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Arbeitsgericht München
Landesarbeitsgericht München
Rechtsgrundlage
Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6) fordert die Öffentlichkeit von
Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Um diesem Öffentlichkeitsgebot gerecht zu werden,
besteht nicht nur das Recht, sondern es ist geradezu eine Pflicht, über öffentliche
Gerichtsprozesse zu berichten. Gemäß Artikel 27 Ziffer 25 des Strafgesetzbuches ist die
wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gerichtsprozesse ausdrücklich straffrei.
Mit Namen oder Initialen gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers
(in der Regel ein Augenzeuge), nicht aber unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.
Arbeitsgericht München
01.02.05: ArbG: Christine R. vertragsgemäße Beschäftigung,Versetzung
Kammer 21 RI Dr.Romeikat;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Geis(HR);RA Riechers mit Christine
Dieser Kammertermin ist die Fortsetzung der Sitzung vom 29.03.2004
(Gütetermin).
1.Bericht
RI fragt nach einem Arbeitsvertrag, in dem die Art der Beschäftigung aufgeführt ist. C.R.
ist seit 1985 bei Siemens beschäftigt. RA: das war damals nicht üblich, es gab nur ein
Einstellungsschreiben. C.R. hat aber seitdem dauernd als Software-Entwicklerin gearbeitet, nur in den
letzten Jahren war sie zeitweise auch beim Software-Test tätig ; derzeit werde sie aber überhaupt
nicht beschäftigt.
Syndikus Bayer: Das stimmt nicht, seit 1.2., d.h. heute, sind sie ja wieder beschäftigt. Denn die
Mitarbeiter, die ein paar Monate (Hinweis des Verfassers: es waren zwei Jahre!) nicht beschäftigt
wurden, werden nun nach einem Beschluss des Vorstands vom November 2004 wieder integriert. Die Klägerin
kann froh sein, dass sie schon jetzt bei der Umsetzung dieses Beschlusses dabei ist. Sie werden zunächst
als Einarbeitung im Software-Test beschäftigt und dann ab September voraussichtlich als
Software-Entwicklerin
C.R.: Am 31.1. habe ich aber diese Versetzung angefochten wegen Inhaltsirrtum gemäß §119 BGB und
wegen arglistiger Täuschung gemäß §123 BGB. Grund ist, dass Hr. Unterberger, der FN-Bereichsleiter,
am letzten Freitag gesagt hat, die Hälfte der Entwickler bei FN T in Mch H werde abgebaut, und es gibt dann
in dieser Abteilung keine Entwicklung mehr. Damit wäre die vom zukünftigen Vorgesetzten ab 9.2005
versprochene Softwareentwicklerstelle nicht mehr existent.
RI: der Gegenstand des Verfahrens ist der Stand von gestern, heute ist eine andere Situation.
Syndicus Bayer: Schauen Sie sich doch erst mal die neue Tätigkeit an.
Hr. Geis: Sie werden jetzt ganz
ernsthaft integriert, morgen ist der Umzug, Sie werden in das Team aufgenommen.
RA und Klägerin verlassen den Raum zur Beratung. Dann RA: Wir sind einverstanden mit einer Beschäftigung
bei Com FN T D SW 3 . Spätestens im September soll ein Gespräch stattfinden, in dem wohlwollend eine
Beschäftigung als Software-Entwicklerin geprüft wird. Die Anfechtung ist gegenstandslos. Vergleich!
Abschließend der RI: Das ist wohl die große Wende zum Besseren.
(rk)
2.Bericht
Zum Verständnis erst die Vorgeschichte:
Im November 2004 beschloss der Vorstand, die (Ex-)ICN-Mitarbeiter mit gewonnenem LAG-Prozeß wieder in den
produktiven Arbeitsprozess zu integrieren. Im vorliegenden Fall hatten die künftigen Vorgesetzte im Bereich FN T
angekündigt, dass C.R. zunächst im Test eingesetzt wird, aber spätestens ab Sept’05 wieder vertragsgemäß als
Softwareentwicklerin beschäftigt wird. Damit war C.R. einverstanden und hatte auf deren Veranlassung hin einen
Versetzungsantrag gestellt. Die Versetzung wurde zum 1.2.2005 genehmigt.
In der FN-Mitarbeiterveranstaltung am 28.1. hat die FN-Bereichsleitung verkündet, dass die Hälfte der Entwickler im
Transportbereich abgebaut und die Entwicklung in Wartung überführt wird. Daraus folgte logischerweise, dass die zugesagte
Stelle als Softwareentwicklerin nicht mehr existieren wird.
Aufgrund dessen konnte Christine zwar ihrer Versetzung nicht mehr widersprechen (sie hatte ja selber darum gebeten), da
sie sich aber bei der Abgebe ihrer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum befunden hatte (wäre ihr das bekannt
gewesen, hätte sie den Versetzungsantrag nicht geschrieben), hat Christine die Versetzung gemäß §119 BGB (Inhaltsirrtum)
angefochten. Das musste unverzüglich geschehen, dewegen schickte sie die Anfechtungserklärung am 31.1. ab. Da die vom
Abbau Betroffenen bereits namentlich bekannt sind (auch das hat die FN-Bereichsleitung zugegeben) und ein Sanierungskonzept
auch nicht von heute auf morgen erstellt wird, ist anzunehmen, dass den Verantwortlichen diese Umstände bereits bekannt
waren, als sie Christine dazu veranlassten, die Versetzung zu beantragen. Deshalb hat Christine zusätzlich nach §123 BGB
(arglistige Täuschung) angefochten. Die Frist dafür beträgt ein Jahr ab bekanntwerden des Anfechtungsgrundes.
Bericht von der Verhandlung:
Die Versetzung in die Rupert-Mayer-Straße war durch die Versetzung zu FN T hinfällig geworden, es ging deshalb im Wesentlichen darum,
ob die angebotene Beschäftigung als Tester für Christine als Softwareentwicklerin vertragsgemäß ist oder nicht und ob sie
überhaupt als Softwareentwicklerin eingestellt wurde. Christine war wohl sehr verwundert , dass sie überhaupt beweisen
musste, dass sie Softwareentwicklerin ist, das hat bisher niemand angezweifelt.
Da sie wie viele in den 80er Jahren Eingestellte keinen Arbeitsvertrag mit Stellenbeschreibung hat, sondern nur ein
Einstellungsschreiben, in dem nicht steht, als was sie eingestellt ist, ist der Beweis schwierig. Es steht zwar in ihrem
Zwischenzeugnis und den EFA-Bögen und sie wurde in einer Forschungsabteilung eingestellt, in der ausschließlich
Softwareentwickler gearbeitet haben, aber all das scheint jetzt vor Gericht keine Rolle zu spielen. Vielleicht hätten ja
die Stammdatenausdrucke was genützt, in ein paar davon steht, dass sie SSW- bzw. ASW-Entwicklerin ist. Aber die hatte sie
nicht dabei. Jedenfalls ist es ihr nicht gelungen, den Richter zu überzeugen, dass ein Tester etwas andere Aufgaben hat
als eine Softwareentwicklerin. Dabei ging sie von der Tätigkeit aus und versuchte zu erklären, wo die Unterschiede sind.
Die PA hat bestritten, dass die FN-Bereichsleitung gesagt hat, bei FN T in München werde nicht mehr entwickelt . Leider
hat die Personalabteilung die Christine auch nicht immer ausreden lassen.
Das Gericht hat festgestellt , die Hauptsache ist, dass C.R. überhaupt wieder beschäftigt wird – beide Seiten sollen
jetzt doch mal guten Willen zeigen, und so stimmte Christine dem Vergleich zu und hat die Anfechtung der Versetzung für
gegenstandslos erklärt. Christine wird zunächst die angebotene Tätigkeit ausführen und im September wird in einem
Gespräch mit dem Vorgesetzten wohlwollend über ihren weiteren Einsatz als Softwareentwicklerin entschieden.
(cr)
25.11.04: ArbG: Mary I.: Abmahnung:
Kammer 22 RI Dr. Gericke; Siemens AG:Hr. Lippmann;RA Falch mit Mary;Zuschauer: ca. 50; Dauer: 30 Min.
Nachtrag 10.12.:
Der in den folgenden Berichten erwähnte Vergleich wurde zwischenzeitlich von der Siemens AG widerrufen.
Deswegen kam es am 10.12. zur Entscheidungsverkündung:
1. Die Siemens AG wird verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
2. Die Siemens AG trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf xxxx € festgesetzt.
(sp)
1. Bericht:
Es handelt sich bei diesem Prozess nicht um eine Kündigung, sondern um eine Abmahnung, weil Mary-Ann die 10 Stunden
Grenze laut Arbeitszeitgesetz überschritten hatte. Dieser Termin war ein Folgetermin, da es wegen der Abmahnung zu
keiner aussergerichtlichen Einigung kam. Von seiten der SAG wurde die Bereitschaft, die Abmahnung zu tilgen mit
einer Abfindung und Outplacement (= fit machen für einen neuen Arbeitgeber) angeboten. RA Falch:" Das Argument
der Trennung kommt immer vor Gericht und das haben wir schon x-mal abgelehnt."
Daraufhin meinte RI Gericke: "Vorschlag vom Gericht: Die Abmahnung wird aus der Personalakte zum 25.11.04 entfernt,
ebenso die Gegendarstellung. Ausserdem verpflichtet sich die Klägerin (Mary-Ann) §3 Arbeitszeitgesetz einzuhalten,
Anweisungen vom Arbeitgeber zum längeren Arbeiten sind an Mary-Ann schriftlich zu geben. Auch in Notfällen § 14
Arbeitszeitgesetz ist Mary-Ann nicht verpflichtet über 10 Stunden zu arbeiten."
Nach dem Hr. Lippmann diesen Vorschlag nicht entscheiden konnte, zog sich das Gericht kurz zur Beratung zurück.
Nachdem das Gericht von der Beratung zurück kam, wurde obiger Beschluss verkündet, allerdings wurde noch ein
Vergleichswiderruf bis 02.12.04 für Siemens eingeräumt. Es wurden noch die Termine der Schriftsätze festgelegt,
auf welche sich die Parteien berufen können. RI Gericke meinte zum Schluss noch: "Die Abmahnung wäre schon allein
wegen dem Zeitablauf (27.10.03) aus der Personalakte zu entfernen, da käme es auf den Inhalt der Abmahnung gar
nicht mehr an." Termin zur Entscheidungsverkündung ist am 10.12.04 9.00 Uhr. GEWONNEN
(gz)
2. Bericht:
Im Sitzungssaal sitzt Publikum, ca. 50 Personen. RI Dr.Gericke erläutert dem Publikum den
Sachverhalt, diese Verhandlung ist die Fortsetzung in einem Rechtsstreit gegen Abmahnung.
Die Beklagte wird darüber unterrichtet, daß es sich bei der Abmahnung um ein Stück Altpapier handelt.
Der Syndikus wiederholt sein Angebot zum Aufhebungsvertrag über xxxxx € sowie Outplacement
im Wert von xxxxx €. RA wiederholt, daß Klägerin einen Arbeitsplatz haben möchte.
