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Arbeitsgericht München
Landesarbeitsgericht München

Rechtsgrundlage

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6) fordert die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Um diesem Öffentlichkeitsgebot gerecht zu werden, besteht nicht nur das Recht, sondern es ist geradezu eine Pflicht, über öffentliche Gerichtsprozesse zu berichten. Gemäß Artikel 27 Ziffer 25 des Strafgesetzbuches ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gerichtsprozesse ausdrücklich straffrei.
Mit Namen oder Initialen gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers (in der Regel ein Augenzeuge), nicht aber unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.



Arbeitsgericht München

22.09.04: ArbG: Günter: G.B. Versetzung Greifswald
Kammer 5 RI'in Fr. Elfinger, Syndikus Bayer, Hr. ?; (ICN PA), RA Vüllers, 25 Zuschauer

Die RIin faßt kurz zusammen: Die Ersetzung des Betriebsratswiderspruchs zur Versetzung nach Greifswald ist im Fall von G.B durch das Arbeitsgericht noch nicht entschieden. In diesem Verfahren geht es aber um den Individualanspruch von G.B. Es ist zu überprüfen ob die Versetzung nach Greifswald, trotz der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag, billigem Ermessen entspricht (BGB §315). Strittig ist, ob eine Sozialauswahl auch bei Versetzungen anzuwenden ist. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf eine BR-Vereinbarung. Es gibt auch eine Entscheidung des LAG Hamm zur Thematik, die in der Literatur kontrovers kommentiert wird. Die Kammer ist der Auffassung, daß keine soziale Auswahl im strengen Sinne des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar ist. Ansonsten wird weder von der RIin, noch den Parteien näher auf die Schriftsätze eingegangen. Die RIin fragt nach einer Vergleichsmöglichkeit, ob der Kläger nicht näher zu oder in München beschäftigt werden könnte. RA macht auch einen Vergleichsvorschlag in diesem Sinne. Die SAG erweist sich hier kompromißlos und bestreitet den Schikanecharakter der Versetzung. Für Syndikus Bayer besteht Bedarf für Beschäftigung in Greifswald. Er führt aus, daß der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen sei. Es kann keiner Firma zugemutet werden, die Leute untätig herum sitzen zu lassen. (Anmerkung des Verfassers: Hier ist Syn. Bayer wohl "schlecht informiert". Bei rund 180 zwangsuntätigen Jubilaren und Schwerbehinderten in Mch H/RM scheint die SAG dies schon seit Anfang 2003 in Ordnung zu finden). Es gibt keine Unternehmensentscheidung, daß die Projekte dort nicht fortgeführt werden. Eine Änderung des betrieblichen Focus ist nicht absehbar. Auch der Vorgesetzte Dr. Peisl bläst ins gleiche Horn. Gemäß seiner Aussage laufen nicht alle Projekte aus, ein Projekt läuft weiter. Außerdem werden schon 9 Consultants in Greifswald beschäftigt, die mit 900.000 € sehr teuer sind. (Anmerkung des Verfassers: In München werden auch sehr viele Consultants beschäftigt, die sehr teuer sind). Die RIin kommt zu dem Schluß, daß der Vergleichsvorschlag von RA nicht auf fruchtbaren Boden gefallen ist und bittet die Anträge zu stellen. RA beantragt aber noch Schriftsatzfrist wegen des zusätzlichen Schriftsatzes der BayMe (vor 2 Tagen eingereicht) und rügt ihn als verspätet. Daraufhin kommentiert Syndikus Bayer seinen Schriftsatz mit "Was ist denn da neu drin?" Seiner Ansicht nach enthält sein Schriftsatz keinen neuen Tatsachenvortrag. Schließlich werden die Anträge gestellt. Entscheidungsverkündung am 13.10. um 13:00 GEWONNEN
(gk)

22.09.04: ArbG: Rudolpf: R.L. Versetzung Greifswald
Kammer 5 RI'in Fr. Elfinger, Syndikus Bayer, Fr. Bänsch ; (ICN PA), Chef Hr. Dr. Peisl, RA Vüllers, 25 Zuschauer

In diesem Fall ist der Widerspruch des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht bereits ersetzt worden. Die RIin fragt nach Vergleichsmöglichkeit. Wieder erweisen sich, wie nicht anders zu erwarten, die SAG Vertreter als kompromißlos. Syndikus Bayer: "R.L. ist Softwareentwickler, das Produkt "Fast Link" wurde schon immer in Greifswald entwickelt." PA Vertreterin Fr. Bänsch erklärt, daß die Wahrscheinlichkeit für eine Stelle im Entwicklungsbereich in München aufgrund des Mergers ICN und ICM zu COM und der Synergieeffekte, die sich die SAG verspricht, gleich Null ist. Aber R.L hat ja die Möglichkeit sich woanders zu bewerben. Der Kläger R.L. erläutert, daß das Produkt "Fast Link" vollständig abgeschlossen ist. Es würden zur Zeit an andere Mitarbeiter in Greifswald und München neue Aufgaben vergeben. Seine zukünftige Aufgabe in Greifswald ist wohl unklar. Anträge werden gestellt. Entscheidungsverkündung am 13.10. um 13:00 GEWONNEN
(gk)

22.09.04: ArbG: Peter: P.P. Versetzung Greifswald
Kammer 5 RI'in Fr. Elfinger, Syndikus Bayer, Fr. Bänsch ; (ICN PA), Chef Hr. Dr. Peisl, RA Vüllers, 25 Zuschauer

RA übergibt einen Schriftsatz über die Aussage von BL Hrn. Vögele (ICN PA) auf der letzten Betriebsversammlung in der Machtlfinger Straße, auf der er Strafaktionen gegen LAG Kündigungsschutzklagengewinner, z.B. weite Versetzungen, ausgeschlossen hat (P.P. wurde nicht gekündigt, aber... ). Syndikus Bayer bestreitet die Aussage und äußert sich auch mißbilligend über die Internet-Wortprotokolle. Die RIin meint ihr liege es auf der Zunge etwas zu sagen, aber sie verkneift es sich, sonst steht es (vielleicht) im Internet. Das war es schon, die Anträge wurden gestellt. Entscheidungsverkündung am 13.10. um 13:00 GEWONNEN
(gk)

22.09.04: ArbG: Kurt: K.V. Versetzung Greifswald
Kammer 5 RI'in Fr. Elfinger, Syndikus Bayer, Hr. ?; (ICN PA), RA Vüllers, 25 Zuschauer

Vergleichverhandlungen erübrigten sich nach den Erfahrungen der 3 vorhergehenden Fälle. Kläger K.V. wollte doch etwas beitragen und berichtete über die Einarbeitungszeit in Greifswald und die kurzen Projekte, trotz dringlicher Versetzung. Außerdem hatte er nach einer VB (vorzeitigen Beendigung) bei Siemens gefragt, diese wurde ihm aber nicht gewährt. Syndikus Bayer benutzte dies sofort als Vorlage und meinte daraus sei ersichtlich, daß die Versetzung nach Greifswald keine Strafaktion ist. Denn wenn man K.V. los haben wollte, hatte man ihm doch die VB gegeben. Gelächter im Saal. Syndikus Bayer: "Da gibt es nichts zu lachen!". Anträge werden gestellt. Entscheidungsverkündung am 13.10. um 13:00 GEWONNEN
(gk)

9.7.04: ArbG: Thomas: T.R. Versetzung Zielstattstr.
Kammer 14 RI Poppe, Syndikus Bayer, Hr. Geiß (ICN PA), RA Klein, 8 Zuschauer

T.R. wurde im Juli 2003 in die Zielstattstr. 71 versetzt. Dagegen und die damit verbundene unterwertige Beschäftigung klagt er.
RI: Die Sache hat zwei Aspekte: die individualrechtliche, nämlich die vertragsgemäße Beschäftigung, und die kollektivrechtliche, die Frage, ob es sich um eine Versetzung gehandelt hat und somit das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet wurde.
Syndicus Bayer: T.R. hat im Laufe seiner langen Betriebszugehörigkeit verschiedene Tätigkeiten ausgeübt; er hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit.
RI: Der Arbeitgeber hat ein breites Direktionsrecht bei der Zuweisung einer Tätigkeit, entscheidend ist aber, ob es sich um eine unterwertige Tätigkeit handelt.
Nun wendet sich RI dem kollektivrechtlichen Aspekt zu: Ist die "Umsetzung" in die Zielstattstraße eine Versetzung? Die räumliche Entfernung ist dabei nicht relevant, man kann dem Arbeitgeber nicht vorschreiben, in welchem Gebäude eines großflächigen Betriebes er einen Arbeitnehmer beschäftigt. Aber laut BAG-Urteil ist der Entzug einer Teiltätigkeit eine Zuweisung einer neuen Tätigkeit, also eine Versetzung. Wenn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet wurde, ist die Versetzung nicht wirksam. Aber: die Abteilung existiert nicht mehr; ein Urteil gegen die Versetzung wäre somit nicht vollstreckbar. RA: Aber die Abteilung bestand ja nur aus der Person des Klägers. RA kündigt einen Hilfsantrag ein, in dem die Abteilungsangabe fehlt.
RI: Ist es möglich, wieder anspruchsvollere Aufgaben zuzuweisen? Syndicus Bayer: Wir machen nur Vertragserfüllung, eine operative Tätigkeit ist nicht möglich. Die früheren Aufgaben sind anderen Personen übertragen worden. Es ist aber nicht Stil des Hauses, dass bei einer Änderung der Tätigkeit jemand heruntergestuft wird. RA: Die übertragene Aufgabe wurde bereits im Dezember 2003 abgeschlossen. Z.Z. hat der Kläger keine Beschäftigung. Es ist eine Farce: bei der Versetzung wurde dem Kläger einfach "irgendeine Aufgabe" zugewiesen. Dann entstand eine Diskussion, ob der Kläger Führungsaufgaben hatte. Er war vor der Versetzung zwar Mitglied des Leitungskreises von ICN Marketing mit Beratungsfunktion bei bestimmten Themen, hatte aber aktuell keine Personalführungsverantwortung, allerdings früher vor seinem Wechsel zu ICN M.
RI versucht es noch einmal: Gibt es Möglichkeiten, das Aufgabengebiet anzureichern? Syndikus Bayer: Ja, es gibt seit Februar eine Betriebsvereinbarung zu "Project Assignment (PRA)", in der Fachkräfte nichts anderes tun, als zu versuchen, für die Teilnehmer wenigstens zeitweise Beschäftigungen in Projekten zu finden. RA: Man wird zum Leiharbeitnehmer, das ist keine vetragsgemäße Beschäftigung. Syndikus Bayer protestiert. T.R.: Bei PRA gibt es keine Aufgabe für mich und es ist nicht sicher, wann sich etwas findet, wenn überhaupt.
Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Danach sucht der RI noch einmal nach Vergleichsmöglichkeiten. Die Beisitzerin zum Kläger: Es geht Ihnen doch um Ihr Selbstwertgefühl. Wäre es nicht eine Lösung für Sie, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Siemens zahlt doch ganz ansehnliche Abfindungen. Dann könnten Sie doch - wirtschaftlich gesichert - als Berater arbeiten, z.B. als Ich-AG, auch bei Siemens. T.R. rückt das Siemens-Bild der Beisitzerin zurecht: Siemens zahlt durchaus keine ansehnlichen Abfindungen. (Anmerkung: Im Alter des Klägers beträgt das Angebot gerade mal drei Monatsgehälter.) T.R.: Es geht mir nicht primär ums Geld. Man einigt sich darauf, einen späten Entscheidungstermin anzusetzen, um den Parteien Zeit zu Vergleichsverhandlungen zu geben: 3.9.04 9:00. GEWONNEN
(rk)

23.6.04: ArbG: Hans-Jürgen: HJ.R. Gütetermin einer Vollstreckungsabwehrklage
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Siemens AG: Syndikus Bayer, RA Klein, Dauer ca. 1/2 Stunden, ca. 5 Zuschauer

Ohne die Vorgeschichte war der Sinn der von der SAG eingereichten Vollstreckungsabwehrklage nicht nur den Zuschauern, sonder auch der RI unklar (Zitat: die Klage ist zulässig, aber nicht sinnvoll). Diese Vorgeschichte kam erst langsam im Laufe des Gütetermins zum Vorschein. H.J.R. hat eine EV gegen die Versetzung in die Zielstattstraße und die Scheinbeschäftigung rechtskräftig gewonnen (s. auch "Stattgefundene Versetzungsprozesse", Berichte LAG vom 28.10.03). Da das Urteil von der SAG nicht voll erfüllt wird, wäre ein Zwangsgeld fällig. Dagegen hat die SAG eine Beschwerde bei der 6 Sa LAG eingereicht (das war der RI nicht bekannt). In der Hauptsache wegen der Versetzung wurde noch nicht verhandelt, weswegen die SAG mit allen Tricks versucht die Zahlung vom Zwangsgeld für die Zwischenzeit zu verhindern. Und hier liegt der Zweck der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage (Anm. d.A.: bei einer vertragsgemäßen Beschäftigung wäre der Fall sofort erledigt). Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande. Der Termin für die Verhandlung wird vom Amtswegen bestimmt. Zum Schluss sagte Syndikus Bayer, dass es HJ.R. nur um eine bessere Entschädigung für ein vorzeitiges Ausscheiden geht, und ob man sich hier nicht einigen könnte. HJ.R. erwidert, dass die Verhandlungen mit der PA kurz vor dem Abschluss standen, aber seitens der PA auf Weisung von "oben" abgebrochen wurden.
(jb)

23.6.04: ArbG: Ana: A.B. Versetzung
Kammer 36 RI Dyszak, Syndika Cisek, Hr. Geiss (ICN PA-Vertreter), Führungskraft Hr. Kundorf, RA Lauer, 9 Zuschauer, Dauer 2 Stunden

