Kündigungen LAG
Prozesstabelle



Rechtsgrundlage

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6) fordert die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Um diesem Öffentlichkeitsgebot gerecht zu werden, besteht nicht nur das Recht, sondern es ist geradezu eine Pflicht, über öffentliche Gerichtsprozesse zu berichten. Gemäß Artikel 27 Ziffer 25 des Strafgesetzbuches ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gerichtsprozesse ausdrücklich straffrei.

Mit Namen oder Initialen gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers (in der Regel ein Augenzeuge), nicht aber unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.


Berichte

12.01.2006: LAG: Rudolf A. Kündigungsschutzklage LAG
LAG-Kammer 2 RI Waitz;Siemens AG:Syndika Cisek(BayMe) und Hr.Dausmann(PA);RA Marx mit Rudolf;2 Zuschauer,Dauer 30 min.

Der Fall ist hinlänglich bekannt: Rudolf war betriebsbedingt gekündigt worden, hat dagegen geklagt und in beiden Instanzen gewonnen. Im Rahmen seiner „erzwungenen“ Weiterbeschäftigung während dieser Prozesse kam es zu einem Konflikt wegen einer nicht genehmigten China-Dienstreise, honoriert mit einer fristlosen Kündigung. Die erste Instanz war dazu der Meinung, dass sich Rudolf zwar pflichtwidrig verhalten habe, aber dies noch keine Kündigung rechtfertige, er hat also gewonnen. Nun die Berufungsverhandlung dazu. (Übrigens wird er mittlerweile weiterbeschäftigt und erhält wieder Gehalt)
Eine gütliche Einigung kommt weder in Richtung Trennung noch in Richtung Weiterbeschäftigung zustande (Rudolf bot eine Weiterbeschäftigung in einer anderen Konzerntochter an; Fr.Cisek lehnt ab, weil wie sie es nannte "das Vertrauensverhältnis zerstört sei").
Über die Reise war nur der Projektverantwortliche, nicht aber der personalverantwortliche Vorgesetzte informiert. Zur fraglichen Dienstreise wurde zwar eine Reisekostenabrechnung geschrieben, aber nie eingereicht. Dazu war es nach Rudolfs Angaben deswegen gekommen, weil sich die Firmen-Hierarchie in dieser Phase weigerte mit Rudolf, wohingegen die Firmenvertretung die Ansicht vertritt, daß Rudolf die Schuld trifft, weil uneinsichtig gewesen sei (es ging um die Frage, ob sein Projekt überhaupt noch existiert; er wollte seine bisherige Aufgabe einfach fortsetzen, und die Firma wollte das nicht, so wurde auch bei anderen Kündigungen vorgegangen).
Entscheidungsverkündung am 9.2.06 9:15 : Die Berufung wird zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen. Damit ist das erstinstanzliche Endurteil bestätigt, die Kündigung ist unwirksam. GEWONNEN
(er)

30.06.2005: LAG: Uschi H.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 9 RI Hr.Dunkl;
Die Kollegin Uschi H. und Siemens AG haben einen Vergleich geschlossen: Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort, vertragsgemäße Weiterbeschäftigung der Klägerin, Kosten trägt die Beklagte Siemens AG. Unseren Glückwunsch , Uschi !
(sa)

30.06.2005: LAG: Mohammed H.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 3 RI Dr.Rosenfelder;Siemens AG:Syndikus der BayME,Fr.Oschgan(PA);RA Helm mit Kollege Mohammed;7 Zuschauer, Dauer ca.5 Min.

RI Dr.Rosenfelder eröffnet sehr formal und erklärt, dass die Fristen eingehalten worden seien (Schriftsätze vom 13.01.05, 28.02.05 und 09.05.05). Dann zitiert der RI aus den Schriftsätzen, dass Mohamed HW-Entwickler und ledig sei usw. Dann weist er darauf hin, dass die SAG zwar behauptet, der Arbeitsplatz sei entfallen, aber im Kündigungsbegehren gegenüber dem Betriebsrat sei nur eine Auswahlbeschreibung geliefert worden, was aber nicht ausreichend ist, da der Betriebsrat Anspruch auf alle Informationen hat, um sich ein selber ein Urteil bilden zu können. Das sei hier aber nicht der Fall. RI trägt so vor, dass die Frage nach weiterem Sachvorträgen der Parteien rein rhetorischen Charakter haben. Dem folgen die Parteien sehr gern. Gericht zieht sich zu einer relativ langen Beratung zurück, dann das Urteil: GEWONNEN! Revision nicht zugelassen. RI gibt dann noch eine Erläuterung zum Urteil. Die Betriebsratanhörung sei fehlerhaft und deswegen "nicht ordnungsgemäß" gewesen. In der Klageerwiderung sei es jedoch richtig dargestellt gewesen!! Daraus ziehe ich den Schluss, dass bei einem Kündigungsbegehren mit einer Begründung wie in der Klageerwiderung, die Kündigung ggfs. rechtmäßig gewesen wäre . Beide Parteien verzichten sowohl auf "Tatbestand" und "Begründung", als auch auf Rechtsmittel. Damit wird das Urteil so wie verlesen zugestellt und ist damit sofort rechtskräftig. RI wünscht beiden Parteien noch alles Gute für die Zukunft.Kollege Mohamed H. nahm die Glückwünsche der Zuschauer mit großer Freude entgegen.
(ur)

29.06.2005: LAG: Astrid G: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 10 RI Hr. Moeller;Siemens AG:Syndikus der BayME,Fr.Oschgan(PA);RA Glock mit Kollegin Astrid;7 Zuschauer, Dauer ca.5 Min.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung mit: "Muss ich noch was sagen?" und fragt nach eventuellen Ergänzungen/Sachvorträgen der Parteien. Beide Parteien lehnen dankend ab. Der RI formuliert für's Protokoll: "Schriftsätze vom 24.01.05 , Berufungsbegründung vom v. 15.11.04 (Siemens AG) bzw. Erwiderung 22.11.04 (Astrid G.).Gericht zieht sich zu einer sehr sehr kurzen Beratung zurück . Dann das nicht mehr wirklich überraschende Urteil: GEWONNEN! Die Berufung der Siemens AG wird abgewiesen! Revision nicht zugelassen. Die Parteien akzeptieren das Urteil und verzichten sowohl auf "Tatbestand" und "Begründung", als auch auf Rechtsmittel. Damit wird das Urteil so wie verlesen zugestellt und ist ab sofort rechtskräftig. Astrid G. und den Zuschauern konnte man die Erleichterung und Freude über das Urteil deutlich anmerken.
(ur)

29.06.2005: LAG: Tuelay A.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 10 RI Hr. Moeller;Siemens AG:Syndikus der BayME,Fr.Oschgan(PA);RA Graf mit Kollegin Tuelay;7 Zuschauer, Dauer ca.5 Min.

Sitzungsverlauf wie bei Astrid, Urteil auch: GEWONNEN, Revision nicht zugelassen. Das Urteil wird so wie verlesen zugestellt und ist ab sofort rechtskräftig.
(ur)

28.06.2005: LAG: Gerhard P.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 6 RI Dr.Staudacher;Siemens AG:Syndikus Benz(BayME),Fr.Reim(Com PA);RA Vüllers mit Kollege Gerhard;5 Zuschauer, Dauer ca.3 Min.

Beginn: 9:05; sie Formalien werden überprüft und die Anträge gestellt. Ri zur Gegenseite: wollen sie noch was sagen? Synd.: Nein und wir verzichten auch auf ein schriftliches Urteil
Das wird vom Richter wohlwollend registriert. Er sagt, das ist eine große Hilfe bei der Arbeitsbelastung des LAG. Und schon wird das Urteil verkündet. Gewonnen, Revision nicht zugelassen und das Urteil ist auch sogleich rechtskräftig. GEWONNEN
(rr)

28.06.2005: LAG: Dieter H.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 6 RI Dr.Staudacher;Siemens AG:Syndikus Benz(BayME),Fr.Reim(Com PA);RA Vüllers mit Kollege Dieter;5 Zuschauer, Dauer ca.2 Min.
Das gleiche wie beim Kollegen Gerhard. Urteil wird auch sofort verkündet, Revision ist nicht zugelassen und das Urteil ist sogleich rechtskräftig. GEWONNEN
(rr)

24.06.2005: LAG: Konrad A: Kündigungsschutzklage LAG
Details über den Kammertermin sind nicht bekannt geworden.
Nachtrag 11.02.206
Konrad A. hat einen Vergleich geschlossen ; er verläßt zum 01.07.2006 die Firma und hat eine neue Stelle gefunden. Alles Gute für Konrad.
(or)

23.06.05: LAG: Hannelore F.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 2 RI Dr. Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Fr.Reins(PA);RA Riechers mit Kollegin Hannelore

1.Bericht
Als erstes wurden die Schriftsätze geprüft,alles ok. Die Parteien wurden gefragt, ob den Schriftsätzen noch etwas hinzuzufügen sei. Nachdem dies verneint wurde zog sich das Gericht zur Beratung zurück. Erschien nach ungefähr 2 Minuten wieder und verkündete das Urteil: Berufung und Revision nicht zugelassen, Kosten trägt die Beklagte (= Siemens).
Begründung: BR-Anhörung ist nicht ordentlich, Sozialauswahl wurde nicht durchgeführt. GEWONNEN.
(ae)
2.Bericht
Es gibt weder eine gütliche Einigung noch ergänzende Vorträge (zusätzlich zu den Schriftsätzen), und schon nach 5 Minuten gibt es nach kurzer Beratung das Ergebnis: Die Berufung wird zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen. Begründung: Die Betriebsratsanhörung war unzureichend, sowohl hinsichtlich der Frage der betrieblichen Erfordernis der Kündigung, als auch hinsichtlich der Sozialauswahl. Zur Sozialauswahl wurde in der BR-Anhörung der Eindruck erweckt, sie habe allenfalls abteilungsweit stattgefunden, wohingegen im Schriftsatz eine betriebsweite Sozialauswahl behauptet wurde. Was davon nun stimmt ist eigentlich egal:
War die S.A. doch betriebsweit, so war die BR-Anhörung fehlerhaft weil da etwas anderes gesagt wurde, und war sie nicht betriebsweit (so ist es ja auch...), war's natürlich erst recht verkehrt. Auch wurde auf das Zitat von Dr.Bellmann in einer Betriebsversammlung hingewiesen, wo dieser auf mehrfaches Nachfragen zugab, keine betriebsweite Sozialauswahl (sondern eine Portfoliobereinigung) zu machen. GEWONNEN.
(er)
3.Bericht
Im Fall von H.F. verwiesen beide Parteien auf ihre Schriftsätze und machten keinerlei ergänzende Ausführungen. Nach wenigen Minuten zog sich die Kammer zur Beratung zurück. Ergebnis: Gewonnen. Begründet wurde dies kurz mit BR Anhörung nicht ausreichend, Erhebliche Unstimmigkeiten der betriebl. Erfordernisse bei der BR Anhörung und den Schriftsätzen. Beide Parteien verzichteten auf eine ausführliche Begründung. Prozessende 11:00. GEWONNEN
(pg)

23.06.05: LAG: Jack S.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 2 RI Dr. Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Fr.Reins(PA);RA Riechers

1.Bericht
Jack S. ist vertreten durch RA Riechers. Jack ist in die beE gewechselt. Jack hat sich bereits verglichen. Der bereits ausgehandelte (beE-basierte) Vergleich wird protokolliert.
(ae)
2.Bericht
Der Kläger war nicht anwesend, da er sich für einen Vergleich entschieden hat. Er wechselte zum 1.6.2005 in die Com beE in die Garmischerstr. 19-21, welche bis zum 31.5.2007 läuft. Der Richter nahm den Vergleichstext ins Protokoll mit auf. Auf eine Aufnahme der „Personalabbauempfehlungen“ wurde verzichtet. Die Kosten werden gegenseitig aufgehoben. (Anmerk. des Authors: Wir wünschen ihm alles Gute für die Zukunft). Prozessende 11:10.
(pg)

23.06.05: LAG: Ekkehard V.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 2 RI Dr. Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Fr.Reins(PA);Kollege Ekkehard mit RA Riechers

1.Bericht
Auch hier wurden die Schriftsätze geprüft. Ekkehard war vergleichsbereit über die beE. Da aber die beE-Aufnahme nur bis zum 31.05.05 galt, war das für Ekkehard 4 Monate zu früh. Die Parteien versuchen eine Einigung herbeizuführen.
(ae)
2.Bericht
RA Riechers erläuterte (ohne in Details zu gehen), dass dzt. noch etwas in Klärung sei, infolge dessen in ein paar Wochen möglicherweise doch noch ein Vergleich in Frage komme. Obwohl die PA darauf hinwies, dass für die beE mittlerweile aber der Zug schon abgefahren sei, wurde daher vereinbart: Neuer LAG-Termin auf Antrag.
(er)
3.Bericht
Das interessante an diesem Fall war, das Ekkehard.V. vergleichsbereit war. Es gab in der Vergangenheit mehrere Vergleichsgespräche. Er will in die Com beE. Frau Reim erklärte, das die Com beE seit dem 1.6.2005 gestartet ist und es danach konsequent keine Neuaufnahmen mehr gibt. Die Personalabteilung reintegriert keinen in die beE, nur auf den alten Arbeitsplatz.. Beschluss: Es werden erneute Vergleichsgespräche geführt, auf Antrag wird ein neuer Termin zur Verhandlung bestimmt. Prozessende 11:15.
(pg)

23.06.05: LAG: Bernhard T.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 2 RI Dr. Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Fr.Reins(PA);Kollege Bernhard mit RA Vüllers

1.Bericht
Bernhard mit RA Vüllers. Auch hier wurden die Schriftsätze geprüft. Es wurde zwischen RA Vüllers und RI diskutiert, ob der genaue Arbeitsplatz im Urteil festgehalten werden soll oder nicht. Bernhard ist BR-Mitglied und sollte er in einen anderen Betrieb versetzt werden, dann müsste er dagegen klagen.
Gericht zog sich zur Beratung zurück. Erschien nach ungefähr 2 Minuten wieder und verkündete das Urteil: Berufung und Revision nicht zugelassen, Kosten trägt die Beklagte (= Siemens).
Begründung: BR-Anhörung ist nicht ordentlich, Sozialauswahl wurde nicht durchgeführt. GEWONNEN.
(ae)
2.Bericht
Es gibt keine ergänzenden Vorträge (zusätzlich zu den Schriftsätzen). Der Richter weist darauf hin, dass gegenüber dem erstinstanzlichen Spruch die Worte "...Qualitätssicherung am Standort München Hofmannstraße" zu streichen sind, da zu einschränkend (übrig bleibt somit die Formulierung "...den Kläger als Abteilungsleiter zu unveränderten Vertragsbedingungen in seiner bisherigen oder einer vergleichbaren Stellung weiterzubeschäftigen"). Auf den Hinweis des Klägers, dass er mittlerweile Betriebsrat sei und auch schon aus diesem Grunde nicht den Betrieb wechseln dürfe, erläuterte der Richter, dass eine solche Versetzung in einen anderen Betrieb (wenn sie überhaupt stattfinden sollte) dann eben Gegenstand eines anderen Verfahrens wäre (nach §103(3) BetrVG). Nach kurzer Beratung ergeht nach 10 Minuten auch hier der Spruch: Berufung abgewiesen, das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt (mit Maßgabe oben erwähnter kleiner Änderung). Siemens verzichtet auf Rechtsmittel, und beide Parteien verzichten auf eine schriftliche Urteilsbegründung. Mündliche Urteils-Begründung: Fehlerhafte BR-Anhörung / Sozialauswahl (in der BR-Anhörung wurde der Eindruck einer allenfalls abteilungsweiten Sozialauswahl erweckt). GEWONNEN.
(er)
3.Bericht
Im Unterschied zum ersten Fall war B.T. Abteilungsleiter bei der Qualitätssicherung. Mittlerweile ist Kollege Bernhard T. in den BR gewählt worden, aber das hat für diesen Fall nichts zu sagen. Nach ebenfalls sehr kurzer Erörterung wurde verkündet: Gewonnen, Weiterbeschäftigung als Abteilungsleiter. Wie bei Hannelore F. wurde auf die Sozialauswahl in der Abteilung Bezug genommen. Beide Parteien verzichteten auf eine ausführliche Begründung. Prozessende 11:30.
(pg)

23.06.05: LAG: Robert P.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 2 RI Dr. Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Fr.Reins(PA);Kollege Robert mit RA Vüllers

1.Bericht
Wie üblich wurden auch hier die Schriftsätze geprüft. Die Arbeit ist nicht entfallen, sondern wurde auf den Vertrieb Telekom bei der Siemsens AG übertragen. Die Kammer zog sich zur Beratung zurück und erschien nach ungefähr 2 Minuten wieder. "Berufung und Revision nicht zugelassen, Kosten trägt die Beklagte (= Siemens). Begründung: BR-Anhörung ist nicht ordentlich, Sozialauswahl wurde nicht durchgeführt. GEWONNEN.
(ae)
2.Bericht
Es gibt keine ergänzenden Vorträge (zusätzlich zu den Schriftsätzen). Zur Frage nach einem Vergleich stellte RA Vüllers fest, sein Mandant sei zu jung um schon in Rente zu gehen. Nach einer kleinen Detailfrage und kurzer Beratung auch hier das Urteil nach nur 10 Minuten: Berufung zurückgewiesen, das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt (wobei lediglich auch hier die Formulierung "in München-Hofmannstraße" entfernt wird). Die Begründung ist die gleiche wie bei Hannelore F. (fehlerhafte Sozialauswahl, laut BR-Anhörung nicht betriebsweit, und Verweis auf das Bellmann-Zitat aus einer Betriebsversammlung). Auch war wohl die Behauptung, der Arbeitsplatz sei entfallen, nicht schlüssig nachvollziehbar. GEWONNEN.
(er)
3.Bericht
Die Aufgaben des Klägers (Erstellen von Servicekalkulationen) wurden an den Vertrieb Deutsche Telekom übertragen. Verständlicherweise war der Richter etwas über die Bezeichnung „Vertrieb Deutsche Telekom“ irritiert. Gemeint war da natürlich der Siemens Vertrieb Bereich Deutsche Telekom. Richter Waitz bemerkte noch, das dies nur ein kleiner Teil der Klägerischen Aufgaben waren. Ergebnis nach erneut kurzer Beratung: Gewonnen. Beide Parteien verzichteten auf eine ausführliche Begründung. Prozessende 11:40. Begründung wie im ersten Fall.GEWONNEN
(pg)

23.06.05: LAG: Martin R.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 2 RI Dr. Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Fr.Reins(PA);Kollege Martin mit RA Vüllers

1.Bericht
Als erstes wurden auch hier die Schriftsätze geprüft. Gleich darauf zog sich die Kammer zur Beratung zurück.Nun wurde das Urteil verkündet: Berufung und Revision werden nicht zugelassen . GEWONNEN.
(ae)
2.Bericht
Auch hier gab es im wesentlichen nichts neues, außer das die beiden Parteien über den Streitwert diskutierten. Der interessierte Zuschauer bekam dadurch mit, das diese sich entweder aus 4 Bruttomonatsgehältern oder aus vier mal einem zwölftel des Jahresgehalts berechnet. Fraglich war dabei der Punkt, das es bei Siemens ja bei den AT’s einen erheblichen variablen Anteil gibt. Nachdem dieser aber in den letzten Jahren immer bezahlt wurde, ging man von der Zwölftelregelung aus. Übrigens hat M.R. wie im vorherigen Fall gewonnen. Beide Parteien verzichteten auf eine ausführliche Begründung. Prozessende 11:50. GEWONNEN
(pg)

23.06.05: LAG: Klaus Sch.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 2 RI Dr. Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Fr.Reins(PA);Kollege Klaus mit RA Vüllers

1.Bericht
Auch hier wurden die Schriftsätze geprüft. Auch hier zog sich die Kammer kurz zur Beratung zurück.
Berufung und Revision nicht zugelassen, Kosten trägt die Beklagte (= Siemens).
Begründung: BR-Anhörung ist nicht ordentlich, Sozialauswahl wurde nicht durchgeführt. GEWONNEN.
(ae)
2.Bericht
Es gibt weder einen Vergleich noch ergänzenden Vorträge (zusätzlich zu den Schriftsätzen). Nach 8 Minuten das Ergebnis: Berufung abgewiesen. Hauptgründe: Wie üblich die Sozialauswahl; außerdem gebe es widersprüchliche und daher nicht nachvollziehbare Aussagen dazu, dass die Tätigkeit verlagert worden sei. GEWONNEN.
(er)
3.Bericht
Wie heißt es so schön, das beste zuletzt. Nachdem beide Parteien bereits im vorangegangenen Fall in Sachen Streitwert nett diskutierten, fuhr man gleich in diesem Fall mit selbiger Diskussion fort. Der vorsitzende Richter unterbrach den Gedankenaustausch beider Parteien mit den Worten kommen wir erst einmal zu den Formalien. Wenn hätte es denn noch gewundert, Kollege Klaus S. hat wie seine Kollegen vor ihm auch gewonnen. Beide Parteien verzichteten auf eine ausführliche Begründung. GEWONNEN
(pg)

08.06.05: LAG: Andreas B.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 10 RI Hr. Möller;Syndikus Bayer(BayME),Dr.Geis(Com PA);RAin Sturm mit Kollege Andreas;

Die Verhandlung begann ca. 15 Minuten später als angesetzt, dafür war sie um so schneller vorbei.
Als erstes wurden die Schriftsätze geprüft und die Anträge gestellt. Syndikus Bayer (BayMe) will heute dieses Verfahren abkürzen.
Er erläutert kurz: Nachdem die angebotene beE zum 01.06.05 abgelehnt wurde, wird von ihm das Angebot gemacht den Andreas B. ohne Urteil Pflicht- und vertragsgemäß weiterzubeschäftigen.
Andreas lehnt ab, er will ein Urteil.
Daraufhin zog sich die Kammer zur Beratung zurück (2 Minuten) um gleich anschließend das Urteil zu verkünden: Die Berufung wird abgelehnt, Revision nicht zugelassen, Siemens trägt die Kosten des Verfahrens. GEWONNEN
(ae)

11.05.05: LAG: Herbert S.,Monika S.: Kündigungsschutzklage LAG
LAG Kammer 7, RI Richterin Fr.Reuss;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Evertz(PA);RA Vüllers,6 Zuschauer;

Es war eine sehr kleine Veranstaltung mit 2 Kollegen/innen. Es fehlen die Abteilungsleiter, sie wurden kurzfristig von der PA ausgeladen. Das Neue daran war, dass Siemens vertreten durch Syndikus Bayer(BayMe) und Dr.Evertz(PA) bereits zu Beginn der Verhandlung erklärten, auf weitere Rechtsmittel und eine schriftliche Urteilsbegründung in beiden Verfahren zu verzichteten.
Nach einer 10 minütigen Verhandlung zog sich die Kammer zur Beratung zurück. Zum Erstaunen aller Anwesenden verkündete die Richterin Fr. Reuss zwei sofort rechtskräftige Urteile: - G E W O N N E N -

(et)

04.05.005: LAG: Paul P.L.: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
LAG Kammer 10 RI Hr. Möller;Syndikus Bayer(BayME),Dr.Geis(Com PA);RAin Graf mit Kollege Paul,5 Zuschauer,Dauer ca.30 Min.
Der Richter prüft zu Beginn der äußerst pünktlich begonnenen Verhandlung zunächst die Formalien. Dann fragt er die Beklagten-Vertreter (Siemens AG) wie viele „Siemens-Fälle denn wohl noch vor dem LAG zu verhandeln seien. Syndikus Bayer meint ca. 35, während Hr. Dr. Geis von ca. einem Dutzend ausgeht. Dann geht der Richter die Fakten an und erläutert ausführlich jeweils die Sicht der Kammer. Die BR-Anhörung ist, weil aus der 2ten Welle, anders und ausführlicher. Der Richter hat hier keine Bedenken, womit er meint, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat ausreichend und hinreichend über das Kündigungsbegehren unterrichtet hat. Ist der Kündigungsgrund ausreichend? Richter Möller meint ja, die Arbeitskraft des Klägers könne eingespart werden. Paul besitzt den „kleinen“ Jubilarschutz, der aber durch die Unterschrift eines Bereichsvorstands „ausgehebelt“ werden kann. Auf Wunsch hätte Syndikus Bayer hier die aus vielen anderen Verfahren bekannte geschwärzte Excel-Liste mit Unterschrift des Dr.h.c. Ganswindt vorlegen können. Soweit kommt es aber nicht.
Der Richter stellt dann fest, dass als problematischer Punkt die Sozialauswahl übrig bleibt. RI führt aus, dass der Kläger lt. Siemens mit keinem anderen Mitarbeiter vergleichbar sei, was natürlich im Schriftsatz vom Kläger bestritten wird. Der Richter kommt jedoch zum Schluß, dass der Kläger auf diverse Arbeitsplätze generell passe und lediglich nur arbeitsplatzbezogene Kenntnisse fehlen.
In welcher Zeit ( SAG: 12 Monate, Kläger: 3 Monate ) der Kläger sich diese aneignen könne weiß der RI nicht. Hier wäre u.U. eine Beweisaufnahme / ein Sachverständiger notwendig. Das war das Stichwort für den Syndikus. Beim Arbeitsgericht habe man dieses Instrument schon eingesetzt, dann nach einer rhetorischen Pause räumt der Syndikus jedoch ein: „ allerdings mit negativen Ergebnis“. Dann wird die dienstliche Vergangenheit von Paul beleuchtet. Der Richter stellt fest, dass der Kläger ein breitgefächertes Einsatzgebiet hatte. Als Vergleichspersonen fungieren 3 Kollegen, die ähnliche bzw. gleiche Aufgaben durchführen, allerdings für andere Länderprojekte.
Lt. Syndikus Bayer kann jemand mit Produkt A und Zuständigkeit für Land X nicht ohne weiteres dieses gleiche Produkt in Land Y vertreiben. Wer für China oder die Türkei zuständig sei, könne nicht kurzfristig diese Aufgabe für Irland übernehmen, so der Syndikus. Der RI teilt diese Meinung nicht und sieht bei gleichen Produkten ähnliche Vorgehensweisen. RAin Graf weist an dieser Stelle auf 4 frühere Länderwechsel im Aufgabenbereich ihres Mandanten hin und Paul erläutert daraufhin, wie unspektakulär im Hause Siemens die neuen bzw. zusätzliche Länderverantwortungen übertragen werden, d.h. ohne große Einarbeitungszeiten.
Der Richter möchte die Diskussion beenden und führt aus, dass er einen nahen Verwandten hat, der auch bei Siemens arbeite. Dieser wäre in letzter Zeit dienstlich in China, Indien, USA und Schweden unterwegs gewesen. Von großen Unterschieden bei der Zusammenarbeit mit Vertetern dieser Länder hätte er nichts berichtet.
Der Syndikus startet einen letzten Versuch und weist auf die langjährigen Erfahrungen und den Wissensvorsprung der jeweiligen Kollegen in den Nachbarprojekten hin.
Mit den Worten “ So groß kann der Wissenvorsprung aber auch nicht sein, die eine Vergleichsperson ist ja erst 2 Jahre bei Siemens,“ beendet der Richter dieses Thema. Dann zu Paul gewandt: "Was machen Sie denn derzeit?"
Paul berichtet, dass er an einer Internet-Recherche arbeite.
Der RI nimmt dies zur Kenntnis und bemerkt: „ aha ein Job, der extra für Sie geschaffen wurde“. Dann zum Syndikus gewandt: „Ist diese Aufgabe nicht ausbaufähig, damit der Kläger hier weiterarbeiten kann?“.
„Das ist nicht notwendig“, sagt der Syndikus, „es gibt einen Vorstandsbeschluß, dass jeder Mitarbeiter, der auch die 2te Instanz gewonnen hat, wieder re-integriert wird“.
Der RI, fast verblüfft:“das ist aber eine lobenswerte Lösung“.
Mit den Worten „Wir können den Zug nicht auf ein anderes Gleis heben“, beendet der Syndikus seine Ausführungen. Der Richter bemerkt noch, dass er auch keine andere Lösung für die Beklagte habe, aber dafür würden ja Leute wie Hr. Dr. Geis bezahlt, was der so Angesprochene durch ein stummes Nicken bestätigt.
Dann war Schluß. Die Kammer zog sich zur Beratung zurück und verkündete zum Erstaunen aller Anwesenden unmittelbar nach ihrer Rückkehr sofort das Urteil.   GEWONNEN.
(jd)

12.04.05: LAG: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 6 RI Stauddacher,Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA),Dr.Evertz(PA);RA Vüllers,RA Reichers,RA Kanz;25 Zuschauer

1.Bericht
Es war eine Mammut-Veranstaltung mit 16 Kollegen/innen. Allerdings haben die Pausen die meiste Zeit ausgemacht. Um 9.00 Uhr waren folgende Kollegen/innen an der Reihe: Tatsächlich begann die Kammer aber erst um 9.15 Uhr zu tagen:
Jürgen W.
Wolfgang H.
Peter W.
Gerd Z.
Bernd J.
Georg H.
Christina S.
Christina St.
Gerhard P.
RI Stauddacher hatte die Verhandlungen nach Rechtsanwälten getrennt, die obenstehenden Kollegen/innen hatten alle RA Vüllers. Für die Siemens AG war Dr. Geis und Syndikus Bayer anwesend.
RI begann die Verhandlung mit der Frage: „Mit wem fangen wir an?“ Christina St.'s Verhandlung wurde zurückgestellt, da weder Christina St., noch die Führungskraft anwesend waren.
RI eröffnete dann mit Jürgen W. die Sitzung ( siehe Reihenfolge oben ). Nachdem die Schriftsätze geprüft und die Anträge gestellt wurden, wurde der Termin zur Entscheidungsverkündung bekannt gegeben: Alle heutigen Verhandlungen werden am Dienstag, 10.05.05 um 9.00 verkündet. Wegen dem Termin zur Verkündung wurde etwas länger herumdiskutiert, da es ein Dienstag sein muss und die Pfingstfeiertage arbeitsfrei sind. Auch die Frage nach einer gütlichen Einigung wurde bei allen Verhandlungen gestellt. Alle haben abgelehnt. Nach der Verhandlung von Wolfgang H. will Syndikus Bayer eine Verhandlung, da im Grunde ja alles strittig ist. RI Stauddacher weist auf den Aktenberg vor ihm und meinte nur: „504 Blatt für einen Schriftsatz, dass muss reichen.“
Kollege Gerhard P. wurde verschoben, da seine Führungskraft auf Dienstreise war,
Kollegin Christina St. war auch am Ende der Verhandlung um 9.30 noch nicht anwesend.
Die einzelnen Verhandlungen haben nicht länger als 2 Minuten gedauert.
An dem Ablauf der Verhandlungen hat sich auch bei den folgenden Kollegen nichts geändert. Die einzigen Änderungen waren die Anwälte und die Vertreter der Firma. Um 11.00 Uhr war Dr. Geis und Syndikus Wittmann für die Siemens AG, die Kollegen Friedrich G mit RA Galinsky und Peter B. mit RA’in Graf anwesend. Bis jetzt waren ca. 25 Zuschauer anwesend.
Freddy G.
Peter B.
Auch bei den Kollegen/innen um 13.00 Uhr das gleiche Schema, keine Verhandlung hat länger als 2 Minuten gedauert. Es waren noch ca. 8 Zuschauer vorhanden. Statt Dr. Geis war nun Dr. Evertz für die Siemens AG gekommen. Von den Führungskräften war niemand anwesend.
Die nachfolgenden Kollegen/innen waren mit RA Riechers vertreten.
Mike P. Jürgen N.
Gabriele Z.
Um 14.00 war RA Kanz mit folgenden Kollegen an der Reihe. Es ging genauso schnell wie bei den vorhergegangenen Verhandlungen, obwohl bei Axel noch kurz über die Höhe der Abfindung diskutiert wurde. Manfred kam etwas verspätet, brachte aber gleich noch 5 Zuhörer mit.
Axel P.
Manfred T.
Um kurz nach 14.00 Uhr war Kollege
Jörg D.
mit RA Hoffmann noch nicht anwesend, sodaß sich die Gerichtsschreiberin einen Kaffee gönnte. Kurz vor 15.00 Uhr war sie wieder zurück, doch da war die Verhandlung von Jörg bereits vorbei. Laut Auskunft des Gerichtsprotokollierers, allerdings das Gleiche wie bei den anderen Verhandlungen.
Entscheidungsverkündung am 10.5.2005: Alle ausser Gerhard P (Termin ?) haben GEWONNEN
(ae)

2.Bericht
Alle folgenden Prozesse hatten als Anwalt Hrn. RA Vüllers, die Gegenseite Siemens AG war vertreten durch Hn.Dr.Geis und Syndikus Bayer(BayMe). Die Verhandlung begann ca. 10 Minuten später und dauerte nur bis 09:30. Mit Klägern und Vorgesetzten waren ca. 30 Zuhörer da. Der Richter sagte, die Kammer hat alles vorbesprochen. Wir stimmen nicht ab, wir einigen uns. Es muß ein Konsens zustande kommen. Das hat aber nichts mit unserem zuspätkommen zu tun. Wir werden in 4 Wochen verkünden. Dann gab es ein kleines Durcheinander, weil keiner einen Terminkalender bzgl. der Terminvergabe dabei hatte. Erst sollte es der 14.5. sein, das ist aber ein Samstag, dann der 17.5. das ist aber Pfingsten und schließlich einigte man sich auf den 10.5. 9:00 Uhr.
Syndikus Bayer(BayMe) war heute bestens gelaunt. Er kam in den Saal, sah Hn. Vüllers und uns, strahlte und begrüßte uns mit einem freundlichen "Guten Morgen" und lachte danach auch noch. So konnte ja gar nichts schief gehen heute. Hab ihn so freundlich noch nie gesehen.
1. Jürgen W.,Vorgesetzter im Saal, andere Vorgesetzte waren da, wurden aber nicht aufgerufen. Der Kollege mußte sich neben RA Vüllers setzen.
2. Wolfgang H.,auch er wurde vom Richter gebeten, sich neben RA Vüllers zu setzen
3. Peter W.,dto.
4. Gerd Z.,dto.
5. Bernd J.,dto.
6. Georg H.,dto.
7. Christina S.,dto.
8. Christina St., war nicht anwesend
Bei allen wurde die Ordnungsmäßigkeit der Berufung festgestellt und die Anträge gestellt. Es wurde nach gütlicher Einigung gefragt und ob die beiden Parteien noch etwas zu fragen hätten. Das wurde von allen verneint. Syndikus Bayer(BayMe) sagte nur, wenn die Kammer noch was ausführen möchte, dann gerne, ansonsten gebe es nichts. Bei Wolfgang sagte Syndikus Bayer(BayMe) noch zusätzlich, eigentlich ist alles strittig und somit müßte die Kammer nach allem fragen. Der Richter sagte noch anhand der Papierstapel, das ist eine richtige Herausforderung für die Geschäftsstelle mit dem vielen Papier. Bei Christina St. fand der Richter den Schriftsatz nicht gleich und meinte zu RA Vüllers, ist der Schriftsatz wirklich so dünn, daß ich ihn nicht gleich finden kann. Das ist aber sehr ungewohnt.
Die nächsten Verhandlungen waren um 11:00 Uhr:
Friedrich G. und Peter B.
und um 13:00 Uhr:
Matthias P.
Jürgen N.
Gabi Z.
Manfrad T.
und dann um 14:00 Uhr:
Axel P.
sowie um 15:00 Uhr:
Jörg D.
Laut den Angaben der KollegInnen liefen die Verhandlungen alle gleich im Minutentakt ab. Es gab nur einen Wechsel des Anwalts und der Gegenseite. Für RA Hr.Vüllers kamen RA Hr.Riechers und Kanzlei Kanz & Hans , für die Gegenseite Siemens AG statt Syndikus Bayer(BayMe) ein Hr. Wittmann und als PA-Vertreter Hr.Dr.Evertz
Entscheidungsverkündung am 10.5.2005: Alle haben GEWONNEN außer Gerhard (Termin von Amts wegen).
(rr)

23.03.05: LAG: Reinhard D.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 9,RI Dr.Dunkl;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayME),Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Reinhard;12 Zuschauer,Dauer ca.30 Minuten.

Der Vorsitzende blättert zu Beginn der Verhandlung in den Schriftsätzen, stellt fest, dass die Formalien in Ordnung sind und erläutert kurz grundsätzliches zur Begründung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik und gehört zu den Gekündigten der sog. 2ten Welle. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung bezieht sich im wesentlichen auf den zu großen zeitlichen Abstand zwischen der Unternehmerentscheidung Kündigungen auszusprechen ( Aug. 2002 ) und dem Kündigungszeitpunkt der 2ten Welle ( Ende Mai 2003 ) bzw. auf die nicht ausreichende Begründung dieser nachgeschobenen Kündigungen. Syndikus Lippmann ergreift das Wort und führt aus, dass die Beklagte seinerzeit zunächst abgewartet habe, ob überhaupt nach der ersten Welle weitere Kündigungen ausgesprochen werden mussten. Da sich die Geschäftslage im Festnetzgeschäft aber nicht verbessert habe, mussten auch diese Kündigungen erfolgen. RA Vüllers nutzt diese Aussage zum Einstieg. „Das haben sie schön dargestellt“, punktet Reinhards Anwalt Vüllers, „und genau hieraus ist zu erkennen, dass eine erneute Unternehmerentscheidung getroffen wurde, die für das Gericht – weil nicht dargelegt - so nicht nachvollziehbar war“.
Der Richter ergreift wieder das Wort und zitiert die aus seiner Sicht problematischen Bereiche Sozialauswahl und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Eine Sozialauswahl wurde nicht durchgeführt, was sogar so im Schriftsatz der Beklagten steht.
Die Weiterbeschäftigung wurde von der Beklagten nicht oder nicht ausreichend geprüft, was der Richter anhand der vom Kläger genannten Einsatzmöglichkeiten auf anderen Stellen diskutieren möchte.
Nachdem der RI unterstellt, dass Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Analysefähigkeit, Ergebnis- und Kunden-Orientierung, etc. vorhanden sind, „beißt“ man sich an den geforderten Englisch-Voraussetzungen fest. Einmal werden „Gute Englischkenntnisse“ gefordert, dann wieder „Englisch fliessend in Wort und Schrift“. Was sind gute Englisch-Kenntnisse?, fragt der RI in Richtung der Beklagten. Wer soll das feststellen? Brauchen wir hier einen Gutachter?
"Was sind im übrigen gute Deutschsprachkenntnisse?", fährt der RI fort, er kenne Politiker denen er diese nicht bescheinigen würde. Sie sprächen abgehakt mit sehr vielen „äääääh`s“. Dann geht es weiter mit einer Frage zur Reintegration der LAG-Gewinner. RA Vüllers führt aus, dass die Reintegration in den meisten Fällen gut laufe.
Dr.Geis(PA) erwidert, dass die Beklagte (Anm: Siemens AG) hier doch gewisse Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten habe. Beim einen geht’s schneller, beim anderen langsamer. Die neuen Vorgesetzten wären in der Regel auch nicht über den Einsatz der LAG-Gewinner in ihren Organisationen begeistert.RI nimmt dies zur Kenntnis und fragt nach Vergleichsmöglichkeiten, was vom Kläger jedoch abgelehnt wird, Reinhard möchte seinen Arbeitsplatz behalten.
Dann zieht sich die Kammer kurz zur Beratung zurück und lässt danach sofort die Anträge stellen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung: Freitag, 15.04.2005, 9:00 Uhr. GEWONNEN
(jd)

23.03.05: LAG: Peter L.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 9,RI Dr.Dunkl;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayME),Dr.Geis(PA),Vorgesetzte;RA Vüllers mit Peter;12 Zuschauer,Dauer ca. 20 Minuten.