RI stellt fest, daß Beklagte jetzt wieder in Siemens AG integriert ist, Firma war zum Zeitpunkt der
Abmahnung nur eine Beteiligung der Siemens AG. RI Dr.Gericke macht Vorschlag zur Einigung: Die Beklagte
entfernt die Abmahnung aus der PA bis 25.11., Klägerin verpflichtet sich nicht länger als 10 h zu arbeiten. Die
Beklagte Siemens AG verpflichtet sich, Anweisungen zur Überschreitung der 10 h Arbeitszeit
nur schriftlich zu geben.Die Klägerin ist auch in Notfällen und außergewöhnlichen
Fällen nicht verpflichtet,von sich aus über 10 h zu arbeiten.
Hier bringt RI Dr.Gericke zur Erläuterung ein sehr plastisches Beispiel von einem Wasserrohrbruch,
der ja einen Notfall darstellen kann, und einer typischen Anweisung an den Mitarbeiter,
bitte doch den Daumen auf die Austrittsstelle zu halten, bis der Klempner gleich kommt.
Der Klempner kommt aber erst nach 11 Stunden , was nun ? Deswegen die Freistellung von
der Verpflichtung zur Arbeit > 10 h auch in Notfällen (Anm. des Verfassers,§14(1) AZO: die Vorschriften der
§§3-13 über die Dauer der Arbeitszeit, arbeitsfreie Zeit und Ruhepausen finden keine Anwendung
auf vorübergehende Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom
Willen der Betrofenen eintreten und deren olgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind,
besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitserzeugnisse zu mißlingen drohen.)
Die Parteien werden zur Stellung der Anträge aufgefordert, der Vorsitzende weist die Partieen darauf
hin, daß nach Auffassung des Gerichts die Abmahnung wegen Zeitablaufs aus der
Personalakte zu entfernen sei sodaß es auf die inhaltliche Richtigkeit
nicht ankäme.RI Dr.Gericke diktiert folgenden Vergleich:
1. Die Klägerin verpflichtet nicht länger als 10h zu arbeiten
2. Die Beklagte verpflichtet sich, Anweisungen zur Überschreitung der 10h-grenze nur schriftlich zu geben und
die Klägerin von Arbeiten in Notfällen nach §§14 AZO freizustellen.
3. Die Beklagte entfernt die Abmahnung aus der Personalakte.
4. Die Frist zum Widerruf endet am 2.12.
Termin zur Entscheidungsverkündung bei Widerruf ist am 10.12.04 9.00 Uhr. GEWONNEN
(sp)
18.11.04: ArbG: Christina F.: Abmahnung:
18.11.04: ArbG: Christina F., Gütetermin der Klage gegen 2 Abmahungen
Kammer 32, RI Hr.Helleiner;Siemens AG: Syndika Fr.Cisek u. PA-Referentin Fr. Brandstetter;RA Hr.Puhlmann (Kanzlei Helm) mit
Christina; Zuschauer 7, Dauer ca. 30min
Zu Beginn stellt der Richter fest, dass 2 Abmahnungen mit fast demselben Inhalt vorliegen und rät zu gütlicher Einigung.
Er erwähnt auch, dass es bereits im letzten Jahr eine fristlose Kündigung gab, die jedoch ungerechtfertigt war, da es
vorher keine Abmahnung gab (und laut C.F. auch keinen Grund!).
Fr. Cisek wirft ein, dass am Tag vorher schon wieder eine neue Beschwerde gegen die Klägerin eingegangen sei. Klägerin
schüttelt entsetzt den Kopf.
Der Richter fordert dann die Klägerin auf, ihre Sichtweise zu schildern:
C.F. erklärt dass in ihrer Dienststelle alles sehr termingerecht laufen muss, und sie ihren Kunden diverse Dokumente
ganz fristgerecht zustellen muss. Dazu gehört auch, dass die Unterlagen bis spätestens 15:00 Uhr bei der Poststelle
sein müssen, weil sie sonst an diesem Tag nicht mehr ausgeliefert würden und sich die Zustellung entsprechend verzögert.
Außerdem erwartet die Chefin, dass alle Termine eingehalten würden, auch wenn die Arbeitszeit die 10 Stunden bei weitem
überschreite!!! (schon n was gehört von Arbeitszeitgesetz und Fürsorgepflicht?)
An dem Tag, der angeblich Anlass zur Beschwerde gab, waren die Kollegen nur zu zweit, hatten unheimlich viele Neuanträge
erhalten, die alle sofort bearbeitet werden müssen, und C.F. hatte an diesem Tag auch extrem viele Unterlagen zurückerhalten,
die nun wiederum sofort an den Kunden gehen mussten. Außerdem klingelte pausenlos das Telefon, bzgl. irgendwelcher Anfragen.
Bei einer Rücksendung war unklar, wie die Dokumente verschickt werden sollen, und C.F. versuchte nun zu klären. Sie
erreichte die Sekretärin nicht, die als Besteller genannt war, und da es extrem eilig war, wandte sie sich an den Eigentümer
der Dokumente und machte mit ihm aus, dass sie die Unterlagen an ihn persönlich schickt.
Kurz bevor sie zur Poststelle gehen wollte, rief diese Sekretärin zurück, und fragte nach dem aktuellen Stand. C.F.
erklärte ihr, es sei alles bereits eingetütet und sie habe es an den Kunden persönlich adressiert – wie mit ihm
abgesprochen. Die Sekretärin jedoch wollte, dass man es an sie schickt. Dazu war jedoch keine Zeit mehr, da das ganze
(auch noch 20 andere supereilige Briefe) zur Post musste, weil es sonst sicher zu spät käme. Als C.F. an der Türe war,
rief diese Sekretärin zum 2. Mal an, und wollte wissen, wie es nun aussieht. C.F. sagte ihr sie müsse jetzt endgültig
zur Poststelle und sie ruft sie anschließend zurück.
Am übernächsten Tag beschwerte sich diese Sekretärin bei einer Kollegin von C.F., weil die Post nicht an sie persönlich
ging, und diese wiederum riet der Sekretärin nun eindringlich es doch der Chefin in Berlin zu melden und sich dort zu
beschweren.
Daraus resultieren nun 2 Abmahnungen:
1. Beleidigung und Beschimpfung der Sekretärin (Entbehrt jeglicher Grundlage)
2. Nicht fristgemäße Zustellung der Dokumente (Der Empfänger hat jedoch den fristgemäßen Erhalt schriftlich bestätigt).
Nachdem der Richter sich alles mit sehr viel Geduld angehört hatte und größtes Verständnis für die Emotionen der Klägerin zeigte, rät er abermals zu einem Vergleich, da ein Gerichtstermin womöglich erst in einem Jahr zu erhalten sei, da Siemens ja für volle Terminkalender auf dem Arbeitsgericht sorgt.
RA wirft ein, dass aber die Gefahr einer verhaltensbedingten Kündigung bestehe wie ja die Vergangenheit bereits zeigt, und man dann finanziell ziemlich in der Luft hängt.
Richter versichert allerdings, dass dann in einem Kündigungsschutzprozess auch die Abmahnungen aufgearbeitet würden, und falls sie nicht gerechtfertigt wären, auch nicht als Basis einer verhaltensbedingten Kündigung dienen könnten.
Die erste Abmahnung (bzgl. Beschimpfung und Beleidigung sei sowieso nicht richtig formuliert, da das Fehlverhalten nicht richtig dargestellt ist) und die 2. Abmahnung (bzgl. nicht termingerechter Zustellung der Dokumente) sei dann zu prüfen.
Nach kurzer Beratung mit dem RA stimmt die Klägerin dann einem Vergleich zu.
Die 1.Abmahnung wird zum 01.04.05 und die 2. Abmahnung zum 01.06.05 aus ihrer Personalakte entfernt
(rk)
26.10.04: ArbG: Björn S.: Aufhebungsvertrag Abfindungssumme:
Kammer 28 RI Mack;Siemens AG:Syndikus Bayer,Dr.Geis(PA);klägerseitig RA Bauer (ohne seinen Mandanten Björn S.).
Prozess war nicht im Internet angekündigt, da kein „NCI-Fall“:
Der Richter untersagt Mitschreiben als „unüblich“, aber ich habe ja ein gutes Gedächtnis...
Anscheinend ging es um einen Mobbingfall; Björn S. ist schon mit einem Aufhebungsvertrag
ausgeschieden, und wollte (soweit ich es verstanden habe) noch „Schmerzensgeld“ für das,
was ihm zuvor angetan wurde. Und nun soll wohl darüber außergerichtlich verhandelt
werden, das ganze durch eine Art zusätzlicher Abfindungs-Nachzahlung zu regeln.
Dafür wurde dieses Verfahren terminlos gestellt.
Schade dass in dem kurzen Verfahren keine weiteren Details des Vorgefallenen erwähnt wurden,
die Akteure kannten sie natürlich schon und das zahlende Publikum muss dumm sterben;
dabei wäre es sicherlich interessant gewesen.
(bt)
28.05.04: ArbG: Inken Wanzek fristlose Kündigung
Kammer 13 RIin Fell, SAG: RA Nielsen ohne PA-Vertreter, RA Helm, 130 Zuschauer, Dauer 15 Minuten
1. Bericht:
Der Sitzungssaal ist brechend Voll, über 50 Zuschauer stehen. Nachdem RA Helm den Sitzungssaal betreten hat,
erhallt tosender Beifall. RA Helm erläutert dem Volk kurz (noch in Abwesenheit der RI), worum es bei diesem
Fall geht: Es geht hier um eine verhaltensbedingte Kündigung, nicht um eine betriebsbedingte Kündigung, wie
sonst bei uns bekannt. Dann betreten die Richter den Sitzungssaal. RIin bittet zu Beginn der Verhandlung die
stehenden Zuschauer den Saal zu verlassen. Einige gehen raus, auf den Stuhlreihen rutschen alle dichter
zusammen, es wird ziemlich eng, einige setzen sich auf den Boden. RIin resümiert das E-Mail, das als Grund
für die fristlose Kündigung genannt wurde und erklärt, das alles wesentliche in den Schriftsätzen
ausgetauscht wurde. RA Helm ergänzt, dass im firmeninternen Intranet bis heute der Selbstmord der ehemaligen
Mitarbeiterin mit vollem Namen drinsteht und legt einen aktuellen Intranetausdruck vor. (Dies sei unüblich,
Todesanzeigen würden normalerweise nach kurzer Zeit wieder entfernt.) Weiter betont RA Helm, dass dies von
über 400.000 Mitarbeitern weltweit einsehbar sei. Der Intranetausdruck wird den Akten beigelegt. Der
Firmen-RA verweist auf den heutigen SZ Artikel, der diesen Fall aufgreift und damit diesen Fall mal wieder
in der Öffentlichkeit breitgetreten wird. Dabei würde Siemens mal wieder negativ dargestellt. Die Kündigung
wurde ausgesprochen, weil der Arbeitgeber sich nicht sagen lassen muss, dass der Leute in den Selbstmord
treibt. So was darf nicht gesagt werden. RA Helm meint, es sei ein Erklärungsbedarf von SAG, wie die Firma
an diese vertrauliche E-Mail gekommen ist? Weiter äußert RA Helm Bedenken, ob die Anhörung des Betriebsrates
zu dieser Kündigung ordnungsgemäß erfolgt ist. Firmen-RA entgegnet, dass diese Mail nicht vertraulich war,
da sie an viele versandt wurde, dies schließe eine Vertraulichkeit aus (???). Weitere Nachfrage von RA Helm,
woher er denn wisse an wie viele diese Mail verschickt wurde, entgegnet RA Nielsen mit: „ich stelle eine
Behauptung auf, Sie müssen sie bestreiten“ (also nicht nachfragen – oder was will RA Nielsen damit sagen?).
