Weiterbeschäftigung (§102 V BetrVG)
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Weiterbeschäftigung (§102 Abs. 5 BetrVG)
    Arbeitsgericht München WB102AN
    Arbeitsgericht München WB102AN - Einspruch SAG
    Landesarbeitsgericht WB102AN

Entbindung von der Weiterbeschäftigung (§102 Abs.5 BetrVG)
    Arbeitsgericht München EWB102SAG
    Landesarbeitsgericht München EWB102SAG
    Landesarbeitsgericht München EWB102SAG - Einspruch SAG

Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
    Wirtschaftliche Zumutbarkeit

Rechtsgrundlage

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6) fordert die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Um diesem Öffentlichkeitsgebot gerecht zu werden, besteht nicht nur das Recht, sondern es ist geradezu eine Pflicht, über öffentliche Gerichtsprozesse zu berichten. Gemäß Artikel 27 Ziffer 25 des Strafgesetzbuches ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gerichtsprozesse ausdrücklich straffrei.

Mit Namen oder Initialen gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers (in der Regel ein Augenzeuge), nicht aber unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.



Abkürzungen

WB102 AN = Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 BetrVG, Antrag durch Arbeitnehmer
EWB102 SAG = Entbindung von der Weiterbeschäftigung nach §102 Abs. 5 BetrVG, Antrag der Siemens AG
RI = Richter
RA = Rechtsanwalt
Syn. = Syndikus



Weiterbeschäftigung (WB102AN)

nach §102 Abs.5 BetrVG, Antrag durch Arbeitnehmer (AN)


***** Arbeitsgericht München: WB102AN *****


04.05.04: ArbG: Lisa L.G. WB102AN
21 Kammer 21 Dr. Romeikat und den Beirichtern Pfitzmeier (AG) und Huber (AN), SAG Hr. Wilhelmi und Syndikus Bayer anwesend, RA Vüllers
Die Verhandlung begann etwas später. Die Parteien nutzten diese Zeit um eine "gütliche" Einigung auszuloten. Nachdem die Formalien überprüft waren kam es zur Sache. Es wurde festgestellt, das dieser Fall ganz anders, als all die bisherigen WB-Prozeße gegen Siemens ist . Die Beklagte führte aus, das aus Ihrer Sicht der Verfügungsgrund jetzt nicht mehr gegeben ist, da die Kündigungsfrist am 31.7.2003 abgelaufen sei. Der RA führte aus, das E.G. in der Zwischenzeit ein befristete Arbeitsverhältnis von 1 Jahr als Lehrerin eingegangen war. Sie hat erfahren, das sie im März 2004 nicht mehr verlängert wird. Sie hat der Firma dadurch viel Geld gespart. Der RA schlägt der Beklagten die PRA vor. Die Beklagte lehnt dies kategorisch ab und stellt klar, das es PRA bei ICM und für gekündigte und auch eine Reintegration nicht gibt. Die Klägerin hielt dagegen, das damals aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnisses der WB-Grund nicht gegeben war. Die Beklagte argumentierte, das die Weiterbeschäftigung spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht hätte werden müssen. Die Klägerin nannte einige Gegengründe unter anderem auch, das das BAG sagt, wenn man Recht nimmt, dann entsteht auch die Pflicht dann zu Arbeiten. Syndikus Bayer argumentierte, die Klägerin hat dies selbst wiederlegt durch Ihr Verhalten. Der Abstand zur Kündigungsfrist ist zu groß. RA stellte klar, das der Anspruch bzw. Grund durch die Kündigung der Siemens AG und Ablauf der befristeten Arbeit entstanden ist. Syndikus Bayer erläuterte überrascht, dass die Klägerin gestern zu einer finanziellen Lösung bereit gewesen wäre. Syndikus Bayer forderten dann noch einige Gegenstände zurück, welche sich noch im Besitz der Klägerin befinden. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass die Klägerin ihren Kündigungsschutzprozess in erster Instanz bereits im Januar Februar gewonnen hat und SAG damit dann in die nächste Instanz gegangen ist. Entscheidungsverkündung wurde auf Di den 11.5.2004 auf 9:30 festgesetzt. GEWONNEN
(hl)

13.01.04: ArbG: Duc-Nog D.N.L. WB102AN
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PA Hr. Wilhelmi, RA Riechers
Der Kläger stammt aus der dritten Abbau-Welle; diese Abbau-Welle fand ja nur bei ICM N statt, und bei 360 abgebauten Mitarbeitern gab es nur eine einzige Kündigung, eben die von Duc-Nog L. (der übrigens zur Martinstrasse zählt, nicht mehr zur Hofmannstrasse). Syndikus Bayer argumentiert etwas lustlos (da aussichtslos?), der Verfügungsgrund fehle, da eine WB eine sehr einseitige Belastung für den Arbeitgeber darstelle. Naja. Dann zieht er aber nochmal vom Leder, etwas abseits vom Thema: Genüsslich erwähnt er, dass es diesmal (beim Personalabbau in der Martinstraße) nur eine einzige Klage gegeben habe; dann wartet er hoffnungsfroh, dass der RI ein "warum dieses?" nachfragt, und der enttäuscht ihn nicht. Dann wird aufgetrumpft: Naja, das liege am anderen Betrieb. Kunstpause. RA stellt klar: Das hat mit dem Betrieb nichts zu tun sondern liegt daran, dass der ICM in der dritten Abbauwelle überwiegend jüngere Kollegen abgebaut hat (ganz im Gegensatz zur ersten Welle), die dann auch eher bereit waren, z.B. in die beE zu gehen. Aber Syndikus Bayer bestreitet dies; er ignoriert völlig, dass ICM in der dritten Welle ja sogar eine punktebasierte (wenn auch nur TEIL-Betriebs-weite Sozialauswahl) zugrundegelegt hat, und behauptet dem RI gegenüber, der Unterschied (viele - wenige Klagen) liege nur im Betrieb begründet: Die vielen Kündigungsschutzklagen der ersten Abbauwelle hingen zusammen mit der "wenig veränderungsbereiten Hofmannstrassen-Kultur" im Umfeld des Hofmannstrassen-Betriebsrats (die Streitlust dieses Betriebsrats unterstrich er mit Hinweis auf den Teleworker-Prozess von Heribert Fieber), deshalb werde man jetzt ja auch versuchen das aufzuspalten (!). Die Verhandlung dauert 10 Minuten; Entscheidungsverkündung am Ende des Tages.
(bt)

22.12.03: ArbG: Q.H.N. WB102AN
Kammer 33 RI Gerhard, Syndikus Pirpamer (BayME), Fr. Krefft (ICN-PA), RA Reiter, 5 Zuschauer.
Nachdem bei einigen WB102-Verhandlungen die ICN-PA in letzter Zeit keinen Vertreter schickt hatte war nun Fr. Krefft zur Unterstützung des Syndikus Pirpamer zugegen. Was den Beklagten-Vertretern jedoch heute fehlte war der Schriftsatz des Klägers. Man habe ihn nicht erhalten und sei halt so erschienen.(* Der Kläger merkte an dieser Stelle noch an, dass der Schriftsatz eventuell in der PA Erlangen liegen könne, was zu diesem Zeitpunkt aber niemand verstand -> siehe unten.) Etwas ungehalten begann dann der RI mit der Frage, er verstehe nicht weshalb SIEMENS bei dem Thema Weiterbeschäftigung noch immer die Gerichte bemühe, wo auch das LAG die "Einstweiligen Verfügungen" zur Weiterbeschäftigung der Kläger stets bestätige (Anerkennung des Verfügungsgrundes). Die beiden Adlaten der Beklagten konnten dem RI hierzu keine befriedigende Antwort geben, sodass er weiter fragte: Wo ist denn heute eigentlich Hr. Bartsch? Die Antwort fiel den Beklagten-Vertretern wesentlich leichter; der sei heute verhindert. "Schade", so RI Gerhard :"Ich hätte ihm gern persönlich hierzu etwas gesagt". Dann lies der RI sofort die Anträge stellen. Trotz klarer Sachlage und abzusehendem Ausgang konnte sich der RI nicht zu einer Entscheidung am Verhandlungstage durchringen. Verkündung des Urteils am 09.01.2004 um 8:30 Uhr. GEWONNEN

* Erklärung: Der RA des Klägers hatte unabhängig vom laufenden Verfahren bei der ICN-PA in München schriftlich angefragt, ob man seinen Mandanten nicht weiterbeschäftigen wolle. Als Antwort erhielt der RA sein Schreiben aus der PA Erlangen (!?!) mit einer handschriftlichen Notiz (gelber Haftzettel) zurück, die besagte, dass sein Mandant aus einem Tochterunternehmen der Siemens AG bereits im Oktober 2003 ausgeschieden sei ( !! ??).
(rd)

22.12.03: ArbG: Christof: C.S. WB102AN
Kammer 33 RI Gerhard, Syndikus Pirpamer (BayME), Fr. Krefft (ICN-PA), RA Riechers, 5 Zuschauer.
RI Gerhard wies auf die gleiche Sachlage wie in der Vorgänger-Verhandlung (33 Ga 637/03) hin und lies sofort die Anträge stellen. Die Beklagten-Vertreter verfügten diesmal über alle Unterlagen inkl. Schriftsatz des Klägers und beantragten Klageabweisung. Der RI legte auch hier den 09.01.2004 (8:30 Uhr) als Urteilsverkündungstermin fest und sagte in Richtung der Beklagten-Vertreter:"Auf eine ausführliche Urteilsbegründung brauchen Sie nicht zu hoffen." GEWONNEN
(rd)

18.12.03: ArbG: Florian: F.S. WB102AN
Kammer 11 RI Kempff, Syndikus Reitmayer (BayME) alleine, RA Gruber-Illing, 7 Zuschauer.
Der RI stellt zu Beginn der Verhandlung fest, dass die Kündigung ein anderes Datum trägt als die ihm bisher bekannten "Siemens-Kündigungen" und lässt sich aufklären, dass es sich um eine Kündigung der 2ten Welle handelt. Aha, hat denn Siemens nichts dazugelernt? Doch, lt. Syndikus Reitmayer wird in der 2ten Welle das rechtmäßige Zustandekommen des Betriebsratseinspruchs nicht mehr bestritten. Immerhin!!!
An dieser Stelle bedauert der Verfasser, dass er die darauf folgenden, höchst interessanten Ausführungen des RI aus verschiedenen Gründen in diesem öffentlichen Forum nicht wiedergeben kann / möchte (Anmerkung der Redaktion: alle Kammer 11 Fans können sich denken, welche Dialoge hier den Äther erfüllt haben und bedauern innigst, dass sie nicht anwesend waren. Der Verfasser wird das natürlich NCI-intern kommunizieren. Interessierte der Geschäftsleitung mögen sich bei Syndikus Reitmayer erkundigen). RI schloß jedenfalls seine Ausführungen in Richtung Syndikus mit den Worten: "Aber was erzähl ich Ihnen das, da prügel ich ja nur den Sack, obwohl der Esel gemeint ist". Die Tatsache, dass Siemens bei den Kündigungsschutzklagen nicht einlenkt kommentierte der RI mit den Worten:" Das Arbeitsgericht ist mindestens genauso stur wie Siemens, wenn nicht sturer". Danach wurden die Anträge gestellt. Die Urteilsverkündung wurde vom Verfasser nicht mehr abgewartet, es wird aber hier zu keinen Überraschungen kommen. GEWONNEN !!!
(rd)

16.12.03: ArbG: Klaus: K.P. WB102AN
Kammer 28 RI Mack, Syndikus Wasmuth (BayME), kein PA-Vertreter, RA Vüllers, 4 Zuschauer.
Der RI begrüßt die Anwesenden zu Beginn der Sitzung mit den Worten:"Herzlich willkommen zur 612-ten einstweiligen Verfügung in diesem Jahr". Dann führt er weiter aus: "Siemens hat etwas geschafft was vorher noch niemand geschafft hat, nämlich alle 10 Kammern des LAG zu vereinen". Nach ca. 50 Sekunden lässt er dann die Anträge stellen. Syndikus Wasmuth hat noch eine kleine Anmerkung. Er möchte, dass bei der Weiterbeschäftigung die Formulierung -Beschäftigung im Betrieb München Hofmannstr. 51- gestrichen wird. Er sieht hier eine unzulässige Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Nachdem auch der RI zur Streichung dieses Teils riet, stimmten RA und der Kläger diesem zu (ist eh nicht spielentscheidend). Danach kurze geheime Beratung der Kammer mit dem Ergebnis: Im Namen des Volkes wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum Ende des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. GEWONNEN.
(rd)

04.12.03: ArbG: Reinhard: R.D. WB102AN
Kammer 25 RI Hr. Wolff (Vize-Präsident des ArbG München), Syndikus Pirpamer (BayME), kein PA-Vertreter, RA Vüllers, 8 Zuschauer.
Der Kläger gehört zu den Gekündigten der sog. Zweiten Welle. Seine Kündigungsfrist endet am 31.12.03. Der RI erkundigt sich zunächst nach den bisherigen ArbG-Entscheidungen bei diesen "Siemens-Fällen". RA stellt dies kurz dar. RI Wolff spricht anschließend über den umfangreichen BR-Widerspruch und lässt ohne weitere Erörterung die Anträge stellen. Danach zieht er sich mit seinen 2 Laien-Richtern zu einer kurzen Beratung zurück. Ergebnis: Urteilsverkündung am Ende des heutigen Verhandlungstages. Gegen 16:00 Uhr folgt dann das Urteil. Die Siemens AG wird verurteilt, den Kläger bis zum Ende des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. GEWONNEN.
(rd)

25.09.03: ArbG: Yvonne: Y.H. WB102AN
Kammer 33 RI Gerhard, Beisitzer Kießling AG, Kandler, AN, SAG Syndikus Pirpamer alleine, RA ?, 6 Zuhörer, Dauer der Verhandlung ca. 2 Min.
Anträge werden gestellt. Für I.H. ist noch kein Kammertermin bekannt. Syndikus hat nichts vorzutragen. Urteilsverkündung Dienstag, 30.09.03 um 09:30
(bb)

25.09.03: ArbG: Winfried: W.F. WB102AN
Kammer 33 RI Gerhard, Beisitzer Kießling AG, Kandler, AN, SAG Syndikus Pirpamer alleine, RA Vüllers, 6 Zuhörer, Dauer der Verhandlung ca. 3 Min.
Anträge werden gestellt. RI fragt nach Termin für Hauptsacheverfahren. W.F. sagt 01/04. RI hat das Datum wohl nicht richtig verstanden und fragt nach, Jan. 04 oder 05. Nachdem alle lachen, sagt er, das war nicht zur Belustigung gedacht. Danach fragt RI den SAG Syndikus ob er was vortragen möchte. Das wird aber verneint. RI sagt daraufhin, das ist sowieso eine Farce, was hier abläuft. Syndikus trägt nochmals vor, dass die Schriftsätze immer so sind, dass WB am Standort MCH-H beantragt würde, das wäre eine Einschränkung des Direktionsrecht und so weiter... RI zu Syndikus: Sie können nichts anerkennen.....
Urteilsverkündung Dienstag 30.09.03 um 09:30 Uhr. GEWONNEN
(bb)

24.09.03: ArbG: Gerhard: G.N. WB102AN
Kammer 16 RI Heininger, Syndikus Bayer, RA Dr. Kanz, Zuhörer: 3
Vor Beginn einigten sich RA und Syndikus Bayer darauf, keine Diskussionen mehr zu führen. Es wurden beiderseits sofort die Anträge verlesen. RI wollte dann das Monatsgehalt des Klägers wissen. Das Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete nach wenigen Minuten das Urteil: Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Urteil als Leiter SW-Entwicklung. GEWONNEN
(gn)

05.09.03: ArbG: Marius: M.F. WB102AN
Kammer 14 RI Poppe: SAG Syndika Cisek Hr. Bartsch, RA Kanz, 8 Zuschauer
Eine absolute Turboverhandlung. Es gibt keinerlei Dialog, nicht mal die Personalien werden aufgenommen (erfolgte in Abwesenheit der Richter). Die Anträge werden sofort gestellt und sofort ergeht der Beschluss: Urteilsverkündung am Ende der Sitzung. Einziger außergewöhnlicher Satz von Seiten des RI: "Es wird keine Überraschungen geben." GEWONNEN
(wl)

05.09.03: ArbG: Walter: W.W. WB102AN
Kammer 14 RI Poppe: SAG Syndika Cisek Hr. Bartsch, RA Vüllers, 8 Zuschauer
Gegen die letzte Verhandlung war diese ausgesprochen wortreich, Dauer allerdings auch nicht länger als 5 Minuten. Syndika Cisek will in den Schriftsätzen Mch H 51 entfernen lassen. RI sieht allerdings keine Veranlassung das zurückzuziehen. Daraufhin erläutert Hr. Bartsch, dass es derzeit Umzugsplanungen weg von der Hofmannstraße gäbe, die immerhin über 1000 Mitarbeiter betreffe. Dem Entgegnet RA, ein Umzug mit Beschäftigung wäre toll, damit wäre jeder einverstanden und es wird dann keinen Streit geben, wenn der Kläger wieder beschäftigt wird.
Urteilsverkündung am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(wl)

04.09.03: ArbG: Joseph: J.R. WB102AN
Kammer 8 RI Zehetmeier, RA Vüllers
Am 04.09.2003 um 16.00 Uhr habe ich die Weiterbeschäftigung nach §102 gewonnen. Zur Arbeit gehe ich aber erst wieder wenn ich den schriftlichen Beweis dieses Urteils vom Gericht erhalten habe. Anbieten wie saueres Bier werde ich mich bei Siemens nicht. Außerdem muß die Firma das Arbeitsverbot als erstes wieder aufheben.
(jr)

28.08.03: ArbG: Karl: K.O. WB102AN
1.Bericht
Kammer 36 RI Dyszak: SAG Syndikus Wasmuth PA Fr. Krefft, RA Vüllers-Urlaubsvertretung Hr. Salmassina, Beisitzer Hr. Frick (Arbeitgeber) und Hr. Frank (Arbeitnehmer) 12 Zuschauer
RI hält die Verhandlung einsilbig kurz. Nichts neues? Syndikus: Nein, in den Schriftsätzen nicht, aber das Mch H 51 ist von Seiten SAG unerwünscht. RI erwähnt, dass dies eine Besonderheit der RA Vüllers Schriftsätze sei und sollte nach seiner Meinung zurückgenommen werden. RA nimmt die Ergänzung "Hofmannstraße 51 München" aus den Schriftsätzen zurück. RI verweist auf die Entscheidung der Kammer 17 bei den ersten Fällen der Siemens Weiterbeschäftigungen und macht eine "Verwertung der Beweisaufnahme" (habe ich bisher noch nie gehört.). Vor Antragstellung erfragt der RI, fast routinemäßig nach einer Vergleichsmöglichkeit. Bevor sich die Kammer zur Beratung zurückzieht stellt der RI den ehrenamtlichen Beirichter der Arbeitgeberseite Herr Frick vor. Herr Frick war bis zum 30.4.2003 bei SAG beschäftigt, ab 1.5.2003 ist er Personalleiter der STS. RI fragt, ob von Seiten der Betroffenen Ablehnungsanträge gestellt werden. Dies erfolgt nicht.
Es ergeht folgender Beschluss: Urteilsverkündung am 5.9. um 8:30 Uhr. GEWONNEN
Für K.O. ist dieser späte Termin und Entscheidung besonders ärgerlich, da er bereits zum 31.7. gekündigt ist, jetzt im August kein Geld bekommen hat und auch im September evtl. kein Geld bekommen wird.
(wl)
2.Bericht
Das Verfahren begann ca. 30 min später und verlief „routiniert“, so mein Eindruck. Zuerst die obligatorische Antragsänderung bzgl. der örtlichen Festlegung zur Weiterbeschäftigung am Standort Mch H: Dieser Passus entfällt aus dem Antrag. Es wurde kurz die Vergleichsmöglichkeit vom RI (ohne Drängen) angesprochen, in Anlehnung an einen Fall, in dem der Kläger zurück in die Heimat gekehrt war und daher einen Vergleich angenommen hatte. Für K.O. ist es keine Alternative wegen seines Alters und seiner Tochter, die er hier in München betreut. Ein prickelnder Punkt jedoch war, als der RI den Beisitzer der Arbeitgeberseite Hr. Frick vorstellte: Dieser war vorher bei der SAG(!) beschäftigt und arbeitet jetzt als Personalleiter bei STS. Die Frage des RI lautete, ob es von den Parteien Einwände dazu gebe wegen Befangenheit. War nicht der Fall, der Beisitzer wurde akzeptiert. Nettes am Rande. Bei der Bekanntgabe des Urteilsverkündungstermins fragte K.O. ob dieser verschoben werden könnte, da er sich an diesem Tag noch im Urlaub befinde. Darauf gute Sprüche und Antwort vom RI: "... damit überschätzen Sie die Dramaturgie der Entscheidungsverkündung. Es ist nicht nötig, dass Sie zu dieser Geisterstunde (8:30 Uhr!) bei der Urteilsverkündung dabei sind."
(pk)

28.08.03: ArbG: Heinrich: H.H. WB102AN
Kammer 36 RI Dyszak: SAG Syndikus Wasmuth PA Fr. Krefft, RA Vüllers-Urlaubsvertretung Hr. Salmassina, 12 Zuschauer
Verhandlung wird sehr kurz gehalten, die Fakten wurden bereits bei K.O. dem Vortermin erörtert. RI lässt die Anträge stellen. Es ergeht folgender Beschluss: Urteilsverkündung am 5.9. um 8:30 Uhr. GEWONNEN
(wl)

25.08.03: ArbG: Klaus: K.H. WB102AN
Kammer 22 RI Gericke, PA Fr. Krefft, Syndika Cisek, RA Maier
Es war der einzige Termin der Kammer an diesem Vormittag gegen Siemens. Zuvor wurde ein anderer Arbeitsprozess verhandelt, der wohl mehr Zeit als vorgesehen in Anspruch nahm. RI bat RA, alle Beteiligten in den Verhandlungsraum zu bringen, sobald diese anwesend seien; er wolle den Termin einschieben. Die Beteiligten saßen in den hinteren Zuhörerreihen, als RI die laufende Verhandlung unterbrach und das Verfahren für die Weiterbeschäftigung begann, ohne dass die Beteiligten (Kläger und Beklagte) die Plätze wechselten. RI meinte, das lohne sich nicht. Danach ging alles blitzschnell. Am längsten dauerte noch die Aufnahme der Namen fürs Protokoll. Syndika Cisek wurde als Neue vom Arbeitgeberverband begrüßt und nach einer Vollmacht gebeten. Diese konnte nicht vorgelegt werden, werde aber schnellstens nachgereicht (so die Antwort von Fr. Cisek). RI behielt seine gute Laune, kommentierte dies mit "schnellstens nachgereicht ist auch zu spät" und kam sofort zu den Anträgen, weil "es gibt wohl nichts zu besprechen". Den Antrag durfte RA noch vortragen, die Abweisung der Verfügung seitens Siemens formulierte RI gleich selbst. Nach kurzer geheimer Beratung wurde das Ergebnis verkündet: GEWONNEN.
(kh)

20.08.03: ArbG: Norbert: N.Z. WB102AN
Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner: SAG Syndika Cisek ohne PA-Verteter, RA: Vüllers-Urlaubsvertretung
RIin: „Gibt’s was Neues vorzutragen?“ Syndika Cisek: Ja, sie will nicht die WB-Einschränkung auf die Hofmannstraße 51, und auch nur „vertragsgemäß“ statt „als ... weiterzubeschäftigen“. Für mich etwas unverständlich lenkt N.Z. RA sofort ein und akzeptiert “hilfsweise“ diese Antragsänderung. Entscheidungsverkündung trotzdem erst am 27.8. (8.30): Geht auch gar nicht anders, da Fr. Cisek ihre Vollmacht nicht dabei hatte. Am 27.8. GEWONNEN
(bt)

20.08.03: ArbG: Hans: H.M. WB102AN
Kammer 37 RI Fr. Zenger ICM; SAG Syndika Cisek mit Wilhelmi (wohl wieder gesund & munter) RA: Helm-Urlaubsvertretung.
Nach Verlesen der Anträge erwähnte sie, das sei wohl nicht das erste Verfahren (aber über den Ausgang der anderen wußte sie anscheinend noch nicht viel), und versuchte sehr ausgiebig (wenn auch vergeblich) einen Vergleich herbeizuführen. Einen Vergleich nicht für die Hauptsache, sondern für die Weiterbeschäftigung. Es ging um die Überbrückung der 2.5 Monate bis zum Hauptsacheverfahren am 5.11.03. Erst jetzt, als RIin das anspricht, hakt Syndika Cisek ein und bestreitet angesichts der „nur“ 2.5 Monate den Verfügungsgrund. RIin stellt aber klar: Auch die erste Instanz könnte sich wegen weiterer Beweiserhebung vertagen (war ja auch bei 4 Kammer 22 Fällen so), am 5.11. muß ja noch kein Urteil fallen, daher ist ein Verfügungsgrund wohl gegeben. H.M.'s alter Arbeitsplatz ist wegen Outsourcing weggefallen (RIin: Dazu hat der Arbeitgeber auch das Recht), H.M. sei aber „vertragsgemäß“ weiterzubeschäftigen. Entscheidung am Ende der Sitzung: GEWONNEN, H.M. ist weiterzubeschäftigen.
(bt)