Der Richter blättert zu Beginn der Verhandlung in den Schriftsätzen, stellt fest, dass die Formalien in Ordnung sind und erläutert kurz grundsätzliches zur Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts.

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung bezieht sich im wesentlichen auf den zu großen zeitlichen Abstand zwischen der Unternehmerentscheidung , Kündigungen auszusprechen (Aug. 2002 ) und dem Kündigungszeitpunkt der 2ten Welle ( Ende Mai 2003 ) sowie auf die nicht ausreichende Begründung dieser nachgeschobenen Kündigungen.
Der RI erwähnt an dieser Stelle, dass er zu einer anderen Auffassung neige, zitiert aber auch in dieser zweiten Verhandlung des Sitzungstages die aus seiner Sicht problematischen Bereiche Sozialauswahl und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.
„Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Sozialauswahl durchgeführt wurde“, so der Vorsitzende. Die von der Beklagten dargestellte „Sozialauswahl“ erstreckt sich lediglich auf 2 Kollegen des Klägers im selben Bereich, andere Bereiche wurden gar nicht erst mit einbezogen. Die Mitarbeiter sind halt sehr spezialisiert, merkt der Syndikus an.
„Da kann die Siemens AG ja nie jemanden versetzen“, antwortet der Richter. Dann ging es zur Weiterbeschäftigung. Der RI kann sich nicht vorstellen, dass ein Diplomingenieur der Elektrotechnik nicht woanders im Unternehmen eingesetzt werden kann. Er hält die Einlassung der Beklagten auf den ersten Vergleichsarbeitsplatz für „enorm dünn“. Dann zu Peter gewandt: Die Beklagte behauptet, Sie hätten keine Erfahrung in den Bereichen Telekommunikation und Projektmanagement, sagen Sie mal was dazu.“ Da Peter genau aus diesem Bereich kommt, kann er dies relativ schnell verbal widerlegen. Die Vorgesetzte bestätigt seine Aussagen. Dr.Geis(PA) bleibt nichts anderes übrig als einzuräumen, dass der Beklagten hier wohl eine Fehlinformation vorgelegen hätte. Diese Aussage lässt der Richter prompt ins Protokoll aufnehmen. Bei einer zweiten Vergleichsstelle behauptet die Beklagte Siemens AG, unser Kollege Peter hätte in seinem bisherigen Job keine Kundenkontakte gehabt. Auch hier widerlegt Peter ohne Mühe.
Mit der Aussage „Überall wo ich hingreife, habe ich beim Schriftsatz der Beklagten nichts in der Hand. Das ist wie ein Schwamm“ unterbricht der RI die Verhandlung, zieht sich mit der Kammer kurz zur Beratung zurück und lässt danach sofort die Anträge stellen.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung: Freitag, 15.04.2005, 9:00 Uhr. GEWONNEN
(jd)

22.03.05: LAG: Rolf B.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 11,RI Dr.Schmidbauer;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Dr.Geis(PA),Vorgesetzte;RA Vüllers mit Rolf;

Als erstes wurden die Schriftsätze geprüft und die Anträge gestellt.
Der Vorsitzende stellt fest, dass Rolf im Moment formal beschäftigt ist. Auch bei Rolf ist die Begründung der Kündigung nicht ausreichend. Laut BR-Anhörung gibt es mehrere Einsatzmöglichkeiten als Systemtester. Bisher war Rolf als Kabel-TV-Systemtester eingesetzt, hat aber sowohl die Analog- und später auch die Digital-Technik mitbetreut und auch als Teilsystemtester für Multiplexer hat er Erfahrung. Durch das Kabelfernsehen soll es möglich werden, die Telefongebühren, die Abrechnung von Rundfunkgebühren und auch Internetdaten abzurufen = Voice over IP.
Rolf war also mit einer Zukunftstechnologie beschäftigt. Trotzdem führt sein Vorgesetzter die spezielle Ausbildung seiner anderen Mitarbeiter an, welche alle Schulungen von 2-3 Jahren haben. RA Vüllers brachte den Einwand: „Noch 2001 wurden von der Technischen Universität Studenten durch Siemens angeworben.“ Auch hier wurde die Frage nach einem Vergleich gestellt und abgelehnt, Rolf möchte seinen Arbeitsplatz behalten. Die Entscheidung wurde am Ende des Sitzungstages verkündet: GEWONNEN.
(ae)

17.03.05: LAG: Jürgen H.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2,RI Hr.Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Dr.Geis(PA);RAe ACURIS mit Jürgen;

Dr. Geiss(PA) spricht die neue beE an, die demnaechst zur Verfügung stehen soll. Dagegen erwartet unser Kollege Jürgen mehr konstruktives Verhalten bei seinen internen Bewerbungen auf ca. 30 offene Stellen. Der Vorsitzende erläutert, daß für die Vergleichbarkeit in der Sozialauswahl nicht die unterstellte Einarbeitungsdauer (12 - 24 Monate) relevant ist, sondern die Basis-Qualifikation, z.B. kaufmännisches Produkt-Controlling.
In der Betriebsratsanhörung wurde der falsche Nachbarbereich ICN angegeben, richtig wäre gewesen ICM . Die fachliche Tätigkeit in beiden Bereichen ist einigermaßen vergleichbar.
Termin zur Entscheidungsverkündung ist der 14.04.05 um 09:15 Uhr. GEWONNEN
(up)

17.03.05: LAG: Klaus H.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2,RI Hr.Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Dr.Geis(PA),Vorgesetzter;RA Maier mit Klaus;

Klaus war Fachgruppenleiter und der Vorsitzende Richter hat Verständnisschwierigkeiten beim behaupteten Wegfall dieses Arbeitsplatzes. Es kommt zu einer länglichen Diskussion, ob und wie der Wegfall von einer Fachgruppe in einer Abteilung mit acht Fachgruppen zu einer Reduzierung der Leitungsfunktionen (Gruppenleiter) und der fachlichen Funktionen geführt hat.
Termin zur Entscheidungsverkündung ist der 14.04.05 um 09:15 Uhr. GEWONNEN
(up)

17.03.05: LAG: Norbert Z.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2,RI Hr.Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Dr.Geis(PA),Vorgesetzter;RA Vüllers mit Norbert;

Der Vorsitzende will auch einmal etwas Neues ansprechen, nicht immer das Gleiche, und so beginnt er mit der Jubilarsregelung, der geschwärzten Liste oder schwarzen Liste... RA Vüllers bezweifelt, daß diese Liste schon zum Zeitpunkt der Kündigungen existiert hat. Er bezweifelt auch den Sinn der Schwärzungen, denn im Laufe der Verfahren könne er sich puzzle-mäßig eine ungeschwärzte Liste zusammenstellen.
Dr. Geiss spricht aber die Datenschutzrechte einiger Kollegen an, die auf der geschwärzten Liste stehen sollen und deren Namen nicht mehr aufgedeckt werden, weil ihre Fälle nicht vor den Arbeitsgerichten verhandelt werden. Es folgt noch eine Diskussion der Betriebsratsanhörung.
Termin zur Entscheidungsverkündung ist der 14.04.05 um 09:15 Uhr. GEWONNEN
(up)

17.03.05: LAG: Günther B.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2,RI Hr.Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Dr.Geis(PA),Vorgesetzter;RA Vüllers mit Günther;

RI: Die Betriebsratsanhörung sei in der zweiten Welle im Juni sehr viel gründlicher als in der ersten Welle, die Firma habe hinzugelernt. RA Vüllers bezweifelt, ob die Unternehmerentscheidung vom Oktober 2002 noch auf die zweite Kündigungswelle im Juni 2003 anwendbar sei.
Termin zur Entscheidungsverkündung ist der 14.04.05 um 09:15 Uhr. GEWONNEN
(up)

17.03.05: LAG: Klaus P.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2,RI Hr.Waitz;Siemens AG:Syndikus Lippmann(BayMe),Dr.Geis(PA),Vorgesetzter;RA Vüllers mit Klaus;

Nur kurze Verhandlung, da dieser Fall vergleichbar ist mit dem vorhergehenden. Auch in diesem Fall zieht sich die Führungskraft auf die Position zurück, sie habe nur kurzfristig Entlassungskandidaten benennen müssen, ohne daß es dabei zu einer Betrachtung von sozialer Vergleichbarkeit oder möglicher Versetzung auf andere Stellen gekommen sei.
Es entsteht der Eindruck, als solle der schwarze Peter der ehemaligen PA- bzw. Betriebsleitung zugeschoben werden.
Termin zur Entscheidungsverkündung ist der 14.04.05 um 09:15 Uhr. GEWONNEN
(up)

10.03.05: LAG: Q.N.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 3,RI Dr.Rosenfelder;Siemens AG;DGB Rechtsschutz

Termin zur Entscheidungsverkündung ist der 24.3.05 .  GEWONNEN
Die Berufung wurde zurückgewiesen, die betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam. Siemens trägt die Gerichtskosten. Hauptgründe: Die Sozialauswahl ist fehlerhaft und eine Weiterbeschäftigung (nachgewiesen durch eine Job-Nummer) müsste eigentlich möglich sein.
(nh)

08.03.05: LAG: Monika A.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 11,RI Dr.Schmidbauer;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA);Vorgesetzter;RA Fr.Duffner mit Monika;15 Zuschauer.

Monika und ihre RA’in Fr.Duffner waren zusammen mit ca. 15 Zuhörern, darunter auch die anschließend zu verhandelnde Elfriede, pünktlich anwesend. Die Verhandlung begann mit ca. 25 minütiger Verspätung. Es wurden die Formalien geprüft und die Anträge gestellt. Monika hat eine Ausbildung als Technische Zeichnerin und war zum Zeitpunkt der Kündigung „kleine Jubilarin“. Die Kündigung war von der 1. Instanz bereits für unwirksam erklärt worden. Der Vorsitzende Dr.Schmidbauer wollte von Monika ihre Tätigkeiten und das Einsatzgebiet erläutert haben. Monikas Angaben hierzu wurden von ihrem Vorgesetzten bestätigt. Als Vergleichsperson war bei Monika eine Frau Kollegin1 genannt worden, RI ließ sich vom Vorgesetzten die Tätigkeiten erläutern; Es stellte sich heraus, dass Frau Kollegin1 selbstständig arbeitet und daher natürlich besser ist. Außerdem stellte sich im Rahmen dieser Erklärungen heraus, daß das neue Tool zur Erstellung von Grafiken, weshalb Monikas Arbeit entfallen war, bei der Erstellung und Bearbeitung von Grafiken aufwendiger zu handhaben ist, als das alte Tool und deswegen kaum verwendet wird.
RA’in Duffner bestreitet die Ausführungen des Vorgesetzten bezüglich der Qualifikationen der Frau Kollegin1. Syndikus Bayer ergriff das Wort um den Wegfall des Arbeitsplatzes zu rechtfertigen und um auf die Rechtfertigung der Kündigung hinzuweisen. Auch die Excel-Liste mit den „kleinen Jubilaren und dem Anschreiben an Hrn. Ganswindt wurde übergeben. RA’in Duffner bestreitet den Ursprung der Excel-Liste und das Datum des Anschreibens mit „Nichtwissen“.
Die Frage nach einer gütlichen Einigung wird verneint, Monika möchte ihren Arbeitsplatz behalten.
Entscheidungsverkündung am 22.03.05 um 10.00 Uhr: GEWONNEN
(ae)

08.03.05: LAG: Elfi S.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 11,RI Dr.Schmidbauer;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA);Vorgesetzter;RA Vüllers mit Elfie;15 Zuschauer.

Gleich anschließend und neu für diese Kammer wurde Elfi verhandelt. RA Vüllers hatte bereits die Verhandlung mit Monika mitbekommen (durch die Verspätung bei der Kammer).
Auch hier wurden die Formalien geprüft und die Anträge gestellt. Elfi ist Software-System-Entwicklerin und wurde erst im Juni 03 gekündigt, was bei der Kammer der 1. Instanz auf Unverständnis stieß. Durch den zeitlichen Abstand der Kündigungen von Januar 03 bis Juni 03 war diese Kündigung nicht mehr dringlich. Syndkus Bayer möchte auf eine Unternehmerentscheidung hinaus. Die BR-Anhörung verstand RI Schmidbauer auch nicht so ganz. Auch bei Elfi wollte der Vorsitzende wissen, was ihre Tätigkeiten waren: Elfi hat "Telefonbetriebsbedingte" Software und Datenbankschnittstellen entwickelt und auch bei der Umstellung von der alten EWSD-Software auf das neue Linux Betriebssystem mitgeholfen.
Elfis Vorgesetzter bestätigt in seinen Ausführungen genau das, was Elfis RA Vüllers bereits in seinen Schriftsätzen angeführt hat.
Schließlich wieder der Versuch zu einem Vergleich: Kein Vergleich mit Elfi, Elfi möchte ihren Arbeitsplatz behalten.
Laut dem Vorsitzenden hängt diese Verhandlung an der BR-Anhörung, die Verkündung einer Entscheidung wird auf den 22.03.05 festgelegt. GEWONNEN
(ae)

08.03.05: LAG: Edgar R.: Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 11,RI Dr.Schmidbauer;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA);Vorgesetzter;RA Graf mir Edgar;15 Zuschauer.

Nch einer kurzen Pause war nun die Sitzung von Edgar mit RA’in Fr. Graf . Die Formalien wurden geprüft und die Anträge gestellt.
Auch diese Kündigung wurde in der 1. Instanz für unwirksam erklärt.
Edgar ist Dipl. Ing. und war in der Software-Entwicklung tätig. Die Abteilung bestand aus 6 Fachgruppen davon sind 3 entfallen. Auch bei Edgar wollte der RI die Tätigkeiten erläutert haben. Edgar ist mit den 3 Zugangsarten der Technik bei Telefonen vertraut und wurde schwerpunktmäßig bei der Übertragungstechnik eingesetzt. Aber er hatte auch schon mit der Vermittlungstechnik und der Netzzugangstechnik zu tun und versteht deshalb die Einarbeitungszeiten von 2 Jahren nicht. Ziel war es diese 3 Techniken zusammenzuführen.
Nun erläutert der Vorgesetzte seine Sichtweise über die genannten Vergleichspersonen, die er "natürlich" allesamt als besser als Edgar beschrieb. Da Edgar Führungskraft war, muß im Einzelfall diskutiert und entschieden werden, wer besser oder schlechter geeignet war. Einer der Vergleichspersonen hatte ACCESS-Kenntnisse und Kundenkontakte, was in der BR-Anhörung allerdings fehlte; außerdem wurde Edgar als Vermittlungstechniker und nicht als Übertragungstechniker bezeichnet.
Auch hier hat der Kollege die Frage nach der "gütlichen" Einigung abgelehnt, Edgar möchte seinen Arbeitsplatz behalten. Entscheidungsverkündung am Di, 22.03.05. GEWONNEN
(ae)

02.03.05: LAG: Matthias M.,Stefan D.,Walter G.:Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 7,RI Fr.Reuss;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Matthias,Stefan,Walter;

Alle 3 Prozesse wurden hintereinander weg behandelt. Zu zweien kamen sehr kurzfristig noch Schriftsätze von Siemens. Die Kammer wird prüfen, ob sie noch entscheidungsrelevant sind und ggf. eine Fristverlängerung erzwingen.
Bei Stefan ist eine entscheidende Frage, ob er ein Sonderkündigungsrecht hat. Mit über 50 und mehr als 15 Jahren Firmenzugehörigkeit ist das gegeben. Die Firma will argumentativ bei ihm auf eine Teilbetriebsschließung hinaus.
Nach einer Diskussion, in der die RIin auch größte Probleme bei der sozialen Auswahl sah, beendete sie die Sitzung mit den Aussagen, daß man es hinsichtlich der Unkündbarkeit (sprich Sonderkündigungsschutz) wohl bewenden lassen kann. Außerdem deutete sie recht klar an, daß die Kammer bezüglich der Teilbetriebschließung wohl eine Entscheidung treffen wird, die der Verneinung einer solchen, wie sie auch schon von anderen Kammern getroffen wurde, entsprechen wird.
Entscheidungsverkündung am 23.3.05, 9.15 Uhr: GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN

Bei Walter standen die BR-Anhörung und insbesondere die Sozialauswahl im Mittelpunkt. Die Firma hat nur 2 Vergleichkandidaten aufgeführt, die ebenfalls gekündigt wurden. Der BR und der Kläger haben jedoch eine große Anzahl weiterer benannt. Der o.g. verspätete Schriftsatz der Firma mußte sich noch mit einer Liste von ca. 90 Personen befassen. Hier wurden die üblichen langen Einarbeitungszeiten angeführt. Dies wiederum veranlaßte die Richterin zum lauten Sinnieren, wo die Firma eigentlich die passenden Arbeitskräfte herbekommen wolle, wenn die Aufgaben alle solch lange Einarbeitungsphasen benötigen.
Dann kam die bekannte geschwärzte Liste der Unterschrift des Bereichsvorstandes zur Kündigung wieder auf den Tisch und Hrn. Bayers Aussage, daß die Schwärzung aus Datenschutzgründen erfolgte. Auf der Liste stehen nämlich mehr Namen, als dann tatsächlich Kündigungen ausgesprochen wurden.
Abschließend rügt RA Vüllern noch das verspätete Vorbringen der Schriftsätze und beantragt vorsorglich Schriftsatzfrist, falls das noch entscheidungsrelevant sein sollte.
Entscheidungsverkündung am 23.3.05, 9.15 Uhr GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN

Die Verhandlung von Matthias wurde dann noch sehr interessant. Matthias ist aus der 2. Welle und hier war die BR-Anhörung deutlich besser, wie die RIin bemerkte. Allerdings läge hier ein ganz konkreter Fall von zu beanstandender Sozialauswahl vor. Der Kläger ist verheiratet und hat 3 Kinder. Das dritte kam kurz vor der Kündigung zur Welt und datentechnisch bei der PA wohl erst einige Zeit später an. Das versuchte Herr Bayer zu verargumentieren. Allerdings sind die wenigen Vergleichskandidaten (wohl auch nur 2) zwar wenig älter, haben aber keine Kinder. Die RIin sagte dazu, daß ein echter Vergleichskandidat hier sehr schwer zu greifen ist. (Der BR zählte dagegen ca. 50 Vergleichpersonen auf.) Hr. Bayer: "Ja hier haben wir wieder einen Fall der qualifizierten sozialen Auswahl und das Privileg der Arbeitsgerichte darüber rechtskräftig zu entscheiden." Die RIn im Verlaufe der weiteren Diskussion sinngemäß: Na kann denn Siemens in diesem einen Fall nicht einmal sagen, das sehen wir ein? Hr. Bayer: Nein - nein. RIin nochmals betont an Dr. Geis gewandt: Ich weiß, daß sie kaum über ihren Schatten springen können - auch nicht in diesem einen, einzigen Fall?
Entscheidungsverkündung am 23.3.05, 9.15 Uhr: GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(eb)

01.03.05: LAG: Walter W.;Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 11,RI Dr.Schmidbauer;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA),Vorgesetzte;RA Vüllers mit Walter;23 Zuschauer;Dauer 20 Minuten;

Als erstes wurden die Schriftsätze geprüft und anschließend die Anträge gestellt. RI Schmidbauer wies daraufhin, dass dem Gericht in 1. Instanz vom BR eine offene Stelle genannt wurde, wodurch eine Kündigung unwirksam wäre, auch die BR-Anhörung war nicht ordnungsgemäß. RI nennt 2 Stellen auf die Walter seiner Meinung nach sehr wohl passen würde. Von der Fachabteilung, welche aus 4 Fachgruppen bestand, wurde nur die Gruppe von Walter als Vergleichspersonen herangezogen. Walter war als Hardware-Designer beschäftigt, allerdings wurde er Anfang 2002 als Software-Entwickler an eine andere Abteilung ausgeliehen. RI wies nochmals daraufhin, dass die BR-Anhörung widersprüchlich war. Es gab von seitens des RI noch die kurze Frage: „Ob ein Vergleich möglich wäre?“ Ein Vergleich wurde von Walter abgelehnt.
Bevor sich die Kammer zur Beratung zurück zog, wurde entschieden,die Entscheidung am Ende des Sitzungstages zu verkünden. GEWONNEN
(gz)

01.03.05: LAG: Richard B.;Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 11,RI Dr.Schmidbauer;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA),Vorgesetzte;RA Vüllers mit Richard;23 Zuschauer;Dauer 20 Minuten;

Nach einer Pause von ca. 15 Minuten ging es mit Richard weiter. Auch hier wurden die Schriftsätze geprüft und anschließend die Anträge gestellt.
Richard war als Laboringenieur tätig. In der BR-Anhörung war der Bereich ICN 2x als ICM bezeichnet worden; laut Hr. Bayer ein Schreibfehler. Was RA Vüllers bezweifelte.
Bei der Fachabteilung, dieses mal mit 6 Fachgruppen, die gleiche Vorgehensweise wie bei Walter. Nur von der eigenen Gruppe wurden Vergleichspersonen genannt. Auch hier wurde nach einer Vergleichsmöglichkeit gefragt, was Richard aber ablehnte.
Auch hier zog sich das Gericht wieder zur Beratung zurück: Die Beratung dauerte ca. 15 Minuten. GEWONNEN
(gz)

01.03.05: LAG: Bruni B.;Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 11,RI Dr.Schmidbauer;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA),Vorgesetzte;RA Vüllers mit Bruni;23 Zuschauer;Dauer 20 Minuten;

Jetzt war die Kollegin Bruni an der Reihe. Wie bei den vorangegangenen Verhandlungen wurden auch hier die Schriftsätze geprüft und die Anträge gestellt.
Bruni war als Projektabwicklerin/Teamassistentin beschäftigt. RI Schmidbauer wollte wissen, Was für Arbeiten Bruni dabei so gemacht habe . Diese Tätigkeiten wie z.B. Eingaben von Daten in SAP, Kostencontrolling und Inventarbestandslisten für die ganze Abteilung wurden von Bruni genannt. Anschließend wollte der Vorsitzende vom Vorgesetzten von Bruni noch erläutert haben, was mit dem Bereich geschehen ist. Nachdem auch dieser Punkt erläutert worden war, wurde auch hier die Frage nach einem Vergleich gestellt. Ein Vergleich wurde abgelehnt.
Die Entscheidungsverkündung auch hier am Ende des Sitzungstages: GEWONNEN
(gz)

01.03.05: LAG: Gisela G.;Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 11,RI Dr.Schmidbauer;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA),Vorgesetzte;RA Dr.Wetter mit Gisela;7 Zuschauer;Dauer 20 Minuten;

Gisela war auch bei den vorangegangenen Verhandlungen bereits im Zuschauerraum und wartete nun auf den Beginn ihrer Verhandlung. Als die Verhandlung dann um 12.15 Uhr begann, waren noch 7 Zuhörer anwesend. Gisela war mit RA Wetter anwesend. Natürlich wurden auch hier als erstes die Schriftsätze geprüft und anschließend die Anträge gestellt. Die BR-Anhörung war auch hier fehlerhaft und es fand keine Sozialauswahl statt. Gisela war als Software-Testerin bei Datenanlagen beschäftigt. Auch hier möchte der RI etwas mehr Einzelheiten über ihre Tätigkeiten in der Abteilung erfahren. Anschließend wurde noch über die Länge der genannten Einarbeitungszeiten diskutiert. Anschließend gab es dann noch ein kurzes Statement des RI über den zeitlichen Ablauf der Kündigungen. RI meinte: „Die Firma habe sich selber unter Zeitdruck gesetzt.“ GEWONNEN
(gz)

23.02.05: LAG: Christine S.,Monika U.,Eberhard K.,Alfred R.,Renate W.,Rudolf A.,Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 5,RI Hr.Bachmann;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA),Vorgesetzte;RA Vuellers mit Klägern;16 Zuschauer;

RI Bachmann teilte mit, daß er bei Christine, Monika, Eberhard und Alfred in die Fälle einsteigen wird, aber ohne ins Detail zu gehen. Die Anträge wurden gestellt.
Es waren auch die jeweiligen Fachvorgesetzten anwesend,dies war jedoch nicht maßgeblich.
RI wollte ungefähr wissen, wie viele Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigungen am Standort Mch H waren. Nach einigem Hin und Her einigte man sich auf die Zahl ca. 8.000.
Dann hieß es plötzlich im Saal , die Verkündung der Entscheidung können die Betroffenen im Laufe des Nachmittages bei RA Riechers erfragen.Danach wurde es wegen des Aufstehen und Hinausgehen der Kollegen etwas lauter, sodaß ich die Diskussion zwischen RI Bachmann und Syndikus Bayer nicht so genau mitbekommen habe, aber es ging wohl um eine Belehrung des RI’s, dass Syndikus Bayer im Urteil die Begründung für das Urteil ausführlicher erläutert bekommen würde. Diese sechs Kollgen/innen wurden in ca. 15 Minuten abgehandelt.
Nach einer Pause von 15 Minuten ging es mit Kollegin Renate und RA Hohmann weiter. Auch hier war der Fachvorgesetzte anwesend.
Auch hier wurden die Anträge gestellt. RI erkundigt sich nach der jetzigen Tätigkeit und ob es die Möglichkeit eines Vergleiches gäbe. Es wurde abgelehnt. Zum Schluß noch der Satz: " Die Entscheidung wird am Ende des Sitzungstages verkündet". Dauer der Verhandlung ca. 10 Minuten.

Gleich anschließend wurde Rudolf A. mit RA Marx verhandelt. (Anm.:Rudolf ist seit März 2004 aufgrund einer noch nicht verhandelten verhaltensbedingten Kündigung ohne Gehalt , 1.Teil hier).
Dieses mal war von der PA Dr. Everts und auch hier der Fachvorgesetzte anwesend. Die Anträge wurden gestellt. Daß es sich um eine außerordentliche und ordentliche Kündigung vom 8.03.04 handelt, wurde im Protokoll festgehalten. RI wollte vom RA wissen: „Warum ist er nicht auf die fehlerhafte BR-Anhörung eingegangen ?“ Auch hier wieder die Frage nach einer Vergleichsmöglichkeit. Rudolf hat abgelehnt. Die Firma hat anscheinend nochmals einen Schriftsatz nachgereicht, für dessen Erwiderung sich Rudolf’s Anwalt vorsorglich eine Frist zur Erwiderung geben lassen will. Damit war Rudolf nach ca. 10 Minuten abgehandelt.Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung
GEWONNEN , REVISION NICHT ZUGELASSEN

Danach (fast nebenbei) verkündete RI Bachmann, in den Fällen der Kläger Christine, Monika, Eberhard und Alfred wird die Berufung der beklagten Partei zurückgewiesen. GEWONNEN GEWONNEN GEWONNEN GEWONNEN
(gz)

16.02.05: LAG: Torsten V.,Isabel S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 5,RI Hr.Bachmann;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe);RA Vuellers.

Verkündung der Entscheidung am 23.2.,9:00 Uhr. GEWONNEN (Torsten) GEWONNEN (Isabel)
(gz)

22.02.05: LAG: Franz B., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 11,RI Dr.Schmidbauer;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Evertz(PA) und Vorgesetzter;RA Riechers mit Franz.

1.Bericht
Dies ist die erste Verhandlung der Kammer 11 mit dem neuen Richter Dr. Schmidbauer. Die Verhandlung beginnt mit 20 minütiger Verspätung. Formalien werden festgestellt und sogleich auch die Anträge gestellt.Es gibt eine kurze Einführung bzgl. des Streitstandes.
Arbeitsgericht hat festgestellt, daß die Kündigung unwirksam ist. Dann gab es auch noch Unstimmigkeiten bzgl. der Zustimmung des Vorstandes zur Kündigung, da Franz ja ein „kleiner Jubilar“ ist. Außerdem gab es bei Franz eine Fristverlängerung , da er zum Zeitpunkt der Entscheidung, ob er die Abfindung annimmt oder in die beE geht, krank war. Die Liste der Personen denen gekündigt werden sollte (mit kleinem Jubilarschutz) war aber lt. Aussage des AG schon zum 3. 1. 2003 vom Bereichsvorstand abgesegnet. Franz hatte aber eine Fristverlängerung bis 22.1. 2003, somit konnte noch niemand wissen, wie er sich entscheidet. Tätigkeit, die Franz gemacht hat, wurde an die Landesgesellschaft gegeben. Richter ließ sich dies genauer erklären.
Franz erklärte, dass er auch noch andere Arbeiten wie z. B. die Erstellung techn. Dokumente für die Planung von Mobilfunknetzen gemacht hat und außerdem noch in zwei Arbeitsgruppen mitgearbeitet hat, diese Arbeiten sind alle nicht weggefallen und wurden nach der Kündigung weitergeführt. Außerdem wurde zwischen Richter, Franz und Vorgesetztem längere Zeit diskutiert, was Franz gemacht hat und wann er was nicht mehr gemacht hat und wann er was abgeschlossen hat usw., usw. Richter sagte danach, das würde ihm jetzt reichen, aber er möchte noch etwas ansprechen und zwar die offenen Stellen und die vergleichbaren Personen. Da gäbe es doch einiges und auch einige vergleichbare Kollegen, wo das Profil fast genau stimmen würde. Es wurde dann aber nicht weiter darüber gesprochen.
Dann sprach der Richter nochmals die Einarbeitungszeiten an, die ihm tw. auch zu lang erschienen. Er verglich es mit dem Jurastudium. Wenn man das Jurastudium abgeschlossen hat und das zweite Staatsexamen, dann kann man auch verschiedenes machen und sich schnellstens einarbeiten. Hr. Bayer wollte aber noch genaueres wissen und sagte, man muß da aber die Einarbeitungszeiten genauestens betrachten. Der Richter sagte nur, wieso, das geht von heute auf morgen und learning bei doing. Hrn. Bayer passte diese Aussage aber überhaupt nicht. Der Richter sagte daraufhin, was machen sie denn mit neuen Leuten. Wie lange wollen Sie die denn einarbeiten.
Hr. Bayer sagte wieder das gleiche wie in anderen Prozessen. Die Neuen sind ja nah an der Technik dran, haben einen Wissensvorsprung, können daher alles schneller und besser. Das kennen wir ja schon, „die alten können nichts mehr, haben nichts dazugelernt und sowieso“.
Hr. Bayer setzte noch eins drauf und sagte, es gibt ein BAG-Urteil, nachdem man den Wissensvorsprung schon berücksichtigen muß. Der Richter sagte, ich bestreite das nicht, aber das ist immer unterschiedlich zu sehen. Bei den einzelnen Ausbildungen gibt es auch unterschiedliche Voraussetzungen. Hr. Bayer: Einarbeitung ist wichtiger als Qualifikation.
Vorges. Für den Job von Franz benötigt man Berufserfahrung und auch eine gewisse Eignung.
So so Berufserfahrung und Eignung und Hr. Bayer sagt immer, die Neuen können alles besser.
Den Richter interessiert jetzt nur noch wie der Stand der Weiterbeschäftigung von Franz ist. Franz wurde weiterbeschäftigt, ist jetzt aber als gewählter Betriebsrat nur mit BR-Tätigkeiten beschäftigt-. Richter fragte nach Vergleich.
Hr. Bayer sagte daraufhin, da Franz beim BR tätig ist, hat er ja den Sack zugemacht und es hat keinen Sinn über einen Vergleich zu sprechen. Der Richter sah das zwar nicht so und so sagte Hr. Evertz nochmals die Abfindungssumme und es wurde noch etwas diskutiert, aber Franz lehnte das Angebot ab schon unter der Voraussetzung seines Alters und der schlechten Situation am Arbeitsmarkt. Hr. Bayer sagte nur noch, es würde ihn interessieren, wenn die Kammer einen Vergleichsvorschlag machen würde, wie der Beklagte da reagieren würde. Der Richter sagte nur, hierzu sieht die Kammer absolut keinen Grund. Ende 11:05 , Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages.
(bb)

2.Bericht
Die Verhandlung von Franz B. Aktenzeichen: 11Sa 385/04 begann ca. 20 Minuten später. Die Schriftsätze wurden geprüft und für in Ordnung befunden. Anschließend wurden die Anträge gestellt. Danach gab es eine kurze Einführung über den derzeitigen Streitstand: Franz ist seit 1980 bei der SAG als Service-Ingenieur im Bereich ICM. Der BR-Rat ist der Meinung, da kein Bereichsvorstand (kleiner Jubilar) der Kündigung zugestimmt hat, ist die Kündigung nicht wirksam. Die Tätigkeit von Franz erfaßte unter anderem die Erstellung von Listen über Funkzellen-Parameter, als Fachreferent hatte er Kurse über BSS-Parameter gehalten. Diese Kurse werden inzwischen aber nicht mehr durch die Fachabteilungen, sondern durch die Trainingszentren selber abgehalten. RI stellte weiterhin fest, dass eine Sozialauswahl nicht vorgenommen wurde. Laut RI sind bei den vom Betriebsrat genannten Vergleichspersonen einige doch vergleichbar. Daraufhin fing Hr. Bayer mal wieder mit einer Grundsatzdiskussion über Vergleichbarkeit und nicht Vergleichbarkeit + Einarbeitungszeiten an. Auch eine höhere Abfindung wurde angesprochen. Danach zog sich das Gericht kurz zur Beratung zurück: GEWONNEN
(gz)

16.02.05: LAG: Markus K., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 5,RI Hr.Bachmann;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Everts(PA),Vorgesetzter;Markus ohne RA (steckte im Stau);

Der Prozess von Markus K. schien mit der Ankündigung auf der NCI-Homepage wieder einmal einer von vielen LAG Prozessen der gekündigten aus der Hofmannstraße zu werden. Aber nun erst mal der Reihe nach. Verhandelt werden sollte der ursprünglich am Mi 16.02.2005 für 12:00 Uhr angesetzte Berufungsprozess vor der 5 LAG-Kammer.
Es war buchstäblich fünf Minuten vor Zwölf. Da erfuhr M.K. telefonisch, das sein normal immer pünktlich erscheinende RA W. aufgrund des ungewöhnlichen Wetterchaos in der Nähe der Eschenrieder Spange im Stau stand. Er informierte den vorsitzenden Richter über die Protokolldame das sich sein Anwalt verspäten werde. Die Firmenvertreter waren bereits im Saal anwesend. Der Prozess begann pünktlich um 12:00 mit der Bekanntgabe der anwaltlichen Verspätung.
Der Kläger war demnach also erst einmal auf sich selbst gestellt.
Die Firmenseite war durch die Hrn. Bayer,Dr.Everts und dem Abteilungsleiter sowie einer Dame aus der Personalabteilung vertreten war, welche im Zuschauerraum Platz nahm. Der Richter begann die sich so plötzlich gewendete Verhandlung mit den informativen sinngemäßen nichtanwaltlichen Worten: Ohne Anwalt kann keine Entscheidung zu Ihren ungunsten fallen, aber eine Entscheidung kann ohne Anwalt zu ihren Gunsten fallen. Ihr Anwalt kann dann höchstens keine Prozesskosten verlangen.
Nach einer kurzen rethorischen Pause ergriff Syndikus Bayer die Gelegenheit. Er erwähnte die Sozialdaten und bot dem Kläger nochmals eine Abfindung von ca. xxxxx Euro an. Der Kollege M.K lehnte diese mit dem Hinweis ab, daß es istniemanden nützt, wenn er vom Steuerzahler zum Hartz IV Empfänger mutiere.
Syndikus Bayer versuchte sein Angebot nochmals mit dem Hinweis auf die nächste Abbauwelle hin zu bekräftigen. Nun griff der vorsitzende Richter mit den Worten „der Kläger hat sich das wohl überlegt“ ein. Nun kontrollierte der Richter die Präsenz der Prozessbeteiligten. Inzwischen war es 12:07 geworden und Herr Bayer nutzte wieder die rethorische Pause um seinen Antrag zu stellen. Er beantragte ein Versäumnisurteil nach Maßgabe der Klageschrift. Richter Bachmann erwähnte, damit keine Missverständnisse entstehen, möchte er noch bis 12:15 auf den Anwalt warten. Um 12:15 meinte er dann: Sie können Ihren Anwalt gleich informieren, daß umdrehen kann. Die Kammer zog sich zur Beratung zurück. Nach einigen Minuten kamen die Richter wieder in den Saal und der Vorsitzende begann den Fall mit Syndikus Bayer zu erörtern. Im Anhörungsschreiben an den BR fehlte die Anlage. Schon aus diesem Grund wäre eine Kündigung unwirksam. Sie sind da in der Berufung nur allgemein eingegangen, haben da allerdings nur ein Beweisangebot angeboten. Sie haben da einen Zeugen Herrn W. ,was sollte oder könnte dieser dazu beitragen? Herr Bayer erwähnte die Übergabe der Kündigungsbegehren an den BR. Das war eine Aktion bei der solche Stöße (zeigt mit der Hand deutlich über die Tischkante) übergeben wurden. Der Richter: In diesem speziellen Fall? Herr Everts ergreift die Gunst der Stunde und erklärt, das es bei ICN wesentlich mehr, bei ICM allerdings nur 38 Kündigungen waren. Herr Bayer korrigierte ihn, das es sich nur um 34 Kündigungen handelte. Der Richter erwähnte dann andeutungsweise das da auch ein Fehler unterlaufen könnte. Die Kammer beriet sich nun noch etwas mit den Anwesenden Parteien, da dies der letzte Fall des Sitzungstages war. Herr Bayer erwähnte noch, das er und Herr Everts noch eine Beprechung hätten. Daraufhin begab sich die Kammer erneut zur Beratung. Nach kurzer Zeit betrat die Kammer erneut den Sitzungssaal und verkündete die Entscheidungen der vorangegangenen Fälle und den gerade verhandelten Fall von Kollege M.K. (sein Anwalt ist immer noch nicht da).
Ergebnis: Die Berufung wird abgewiesen. Wir gratulieren recht herzlich. Ein unerwartet spannender Prozess. GEWONNEN
(fh)

10.02.05: LAG: Hardy S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 4,RI Hr.Burger;Siemens AG:Syndika Cisek(BayMe),Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Hardy;

Nach ein paar Bemerkungen über das Volumen der Vüllers-Schriftsätze wurden noch kurz 2 Sozialvergleichs- Kandidaten erwähnt, dann die Frage nach einer finanziellen Einigung verneint (wobei RA Vüllers noch den Finger auf die Altersstruktur der Gekündigten legte, die dieses häufige „Nein“ mitbegründet), dann hieß es nach einer Viertelstunde auch schon „Entscheidungsverkündung am 24.2., 9:00“. GEWONNEN
(bt)

10.02.05: LAG: Winfried L., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 4,RI Hr.Burger;Siemens AG:Syndika Cisek(BayMe),Dr.Geis(PA);RA Dr.Hösl mit Winfried;

Winfried ist Jahrgang 1951 und seit 1980 in der Firma, der Fall war schnell klar. Der Richter stellte nur noch mal seine Sicht klar, dass hier keine Teilbetriebsschließung sondern nur eine proportionale Personalreduzierung vorliegt, es gab keine Einigung -> nach nur 4 Minuten: Entsch.verk. 24.2., 9:00. GEWONNEN
(bt)

10.02.05: LAG: Astrid S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 4,RI Hr.Burger;Siemens AG:Syndika Cisek(BayMe),Dr.Geis(PA);RA Vüllers mit Astrid;

Der Richter stellte nur kurz BR-Anhörung und Sozialauswahl in Frage „wie schon öfter“, die Frage ob es etwas neues Erwähnenswertes gibt wurde verneint, ebenso die Frage nach einer gütlichen Einigung, und nach 7 Minuten heißt es schon: „Entscheidungsverkündung am 24.2., 9:00“. GEWONNEN
(bt)

20.01.05: LAG: Vesna J., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 4,RI Hr.Burger;Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA); RA Hr.Maier mit Vesna;12 Zuhörer.