Der Richter begrüßt die Beklagten-Vertreter mit den Worten: "Da ist ja doch jemand aus der PA da, was bei dem zeitlichen Vorlauf ja wohl leicht möglich war". Syndika erläutert die besonderen Umstände der Suche nach einem PA-Vertreter. RI unterbricht und nennt etwas ärgerlich andere, von der Beklagten beantragte Terminverschiebungen. Er beendet schließlich seine Ausführungen mit den Worten:" Dies alles steigert die Substantiierungslast Ihrer zukünftigen Verlegungsanträge". Der RI erläutert dann den Fall. A.B. besitzt eine Green Card und ist SW-Entwicklerin. Im Rahmen des Personalabbaus fiel lt. der Beklagten ihr Arbeitsplatz weg. Eine Vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz war bisher nicht möglich. A.B. wurde jedoch nicht gekündigt, was lt. RI eine Besonderheit darstellt. A.B. wurde in die Zielstattstr versetzt, zunächst ohne Aufgabe. Erst nachdem sie am LAG eine einstweilige Verfügung auf vertragsgemäße Beschäftigung gewonnen hatte, erhielt sie eine Aufgabe. Im Zusammenhang damit bekam sie am 15.6.04 eine "verhaltensbedingte Maßnahme (Abmahnung). Klägerin erläuterte an dieser Stelle, dass die Erledigung dieser Aufgabe aus technischen Gründen unmöglich gewesen sei. Dann begann eine konträre Diskussion bei der die ca. 2-stündige Verhandlung (!) insgesamt fünfmal durch Beratungen der Kammer und der Kläger-Partei unterbrochen wurde. RI war zunächst auf gütliche Einigung aus, bemerkte aber dann, dass sich keine der Parteien "bewege". Syndica Cisek erläuterte die Möglichkeiten einer solchen Einigung aus Sicht der Beklagten, beE, PRA oder Aufhebungsvertrag. A.B lehnte ab, da bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Aufenthaltsgenehmigung entfallen würde. BeE und PRA wurden von der Klägerin als zu unsicher bewertet. Syndika Cisek drohte nun mit betriebsbedingter Kündigung und wurde vom RI sofort ermahnt: "Drohungen bringen uns hier nicht weiter". Ein ehrenamtlicher Richter verstand den Sinn der Einheit PRA nicht und fragte, warum eine Vermittlung nicht ohne PRA möglich sei. Die Antworten der Beklagten waren nicht wirklich befriedigend (ist ja auch schwierig). Der Vorgesetzte Hr. Kundorf erklärte schließlich, dass eine solche Arbeitssuche für alle seine freigesetzten Mitarbeiter aus zeitlichen Gründen durch ihn nicht möglich wäre.
Der RI lässt dann die Anträge stellen. RA formulierte einen Antrag aus dem ursprünglichen Schriftsatz um: "Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Bedingungen aus Einstellungsschreiben vom (20.7.2001) als SW-Entwicklerin weiterzubeschäftigen". Syndika Cisek beantragt Klageabweisung. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück.
Nach Rückkehr der Kammer fragt RI die Klägerin, als was sie derzeit beschäftigt werde. A.B. erklärt, dass sie an einer Internet-Recherche arbeite, in der sie nach kostenlosen JAVA-Entwicklungsumgebungen suchen und diese bewerten solle. Der ihr bisher zur Verfügung gestellte PC (Pentium II) sei für diese Aufgabe unzureichend. Außerdem sei sie aufgefordert worden Bewerbungen zu schreiben. Die Klägerin führte weiter aus, dass diese Aufgabe unter ihrer Qualifikation liege und keine vertragsgemäße Beschäftigung darstelle. Die Beklagte bestreitet dies und bleibt während der ganzen weiteren Verhandlung bei der Aussage, dass die besagte Internet-Recherche mit einem unzureichenden PC an einem abgesetzten Standort (Zi 71) die vertragsgemäße Beschäftigung für eine hochqualifizierte SW-Entwicklerin sei. Allen voran führt die Führungskraft das Wort und erläutert, dass in seiner Abteilung Internet-Recherchen normal seien und öfters durchgeführt würden. Dann gibt er einen kurzen Abriss, was für ihn unter SW-Entwicklung zu verstehen ist. Lediglich 15 % seien Codierungen, was von der Kläger-Partei bestritten wird. RI fragt nochmals nach: "Vertreten Sie die Meinung, dass das Schreiben von Bewerbungen vertragsbedingte Arbeit darstellt ?" Syndika Cisek antwortet etwas trotzig, das dies zumindest nicht verwerflich sei. Mit der Bemerkung, dass dies nicht die Frage gewesen wäre, nimmt die Kammer eine weitere "Auszeit". In ihrer Beratung hat die Kammer festgestellt, dass es schwierig ist, eine Versetzung nach ZI 71 zu verbieten, wenn die schon erfolgt ist. RA sieht dagegen hier einen Dauertatbestand, schon deshalb weil der Betriebsrat der Versetzung nicht zugestimmt hat. Nach Diskussion erfolgt eine Umformulierung des Antrags in " ...die Versetzung rückgängig zu machen...". Dann lässt der RI wesentliche Passagen der Verhandlung zu Protokoll nehmen und fragt stets beide Seiten nach Zustimmung, ein weites Feld für endlose Diskussionen. Klägerin übergibt ein Zwischen-Zeugnis von Siemens, in dem ihr höherwertige Aufgaben bescheinigt werden und bezeichnet die derzeitige Beschäftigung als unterwertig. Syndika Cisek widerspricht, die Tätigkeit sei nicht unterwertig. Eine SW-Entwicklerin hat dies typischerweise zu erledigen, Hr. Kundorf nickt zustimmend. Syndika Cisek weiter, das Zeugnis beschreibe zwar Aufgaben, sei aber nicht als offizielle Stellenbeschreibung zu werten. Als Gegenargument legt der RA nun eine Tätigkeits-Beschreibung eines SW-Entwicklers aus dem Siemens-Intranet vor und erwähnt noch als Indiz für die unterwertige Arbeit, dass A.B. im Gegensatz zu ihren Kollegen in kein aktuelles Projekt eingebunden sei. Dann kommt es zu einer Diskussion, ob eine technische Qualifizierung für die Internet-Recherche notwendig sei oder ob dies auch beispielsweise der RI machen könnte. RI hört aufmerksam zu was man ihm zutraut. Auch diese Diskussion endet dann mit gegenseitigem Bestreiten. Nachdem die Kläger-Partei ihren Antrag nochmals umformuliert hat ( ... es wird festgestellt, dass die Versetzung nach Mch H / ZI71 unwirksam ist...) , zieht sich die Kammer ein letztes Mal zurück und verkündet nach kurzer Beratung: Datum zur Verkündung einer Entscheidung: Freitag, der 16.7.2004 um 9:00 Uhr. TEILURTEIL
(jd)
Teilurteil
  • Versetzung in Zielstattstraße GEWONNEN

  • Arbeitsaufgabe "10 Bewerbungen pro Woche außerhalb der Siemens AG" ebenfalls GEWONNEN, (denn dies ist nicht vertragsgemäß")

  • Vertragsgemäße Beschäftigung als "Softwareentwicklerin" wurde noch nicht entschieden, Frist Anfang September

  • (ab)

    18.2.04: ArbG: Gerhard: G.S. Versetzung
    Kammer 16 RI Heininger, Syndika Cisek, Ra Vüllers, 6 Zuschauer

    Der Kläger wurde gegen seinen Willen in die Zielstattstr. 71 versetzt. Er leistete der Anordnung der Versetzung erst Folge, nachdem er eine Abmahnung erhalten hatte. In der Zielstattstr 71 erhielt er als Aufgabe, ein vorhandenes in MS-ACCESS programmiertes Tool noch einmal in Assembler zu programmieren. Syndika Cisek bestritt, dass dies eine sinnlose Tätigkeit sei. Der RI wies sie darauf hin, dass das im Schriftsatz nicht ausgeführt sei. Er meinte, es gehe darum, dass der Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen sei, das sei aber nur mit einer sinnvollen Aufgabe möglich. Eine "Fleißaufgabe" oder "Beschäftigungstherapie" sei keine sinnvolle Aufgabe. Allerdings, wenn der Arbeitgeber einfach keine Arbeit habe, müsse man das akzeptieren. Das muss die Firma im Schriftsatz aber noch ausführen. Man hatte irgendwie den Eindruck, der RI diktiert Syndika Cisek, was sie noch bis zur nächsten Verhandlung als Hausaufgaben zu erledigen habe. Als Zeugen sollen beim nächsten Termin auch noch der letzte und der aktuelle Vorgesetzte vorgeladen werden. Dem letzten Vorgesetzten unterstellt Syndika Cisek schon im vornherein Unglaubwürdigkeit, weil er selbst Betroffener ist. Einem Gekündigten traut sie also zu, dass er vor Gericht als Zeuge die Unwahrheit sagt! Dann ging es um die Abmahnung. Ob es sich um eine (mitbestimmungspflichtige) Versetzung gehandelt hat, das sei ja noch strittig, und der Kläger darf nicht von sich aus entscheiden, ob es eine Versetzung gewesen sei. Ein bis zwei Kilometer: das kann auch ein Umzug sein. Erst ganz am Ende erkundigt sich der RI nach den genauen Verhältnissen in der Zielstattstr 71. Er ist entsetzt, als er erfährt, dass der Kläger als Einziger seiner Abteilung in die Zielstattstr 71 versetzt wurde. Das ist ja Isolation! Wenn das so ist, ist das eine Versetzung.
    Die Verhandlung wurde unterbrochen, weil die Zeugen gehört werden sollen. Nächster Termin: 7.7.
    (rk)

    07.07.04: ArbG: Gerhard: G.S. Fortsetzung der Verhandlung vom 18.2.: Versetzung
    Kammer 16 RI Heininger, Hr. Geiß (ICN P), Syndika Cisek, Ra Vüllers, ca. 15 Zuschauer

    Diese Fortsetzung der Verhandlung vom 18.2. wurde nötig, weil zu Fragen der vertragsgemäßen Beschäftigung Zeugen geladen werden mussten.
    In dem Prozess geht es um drei Punkte:
    1. eine Abmahnung vom 16.7.03, weil der Kläger sein PC-Paßwort nicht an einen SRE-Mitarbeiter herausgeben wollte.
    2. die Versetzung in die Zielstattstr. 71, der der Betriebsrat nicht zugestimmt hatte.
    3. die vertragsgemäße Beschäftigung
    Die Verhandlung bewegt sich immer wieder zwischen diesen Punkten hin und her:
    Der RI beginnt mit der Abmahnung. Zu Syndika Cisek: Da müssen Sie schon was schreiben. Sie sind auf die Argumente des Klägers gar nicht eingegangen. Wollen Sie die Abmahnung aufrechterhalten? Sie will. RA versucht auf die Datenschutzrichtlinien der Siemens AG hinzuweisen, die ausdrücklich verbieten, dass Paßwörter an irgendjemanden weitergegeben werden. Syndika Cisek scheint diese nicht zu kennen. RI versucht nun den pragmatischen Weg: Die Abmahnung besteht ja nun schon fast ein Jahr und könne nun, da es sich um eine Kleinigkeit handelt, aus der Personalakte entfernt werden.
    Der RI zur Versetzung: Der Arbeitsplatz ist nicht weggefallen, allenfalls die Beschäftigung. Syndika Cysek: Der Arbeitgeber hat eine Umorganisation vorgenommen, darum musste G.S. in die Zielstattstraße umziehen. Wieder einmal läßt sich der Richter auf dem Standortplan die Zielstattstr. zeigen, Syndika Cysek verwechselt zunächst Zi71 mit Zi40. RI: Eine Herauslösung und Trennung von der Abteilung ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen, also eine Versetzung. RA will die Situation des Klägers etwas ausführlicher darstellen: 33 Jahre bei Siemens, was muss da passiert sein, dass man gegen den langjährigen Arbeitgeber klagt... Der RI unterbricht: Ich will keine Volksreden!
    Dann geht es um die vertragsgemäße Beschäftigung. RI: ist die Arbeit erforderlich, wird das Ergebnis verwendet? Wie schon im ersten Teil des Prozesses bestreitet Syndika Cysek, dass es sich um eine sinnlose Arbeit handelt. Aber was mit dem Ergebnis gemacht wird, ist Sache des Arbeitgebers.
    Nun eine kleine Überraschung: G.S. erhält eine neue Aufgabe. Der kurzen Beschreibung nach zu schließen, die der Vorgesetzte abgibt, hört sich die schon viel vernünftiger an. G.S. wird allerdings stutzig, als er hört, dass nur eine Einarbeitungszeit von etwa einer Woche erforderlich sein wird, u.a. um ein wenig Java zu lernen. Das sei offensichtlich wieder unterwertig.
    RI zum Vorgesetzten: Wollen Sie diese Aufgabe anordnen? Antwort: Ja. RI: Wo soll an dieser Aufgabe gearbeitet werden? Kann er nun wieder zurück zur Familie? Und an den Vorgesetzten: Kann diese Aufgabe nicht besser innerhalb der Abteilung, bei den Kollegen erledigt werden, er soll sich doch auch einarbeiten? Der Vorgesetzte ganz leise: Da sage ich jetzt nichts. Syndika Cysek: Da können Sie auch gar nichts dazu sagen, weil Sie die Vorgaben nicht kennen. Es gäbe ja auch noch weitere ähnliche Verfahren, und darum kann man da nichts machen.
    RI will nun allmählich zum Ende kommen und schlägt die neue Aufgabe als Teilvergleich zu Punkt 3 vor. Beide Parteien sind damit einverstanden.
    Bei der Abmahnung geht es etwas zäher: Hr. Geiss wäre mit Tilgung zum 16.10. einverstanden. RI schlägt 16.8. vor. RA möchte noch klargestellt haben, dass die Abmahnung rechtswidrig war. Der Beisitzer schlägt endlich den 1.8. als Tilgungsdatum vor. Teilvergleich.
    Kurze Beratung des Gerichts, dann wird das Urteil verkündet: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Versetzung des Klägers in die Zielstattstrasse 71 Geb. 18101 aufrechtzuerhalten, solange nicht der Betriebsrat der Versetzung zugestimmt hat, oder die Zustimmung arbeitsgerichtlich ersetzt wird.
    Abschließend der RI: Die Isolierungsmaßnahmen sind schleunigst aufzuheben. GEWONNEN!
    (rk)

    21.1.04: ArbG: Klaus: K.T. Versetzung
    Kammer 6 RI Dr. Obenaus, Syndikus Bayer, Fr. ...(?); RA Götzel, 3 Zuschauer

    Der Antrag an das Gericht lautete:
    Siemens wird verurteilt, K.T. zu unveränderten Bedingungen als Product-Line-Manager in München Hofmannstr. weiter zu beschäftigen. (Ursprünglich war die genaue Dienststelle gefordert, aber die existiert angeblich lt. Syndikus Bayer nicht mehr, deshalb wurde der Antrag geändert mit Beschäftigungsort MchH). Syndikus Bayer besteht auf Klageabweisung!
    Der RI erklärt den Streit:
    Es geht darum ob die Versetzung ins Direct Placement (DP) im Februar 2002 rechtmäßig ist. Er erläutert die Vorgeschichte: Angebot der beE oder eines Aufhebungsvertrages. Er betont dass der Kläger Jubilar ist und die ja einen Sonderstatus bei Siemens hätten und er deshalb keine Kündigung erhalten hatte. Syndikus Bayer erläutert, dass es keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung für K.T. gegeben hätte, da wegen Umorganisation einige Organisationseinheiten zusammengelegt worden sind und daher von 91 Mitarbeitern 40 Kollegen abgebaut werden mussten. Es gibt daher keine Beschäftigungsmöglichkeit für K.T.
    Syndikus Bayer legt 3 Punkte dar:
    1. Der Antrag auf Beschäftigung in München Hofmannstr. schränke das Direktionsrecht der Firma ein, zumindest bei einem AT.
    2. Der GBR hat dieser Versetzung ja zugestimmt in dem Vermittlungsgespräch vom 29.1.2003 nach Ziffer 2f. (Jubilare für die ein Kündigungsbegehren beim Betriebsrat vorliegt, bleiben Mitarbeiter des Standorts Mch H. Sie werden der Abteilung Direct Placement zugeordnet. ...)
    3. Dieser Fall wäre nicht vergleichbar mit einem anderen ähnlichen bereits gewonnenen Fall, da bei diesem jetzigen Fall 90% der Aufgaben entfallen sind und der Kollege somit nur 4Stunden pro Woche beschäftigt werden könnte.
    RA brachte die Gegendarstellung (muss wohl nicht näher erläutert werden!) Nach 10-minütiger Beratungspause verkündete der RI: Die mündliche Verhandlung wird hiermit geschlossen und die Urteilsverkündung ist am 11.Februar 2004 um 8:30 GEWONNEN
    (cs)

    24.11.03: ArbG: Gisela: G.S. EV Versetzung nach Mch H/RM
    Kammer 27 RIin Dr. Dickerhof-Borello, Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), Vorgesetzter, RA Janicki, 4 Zuschauer