RIin unterbricht und fragt nach gütlicher Einigung. RA Nielsen betont, Einigung sei immer möglich, es
komme nur auf die Richtung an. Schallendes Gelächter wurde beim Volk unterdrückt, allerdings war ein
Geschmunzel vernehmbar. RIin fragt, ob eine Beschäftigung denkbar wäre – RA Nielsen: NEIN. Somit lässt
die RIin die Anträge stellen, ein Beschluß erfolgt von Amts wegen.
(wl)
2. Bericht:
Es war das Hauptsacheverfahren erster Instanz wegen fristloser außerordentlicher Kündigung, ausgelöst durch
eine Inken Wanzek zugesprochene private E-Mail anläßlich des Selbstmordes einer Ex-Kollegin. Der große Sitzungssaal
1 war erwartungsgemäß überfüllt, wenn auch so dick wie noch nie zuvor; auch der Hofmannstraßen-Betriebsrat ist
nahezu vollzählig erschienen und dokumentierte so seine Solidarität, eine schöne Geste! Auch Funk & Presse
waren vertreten. RA Helm wurde mit großem Beifall begrüßt und gab eine kurze Einführung zu dem Fall.
Die Stehplätze mußten auf Bitten der Richterin den Saal wieder verlassen, konnten die Verhandlung dann aber
durch die offene Tür im schmalen Flur übereinander gestapelt verfolgen. Was sich dann aber wenig lohnte: In
der nur 12 Minuten dauernden Verhandlung wurde im wesentlichen auf die Schriftsätze verwiesen. Details, wie sie
noch in der Güteverhandlung angesprochen wurden (z.B. die Argumentation, wer von einem "Opfer" spricht,
unterstelle wohl auch dass es einen Täter gibt, und wenn jemand so etwas unterstellt, müsse das wohl im
Zweifelsfall Inken Wanzek sein, und wenn sie schon eine Täterschaft unterstellt, dann meine sie sicherlich Siemens...)
wurden heute in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angesprochen. Wie auch überhaupt Siemens-Anwalt Nielsen
heute etwas zurückhaltend-vorsichtiger formulierte (nicht mehr "das ist so und so" sondern "das muss jetzt das
Gericht prüfen"). Aber der "Arme" war ja auch recht einsam und verlassen so alleine unter weit über 100 Fans,
die Personalabteilung hielt ihre Präsenz heute nicht für angebracht. Auf die Frage der RIin, ob es etwas über
die Schriftsätze hinaus gebe, verwies RA Helm darauf, dass selbst heute noch immer im Siemens-Intranet
die Siemens-Darstellung der Vorgänge rund um besagten Selbstmord steht, und das sogar mit Nennung des vollen
Namens; auf diese zweisprachige Intranet-Seite haben rund 400.000 Mitarbeiter weltweit Zugriff. Hier werde mit
zweierlei Mass gemessen (die Dauerpublikation mit vollem Namen im Siemens-Intranet, und die neutralere anonyme
einzelne E-Mail als Kündigungsgrund). Außerdem bezweifelte er dass der BR ordnungsgemäß angehört wurde
(weil BR-Anfragen nicht beantwortet wurden). Siemens-RA Nielsen verwies seinerseits nur auf seinen Schriftsatz,
und bezog sich noch kurz auf den heutigen Artikel in der Süddeutschen Zeitung: Es sei nicht richtig, dass die
tote Kollegin von Siemens "geschasst" worden sei, wie da stehe, und Siemens fühle sich zu Unrecht angegriffen,
indem die Firma (auch wieder mit diesem SZ-Artikel) in das Licht gerückt werde, durch eine menschenverachtende
Politik jemanden zum Selbstmord zu treiben. Die RIin kürzte ab: Heute keine Diskussion über die Politik der
Siemens AG! Außerdem sei die E-Mail nicht wie von Helm behauptet privat gewesen, so Nielsen, sondern an einen
unbestimmten Verteiler verschickt. Das hat RA Helm bestritten. Der Verteiler ist ja nicht unbestimmt. RA Helms
Nachfrage, woher er das denn zu wissen glaube, beantwortete er so: "Ich behaupte das einfach, Sie können es
ja bestreiten" (was RA Helm dann auch tat). Ein letzter Vermittlungsversuch durch die RIin wird abgeschmettert:
Eine gütliche Einigung ist für RA Nielsen nur im Rahmen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses denkbar,
sonst hätte eine Einigung ja keinen Sinn (?), und eine Einigung auf Basis einer Weiterbeschäftigung ist für
ihn nicht denkbar. Das Ende des kurzen Dramas im Stil eines Fortsetzungs-Krimis: "Termin zur
Entscheidungsverkündung ergeht von Amts wegen" (d.h. Termin offen).
(bt)
3. Bericht:
RA Helm erklärt uns Zuhörern vor Beginn knapp den Unterschied zwischen betriebsbedingter
und verhaltensbedingter Kündigung. Da dieser Kammertermin nicht mit den leider bereits
gewohnten Terminen vergleichbar ist. Also was neues für die prozessorientierten Zuhören
ist. Die RIim schickt die stehenden Leute aus dem Saal und wir Sitzenden rutschen näher
zusammen und nutzen die Stühle als durchgehende Bankreihe. Dadurch sind rund 100 Zuhörer im
Saal. (Aus ganz Deutschland sind sie gekommen, auch einige aus Nürnberg.)
RIin ruft Termin auf und führt die Präsenzfeststellung für das Protokoll durch. Es folgt
eine kurzer Sachvortrag. Fristlose Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung.
Begründung ist eine private eMail, die eine weitere eMail zitiert. Es wird auf einen
Selbstmord bezuggenommen und die Empfänger aufgefordert derartiges zu verhindern.
RA Helm überreicht der Kammer einen Ausdruck aus dem Siemens Intranet, worin die Betriebsleitung
zu dem Freitod unter voller Nennung des Namens von L.P. Stellung bezieht. Diese Seite ist
immer noch, auch in Englisch allen Siemens Mitarbeitern weltweit zugänglich. Er weist auf
die widersprüchliche Sicht- und Handlungsweise hin, zumal Traueraushänge nach zwei Wochen
wieder abgenommen werden. Bekl/PV trägt vor, dass es um eine Kündigung geht und untermauert
einen Vortrag, indem er aus einem Artikels der heutigen SZ zitiert, worin der Selbstmord und
der Kündigungssauspruch angesprochen werden soll. "Der Arbeitgeber muss sich nicht gefallen
lassen, sich nachsagen zu lassen, dass er eine menschenverachtende Personalpolitik
durchführt." RA Helm weist auf den privaten Charakter der eMail hin. Bei der BR-Anhörung
wurde die Sachaufklärung erschwert und zeitlich stark eingeschränkt. Der Kündigungssachvortrag war
durch den Betriebsrat nicht überprüfbar. Der Bekl/PV widerspricht dem privaten Charakter,
weil diese eMail nicht als geheim gekennzeichnet ist und an viele unbestimmte Empfänger
gegangen sei. Klärt aber die Frage, wie diese eMail in den Wirkungskreis von Siemens gelangt
ist, nicht auf. Die RIin fragt nach Einigungsmöglichkeiten.
Bekl/PV ist zum Scherzen aufgelegt mit allgemeiner Anwaltsrhetorik und kommt nach mehreren
Sätzen zur Einigungsmöglichkeit bei Anerkennung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
RA Helm schlägt eine Weiterbeschäftigung ggf auch in Entfernung vom Wirkungskreis eines
Herr Bellmann vor. Bekl/PV knapp "Nicht möglich." RIin fordert zum Stellen der Anträge auf.
RA Helm stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11.11.2003, die eine Wiederholung der
Anträge vom 27.10.2003 sind und Ergänzt um den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.02.2004.
Der Bekl/PV stellt erwartungsgemäß die Klageabweisung, wie im Schriftsatz vom 09.01.2004
definiert. Die RIin beendet den heutigen Kammertermin mit dem Beschluss, das ein Termin für
die Verkündigung von Amts wegen bestimmt wird.
(bw)
14.07.04: ArbG: Hagen H.H. unwiderrufliche Freistellung
Kammer 14 RIin Rösch; SAG: Hr. Geiß (ICN PA), Syndika Cysek, RA Vüllers, 2 Zeugen,
10 Zuschauer, Dauer: etwa 90 Minuten
Am 17.6.03 findet ein Personalgespräch statt, in dem H.H. (Jahrgang 1942) ein Auflösungsvertrag
(vB) angeboten wird. In der vorgelegten Mappe befindet sich auch ein Schriftstück mit folgendem Wortlaut:
"Wir haben Ihnen schriftlich eine Vorzeitige Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003
angeboten. Da Ihr Arbeitsplatz weggefallen ist, werden Sie ab sofort unwiderruflich unter Fortzahlung Ihres
Gehalts von Ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Mit freundlichen Grüßen ..."
Das Schriftstück sowie der Auflösungsvertrag ist bereits vom Vorgesetzten und der PA-Vertreterin
unterschrieben. Der Kläger lehnt per Mail am nächsten Tag eine Unterzeichnung des Vb-Vertrags ab,
nimmt aber die unwiderrufliche Freistellung gerne an. Der Vorgesetzte ist der Ansicht, dass die Freistellung
nur im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Auflösungsvertrag gilt. Das Gericht soll diesen Streit
klären.
Syndika Cysek meint, die Sache habe sich ja nun erledigt, weil H.H. zu ICN PRA (Project Assignment) versetzt
und dort freigestellt sei.
RA erklärt zunächst der RIin, was es mit PRA auf sich hat und weist darauf hin, dass man dort
allenfalls widerruflich freigestellt werde, solang kein Projekteinsatz ansteht. Bei dem strittigen
Freistellungsschreiben geht es aber um eine unwiderrufliche Freistellung. Die Freistellung in der
PRA ist außerdem mit Auflagen versehen: wöchentliche Kontaktaufnahme und Reaktion auf einen Anruf
innerhalb 24h. Ausserdem hat der Kläger diese Freistellung noch gar nicht erhalten.
Syndika Cysek: Der Kläger will ja eine Beschäftiging. H.H.: Es gibt nach meiner Erfahrung keine Arbeit.
RA: Bei einer unwiderruflichen Freistellung besteht für den Kläger eine viel höhere Sicherheit
als in der PRA. Wenn H.H. eine vertragsgemäße Beschäftigung bekäme, wäre das ja o.k.,
aber er wird seit einem Jahr mit unterwertigen Aufgaben beschäftigt.