1.Bericht
Die Verhandlung beginnt fast 20 Minuten später,RI Maier bitte dafür um Verständnis. Der Vorsitzende prüft die vorangegangenen Fristen und Termine nach der ArbG-Entscheidung vom Kammertermin des 31.März 2004 und stellt fest, daß die Berufung zulässig ist.
Weiters werden Sonderkündigungsschutz nach Tarifvertrag und Sozialauswahl geprüft.
Syndikus Bayer möchte den Fall als eine Teilbetriebsschließung darstellen, die Diskussion darüber schließt nicht mit dieser Ansicht.Vesna ist derzeit mit Aufgaben am unteren Rand der Aufgabenstellung beschäftigt, RI Burger prüft die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung. Er macht das nicht nur als Pflicht, sondern er hat wie er sagt auch das aufrichtige Interesse an einer gütlichen Einigung. Es kommt zu einer Diskussion über das Angebot, RA Maier bittet die Kammer um kurze Unterbrechung, die auch gewährt wird. RA Maier und Vesna beraten ganz kurz außerhalb, aber es kommt kein Vergleich zustande, Vesna ist 54 Jahre und möchte ihren Arbeitsplatz behalten. RI Burger rügt , warum denn dann diese Unterbrechung , und stellt fest, daß keine gütliche Einigung möglich ist.
Termin zur Entscheidung: Mo,24.01.05,14:00 Uhr. GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(sp)

2.Bericht
Der Richter überprüft zu Beginn zunächst die Fristen und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Berufung fest. Dann lässt er sofort die Anträge stellen.
Die Klägerin ist 1950 geboren und seit dem 01.7.1980 bei Siemens beschäftigt, zuletzt bei ICN WN CS als Sachbearbeiterin.
RI Burger zitiert wesentliche Fakten aus den Schriftsätzen und kommt letztlich zum Schluß, dass Vesna einen Sonderkündigungsschutzt gemäß Tarifvertrag besitzt. Syndikus Bayer bringt daraufhin seine mittlerweile etwas abgegriffene Theorie von der Teilbetriebsstilllegung. „ Wenn von 6900 Mitarbeitern 2300 abgebaut würden, käme das einer Teilbetriebsstilllegung gleich“, so die Argumentation des Syndikus. Der Richter kontert mit der Aussage, dass im vorliegenden Fall aber keine abgegrenzten Teile stillgelegt worden seien und somit ziehe das Argument nicht. Mit der Bemerkung „die Anhörung des Betriebsrats ist etwas dünn“ fährt der Richter fort, außerdem habe er Bedenken mit der Richtigkeit der sozialen Auswahl. Schließlich fragt RI Burger, ob eine gütliche Einigung möglich wäre. Bei dem, was der neue Siemens-Chef mit dem Bereich COM und dem Standort Mch H laut Medienberichten so alles vorhat, ist doch ein Ende mit Schrecken besser als ein Schrecken ohne Ende, so seine Worte. Syndikus Bayer räumt ein, dass bei der Kündigungswelle „verfahrensmäßig etwas schief gelaufen“ sei und lenkt die Diskussion auf die angebotene Abfindung. Vesna zeigt sich nicht begeistert, was den Richter zu der Frage animiert: „ Was ist, wenn die Abfindung deutlich höher wäre?, soll die Kammer hier einen Vorschlag machen?“ Nachdem die Klägerin dies bejaht zieht sich RI Burger mit den Beisitzern zu einer kurzen Beratung zurück. Nach eingen Minuten unterbreitet die Kammer dann ihren Kompromis-Vorschlag, eine ca. 25 % höhere Abfindung, was immerhin mehr als 3 Jahresgehälter der Klägerin entspricht. Die Klägerin lehnt letztlich ab weil sie eine Altersteilzeit-Regelung anstrebe. Der Richter scheint etwas verärgert und fragt Vesna:“ was haben Sie erwartet, 500.000 € können wir nicht vorschlagen.“ Dann ist Schluß.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 24.01.2005, 14:00 Uhr.GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(rd)

20.01.05: LAG: Karl R., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 4,RI Hr.Burger;Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA); RA Hr.Riechers mit Karl;12 Zuhörer.

1.Bericht
Der Vorsitzende prüft auch hier die vorangegangenen Fristen und Termine nach der ArbG-Entscheidung vom Kammertermin des 19.Dezember 2003 und stellt fest, daß die Berufung zulässig ist.
RA Riechers bemängelt die fehlende Sozialauswahl , RI Burger kann die Sozialauswahl auch nicht nachvollziehen. Der Vorsitzende versucht eine gütliche Einigung, diese kommt nicht zustande , weil Siemens AG nur eine Abfindungssumme aber keinen Arbeitsplatz anbietet. Karl ist verheiratet,hat 2 Kinder,arbeitet seit 1985 bei der Firma und möchte seinen Arbeitsplatz behalten.
Termin zur Entscheidung: Do,10.02.05 09:00 Uhr GEWONNEN
(sp)

2.Bericht
Der Richter überprüft zu Beginn zunächst die Fristen und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Berufung fest. Dann lässt er sofort die Anträge stellen.
Der Kläger hat an einer renommierten argentinischen Hochschule studiert und besitzt eine zusätzliche REFA-Ausbildung. Er ist verheiratet, hat 3 Kinder und ist seit dem 01.5.1986 bei Siemens beschäftigt, zuletzt als Projektmanager im ICN-Vertrieb mit Zuständigkeit für die Länder Australien, Malaysia und Neuseeland. Der Kläger gehört zu der Gruppe der Gekündigten der sog. 2ten Welle.
RI Burger zitiert einige Fakten aus den Schriftsätzen wie zum Beispiel die neue Organisations-Gliederung in CP, CN, CS und schließlich, dass der Auftragsrückgang im Projekt Neuseeland um 50 % letztlich zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt hat. Dann verblüfft der Richter den Kläger ( und einige Zuhörer ) mit der Aussage, dass die Betriebsratsanhörung für ihn in Ordnung sei. Sie sei ausführlich und nicht so schlecht wie die BR-Anhörungen der ersten Kündigungswelle. (Zur Erinnerung: aufgrund dieser unzureichenden BR-Anhörungen haben viele Kläger Ihre Prozesse gewonnen.) Weiter ging es. Laut der Siemens AG besteht für den Kläger keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, für sämtliche Tätigkeiten würde Karl eine Einarbeitungszeit von mindestens 12 Monaten benötigen. Der Richter stellt an dieser Stelle einige juristische Betrachtungen an und kommt zu dem Schluß, dass er sich nicht sicher sei, ob hier überhaupt eine Vergleichbarkeit vorläge wenn solche Einarbeitungszeiten erforderlich seien bzw. zumindest von der Beklagten genannt würden. Eventuell müsse hier ein Sachverständiger eine Klärung herbeiführen. Dann bricht der Richter dieses Thema ab und fragt, ob eine gütliche Einigung möglich wäre. An dieser Stelle kam dann wieder der Hinweis auf den neuen Siemens-Chef und die ungewisse Zukunft des Bereichs Com. Die angebote Abfindung wurde vom Kläger jedoch direkt zurückgewiesen.
Mit dem Hinweis, dass hier ein größerer Beratungsbedarf innerhalb der Kammer bestehe, beendete der Richter die Verhandlung.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 10.02.2005, 9:00 Uhr. GEWONNEN
(rd)

13.01.05: LAG: Elisabeth K., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2,RI Hr.Waitz;Siemens AG: Syndika Cisek(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA); RAin Fr.Duffner mit Elisabeth ;8 Zuhörer.

1.Bericht Gleich am Anfang wurden die Anträge für die Schriftsätze gestellt. Anschliessend wurde über einen Vergleich gesprochen; in diesem Rahmen wurde auch über eine Abfindungssumme gesprochen, welche Elisabeth bisher nicht bekannt war, und natürlich auch über die beE, beides wurde von Elisabeth abgelehnt.
Nun wurde vom Vorgesetzten der Wegfall des Arbeitsplatzes erläutert. Im Rahmen der enstehenden Diskussion über die richtige Sozialauswahl wurde auch über die Aufgaben mehrerer Kolleginnen von Elisabeth diskutiert.
Nach ca.einer halben Stunde zog sich das Gericht zur Beratung zurück. Nach wenigen Minuten wurde der Termin zur Verkündung einer Entscheidung bekannt gegeben: Donnerstag, 03.02.05 um 9.15 Uhr. GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(gz)

2.Bericht
Der Vorsitzende läßt die Anwesenheiten feststellen und nimmt die Anträge auf. RI Waitz prüft auch hier als LAG nochmal die Vergleichsbereitschaft,Elisabeth möchte aber ihren Arbeitsplatz behalten, lehnt das erneute Angebot von beE und xxxxx€ Abfindung ab.
Ri Waitz frägt, ob die Sekretariatsaufgaben völlig weggefallen sind oder nur die Aufgabe der Klägerin. Dr.Geis sagt ja, Elisabeth nein,der Vorgesetzte sagt, daß Elisabeth keine Sekretärin ist, sondern Teamassistentin.RI Waitz möchte mehr über den Unterschied zwischen Teamassistentin und Sekretärin wissen. Dr.Geis von der PA sagt,das läßt sich nicht so genau abgrenzen, man einigt sich auf die Formulierung, daß eine Sekretärin nur Aufgaben für eine Person erledigt und eine Teamassistentin nur Aufgaben für mehrere Personen,daß es dabei aber auch Ausnahmen gibt.
Die Aufgaben einer Kollegin von Elisabeth sind geblieben, der Vorgesetzte bestätigt das.Die Kollegin arbeitet auch unverändert weiter. Syndika Cisek wendet ein, die Kollegin und Elisabeth sind nicht vergleichbar, da Elisabeth aus den 70er Jahren eine Ausbildung zur Sozialversicherkauffrau hat und die Tätigkeit der Kollegin eine kaufmännische Ausbildung erfordert, so stehe das jedenfalls in der Stellenbeschreibung.Diese kann aber auf Nachfrage von RI Waitz nicht vorgelegt werden, Syndika Cisek hat sie leider nicht da.
Die Aufgaben der Kollegin werden dem Vorsitzenden beschrieben, dieser befragt Elisabeth zu ihren bisherigen Aufgaben. Dabei kann man feststellen,daß bis auf die vorgebrachten Buchhaltungsaufgaben der Kollegin die Tätigkeiten identisch sind, die Buchhaltungsaufgaben von Elisabeth auch nach Einarbeitungszeit übernommenwerden könnten. RA Fr.Duffner fordert eine richtige Sozialauswahl.
Nachdem festgestellt wurde, daß die beiden Beisitzer auch keine Fragen mehr haben, setzt der Vorsitzende den Streitwert auf 4 Monatsgehälter fest und den Termin zur Entscheidung auf Do,3.2.05 09:15 Uhr. GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(sp)

3.Bericht
Die Prüfung der Formalien der Rechtsmittel ergab keine Fristprobleme. Als Erstes wollte der RI über eine gütliche Einigung sprechen. Die SAG machte das bekannte Angebot eines Auflösungsvertrages mit Abfindung/beE. Bei der Höhe der Abfindungssumme gab es offensichtlich einen Aufschlag, der der Klägerin bisher noch nicht bekannt war. Elisabeth war aber nicht an der Abfindung/beE interessiert und strebt eine Weiterbeschäftigung an. Daraufhin wurde die Kündigung verhandelt. Aus dem Schriftsatz der Beklagten war nicht klar, ob Sekretariatsarbeiten generell oder nur bzgl. Elisabeth weggefallen sind. Der Vorgesetzte meinte Sekretariatsarbeiten seien generell weggefallen. Elisabeth erklärte aber, es gäbe selbst in ihrem näheren Umfeld noch 2 Sekretärinnen. Der Vorgesetzte sah dies aber nicht so. Er meinte was im Informationssystem steht, entspreche nicht so ganz der Realität! In diesem Zusammenhang ging es dann auch noch um den feinen Unterschied zwischen Teamassistentin und Sekretärin. Dr. Geis von der PA bestätigte, daß es keine klare Trennung zwischen Teamassistentin und Sekretärin gebe. Als weiterer Punkt wurde der Jubilarschutz angesprochen. Allerdings hatte ich den Eindruck, daß die Beklagtenvertreter hier nicht besonders sattelfest waren. Nach meinem Eindruck warfen sie Jubilare mit Kündigungsschutz (mindestens 25 jährige Betriebszugehörigkeit) mit den "kleinen" Jubilaren der Ganswindt-Liste (zwischen 20 und 25 Jahren Betriebszugehörigkeit) in einen Topf. Die RAin der Klägerin Fr. Duffner sprach schließlich noch die fehlende Sozialauswahl an. Sie erklärt es trifft nicht zu, daß die benannten Mitarbeiter, die im Schriftsatz der Beklagten behandelt werden, mit der Klägerin nicht vergleichbar sind. Dies kann, falls erforderlich, näher belegt werden. Der RI läßt die Beklagte dazu, insbesondere zu Fr. C., noch Stellung nehmen.
Entscheidungsverkündung: Do. 03.02.2005, 9:15 Uhr:    GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(gk)

13.01.05: LAG: Rüdiger S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2,RI Hr.Waitz;Siemens AG: Syndika Cisek(BayMe),Hr.Dr.Everts(PA); RA Vüllers mit Rüdiger;8 Zuhörer.

1.Bericht Auch in diesem Verfahren hat RI Waitz die Möglichkeit eines Vergleiches angesprochen. Kollege Rüdiger war vor 2 Jahren mit der Firma deshalb schon in Verhandlungen getreten, damals scheiterte eine Einigung an der Firma. Inzwischen haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen verschlechtert, sodass für den Kollegen Rüdiger ein Vergleich nicht mehr möglich ist. Anschliessend wurde über die Betriebsratsanhörung gesprochen. Auch hier zog sich das Gericht nach ca. einer halben Stunde zur Beratung zurück. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bekannt gegeben: Donnerstag, 03.02.05 um 9.15. GEWONNEN
(gz)

2.Bericht
Der Vorsitzende RI Waitz stellt die Anwesenheiten fest und überprüft die Fristen, ArbG-Urteil vom 19.4.2004, Widerspruch bis 17.5., Fristen o.k.
Dr. Everts von der Siemens AG bietet eine Abfindungssumme xxxxxx € und Kapitalisierung der 7-monatigen Kündigungsfrist.
Kollege Rüdiger: Werde im Juli 54 Jahre, der Betrag reicht nicht zur Überbrückung bis Rentenbeginn, mit 54 findet hat er auf dem Arbeitsmarkt keine Chance.
RA Vüllers. Die Abfindung reicht nicht, es droht schleichende Armut.
Kollege Rüdiger bietet Dr.Everts auch seine Arbeitskraft an,sagt daß gerade jetzt im neuen Bereich COM seine bisherigen Tätigkeiten wieder voll benötigt werden. RI Waitz stellt fest, daß keine gütliche Einigung möglich ist. Nächster Punkt ist der Widerspruch des Betriebsrats.
RA Vüllers: Die Sozialauswahl umfasst nur 30-40 % der Tätigkeiten des Klägers,Sozialauswahl erfolgte nur auf die Abteilung, nicht auf den ganzen Betrieb.
Syndika Cisek versucht die Sozialauswahl anders interpretiert zu haben, daß die Sozialauswahl auf den ganzen Betrieb erfolgte und nicht einmal in der Abteilung von Rüdiger hätte es vergleichbare Aufgaben gegeben.Diese Interpretation findet bei RI Waitz keine Zustimmung. Die Diskussion über die Aufgaben und Tätigkeiten von Rüdiger wird geführt, Rüdiger legt das dar und beschreibt das ganze Spektrum, was er über diese 30-40% hinaus auch noch alles für Aufgaben hatte. Kolleg Rüdiger kann sich auch sehr wohl vorstellen, in einem anderen Bereich zu arbeiten. Syndika Cisek nennt auch wieder die Liste mit den Namen der zu Kündigenden Siemens-Mitarbeiter, die zwischen 20 und 25 Jahren Betriebszugehörigkeit hatten. Die Namen auf dieser Liste sind geschwärzt, unterschrieben von Hrn. Ganswindt, die Liste selbst ist aber nur eine Kopie. RA Vüllers fordert das Original, Syndika Cisek bietet Nachreichung an, RI Waitz genügt das als Angebot von Beweis.
Das Gericht zieht sich zu kurzer Beratung zurück, der Streitwert wird festgesetz auf xxxxx€ und Termin für die Entscheidung ist Do, 3.2.05 um 09:15 Uhr .GEWONNEN
(sp)

13.01.05: LAG: Petra H., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 3,RI Hr.Dr.Rosenfelder;Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA),Vorgesetzter; RA Vüllers mit Petra;20 Zuhörer.

RI Dr.Rosenfelder versucht auf einen Vergleich hinzuwirken. Petra hat aber für 3 Kinder zu sorgen und möchte ihren Arbeitsplatz nicht vergleichen. GEWONNEN.
(sp)

13.01.05: LAG: Karl O., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 3,RI Hr.Dr.Rosenfelder;Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA); RA Vüllers mit Karl;20 Zuhörer.

Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages. GEWONNEN.

13.01.05: LAG: Irene M., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 3,RI Hr.Dr.Rosenfelder;Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA); RAin Duffner mit Irene;20 Zuhörer.

Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages. GEWONNEN.

13.01.05: LAG: Christof S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 3,RI Hr.Dr.Rosenfelder;Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA); RA Riechers mit Christof;20 Zuhörer.

Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages. GEWONNEN.

13.01.05: LAG: Dorothee S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 3,RI Hr.Dr.Rosenfelder;Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA),Vorgesetzter; RA Pirkl mit Dorothee;20 Zuhörer.

Endurteil des ArbG vom 24.06.04, Berufung vom 28.7., Fristen o.k., Anträge vom 28.7. und 27.11.2004, Kündigung vom 15.1.2003.
Die Klägerin hat einen Universitätsabschluß in Elektrotechnik.Die Siemens AG vergleicht die AUfgaben und Tätigkeiten von Dorothee mit denen einer Kollegin. Dorothee hält diese Aufgaben und Tätigkeiten aber nicht für vergleichbar, die Aufgabengebiete unterscheiden sich. RI Dr.Rosenfelder hebt die Sozialauswahl als sehr wichtig hervor.
Vorgesetzter: Das Arbeitsvolumen wurde verteilt,um Arbeitsplätze abzubauen.
Syndikus Bayer: Grund zur Kündigung war, mit weniger Projekten und weniger Personal zu fahren.
RI Dr.Rosenfelder: Es muß vor Gericht dargelegt werden, inwieweit durch die Reduzierung des Arbeitsvolumens genau die Aufgaben der Klägerin betroffen sind.
Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages. GEWONNEN.

09.12.04: LAG: Arne W., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2, RI Hr.Waitz;Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Dr.Geis(PA); RA Vüllers mit Arne;6 Zuhörer, Dauer 20 Min.

Leider begann der Prozess 10 Minuten früher und ich war leider noch nicht da, so dass die ersten Aufzeichnungen nur anhand von Zeugenaussagen gemacht werden können:
Der Prozess beginnt ca. 10 Minuten früher. Formalien werden festgestellt. Syndikus Bayer kam etwas später. Ri kam nochmals auf einen Vergleich zu sprechen. Vergleich wurde von Arne abgelehnt. Dann sprach Hr.Dr.Geis zu RA Vüllers. "Sie haben Ihre Mandanten dahingehend beeinflusst keinen Vergleich einzugehen". RA Vüllers widersprach dieser Aussage, seine Mandanten seien schließlich mündig genug, Entscheidungen selbst zu treffen.Unser Kollege Arne sagte hierzu, dass er 2 Jahre Zeit gehabt habe, sich mit der Sache auseinanderzusetzen und deswegen von sich aus einen Vergleich ablehnt.Jetzt lief Syndikus Bayer zur Tagesform auf. Er drehte kurz sich um und weil ein Zuschauer zu der Zeit im Raum war,sagte er, wir haben ja Öffentlichkeit und darum muss das jetzt mal gesagt werden.Er beschuldigte RA Vüllers, dass er Schuld daran sei, dass es in Deutschland keine neuen Arbeitsplätze gibt! Er braucht sich auch nicht wundern, bei seinem Vorgehen! Das habe er alles zu verantworten! Wir würden uns noch alle umschauen, was noch alles auf uns zukommt, aufgrund dieses Verhaltens.
RA Vüllers: Ich kann nichts dazu, aber das Arbeitsrecht ist nun mal so.Wir haben nicht angefangen und die Gekündigten sind nicht schuld am Arbeitsplatzabbau, sondern die Kündigenden.
Jetzt kommen die persönlichen Aufzeichnungen:
Daraufhin der RI: Abbauzahlen der Abteilung sind unterschiedlich dargestellt. Nach einigem hin und her wurde festgestellt, daß es doch keine unterschiedlichen Darstellungsweisen gibt und Syndikus Bayer bestätigt nochmals, er hätte ja schon geschrieben, daß die Mitarbeiter-Zahl der Abteilung um 1/3 reduziert wurde.
RI: in der 2. Instanz wurde ja zu dem Fall mehr vorgetragen als in der 1. Instanz.
Danach ging es um die Stellenausschreibungen.
Eine Stellenausschreibung ist aus Erlangen. Hier ging es um die Entwicklung von der Wartung von Bildarchiven. Dies hat Arne bisher nicht gemacht. In der Stellenausschreibung wurde dies aber nicht als Voraussetzung angegeben und Arne sagte, daß es für ihn möglich sei, sich in einigen Wochen einzuarbeiten.
Dann wurden noch einige Betriebssysteme angesprochen, mit denen man umgehen muß. Arne sagte, daß er mit diesen zuletzt gearbeitet hat.
Ri fragte daraufhin Hr.Dr.Geis, und dieser antwortete: "Leider ist die Führungskraft nicht da, diese könnte das wunderbar widerlegen".
RI: möchten die Parteien noch etwas ansprechen.
RA Vüllers: die Anhörung hier ist wie in fast allen anderen Fällen fehlerhaft.
Hr. Beyer sagt auch wenn das jetzt alles so ist, wie erzählt wird, wir bestreiten das.
Urteilsverkündung 16.12. 09:15:   GEWONNEN
(bb)

07.12.04 13:30 LAG: Rolf B., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 11,RI Hr.Holzner;Siemens AG:Syndikus Bayer, Vorgesetzter Hr.S.;RA Vüllers mit Rolf

Nach dem Abgleich der Anträge und Feststellung der Fristeneinhaltung, kam die Überraschung: die Beisitzerin der Arbeitnehmerseite Gisela T. war bis Ende 2002 bei ICN tätig und ist durch Aufhebungsvertrag vom 4. 11. zum 31.12. 2002 ausgeschieden. Daraufhin zog sich die Beklagtenseite zur Beratung zurück und lehnte im Anschluss die Beisitzerin als befangen ab. Nun kam es zu einer Turbolenz als der Vorsitzende gerade den Sachverhalt zu Protokoll diktierte, und Herr Bayer sich parallel mit der Beisitzerin unterhielt. Dabei waren auch aus dem Publikum akustische Laute wahrnehmbar, was vom Vorsitzenden deutlich gerügt wurde. (Anmerkung des Verfassers: Das Publikum sollte sich, wie schon bei NCI beschrieben, absolut ruhig verhalten!) Das Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete anschließend: Die Sitzung wird vertagt, ein neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt, evtl. im Januar.
Nachtrag:
Neuer Termin ist am Di, 22.03.05 09:15 Uhr: GEWONNEN


(Bl)

01.12.04: LAG: Lisa G., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 10, RI Hr. Moeller;Siemens AG: Syn. Dr.Friedrich (BayMe),Hr.Käsberger (COM/ICM PA),Vorgesetzter; RA Vüllers mit Klägerin; ca. 8 Zuschauer,Dauer ca. 10 Minuten.

1.Bericht
Nach Prüfung der Formalien der Rechtsmittel kam der Vorsitzende RI gleich zur Kammersicht. Die Kammer sieht diesen Fall bzgl. der BR-Anhörung genauso wie in bereits verhandelten Siemens Fällen vor dieser Kammer. Die Meinung der Kammer sei bekannt, ohne es näher auszuführen. Zur Vergleichsmöglichkeit meinte Dr. Friedrich, daß die beE speziell für ICM Mitarbeiter besonders erfolgreich sei. (Anm.: Die ICM beE-ler der 2. Welle wurden auch mit Punktesystem ausgesucht und waren in der Regel sehr jung). Für Lisa kam es zu keinem Vergleich. Da beide Parteien mit der Prozessführung aufgrund der Schriftsätze einverstanden waren, wurde die Sitzung geschlossen. Entscheidungsverkündung: 08.12.04 9:00  GEWONNEN
(gk)

2.Bericht
Der Prozeß begann wie üblich mit der Feststellung der Formalien. Da Lisa G. vor der Com-Umorganisation zu ICM gehörte wurde die Siemens AG von Herrn Käßberger und ihrem Vorgesetzten vertreten. Seinen wahrscheinlich ersten Prozeß für den BayME (SAG) führte Herrr Friedrich, der bisher in noch keinem uns bekannten SAG-Prozeß auftratt. Richter Möller erwähnte die große umfangreiche Namensliste, die von RA Vüllers anscheinend sehr kurzfristig nachgereicht wurde. Insbesondere vergewisserte er sich, ob der SAG der neue Antrag zur WB (Weiterbeschäftigung) bekannt sei. Herr Friedrich versuchte noch mal kurz auf die Menge der Kündigungen, daher auf die sehr kurze Fassung der Kündigungsbegehren und deren Qualität einzugehen, indem er diese als "Sammel...." bezeichnete. Der Vorsitzende erwähnte nur kurz, das die Ansicht der Kammer weitgehend bekannt ist. Da beide Seiten in der mündlichen Verhandlung nichts mehr vorzutragen haben und sich auf die Schriftsätze berufen, wird die Entscheidungsverkündung auf den Mi 8.12.2004 um 9:00 Uhr angesetzt.  GEWONNEN
(Pogo)

19.11.04: LAG: Lutz V., Kündigungsschutzklage LAG
LAG-Kammer 9,RI Dr.Dunkl; Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr.Kässberger;RA Vüllers mit Lutz;Dauer 20 Min.

RI: hier ist die Frage, ob die BR-Anhörung ordnungsgemäß ist oder nicht.
RI: Erläuterungen zu Anlage 2
RI: Der Tätigkeitsbereich wird dargestellt auf Seite..., wo ist das genau beschrieben???? Das ist mir etwas zu wenig. Lt. BR-Anhörung ist nur 1 Aufgabe entfallen, der Kläger hat aber 3 Aufgabenbereiche gehabt. Jetzt kommen Erläuterungen des Vorgesetzten, die aber von Lutz tw. widerlegt werden usw., usw. Es geht wieder darum, welches Produkt wurde eingestellt, welches wurde fortgeführt oder wie wurde es fortgeführt ....
Ri fragte nur noch was Lutz bis Ende der Kündigungsfrist gemacht hat.
Gericht zieht sich zur Beratung zurück.Das Beratungsergebnis wird verkündet: Die BR-Anhörung ist nicht ausreichend. Es kommt noch der Versuch einer gütlichen Einigung, kommt aber nicht zustande.
Termin zur Entscheidungsverkündung 1.12.04 10:30  GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(bb)

19.11.04: LAG: Günther J., Kündigungsschutzklage LAG
LAG-Kammer 9,RI Dr.Dunkl; Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr.Vögele (PA);RA Vüllers mit Günther;Dauer 10 Min.

Formalien werden geprüft.RI: in diesem Fall gibt es eine fehlerhafte und nicht dargelegte Sozialauswahl und ich möchte daher einige Problembereiche ansprechen.BR-Anhörung: In Anlage 2 zum Kündigungsbegehren gibt es zwar mehr Info als im vorangegangen Fall. Mir fällt aber auf, dass man sich in Abs. 1+2 mit einer Tätigkeit befasst, die 1 Jahr vorher schon beendet war. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger tariflichen Kündigungsschutz hat. Hr. Bayer spricht die massiven änderung im Bereich Siemens COM an und das war’s dann auch schon. Ri fragt noch nach gütlicher Einigung. Es gibt aber keine.
Termin zur Entscheidungsverkündung 1.12.04 10:30  GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(bb)

19.11.04: LAG: Klaus W., Kündigungsschutzklage LAG
LAG-Kammer 9,RI Dr.Dunkl; Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr.Vögele (PA);RA Vüllers;Dauer 15 Min.

Formalien werden geprüft. Ri macht mündliche Erläuterungen zu der Kündigungsschutzklage und fragt ob jemand noch was zu sagen habe.
Hr. Bayer: nur was die Kammer möchte.
RA Vüllers: ist mit Vorgehensweise einverstanden
RI: bei diesen SAG-Prozessen kann ich mir größere Vorreden sparen und liest nur einige Details vor. So z.B. sind bei Klaus in seiner damaligen Abteilung 2 von 7 Arbeitsplätzen entfallen.
RI: Die Darstellung des Kündigungsgrundes ist nicht ausreichend
Hr. Bayer nimmt es zur Kenntnis und sagt noch, dass er nichts mehr hinzuzufügen hat. Die Frage nach gütlicher Einigung wird verneint.
Ri zu Syn. Bayer: Wie läuft das denn jetzt so nach nach Urteilsverkündung und Umsetzung des Urteils.
Hr. Vögele antwortet hierzu: Wir werden vertragsgemäß weiterbeschäftigen. Der Arbeitsplatz des Klägers ist entfallen und wir müssen daher anderweitig suchen. Das ist besser als gleich irgendeiner Abteilung direkt zuzuweisen. Wenn sich nichts findet, müssen wir aber direkt zuweisen. Es ist aber alles nicht befriedigend.
RA Vüllers ist zuversichtlich, dass es klappt.
Hr. Bayer meldet sich zu Wort und erklärt, daß neue Stellen geschaffen werden. Der Richter fragt daraufhin, wo werden diese Stellen geschaffen. Hr. Bayer sagt, natürlich im Ausland
Hr. Bayer: Die KlägerInnen werden nur zum Teil produktiv eingesetzt.
RA Vüllers: Sie werden Sie doch unterbringen.
Hr. Vögele: Das ist jetzt eine etwas naive Betrachtung. Die SAG hat zwar ein gutes Ergebnis, aber.....
Hr. Bayer: Der Bedarf muß da sein.
RA Vüllers sagt, dass ja doch die ganze Zeit immer wieder neue Leute eingestellt wurden.
Hr. Vögele fragt darauf: wie viele haben wir denn eingestellt?
RA Vüllers erläutert. Es wird nochmals nach gütlicher Einigung gefragt. Die Aussage hat sich aber immer noch nicht geändert.
Hr. Bayer: es gibt auch gesellschaftspolitisch keine Einigung. Wir haben Zuhörer, wir haben Protokollanten, die dürfen das ruhig mal hören.
Termin zur Entscheidungsverkündung 1.12.04 10:30  GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(bb)

11.11.04: LAG: Lothar B., Kündigungsschutzklage LAG
LAG-Kammer 3, RI Hr.Dr.Rosenfelder;Siemens AG:Syndikus Bayer(Bay ME),Hr.Vögele(ICN PA),Führungshraft Fr.L.;RA Nath;Ca. 20 Zuschauer, Dauer ca. 45 Minuten.

Der Richter überprüft zu Beginn zunächst die Termine und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Berufung fest. Der Kläger ist Ingenieur-Assistent und war mit Test und Verwaltung des Systems EWSD beschäftigt. Die letzte Version dieses Systems sei – so die Beklagte- im Dezember 2002 freigegeben worden. Dadurch wären 90 % der Aufgaben des Klägers entfallen. Mit der Frage ,“Was heißt EWSD eigentlich ?“, beendet der Richter seine Ausführungen und schaut in Richtung der Beklagten. Wie aus der Pistole geschossen beantwortet der mittlerweile technisch versierte Syndikus die Frage: EWSD = Elektronisches Wähl System ( die Erklärung des “D“ lässt er weg ) und verweist zwecks Ausführung weiterer Details auf die anwesende Führungskraft des Klägers. Nachdem dem Richter erläutert wurde was im Hause Siemens unter dem Begriff „Führungskraft“ zu verstehen ist, legt Frau Leufgens los: Früher sei jedes Jahr eine neue Software-Version für EWSD entwickelt worden, so die Vorgesetzte des Klägers, aber nun werde nur noch alle 2 Jahre eine neue Version freigegeben. Durch diese Tatsache sei der Arbeitsplatz entfallen. Der Anwalt des Kläger bestreitet dies vorsichtshalber mit Nichtwissen und spricht von einem Darlegungsproblem.

Der Richter zitiert nun wörtlich einen Satz aus der Betriebsratsanhörung: „ Da EWSD schon so lange läuft, ist immer weniger zu testen“ (Zitat Ende). Diese banale Feststellung sorgte für große Heiterkeit bei den anwesenden EWSD-Spezialisten im Zuschauerraum. Der heute etwas dünnhäutig wirkende Syndikus wendet sich gereizt dem Publikum mit der Frage zu:“ Ist das hier eine lustige Veranstaltung?“. Richter Dr. Rosenfelder überraschte dann mit der Aussage, dass dies der bekannte Fanclub sei. Er fände die Reaktion nicht problematisch und fühle sich nicht gestört, er könne ja weitermachen. Er könne die Sitzung aber auch gern unterbrechen falls sich Syndikus Bayer weiter über das Lachen unterhalten wolle. Der will nicht. Im Saal war es wieder mucksmäuschenstill und es ging weiter. Die Beklagte konnte die vom Kläger genannte offene Stelle ( HRM-Nr. 44118 ) nicht nachvollziehen und zweifelte an, dass diese Stelle zum Kündigungszeitpunkt ausgeschrieben gewesen sei. Um noch einen draufzusetzen brachte Herr Vögele zum wiederholten Male „seinen“ konstruierten Extremfall. „Die Kläger könnten ja, rein theoretisch natürlich, einfach irgendwelche Jobnummern angegeben und die Beklagte müsste dann hierzu Stellung nehmen“, so der Personalchef. Auch bei Kammer 3 stieß er mit diesem Beispiel nicht auf offene Ohren. Der Richter führte aus, dass die Beklagte hier die Darlegungspflicht hat. Das Argument der fehlenden Nachvollziehbarkeit entlaste sie nicht. Dann ging es weiter mit der Sozialauswahl. Der Kläger ist lt. Siemens mit niemandem vergleichbar. Der Richter erläutert Grundsätzliches zur Vergleichbarkeit und endet mit Hinweis auf die von der Beklagten scheinbar angewandten Monadentheorie. ( Monade = eine in sich geschlossene, unteilbare, vollendete Einheit ).