    1.Bericht
    Die RIin nennt gleich zu Beginn den Verfügungsgrund als kritischen Punkt. Allerdings ist ohne billigenswertes Arbeitgeberinteresse der Anspruch an das Überwiegen der Interessen des Arbeitnehmers geringer. Für G.S. wird eine "individuelle" Lösung gesucht. Also wurde ihr die Versetzung im Rahmen von Project Assignments angeboten. Nach dessen Ablehnung wurde ihr eine neue Aufgabe der Kategorie "Internet-Recherche" gegeben. Umzug in die Rupert-Mayer-Straße steht an. Laut Syndikus Bayer sei die neue Tätigkeit (Recherche zur Archivierung) im Rahmen der bisherigen Aufgabe. G.S. widerspricht - sie habe zu 60% auch in der ASIC-Entwicklung gearbeitet. Syndikus Bayer bezeichnet das als "nur unterstützend". Der RA belegt die bisherige Tätigkeit per Zwischenzeugnis. Auf Nachfrage der RIin bestätigt der Vorgesetzte, dass G.S. sich nun ausschließlich um das Thema der Archivierung kümmern soll. Die Richterin interessiert sich dafür, ob die bisherigen Entwicklungstätigkeiten entfallen sind. Syndikus Bayer bejaht mit Hinweis auf Streckung, Kürzung und Verlagerung der Projekte. G.S. widerspricht - es würden weiterhin ASICs entwickelt, für die die Betreuung der Tools der diversen Hersteller weiterhin erforderlich sei. Die RIin betont nochmals das Problem des Verfügungsgrunds.
    Syndikus Bayer argumentiert, dass die Versetzung nicht rechtsmissbräuchlich sei, da sie ja eine Folge der Umsetzung des Stellenabbaus von 2300 Mitarbeitern sei, sozusagen als "sanfte" Maßnahme. Der RA bemängelt noch die fehlende Beteiligung des BR, obwohl es sich selbst laut einem Schreiben der SAG um eine Versetzung handle. Eine Argumentation unmittelbar zum Verfügungsgrund, z.B. Know-How-Verlust für die Entwicklungstätigkeit, konnte ich als juristischer Laie zumindest in der mündlichen Verhandlung nicht entdecken. Ob dazu etwas im Schriftsatz stand, weiß ich natürlich nicht. So ist die Entscheidung nach kurzer Beratung erwartungsgemäß: Die Klage wird zurückgewiesen. Begründung: Verfügungsgrund nicht ausreichend; kein eindeutiges Überwiegen der Interessen des Arbeitnehmers. VERLOREN
    (pl)
    2.Bericht
    G.S., Tarifangestellte, ist seit 38 Jahren in der Firma und gehört zu den sogenannten "Individual Solutions", den Mitarbeitern von denen sich ICN aufgrund des Alters ohne Kündigung, aber mit Abfindung oder anderen "weichen" Maßnahmen (Wortlaut Syndikus Bayer) trennen will. Der RA führt aus, dass G.S. bisher im Job blieb aber kalt gestellt wurde. Nun zieht die Abteilung von G.S. in die Machtlfinger Str. um. Sie darf aber nicht mit umziehen, weil es dort für sie angeblich keinen Platz gibt (wohl aber für Werkstudenten). Stattdessen wird ihr angeboten, entweder in die Rupert-Mayer-Str. (RM) zu ziehen, oder das Angebot "Projekt Assignment" im Flughafen (Siemens neudeutsch Airport) anzunehmen, um von dort über den "Klebeeffekt" irgendwo, nur nicht bei ICN, unterzukommen. Syndikus Bayer verweist wie üblich auf die unternehmerischen Entscheidungen, durch die ihre Arbeit weggefallen ist. Er betont, dass sie aber zur Zeit mit einer Internetrecherche aus ihrem Fachgebiet betraut sei. Die Abfindungsangebote und sonstige "weiche" Maßnahmen sind Teil des Personalabbaus von 30% bei ICN. Betriebsbedingte Kündigungen stellen nur einen kleinen Teil dar. Das Thema "Projekt Assignment" versucht er aus dem Verfahren als irrelevant heraus zu halten. Die RIin stimmt ihm hierbei zu, hört sich aber trotzdem die Aussagen der Klägerin dazu an. Der Vorgesetzte von G.S. erklärt noch ausführlicher ihre Internetrecherche, die sie in der RM ausführen soll. Details erspare ich den Lesern. G.S. bestreitet den Wegfall ihrer bisherigen Arbeit und beklagt die reine Internetrecherche. Außerdem erklärt sie die Situation in der RM, dass sie sich bereits ein Platz aussuchen "durfte" und die Kollegen der anderen Abteilungen dort ebenfalls Internetstudien betreiben.
    Nach Beratung verkündet die Kammer, dass die einstweilige Verfügung abgewiesen wird. Der Vortrag von Gründen gegen die Versetzung in die RM war für eine schnelle Entscheidung nicht ausreichend (fehlender Verfügungsgrund). Diese Entscheidung war eigentlich nicht überraschend, da selbst Versetzungen nach Greifswald nicht im Eilverfahren gestoppt werden konnten. In diesen Fällen versuchen es die Kläger nun über einen Kammertermin, der eine detaillierte Bewertung von sachfremden Gründen zulässt.
    (gk)


    17.11.03: ArbG: Günter G.B., Peter P.P., Rudolf R.L., Kurt K.V. Gütetermin Versetzung nach Greifswald
    Kammer 5 RI Fr. Elfinger ohne Beisitzer, Syndikus Bayer, RA Vüllers, 4 Zuschauer

    Auf die Frage der RIin nach gütlicher Einigung bot RA an, die Systemtest-Tätigkeiten in München durchzuführen. Für die in Greifswald durchgeführten Systemtests sei nämlich ein handelsüblicher PC, sowie Zugriff auf je ein Testgerät (Netzelement) ausreichend und diese Testgeräte seien auch hier in München verfügbar. Syndikus Bayer widerspricht dem mit Hinweis auf die Entscheidungen in den bereits ergangenen Urteilen zu den Einstweiligen Verfügungen. Die RIin stellt daraufhin fest, dass keine gütliche Einigung erreicht wurde. Die Individual-Verfahren der Kläger stehen in gewissem Zusammenhang mit dem zwischen SAG und BR München H anhängigem Ersetzungsverfahren (nächster Verhandlungstermin 5.12.03). RA beantragte, "tätig Abzuwarten", d.h. die Individual-Verfahren weiter fortzusetzen und später gegebenenfalls auszusetzen, falls die Entscheidung der Individual-Verfahren direkt vom Ersetzungsverfahren abhängen sollte (anstatt die Individual-Verfahren jetzt bereits auszusetzen). Die RIin entschied in diesem Sinne, trotz damit verbundener Mehrarbeit für das Gericht, da es keinen zwingenden Zusammenhang der Verfahren gibt; die Individual-Verfahren könnten durchaus auch unabhängig vom Ersetzungsverfahren entscheidbar sein. Syndikus Bayer teilt diese Sicht der Dinge...
    Kammertermin wird von Amts wegen festgesetzt (ca. Juli 2004).
    (gn)

    05.11.03: ArbG: Peter P.P. EV gegen die Versetzung nach Greifswald
    Kammer 33 RI Gerhard, Syndika Cisek, Hr. Bartsch (PA), RA Vüllers, 50 Zuschauer, Dauer ca. 15 Minuten

    Der RI redet gleich zu Beginn Tacheles. Er sieht gerade weil es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt Probleme für den Kläger. Hier muss als Verfügungsgrund eine gewichtige, ganz offensichtliche Unzumutbarkeit vorliegen. Dies ist im Fall schulpflichtiger Kinder in München nicht gegeben.
    RA argumentierte dagegen, dass die Anforderungen an den Verfügungsgrund bei der hier vorliegenden Rechtsmissbräuchlichkeit geringer seien. Er begründet dies mit den plötzlich zahlreich freiwerdenden Greifswalder Stellen nach den Monaten des Direct Placement, in denen gar keine Beschäftigungsmöglichkeit gefunden werden konnte. Außerdem würden vergleichbare Tätigkeiten in München von Greifswalder Kollegen übernommen.
    Syndika Cisek bringt noch ein etwas merkwürdiges Argument: Der Jubilarschutz würde nicht gelten, weil der Kläger nicht gekündigt sei.
    Entscheidung am 11.11. VERLOREN
    (pl)

    17.10.03: Arbeitsgericht: Günter G.B. EV gegen die Versetzung nach Greifswald
    Kammer 27 RIin Dr. Dickerhof-Borello, Beisitzer Bussek (AG) & Wastian (AN), Siemens AG Fr. Bänsch, Hr. Bartsch mit Syndika Cisek, RA Vüllers

    Nach der Eröffnung der Verhandlung weist Syndika Cisek sofort auf bereits 2 für MA verlorene einstweilige Verfahren hin und betont, dass mit der Versetzung kein Rechtsmissbrauch stattfindet. Da die 3-stündige Verhandlung in den Argumentation sehr kontrovers war, hier nur die sinngemäße Zusammenfassung.
    RA nennt die Verfügungsgründe:
    1. Sein Sohn lebt bei Ihm, befindet sich in der Abschlussklasse und er ist seine Bezugsperson.
    2. Mitarbeiter aus Greifswald arbeiten seit Mai mit vergleichbarer Tätigkeit in München (BR Mch H muss darüber informiert werden)
    3. Externer MA macht seine bisherige Arbeit und bietet zwei Zeugen an, die dieses bestätigen können.

    Syndika Cisek behauptet, dass MA aus Greifswald wegen Ausbildung auf Abordnung (nicht Versetzung) in Mch H und dass die Versetzung von G.B. aus betrieblichen Gründen erfolgte. Außerdem sei G.B. ein ÜT-ler, der lt. Vertrag in Deutschland versetzbar ist.

    RA nennt Verfügungsanspruch:
    1. Versetzung unwirksam wenn es andere Möglichkeiten der Beschäftigung gibt
    2. Versetzung verstößt gegen die Betriebsvereinbarung
    3. Es gibt freie Stellen in München

    Hr. Bartsch wirft noch ein, dass eine Versetzung für die Firma sehr kostenintensiv (Umzugskosten, Nachhilfe für Kinder, etc.) sei. RIin erwidert, man spart sich, falls der MA dadurch selber kündigt die vielfach höhere Abfindung.
    Verhandlungspause wegen Beratung von über 30 Minuten.
    Nach der Pause müssen die Zeugen das Zimmer verlassen.
    Die RIin bezeichnet den Verfügungsgrund als sehr schwierig, es müssen besondere Interessen dieses Klägers vorliegen, die wären:
    1. MA aus Greifswald nicht aus betrieblichen Interesse und auf Dauer in Mch H
    2. Wenn Anlagen bzw. Arbeitsplatz in München vorhanden, wo G.B. seine jetzige Arbeit tun könnte.

    Von der Firmenseite wurde dieses alles verneint!
    RIin bemerkte noch irgendwann: "Es sieht nicht gut aus, was mit den Mitarbeitern gemacht wird."
    Nachdem die Anträge gestellt wurden, nochmals eine kurze Beratung mit sofortiger Urteilsverkündung. Leider hat G.B. diese EV VERLOREN
    (grr)

    15.10.03: Arbeitsgericht: Roman R.W. Versetzung nach Greifswald, Einstweilige Verfügung
    Kammer 16 RI Heininger, SAG: Syndika Cisek, Bartsch, RA Fr. Hans, 10 Zuschauer

    1. Bericht:
    RI am Ende zu Bartsch: "jetzt haben Sie auch mal gewonnen.", dieser Prozess wurde VERLOREN
    RAin sagte: ich bin selber Zeugin, dass dem Kläger gedroht wurde: entweder Greifswald oder fristlose Kündigung. Syndika Cisek wollte abstreiten, aber Bartsch hat ihr ein abwinkendes Handzeichen gegeben. RAin sagte, das wollen Sie abstreiten? Ich habe selber mit denen (ICN) telefoniert und bin Zeuge!!!! RI konnte nicht glauben, dass es unbedingt Greifwald sein sollte, Bruchsal wäre doch näher und könnte nicht ein anderer anstatt dem Kläger dahin? Aber letztendlich fehlte der Verfügungsgrund: RI meinte, er könne nicht im Eilverfahren alles überprüfen: Sozialauswahl, ob für jemand im Führungskreis Programmierung zumutbar ist und ob es in der Hofmannstraße oder München wirklich keine Arbeit für ihn gibt bzw. jemand anderes anstatt ihm nach Greifwald gehen könne. usw. Mögliche Entwicklungsstandorte lt. Bartsch sind: München, Bruchsal (dort wurde auch abgebaut, geht also nicht), Greifswald, Ägypten, China und noch eins (Singapur?, Indien?). Da der Kläger eine pflegebedürftige Mutter in Ulm hat, meinte RI, dass Bruchsal eher geeignet wäre. Nein. Außerdem meinte RI, ob man das Greifswald nicht zeitlich begrenzen könne? Nein. RI meinte auch, dass man auch vermuten könne, dass man da jemand mit Absicht "in den Busch" versetzt. Kläger hat eine berufstätige Frau und Kinder, die von jemand bis 16 Uhr betreut werden. Wenn die pflegebedürftige Mutter in München gewesen wäre, wäre der RI evtl. weich geworden. Der RI fragte, warum kein Hautsacheverfahren? Im Hauptsacheverfahren könnte Sozialauswahl und das übrige überprüft werden. Er ließ durchblicken, dass der Kläger im Hauptsacheverfahren wohl gewinnen könne, (wenigstens habe ich das so verstanden): Zum Kläger sagte RI, dann ist es auch nur eine Abordnung auf Zeit (wenn Sie das Hauptsacheverfahren anstoßen). RI fragte: "waren Sie schon mal im Ausland?" Ja, in den 29 Jahren war er 1981 für 8 Monate in Amerika. Syndika Cisek sagte, es sei ungewöhnlich bzw. die Ausnahme, dass jemand so lange in der Hofmannstraße sei, ohne woanders abgeordnet oder versetzt zu werden!!!!!!
    (ms)