20.08.03: ArbG: Robert: K.P. WB102AN
1.Bericht
Kammer 37 RI Fr. Zenger, SAG Syndika Fr. Cisek ohne PA, RA: Vüllers-Urlaubsvertretung,.
Bei der Antragstellung erklärt RA, es gebe da wohl ein Mißverständnis, sein Mandat sei wohl irrtümlich entlassen worden anstelle von jemand anderem, der jetzt seinen Job weitermache. RIin stellt klar, die Frage der richtigen Sozialauswahl sei heute kein Thema, sondern erst zum Hauptsacheverfahren. R.K. war BIS Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt und ging dagegen nicht gerichtlich vor (obwohl er als Tarifler das hätte tun können), hat nur außergerichtlich widersprochen. Das nahm Syndika Cisek sofort als Grund, den Verfügungsgrund zu bestreiten (mal wieder ein neuer Trick!): So eilig könne es mit der WB doch nicht sein, wenn er sich bisher auch willig freistellen ließ? Hat aber nicht geklappt, netter Versuch. Dann ging es um die Frage der Vollstreckbarkeit, also, ob und wo Robert denn überhaupt weiterbeschäftigt werden könnte; hier zahlte es sich wieder aus, dass der Kläger ein Zwischenzeugnis dabei hatte, mit dem er seine breitbandige Einsetzbarkeit dokumentieren konnte. dass er nicht nur „vertragsgemäß“, sondern konkret „als Service-PM“ weiterzubeschäftigen ist, hat in seinem Fall Syndika Cisek akzeptiert. Der Passus mit der „Hofmannstraße 51“ wurde hingegen von RA freiwillig zurückgezogen. Außerdem gilt die WB-Verfügung nur für die erste Instanz; mir nicht nachvollziehbar, warum RA auch in diesem Punkt sofort ohne Gegenwehr nachgegeben hat. Entscheidung: GEWONNEN. R.K. ist als Service-PM bis zur erstinstanzlichen Entscheidung weiterzubeschäftigen.
(bt)
2.Bericht
Da RA im verdienten Urlaub war, hatte er einen Vertreter geschickt. Die PA war nur durch den üblichen Rechtsbeistand vertreten und glänzte ansonsten durch Abwesenheit. Ist ja auch immer das gleiche - fast immer! Diesmal versuchte der Syndika Cisek es mir negativ auszulegen, dass ich auf ein Freistellungsverfahren verzichtet hatte (bin kein AT) und somit überhaupt kein Interesse auf Arbeit bzw. Weiterbeschäftigung zeigen würde. Immer neue Varianten. Als es mir langsam mulmig wurde, mußte ich doch noch anbringen, dass die Stelle, die gekündigt wurde, überhaupt nicht meine war, sondern die eines Kollegen. Das hat dann alle endgültig verwirrt und das Urteil wurde dann am Ende der Sitzung für mich positiv entschieden. Ich habe GEWONNEN.
(kp)

20.08.03: ArbG: Peter: P.B. WB102AN
Kammer 37 RI Fr. Zenger, SAG Syndika Fr. Cisek ohne PA, RA Fr. Graf,
Fand früher statt als geplant, deshalb habe ich nur noch das Ergebnis mitbekommen: GEWONNEN, Peter ist weiterzubeschäftigen.
(bt)

13.08.03: ArbG: Adi: A.B. WB102AN
1.Bericht
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndikus Reihmayer, RA Fr. Graf (Moosreiner)
A.B. hatte wegen der zeitgleichen Hauptsacheverfahren kaum Zuhörer (mich auch nicht...) er hat mir aber berichtet, dass er sehr knapp an einer Niederlage vorbei geschlittert ist, weil seine Anwältin die eidesstattliche Erklärung des Betriebsrats zum ordnungsgemäßen Ablauf der BR-Anhörungssitzung nicht dabei hatte. Also immer mitnehmen! Sie kann das Papier jetzt noch nachreichen, danach wird entschieden. Urteilsverkündung am 20.8.: GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Neue Vorgehensweise durch Siemens:
Mit einer banalen Entschuldigung - der Schriftsatz ging an einen falschen Adressaten - wurde meinem RA und mir der Schriftsatz direkt vor der Verhandlung ausgehändigt (was eine vernünftige Vorbereitung natürlich erschwert) ! Grundsätzlich wurde von der Firma Siemens vertreten durch Syndikus Reitmayer (Arbeitgeberverband) der ordnungsgemässe Widerspruch schriftlich und mit Gründen und zwar in seiner terminlichen Abfolge und einer ordentlichen Beschlussfassung bezweifelt. Die RIin ist darauf eingestiegen und wollte dies geklärt haben, möglichst durch persönliche Aussage eines bei der Beschlussfassung beteiligten BR Mitglieds oder durch die eidesstattliche Erklärung eines Beteiligten zum Beispiel Hrn. Fieber). Leider hatten wir keinen Betriebsrat zur Hand und leider hatte auch mein RA keine eidesstattliche Erklärung von Hrn. Fieber dazu dabei. Darauf meinte RIin, es handelt sich um eine einstweilige Verfügung, die Unterlagen sind unvollständig und was kann Sie da machen. Ich habe mich hier ganz persönlich eingebracht und dargestellt, wie ich gemeinsam mit Hrn. Reiner (Betriebsrat) den Widerspruch erstellt habe. Ich weiss zwar nicht, ob dies etwas geholfen hat, aber zumindest ging die Verhandlung dann weiter! Syndikus Reitmayer führte danach aus, dass es unterschiedliche Auffassungen zum Verfügungsgrund gibt, d.h. ob ein Grund für die Notwendigkeit besteht eine Einstweilige Verfügung zu beantragen. Mein Kammertermin ist erst im Februar damit sollte dieser gegeben sein - aber RIin ging weder positiv noch negativ drauf ein. Sie fragte nur, ob die Möglichkeit auch bestände, dass ich weiter bezahlt würde ohne Arbeit. Syndikus Reitmayer meinte: Er hätte keine Möglichkeit diesbezüglich eine Zusage zu machen und schilderte die Probleme von ICN Arbeitsplätze/Arbeit zu schaffen, die gar nicht da wäre. Da brachte ich mich wieder ein und sagte ich habe einen Arbeitsvertrag mit Siemens und würde gern arbeiten. Reflexartig sagte Syndikus Reitmayer sie sind von ICM und leierte sein Sprüchlein für ICM ab. Mir hat dies bewiesen ( für mich geht es hier nämlich um die wirtschaftliche Existenz) wie wenig Mühe sich hier gemacht wird um eine gerechte Lösung für den Einzelfall zu finden. Zu allem Überfluss erklärte nun die RIin, dass mein Antrag, so wie er gestellt ist unzulässig ist, denn die Androhung von Zwangsgeld, wenn der Einstweiligen Verfügung nicht nachgekommen wird ist, nicht möglich. Meine Rechtsanwältin nahm dies nach einigem Geplänkel dann zurück. Nachdem sich das Gericht 10 Minuten zurückgezogen hatte, verkündete RIin: RAin hat noch die Möglichkeit bis 18.8 die fehlenden Unterlagen beizubringen. Am 20.8 wird dann ein Urteil gesprochen (Verhandlung nicht öffentlich !) =Meine Weiterbeschäftigung ist also noch offen aber ich hoffe ...
Moral aus der Geschichte:
1. alle RA, die an den Kündigungsprozessen beteiligt sind sollten über alle von der Firma Siemens vorgebrachten Gründe und Verfahrensweisen informiert sein (d.h. auch sich untereinander informieren) Eigenbrötelei geht hier klar zu Lasten der Clienten
2. Auch wenn bereits 5. Kammern eine Argumentation von Siemens bereits widerlegt haben müssen die allgemeinen Beweismittel immer parat sein (z.B. eidesstattliche Erklärung des Betriebsrates) um sie direkt präsentieren zu können.
3. Unterschätze nie das Unvorgesehene. Man muss auch einen Notfallplan haben, wenn Siemens Überraschungsaktionen obiger Art fährt !
Ich habe diesen Beitrag in erster Linie geschrieben um euch einen Stress in der Verhandlung wie ich ihn erlebt habe zu ersparen (Panikreaktionen gibt es nur dann wenn man auf eine Situation nicht vorbereitet ist)!

Am 20.8.03 um 10.30 habe ich meine Weiterbeschäftigung gewonnen, wie bereits erwähnt hat die RIin nochmal hingewiesen, dass Sie bei einem Eilverfahren (das ist eine Einstweilige Verfügung zur Weiterbeschäftigung) davon ausgeht, dass alle Anlagen komplett zum Verfahren mitgebracht werden (das gilt auch für die Berufungsverfahren). Wie ich schon erwähnt habe, hat mein Anwalt erst vor Gericht die Unterlagen von Siemens bekommen (was erlaubt ist). In der Wirkung habe ich gewonnen, trotzdem scheint es mir wichtig darauf hinzuweisen, dass das Nachfragen, ob die Beweismittel für den ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats (eidesstattliche Erklärung) und für den Verfügungsgrund (warum eine Einstweilige Verfügung notwendig ist) vorbereitet sind, nicht schaden kann. Jeder RI muss den aktuellen Fall objektiv für sich nochmal beleuchten. Trotz etwas aufregender Umstände in der Wirkung habe ich die Weiterbeschäftigung GEWONNEN !
(ab)

13.08.03: ArbG: Wolfgang: Wo.H. WB102AN
1.Bericht
Kammer 16 RI Heininger, Syndika Fr. Schäfer (ohne PA), RA Vüllers RI: "Haben Sie die WB schon mal gewonnen?" Syndika Schäfer: "Ja, ein mal." RI: "Und verloren?" Schäfer: "Habe ich nicht gezählt." (Hinweis: Zehn Finger dürften dafür auch nicht mehr reichen...) RI: "Schon alles -zig mal gesagt, viele Worte brauchen wir nicht mehr zu verlieren" -> Entscheidungsverkündung: "... ist zu unveränderten Vertragsbedingungen bis zur Rechtskraft... weiterzubeschäftigen" (der Passus mit der Hofmannstraße wurde entfernt). d.h. GEWONNEN.
(bt)
2.Bericht
Die erste Verhandlung begann mit der Frage des RI an Syndika Fr. Schäfer, ob sie denn überhaupt schon einmal ein derartiges Verfahren gewonnen habe. Als sie bejahte, fragte er nach, wie viele Verfahren sie denn in dieser Angelegenheit bereits verloren habe, worauf sie entgegnete, darüber keine Unterlagen bei sich zu haben. Nach der Entgegennahme der Anträge zog sich das Gericht lange zur Beratung zurück. In der Zwischenzeit erzählte die Protokollführerin in offenem Plauderton, dass sie bei dieser Temperatur ihre schwarze Robe nicht trage und bis auf einen RI bisher auch niemand etwas dagegen gehabt habe. Ebenso freundlich unterhielten sich die beiden gegnerischen Anwälte miteinander. Als im Zuschauerraum die Frage aufkam, worüber man denn so lange berate, antwortete RA ganz locker: "Die machen halt Pause." Anschließend erging das Urteil, dass der Klage stattgegeben werde.
(pw)

13.08.03: ArbG: Michael: M.W. WB102AN
1.Bericht
Kammer 16 RI Heininger, Syndika Fr. Schäfer (ohne PA), RA Vüllers
Ging wegen der Ähnlichkeit zum Fall W.H. sehr schnell, die Anträge wurden verlesen und Entscheidungsverkündung ist am 27.8. (9.00); der einzige Grund, warum noch nicht verkündet wurde, dass M.W. gewonnen hat, ist, dass Syndika Schäfer ihre Siemens-Vollmacht nicht dabei hatte...
(bt)
2.Bericht
Im zweiten Fall fehlte der Firmenanwältin die Vollmacht der Siemens AG; deshalb wird dafür das Urteil erst am 27.08.2003 verkündet. Auf die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil (VU) zu erwirken, verzichtete RA, um den Verwaltungsaufwand nicht noch weiter in die Höhe zu treiben. GEWONNEN
(pw)

13.08.03: ArbG: Gerd: Ge.Z. WB102AN
1.Bericht
Kammer 16 RI Heininger, SAG Fr. Schäfer, RA Vüllers Wegen der Ähnlichkeit zu den Fällen W.H. und M.W. wurden nur die Anträge gestellt, dann schon entschieden: "... ist zu unveränderten Vertragsbedingungen bis zur Rechtskraft... weiterzubeschäftigen" (der Passus mit der Hofmannstraße wurde entfernt). d.h. GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
Der dritte Fall, der von der Sache her gleich geartet war, wie die beiden anderen, lief dann wieder ohne Probleme ab und das Urteil, das der Klage auf Weiterbeschäftigung stattgab, wurde sogleich verkündet.
Anzumerken ist, dass in der Klage die Forderung auf "Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen am Standort München H" abgewandelt wird in "Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen", da die Firma in der bisherigen Formulierung eine Einschränkung ihres Direktionsrechts sieht.
(pw)

13.08.03: ArbG: AT: Bruno: B.M. WB102AN
Kammer 38 RI Fr. Nollert-Borasio, SAG abwesend, RA Fr. Fuchs (Kanzlei Helm)
Zum Verhandlungsbeginn um 8.30 waren der Kläger und RA anwesend. Die Beklagte (Fa. Siemens) war weder durch einen Vertreter der PA noch durch einen Syndikus des Bayrischen Metallarbeitgeberverbandes vertreten. Als auch nach einer 20 minütigen Prozessunterbrechung kein Siemens Vertreter erschien, blieb nach Aussage der RIin als Konsequenz nur ein Versäumnisurteil (VU) auszusprechen. Allerdings musste die Weiterbeschäftigung auf die erstinstanzliche Entscheidung reduziert werden, da über die darüber hinaus gehende Weiterbeschäftigung erst dort entschieden wird. Da noch geklärt werden musste, ob die Ladung der Beklagten ordnungsgemäss erfolgt ist, wurde die Urteilsverkündung auf das Ende der Sitzungsperiode terminiert.
Urteil: GEWONNEN über VU. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ordnungsgemäss zum heutigen Termin geladen wurde, nicht erschienen, nicht vertreten und nicht entschuldigt ist. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragsteller über den 31.8.2003 hinaus bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Weiterbeschäftigungsantrags zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Software Entwickler weiterzubeschäftigen.
(bm)

08.08.03: ArbG: AT: Robert: R.P. WB102AN
ich habe meinen Prozess am Freitag, den 8.8.2003, Kammer 2a zur Weiterbeschäftigung bis zum Kündigungsschutzprozess GEWONNEN. Zur Begründung verwies der zuständige RI auf die bereits stattgefundenen Prozesse zur Weiterbeschäftigung, insbesondere auf die Kammer 9. Die Firma Siemens argumentierte, dass kein Verfügungsanspruch vorliegt, weil kein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrat vorliegt, und weil es keinen Verfügungsgrund im Sinne des §940 ZPO gibt.
(rp)

07.08.03: ArbG: AT: Bernhard: B.T. WB102AN
1.Bericht
Kammer 11 RI Kempff, Syndikus Wasmuth ohne Siemens-PA-Vertreter, RA Vüllers
RI erkannte sofort richtig: „Wieder volles Haus“ (schönen Dank auch an die zahlreich erschienenen Kollegen!), und fragte leicht genervt den Siemens-Anwalt: „Same procedure as every week?“ Nein, Syndikus Wasmuth hatte gleich 3 „Neuigkeiten“ im Detail (die generelle Berechtigung des WB-Antrags stellte er hingegen gar nicht erst in Frage):
1) Warum steht im WB-Antrag explizit die Hofmannstraße als Beschäftigungsort? Das schränke unzulässig das Direktionsrecht von Siemens ein. RA stellte richtig, man könne mich ja jederzeit ordnungsgemäß versetzen. RI griff das sofort auf: Schließlich brauche der Mitarbeiter eine Anlaufstelle für die Weiterbeschäftigung. Und erklärte kurz und bündig: “Das Argument ist schon tot. Weiter?“
2) Syndikus Wasmuth will die Verfügung nur für die erste Instanz, nicht für den gesamten Rechtsstreit gelten lassen. Darauf spricht RI RA Vüllers an, der weist auf den Gesetzes-Wortlaut hin, der seinem Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits (d.h. incl. Berufung) entspricht. RI ergänzt noch einige Details und stellt fest: „Das Argument ist damit auch tot. Ist Ihr dritter Punkt besser?“
3) Als „Knüller“ stellt Syndikus Wasmuth den Verfügungsgrund in Frage, weil der Kammertermin für das Hauptsacheverfahren ja schon bald sei; dumm gelaufen, da hat er wohl übersehen, dass der Termin noch nicht einmal feststeht (dürfte so etwa im März 2004 liegen, jedenfalls nicht vor Dezember).
Jetzt wurde RI ungeduldig und grantig: „Ach wissen Sie, ich habe eigentlich wenig Geduld, Ihre Argumente wurden angehört und für zu leicht befunden, haben Sie sonst nichts Neues? Gibt es denn überhaupt keine Tendenzen, so langsam einen geordneten Rückzug anzutreten?! Ihre Prozesse sind doch rettungslos verloren, das kostet nur alles viel Geld“ Und als Syndikus Wasmuth lauter wurde: „Wir wollen uns nicht überschreien!“ Er betonte nochmals, dass die Kündigungsschutzklagen alle für Siemens verloren gehen dürften, und stellte die Frage: „Was ist denn mit der Firma Siemens, mit der Siemens-Familie los?“, sprach von „Amoklauf“ und „Kündigungen im Blindflug“ und forderte die Firma auf, ihre Leute doch lieber woanders zu beschäftigen anstatt sie auf diese Weise zu kündigen.
Entscheidung: GEWONNEN Meinem Antrag auf Weiterbeschäftigung wurde unverändert stattgegeben.
(bt)
2.Bericht
Kammer 11, RI Kempff, Syndikus Wasmuth ohne ICN Vertreter RA Vüllers, ca. 15-20 Zuschauer
Dem Bericht von (bt) kann ich noch hinzufügen: RI beginnt mit "wieder volles Haus, aber nicht so voll wie früher" Der Sitzungssaal war zwar nicht brechend voll, aber gut gefüllt war er trotzdem. (Bei 35 Grad haben sich einige doch in den Biergarten verlaufen.) Außerdem begann die Verhandlung ca. 10 Minuten früher als angeschlagen und mindestens 5 Zuschauer tröpfelten nachträglich in die bereits laufende Verhandlung hinein. - Kammer 11 wir von uns nicht missachtet.
RI fragt Wasmuth: "hat sich nicht bei Ihnen rumgesprochen, dass die Fälle bereits verloren sind? Vor dem LAG gibt es nur die Kammer 10, die den Verfügungsgrund in diesen Fällen nicht sieht" Dem entgegnet sofort RA, dass am Vortag in Kammer 10 eine WB und eine EWB gewonnen wurde, was dem RI wohl noch nicht bekannt war, er mit einem aha kommentierte. Schließlich ergänzt der RI sein Lieblingsargument, das er vom RA von D.Y. (am 24.4.03 in dieser Kammer vorgetragen) übernahm: der Gewinn der SAG werde nur um nur 1 % gesteigert, wenn diese 2300 Leute entlassen werden. Syndikus Wasmuth hält, etwas laut dagegen, dass die 2300 Stellenkürzungen im Interessensausgleich vom BR zugestimmt wurden und der BR somit mitgemacht hat. Dem entgegnet der RI, ebenfalls laut, "was soll der BR denn machen?" und "wollen wir uns jetzt überschreien?" Weiter "Was ist aus der SAG geworden? Früher war das eine "Familie"! So gut wie jetzt ist es der Firma noch nie gegangen." - Wahre Worte gelassen ausgesprochen. – Und dann beginnt Wasmuth wieder mit dem "Geschäftsbereich", der ja defizitär sei. RI "ich rede nicht vom Geschäftsbereich. Man hätte die Kündigungen anders durchführen müssen. Hätten ein paar kluge Köpfe die Kündigungen generalstabsmäßig geplant, so wie der BR, der hat die Widersprüche generalstabsmäßig geplant, dann hätte das funktioniert" Hier wieder ein dickes Dankeschön an unseren BR, er hat die Widersprüche nicht nur "geplant", sondern auch erfolgreich, termingerecht realisiert. Entscheidung am Ende der Sitzung GEWONNEN.
(wl)
3.Bericht Auf die Frage zu Syndikus Wasmuth ob es neue Argumente gäbe kam die Aussage 3 neue Gesichtspunkte. Wie sich herausstellte waren diese Gesichtspunkte bereits bekannt und RI hat sie vom Tisch gewischt, mit den Worten die Argumente sind tot, wodurch es dann ziemlich laut zwischen Syndikus Wasmuth und RI wurde. RA hat dann ein Beispiel gebracht, worauf er vom RI zu hören bekam: Sie sind genauso frech wie ich.
Auch um die Frage ob das Arbeitsverhältnis auf die Hofmannstrasse 51 festzulegen ist, oder nicht, ging es. Syndikus Wasmuth hat festgestellt, dass die Hofmannstrasse ziemlich gross ist und die SAG ihr Direktionsrecht hat. RI hat daraufhin gemeint, es ist ihm egal ob Hofmannstrasse 51 oder 48, Hauptsache die Leute haben eine feste Hausnummer.
RI hat auch darauf hingewiesen, dass er keine Geduld mehr hat und ob sich noch nicht herumgesprochen hat, dass die Kündigungen tot sind und wann Siemens die Kündigungen zurückzieht? Da lachen doch die Hühner und 38 Spatzen pfeifen es vom Dach. Sie müssen viel Geld haben und ob Siemens sich mit dem Betriebsrat im 7jährigen oder 30jährigen Krieg befindet?
Syndikus Wasmuth's Einwurf der Betriebsrat hat den Kündigungen ja nicht zugestimmt wurde mit der Gegenfrage beantwortet: Was soll der Betriebsrat denn machen? Dafür ist er schliesslich Betriebsrat und hätten intelligente Leute mit Sachverstand sich so den Kündigungen angenommen wie der Betriebsrat sich den Widersprüchen gewidmet hat, dann würde das ganze anders aussehen.
(gz)

06.08.03: ArbG: Manfred: M.R. WB102AN
Kammer 7 RI Fr. Rösch SAG: Syndika Fr. Cisek, Dr. Evertz ICM, RA Vüllers
Erste Überraschung: Die Siemens-Anwältin versuchte gar nicht erst die Weiterbeschäftigung zu verhindern, sondern argumentierte von Anfang an nur gegen zwei Formulierungsdetails in Vüllers Verfügungsantrag: Erstens will sie eine Weiterbeschäftigung nur bis zur ersten Instanz (statt bis zur Entscheidung des Rechtsstreits), und zweitens will sie die Einschränkung nicht, dass der Mitarbeiter als Testanlagenbetreuer in Mch Hofmannstraße weiterzubeschäftigen ist, diese Festschreibung schränke das Siemens-Direktionsrecht zu stark ein. (RA wies darauf hin, dass man ja ihn immer ordentlich versetzen könnte; und bot an, man könne einer Versetzung ja gerne zustimmen, wenn diese von Dauer wäre und nicht nur für ein §102-WB-Verhältnis.) Seine Begründung, warum er auf der Mch H besteht: Sonst besteht die Gefahr, dass Leute gezielt aus der Kollegenumgebung gerissen werden, wo noch ECHTE Arbeit vorhanden wäre. In dem Kontext zitierte er auch den Spruch vom „Sterbezimmer der Siemens AG“. Nach einer ersten Kammerberatung signalisierte RIin, dass sie zwar dem WB-Antrag folgen werde, in den angesprochenen beiden Details hingegen der Position der Siemens-Anwältin zuneige; eine WB bis zur ersten Instanz reiche aus, da ab gewonnenem KSchProzess ja schon ein vollstreckbarer WB-Anspruch bestünde. In einem Punkt gab RA nach und formulierte seinen Antrag um: “...ist zu unveränderten Arbeitsbedingungen (wichtig: nicht Vertragsbedingungen) als TA-Betreuer weiterzubeschäftigen“ (d.h. die Hofmannstraße wird nicht mehr erwähnt). Gegen die Formulierung „bis 1.Instanz“ warf er hingegen ein, dass das im Falle eines in erster Instanz verlorenen KSchProzesses nachteilig sei und außerdem im Gesetzestext anders formuliert ist, und tatsächlich konnte er die Kammer überzeugen: Nach einer zweiten Kammerberatung erging folgender Spruch, GEWONNEN: Der Mitarbeiter ist zu unveränderten Arb.bedingungen als TA- Betreuer weiterzubeschäftigen, und zwar bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Das entsprach voll und ganz dem leicht modifizierten RA Antrag. Begründung insbes. für die Frage „bis zur Rechtskraft“ (d.h. incl. Berufung):
(bt)


06.08.03: ArbG: Tarif: Gisela: G.G. WB102AN
Kammer 16 RI Heininger, SAG: Syndika Cisek (alleine), RA Dr. Wetter
RI eröffnete die Verhandlung mit einem seiner Lieblings-Statements: dass es eigentlich ganz egal wäre, wie er entscheidet, das ganze geht ja doch zum LAG weiter (stimmt natürlich auch). Der Fall wurde durch einen der vielen handwerklichen Fehler gewürzt, die uns immer wieder begegnen: Nachdem G.G ihren Prozess gegen die Freistellung (bis Ablauf der Kündigungsfrist) gewonnen hatte, bekam sie schriftlich eine Arbeit „bis Ende des Kündigungsschutzprozesses“ statt bis Ablauf der Kündigungsfrist angewiesen; Syndika Cisek sagte dazu nur: „Das war ein Irrtum“. Im Kontext mit dem Verfügungsgrund wurde strapaziert, dass die Hauptsache- Verhandlung schon am 19.11. ist: Ist dann ein Eilverfahren noch gerechtfertigt? Wie die Kammer sich dazu einigt, wird am 13.8. (9.00) verkündet. GEWONNEN
(bt)

06.08.03: ArbG: Tarif: Ludmilla: L.S. WB102AN
Kammer 23 RI Rauscher, RA Vüllers, vertreten durch RA Fr. Kempf
Nachdem bei mir die Siemens AG nicht erschienen ist, wollte RI nach angemessener Wartezeit ein Versäumnisurteil (VU) sprechen. Leider fehlte aber die Empfangsbestätigung für die Ladung seitens Siemens. Wenn diese Bestätigung sich noch einfindet, wird am Dienstag 12.08.03 um 16.00 Uhr ein Versäumnisurteil gesprochen. Wenn keine Empfangsbestätigung vorliegt, wird am 14.08.03 (Uhrzeit noch nicht bekannt) verhandelt. Ra war nicht dabei, er steckte beim LAG fest. Übrigens war RI am Donnerstag sehr gut drauf. Am 12.08. GEWONNEN aber nicht über VU, sondern ohne mündliche Verhandlung.
(ls).