Syndikus Bayer erwidert, dass man halt keine Vergleichsperson gefunden habe, räumt aber ein, dass er nicht glaubt mit dieser Aussage hier durchdringen zu können, aber irgendwann würde das schon kommen ( die Erde dreht sich und mit ihr die Gesetzgebung im Arbeitsrecht !!! ). Dann mal wieder ein Griff in die Schlammkiste. Der Kläger sei nicht bereit gewesen sich in neue Techniken einzuarbeiten, so die Beklagte. Der Kläger bestreitet vehement diese Darstellung. Die Diskussion gleitet dann zu den Einarbeitungszeiten ab. Der Richter beendet dieses Thema mit der Feststellung, dass Mitarbeiter, die bei einer Einarbeitungszeit von 2 Jahren häufig ihre Stelle wechseln, nie richtig gearbeitet haben können.
Nun folgt der Komplex der gütlichen Einigung. Richter an Herrn Vögele: „Sie wollen das sagen was Sie immer sagen?“. Ja genau, der Personalleiter erwähnt die aus seiner Sicht gigantische Abfindung ( xxx € ) und preist die beE mit einer Laufzeit bis August 2006 an. Trotz einiger Fragen eines Beisitzers ( z.B. zur Fünftel-Regelung ) lehnt der Kläger ab.
Angesichts dieser Fronten setzt Richter Dr. Rosenfelder zu einem letzten Einigungsversuch an. Mit den Worten „Die Firmen-Vertreter mögen jetzt einmal weghören“ startet er den fast philosophischen Teil der Verhandlung wobei er auch den anwesenden Fanclub explizit miteinbezieht. „Das Unternehmen tut viel für die beE-Kollegen, ob für die Gekündigten nach gewonnenem Prozeß auch soviel getan wird, daran habe ich meine Zweifel“ so der Richter. Die Kläger mögen nach vorne schauen und aufpassen dass die Klagen gegen Siemens nicht Lebensinhalt werden. Man erhalte in dieser Lebensphase keine Anerkennung und trockne geistig aus. Man verliert die Fähigkeit Chancen zu erkennen. Dr. Rosenfelder: „ Wir erledigen hier Prozesse, aber lösen keine Probleme. Da zweifelt man auch als Richter an der Sinnhaftigkeit des eigenen Tuns“.
Nach einer kurzen Pause ergreift RA Nath das Wort, indem er die Frage nach einer doppelten Abfindung stellt. Diesmal Heiterkeit auf der Beklagten-Seite. Mit Aussagen wie „Diese Forderung ist völlig abwegig“ und „Ernstbleiben sollte man schon“ weist der Personalleiter den Vorschlag sofort zurück. Der Richter gibt nun in Richtung der Beklagten zu bedenken, ob alle Prozesse bis zum Ende wirklich durchgezogen werden müssen. Die Beklagtenvertreter nehmen dies emotionslos zur Kenntnis. Mit der Bitte an den Kläger sich das beE-Angebot nochmals zu überlegen, schließt der Richter die Sitzung.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 02.12.2004, 9:00 Uhr.  GEWONNEN
(jd)

11.11.04: LAG: Adalbert B., Kündigungsschutzklage LAG
LAG-Kammer 2, RI Waitz; Siemens AG: Syndikus Bayer mit Hr.Vögele (PA) und Vorgesetztem als Zeuge. RA Fr. Graf mit Adalbert

Auf Nachfragen des Richters zur BR-Anhörung erläutert Hr.Bayer lauter „missverständliche Formulierungen“; z.B. mit der Formulierung, es gebe in der Abteilung keine vergleichbaren Kollegen, wollte man nur sagen, dass es dann ja wohl betriebsweit erst recht keine vergleichbaren Kollegen gebe, und nicht etwa dass es eine Sozialauswahl nur Abteilungs- statt Betriebs-weit gegeben habe. Ah ja. Auch reklamiert er, in einer Anhörung müsse man ja wohl noch nicht so detailliert ausführen, warum der Arbeitsplatz genau weggefallen sei. Kläger und Zeuge sagen übereinstimmend, die Dienststelle von Adalbert habe 5 Mitarbeiter gehabt. Auf die Frage des Richters nach typischen Einarbeitungszeiten verliert sich Adalbert etwas wortreich in seinem Lebenslauf, aber letztlich stellt er klar: Für seinen SAP-Job beträgt die Einarbeitung für externe Neue etwa 1,5 Jahre, für intern wechselnde Mitarbeiter maximal 6 Monate, wobei ihm persönlich damals nur 2 Monate zugestanden wurden (die dann auch reichten). Was die Gegenseite natürgemäß bestreitet. Bei der Frage nach einer Einigung auf beE-Basis verweist Adalbert auf sein Alter (über 50); Hr.Vögele führt aus, auch in dieser Altersklasse sei die Vermittlungschance „sehr gut“, dumm gelaufen, denn im Prozess von Chao L.K. vor einer halben Stunde hat Hr.Bayer selbst gerade erst eingeräumt, zumindest ab 50 werde es schwieriger... Nach einer halben Stunde auch hier das Ende, mit gleichem Ergebnis wie bei Chao (keine gütliche Einigung, EV am 9.12.).
(bt)

11.11.04: LAG: Joachim B., Kündigungsschutzklage LAG
LAG-Kammer 2, RI Waitz; Siemens AG: Syndikus Bayer mit Hr.Vögele (PA) und Vorgesetztem als Zeuge. RA Vüllers/Bertoll mit Joachim

LAG-Kammer 2 (Richter Waitz) ; Siemens: Syndikus Bayer(BayMe) mit Hr.Vögele (PA) und Vorgesetztem als Zeuge. Joachim stellt klar, sein Arbeitsplatz sei gar nicht wirklich entfallen, und führt Details aus (im Streitgespräch mit dem Zeugen); auch käme wegen seines Alters (über 50) die beE für ihn nicht in Frage. Dann spricht der Richter wieder die sehr unterschiedlichen Einschätzungen der Einarbeitungszeiten an; der Kläger habe doch sicherlich schon andere Jobs gemacht? (was darauf hinausläuft, dass er aufgrund seiner breitbandigen Erfahrung mit kürzeren Einarbeitungszeiten flexibel einsetzbar ist) RA Vüllers erklärt das damit, das die Firma ihre Einarbeitungszeiten völlig willkürlich nenne, Hauptsache nur hoch genug, in keiner Weise nachvollziehbar. Und verweist auf die betriebsübliche Einarbeitung per „learning by doing“ (begleitet von Seminaren von wenigen Wochen) von maximal 6 Monaten Dauer. Hr.Vögele erläutert daraufhin ausführlich die Siemens-Einarbeitungspläne (übrigens sei am Rande erwähnt, dass im Standard-Leerformular für Einarbeitungspläne 6 Monate vorgedruckt sind...), aber Joachim erwidert, so einen Einarbeitungsplan gebe es in der Regel nur zur Neueinstellung, nicht bei firmeninternen Aufgabenwechseln, er selbst habe den letzten Einarbeitungsplan vor 17 Jahren erhalten. Hr.Bayer: „Wir bestreiten das“. Na dann, dann wird er ja sicherlich einen jüngeren Einarbeitungsplan für Joachim vorlegen können ? Nach 25 Min. auch hier: EV am 9.12.  GEWONNEN
(bt)

11.11.04: LAG: Johann G., Kündigungsschutzklage LAG
LAG-Kammer 2, RI Waitz; Siemens AG: Syndikus Bayer mit Hr.Vögele (PA);RA Vüllers/Bertoll

Johann selbst ist nicht anwesend: Er hat einen Hörsturz erlitten. Nicht der erste unter den Gekündigten; ist eine typische Stress-Krankheit. Auf die Frage des Richters, ob der Kläger die aktuellen Erfolgszahlen der beE kenne, erwidert RA Vüllers: Ja, er kenne die ja vom NCI. Hr.Bayer findet’s nicht so lustig wie das Publikum und wettert, NCI sei wohl kein geeignetes Informationsinstrument; er möge es mir verzeihen wenn ich das etwas anders sehe. Würde ich es so sehen wie er, bräuchte ich jetzt diesen Bericht nicht zu schreiben. Auch hier ist anscheinend eine Abteilungs- statt Betriebs- weite Sozialauswahl erfolgt, was Hr.Bayer wie in den anderen Fällen mit mißverständlicher Formulierung zu erläutern versucht. Da der Kläger nicht anwesend ist, fällt das Verfahren kürzer aus und endet nach 5 Minuten: EV 9.12.  GEWONNEN
(bt)

11.11.04: LAG: Chao L.K., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2, RI Waitz; Siemens AG: Syndikus Bayer,Hr. Käßberger (COM/ICM PA) mit Vorgesetztem Hr.S.; RA Fr. Graf mit Kläger

1.Bericht
Der Prozess beginnt mit Prüfung der Formalien der Rechtsmittel. Es bestehen keine Fristprobleme. Die Anträge werden gemäß den Schriftsätzen aufgenommen. Nach Einschätzung des RI sind die 4 Kündigungsschutzklagen, die heute behandelt werden im Grundsatz alle gleich und unterscheiden sich nur in einzelnen Besonderheiten. Zuerst wird festgestellt, daß sich die Beklage nur auf die Kündigung vom 15.01.2003 beruft und keine anderen Tatbestände vorliegen. Anschließend will der Richter in der mündlichen Verhandlung auf die BR-Anhörung und die Sozialauswahl eingehen. Aus Sicht der Kammer ist es allerdings unnötig die Schriftsätze zu wiederholen. In der BR-Anhörung wurde die Entlassung des Klägers damit begründet, daß aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eine Tool-Entwicklung (Tool AOP?) eingestellt wurde und damit der Arbeitsplatz von Chao entfallen ist. Der Kläger macht hingegen geltend, daß das Tool nur abgelöst und nicht eingestellt wurde. Sein Chef erklärt, daß die Tools AOP und CAST zeitweilig parallel bestanden haben, aber nur CAST weitergeführt wurde. Chao bestätigt dies erklärt aber, daß er Spezialist für beide Tools ist. Zum Thema Sozialauswahl faßt der Richter zusammen: Der BR-Widerspruch beruft sich auf eine fehlerhafte Sozialauswahl. Die SAG nimmt in den Schriftsätzen zu den einzelnen Personen Stellung und berichtet von notwendigen Kenntnissen, Erfahrungen und schildert was der einzelne Mitarbeiter macht. Als Ergebnis kommt man stets zu dem Schluß, daß 12 oder mehr Monate Einarbeitungszeit notwendig sind. Der Kläger ist der Meinung, daß er sich in kürzerer Zeit einarbeiten kann, da er auf mehreren Gebieten gearbeitet hat. Chao sagt aus, daß es Tätigkeiten gibt, die er sofort ohne Einarbeitungszeit übernehmen kann und als Richtwert sieht er aus seiner Erfahrung ansonsten 3 Monate. Sein Chef kann/möchte die Einarbeitungszeiten nicht abschätzen, da die fraglichen Tätigkeiten nicht aus seinem Verantwortungsbereich sind. Er fügt hinzu, daß Chao nicht wegen Minderleistung gekündigt wurde. Syndikus Bayer bestreitet wohl in seiner Pflicht als Beklagtenvertreter denn als Experte, Einarbeitungszeiten von 3 Monaten für Chao. Schließlich bringt Syndikus Bayer noch das Vergleichsangebot beE mit entsprechenden Details zur Sprache. Er wäre sogar bereit bei der Abfindung zu verhandeln. Der Kläger sei nach seiner Auffassung ein klassischer Kandidat der vermittelt werden kann. Aus Sicht von Syndikus Bayer wird die beE nur schlecht geredet, schließlich habe man unterdessen eine Vermittlungsquote von 90% (Anm. des Verfassers: Wie paßt dies zum Ergebnis beE "Abbauwelle 1"? Start mit 418 MA im Januar 2003 und ca. 130 unvermittelt Ausgeschiedene zum 31.08.2004). Mit einigen Erklärungen erläutert Chao, daß die beE für ihn nicht in Frage kommt. Der Richter findet an dem Vergleichsvorschlag aber offensichtlich mehr gefallen und bittet den Kläger nochmals darüber nachzudenken. In der Zwischenzeit wird der nächste Fall A.B. verhandelt und anschließend noch eine 10 minütige Beratungspause der Kammer eingelegt. Anschließend wird dieser Fall nochmals aufgenommen. Da sich die Meinung von Chao aber auch nach dieser Bedenkpause nicht geändert hat, wird die Sitzung für beendet erklärt.
Entscheidungsverkündung: 09.12.2004, 9:15.  GEWONNEN
(gk)

2.Bericht
Volles Haus, aber keiner muss stehen heute. Der Richter hakt beim Vorgesetzten zum angeblichen Entfallen der Aufgaben des Klägers nach, und zur angeblichen Nicht-Vergleichbarkeit mit jüngeren Kollegen. Auch die Einarbeitungszeiten für andere Jobs werten die beiden Seiten naturgemäß sehr unterschiedlich. Zur Güte-Frage bietet Siemens die beE oder eine Abfindung („Höhe noch verhandelbar“) an, und Hr.Bayer erklärt zum allgemeinen Erstaunen, die beE habe mittlerweile über 90% vermittelt (genaue Zahlen liegen uns aber nicht vor, von daher nicht nachprüfbar), etwa halbe-halbe intern/extern. Der Richter frägt nach, er habe nur 60% in Erinnerung? Doch, das habe sich jetzt so verbessert. Chao lehnt die beE trotzdem ab: Er kennt insbes. keine beE-Statistik nach Altersgruppen, er fürchtet in seinem Alter nicht vermittelt zu werden, zumal er sich bisher schon intensiv aber vergeblich beworben habe. Seine Anwältin betont nochmal den springenden Punkt: Das Vermittlungsrisiko trägt in der beE alleine der Mitarbeiter, nach Ablauf der beE-Laufzeit ist er arbeitslos wenn er noch keinen Job gefunden hat, und das Risiko will Chao nicht eingehen. Nach 35 Minuten wird die Verhandlung unterbrochen (damit Chao sich das mit der beE nochmal überlegen kann); nachher bestätigt Chao nochmal dass er an der beE nicht interessiert ist, und Hr.Vögele bestätigt dass Jobs ausschließlich über die beE angeboten werden können (das habe sich noch nicht geändert), und so der Schluss: Entscheidungsverkündung 9.12. (9:15).  GEWONNEN
(bt)

10.11.04: LAG: Robert O., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 7,Richterin Fr. Reuss,Siemens AG: Syndikus Bayer,Hr.Vögele(PA);RA Riechers mit Robert;3 Zuschauer

Nach den Formalien stellt die Richterin fest, das Robert quasi auf dem Abstellgleis steht.
RA möchte offene Stellen angeboten bekommen.
Vögele: Alle Bewerbungen werden neutral geprüft.
RI: das hat einen bitteren Beigeschmack, mehrere vom BR angegebene Stellen hätten doch sehr gut gepasst. Dazu das Schreiben vom Herr Kasch, keine internen Versetzungen, keine Sozialauswahl etc.
Syndikus: Führungskräfte sind skeptisch gegenüber Klägern
RI: Bei Anwendung der Sozialauswahl kann eine Firma ins Altenheim hineingleiten. Wir brauchen ganz neue Köpfe und Ideen, der Anpassungsprozess wie er damals angepackt wurde war juristisch sehr schlecht.
Vögele: Wir hoffen auf eine politische Lösung, dazu gibt es Gespräche.Er bittet um Geduld.
Syndikus: Mit RA Riechers kann man ja glücklicherweise angenehm verhandeln.
Nach diesen Freundlichkeiten ging es wieder zur Betriebsratsanhörung.
Es klang für den Verfasser so, als fühlte er einen Verdacht im Raume schweben, der BR wäre damals absichtlich mit 377 Begehren „zugeschüttet“ worden. Erhärtet wurde das durch die Nichtgewährung einer Fristverlängerung. Danach die Richtigkeit der Anhörung in Frage zu stellen, da der BR ja zu wenig Zeit hätte, wäre juristisch sicherlich für das BAG interessant. Hierin stimmten alle Beteiligten Juristen überein. Allerdings wurde das Angebot die Revision beim BAG zuzulassen von keiner Seite angenommen. Damit war der Fall als solcher erledigt, es folgten noch interessante Bemerkungen zur damaligen Lage. Syndikus: Der Betriebsrat bei Siemens bestand aus vielen Standortbetriebsräten und dem Sonderfall Hofmannstr. Diesem wurde vom Beisitzer, der früher mal bei Siemens Nixdorf war und offensichtlich die Interna kannte,.energisch widersprochen. Siemens habe die Fronten verhärtet. Der Betriebsrat habe nur seine Aufgabe wahrgenommen.
RI: Die Bereitschaft von Siemens im Winter 2002/2003 zu Lösungen zu kommen, war einfach nicht da.
Syndikus:Es war ein Feldversuch zur Ausreizung des Kündigungsschutzes. Betriebsbedingte Kündigungen wird es bei Großfirmen nicht mehr geben. Das wird man anders machen. Outsourcing, Ausgliedern etc.
Sowohl Herr Bayer als auch Herr Vögele wirkten heute entspannter und gelassener als bei den letzten Prozessen, wo sie noch verbissen gekämpft haben. Sie ließen auch das Gefühl aufkommen, dass sie alle weiteren Prozesse als für Siemens verloren betrachten und nur auf das erlösende Wort des Vorstandes warten. Beschluß Verkündung am 24.11. 9:15    GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(bl)

10.11.04: LAG: Nadja K., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 7,Richterin Fr. Reuss,Siemens AG: Syndikus Bayer,Hr.Vögele(PA);Nadja mit RA

Der Fall war vorab nicht im NCI angekündigt. Frau N ist seit 8 Jahren bei Siemens als Sachbearbeiterin im Einkauf gewesen. Nach den üblichen Formalien ging es zunächst um die Betriebsratsanhörung. Die Richterin erwog die Nichtgewährung der Fristverlängerung von einer Woche durch die Firma vom BAG klären zu lassen. Dann die Frage: Wer hat die zu Entlassenden ausgewählt? Dazu hat sich von Beklagten Seite niemand geäußert, so dass die Richterin meinte, es wäre wohl so gelaufen, dass der Vorgesetzte Namen nennen musste. Eine Sozialauswahl habe nicht stattgefunden. Der BR ist über die Auswahl der zu Kündigenden nicht vorab informiert worden, daher sei die Ablehnung der Fristverlängerung für die Anhörung bedenklich. Trotzdem wurden 377 Anhörungen bearbeitet, aus denen 177 Kündigungen ausgesprochen wurden. Ca 100 wären noch anhängig.
Die Frage zu einer möglichen gütlichen Einigung. RI wies darauf hin, dass Klägerin noch jung ist und eine „lebenslange“ Arbeitsplatzgarantie ja auch durch den gewonnenen Prozess nicht erreicht werden kann. Früher wäre ein Arbeitsplatz bei Siemens wohl so sicher gewesen, dass er einem Beamten in dieser Hinsicht ähnlich ist. Frau N ist seit 8 Jahren bei der Firma und Herr Vögele hat ihr die beE bis 31.8.2006 plus eine Abfindung danach von xxxxx Euro angeboten. Sie arbeitet zur Zeit produktiv und in gesundem Umfeld, aber nicht auf ihrer ursprünglichen Stelle. RA: Wir erwarten von Siemens einen konstruktiven Dialog für eine individuelle Lösung. Wir haben entsprechende Angebote gemacht, aber keine Reaktion vernommen. Siemens arbeite nur pauschal. Frau N möchte nicht in den großen Topf geworfen werden und hat ihren Fall bisher betont diskret behandelt. Darauf fragt die Richterin ob Siemens sich bewegen könnte. Syndikus: Wir brauchen noch etwas Geduld. Die Frage warum Siemens nur über die beE bereit ist eine Vermittlung auf andere interne Stellen zu forcieren, wurde so diskutiert, dass evtl. bevorzugt beEler vermittelt werden, um die Erfolgszahlen dort hoch zu halten. Würde auch man sich auch ohne beE bemühen, gäbe es keinen Anreiz mehr in die beE zu gehen. Herr Vögele erklärte, dass es Vorgesetzten bei der Auswahl von Stellenbewerbern freigestellt ist, wen sie nehmen. Allerdings wären Kläger dabei u.U. schlechter gestellt, da man ihnen, weil der Vorgesetzte ja auch nur Mensch ist, evtl. weniger vertraut als „unbelasteten“ Bewerbern. Die Richterin warnte vor der möglicherweise drohenden beruflichen Sackgasse; weitere Abbaumaßnahmen könnten folgen. Wie wird Siemens nach dem Urteil handeln? Vögele: es gibt 2 Möglichkeiten:
1. Einen Führungskraft bekommt den Kläger aufgedrückt
2. Es gibt einen Recruitingbeauftragten
Der RA meinte eine emotionslose Eingliederung sei möglich. Die Klägerin wäre flexibel, es müsse nicht genau der gleiche Arbeitsplatz sein. Da keine weiteren Sachvorträge nötig waren, erging der Beschluß: Urteilverkündung am Mi 24.11.2004  GEWONNEN
(bl)

26.10.04: LAG: Susanne C., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 8,Richter Hr. Kagerer,Siemens AG: Syndikus Bayer, PA Vögele, Vorgesetzter Hr.S. als Zeuge; Susanne C. persönlich mit RA Wertenauer

Der Richter stellt fest, für den Sozialvergleich habe Siemens nur einen einzigen vergleichbaren Kollegen genannt. RA Wertenauer (der sich aber sonst zurückhält, da RI Kagerer schon selbst die wesentlichen Punkte anspricht) stellt fest, Siemens sei ja wohl groß, das sei nicht nachvollziehbar, dass es nur einen einzigen vergleichbaren Kollegen gibt; der Richter sieht ebenfalls, dass das wohl etwas zu wenig ist. Syndikus Bayer stellt lapidar und unwiderlegbar fest: „Das ist die Sicht der Firma.“ Na, dann... Richter: „So einfach geht das nicht.“ Bei der Frage nach einer gütlichen Einigung wird noch eine alte Geschichte von einer gescheiterten Vermittlung zur SBK aufgebrüht, bei der sich beide Seiten widersprechen und der Richter einfach nur feststellt, dass wohl eine der beiden Seiten die Unwahrheit sage; Siemens bietet die beE an, sie wird abgelehnt, und nach kurzer Beratung war’s das (Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung, s.u.), nach 45 Minuten Verhandlung.    GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(bt)

26.10.04: LAG: Walter W., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 8,Richter Hr. Kagerer,Siemens AG: Syndikus Bayer, PA Vögele mit Fr.L.; Walter mit RA Bertoll als Vüllers-Vertreter

Walter ist Testanlagenpfleger im Systemtest, hat früher aber auch selbst getestet. Der Richter kritisiert die Dicke der Vüllers-Schriftsätze, und Hr.Bertoll will’s ausrichten (so ein Heuchler, dabei hat er sie doch wohl selber geschrieben...). Der Richter stellt fest, Walter sei ja schon sehr lange dabei; auch hier sei die BR-Anhörung problematisch, es wurde keine einzige Vergleichsperson genannt, ... Gütliche Einigung? beE? Nein danke. Richter: „Was machen Sie denn derzeit?“ Walter: „Ich bilde mich juristisch weiter“ (jetzt nur nicht lachen, sonst werden wir rausgeschmissen...). Naja, erklärt er, weil ihm eine fachliche Weiterbildung oder gar Weiterbeschäftigung ja leider verwehrt wird. Nach 20 Minuten ist die Verhandlung zu Ende.    GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(bt)

26.10.04: LAG: Alfons B., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 8,Richter Hr. Kagerer,Siemens AG: Syndikus Bayer, PA Vögele , Vorgesetzter als Zeuge; Alfons B. mit RA Bertoll als Vüllers-Vertreter

Alfons ist PM, 38 Jahre jung, 2 Kinder. Einer von 3 genannten Vergleichspartnern ist entgegen Siemens-Behauptung nicht 47, sondern erst 36 (und hat keine Kinder), aber schon länger bei Siemens. RA Bertoll erwähnt auch eine für Siemens angeblich “nicht nachvollziehbare ausgeschriebene Siemens-Stelle“. Richter: „Nicht nachvollziehbar“ ist kein Argument! Schließlich gibt es EMail-Schriftwechsel mit Namen von Ansprechpartnern, die man hätte anrufen und fragen können. Als nächstes thematisiert der Richter die vorgeblichen langen Einarbeitungszeiten (2 Jahre), die er nicht so recht glauben kann. Hr.Vögele provoziert: Wenn der Kläger ach so gut ist, wieso er dann wohl noch immer keine Stelle gefunden habe? Vielleicht deswegen, weil er halt doch nicht so gut und die 2-jährige Einarbeitungszeit somit doch richtig ist? Alfons verweist auf 5 interne Vorstellungsgespräche, die er (vergeblich) geführt hat, und sein Anwalt stellt klar: Vielleicht bekam er deshalb keine Stelle, weil es verhindert wird? Als Beispiel führt er an, dass sein Mandant fließend spanisch spricht, er aber deshalb eine Absage bekommen hat, weil er angeblich kein Spanisch spreche. Gütliche Einigung? beE? Nein danke, aber der Kläger schlägt vor, man könne ihm ja eine geeignete freie Stelle (die er gleich konkret benennt) anbieten? Siemens lehnt ab. Nach 35 Minuten ist auch diese Runde vorbei.    GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(bt)

26.10.04: LAG: Heike W., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 8,Richter Hr. Kagerer,Siemens AG: Syndikus Bayer, PA Vögele , Vorgesetzter als Zeuge; Heike W. mit RA Bertoll als Vüllers-Vertreter

Richter: Gibt es für diesen Fall noch irgendwelche speziellen Besonderheiten? Nein, gibt es nicht. Oder doch: Hr.Bertoll erwähnt, Heikes Vorgesetzter (der anwesend ist sich aber wohlweislich still verhält) habe ihr schriftlich gegeben, dass sie wegen ihrer kürzlichen Rückkehr aus der Elternzeit und ihres Teilzeitvertrages für die Kündigung auserwählt sei. Auch ohne dies zu vertiefen stellt auch der Richter fest, eine Sozialauswahl habe wohl nicht stattgefunden. Heike ist übrigens 37 und hat 2 Kinder, was von Siemens bestritten war. Aber Heike erklärt glaubwürdig, doch, ja, sie sei sich da ganz sicher dass sie 2 Kinder hat... Diesmal dauert die Runde nur noch 10 Minuten.    GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(bt)


In allen 4 Fällen heute wird die Entscheidung der Kammer 8 um 18:00 Uhr bekanntgegeben, nach einer halbstündigen Beratung über alle 4 Fälle wird die Kammer abends um 18:00 schon sehnsüchtig erwartet vom „unersättlichen“ Publikum. In allen 4 Fällen lautet das Urteil übereinstimmend: Die Berufung wird zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen. Begründung: Die BR-Anhörung war nicht ordnungsgemäß, und zur Sozialauswahl ist Siemens seiner Darlegungslast nicht gerecht geworden, wurde einfach zu wenig gesagt. Gleiches gilt für die freien Stellen, die nicht lückenlos geklärt wurden.
(bt)

21.10.04: LAG: Susanna S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2, Richter Hr. Waitz und 2 Beisitzer;Siemens AG Hr.Vögele und Syn. Fr.Schäfer,Vorgesetzter Hr.K.; RAin Fr.Hans mit Susanna;Zuhörer 25,Dauer 40 min

Richter prüft die Formalien. Anträge werden gestellt. RI zur Klägerin: Sie haben das kurze Gespräch gehört von Hn. Vögele bzgl. gütlicher Einigung. (es ging hier um die Erläuterungen die Hr. Vögele gemacht hatte zu einem Kläger, der sich wohl einigen will). Klägerin: es gibt keine Einigung. RI: bei diesem Fall möchte ich etwas anders besprechen als im vorangegangenen Betriebliche Gründe Fr. Schäfer unterbricht und sagt, daß die Führungskraft da ist. Hr. Vögele holt den Vorgesetzten. RI. Zu den betrieblichen Vorkommnissen. Wir müssen uns das nochmal anschauen. Die Unternehmensentscheidung auf Geschäftsgebietsebene und die Zusammenfassung auf Geschäftsgebietsebene und die Synergieeffekte. Welche Auswirkungen hatte die Entscheidung auf die Abteilung. RI las einiges aus dem Schriftsatz vor. RI: möchte noch genauere Erläuterungen z.B. die unterschiedlichen Abteilungsbezeichnungen. Vorgesetzter: HW-Entwicklung wurde zurückgefahren und somit auch die Supportleistung. RI: wo steht das im Schriftsatz? Hr. Vögele: Das war eine Grundsatzentscheidung von CP...... (die Abteilung der Klägerin) Vorgesetzter: 50 Arbeitsplätze sind entfallen RI: war das so vorgegeben Vorgesetzter: Ja. Nach Portfoliobereinigung ergab sich diese Zahl. RAin: das ist numerisch nachvollziehbar oder vielleicht auch nicht, aber wieso ist der Arbeitsplatz der Klägerin entfallen. Aus der Anhörung ergibt sich das nicht. Wo ist die genaue Beschreibung, dass es gerade die Klägerin trifft. RI: man kann bei der Unternehmerentscheidung nicht genau nachvollziehen, wieso gerade der direkte Arbeitsplatz weggefallen ist. Fr. Schäfer: vielleicht kann der Vorgesetzte noch weiter ausführen. Vorgesetzter: Abteilung ist interner Dienstleister ....bestimmte Produkte wurden nicht mehr weiterentwickelt.... es gibt nur noch einige Schlüsselkunden RI will noch genaueres wissen Hr. Vögele: Es war eine Grundsatzentscheidung, Projekte wurden eingestellt, gestreckt usw. RI: es wird nicht dargelegt welche Schlüsselkunden es jetzt noch gibt. Es ist nicht einzeln dargestellt. Hr. Vögele: die Anforderungen an die Darlegung der wirtschaftlichen Auswirkungen sind zu hoch. Vorgesetzter: nochmals Ausführungen u.a. Auftragseingang 50-60% weniger. RAin: meine ursprüngliche Auffassung hat sich nicht geändert. Es gibt hier keine genauen Angaben, wieso der Arbeitsplatz der Klägerin betroffen ist. Fr. Schäfer: wenn es der Kammer so wichtig ist, dass man das noch genauer darlegen muss, benötigten wir eine neue Schriftsatzfrist. Die ursprünglichen Ausführungen in der BR-Anhörung waren sehr irreführend. Hr. Vögele: es ist genau ausgeführt worden, wieso der Arbeitsplatz entfallen ist. Vorgesetzter: nochmals Ausführungen was die Klägerin gemacht hat und weshalb sie ihren Arbeitsplatz verloren hat. RI: Im Schriftsatz gibt es eine Vergleichsperson Fr.D.... Es war aber bekannt, daß diese Kollegin später gehen würde und diese Kollegin ist als einzige bei der Auswahl übriggeblieben. Gegenseite bestreitet diese Ausführung. RI: Die Kündigungsfrist der Klägerin war aber noch nicht abgelaufen und man hätte sie dort wieder einsetzen können. Jetzt entsteht eine Diskussion wer hat die Arbeit jetzt gemacht und wieso. Ein Kollege hat die Arbeit übernommen, weil seine ursprüngliche Arbeit auch weniger geworden ist. RAin: Die Klägerin hat aber auch noch andere Tätigkeiten gemacht. Fr. Schäfer: die restlichen Aufgaben hat ein Ingenieur-Kollege übernommen und der hat Spezialkenntnisse. RI: zur Betriebsratsanhörung: Der BR hat einiges mitgeteilt bekommen. RI liest einiges vor. RAin: das sind nur allgemeine Ausführungen, keine gezielten Ausführungen über die Klägerin. Der Richter fasst nochmals zusammen und gibt dann die Ausführungen zu Protokoll. Zu den neuen Behauptungen der Gegenseite gibt die RAin zu Protokoll, dass sie diese Ausführungen vorsichtshalber mit Nichtwissen bestreitet. RAin will auch keine neue Schriftsatzfrist. Kurze Unterbrechung zur Beratung 11:10 RI nach Beratung: Die Gewährung einer Schriftsatzfrist wird zurückgewiesen. Mündlicher Vortrag beinhaltet das gleiche, was auch im Schriftsatz steht. Termin zur Verkündung einer Entscheidung 18.11. 9:15  GEWONNEN
(bb)

21.10.04: LAG: Roland S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 2, RI Waitz; Siemens AG: Syndika Schäfer (BayME), Hr.Vögele (ICN PA); RA Fr.Hans mit Kläger persönlich;

1.Bericht
Die Formalien der Rechtsmittel werden geprüft, es gibt keine Fristprobleme. Anschließend bietet Hr. Vögele als Vergleich die beE mit entsprechenden Details an. RA Hans will dies aber nicht weiter diskutieren. Der RI möchte 2 Punkte ansprechen, die Betriebsratsanhörung und die betrieblichen Gründe der Kündigung. Aufgrund der BR Anhörung hatte das Arbeitsgericht die Kündigung für nichtig erklärt. Die Siemens AG hatte in den Schriftsätzen dargelegt, daß keine Sozialauswahl durchgeführt wurde, weil (wie schon so oft) angeblich keine vergleichbaren Personen in einem Betrieb mit rund 12000 Mitarbeitern gefunden wurden. In der BR-Anhörung hingegen teilte man dem Betriebsrat mit, daß eine Sozialauswahl durchgeführt wurde. Der RI fragt die Beklagte nach einer Erklärung für diesen Widerspruch. Syndika Schäfer meinte, dies sei ein Irrtum in der BR-Anhörung gewesen und eierte noch etwas herum. Hr. Vögele versuchte auch noch eine konfuse Erklärung. Er war damals noch nicht Personalleiter. Die Vorgesetzen hatten mit der PA gesprochen und damals wurde die BR-Anhörung wohl im untechnischen Sinne(??) ausgeführt und unglücklich formuliert. Es waren damals so viele Mitarbeiter betroffen, so daß die BR-Anhörung untechnisch und im Schnellverfahren formuliert wurde. Als der RI eine Zusammenfassung dieser "brillanten" A usführungen der Beklagten zu Protokoll nehmen wollte, war er etwas ratlos und bat um Hilfe. In etwa ging dann zu Protokoll: "Die Vorgesetzten haben mit der PA gesprochen. Die Information an den Betriebsrat erfolgte wohl nicht technisch juristisch". RA Fr. Hans entgegnete "dies war kein substanzierter Vortrag des Irrtums." Danach ging man (wohl besser) zu den betrieblichen Erfordernissen der Kündigung über. Laut Siemens wurden die Arbeiten des Klägers nach Bruchsal verlagert. Der Kläger führt aber aus, daß er seine Arbeiten an 3 Kollegen übergeben hat und die Arbeiten in München weitergeführt wurden. Syndika Schäfer meinte daraufhin, nur Restarbeiten wurden an die 3 Personen (!) übergeben, in der Substanz sei die Arbeit nach Bruchsal verlagert worden. Auf die Frage des Richters ob es noch sonstige Punkte gäbe, antwortete nur RA Fr. Hans. Nach RA Fr. Hans sollte die Kündigung bereits an der BR-Anhörung scheitern, außer das Gericht gibt einen Hinweis worüber noch Ausführungen sinnvoll wären. Ansonsten möchte sie keine Zeit verschwenden.
Entscheidungsverkündung: 18.11.04 09:15:  GEWONNEN
(gk)

2.Bericht
Einleitungsworte des Richters. RI: Wir möchten uns die Anhörung des BR anschauen und auch nach der Sozialauswahl schauen Der BR hat andere Informationen als das was im Verfahren gesagt wurde (d.h. in der Anhörung steht eine Sozialauswahl wurde durchgeführt). Im Schriftsatz steht, daß beim Kläger keine Sozialauswahl erforderlich war, weil er nicht vergleichbar ist. Fr. Schäfer: es handelte sich um einen Irrtum bei der Anhörung. Sie versuchte noch weitere Erklärungen, aber es wurde nichts Genaues gesagt. Auch Hr. Vögele versuchte aufzuklären......... es sei alles eine Frage der Formulierung. RI: man hätte das doch alles dem BR mitteilen müssen. Hr. Vögele: es waren sehr viele Mitarbeiter und man hatte nicht die Zeit.......die jeweiligen Vorgesetzten wurden angesprochen.....technisch, juristisch wären die Aussagen nicht ganz korrekt..... RAin: das sind keine substanziellen Erklärungen RI: Die Tätigkeit ist nach Bruchsal verlagert worden und zum Kläger: können sie dazu etwas sagen. Kläger: Tätigkeit wurde an drei andere Kollegen übergeben, alle arbeiten noch in München bzw. ein Kollege hat kurz danach eine VB unterschrieben. RAin: Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Tätigkeit in München. Fr. Schäfer: Wir haben dazu Stellung genommen. Die Kollegen haben geringe Aufgaben übernommen, der Rest ist nach Bruchsal gegangen. RAin: Meiner Meinung nach muß das ganze schon an der BR-Anhörung scheitern, alle anderen Erklärungen sind reine Zeitverschwendung. RI: bzgl. Weiterbeschäftigung und anderer Stellen wurde schriftsätzlich alles ausgeführt.
Termin zur Entscheidungsverkündung: 18.11. 9:15  GEWONNEN
(bb+rs)

21.10.04: LAG: Ludmilla S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 4, RI Burger mit 2 Beisitzern; Siemens AG: Syn.Bayer (BayMe);Ludmilla mit RA Vüllers und RA Berthold;Zuschauer 3

Ich hatte das Gefühl RI Burger war ein bißchen enttäuscht weil wir am Anfang nur 3 Zuschauer und später sogar nur zwei Zuschauer waren, wobei ein Zuschauer der Vorgesetzte von Ludmilla war. Auf seine diesbezügliche Frage weswegen, gab RA Vüllers die Auskunft: "Das es zwei parallele Verhandlungen in einer neuen Kammer gäbe." Es wurde festgestellt, dass die Schriftsätze Form und fristgerecht eingereicht wurden. Ludmilla ist kleiner Jubilar (20 Jahre Siemens), Syndikus Bayer hat wieder die Excel-Liste mit den geschwärzten Namen vorgelegt und dieses mal sogar ein Anschreiben, woraus hervorgeht, mit was Hr. Ganswindt einverstanden war. RI Burger las das Anschreiben vor, es handelt sich, um die zu kündigenden Jubilare mit mehr als 20jähriger Siemens Zugehörigkeit. RA Vüllers bezweifelte, daß Anschreiben und die Excel-Liste zum Zeitpunkt der Kündigungen bereits existiert haben. RI Burger wollte wissen: "Ob es die Möglichkeit einer gütlichen Einigung gibt?" Syndikus Bayer bot verlängerte beE + Abfindung an. Ludmilla lehnte ab.
Der Entscheidungsverkündungstermin ist am Donnerstag, 28.10.04 um 9.00 Uhr. GEWONNEN
(gz)

13.10.04: LAG: Wolfgang B., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 7, Richterin Frau Reuss;Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele, Vorgesetzter Hr. K;RA Kanz, Kläger persönlich; 11 Zuschauer, Dauer 20 min

1.Bericht
Auf die Einleitung der Richterin zu Fristen und Anträgen folgt - wie üblich - die Behandlung der Betriebsratsanhörung, insbesondere zur Sozialauswahl. Für Wolfgang als Dipl.Ing.(FH) ist allein aufgrund dieser Ausbildung eine generelle Vegleichbarkeit mit anderen Mitarbeitern im Betrieb gegeben. Die Richterin wundert sich, was man angesichts von Wolfgangs 12/24/36 Monaten Einarbeitungszeit in andere Tätigkeiten mit Berufsanfängern oder anderen Neueinsteigern bei Siemens macht. Die Möglichkeit eines finanziellen Vergleichs wird ohne Nennung von Details kurz erwähnt und abgelehnt. Etwas ausführlicher geht es dann um die beE. Herr Vögele nennt die 80% Vermittlungsquote der beE und erläutert das unveränderte Angebot entsprechend der Betriebsvereinbarung vom Februar 2004. Angeblich sei die beE auch ein besseres "Entree" bei einer neuen Stelle als ein gewonnener Kündigungsschutzprozess. Die Richterin fragt nach internen Bewerbungen des Klägers. Dieser vermutet aber, dass diese prinzipiell zurückgewiesen wurden, was von Herrn Vögele mit dem Hinweis dementiert wird, es habe auch erfolgreiche interne Stellenbesetzung von Gekündigten gegeben. Allerdings seien Führungskräfte bei Prozessierenden eben skeptisch (das schlechte "Entree" wird wieder zitiert). Laut Richterin sollte der Kläger sich auch weiterhin intern bewerben, um so die Herbeiführung einer Lösung zu fördern. Laut RA Kanz sollte hingegen auch Siemens interne Ausschreibungen bevorzugt mit Gekündigten besetzen, was vor 25 Jahren auch noch so gemacht worden wäre. Für Herrn Vögele auf Grund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen kein Argument. Die Richterin bedauert die verfahrene Situation. Einerseits ist ein Gekündigter, der jetzt nach Klage noch in die beE geht, in jedem Fall ein verbranntes Kind, andererseits ist es auch keine gute Perspektive, nur aufgrund einer erfolgleichen Klage beschäftigt zu werden. Jetzt kommt noch ein ganz anderer Aspekt ins Spiel, womit auch wir unser Fett abbekommen. Syndikus Bayer weist vorwurfsvoll darauf hin, dass es noch nie da war, dass sich in einer solchen Situation Mitarbeiter im Internet zusammenschließen und dafür sorgen, dass die Prozessberichte für jeden weltweit (!) nachzulesen sind. Die Richterin meint, dass dies zumindest die Prozedur nicht vereinfacht und die Fronten eher verhärtet habe. Aber diese Tatsache sei nun mal jetzt nicht mehr zu ändern. Natürlich sehen sowohl Berichterstatter als auch so mancher Leser dies anders und selbstverständlich enthält der Bericht auch diese Kritik. übrigens wurde die Einschränkung der Berichterstattung schon zu Beginn der Verhandlungen von einer AUB-Betriebsrätin gefordert. Ein Gewerkschafter gibt natürlich viel auf das, was ihm die AUB sagt. Entscheidungsverkündung am 27.10. um 09:15.  GEWONNEN
(pl)

2.Bericht
Der Kläger W.B. war zum Zeitpunkt der Kündigung 47 Jahre, mehr als 15 Jahre in der Firma und als HW-Entwickler beschäftigt. Auch hier stellt sich für die Kammer, wie in all den anderen Verfahren, die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der BR-Anhörung unter verschiedensten Gesichtspunkten und der Sozialauswahl. Auch Einarbeitungszeiten von 24 und 36 Monaten sind für das Gericht nicht plausibel dargelegt. Hr. Vögele wiederholt seine beE-Platte und seine Bedenken, daß Führungskräfte ein ungutes Gefühl haben könnten Kündigungsschutzkläger aufnehmen zu müssen. Als der Kläger nach seinen Bewerbungsaktivitäten befragt wurde, bestritt Hr. Vögele den Eindruck von W.B., daß gekündigte Kläger grundsätzlich abgelehnt werden. Dann wurde noch allgemein über die schwierige wirtschaftliche Situation gejammert und daß es auch bei Siemens nicht mehr wie früher sein kann. Syn. Bayer begab sich schließlich noch auf einen Schauplatz, der ihn offensichtlich besonders ärgert. Syn. Bayer, selbst nie um eine Provokation (gegenüber den Klägern) im Gerichtssaal verlegen, beklagt sich über das Netzwerk NCI und die Prozessberichte, die weltweit im Internet kommuniziert werden. Die vorsitzende Richterin meinte hierzu, die Berichte seien kein glückliches Vorgehen für die SAG und die Kläger, da sich dadurch die Fronten weiter verhärtet haben. Allerdings wolle sie hier auch nicht diskutieren, wer den ersten Stein angestoßen hat ...... Verkündungstermin: Mi 27.10.04 9:15
(gk)

Anm.des Autors:
Prozessberichterstattung ist aus gutem Grunde öffentlich (Europäische Menschenrechtskonvetion, Artikel 6), nämlich um geheime und ungerechte Schnellprozesse wie es sie schon in unseliger vergangener Zeit gegeben hat, und heute glücklichereweise in unserem Lande nicht mehr gibt, mit Sicherheit zu unterbinden. Die Öffentlichkeit ist quasi das vom Gesetzgeber instanzierte Kontrollorgan für die Rechtssprechung. Ein anderes gibt es nämlich nicht. Die Siemens AG könnte die ganze Berichterstattung mit einem Schlag beenden: Sie kann einfach die LAG Prozesse zurückziehen. Dann gibts auch nichts mehr zu berichten.