    2. Bericht:
    R.W. (ÜT-Angestellter Vertragsgruppe FK, Jubilar, Ex-Fachgruppenleiter) soll, wenn er wieder gesund ist, nächsten Dienstag gegen seinen Willen als Programmierer in die "Boomtown" Greifswald (Ostsee, polnische Grenze) versetzt werden. Per einstweiliger Verfügung hat er versucht dies zu verhindern. Da er als FK-Angestellter aber eine Versetzungsklausel (deutschlandweit) im Arbeitsvertrag hat, war der Verfügungsgrund nicht gegeben. Die Klage konnte somit nicht im "Hauruckverfahren" für Roman positiv entschieden werden. Allerdings wies RI darauf hin, dass diese Entscheidung keine Präjustiz für einen Kammertermin in der Sache wäre. Dann würde die vertragsgemäße Beschäftigung und die Versetzung intensiv geprüft werden. Es könnte die Versetzung trotz Versetzungsklausel wegen der Billigkeit keinen Bestand haben. Möglicherweise haben sachfremde Gründe dazu geführt. RAin kündigte eine entsprechende Klage an. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer derartigen Klage, was einige Zeit dauern kann, muss R.W. allerdings in Greifswald antreten. Für die Verhandlung war Syndika Cisek schlecht vorbereitet. Der Schriftsatztermin 06.10.03 wurde versäumt, eine Verlängerung war nicht beantragt. Ein Schriftsatz wurde dennoch so knapp vor dem Gerichtstermin gefaxt, dass weder das Gericht noch der Kläger-AN ein Exemplar hatten. Ein Exemplar für das Gericht und den Kläger-AN hatte Syndika Cisek zum Gerichtstermin nicht dabei. Syndika Cisek entschloss sich deshalb mündlich vorzutragen. Im mündlichen Vortrag wies Syndika Cisek darauf hin, dass kein Verfügungsgrund gegeben sei. Die Versetzung ist nicht offensichtlich unwirksam, die Grundsätze der Beschäftigungsverfügung sind anwendbar. Dies war der Hebel, an dem sie ansetzte und es war auch der schwache Punkt in der AN-Klage im einstweiligen Verfügungsverfahren. Im Laufe der Verhandlung sah sich der RI veranlasst doch den Schriftsatz zu besorgen. Da er ihn wohl selbst kopierte, rang sich Syndika Cisek zu einer Entschuldigung durch. Den Großteil der Verhandlung benutzten die RI um eine Kompromisslinie zu finden. Es wurde auch angemerkt, dass man vermuten könne durch diese Versetzung solle der Mitarbeiter veranlasst werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
    RI: "Können Sie die Versetzung nicht zeitlich befristen?"
    Syn. Cisek: "Im Moment ist dies nicht möglich".
    RI: "Gibt es nicht jüngere Leute, die nach Greifswald könnten?"
    Hr. Bartsch: "Es kann niemand anders dorthin versetzt werden."
    Syn.. Cisek: " Eine Sozialauswahl ist hier nicht anwendbar."
    RI: "Bruchsal?"
    Hr. Bartsch: "In Bruchsal haben wir Personal abgebaut."
    usw. usw. Es kommt zu keinem Kompromiss. Der Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Versetzung wird VERLOREN.
    (rd)

    04.06.03: ArbG: Leo L.W.: Versetzung
    Kammer 4a RI Bader, Syndikus ?, Hr. Bartsch, RA Vüllers

    L.W. wurde in die Zielstattstraße versetzt, RA reklamierte das sei eine Versetzung, die der Genehmigung des Betriebsrats bedurft hätte, die aber nicht eingeholt wurde. Hr. Bartsch argumentierte, das sei keine Versetzung sondern nur ein (auch ohne BR-ok zulässiger) Umzug gewesen, Vorgesetzter und Aufgaben hätten sich ja überhaupt nicht geändert. Der präsente Vorgesetzte von L.W. musste aber zugeben, dass sich die Aufgaben sehr wohl geändert hatten: Bisher war er Systemtester, jetzt soll er Qualitätsschulungen für Werkschutzleute durchführen. Deshalb stellte der RI fest, dass es also DOCH eine Versetzung war, und erklärte diese ohne Betriebsrats-Genehmigung veranlasste Versetzung für unwirksam. Wobei er aber auch darauf hinwies, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Beantragung der Versetzung dem Betriebsrat wohl nicht viel anderes übrig bliebe, als diese auch zu genehmigen, aber zumindest beantragt werden muss sie nun mal. Also Fazit: GEWONNEN, Versetzung (insbes. wegen des damit verbundenen Aufgabenwechsels) unwirksam und rückgängig zu machen.
    (bt)

    16.05.03: ArbG: Klaus K.T.: Versetzung, Gütetermin
    Gütetermin Kammer 6 RI Dr. Obenaus, Syndicus Reithmaier, RA Götzel, Kläger selbst abwesend

    Kläger klagt gegen die nicht einvernehmliche Versetzung in die Tölzerstr. an einen Arbeitsplatz ohne Arbeitsinhalt. Syndikus erzählt, das liege im Rahmen des Weisungsrechtes des Arbeitgebers. Der RI fragt, ob der Betriebsrat dieser Versetzung zugestimmt hat. Syndikus erklärt, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende hätte im Rahmen einer Betriebsversammlung dem zugestimmt (??? Habe ich nicht verstanden, bei den WB, bzw. EWB's beharrt Siemens auf nicht gültiger Beschlussfassung. Jetzt plötzlich soll eine Betriebsversammlung genügen um einer Versetzung zuzustimmen??? Und warum ist der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende für personelle Maßnahmen zuständig?) Weiter meint der Syndikus, an diesem Arbeitsplatz sei durchaus ein Arbeitsinhalt, z. B. die Profilerstellung des Mitarbeiters und aktive Suche eines neuen Arbeitsplatzes. RI fragt was sich hinter "Profilerstellung" verbirgt. Das Wort "Lebenslauf" fällt, als Synonym für "Profilerstellung" (das kann dann sogar das Volk verstehen). RA sagt, einen Lebenslauf zu schreiben sei eine Aufgabe für einen halben Tag. Syndikus erzählt weiter, wenn an dieser Stelle kein neuer Arbeitsplatz gefunden wird, könne eine Kündigung folgen. Schließlich hätte der Kläger bereits das beE Angebot, bzw. die Abfindung abgelehnt. RI nennt diese Konstellation als "Verschnaufpause" gegenüber den anderen Kündigungen. Ergebnis: keine Aufhebung, kein Vergleich. Kammertermin wird auf Mittwoch, 21.1.2004 gelegt
    (wl)

    Landesarbeitsgericht München

    24.11.05: LAG: Günther B.: Versetzung
    24.11.05: LAG: Peter P: Versetzung
    Kammer 3 LAG Richter Dr. Rosenfelder und 2 Beisitzer; Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe); RA Vüllers mit Kollege Günther B;20 Zuschauer.

    1.Bericht
    Der Saal 14 war mit ca. 20 Kollegen/innen nicht ganz voll aber gut gefüllt. Als erstes wurden die Schriftsätze und Formalien geprüft und für in Ordnung befunden. Gegen das Urteil der 1. Instanz wurde von beiden Seiten (Kläger und Beklagter = wechselseitig) jeweils Berufung eingelegt. Auf Antrag der BayMe Hr. Bayer soll der Antrag von Günter abgelehnt werden (es handelt sich um die Berufung der Weiterbeschäftigung). Bei Günter geht es bei der Berufung um die Versetzung nach Gwd.
    Es folgte eine Ausführliche Darstellung des RI, wie die Kammer das Ganze sieht, insbesondere auch die Versetzung. Auch wurde ausführlich das Weisungsrecht des Arbeitgebers erläutert und der Unterschied zu einer Änderungskündigung. RI Dr. Rosenfelder ging auch auf die familiäre (soziale) Situation von Günter ein, ob z. B. die Ausbildung seines Sohnes in München und Mecklenburg-Vorpommern gleich zu setzen sei. Danach folgten Gegenargumente von RA Vüllers: „Bei einer Versetzung ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen mit dem Betriebsrat zu sprechen, dies ist bis heute nicht passiert.“
    Außerdem gibt es in Gwd keine Arbeitsplätze, die werden sogar noch abgebaut.
    Dagegen behauptet Hr. Bayer, „die Arbeit in Gwd kann nur von Günter gemacht werden (Gelächter des Publikums).
    Danach meldete sich Günter zu Wort: „Im Moment prüft er, ob Kabel fehlerhaft sind oder nicht.“ Seine 1. Tätigkeit in Gwd war 9 Monate alte Fehlerprotokolle zu bearbeiten. Danach zog sich das Gericht zur Beratung zurück. Bisher hatte die Verhandlung 45 Minuten gedauert, ich konnte leider nicht länger bleiben, obwohl anschließend noch Peter P. ebenfalls mit RA Vüllers auch noch vor dieser Kammer seinen Termin hatte.
    Abends habe ich dann erfahren, dass beide Kollegen dieses Verfahren leider verloren haben.
    (ae)

    2.Bericht
    Die Protokollantin ruft um 9:05 die Parteien auf. Ab 9:15 wird durch die 3. Kammer die Personenpräsenz festgestellt. Die formale Zulässigkeit ist sehr umfangreich, da beide Parteilen gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgehen. Es werden die Erst-, Verlängerungsanträge und die Begründungen auf ihr Eingangsdatum und den Fristenrahmen überprüft. Nachdem die Parteien keine Einwände haben, sind die formalen Voraussetzungen erfüllt. Weiter geht es mit der Antragstellung bzw. Gegenanträge. Hier ergibt sich das erste Interpretationsproblem. Ein Antrag des Syn beinhaltet keinen Antrag, aber aus dem Text soll eine generelle Abweisung hervorgehen. Er richtet sich gegen die Feststellung gegen Versetzung .Dies wird so auch protokolliert.

    Der RI versucht den Sachvortrag zu verkürzen und weist darauf hin, dass beide den rechtlichen Rahmen kennen. Hier wird auf hohem rechtlichen Niveau verhandelt. Es kann auch als Änderungsschutzklageantrag wegen Ausübung des erweiterten Direktionsrechtes wegen der Versetzung gesehen werden. Soziale Auswahlpunkte wie bei einer Kündigung thematisiert werden. Die Rechtsquellen sehen keine sozialen Gründe vor, sondern die begründeten Interessen des Arbeitnehmers. Dies sind natürlich vor allem soziale Gründe. Doch weitere sind denkbar. Der Schutz vor Direktionsrechtsausübung kann nicht so weit gehen, wie der im Änderungskündigungsschutz. Als vorläufiges Verfahren ist das individualrechtliche Verfahren als schwebend zu betrachten. Der RI erkundigt sich nach dem Stand der kollektivrechtlichen Verfahren und den Parallelverfahren. Durch den RA und Syn wird der Stand mitgeteilt. RI geht auf die familiäre Situation ein. Auch auf die Argumentation der schulischen Ausbildung in den neuen Bundesländern und den dortigen Arbeitsmarkt mit seinen Chancen. Dies spricht aber nicht unbedingt auf die Nichtanwendung der Versetzungsklausel.

    Syn verweist auf das erweiterte Direktionsrecht aus dem AT-Vertrag. Von Mitarbeitern mit so hohem Gehalt kann Flexibilität erwartet werden. Die haben die Versetzungsmöglichkeit mit Unterschrift akzeptiert.

    RI weist darauf hin, dass der AT-Vertrag ein erweitertes Direktionsrecht beinhaltet und eine doppelte Haushaltsführung auf Dauer nicht aufrecht gehalten werden kann.

    RA weist darauf hin, dass der Kläger zwar ein ÜT-Mitarbeiter ist. Aber das monatliche Gehalt nicht viel höher ist als bei T7. Versetzungen sollen nach billigen Ermessen erfolgen. Der Kläger hat ein Anrecht auf Abwägung der Interessen. Je weiter die Versetzungsklausel gefasst ist, umso enger muss die Ermessungsabwägungskontrolle erfolgen. Es wird die Einzelmaßnahme betont und das fehlen der unternehmerischen Entscheidung. Das betriebsrechtliche Verfahren ist nicht beendet worden. Warum ist der Kläger immer noch in Greifswald, wo es hier in München offene Stellen gibt.

    Der RI habe sich diese Frage auch schon gestellt. Ergänzt diese Frage mit der Erklärung über die Reintegration von Jubilare, Schwerbehinderte, beE, Gerichtsgewinner, ...

    Syn erklärt wortreich die schwierige Situation im FN-Bereich. Es wird dort weiter abgebaut und der Umbau ist noch nicht abgeschlossen.

    RA widerspricht mit der Feststellung, dass auch im FN-Bereich erhebliche Mehrarbeit geleistet wird. Teilweise können durch fehlende Kapazitäten Aufgaben nicht fristgerecht ausgeführt werden.

    RI weist auf die unternehmerische Entscheidungshoheit hin und fragt den RA, wie die zwei vorausgegangen Verfahren entschieden wurden. Weiter wird gefragt, ob gegen diese Entscheidung weiter nachgegangen wird.

    RA sieht in den ergangenen Schriftsätzen nur geringe Möglichkeiten, da Ansätze nur in "homopatischen Dosen" vorhanden sein sollen.

    Syn stellt das hohe Niveau der Verhandlungsführung in diesem Verfahren fest. Obwohl bei Com weiter Arbeitsplätze abgebaut werden, wird hier versucht die Versetzung auf einen sicheren Arbeitsplatz zu verhindern. In Greifswald werden dringlich Mitarbeiter gesucht.

    RA Vüllers findet keine Erklärung für die dringlichen Gründe. In Greiswald wird Stellenabbau betrieben anstelle dringlicher Bedarf.

    Der Syn nimmt Bezug auf die 17. Kammer und widerspricht, dass kein Arbeitskräftebedarf besteht.

    Günter erklärt, dass seit 2001 Arbeitskräfteabbau in Greifswald betrieben wird. Diese Leute hätten gemäß Betriebsvereinbarung vorrangig beschäftigt werden. Noch bevor der Syn widersprechen konnte, stellt der RI fest, dass diese Leute alle sicher nicht geeignet gewesen wären. Dieser Feststellung stimmt der Syn bei. Günter spricht die ersten Tage und die "dringliche Aufgabe" an. Bearbeitung von Monate alte Fehlermeldungen. Danach Testaufgaben, das im Vorfeld schon durchgetestet wurde.

    Der Syn geht auf den EFA-Bogen ein und erklärt, dass Günter B. mittels Unterschrift anspruchsvolle Aufgaben z.B. Hardwarearbeiten bestätigt hat.

    Günter nennt ein mehrwöchiges Kabeldurchtesten. Dies kann wortgewandt Beschrieben als anspruchsvolle Hardwarearbeiten dargestellt werden. Alle nach Greifswald versetzte haben diese Erfahrung gemacht.

    Syn: Beide sind in Greifswald unverzichtbar.

    RA sieht hier ein Widerspruch, da nach der Urteilsverkündung der 8. Kammer seine Mandanten beE-Angebote erhalten haben. Damit wird der gerade erklärte Bedarf als Vorwand geführt. Die Dringlichkeit ist nicht gegeben.

    Syn wiederholt, dass weiter bei Com Personalabbau betrieben wird. Es gibt keine Arbeitsplätze in München.

    RI weist auf Aussagen von Hr. Bellmann und Hr. Kasch hin. Insbesondere geht er auf die Verhinderung von Versetzungen ein.

    Syn: Wenn Stellen ausgeschrieben sind, werden nur flexible und intelligente Leute gesucht. Wenn dies der Fall wäre, wären die Leute schon lange in andere Projekte integriert.

    Dies ruf eine umfangreiche Diskussion hervor. Nach einiger Zeit unterbricht der RI und appelliert an die Parteien.

    Günter versucht die Widersprüchlichkeit am Beispiel der Stellenauswahl in der PRA aufzeigen. PRA war eine spezielle Abteilung ohne Aufgabenstellung, um die Jubilare in Weiterzuvermitteln. Im Endeffekt sollte aber nachgewiesen werden, dass keine offenen Stellen vorhanden sind. Urplötzlich sind in Greifswald Stellen aus dem Hut gezaubert worden, obwohl dort Stellenabbau betrieben wird. In der Hoffnung das die Stelle abgelehnt wird, um den Jubilarschutz zu unterlaufen.

    Um 10:00 zieht sich die Kammer zu einer Beratung zurück. Nach einer viertel Stunde kommt die Kammer zurück Die Parteien können zusätzlich zu den schriftlichen Vorträgen noch einen mündlichen vorbringen.