RIin stellt fest: Es ist keine Einigung möglich. Sie fordert die beiden Zeugen auf, vorläufig den
Saal zu verlassen. Dann die RIin: Eine Verbindung zu dem Auflösungsvertrag ergibt sich aus dem Schreiben
nicht. Die übergebene Mappe enthielt sowohl den Auflösungsvertrag als auch die Freistellung. Es ist
nun in einer Beweisaufnahme zu klären, ob bei der Übergabe eine Verbindung dieser beiden
Schriftstücke hergestellt wurde.
Als erstes wird der Kläger danach gefragt. H.H.: Ich bin mir ziemlich sicher, dass darüber nicht
gesprochen wurde.
Dann wird der Vorgesetzte des Klägers, Herr Dr. S., hereingerufen. Die RIin weist ihn ausführlich
auf die Wahrheitspflicht bei einer Zeugenaussage hin. Herr Dr. S.: Dem Kläger wurde der Text des
vB-Vertrages und getrennt ein Schreiben über eine Freistellung übergeben, mit dem Hinweis, dass die
Freistellung nur wirksam ist, wenn der Auflösungsvertrag unterschrieben wird. Beides sollte unterschrieben
zurückgegeben werden. (Anmerkung: Auf dem Freistellungsschreiben ist eine Unterschrift des Klägers
gar nicht vorgesehen.) H.H. hat während des Gesprächs zu diesem Punkt keine Frage gestellt. Dr.S.
"fühlt sich geleimt". Wir haben ihm die Texte zur Prüfung übergeben, bereits unterschrieben,
es war ein zusammenhängendes Paket. Wir haben die Vertragstexte besprochen. Nachfrage des RA: welche
Passagen genau? Dr.S.: Das kann ich heute nicht mehr sagen. RA: Ist es richtig, dass Sie mit einer Abmahnung
gedroht haben, als der Kläger sich am 23.6.03 weigerte, das Freistellungsschreiben zurückzugeben?
Dr.S.: Ich habe nicht gedroht, sondern nur gesagt, dass das zu einer Abmahnung führen könne und
ich das prüfen werde. RA: Der Kläger hat mir nach diesem Vieraugengespräch in einer Mail
mitgeteilt, dass Sie dem Kläger gesagt haben, er solle sich das genau überlegen, er könne
sich ja mit Hr. D. über den Inhalt des Gesprächs am 17.6. absprechen. RIin: Können Sie sich
daran erinnern? Dr.S.: Nein.
Dann wird der zweite Zeuge, Hr. D., hereingerufen. Hr. D. hat als Mitarbeiter der Personalabteilung an dem
Gespräch am 17.6. teilgenommen. Auch er wird von der RIin auf die Wahrheitspflicht bei einer
Zeugenaussage hingewiesen. Hr. D.: Es wurde besprochen, dass die Freistellung bis zum Austrittsdatum
31.12.03 wirksam sein soll.
Anschließend an die Zeugenvernehmung diskutierten RIin und RA über einige rechtliche Aspekte:
Laut Auflösungsvertrag bedarf eine Änderung der Schriftform, die RIin wies darauf hin, dass das
nur eine einfache Schriftformklausel sei, erforderlich sei aber nach neuester Rechtsprechung eine
qualifizierte Schriftformklausel. (Anmerkung: Es muß also ausdrücklich festgelegt sein, dass
eine Änderung der Schriftformklausel auch der Schriftform bedarf!)
RIin: Entscheidungsverkündung am 28.7.04 8:30 Uhr VERLOREN
(rk)
29.03.04: ArbG: Christine C.R. Gütetermin Vertragsgemäße
Beschäftigung / Versetzung Rupert-Mayer-Str.
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer, PA war nicht erschienen, RA Helm
1. Bericht:
Syndikus Bayer war schlecht vorbereitet, er wusste nicht, dass ich behindert bin. Die BV zu PRA
schien er nur überflogen zu haben. Zunächst hat er behauptet, ich würde
deutschlandweit in Projekte vermittelt. Als Hr. Helm auf die Bestimmungen der BV hingewiesen hat
(ich bin Tarif-MA), hat er das korrigiert auf Einsatzgebiet "süddeutscher Raum" - das war
immer noch falsch, als Tarifmitarbeiter darf man nur im Großraum München eingesetzt werden,
aber ist ja egal. Offensichtlich hat er auch noch nicht gehört, dass ich für den BR
kandidiere und deswegen eine Versetzung zu PRA generell ablehne - ich bestehe auf einem festen,
vertragsgemäßen Arbeitsplatz in der Hofmannstraße. Er hat behauptet, dass der BR der
Versetzung zustimmen muss bzw. schon durch die BV zugestimmt hat. Das ist Unsinn. Natürlich
kann und werde ich der Versetzung widersprechen. Der aufnehmende und abgebende BR sowie in meinem
Fall die Schwerbehindertenvertretung werden der Versetzung widersprechen, da ich zu dem Zeitpunkt
(1.6.) Betriebsrat oder Ersatzbetriebsrat bin. Syndikus Bayers einziges Angebot war dann auch die
Versetzung zu PRA. Immerhin hat er mal bestätigt, dass Siemens nicht die Absicht hat, mir zu
kündigen - aus politischen Gründen. Auf die Versetzung in die Rupert-Mayer-Str. (nicht
zu PRA wohlgemerkt), die eine unnötige Ausgrenzung aus meiner Abteilung darstellt (in den
übrigen Räumen der Abteilung sind genug Schreibtische frei und von den Versetzungen sind
nur unsere Schwerbehinderten betroffen) und diese Woche noch ansteht, ist er gar nicht erst
eingegangen. KEINE EINIGUNG, Kammertermin im Januar 2005.
(cr)
2. Bericht:
Syndikus Bayer begann sofort mit der Ankündigung, dass die Klägerin ja sowieso bald in die PRA
versetzt werden soll. Bald stellte es sich aber heraus, dass er denkbar schlecht vorbereitet in
diese Verhandlung kam: Weder war ihm bekannt, dass C.R. schwerbehindert ist, noch dass sie zum
Betriebsrat kandidiert. Er wusste zwar, dass ihr Arbeitsplatz entfallen war, aber als der RI die
Frage stellte, warum ihr denn nicht gekündigt wurde, meinte er: "aus politischen Gründen". Grund
war natürlich - gemäß der Betriebsvereinbarung von 10/2002 - ihre Schwerbehinderung. Nicht einmal
die Bezeichnung von PRA konnte er richtig erklären ("Pro Assignment"), aber schon gar nicht die
Bedingungen der Vermittlung: "Deutschland-weite" Einsätze stellte er einer schwerbehinderten
Tarifangestellten in Teilzeit in Aussicht. Endlich kam man dann auf den Kernpunkt der Klage:
Arbeitsentzug seit mehr als einem Jahr. Da fand der RI deutliche Worte: "Das ist ein Teil der
Menschenwürde, dass der Arbeitnehmer vertragsgemäß beschäftigt wird." Wie zu erwarten, kamen
die beiden Parteien zu keiner gütlichen Einigung. Kammertermin im Januar 2005.
(rk)
13.01.04: ArbG: Inken Wanzek Gütetermin der fristlosen Kündigung
Kammer 13 RI Fr. Fell, SAG: RA Dr. Nielsen, alleine, Klägerin mit RA Helm, ca. 80 Zuschauer
1. Bericht:
RA Helm meinte gleich am Anfang zur RIin betreffs dem Inhalt der Mail: "Ein mutiger
Auslegungstext, um daraus eine Kündigung zu konstruieren". Die RIin findet das auch. Danach geht
es um die Anzahl der Abmahnungen, welche Inken Wanzek inzwischen bekommen hat. Da gab es wohl mit dem
Datum und damit mit der Zuordnung Schwierigkeiten. RA Nielsen will wissen, ob es unbestritten
oder bestritten ist, dass Inken Wanzek die Mail geschickt hat oder nicht. Diese Frage wird ins Protokoll
aufgenommen, muss aber im Moment nicht beantwortet werden, sondern erst dann, wenn die SAG
offenlegt woher sie die private Mail hat. RA Helm weisst darauf hin, dass im SAG Intranet die
Kollegin, welche Selbstmord beging, mit vollem Vor- und Zunamen genannt wurde, in der privaten
Mail vom NCI-Net aber nicht und warum die SAG dies darf und ein privates Netz nicht. Die RIin hat
Zweifel, ob der Inhalt der Mail eine Kündigung überhaupt rechtfertige.
(gz)
2. Bericht:
Der Sitzungssaal war bis auf wenige Plätze mit ca. 80 Zuschauer belegt. Der SAG RA beginnt
sofort mit der groben Beleidigung und Schmähung des Arbeitgebers, was die Kündigung rechtfertige.
RA Helm hält dagegen, dass es eine mutige Auslgeung des Textes sei, um daraus eine Kündigung
zu rechtfertigen. Dem stimmt die RIin zu mit folgenden Worten: "das finde ich auch."
Im weiteren stellt die RIin 4 Fragen:
1) Wer hat das Kündigungsbegehren an den BR unterschrieben? RA Helm erklärt, dies sei die Unterschrift
des stellvertretenden BR Vorsitzenden von MGA, welches dieser irrtumlich, da dies in seiner
Unterschriftenmappe war, unterschrieben hätte. Damit war klargestellt, dass das
Kündigungsbegehren vom Arbeitgeber nicht unterschrieben war. RA Nielsen widersprach nicht.
2) was ist NCI? RA Helm erklärt NCI sei ein Freundeskreis der Betroffenen.
Das versteht die RIin nicht sofort, fragt aber explizit nach: "kein Netz der Arbeitgeberin?"
- Nein, dies ist NCI nicht.
3) Wieviele Abmahnungen gab es eigentlich? Nach einem kleinen Verwirrspiel, der Firmen RA
nannte eine andere Zahl als die Klägerin, zusätzlich war im Schriftsatz wohl auch noch ein
Zahlendreher im Datum. Es gab eine Abmahnung von 2002, die wurde zurückgenommen und durch eine ersetzt,
die nie in der Personalakte war (war das denn dann überhaupt eine???),
bei der Kündigung wurde auf diese jedoch bezug genommen, obwohl es sie gar nicht gab.
Alles in allem, es ist nicht ganz klar was es (rechtlich) gab und was nicht. Es gibt aber eine Abmahnung
vom April 2003, gegen die läuft ein Verfahren in der Kammer 17.
4) Als nächstes geht die RIin direkt auf die E-Mail ein. Es sei nicht erkennbar, dass die
Klägerin der Autor dieser Mail sei. Dies bezeichnet der SAG RA allerdings als unstrittig, die
Klägerin habe dies zugegeben. "Hat sie?", fragt die RIin die Klägerin, natürlich mit
plastischeren Worten, die RIin fragt: "ist die E-Mail strittig?" Und hier erfolgt von der
Klägerin, (vielleicht um die Verhandlung spannender zu gestallten?), keine Antwort.
RA Helm schiebt den Spielball zurück und sagt: "die Beweislast liegt beim Beklagten." Ins
Protokoll wird aufgenommen, nicht ohne mehrfache Nachfragen, Versprecher und Verwechsler
zwischen strittig und unstrittig: "Es ist unstrittig, dass noch nicht bestritten ist, dass
die Klägerin die E-Mail verfasst hat." (???)