(sp)

13.10.04: LAG: Elisabeth S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 7, RI Fr.Reuss; Siemens AG: Syn.Bayer (BayMe), Hr.Dr.Everts (ICM PA),Vorgesetzter;RA Kanz;Zuschauer 12

Diese Verhandlung war nicht im Internet angekündigt. Dem "zu spät" gekommenen Zuschauer entging dadurch ein Teil der Verhandlung und weshalb hier 2 Aktenzeichen (7 Sa45/04 und 7Sa250/04) verhandelt wurden. Angesprochen wurde unter anderem die kurze Zeit (1 Woche) für die Betriebsratsanhörung bei der Massenentlassung. Hier versuchte Syn. Bayer zu beschönigen, daß die BR Widersprüche trotzdem Spitze und außerdem die Betroffenen schon vorher bekannt waren. Die SAG benutzte in den Schriftsätzen offensichtlich auch 4 und 5 jährige Einarbeitungszeiten als Argument für die Kündigung. Damit hatte die Kammer auch ihre Probleme. Man fragt sich, wie unter solchen Umständen jemand von außen eingestellt werden kann. Schließlich griff Syn. Bayer noch in die Schlammkiste und versuchte durch abfällige Beurteilung der Tätigkeit von E.S. als Führungskraft, diese zu provozieren. Dies wäre ihm eventuell auch gelungen, wenn RA Kanz der Klägerin nicht davon abgeraten hätte.
Verkündungstermin: Mi 27.10.04  9:15  GEWONNEN
(gk)

07.10.04: LAG: Ernst K. Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 4, Vors.am LAG Richter Hr. Burger,2 Beisitzer; Siemens AG:Syn.Bayer;Kläger vertreten durch Herrn Rechtanwalt Müller;Dauer 20 min.
Urteilsverkündung am Ende des Sitzungstages: Berufung zurückgewiesen: GEWONNEN,REVISION NICHT ZUGELASSEN
(ek)

07.10.04: LAG: Peter L., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 3,Richter Hr.Dr.Rosenfelder,2 Beisitzer; Siemens AG: Hr.Dr.Friedrich von BayMe, Hr.Vögele von der PA ; RA Kanz ; Zuschauer: 14

1.Bericht
Vorgesetzter Hr. F. war ebenfalls anwesend. RI Dr.Rosenfelder stellte die Richtigkeit der Schriftsätze fest und erläuterte den Sachverhalt wie es zur Kündigung kam sehr ausführlich. RI wollte wissen, was die 60 % sind, die entfallen sind (z. B. Produkte oder Entwicklungsaufwand). Hr. F. erläuterte die 60 %. RI meinte: "Die Erläuterung kann stimmen, wurde so aber dem BR nicht mitgeteilt." Das der Kläger mit niemandem vergleichbar sein soll, ist schwer zu glauben und auch die lange Einarbeitungszeit ist nicht nachvollziehbar. Dr. Friedrich warf ein, dass die Sozialauswahl falsch interpretiert worden sei. Zitat RI: "Ich habe das Gefühl die Sozialauswahl wurde abgeschafft, da das Argument der nicht Vergleichbarkeit auch bei Assistenten, Sekretärinnen etc. angewandt wird. Kein Unternehmen sollte Ressourcen so verschwenden." Beschluss: Termin zur Entscheidungsverkündung am 21.10.04, 14.00 Uhr. Nach einer etwa 10 minütigen Pause ging es mit Kollege Arnold weiter.  GEWONNEN
(gz)

2.Bericht
Es gibt eine Einleitung des Richters bzgl. Fristeneinhaltung, die Anträge werden gestellt und es wird gesagt um was es heute geht. Ri erzählt, was der Kläger alles gemacht hat und sagt auch, dass es sehr genaue Ausführungen der unternehmerischen Entscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers gibt. Peter ist Anlagenbetreuer. 60% sind entfallen, 40% machen die KollegInnen. Richter fragt Syn.: was ist denn da entfallen? Vorgesetztem: Es gab einen Leitungsbeschluss, dass man die Betreuung usw. der Anlagen reduzieren muss. Ri zu Vorgesetztem: Was bedeutet das denn? Ich kann das nicht nachvollziehen. Vorgesetzter: Das Kaufbudget wurde reduziert. Es gibt nichts zu implementieren usw. usw. RI: Wir können das auch lt. Schriftsatz nicht richtig nachvollziehen Betriebsratsanhörung: RI: wenn wir mal schauen, was der BR so vorgetragen bekommen hat, das ist nicht sehr viel. Ein BR muß das ja überprüfen können, was er vorgetragen bekommt und daher muß er genauestens informiert werden. Syn.: Bei der Menge konnte man nicht so genau sein, in Anbetracht der Zeit. -Selber schuld, was soll das- RA: es wurde zwar vieles vorgetragen, aber nichts Genaues zu dem einzelen Arbeitsplatz. RI: das ist spiegelbildlich. Der BR hatten aber die gleichen Probleme wie der Arbeitgeber. RI: Wieso hat man sich nicht die Zeit genommen? Hatte man Angst, daß man noch mehr Jubilare bekommt? Soziale Auswahl: RI: da haben wir die andere Hauptproblematik Der Kläger ist staatlich geprüfter Elektrotechniker und ist nicht vergleichbar. Das ist sehr zweifelhaft. Wo haben Sie denn und wie haben Sie denn gesucht. Das ist eine heikle Frage. RI: es gibt eine unterschiedliche Darlegung zwischen Schriftsatz und Anhörung. Ri zu Vorgesetztem: Es sind doch Kollegen verblieben und der Kläger ist nicht vergleichbar. Vorgesetzter: Das ist so eine Sache mit der Vergleichbarkeit. Daraufhin erklärte der Richter, wie das zu sehen ist. Vorgesetzter: die anderen haben Spezialkenntnisse?????? RA sprach nochmals die Einarbeitungszeiten an. Das kann ja wohl nicht sein, dass es so lange dauern soll, wie es in den Schriftsätzen steht. Hr. Vögele stellte hier nochmals seinen Standpunkt dar. Ri und RA erklärten daraufhin, dass sie auch unterschiedlich eingesetzt werden könnten. Sie würden es sich schon zutrauen innerhalb eines halben Jahres vom Arbeitsrecht zum Strafrecht zu wechseln. Syn. und Hr. Vögele bezweifelten dies allerdings, da es ja bei Siemens ganz anders sei. Ri nochmals: also das mit den Einarbeitungszeiten, das kann doch nicht sein. Was machen Sie denn, wenn ein Kollege/Kollegin weggeht, dann kann man einen Test 2 Jahre lang nicht laufen lassen. Hr. Vögele sagte daraufhin wieder, dass die KollegInnen höher spezialisiert sind und nicht so einfach zu ersetzen sind. RI: das ist doch kein Grund und ich habe den Eindruck, da wurde die Sozialauswahl einfach abgeschafft. Ri fragte den Kläger: was haben Sei denn gearbeitet. Kläger erzählte, was er getan hat Ri fragte auch: haben sie auch andere Arbeiten gemacht, haben Sie andere Kollegen vertreten können und so weiter. Kläger erzählte, wie es so war. Ri zu Vorgesetztem: Stimmt das so. Vorg. Im Prinzip schon.....?! Man hat Arbeit liegengelassen oder man hat sich außerhalb oder auch intern Hilfe geholt. RI: wenn bei Ihnen von den hochspezialisierten 10.000 MA jemand ausfällt, müssen sie sich von außerhalb Hilfe holen?????? RI: Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist hier zweitrangig. Dann wurde vom Richter gefragt ob noch etwas vorzutragen sei. Das wurde verneint. Ri nochmals zum Kläger: Werden Sie weiterbeschäftigt? Der Kläger sagte nein und daraufhin fragte der Richter: was machen Sie denn? Kläger: private Weiterbildung. Daraufhin der Ri zu Hn. Vögele: Diese Resource wird nicht richtig genutzt. RI zu Syn. und Hn. Vögele: Man müsste doch mal nachsehen, ob man die Kläger/Innen nicht doch einsetzen könnte, man sollte die Arbeitskraft nicht vergeuten. Termin zu einer Entscheidungsverkündung: 21.10.04 14:00 Uhr  GEWONNEN

07.10.04: LAG: Arnold S., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 3,Richter Hr.Dr.Rosenfelder,2 Beisitzer; Siemens AG: Hr.Dr.Friedrich von BayMe , Hr.Vögele von der PA ; RA’in Fr.Kempf ; Zuschauer: 20

1.Bericht
Bei Arnold war Hr. H. als Fachsegmentleiter anwesend.Die OEM-Koordinierung sollte nicht mehr Weiterentwickelt werden nur die bereits fertigen Produkte werden noch koordiniert. Damit wurde der Wegfall des Arbeitsplatzes begründet. Auch hier wird die magere BR-Anhörung als Problem gesehen. Vergleichsperson ist ein Hr. M., welcher als Vergleichsperson nicht vergleichbar ist. RI: "Wenn eine Vergleichsperson 10 Jahre die gleiche Arbeit macht, kommt es nicht darauf an, ob ein Kollege, der von der sozial Auswahl her stärker ist, eine Einarbeitungszeit braucht oder nicht." Die beE oder eine Abfindung wurde angeboten und abgelehnt. Gericht zog sich für 1 Minute zur Beratung zurück.Beschluss: Termin zur Entscheidungsverkündung am 21.10.04, 14.00 Uhr. Zum Abschluss meinte RI Rosenfelder an das Publikum gewandt noch: "Bei manchen Prozessberichten habe ich das Gefühl, als ob ein Aufnahmegerät mitgelaufen sei, so authentisch wie die Berichte auf der NCI-Homepage stehen." Es darf bei Gericht nur mitgeschrieben werden, Aufnahmegeräte sind nicht erlaubt.(Anmerkung: Der Verfasser macht sich Notizen)
(gz)

2.Bericht
Ri machte wieder die verschieden Einleitungen bzgl. Fristen, Tätigkeit des Kläger usw. Kläger ist Softwareentwickler (Dipl.Ing. FH) Kläger durfte sich zu seiner Tätigkeit äußern. Er hatte in der Entwicklung mit OEM- Produkten zu tun. Daraufhin erläuterte der Vorgesetzte, daß der Kläger während der Entwicklung bis zur Produktfreigabe tätig war. Mit dem Wegfall der Neuentwicklung ist auch der Arbeitsplatz des Klägers entfallen. Der Kläger erwiderte darauf, dass sein Arbeitsschwerpunkt bei der Produktfreigabe und der Zeit danach war. RI: Auch hier haben wir das Problem mit der BR-Anhörung. Sozialauswahl: Sozialauswahl wurde durchgeführt, aber die einzige vergleichbare Person wurde herausgenommen. RI: wieso ist dieser nicht mit dem Kläger vergleichbar? Syn. Konnte so schnell nichts sagen, hat nur in den Unterlagen geblättert. Ri blätterte im Schriftsatz und sagte: Er hat die Kenntnisse nicht. Das konnte ich mir ja auch denken. RI: Wir haben Problem mit der Darstellung der Abteilung und was der Kläger gemacht hat. Was sind denn jetzt die Kenntnisse die der einzelne nicht hat bzw. nicht mehr hat? Vorgesetzter versuchte zu erklären, wer welche Kenntnisse hat und wieso die Vergleichsperson die Tätigkeit weitermachen durfte usw. RI: man muß auch den Sand im Getriebe hinnehmen, auch bzgl. der Einarbeitungszeit. Vorgesetzter machte nochmals Ausführungen zu der Einarbeitungszeit. Ri der Kläger hat doch einen Routinevorsprung. Hr. Vögele schaltete sich daraufhin ein und sagte, das kann man hier nicht so sehen. Ri zu Hn. Vögele: Den wollen Sie nicht anerkennen. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit RI: wenn sie ihr System so nicht im Griff haben, dass sie es später noch dokumentieren können, ist das ein Problem. Richter verwies nochmals auf die diversen Schreiben und Äußerungen der Hrn. Bellmann und Kasch dass niemand aus dem Kreis der „Aussortierten“ auf freie Arbeitsplätze eingesetzt werden darf und sagte: So was würde ja das Kündigungsschutzgesetz auf den Kopf stellen. Ri zu Kläger: was machen Sie jetzt? Kläger: eine isolierte Aufgabe aus dem früheren Aufgabengebiet. RI: wie lange geht das noch und was dann? Ri zu Hn. Vögele: Was sie über die beE machen, das können Sie ja auch außerhalb machen. Muss denn jedes Mal der Umweg über die beE gehen??? Ri : wenn ich in der Situation der Kläger/Innen wäre, ich würde mir das nicht antun. Ich würde mir was anderes suchen. „Ja, wenn das so einfach wäre.“ Dann kam der Richter auf das Protokoll. Er sagte, wir haben uns schon überlegt, ob wir noch ein Protokoll schreiben sollen oder eins der drei angebotenen Protokolle aus dem Netz nehmen. Aber das wäre juristisch nicht ganz o.k. Die Berichte sind aber so genau, dass wir uns schon überlegt haben, ob da nicht ein Aufnahmegerät mitläuft. Wenn wir dass feststellen sollten, wäre das nicht o.k. Anmerkung der Verfasserin: Ich, für meinen Teil habe diese Berichte immer nur anhand von persönlichen Aufzeichnungen gemacht. Termin zur Einscheidungsverkündung: 21.10.04, 14:00 Uhr GEWONNEN
(BB+AS)

07.10.04: LAG: Odile P., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 3,Richter Hr.Dr.Rosenfelder,2 Beisitzer; Siemens AG: Hr.Dr.Friedrich von BayMe, Hr.Vögele von der PA ; RA’in Fr.Kempf ; Zuschauer: 22 .

1.Bericht
Als letzte kam die Kollegin Odile zur Verhandlung ebenfalls mit RA'in Fr. Kempf. Auch bei Odile war derVorgesetzte IT-Fachsegmentleiter Hr. P. anwesend, sowie 22 Zuschauer und damit war der Sitzungssaal voll. RI meinte: "Auch hier ist die BR-Anhörung dünn (zu pauschal), die BR-Anhörung muss Einzelfall bezogen sein. " Odile ist wieder mal ein Unikat, da sie mit niemandem vergleichbar sei. BR hat 60 Vergleichspersonen genannt. Zum Schluss kam vom RI noch die Frage: "Ob die Firma mal wieder ein unmoralisches Angebot machen will?". Gericht zog sich zur Beratung zurück und war noch schneller als bei Arnold wieder im Sitzungssaal. Beschluss: Termin zur Entscheidungsverkündung am 21.10.04, 14.00 Uhr. GEWONNEN
(gz)

2.Bericht
Wieder gleiche Einleitungsworte des Richters. Klägerin ist Softwareentwicklerin bei IT. IT ist ein interner Dienstleister der SAG. Klägerin erzählte, was sie getan hat und wo sie eingesetzt war. Es gab dann eine rege Diskussion, wieso die Arbeit der Klägerin weggefallen ist. Der Vorgesetzte sagte, die Arbeit ist entfallen, weil die betriebswirtschaftliche Seite kein Geld mehr hatte, die fachliche Seite aber schon noch Aufgaben vergeben wollte. Es gab hier wohl unterschiedliche Darstellungen zwischen SAG und Klägerin. Ri. BR-Anhörung: die ist ja gegenüber anderen sehr dürftig und zeigte der Gegenseite die wenigen Seiten. Ri. Nach den schriftsätzlichen Vorgaben kann die Kammer das schon nachvollziehen, in der BR-Anhörung ist hier aber nichts zu finden. Vögele: der BR wurde ja vorher schon informiert. Durch den Interessenausgleich und die Kapazitätsanpassung war er ja schon bestens informiert. Ri. Der BR muß aber in der Anhörung genauestens informiert werden. Sozialauswahl: Hier haben wir wieder die wohlbekannten Gründe und zur Klägerin: Sie sind ein Unikat. Für Sie ist das vielleicht ein Lob, aber beim Kündigungsschutzprozess ?? Auf Seite 12 des Schriftsatzes steht, dass eine Sozialauswahl nicht erforderlich war.????? Weiterbeschäftigung: Es gibt zahlreiche Job-Nr., hat die Beklagte sich wirklich bemüht die Klägerin unterzubringen?? Hr. Vögele sagte daraufhin dass sich die Kläger/innen nicht intensiv bewerben würden, um untergebracht zu werden. RI: es gab eine Job-Nr. die erst nicht nachvollziehbar war und jetzt doch plötzlich nachvollziehbar ist????? Ri bei der Betrachtung der Aktenberge: Arme Bäume und Wälder. Ri fragte noch nach gütlicher Einigung. Es gibt keine und auf Nachfrage bei der Klägerin: auch wenn es ein unmoralisches Angebot wäre, nein. Termin zur Entscheidungsverkündung: 21.10.04 14:00 Uhr GEWONNEN
(BB+OP)

06.10.04: LAG: Chris Ue., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 10, Richter Hr. Moeller;Siemens AG:Hr.Käsberger(ICM PA),Vorgesetzter Hr.T.;RA Riechers, ca. 20 Zuschauer, Dauer ca. 40 Minuten. Nach beiderseitiger Stellung der Anträge sagt der vorsitzende Richter, dass es um folgende Punkte gehe:
1. Anhörung des Betriebsrates
2. Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz
3. Sozialauswahl
Anlage 2 der Anhörung sei zu vergleichen mit S.8-10 des Schriftsatzes der Beklagten. Die Beklagte verneint die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einen anderen Arbeitsplatz. Diesbezüglich äussert die Beklagte Zweifel an der persönlichen Qualifikation bzw. Leistungsfähigkeit von Chris ("theoretisch ja, Umsetzung nein!"). Sein Vorgesetzter schlägt in die gleiche Kerbe und zeigt sich erbost darüber, dass er sich mit Kollege 0815 vergleicht, dem er "nicht das Wasser reichen könne". Chris widerspricht entschieden und sagt, dass er Kurse besucht hat, Projekte erfolgreich abgeschlossen hat und auch in der Vergangenheit erfolgreich für die Beklagte gearbeitet hat. Schliesslich merkt der vorsitzende Richter noch an, dass auch in diesem Falle noch Greifswald im Raum stünde.
Termin zur Entscheidungsverkündung: 20.10.04, 9:00 Uhr GEWONNEN
(ab)

06.10.04: LAG: Klaus W., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 9,Richter Hr.Dr.Dunkl,2 Beisitzer; Siemens AG: Syndikus Bayer,Hr.Vögele von der PA; RA Riechers; Zuschauer: 20.

Als erster wurde Klaus verhandelt. RI Dr.Dunkl zählte mögliche Punkte für eine Kündigung auf, allerdings ist die BR-Anhörung nicht ausreichend.Bei Kollege Klaus ist die Frage der Unkündbarkeit zu klären. RI las Paragraphen vom Kündigungsschutzgesetz, in welchen Fällen auch Unkündbare gekündigt werden können, vor. Hr. Bayers Argumentation wollte auf eine Teilbetriebs-Schliessung hinaus laufen. RI fragte nach, ob es eine Stilllegung der betrieblichen Arbeit gibt? RA Riechers stellte fest, dass es die Entwicklungsstelle noch gibt. RI: "Eine Teilbetriebs-Schliessung könnte man eventuell noch sehen, wenn die ganze Abteilung weggefallen wäre. Die Teilbetriebs-Schliessung muss mit dem Wegfall der Arbeit konform gehen." RI wollte wissen, ob immer nur die Arbeitnehmer zu einem Kompromiss bereit sein müssen, oder auch der Arbeitgeber zu einem Kompromiss bereit wäre, sprich ob der Arbeitnehmer auch ohne Urteil wieder integriert wird? Hr. Bayer schiebt die Zusammenlegung von Com in den Vordergrund. Man weiss nie was kommt. Das Gericht zog sich für ca. 5 Minuten zur Beratung zurück. Danach wurden die Anträge gestellt.
Beschluss: Termin zur Entscheidungsverkündung am 20.10.04, 9.00 Uhr. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(gz)

06.10.04: LAG: Christine W., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 9,Richter Hr.Dr.Dunkl,2 Beisitzer; Siemens AG: Syndikus Bayer,Hr.Vögele von der PA; RA Riechers; Zuschauer: 20.

Danach wurde Christine verhandelt, auch hier wurden die Schriftsätze Form- und Fristgerecht eingereicht. RI verwies bei der Unkündbarkeit auf das Was er vorher gesagt hatte. Hr. Bayer gab zu, das die Frist für die BR-Anhörung möglicherweise zu kurz war. Hr. Bayer bot die beE an. Das Gericht zog sich für ca. 1 Minute zur Beratung zurück. Danach wurden die Anträge gestellt. Beschluss: Termin zur Entscheidungsverkündung am 20.10.04, 9.00 Uhr. Die Verhandlung dauerte ca. 10 Minuten. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(gz)

06.10.04: LAG: Robert.P., Kündigungsschutzklage LAG
Kammer 9, Richter Hr.Dr.Dunkl,2 Beisitzer; Siemens AG: Syndikus Bayer,Hr.Vögele von der PA; RA Riechers; Zuschauer: 20.

Zum Schluss wurde Robert verhandelt. RI las die BR-Anhörung vor und meinte: "Auch in diesem Fall würde er sich nur wiederholen." Das Gericht zog sich für ca. 1 Minute zur Beratung zurück. Danach wurden die Anträge gestellt.Beschluss: Termin zur Entscheidungsverkündung am 20.10.04, 9.00 Uhr. Die Verhandlung dauerte ca. 5 Minuten. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(gz)

30.09.04: LAG: Wolfgang W.H: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 4 RI Burger, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Käsberger (ICM PA), RA Vüllers, RA Bertoll, 20 Zuschauer, Dauer ca. 30 Minuten

1.Bericht
Das Verfahren beginnt etwas verspätet, da ein ein Ersatzlaienrichter geladen werden musste. RI klärt die Parteien auf, das der Laienrichter bis vor 2 Jahren bei Siemens tätig war, jetz im Ruhestand ist und in die Sache nicht involviert war. Die Parteien akzeptieren diesen Laienrichter. RI stellt die Zulässigkeit der Berufung und den termingerechten Eingang dieser fest.
Es werden die Bertriebsratsanhörung, die Sozialauswahl und der Arbeitsplatzwegfall diskutiert. Da W.H. seit mehr als 20 Jahren bei der Firma ist, vermisst RA die Zustimmung des Bereichsvorstandes für seinen Mandanten. Syndikus Bayer betont, das es diese sehr wohl gibt und verweist auf eine Anlage. Der RI sucht diese raus und liest sie vor - es handelt sich um Kopien von E-Mails, die gefaxt wurden mit dem Namenszug Lamprecht tragen. Inhaltlich wird darin aber nur von 14 Küdigungskandidaten gesprochen. Syndikus Bayer erklärt, dass Hr. Lamprecht sehr wohl die Namen der Kandidaten kannte, informiert von Hrn. Müller (ICM PA Leiter). RI scheint amüsiert "so locker informell wird das gehandhabt?". Zu den Erörterungen des Arbeitsplatzwegfalls fällte der RI die Bemerkung "bisschen schwach". Weiters wird über die Monaden und Monadenhaftigkeit (?) diskutiert. Mit Verweis auf eine mögliche gütliche Einigung - Abfindung oder beE - , welches vom Kläger mit Begründung abgeleht wird und der Frage eines weiteren Vortrags wird die Sitzung geschlossen. Entscheidungsverkündung: 7.10. 9:00 GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(al)

2.Bericht
Seine SAG-interne Ausbildung sei, laut RA, zwar intern weithin anerkannt, und solche Leute würden teilweise bis in den AT-Kreis aufsteigen, extern sei eine solche Laufbahn hingegen "schwer zu verkaufen". W.H. bezeichnete die beE dann sehr treffend als "Rutschbahn" in die Langzeitarbeitslosigkeit. Leider wies er auf seine über 100 erfolglosen Bewerbungen hin, und fragte den RI, ob er diese "im Outlook" sehen wolle(!). Der RI verneinte dies natürlich. Ansonsten nichts Wesentliches. Entscheidungsverkündung 07.10.04 GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(mk)

30.09.04: LAG: Michael M.He: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 4 RI Burger, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Geis (ICN PA), RA Vüllers, RA Bertoll, 20 Zuschauer, Dauer ca. 30 Minuten

1.Bericht
RI stellt die Zulässigkeit der Berufung und den termingerechten Eingang dieser fest. Es werden die Sozialauswahl, die Bertriebsratsanhörung und der Arbeitsplatzwegfall diskutiert. Bei der Sozialauswahl wundert sich der RI, dass die Gruppe dafür nur aus 3 Personen besteht, wo es doch bei Siemens in der Hoffmanstr. ca 8000 Mitarbeiter - wie man sich nach einer Diskussion einigt - gibt und niemand aus der Gruppe der Elektroingenieure, Informatiker von den FHs, UNIs, etc. vergleichbar ist und es jedesmal eine Einarbeitungszeit von 12- 24 Monate dauert. Die Geküdigten haben sich doch in ihren Berufsleben von einen Projekt zum anderen eingearbeitet. Ausserdem fragt der RI die Berufungskläger, ob sie der Meinung seien, dass die Betriebratsanhörung so ausreiche? Nach der Frage eines Vergleichs, begann eine beE-Diskussion und deren Vermittlungsstatistik. Dabei gab Syndikus Bayer zu, dass es einen Fall gibt - er betonte das ist der einzige (Red.: Glaube keiner Statistik die du nicht selbst gefäscht hast) -, der aus der beE zur Zeitarbeitarbeitsfirma ging und jetzt die gleiche Arbeit macht, die doch angeblich vorher weggefallen sei. Die Sitzung wird geschlossen. Entscheidungsverkündung: 7.10. 9:00 GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(al)

2.Bericht
Dieser wies persönlich darauf hin, dass dieser als nunmehr 50-jähriger SW-Entwickler vom freien Arbeitsmarkt nicht mehr viel zu erwarten habe. Die beE sei für also ähnlich nutzlos. Syndikus Bayer betonte, dass die beE ja schon *so* viele Leute erfolgreich vermittelt habe, v.a. 30 bis 35-jährige (sic!), worauf Henke natürlich obig Gesagtes wiederholte. Syndikus Bayer, durch RA in die Enge getrieben, musste schließlich dann doch zugeben, dass für die Statistik der beE jeder, der dieselbe verlässt, als "vermittelt" gilt. Geht jemand aus der beE auf Abfindungsbasis, oder gründet einer eine "ich-AG", so gibt dies genauso einen Punkt für die Vermittlungsquote, wie bei tatsächlicher Vermittlung in eine interne oder externe Stelle. (!) Womit die "Vermittlungsquote" eigentlich "Austrittsquote" heißen müsste. Heute sprach Syndikus Bayer übrigens nur noch von einem "sagenhaften Ergebnis" von 70 Prozent Vermittlungsquote. (Ich meine mich da an bedeutend höhere Zahlen erinnern zu können.) Und hiervon ca. 50 Prozent seien extern vermittelt. Wobei natürlich nicht zur Sprache kam, wie viele der "erfolgreich" nach extern Vermittelten diese Stelle dauerhaft behalten können/konnten, oder bereits innerhalb der Probezeit wegrationalisiert werden/wurden. Entscheidungsverkündung 07.10.04 GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(mk)

09.09.04: LAG: Philipp P.G: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Siemens AG: Syndika Cisek, Hr. Vögele (ICN PA), kein Chef; kein RA, kein Kläger, 11 Zuschauer, Dauer ca. 3 Minuten

Hier gibt es ein Novum: Da der Fall erst für 12:00 Uhr angesetzt war waren die Beteiligten (RA, Chef, Kläger) noch gar nicht da (es war erst 10:30 Uhr). Der RI erklärt, dass er gestern, bereits nach Dienstschluss einen Fehler in diesen Akten entdeckt habe. Es wäre ihm aufgefallen, dass P.G. in der Weiterbeschäftigung in der Kammer 10 verhandelt wurde. Somit wäre nicht die Kammer 3, sondern die Kammer 10 für diesen Fall zuständig. Syndika Cisek fragt, was dies zu bedeuten habe. RI erkäutert, er würde diesen Fall nicht verhandeln, anderenfalls könne das Urteil angefochten werden. Somit wird dieser Fall heute nicht verhandelt (und wohl an die Kammer 10 weitergeleitet). Es ergeht folgender Beschluss: neuer Termin wird von Amts wegen bekannt gegeben.
(wl)

09.09.04: LAG: Jens J.T: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Siemens AG: Syndika Cisek, Hr. Vögele (ICN PA), Chef Hr. Dr. Schmidt; RA Riechers, 19 Zuschauer, Dauer ca. 45 Minuten

1.Bericht
Syndica Cisek stellt Herrn Vögele versehentlich als "Herr Bartsch" vor, dieser kann den Irrtum allerdings rasch aufklären.
RI beginnt: Ein volles Haus, wie nicht anders zu erwarten. Siemens und kein Ende... Jetzt haben wir auch am LAG den Salat.
Der RI stellt in einem langen Monolog der Reihe nach die zu berücksichtigen Punkte vor:
  1. Die unternehmerische Entscheidung: kein Problem für den Arbeitgeber.
  2. Bei der Altersstruktur hätten nur grob fehlerhafte Umstände bemängelt werden müssen. Auch kein Problem.
  3. Betriebsratsanhörung: die Ausführungen gehen nicht so in die Tiefe wie im Schriftsatz. Es wurde mit keinem Wort auf die Gründe eingegangen, warum gerade der Arbeitsplatz von J.T. entfallen ist. Alles muss ohne eigene Nachforschungen des BR nachvollziehbar sein.
  4. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen: Hier liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, er muss nachweisen, warum diese nicht möglich ist. Ein Hinweis auf heute nicht mehr nachvollziehbare Angebote im internen Job-Markt reicht deshalb nicht aus.
  5. Syndica Cisek: Die Jobnummern sind deshalb nicht nachvollziehbar, weil wir inzwischen ein neues System eingeführt haben.
  6. Sozialauswahl: Arbeitsvertraglich sind alle Entwicklungsingenieure vergleichbar. Hinzu kommt die Zumutbarkeit der Einarbeitungszeit, wobei der Routinevorsprung nicht zu berücksichtigen ist. RI: ich habe den Eindruck, Siemens besteht aus einer Versammlung von esoterischen Zirkeln, lauter Einzelkämpfer; niemand ist mit irgendjemand vergleichbar. Wenn ich mal annehme, dass es in der Hofmannstr. einige 100 Entwicklungsingenieure gibt, ist das für mich ein Indiz, dass vergleichbare Arbeitnehmer vorhanden sind. Es ist kaum zu fassen, dass Sie niemanden gefunden haben. Haben Sie betriebsweit gesucht? Das Kündigungsschutzgesetz ist immer noch betriebsbezogen, nicht bereichsbezogen.
RI zu Syndica Cisek: Es muss fürchterlich sein, sich von allen Kammern ein Jahr lang abwatschen zu lassen.
Herr Vögele zur Vergleichbarkeit: Elektroingenieur ist nicht gleich Elektroingenieur, die sind heute alle sehr spezialisiert.
Dr. Schmidt: Eine Einarbeitungszeit von 12 bis 18 Monaten ist realistisch. RI: Da haben Sie aber den Begriff Einarbeitungszeit überspitzt interpretiert.
RI erwähnt kurz die e-Mail des Hr. Kasch, in der er sagt, Versetzungen finden nicht statt. Das sei ja schon vielsagend. Und eine Aussage ebenfalls von Herrn Kasch auf einer Betriebsversammlung, dass keine Sozialauswahl durchgeführt werden müsse. Dies sei nicht bestritten worden. Herr Vögele: Herr Kasch hat auf der Betriebsversammlung keine juristische Stellungnahme abgegeben. RI: Umso authentischer ist so eine Aussage!
Entscheidungsverkündung am 23.9.2004 14:00. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(rk)

