ausscheiden. Im Extrem könnte man extrapolieren, wenn die beE geschlossen wird, und alle Mitarbeiter damit draußen sind, hat die beE 100 % Erfolg. Dem Verfasser ist durch die Verhandlung seine Auffassung bestätigt worden, dass die beE eine Einrichtung ist, die versucht, den Mitarbeiter in eine andere Beschäftigung zu bringen. Gelingt dieses, kann es gut sein, wenn das Gehalt der neuen Stelle stimmt. Gelingt es nicht, trägt der Mitarbeiter das alleinige Risiko. Bezahlt wird die Einrichtung zum Teil von der Allgemeinheit. Der Arbeitgeber ist in jedem Falle der Gewinner. Wenn die beE zur Dauereinrichtung wird, was ja durchaus beabsichtigt wird, könnte sie auch zur Mahnung der jungen Ing. werden. Soll ich als Berufsanfänger meine Arbeitskraft einer Firma anvertrauen, die als Dauereinrichtung eine Altpersonalentsorgungsstelle betreibt? Das Gericht hält den Sachverhalt noch nicht für entscheidungsreif und wird voraussichtlich einen Auflagenbeschluss verkünden und zwar am 24.11.04 13:00
    (bl)
    Nachtrag 24.11.04: Auflagenbeschluß: Die SAG muß bis 31.12.04 ausführlich darstellen, warum die Kläger für die benannten offenen Stellen nicht in Frage kommen. Die Kläger haben eine Erwiderungsfrist bekommen. Die Verfahren wurden bis zum 14.04.2005 vertagt.

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