05.08.03: ArbG: AT: Walter: W.G. WB102AN
Kammer 34 RI Fr. Römheld, Fr. Krefft (alleine), RA Vüllers
Von Siemens war nur Frau Krefft erschienen. Nachdem keine neuen Schreiben seitens Siemens vorgelegt wurden, stellten beide Parteien die Anträge entsprechend den Schriftsätzen. Die RIin zog sich mit den Beisitzern kurz zurück und verkündete sofort das Urteil: Weiterbeschäftigung GEWONNEN. Der ganze Prozess war innerhalb weniger Minuten gelaufen.
(wg)

04.08.03: ArbG: AT: Richard: R.B. WB102AN
Kammer 32, RI Helleiner, ICN, RA Vüllers
GEWONNEN, ohne mündliche Verhandlung (o.m.V.). In der Begründung schreibt RI u.a., dass sich der Verfügungsgrund ergibt, "..., zumal wegen der hohen Überbelastung aller Kammern des ArbG München (nicht zuletzt wegen hunderter von "Siemens-Verfahren") mit einer Hauptsacheentscheidung frühestens im Herbst 2003 gerechnet werden kann."
(rb)

30.07.03: ArbG: Tarif: Eberhard: E.K. WB102AN
Kammer 31, RI Then, SAG Fr. Krefft mit RA Fr. Schäfer, RA Riechers
Diesmal sprachen die Siemens-Vertreter nach längerer Zeit mal wieder die Frage der Gültigkeit der Betriebsrats-Widersprüche an; anscheinend ist das Thema doch noch nicht hinreichend ausgelutscht. Auf das Angebot "ich kann das gerne näher ausführen" platzte der RI mit einem spontanen, flehenden und von Herzen kommenden "NEIN!" heraus. Auch ein RI ist ja nur begrenzt belastbar...
Nach einer kurzen Erkundigung nach LAG-Urteilen in vergleichbaren Fällen war auch diese Sitzung schon wieder in Rekordzeit zu Ende: Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung GEWONNEN. Von der zahlreichen Siemensianer-Zuhörerschaft verabschiedete sich der RI mit den entschuldigenden Worten: "Sie sollten sich Gerichtsverhandlungen im Fernsehen ansehen, da ist es wesentlich spannender!"
(bt)

28.07.03: ArbG: Tarif: Susanna: S.S. WB102AN
1. Bericht
Kammer 15a RI Dr. Wanhöfer, S.S., Hr. Bartsch, Syndikus Hr. Bayer, RA Dr. Kanz
Auch bei der heutigen Verhandlung zur Weiterbeschäftigung gab es keine neuen Aspekte. Nachdem ein Vergleich nicht in Frage kommt (RA: "beschäftigt seit einem Vierteljahrhundert und unterhaltspflichtig für 3 Kinder"), verkündete der RI den Beschluss: Termin zur Urteilsverkündung am 12.8. 13:00 Uhr. GEWONNEN
(ss)
2.Bericht
S.S. brachte gleich ihren "Verfügungsgrund" mit, sprich: Ihre 3 Kinder. Nachdem Siemens Syndikus Bayer nicht pünktlich da war, bot RA an, auf ihn zu warten; Hr. Bartsch verzichtete: "Es wird nichts ändern". Recht hat er, nur: Wenn der Ausgang ja doch schon klar ist, warum müssen wir uns dann noch durch diese ganzen Verfahren quälen? Zum Prozessbeginn war er aber dann doch rechtzeitig da, da die Verhandlung erst mit etwas Verspätung begann; dafür dauerte sie dann aber auch nur 2 Minuten (!).
Die Frage des RI, ob es etwas Neues gäbe, verneinten beide Parteien brav, dann wurden die Anträge gestellt, und fertig. Nicht einmal die Entscheidung wurde verkündet: Das geschieht erst am Dienstag, 12.8.03, 13.00.
(bt)

22.07.03: ArbG: AT: Freddy: F.G. WB102AN
Kammer 2a, RI Schlicker, SAG: Syndikus Pirpamer, Hr. Bartsch, RA Galinsky, Zuschauer 4
Kein so großer Fankreis dieses Mal, meinte der Vorsitzende. Da dies für diese Kammer auch nicht die erste WB102AN im Falle Siemens war, ging alles sehr schnell. Syndikus Pirpamer hatte außer dem Schriftsatz nichts vorzutragen. Der RI bestand auf Abänderung des Antrags zur Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens in der ersten Instanz.
Anschließend wurde das Urteil verkündet, GEWONNEN.
(fg)

18.07.03: ArbG: AT: Odile: O.P. WB102AN
Kammer 3 RI Neumeier, RA Helm gegen Siemens
Die Eröffnung des RI's: "Was gibt es Neues von der Front?" beantwortete RA Helm mit Hinweisen auf ein gewonnenes §102-Berufungsverfahren vor der neunten Kammer; das ist auch deshalb besonders aussagekräftig, weil die gleiche Kammer schon einmal bewiesen hat, nicht gerade arbeitgeberfeindlich eingestellt zu sein: Bei einem Freistellungsprozess, bei dem es um die Freistellung BIS Ablauf der Kündigungsfrist ging, hatte diese Kammer für Siemens (d.h. gegen Weiterbeschäftigung) entschieden, bei dem §102-Verfahren, bei dem es um die Weiterbeschäftigung NACH Ablauf der Kündigungsfrist ging, wurde hingegen Siemens auch in zweiter Instanz zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Nachdem auch für RI Neumeier das nicht gerade die erste Verhandlung ihrer Art in der Siemens-Kündigungswelle war (und auch die Siemens-Anwältin Cisek nichts mehr vortrug) machte er "kurzen Prozess" und verurteilte Siemens antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung. GEWONNEN
(bt)

17.07.03: ArbG: AT: Herbert: H.S. WB102AN
1. Bericht Kammer 8 RI Zehetmeier, RA Vüllers; Wilhelmi, Syndikus Pirpamer, 50 Zuschauer, (in den letzten Reihen wohl eine Schulklasse, lauter Mädels.)
Hier gab es was neues: Die Abteilung von H.S. zieht demnächst von der Hofmannstr. nach Mch M (Martinstraße) um. RA bietet an, dass H.S. mit der Abteilung mitzieht. - Wilhelmi lehnt das ab. Dann folgt noch eine kurze Diskussion, ob WB bis Endurteil oder nur bis zum Urteil der 1. Instanz gilt. RI erklärt, dass diese Frage in der Literatur strittig diskutiert wird, in der Praxis hätte dies allerdings wenig Auswirkung. (siehe auch)
Die Anträge werden gestellt, Urteilsverkündung am 22.7. 13:00 GEWONNEN
(wl)
2. Bericht
Kammer 8 RI Zehetmeier, RA Vüllers; Wilhelmi, Syndikus Pirpamer, 50 Zuschauer,
Überraschendes aus dem Gerichtsaal: Zitat der Siemensvertreter: "Wir werden beantragen, den Antrag abzuweisen.
Gründe:
ALT ... Der Antrag auf einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens ist abzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliegt.
NEU ... Außerdem ist der Antrag insofern zu weit formuliert, als der Antragsteller unter Missachtung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes eine Weiterbeschäftigung im Betrieb Hofmannstraße der Antragstellerin begehrt." Der RA klärt Siemens auf, dass laut eines Gerichtsurteils das Urteil nur dann vollstreckbar ist, wenn im Antrag auch ein Betrieb genannt wird, außerdem zieht die Abteilung von H.S. demnächst von der Hofmannstr. nach Mch M um. RA bietet an, dass H.S. mit der Abteilung umzieht.
Hr. Wilhelmi (PA) lehnt einen anderen Arbeitsplatz als den Betrieb Hofmannstrasse ab.
In der Urteilsverkündung am 22.7. 13:00 wird Siemens verurteilt, H.S. als Softwareentwickler bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens im Betrieb Hofmannstrasse weiterzubeschäftigen. GEWONNEN
(hs)

17.07.03: ArbG: Tarif: Christine: C.W. WB102AN
Kammer 8 RI Zehetmeier, RA Riechers; Fr. Krefft, Syndikus Pirpamer, 50 Zuschauer,
Diese Verhandlung hat vielleicht den Schnelligkeitsrekord gebrochen. Nachdem alle Beteiligten Platz genommen hatten (das war der längste Akt), werden kurz die Schriftsätze vom 15.7. erwähnt, Antrag, kaum ein Dialog, Urteil am 22.7, 13:00. GEWONNEN
(wl)

16.07.03: ArbG: Tarif: Robert: R.K. WB102AN
Kammer 28 RI Mack, RA Etzel, Bartsch, Syndikus Pirpamer, 5 Zuschauer.
Zu Beginn der Verhandlung ist weder Kläger, noch RA da. Verhandlung beginnt ca. 15 Minuten verspätet. (Volk fürchtet schon ein VU!). Anträge werden gestellt. Kläger soll zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss als Systemtester weiterbeschäftigt werden. RI klärt noch, warum sich das Gehalt des Klägers geändert hat. Kläger wurde von 40 h auf 35 h Vertrag zurückgesetzt, deswegen das heute niedrigere Gehalt als in der ursprünglichen Klage. - GEWONNEN
(wl)

16.07.03: ArbG: Tarif: Uschi: U.H. WB102AN
Kammer 28 RI Mack, Bartsch, Syndikus Pirpamer, RA Riechers, 5 Zuschauer.
Schriftsätze werden überreicht. RI bemängelt, dass der Schriftsatz erst heute überreicht wird, da er doch auf den 9.7. datiert (hätte früher zugestellt werden können). RI meint, dass das die einhundertsoundsovielste WB ist und fragt ob es was zu sagen gibt. SAG verneint, RA zitiert (für uns positive) neue LAG Entscheidungen aus Kammer 6 und 9. Gericht zieht sich zur Beratung zurück. - GEWONNEN, bis zum rechtskräftigen Abschluss.
(wl)

10.07.03: ArbG: AT: Bernd: B.J. WB102AN
Kammer 23 RI Hr. Rauscher, Siemens: Syndika Cisek, PA: Hr. Dr. Eberl, RA Vüllers
Die Frage des RI an beide Parteien, ob eine gütliche Einigung möglich sei, wird von beiden Anwälten verneint (nichts neues). In diesem Zusammenhang meldet sich Bernd zu Wort und meint, dass er sich vorstellen könnte mit seinem Profil eine der vielen offen Stellen bei Siemens zu besetzen. PA: Hr. Dr. Eberl behauptet darauf hin, es gibt keine Stelle, für die B.J. ausreichend qualifiziert währe. Später meint er noch, man hätte ja nicht kündigen dürfen falls es eine passende Stelle gegeben hätte. Dies wird aber im Hauptsacheverfahren noch geklärt. B.J. verweist auf sein sehr gutes Zwischenzeugnis und auf die jährlichen positiven EVA-Gespräche aus denen hervor geht, dass er sich in kürzester Zeit in neue Arbeitsgebiete einarbeiten kann.
PA: Hr. Dr. Eberl verspricht Klärung. GEWONNEN
(hs)

10.07.03: ArbG: Tarif: Andreas: A.B. WB102AN
Kammer 23 RI Hr. Rauscher, Siemens: Syndika Cisek, PA: Hr. Dr. Eberl
Im zweiten Verfahren gibt es nichts Neues. RI zieht sich mit seinen beiden Beisitzern kurz zur Beratung zurück und verkündet sofort das Urteil.
Dem Antrag der beiden Arbeitnehmer auf Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 wird bis zum Ende der Entscheidung stattgegeben.
Der einzige bisher verlorengegangene Prozess nach §102Abs.5 vom Do. den 26.06.03 (Kammer 23), hat sich durch dieses und ein weiteres positives Urteil als Einzelfallentscheidung bestätigt. Die Ursachen für diese Einzelfallentscheidung müssen Besonderheiten sein, die allerdings hier nicht bekannt sind. Da diese Verhandlung einschließlich Beratung kaum länger als 5 Minuten dauerte, ist den überraschten Zuschauern vielleicht ein entscheidendes Detail entgangen. GEWONNEN
(hs)

10.07.03: ArbG: Tarif: Dieter: D.H. WB102AN
Kammer 26, RI Fr. Hauf, SAG: Fr. Kubicek, Syndika Cisek, RA Riechers, ca. 20 Zuschauer.
RIin verweist auf ihre bisherigen Entscheidungen bzgl. WB102. Entscheidung am Ende der Sitzung, GEWONNEN
(uh)

10.07.03: ArbG: AT: Jürgen: J.N. WB102AN
2. Bericht
Kammer 2a, RI Schlicker, SAG: Fr. Kubicek, Syndikus Bayer, RA Riechers, 19 Zuschauer.
RI läßt Anträge stellen, Antrag des Klägers muß abgeändert werden in "... den Kläger über den 31.7.2003 hinaus bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens in der 1. Instanz zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Networkmanager weiterzubeschäftigen." (ursprünglich war Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens gefordert worden).
RI zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN
(uh)

10.07.03: ArbG: Elisabeth: E.S. WB102AN
Kammer 2a, RI Schlicker, SAG: Hr. Evertz, Syndikus Bayer, RA Kanz & Hans, 19 Zuschauer.
RI läßt Anträge stellen, zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN
(uh)

10.07.03: ArbG: AT: Gerhard: G.P. WB102AN
1. Bericht
Kammer 2a, RI Schlicker, SAG: Fr. Kubicek, Syndikus Bayer, RA Vüllers, 19 Zuschauer.
RI läßt Anträge stellen. Antrag muß auch hier abgeändert werden (s. J.N.). RA möchte die Tätigkeitsbezeichnug Elektro-Ing. aus dem Antrag in Projektmanager umformulieren, da dies die Tätigkeit des Klägers der letzten 5 Jahre besser charakterisiere. SAG erhebt sofort Einspruch, entscheidend sei, was in den Personalunterlagen eingetragen ist und das sei eben Elektro-Ing. Kläger legt letztes Zeugnis vor, in dem eindeutig seine Tätigkeit als Projektmanager beschrieben ist. RI stellt Kläger vor die Wahl entweder die Bezeichnung Elektro-Ing. zu akzeptieren oder es müsse vertagt werden, da die SAG Gelegenheit haben müsse, auf diesen Änderungswunsch zu reagieren. Kläger gibt nach. RI zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN
(uh)
2. Bericht
Heute gibt es eigentlich wenig Neues zu berichten, die Arbeit geht wie am Fließband:
... Gibt es einen Vortrag außerhalb der Schriftsätze? - nein? - dann bitte die Anträge! - das Gericht zieht sich zur Beratung zurück - die Klage wird zugunsten des Mitarbeiters entschieden - Begründung mit Verweis auf die bekannten Urteile ...
Hr. Schlicker kennt die Urteile der anderen Kammern, erkundigt sich noch kurz nach dem Stand der LaG-Verfahren, in der Sache ist alles klar. Dennoch gab es einige Diskussionen um Details:
RI besteht auf der Änderung des Antrags (WB 102 AN), in dem es hieß WB ... "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses" ...
in WB ... "bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses in der 1. Instanz" ...
Dies hat zur Folge, dass die EV nicht bis zu einem möglichen Berufungsverfahren gilt, sondern zunächst nur bis zur Entscheidung in erster Instanz. Nach Aussage meines RA ist dies aber tatsächlich keine Einschränkung des Urteils, da im Kammertermin der 1. Instanz sowieso über die Weiterbeschäftigung, auch im Fall einer Berufung entschieden wird.
Syndikus Bayer widerspricht der Formulierung
WB ... "am Betrieb München Hofmannstrasse" ...
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers dürfe nicht in dieser Art eingeschränkt werden. Eine ordnungsgemäße Versetzung in einen anderen Betrieb muß weiterhin möglich sein. RI schließt sich dieser Meinung an, der Passus "am Betrieb München Hofmannstrasse" wird im Urteil gestrichen.
Eine Versetzung bedarf natürlich der Zustimmung des BR. Aber welche Versetzungen während der (vorläufigen) WB dann wirklich zumutbar sind, wird in letzter Konsequenz wohl wieder nur das ArbGericht entscheiden können ...
RA Vüllers beantragte, bei seinem Mandanten die Tätigkeitsbezeichnung von
WB ... "als Elektro-Ingenieur" ...
in WB ... "als Projektmanager" ...
zu ändern, da er seit mehreren Jahren als Projektmanager arbeitet und dies die konkretere Angabe für die WB sei.
Syndikus Bayer widerspricht dieser Änderung, da der Mitarbeiter als Elektro-Ingenieur eingestellt worden sei, und man nicht zweifelsfrei nachweisen könne, dass er nun wirklich eine neue Qualifikation als Projektmanager erworben habe. (nach wie vielen Jahren ist man nicht mehr Elektro-Ingenieur, sondern Projektmanager?) Der Arbeitnehmer legt sein Zeugnis vor in dem er als zuletzt Projektmanager bezeichnet wird.
RI ist sich scheinbar nicht ganz sicher, wie er diese Berufsbezeichnungen zu bewerten hat. Da RA den Antrag nicht vorab schriftlich, sondern erst kurzfristig während des Prozesses abgegeben hat, möchte er die Entscheidung - und damit die ganze EV zur WB - vertagen. Um aber eine Vertagung des Verfahrens zu vermeiden, akzeptiert RA Vüllers dann doch die Bezeichnung "Elektro-Ingenieur".
Kommentare der Zuschauer in der anschließenden Diskussion: Allgemeinere Begriffe wie "Elektro-Ingenieur" müssen doch für die Hauptverhandlung eher günstiger sein, denn nun muß sich doch logischerweise auch die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmers (Sozailauswahl) auf diese allgemeineren Stellen beziehen.
Wenn jemand dennoch eine solche Änderung ohne Verzögerungen durchsetzen will, sollte der RA dies frühzeitig schriftlich begründen. Belege (Zeugnisse, EFA-Bogen nicht vergessen)
(jn)

10.07.03: ArbG: Tarif: Bruni: B.B. WB102AN
Kammer 2a, RI Schlicker, SAG: Fr. Kubicek, Syndikus Bayer, RA Vüllers, 19 Zuschauer.
RI läßt Anträge stellen. Antrag muß auch hier abgeändert werden (s. J.N.). Bayer legt Einspruch ein als RI formuliert "...im Betrieb Hofmannstr. 51 zu unveränderten Arbeitsbedingungen...", will den Betrieb nicht festgelegt haben (hier ist also auf einmal die gesamte Siemens AG zu betrachten, da Arbeitsvertrag mit Siemens AG abgeschlossen wurde, bei der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit aber nur ICN, wie's halt gerade paßt...) RI geht auf die Argumentation ein, der RA hat keine Chance seine Sicht dagegen zustellen, der Antrag wird entsprechend umformuliert.
RI zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN
(uh)

10.07.03: ArbG: Tarif: Karin: K.B., Arnold: A.S WB102AN
Kammer 4a, RI Bader, SAG: Bartsch, Syndikus Bayer, RA Riechers, 12 Zuschauer.
K.B. und A.S. werden gleichzeitig verhandelt:
Kurze Einführung des RI über die Bewertung der WB-Gründe und seine bisherigen Entscheidungen in dieser Angelegenheit.
RI läßt Anträge stellen, zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN
(uh)

10.07.03: ArbG: Tarif: Gabi: G.Z., Jochen: J.W, Konrad: K.E. WB102AN
1. Bericht
Kammer 11 RI Kempff, SAG: Bartsch, Syndikus Pirpamer, RA Riechers,
RI läßt deutlich erkennen, dass er die gesamten Vorgänge von Kündigung, Freistellungen und Weiterbeschäftigungen bereits bestens kennt, da er schon mehrere Fälle verhandelt hat. Die Argumente, die SAG vorträgt sind immer gleich, dilettantisch, nach RI Meinung. Die Kündigungen hätten "generalstabsmäßig" vorbereitet werden müssen. (Ich dachte das waren sie?). Besonders rügt der RI die Leitung im Umgang dem BR gegenüber. Erst die beantragte Fristverlängerung ablehnen - und anschließend die BR Widersprüche anzweifeln. O-Ton: "wo ist da die vertrauensvolle Zusammenarbeit zw. GL und BR?", die ja im BetrVG steht und ergänzt noch: "ich habe damit ein Problem" (Ich-Botschaft! - klingt nett, da verteidigt einer ein Gesetz). Danach fragt er ins Publikum: "ist ein BR da?", ja BR's sind da, und direkt zu den BR's "ich kann Sie immer nur loben, die BR Widersprüche sind richtig gut, endlich mal ein BR, der seine Hausaufgaben macht". Na wenn das kein Megalob für unseren APE ist. An dieser Stelle nochmal ein Dankeschön an alle unsere BR's!
Auf die Argumente von Bartsch, der sich über die Gerichte und Anwälte negativ äußert, kommt noch ein trockenes: "lassen Sie die Leute wieder in den Betrieb, dann brauchen Sie keine Anwälte mehr." - und: "die Kündigungen sind doch bereits verloren" !!! - Die Botschaft hören wir wohl, allein uns fehlt der Glaube. (um nicht in den Verdacht der Urheberrechtsverletzung, zu geraten, das ist ein modifiziertes Zitat aus Faust I von Johann Wolfgang von Goethe). Abschließend sagte der RI noch: "wir wollen prozessieren, aber es gibt nicht viel zu sagen" GEWONNEN
(wl)
2. Bericht
Mein Prozess und der von 2 weiteren Kollegen, wegen der Einstweiligen Verfügung bis zum Prozessende fand in der Kammer 11 RI Kempff statt. Von den Arbeitgebervertretern: Hr. Frick und von den Arbeitnehmervertretern: Hr. Halmos.
Von der Siemens AG waren anwesend: Hr. Bartsch und Syndikus Pirpamer? Den versteht man nicht, wenn er nach seinem Namen gefragt wird. RA Vüllers war für die Kollegen: K.E. und J.W. anwesend und kurzfristig auch für mich, da RA Riechers noch bei der Frau B. und dem Herrn S. war.
Die Verhandlung war im Saal 1 (ist der grosse Raum). Es waren insgesamt ca. 30 Kollegen/innen anwesend einschliesslich 3 Betriebsräten. RI kam in zivil (also ohne Robe). Seine Frage ob es etwas Neues gäbe wurde verneint, dann wurden vom Hrn. Bartsch Schriftstücke verteilt, in denen steht das der Antrag abzuweisen ist. Danach entstand ein etwa 10-minütiger Diskurs zwischen RI und Herrn Bartsch.
Folgende Auszüge:
RI: Die Kündigungen können Sie begraben, der Kommunismus ist tot, seit 10 Jahren, es lebe der Kapitalismus; Sie hätten die Kündigungen professioneller vorbereiten sollen; auf den Einwand des Herrn Bartsch, was diese Verfahren kosten und wie wir das Gericht beschäftigen, kam vom RI folgendes: ziehen Sie die Kündigungen zurück und wir haben unsere Ruhe.
Auch auf den Einwand vom Herrn Bartsch wegen den nicht ordentlichen Widersprüchen des Betriebsrates kam folgender bereits bekannter Hinweis: Erst die Frist für die Widersprüche nicht verlängern und sich dann beschweren. Zu uns ins Publikum gewandt: "Sind Vertreter vom Betriebsrat anwesend? In dieser kurzen Zeit war es eben nicht möglich, bessere Widersprüche zu erstellen".
Das Publikum konnte nur mit Mühe Gelächter unterdrücken. Wir haben GEWONNEN.
3. Bericht
Die folgenden 3 werden gleichzeitig verhandelt: G.Z. und J.W., K.E. Kammer 11, RI Kempff, SAG: Bartsch, Syndikus Pirpamer, RA Vüllers,
ca. 40 Zuschauer, davon ein Trupp von ca. 10 Betriebsräten (auf Anschauungsunterricht??)
Die Kläger müssen gar nicht vortreten. RI läßt keinen Zweifel am Ausgang dieser Verhandlung und führt der SAG nochmal vor Augen was er von dem ganzen Vorgehen ("unmoralisch", "dilettantisch") und ihrem Verhalten speziell dem Betriebsrat gegenüber hält. Er lobt nochmals ausdrücklich die Arbeit des Betriebsrats (vorbildlich, so gute Widersprüche sieht man selten, da hat ein BR mal endlich seine Hausaufgaben gemacht, ...). Und als Zitat des Tages: "Inzwischen sind die Kommunisten pleite und da kann das Kapital wieder zeigen was es hat - Zähne"
Entscheidung am Ende der Sitzung (gewinnen sicher)
(uh)

09.07.03: ArbG: AT: Joachim: J.B.., AT: Martin: M.R., WB102AN
Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Siemens: Fr. Kubicek, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers; Zuschauer: 3
Dauer ca. 20min., Urteilsverkündung um 13:00, GEWONNEN
Die SAG-Vertreter verspäten sich, wodurch fast ein Versäumnisurteil ergangen wäre. Syndikus Wasmuth erläutert den SAG-Antrag auf Abweisung des Antrags auf Weiterbeschäftigung. Der Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, weil der Widerspruch des BR nicht ordnungsgemäß wäre. RA erläutert das Verfahren im BR und legt dar, dass dieser Vorwurf von der SAG wider besseren Wissens erhoben wird, nimmt aber die anwesenden SAG-Vertreter davon ausdrücklich aus. Im Übrigen verweist er auf die Urteile der anderen Kammern. Auch das anonyme Schreiben wird erwähnt, aber die RI lehnt es ab sich damit zu befassen.
Als nächstes Thema wird der Verfügungsgrund (weil der Anspruch auf Weiterbeschäftigung durch den Zeitablauf bis zu Kammertermin vereitelt wäre) behandelt. Die RIin gibt schnell zu erkennen gibt, dass für sie der Verfügungsgrund gegeben ist. Die schlechte wirtschaftliche Lage des Bereichs ICN spielt auch keine Rolle, weil die Arbeitgeberin die SAG ist.