2.Bericht
Bei Aufnahmen der anwesenden Personen stellt Syndika Cisek Herrn Vögle als Herrn Bartsch vor, was dieser natürlich heftig dementiert. RI bemerkt das "volle Haus", wie, nach seinen Worten "nicht anders zu erwarten" war, wenn ein Siemens Fall verhandelt wird. Weiter meint er "Siemens und kein Ende", prüft die Formalien und läßt die Anträge stellen. Den Sach- und Streitstand möchte der RI nicht ausdehnen, dafür kommt ein sehr umfangreiches Summary der Historie, worum es eigentlich geht. 366 Kündigungsbegehren, davon wurden 154 Kündigungen ausgesprochen, alle Klagen in der 1. Instanz wurden dabei gewonnen, im LAG gibt es bereits Urteile der Kammern 8,9,10 die ebenfalls gewonnen wurden, etc. Dabei bemängelt der RI, dass die BR Anhörung eine andere "Fertigungstiefe" aufweist, als in der Klage. Der Kläger (J.T.) stützt sich bei seiner Klage auf die Recherchen des BR. In der BR Anhörung wurden ja keine Vergleichskandidaten genannt. Nun gibt es ein BAG Urteil, nach dem verlangt wird, dass eine Anhörung des BR so formuliert sein muss, dass der BR keine Recherchen unternehmen muß. Dies ist hier nicht erfolgt. Umgekehrt, die Firma ist auf die Recherchen des BR eingegangen. Offene Stellen, die der BR und der Kläger nennt, kann die Beklagte nicht nachvollziehen, obwohl Jobnummern und Stellenbezeichnungen genannt werden. Der RI meint, dass für die Beklagte die Stellen nicht nachvollziehbar seien, genüge nicht. Das BAG verlangt keine Beweislast. Die Jobnummern sind irrelevant. Dass für Siemens alles nicht nachvollziehbar ist, ist für den RI spiegelbildlich, was passiert, wenn man unter Zeitdruck arbeitet. Da passieren dem Arbeitgeber die gleichen Fehler, die auch dem BR passiert sind, der ja für seine BR Widersprüche nur 1 Woche (!) Zeit hatte. RI leitet über auf J.T's Lebenslauf. J.T. ist Diplomingenieur Elektrotechnik. RI kann nicht verstehen, warum diese Qualifikation so unpassend in dieser Firma sein soll. RI spricht davon, er habe den Eindruck, in dieser Firma seien alle kabalistische Einzelkämpfer, ein esoterischer Zirkel, jeder ist ein Geheimnisträger, der 2 Jahre Einarbeitungszeit braucht. Was passiert eigentlich, wenn ein Mitarbeiter mal ausfällt? Wie wird denn sicher gestellt, dass die Sache weiter läuft? Syndika Cisek übernimmt das Wort, wohl annehmend, dass der RI eine Frage gestellt hat, die einer Antwort bedarf. Nun, sie nimmt Bezug auf das BAG Urteil: Die Jobnummern sind nicht mehr auffindbar, da 2003 ein neues Verfahren in der Personalabteilung eingeführt wurde und somit nicht nachvollziehbar seien. (Anmerkung des Autors: Wen interessiert denn bitte, dass die PA mit ihren eigenen Verfahren nicht zurecht kommt?) und meinst ergänzend: "wir kennen ja das Spiel". Der RI übernimmt sofort wieder die Gesprächsführung und meint: "Der Begriff Spiel ist gut!" Der RI stellt richtig: Der BR hat nicht nur Jonnummern im Widerspruch genannt, sondern auch Stellenbezeichnungen. Weiter verweist er auf den Arbeitsvertrag: ein Elektroingenieur ist vergleichbar mit einem Elektroingenieur, wohingegen ein Elektroingenieur nicht vergleichbar mit einem Systemingenieur sei. Für die Vergleichbarkeit der Mitarbeiter wurde das "Hilfsmodul" der "zumutbaren Einarbeitungszeit" entwickelt. Der RI fragt die Beklagte: "wie viele Elektroingenieure gibt es?" Worauf Herr Vögel sofort antworten und sagt: "das kann man so nicht sagen." RI lässt gar nicht weiterreden, denn genau diese Antwort habe er erwartet und führt aus, er gehe von einigen hunderten aus. Es ist unwahrscheinlich, dass man da keinen findet der vergleichbar ist - ja es ist für den RI "kaum zu fassen!" Dramaturgische Pause. Laut Richtermeinung gibt es sehr viele vergleichbare Arbeitsverträge. RI meint: "ich bin da etwas ratlos". Wieder weg von den Vergleichsmitarbeitern, hin zur BR-Anhörung. Die Anhörung wurde nur auf Abteilungsebene dargestellt, nicht im gesamten Betrieb. Syndika Cisek bejaht, es sei richtig, dass die Anhörung wichtig sei. Es wurde dem BR der Kündigungsgrund mitgeteilt, die Konkretisierung (eines der Lieblingsworte der BayMe Syndici) kommt später. Nun fragt der RI konkret: "warum J.T., warum nicht Meier oder Müller?" Der BR mußte nachforschen und laut BAG soll der BR nicht nachforschen müssen. Und der RI meint bedauernd zu Syndika Cisek: "Es muß fürchterlich sein, über 1 Jahr sich von allen Seiten abwatschn (=bairisch für "ohrfeigen") zu lassen". Beipflichtendes Nicken der Beirichter. Nun folgt ein Abschweifer des RI. Der RI meint: "ich habe die Vermutung, der Arbeitgeber hat in die juristische Zukunft geschaut (Zeitreise oder gar Paralleluniversum?), aber das geht nicht. Kündigungen sind betriebsbezogen durchzuziehen. Der Arbeitgeber wünscht spartenbezogene Kündigungen, aber das ist eine Zukunftsvision".
Überleitung zur Sozialauswahl. Wurde denn wirklich gesucht? Syndika Cisek sagt ja. RI fragt sofort: "Wie wurde denn gesucht?" Schweigen bei der Beklagtenseite. Herr Vögele stammelt was von Spezialisierung. RI fragt die Beklagte: "Was machen Sie wenn 1 Mitarbeiter stirbt? (auch sowas kommt vor!). Es gibt nur Externe, oder ein interner Mitarbeiter braucht 2 Jahre Einarbeitungszeit". Nun, das empfindet Herr Vögele als überspitzt. RI dementiert jedoch und meint: "das ist Logik" Und weiter: "welchen Maßstab stellen Sie an die Einarbeitungszeit". Jetzt fragt ein Beirichter: "was machen Sie denn, wenn J.T. 1 Jahr ausfällt?" Einsatz des Chefs Herrn Dr. Schmidt: "Wir holen und Leute von intern oder extern, z.B. Consultants oder lassen die Aufgabe weg". Es kommt eben auf den Einzelfall an. (Anmerkung des Autors: früher galt es als Managementfehler, wenn keine Redundanz geschaffen wurde). RI fragt fast verzweifelt: "es muß doch mindestens einer da sein, der die Arbeit übernehmen kann". Dr. Schmidt gibt zu, dass neue Mitarbeiter eine besonders lange Einarbeitungszeit bräuchten. RI meint, dies sei individualrechtlich fast nicht in den Griff zu bekommen. Wichtige Funktionen müssen nur ausgefüllt werden, nicht perfekt erledigt werden. 2 Jahre Einarbeitung seien vergleichbar mit einem Zusatzstudium. Es folgt noch ein kleiner Exkurs zu dem Bellmann Statement (Versetzungen gibt es nicht) und der Kasch Aussage (Sozialauswahl ist nicht nötig) auf der Betriebsversammlung: die im Schriftsatz von Firmenseite gar nicht bestritten wurden. (Anmerkung des Autors: wir haben ja gelernt, was nicht bestritten wurde, ist als richtig akzeptiert) Darauf entgegnet Herr Vögele, Herr Kasch sei kein Jurist und somit sei diese Aussage auf der BV nicht juristisch zu verstehen. (Anmerkung des Autors: ach nein? Aussagen von einem BL sind nicht richtig?). RI schließt die Verhandlung.
Entscheidungsverkündung am 23.9. um 14:00 Uhr.
(wl)

3.Bericht
Der Prozess beginnt mit 20-Min. Verspätung. Die Kammer kommt herein und der Richter sagt:" Volles Haus, wie nicht anders zu erwarten" und weiter: "Siemens und kein Ende" Die Präsenz wird festgestellt und Syndika Cicek stellt Hn. Vögele als Hn. Bartsch vor. So hatten wir schon den ersten Lacher. Nach den Formalien möchte der RI auf die Punkte eingehen, die seiner Meinung nach problematisch sind. Zunächst geht es um die Weiterbeschäftigung von J.T. Die Behauptung des AG, dass er Stellenausschreibungen nicht nachvollziehen könne, ist problematisch, denn die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Nun habe der AG sich aber doch darauf eingelassen etwas zu sagen. "Peinlich, Peinlich" sei dieser Widerspruch. Seiner Ansicht nach gebe es doch einige Stellen, bei denen man überlegen könne, ob sie nicht doch für den Kläger passen würden. Er nennt dann auch einige Stellen. Die langen Einarbeitungszeiten, die nach AG- Meinung 12- 18 Monate erfordern würden, könne er nicht verstehen. "Was machen Sie denn, wenn mal einer stirbt oder länger krank wird, wie läuft die Abteilung weiter, wenn es 12 - 18 Monate dauert, bis man den Job erledigen kann?", fragt der RI die PA und den Vorgesetzten. "Wenn ich mir das alles so durchlese, und ich musste viel lesen, gibt es bei Siemens wohl nur kabalistische Einzelkämpfer in esoterischen Zirkeln, wo niemand die Arbeit des anderen machen kann. Das gibt's doch einfach nicht. PA und Vorgesetzter machen den Versuch einer Erklärung, die jedoch niemanden im Saal wirklich überzeugen kann. Nun schwenkt der RI auf die Sozialauswahl und erklärt den Anwesenden noch einmal, worum es dabei geht, nämlich um die tatsächliche Versetzbarkeit und Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern. Hr. Vögele soll die Frage beantworten, wie viele Entwicklungsingenieure es bei ihnen gäbe.
Vögele: "Das kann ich so nicht sagen"
RI: "Das habe ich mir schon gedacht." Der Ri kann nicht erkennen, dass man betriebsweit nach vergleichbaren Kollegen gesucht hat.
RI: "Der Kläger war in einem Zentralbereich des Betriebes beschäftigt. Ich bin da etwas ratlos, dass es da keine vergleichbaren Kollegen geben soll.
Nun geht es zu BR- Anhörung.
RI "In der BR-Anhörung wird nicht konkret begründet wieso der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen ist. Dem BR müssen die Gründe aber mitgeteilt werden, und zwar so, dass er diese, ohne eigene Nachforschungen anzustellen, verstehen kann. Da liegt der Hase im Pfeffer. Das haben Ihnen die anderen KollegInnen bestimmt auch gesagt und nun bin ich fertig." Syndika Cisek: Die Einstellung der Tätigkeit führte zur Kündigung. Eine Konkretisierung ist hier jetzt da.
Ri zu Syndika Cicek: "Versetzen Sie sich mal in die Gegenseite. Wie sollen die im BR auf dieser Grundlage richtig entscheiden.
Syndika Cisek: "Wir haben ja versucht..."
RI: "Ich glaube ja, dass Sie das so sagen müssen. Es muss fürchterlich sein, sich von allen abwatschen zu lassen, aber bei der Kürze und dem Zeitdruck ist es eigentlich nicht machbar, so was durchzuziehen. Kündigungsrecht ist immer noch betriebsbezogen!?"
Dann geht der RI nochmals auf die Mail von Hn. Kasch und auf den Auftritt von Hn. Bellmann bei der Betriebsversammlung ein. Dort wurde geschrieben bzw. gesagt, Siemens müsse keine Sozialauswahl machen und Versetzungen würde nicht zugestimmt. Syndika Cisek erwidert:" Man hat Stellungnahme zu genannten Personen bzgl. Vergleichbarkeit abgegeben und man hat auch wirklich betriebsweit nach vergleichbaren KollegInnen gesucht." RI: Wie haben Sie es überprüft?
Hr. Vögele greift ein und sagt: "Wir müssen hier jetzt die speziellen Tätigkeiten auseinanderhalten. Es gibt eine Spezialisierung der Mitarbeiter/Innen."
Darauf der RI: wenn einer der Spezialisten weggeht oder stirbt, dann müssen Sie einen von außen nehmen, denn die Einarbeitung der Kollegen/Innen dauert 12 - 18 Monate.
Hr. Vögele zu RI: Das ist jetzt von Ihnen aber überspitzt gesagt. RI zu Hn. Vögele: Nein, das ist Logik.
Ri.: Wie lösen Sie das Problem?
Vorgesetzter: Wir haben ein Problem, wenn einer weggeht, und es dauert bis jemand eingearbeitet ist. Es ist gleich, ab der MA von innen od. außen kommt.
RI: Sie überspitzen etwas den Begriff der Einarbeitungszeit
Beisitzer der AG - Seite zu Hn. Vögele: Wenn der Kläger ausgefallen wäre für 1 Jahr, was hätten Sie denn da getan?"
Vorgesetzter: "die Arbeit liegengelassen od. neuen MA intern gesucht. Wir waren damals dicht, hätten die Arbeit nicht stemmen können. - Aber J.T.'s Arbeit ist entfallen und er wurde gekündigt
RI äußert sich sehr skeptisch bzgl. Vergleichbarkeit
An-seitiger Beisitzer: "Ich habe auch einiges Grundwissen über die Siemens Technik und das hat ja wohl jeder, der dort arbeitet. Es kann also nicht so problematisch bzgl. der Einarbeitungszeiten sein. !?"
Hr. Vögele: "Wir diskutieren hier sehr pauschal"
RI:" individualrechtlich kriegen wir die Kündigungen nicht in Griff"
Hr. Vögele: "Ich möchte nochmals auf die Betriebsversammlung eingehen. Auf solchen Veranstaltungen werden keine juristischen Aussagen getroffen."
RI: "Ich bin jetzt fertig, haben Sie noch etwas?". Nachdem alle verneint hatten, wurde die mündliche Verhandlung beendet um 10:05. Termin zur Verkündung der Entscheidung: 23.09. 14:00 Uhr
(bb+cs)

09.09.04: LAG: Barbara B.K: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Siemens AG: Syndika Cisek, Hr. Vögele (ICN PA), kein Chef; RA Riechers, 11 Zuschauer, Dauer ca. 20 Minuten

1.Bericht
RI würdigt den ungewöhnlichen Werdegang der Klägerin, von der Serviererin im Kasino über Teamassistentin zur Chefsekretärin. Ihr Arbeitsplatz war entfallen, weil Dienststellenleitern in diesem Bereich keine Sekretärinnen mehr haben sollten und Assistenztätigkeiten von den Bearbeitern übernommen wurden. Es wiederholt sich in verkürzter Form der Vortrag des RI aus der vorhergehenden Verhandlung: Es sei total unwahrscheinlich, dass es in so einem großen Betrieb keine vergleichbaren Sekretärinnen geben sollte. RI zu Syndica Cisek: "Glauben Sie wirklich, was Sie geschrieben haben?" Syndica Cisek: "Sekretärinnen sind sehr spezialisiert." RI zu einer Vergleichsstelle, die Siemens als nicht vergleichbar aufgeführt hat: Frau K. hat ausser Englisch nicht nur eine zusätzliche Fremdsprache, wie gefordert, sondern sogar zwei: Polnisch (Muttersprache) und Russisch.
RI fragt nach Vergleichsmöglichkeiten, Herr Vögele bietet - was wohl? - die beE an. RI weist auf die im Vergleich zur Baubranche fürstlichen Abfindungen bei Siemens hin. B.K.: Ich will keine Abfindung, sie brauche ihren Job.
RI allgemein über Kündigungen: in einer Firma wie Siemens sind sie eigentlich nur über Namenslisten machbar, oder über Auslagerung mit anschließender Schließung. Mit mehr Zeit und besserer juristischer Vorbereitung hätte Siemens weniger Probleme gehabt. RI: Wie werden Sie mit der Klägerin verfahren, wenn die Kündigung endgültig unwirksam ist? Herr Vögele: Wir werden sie einem Vorgesetzten zuweisen, dort erhält sie dann eine vertragsgemäße Beschäftigung, keinesfalls an der alten Stelle. Zu B.K.: Sie können sich ja vorstellen, wie erfreut der über eine Mitarbeiterin sein wird, die zwei Jahre gegen Siemens geklagt hat. Entscheidungsverkündung am 23.9.2004 14:00 Uhr. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(rk)

2.Bericht
Die Verhandlung beginnt fast pünktlich um 10:00 Uhr. Der Chef ist allerdings noch nicht da und Herr Vögele verläßt den Sitzungssaal um ihn zu suchen. Zwischenzeitlich werden die Formalien geprüft und die Anträge gestellt. Herr Vögele kehrt zurück, nun beginnt die Verhandlung ohne Chef. RI beginnt mit B.K.'s Lebenslauf. B.K. wurde als Assistenzkraft beschäftigt, davor war sie 5 Jahre Sekretärin. Dem BR wurde die Tätigkeit einer Sekretärin genannt. RI würdigt B.K's erstaunlichen Lebenslauf: Sie kam aus Polen, begann bei der Firma mit niederen Diensten als Bedienung in einem Lohnempfängerarbeitsverhältnis und hat sich zur Angestellten hochgearbeitet, bis zur Chefsekretärin. Nun sei die Arbeit entfallen, die verbliebenen Mitarbeiter machen ihre Arbeit mit. RI zitiert Passagen aus der Klageerwiderung und fragt, warum dies denn nicht dem BR so mitgeteilt wurde? RI fragt, wie viele Sekretärinnen denn die Firma beschäftige.
Vögele: "Dies ist ihm unbekannt." - Gut, war ja auch nicht anders zu erwarten, also schätzt der RI die Zahl der Sekretärinnen in einem Betrieb von 10.000 Mitarbeitern auf 500. Da soll keine vergleichbar sein???
Syndika Cisek: "Sekretärinnen sind sehr unterschiedlich." - Was soll sie auch anderes sagen?
RI zitiert B.K's Zusatzqualifikationen: Polnische (Muttersprache) und russische Sprachkenntnisse, passend für GUS Länder.
Überleitung auf offene Stellen. Jobnummer 44660, im vorgelegtem Ausdruck steht nur ICM intern möglich mit 2 Ausrufezeichen. "Das spricht Bände", ergänzt der RI. Gewünscht seine englische Sprachkenntnisse und eine weiter Fremdsprache. RI rügt die schlechte Recherche seitens der Personalabteilung, die behauptet, B.K. habe neben englisch keine weiteren Sprachkenntnisse. Falsch, sie kann polnisch als 2. Fremdsprache, sogar muttersprachlich und sie verfügt sogar über eine 3. Fremdsprache, nämlich russisch.
Überleitung auf Vergleichsmöglichkeiten. Vögele preist die beE an, B.K. lehnt ab.
RI fragt, wie denn die Firma mit den Gewinnern weiter vorgehen möchte.
Vögele: B.K. wird einem Dienststellenleiter zugeordnet und dies sei keine Grundlage für ein glückliches Arbeitsverhältnis (Anmerkung des Autors: für wen? für die Klägerin, für den Dienststellenleiter oder für Herrn Vögele?)
RI: "Ich bitte sie die Leute nicht verschrumpeln zu lassen wie eine Zwetschge. Dann gibt es eine neue Klagewelle, der das Gericht nicht mehr gewachsen ist.
Vögele: "die Firma war bisher sehr erfolgreich mit dem Stellenabbau. 2300 Leute mußten weg, knapp 100 klagen, das ist doch sehr sozialverträglich abgewickelt worden (Anmerkung des Autors: na Hauptsache die Chefs von Herrn Vögele glauben das)
Kein Vergleich, keine weiteren Vorträge, Entscheidungsverkündung am 23:09. 14:00 Uhr
(wl)

3.Bericht
B.K. war Sekretärin bis zu Ihrer Kündigung
RI zu Syndika Cisek: Glauben Sie wirklich, was Sie da vorgetragen haben.
Syndika Cisek: Es gibt unterschiedliche Anforderungen
RI: wieso so lange Einarbeitungszeit. Das müssen Sie mir erklären. Sie haben es ja versucht aber... Job-Nr. 44600 Da steht nur ICM Besetzung möglich. Das spricht doch schon Bände
Hr. Vögele: Wir haben schriftsätzlich Stellung genommen. Dann wurde wieder die beE angesprochen
RI zu Barbara: vielleicht macht Ihnen die Firma ja ein unanständiges Angebot
RI zu Hn. Vögele: wie gedenkt Siemens eigentlich mit diesem Problem umzugehen?
Hr. Vögele: Falls wir die Prozesse verlieren, werden wir die Mitarbeiter/Innen vertragsgemäß weiterbeschäftigen. Auf keinen Fall kommen sie in die alte Abteilung zurück. Wir müssen sie dann einer Abteilung zuweisen und sie wissen ja, dass die Vorgesetzten davon nicht begeistert sein werden, dass sie jemanden nehmen müssen, der 2 Jahre lang gegen Siemens prozessiert hat.
RI zu Hn. Vögele: Aber lassen sie dann die MA nicht verschrumpeln wie Dörrobst. Sollten wir dann wieder neue Klagen bekommen, bedenken sie bitte, daß wir nicht darauf ausgelegt sind, das zu schaffen. Bisher hatten wir mit den Großunternehmen noch nicht diese Probleme.
Hr. Vögele ging nochmals auf die beE ein
RI sagte: mit gescheiter Vorbereitung wäre das anders gelaufen. Dann fragte der RI nach gütlicher Einigung. Es gibt keine. Termin zur Verkündung einer Entscheidung 23.09.04 14:00
(bb)

09.09.04: LAG: Achim A.H: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Siemens AG: Syndika Cisek, Hr. Vögele (ICN PA), Chef Hr. Wahl, RA Vüllers, 10 Zuschauer, Dauer ca. 20 Minuten

1.Bericht
A.H. ist HW-Systemtester. Der Arbeitsplatz ist entfallen, weil die Tests abgeschlossen und die Entwicklung an dem betreffenden System eingestellt wurden. Der RI bezweifelt allerdings, dass dies wirklich zum Zeitpunkt der Kündigung so der Fall war. Jedenfalls stand in der BR-Anhörung nichts über den Zeitpunkt der Einstellung der Entwicklung. RI kommt schnell wieder zu seinem heutigen Lieblingsthema: Vergleichbarkeit. Immerhin wird behauptet, dass man betriebsweit gesucht habe. Aber mit welchen Kriterien? RI: UMTS-Kenntnisse kann ein Diplomingenieur sich doch in 6 Monaten aneignen, man braucht nicht 12 - 18 Monate. Syndica Cisek und Herr Vögele sagen nun auch nichts mehr. So kommt der RI sofort zum Ende. Entscheidungsverkündung am 23.9.2004 14:00 Uhr. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(rk)

2.Bericht
Sitzung beginnt mit 20 minütiger Verspätung. Nach der Vorstellung von Hn. Vüllers und Hn. Bertoll sagte der RI zu Hn. Vüllers: sie arbeiten jetzt im Team. RA Vüllers sagte, ja, bei der Menge der Akten ....
RI: ob man wirklich auch so viel schreiben muß!?
Anträge werden gestellt. A.H. war als Hardware-Systemtester beschäftigt und ist seit 86 bei der Siemens AG. Danach kamen noch einige Ausführungen zur Tätigkeit des Klägers.
RI: Der Betriebsrat hat mehr Info bekommen als bei vielen anderen. Arbeit von A.H. ist beendet, aber keine Angabe in der BR-Anhörung zum Termin. WLS wurde eingestellt und auch MTS. A.H. hatte aber nicht mit MTS gearbeitet.
RI: Wann wird oder wurde die Technik eingestellt? - Es gibt keine Angaben. - Soll das jetzt eine Vorratskündigung sein?
Soziale Auswahl
RI: Man hat betriebsweit gesucht, aber keine vergleichbaren KollegInnen gefunden. Nach welchen Kriterien hat man denn gesucht? - Es gibr keine Auskunft von Hn. Vögele oder Syndika Cisek.
Weiterbeschäftigung:
Gleiche Problematik bzgl. Stellenausschreibung. UMTS-Kenntnisse hat A.H. nicht. Einarbeitungszeit von 12-18 Monaten. RI zweifelt diese wieder an. Job-Nr. 45826 wird genannt. Hier werden Mobilfunkkenntnisse als wünschenswert angegeben, diese hat A.H. aber. Diese wurden aber von Siemens in der 1. Instanz bestritten. In der 2. Instanz hat Siemens diese Kenntnisse mittlerweile aber anerkannt. Einarbeitungszeit aber trotzdem 12 - 18 Monate..
RI: Die Einarbeitungszeit ist bei einem Betrieb dieser Größenordnung nicht nachvollziehbar. Hauptprobleme für Siemens sind die Betriebsratsanhörung und die Sozialauswahl. Unter dem extremen Zeitdruck hat man einfach zu schlampig gearbeitet. Gibt es noch was vorzutragen?
Syndika Cisek sagte, man hatte heute schon 2 Verfahren und verzichtet auf einen Vortrag. Der RI ging nochmals auf die Einarbeitungszeiten ein und fragte Hn. Vögele und Hn. Wahl: "Sind Sie ein esoterischer Zirkel, ein kabalistischer Tempel von Geheimnisträgern, wo keiner die Arbeit eines anderen machen kann?" Bei der Schnelllebigkeit der Technik kommen Sie doch gar nicht nach. Sie hinken immer hinterher.
Hr. Wahl: sie müssen halt rechtzeitig reagieren und wir planen natürlich auch vorausschauend.
(bb+ah)

25.08.04: LAG: Gerd G.H: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 10 RI Moeller, Siemens AG: Syndika Cisek, 8 Vertreter der ICM PA, Chef; RAin Graf, 10 Zuschauer, Dauer ca. 20 Minuten

Fortsetzung der Verhandlung vom 17.03.04. Der RI konzentrierte sich heute darauf, die BR-Anhörung zu bemängeln. Dort vermisst er den Zusammenhang zwischen massenhaftem Stellenabbau und dem Wegfall des individuellen Arbeitsplatzes.
Entscheidungsverkündung am Mi 08.09.04, 09:00. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(kw)

11.08.04: LAG: Gerson G.M: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 10 Saal 9 RI Moeller, Siemens AG: ICM PA Hr. Wilhelmi,, Chef Hr. Richter, RA Kanz, ca. 15 Zuschauer, Dauer ca. 50 Minuten

Der Prozess begann zügig mit der Vereidigung des neuen Richters Herrn Wilhelm Baumann (AG). Gleich darauf ging es rasant mit der Formalienüberprüfung weiter. Es waren für die AG-Seite 3 Personen anwesend. Im Zuschauerraum hatte die Beklagte (AG) einen Fanclub von 3 weiteren Personen mit dabei. Der vorsitzende RI stellte klar, dass es um folgende Punkte gehe:
  1. Anhörung
  2. Weiterbeschäftigung an einen anderen Arbeitsplatz
  3. Sozialauswahl
Siemens bzweifelt die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einen anderen Arbeitsplatz. Es gäbe die Stellen nicht. Dies kann der Richter nicht nachvollziehen. Die AG-Seite erläuterte, das Arbeitsvolumen sei erheblich zurückgegangen. Zu den ausgeschriebenen Stellen wurde geäußert, dass eine Umstellung des Systems vorgenommen wurde. Alle nicht freien Stellen wurden im neuen HRM gestrichen, es könne ja sein, dass der eine oder andere noch von vorher einen Ausdruck hat. Laut AG war zu diesem Zeitpunkt der Kündigung keine Weiterbeschäftigung möglich. Es wurden dann die verschiedensten Stellen aus der Kündigungsanhörung angesprochen. Wie üblich: G. hat nicht die entsprechende Qualifikation. Keine Erfahrung als Accountmanager oder Vertriebsbeauftragter. Erwähnt wurde dann noch unter anderem ein Job bei Siemens Financel Services. Der RI meint, dass im Sozialplan auch die konzernweite Weiterbeschäftigung steht. Beim Vortrag der Vergleichsstellen durch den AG kommt laut dessen Meinung raus, der G. habe in allen Fällen weder die Kenntnisse noch die Erfahrungen. Einer der drei von der AG-Seite fragt: wann wurde die Kündigung ausgesprochen? Der vorsitzende RI lächelt (aus Respekt vor dem Gericht grinsen die mittlerweile prozesserfahrenen AN-Zuschauer und kämpfen um Ihre Beherrschung) und antwortet sofort am 7.1, wir sind immer noch in der ersten Welle. Zur Sozialen Auswahl äußerte sich der RI: Die anderen Kammern sind der Ansicht, dass Sie bei der sozialen Auswahl den Kreis zu eng gezogen haben. Der AG meinte, da müsste man ja den Kreis auf alle Arbeitnehmer ausdehnen. RI: Ja genau, Sie müßten alle Nachrichteningenieure im Betrieb miteinander vergleichen. Was steht denn im Arbeitsvertrag? Sie drehen und wenden sich wie Sie es brauchen. Sind wir miteinander vergleichbar? Nach näherer Definition zwischen beiden lautet die Antwort kleinlaut wohl nicht. RI: Der BR hat ja gesagt, die soziale Auswahl geht so nicht. Haben Sie noch etwas zu sagen? Der Personalleiter von ICM Herr Wilhelmi erwähnte, dass die beE mit 86 MA am 1.11 gestartet ist und ca. 80% bereits vermittelt wurden. Wir werden Sie beschäftigen müssen, aber nicht wollen. Könnte die beE mit 24 Monaten eine Möglichkeit sein? Wir haben da einen MA der in der beE ist und den die Fachabteilung haben möchte. RA: Das wäre ein Ausscheiden nach 24 Monaten, das ist keine Alternative. Die RI erwähnte, dass dies ein Lehrstück ist wie Kündigungsschutz funktioniert. Es bleibt dann letztlich nur, den Betrieb zu schließen. Der Personalleiter: Denken Sie nur an den Tag, an den Sie in eine Abteilung kommen, die Sie nicht will. RI: Man hätte es anders machen können, aber dann wären wir nicht hier. Von der menschlichen Seite sehe ich das genauso. Es ist ganz normal, das ein anderer Vertragspartner sagt, ich will nicht mehr. Entscheidungsverkündigung am Mi 25.08.2004 09:00 GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(pg)

11.08.04: LAG: Helmut H.M: Kündigungsschutzklage LAG Berufung - Vergleich
Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Kläger selbst abwesend, RA Vüllers, 11 Zuschauer, Dauer ca. 5 Minuten

VERGLEICH, der Kollege wechselt in die beE.


11.08.04: LAG: Andreas A.Me: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Chef Hr. Fuchs, RA Vüllers, RA Bertoll 11 Zuschauer, Dauer ca. 40 Minuten

Der RI blättert zu Beginn der Verhandlung in den Schriftsätzen und stellt fest: ausführliche Darstellung, Formalien in Ordnung. Die erste Instanz hat wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung und einem nicht ausreichend konkreten Kündigungsgrund die Kündigung für nichtig erklärt. Dann fragt der RI, ob Syndikus Bayer mündlich etwas zur Berufungsbegründung ausführen möchte. Dieser möchte nicht und schlägt vor, der RI möge lieber Fragen stellen. RA ist einverstanden und erwähnt, dass er erst am letzten Freitag Schriftsatzergänzungen von der Beklagten erhalten habe und er u.U. eine Schriftsatzverlängerungsfrist benötige. Dann geht es weiter. RI blättert wieder in den Schriftsätzen, zitiert eine wesentliche Passage ( ...in der Abteilung fallen einige Arbeitsplätze weg... ) und zweifelt schließlich die Konkretisierung dieser generellen Aussage an. Syndikus Bayer, die Wichtigkeit dieser Aussage erkennend, führt aus, dass es sich hier zugegebenermaßen um eine "kompakte Information" handle. RA kontert mit der Aussage, dass es hierbei juristisch um überhaupt keine Imformation handle. Die Entscheidung zur Kündigung seines Mandanten sei anhand dieser Aussage nicht überprüfbar. Dann erläutert der RA dem Gericht die Siemens-Vorgehensweise bei der Auswahl der zu kündigen Mitarbeiter, die seines Erachtens nach nicht nachvollziehbaren Kriterien erfolgte. RI nimmt das zur Kenntnis, blättert im Schriftsatz und sagt in Richtung der Beklagten: "Das hier ist -Entschuldigung- nichts" (Zitat Ende)". Daraufhin äußert Syndikus Bayer seine Meinung zum Kündigungschutzgesetz. RI unterbricht ihn mit der Erkenntnis, das alle wüssten, dass das Rechtssystem schwerfällig sei. Er möchte aber nicht, dass man sich wie bei Sabine Christiansen auf niedrigem Niveau zu diesem Thema die Köpfe heißredet. Zurück zur eigentlichen Verhandlung. "Kann man den Kläger woanders als in seiner alten Abteilung brauchen?": fragte der RI. Nun folgte der Auftritt des Herrn Vögele. Die Lage habe sich verschärft, es ist beliebig schwierig, so der PA-Vertreter. Durch den Zusammenschluß von ICM / ICN würden keine neuen Stellen entstehen. Nach den üblichen langatmigen Hinweisen auf die äußerst erfolgreiche beE, kamen nun einige sehr interessante Passagen von den Beklagten -Vertretern. Hr. Vögele sieht keine Basis einer vernünftigen Zusammenarbeit mit A.Me. Falls man die Verhandlung verliere, werden wir den Kläger weiterbeschäftigen, so Hr. Vögele. Zitat Vögele: "A.Me. wird jemandem aufs Auge gedrückt. Die entsprechende Führungskraft wird begeistert sein" (Zitat Ende). RA bittet den PA-Vertreter diese Drohungen zu unterlassen. Mit der Aussage " Der Trennungswunsch wird bestehen bleiben" setzt Syndikus Bayer noch einen drauf. Rumms. RI spricht nun die (fehlerhafte) soziale Auswahl an und bemerkt , dass A.Me. trotz seines relativ jungen Alters (?) eine lange Betriebszugehörigkeit (Eintrittsjahr 1979 ) besitzt. Nach einer kurzen Beratung der Kammer werden die Anträge gestellt. Mit Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung legt der RI einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung fest: Mittwoch, 18.8.04, 9:00 Uhr. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(jd)

11.08.04: LAG: Winfried W.F: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Chef Hr. Thomas im Zuschauerraum, 11 Zuschauer, Dauer ca. 35 Minuten.

Kläger ist persönlich nicht anwesend und lässt sich durch RA entschuldigen. Das ist ok, denn sein persönliches Erscheinen wurde von der Kammer nicht angeordnet. RI blättert in den Schriftsätzen und beginnt die Verhandlung mit den Worten: "Die üblichen Problemfelder, Anhörung des Betriebsrats ist problematisch". W.F. war Accountmanager für die Balkanstaaten. Diese Tätigkeit wurde in die Landesgesellschaft Österreich verlagert und dadurch entfiel im Mai 2002 diese Aufgabe für den Kläger. Die Kündigung erfolgte aber erst zum 15.1.2003. In der Verhandlung wurde nun diskutiert was der Kläger im Zeitraum Mai 2002 bis Januar 2003 für Aufgaben hatte. Die Beklagte führte aus, dass W.F. lediglich "Resttätigkeiten" (Zuarbeiten) ausgeführt hätte, während die Klägerpartei von höherwertigen Aufgaben (Accountmanagement statt Balkanstaaten nun für China) ausging. Syndikus Bayer will die Führungskraft des Klägers in die Diskussion einbeziehen, was vom RA mit Hinweis auf die Schriftsätze jedoch nicht zugelassen wird. Der RI stellt daraufhin fest, dass in dem Schriftsatz der Beklagten die explizite Darstellung dieser Restarbeiten fehlt und beendet die Debatte schließlich mit der Aussage, dass bei einem so langen Zeitraum zwischen Wegfall der Arbeit und Kündigung eigentlich eine neue Unternehmerentscheidung notwendig gewesen wäre. Außerdem erwähnt RI nochmals die aus seiner Sicht problematische Betriebsratsanhörung. Syndikus Bayer gibt nun einige, seiner mittlerweile bekannten Statements zum Thema Kündigungsschutzgesetz ab. RI bemerkt daraufhin, dass eine Massenkündigung (!!!) für Arbeitgeber schwierig sei.
(Anm. des Verf.: Das Kündigungsschutzgesetz existierte schon vor dem Personalabbau in der Hofmannstrasse und hätte von den Siemens-Rechtsvertretern entsprechend eingeschätzt / berücksichtigt werden können. Es drängen sich Vergleiche mit einem Händler auf, der nach Grönland Kühlschränke exportiert und nun bei Ausbleiben des Verkaufserfolgs argumentiert, er hätte nicht gewusst, dass es in Grönland so kalt sei.)
Der RI hat nun eine Frage: "Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Accountmanager und einem Salesmanager?" Die Herren Vögele und Bayer können dies nicht beantworten und bitten um Hilfestellung durch die anwesende Führungskraft des Klägers. RI und RA sind einverstanden und so kommt Hr. Thomas doch noch zu Wort. D.h. fast, denn er kann diese Frage auch nicht beantworten. "Gibt es andere Einsatzmöglichkeiten für den Kläger?", will der RI wissen. Hr. Vögele ergreift das Wort und stellt auch in dieser Verhandlung die äußerst erfolgreiche beE (Vermittlungsquote 70%) vor. Auch hier kommen dann seine Aussagen, dass der Kläger bei gewonnenem Prozeß "jemandem aufs Auge gedrückt werde". Nach kurzer Beratung der Kammer werden dann die Anträge gestellt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung: Mittwoch, 18.8.04, 9:00 Uhr. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(jd)

14.07.04: LAG: Gerhard G.N: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 4 RI Burger, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Chef Hr. Dr. Henß, RA Kanz, 31 Zuschauer, Dauer ca. 30 Minuten

Der Kläger war ein Abteilungsleliter. Die Profi-Prozessreisenden sichern sich wie immer gleich ihren Sitzplatz und die vorgesetzten Zeugen müssen stehen, so gehört sich's. G.N. hat 3 Kinder und ist seit 21 Jahren in der Firma. Der Richter eröffnet mit 2 ergänzenden Fragen zur BR-Anhörung. Erstens: Nachdem G.N. ja über 20 Jahre dabei war, müsse es doch eine Unterschrift von Hr. Ganswindt geben, die sei ihm immer versprochen aber noch immer nicht nachgereicht worden. Das wird jetzt nachgeholt, eine Liste mit 84 Namen, die anderen 83 sind geschwärzt (das kennen wir schon). Der RI liest vor, was darunter steht: "Einverstanden, Ganswindt" (womit auch immer einverstanden...). RA "bestreitet durch Nichtwissen das Datum" auf diesem Papier, soll heißen, er bezweifelt ob das Papier nicht nachträglich geschrieben und rückdatiert wurde. Zweitens: Zur Sozialauswahl wird ein Kollege, ein Hr. Sch. genauer unter die Lupe genommen. Dieser Kollege war in der Anhörung von der Firma selbst als vergleichbar aufgeführt worden, aber er war älter und länger in der Firma als Gerhard, mithin schutzbedürftiger im Sinne von §1 Abs.3 . Der Schönheitsfehler: Kurz nach G.N's Kündigung (und das muss der Firma zum Zeitpunkt der Kündigung schon bekannt gewesen sein) entschwand eben dieser Kollege Sch. in den Vorruhestand (demnach hätte sehr wohl G.N. dessen Job angeboten werden können, statt ihm zu kündigen). Der vorgesetzte Zeuge wird befragt, ob der Kollege wirklich in den Vorruhestand gegangen sei; dessen Antwort "Ich sehe das so...." unterbrach der RI sofort barsch: "Mich interessiert nicht wie Sie das sehen, sondern ob Hr. Sch. in den Vorruhestand gegangen ist." - Ja, ist er. Dann strapazierte Syndikus Bayer (in leicht aggressiver Grundstimmung) nochmal die gütliche Einigung, die wie üblich nur darin besteht, dass der Kläger eine Abfindung nimmt oder in die "inzwischen außerordentlich erfolgreiche betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit beE" geht, die mittlerweile 70% Vermittlungsquote habe. Geradezu vorwurfsvoll fragt er G.N., warum er denn immer noch keinen Job gefunden habe? (Dazu verweist RA dezent auf G.N.'s Alter und Betriebszugehörigkeit.) Hr. Vögele spricht aus, was wir ohnehin befürchten müssen: Mit der Zusammenlegung von ICN und ICM zum 1.Oktober würden "sicherlich keine neuen Arbeitsplätze entstehen", formuliert er es vorsichtig. So viele Abteilungsleiter Jobs gebe es nun mal nicht bei Siemens, was erhofft sich G.N. also von der Klage? Der RI, der naturgemäß an einem Vergleich interessiert ist, haut in die gleiche Kerbe: "Die Aussichten sich in die Firma hereinzuklagen mögen nicht gering sein" (toitoitoi), "...aber welche Perspektive haben Sie dann? Ist ein Ende mit Schrecken nicht besser als ein Schrecken ohne Ende?" Naja, Arbeitslosengeld II ist auch ein Schrecken ohne Ende, daher verweist RA nochmal auf G.N.'s schlechte Perspektiven WENN er sich vergleicht, angesichts seines Alters und des derzeitigen Arbeitsmarktes. Syndikus Bayer noch mal "was erwarten Sie sich?" (Anmerkung: Blöde Frage, die Reintegration natürlich, es gibt genügend geeignete offene Stellen bei Siemens im Intranet-HRM...) Der offensichtlich gut informierte RI sinniert: "...Da gibt's ja auch Greifswald..." Syndikus Bayer: "Wieso lehnen Sie professionelle Instrumente zur Jobvermittlung ab?" (Ob er wohl damit die beE meinte?) Hr. Vögele lobt noch mal die beE und behauptet, beE'ler seien bei den für Stellenbesetzung Zuständigen nun mal willkommener als Leute, die sich 2 Jahre lang gegen die Firma durchgeklagt hätten. RA schließt das Geplänkel ab: Wir erwarten dass G.N. im Falle er sein Verfahren gewinnt, eine entsprechende Beschäftigung im Unternehmen ermöglicht wird. Keine gütliche Einigung, zumindest nicht auf Basis beE oder Abfindung. Nach einer knappen halben Stunde das Ende: Entscheidungsverkündung Do 29.7. um 9:00. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(bt)

17.06.04: LAG: Bruno B.M: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 4 RI Burger, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Chef; RA Riechers, ca. 20 Zuschauer, Dauer ca. 30 Minuten