    Günter weist erneut auf den EFA-Bogen hin. Syn wiederholt seinen Vortrag diesbezüglich. Der RI verkündet daraufhin, dass der Beschluss am Ende des Sitzungstages ergeht. VERLOREN
    (WB)

    26.04.05: LAG: Rudolf L.,Kurt V.: Versetzung
    Kammer 8,Richter Hr. Kagerer,Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Fr.Bänsch(PA);RA Vüllers/Bertoll mit Rudolf und Kurt.

    Beide Fälle wurden weitgehend in einem Aufwaschen behandelt, da in weiten Bereichen sehr ähnlich. Worum ging es: Von beiden wollte sich die Firma Anfang 2003 trennen, was aber nicht ging da beide Jubilare sind. Da beide zudem AT's sind, nutzte die Firma die Gunst der Stunde um sie in's ferne Greifswald am anderen Ende Ostdeutschlands zu versetzen (was auch mit 3 weiteren AT-Jubilaren noch gemacht wurde); dieses Programm führte natürlich zur naheliegenden Vermutung, es handle sich um eine reine Schikane-Versetzung zum Weichkochen (für eine "freiwillige" Trennung). Daher haben die Kollegen gegen ihre Versetzung geklagt (der der Betriebsrat Mch-H auch nicht zugestimmt hatte). Nun gab es schon eine ganze Reihe von Prozessen dazu:
    Die Firma klagte gegen den BR auf Ersetzung der Versetzungszustimmung nach §99, und gewann auf dieser kollektivrechtlichen Ebene in beiden Instanzen (außer bei Rudolf L., da steht das zweitinstanzliche Urteil noch aus).
    Gleichzeitig klagten aber auch die Betroffenen selbst individualrechtlich gegen ihre Versetzung und gewannen diese Klage erstinstanzlich. Heute also nun die zweite Instanz dazu.
    Das (noch bevorstehende) Urteil dürfte durch seinen Präzedenzcharakter Breitenwirkung haben: Wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, dass die Greifswald-Versetzung nicht rechtens war, wird Siemens diesen Weg, sich durch Weichkoch-Versetzungen von Mitarbeitern zu trennen, so schnell nicht wiederholen; wird hingegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung bestätigt, wird das möglicherweise als Erfolgsmodell Schule machen, dann werden wir wohl plötzlich ein wahres Arbeitsplatzwunder mit -zig freien Stellen in Greifswald erleben, aber rein zufällig nur für unerwünschte Mitarbeiter aus Mch-H...
    Richter Kagerer erläuterte kurz den Fall und die individualrechtliche Klage, die deutlich kürzer zu behandeln gewesen wäre, wenn die Firma nicht zuvor bei ihrer kollektivrechtlichen Klage gewonnen hätte. Er erläuterte, dass das erstinstanzliche (individualrechtliche) Urteil aus zwei Teilen bestanden hatte: Erstens hob es die Greifswald-Versetzung als unrechtmäßig auf, und zweitens gab es aber nicht der Kläger-Forderung nach einer Rückversetzung nach Mch-H zu unveränderten Bedingungen nach. Das war auch der Grund, warum beide (!) Seiten gegen das Urteil Berufung eingelegt hattten. (Mein persönlicher Eindruck war aber, dass auch der LAG-Richter das erstinstanzliche Urteil nicht so abwegig fand: Einerseits ist Greifswald schon extrem weit weg von Oberbayern, andererseits hätte der Arbeitgeber schon das Recht auf eine Versetzung von Mch-H weg, wenn's denn nicht gleich Greifswald sein muss...)
    Dann wurde erörtert, dass sich die Kollegen vergeblich auf eine ganze Reihe geeigneter ausgeschriebener Stellen in München beworben hatten, um der Greifswald-Versetzung zu entgehen. Entgegengehalten wurde, dass die Arbeitsverträge nicht eine Beschäftigung in München festschreiben, Versetzungen lägen im Direktionsrecht des Arbeitgebers.
    Der Richter sprach die neueste Kündigungswelle bei Siemens an, und auch die Pflicht der Reintegration der erfolgreich gegen ihre Kündigung (in erster Kündigungswelle) klagenden Kollegen, mit der Erkenntnis: Es gibt wohl in Mch-H tatsächlich keine Jobs mehr.
    Daher muss die Firma möglicherweise wirklich Leute versetzen; Greifswald sei aber natürlich schon etwas besonders, mit seiner großen Entfernung. Hinzu kommen auch gesundheitliche Probleme (bei Rudolf L. klimatisch bedingte Probleme der Ehefrau, bei Kurt V. Rückenprobleme wegen der extrem langen Fahrzeiten beim Wochenend-Pendeln).
    Dann sprach der Richter die Problematik an, ob auch bei so einer Versetzung so etwas wie eine Sozialauswahl erforderlich gewesen wäre. Und stellt die Frage nach einer gütlichen, "sehr großzügigen" Lösung (Trennung gegen viel Geld), jedoch ohne Ergebnis.
    Syndikus Bayer verweist nochmal auf den aktuellen Stellenabbau und darauf, dass man ja auch noch von der ersten Kündigungswelle rund 150 Prozessgewinner reintegrieren müsse (interessant interessant, bisher haben doch erst 100 ihren Prozess gewonnen, sollte er etwa so realistisch sein den Ausgang der noch ausstehenden Verfahren für aussichtslos zu halten? Warum führt Siemens dann diese aussichtslosen Prozesse stur weiter ?). Einfach Behauptung gegen Behauptung stand dann zur Frage, ob es in Greifswald wirklich dringenden Bedarf für die versetzten Kollegen gab, oder dort künstlich Jobs und irgendwelche Alibi-Beschäftigung geschaffen wurden nur um wie gewünscht die Kollegen dorthin versetzen zu können. Wir vom NCI wissen das natürlich aus eigener Erfahrung, aber der Richter hat natürlich nun das Problem: Wem glaube ich?
    Fr.Bänsch (PA) pries Greifswald sogar noch als Vorteil für die Betroffenen, da Greifswald vom aktuellen Stellenabbau bei COM ausgenommen ist. RA Vüllers verwies hingegen auf die vielen freien Stellen bei Siemens in Deutschland und auch in München, und auf die nicht vorhandenen Stellenausschreibungen in Greifswald.
    Er bezeichnete im Klartext die Versetzungen als Versuchsballon, Unkündbare nach Greifswald zu versetzen um zu sehen, ob sie es dort aushalten. Fr.Bänsch bezeichnete das als Unterstellung, und der Richter klärte sie auf, eine gewisse Polarisierung müsse sie schon aushalten.
    Syndikus Bayer: Eine Firma muss doch versetzen dürfen?!
    Vüllers: Klar, aber nicht nach Greifswald so einfach, da sind Spielregeln zu beachten, z.B. die einer "Billigkeit", man hätte die Verhältnismäßigkeit prüfen müssen (so eine Art Sozialauswahl, für wen ist so eine weite Versetzung am ehesten zumutbar).
    Der Richter bestätigt diese Einstellung, aber mit einer Einschränkung: Das dürfe man nur im Kreise derer, die gerade keine Arbeit haben, prüfen, aber nicht auch mit Kollegen die voll im Job sind.
    Andererseits müssten aber bei Bewerbungen auf freie Stellen (z.B. in München) Kollegen, die von einer so fernen Versetzung bedroht sind weil ihre bisherige Aufgabe entfallen ist, vor anderen Bewerbern bevorzugt werden. Nun wird der Richter im Ton deutlich schärfer: Er kritisiert zunächst die angebliche nicht-Vergleichbarkeit mit Kollegen bei Siemens (die wir auch hinlänglich von den Kündigungsschutzprozessen kennen); dann geht er auf den Vüllers-Vorwurf mit dem "Versuchsballon" (die Leute in Greifswald weichkochen bis sie aufgeben) ein: Wenn das wahr wäre, was er aber erstmal noch nicht glauben wolle, dann bedeute das schlicht Willkür. In dem Augenblick wo er das glaube, wäre der Prozess in 3 Minuten beendet. (Auch hier also wieder das Problem des Richters: Wem glaube ich, wer lügt mich an?)
    RA Vüllers: Doch, genauso ist es! Das sei auch anhand dessen, was die Kollegen dann in Greifswald vorgefunden haben, verifizierbar: Dort haben sie überhaupt nicht die angegebenen dringenden Arbeiten vorgefunden, derentwegen sie so dringend versetzt wurden. Zum Beispiel haben sie völlig andere Aufgaben bekommen (die aber auch reine Beschäftigungstherapie waren), tlw. mussten Jahre-alte Fehlermeldungen bearbeitet werden etc. Syndikus Bayer verwies auf ein in Greifswald unterschriebenes EFA-Papier, in dem Kurt V. bestätigte, dass er diese Tätigkeit machen könne; Kurt stellt klar, dass er darin zugleich seiner Versetzung widersprochen habe, dass er als Ingenieur natürlich (wie jeder andere Siemens-Ingenieur) diese Tätigkeit in 8 Monaten lernen konnte, dass sie aber nicht seiner bisherigen Aufgabe entsprach (er war APS-Koordinator, das ist eine Art Projektmanager mit Schwerpunkt auf die Testphase der Entwicklungsprojekte, in AT-Einstufung; in Greifswald macht er den Job eines T6-Entwicklers, und einen nicht wirklich dringenden Job, für eine nicht ausgeschriebene Stelle: Reine Alibi-Beschäftigungstherapie um die Versetzung zu rechtfertigen).
    Nach 70 Minuten Verhandlung und 25 Minuten Beratung: Wir müssen uns noch weiter beraten, Entscheidungsverkündung am 10.5.05, 13:00 Uhr. VERLOREN
    (er)

    24.2.05: Ana A.B. Versetzung LAG Kammer 5 RI Burger;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Geiss(PA);RA Lauer;5 Zuschauer,Dauer ca. 1 Stunde

    Es geht um die Berufung zu einer Einstweiligen Verfügung, die A.B. gewonnen hatte: geklagt hatte A.B. gegen die Versetzung in die Zielstattstrasse 71, und dagegen, von der Arbeitgeberin mit dem Schreiben von Bewerbungen beschäftigt zu werden. RI: Beides ist ja jetzt hinfällig, da Sie ja mittlerweile in die Schertlinstr. versetzt sind, und Sie ja auch keine Bewerbungen mehr schreiben sollen, sondern eine Aufgabe bekommen haben. RA: Bei den Bewerbungen besteht aber Wiederholungsgefahr. RI: nur der Berufungsführer kann einen Hilfsantrag stellen. Dann diskutiert er die Möglichkeit einer Anschlussberufung und meint, diese sei prozessual nicht ganz unkühn. Mit der Schertlinstr. können wir uns hier nicht beschäftigen. Auch ob die übertragene Aufgabe vertragsadäquat ist, sei nicht der Gegenstand des Berufungsverfahrens, Gegenstand ist die Zielstattstrasse. Dann geht es aber doch um diese Themen: Auch vor A.B.'s Umzug am 10.9.04 habe sie schon an dieser Internetrecherche gearbeitet. Hr.Geiss: Das ist eine komplizierte Analysetätigkeit, keine Internetrecherche. Das Feedback von A.B. ist brauchbar. Nach Auskunft des Vorgesetzten kann diese Tätigkeit nur von qualifizierten SW-Entwicklern gemacht werden. RI: eine produktive Tätigkeit ist das aber nicht. Geiss: Es ist kein Kundenprojekt, aber eine Unterstützungstätigkeit. RI: warum aber dann die räumliche Trennung vom Team. Geiss: Wir stecken gerade mitten in einer Umorganisation, der momentane Vorgesetzte geht woanders hin. Eine Entscheidung steht an, wohin A.B. umorganisiert wird, da ist noch eine Übergangszeit von wenigen Wochen. RI: sie hat mit dem Team nicht mal die Bohne zu tun. RA: Wir sollten hier eine Basis finden zum eigenen Nutzen der Firma. Bayer: Das Problem ist die Teamfähigkeit, A.B. ist schwer integrierbar. Wenn man gegen jede Anweisung klagt, ist man produktiv nicht einsetzbar. Sie wurde ja auch schon mal abgemahnt. A.B.: Die Abmahnung habe ich während der Zeit in der Zielstattstr. bekommen, um mich in die beE zu zwingen. Durch die Green-Card-Regelung ist meine Aufenthaltserlaubnis fest mit meinem Arbeitsverhältnis bei Siemens verbunden, ausschließlich bei Siemens. RI: Gegen die Firma zu klagen, ist legitim, aber solange Sie prozessieren, werden Sie nicht integriert. (Anmerkung des Berichtenden: Zuerst wird man isoliert und ausgegrenzt, und wenn man sich dagegen wehrt, wird man als schwer integrierbar abgestempelt. Hier wird das Opfer zum Täter gemacht!) A.B. sehr emotional: ich bitte Sie, mich wieder zu integrieren, ich will für mein Gehalt wieder wirklich etwas leisten. Der Richter kommt nun doch wieder auf das eigentliche Berufungsverfahren zurück: Die Zielstattstr. ist durch den Umzug erledigt. Das ist ein Hase-Igel-Spiel. Bayer: das liegt am Geschäft. (nicht nur der Richter lacht.) Ri: Das Berufungsverfahren ist erledigt. Dem RA gelingt es nur schwer, A.B. davon zu überzeugen, dass es keine andere Möglichkeit gibt. Tränen der Enttäuschung.
    (Anm.: Das Verfahren ist beendet,weil der Verfügungsgrund entfallen ist.Ana hat juristisch nicht verloren, aber für sie besteht die Niederlage darin, daß sie jetzt am Standort in der Schertlinstarsse keine richtige Arbeit hat und nicht in der Zielstattstrasse eine produktive Arbeit ausführen kann).
    (rk)

    26.10.04: LAG: Klaus T.: Versetzung Zielstattstrasse
    LAG Kammer 8 RI Kagerer; Siemens AG:Syndikus Bayer,Dr.Geis(PA); RA Götzel mit Klaus T.