Die RI schlägt noch einen Vorschlag zu Güte vor: Weiterbezahlung und Urlaub für die ANs bis zum Kammertermin. Syndikus Wasmuth lehnt es in Namen der SAG ab. Auch RA lehnt es in Namen der ANs ab, weil man sonst als SW-Entwickler den Anschluss verliert. Ohne Geheimsitzung wird die Urteilsverkündung auf 13:00 bestimmt.
Angesicht der bekannten Argumente nahm die Verhandlung fast groteske Züge an. Es wurde sogar gelacht, was die RIin etwas verwundert hatte. Die RIin schlug vor, ob sich nicht alle Beteiligten einmal im Biergarten treffen sollten und über eine gütliche Lösung reden sollten. Als Syndikus Wasmuth dann über die schlechte wirtschaftliche Lage referierte, unterbrach ihn die RIin und meinte nur ganz trocken: Das allein reicht bei weiten nicht aus um die Mitarbeiter so zu kündigen, wie es geschehen ist !
Urteil: Beide ANs haben gewonnen, d.h. sie müssen bis zum rechtskräftigen Urteil zu unveränderten Vertragsbedingungen weiterbeschäftigt werden. Der Verfügungsanspruch besteht, weil die Ordnungsmäßigkeit der BR-Widerspruchs durch die eidesstattlichen Versicherungen der BR-Mitglieder glaubhaft gemacht wurde. Der anonyme Brief ist unbeachtlich und die weiteren Vorhaltungen der SAG bezüglich des Verfügungsanspruchs sind nicht substantiell. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Kosten der Verfahren trägt die SAG. Die RIin erwartet einen Einspruch der SAG beim LAG.
(mr und jb)

08.07.03: ArbG: Jürgen: J.H. WB102AN und EWB102SAG
Kammer 9, RI Fr. Fischer-Rohn, Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Krieger, 5 Zuschauer.
Außergewöhnlich an diesem Fall war, dass die Weiterbeschäftigung und die Entbindung gleichzeitig, in derselben Kammer angesetzt sind. Das Urteil wird am 10.7. verkündet. GEWONNEN
(wl)

08.07.03: ArbG: Stjepan: D.S. WB102AN
Kammer 9, RI Fr. Fischer-Rohn, Fr. Krefft, Syndika Fr. Cisek, RA Vüllers, 10 Zuschauer.
SAG argumentiert mit wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Es könne doch nicht SAG zugemutet werden die Kläger bis zu den Kammerterminen weiterzubeschäftigen, die sich monatelang hinziehen. Dagegen hält die RIin: die Kammertermine sind teilweise auch deswegen so spät, weil Siemens so lange Schriftsatzfristen beantragt hat, und fügt wörtlich hinzu: "ich erinnere mich an meine eigenen Güteverhandlungen". Die Kammer 11 war deswegen so "schnell", da sie auf kurze Fristen bestanden hat.
(Anmerkung: ich war bei der Kammer 11 bei den Güteterminen dabei, es gab damals tatsächlich Diskussionen dass SAG die Schriftsatzfrist später haben wollte als der RI. RI sagte damals das sei wohl nicht sein Problem, dass SAG so viel zu tun hat und empfahl Leute dafür einzustellen). Weiter erörtert die RIin: Der Verfügungsgrund gilt bis zum Abschluss der 1. Instanz, nicht bis zur 2. Instanz. Wenn die 1. Instanz gewonnen wurde hat man einen "Titel" im Hauptverfahren, dann benötigt man keine EV mehr, man hat den Titel ja bereits. Das klang recht abstrakt, Syndika entgegnet trocken, es sei kein VG da. Auch hier gilt: "... die Parteien verhandeln streitig zur Sache...". Urteil: 10.7.03, 13.00 Uhr, GEWONNEN
(wl)

08.07.03: ArbG: Monika: M.S. WB102AN
Kammer 9, RI Fr. Fischer-Rohn, Fr. Thielemann, Syndika Fr. Cisek, RA Vüllers, 10 Zuschauer.
Verhandlung unterscheidet sich von den 3 vorangegangen nicht. Zur Abwechslung fragt RIin mal wieder ob ein Vergleich möglich wäre, wohl selbst keine positive Antwort erwartend. Zusammenfassend sagt die RIin: der BR Widerspruch ist existent. Die KuSchu Klage hat Aussicht auf Erfolg und der Verfügungsgrund ist vorhanden. Nebenbei bemerkt die RIin noch, dass die Kläger alle lange beschäftigt waren, was bei diesen Verfahren immer wieder auffallen würde, in diesem Fall seit 1979. RA erzählt noch abschließend es hätte keine Versetzungen gegeben und die Überstundenkontingente der verbleibenden Mitarbeiter seien so hoch, dass das rechnerisch 300 MA ergeben würde....".
Urteil: 10.7.03, 13.00 Uhr. GEWONNEN
(wl)

04.07.03: ArbG: Tarif: Konrad: K.A. WB102AN
Kammer 3, RI Neumeier, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Bayer, RA Riechers (Kanzlei Helm);
RI Neumeier wollte nur wissen, ob es neue Erkenntnisse bzgl. der Ordnungsmäßigkeit des BR Widerspruchs gibt. Das war nicht der Fall. Anonymes Schreiben legt nicht nahe, dass BR Widerspruch nicht ordnungsgemäß war. Auch keine neuen Erkenntnisse bei Weiterbeschäftigungsprozessen bei anderen Kammern. BR hat dezidiert widersprochen; Zweifel an BR Beschluss können durch 2 geringfügig unterschiedlichen Protokolle nicht belegt werden. Verfügungsanspruch- und grund (tägliche Vereitelung) sind vorhanden. Nachteil der Lohneinbuße für den AN bei einer Niederlage im Hauptverfahren wird durch WB zunächst vermieden.
Entscheidung zugunsten der Weiterbeschäftigung. GEWONNEN
(ka)

02.07.03: ArbG: AT: Peter: P.M. WB102AN
1.Bericht
Kammer 15a RI Dr. Wanhöfer, Beisitzer: AG Hr. Kollmann / AN Hr. Kurtz, SAG: Syndika Fr. Cisek, Fr. Krefft, Vertreter von P.M. Assessorin Fr. Schneider, 6 Zuschauer
Über den Verfügungsanspruch und -grund wurde im Detail nicht mehr verhandelt, die Sachlage ist auf Grund der Schriftsätze für das Gericht klar. Der RI versucht eine Vergleichsverhandlung anzuregen und verweist auf den Verhandlungsstress im Hauptsacheverfahren und die Probleme bei der Darstellung der Vergleichbarkeit hin. Er meint, die organisierte Front gegen die Kündigungen könne im Laufe der Zeit bröckeln und sieht Risiken, wenn sich die wirtschaftliche Lage der SAG verschlechtert. Die Vertreter der SAG wiederholten das Angebot aus der Güteverhandlung (gemäß Sozialplan). P.M. erklärt, dass er das Angebot nicht annehmen kann, stellt seine Soziallage dar, verweist auf die hoffnungslose Lage am Arbeitsmarkt für eine 53 Jährigen im Tätigkeitsfeld IT / TK und fordert die Weiterbeschäftigung. RI berechnet eine neue Abfindungssumme nach der Formel 1,5 Monatsgehälter mal Dienstjahre (ca. 250 000 ?). Die Vertreter der SAG erklären, sie haben kein Verhandlungsmandat für eine Summe in dieser Höhe und es geht auch um Gleichbehandlung. RI bietet den Ausschluss der Öffentlichkeit an, die SAG lehnt dies aber ab. Die Verhandlung befasst sich nun mit dem Thema Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. P.M. erläutert seine Tätigkeit bei der SAG, erklärt, dass der Geschäftprozess, in dem er gearbeitet hat, nun nicht mehr rund läuft und die Firma einen wirtschaftlichen Nutzen hat, wenn er weiter arbeiten darf. Teile seiner früheren Tätigkeit wurden an externe Mitarbeiter übertragen, dieses Geld könnte sich die SAG sparen.
Die Urteilsverkündung wurde auf den 23.07.03 festgelegt, da keine besondere Eile besteht. Urteil: GEWONNEN
(pm)
2.Bericht
RI prüft erneut Vergleichsmöglichkeit. SAG mit üblichem Angebot + 2 Monatsgehälter. Nachfrage bei P.M. welcher Betrag denn denkbar wäre. P.M. macht auf die Unwegsamkeiten am Arbeitsmarkt für über 50-jähirge und die laufenden Unterhaltsverpflichtungen aufmerksam. Macht aber geltend, dass jeder eine Summe hat, die eine entsprechende Sicherheit bietet. SAG bietet als Sicherheits- Alternative die beE an!! RI macht auf die Gehalts- und Abfindungsreduzierung aufmerksam und nennt nach eigenen Berechnungen eine Summe von 250.000,- ?. Um die Verhandlungsbereitschaft zu fördern und die erneut angesprochene Front der Klagenden zu durchbrechen wird sogar der Ausschluss der Öffentlichkeit angeboten. SAG lehnt vehement aus wirtschaftlichen Gründen ab. Im zweiten Teil wieder die Klärung von Arbeitsplatz und Sozialauswahl. RI weißt auf den alljährlichen Silvesterfilm "Dinner for two" hin und beendet wie oben. Verkündung der Entscheidung, da diese nicht dringend ist am 23.7.2003 um 13:00.
(wb)

02.07.03: ArbG: N.W. WB102AN
Kammer 15a RI Dr. Wanhöfer, Beisitzer: AG Hr. Kollmann / AN Hr. Kurtz, SAG: Syndika Fr. Cisek, Fr. Krefft, RA Hr. C?? (hat Karte übergeben - Buchstabierprobleme), 6 Zuschauer
Ablauf siehe "Dinner for two" oben 13:30 von P.M. bzw. 13:00 bei der EWB von N.H. Besonderheiten: Nach SAG-RA-Hinweis auf andere Kammerentscheidungen eine lehrreiche Ausführung zum hohen Rechtsgut der richterlichen Unabhängigkeit. SAG legt besonderen Wert darauf, dass der Arbeitsplatz von ?.W. aufgrund von Umorganisation weggefallen ist und dies in den Bereich der Unternehmerischen Freiheit fällt. W. sieht dies ganz anders. Auch habe ICN im 2. Quartal erhebliche Verluste vom 300 Millionen gehabt. Entscheidung wie bei 13:30 also "Dinner for two - same procedure" wie von RI gesagt und ausgeführt.
(wb)

02.07.03: ArbG: Tarif, Teilzeit: Monika: M.A. WB102AN
Kammer 16 RI Hr. Heininger, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Reitmaier, RA Fr. Kempf (Kanzlei Seebacher);
Frau Kempf erläuterte Verfügungsanspruch und -grund. RI stellte fest, dass die Entbindung durch Kammer 31 bereits zurückgewiesen wurde. Syndikus Reitmaier kritisierte die unzureichende Begründung des Verfügungsgrundes. Laut RI ist gerade für den 102/5 eine einstweilige Verfügung sinnvoll, da andernfalls dieses Gesetz ja ins Leere laufen würde. Der Gesetzgeber hat diese Regelung mit explizitem Hinweis auf die Zeit bis zum Ende des Verfahrens nun einmal in einer "Schönwetterzeit" beschlossen. Das Gericht kann die Gesetze bei "schlechtem Wetter" nicht ändern. Eine Änderung des BetrVG ist hingegen nicht zu erwarten, auch wenn es noch so "stürmt und schneit".
Entscheidung zugunsten der Weiterbeschäftigung. GEWONNEN
(pl)

02.07.03: ArbG: Georg: G.H. WB102AN
Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers, 3 Zuschauer.
Verhandlung beginnt mit einer Übergabe von Schriftsätzen vom 25.6 und einer Empfangsbestätigung vom 30.6. RIin fragt nach Vergleichgsgesprächen, die jedoch negativ verlaufen. G.H. hat sich erst ab 13.3. von RA Vüllers vertreten lassen. Syndikus Wasmuth bringt das anonyme Schreiben, das den BR Beschluss anzweifelt. RIin geht darauf allerdings nicht ein, da es anonym ist. RA verweist darauf, dass in dieser Kammer bereits zum BR Widerspruch eine Zeugenbefragung stattfand. RIin lässt die Anträge stellen, Urteilsverkündung am 10.7.03, 8:30 Uhr GEWONNEN
(wl)

02.07.03: ArbG: Christina: C.S. WB102AN
Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers, Klägerin selbst abwesend, 6 Zuschauer.
Schriftsätze werden verteilt, wie im vorgehenden Verfahren. RIin fragt nach Vergleichsmöglichkeiten, die ebenfalls negativ verlaufen. RIin fragt nach weiteren Vorträgen bzw. Ergänzungen und lässt die Anträge stellen. Urteilsverkündung am 10.7.03, 8:30 Uhr, GEWONNEN
(wl)

30.06.03: ArbG: Tarif: Susanne: S.C. WB102AN
1. Bericht
RI Poppe, Siemens: Hr. Bartsch und Syndika Fr. Schäfer, RA Wertenauer, 3 Zuschauer.
Angesichts der vielen schon stattgefundenen Parallelverfahren erklärte der RI eingangs, er sehe eigentlich keinen weiteren Ermittlungs-/Aufklärungsbedarf, er hätte keine Fragen. Auf die üblichen Unterstellungen, der BR-Widerspruch sei ein pauschaler und kein individueller gewesen, gab Susanne zu Protokoll, dass sie im Rahmen der BR-Anhörung telefonisch persönlich von einem BR-Mitglied detailliert befragt worden ist.
RI machte aus seiner Erwartung keinen Hehl, dass er ihrer WB-Klage große Erfolgsaussichten einräumt, wird die Entscheidung aber erst am Freitag 4.7., 10.00 verkünden. GEWONNEN
(bt)
2. Bericht
Die Verhandlung beginnt mit der Stellung der Anträge. RI:"Die Punkte wiederholen sich im Rahmen der zahllosen Verfahren; ich sehe keinen weiteren Ermittlungsbedarf. Ich schätze die Erfolgsaussichten für die Klägerin als günstig ein."
Syndika Schäfer führt an, dass die 33. Kammer in einem parallelen Fall letzte Woche anders entschieden hat, kann aber die Begründung dafür nicht nennen. Sie erkennt an, dass die Widersprüche des BR ausführlich und einzelfall-spezifisch sind, zweifelt aber dennoch an, dass die hinter diesen Widersprüchen stehenden Beratungen und Beschlussfassungen des BR wirklich einzelfallbezogen und nicht pauschal waren.
RA entgegnet, dass diese Zweifel bereits durch eine vor der 17. Kammer gemachte Zeugenaussage des Betriebsrats widerlegt wurden.
Syndika Schäfer führt dagegen die Aussage des BR an, dass eine Vernünftige Anhörung der betroffenen Mitarbeiter aufgrund der Zeitknappheit in der fraglichen Woche nicht möglich war. RA fragt S.C., ob sie in dieser Woche vom Betriebsrat angehört wurde. S.C. antwortet, dass sie in der fraglichen Woche telefonisch vom BR angehört wurde.
RI: "Wenn das so ist, dann hat der BR die Beklagte hier evtl. unzureichend informiert, das ist aber für die Entscheidung vernachlässigbar."
Die Entscheidung wurde am 4.7. verkündet. Die Firma wurde verurteilt bis zum rechtskräftigen Urteil die Klägerin zu unveränderten Konditionen weiterzubeschäftigen.
(sc)

26.06.03: ArbG: Tarif: Hardy: H.S. WB102AN
1.Bericht
Kammer 25 RI Wolf, Syndikus Reitmayer, RA Vüllers
den Entbindungsantrag dazu hatte Siemens letzte Woche schon verloren: RI betonte, der ausführliche BR-Widerspruch mache doch nicht den Eindruck, als wenn er nicht in Ordnung wäre. Ansonsten setzte Syndikus Reitmayer seinen gestrigen Kurs fort, fast nichts zu sagen, und immer wieder nur darauf zu verweisen, dass ja schon alles in seinem Schriftsatz stehe. So war die Verhandlung ziemlich kurz. Am Tagesende dann die Entscheidungsverkündung: GEWONNEN
(bt)
2. Bericht
Meiner Klage auf Weiterbeschäftigung wurde stattgegeben.
Der Saal war nahezu komplett von NCI-ler belegt und nach 30-minütigen Wartens auf RA (parallele Veranstaltung LAG) sowie RI, konnte die Verhandlung beginnen.
Leiter der Verhandlung war RI Wolf - Kammer 25, der zum ersten die Rechtmäßigkeit des Betriebsratswiderspruchs feststellte und zum zweiten den Verfügungsgrund für gegeben sah. Dieser Punkt war nach dem Urteil von Kammer 23, wenige Stunden zuvor (RI Rauscher erkannte den Verfügungsgrund ab), äußerst wichtig ! Außerdem wurde vom RI noch eine Unstimmigkeit in einer meiner Anlagen festgestellt sowie die Frage der Aufrechterhaltung des zweiten Absatzes meiner Klageschrift befragt (Absatz II ist ja die bekannte 250.000 € Strafandrohung bzw. Ordnungshaft vom Vorstandsvorsitzenden). Wir haben auf Absatz II verzichtet.
Die Anwälte der Fa. Siemens waren wiederum sehr wortkarg zur abschließenden Aufforderung zur Stellungnahme womit denn auch schon das Protokoll verabschiedet werden konnte und sich das Gericht zu einer äußerst kurzen Beratung (3-5 min) zurückzog.
Das Urteil wurde dann auch mit dem schon erwarteten Ergebnis um 16:15 verkündet, sodass ich bis zum Abschluss des Verfahrens (dies muß ich noch nach Erhalt des Urteils überprüfen), weiterbeschäfigt werden muß. Insgesamt war der Tag äußerst nervenaufreibend nach dem Ergebnis von Kammer 23 sowie dem "endlosen" Warten auf das Urteil. Ich hoffe das Landesarbeitsgericht wird bei kommenden Verhandlungen zum gleichen positiven Ergebnis kommen und nicht, wie schon beim Freistellungsthema, zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.
(hs)

26.06.03: ArbG: Tarif: Petra: P.I. WB102AN
1. Bericht
Kammer 23 RI Rauscher, Fr. Kubicek, Syndika Schäfer, RA Eckenweber, 15 Zuschauer.
Klage zurückgewiesen VERLOREN
Die Verhandlung hat kaum länger als 5 Minuten (mit Richterberatung) gedauert. Dem RI ist die EV zur WB zu spät, da die Klage ja bereits im Februar eingereicht wurde. Zunächst habe ich aus dem Wortwechsel zw. RI und RA gedacht, es geht um eine Freistellung. Aber dann hat der RA betont, es geht hier um §102/5, die Weiterbeschäftigung. Nach kurzer Beratung wird das Urteil sofort verkündet, die Klage wird abgewiesen. VERLOREN Grund: es ist zuviel Zeit vergangen.
(Anmerkung: am 03.09.03 wurde die Berufung zu diesem Prozess GEWONNEN)
(wl)
2. Bericht
RI vertrat die Auffassung, dass der Verfügungsgrund nicht gegeben sei. Seine Begründung war: die Weiterbeschäftigungsklage gekoppelt an die Kündigungsschutzklage sei bereits am 3.2.03 gestellt worden und mit Schreiben der SAG vom 9.5.03 abschlägig beschieden worden. Der Zeitpunkt der Einreichung der einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung sei aus seiner Sicht zu spät erfolgt.(Anmerkung: meine Kündigungsfrist endet am 31.7.03). Er war nicht bereit, auf die Argumente meines Anwaltes einzugehen, dass zum einem es in der Hauptsache um die generelle Weiterbeschäftigung ging und hier speziell um die Weiterbeschäftigung bis zum rechstkräftigen Urteil der Kündigungsschutzklage. Und zweitens die einstweilige Verfügung geltend gemacht wurde, weil in meinem Fall das Hauptverfahren noch gar nicht terminiert ist. Die anwesenden Kollegen waren gleichermaßen bestürzt.
(pi)
3. Bericht
Weiterbeschäftigungsklage P.I., Kammer 23 / RI Rauscher:
Habe den größten Teil der Verhandlung leider verpaßt. Wie mir berichtet wurde, hat Petra den Prozess verloren, weil angeblich der §102-Antrag zu spät eingereicht worden sei, es sei schon zu viel Zeit seit der Kündigungsschutzklage vergangen -> Kein Verfügungsgrund mehr. Kapiere ich nicht, Petras Kündigungsfrist läuft erst 7/03 aus, und wir sind andererseits ja schon durchgefallen, weil wir umgekehrt zu früh gewesen wären für ein Eilverfahren, und das gerade mal 2 Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist.
P.I. geht in Berufung.
(bt)

17.06.03: ArbG: Tarif: Michaela: M.D. WB102AN
1. Bericht
Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Fr. Kubicek, Syndikus Reitmayer, RA Vüllers
Zu Beginn fragt die RI nach der Möglichkeit eines Vergleichs. Die Beklagte bietet, wie wohl schon oft, Abfindung plus 2 Monatsgehälter an; die Klägerin lehnt ab.
Die RI referiert kurz die Positionen von Klägerin und Beklagter. Die Beklagte zweifelt erneut die Ordnungsmäßigkeit des BR-Beschlusses zum Widerspruch gegen die Kündigung an. Die RI merkt an, dass es zwar eine eidesstattliche Erklärung bzgl. der permanenten BR-Sitzung, nicht aber eine bezogen auf die Beklagte gibt. RA verweist auf das entsprechende Protokoll und die dort zu findenden Unterschriften. Es entspinnt sich eine Diskussion über dieses Protokoll und die diesbezügliche anonyme Anzeige. Letztere wird von der RI als nicht relevant für das Gericht bezeichnet.
Beschluss: Entscheidung wird am Di 24.06, 08:30 Uhr verkündet. GEWONNEN
(er)
2. Bericht
M.D. Verhandlung wurde von der RIin Frau Dr. Förschner geführt wurde. Diese strahlte eine große sachliche Korrektheit aus und ließ sich mit keiner Geste anmerken, in welche Richtung ihre Entscheidung tendieren könnte; dabei wirkte sie weltoffen und lebensbejahend. In der Verhandlung ging es neben dem Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zur Hauptverhandlung und dem entsprechenden Antrag auf Abweisung durch die Gegenseite vor allem um diese anonyme Anzeige zu der Betriebsratsarbeit. Der juristische Vertreter der Firma, der mit Frau Kubicek von der Personalabteilung erschienen war, äußerte den Verdacht, der Betriebsrat habe im Nachhinein erkannt, bei den Widersprüchen eine unvollständige Arbeit abgeliefert zu haben und diese dann unauffällig in Form einer anonymen Anzeige nachbessern wollen. RA entgegnete, dass man sich hier ausschließlich auf dem Terrain der Spekulationen befinde und es demnach ebenso sein könne, dass die Anzeige ihren Ursprung auf der Arbeitgeberseite habe, um die Betriebsratsarbeit zu torpedieren. Die RIin hörte sich zunächst beide Standpunkte an und erklärte dann, dass man diese Angelegenheit bei der Entscheidung nicht berücksichtigen könne, da sie völlig im Dunkeln liege.
Nach eingehender Beratung wurde die Urteilsverkündung für Dienstag, den 24.06.2003 angesetzt.
(pw)
3. Bericht
Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Anwesend: ICN PA Fr. Kubicek Syndikus Reitmair, RA Vüllers
Sitzung wurde damit eröffnet, dass TA der Schriftsatz von Reitmair ausgehändigt wurde und diesen fragte, ob etwas Neues drin stehe ;-). Auf RA's Frage nach neuen Erkenntnissen hängte Syndikus Reitmair sich i.W. daran auf, dass vor einigen Wochen offenbar ein anonymer Schmierfink ein Schreiben verfaßte, aus dem hervorgehe, die BR-seitigen Widersprüche seien fehlerhaft. Obwohl RIin entgegnete, ein solches Schreiben habe vor Gericht wenig Gewicht, nahm diese Diskussion wegen Reitmairs Hartnäckigkeit fast 1/4 Stunde in Anspruch. Des weiteren hackte Reitmair auf der Tatsache herum, es liege zumindest keine eidesstattliche Erklärung für eben diesen spezifischen Fall M.D. vor, in dem der BR explizit versichere, in diesem Falle ordnungsgemäß und qualifiziert widersprochen zu haben. RIin fragt nach Einigungsbereitschaft vor Urteilsfällung blockte RA Reitmairs von der SAG schon sattsam bekanntes Spiel "und noch ein Monatsgehalt drauf" damit, dass dies für seine Mandantin uninteressant sei, denn diese wolle ihren Arbeitsplatz behalten. Trotz fast viertelstündiger Beratung im Besprechungszimmer wurde die Sitzung beendet mit Verweis auf Urteilsverkündung Dienstag, 25.06.03 8:30
(mk)

12.06.03: ArbG: Tarif, Teilzeit: Christa: Cr.S. WB102AN
1. Bericht
Kammer 9 RI Fr. Fischer-Rohn - Beisitzer Fr. Heibutke(Arbeitgebervertreter) und Geigenberger (Arbeitnehmervertreter)
SAG durch Syndikus Reitmaier und Fr. Wahba (o. ähnlich aus PA) vertreten. RA Riechers, Klägerin selbst abwesend .
RIin fragt zunächst die Firmenseite, ob die Einwände zur Ordnungsmäßigkeit des BR ernsthaft wären, was Syndikus Reitmaier bejaht. RIin fügt hinzu, man habe den Eindruck, die Firma hätte darauf spekuliert dass der BR das Erstellen der Widersprüche nicht schafft -- das Datum des Protokolls der Personalauschusssitzung sei nicht maßgeblich. Die Frage ob eine gütliche Einigung möglich sei, wird von RA verneint. RIin erwähnt die "Sache" mit dem anonymen Beschwerdebrief, der bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Warum der Mitarbeiter anonym bleiben würde, verstehe sie nicht. Syndikus Reitmaier dazu "der Mitarbeiter befürcht möglicherweise die Reaktion seiner Kollegen"; Antwort der RIin "man könne ihn doch erst zum orgesetzten befördern, dann hätte er gar nichts mehr zu befürchten".
Urteil: GEWONNEN SAG wird verurteilt, die Klägerin bis zur Entscheidung der 1. Instanz weiterzubeschäftigen;
(op)
2. Bericht
Die Verhandlung von Christine S., die persönlich nicht erschien, sich aber ordnungsgemäß durch ihren Anwalt vertreten ließ, verlief zu ihrer Zufriedenheit:
RIin Frau Fischer-Rohn zeigte sich äußerst ausgewogen und führte die Verhandlung in einem Stil, der sich wie eine ungezwungene Unterhaltung anhörte, wobei sie sich die Argumente der Firmenseite ausführlich schildern ließ; dabei wurde vorgebracht, dass es für die Firma eine hohe und kaum zumutbare Belastung sei, für "Noch-Mitarbeiter" irgendwelche Tätigkeiten zu konstruieren, die gar nicht gebraucht würden bzw. längst weggefallen sein sollten. Der RA von der Klägerin legte sie nahe, den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Prozessende umzuformulieren in Weiterbeschäftigung bis zum Kündigungsverfahren in der ersten Instanz, da über den weiteren Ablauf einer Weiterbeschäftigung ohnehin in den späteren Verhandlungen entschieden werde. RA willigte ein und seinem Antrag wurde stattgegeben, so dass Christine vorerst zu unveränderten Bedingungen als Teamassistentin weiterbeschäftigt werden muss. Natürlich kündigte die Gegenseite sofort Rechtsmittel in Form einer Entbindungsklage dagegen an, wobei sie allerdings einräumte, sich den richterlichen Entscheidungen nicht zu widersetzen.
(pw)