1.Bericht
Der RI eröffnet die Verhandlung und erläutert die Sachlage. Syndikus Bayer nimmt Bezug auf seine Stellungnahme zu den Punkten: Anhörung des Betriebsrates, Sozialauswahl usw. Und unterstellt Manipulationen. Der RI will sich darauf nicht einlassen, unterbricht ihn und erklärt dass diese Fragen in der ersten Instanz schon abgehandelt wurden. Er beruft sich hierbei auch auf andere Urteilsprüche. Nachdem die meisten Fragen aus der Stellungnahme des Beklagten schon in der ersten Instanz geklärt wurden, stünde wenig neues drin, so der RI weiter. Syndikus Bayer verweist auf Anlage II, wo es kompakte Informationen gäbe. Der RI stellt fest dass nicht ersichtlich ist, wie die Leute vom Arbeitsplatzabbau betroffen sind, es gibt eine Liste in der jedoch nur Namen angeführt sind, allenfalls das Geburtsdatum. Weiter fügt der RI an, dass die materielle Frage bei der Sozialauswahl nicht begründet wurde, im übrigen vertritt er in dieser Frage die gleiche Rechtsmeinung wie andere Kammern. Nach einer eher bescheidenen Diskussionsrunde kommt der RI zu der Frage nach Möglichkeiten zur gütlichen Einigung. Der Kläger äußert, dass ihm das Arbeitsamt geraten habe, zu sehen dass er bei seiner jetzigen Anstellung bleibt, weil die Vermittlungschancen z. Z. Gleich Null sind. Hr. Vögele schlägt die BeE vor. Kläger lehnt ab. Syndikus Bayer drängt wieder mit beE, betont überragende Vermittlungsergebnisse. Und immer wieder: Warum schaut er sich die BeE nicht unverbindlich an... usw. Urteilsverkündung am Do. 24.06.04 um 9:00 Uhr GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN.
(jp)

2.Bericht
Syndicus Bayer zum BR-Widerspruch: Es gibt klare Hinweise, dass manipuliert wurde, allerdings fehlen die Beweise. Den RI interessiert das aber wenig. RI spricht die BR-Anhörung an: Das sei das gleiche wie bei den Verfahren in den anderen Kammern: Wenig, wenig! Darauf Syndicus Bayer: Ja, eine sehr kompakte Info.
Weiter ging es um die Sozialauswahl. Es wurden nur Arbeitnehmer aus der gleichen Abteilung aufgeführt, selbstverständlich alle nicht vergleichbar. RI: Sozialauswahl ist bekanntlich betriebsbezogen. Syndicus Bayer: In der Tat! Abschließend fragte der RI nach Vergleichsmöglichkeiten. Hr. Vögele: Abfindungen gibt es nun bis zu 185.000 Euro. Aber besonders vorteilhaft sei die beE. Und nun machte Hr. Vögele ein wirklich großzügiges Angebot: Der Kläger kann sich mal ganz unverbindlich über die beE informieren, nein nicht durch die Betroffenen, sondern durch die beE-Leitung. Wen wundert's, dass B.M. auch dieses Angebot ablehnt. Entscheidungsverkündung am 24.6.04 9:00.
(rk)

3.Bericht
Der Vorsitzende RIstellt die Formalien fest, das Urteil des Arbeitsgerichts ist vom 19.11.2003, die Berufung wurde fristgemäß beantragt und ist zulässig. Die Schriftsätze des Klägers sind im Gegensatz zum vorhergehenden Fall von B.C. umfangreich. Der RI faßt die Sachlage aufgrund der Schriftsätze zusammen. Bruno ist 50 Jahre alt und seit 1980 in der Siemens AG als Softwareentwickler beschäftigt. Streitig sind die betrieblichen Gründe der Kündigung, die soziale Auswahl und die BR-Anhörung. Hier weist sogleich Syndikus Bayer mal wieder darauf hin es gäbe Hinweise, daß bei der BR-Anhörung manipuliert wurde. Neue Fakten bringt er aber nicht vor. Der RI fährt mit der Erläuterung der Sachlage fort, die BR-Anhörung besteht aus einem allgemeinen Teil in dem die Geschäftslage von ICN dargelegt wird und einem zweiten knappen individuellen Teil. Etwas "wenig, wenig" meint der RI zur BR-Anhörung. Syndikus Bayer antwortet, wie schon in anderen LAG Verfahren, dies sei eine "kompakte Information". Der RI darauf "sehr kompakt". Beim Punkt Sozialauswahl wurde auch Dr. Bellmann, im Zusammenhang mit seiner Äußerung zu diesem Thema auf einer Betriebsversammlung, erwähnt. Eine entsprechende Haltung kam auch in der BR-Anhörung zum Ausdruck. Bei den offenen Stellen erschienen dem RI die langen Einarbeitungszeiten von 12 und 24 Monaten oder niemals als fragwürdig. Zur Sache hatten Syndikus Bayer und Hr. Vögele so gut wie nichts zu sagen. Redselig wurden sie erst, als die Frage nach einem Vergleich aufkam. Hr. Vögele lobte die um 30% erhöhte Abfindungssumme und machte wieder den beE Vorschlag. B.M. solle sich die beE doch vor Ort anschauen. B.M. verwies auf sein Alter, die schwierige Lage am Arbeitsmarkt und die verhaltene Prognose des Arbeitsamtes. "Wir müßten (nach verlorenem Prozess) dann nach einer neuen Beschäftigung suchen, aber wir bauen zur Zeit nicht auf" meinte Hr. Vögele. "Schauen Sie sich die beE an, Sie vergeben sich doch nichts" drängte Synikus Bayer massiv. B.M. lies sich aber nicht beirren und verwies auf die Erfahrungen der (gekündigten) Kollegen aus der beE. Hr. Vögele akzeptierte diese Erfahrung nicht, B.M. solle sich doch von den Führungskräften der beE beraten lassen (Anm.: Sozusagen Dienstleister- statt Kundenbefragung). Außerdem verwies Hr. Vögele auf die 60% Vermittlungsquote, es gäbe keinen Grund die beE madig zu machen. Es kam aber zu keinem Vergleich. Entscheidungsverkündung Do. 24.06.04 9:00.
(gk)

17.06.04: LAG: B.C: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 4 RI Burger, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Wilhelmi (ICM PA Chef); RA Dr. Pelz, ca. 15 Zuschauer, Dauer ca. 1 Stunde

Der ursprünglich für 9:45 angesetzte Termin begann erst um 10:10, da der vorhergehende Fall etwas länger dauerte. Der RI überprüfte die Formalien und erkundigte sich, ob RA Dr. Pelz die Erwiderung der SAG vom 14.6.04 erhalten habe. Dieser verneinte dies. Syndikus Bayer bemerkte, dass er mehrmals versucht hätte ein Fax an RA Dr. Pelz zu senden. Dieser erwiderte, dass seine Kanzlei umgezogen sei und seine Telekomunikationsendgeräte sowie das Fax derzeit nicht funktionieren würden. Der vorsitzende RI nahm dies zu Protokoll. Syndikus Bayer erläuterte, der SAG Schriftsatz beinhalte eine Richtigstellung der Behauptung "Verstoß gegen den Interessensausgleich". Als nächstes listete der RI einige Punkte auf (sinngemäß: Der Betriebsratswiederspruch , BR-Anhörung, soziale Auswahl) sind unstrittig. Dies wurde von beiden Seiten bejaht. Der vorsitzende RI fasst zusammen: Dann geht es um den Wegfall des Arbeitsplatzes. Tja B.C. dann haben Sie ein Problem. Wollen Sie sich vergleichen oder ein Urteil?
Nach einigen Schreckmomenten wurden dann einige Dinge debattiert, woraufhin der RI eine Pause anbot, welche erst mal abgelehnt wurde. Die dann folgende Antwort war: Ein Urteil.

Der RI (Reihenfolge nur sinngemäß) erwähnte, dass nur gerügt wurde, das keine Sozialauswahl erfolgt sei, reiche nicht aus. Es wurde dann über die Umsatzzahlen von ICM debattiert. Der RI erläuterte die Organisationsstruktur von ICM. ICM N PG SI... Der Kläger war bei ICM N PG SI ES B als ... beschäftigt. Weder der Bereich, noch Tätigkeit des Klägers ist beschrieben. Die Aufgaben der Abteilung fehlten ebenfalls. Es schien so, als ob auf die näheren persönlichen Belange, die Tätigkeitsbeschreibung der Vergleichspersonen, Abteilung und des Arbeitsplatzes auch nicht genau beschrieben waren. Der RI erläuterte, es reicht die Unternehmerentscheidung und das Runterbrechen der Arbeitsplatzes. So entfallen man 20 von 100 Arbeitsplätzen. Der Stellenabbau kann umgesetzt werden aber dann nach Sozialuswahl.

Nach einiger Zeit bot der RI erneut eine Pause an, welche von B.C und den Zuschauern gerne angenommen wurde. Nachdem noch einige andere Dinge diskutiert wurden, sagte der RI dass es am Ende des Sitzungstages um ca. 14:00 Uhr eine Urteilsverkündung geben wird. Die Andeutungen lagen bei von Verloren, gewonnen bis zur weiteren Beweisaufnahme. (Der Bericht zum erstinstanzlichen Urteil war am 07.11.03 veröffentlicht.) VERLOREN
(wh)

02.06.04: LAG: Georg G.K: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 10 RI Moeller, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Chef Hr. Klimas; RA Vüllers & Bertoll, ca. 20 Zuschauer, Dauer ca. 20 Minuten

Zur Betriebsratsanhörung stellt RI fehlerhafte Angaben fest: für eine Vergleichsperson sind unvollständige Sozialdaten genannt; später (im Schriftsatz) wurde für diese Person durch die Firma eine Begründung nachgereicht, wieso diese aus dem Kreis der Vergleichspersonen ausgenommen wurde: zusätzliches Expertenwissen, das der Kläger angeblich nicht habe. RI: Das hätte aber schon dem Betriebsrat mitgeteilt werden müssen. Dann geht's zum Thema offene Stellen im internen Stellenmarkt HRM. Die Firma erklärt manche Stellen für nicht nachvollziehbar, gibt dann in einem Falle aber die Nachvollziehbarkeit zu, diese Stelle sei aber bereits vergeben gewesen. RA Vüllers belegt daraufhin, dass genannte Stelle bis April 03 weiter ausgeschrieben war, der Text der Stellenausschreibung nach ausgesprochener Kündigung an den Kläger noch geändert wurde, und die Neubesetzung der Stelle im Organisationsplan erst Juni 03 auftauchte. Erklärung der Firma: HRM und Organisationsplan wurden verspätet aktualisiert, das kommt schon mal vor. Als RI den Kläger über seine derzeitige Tätigkeit befragt, erklärt Syndikus Bayer, der Kläger würde vertragsgemäß weiterbeschäftigt, allerdings mit einer nicht-produktiven Aufgabe. Diese Aufgabe wäre, hätte der Kläger keine Weiterbeschäftigung erwirkt, nicht nötig und sehr wahrscheinlich von niemandem durchgeführt. Entscheidungsverkündung am 9.6.04 um 9:00 Uhr. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(gn)

02.06.04: LAG: Luigi L.N: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 10 RI Moeller, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Chef Hr. Regenfelder; RA Vüllers & Bertoll, ca. 20 Zuschauer, Dauer ca. 20 Minuten

Der RI wie in der vorausgehenden Verhandlung zur BR-Anhörung: Die Angabe des Kündigungsgrundes sehr dünn. L.N. ist AT. RA meint, dass auch für AT tariflicher Sonderkündigungsschutz besteht. RI sieht das anders. Bei der Sozialauswahl bezog man sich wieder nur auf einen Kollegen, seinen Vorgesetzten. Diskutiert wurde nun über die Frage: War der damalige Vorgesetzte zum Zeitpunkt der Kündigung noch Vorgesetzter, oder hat er die gleiche Tätigkeit ausgeübt wie L.N.? Entscheidungsverkündung am 9.6.04 um 9:00 Uhr. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(rk)

02.06.04: LAG: Brigitte B.k: Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 10 RI Moeller, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Chefin Fr. Steinmüller-Hauer; RA Vüllers & Bertoll, ca. 20 Zuschauer, Dauer ca. 20 Minuten

Der RI wie in der vorausgehenden Verhandlung zur BR-Anhörung: sehr dünn. Es ist nicht begründet, warum gerade der Arbeitsplatz der B.K. entfallen ist. Bei der Sozialauswahl gab der RI zunächst Siemens Recht, als es darum ging, ob B.K. mit Kollegen vergleichbar ist, die Hochschulstudium vorzuweisen haben. RI: Das Anforderungsprofil bestimmt der Arbeitgeber. Die Sozialauswahl hätte aber weiter gezogen werden müssen, als sie gezogen worden ist. In der BR-Anhörung wurde B.K. nur mit 2 Kollegen verglichen, aus der gleichen Abteilung. Syndikus Bayer: Das ist missverständlich ausgedrückt. RA verweist auf eine Liste mit 366 Namen aus dem SCD, die ein vergleichbares Tätigkeitsprofil haben. Syndikus Bayer und Herr Vögele bestreiten alles: Es gibt keine vergleichbaren Mitarbeiter in der Hofmannstraße.Entscheidungsverkündung am 9.6.04 um 9:00 Uhr. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(rk)

02.06.04: LAG: Joachim J.M. Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 10 RI Moeller, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Chefin Fr. Seiler, RA Vüllers & Bertoll, ca. 20 Zuschauer, Dauer ca. 30 Minuten

Der RI wie in der vorausgehenden Verhandlung zur BR-Anhörung: sehr dünn. Es ist nicht begründet, warum gerade der Arbeitsplatz des J.M. entfallen ist. Bei der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ging es v.a. um eine bestimmte Stelle, die im internen Stellenmarkt ausgeschrieben war, und die der BR im Widerspruch aufgeführt hatte. Siemens: Nicht nachvollziehbar. Aber woher hatte Siemens dann plötzlich die Bezeichnung der Stelle "Leiter Marketing" in Düsseldorf, und wieso weiß Siemens, dass J.M. nicht dafür geeignet ist? Entscheidungsverkündung am 9.6.04 um 9:00 Uhr. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(rk)

02.06.04: LAG: Maria M.L. Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 10 RI Moeller, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Chef, RA Vüllers & Bertoll, ca. 20 Zuschauer, Dauer ca. 1 Stunden

1.Bericht
M.L. hat tariflichen Sonderkündigungsschutz nach dem Manteltarifvertrag der Bayer. Metallindustrie. Siemens beruft sich auf die dort vorgesehene Ausnahme bei Betriebs- und Teilbetriebsschließungen.
Syndikus Bayer: bei dieser Vielzahl an weggefallenen Arbeitsplätzen und den umfangreichen Umstrukturierungen handelt es sich um eine Teilbetriebsschließung.
RA: Es muss ein abgrenzbarer Teil sein. Und das ist hier nicht der Fall.
Der RI ließ die Parteien ausführich diskutieren und beendete dann den Disput mit: Ich muss mich schon wundern, Syndikus Bayer, ...
Es ging dann auch noch darum, ob diese Ausnahme nur für außerordentliche Kündigungen gilt, aber das war dann ja wohl auch nicht mehr wesentlich.
Als nächstes kam die Betriebsratsanhöhrung zur Sprache. RI: wenn ich die mit dem Schriftsatz vergleiche: sehr dünn! Syndikus Bayer erwidert: Die Anhörung sei eben komprimiert zusammengefasst. Der ausführiche Widerspruch des Betriebsrat zeigt doch, dass er alle nötigen Informationen hatte. RI: Das ist wurscht, es muss in der Anhöhrung stehen.
Syndikus Bayer zur Sozialauswahl: Das übliche, niemand ist vergleichbar. Es gibt keine Laborassistenten mehr, diese werden bei ICN nicht mehr beschäftigt.
RI: Herr Vögele, sind Sie mit jemand vergleichbar? Und als Herr Vögele begreiflicherweise zögert: Passen Sie gut auf, was Sie jetzt sagen, vielleicht sind Sie ja auch mal ... RI: 10000 sind nicht vergleichbar; das würde das Gesetz ja ins Gegenteil verkehren.
Als krönender Abschluss Syndikus Bayer: Es wurde beim Betriebsratswiderspruch manipuliert, wir können es nur nicht beweisen.
Entscheidungsverkündung am 9.6.04 um 9:00 Uhr. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(rk)

2.Bericht
Der RI prüft die Formalitäten für die Berufung (Termine, Schriftsätze), läst die Anträge stellen und geht gleich auf die Besonderheit des Falles ein. Die Klägerin geniest nach Tarifvertrag ein Sonderkündigungsschutzrecht, sie hätte nur bei einer Teilbetriebsschließung gekündigt werden können. Der RI lässt beide Seiten ihre Argumente vorbringen und blättert in der Zwischenzeit im Arbeitsschutzgesetz und im Tarifvertrag. Syndikus Bayer versucht die umfangreiche Restrukturierung und den Abbau von jeden dritten Arbeitsplatz als Teilbetriebsschließung darzustellen. RA Vüllers erwidert, dass die Entlassungen nicht eingrenzbar sind und über den ganzen Betrieb verteilt wurden. RA Bertold fügt hinzu, auch wenn es eine Teilbetriebsschließung wäre, hätte M. L. nur außerordentlich gekündigt werden können. Der RI wundert sich über die Argumentation von Syndikus Bayer und versucht ihm die Fehler in seiner Gedankenkette an Hand von Gesetzestexten zu erläutern, aber Syndikus Bayer beharrt auf seinem Standpunkt, was beim Publikum und RI zum Lachen führt. Der RI geht zum nächsten Punkt über, der Anhörung des BR und stellt fest, dass die Begründung zum Wegfall des Arbeitsplatzes sehr dünn sei. RA Vüllers stellt fest, dass der Wegfall der Arbeit für den BR nicht nachvollziehbar ist und die Sozialauswahl nicht durchgeführt wurde. Erst in den Schriftsätzen für den Kündigungsschutzprozess werden die Gründe nachgeschoben. Syndikus Bayer gibt zu, dass die Begründung sehr "komprimiert" sei, sieht aber nicht ein warum sie nicht ausreichend wäre. Herr Vögele verweist, dass in der Anhörung insgesamt 9 Gründe (allgemeiner Natur) für den Wegfall des Arbeitsplatzes genannt wurden. Auf die Frage von RA Bertold, welcher Grund auf die Klägerin zutreffe, wusste er aber keine Antwort. Der RI wundert sich, warum dem BR keine Details genannt wurden, wie es die SAG in den Schriftsätzen für die erste Instanz genannt hat (er gibt die Seitennummer 8 und 9 an). Der RI geht zum nächsten Thema über: Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und Sozialauswahl. Er verweist auf die Kammer 9 des LAG, wo der SAG eine allgemein falsche Sozialauswahl bescheinigt wurde. Er deutet an, dass die anderen Kammern auch dieser Auffassung sind (!). RA Vüllers schildert wie die Auswahl stattgefunden hat. Den Vorgesetzten wurde die Kopfzahl genannt und sie hätten, wenn überhaupt, nur abteilungsweit eine Sozialauswahl treffen können und nicht über den ganzen Betrieb. Syndikus Bayer behauptet, wie üblich, dass es keine Vergleichsperson gibt. RI glaubt es nicht und deutet wieder ein gemeinsames Verständnis aller Kammern an. Ein Beisitzer fragt Herrn Vögele eindringlich wie viele Laborassistentinnen in Mch H beschäftigt werde. Herr Vögele weicht aus und hebt auf die unterschiedlichen Spezialisierungen ab. Der RI erwidert, wer vergleichbar ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Wenn dort z.B. nur allgemein Angestellter seht, dann gehören alle Angestellten zu der Vergleichsgruppe. Erst dann kann innerhalb der Vergleichsgruppe nach Spezialkenntnissen differenziert werden. Der RI fragt Herrn Vögele scherzhaft, ob er auch mit niemanden vergleichbar ist. Der RI fragt die Klägerin was sie momentan tut: nichts (außer bewerben) obwohl genügend Arbeit da wäre. Der RI fragt nach von wem diese Arbeit erledigt wird: von den verbleibenden Kollegen. Zum Schluss fragt der RI nach einer gütlichen Einigung. Syndikus Bayer ist grundsätzlich bereit, aber nur auf der Grundlage des endgültigen Ausscheidens. Für RA Vüllers ist eine Einigung auch grundsätzlich möglich, aber nur auf der Grundlage der Weiterbeschäftigung. Die Kammer zieht sich zu der geheimen Beratung für 5 min. zurück. Urteilverkündung am Mi 9.6.04 um 9:00.
(jb)

18.05.04: LAG: Peter P.L. Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 8 RI Kagerer, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Chef Hr. Dr. Schmidt, RA Riechers, ca. 20 Zuschauer, Dauer ca. 2 Stunden

1.Bericht
Eine lange Verhandlung, Dauer ca. 2 Stunden. RI lässt sofort, nach Prüfung der Formalien, die Anträge stellen. Der Vorgesetzte Dr. Schmidt wird gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen, da er als Zeuge auftritt. Mit einleitenden Worten beginnt der RI dann die Verhandlung. Dies sei die „nächste Runde“ der Kündigungswelle ICN. Bisher hätten erst die Kammer 10 und die Kammer 9 verhandelt. P.L. wird befragt, ob er denn eine Stelle in Aussicht hätte. – Nein, P.L. hat keine Stelle in Aussicht. RI muss zunächst klären, ob die Kündigung dem Kündigungsschutzgesetz entspricht. Die Anhörung der BR will er nicht wieder aufwärmen, das wurde schon ausgiebig bei den Weiterbeschäftigungen erörtert. Und somit verwendet der RI die meiste Zeit der Verhandlung für die Analyse der Vergleichskandidaten von P.L. Der RI erwähnt die Vergleichskandidaten W. und T., die in der Stellungnahme der BayMe aufgeführt sind, in der BR Anhörung aber nicht genannt wurden. An diesem Beispiel erklärt der RI die Frage der „subjektiven Determinierung“, wozu es ein BAG Urteil gibt. Die Frage, wer muss denn beweisen, wer vergleichbar ist und wer nicht, ist geklärt, der ARBEITGEBER muss das beweisen. RI fragt: „was macht ein Datenverarbeitungsfachmann?“ Worauf P.L. sofort mit seinen Ausführungen beginnt. Allerdings unterbricht ihn Syndikus Bayer, er will dafür den Zeugen, bzw. den Vorgesetzten haben. Und somit kommt der Zeuge nach wenigen Minuten wieder in den itzungssaal. Es folgen lange Reden, was ein „Datenverarbeitungsfachmann“ macht. RI bemerkt, dass P.L. nicht immer an derselben Stelle im Unternehmen gearbeitet hat, sondern vielfältige Aufgaben übernommen hat und fragt die Beklagte, warum sie sagt: „der Kläger ist nicht vergleichbar“. Die Firma beschäftigt doch viele Datenverarbeitungsleute. Syndikus Bayer wirft ein: „es liegt an der Einarbeitungszeit von 12-24 Monaten“ die nötig wären. RI bestätigt, dass eine Einarbeitungszeit von 12 Monaten etwas viel wäre, aber alles was sich im Rahmen der Probezeit von 6 Monaten bewegen würde durchaus akzeptabel wäre. Dann kommt die direkte Frage des RI: „Ist der Kläger in der Lage binnen der Probezeit von 6 Monaten sich einzuarbeiten?“ Syndikus Bayer sagt natürlich nein, unmöglich, P.L. sagt dagegen ja. Der Vorgesetzte Dr. Schmidt antwortet: das „muss man differenziert betrachten“ – was immer das auch heißen mag. RI ergänzt noch, der „Routinevorsprung“ sei laut BAG Urteilen nicht zu berücksichtigen. Nun, dann folgt eine lange Session in der die einzelnen Vergleichskandidaten durchgegangen werden. Jeder Punkt für Punkt. P.L. kann zwar technisch durchaus alles, wird auch vom vorgesetzten so bestätigt, aber er hat halt keine Personalführung vorzuweisen, die könne man auch gar nicht lernen, das kann man einfach, und er kann auch nicht strategisch denken. Das kann man auch nicht lernen, laut Vorgesetztem. P.L. erklärt jeweils, dass er diese und jene Techniken beherrsche, da er jahrelang damit gearbeitet habe, er also keine Einarbeitung benötige, usw. RI bricht dies ab und fragt ganz konkret Herrn Dr. Schmidt: „Wo ziehen Sie die Grenze der Vergleichbarkeit? – Die Ausbildung alleine macht es nicht aus.“ RI meint noch ergänzend, dass er selbst, zuständig für Zivilgericht, in 6 Monaten auch Strafgericht machen könnte – und auch gut. Syndikus Bayer stimmt dem aber nicht zu. RI stimmt Siemens zu, dass, wenn sie die Mitarbeiter aussuchen, die sie behalten will, dann passt keiner, der ausgewählt wurde auf die Anforderungen. So meint es aber das Kündigungsschutzgesetz nicht. Es gibt immer eine „Einarbeitungsphase“. Es kann nicht sein, dass 2 an einem Produkt arbeiten und diese beiden dann nicht vergleichbar sein sollen. RI fordert eine detaillierte Auflistung wofür braucht man wie lange, bis man es kann.
Nach kurzer Beratung verkündet der RI die Entscheidungsverkündung erfolgt am 22.6. um 13:00 Uhr. Hier ergeht entweder ein Beschluss für ein Aufklärungsverfahren, oder es fällt ein Urteil.
Am 22.6. ergeht kein Urteil, neuer Termin: 13.7. 13:00 Uhr.
Am 12.7. bekommt der Kläger von seinem RA einen Anruf, dass die Entscheidungsverkündung nochmals verschoben wird, und zwar auf den 31.8. 13:00.
Die schriftliche Mitteilung, laut FAX, ist allerdings datiert auf Dienstag den 3.8. 13:00 (also nicht ganz so spät.)
GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(wl)

2.Bericht
Der RI fokussiert sich von Anfang an auf die Frage der angeblichen Unvergleichbarkeit für die Sozialauswahl bei der BR-Anhörung. Nach Meinung der Firma ist P.L. mit keinem Kollegen (der heute noch bei Siemens ist) vergleichbar; dazu mahnt der RI: Wehe, wenn auch nur ein einziger Kollege auftaucht, der doch vergleichbar wäre, dann wird die Ordnungsmäßigkeit der BR-Anhörung heikel! Als nächstes thematisiert er die Frage, wer die Beweislast zur Nicht-Vergleichbarkeit tragen muss. P.L. erklärt dann dem Gericht, was genau er bei Siemens gemacht hat (übrigens ist P.L. ein Datenverarbeitungs-Fachmann, also nicht gerade was Seltenes). Der vorgesetzte Zeuge kann das nur bestätigen, da er ja selbst das zitierte Zwischenzeugnis geschrieben (oder zumindest unterschrieben...) hat. Darauf hakt der RI nochmal nach: Wieso seien denn ALLE anderen DV-Fachleute bei Siemens unvergleichbar? Und an Syndikus Bayer gerichtet: Wäre eine Einarbeitung in die Jobs angeblich unvergleichbarer Kollegen nicht in 6 Monaten machbar gewesen? (was P.L. bestätigt) Dann wendet er sich an den Zeugen: Wo genau beginnt für Sie eigentlich die Vergleichbarkeit? (An der Stelle sei zu beachten, dass es weniger auf die Vergleichbarkeit der Mitarbeiter und ihrer Qualitäten als auf die Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze ankommt.) RA (sonst eher ruhig) weist auch noch auf die 6-monatige Freistellung hin, die man ja auch zur Einarbeitung verwenden gekonnt hätte.
Dann geht der RI äußerst detailliert die Vergleichbarkeits-Betrachtung für einzelne von P.L. als vergleichbar genannte Kollegen durch. Bei Kollegin Z. war ausschlaggebend, dass diese zwar früher einmal P.L.'s Dienststellenleiterin war, zum Zeitpunkt der Kündigung aber keine Personalverantwortung mehr hatte, damit war ihre aktuelle Aufgabe evtl. doch der von P.L. vergleichbar. Der Zeuge führte verschiedene Aufgaben der Kollegin auf, zu denen der RI jeweils genau wissen wollte, warum das P.L. nicht kann bzw. nicht darauf umgeschult werden kann; der Zeuge nannte dann je nach Thema mal 3 Monate Einarbeitungszeit (wenn auch nur mit ganz leiser Stimme...), mal 6 Monate, und für gewisse "strategische Aufgaben" würden auch die nicht reichen. Für dem RI, stand nun natürlich einfach Aussage gegen Aussage. Als nächstes kam Kollegin F. dran; der Zeuge hebt wieder ihre speziellen Vorzüge hervor, P.L. widerspricht, der RI bricht entnevt ab und stellt dem Zeugen wieder die Frage von vorhin, wo er denn die Grenzen der Vergleichbarkeit ziehe. "Was würden Sie z.B. machen, wenn ein Mitarbeiter einmal ausfällt?" (Er meinte: Wäre P.L. dann nicht doch gut genug gewesen, um einspringen zu können?) Ich denke, diese Art der Fragestellung sollte man sich merken, ein interessanter Aspekt! RI: Wie können Sie die lange Einarbeitungszeit näher begründen? Für Teilaufgaben gab der Zeuge ein halbes Jahr an; für andere zögerte er kurz, dann flüsterte ihm Syndikus Bayer zu er habe doch vorhin auch schon mal etwas von mehr als einem halben Jahr gesagt, und "spontan" sagte der Zeuge dann auch "mehr als ein halbes Jahr" ... Der RI brach die weitere Diskussion irgendwann entnervt ab, weil beide Parteien sich in Siemens-spezifischem Kauderwelsch ergingen, anstatt kurz & bündig & nachvollziehbar auf das Wesentliche zu kommen. Hinweis: Versucht unbedingt die Vergleichbarkeit mit den Kollegen in einige wenige Worte zu kleiden, die auch ein Arbeitsrichter einfach verstehen kann! Dann kam noch Kollege F. dran; der Zeuge gibt zu, dass er mehr oder weniger das gleiche wie P.L. macht, aber er habe durch seine speziellen Qualitäten erreicht, dass ein anderer Kollege (nicht mal er selbst!) in ein Standardisierungs-Gremium kam, er leiste also gute Lobby-Arbeit, und P.L. könne das nicht. Naja. Zu Kollegen Dr. T. gab der Zeuge einfach nur noch zu, dass die Einarbeitungszeit, damit P.L. dessen Job übernehmen könnte, bei nur 3 Monaten liege (nicht bei 1 Jahr wie schon behauptet); spätestens hier lichtete sich etwas das Dunkel. Die nächsten 3 genannten Kollegen kannte der Zeuge nicht, daher wurden diese nicht mehr behandelt. Nach 10-minütiger Beratung der Beschluss um 14:50 Uhr: Heute noch keine Entscheidung! Man habe heute erstmal "Witterung aufgenommen", man berät sich noch, evtl. gibt es noch weitere Klärungen; das Gericht neige aber jedenfalls nicht dazu, jede von Siemens genannte Kollegen-Spezialität als Grund für eine Nicht-Vergleichbarkeit zu akzeptieren. Aber man werde andererseits auch nicht nur die rein fachlichen Qualitäten betrachten, sondern auch das Potenzial (was aber m.E. seiner Eingangsrede widersprach, dass es nicht auf den Mitarbeiter und seine Qualitäten sondern auf den Arbeitsplatz ankomme). Entscheidungsverkündung am 22.Juni, 13:00 Uhr.
Übrigens lobte der RI beide Seiten noch für ihre Sachlichkeit, und auch das zahlreiche Publikum, das für eine gewisse Öffentlichkeit sorgte, "aber auch nicht mehr"...
(bt)

28.04.04: LAG: Waltraud W.S. Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Vögele (ICN PA), Hr. Renner, RA'in Graf (Moosreiner), ca. 50 Zuschauer, Dauer ca. 1 1/2 Stunden

1.Bericht
RI prüft die Formalien und resümiert, dass die Parteien über den Bestand des Arbeitsplatzes streiten. Syndikus Bayer beginnt die neue Betriebsvereinbarung (BV) vom 10.2.2004 zu erläuterten und übergibt das Wort an Herrn Vögele. Dieser preist die neue BV als "tragfähige Lösung" für beide Seiten mit neuen Möglichkeiten, z.B. ab 1.6.2004 + 6 Monate Kündigungsfrist, um anschließend in die 20-monatige beE überzutreten um eine neue Aufgabe zu finden (etc.). W.S. erläutert, warum die beE für sie nicht in Frage komme und unterbreitet dabei auch ganz persönliche Fakten, z.B. dass ihr Mann seit Verlassen der Firma arbeitslos sei. RI fragt darauf Herrn Vögle, ob W.S. das gleiche Schicksal wie ihrem Ehemann drohe. Herr Vögle preist sofort die tollen Vermittlungschancen in der beE an. Das Durchschnittsalter der Vermittlungen (er hat wirklich Durchschnittsalter gesagt) sei von Jung bis Älter, älter ist ab 45. (Anmerkung: "von jung bis älter" ist kein Durchschnitt, sondern ein Intervall). Die beE sei mehr als ein Arbeitsamt. Herr Vögele räumt bei W.S. ein Handikap ein, da sie kein Studium, sondern eine SAG Ausbildung habe, die nicht anerkannt sei. Lange Rede, aber genaue Zahlen über die Altersverteilung der ca. 300 Vermittlungen nennt er nicht. Der Beirichter bittet Herrn Vögele die Realität zu beachten, da doch die Ausbildung nicht anerkannt sei, welche Chancen denn extern gegeben seien. Weiter fragt er wie viele ältere Mitarbeiter ab 45 denn vermittelt wurden. Aber Herr Vögele nennt keine Zahlen. Der RI fragt, wo denn vermittelt werde, Innerhalb oder außerhalb? Ja, 60 % würden außerhalb vermittelt werden. Worauf der RI noch meint: "auch durch weiteres Reden können wir keine Sicherheit erlangen" und betont, dass das Abfindungsangebot großzügig gegenüber anderen Branchen ist. W.S. will jedoch den Prozess weiterführen. Bayer leitet eine Themenwechsel ein: der Wegfall des Arbeitsplatzes, die Fachgruppe (früher Dienststelle) wurde aufgelöst, alle Mitarbeiter wurden gekündigt. W.S. hält dagegen, dass 1 MA in einen andere Fachgruppe versetzt wurde, was der Vorgesetzte richtig stellt: das Thema Simulation ist entfallen, der Rest besteht noch. Der RI bezieht sich auf den Schriftsatz, der Vortrag war hier: "die Fachgruppe wurde aufgelöst". RI leitet zu Vergleichstätigkeiten über und fragt, ob es andere Tätigkeiten gäbe, die W.S. durchführen könne, und ob eine Sozialauswahl erfolgt sei. Wie üblich, differieren hier die Angaben zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Mitarbeiter sagt "ich kann", Arbeitgeber sagt: "er kann nicht"). Nun geht es um konkrete offene Stellen. RI kann nicht erkennen, inwieweit die Ausbildung zur Anforderung passe, da W.S. eine Ingenieurassistenz sei und es sich hier es um einen Sekretariatsbereich handle. Laut RA'in sei die Tarifgruppe identisch, worauf ein Beirichter fragt, ob sie der Meinung sei, die Tarifgruppe reiche aus. Nun werden konkrete Ausschreibungen (45756, 46718, 46724) analysiert. Lange Diskussionen über Qualifikation (Dipl.-Ing. Uni/FH), nicht nachweisbare Anforderungen (z.B. kaufmännisch) folgen. Ein Beirichter fragt Herrn Vögele, welche Qualifikation denn der eingestellte Bewerber tatsächlich habe - nun das ist Herrn Vögele nicht bekannt. Themenwechsel: soziale Auswahl. RI bemerkt, dass die Sozialauswahl nur auf diesen Bereich abgestimmt war, laut dem letzten Schreiben allerdings korrigiert wurde und nun über "den gesamten Betrieb" erfolgt ist. Syndikus Bayer stellt richtig: die soziale Auswahl erfolgte auf den Betrieb, räumt aber ein, dass die Anhörung mussverständlich sein könnte. Aber: "niemand ist mit W.S. vergleichbar" - egal wo. RI zitiert den Schriftsatz, da war die soziale Auswahl nicht erforderlich, dies hätte die 1. Instanz bemängelt. Jetzt in der 2. Instanz wird dagegen vorgetragen: "soziale Auswahl wurde betriebsbezogen durchgeführt" auf Mch H. Weiter stellt er die Frage, ob W.S. denn die einzige Ingenieurassistentin in Mch H sei? Nun erfolgt ein langer Exkurs in die Ausbildung der Ingenieurassistenz, die heute so gar nicht mehr heißt. Ja wie heißt sie denn heute will der RI von Herrn Vögele wissen, nun, dass weiß er auch nicht. "Industrietechnologe" wird aus dem Publikum gerufen - aha! Jetzt wird plötzlich erzählt, die Ausbildung sei egal, die spätere Spezialisierung sei wichtig, und da hat nun mal W.S. die falsche. Der Vorgesetze erzählt, dass Kenntnisse "on the job" erworben werden, nicht über die Ausbildung ... Da fragt wieder ein Beirichter: "ist das so, dass jeder so spezialisiert ist, dass er niemals vergleichbar ist?" Na ja, soweit will das Syndikus Bayer dann auch wieder nicht atomisieren. Leichter Schwenk auf ein BAG Urteil vom 15.6.1989, das eine abgestufte Darlegungslast fordert. Eine pauschale Aussage: "eine soziale Auswahl war nicht erforderlich" genüge laut BAG nicht, ein Beweis müsse her, aber dieser fehle hier. Syndikus Bayer führt aus, dass W.S. 442 SW Entwickler nachgeschoben hat, darauf hat SAG Stellung genommen. Ein Beirichter fragt explizit noch mal: "ein Mitarbeiter mit einer Ausbildung und zuerworbenen Kenntnissen sei nicht mehr vergleichbar? - Ist das so?" Worauf Syndikus Bayer antwortet: "Ja, das ist so, die Ausbildung sei hier schließlich 24 Jahre her". Beirichter: "Sie bilden weiter aus. Haben Sie im letzten Jahr Industrietechnologen übernommen?" - nun, diese Frage kann Herr Vögele nicht beantworten. Außerdem kann man die Ausbildung ja nicht vergleichen. Syndikus Bayer ergänzt: "ein Neuer habe schließlich 6 Monate ein Praktikum und sei durch "training on the job" eingearbeitet". RI betont, dass alle Anwesenden dem "Gesetz unterworfen seien" W.S., SAG und das Gericht. Syndikus Bayer bestätigt, "wir streiten heftig um Gesetze" und "soziale Auswahl bei vernünftigem Maßstab". Dem entgegnet jedoch der RI: "bei der Sozialauswahl gibt es kein anderes Gesetz als das gültige." Heute fällt keine Entscheidung, die Anträge werden gestellt, Entscheidungsverkündung am Mittwoch 19.5. 9:00. GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(wl)