Damit beendete die RIin die Fragesession und erklärte, dass sie erhebliche Bedenken habe, dass
diese E-Mail als Grund für eine außerordentliche Kündigung genüge. Dem fiel natürlich der SAG
RA ins Wort. RA Helm erläuterte und erklärte usw. und der SAG RA sagte zu RA Helm: "wollen Sie
alleine hier die Verhandlung bestreiten, dann bin ich ruhig?" (na dann soll er mal still
sein!) RIin betont nochmal, dass allein der Inhalt dieser E-Mail keine außerordentliche
Kündigung rechtfertige und eine ordentliche eigentlich auch nicht. Schwenkt dann aber um und
fragt, ob es eine gütliche Einigung gäbe? - Nein, gibt es nicht. Zum Abschluß sagt der SAG
RA: "ein Arbeitnehmer darf auch privat nicht alles machen, das dürfte wohl bekannt sein."
Verhandlungstermin wird auf den 28.5.2004 um 11:15 angesetzt.
(wl)
3. Bericht:
Der große Saal 1 ist wieder proppevoll, erwartungsgemäß. Schon mit dem ersten Satz bezieht die
RIin relativ klar Stellung gegen die Kündigung: Das Helm-Statement über die "mutige Auslegung
des EMail-Textes" kommentiert sie mit "finde ich auch". RA Helm erläutert, was NCI ist, und
betont den privaten Charakter (private E-Mail-Accounts,...). Dann wird versucht, zu entwirren,
welche Abmahnungen es insgesamt schon gegen Inken Wanzek gab, welche davon zurückgezogen wurden und
welche noch gelten (das ist die vom Bellmann-Gerücht). Dann stellt die RIin fest, es sei für sie
nicht erkennbar, daß die E-Mail von Inken Wanzek ist -> Bestreitet das die Klägerin? Der schlaue
Siemens-Anwalt schlägt kräftig und zäh in diese Kerbe und versucht zu erreichen, daß Inken Wanzek zugibt
oder bestreitet, die E-Mail geschrieben zu haben. Darauf lassen Inken Wanzek und RA Helm sich aber nicht
ein: Erst soll mal Siemens klarstellen, wie sie denn auf die Idee kommen, diese E-Mail Inken Wanzek
zuzuschreiben. Eine Stellungnahme dazu würden sie erst schriftsätzlich abgeben, nicht jetzt schon
mündlich zum Gütetermin. RA Nielsen erreicht wenigstens, daß im Protokoll festgehalten wird:
Es wird noch (!) nicht bestritten, daß die E-Mail von Inken stammt. (Soll heißen: Es wird aber
auch nicht zugegeben.) Die RIin legt jetzt (und auch überhaupt) verstärkt Wert auf den INHALT
der E-Mail, und das ist auch gut so. Sie äußert "erhebliche Bedenken", daß man auf diese E-Mail
eine außerordentliche Kündigung stützen kann, hält die Begründung für "sehr weit hergeholt"; und
auch für eine ordentliche Kündigung habe sie da ihre Zweifel. (Hinweis: Bei einer ordentlichen
Kündigung kann auch die Frage relevant werden, ob es mehrere Abmahnungen zur gleichen Sache gibt,
da wird dann Siemens vermutlich einen Zusammenhang mit der Bellmann-Gerüchts-Abmahnung
herzustellen versuchen.) RA Helm spricht von einer "böswilligen Mißinterpretation", und
kritisiert, daß auch erst Siemens den vollen Namen der Selbstmörderin ins Intranet gestellt hat.
Eine Einigung kommt für ihn nur auf der Grundlage einer Rücknahme der Kündigung in Frage.
Die Kündigung sei völlig inakzeptabel. Die RIin ergänzt noch, das Ganze sei auch sehr weitgehend eine Frage
der Wertung, zeigt auch Interesse noch etwas mehr über NCI zu erfahren, versucht die jetzt etwas
rhetorisch ineinander verbissenen Anwälte wieder zu trennen, stellt fest daß keine gütliche
Einigung zustande kam, und setzt den Hauptsacheverfahrens-Termin auf 28.5. (11.15) fest.
(br)
17.12.03: Landgericht I: Siemens AG gegen IGM
Kammer 1 RI Fr. Pecher, Kläger: RA Roth (Siemens AG) alleine, Beklagte: RA Raube (IGM) RA
Schmidt-Leermann (ISW), 2 ISW Vorstände, 21 Zuschauer
1. Bericht:
Da am Vorabend dem Gericht ein schon beidseitig vorabgestimmter Vergleichstext zugefaxt wurde,
war das Verfahren in ein paar Minuten mit dieser gütlichen Einigung erledigt. Siemens wurde
übrigens nur durch Rechtsanwalt Rot vertreten, IGM durch 2 Anwälte und 2 Vereinsvorsitzende. Und
wie sieht der Vergleich aus: Die "schöne neue Siemens-Welt" wurde ja schon bis auf zwei (!)
Exemplare ausverkauft, und die IGM verpflichtet sich, diese beiden Exemplare nicht mehr zu
verkaufen, ferner auch keine neue Auflage mehr zu machen, und auch bei künftigen Publikationen
den Begriff "Siemens-Welt" nicht mehr zu verwenden; die Kosten des Rechtsstreits werden
gegeneinander aufgerechnet. Fertig. Das heißt also, Siemens stellt dann keine finanziellen
Ansprüche mehr; so ganz exakt in der Mitte hat man sich bei diesem Vergleich wohl nicht
getroffen: Wenn man bedenkt, daß also ganze ZWEI Exemplare dieser Schrift eingestampft werden
und im Gegenzug auch das Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von 2 Millionen Euro
eingestampft wurde, dann heißt das wohl, daß das einzelne Exemplar einen Liebhaber-Wert von 1
Milllion hat, oder? Gut, daß ich mir gestern noch eines gekauft habe!...
(bt)
2. Bericht:
Heute gabe es ein Novum: wir waren beim Landgericht I.
Vor Beginn des Prozesses kam eine freundliche Dame (in zivil) auf dem Flur zu mir und teilte mir
mit, das dieser Termin 30 Minuten später beginnen würde. Weiter gab sie den Hinweis: dieser
Prozess sei überhaupt nicht spannend, da es einen Vergleich gäbe. Ich sagte ihr, das wissen wir,
aber wir wollen auch das sehen. Um 9:45 waren dann (einige wußten die Verzögerung wohl)
auch eine ganze Menge Leute da und jemand schickte uns (vom 2. Flur) in den 6. Flur, in einen
größeren Sitzungssaal. Dieser, zwar recht große Saal, aber doch mit wenigen Sitzplätzen, war
dann auch voll. Als RIin erschien die Dame, mit der ich bereits auf dem Flur geprochen hatte
(in zivil kann man das schließlich nicht wissen) und begann mit einleitenden Worten, dass sie
uns bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, dass diese Verhandlung nicht interessant werden
würde. Sie betonte aber, das die Zuschauer trotzem nicht gehen wollten. (Klar, wenn wir schon mal
da sind, dann bleiben wir auch).
Also verkündete sie den Vergleich:
1) Das Schriftstück, um das es in der Klage geht, ist vergriffen. Es gibt nur noch 2 Exemplare.
Diese dürfen nicht mehr verkauft werden. Ein Nachdruck unter demselben Namen unterbleibt.
2) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Mehr kam nicht. Da es bei dieser Sache ja um einen Streitwert von 2 Millionen Euro (wieviel wohl
die Gerichtskosten ausmachen?) ging, war das doch ein erstaunlicher Ausgang
(wl)
11.09.03: ArbG: Uwe U.M. Gütetermin
Kammer 7 RI Fr. Rösch, SAG: Syndika Cisek, Fr. Meese (PA), Hr. Vögele (PA), RA Vüllers
Bei diesem Gütetermin wurde Einigung über die Nachzahlung von Gehalt für die
Monate 02/03 bis 06/03 gesucht. Der Kläger ist in Elternzeit und hat
Teilzeit mit 30h beantragt. Die 11. Kammer hat der Verkürzung (von 40h) auf
die 30 h zugestimmt. Die Beklagte hat der Reduzierung mit der Begründung,
dass der Arbeitsplatz weggefallen sei, nicht zugestimmt und Berufung
eingelegt. Pikant: Vier Wochen vor dem "blauen Brief" wurde der 40h-Vertrag
des Klägers verlängert. Die Arbeit des Klägers ist nicht entfallen, sondern
wird nun von externen Kräften ausgeführt. Dies wurde von Syndika Cisek als
"unternehmerische Entscheidung" verteidigt.
RI'in kam zu dem Beschluss, dieses Verfahren bis zur "Rechtskraft des vorgreiflichen
Verfahrens" auszusetzen.
(ws)
27.10.03: ArbG: Farzin F.Z. Elternzeit
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Beisitzer AG Butzenlechner und AN Treppesch, Syndika Cisek, Hr. Bartsch,
RA Vüllers, ca. 12 Zuhörer
Syndika Cicek übergibt Vollmacht. RIin: "wir haben hier einen Fall, der etwas anders ist." Die Zustimmung der
SAG zur Elternzeit von 30 Std. von F.Z. fehlt und wird abhängig von einem rechtskräftigen Urteil gemacht.
Es gibt somit keinen Titel. Es gibt eine lange Diskussion bzgl. der Antragstellung wie, warum, weshalb, Habe
das ganze leider nicht verstanden. RIin sagt dann, wir stellen jetzt die Anträge. Von RA wird Datum der
Antragstellung geändert. RIin fragt nach, gibt es noch etwas vorzutragen? Syndika Cicek sagt, Arbeit ist
weggefallen und sonst kann ich mich auf unseren Schriftsatz beziehen. F.Z. erklärte nochmals seine Position.
Antrag auf WB aber keine Genehmigung Elternzeit, das ist das Problem. RIin sagt, es gibt viel Literatur und wir
können viele Probleme sehen bei diesem Thema. Jetzt gibt es noch einmal eine Diskussion um den Arbeitsplatz
von F.Z. und um die Möglichkeit einer Stelle im Iran oder Saudi Arabien. In der einstweiligen wurde hierüber
sehr lange diskutiert. Syndika Cicek sagte aber, "ich bestreite, daß es diese Stelle gegeben hat, Sie war bei
unseren Überprüfungen nicht aufzufinden." F.Z. sagte nochmals, dass das ganze ziemlich widersprüchlich sei.
RIin fragte Richtung Syndika Cicek: "vielleicht gibt es eine andere Tätigkeit?" Das wurde aber von Syndika Cisek
verneint. Termin zur Urteilsverkündung Mittwoch 12.11.03 um 13:45 GEWONNEN
(bb)
03.07.03: ArbG: I.W.: Gütetermin Abmahnung
Kammer 17 RIin Dr. Förschner, SIemens: Hr. Roth, Hr. Dr. Schmidt, RA Dr. Nielsen, RA Helm,
ca. 70 Zuschauer, (aber nur 40 im Sitzungsaal, die anderen draußen), Dauer 30 Minuten,
1. Bericht:
Der Sitzungssaal 4 ist brechend voll. Die Leute stehen. Bevor die Verhandlung beginnt,
bittet die Protokollführerin, die Fenster zu öffnen. Die Klägerin und RA Helm sind anwesend.