12.06.03: ArbG: Tarif: Petra: P.H. WB102AN
Ka 22 RI Dr. Gericke, Syndikus Wasmuth, Wilhelmi, P.H abwesend durch RA Vüllers vertreten.
Es ist eine sehr kurze Verhandlung; der RI lässt die Firmenseite gar nicht reden (Syndikus Wasmuth sagt tatsächlich kein Wort) und sagt "es wäre alles bekannt"; Die Frage nach der gütlichen Einigung wird von RA verneint. Weitere Zitate des RI: "der Anonymus sei unbeachtlich"; "auf ein Protokoll kommt es nicht an"; "die Kompetenz des Personalausschusses sei außer Frage". Urteil: SAG wird verurteilt, die Klägerin weiterzubeschäftigen. GEWONNEN
(op)

05.06.03: ArbG: AT: Harald: H.Ue. WB102AN
1. Bericht
Kammer 11 RI Kempff, RA Riechers Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit äußerte RI angesichts der Milliardengewinne bei Siemens Unverständnis, dass Siemens nicht einmal 1% des Nettogewinns dafür ausgeben wolle, seine Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, Siemens also seinen Gewinn lieber noch um dieses eine Prozent steigern wolle als seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden. Außerdem kritisierte er die Nichtbewilligung einer Fristverlängerung für die BR-Anhörung als unnötigen Bruch mit den Spielregeln einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem BR. Die neueste Strategie von Syndikus Wasmuth, die zwei BR-Protokolle als Beleg zu interpretieren, dass es nur einen Pauschalwiderspruch anstelle von Einzelwidersprüchen in einer Permanenzsitzung gegeben habe, half ihm da auch nicht weiter ("die Einzelwidersprüche liegen ja nun mal vor, in einer Qualität wie aus dem Lehrbuch; alles andere ist reine Vermutung") GEWONNEN.
(bt)
2. Bericht
Dann endlich der Weiterbeschäftigungsprozess von H.Ü. Bei der Geschichte mit den zwei verschiedenen BR-Protokollen wurde der RI ungeduldig, wollte wissen, was das denn soll, aus der Existenz von angeblich zwei Protokollen zu schließen, dass eine Vermutung gerechtfertigt sei, der Widerspruch des BR wäre pauschal und nicht individuell gefasst worden. "Wollen Sie nicht mal versuchen, die Gültigkeit der BR Wahl anzuzweifeln?" - damit war das Thema für den RI erledigt. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich Syndikus Wasmuth recht unwohl fühlte etwas so unglaubliches anführen zu sollen - er machte es jedenfalls reichlich hilflos und verschämt. In meinen Ohren klang es so als wollte er sagen "ich habe doch auch Jura studiert, aber wir müssen das sagen, weil wir leider keine anderen Argumente haben" - gegen einen entsprechenden Vorwurf des RI hat er sich auch nicht gewehrt. Die Verhandlung war kurz - Siemens hatte auch hier nichts substantielles zur Sache (Person) zu bieten. Nach kurzem Warten (Siemensvertreter sind schon gegangen, weil sie schon wissen, dass sie verlieren) kam die Urteilsverkündung: Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Urteil zu gleichen Konditionen.
Ich denke, wir sind auf einem guten - wenn auch wohl noch langen - Weg. Der berühmte Zusammenhalt der Siemensler funktioniert noch und wird auch vom Gericht zur Kenntnis genommen. Wie mir scheint: positiv!
(ds)

05.06.03: ArbG: Tarif: Harald: H.G. WB102AN
Kammer 30 RI Fr. Kautnik, Bartsch, Syndikus Pirpamer, RA Riechers, 6 Zuschauer, GEWONNEN
RIin beginnt die Verhandlung mit der Frage, ob eine gütliche Einigung möglich wäre, was verneint wird, und läßt sofort die Anträge stellen. RA übergibt die Geschäftsordnung des BR woraus sich die Übergabe auf die Ausschüsse (z. B. APE) ergibt. RIin fragt, ob der Arbeitgeber die Geschäftsordnung des BR kennt. Syndikus antwortet darauf nicht direkt, sondern weist daraufhin, dass es 2 verschiedene Versionen des Protokolles der Sitzung des "Ausschusses personelle Einzelmaßnahmen" kurz APE des BRs Siemens Mch H, gibt. Es sei deswegen ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Mü I anhängig. RIin fragt RA ob er was hätte, was die BR Widersprüche glaubhaft machen würde. RA zieht das Protokoll der 17 Kammer 17GA195/03 heraus und übergibt die eidesstattliche des BR APE an die RIin. Dann rennen alle vor zur RIin und lesen im stehen die Schriftstücke. Syndikus ergänzt, dass kein Verfügungsgrund gegeben sei, da die Verhandlung zu früh, der Kündigungstermin wäre doch erst der 31.5. sei. Entscheidung am Sitzungsende - GEWONNEN
(wl)

05.06.03: ArbG: Tarif: Astrid: A.S. WB102AN
Kammer 26 RI Fr. Hauf, RA Vüllers, ?, Syndikus Wasmuth, 9 Zuschauer, GEWONNEN
Thema ist das 2. BR Protokoll. RA erklärt, BR hat an Staatsanwaltschaft München 1 Erläuterungen, wie ein BR Protokoll entsteht, geschickt. Es gibt nur eine einzige autorisierte Person, die ein Protokoll unterschreiben kann. Die 2. Version wurde vom Ausschußvorsitzenden nie unterschrieben. Wasmuth versucht der Verhandlung eine andere Richtung zu geben. Er wirft ein, dass heute der 5.6., viel zu früh für eine EV sei und zitiert Kammer 31 die eine EV hat auf diese Weise abschmettern können (EV wurde in Kammer 31 zurückgezogen, um etwas später erneut eingereicht zu werden - ob das ein rationelles Vorgehen sein soll?). RIin lacht über dieses Argument, das passe nicht in ihre Argumentation. Nach kurzer Beratung wird das Urteil sofort verkündet: GEWONNEN. RIin erklärt, die Kammer hätte die beiden Unterschriften aufeinandergelegt, gegen das Licht gehalten und festgestellt, dass beide Unterschriften auf den Millimeter genau übereinstimmen. - mehr hat sie nicht gesagt, alles weitere wurde, zumindest vom Volk, nur gedacht.
(wl)

04.06.03: ArbG: Tarif: Ernst: E.K. WB102AN
Kammer 6, Saal 3, Kläger: Ernst K., Beklagte: Siemens AG Mch H
Urteilsverkündung der Verhandlung vom 4.6.03 wg. Weiterbesch. nach §102
Urteil: Die Beklagte wird dazu verpflichtet, den Kläger weiterzubeschäftigen mit arbeitsvertragsgemäßen Aufgaben.
(jp)

04.06.03: ArbG: Tarif: Klaus: K.W. WB102AN
Kammer 31RI Then, Syndikus Wasmuth, 12 Zuschauer. RA Vüllers, RA nimmt KLAGE ZURÜCK
Syndikus übergibt RI die bereits bekannten Protokolle und die anonyme Anzeige zum angeblich nicht ordnungsgemäßen BR Widerspruch etc. Alle Beteiligten gehen zur Richterempore und wieder findet die Verhandlung im Stehen statt, diesmal stehen sogar die Beirichter. Der RI ist für das Publikum nicht mehr zu sehen (nur Rücken). Der RI geht aber weder auf die Protokolle, den BR Widerspruch noch auf die anonyme Anzeige ein. Er meint nur, für eine EV ist ihm das Datum 4.6.03 zu früh. Er sieht zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verfügungsanspruch, da ja die Kündigungsfrist noch bis zum 30.6.03 läuft. Vor dem 30.6.03 geht in dieser Kammer nichts. RA beantragt ein "Aussetzen" der Verhandlung, um sie Ende des Monats erneut aufzunehmen. Dies lehnt allerdings Syndikus Wasmuth ab (dem hätte er zustimmen müssen). RA nimmt daraufhin die Klage zurück, um sie erneut (dann wahrscheinlich in einer anderen Kammer) einzureichen.
Was das wieder kostet?
(wl)

04.06.03: ArbG: Tarif: Evelyn: E.B. WB102AN
Kammer 4a RI Bader, Syndikus Wasmuth, RA Helm
RI wollte das Verfahren möglichst abkürzen, da der gleiche Fall ja nicht gerade zum ersten mal verhandelt werde. Als Syndikus Wasmuth das vermeintliche Doppelprotokoll von der Betriebsratssitzung als große neue Erkenntnis aus dem Hut zaubern wollte, erklärte der RI, das kenne er auch schon. (Rechtsanwalt Helm war auf diesen Vorwurf auch bestens vorbereitet und konnte alles gut widerlegen.) Ausschlaggebend ist auch nun mal der Betriebsrats-BESCHLUSS, nicht das BR-Protokoll dazu, und außerdem verlangt die juristische Meßlatte zum §102, dass der Betriebsrats-Widerspruch nicht nur möglicherweise, sondern OFFENSICHTLICH unbegründet sein müsse, und davon könne hier ja keine Rede sein. Fazit und Urteil: GEWONNEN - Siemens wird zur Weiterbeschäftigung verurteilt.
(bt)

03.06.03: ArbG: Tarif: Barbara: B.H. WB102AN
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Bartsch, Syndika Fr. Schäfer, RA Vüllers, 1 Zuschauer.
Die Klägerin hat Kündigungsfrist zum 30.6.03. Dem RI ist die EV zur WB zu früh und frag nach, warum das jetzt schon eingereicht ist. RA erklärt, dass es in den verschiedenen Kammern unterschiedliche Durchlaufzeiten der Verhandlungen gäbe, deswegen werden von ihm die WB ca. 5 Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht. Das wundert den RI, die Kammer 21 sei bei EV's immer schnell. Darauf springt sofort Syndika Schäfer an, sie sieht keinen Grund für eine WB, denn der Kündigungstermin sei noch so fern. RI fragt die Klägerin, ob eine EV zur Freistellung gestellt wurde - nein, wurde nicht. RI will wissen warum nicht. Also alle, die die Freistellung gerichtlich haben klären lassen, egal mit welchen Ergebnis, stehen auf jeden Fall auf der sicheren Seite, man hat es wenigstens versucht, man war ja arbeitswillig. Dann kommt unser neues, na ja, jetzt auch schon 1 Woche altes Argument zur mangelnden ordnungsgemäßen Beschlussfassung mit der anonymen Anzeige, (siehe JT). Syndika Schäfer legte einige Schriftstücke dem RI vor. Ein Beirichter sagt daraufhin mit lauter energischer Stimme: er akzeptiere keine anonymen Schreiben und wundert sich, dass die Firma Siemens auf so etwas überhaupt eingehe. RI fragt Syndika Schäfer: "was wollen Sie mit diesem Schreiben sagen?" Mittlerweile haben sich Bartsch, Syndika Schäfer und RA erhoben und sind zur Richterempore vorgegangen. Die Verhandlung findet nun im Stehen statt, die Zuschauer sehen nur noch Rücken, der RI ist von den Beteiligen verdeckt. Bartsch betont die "Einstimmigkeit" dem Unterschied zwischen den beiden vorgelegten Protokollen. RA meint es sei denkbar, dass das anonyme Schreiben von Siemens selbst verfasst worden sei. RA meint, diesen Schreiben sei von einem Juristen verfasst worden, erkennbar an der Sprache (juristische Laien drücken sich anders aus). RA erklärt noch was zum Ablauf der BR Sitzungen, dass BR Protokolle in Intranet stehen etc., was aber wohl gar keinen interessiert, und erklärt weiter, das heute der BR zu diesem Thema tagt, was aber immer noch keinen interessiert. RI ändert das Thema und fragt, ob es unterschiedliche Entscheidungen zur WB gibt - nein, es gibt bisher keine unterschiedlichen Entscheidungen, wohl aber bei den EWB's. Der RI schließt die Verhandlung mit: das Thema bewegt sich im Gerüchtemäßigen, ihn interessieren jedoch nur Fakten. Urteilsverkündung am 17.6.03, 10:00 Uhr GEWONNEN
(wl)

30.05.03: ArbG: Tarif: Jens: J.T. WB102AN
Anmerkung der Redaktion zu den Prozessberichten (aufgrund vieler Anfragen beim NCI): In beiden Prozessberichten ist von einem gegen den Betriebsrat gerichteten anonymen Schreiben die Rede, das zwei unterschiedliche Protokolle erwähnt. Wie aus betriebsratsnahen Kreisen zu hören ist, liegt keine Grund zur Beunruhigung vor. Der BR hat korrekt gearbeitet. Die RIin selbst ist in dem Prozess von JT auch nicht näher auf das Schreiben eingegangen.
Ist dieses Schreiben ein juristischer Winkelzug des Siemens Rechtsanwalts? Oder soll es zur Verunsicherung der einen Kündigungsschutzprozess führenden KollegenInnen dienen? Oder soll es dazu dienen, den BR zu beschäftigen (z.B. mit Telefonanrufen von besorgten MitarbeiterInnen), damit der BR in Zeitprobleme gerät, wenn die Kündigungsbegehren - Anzeichen deuten daraufhin, dass dies nächste Woche sein wird - im BR einzeln zu behandeln sind?
1. Bericht
Kammer 34 RI Fr. Römheld, Syndikus Wasmuth, RA Riechers
Obwohl die Firmenanwälte auch nach -zig verlorenen Verfahren noch immer alle Chips auf die vermeintliche Ungültigkeit des Betriebsratswiderspruchs setzen, sorgte zumindest im Detail Syndikus Wasmuth wieder für Abwechslung: Diesmal begründete er seine erheblichen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Widersprüche zum einen damit, dass am Montag von einem Siemensianer anonym (woher er das wohl weiß?...) Strafanzeige gegen den Betriebsrat wegen Unregelmäßigkeiten bei der betr. BR-Sitzung erstattet worden sei (das Thema wurde dann aber nicht mehr vertieft), und außerdem sei ein zweites Protokoll der BR-Sitzung aufgetaucht, wobei sich die beiden Protokolle darin unterscheiden, dass nur in einem der beiden von einer Permanenzsitzung die Rede sei und vor allem sei der BR-Beschluss zum Widerspruch nur in einem der beiden Protokolle explizit als "einstimmig" bezeichnet worden. Syndikus Wasmuth wollte wohl damit andeuten (auch wenn nicht so klar ausgesprochen), dass der Betriebsrat den Widerspruch evtl. nicht einstimmig beschlossen habe und das Protokoll im nachhinein manipuliert worden sei. RIin konnte das nicht nachvollziehen und verurteilte Siemens zur Weiterbeschäftigung. Diese Frage interner BR-Protokolle sei für die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs nicht ausschlaggebend, und überhaupt müsse die Firma schon mehr vorbringen, nachdem sie ja selber die Verlängerung der BR-Anhörungsfrist abgelehnt hat.
(bt)
2. Bericht
Kammer 34, Verfügungsbeklagte SAG: Syndikus Hr. Wasmuth, sowie Führungskraft und Personalmitarbeiterin, RA Riechers
RIin fasst kurz zusammen, dass der Kläger Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.05.03 gemäß §102 Abs.5 beantragt und die Verfügungsbeklagte SAG die bekannten Gegenargumente "kein Verfügungsgrund" und "nicht ordnungsgemäßer Betriebsratswiderspruch aufgrund der Datumsproblematik" anführt. Anschließend haben die Parteien Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme. Der SAG Vertreter Syndikus Wasmuth bringt dieses Mal ein neues Argument vor, um die ordnungsgemäße Beschlussfassung der Betriebsratswidersprüche anzuzweifeln. Diese Woche (Frage: Woher weiß die Beklagte schon davon?) ging bei der Staatsanwaltschaft eine anonyme Anzeige eines Siemens Mitarbeiters gegen den Betriebsrat ein, weil zwei Sitzungsprotokolle unterschiedlichen Inhalts existieren sollen. Das Protokoll, das dem Gericht vorliegt spricht z.B. von "einstimmigen BR-Beschlüssen", diese Formulierung soll aber in dem anderen Protokoll fehlen. Die Beklagte macht geltend, es sei unklar welches das offizielle Protokoll sei und will daraus die ordnungsgemäße Beschlussfassung der BR-Widersprüche anzweifeln. Der Klageseite war diese Entwicklung neu, sieht aber keine neuen Tatsachen bzgl. des BR-Widerspruchs und für dieses Verfahren.
Nachdem sich das Gericht zur Beratung zurückgezogen hat, verkündet es das Urteil. Dem Antrag des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 wird stattgegeben. Anschließend erläutert das Gericht noch das Urteil.
(gk)

28.05.03: ArbG: Tarif: Alfons: A.B. WB102AN
1. Bericht
Kammer 12
RI eröffnete "das können wir wohl kurz machen, da schon Dutzende male verhandelt", und machte es dann auch sehr kurz. Trotzdem wird das (nach den Äußerungen eindeutig für uns positive) Urteil erst am 2.6. (13.00) verkündet. (Ich habe das schon öfter festgestellt, dass manche RI sofort das Urteil verkünden, und andere wohl generell erst zu einem separaten Verkündungstermin, auch wenn der Fall noch so klar scheint.). Einen kleinen "Angstmacher" hatte er aber doch noch für uns parat: Die Berufung könnte spannender werden als die erste Instanz, da es von einigen LAG-Kammern bekannt sei, dass diese die §102-Hürden höher (d.h. arbeitgeberfreundlicher) legen würden.
(bt)
2.Bericht; Urteilsverkündung GEWONNEN - Kläger: A.B. persönlich erschienen; Beklagte: Siemens AG; AZ: 12CA245/03
Die Beklagte wird verurteilt den Kläger bis zur Beendigung des Prozesses in seiner bisherigen Tätigkeit weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 5112,- Euro festgelegt. Urteilsbegründung: Nach §102/abs 5 ist der qualifizierte Widerspruch des BR gegeben.
(wk)

28.05.03: ArbG: Tarif: Derya: D.Y. WB102AN
Kammer 38 RI Frau Nollert-Borsario, Bartsch Syndika Schäfer, RA Dr. Schenk, 15 Zuschauer.
Die RIin hat von Bartsch nichts bekommen. Syndikus erzählt was von nicht ordnungsgemäßem BR Widerspruch, worauf die RIin betont, dass sie diesbezüglich schon mal entschieden hat. Weiter meint sie: gegen einen "Sammelbeschluss" sei nichts einzuwenden und von Kammer 11 liegt bei D.Y. bereits ein Entbindungsantrag vor. Bartsch versucht verzweifelt noch schnell seine beE anzubringen, bzw. einen Aufhebungsvertrag. RA lehnt das ab, da seine Mandantin ohne Ausbildung zu Siemens kam und sich als Sekretärin hochgearbeitet hat. Dies wird kaum von anderen Firmen honoriert. Darauf geht Bartsch sofort ein und meint, auch Siemens will D.Y. nicht haben, da sie keine Ausbildung hat. Die RIin unterbricht diese Auseinandersetzung mit folgenden Worten: "das bringt uns hier nicht weiter." Syndika Schäfer zitiert noch einen positiven Beschluss der Entbindung von Kammer 14. Davon lässt sich die RIin allerdings nicht beeindrucken, sagt aber abschließend: Die Liste des BR zur Sozialauswahl ist beeindruckend. Das Urteil wird sofort verkündet - GEWONNEN.
(wl)

15.05.03: ArbG: AT: Robert: R.O. WB102AN
Aktenzeichen: 11Ga 244/03
Kammer 11 RI Kempff, Syndikus Bayer, Bartsch, RA Riechers
Die Verhandlung kann nicht rechtzeitig beginnen, weil die Rechtsvertreter beider Seiten noch bei einer anderen Verhandlung sind. Der Sitzungssaal ist aber schon gut mit Zuhörern gefüllt und der RI nutzt die Pause, um den Anwesenden einen kurzen Einblick in den Qualitätsmaßstab des Arbeitsgerichts zu geben. Konkret hält er den ihm vorliegenden Widerspruch des Siemens-Betriebsrats gegen die Kündigung von R.O. hoch und sagt zu den Zuhörern: "Schauen Sie sich diesen Widerspruch des Betriebsrats an, der ist wirklich vorbildlich. Sämtliche möglichen Widerspruchsgründe sind Punkt für Punkt detailliert belegt, sogar eine Namensliste von vergleichbaren Mitarbeitern ist aufgeführt und eine Reihe infrage kommender offener Stellen im Unternehmen ist ebenfalls konkret dokumentiert. Besser kann man es gar nicht machen!" Die Rechtsvertreter der beiden Seiten bekommen von diesem Exkurs wegen ihrer Abwesenheit nichts mit und treffen schließlich ein. Der Siemens-Vertreter, Syndikus Bayer vom Bayerischen Metallarbeitgeber-Verband, begründet den Widerspruch von Siemens gegen R.O.'s Weiterbeschäftigungsverlangen hauptsächlich damit, dass der Widerspruch des Betriebsrats gegen R.O.'s Kündigung nicht "konkret", sondern "pauschal" sei. Angesichts des vorangegangen ausdrücklichen Lobs des RI für die Konkretheit des BR-Widerspruchs macht sich unter den Zuhörern eine gewisse Heiterkeit breit, die Syndikus Bayer und Herr Bartsch von der Siemens-Personalabteilung wegen des ihnen fehlenden Zusammenhangs offensichtlich nicht nachvollziehen können. Syndikus Bayer bezieht sich bei seinem Vorwurf der Pauschalität aber nicht auf den Inhalt des BR-Widerspruchs, sondern wie in den anderen Weiterbeschäftigungs-Verhandlungen auch auf dessen formales Zustandekommen, weil alle Widersprüche des Betriebsrats vom 9.1.03 datieren. Der RI geht hier aber nicht mehr weiter ins Detail, sondern nimmt die Anträge der beiden Parteien formell entgegen und erklärt, dass das Urteil erst am Ende des Sitzungstages verkündet wird. Die Verhandlung wird geschlossen. GEWONNEN
(jp)

30.04.03: ArbG: Klaus: K.S. WB102AN
Kammer 37 RI Fr. Zenger, SAG: Hr. R. (Vorgesetzter), Bartsch, Syndikus Bayer, RA Vüllers, Zuschauer: 1.
Nachdem die RIin die Anwesenheit der Parteien festgestellt hatte, wurde ich als Singularität der Öffentlichkeit nach meiner Funktion gefragt. Bevor ich selbst antworten konnte, meinte Syndikus Bayer: "Der Herr schreibt bestimmt das Protokoll fürs Internet".
Die NCI-Aktivitäten werden also aufmerksam verfolgt.
Verhandlungsverlauf:
Siemens lehnt die Anspruchsbegründung (Kündigungs-Widerspruch des BR) als nicht ordnungsgemäß ab. RA zählt die bekannten Argumente auf (soziale Auswahl nicht ok, Permanentsitzung des BR durch Gewerbeaufsichtsamt genehmigt, Ladung der BR-Mitglieder ordnungsgemäß). RI regt einen Vergleich bis zum Kammertermin an (z.B. geringfügige Beschäftigung für weniger Gehalt). Siemens ist an einer generell gültigen Lösung interessiert; eine Einigung kommt nicht zustande. Die Kammer zieht sich für ca. 30 Minuten zur Beratung zurück.
Urteil: GEWONNEN - Dem Antrag auf Weiterbeschäftigung nach §102 BetrVG wird stattgegeben; die Verfahrenskosten tragt die Beklagte (Euro 5160.-). Begründung: Das BR-Anhörungsverfahren war ordnungsgemäß; der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Gesetzessystematik.
(fg)

22.04.03: ArbG: Tarif: Chao: C.K. WB102AN
Kammer 15a RI Dr. Wanhöfer, Fr Hubel, Wilhelmi, Syndikus Wasmuth, RA Fr. Graf, 6 Zuschauer
Siemens bestreitet die ordnungsgemäße Beschlussfassung der BR Widersprüche. Dagegen legt die RAin die eidesstattliche Versicherung von Heribert Fieber vom 27.3.2003 vor. RI fragt Siemens ob BR und PAA unstrittig sind. Das wird bejaht. RI fragt wie hoch die Sozialplanabfindung ist, Wilhelmi nennt die Summe, die C.K. ablehnt, worauf der RI meint: "Man gewöhnt sich bei diesen Verfahren daran, dass gütliche Einigungen scheitern". Wasmuth zieht als nächstes am Protokoll vom BR heran, es hätte keine ordnungsgemäße Ladung zur BR Sitzung gegeben, etc. Dafür gäbe es eine Bitte um Fristverlängerung vom BR. Dieser Fristverlängerung wurde allerdings nicht stattgegeben. RI antwortet: "das ist schon ein Ding, erst Frist nicht verlängern, dann auf Fristen beharren." RI will die Verhandlung abkürzen und sich zur Beratung zurückziehen. Erwähnt die Existenz bereits ähnliche Verhandlungen. Syndikus Wasmuth fragt wie andere Kammern entschieden hätten, worauf RI nur sagt, "Schau'n Sie doch im Internet nach, da steht doch alles drin." - Damit meinte er NCI.
Das Urteil wird am 7.5.2003 um 13.00 verkündet. GEWONNEN
(wl)

16.04.03: ArbG: Tarif: Angelika: A.F. WB102AN
Bei einem Gütetermin habe ich heute von einem Rechtsanwalt namens Luckmeier (oder so ähnlich) erfahren, dass er schon eine erste Siemens-eV bzgl. Weiterbeschäftigung (über die Kündigungsfrist hinaus bis zum Urteil) erfolgreich eingebracht hat. Dank BR-Widerspruch ging sie gleich problemlos durch, das ganze war nur Paperwork, ohne Gerichtstermin. Danach hat aber Siemens nun tatsächlich dagegen Widerspruch eingelegt, über den dann doch noch vor Gericht gestritten werden muss (bis dahin gilt aber weiter die erzielte eV, d.h. das Gehalt ist erst mal gesichert). Der schriftliche Widerspruch war 10 Seiten dick, und sein Hauptargument war, dass kein qualifizierter BR-Widerspruch vorläge (mit Betonung auf "qualifiziert"), weil dazu zu wenig Zeit gewesen sei und der BR das außerdem ja selbst zugegeben habe. Die Firma dürfte da aber schlechte Karten haben.
(bt)

09.04.03: ArbG: Rainer R.M. WB102AN
Kammer 16 RI Heininger, SAG, Hr. Bartsch, Syndikus Reitmayer, RA Riechers, 3 Zuschauer, ich wohl der einzige NCI-ler.
Das Gericht hatte eine interessante Zusammensetzung. Vorsitzender RI Kammer 16: Hr. Heininger. Ehrenamt. RI AG: Ehemaliger Personalleiter bei der Siemens AG, Ehrenamt. RI AN Betriebsrat bei der Siemens AG, Kläger: R.M., ICN HW-Entwickler 52 Jahre, 4 Jahre bei Siemens; Entscheidungsverkündung: Mi 23.04.03, 9:00 Uhr
(jp)

01.04.03: ArbG: Gerson G.M. WB102AN
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer, RA Dr. Kanz, 13 Zuschauer. (Der KuSchu Prozess läuft bereits in Kammer 5, der Kündigungstermin war der 31.3.2003.)
Zunächst fragt der RI Syndikus Bayer warum G. nicht weiterbeschäftigt wird. Syndikus Bayer erklärt, dass keine Arbeit da ist. Weiter führt Syndikus Bayer aus, dass der Widerspruch des BR angegriffen wird. Dieser Widerspruch ist auf den 9.1.2003 datiert. Das Kündigungsbegehren war am 7.1.2003. Syndikus Bayer meint, in der kurzen Zeit könne kein Widerspruch erfolgen, zumal der BR am 9.1.2003 um Fristverlängerung gebeten hat, die die Firma allerdings verwehrt hat. Syndikus Bayer sagt: "wir bestreiten die ordnungsgemäß Beschlussfassung des Widerspruchs". RA meint dies sei kein Thema der EV, sondern des normalen Prozesses und die Beschlussfassung müsse er nicht glaubhaft machen. Das Urteil wird am 8.4.2003 um 9.30 verkündet.
(wl)
Urteilsverkündung 08.04.2003 G../.Siemens AG, 15 Zuschauer, GEWONNEN
G. hatte beantragt, über den Kündigungszeitpunkt 31.03.2003 hinaus bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Das Gericht hat antragsgemäß entschieden. Die Kosten für das Verfahren von 3.000,- Euro trägt Siemens.
Kommentar zur Argumentation der SAG
(gm)


25.03.03: ArbG: Unbekannt WB102AN
nach §102 Abs. 5 BetrVG gewonnen – Siemens legt Widerspruch ein

Eine erste Einstweilige Verfügung (eV) bzgl. Weiterbeschäftigung (über die Kündigungsfrist hinaus bis zum Urteil) wurde gewonnen. Das Gericht erkannte den BR-Widerspruch als qualifiziert an.