    Berufungsverfahren „Zielstattstraßenversetzung“ Klaus (ehemals PLM, AT) ist bei Direct Placement, freigestellt, PRA-Verweigerer, und hat in erster Instanz schon erfolgreich gegen seine Zielstattstraßenversetzung geklagt. Heute also die Berufung.
    Richter Kagerer schien über den überfüllten Zuschauerraum irritiert und stellte gleich mal klar: „Wer Unmut zeigt wird rausgeschmissen!“ Aber wir waren ja ganz brav, wie immer... Der Richter konnte kaum glauben (und fragte immer wieder nach, bekam es aber von beiden Seiten bestätigt), dass seit Februar 2003 die einzige Aufgabe von Klaus bei DP darin bestand, sein Profil zu schreiben (ein Job von 1-2 Stunden).
    Der Anwalt von Klaus erklärt das mit „Abstellgleis“, Hr.Baier hingegen mit „war keine Arbeit mehr da“ und behauptet, eigentlich gehöre er ja jetzt zu PRA (was aber nicht stimmt; der BR hatte der Versetzung zu PRA damals widersprochen, wegen des schwebenden Verfahrens). Der Richter kann’s immer noch nicht glauben und stochert nochmal nach: Heißt das, dass Klaus zu DP/Zi versetzt wurde, obwohl es dort außer der einmaligen Profilerstellung keinerlei Arbeitsaufgaben für ihn gab? Hr.Baier bestätigt dies. Zeit für Friedensangebote: „Was bietet Siemens?“
    Baier: Sieht entgegen erstinstanzlichem Urteil einen Beschäftigungsanspruch nicht nur in der Hofmannstraße (da Klaus AT ist).
    Richter: Ist die Tätigkeit (PLM) weggefallen? Klaus: Nein.
    Der Richter gibt Hrn.Baier recht: „als PLM in Mch-H weiterzubeschäftigen“ habe die 1.Instanz zu eng gefasst.
    Nochmal: Können Sie etwas anbieten? Baier: Nein, heute kann er nichts anbieten. Dr.Geis: Er soll doch zu PRA (Project Assignment; Klaus erklärt es kurz). Baier: Eine neue Beschäftigung suchen geht nicht mal eben schnell auf Knopfdruck. Dann kam eine wesentliche Wende: Der Richter brachte den Vorschlag ins Spiel, wenigstens eine zeitliche Verpflichtung einzugehen, bis WANN wieder Arbeit für Klaus gefunden werden soll. Man habe es ja nicht eilig (Klaus wartet ja nun schon lange genug), aber es sollte wenigstens ein definiertes Ende geben.
    Der Vorschlag wurde nun umfänglich diskutiert: Die Siemens-Seite hätte natürlich am liebsten schon die Versetzung zu PRA (Projektarbeit mit völlig unverbindlicher Aussicht auf einen möglichen Klebeeffekt) als Einlösung ihrer Verpflichtungen interpretiert, wohingegen Klaus natürlich einen FESTEN Arbeitsplatz verlangt.
    Deshalb wehrte sich Hr.Baier gegen ein festes zeitliches Commitment, und Klaus wehrte sich gegen PRA als Lösung, auch wegen der Erfahrungen von Kollegen, die dort keine wirklich gleichwertige Arbeit bekamen (Schokolade verteilen etc.). Und natürlich auch weil ein Projekteinsatz von 2 Monaten nicht dasselbe ist wie ein fester Arbeitsplatz. Schließlich zieht sich die Kammer zu einer längeren Beratung zurück, und kommt mit einem guten Vergleichsvorschlag zurück; dieser wird mit recht viel Druck und Androhung von Schlimmerem gegenüber Siemens vorgebracht. Demnach soll Klaus bis spätestens 1.4.05 einen geeigneten festen Arbeitsplatz kriegen (vertragsgemäße AT-Stelle mit ingenieursmäßiger Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner bisherigen Kenntnisse und Tätigkeiten), aber nicht mit Beschränkung auf Mch-H. Außerdem stellt der Richter eine Sanktion (Ordnungsgeld) in Aussicht, darauf verzichtet der Kläger aber dann. Hr.Baier reagiert zunächst ablehnend, mit etwas eigenartigen Statements („einmal AT immer AT ist nicht akzeptabel“; wollte er vielleicht darauf hinaus, dass Klaus Stellen unter der Bedingung einer änderungskündigung angeboten werden sollten?), und Dr.Geis versuchte wieder PRA als Alternative (ohne zeitliche Verpflichtung) anzubieten. Schließlich, nach 1 Stunde 50 Minuten, wurde folgender Vergleich geschlossen (allerdings 2 Wochen lang widerruflich, da Dr.Geis mit PRA-Leiter Kapsner Rücksprache halten will): Klaus wird bis 1.4.05 ein geeigneter fester Arbeitsplatz gegeben (ohne Ordnungsgeld-Drohung); lediglich die technische Abwicklung darf über PRA laufen. Meines Erachtens ein guter Vergleich; der große Unterschied zu „normalen“ PRA’lern ist nämlich die Verpflichtung, bis spätestens 1.4. einen FESTEN Job zu kriegen, und nicht open-end nur wechselnde Projektarbeits- und Freistellungs- Phasen zu haben. Da der Vergleich widerruflich war, musste trotzdem ein Entscheidungsverkündungstermin festgelegt werden; dieser ist am 16.11.04 (13:00).
    (bt)

    Ein interessanter Aspekt am Rande: Vielleicht sollten auch die Kündigungsschutzklagen-LAG-Gewinner für ihre Reintegration so ein verbindliches Zeitlimit aushandeln; bis dahin kann man versuchen, sie „sanft“ zu reintegrieren; danach werden sie nötigenfalls für eine geeignete Stelle auch “zwangsverordnet“, d.h. ohne dem zuständigen Vorgesetzten eine Besetzungswahl zu lassen.

    08.12.04 12:00 LAG: Philipp G., Versetzung zu DP
    Kammer 10,RI Hr.Möller;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Geis(PA);RA Lauer mit Philipp G.;4 Zuschauer

    Philipp G. war Mitte 2002 zu Direktplacement versetzt worden, nachdem er mehr als 1 Jahrzehnt als Anlagenbetreuer für EWSD tätig war. Seither ist er praktisch ohne sinnvolle Beschäftigung. Seine Stationen sind die berüchtigte Zielstattstr. 71 und nach deren Entmietung die Schertlinstr. 17, wo er sein Schicksal mit über 80 Gekündigten, die alle Ihre AG-Prozesse gewonnen haben und ebenso ohne sinnvolle Beschäftigung ausgegrenzt sind. Zuletzt machte Philipp mehrere unnütze Manuale und Internet-Recherchen zum Thema Marktübersicht zu Fremdprodukten wie IP-Router und deren Preisen. Philipp hat vor dem AG gegen die Versetzung zu Direktplacement geklagt und verlangt eine vertragsgemässe Beschäftigung und seine Wiederanstellung als Anlagenbetreuer. Das AG gibt ihm Recht, Siemens geht in Berufung und heute ist der Kammertermin vor dem LAG. Es ist bereits der 2.Termin, da 4 Monate zuvor die ausgewählte Kammer beschließen mußte, daß sie nicht zuständig , weil bereits eine "Einstweilige Verfügung" vor der 10. Kammer des LAG stattgefunden hat.
    Hr. Richter Möller stellt zu Beginn fest, daß die Rechtsmittelprüfung in Ordnung ist und fragt den Kläger, ob er denn noch im Outplacement tätig sei (Anm.: Er meinte wohl Directplacement). Philipp veneint dies und der Richter wendet sich an den Syndikus Hr. Bayer.
    Hr Bayer gibt zu verstehen, daß er die Klage gar nicht gerechtfertigt sehe, da Direktplacement ja nicht mehr bestünde und da es seit Ende Nov. 2004 einen Vorstandbeschluß gäbe, daß alle Gekündigten und auch die in Projektassignement (PRA) befindlichen Personen, die arbeitsfähig und arbeitswillig wären, bis Ende Januar bzw. Ende 1. Quartal 2005, das seien ja immerhin über 300 Leute in das "operative Geschäft" zu reintegrieren sind.
    Der Richter wendet sich wieder Philipp zu und fragt ihn, was er denn jetzt mache. Philipp spricht darüber, daß er nicht mehr als Anlagenbetreuer tätig ist, über die Marktübersicht von IP-Routern, die mache, daß er völlig isoliert von seinen Arbeitskollegen und daß er eben nicht mehr an den Testanlagen beschäftigt sei. Hr. Bayer moniert die Fixierung auf die Tätigkeit als Testanlagenbetreuer.
    Richter Möller wendet ein, daß eine vertragsgemässe Beschäftigung nicht heiße, daß der Arbeitgeber verpflichtet sei, eine neue Arbeitsstelle zu schaffen, wenn diese entfallen sei.
    Philipp weist daraufhin, daß obwohl er seiner Aufgabe entbunden sei und auch einige seiner Kollegen entlassen wurden, heute wie damals 19 Kollegen als Anlagenbetreuer arbeiten, indem man aus anderen Abteilungen seinen und die freigewordenen Plätze aufgefüllt habe. Ebenso seien diese Kollegen heute unter enormen Arbeitsdruck und hätten ihn schon gebeten auszuhelfen, was ihm aber vom Vorgesetzten untersagt wurde.
    Richter Möller tröstet Philipp, schließlich sei er ja nicht gekündigt, er werde weiterbeschäftigt und bezahlt.
    Hr. Dr. Geis verweist nochmals auf den Vorstandsbeschluß zur Reintegration und schließlich säßen in der Zielstattstr. (... er verbessert sich nach einigem Nachdenken) in der Schertlin-Str. noch mehrere Mitarbeiter und damit könne man nicht von einer Isolation reden.
    Richter Möller verweist, daß es im Begehren des Klägers um eine vertragsgemäße Beschäftigung gehe. Es gehe also nicht mehr darum auf den alten Arbeitsplatz zurückzukehren.Philipp sagt darauf, daß wenn er nicht geklagt hätte, wäre er heute in der PRA.
    Hr. Bayer sagt, auch die Leute der PRA würden reintegriert werden, das wüßte sogar das Netzwerk, das darüber berichtet habe (Anm: Meint er da den NCI, der davon gar nichts weiß, noch darüber berichtet hat?).
    So meint dann auch der Richter, man sollte auf die Reintegration warten,da man eine Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz eh nicht durchsetzen könne.
    Hr. RA Lauer bittet den Vorsitzenden um eine Beratungspause, da der erwähnte Vorstandsbeschluß ihm und seinem Mandanten nicht bekannt gewesen sei.
    Nach der Pause verlangt RA Lauer die Protokollierung des Vorstandsbeschlußes. Sinngemäß wird dieser wie folgt protokolliert:
    Entscheidung auf Antrag:
    "Die Beklagte erklärt, Aufgrund eines Vorstandsbeschlußes von Ende Nov. 2004 wird festgestellt, daß die Entscheidung getroffen sei, die derzeit Weiterbeschäftigten, aber nicht Gekündigten,soweit wie möglich, in den Produktionsprozeß zu integrieren, soweit dazu Bereitschaft und Wille der Beteiligten bestehe. Dieser Vorstandsbeschluß bedarf einiger Vorbereitungen,die in den nächsten Wochen und Monaten erfolgen werde. Beide Parteienvertreter erklären, daß sie auf Grundlage dieses Vorstandsbeschlusses in der nächsten Zeit eine einvernehmliche Lösung anstreben werden.
    Es ergeht folgender Beschluß: Ein neuer Termin wird auf Antrag der Parteien festgesetzt."
    (gs)

    25.05.04: LAG: Rudolph R.L.: Beschwerde Versetzung Greifswald
    LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndika Cisek mit PA Fr. Bäntsch, RA Vüllers mit RA Bertoll

    1. Bericht:
    Diese Verhandlung wurde ohne ehrenamtliche Richter behandelt, da es "nur" um eine "Beschwerde" beim LAG gegen einen erstinstanzlichen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zur beantragten einstweiligen Verfügung gegen die Versetzung des AT-Jubilars nach Greifswald ging. Jaja, es geht kompliziert weiter, aber mir hat schließlich auch der Kopf geraucht!
    RI zu RA: "Das ist ein etwas ungewöhnlicher Beschluss, was haben Sie angestellt?" Tatsächlich liest sich dieser Beschluss der ersten Instanz etwas ruppig. Der RI hält fest, dass R.L. (im Gegensatz zu K.V., einem APS-Koordinator) als SW-Entwickler einen nicht gerade seltenen Beruf ausübe. Warum wurde gerade er nach Greifswald versetzt, und nicht z.B. ein jüngerer Kollege ohne Familie, der erst seit 5 Jahren bei Siemens ist? Fr. Bäntsch: Weil sie im Rahmen von Direct Placement vergeblich für ihn im näheren Umfeld gesucht aber nichts gefunden habe, und gerade in Greifswald Personalbedarf bestehe. (das beantwortet natürlich nicht die Frage, warum nicht ein Youngster versetzt wurde und R.L. dessen Job in München bekam; außerdem ist natürlich die Kernfrage aller Siemens-Prozesse unerwähnt geblieben: Hat man als Abbau-Gefährdeter nur dann Anspruch auf eine geeignete offene Siemens-Stelle, wenn die zuständige PA einem die auch geben will, oder MUSS man ihm die Stelle nicht geben? Können täte man schon, nur wollen eben nicht...). Syndika Cisek weist auf die AT-Versetzungsklausel hin. RA Bertoll erwidert, dass auch dabei "soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen" seien, woraufhin Syndika Cisek mit dem Ermessensspielraum argumentiert. Daraufhin stellt der RI fest, dass der Kläger verheiratet sei und zwei Kinder habe; O-Ton Syndika Cisek: "Das ist doch eine ganz normale Situation". RI: Gibt es denn keine SW-Entwickler die weder Jubilar noch beE'ler sind, die man statt seiner nach Greifswald hätte versetzen können? Könnte man sich nicht vergleichen, auf Basis einer Rückkehr nach Mch? Fr. Bäntsch: Nein, wir haben hier keine Stellen. RA stellt fest: Doch, offene Stellen gibt's genug, aber sein Mandant hat sich vergeblich beworben, weil er halt nicht erwünscht war, aus den bekannten Gründen (RA Bertoll ergänzt um einen Hinweis auf die Kasch-Mail mit der Untersagung von Versetzungen), deshalb seien Bewerbungen chancenlos. Der RI thematisierte nochmals, es gebe einen etwas komischen Geschmack, wenn viel jüngere, erst vor kurzem eingestellte Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit nicht versetzt werden, statt dessen der Jubilar. Mein Eindruck: Moralisch war er klar auf der Seite des Klägers, aber zur juristischen Seite unschlüssig. Der RI mutmaßt (richtig), die Kläger fühlen sich möglicherweise schikaniert, indem sie ganz weit weg geschickt werden, obwohl junge Unverheiratete bleiben dürfen. Syndika Cisek weicht aus: Es handle sich allenfalls um eine reine Schikane-VERMUTUNG, und das reiche für ein Eilverfahren nicht aus (kein Verfügungsgrund), auch mangels schwerwiegender Nachteile für den Mitarbeiter (dass das nicht schwerwiegend sei, dem widerspricht aber gleich der RI selbst). RI an R.L.: Wieso haben Sie Ihre Familie nicht mit nach Greifswald genommen, um die Trennung zu verhindern? Antwort: Die Frau ist chronisch asthmakrank und muss deshalb in hohen Höhenlagen leben, sie leben bei Tölz in über 700 Höhenmetern. RI: Ist die Entfernung von Greifswald ein "besonderer Nachteil", und was heißt bei den sozialen Gesichtspunkten genau "ist zu berücksichtigen"? Wenn man auf andere, jüngere Kollegen schaut, die statt dessen hätten versetzt werden können, muss man dann auf alle SW-Entwickler schauen, oder nur auf alle FREIEN Software-Entwickler? R.L.: Dringlich könne die Versetzung kaum sein, er bearbeite 3 Jahre alte Fehlermeldungen. RI: Möglicherweise mutmaßt RA (richtig), man habe lauter unkündbare Jubilare nach Greifswald geschickt, die man dort am ausgestreckten Arm verhungern lassen will. Fr. Bäntsch verwahrt sich gegen diese (gar nicht direkt ausgesprochene) Unterstellung, sie habe wirklich heftig (aber vergeblich) versucht im Rahmen von DP diese Kollegen zu vermitteln. (selbst wenn: So eine Versetzung auf eine offene Stelle kann m.E. nur per Anweisung von oben durchgesetzt werden, und genau darum geht es eben, dass Siemens genau das nicht will...) R.L. spricht nochmal seine vielen vergeblichen internen Stellenbewerbungen an, und RA stellt richtig fest: Das eigentliche Übel ist, dass doch schon die Grund-Auswahl (lauter Jubilare, die man loswerden will) verkehrt war! Auch sei der in Greifswald auszuübende Job auch von München aus ausübbar, er sei teilweise. auch nicht sehr sinnvoll, von daher liege der Schikane-Verdacht nunmal nahe. Auch hier: Entscheidungsverkündung 1.Juni (13:00).
    (Anmerkung: Vorsicht, nicht hingehen: Es kann sein dass die Greifswalder Kollegen dann nicht in München sind um sich das Urteil abzuholen, und dann wird möglicherweise das Urteil nicht live bekanntgegeben!) VERLOREN
    (bt)

