Rechtsgrundlage

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6) fordert die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Um diesem Öffentlichkeitsgebot gerecht zu werden, besteht nicht nur das Recht, sondern es ist geradezu eine Pflicht, über öffentliche Gerichtsprozesse zu berichten. Gemäß Artikel 27 Ziffer 25 des Strafgesetzbuches ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gerichtsprozesse ausdrücklich straffrei.

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Prozesstabelle

Instanz Klage Firma Name Init Datum Zeit KA Anwalt AN Bericht
ArbG KSchProzess (Gütetermin) NSN Hardy H.S. Fr,18.12.09 10:00 19 Vüllers Bericht


Berichte

18.12.09: ArbG: Hardy S.: Kündigungsschutzklage ArbG (Gütetermin)

1.Bericht
wie in 2003 üblich, hier mein Bericht zum Gütetermin Hardy:
Richter Karrasch, heute Kammer 19, in 2003 Kammer 19a, also ein "alter Bekannter".
Aktenzeichen 19 ca 16621/09 RA Vüllers für Hardy, NSN RA L.G.

Der Saal war mit 44 Kollgen/innen, teils stehend, voll. Viele bekannte Gesichter waren dabei. Vor der Tür ab und zu verstohlen hereinblickend ebenfalls ein bekanntes Gesicht: Herr Bayer von der BAYME. Als RA Vüllers kam, war der Raum zwar schon ziemlich voll, aber noch nicht so voll wie etwas später, jedenfalls war sein Kommentar zu uns Zuhörern: "Meine Südkurve ist auch schon da!". Die Verhandlung begann mit ca. 10 Minuten Verspätung. Als erstes wurden die Schriftsätze festgestellt und die Frage nach einer gütlichen Einigung. RA Gleiss bemerkte, dass Hardy soviele englische Schriftsätze (Bewerbungen von Hardy) bei seinen Unterlagen hätte und er sich nicht in alle einlesen konnte. Hardy wäre von ca. 800 gekündigten der einzige mit einer Kündigungsschutzklage, alle anderen hätten sich einvernehmlich getrennt, entweder über beE oder Aufhebungs- verträge. Er verstehe auch nicht warum so viele Zuhörer anwesend seien, es gehe doch "nur um einen Gütetermin". Darauf RA Vüllers: "Warten Sie mal die Hauptverhandlung ab". Hardy beharrt auf der Weiterbeschäftigung, da er Unterhaltsverpflichtungen hat und in einem Alter ist, wo er 10 Minuten nach Abgabe einer Bewerbung bereits eine Absage erhält. Die Schriftsätze müssen von NSN bis zum 15.02.2010 abgegeben werden, Hardy muss seinen Schriftsatz am 15.03.2010 abgeben. Das Ganze dauerte ca. 5 Minuten.
(gz)

2. Bericht
Anknüpfend an die Tradition der NCI-2003-Gerichtsreporter fanden sich bereits zahlreiche Unterstützer sowie Gerichtsreporter weit vor der für 10:00 Uhr angesetzten Güteverhandlung (19Ca16621/09) von Hardy S ein. Der Kläger wurde durch die Kanzlei Vüllers und Seidel vertreten. Für die Beklagte NSN GmbH &Co KG übernahm dies RA L.G. in Begleitung von M.G.. Die im Saal 2 stattfindende Verhandlung wurde unter dem Vorsitz von Richter Karrasch geleitet. Dieser stellte sogleich fest "Wieviel Leute haben wir da.... Schießen Sie doch mal los, warum wir so viel Publikum haben." Der Beklagtenvertreter G.L führte aus: "In der Tat haben wir eine Abbaumaßnahme gehabt und man kann viele Anlagen auch in englisch beilegen, die man übersetzen kann....Eine Kündigung nach so einer großen Abbauwelle." Naja, so viele Anlagen (nur 7) und die wohl noch in Englisch hätte man sich wohl aus Sicht von G.L auch ersparen können. Als gütliches Gegenangebot unterbreitete RA Vüllers der Gegenseite die Weiterbeschäftigung seines Mandanten, welche abgelehnt wurde. Allen Ernstes versuchte RA G.L den Anwesenden weiszumachen, das "der Grund lässt sich nicht aus der Klage herauslesen". RA Vüllers beendete diese Posse mit dem Hinweis auf ein BAG-Urteil zu den Mindestvoraussetzungen einer Kündigungsschutzklage. Damit diesem daran auch keinerlei Zweifel entstand, erläuterte er dem gegnerischen Anwalt auch gleich die Mindestvoraussetzungen einer Kündigungsschutzklage (Anm. des Autors: Der Beklagtenvertreter war da wohl der Einzige, der diese Mindestvoraussetzungen wohl noch nicht kannte, selbst das anwesende Publikum kannte diese.) Nachdem für den vorsitzenden Richter zu erkennen war, das eine gütliche Einigung nicht möglich ist, setzte dieser nach ca. 15 Verhandlungsminuten die Schriftsatztermine für die Beklagte (Arbeitgeber) auf den 15.02.2010, für die Erwiderung (Kläger) auf den 15.3.09 fest.