Siemens hat Widerspruch eingelegt. Bis zur Entscheidung über diesen Widerspruch gilt die eV, d.h. Siemens ist verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen. Der schriftliche Widerspruch umfasste ca. 10 Seiten. Das Hauptargument ist, es läge kein qualifizierter BR-Widerspruch vor, weil dazu zu wenig Zeit gewesen sei. Der Betriebsrat hätte dies ja selbst zugegeben. Der Betriebsrat hat jedoch nicht die Qualität seiner eigenen Widersprüche angezweifelt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er mit 366 Kündigungsbegehren konfrontiert wurde, darunter offensichtlich unbegründete Kündigungsbegehren, wie z.B. welche von MitarbeiterInnen, die bereits an einem anderen Siemens Standort einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatten. Dies erschwerte die Aufgabe qualifizierte Widersprüche zu schreiben. Es stellt sich die Frage: Hatten solche Kündigungsbegehren lediglich das Ziel, den Betriebsrat zu überlasten, ihn in seiner Arbeit zu behindern, damit die Widersprüche nicht qualifiziert werden? Dass von den 366 Kündigungsbegehren nur ca. 200 zu tatsächlichen Kündigungen wurden, bestärkt diesen Verdacht.
(jp)

***** Arbeitsgericht München: WB102AN Einspruch SAG *****


06.11.03: ArbG:
Hannelore: H.F. Revision SAG gegen VU vom 11.8.
Barbara:   B.K. Revision SAG gegen VU vom 23.7.
Richard:   R.B. Revision SAG gegen VU vom 04.8.
Franz:     F.B. Revision SAG gegen VU


Kammer 32 RI Helleiner, Syndikus Bayer, Hr. Bartsch (ICN-PA), RA Riechers (in 2 Fällen mit Vertretungsvollmacht für RA Vüllers) , 4 Mandanten, 1 Zuschauer
RI stellte zu Beginn der Verhandlung fest, dass alle 4 Fälle ähnlich seien und somit quasi parallel verhandelt werden könnten. Beide Seiten zeigten sich damit einverstanden. RI führte aus, dass er bereits in anderen Siemens-Fällen Entscheidungen gefällt hätte, mit dem Thema vertraut wäre und fragte sofort, ob über die Schriftsätze hinaus noch weiteres vorgebracht werden soll. Beide Seiten wollten nichts weiteres vortragen, Syndikus Bayer lies jedoch zu Protokoll nehmen, dass man "gegenwärtig" nichts weiteres vortragen möchte. Auf dieses "gegenwärtig" legte er großen Wert (!?!). Dann lies der RI die Anträge stellen. RA beantragte in allen Fällen die Zurückweisung des Widerspruchs und die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung. Die Siemens-Vertreter beantragten logischerweise das Gegenteil. RI zog sich kurz (3-4 Minuten) mit den 2 Laien-Richtern zur Beratung zurück.
Als Urteil sprach er dann in allen 4 Fällen " Die Entscheidung der einstweiligen Verfügung wird aufrechterhalten". D.h. alle 4 Kläger haben GEWONNEN. !!!
(rd)

08.10.03: ArbG: Achim: A.H. Revision SAG gegen VU vom 04.07
Kammer 19a RI Karrasch, kein Syndikus, kein PA Vertreter, RA Vüllers
Von Siemens ist niemand erschienen. Der RI konnte leider nicht eindeutig feststellen, ob Siemens eine Vorladung zum Termin bekommen hat. Schriftlich hat er entschieden, dass ein neuer Termin bestimmt wird, falls eine der beiden Seiten dies wünscht. Bisher war dies allerdings nicht der Fall.
(ah)

25.09.03: ArbG: Vesna: V.J. Revision SAG gegen VU vom 13.08
Kammer 23 RI Rauscher, Beisitzer Wimmer und Vogel, RA Maier, Klägerin selbst abwesend, 5 Zuhörer, Verhandlungsdauer ca. 5 Min.
RA sagt: wir sind immer noch vergleichsbereit und führt noch weiter aus: auch wenn alle Sachen bei SAG fast gleich sind, bei meiner Mandantin gibt es einige Unterschiede. Sie hat Ihre Arbeit übergeben und den Nachfolger einarbeiten müssen, Ihr Arbeitsplatz ist immer noch vorhanden und Ihr Nachfolger macht Ihre Arbeit. Anträge werden gestellt. Kammertermin ist Ende 12/03. Entscheidung am Ende der Sitzung ca. 12:00 GEWONNEN
(bb)

25.09.03: ArbG: Ludmilla: L.S. Revision SAG gegen VU vom 13.8
Kammer 23 RI Rauscher, Beisitzer Wimmer und Vogel, RA Vüllers, 5 Zuhörer, Verhandlungsdauer ca. 5 Min.
RI sagt, ich kann mich kurz fassen. Besonderheit ist nur, dass ohne mündliche Verhandlung die WB entschieden wurde. RI fragt nach Einigungsmöglichkeit und beantwortet die Frage gleich mit "ich fürchte nicht". Es gibt nichts vorzutragen. RI sagt, es ist alles klar, in höheren Etagen wird entschieden. Danach werden die Anträge gestellt. Urteilsverkündung nach Ende der Sitzung ca. 12:00 25.09.03
(bb)

10.09.03: ArbG: AT: Bruno: B.M. Revision SAG gegen VU vom 13.8
Kammer 38 RI Fr. Nollert-Borasio, Syndika Cisek, PA war nicht anwesend, RA Riechers.
Die Verhandlung begann mit einer dreiviertelstündigen Verspätung, (meine anwesenden Zuschauer sind in der langen Wartezeit verschwunden). Am 13.8. wurde ein Versäumnisurteil beantragt und ausgesprochen, da weder ein Vertreter der Beklagten noch deren Rechtsvertreter erschienen war. Gegen ein VU kann Revision eingelegt werden, die vor der gleichen Kammer, also hier Kammer 38 ArbG stattfindet. RIin gibt sich erstaunt, dass die Firma Siemens diesmal vor Gericht vertreten war, Syndika Cisek gibt als Grund der damaligen Abwesenheit ein "Versehen" an. Syndika Cisek wird von der RIin gefragt, ob sie neue Fakten vorlegen kann. Dies wird mit einemeindeutigen "Nein" beantwortet. RIin erwähnt, dass die Meinung zu Weiterbeschäftigungen nach der Kündigungsfrist beim ArbG eindeutig sei und auch die Kammern des LAG eine einheitliche Linie hätten. Das Gericht zieht sich für ca. eine Minute zur Beratung zurück und verkündet danach das Urteil: Das Versäumnisurteil vom 13.8. bleibt rechtsgültig. Die Weiterbeschäftigung bis zum Urteil der ersten Instanz des Weiterbeschäftigungsantrags (Kammertermin) wird angeordnet. GEWONNEN
(bm)

17.07.03: ArbG: AT: Werner: W.S. WB102AN Einspruch SAG und EWB102SAG
1. Bericht
Kammer 32 RI Helleiner, RA Dr. Landgraf; Fr. Krefft, Syndikus Pirpamer, 20 Zuschauer.
Bei W.S. gab es ein Novum: Siemens hat Widerspruch gegen ein Weiterbeschäftigungsurteil eingelegt, das "ohne mündliche Verhandlung" vom RI entschieden wurde, d.h. Siemens bestand auf einer mündlichen Verhandlung. In diesem Fall wurde die WB und die EWB beim selben Gekündigten verhandelt. (Auf der Gerichtstafel stand W.S. um 16.00 Uhr einmal auf der Klägerseite und als nächster Termin um 16.00 Uhr auf der Beklagten Seite) Der arme RI tat sich am Schluß schon total schwer vor lauter Verfügungsklägervertreterin und Verfügungsbeklagtevertreter und Verfügungsklägerinnenvertreter und Verfügungsbeklagtervertreterin etc. GEWONNEN
(ss)
2. Bericht EWB102 SAG
Kammer 32 RI Helleiner, SAG: Syndikus Pirpamer, Fr. Krefft, AN: RAin ???; Werner Sch. nicht anwesend
Business as usual. Beide Parteien bezogen sich auf ihre Schriftsätze und stellten entsprechende Anträge. Da die Argumente allseits bekannt und ausgewalzt sind, besteht für mündliche Erläuterungen kein Bedarf mehr. Nach Beratung der Kammer wurde der Entbindungsantrag der SAG abgelehnt. AN hat gewonnen.
(gk)
3. Bericht WB102AN-EinspruchSAG
Kammer 32 RI Helleiner, SAG: Syndikus Pirpamer, Fr. Krefft, AN: RAin ???; Werner Sch. nicht anwesend
Der Vorsitzende RI hatte bereits vor einiger Zeit die WB102AN in nicht mündlicher Verhandlung im Sinne des AN entschieden. Gegen diese Entscheidung hatte die SAG Einspruch eingelegt, so dass die WB102AN nun in mündlicher Verhandlung von der Kammer nochmals behandelt werden mußte. Beide Parteien bezogen sich auf ihre Schriftsätze. Syndikus Pirpamer brachte zusätzlich noch den Einwand vor, dass für die Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 keine Dringlichkeit bestehe, da sich der AN nicht gegen seine Freistellung während der Kündigungsfrist (gerichtlich) gewehrt habe. RAin begegnete diesem Argument, dass der AN sich vertragskonform Verhalten hat, weil bei (übertariflichen) FK-Mitarbeitern eine Freistellungsklausel für den Fall der Kündigung Vertragsbestandteil ist.
Die WB102AN wurde von der Kammer am Ende des Sitzungstages pro AN entschieden.
(gk)

***** Landesarbeitsgericht München: WB102AN *****


25.05.04: LAG: Elfi: E.S., WB102AN Berufung
LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndika Cisek mit PA Fr. Bäntsch, RA Vüllers mit RA Bertoll
1.Bericht
Siemens argumentiert, der Arbeitsplatz der SSW-Entwicklerin sei nun mal weggefallen und man könne sie daher nicht weiterbeschäftigen, worauf der RI meint, das sei eigentlich egal, hier komme es nur darauf an, dass der BR-Widerspruch ordnungsgemäß war. Eine Besonderheit dieses Falles ist, dass das erstinstanzliche Hauptsacheverfahrens-Urteil mittlerweile schon gefällt wurde, aber nur mündlich verkündet wurde und noch nicht schriftlich vorliegt. Der RI sieht klar den Zusammenhang mit gewissen "unternehmerischen Entscheidungen" der Firma Siemens (deren Folgen jetzt langwierig abgearbeitet werden), man habe sich beidseitig ja auch schon in zahllosen Verfahren gut eingespielt, und es habe wohl "nicht unerhebliche Spannungen mit dem Betriebsrat gegeben, mit einem BR in einer ganz bestimmten Zusammensetzung, mit einem ganz bestimmten Vorsitzenden". Schließlich wird folgendes Gentlemen-Agreement getroffen: Verkündungstermin erst 22.6.04; dann liegt das schriftliche Urteil der ersten Instanz auch vor und kann noch mit berücksichtigt werden. GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
RI prüft die Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Fristen und erklärt die Zulässigkeit der Berufung, welche am 23.3.2004 eingegangen ist. Die Anträge werden von der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern gemäß Schriftsätze gestellt. Es geht um eine Weiterbeschäftigung nach § 102 BetrVG. RI trägt eine kurze Zusammenfassung als Sachvortrag vor und erwähnt u.a. Klage wegen Kündigung, BR-Widerspruch, Weiterbeschäftigungsantrag, ArbG hat diesen Anträgen entsprochen. Es werden die Voraussetzungen für Weiterbeschäftigung angesprochen. Es wird der Grund für den Einspruch gegen die EV gesucht. Der Verfügungsgrund nach § 105 wird angesprochen und des geht um die Durchsetzbarkeit des Anspruches. Die Situation am Standort Mch H und nennt auch Versetzungen nach Greifswald als Folge. Die Parteien diskutieren nun über Schriftsatzbestandteile und RI fragt nach Stand im Hauptsacheverfahren. RA: Sache ist entschieden. RI: Wie wurde entschieden? RA: gewonnen RI gibt dem Protokollführer den Auftrag in der nachfolgenden Beratungspause mittels Aktenzeichen das Urteil bzw. die Akten zu ermitteln, wenn diese noch bei der Kammer liegen sollen. Kurze Beratung der Kammer RI trägt nach Rückkehr von der Beratung vor, dass das Urteil am 21.4.2004 verkündet worden ist, aber das Geschäftszimmer der Kammer geschlossen war. Er gehe aber von einer Vollobsiegung aus. Urteilstext liegt noch nicht schriftlich vor. Dies wird von den PV´s bestätigt. RI geht auf Entscheidungen von anderen LAG-Kammern zur Weiterbeschäftigung ein, zumal dies im Rahmen der Hofmannstraßenfälle nicht die erste Entscheidung ist. RA bestätigt aber eine unterschiedliche Sichtweise hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches nach § 102/1 BetrVG und dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches nach Obsiegens. RI schlägt wegen Weiterbeschäftigungsanspruches aus dem ergangenen Urteil vor, dieses erst einsehen zu wollen. E.S. ist durch die EV und durch das Urteil aus erster Instanz geschützt. Die Entscheidung wird auf 22 Juni 2004 13:00 festgelegt.
(bw)

21.04.04: LAG: Reinhard: R.D., WB102AN Berufung
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndikus Reitmayer (Bay ME) ohne PA-Vertreter, RA Vüllers
Der RI erläutert zu Beginn der Verhandlung kurz die Eckdaten (Kündigung im Rahmen der 2. Welle, fristgemäße Klageeinreichung, BR-Widerspruch, etc.) und wendet sich dann sofort an Syndikus Reitmayer. "Sie begründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil lediglich mit der Aussage, dass der Arbeitsplatz des Klägers entfallen sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger lt. Betriebsratswiderspruch auf diversen anderen Stellen weiterbeschäftigt werden. Meinen Sie, dass Sie mit einem solchen Vortrag hier vor Gericht überhaupt Gehör finden?", so der RI. Rums, das saß. Syndikus Reitmayer antwortete etwas verblüfft: "Gehör finden schon, aber mir ist klar, dass diese Begründung vielleicht nicht ausreicht". Der Syndikus kann aber auch mündlich nichts weiter vortragen, da er nach eigener Aussage die Details der vorliegenden Sache nicht kennt. RI wundert sich nun, dass mit solch dünnen Aussagen überhaupt in die Berufung gegangen wird. Um dem Syndikus weitere Peinlichkeiten zu ersparen, griff an dieser Stelle RA in das Gespräch mit der Bemerkung ein, dass im Kammertermin des Klägers unmittelbar vor der laufenden LAG-Verhandlung von der Kammer 7 des Arbeitsgerichts ein Urteil zu Gunsten des Klägers gesprochen wurde. Nach seiner Ansicht könne man die Sache nun abkürzen. RI teilte diese Meinung nicht, seines Erachtens sei das Urteil noch nicht rechtskräftig. Also wird weiterverhandelt. RI erkundigt sich nach der Urteilsbegründung. RA kennt diese nicht, da er bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war. So springt Kläger R.D. ein und erläutert, dass die Kammer 7 nicht nachvollziehen konnte, warum aufgrund einer Unternehmerentscheidung vom November 2002 noch Ende Juni 2003 weitere Kündigungen -eben die der 2ten Welle- erfolgt sind. Dies hätte einer weiteren unternehmerischen Entscheidung bedurft. An dieser Stelle bemerkte Syndikus Reitmayer völlig unpassend, dass er in Siemens-Fällen schon bessere Urteilsbegründungen gehört hätte. (Anm. d. Verfassers: Wenn die vielbeschäftigten Richter in schwachen Siemens/BayME - Klageerwiderungen generelle Fehler (quasi Formfehler) entdecken, die zur Urteilsfindung ausreichen, brauchen sie nicht zusätzlich in die Tiefen der sozialen Auswahl, der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, etc. eindringen.)
RI kürzt die Verhandlung ab, läßt die Anträge stellen und legt als Termin für die Urteilsverkündung das Ende der Sitzung fest. GEWONNEN.
(jd)

21.04.04: LAG: Peter: P.Le., WB102AN Berufung
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndikus Reitmayer (Bay ME) ohne PA-Vertreter, RA Vüllers
RA Vüllers erläuterte, dass hier die gleichen Fakten wie in der vorherigen Verhandlung (Kläger R.D.) vorlägen. Syndikus Reitmayr bestätigte dies. Somit lies der RI sofort die Anträge stellen und legte als Termin für die Urteilsverkündung das Ende der Sitzung fest. GEWONNEN.
(jd)

06.04.04: LAG: Günter: G.B., Klaus: K.P., WB102AN Berufung
LAG Kammer 2 RI Waitz, Syndika Cisek ohne PA-Vertreter, RA Vüllers
RI fragt, ob es zum ersten Fall etwas zu sagen gibt. Schweigen von allen Seiten... Daraufhin werden die Anträge gestellt. Ebenso für den zweiten Fall. Dauer beider Verfahren jeweils ca. eine Minute. Nach kurzer Beratung Urteilsverkündung: GEWONNEN.
(kp)

18.03.04: LAG: Richart R.B., Franz: F.B., Hannelore: H.F. WB102AN Berufung
LAG Kammer 2 RI Waitz, Syndikus Bayer allein, RA Bertoll als Vertretung für RA Vüllers, RA Riechers
Auf Vorschlag von RI wird übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, da Siemens bei R.B. und F.B. schon im bereits entschiedenen Hauptsacheverfahren zur Weiterbeschäftigung verurteilt wurde; Siemens trägt die Verfahrenskosten. Bei H.F. steht im Unterschied zu den beiden anderen Fällen der ArbG-Kammertermin noch aus. GEWONNEN, alle 3.
(rb)

04.12.03: LAG: Roland: R.S. WB102AN Berufung
LAG Kammer 2 RI Waitz, Syndikus Pirphamer, ohne PA-Verstärkung, RA Dr.Kanz
Der erste hat's immer am schwersten, deshalb dauerte diese Runde doch noch volle 4 Minuten... R.S. hat sein Hauptsacheverfahren in erster Instanz schon gewonnen, RA macht aber seine Weiterbeschäftigungsanträge immer separat, war somit durch dieses Hauptsacheverfahren noch nicht mit entschieden. Abgesehen von dieser Feststellung wurden nur die Anträge gestellt, ohne jegliche Diskussion (wie auch in allen anderen Verfahren heute). Ergebnis GEWONNEN.
(bt)

04.12.03: LAG: Susanna: S.S. WB102AN Berufung
LAG Kammer 2 RI Waitz, Syndikus Pirphamer, ohne PA-Verstärkung, RA Dr.Kanz
Lief exakt gleich wie der Fall von R. S. Nur dass es jetzt nur noch eine Minute dauert. Der vorsitzende RI stellt fest: "Das sieht jetzt etwas fließbandmäßig aus, aber das ist es auch." GEWONNEN
(bt)

04.12.03: LAG: Ekkehard: E.V. WB102AN Berufung
LAG Kammer 2 RI Waitz, Syndikus Pirphamer, ohne PA-Verstärkung, Kläger selbst abwesend, RA Vüllers als Vertretung für Riechers
Auf Vorschlag von RA wird übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, da Siemens schon im bereits entschiedenen Hauptsacheverfahren zur Weiterbeschäftigung verurteilt wurde; Siemens trägt die Verfahrenskosten. GEWONNEN
(bt)

04.12.03: LAG: Eddi: C.O. WB102AN Berufung
LAG Kammer 2 RI Waitz, Syndikus Pirphamer, ohne PA-Verstärkung, RA Vüllers
Im Hauptsacheverfahren ist das Weiterbeschäftigungs-Teilurteil schon gefallen, das Verfahren wurde daher übereinstimmend für erledigt erklärt.GEWONNEN
(bt)

04.12.03: LAG: Klaus: K.H. WB102AN Berufung
LAG Kammer 2 RI Waitz, Syndikus Pirphamer, ohne PA-Verstärkung, RA Maier
Nur Anträge gestellt, keine Diskussion. GEWONNEN.
(bt)

04.12.03: LAG: Joachim: J.B. WB102AN Berufung
LAG Kammer 2 RI Waitz, Syndikus Pirphamer, ohne PA-Verstärkung, RA Vüllers
Hier wurde zusätzlich von RA eine klarstellende Erklärung abgegeben, dass die konkrete "Weiterbeschäftigung in der Hofmannstraße" nur der Vollstreckbarkeit dient (klare Anlaufstelle) und nicht die Versetzungsbefugnis von Siemens in Frage stellen soll. Obwohl es zunächst so aussah, als sei das akzeptiert, erging nachher der Beschluss: Die Siemens-Berufung ist zurückgewiesen, jedoch unter der Maßgabe, dass die Worte "in der Hofmannstraße" entfallen. (Auch nicht schlimm...) GEWONNEN
(bt)

04.12.03: LAG: Bernhard: B.T. WB102AN Berufung
LAG Kammer 2 RI Waitz, Syndikus Pirphamer, ohne PA-Verstärkung, RA Vüllers
Gleicher Fall wie J. B. (nicht "Hofmannstraße"). Zusätzlich wurde nur noch nachgefragt, ob die aufgeführte WB-Tätigkeit der zuletzt ausgeübten entspreche.
(bt)

28.11.03: LAG: Mohammed: M.H. WB102AN Berufung
LAG Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Syndika Fr. Cisek allein, RA Fr. Fuchs in Vertretung RARiechers, 1 Zuhörer
RI blickt vielbedeutend ins nicht vorhandene Publikum, sagt "na ja!" und beginnt die Fromalien dieses Falls zu prüfen. Nachdem geklärt ist, dass alle Fristen eingehalten wurden, somit alles o.K. ist, fragt der RI die anwesenden: "Sehen Sie Diskussionsbedarf?" was verneint wird. Somit läßt er die Anträge stellen. RI führt aus, dass er in seinen vorangegangenen Sitzungstagen mit ähnlichen Fällen schon viel gesagt und entschieden hat. In diemsem Fall will er nichts weiteres hinzufügen, es sei denn, es würde gewünscht werden. (Anmerkung: klar, da könnte ich stundenlang zuhören. Aber die Frage hat er natürlich nicht dem Publikum gestellt) nein, die betroffenen wünschen keine weiteren Ausführungen. RI führt weiter aus, dass alle Kammern des LAG München, außer dem Präsidenten, der mit diesen Fällen nicht betraut ist, haben gleich entschieden und sagt: "Sie können heute nichts anderes erwarten" Weiter fragt er: "wird weiteres vorgetragen?" - nein, kein Vortrag. Beschluss: Entscheidung am Ende der Sitzung. Abschließende wird noch über der Streitwert geklärt: der Streitwert beträgt 1 Monatsgehlat. Einstweilige Verfügungen enden in der 2. Instanz, d.h. eine Revision wird ist nicht statthaft. GEWONNEN

