Mindestabstandsklausel für Tarifsurfer
FSC: Gerichtsverfahren wegen Mindestabstandsklausel für Tarifsurfer
Außertarifliche Mitarbeiter bei Fujitsu Siemens Computers (FSC), die bisher ein knapp
oberhalb der im Tarifvertrag festgelegten Mindestabstandsklausel liegendes Gehalt bezogen
haben (sog. Tarifsurfer), kämpfen derzeit mit einer etwas eigenwilligen Auslegung des
Tarifvertrages durch FSC.
Das AT-Mindestgehalt liegt um 25 Prozent über dem höchsten Tarifgehalt. Bei einer
40-Stunden-Woche hätte das Gehalt seit der letzten Tariferhöhung am 01.06.2006
also 6.146 EUR pro Monat betragen müssen. Tatsächlich zahlt FSC jedoch
etwa 100 EUR weniger. Den Anspruch auf eine
Nachzahlung der Differenz hatten daraufhin etwa 300 Betroffene bei FSC in München
schriftlich geltend gemacht. FSC hatte die Nachzahlung jedoch abgelehnt.
Die Firma vertritt die Meinung, dass der zwölfte Teil des jährlichen Gesamteinkommens
(inklusive sämtlicher variabler Bestandteile) über der Grenze von 6.146 EUR liegen müsse
und das sei bei den Betroffenen im Durchschnitt immer der Fall gewesen.
Drei der betroffenen Mitarbeiter haben nun Lohnklage am Arbeitsgericht eingereicht, um
die Auslegung der Mindestabstandsklausel für außertarifliche Mitarbeiter gerichtlich
klären zu lassen und eine Nachzahlung der betreffenden Beträge sowie eine Anhebung ihres
Gehaltes auf die Mindestabstandsklausel zu erreichen.
Bei 300 betroffenen Tarifsurfern müsste FSC allein in München etwa 360.000 EUR pro Jahr
zusätzlich zahlen. Da die höheren Zahlungen auch von vielen anderen Tarifsurfern in
Anspruch genommen werden dürften, wenn die Mitarbeiter ihren Prozess gewinnen, ist zu
erwarten, dass dieser Streitfall durch alle Instanzen bis hoch zum BAG gehen wird. Die
Güteverhandlungen haben bereits stattgefunden. Die Parteien waren sich einig, dass eine
gütliche Einigung nicht möglich ist, es wird eine grundsätzliche Klärung durch die Gerichte
angestrebt.
Bei der großen Zahl der betroffenen Mitarbeiter auch in anderen Firmen dürfte der Ausgang
dieser Verfahren auf breites Interesse stoßen.
(cr)
Arbeitsgericht (1. Instanz)
| Name |
Init |
Datum |
Zeit |
Details |
GB |
KA |
Anwalt AN |
Ausgang |
Bericht |
| Rainer |
R.P. |
Mi, 04.07.07 |
|
AT |
FSC |
36 |
IGM Sekretät |
Entscheidung am 01.08.07 |
Bericht
Entscheidung
|
Gütetermine
| Name |
Init |
Datum |
Zeit |
Details |
GB |
KA |
Anwalt AN |
Ausgang |
Bericht |
| Manfred |
M.R. |
Di, 08.05.07 |
11:00 |
AT |
FSC |
28 |
Nils Pütz |
kein Vergleich |
Bericht |
| Rainer |
R.P. |
Mi, 18.04.07 |
|
AT |
FSC |
36 |
IGM Sekretät |
kein Vergleich |
Bericht |
Arbeitsgericht (1. Instanz)
InWaChRo-News: Freitag, 03.08.07
FSC: Mindestabstandsklausel nach Tarifvertrag – Urteil in 1. Instanz
Am Mittwoch, 1.8.2007 um 13 Uhr verkündete das Arbeitsgericht München das Urteil im
Fall von Rainer P. In diesem Fall ging es um die Auslegung der Mindestabstandsklausel
im Tarifvertrag.