    2. Bericht:
    RI geht im Sachvortrag auf den Beschluss der am 10.10.2003 zugestellt worden ist ein und nennt u.a. die Punkte Greifswald, SW-Entwickler, Jubilar. RI findet dies einen ungewöhnlichen Beschluss. Er ist nur eine Seite plus Deckblatt und Rechtsbelehrung groß. Er wurde wegen fehlendem Verfügungsgrund abgelehnt. RI findet SW-Entwickler ist ein sehr breit angelegt und er weis aus anderen Verfahren geht es doch mehrere 1000 Entwickler. R.L. erklärt seine alte und neue Aufgaben. Einarbeitung ist erforderlich und er habe keine besonderen Voraussetzungen die ihn für die Tätigkeit dafür befähige. RI fragt nach Kammertermin für das Hauptsacheverfahren Termin laut Syndika Cisek ist der 24.06.2004 für die BV RA Ist noch nicht entschieden. Die Anträge werden gestellt von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin. R.L. trägt auf den Wegfall des Arbeitsplatzes vor, dass die Tätigkeit nach Wien verlagert wurde. Es gibt aber ein Nachfolgeprojekt, dass in Mch bearbeitet wird. Syndika Cisek. geht auf die Entwicklung von EWSD und Surpass ein und erklärt die Unterschiede der Vermittlungstechnik mit den Umstieg von Analog auf Digital. Ein kleiner technischer Ausflug beginnt. Nachfolgetechnik, Ablösung oder ganz was neues. Es wird sich auf eine aufbauende Integration einer unterschiedlichen Technik geeinigt. Jetzt fragt RI, warum ein breitaufgestellter Mitarbeiter nach Greifwald muss. Laut Fr. Bänsch wurde alles Versucht eine Stelle in der Nähe zu finden. R.L. war auch deshalb im Direct Placement. RI – Es wurde eine Liste im Schriftsatz beigeheftet, die aus dem Widerspruch zum Kündigungsbegehren stammt. Es werden SW-Entwickler aufgelistet die vor weniger als 5 Jahre eingestellt wurden. Syndika Cisek geht nur bedingt auf die Frage ein und verweist auf die Versetzungsklausel. Der Arbeitgeber hat sich an die individuellen und kollektiven Vorschriften gehalten. RI weist erneut auf den § 315 BGB hin. RA sieht den Grundsatz nach billigem Ermessens bei der Anwendung der Versetzungsklausel nicht gegeben. RI geht auf den Stellenabbau ein und fragt nach anderen Möglichkeiten als die erfolgte Versetzung. Fr. Bänsch verweist auf die beE. RI unterbricht rasch und erklärt, dass die Hand in Hand mit einem Aufhebungsvertrag geht. Fr. Bänsch hebt 70 % Vermittlungsquote hervor. RI präzisiert seine Frage, weil die Antwort nicht passend erfolgte. Jetzt erklärt Fr. Bänsch die Notwenigkeit des Personalabbaus mit dem Auftragsrückgang. Dies wird vom RA mit dem Hinweis auf die Urteile bei den Gekündigten bestritten. RI fragt Vergleichsmöglichkeit und RA scherzt mit der geografischen Mitte zwischen Greifswald und München. Wo liegt diese? RI denkt dabei an eine Rückkehrmöglichkeit. Fr. Bänsch: “Keine freie Stellen in München“ RA verweist auf Bewerbungsunterlagen von R.L. Syndika Cisek hat keine Bewerbungen vorliegen, sind aber Bestandteil der Schriftsätze. Kaum gesucht, schon gefunden. Für alle Stellen fehlen R.L. die Voraussetzungen. RA spricht die begrenzten Möglichkeiten der Versetzten an, wenn die Firma nicht will. RI spricht die bekannten offenen Stellen und die neuen Mitarbeiter an. Warum sind nicht jüngere nach Greifswald versetzt worden. RA spricht eine mögliche bewusste Schikanierung, der nicht mehr zu Kündigenden an. Syndika Cisek Aus der Liste ist nicht ersichtlich wer anstelle von R.L. nach Greifswald gehen soll. Eine Schikane ist nicht gegeben und dies ist ein Verfügungsverfahren. Fr. Bänsch fühlt sich persönlich angegriffen und hebt ihre besonderen Verdienste im Direct Placement heraus. Dank ihres unermüdlichen Einsatzes konnte sogar Leute vermittelt werden. Anmerkung des Verfassers: Gut, das mein Lachen über diese Sätze nicht nachlesbar ist. Ich konnte nur kopfschüttelnd den Ausführungen im Gerichtssaal folgen, da ich als Dp'ler dies mit meiner Eigenerfahrung nicht in Einklang bringen kann. Waren es 1 oder 2 von 106 und diese nur auf Eigeninitiative? Werden die Zwangsversetzten auch als Erfolge gewertet. Syndika Cisek meint es gibt keinen schwerwiegenden Nachteil und es gibt keinen Verfügungsgrund. R.L. erklärt, dass seine Frau nebst Familie aus gesundheitlichen Gründen nicht Nachziehen kann. RI geht auf die Betriebsvereinbarungen ein und zitiert den Punkt 3 b 5 Absatz der Auswahlrichtlinie und Auswahlregeln für Versetzungen. Es wird auf die Berücksichtigung sozialer Kriterien hingewiesen. Syndika Cisek – Dies setzt besondere Nachteile voraus und der Passus geht nicht über § 315 BGB hinaus. RI will wissen, was besondere Nachteile sind und wie soziale Gründe hier berücksichtigt worden sind. Syndika Cisek – Es handelt sich hier um eine besondere Gruppe. RA – Die BV spricht von einer Auswahl. RI – Wie groß ist der Personenkreis für die Auswahl? Syndika Cisek geht auf diese Frage nicht ein und RI erwägt eine Verlegung auf Dienstag 27.05.2004 RA erklärt, dass er nur alte Aufgaben zum Teil bist zu 3 Jahre alte Fehlermeldungen bearbeitet und diese ein auslaufendes Projekt sei. Er erhalte per eMail Fehlermeldungen aus Polen und selbst aus Mch H/Ma. Er könne dies überall durchführen. Seine notwendigen Gerätschaften sind noch kleiner als die von K.V. Fr. Bänsch – Es wird doch keine befristete Stelle mit einem unkündbaren Mitarbeiter besetzt. Diese Fehlerbehandlung ist aus Garantiegründen notwendig. RI nimmt dies zum Anlass und beendet die Anhörung und protokolliert als Beschluss, dass am 1. Juni 2004 13:00 der Beschluss verkündet wird.
    (bw)

    25.05.04: LAG: Kurt K.V.: einstweilige Verfügung Versetzung Greifswald
    LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndika Cisek mit PA Fr. Bäntsch, RA Vüllers mit RA Bertoll

    Hier ging es um eine einstweilige Verfügung gegen die Greifswald-Versetzung (als AT-Jubilar); in erster Instanz ging diese eV für K.V. verloren, er hat dagegen Berufung eingereicht. Nach §99 BetrVG wäre für seine Versetzung die Zustimmung des abgebenden BR erforderlich, lag aber nicht vor (im Gegenteil). Nun hat aber Siemens nach §99/100 den Antrag gestellt, diese BR-Zustimmung von Gerichts wegen zu "ersetzen" (soll heißen: Gilt auch ohne BR-okay). DAS war dann aber wiederum ein Prozess nicht von K.V. gegen SAG, sondern ein eigener Prozess von SAG-BL gegen SAG-BR, und wie Syndika Cisek sofort erläutert, hat den wohl Siemens bereits gegen den Betriebsrat in einem entsprechendes Hauptsacheverfahren gewonnen (wogegen RA aber bereits eine Beschwerdebegründung formuliert hat). Es heißt da "die fehlende BR-Zustimmung ist zu ersetzen" (wegen betrieblicher Erfordernis, und weil es keine vernünftigen Gründe mehr gäbe für die BR-Zustimmungs-Verweigerung). Ein paar Details aus diesem Urteil (das war aber wie gesagt NICHT die heutige Verhandlung):
    1. Die lange Pendelei München-Greifswald sei zumutbar, da Siemens Wegegeld bezahlt (aber freilich nur für eine Bahnfahrt, und die dauert 17h), außerdem gebe es Flugverbindungen (die aber SAG wiederum nicht bezahlt).
    2. Die Jubilarsschutz-Betriebsvereinbarung schütze nur vor Kündigung, nicht vor Versetzung
    3. Dass in Greifswald demnächst Stellenabbau drohe, sei rein spekulativ, und außerdem sei er ja ohnehin unkündbar
    4. Die Versetzung nach Greifswald sei auch sachlichen Gründen (weil dort Testanlagen stehen etc.) dringend erforderlich; dass die Aufgabe nur deshalb dort angesiedelt wurde, um die Jungs dort weichzukochen, also aus "sachfremden Gründen", sei für die Kammer nicht zu erkennen. Das war wie gesagt ein Auszug von diesem BR-BL-Prozess, Richter Romeikat. RA stellte daraufhin gegenüber RI klar: Doch, mittlerweile können wir sogar beweisen,
    dass K.V. gezielt nach Greifswald versetzt wurde, nicht etwa aus sachlicher Notwendigkeit. Der RI stellt klar: Wenn bei außerbetrieblicher Versetzung der Mitarbeiter und sein BR widersprechen und nach §100 die BR-Zustimmung "ersetzt" wurde (für eine "vorläufige personelle Maßnahme"), betrifft das die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats; im heutigen Verfahren hingegen gehe es um den Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters. Die Frage sei halt nun, ob für die Versetzung sachliche oder schikanöse Gründe zugrunde lagen und ob die Versetzung wirklich dringend war. RA vertritt den Standpunkt, der Greifswalder Arbeitsplatz sei extra zum Weichkochen geschaffen worden (und natürlich ist diese Arbeit dann auch nicht wirklich dringend). K.V. ergänzt: Es gebe noch gar keinen Kunden, und er war auch bis Mai (siehe Einarbeitungsplan im EFA-Bogen) in Einarbeitung plus Urlaub plus Kur, hat also noch gar nicht richtig angefangen (=Indiz, dass nicht eilig). Syndika Cisek behauptet, seine Greifswalder Tätigkeit (Systemtest) sei nicht neu für ihn (was schlicht falsch ist), man habe echten Personalbedarf und stelle in Greifswald auch extern ein (ausgeschrieben ist aber nichts....). An der Stelle wurden 2 präsente Zeugen von K.V. aus dem Saal geschickt; sie kamen dann aber doch nicht mehr zum Einsatz. Dann hat sich mehr und mehr herausgestellt, dass K.V. anscheinend überall Arbeit finden kann (z.B. Indien wurde konkret angesprochen), nur eben nicht im Großraum München... Nach langer Beratung: Entscheidungsverkündung am 1.6.04. VERLOREN
    (bt)
    K.V. hat die einstweilige Verfügung auch in 2.Instanz verloren. Aber kein Grund zum Pessimismus hinsichtlich des (noch nicht terminierten) Hauptsacheverfahrens, es lag einfach nur daran, dass speziell für ein Eilverfahren die Hürde für die "Offensichtlichkeit" sehr hoch liegt, in diesem Falle zu hoch.
    (bt)

    2. Bericht:
    Jetzt wird K.V. aufgerufen. Es findet ein Datenabgleich statt und ein kurzer Sachvortrag. Kl ist unterlegen und stellt diesen Antrag. Er ist in das Kündigungsvisier geraten und als langjähriger Mitarbeiter durch die Jubilarsregelung von betriebsbedingten Kündigungen geschützt. Der Arbeitgeber hat von einer Kündigung abgesehen und hat sich auf eine Versetzung verlegt. Es wurde ein Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet worden. Der BR ist informiert worden, aber der BR hat dieser Versetzung widersprochen. Zu § 87 BetrVG hat das BAG ausführlich Stellung genommen und die Unwirksamkeitsvoraussetzungen erklärt. Diese sind auch hier anziehbar. Der BR hat nicht zugestimmt und die Arbeitgeberin hat den Antrag nicht nur um § 99/4 erweitert, sondern auch § 100 BetrVG bemüht. Auch diesem Ansinnen hat der BR widersprochen. Das ArbG hat am 27.1.2004 im Hauptsacheverfahren der Arbeitgeberin nach § 99 und § 100 entsprochen. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. RI geht auf das Urteil ein und liest Auszüge vor, welche damit zugleich zu Protokoll genommen werden. BR hat nur eine Woche Zeit zu begründen und kann keine Gründe nachschieben. Die Jubilarsbetriebsvereinbarung schützt nur vor Kündigung und nicht vor Versetzung. Mit der GBR-Ablehnung ist das Verfahren abgeschlossen und kein Verweigerungsgrund. Möglicher Stellenabbau im Bereich ist kein Ablehnungsgrund, weil dieser spekulativ sei. RI fragt was RA zu diesem Urteil zu sagen hat. RA hat erst gestern die Beschwerdebegründung diktiert und meint, es war kein guter Tag der Kammer. Er hat bessere Erinnerungen. BR kann wegen der kurzen Frist und der zukunftsgerichteten Annahmen nur spekulativ widersprechen. RI geht auf § 100 BetrVG ein und nennt Anforderungen wegen der Dringlichkeit. Es geht um eine außerbetriebliche Versetzung. Um die vorläufige Durchführung, wenn der BR die Zustimmung verweigert. § 99 und § 100 ist das Mitbestimmungsrecht des BR und nicht das Individualrecht des Arbeitnehmers. Frage ist also die Durchführbarkeit nach § 315 BGB. Der Rechtschutz aus dem BetrVG geht aber damit ein.
    a) Sachlich erforderlich ist
    b) Dringend erforderlich ist
    Zu b) ist die Begründung wegen dem Kundentermin sicher einfach etwas stärker erforderlich.
    RI fragt nun Kurt V. wegen Tätigkeiten in Greifswald. Er erklärt, das er zuletzt in Urlaub und Kur war. Er arbeit aber an einer neuen Aufgabe und nicht in seiner alten Funktion als Koordinator. Syndika Cisek erklärt, dass er nichts neues macht. Dies wird durch Fr. Bänsch bestätigt. Sie bemüht mittels Auszug aus dem letzten EFA-Bogen dies darzulegen. Es ist aber ein Teil aus der Einarbeitungsplanung, wird aber als geleistete Arbeit dargestellt. Sie weist auf den Personalbedarf in Greifswald und dieser muss sogar extern gedeckt werden. RA bringt ein, dass Zeugen im Saal sind, die Auskünfte über die Tätigkeitsinhalte in Greifswald geben können. RI fragt Fr. Bänsch was dort getan wird. Bevor sie antworten kann, erklärt Kurt, dass der EFA-Bogen einen Einarbeitungsplan enthält und die Tätigkeit an der Schnittstelle neu sind. RI geht jetzt auf die Zeugen ein und bittet P.P und H.T. vor die Türe. Syndika Cisek geht auf die § 100 wegen der Dringlichkeit und schwerwiegende Gründe zur Verweigerung sind nicht erkennbar. Rechtsmissbräuchlich ist die Anwendung der Versetzungsklausel auch nicht. RI stellt klar, es ist ein § 315 BGB-Fall. Syndika Cisek spricht den Arbeitgeberspielraum im Bezug auf § 315 BGB und deren Ermessens ein. Die Stelle ist fachlich und persönlich zumutbar. RI geht auf die im Schriftsatz genannten 6 Vergleichpersonen ein und fragt K.V. wegen den Sozialdaten der Personen. K.V. bestätigt, dass diese mindestens 10 Jahre jünger sind als er, teilweise nicht verheiratet sind und keine Kinder haben. Syndika Cisek kann keine Angaben dazu machen – Der Schriftsatz wurde spät eingereicht. Fr. Bänsch: „Sind jetzt in einer anderen Einheit.“ Syndika Cisek sieht Probleme beim Austausch der Stellen und eine doppelte unzumutbare Einarbeitung. RI trägt vor, dass ein Austausch wie von Syndika Cisek vorgetragen nicht feststeht, sondern auch anders hätte gehen können. RA weist auf die immer wieder behaupteten Wegfall des Arbeitsplatzes hin und real erfolgte Verlagerung der Aufgaben an andere. E-RI (AG) fragt wegen Arbeitsplätze in München nach. Fr. Bänsch zieht sich auf die unternehmerische Entscheidung zurück und die dringliche Aufgabenerledigung. K.V. stellt klar, dass die Arbeit nicht besonders dringlich ist, keine Kunden dieses Produkt bestellt haben und die Arbeit in Greifswald neu geschaffen worden ist. RI wechselt auf die sachliche Eignung ein und fragt nach Stellenanforderungen und anderen Tätigkeitsmöglichkeiten. K.V. trägt dazu vor, dass weiter SUP-Projektleiter erst neu definiert worden sind und diese seine Aufgaben erfüllen. Diese Tätigkeiten hätte er auch ausführen können. RA sieht keine sachliche Gründe, diese Tätigkeit nicht auch in München auszuführen. Es ist eine Maßnahme um den Kl persönlich zu treffen. Laut Syndika Cisek ist es aber eine hochwertige Entwicklungstätigkeit die umfangreiche Technik voraussetzt. RA fragt die Kammer wegen den von der Arbeitgeberin eingereichten Fotos der Gestellreihen und ob Kurt V. sein benötigtes Teil darin aufzeigen darf. Es folgt eine rege Diskussion und ein kleine Teil wird markiert. Es wird festgestellt, dass dieses auch in Mch H mehrfach vorhanden ist. E-RI (AG) fragt nach, ob es bei Siemens Mitarbeiterbeurteilungen gibt. Syndika Cisek und Fr. Bänsch verweisen auf das letzte EFA-Gespräch. E-RI präzisiert, ob es ältere Aufzeichnungen gibt. – Sind keine im Saal verfügbar, aber AT wird man nicht so einfach. RA bringt den Einwand, dass die Tätigkeitsinhalte und die Zumutbarkeit wegen der Entgeltstruktur nicht stimmt. K.V. ist überqualifiziert für die Aufgabenstellung. Fr. Bänsch – K.V. ist in der Einarbeitung und die Beschäftigungsbedingungen sind gleichgeblieben. – Besprechungsunterbrechung - 15:50 RI erklärt eine weitere Notwendigkeit der Beratung der Kammer und schlagt eine spätere Verkündigung vor. Syndika Cisek will auf den Schriftsatz vom 18.05.2004 von Klägerseite ggf. eingehen und bekommt eine Frist bis zum 27.05.2004. Die Verkündigung soll am 1.6.2004 13:00 erfolgen. RI entlässt nun die ehrenamtlichen RI und die Zeugen dürfen wieder eintreten.
    (bw)