Die Vertreter der SAG fehlen. RA Helm geht den Rechtsanwalt der Gegenseite suchen, kann ihn
aber nicht finden. Die RIin gibt ihm auf die Nachfrage "vielleicht suche ich den
falschen" den Namen des Anwalt, und er macht sich erneut auf die Suche. Endlich sind alle
da, und die Verhandlung kann beginnen. Der Anwalt der Beklagten fragt beim Gericht an, ob es
in Ordnung sei, dass an Stelle von Heinrich von Pierer, bevollmächtigte Vertreter, anwesend
sind. Wie aus den Worten des Anwalts hervorgeht war in der Ladung das persönliche Erscheinen
von Heinrich v. Pierer angeordnet gewesen. Das wäre interessant gewesen. Die RIin
akzeptiert aber die Vertretung.
Der Anwalt der Beklagten trägt den Inhalt der Abmahnung vor. Darin geht es um ein Gerücht,
das irgendwann auf dem Siemens Dialog der IG Metall Seite stand. Dort ging es um ein Gerücht, in dem
behauptet wird, dass ein Leitender Angestellter der Personalabteilung des Standorts München Hofmannstraße,
der im wesentlichen für den Stellenabbau dort, verantwortlich ist, seinen Hut nehmen muss. Der Name fiel
während der Verhandlung, aber wegen unklarer Rechtslage erwähne ich ihn lieber nicht. Die Klägerin, so der
Anwalt der SAG, hätte dieses Gerücht verbreitet (dabei hatte sie es nur zitiert, es war vorher für die
ganze Welt lesbar im Internet). Aus der Anrede "Liebe Kolleginnen und Kollegen", geht für die SAG
eindeutig hervor, dass es sich um einen größeren Kollegenkreis (Siemens) handeln muss. (Wieso eigentlich,
wenn ich meinen Tenniskollegen schreibe, schreib ich das auch). Die SAG legte auch die Email vor. Es war
eine NCI Email. (Anmerkung: Wie die in die Hände der PA kommt, ist uns ein Rätsel!) Die SAG behauptete,
die Klägerin heize das Gerücht an, dies sei an eine unbestimmte Zahl von Siemens Mitarbeitern gegangen.
Letzteres ist natürlich eine bloße Behauptung, da der Verteiler nicht erkennbar ist. Der Anwalt der SAG hob
auch noch hervor, dass nicht nur eine Straftat (!) begangen worden sei, worin diese bestand blieb für den
Laien unklar, es wurde nur irgendein § im Strafgesetzbuch zitiert; es kann sich aber nur um üble Nachrede
o.ä. handeln. Die Richterin sagte auf die Ausführungen des Anwalts; dass eine Verletzung der Treupflicht
gegenüber dem Arbeitgeber bestehen könne. Der Anwalt der Klägerin bestritt diese Behauptungen, wurde
allerdings ständig vom RA der Siemens AG unterbrochen, was ich sehr unhöflich fand. Ich hatte den Eindruck,
der RA der Gegenseite hatte Angst RA Helm könnte etwas vorbringen, was seine Argumentation zu Fall
bringt. RA Helm erwähnte auch kurz, dass es hier nicht um das Gerücht an sich gehe, sondern
um NCI, also um unser Mitarbeiternetz. Der Anwalt der Gegenseite ging darauf nicht ein.
Er bestritt auch, dass besagter leitender Angestellter mit der Abmahnung etwas zu tun habe.
Die Richterin fragte nach einem Vergleich und wies darauf hin, dass der Kammertermin erst im
Oktober liegen würde. Die SAG zögerte keine Sekunde und sagte "nein, wir wollen in diesem
Fall eine Entscheidung!" Das sagte er mindestens 3x, und es wurde jedem Zuhörer sehr deutlich, dass
es hier um etwas Wichtiges gehen muss, vielleicht doch um NCI. Das Gerücht allein, das alle Welt (Internet,
IGM -Seite) ja schon kannte, erklärt diese scharfe Reaktion des SAG Anwalts nicht. Überhaupt ist mir
aufgefallen, dass der Anwalt der SAG die ganze Zeit aggressiv wirkte, obwohl gar keine Grund dazu bestand.
Der Beklagten wurde aufgegeben, schriftlich zu begründen, warum die Abmahnung aus ihrer
Sicht gerechtfertigt ist, der Klägerin wurde eine Frist zur Erwiderung gesetzt, alles
irgendwie im September oder Oktober.
Die Stimmung danach war nicht besonders; es war anders als die Kündigungsschutzprozesse.
Verstanden habe ich ehrlich gesagt nicht, wieso das Versenden einer privaten Email an einen
Verteiler, den man noch nicht mal kennt, eine Treupflichtverletzung sein kann. Ich dachte
immer, die Meinungsfreiheit ist eines unsere wertvollsten Güter und sei durch das Grundgesetz
besonders geschützt, zumal ja gar nicht erfunden, sondern nur zitiert wurde. Nun wir werden
sehen, wie es ausgeht. Noch gibt es kein Urteil.
(dg)
2.Bericht
Das öffentliche Interesse war groß, rund die Hälfte der 44 Zuhörer musste daher stehen..
Siemens wurde von einem Anwalt namens Dr. Nielsen vertreten;
der machte leider einen recht starken Eindruck auf mich, kernig, agil, engagiert,
mit Biss bis hin zu leichter Aggression, nicht leicht zu nehmen.
Der ach so beleidigte Dr.Bellmann hingegen (es ging ja um eine EMail, in der ein
bei der IGM publiziertes Gerücht über seinen Weggang zitiert wurde) war wohl doch nicht
so beleidigt, dass er sein persönliches Erscheinen für angemessen gehalten hätte.
Klar war, dass bei der zur Abmahnung führenden EMail
nur private EMail-Accounts verwendet wurden (auf Sender- und Empfänger-Seite),
keine Siemens-Kennungen; und es wurde auch nicht bestritten, dass in dieser EMail
auch nur ein Artikel aus der IGM-Homepage zitiert wurde, und das auch nur unter
ausdrücklichem Hinweis, dass es sich um unbestätigte Gerüchte handle.
Warum dann trotzdem die Abmahnung?
RA Dr. Nielsen argumentierte, das sei keine private EMail gewesen, da sie mit "liebe
Kolleginnen und Kollegen" eingeleitet sei (das Argument war wohl nicht so furchtbar toll),
und weil der Inhalt ausschließlich Siemens-Themen betraf
(dieses Argument hat die Richterin schon deutlich stärker beeindruckt).
Auch fand die Richterin "nicht unproblematisch", dass Gerüchte weiter gestreut werden
(wenn in der Bildzeitung steht "kokst Friedmann?" sei das fast genauso rufschädigend
wie wenn da steht "Friedmann kokst!", die klare Kennzeichnung als Gerücht
wäre daher noch keine Garantie, dass Siemens sich nicht doch geschädigt sehen kann).
Auch dass I. in einem anderen Siemens-Betrieb arbeitet als der angeblich
geschädigte Dr.Bellmann (ICN), so dass sie doch nicht den eigenen Betriebsfrieden
gestört haben kann, schließt nach Ansicht der Richterin nicht die Treuepflicht
gegenüber der Firma insgesamt aus (die nach Ansicht von RA Dr. Nielsen verletzt wurde);
RA Dr. Nielsen sprach auch von Straftat und Störung des Betriebsfriedens
und lehnte den Vorschlag der Richterin, sich gütlich zu einigen (den diese auch mit der
zu erwartenden sehr langen Prozessdauer untermauerte) kategorisch ab.
(Ein solcher Vergleich hätte wohl so ausgesehen, dass die Abmahnung nicht zurück-
genommen wird, aber früher als sonst wieder aus der Personalakte verschwindet.)
RA Dr. Nielsen besteht auf einer Richter-Entscheidung, er will gerichtlich geklärt haben,
"ob man so etwas mit der Firma Siemens machen darf" (was ich mal so interpretiere,
dass hier möglicherweise ein abschreckendes Exempel statuiert werden soll:
Der Prozess geht demnach gegen "man" und nicht nur gegen I.).
Da es sich heute ja nur um eine Güteverhandlung handelte, was am harten "Nein"
der Siemens-Vertretung scheiterte, wurden die Detail-Argumente natürlich noch
nicht vorgetragen sondern für das Hauptsacheverfahren aufgespart;
insbesondere fiel mir auf, dass heute die EMail-Zielgruppe "NCI" (Netzwerk der
Siemens-Gekündigten) nicht allzu groß erwähnt wurde (ist NCI nun privat oder dienstlich?
Ich hätte doch gedacht, das ist eine private Interessenvereinigung, die sich gegenseitig
privat frei informieren darf, auch mit Gerüchten, wenn diese als Gerücht klar gekennzeichnet
werden?), und es wurde auch noch nicht darüber gesprochen, dass diese Abmahnung
die Gefahr eines abschreckenden Mundtotmachers für NCI und für alle, die die Firma
Siemens wegen ihrer Massenentlassungen kritisieren wollen, in sich trägt:
Hier geht es auch um das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Beschluss: Siemens legt bis 8/03 Beweismittel vor, warum die Abmahnung berechtigt
sei, I. darf das bis 10/03 beantworten, Termin für das Hauptsacheverfahren
wird noch festgelegt (aber nicht so bald, wie gesagt).
(bt)
3. Bericht
Als wir alle in den Saal stürmten, fragte die RIin, wollen Sie wirklich
alle in diesen kleinen Saal, es ist bei uns wirklich nicht so interessant
(und wie interessant das für uns war)
Abmahnung vom 30.04.03
es ging um das Gerücht, dass Dr. Bellmann seinen Hut
nehmen muss. I. hatte das per Email verschickt und gesagt, es sein ein
Gerücht und sonst nichts.
Zum Beweis wurde eine Mail oder zwei (ich weiss es nicht genau) zitiert.
Diese Mails hatte RA Helm nicht, daher wurden diese Mails erst kopiert.
Währenddessen klärte die Richterin schon mal auf, dass jedermann eine
Treuepflicht gegenüber der Firma besitzt und auch privat nichts schlechtes
über die Firma verbreiten darf.
Dann wurden die E-Mails unter die Lupe genommen. Die Richterin sagte, dass es
sich hier nicht mehr um eine private E-Mail handele und das rege öffentliche
Interesse das auch bestätigen würde. Auch sagte die Richterin, dass in der
Mail verschiedene betriebliche Dinge angeschrieben sind. Sie sagte nochmals,
es gibt eine Treuepflicht und man darf auch privat dem Arbeitgeber nicht
schaden. Speziell wurde der Absatz: Es ist ein unbestätigtes Gerücht, dass
Hr. Dr. Bellmann seinen Hut nehmen muss, die Gerüchteküche kann brodeln, ich
fange damit an(ich glaube, so war der Textlaut) angesprochen und kritisiert.