FSC zählt zu dem jährlichen festen Gehalt sämtliche variablen Bestandteile dazu und
berechnet auf dieser Basis das durchschnittliche monatliche Einkommen. FSC behauptet,
wenn dieses berechnete Monatsgehalt 25 Prozent über dem höchsten Tarifgehalt liegt,
ist die Abstandsklausel eingehalten.
Das Gericht konnte dieser Auffassung der Beklagten nicht folgen und gab dem Kläger
recht. Das AT-Mindestgehalt laut Tarifvertrag bezieht sich auf das feste Monatsgehalt
und nicht auf das zwölftel des gesamten Jahreseinkommens inklusive sämtlicher
variablen Anteile. Rainer P. hat also in erster Instanz gewonnen.
(cr)
04.07.07: ArbG: Rainer P. Mindestabstandsklausel
Kammer 36 RI Dyszak, FSC vertreten durch Spitzweg Partnerschaft, RA Wisswede mit PA,
Kläger mit IGM-RA, 3 Zuschauer
Außertarifliche Mitarbeiter bei Fujitsu Siemens Computers (FSC), die bisher ein knapp
oberhalb der im Tarifvertrag festgelegten Mindestabstandsklausel liegendes Gehalt
bezogen haben (sog. Tarifsurfer), erhalten seit der Tariferhöhung am 01.06.2006 bei
einer 40-Stunden-Woche etwa 100 EUR weniger als sie nach der Tarifabstandsklausel
erhalten müssten. FSC zählt zu dem jährlichen festen Gehalt sämtliche variablen
Bestandteile dazu und berechnet auf dieser Basis das durchschnittliche monatliche
Einkommen. FSC behauptet, wenn dieses berechnete Monatsgehalt 25 Prozent über dem
höchsten Tarifgehalt liegt, ist die Abstandsklausel eingehalten. Nach Tarifvertrag
würde der Mitarbeiter automatisch wieder unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages
fallen und seinen AT-Status verlieren, wenn sein Gehalt unter diese Grenze sinkt.
Der Ansicht von FSC (der Beklagten), für die Einhaltung der Mindestabstandklausel den
zwölften Teil des jährlichen Gesamteinkommens (inklusive sämtlicher variabler
Bestandteile) zugrunde zu legen, konnte das Gericht nicht folgen. In diesem Fall
würde man nämlich erst am Ende des Jahres feststellen können, ob das Gehalt des
Mitarbeiters unter die Abstandsklausel gefallen ist. Dann würde sich erst im
Nachhinein herausstellen, dass der Mitarbeiter im abgelaufenen Jahr eigentlich unter
den Tarifvertrag gefallen ist. Dies würde bedeuten, dass er beispielsweise Anspruch
auf Urlaubsgeld und Überstundenvergütung gehabt hätte. Rechtssicherheit, so der
Richter, schaffe das nicht. Die Auslegung des Arbeitgebers sei dessen persönliche
Ansicht, dem Tarifvertrag entnehmen könne man das aber nicht.
Der Richter legte dem Vertreter der Firmenseite nahe, sich auf die nächste Instanz
vorzubereiten. Die Urteilsverkündung wurde auf den 01.08.2007 um 13 Uhr festgelegt.
(mr)
Gütetermine
08.05.07: ArbG: Manfred R., Gütetermin Mindestabstandsklausel
Kammer 28 RI Mack, FSC vertreten durch Spitzweg Partnerschaft, RAin Schug, Kläger mit
RA Nils Pütz, 4 Zuschauer
Auch im Fall von Manfred R. geht es um die Auslegung der Mindestabstandsklausel für
außertarifliche Mitarbeiter. Wie Rainer P. hatte der Kläger seinen Anspruch termingerecht
bei FSC angemeldet und einen abschlägigen Bescheid erhalten. Nun möchte er durch eine
Lohnklage eine Nachzahlung der betreffenden Beträge und eine Anhebung seines Gehaltes
auf die Mindestabstandsklausel erreichen.