    28.10.03: LAG: Jürgen HJ.R.: Versetzung Zielstattstraße
    LAG Kammer 6 RI Staudacher, Syndikus Bayer und Fr. Krefft, RA Klein, ca. 25 Zuhörer

    Anträge werden gestellt. RI fragt nach gütlicher Einigung. RI sagt, bisher wurde offengelassen, woran es gescheitert ist, dass es zu keiner Einigung kam. Syndikus Bayer sagte, HJ.R. hat übersehen, dass er sich in den Jahren vor der Rente befindet und hat die zurückliegende Zeit berechnet und nicht die vor ihm liegende. Bei der Summe gab es große Differenzen. ca. 100.000,--€. RI fragte daraufhin HJ.R. was machen Sie jetzt: HJ.R. führte aus, dass er eine Internetrecherche als Aufgabe bekommen hat und seit ca. 2 Wochen eine neue Aufgabe bzgl. Abwicklungsprozesse, die seiner ursprünglichen Aufgabe in etwa entsprechen.. Syndikus Bayer führte einiges aus und sagte dann, der Vorgesetzte von HJ.R. ist im Saal und kann genauere Angaben machen. Hr. H. bestätigte die Angaben von HJ.R. RI fragte beim Vorgesetzten nach, was man sich unter dieser Aufgabe vorzustellen habe. Hr. H. erklärte diese Tätigkeit und danach gab es eine lange Diskussion hierüber. Auch sagte HJ.R., dass er die neue Aufgabe wohl nur bekommen hat, weil er den Prozess angestrengt habe und man am heutigen Tage entsprechendes sagen kann usw. usw. Von Syndikus Bayer wurde die Krankheitsgeschichte von HJ.R. angesprochen. HJ.R. war wohl längere Zeit krank. Auch wurde gesagt, es handelt sich hier ja nicht um ein Hauptsacheverfahren und somit sieht Syndikus Bayer keinen Verfügungsgrund. Er sagte etwas wie "Befriedungssache". (Hab das nicht ganz verstanden.) RI fragte dann nur noch, wo ist denn die Zielstattstr. auf der Skizze, die Sie mir gesandt haben. Hierauf wurde eifrig diskutiert, der RI sagte, ich habe sie nicht gefunden, der Anwalt von HJ.R. sagte, sie ist nicht drauf und Hr. H. konnte sie auch nicht finden. Syndikus Bayer sagte dann, schauen sie mal, da muss irgendwo die Boschetsrieder Str. stehen und dann oben steht Zi und das sind dann die Gebäude der Zielstattstr. Ja, so haben wir sie doch noch gefunden. Entscheidungsverkündung um 13:00. GEWONNEN
    (bb)

    07.08.03: LAG: Leopold L.W.: Versetzung Zielstattstraße
    LAG Kammer 4 RI Burger, Syndikus ?, Hr. Bartsch, RA Vüllers

    Berufungsverhandlung in Sachen Umzug in die Zielstattstraße.
    L.W. ist ein älterer Jubilar, schwerbehindert, 4 unterhaltspflichtige Kinder, wurde ohne BR-Einschaltung in die Zielstattstraße versetzt um dort Werkschutzleute zu schulen (bisher war er Systemtester); ich hatte über seine erste Instanz berichtet, dort hatte Siemens verloren, die Versetzung war demnach ungültig.
    Im Umfeld der Berufung nun gab es einiges hin und her: L.W. wurde in die Machtlfingerstraße versetzt, macht dort keine Q-Schulung für den Werkschutz mehr, aber auch keinen Systemtest, sondern Teststatistiken mit Excel (nach Aussage von Hr. Bartsch ein Job, den eine T4- Assistentin machen könnte; dürfte auch stimmen, nur, warum gibt man dann einem T7- Mitarbeiter eine solche Aufgabe?). Eigenartigerweise steht seit heute im SCD wieder die Zielstattstraße als sein "Heim": Droht also schon wieder ein Umzug? RA spricht es sehr deutlich an: Hintergrund sei, den Mitarbeiter so lange herumzuschieben, bis er nervlich am Ende ist und endlich wie gewünscht geht. (Klingt bekannt?)
    Hr. Bartsch stellt klar: L.W. ist jetzt in der zur Hofmannstraße zählenden Machtlfingerstraße, der neue SCD-Beitrag ist ein Fehler und wird umgehend korrigiert. RA hatte gegen die Berufung zwei Anträge gestellt; Antrag 1 richtete sich wohl primär gegen den räumlichen Umzug, Antrag 2 mehr gegen die andere Tätigkeit. Angesichts der Klarstellung von Hrn. Bartsch erklärten alle Parteien Antrag 1 einvernehmlich für erledigt. Auch zu Antrag 2 sagt der Richter, der gewünschte Titel sei so nicht festlegbar und vollstreckbar (auch im Arbeitsvertrag steht keine konkrete Tätigkeit festgeschrieben). RA droht mit weiteren einstweiligen Verfügungen rund um diesen Fall; dazu erklärt der RI: Am besten wäre, wenn Siemens sich doch entscheiden könnte, dem Mitarbeiter eine Tätigkeit zu geben, die seinen Fähigkeiten entspricht; die Frage "geht das?" beantwortet Hr. Bartsch etwas weich mit "eher weniger" und hält noch Mal die Frage einer Abfindung dagegen;
    RA stellt fest, eine Weiterbeschäftigung im Umfeld der früheren Aufgaben sei wohl weniger eine Frage des Könnens als des Wollens. RI stimmt zu, wenn der Mitarbeiter nicht passende Aufgaben bekommt könne das zu einem Dauer-Rechtsstreit mit vielen eV's führen, aber das könne er mit dem heutigen Verfahren auch nicht verhindern, dann wäre wahrscheinlich der RA in den nächsten Jahren eben gut mit weiteren eV's ausgelastet. Sinnvoller wäre natürlich eine Einigung mit einer sinnvollen Weiterbeschäftigung. Aber wie gesagt, im Rahmen des heutigen Verfahrens seiner Meinung nach nicht vollstreckbar. Deshalb hat der RA auch seinen Antrag 2 zurückgezogen (um einer für ihn negativen Entscheidung des Gerichts zuvorzukommen), damit war das Berufungsverfahren erledigt. Ein kniffliges Thema! ANTRAG ZURÜCKGEZOGEN
    (bt)

    04.06.03: LAG: Philipp P.G.: einstweilige Verfügung Klage auf Beschäftigung (DP)
    LAG Kammer 10 RI Moeller, AN Alfons Diermeier AG Klaus Lorenz, Beklagte: Siemens AG Syndikus Wasmut, Hr. Bartsch, RA Lauer, 2 Zuschauern

    Verhandelt wurde die Berufung einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung eines Kollegen, der sich derzeit in der Abteilung Direct Placement befindet und derzeit nicht gekündigt ist. Zum Sachverhalt: Der Kläger klagt auf Beschäftigung als Anlagenbetreuer. Der Kläger ist weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, jedoch im Direct Placement.
    Der RI legt den Parteien dar welche Fragen zu klären sind:
    1. Angeblich ist Freistellungsvereinbarung zwischen beiden Parteien gültig vereinbart.
    2. tatsächlicher Anspruch
    3. Grund
    Da der Kläger ungekündigt ist, ist der Anspruch unzweifelhaft. Der RI verliest ein Schreiben der PA ausgestellt von PA Direct Placement.
    (Inhalte sinngemäß)
    Sehr geehrter Herr G. nach Erstellung ihres Profiles in Directplacement werden Sie freigestellt..... RA: Der Brief bezieht sich auf die Tätigkeit in Direct Placement. Das ist eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht. Der Kläger war vom 19.2 . bis 28.2 noch in seiner alten Abteilung tätig. der Dienststellenleiter wusste von der Anwesenheit und damit ist eine Freistellung aufgehoben. In der ersten Instanz wurde nichts derartiges vorgelegt.
    RI: Dies betrifft tatsächlich die Tätigkeit in DP. Man hat den Kläger DP zugeordnet. Inwieweit der BR zugestimmt hat ist eine andere Frage.
    Syndikus Wasmuth: Legt dar, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Brieferstellung der Abteilung DP zugeordnet war und dass deshalb vom zuständigen Sachbearbeiter geschrieben wurde, er sei nicht nur von der Anwesenheit freigestellt, sondern auch von der Beschäftigung.
    RI: Das ist doch durch den Interessensausgleich geregelt.
    RA: Die Dienststelle besteht aus 9 + 4 Leiharbeiter.
    RI: Es gibt echte und unechte Leiharbeiter.
    RA: Die 4 haben Vertrag mit Berlin (I & S Industrie & Services) Sie reisen an jeden Montag an und jeden Do ab.
    RI: Die Arbeit ist u.a. an die AN verteilt worden.
    Bartsch: Tatsache ist, dass wenn der Kläger in seiner alten Abteilung weiterbeschäftigt werden würde einer der im Schriftsatz vom ......2003 genannten Arbeitnehmer (9 bzw. 4) nicht weiterbeschäftigt werden könnte. Sie könnten die soziale Auswahl in der Abteilung. Diese Frage stellt sich
    derzeit nicht, da Sie nicht gekündigt sind.
    RI: Die Sozialdaten dieser Mitarbeiter sind mir nicht bekannt.
    RA: Siehe Widerspruch des BR's.
    RI: Warum nehmen Sie keinen anderen?
    Bartsch: Argumentiert mit Umstrukturierung.
    RI: Warum wird xy weiterbeschäftigt und der Kläger nicht?
    Bartsch: Die Anhörung war ja schon beim Betriebsrat.
    RI: Nehmen wir an Sie hätten ihm gekündigt, dann könnte er auf soziale Auswahl klagen.
    Bartsch: Der Arbeitsplatz ist wegen Neuorganisation entfallen.
    RI: Der Kläger hat vorgelegt, das die anderen Mitarbeiter beliebig ausgetauscht werden und sich gegenseitig im Urlaub vertreten. Gibt es da einen tiefen Grund z.B. der Kläger kann das nicht...
    Syndikus Wasmuth: Sucht in der BR-Anhörung rum.
    RA: Er hat die Anhörung dabei. Herr Wasmut genau die Seite habe ich nicht. RA leiht Syndikus Wasmuth den Widerspruch. der daraus zitiert. 4 MA haben Abfindung angenommen und 4 wurde betriebsbedingt gekündigt. RI: Interessant warum man gerade die anderen behalten hat.
    Kommen wir zur Frage 2
    ..... RA: Argumentiert das Hauptsacheverfahren ist im November 2003, Beschäftigungspflicht
    RI: Informiert bzw. belehrt den RA . Über Entscheidungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei mir verloren. RA: Vermutet das alle DP werden zum 30.6 gekündigt werden.
    RI: Das befürchte ich, dann würde er Kündigungsschutzklage einreichen.
    Bartsch: Wir haben auch anderen gekündigt. Ja wenn wir keinen anderen Arbeitsplatz finden, dann schließe ich eine Kündigung nicht aus. RI: Versucht eine Einigung z.B. Abfindung
    RA: Es droht eine längere Arbeitslosigkeit und die Abfindung reicht 2-3 Jahre?
    RI: Die Umsätze gingen zurück und Sie haben nichts dagegen getan.....
    Bartsch: In die BeE sind 418 MA gegangen, davon sind bereits 120 vermittelt. 50 % extern und 50 % intern. Die BeE ist eine Chance der Qualifizierung.
    .... RI: ....ist ne waage Aussicht. Die Kündigungsfrist. es sei denn Sie gehen in einen Bereich.... Aber so großzügig ist die Siemens AG auch wieder nicht...
    ...
    Beide verweisen auf Schriftsätze.
    Der Kläger gibt an derzeit als Dokumentenschreiber (Handbücher) beschäftigt zu sein. Das ist aber keine....
    RI: Wie soll das Urteil vollstreckt werden??
    Die Entscheidungsverkündung wird auf Mi den 11.6 2003 9:00 festgelegt. VERLOREN



    Autoren: Inken Wanzek, kb, sp
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