RA Dr. Nielsen sagte, es ist keine private Angelegenheit, weil die Mail mit den
Worten liebe Kolleginnen und Kollegen beginnt. Außerdem schafft das ganze
Unfrieden im Betrieb, sprich der betriebliche Frieden wird durch solche
Gerüchte gestört. Es reicht, wenn das Gerücht nur an eine Person
weitergegeben wird. Der Artikel stand auch auf der IGM-Homepage und musste
auf Betreiben von SAG wieder heruntergenommen werden. I. hätte durch
diese E-Mail das Gerücht weiterbrodeln lassen. Außerdem gehöre Hr. Dr.
Bellmann zum OFK und wenn man solche Gerüchte verbreite, würde man diese
Person ja nicht mehr ernst nehmen, wenn Sie irgendwelche Verordnungen
veranlassen würde.
RA Helm erklärte, dass diese Gerüchte ja auf der HP der Gewerkschaft
gestanden und er diese Gerüchte auch von anderer Seite noch viel heftiger
geschildert bekommen habe und außerdem würde I. in einem anderen Betrieb
arbeiten und wäre bestimmt nicht an einem Unfrieden interessiert.
Dies ließ der gegnerische Anwalt nicht gelten. Er war sehr dominant, teils
sogar aggressiv. Beim Verlassen des Gerichtssaales sagte eine Kollegin zu
mir: Mit dem möchte ich aber nichts zu tun haben.
Das es sich ja um einen Gütetermin handelte, wollte die RIin den Streit
beilegen (Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte...).
RA Nielsen: in diesem Fall nicht, wir brauchen eine Klärung.
Es geht darum, hat die Klägerin Ihre Treuepflicht gegenüber der SAG
verletzt?
Kammertermin wird aber dauern, eine kurzfristige Lösung wird es nicht geben.
Somit keine gütliche Einigung. Termin wird von Amtswegen bestimmt.
Siemens muss genauere Gründe darlegen, aus dem sich die Berechtigung der
Abmahnung ergibt
Schriftsatz Beklagte 29.08.03
Schriftsatz Klägerin 31.10.03
Beim Verlassen des Gerichtssaales habe ich in der Nähe der RIin gesagt,
dass ist alles so albern, aber wenn wir nicht in dieser Situation wären,
würde das gar nicht geschehen. Meiner Ansicht nach hat sie es mitbekommen. Die
ganze Sache ist nämlich nicht nur als Einzelsache zu sehen. Sie ist deshalb
so brisant, weil Sie I. persönlich treffen wollen und auch dem NCI-Netz
schaden wollen. Deshalb muss auch die RIin die ganze Komplexität der
Sache eigentlich sehen, denn nur so lässt sich erklären, wieso SAG das macht.
Und man sieht mal wieder, dass unser Rechtsempfinden doch anders ist. Aber es
kommt halt immer darauf an, wer diese Sachen bekommt. Im Netz hat sich
bestimmt keiner aufgeregt, weil ja alle von dem Gerücht gehört haben. Aber
von irgendjemand muss die BL ja diese Mail erhalten haben oder!!!????
(bb)
03.07.03: ArbG: Gerd: Vollstreckung der EV gegen Freistellung
Kammer 8 RI Zehetmair mit 2 Beisitzern, Hr. Bartsch mit RAin als Beklagte, RA Vüllers
Die Verhandlung auf Vollstreckung der EV gegen die Freistellung, da G.Z. in den ersten 4 Wochen nach
Gerichtsbeschluss nicht vertragsgemäß beschäftigt wurde, endete nach Aussage des
Klägers (leider) mit einem Vergleich.
Es wurde am 12.5.03 ein Vollstreckungsantrag nach §888 ZPO gestellt: Antrag auf Zwangsgeld bzw. Zwangshaft zur Erzwingung des
Urteils, den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu unveränderten Vertragsbedingungen als SW-Entwickler zu beschäftigen, da
der Kläger trotz einstweiliger Verfügung (Urteil am 14.04.03) bis zu diesem Zeitpunkt nicht vertragsgemäß
beschäftigt wurde.
Da G.Z. seit 22.05.03 jedoch eine, nach Meinung der Beklagten, sinnvolle Tätigkeit, eine wissenschaftliche Auswertung von
Fehlerbearbeitungszeiten in tabellarischer Form, erhalten hat, und auch der Richter dies für eine befristete Zeit als
vertragsgemäße Tätigkeit ansah, ging der Vollstreckungsantrag auf Erhebung eines Zwangsgeldes ins Leere. Hr. Bartsch hat dann noch
darauf hingewiesen, dass sämtlicher Resturlaub sowie das Gleitzeitguthaben bis Ende der Kündigungsfrist abgebaut werden muss,
ansonsten würde sowohl Urlaub als auch Gleitzeitguthaben verfallen, dieser Einschätzung widersprach jedoch Hr.Vüllers.
Um weitere Streitereien zu vermeiden, wurde nur noch die restliche Arbeitszeit im Juli bis Ende der Kündigungsfrist
betrachtet und es wurde folgender (sinngemäßer) Vergleich geschlossen:
Die SAG wird weiterhin verpflichtet, den Kläger vertragsgemäß unter Anrechnung des Resturlaubs sowie des Gleitzeitguthabens bis
Ende der Kündigungsfrist als SW-Entwickler zu beschäftigen.
(gz)
25.06.03: ArbG: Cornelia C.V.: Aufhebungsvertrag: Abfindungssumme
ICN, Kammer 4a, RA Dr.Olsen
Klägerin hat Aufhebungsvertrag kurz vor Abschluss des Sozialplans unterschrieben, mit einer
erheblich (um fast 40 Prozent!) niedrigeren Abfindung. SAG vertritt den Standpunkt, dass Klägerin
nicht unter den Sozialplan fällt (Ausschlusstatbestand. RI verneint dies. SAG behauptet, die
Klägerin hätte aus eigener Initiative den Aufhebungsvertrag angestrebt, unabhängig von den
Umstrukturierungsmaßnahmen. Klägerin bestreitet dies, sie habe nur aufgrund der Einführung von
New Placement und den ersten Aufrufen zum freiwilligen Ausscheiden begonnen, sich
umzuorientieren. RI: die Kammer sieht zwei mögliche Standpunkte, dummerweise für jede Seite
einen - pro Klägerin: der Sozialplan gilt auch für sie, pro Beklagte: Verträge sind zu erfüllen.
Daher sei auch die Entscheidung des LAG nicht vorhersehbar - ob man sich nicht doch vergleichen
wolle? Bartsch: nein - im Aufhebungsvertrag der Klägerin gibt es keine Nachbesserungsklausel.
Klägerin (!) zitiert daraufhin BAG-Urteil, dass Nachbesserungsklauseln in solchen Fällen ohnehin
leerlaufen, da sie (die Klägerin) sowieso in den zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans
fällt; Nachbesserungsklauseln sind nur sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer durch Ausscheiden vor
inkrafttreten eines Sozialplans nicht mehr in den zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans
fällt. RI fragt nochmals nach Vergleich. Bartsch: wir wollen eine Entscheidung.
Urteilsverkündung am Mo. 7.7., 13:00. TEILWEISE GEWONNEN
(uh)
05.06.03: ArbG: Uwe U.M.: Freistelllung: Elternteilzeit
Kammer 11 RI Kempff, Hr. Bartsch Syndikus ?, RA Vüllers, 40 Zuschauer
Der Kollege hatte bei der Firma vor dem blauen Brief Elternteilzeit beantragt (30 Std.).
Diesen Antrag hat die Firma einseitig in Elternteilzeit Null umgewandelt. Die Folgen:
Der Kollege bekommt kein Gehalt gezahlt. Er hat, wie auch Farzin (sein Hauptprozess steht
noch aus), dagegen geklagt.
Der Prozess wurde vom Arbeitnehmer GEWONNEN. Die Firma muss ihn mit Elternteilzeit zu 30 Std. weiterbeschäftigen.
(jp)
14.05.03: ArbG: Farzin F.Z.: Freistellung Elternteilzeit
Kammer 6 RI Dr. Obenaus und 2 Beisitzern, Syndika Schäfer und Vorgesetzter, RA Vüllers,
Unterstützung durch 3 Kollegen, ansonsten ca. 20 Zuhörer.
EV bis Ende Kündigungsschutzfrist F.Z. hat blauen Brief erhalten, hat daraufhin Elternzeit
und 30 Std-Woche beantragt, keine Kündigung erhalten, aber keine Arbeit bekommen.
Syndika Schäfer übergibt Schriftsatz, den RA noch nicht erhalten hat. seit 1.5.2001
ist F.Z. beim techn. Sales 17.10.02 wurde sein Sohn geboren, Nov. Elternzeit beantragt,
Reduzierung auf 30 Wochenstunden. SAG hat am 11.12.02 abgelehnt.
Güteverhandlung ohne Erfolg
Wirtschaftliche Situation:
F.Z. erhält Arbeitslosengeld, man diskutierte die verschiedenen Beträge Syndika Schäfer
bestreitet, dass F.Z. kein Vermögen mehr und legte die Einkommenszahlen vor. Der RI hatte gleich
einen Einspruch und sagte, dass er aber auf einen anderen Betrag als Syndika Schäfer kommen
würde. Er sagte, habe ich falsche Vorgaben oder habe ich mich verrechnet. Syndika Schäfer konnte
wie immer keine klare Antwort geben. Syndika Schäfer sieht auch die Dringlichkeit des Prozesses
nicht mehr, da schon eine lange Zeit
verstrichen ist. RI fragte, warum wurde ihm nicht gekündigt. Syndika Schäfer sagte, er hat ein
Schreiben erhalten, darin Angebot beE, dann Kündigung und nach Ende Einspruchzeit wurde Antrag
auf Elternzeit gestellt. Dann kam der größte Witz des Tages von F.Z. Vorgesetztem: aus sozialen
Erwägungen hat Siemens keine Kündigung ausgesprochen, obwohl es keine Möglichkeit der Elterzeit
gibt. Wenn F.Z. in einen anderen Bereich od Fa. Arbeit annehmen würde, würde dies von SAG
unterstützt. Mischung Kündigungsschutzgründe und Elternzeit (Freitstellung ohne Kündigung).
Termin so spät wegen Güteverhandlung am 2.4.03. F.Z. hat auch da wieder seine Arbeit angeboten.
RA sagte, dass er spezielle Kenntnisse hat. Er wäre im persisch-arabischen Raum einsetzbar
(spricht die Sprache). F.Z. würde auch andere Stelle annehmen (Unterstützung von seinem
Vorgesetzten) Sein Vorgesetzter führte aus, dass die Situation wieder schlechter ist. Man hat
sich bemüht für F.Z. einen neuen Job zu finden. Es gab eine offene Stelle in Saudi Arabien. F.Z.'s
Vorgesetzter hat mit den entsprechenden Leuten gesprochen. Diese Stelle wurde dann mit einem
deutschen Kollegen besetzt. Wieder Angebot der beE für F.Z. vom Vorgesetzten. Dieser versteht
absolut nicht, wieso F.Z. nicht in die beE geht, wo er doch solch ein Know How hat. Bei Siemens
kann er aber nicht mehr eingesetzt werden, sprich: sein Know How wird nicht benötigt. Es wurde
auch zugesagt, dass die beE 14 Monate läuft und wenn er jetzt reingehen würde, hätte er einen
Anspruch auf diese 14 Monate. Das war ja neu. Es wurde nach der Differenz der angesprochenen und
dann nur tw. gekündigte MA gesprochen. F.Z. Vorgesetzter sagte wieder, aus sozialen Gründen wäre
den Jubilaren nicht gekündigt worden. F.Z. führte aus, dass seine Arbeit nicht weggefallen wäre.