Begründung: hier hat der RI sehr ausführlich ausgeführt. Der BR Widerspruch ist vorhanden, individuell und ausführlich. Über das Zustandekommen der Widersprüche gab es mehrere Zeugenvernehmungen in mehreren Gerichtsverhandlungen, speziell in einer (gemeint ist wahrscheinlich 17Ga195/03, wird aber nicht genannt) und wird als richtig anerkannt. Der vielzitierte anonyme Brief tut an dieser Stelle nichts zur Sache, da nur wichtig ist, dass ein Beschluss gefaßt wurde, nicht wie er zustande kam. Die Zuständigkeit des APE wird nicht angezweifelt. Hier kam für den völkischen Beobachter etwas neues: die Geschäftsordung des APE ist bei Siemens langjährige Praxis und wurde noch nie angezwiefelt (also warum jetzt genau in diesen Fällen) alles in allem hat die Urteilsbegründung fast länger gedauert, als die Verhandlung.
(kb)

25.11.03: LAG: Walter: W.W. WB102AN Berufung
LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndikus Bayer allein, RA Riechers in Vertretung RA Vüllers, 7 Zuhörer
1.Bericht
Platzwechsel: W.W. setzt sich ans Klägerpult. Auch hier werden Formalien geprüft, alles korrekt, Anträge gestellt, Beschluss am Ende der Sitzung. GEWONNEN

Da bereits ein gewisser Zeitvorteil entstanden ist, der nächste Kläger aber noch nicht anwesend war, überbrückt der RI die Zeit und fragt, ob es denn bereits neue Arbeitsstellen bzw. Angebote für die Kläger gibt. Syndikus Bayer lobt an dieser Stelle die beE, die bereits 150 externe und 70 interne Vermittlungen verzeichnet hat. RI sagt, dass er due beE von Dornier und Kirch kennt, dabei handelt es sich allerdings um Firmen, die insolvent sind.- Das ist bei Siemens nicht der Fall.
(kb)
2.Bericht
Der RI wollte, an RA Riechers gewandt, gern wissen, ob denn, allgemein gesprochen, die Einigungen zugenommen hätten. Er denke hier auch an die Beschäftigungsgesellschaft bei Siemens und setzt hinzu, dass er solche Gesellschaften von anderen Firmen kenne. RA hebt an, dass es prinzipiell schon sinnvolle Gesellschaften gäbe, hier aber besondere Bedingungen hinsichtlich Klientel und Vermittlungsziel eine ganz erhebliche Rolle spielen, woraufhin Syndikus Bayer die Chance nutzt und sich mit aufmunternden Worten einbringt. So erfährt der Zuhörer in dem weiteren Austausch, dass die beE sich sehr gut mache, es bereits 150 Vermittlungen nach Extern und 70 nach Intern gäbe. Mehr noch; bei den 'Problemfällen' in ICM wäre von etwa 300 Auszustellenden nur ein einziger Kündigungsfall übrig geblieben. Alle anderen hätten sich für die beE entschieden und da wären auch nicht alle in zartem Alter. (Es war schon sehr pauschal und nicht geeignet, irgendwelche Referenzen darzustellen. Der RI wird aber sicher seine Meinung zu dem Thema haben, weil er andeutete, Erfahrungen auch aus seinem Privatumfeld zu kennen.
(eb)


25.11.03: LAG: Peter: P.L. WB102AN Berufung
LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndikus Bayer allein, RA Riechers, 7 Zuhörer
1.Bericht
Bei P.L. stellt der RI fest, dass auch hier nichts neues vorgetragen wird. RI sagt: „wenn die Masken im Computer drin sind, dann werden nur die Daten geändert.“ RI fragt ganz beiläufig, ob es bereits Entscheidungen in Hauptsacheverfahren gegeben hat. Syndikus Bayer bestätigt, ja, es gibt bereits Berufungen in Kammer 9 und Kammer 10.
Beschluss am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(kb)
1.Bericht
Der RI fragt Herrn Bayer, ob es schon Berufungen zu erstinstanzlichen Kammerurteilen gäbe. Ja, es gibt sie bereits und auch schon schriftsätzlich begründet.
(eb)


25.11.03: LAG: Karin: K.B. WB102AN Berufung
LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndikus Bayer allein, RA Riechers, 7 Zuhörer
1.Bericht
Bei meiner Verhandlung fragt der RI den Syndikus Bayer, ob er sich selbst als Assessor, oder als Syndikus tituliert. Bayer ist mit der Bezeichnung „Syndikus“ zufrieden, betont aber, dass er hier nicht als RA fungiert! (Anmerkung: was will der damit eigentlich sagen?) Die Formalien werden geprüft, die Klage ist fristgerecht eingegangen, die Stellungnahme des RA kam binnen Wochenfrist, d.h. sehr früh, nicht Monatsfrist. RI an RA: „die Dinge, die vorgetragen sind, sind vorgetragen“. Die Anträge sind gestellt und der RI bittet mich, das Klägerpult wieder zu verlassen. Beschluss am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(kb)
2.Bericht
RI will wissen, ob er Bayer irgendwie speziell als Syndikus oder Assessor oder wie sonst benennen soll. Bayer sagte, dass er ausdrücklich als Syndikus auftrete, nicht als Anwalt. (hier fehlen mir tiefergehende Jurakenntnisse zur Begründung).
(eb)

25.11.03: LAG: Susanne: S.C. WB102AN und EWB102SAG Berufung
LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndikus Bayer allein, RA Wertenauer, 7 Zuhörer
1.Bericht
Vor Beginn der Verhandlung wird ein neuer ehrenamtlicher RI vereidigt.
Bei S.C. wird die Weiterbeschäftigung und die Entbindung gleichzeitig verhandelt. RI beginnt die Daten des Verfahrens zu resümieren, stellt fest, dass alle Fristen gewahrt wurden und lässt die Anträge stellen. Als nächstes fragt der RI, ob es prozessuale Besonderheiten in diesem Fall gibt – nein, gibt es nicht. Syndikus Bayer führt allerdings aus, dass die Strafanzeige bzgl. des BR Widerspruches weiterhin läuft. Es gibt eine weitere Stellungnahme eines APE-Mitgliedes (Namen werden nicht genannt), die derzeit von der Staatsanwaltschaft geprüft wird. Ein Ergebnis steht allerdings noch aus. RI fragt nach, da es doch bereits eine Stellungnahme von BR gab. Sydnikus Bayer korrigiert: es gibt die Stellungnahme von Heribert Fieber, dem BR Vorsetzenden, nun liegt zusätzlich eine Stellungnahme eines APE-Mitgliedes vor. RI fragt, ob es sonst noch was gibt – nein.
Beschluss am Ende der Vormittagssitzung. GEWONNEN
(kb)
2.Bericht
Die heutigen 6 LAG-Verhandlungen mit 5 Kandidaten (S.C. hatte WB und EWB) gingen ohne Aufregungen über die Bühne. Die meiste Zeit nahm die Prüfung der Einhaltung der Terminformalitäten in Anspruch. In den Schriftsätzen war alles gesagt, sodass nichts mehr vorgetragen wurde. Termin zur Verkündung am Ende des vormittäglichen Gerichtstages. Eine Entscheidungstendenz ist auch hier nicht schwer, zumal wir wissen, dass Siemens in den vorliegenden Sachverhalten das LAG geeint hat.
Der RI fragte Syndikus Bayer, dass zwar nicht in diesen Fällen, jedoch in einem anderen, bei ihm die Staatsanwaltsache aufgekommen ist und wie hier der Stand der Dinge sei. Syndikus Bayer antwortete daraufhin, dass mittlerweile eine Aussage eines APE-Mitglieds (nicht die von H. Fieber) vorläge, weshalb Siemens auch die Einsprüche aufrecht erhält, die Staatsanwaltschaft aber noch nicht abschließend beschieden hätte. Leider keine näheren Erläuterungen weiter.
(eb)


20.11.03: LAG: Peter: P.L., Ulrich: U.W., Heinrich: H.H., Karl: K.O., alle WB102AN, Jens: J.T. EWB102SAG, Friedrich: F.E. WB102AN und EWB102SAG Berufung
LAG Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Beisitzer: Höfl (AG), Greil (AN), Syndikus Bayer alleine, RA Dr. Kanz, RAin Graf, RA Riechers, RA Bertoll (Vüllers)
Am Anfang der Sitzung hat der RI als Preambel zu den Verhandlungen folgendes gesagt (Zitat wortähnlich):
"Siemens hat eines geschafft, was noch keiner davor geschafft hat. Es hat das LAG zu einem Kollektiv zusammengeschweisst, obwohl RI am LAG Primadonnen sind und einen ausgeprägten Hang zum Individualismus haben."
Danach wurden bei allen, der Reihe nach im ca. 5-10 Minuten Rhytmus, kurz die Berufungvoraussetzungen geprüft, die Umladungen genehmigt, auf Ergänzungen abgefragt und die Anträge gestellt. Nachdem bei keinem Erklärungen mehr abgegeben wurden, erfolgte eine kurze Beratung mit anschliesender Entscheidungsverkündung und Erklärung der Gründe für diese Entscheidung. Dabei bat der RI um Verständnis, dass er wegen der Anzahl der Siemens Prozesse und dadurch verursachten Überlastung des Gerichts, die Urteile ohne Begründung zusenden werde. Eine Berufung ist sowieso nicht möglich. ALLE GEWONNEN!
(grrr)

29.10.03: LAG: Robert: R.P. WB102AN Berufung
LAG Kammer 9 RI Dunkel, Syndikus Bayer allein, RA Riechers, 3 Zuhörer
Anträge werden gestellt, keine Erklärungen, Entscheidungsverkündung nach Beratung: GEWONNEN!
(ab)

29.10.03: LAG: Klaus: K.W. WB102AN Berufung
LAG Kammer 9 RI Dunkel, Syndikus Bayer allein, Kläger abwesend! RA Riechers, 3 Zuhörer
Parteienvertreter erklären übereinstimmend die Erledigung des Rechtstreits in der Hauptsache, wonach dem Antrag auf WB stattgegeben wurde. Verfügungsbeklagte beantragt den Erlass eines Kostenentscheides, Streitwert wird festgesetzt. Anträge werden gestellt, keine Erklärungen, Entscheidungsverkündung nach Beratung: GEWONNEN!
(ab)

29.10.03: LAG: Christine: C.W. WB102AN Berufung
LAG Kammer 9 RI Dunkel, Syndikus Bayer allein, RA Riechers, 3 Zuhörer,
Parteienvertreter erklären übereinstimmend die Erledigung des Rechtstreitsin der Hauptsache, wonach dem Antrag auf WB stattgegeben wurde. Verfügungsbeklagte beantragt den Erlass eines Kostenentscheides, Streitwert wird festgesetzt. Anträge werden gestellt, keine Erklärungen, Entscheidungsverkündung nach Beratung: GEWONNEN!
(ab)

29.10.03: LAG: Günter: G.J. WB102AN Berufung
LAG Kammer 9 RI Dunkel, Syndikus Bayer allein, Kläger abwesend, RA Riechers in Untervollmacht für RA Vüllers, 3 Zuhörer,
Anträge werden gestellt, keine Erklärungen, Entscheidungsverkündung nach Beratung: GEWONNEN!
(ab)

28.10.03: LAG: Jürgen: J.N. WB102AN Berufung
LAG Kammer 6 RI Staudacher, Syndikus Bayer allein, RA noch nicht da (geht auch ohne), ca. 10 Zuhörer
Anträge werden gestellt, keine Erklärungen Entscheidungsverkündung um 13:00.
Wir waren alle 4 um 13:00 Uhr zur Urteilsverkündung da. Der RI fragte, wer ist denn alles da und war wohl etwas überrascht, dass alle 4 da waren. Er hat die ersten 3 Urteile vorgelesen und bei J.N. hat er nur gesagt: der gleiche Tenor, also GEWONNEN
(bb)

28.10.03: LAG: Brunhilde: B.B. WB102AN Berufung
LAG Kammer 6 RI Staudacher, Syndikus Bayer allein, RA Vüllers, ca. 10 Zuhörer
Anträge werden gestellt. RI zu RA sie waren das mit den 100 Blättern Anlage. RA bestätigt und erklärt die Angelegenheit. RI fragt nach Erklärungen. Syndikus Bayer verneint. Entscheidungsverkündung um 13:00 GEWONNEN
(bb)

28.10.03: LAG: Gerhard: G.P. WB102AN Berufung
LAG Kammer 6 RI Staudacher, Syndikus Bayer allein, RA Vüllers, ca. 10 Zuhörer
RI stellt fest, dass die Berufung fristgerecht eingegangen ist. RA hatte einen Schriftsatz, wo nochmals die Tatigkeitsbezeichnung von G.P. geändert wurde und überreichte diesen Schriftsatz. Syndikus Bayer fragte, ob das zielführend sei, das ist doch nur das, was er zuletzt ausgeübt hat. Was hilft das, wenn wir sagen, die Arbeit ist weggefallen. Die AN wechseln immer wieder Ihre Tätigkeiten. Syndikus Bayer widersetzt sich der Antragsänderung. Syndikus Bayer besteht auch wieder darauf, dass die Hofmannstr. 51 als Weiterbeschäftigungsort aus diesem Antrag genommen wird. Im Urteil des AG steht dieser Passus aber nicht. RA sagt, Anspruch besteht auf früherer Tätigkeit. Es ist lediglich die zuletzt ausgeführte Tätigkeit. Wenn G.P.'s Arbeit weggefallen ist, gibt es doch bestimmt eine andere Tätigkeit für ihn. Syndikus Bayer geht nochmals darauf ein und sagt, dass sie ja im Schriftsatz alles gesagt haben. Syndikus Bayer: "man kann sich nicht konkretisieren....." Entscheidungsverkündung um 13:00 Antrag wegen Änderung Tätigkeitsbezeichnung wird zurückgewiesen, Berufung aber GEWONNEN
(bb)

25.09.03: LAG: Monika: M.A. WB102AN und EWB102SAG Berufung
LAG Kammer 4 RI Burger, Beisitzer Stiglocher AG, Lehnert, AN, SAG Syndikus Bayer, Fr. Krefft (PA), RA Müller (Seebacher) 9 Zuhörer Verhandlungsdauer ca. 5 Min.
Anträge werden gestellt. RI fragt nach Neuigkeiten. RI, es geht hier um 102/5 und nicht um H. v. Pierer's Profitcenter. Auch fragt der RI, wenn Sie keine Neuigkeiten haben, wieso machen Sie dann die Berufung. Das kostet doch alles Geld. Daraufhin sagt Syndikus Bayer die Dinge werden sich bewegen und Sie bewegen sich schon. Dann werden grundsätzliche Dinge zwischen RA und Syndikus Bayer diskutiert. Danach sagte Hr. Bayer zum RI: wenn wir eine ICN-AG hätten, würden die Dinge hier ganz anders laufen. "Was soll uns das sagen: wird es demnächst eine ICN-AG geben, damit man die wirtschaftlichen Unzumutbarkeiten vertreten kann? RI sagt nur noch, mit dem ICN-Bereich kann man viel machen. Zitierte auch Infineon." Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Ca. 10 Min. Urteilsverkündung in allen drei Prozessen: Berufung wird zurückgewiesen. GEWONNEN.
(bb)

25.09.03: LAG: Hardy: H.S. WB102AN Berufung
LAG Kammer 4 RI Burger, Beisitzer Stiglocher AG, Lehnert, AN, SAG Syndikus Bayer, Fr. Krefft (PA), 9 Zuhörer Verhandlungsdauer ca. 5 Min.
RI stellt Anwesenheit fest und lässt Anträge stellen. RI sagt, es geht um die Angelegenheit, die wir schon genug hatten. Gibt es etwas Neues. Nein, das ist nicht der Fall. Syndikus Bayer sagt, wir können uns auf die Antragstellung beschränken. GEWONNEN
(bb)

23.09.03: LAG: Konrad: K.E. WB102 Berufung
LAG Kammer 6 RI Staudacher, ehrenamtliche RI Riepl, Kutzek, SAG Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), RA Vüllers
Syndikus Bayer möchte die Weiterbeschäftigung in Mch H 51 in den Schriftsätzen nicht und begründet dies mit einer Einschränkung des Direktionsrechtes. RA widerspricht, das Direktionsrecht würde nicht eingeschränkt, eine Versetzung sei ja möglich. Syndikus Bayer entgegnet, dass die Entscheidung in die Vollstreckung verlagert würde. RI meint auch, dass die Passage gestrichen werden sollte und RA nimmt die Ergänzung "Hofmannstraße 51 München" aus dem Schriftsatz zurück. Weitere Anträge werden nicht gestellt, die Urteilsverkündung wird auf das Ende der Sitzung festgelegt. GEWONNEN
(gb)

23.09.03: LAG: Christa: C.S. WB102 Berufung
LAG Kammer 6 RI Staudacher, ehrenamtliche RI Riepl, Kutzek, SAG Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), RA Vüllers
Syndikus stellt den Antrag auf Streichung der Passage "Hofmannstraße 51 München", wie schon bei K.E.. RA zieht die Passage zurück. Weitere Anträge werden nicht gestellt, die Urteilsverkündung wird auf das Ende der Sitzung festgelegt. GEWONNEN
(gb)

23.09.03: LAG: Georg: G.H. WB102 Berufung
LAG Kammer 6 RI Staudacher, ehrenamtliche RI Riepl, Kutzek, SAG Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), RA Vüllers
Syndikus stellt den Antrag auf Streichung der Passage "Hofmannstraße 51 München", wie schon bei K. E.. RA zieht die Passage zurück. Weitere Anträge werden nicht gestellt, die Urteilsverkündung wird auf das Ende der Sitzung festgelegt. GEWONNEN
(gb)

23.09.03: LAG: Bernd: B.J. WB102 Berufung
LAG Kammer 6 RI Staudacher, ehrenamtliche RI Riepl, Kutzek, SAG Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), RA Vüllers
Syndikus stellt den Antrag auf Streichung der Passage "Hofmannstraße 51 München", wie schon bei Konrad E.. RA zieht die Passage zurück. Die Entbindung von der Weiterbeschäftigung kann nicht verhandelt werden, da der Antrag noch nicht vorliegt. Weitere Anträge werden nicht gestellt, die Urteilsverkündung wird auf das Ende der Sitzung festgelegt. GEWONNEN
(gb)

23.09.03: LAG: Jürgen: J.W. WB102 Berufung
LAG Kammer 6 RI Staudacher, ehrenamtliche RI Riepl und Kutzek, SAG Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), RA Vüllers
Syndikus stellt den Antrag auf Streichung der Passage "Hofmannstraße 51 München", wie schon bei Konrad E.. RA zieht die Passage zurück. Weitere Anträge werden nicht gestellt, die Urteilsverkündung wird auf das Ende der Sitzung festgelegt. GEWONNEN
(gb)

1.Bericht
23.09.03: LAG: Gabi: G.Z. WB102 Berufung
LAG Kammer 6 RI Staudacher, ehrenamtlichen RI Riepl und Kutzek, SAG Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), RA Riechers, vertreten durch RA Vüllers.
Als ich 20 Minuten vor meiner eigentlichen Verhandlung zum Gericht kam, war die Verhandlung bereits vorbei. RA Vüllers hat mich stellvertretend gleich mitverteidigt, da auch RA Riechers noch nicht anwesend war. GEWONNEN
Tipp: wer bei seiner eigenen Verhandlung dabei sein will, sollte ab 8.00 Uhr den RI nicht mehr aus den Augen lassen.
(gz)

2.Bericht
RA Vüllers vertritt RA Riechers, der wegen in einer Parallelverhandlung noch nicht anwesend sein kann. Neue Anträge werden nicht gestellt, die Urteilsverkündung wird auf das Ende der Sitzung festgelegt.
(gb)

17.09.03: LAG: Michaela: M.D. WB102AN Berufung
LAG Kammer 5 RI Bachmann, Syndikus Bayer ohne PA-Vertreter, RA Riechers und RA Vüllers zusammen vorne
Die Betroffenen im Publikum. Es gab eine Gemeinschaftsverhandlung. RI hat kurz gefragt, ob die Schriftsätze reichen oder ob es noch etwas vorzutragen gäbe. Außerdem fragte er nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Nach Verneinung war die Verhandlung geschlossen. Am Verhandlungsende das Urteil. GEWONNEN.
(md)

17.09.03: LAG: Andreas: A.B. WB102AN Berufung
LAG Kammer 10, RI Moeller, Syndikus Bayer (BayME), kein PA-Vertreter, RA Riechers, 2 Zuschauer.
Diese Verhandlung war die letzte von 3 „Siemens-Verhandlungen“ der Kammer 10 an diesem Tage (Verhandlung 1+2 wurden NCI nicht gemeldet). RI (leicht genervt, wegen: siehe unten) bezieht sich auf die Schriftsätze und fragt sofort, ob die Parteien etwas Neues vortragen wollen. Syndikus Bayer verneint, er möchte nichts vortragen. Er kann auch gar nicht, denn in der ersten der drei Verhandlungen sagte er zum RI „ Sie müssen mir bei den Daten zu den Schriftsätzen helfen, denn ich bekomme meinen Koffer mit den Unterlagen nicht auf. Irgendwas ist da verklemmt. !!!“ D.h. alle 3 Verhandlungen musste der Syndikus aus dem Gedächtnis bestreiten. (Bei bisher meist gleicher Argumentation war dies in den 3 Fällen problemlos möglich.) Im übrigen gab es noch 2 weitere erwähnenswerte Begebenheiten aus den ersten beiden Verhandlungen, in der sich der Beobachter von der Professionalität und Souveränität der SIEMENS AG-Rechtsvertreter überzeugen konnte. In einem Fall lag eine Fristverletzung vor. Die BayME entschuldigte sich schriftlich beim Gericht mit der Aussage, dass die Fristenkontrolle an das Sekretariat delegiert worden sei und eine Bürokraft habe hier einen Fehler gemacht. RI fand diese Delegation sehr seltsam, unüblich und wies Syndikus Bayer darauf hin, dass der jeweilige Rechtsvertreter die Verantwortung für die Fristeinhaltung habe. Das es auch anders geht, konnte man im folgenden Beispiel sehen. RI berichtete von einem Schreiben der BayME an das Arbeitsgericht, welches das Datum 25.7.2003 trage, aber schon am 10.7.2003 !!! in seiner Kammer eingetroffen sei. No comment.
Aber zurück zur Verhandlung. RA trug auch nichts neues vor und so wurden nach ca. 3 Minuten Verhandlungsdauer die Anträge gestellt. Entscheidung am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(rd)

17.09.03: LAG: Ingeborg: I.R. WB102AN Berufung
LAG Kammer 5 RI Bachmann, Syndikus Bayer alleine, Klägerin selbst abwesend, RA Moosreiner
Syndika Schäfer kam erst nach der Verhandlung mit den Unterlagen dazu.
I.R. hat WB102 in erster Instanz in Kammer 22 verloren. Die Verhandlung ist sehr kurz. RI sagt, dass hier ein spezielles Problem vorliege und fragte RA, ob er die Zahlungsklage nun eingereicht hätte, was dieser verneinte, da er mit diesem Termin hoffe, dies zu regeln. RI sieht keine rechtliche Verpflichtung der SAG zur Weiterbeschäftigung bzw. Fortzahlung des Gehalt. RI möchte sich anhand von Urteilen und Fachliteratur noch weiter in diese Thematik einarbeiten. Entscheidung: 08.10.03, 9:00
(ge)
Entscheidungsverkündung am 8.10.2003
Die Berufung vom 14.7.03, 22 Ga 411/03, wird zurükgewiesen, d.h. die Klägerin hat VERLOREN. Die Begründung des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Es ist damit aber nicht entschieden, ob die Klägerin finanzielle Ansprüche hat.
(eb)

10.09.03: LAG: Uschi: U.H. WB102AN Berufung
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndikus Bayer alleine, RA Vüllers in Vertretung von RA Riechers, 5 Zuschauer
Verhandlung ist sehr kurz. RI erläutert zunächst die Problematik dieses Falles. Die BR Einzelwidersprüche werden angezweifelt, ebenso der Verfügungsgrund. RI macht Syndikus Bayer klar, dass er sich in diesen Fällen bereits festgelegt hat, rät aber, Syndikus Bayer könne noch an die ehrenamtlichen RI appellieren. Entscheidung am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(wl)

09.09.03: LAG: Alfons: A.B. WB102AN und EWB102SAG Berufung
LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndika Cisek ohne PA-Vertreter, RA Vüllers
RI verweist auf das erstinstanzliche Urteil „mit einer Begründung, die sich sehen lassen kann“, und fragt Syndika Fr. Cisek, ob Siemens denn wirklich nichts davon gewußt habe, dass es zur Geschäftsordnung auch eine Anlage gibt, aus der klar hervorgeht, dass der APE für die BR-Widersprüche zuständig war? “Warum trägt Siemens so was vor?“ Von einer so respektablen Firma wie Siemens hat er so was anscheinend nicht erwartet. Anstatt direkt darauf zu antworten, zieht sich Syndika Cisek auf das Schreiben zurück, in dem der BR-Vorsitzende Heribert Fieber seinen Unmut über die Nichtverlängerung der Anhörungsfrist herausgelassen hat: Da dieses Schreiben nicht vom APE stammt, bedeute dies wohl, dass der BR-Vorsitzende die Zuständigkeit dafür wieder an sich rückdelegiert habe. Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(bt)