Klar werden wir uns dann zur Verhandlung in der Hauptsache wieder sehen. Der Saal eins böte sich da dann an, damit die vor der Tür und im Saal stehenden auch einen Sitzplatz ergattern können.

Also kommt dann auch recht zahlreich zum Haupttermin, damit wir unser Versprechen halten können und vor allem Hardy S. hierdurch unterstützen.
(pg)

3. Bericht
Am 18.12. gab es mal wieder einen proppevollen Gerichtssaal im Münchner Arbeitsgericht in der Winzererstraße; etwa 45 interessierte Zuschauer, etwa 20 davon blieben nur noch Stehplätze (und das obwohl es erstmal nur um einen Gütetermin ging).
Warum diese Attention, was gab es denn so Besonderes? Freibier für alle?
Nein, es gab die Fortsetzung der Hofmannstraßen-Story.
Im Januar 2003 wurden erstmalig (damals hießen wir noch nicht Nokia Siemens Networks sondern Siemens) zahlreiche Kollegen ohne betriebsweite Sozialauswahl gekündigt, 163 klagten und gewannen in Serie alle ihre Kündigungsschutzprozesse, was für nicht geringes Aufsehen sorgte.
Nicht nur dieser Ausgang der Verfahren sorgte für öffentliches Interesse, sondern auch die Lockerheit, mit der Siemens damals die Feinheiten des deutschen Arbeitsrechts (u.a. §1.3 KSchG) großzügig übersah.
Schon damals war die Solidarität der Kollegen untereinander und deren Interesse an den Gerichtsprozessen der Kollegen sehr groß und die Gerichtssäle daher gut gefüllt.
Diesmal, ist „nur“ ein einziger Kollege gekündigt worden, wieder einer von denen, die schon 2003 gekündigt wurden und sich erfolgreich wieder in die Firma zurückklagten. Zweiter Versuch also; warum nun gerade der eine? Das hängt vielleicht damit zusammen, dass er in der Zwischenzeit auch gewagt hatte, bei einer ihn betreffenden Ausgliederung von seinem Widerspruchsrecht nach §613a.6 BGB Gebrauch zu machen; da NSN derzeit recht munter Personal per Ausgliederung abbaut, soll hier wohl mal wieder sondiert werden, wie weit man gehen kann, ob man in so einem Fall mit einer Kündigung bei der nächsten besten Gelegenheit durchkommt; also gewissermaßen ein Versuchsballon, so wie auch die Kündigungen 2003 bekanntlich schon ein Versuchsballon waren (wenn auch mit einem anderen als dem von Siemens gewünschten Ergebnis).
Allzu sehr modifiziert hat der Arbeitgeber die „Versuchsanordnung“ seither auch nicht mehr, auch diesmal steigt der Ballon mal wieder ohne jegliche Sozialauswahl; KSchG §1.3 - nie gehört!?
Heute war wie gesagt erstmal nur der noch wenig spektakuläre „Gütetermin“, und dass eine gütliche Einigung nicht zustande kam hat wohl niemanden wirklich überrascht.
Interessant war allenfalls, dass die Firmenseite über das breite Interesse der vielen Zuschauer überrascht war (was uns wiederum überrascht hat, nach dieser Vorgeschichte hätte man sich das eigentlich denken können), und dass der Firmen-Anwalt sich über den umfangreichen Widerspruch des Betriebsrats gegen das Kündigungsbegehren im Rahmen der Betriebsratsanhörung („tonnenweise Papier“) beschwerte; danke für die Blumen, freut mich, dass es angekommen ist! War ja auch viel Arbeit…
Wie geht’s weiter: Natürlich mit der Abgabe der beiderseitigen Schriftsätze, erst danach geht es vor Gericht „richtig zur Sache“; dazu wurden Schriftsatzfristen 15.2. und 15.3.2010 festgelegt.
Tja, und zur Hauptverhandlung im Frühjahr „buchen“ wir dann vielleicht einen größeren Sitzungssaal?
(bt)




Autoren: Inken Wanzek, Christine Rosenboom
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