Er musste seine Arbeit übergeben. Der Vorgesetzte sagte, nach Aushändigung blauer Brief hätte man
ihm keine Arbeit mehr zugeteilt, weil das so ja in dem Schreiben stand. RI hatte aber richtig
verstanden und sagte, aha, die Arbeit ist nicht weggefallen, sie wird nur anders verteilt. F.Z.
Vorgesetzter sagte nochmals, dass sie davon ausgegangen sind, dass F.Z. in die beE geht, er kann
das nicht nachvollziehen, wieso er das nicht angenommen hat. RA sagte wieder, dass in der beE
fast alle wieder SAG intern vermittelt worden wären mit teilweise geringerem Einkommen und
erwähnte zu was brauche man keine beE. Syndika Schäfer stellte nochmals die Vorteile der beE dar
???????? F.Z. sagte, dass er sich beworben hat, dass man ihn aber nicht nehmen durfte, weil er
den blauen Brief erhalten hat. RI und Beisitzer zogen sich zur Beratung zurück.
Nach 5. Min. waren Sie wieder zurück und folgender Beschluss wurde verkündet:
1. mündl. Verhandlung geschlossen
2. Mittwoch 21.5.03 8:30 Verkündung Urteil.
Mittwoch 21.5.03 Urteilsverkündung
Prozess VERLOREN, weil das Urteil sonst eine Vorwegnahme der Hauptverhandlung wäre. F.Z. ist
somit wieder freigestellt und kann sich um seinen Sohn kümmern. Wenigstens etwas Positives.
03.03.03: ArbG: Cornelia: C.V.: Gütetermin Aufhebungsvertrag, Abfindungssumme
Kammer 4a RI Bader, Hr. Bartsch, Syndikus Bayer, Fr. Kubiceck, Fr. Oschgan sitzen im Publikum
Dieser Fall ist interessant. C. hat Aufhebungsvertrag unterschrieben, nach eigener
Aussage auf Druck, allerdings am ca. 10.10., kurz vor dem Sozialplan am 23.10.02 (
stimmt das Datum?). Die Sozialplansumme war höher als was sie bekommen hat. Sie klagt die
Differenz bis auf Summe Sozialplan (ca. 14.000 Euro). Angeblich steht im Sozialplan eine
entsprechende Passage, dass ihr das zusteht. Bartsch ist uneinsichtig, Firma zeigt sich
schäbig.
(wl)
25.02.03: ArbG: Unbekannt.: Klage gegen "Aushungern"
Eine 59 jähriger AT Kollege von ICN hat dagegen geklagt, dass er seit 3 Monaten keine
Arbeit bekommt.. Ich war bei der Verhandlung am 25.02.2003 anwesend, kann aber leider weder Namen noch
den Rechtsanwalt nennen.
Obwohl keine Zeugenvernehmung stattfand hat der Richter die anwesende
Führungskraft informativ befragt. Diese bestätigte, dass der Kollege zur Zeit nichts tut
(tun darf?). Es kam zu einer gütlichen Einigung, da der Richter eindringlich darauf hinwies,
dass der Kollege einen vertragsgemäßen Beschäftigungsanspruch hat (bestätigt durch
Rechtssprechung des BAG, hat was mit Menschenwürde zu tun) wenn man ihm nicht kündigt
(was nach Siemens PA nicht geht). Siemens sagte etwas widerwillig eine vertragsgemäße
Beschäftigung zu. Allerdings droht dem AT Kollegen jetzt eine vertragsgemäße Beschäftigung
in Erlangen, was ihn nicht besonders glücklich machte (Trennung von Frau etc.) Der Richter
machte ihm da allerdings keine Hoffnung, wenn der (AT-) Vertrag diese Möglichkeit (und das
tut er) hergibt.
(gk)
Landesarbeitsgericht München
05.02.04: LAG: Cornelia C.V.: Abfindung
LAG Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Syndikus Bayer, RA Dr.Olsen
Die Klägerin hat am 11.10.2002 einen Aufhebungsvertrag bei ICN unterschrieben. Am 23.10.2002 trat
der Sozialplan in Kraft, nach dem C.V. unter anderem eine Abfindungs-Pauschale für ein Kind sowie
eine Alleinerziehenden-Pauschale zusteht. Am 31.10.2002 verließ C.V. die Firma Siemens AG. Die
Siemens AG teilte C.V. am 31.10.2002 mit, sie würde wegen Unterschriftsdatum vom 11.10.2002 die
Abfindung nicht nach Sozialplan berechnen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.07.2003
(mündl. Verh. 25.6.2003) in erster Instanz entschieden, dass der Klägerin die Abfindung nach
Sozialplan zusteht (4a Ca 2340/03). Der RI bewertete den Fall als interessant und eher schwierig.
Urteilsverkündung am 12.2., 14:00
(cv)
Urteilsverkündung:
Per LAG-Urteil (3 Sa 1001/03) vom 12.2.2004 wurde die Berufung der Beklagten (Siemens AG) gegen
das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.07.2003 (4a Ca 2340/03) auf Kosten der
Berufungsführerin (SAG) zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit anderen Worten: die Abfindung nach Sozialplan steht der Klägerin zu - GEWONNEN! :-)))
(cv)
04.02.04: LAG: Uwe U.M.: Elternzeit
Kammer 9 RI Dr.Dunkl, Syndikus Bayer alleine, RA Vüllers, 12 Zuschauer,
Verhandlungsdauer ca. 25 Minuten
RI fragte zuerst, ob der Termin nötig sei, da der Kläger ja bald wieder zu arbeiten hat.
Beide Seiten bejahten, da es hier schließlich um viel nicht gezahltes Gehalt geht.
RI sagte dann, hier geht’s wohl um §15 (Anspruch auf Elternzeit, kann jeder selbst
nachlesen!) und dass hier auch der Arbeitgeber dem Antrag auf Elternteilzeitbeschäftigung
aus betrieblichen Gründen ablehnen kann. Hier meinte Syndikus Bayer, genau aus diesen
betrieblichen Gründen musste der Arbeitgeber die 30h Beschäftigung des U.M.
ablehnen und ihm die Elternzeit voll gewähren, sprich Teilzeit 0 Stunden mit 0 Gehalt.
RA entgegnete, dass sich der Einspruch des Arbeitgebers doch nur für die Reduktion der
normalen Arbeitszeit auf eine Teilzeitbeschäftigung beziehen könne und der Gesetzgeber
nicht Beabsichtigte eine faktische Kündigung mit 0 Gehalt für ein Jahr einzuführen und
ihn rechtlich auch noch schlechter zu stellen, als einen normal Gekündigten.
Syndikus Bayer konterte mit der beE, wo er ja 85% Gehalt bekommen hätte und man ihm
die auch angeboten hätte. RA meinte, sie bieten ihn Birnen an, obwohl er Recht auf
einen Apfel hat. Jetzt fragte der RI den Kläger, ob er denn Arbeit nach dem ersten
AG-Urteil (war für den Kläger gewonnen) bekommen habe. Dies wurde verneint, er habe
bisher auch kein Gehalt bekommen. Ob der Kläger denn versucht habe mit seinem
Personalverantwortlichen ein Gespräch zu führen, wollte der RI wissen.
Ja, erklärt dieser, sowohl mit seinem Vorgesetzten, als auch mit der Personalabteilung
hätte er gesprochen, aber beide Gesprächspartner hätten keine Möglichkeit gesehen ihn zu
beschäftigen. Irgendwann im Laufe der Verhandlung wollte der Herr Bayer auch in die
Beweissaufnahme gehen, worauf der RI nicht weiter einging. Dann fragte der RI Syndikus
Bayer, was denn mit dem Kläger geschieht, wenn dieser am 22. März an seinen Arbeitsplatz
zurückkehrt. Wird er dann gekündigt? Hier schaltet sich sofort RA Vüllers ein und sagt
nach Auskunft der Verantwortlichen in der PA, gibt es zur Zeit keine weiteren Kündigungen.
RI fragt nochmal: Was machen sie dann mit dem Mann? Jetzt kommt Syndikus Bayer mit dem
PRA am Flughafen und schildert blumig dem RI den Prozess und auch den sogenannten
Klebeeffekt in irgendwelchen Projektteams. Hier kontert RA mit des Versetzung der
Schwerbehinderten zum PRA und beschreibt die Schwerbehinderten freie Zone Hofmannstraße.
Das stimmt so natürlich nicht, es werde im Einzelfall die Zumutbarkeit geprüft, entgegnet
Syndikus Bayer. Ich glaube es reichte dem RI nun, er lässt die Anträge stellen.
Urteilsverkündung ist am 3.3.04 um 9Uhr. GEWONNEN
(ah)
Urteil:
Wie erwartet hat das LAG das Arbeitsgerichtsurteil bestätigt, dass ich in der Elternzeit mit 30
Wochenstunden von Siemens beschäftigt werden muss. Da aber ein grundsätzliches Interesse
besteht, ist die Berufung gegen dieses Urteil beim BAG zulässig.
(um)
05.08.03: LAG: Klaus-Peter K.M.: Pensionsbezüge
LAG Kammer 6 RI Staudacher, Siemens Syndikus Bayer, RA Janert
Es ging (in der Berufung) um die Höhe der Pensionsbezüge nach einer
Altersteilzeit: Die Siemens-Personalabteilung hatte sich in der Höhe
zu ihren Ungunsten verrechnet (es ging da m.W. um 800 Euro, also um
viel Geld), wollte das nach unten korrigieren, und wurde dagegen verklagt.
Die PA argumentierte, der Mitarbeiter/Kläger hätte den Rechenfehler
ja selber merken können. Das Angebot des Mitarbeiters „50:50“ lehnte
Syndikus Bayer kategorisch ab, trotz aller Vermittlungsversuche und deutlicher
Andeutungen des RI wie das Urteil wohl aussehen würde.
RI: „Blöd gelaufen, so etwas darf tunlichst nicht passieren“.
Entscheidung: Die Firma hat verloren und muß den zugesagten (eigentlich
zu hohen Betrag) weiter bezahlen (d.h. Syndikus Bayer hätte sich doch besser
gütlich geeinigt...), Grund: Ein Kalkulationsirrtum geht zu Lasten der Firma,
die sich verrechnet hat. Schließlich hat sich der Mitarbeiter vor dem Hintergrund
dieses konkreten Angebots für die Altersteilzeit entschieden. Das sei genauso
wie bei einem Angebot auf eine Ausschreibung z.B. im Straßenbau, wenn
eine Firma den Auftrag holt indem sie die Konkurrenz unterbietet: Dann kann man
auch nicht nachher sagen „Entschuldigung wir haben uns verrechnet“. Und
entscheidend ist auch nicht die Detailrechnung, sondern der Endsummen-Betrag.
Und wichtig: Eine Revision wird nicht zugelassen!
(bt)
Autoren: Inken Wanzek, kb, sp
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