Richter Mack reagierte zunächst sehr ungehalten darauf, dass RA Pütz kurz vor dem
Gütetermin einen Schriftsatz eingereicht hatte. Beide gegnerischen Parteien erklärten
jedoch übereinstimmend, dass von vorneherein klar war, dass es im Gütetermin zu keiner
Einigung kommen konnte, es sei also völlig irrelevant, ob dieser Schriftsatz kurz vor
oder kurz nach dem Gütetermin abgeschickt wurde. Wegen des Schriftsatzes wollte Richter
Mack nun eine zweite Güteverhandlung ansetzen. Daran waren die Parteien aber nicht
interessiert, sie wollen den Streitpunkt gerichtlich geklärt haben.
Der Richter fragte dann, ob es mehrere solche Verfahren gäbe. Das ist der Fall, es sind
insgesamt 3 Verfahren anhängig, das von Rainer P. in Kammer 36 und ein weiteres von
Martin A. in Kammer 27. Den Vorschlag des Richters, das Verfahren zunächst auszusetzen,
bis die anderen Fälle entschieden sind, lehnte der Kläger durch RA Pütz ab, da sie den
Verlauf des Prozesses selbst in der Hand behalten wollen. Die Parteien waren sich einig,
dass das Verfahren nicht auszusetzen ist, da es sich um eine Grundsatzfrage handelt, die
juristisch geklärt werden muss. Richter Mack erklärte schließlich, dass er den Termin für
die Verhandlung im Spätsommer / Herbst festlegen werde und dass er voraussichtlich Ende
des Jahres stattfinden wird. Offensichtlich will er abwarten, wie der Prozess von
Rainer P. ausgeht.
(cr)
18.04.07: ArbG: Rainer P., Gütetermin Mindestabstandsklausel
Kammer 36 RI Dyszak, FSC vertreten durch Spitzweg Partnerschaft, RAin Schug, Kläger mit
IGM-Rechtssekretär, ca. 30 Zuschauer
Die Parteien streiten über die Auslegung der Mindestabstandsklausel für außertarifliche
Mitarbeiter. Das Grundgehalt von Rainer P. liegt seit der letzten Tariferhöhung im Juni
2006, wie bei etwa 300 weiteren betroffenen Tarifsurfern bei FSC in München, unterhalb
der durch den Tarifvertrag geforderten Mindestabstandsklausel. Der Kläger hatte daher
seinen Anspruch termingerecht bei FSC angemeldet und einen abschlägigen Bescheid erhalten.
Nun möchte er durch eine Lohnklage eine Nachzahlung der betreffenden Beträge und eine
Anhebung seines Gehaltes auf die Mindestabstandsklausel erreichen.
Die FSC-Anwältin lehnte, wie erwartet, eine gütliche Einigung ab. Insgesamt sind beide
Parteien an einer grundsätzlichen juristischen Klärung der Auslegung des Tarifvertrags
interessiert. Schwerpunktthema ist dabei die Auslegung des Begriffes "Gehalt" im Tarifvertrag.
Die Abstandsklausel selbst (25% über dem höchsten Tarifgehalt) ist dabei anscheinend
unstrittig. Der Kläger, vertreten durch einen IGM Rechtssekretär, vertritt die Meinung,
dass das monatliche Gehalt um 25% über dem höchsten Tarifgehalt liegen muss. Die Beklagte
versteht darunter hingegen den zwölften Teil des jährlichen Gesamteinkommens (inklusive
sämtlicher variabler Bestandteile). Der Vorsitzende der 36. Kammer legte den Termin für
die mündliche Verhandlung auf den 4. Juli um 16 Uhr fest.
(mr)
Autoren: Inken Wanzek, Christine Rosenboom
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