2.Bericht
Die Verhandlung begann ca. 15 Minuten verspätet, einige Kollegen/innen standen. RI bat die stehenden Kollegen/innen doch in anderen Sitzungssälen nachzusehen ob es dort freie Stühle gibt. Wenige Minuten später hatten alle Kollegen/innen Stühle und RI eröffnete die Sitzung. Als erstes verliest der RI die Daten der Schriftsätze. Syndikus Bayer wurde gefragt, ob er auf diese Daten eingehen will, Syndikus Bayer hat abgelehnt, aber Hrn. Vögele das Wort erteilt. Es kommt was kommen musste: die beE wurde wieder in den höchsten Tönen gelobt. Angeblich sind 60 % der Kollegen/innen aus der beE extern vermittelt worden. W. wollte daraufhin wissen, ob man ihr konkret vergleichbare Kollegen/innen nennen könnte, welche in der beE gewesen sind, die sowohl von ihrer Ausbildung und Tätigkeit wie auch im gleichen Alter sind. Dies konnte man natürlich nicht, allerdings wurde zugegeben, dass ältere Mitarbeiter ab ca. 45 Jahre beginnen. W.S. hat eine siemensspezifische Ausbildung was nach Meinung des ehrenamtlichen Richters (AN-Seite) sicher ein Problem auf dem Arbeitsmarkt ist. Daraufhin hat der ehrenamtliche Richter (AG-Seite) wissen wollen, ob die Fachgruppe von W.S. tatsächlich entfallen sei. RI hat danach die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung angesprochen; sein Resumee war: Der Arbeitnehmer hält sich für alle Stellen geeignet und der Arbeit-geber hält ihn natürlich für nicht geeignet. W.S. kennt eine Kollegin, welche als technische Assistentin gearbeitet hat und inzwischen als Sekretärin arbeitet. Hintergrund ist, W.S. hat BR-Widersprüche von der AUB und die nennen hauptsächlich kfm. Vergleichspersonen, während W.S im technischen Bereich eingesetzt war. Danach kam die soziale Auswahl zur Sprache. RI will wissen, warum dem BR nicht mitgeteilt wurde, dass die Sozialauswahl betriebsweit war? Wie heißt die Ausbildung, welche W.S. vor ca. 20 Jahren gemacht hat, heute? Syndikus Bayer und Hr. Vögele wissen es nicht. Dafür meldet sich eine Kollegin zu Wort: die Ausbildung entspricht heute dem Industrietechnologen oder der Industrietechnologin. Laut RI ist der erste Knackpunkt die Anhörung des BR; RI zitierte Urteile aus dem BAG (Bundesarbeitsgericht): W.S. hat in ihrem Schriftsatz sehr früh die soziale Auswahl angezweifelt: Aufgrund der Rechtsprechung muß der Arbeitgeber daraufhin vergleichbare Mitarbeiter benennen, tut er das nicht, ist davon auszugehen, dass der Gekündigte MA Recht hat, dies ist aus einem Urteil von 1989. Syndikus Bayer will sich rechtfertigen, dass die Auswahl nun mal von der Firma getroffen wurde, woraufhin der ehrenamtlichen Richters (AN-Seite) nur meint, das Recht muss bestehen bleiben, sonst trifft jeder die Auswahl wie er sie für richtig hält und dann könnte man das Gesetz ja gleich zum Fenster rausschmeissen. Syndikus Bayer lässt sich nicht beirren und redet kräftig weiter. Nach 1 1/2 Stunden lässt RI die Anträge stellen, die Entscheidungsverkündung ist am 19.05.04 um 9.00 Uhr. Zum Schluss meint RI zu W. noch, er gibt ihr den guten Rat sich die beE doch mal anzuschauen. Stichwort für Syndikus Bayer und Hr. Vögele die beE erneut wieder in den höchsten Tönen anzupreisen, W's. Einwand, sie hat 2 Kinder und 20 Monate Laufzeit bei der beE nützen nichts.
(gz)

3.Bericht
Hr. Vögele (PA) stellte zuerst das neueste Ergebnis der Verhandlungen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vor, mit dem neuen "sehr generösen" Angebot. W.S. thematisiert, dass es keine beE-Vermittlungsstatistik für vergleichbare Mitarbeiter (über 40, Teilzeit etc.) gibt, sie hat (insbes. auch nach entsprechenden sehr klaren negativen Prognosen vom Arbeitsamt) erhebliche Zweifel an ihren Vermittlungsaussichten. Ihr Ehemann (auch Siemens) hat schon vor anderthalb Jahren die Firma verlassen und seitdem keinen Job mehr gefunden, sie ist der Alleinverdiener der 4-köpfigen Familie. (So hat sie sehr gut und nachvollziehbar begründet, warum sie diesen Vergleich ablehne.) Hr. Vögele räumt ein: "Ab 45 wird's sicherlich etwas schwieriger". Jetzt schalten sich die beisitzenden Richter ein; beide, sowohl der arbeitgeberseitige als auch der arbeitnehmerseitige Beisitzer hinterfragten (beide Seiten) eher Siemens-kritisch! (Trotzdem, die erste halbe Stunde lief eher beängstigend.) Beirichter: Dass W.S. nur eine Siemens-eigene Ausbildung (als Assistentin) statt eines Studiums hat, sei für die Vermittlungsprognose doch ein Handikap; und wieviele Kollegen ab 45 seien denn schon von der beE vermittelt worden? Die etwas konfuse Antwort habe ich nicht kapiert, wie ich's verstanden habe waren es magere 15 %. Aber das liegt laut Hr. Vögele nicht am Alter, sondern daran dass die älteren Kollegen nicht hinreichend selbstbewusst in ihren Vorstellungsgesprächen auftreten ... Der RI stellt noch mal fest, WENN man sich trennen wolle, sei das Angebot vergleichsweise ausgezeichnet; W.S. bekräftigt und begründet noch mal ihre Ablehnung. Soweit also zum Vergleich; dann wurde es schwieriger: Ist der Arbeitsplatz wirklich entfallen? Syndikus Bayer argumentiert erfolgreich, die ganze 6-köpfige Fachgruppe sei aufgelöst, weil die Aufgabe nicht mehr von uns wahrgenommen wird (stimmt übrigens, ich kenne das Thema). Zur Frage offener Stellen, auf die sie hätte versetzt werden können, wurde W.S: nicht nur vorgeworfen, sich auf Jobs mit Voraussetzung "Hochschulstudium" (über das sie nicht verfügt) beworben zu haben, sondern auch für Sekretariatsposten (tlw. auch mit kaufmännischen Kenntnissen); sie ist ja eine Ingenieursteamassistentin, kann sie z.B. Sekretärin in einer kaufmännischen Abteilung sein? Klar, kann sie, aber W.S. und auch ihrer Anwältin ist es m.E. nicht gelungen, das schlüssig rüberzubringen. (Anmerkung: Tipp für alle klagenden Assistentinnen: Versorgt Euch mit Material, mit dem Ihr schlüssig und nachvollziehbar vorführen könnt, dass Assistentin und Sekretärin relativ problemlos austauschbare Jobs sind. Zum Beispiel könnt Ihr ja einen FAL als Zeugen benennen, der solche Jobrotations in seiner Truppe schon mehrfach hatte, Ihr kennt bestimmt einen!...) Der bis dahin eher problematische Verhandlungsverlauf schlug schlagartig zu W.S. Gunsten um, als die Sprache endlich auf die Sozialauswahl kam. Laut BR-Anhörung wurde der Sozialvergleich nur in einem Teilbereich (Abteilung) vorgenommen, und da hat man halt keinen vergleichbaren Kollegen gefunden (so was Dummes aber auch). Syndikus Bayer räumt ein, die Formulierung in der Anhörung sei sicherlich "mißverständlich", natürlich sei die Sozialauswahl betriebsweit erfolgt (und man habe halt betriebsweit keinen vergleichbaren Kollegen gefunden). Hier äußert der RI Zweifel: Ist sie denn die einzige Ingenieursassistentin in der Hofmannstraße? Oder wie viele gibt es da? Die Siemens-Vertreter argumentieren, im Detail mache halt doch jeder (auch bei gleicher Ausbildung) etwas anderes, das wirke wie ein Training-on-the-job, deshalb seien z.B. zwei SW-Entwickler mit gleicher Ausbildung aber in unterschiedlichen Fachbereichen genauso wenig vergleichbar. (Damit könnte man dann freilich das KSchG ganz abschaffen, das sehen die Herren schon reichlich eng.) An dieser Stelle kam Syndikus Bayer ziemlich ins Schwimmen, argumentierte auch mit unzumutbaren Einarbeitungszeiten, begründet die angebliche Nicht-Vergleichbarkeit aber nicht weiter im Detail. Dazu stellt der RI fest, allein eine generelle Behauptung "keine soziale Auswahl mangels vergleichbare Kollegen" sei zu pauschal, das hätte man Abteilung für Abteilung detailliert durchgehen müssen. Syndikus Bayer wird zunehmend politisch-philosophisch: "Das Unternehmen reagiert auf Marktzwänge, und das Ergebnis haben wir hier". Der RI ergänzt: "...aber bei KSchG §1 Abs.3 endet die unternehmerische Freiheit, so ist das Gesetz". Mit diesem ermunternden Schlußsatz zum Ende: Entscheidungsverkündung 19.5., 9:00.
(cnn)

28.04.04: LAG: Reinhard R.E. Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Dr. Everts (ICM PA), Hr. Pfeiffer, Hr. Kastl, RA'in Graf (Moosreiner), ca. 50 Zuschauer, Dauer ca. 1 Stunden

1.Bericht
RI stellt als erstes fest, dass bei keine soziale Auswahl vorgenommen wurde, an dieser Stelle sieht RI Erläuterungsbedarf von SAG. Syndikus Bayer erzählt, die Aufgabe im technischen Vertrieb sei nicht mehr da. R.E. erklärt ausführlich, was er bisher europaweit gemacht hat, von N-O Europa bis Portugal, allerdings weniger für Österreich, da die autonom waren. RI fragt, ob es die Tätigkeit noch gibt. Ja, laut R.E. gibt es diese Tätigkeit teilweise noch und ergänzt, dass es sogar Personalaufbaumaßnahmen gab, das Personal wurde sogar verdoppelt. Der Chef Herr Pfeiffer erklärt die Strukturen, durch die Regionalisierungsmaßnahmen fällt der Support weg. Nun R.E. meint, der Support wird weiter durchgeführt. Herr Pfeiffer dementiert die Einstellungen, es seien lediglich „Rückholungen“ von „Long Term Delegationen“ (= Auslandseinsatz > 1 Jahr). R.E. belegt die Neueinstellungen. Herr Kastner bestätigt, dass eine neue Abteilung „Service Sales“ mit neuen Leuten gegründet wurde, R.E. sei dafür ungeeignet. R.E. dementiert, diese Arbeit mache er seit 1998 in der „Sales“ Rolle. RI kürzt diese Diskussion ab mit „ob der Arbeitsplatz weggefallen ist, ist nach wie vor strittig“ und leitet auf offenen Stellen über. Hier werden 3 konkrete Stellennummern genannt für die sich R.E. geeignet hält, SAG ihn natürlich nicht will. Nun folgen lange, überzeugende Erklärungen von R.E. warum er genau für diese Stelle geeignet wäre, was Syndikus Bayer nur mit: „Als Vertriebler müssen Sie ja von sich überzeugt sein“ kommentiert. Aus SAG Sicht bräuchte R.E. 2 Jahre Einarbeitungszeit. RI bestätigt, dass er sich bei diesen Stellen auch schon gefragt habe, warum R.E. dafür nicht in Frage kommen solle, speziell da die 2 Jahre Einarbeitungszeit gar nicht begründet wurden. Soziale Auswahl: Laut Schriftsatz wird Birgit Jendrosch als vergleichbar genannt. RI meint, er könne nicht verstehen, dass bei einer Elektrofirma kein Elektroingenieur brauchbar sein soll. Über die Vergleichskandidatin, laut Rangstufe FK, R.E. sei AT, es geht um Personalverantwortung, Gehaltspflege (die laut Gerichtsurteil, sogar bei der LAG Kammer 9, wie der RI einwirft, in Verantwortung der Personalabteilung liegt, nicht bei den Vorgesetzten) etc. als endlose Diskussionen über wer oder was ist eine Führungskraft und wer ist zuständig wofür. Lange Ausführungen, abgekürzt vom RI mit der Frage nach Vergleichbarkeit. Nein, kein Vergleich. Entscheidungsverkündung am Mittwoch 19.5. 9:00 GEWONNEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN
(wl)

2.Bericht
Nach einer kurzen Pause von ca. 5 Minuten ging es mit dem Kollegen R.E. weiter. Die Abteilung von R. E. ist inzwischen fast doppelt so groß, als wie zum Zeitpunkt seiner Kündigung. Laut Hr. Pfeiffer sind das alle Long terms (Zurückkehrer), was nicht stimmt, sagt R.E. RI geht dann auf eine Jobnummer ein. E. hat eine Jobnummer gefunden, die fast seine Stelle sein könnte und die immer noch offen ist. R.E. geht auf alle Anforderungen und Kenntnisse, welche bei dieser Jobnummer gefordert sind detailliert ein. Syndikus Bayer will wissen ob R.E. sich auf diese Stelle beworben hat, ja hat er und was war das Resultat? Alle Bewerbungen wurden ohne Angabe von Gründen abgesagt. RI fragt sich auch warum E. diese Stelle nicht bekommen hat. Weiter zur sozialen Auswahl; Es stellt sich heraus, dass selbst mit staatlicher Ausbildung niemand mit R.E. vergleichbar ist. R.E. nennt eine Fr. Jendrosch als Vergleichsperson. RI meinte, dass Siemens 2 Dienststellenleiter hat (einen großen und einen kleinen), sei schon popliger als beim Staat. R.E. hat Siemens AG Namen von Personen und Dienststellen genannt, welche mit ihm vergleichbar sind. Seinen PA-Verantwortlichen hat er nach dessen persönlichen Einschätzungen bezüglich der Vermittelbarkeit in der beE gefragt. R.E. ist 52, die Antwort war entsprechend. Trotzdem bieten Syndikus Bayer und Hr. Vögele die beE wie Sauerbier an. Nach 1 Stunde lässt der RI die Anträge stellen, die Entscheidungsverkündung ist am 19.05.04 um 9.00 Uhr.
(gz)

3.Bericht
RI: Auch hier sind Sozialauswahl und BR-Anhörung problematisch, aber auch der Wegfall des Arbeitsplatzes sei nicht nachvollziehbar. R.E. ergreift gleich selber das Wort (und das macht er sehr gut): Aufgabe und Truppe gibt es noch immer, sie hat sich sogar fast verdoppelt (wenn auch nicht nur durch Neueinstellungen, sondern auch durch Long Term Delegates, wie die Siemens-Seite klarstellt). Es war wohl so, dass die Aufgabe erst von der Münchner Zentrale in die Regionen ausgelagert wurde, und seit 1.7.03 wurde sie wieder in die Zentrale zurückgeholt (dumm gelaufen). Aber laut Siemens ist das jetzt natürlich ein ganz neuer Service Sales Fokus, mit ganz anderen neuen Services (was R.E. prompt widerlegt). Soweit lief’s also schon mal gut an. Dann die offenen Stellen: Der RI stellt fest, wie schon bei W.S. sei es halt immer so, dass der Kläger glaubt alles zu können, und die Beklagte glaubt er/sie könne gar nichts. Dann fokussiert sich die Diskussion auf eine einzige Stelle, die auch beim RI das größte Unverständnis ausgelöst hat, warum er sie nicht bekommen hat: Die Stelle erfordert exakt das Qualifikationsprofil von R.E., nur dass ihm das Produkt Knowhow fehlt (Schienenfahrzeuge statt Mobilfunk), aber als Service Sales Abteilungsleiter muss man ja nicht jedes Bit kennen, und das was man kennen muss kann man schnell lernen. Jedenfalls schneller als in 1 Jahr, und die Stelle ist jetzt schon 1 Jahr ausgeschrieben! Syndikus Bayer behauptet aber einfach, die Einarbeitung dauere 2 Jahre, kann das aber in keinster Weise plausibilisieren; seine Strategie: Unzumutbare Einarbeitungszeit (klappt in diesem Fall aber nicht so recht). Dann auch hier noch das Thema Sozialauswahl: Laut BR-Anhörung wurde R.E. mit nur einer Kollegin verglichen, ohne weitere Gründe. Diese eine Kollegin, sagt Evertz, sei aber im Gegensatz zu R.E. personalverantwortliche Dienststellenleiterin, und mithin auch nicht vergleichbar. Das widerlegt R.E. mühelos, er kann leicht nachweisen, dass er große Abteilungen geleitet hat, und bis zuletzt auch eine (wenn auch nur 2 Mitarbeiter große) Dienststelle. Jaja, aber wenn jemand mehr als 5 Leute führt sei er ein Dienststellenleiter, mit 2 Mitarbeitern aber nur ein Referatsleiter, das sei ja eine völlig anders zu bewertende und mithin nicht vergleichbare Art von Personalverantwortung. RI darauf: Jetzt gibt’s auch noch kleine und große Dienststellenleiter, das ist ja noch popeliger als beim Staat... Überhaupt interessiert ihn eine andere Frage viel mehr, nämlich warum denn im ganzen großen Betrieb nur diese eine Kollegin vergleichbar sein soll? Diese grundsätzliche und nicht nachvollziehbar begründete Nicht-Vergleichbarkeits-Behauptung ist viel kritischer. Diesmal erst zum Schluss noch ein Vergleichsgespräch; R.E. berichtet, er habe auf Anfrage von den beE-Machern die Auskunft bekommen, die Chance aus der beE heraus eine Siemens-interne Stelle zu bekommen sei in seinem Alter “sehr gering“ (und schloss daraus, dass sie dann extern und damit auch insgesamt noch viel geringer sein muss). Und auch hier: Entscheidungsverkündung 19.5. (9:00).
(cnn)

17.03.04: LAG: Gerd G.H. Kündigungsschutzklage LAG Berufung
Kammer 10 RI Moeller, Arbeitgebervertreter Hr. Geißler, Arbeitnehmervertreter Hr. Schanz, Siemens AG: Syndikus Bayer, Fr. Thielemann (ICM PA) Vorgesetzter, RA Moosreiner mit RA'in Graf, ca. 50 Zuschauer, Dauer ca. 1 1/2 Stunden

1.Bericht
Der Sitzungssaal 9 ist brechend voll (ca. 50 Personen), darunter auch Heribert Fieber und Leo Mayer sowie VertreterInnen des AUB-Betriebsrates. RI meint es macht ihm nichts aus, wenn Zuhörer stehen, er will aber vom stehenden Publikum wissen, ob es diesem nichts ausmacht, dass es stehen muss. Es macht dem stehenden Publikum nichts aus.

RI macht klar, es gibt nur drei Punkte, welche im Hauptsacheverfahren Kriegsentscheidend sind:
  1. Wegfall des Arbeitsplatzes
  2. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  3. Soziale Auswahl
alles andere sind Nebenkriegsschauplätze.
Zu 1. will RI wissen, was Kollege G.H. zwischen August/September bis ca. Januar 2003 gemacht hat. Das Projekt des Kollegen lief nur bis ca. August/September. Mit den Antworten kann der RI anscheinend nicht so recht was anfangen.
Danach kommt Punkt 2 zur Sprache. Es kommen 2 ausgeschriebene Jobnummern zur Sprache, für die unser Kollege laut Syndikus Bayer natürlich nicht geeignet ist.
Beim 3. Punkt gibt es natürlich niemanden, der mit unserem Kollegen irgendwie vergleichbar ist. RI liest eine Stellenausschreibung vor und meint dazu, der Arbeitgeber kann als Anforderungsprofil natürlich schreiben was er will - Bla Bla.
Nachdem der RI noch wissen will, ob es Einigungsmöglichkeiten gibt, preist Syndikus. Bayer umständlich und in höchsten Tönen die beE an, wobei er allerdings die Zahlen der alten beE verwendet. Ziemlich zum Schluss meinte der RI zu Syndikus Bayer noch: Nehmen Sie die Kündigungen zurück und machen Sie Namenslisten, dann haben Sie mit den Kündigungen keinen Ärger mehr. Kollege G.H. hatte auch schon ein Vorstellungsgespräch innerhalb von Siemens, wobei er 2 x mit dem Abteilungsleiter gesprochen hatte, dieses wurde dann jedoch von der PA unterbunden. Was den Verdacht erhärtet, wer den Stempel von ICN oder ICM hat, wird nicht mehr genommen. Der Termin zur Entscheidungsverkündung ist am 31.03.04 um 9.00 Uhr.
(gz)

Entscheidungsverkündung am 31.3.2004
LAG Kammer 10 RI Moeller
RI machte das ganze sehr kurz, erst die Frage ob der Kläger anwesend sei, ja der Kläger war da, dann wurden Schriftsätze übergeben, da noch ein paar Fragen offen sind und anschließend meinte der RI noch: Das Verfahren geht weiter.
(gz)

2.Bericht
Dass es ein besonderes Event war, nämlich die erste Hauptsache-Berufungsverhandlung zur Hofmannstraße, war nicht zu übersehen: Mit weit über 50 übereinander gestapelten interessierten Zuhörern, darunter auch einige Prominenz (Heribert Fieber, Leo Mayer) war der kleine Saal reichlich überfüllt. Der RI ließ keinerlei Tendenzen erkennen, erst wurde Siemens mehr in den Schwitzkasten genommen, dann die Gegenseite, und am Ende blieben gemischte Gefühle zurück.
Zuerst stellte der RI fest, die Frage ob die BR-Anhörung ordnungsgemäß war, sei doch in erster Instanz gar nicht strittig gewesen. Auch sei die wirtschaftliche Situation von Siemens für dieses Verfahren völlig unerheblich. Daher wolle er nur 3 Komplexe betrachten (und ging dann auch konsequent danach vor):
  1. Der Kündigungsgrund (Wegfall des Arbeitsplatzes)
  2. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen
  3. Die Sozialauswahl.
Zu 1), dem Wegfall des Arbeitsplatzes:
Bei G.H. gebe es dazu "einige Besonderheiten", die nur mittelbare Begründung sei "nicht ganz unzweifelhaft", und nur den Abschluss eines Projektes als Grund für den Wegfall des Arbeitsplatzes anzugeben, sei problematisch. Erstens, weil er ja schon VOR diesem Projekt etwas gearbeitet hat, was er nach Projektabschluss evtl. hätte weiter machen können, und zweitens, weil er nicht sofort nach Projektende gekündigt wurde, wodurch sich die Frage stellt, was er denn in dieser Zeit gemacht hat. Dazu erklärte der Zeuge (ex-Vorgesetzter), das Projekt habe sich um eine Pilotierungsphase verlängert; der RI meint: "Das hat es auch nicht wesentlich verdeutlicht". Weil es eben nicht auf das Projekt, sondern auf den reduzierten Arbeitsanfall in der Abteilung ankommt. Niemand könne gekündigt werden, nur weil sein aktuelles Projekt beendet ist. Außerdem sei strittig, ob das Projekt tatsächlich vollständig beendet ist. Und wieso führten die genannten unternehmerischen Entscheidungen zum Wegfall von genau 48 Arbeitsplätzen in der Abteilung? Eine Unternehmerentscheidung und eine Projekteinstellung sind zwei unterschiedliche Dinge, welches davon war nun der Grund, den Kläger zu kündigen? Syndikus Bayer klärt auf: Die Unternehmerentscheidung hat sich auf die Projekte ausgewirkt, und die dann wieder auf den Kläger-Arbeitsplatz. RI: "Das reicht nicht aus. Da besteht weiterer Gesprächsbedarf, aber machen wir mal weiter."
Zu 2), offene Stellen im Unternehmen:
G.H. hat nur zwei konkrete Jobs in die Verhandlung geworfen, etwas mehr wäre sicherlich kein Fehler gewesen! Siemens vertritt die Meinung, er könne diese Jobs nicht machen (RI: "wie üblich"). In der Tat problematisch: Beide Jobs sind auch noch als Jobs für Bewerber mit abgeschlossener Hochschulausbildung ausgeschrieben, über die G.H. nicht verfügt. RA'in Graf erklärt jedoch, G.H, habe in ähnlichen Projekten schon ohne Hochschulausbildung gearbeitet. Der RI kürzt es ab: Nötigenfalls werde zur Frage der für diese Jobs ausreichenden Qualifikation Sachverständigen-Hilfe erforderlich. Darauf kamm er allerdings nicht mehr zurück.
Zu 3), Sozialauswahl:
G.H. ist erst seit 3 Jahren bei Siemens (das ist natürlich kritisch), ist aber schon über 50 und hat auch Kinder zu ernähren. Der RI ging auf diese Punkte aber kaum ein, auch nicht auf die Frage, ob die Sozialauswahl nun eine betriebsweite war; seine Schwerpunkte lagen anders. Der RI stellt fest, es sei unstrittig, dass keine Sozialauswahl stattgefunden hat, aber er sehe das anders als die erste Instanz, dass damit der Fall schon entschieden sei: Wenn es keine vergleichbaren Arbeitnehmer gab, sei das okay. Wenn nun der Arbeitgeber behauptet, es gebe keine vergleichbaren Arbeitnehmer für eine Sozialauswahl, liege die Gegen-Beweispflicht beim Kläger (das wurde später noch heftig diskutiert). Zumindest müsse der Kläger die Namen von vergleichbaren Kollegen beschaffen; deren Sozialdaten müsse dann natürlich die Firma bereitstellen. Hierzu war G.H. leider nicht gut bestückt, er hatte nur 2 Namen genannt. Die Siemens-Seite lobte die beiden "Konkurrenten" in den Himmel, um zu begründen, dass sie etwas können, was G.H. eben nicht kann. Klar. Die Litanei strotzte von nicht verifizierbaren Allgemeinplätzen, was den RI veranlasste, an den Kläger gewandt zynisch festzustellen: "Mensch aber auch, das alles können Sie also nicht!". Die Ausführungen der Siemens-Vertreter bezeichnete er wörtlich als "Blabla", und stellte fest, ein Arbeitgeber könne nicht so einfach die Vergleichbarkeit selber bestimmen. Dann kam er auf den Hauptpunkt: Die Nicht-Vergleichbarkeit sei "möglicherweise eine falsche subjektive Wertung". Der vorgesetzte Zeuge gab zu, einer der "Konkurrenten" habe eine vergleichbare Ausbildung, kenne aber im Gegensatz zu G.H. die Technik. G.H. widerspricht selbst vehement: Er kennt sehr wohl die Technik hinreichend für diesen Job, und begründet das auch schlüssig im Detail. Gut gemacht! Außerdem stellt er klar, dass er den Job dieses Kollegen erst selbst gemacht, und dann erst an den jüngeren Kollegen übergeben hat. Der RI stellt süffisant fest: "Siemens hat den Falschen gekündigt!" Er meinte das nicht wörtlich, sondern wollte damit sein Statement unterstreichen, dass das eben einfach eine Frage der subjektiven Wertung ist: "Wollen Sie mit einer subjektiven Bewertung der Kenntnisse die Vergleichbarkeit kippen? Damit gibt es Probleme!" Weiter stellt der RI fest: Der jüngere Kollege ist erst 27 Jahre jung, wie kann er dann überhaupt schon den behaupteten riesigen Wissens-Vorsprung haben? Vorgesetzter zum Kläger: "Sie überschätzen sich!" RI: "Das habe ich erwartet".
Damit endete der für uns erfreuliche Teil der Verhandlung.
Hätte die Verhandlung hier geendet, hätte es m.E. gut ausgesehen; aber leider geht es weiter. Zunächst kritisierte RA die angesprochene Beweispflicht des Klägers zur Sozialauswahl: Wenn in einem so riesig grossen Betrieb behauptet wird, man finde keinen vergleichbaren Arbeitnehmer, sei das anders als in einem kleinen Betrieb zu bewerten, er findet so eine Arbeitgeberbehauptung willkürlich und die Beweislast dem Kläger aufzubürden daher nicht richtig. Der RI grantelt: "Diese Diskussion ärgert mich!" Zur Frage nach einer gütlichen Einigung, einem Vergleich, sagt Syndikus Bayer: Eine Wiedereingliederung in die alte Abteilung kommt nicht in Frage; vorrangige Option der Firma sei Abfindung, oder beE. Dann der dezente Hinweis auf die nur 3 Jahre Betriebszugehörigkeit, und dann wird's massiver: "Wenn Sie einen Vergleich ablehnen, wem nutzen Sie? Dem NCI, das sich breit versammelt hat? Wer hilft Ihnen, NCI, oder die Firma, die Ihnen über die beE einen neuen Job beschafft?"
Nun bezieht auch der RI Stellung: Die LAG-RI fänden die Kündigungen, den Personalabbau im Grundsatz okay, aber die Gerichte müssten jetzt halt die Einzelfälle prüfen. Ups! Er verstehe gar nicht, warum Siemens die Prozesse in zweiter Instanz fortsetzt, anstatt einfach nochmal neu zu kündigen, jetzt vor dem Hintergrund des gelockerten Kündigungsschutzgesetzes, und zwar unter Anwendung der "Namenslisten". Doppel-Ups!! Heftig, dass ein LAG-RI der Firma solche Empfehlungen abgibt! Er betonte nochmal, es gebe sicherlich Kläger, die ihre Prozesse am LAG verlieren werden, wie es auch welche gebe, die gewinnen werden. (Wie gesagt: Es ging um's Bangemachen, weil wir ja gerade über einen Vergleich sprachen.) Der Kläger-Anwalt stellt nochmal richtig, es gehe den Leuten nicht um eine Abfindung, sondern um ihren Siemens-Job, und ein Vergleich mit einer Weiterbeschäftigung in einem anderen Siemens-Teil (evtl. sogar im Ausland) wäre doch auch diskutabel? Das Stichwort "Ausland" verleitet den RI zur Gesetzes-Schelte: Das Kündigungsschutz-Gesetz treibe doch die Firmen geradezu in's Ausland! Die Gerichte können nun nur noch jeden Einzelfall prüfen: Hat es DICH zu Recht erwischt, hat man die Richtigen entlassen? (Das Wörtchen "nur" gefällt mir in dem Kontext nicht: Das ist doch gerade der Kern der Sozialauswahl, dass man vielleicht nicht die Kündigungen als solche verhindern, aber eine richtige Auswahl der zu Kündigenden erzwingen kann!). Der Kläger RA stellt nochmal fest, dass es bei Siemens sehr viele offene Stellen gibt, auf die man versetzt werden könnte, und wo ICN'ler nur wegen ihres Gekündigten-Stempels nicht genommen werden dürfen (hat der Kläger auch selbst erfahren). Syndikus Bayer bestreitet das "heftigst", gibt aber zu: "Kein Unternehmer freut sich, wenn ein Mitarbeiter gegen ihn klagt". Und schließlich: "Können wir jetzt nicht beurteilen".
RI: Stelle fest, keine gütliche Einigung.
RA: Doch, auf Basis einer Weiterbeschäftigung bei Siemens gerne.
RI: Wären Sie auch bereit, an anderen deutschen Standorten zu arbeiten?
Kläger: Ja (RI erstaunt; die Antwort war m.E. wichtig).
RI: Ja, alle sind gesprächsbereit, aber trotzdem keine gütliche Einigung.
Nach 75 Minuten Verhandlung heisst es: Entscheidungsverkündung am 31.3. (9:00).
(bt)

Entscheidungsverkündung am 31.3.2004
"Das Verfahren geht weiter". G.H. konnte sich die Begründung dann noch kurz in Schriftform durchlesen; das wesentliche daraus: Den Parteien wird bis 3.5.04 Gelegenheit gegeben, nochmal ein paar Dinge schriftlich klarzurücken. Das sind 2 Hausaufgaben für Siemens und 1 für G.H.. Siemens soll (was der RI nach wie vor nicht versteht) klarlegen, warum tatsächlich G.H.'s Arbeitsplatz entfallen ist (und nicht nur sein Projekt zu Ende, das reicht nämlich nicht), und warum die beiden von G.H. genannten Sozialvergleichs-Kollegen nicht vergleichbar sein sollen. Und G.H. soll glaubhaft darlegen, dass und warum er für die beiden damals ausgeschriebenen Siemens-Jobs wirklich und wahrhaftig geeignet gewesen wäre. Und dann geht's in die nächste Runde (Termin offen).
(bt)

3.Bericht
Nachdem die Formalien geprüft waren beginnt der RI mit einleitenden Worten. Bei diesem Prozess handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung, wobei noch andere Klagen angehängt sind. Dabei handelt es sich allerdings um Nebenkriegsschauplätze:
  1. z.B. die Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser sei sinnlos, wenn der Prozess gewonnen wird.
  2. Die BR Anhörung war nicht strittig, diesem Sachverhalt so ausgiebig nachzugehen wäre ein Fehler des Arbteitsgerichtes gewesen.
  3. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit spiele für dieses Verfahren keine Rolle.
Dafür gäbe es 3 Kernpunkte die man behandeln müsse:
  1. Die Frage nach dem Kündigungsgrund, Wegfall des Areitsplatzes
  2. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, bzw. Vergleichsarbeitsplätze
  3. die soziale Auswahl
Zu 1. Es gab 2002 eine Unternehmerentscheidung nachdem der Arbeitsplatz entfallen sei. Dazu fallen folgende Besonderheiten auf:
  1. Da das Projekt des Klägers ist im August/September ausgelaufen. Die Arbeit ist weg.
  2. Welche Arbeiten hatte der Kläger vor diesem Projekt?
  3. Was war von August bis Januar (Kläger wurde im Januar 2003 gekündigt)?
Diese Fragen werden nicht so ohne weiteres beantwortet.

Zu 1. Syndikus Bayer bittet den Vorgesetzen von G.H. den Sachverhalt zu erklären. Es folgt eine längere Ausführung des Vorgesetzen, warum und wieso der Arbeitsplatz weg ist, die der RI kommentiert mit: "das hat es jetzt auch nicht gerade verdeutlicht." RI fragt, woran denn G.H. vor diesem Projekt gearbeitet hätte, den "nur weil ein Projekt entfällt, verliert in Deutschland keiner seinen Arbeitsplatz." Speziell, weil der Kläger ja nur 4 Monate in diesem Projekt tätig war. Nun wird klargelegt, dass es überhaupt strittig sei, ob dieses Projekt überhaupt entfallen ist, da Herr P. eben dort weiterarbeitet.

Zu 2. Vergleichsarbeitsplätze: Der Kläger zitiert 2 Arbeitsplätze für die er geeignet wäre, doch die Beklagte führt wortreich aus, wie unqualifiziert der Kläger ist. Speziell setzen dies Arbeitsplätze ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus, das der Kläger nicht hat. RI kommentiert der Arbeitgeber habe das Recht auf eine Ausbildung zu bestehen. RA argumentiert dagegen, dass G.H. bereits in ähnlichen Projekten gearbeitet habe. RI fragt: "was heißt ähnlich?" Nun beginnt der RI die Tätigkeiten aus dem Schriftsatz vorzulesen und kommentiert: "klingt toll, aber was haben die Leute wirklich gearbeitet?" und reißt das Volk damit zu einem Lacher hin. Weiter meint der RI dafür bräuchte er sachverständige Hilfe. Das Anforderungsprofil bestimme der Arbeitgeber.
Zu 3. soziale Auswahl: Es ist unstreitig, die Beklagte hat keine Sozialauswahl durchgeführt. Syndikus Bayer meint, der Kläger habe Defizite. RI meinst: "es reicht nicht, dass Sie subjektiv der Meinung sind, dass eine Vergleichbarkeit gegeben ist, ich will objektive Kriterien." Es folgt noch ein längerer Wortwechsel zwischen subjektiver und objektiver Meinung, bzw. Bewertung der Kenntnisse.

Es kommt zum Thema Vergleich: Syndikus Bayer lobt das Abfindungsangebot und die beE, mit Chance auf Vermittlung, was allerdings abhängig vom Alter sei. (G.H. ist über 50). Bayer fragt: "wem nutzen Sie, wenn Sie bleiben?" (na wahrscheinlich erst mal sich selbst - oder) und weiter "dem NCI, das sie hier ja breit verteilt hat" (meint er damit das Volk, das diesen Prozess begleitet?). Worauf RI entgegnet: "Vielleicht darf ich da auch noch was sagen: Wir alle sind uns einig, die Kündigungen sind o. K. Wir verhandeln Einzellfälle. Machen Sie Namenslisten! Wir haben ein neues Gesetz. Warum tun Sie das nicht? Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit geschaffen" Noch ein paar Statements vom RA, die Syndikus Bayer dementeirt zum Thema andere Arbeitsplätze innerhalb ICN und ICM, die der RI abkürzt mit: "ich nehme zur Kenntnis: es gibt keinen Vergleich." RA erklärt ein Vergleich sei nur in Bezug auf einen Arbeitsplatz möglich. Entscheidungsverkündung am 31.3. 9:00
(wl)

10.03.04: LAG: Petra P.I. Kündigungsschutzklage LAG Berufung - Vergleich
Kammer 9 RI Dr. Dunkl ohne Beisitzer, Siemens AG: Syndika Cisek, RA Eckenweber, 4 Zuschauer, Dauer ca. 25 Min.

VERGLEICH
Bericht:
  1. Die Klägerin und die Beklagte Siemens einigten sich in dem 1. LAG-Verfahren darauf, dass die Kündigung vom Januar 2003 "ordentlich und betriebsbedingt" war.
  2. Die Klägerin wir bis zu ihrem Ausscheiden am 31. 3. 2004 unter Anrechnung von Urlaub und Gleitzeitguthaben freigestellt.
  3. Sie erhält eine Abfindung laut Betriebsvereinbarung und Sozialplan in Höhe von xxxxx,77 €.
  4. Sie erhält ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis.
  5. Die Klägerin verpflichtet sich über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren.
Abschließend wird noch der Streitwert geklärt. Nachdem die beiden Parteien im Rahmen des Vergleichs die Kostenfrage nicht geregelt hatten, versuchte der RI in mehreren Anläufen beide Parteien zu einer Regelung zu bewegen. Mühsam einigte man sich darauf, dass die Klägerin 30% der Kosten trägt und Siemens 70%.
(Meine Empfehlung: Im Rahmen eines Vergleichs trägt Siemens 100% der Gerichts- und Anwaltskosten.)
Abschließend fragte der RI die Prozessbeteiligten, ob mit diesem Vergleich langsam Bewegung in die Kündigungsschutzprozesse kommt. Die Klägerin antwortete, dass PRIVATE GRÜNDE ausschlaggebend für Ihren Vergleich wären. Frau Syndika Ciesek zeigte sich hingegen optimistisch.
(hs)




Autoren: Inken Wanzek, kb, sp
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