09.09.03: LAG: Heike: H.W. WB102AN Berufung
1. Bericht
LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndika Cisek ohne PA-Vertreter, RA Riechers in Vertretung für RA Vüllers
RI: „Was kommt Neues, Frau Cisek?“ - „Nichts Neues“ (kein Sachvortrag). RI weißt darauf hin, dass sie sich aber schon etwas Neues einfallen lassen müßte, und verweist auf andere Verfahren (auch seiner Kammer), mit dem Hinweis: “Ich habe meine Meinung noch nicht geändert“. Dann auch schon Antragstellung; der RI zu Syndika Cisek: “Tendenziell sieht die Sache nicht rosig für Sie aus“. Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(bt)
2. Bericht
RI erläutert zu Beginn der Verhandlung seinen 2 ehrenamtlichen Richterkollegen kurz die Sachlage. Die Berufung der SIEMENS AG sei zeitlich sehr knapp eingetroffen, da der Termin aber ein Sonntag gewesen wäre sei der darauffolgende Montag noch ok. Dann wendet sich RI an Syndika Cisek und teilt ihr mit, dass durch seine Kammer bereits 3 ähnliche Fälle entschieden wurden (zu Gunsten der Arbeitnehmer ) und dass er seine Meinung in der Sache nicht geändert habe. Er räumt aber ein, dass er von den ehrenamtlichen Richtern bei der Urteilsfindung mit 2:1 überstimmt werden könne. RI brachte die Formulierung: „Tendenziell sieht die Sache für SIEMENS nicht rosig aus“, wies aber darauf hin, dass wenn Syndika Cisek neue „knackige“ Argumente bringen würde, er diese diskutieren würde. Syndika Cisek bringt jedoch keine neue Argumente vor. RI fragte der Form halber, ob eine gütliche Einigung möglich wäre. Diese kam nicht zustande. Daraufhin lies RI die Anträge stellen. Urteilsverkündung am Ende der Sitzung.
(rd)


03.09.03: LAG: Petra: P.I. WB102AN Berufung
1. Bericht
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndika Fr. Cisek, Bartsch, RA Eckenweber, Klägerin selbst abwesend, 6 Zuschauer
Dieser Fall ist interessant, da P.I. im Arbeitsgericht in der 1. Instanz in der Kammer 23 verloren hat. In diesem Fall veranlaßt P.I. die Berufung im LAG.
RI beginnt die Verhandlung mit einer Zusammenfassung: Klägerin begehrt die Weiterbeschäftigung nach §102/5 nach ihrer Kündigung von 15.1.03. Ein BR Widerspruch ist vorhanden, das ArbG hat den Antrag auf WB abgewiesen, es fehle am Verfügungsgrund (VG). RA ergänzt diesen Ausführungen nichts, bezieht sich lediglich auf den Sachvortrag. RI erläutert den WB-Anspruch, dafür wird folgendes vorausgesetzt:
1) Kündigung, erfolgt am 15.1.
2) Kündigungsschutzklage wurde eingereicht
3) Ordnungsgemäßer BR Widerspruch ist vorhanden.
Alle 3 Punkte sind laut RI erfüllt. Dem fällt sofort Syndika ins Wort: Der BR Widerspruch werde bestritten:
1) Die Zuständigkeit des APE wird bestritten
2) Ein konkreter EinzelBeschluss fehlt.
Zu 1) verweist RA auf die eidesstattliche Erklärung des BR, siehe Anlage im Schriftsatz. RI fragt wo die Geschäftsordnung des BR sei und wörtlich an SAG: "ich frage Sie, wie lange glauben Sie damit durchzukommen ohne ins Strafrecht abzudriften?" RI betont, dass er das ernst meine, das Gericht sei nicht mehr bereit, das Spielchen mitzumachen. RI fragt ein weiteres Mal SAG: "wollen Sie ernsthaft bestreiten, dass der APE zuständig ist?" Bartsch erwidert nichts, Syndika versucht auf den mangelnden Verfügungsgrund umzuschwenken, erfolglos. RI an Syndika Cisek: "bitte weichen Sie nicht aus" und nimmt die Frage im Protokoll auf. Syndika erwidert: "wir werden das prüfen, ob der APE zuständig ist" (Anmerkung: das prüfen die doch schon seit Monaten, wann kommt denn da endlich eine Erkenntnis?) Genau das fragt RI dann etwas erstaunt: "sie haben das bisher nicht geprüft? Die Geschäftsordnung ist SAG bekannt." Syndika Cisek erklärt, dass sie sich nicht weiter darauf einlassen will. RI fährt fort: "es gibt Zeugenaussagen, dass jeder MA einzeln beschlossen wurde" und an Syndika Cisek: "wollen Sie das weiter bestreiten?" Syndika Cisek bestätigt, dass die Zeugenaussage in der Kammer 17 bekannt ist. RI nimmt auch das ins Protokoll auf. RI leitet über zum VG. Syndika Cisek meint der VG sei nicht gegeben, da der Kammertermin bereits auf den 15.10.03 terminiert ist. Dem entgegnet RA sofort, dass am 15.10. nicht sichergestellt ist, dass eine Entscheidung fällt. Durch Ausschluß von der "Prozesslandschaft" z. B. dem SAP Zugang ist der Klägerin keine Weiterbildung möglich und somit sei bereits eine Dequalifizierung erfolgt. RI fragt, ob die Klägerin arbeiten muß – oder es genüge, wenn sie das Geld bei einem gewonnenen Prozess nachgezahlt bekomme. RA erwidert, sie wolle weiter als Teleworkerin arbeiten. Sie hatte als Folge der Kündigung einen Hörsturz, war längere Zeit krank und hat heute eine Behinderung von 20 %. RI versucht noch eine gütliche Einigung, die aber scheitert. Nach Antragstellung ergeht der Beschluss: Urteil am Ende der Sitzung um ca. 16.00 Uhr. GEWONNEN
(wl)
2. Bericht
In der ersten Instanz hatte P.I. wegen angeblich nicht gegebenem Verfügungsgrund verloren! Daher ein besonders interessanter Fall.
Beide Parteien verzichten auf mündlichen Vortrag, verweisen auf ihre Schriftsätze. RI: „wie eh und je“ bestreitet Siemens die Ordnungsmäßigkeit des BR-Widerspruchs; die Beweislast dazu liegt bei der Beklagten. Zur Zuständigkeit des APE: Verweis auf die eidesstattliche BR-Erklärung und die Geschäftsordnung; er (der RI) weiß natürlich aus anderen Verfahren, dass diese vorliegen und was drin steht, aber formaljuristisch muß er diese Unterlagen auch für dieses konkrete Verfahren wieder vorliegen haben (!). Dann eine bemerkenswerte Rede des RI: “Wie lange glaubt Siemens, dieses Spiel fortsetzen zu können, ohne mit dem STRAFRECHT in Berührung zu kommen?“ (!!!) (Gemeint ist wohl eine uneidliche Falschaussage vor Gericht.) Und weiter: “Wir sind nicht mehr länger bereit, dieses Spielchen so fortzusetzen. Wollen Sie weiter ernsthaft bestreiten, dass der APE zuständig ist? Mir ist es bitter ernst!“ Dann gibt er die Frage zu Protokoll und läßt auch die Antwort von Syndika Cisek festhalten; diese tuschelt aufgeregt mit Hr. Bartsch und antwortet dann: “wir prüfen das“, läßt sich also nicht unmittelbar auf die Frage ein. Dann hakt der RI mit der zweiten Frage nach, und auf massiven Druck (auch nach Verweis auf die Beweisaufnahme der 17. Kammer) gesteht Syndika Cisek endlich ein (!): Jawohl, es gab nicht nur einen Pauschalwiderspruch sondern eine Abstimmung des Betriebsrats zu jedem Einzelfall. (Das sollte man doch auch in anderen Prozessen verwerten können...) Zur Frage des Verfügungsgrundes verhaspelt sich Syndika Cisek in juristische Ausführungen, denen ich nicht ganz folgen konnte, aber dann kommt der Hauptpunkt: Der Kammertermin sei ja schon am 15.10.; P.I.s Anwalt erwidert, dass das ja noch nicht bedeutet, dass am 15.10. auch schon ein Endurteil gefällt wird (sobald eine Beweisaufnahme nötig ist, zieht sich das noch ganz schön weiter hin). Zur Frage, ob evtl. eine Weiterbezahlung ohne Weiterbeschäftigung in Frage kommt, reklamiert er den daraus resultierenden Knowhowverlust (SAP etc.; „Entqualifizierung“ nannte er das), daher will P.I. schon auch richtig weiterarbeiten (als Teleworker). So nebenbei wirft er Siemens auch noch vor, P.I. habe infolge der Kündigung einen Hörsturz erlitten und sei seitdem 20% schwerbehindert. Entscheidung/Urteil: GEWONNEN Berufung stattgegeben, P.I. ist bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in Teilzeit als Vertriebs-Sachbearbeiterin ... weiterzubeschäftigen.
(bt)

Protokoll der Verhandlung: 03.09.03, Petra: P.I. LAG WB102AN Berufung
Der Vorsitzende stellt an die Verfügungsbeklagtenvertreterin die Frage, ob sie weiterhin ernsthaft bestreiten wolle, dass der Ausschuss APE gemäß der Geschäftsordnung des Betriebsrates für die Beteiligung des Betriebsrates nach §102 BetrVG zuständig ist.
Verfügungsbeklagtenvertreterin erklärt: "Man werde dies prüfen. Die Geschäftsordnung des Betriebsrates ist der Verfügungsbeklagten bekannt."
Verfügungsbeklagtenvertreterin erklärt, dass sie sich nun in diesem Moment auf diesen Punkt nicht weiter einlassen wolle.
Verfügungsbeklagtenvertreterin erklärt, auf Grund einer Beweisaufnahme in der 17.Kammer des Arbeitsgerichts München werde nicht weiter bestritten, dass über jeden einzelnen Widerspruch vom Ausschuss abgestimmt wurde.
Der Vertreter der Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.6.2003 - 23 Ga XXX/03 - abzuändern und die Verfügungsklägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens 33 Ca XXXX/03 in Teilzeit mit 18 Stunden wöchentlich als Vertriebssachbearbeiterin im Projektmanagement und/oder in der Auftragsabwicklung zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung gemäß Schriftsatz vom 1.9.2003.
Es ergeht folgender Beschluss: Eine Entscheidung ergeht am Ende der heutigen Sitzung....
Der Vorsitzende verkündet unter Bezugnahme auf den schriftlich niedergelegten Tenor im Namen des Volkes folgendes Urteil: Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 26.6.2003 - 23 Ga XXX/03 - abgeändert.
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht München - 33 Ca XXXX/03 - in Teilzeit, 18 Stunden wöchentlich, als Vertriebssachbearbeiterin und/oder in der Auftragsabwicklung zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen
(pi)

hier ein Extrakt aus dem Urteil
Im Regelfall findet bei einer einstweiligen Verfügung eine besondere Interessenabwägung statt. Beim Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß §102 Abs.5 S.1 BetrVG hat jedoch der Gesetzgeber die Interessenabwägung bereits im Gesetzestext vorgenommen. Hat nämlich der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen. Damit ist vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht worden, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess zwingend als höherwertig anzusehen ist, als das Interesse des Arbeitgebers an der Nicht-Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers. Für Interessenabwägungen im Rahmen des Verfügungsgrundes bleibt somit kein Raum mehr. Dies ergibt sich aber ferner aus folgenden Erwägungen: Der Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß §102 Abs.5 S.1 BetrVG besteht bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren. Die Tatbestände, wonach der Weiterbeschäftigungsanspruch vorher endet, sind abschließend in §102 Abs.5 S.2 BetrVG geregelt, nämlich, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht durch einstweilige Verfügung aus einem der in Ziff.1 bis 3 geregelten Gründe von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden wird. Sofern keiner der in §102 Abs.5 S.2 Ziff. 1 - 3 BetrVG aufgeführten Entbindungsgründe vorliegt, ist der gekündigte Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Interessenlage weiterzubeschäftigen. Diese Regelung würde ausgehebelt, wenn man den an sich gegebenen Weiterbeschäftigungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers vor Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens aus anderen als in §102 Abs.5 S.2 BetrVG genannten Gründen als nicht gegeben bzw. beendet ansehen würde.
Die beantragte einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung war somit zu erlassen.
(pi)

03.09.03: LAG: Lutz: L.V. WB102AN und EWB102SAG Berufung
1. Bericht
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndika Fr. Cisek, alleine, RA Vüllers, 7 Zuschauer
Zunächst wird geklärt, ob zu diese Doppelverhandlung überhaupt ordnungsgemäß geladen wurde, da gab es Probleme mit der Faxzustellung. Die BayME fühlte sich nicht geladen. RA entgegnet darauf: da müssen Sie ins Internet (NCI - Gerichtstermine) schauen, da stehen die Termine drin. Kleines Späßchen am Rande, vor Gericht wird man geladen. Syndika verzichtet auf Ladungs- und Einhaltungsfristen. Die Verhandlung kann beginnen. Die WB und die EWB wird gleichzeitig verhandelt. RI fasst die Fakten zusammen:
1) Für eine WB nach §102/5,1 benötigt man einen ordnungsgemäße BR Widerspruch und fragt Fr. Cisek, ob SAG ihr Bestreiten aufrechterhält (APE Zuständigkeit etc.)? Syndika Cisek erklärt, wie schon im vorigen Fall: "uns ist die Geschäftsordnung bekannt, der Sachstand wird überprüft, am Bestreiten wird festgehalten" (ob der EinzelBeschluss vorliegt). RI fragt RA nach Stellungnahmen. RA antwortet: "die Diskussion gleiche der Diskussion: die Erde ist eine Scheibe!" hat damals ja auch Jahrhunderte gedauert – und entbehrt jeglicher Realität. RI versucht es auf juristisch auszudrücken und appelliert an Syndika Cisek: "im Prozess existiert eine Wahrheitspflicht! Dinge, die geklärt sind, sind geklärt. Irgendwann ist die Geduld am Ende." Der RI scheint am Ende seiner Geduld angelangt zu sein, der Zuschauer bzw. das Volk schon lange. RA erklärt: "Es stimmt, die Protokolle sind gefälscht, aber nicht selbstverständlich vom BR.". RI ergänzt: "man kann bestreiten, aber wenn es bereits Urteile darüber gibt, wie lange kann man dann noch bestreiten?" (Anmerkung: endlos!) Weiter erklärt RI, dass es beim LAG München keine unterschiedliche Auffassung zum §102/5 (WB und EWB) gäbe, räumt aber ein, "kein Gericht überzeugt eine Partei die die Rechtsmeinung nicht vertritt." (Die Erde ist in gewissen Kreisen halt doch eine Scheibe.) Das LAG München sieht den VG, RI läßt die Anträge stellen, Entscheidung am Ende der Sitzung
2)EWB
hier sind die Formalien (der Ladung) o.K. Es gibt 2 Entbindungsgründe:
a) nicht ordnungsgemäßer BR Widerspruch
b) wirtschaftliche Unzumutbarkeit.
RI fragt, ob Unzumutbarkeit gegeben ist. Laut SAG natürlich, es werden weitere 350 MA bei ICM abgebaut. RA dementiert mit zweitbestem Geschäftsergebnis, etc. und somit keine Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber sprich SAG. Cisek betont den weiteren Personalabbau und Quersubventionen gibt es nicht, bei einem Minus von 44 Mio. (für ICM) seine 3 Mio. Lohnkosten unzumutbar. Usw. diese Diskussionen wurden schon endlos geführt. RI fragt nach gütlicher Einigung um die Diskussion zu beenden. Gütliche Einigung kommt nicht zustande. Kläger will arbeiten. Anträge – Urteil ebenfalls am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(wl)
2. Bericht
Die Siemens-Berufungsbegründung ist 2 Tage zu spät eingegangen, dazu eidesstattliche Erklärung, ein kaputtes Fax sei daran schuld gewesen. RA lastet das der Gegenpartei an: Hier liege ein „Organisationsverschulden“ vor, da es zu solchen Flüchtigkeitsfehlern nur deshalb komme, weil man sich zu viel aufgeladen und die Kanzleimitarbeiter überlastet und überfordert habe. Trotzdem, der Fall wird noch behandelt. Der RI stellt Syndika Cisek die gleichen Fragen wie schon zuvor im Fall von P.I., ob sie wirklich weiterhin behaupten wolle, der APE sei gar nicht zuständig gewesen und es habe keine Einzelbeschlüsse gegeben. Anscheinend hat Syndika Cisek in der Zwischenzeit neue Order erhalten, denn diesmal antwortet sie wieder etwas anders: Diesmal sagt sie zu beiden Fragen (nicht nur zur ersten), man werde das prüfen, und bis dahin bleibe sie dabei, dass sie die Zuständigkeit des APE und die Einzelwidersprüche bestreitet. Meiner Meinung nach ein heikles Verhalten: Wenn sie gerade eine Stunde vorher dem gleichen RI gegenüber zugegeben hat (und das zu Protokoll ging), dass es Einzelwidersprüche gegeben hat, sollte sie es doch nicht kurz darauf gleich wieder bestreiten! Vom RI um einen Kommentar dazu gebeten, erklärt RA nur: “Die Erde ist eine Scheibe“. RI: „Das habe ich gerade im letzten Verfahren Syndika Cisek auch schon erklärt, dass hier vor Gericht eine WAHRHEITSPFLICHT besteht, wir werden es nicht endlos hinnehmen, dass Dinge als ungeklärt bezeichnet werden, die geklärt sind.“ Außerdem erklärt der RI, beim LAG gebe es zum §102 keine unterschiedlichen Auffassungen (was ich als Wink mit dem Zaunpfahl verstanden habe, künftig solche aussichtslosen Berufungen zu unterlassen). Zum Entbindungsantrag und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit stellte RA klar, dass es einen Arbeitsvertrag mit Siemens gibt, und dieser Firma geht’s prächtig. Syndika Cisek verweist auf weiteren ICM-Personalabbau, der dadurch erforderlich geworden sei, weil es keine Quersubventionierungen mehr geben soll. Das positive Ergebnis bei ICM sei „unvorhergesehen passiert“; dazu hakt RA natürlich gleich ein, dass es ihm egal ist, ob man diese schwarzen Zahlen schon geplant hat oder ob man eigentlich einmal rote Zahlen geplant hatte, die nur dummerweise nicht eingetreten sind, weil man für Handy-Garantien weniger als erwartet ausgeben mußte: Entscheidend ist, dass man Gewinn gemacht hat. Und außerdem, wie gesagt, ist nicht ICM sondern Siemens der Arbeitgeber. Entscheidung/Urteil: GEWONNEN Berufung in beiden Verfahren zurückgewiesen, L.V. ist ... weiterzubeschäftigen...
(bt)

14.08.03: LAG: Angelika: A.F. WB102AN und EWB102SAG Berufung
LAG Kammer 4, RI Burger; Bartsch, Syndikus Reitmayer; RA Fr. Graf/Moosreiner
Man merkt, dass diese Kammer nicht zum ersten mal Siemens-§102-Fälle verhandelt; auch weist der RI dezent auf eine "hausintern ziemlich homogene Rechtsprechung" hin, man könne sich daher doch kurz fassen, und gibt nur noch eine kurze Zusammenfassung. Der Wink mit dem Zaunpfahl kommt anscheinend noch immer nicht bei Hr. Bartsch an, seine Aussichten auf einen Prozesserfolg können noch so gering sein und ihm kann das noch so klar vorhergesagt werden, aber er probiert es immer wieder, einen 102er nach dem anderen, durch alle Instanzen. Ich habe den Eindruck, die RI verstehen diese Strategie genauso wenig wie ich. So stellt der RI nur noch resigniert mit einem geduldigen Lächeln fest: "ich meine, wir entscheiden das gerne", und entscheidet dann auch, für niemanden überraschend: Die Berufung der Firma Siemens wird in beiden Verfahren (WB und EWB) zurückgewiesen - GEWONNEN.
(bt)

14.08.03: LAG: Ernst: E.K. WB102AN und EWB102SAG Berufung
LAG Kammer 4, RI Burger; Bartsch, Syndikus Reitmayer; RA Müller
Genauso kurz abgehakt, "das gleiche in grün wie bei Angelika F." -> Entscheidung: Die Berufung der Firma Siemens wird in beiden Verfahren (WB und EWB) zurückgewiesen - GEWONNEN.
(bt)

14.08.03: LAG: Evelyn E.B. WB102AN Berufung
LAG Kammer 4, RI Burger; Bartsch, Syndikus Reitmayer; RA Riechers
Einen Entbindungsantrag in zweiter Instanz gibt es noch nicht. Keine mündlichen Vorträge mehr, gleich die Anträge, und die Entscheidung: Berufung zurückgewiesen - GEWONNEN.
(bt)

14.08.03: LAG: Hardy: H.S. und Wolfgang W.H. EWB102SAG Berufung
LAG Kammer 4, RI Burger; Bartsch, Syndikus Reitmayer; RA Vüllers
Hardy S. und Wolfgang H. beide Fälle werden zusammen verhandelt. Keine mündlichen Vorträge mehr -> Entscheidung: Die Berufung wird in beiden Fällen zurückgewiesen. GEWONNEN
(bt)

07.08.03: LAG: Astrid A.S. WB102AN und EWB102SAG Berufung
1. Bericht
LAG Kammer 4 RI Burger, SAG Bartsch/Bayer, RA Vüllers
Der RI erklärt unter Verweis auf andere Kammern die BR-Widersprüche für ordnungsgemäß und kritisiert sehr die Nichtverlängerung der BR-Anhörungsfrist. Auch zum Entbindungsantrag verweist er auf andere Kammern: Siemens ist der Unternehmer/Arbeitgeber, nicht ICN. Hr. Bartsch spricht nochmal an, warum WB denn unbedingt nur in der Hofmannstraße. Entscheidung: In beiden Fällen (WB, EWB) verliert Siemens, Astrid ist weiterzubeschäftigen. GEWONNEN
(bt)
2. Bericht
Ich hatte heute (7.8.) meine Weiterbeschäftigung in der 2. Instanz und auch gleich in einem Aufwasch die Entbindung in der 2. Instanz und habe beides gewonnen, d.h. die Berufungen von der SAG wurde abgewiesen. Der RI Burger (Kammer 4) hat das Verfahren erheblich abgekürzt indem er auf eine separate Verhandlung der Berufung wegen des Entbindungsentscheids verzichtete. Außerdem wurden 2 gleich geartete Fälle in einer Sitzung abgehandelt und auch beide gleich entschieden mit Urteilsverkündung am selben Tag. Ich bin nun weiterbeschäftigt bis Prozessende, ohne Klausel von wegen erster Instanz (was immer mehr in Mode zu kommen scheint)
(as)

07.08.03: LAG: Harald H.G. WB102AN und EWB102SAG Berufung
LAG-Kammer 4 RI Burger, RA Riechers (wegen Terminkollission durch Kollegen Vüllers vertreten)
RI macht es kurz, nach dem sehr ähnlichen Fall von Astrid S.: "Das ist der gleiche Fall in grün". Entscheidung: In beiden Fällen (WB, EWB) verliert Siemens, Harald ist weiterzubeschäftigen. GEWONNEN
(bt)

07.08.03: LAG: Harald H.Ue. WB102AN Berufung
LAG Kammer 10 RI Moeller, Syndikus Reitmayer, RA Riechers, vertreten durch RA Müller
wieder ein klarer Sieg in der Weiterbeschäftigungsberufung! RI von der zehnten Kammer des LAG München fragte, nachdem er der Protokollantin den Sachverhalt des Verfahrens diktiert hatte: "Soll ich mich jetzt dumm stellen, oder soll ich gleich sagen, was ich denk?" Als daraufhin von Seiten Siemens (Herr Reitmayer) und von uns (Anwalt Müller vertrat RA Riechers) natürlich auch nichts kam, war die Sache erledigt. "Da muss ich nur das Urteil von letzter Woche abschreiben." (da war ich als Zuschauer da wo der Kollege G.M. gewann). Das war so eindeutig, dass wir nicht einmal die für das Sitzungsende angekündigte Urteilsverkündung abwarten mussten, was wir wegen der unerträglichen Hitze auch gern wahrnahmen. Das Verfahren hatte keine zehn Minuten gedauert. GEWONNEN
Bei den 14 (!) gleichzeitig verhandelten Kündigungsschutzprozessen hatte ich vorher noch etwas gekiebitzt. RI Gericke machte der Siemens-Vertretung offenbar ganz schön Druck. Heute haben wir das Ergebnis: 10 Siege, 4 Vertagungen, die aber auch nach Sieg riechen. Mit diesem Tag wird das völlige - juristische und moralische - Desaster für das Siemens-Management manifest!
(ch)

07.08.03: LAG: Petra P.H. WB102AN Berufung
LAG Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Siemens: Syndikus Reitmayer, RA Riechers mit Untervollmacht von RA Vüllers
Da diesmal sowohl Syndikus Reitmayer als auch RA Riechers schon die Argumentation kennen und beide auf weiteren mündlichen Sachvortrag verzichten, werden hier nur die Anträge gestellt.
Entscheidung (am Ende der Sitzung): GEWONNEN ArbG-Entscheidung wird bestätigt, SAG muss weiterbeschäftigen
(pl)

07.08.03: LAG: Jens J.T. WB102AN Berufung
LAG Kammer 3 Dr. Rosenfelder, Siemens: Syndikus Reitmayer, AN: RA Riechers
Im wesentlichen wiederholt der RI seine Argumentation von I.M., die zwar Syndikus Reitmayer schon von 10:00 kennt, aber natürlich nicht RA Riechers.
Hinzu kommen einige Aussagen des RI über das eigentliche Thema der Verhandlung hinaus:
Der Ausgang der KSch-Prozesse ist natürlich nicht so klar wie die WB. Dabei werden wohl weniger betriebliche Gründe geprüft werden müssen, sondern eher Sozialauswahl und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Früher hätte man sich wohl leicht gütlich einigen können aber bei der heutigen Situation des Arbeitsmarkts ist das auch in München schwierig. Mit 40 gilt man ja schon als ziemlich alt.
Entscheidung (am Ende der Sitzung): GEWONNEN ArbG-Entscheidung wird bestätigt, SAG muss weiterbeschäftigen
(pl)

07.08.03: LAG: Irene I.M. WB102AN Berufung
LAG Kammer 3 Dr. Rosenfelder, Siemens: Syndikus Reitmayer, AN: RA Fr. Kempf
RAin Kempf: präsentiert BR Benno Eickert als möglichen präsenten Zeugen, welcher daraufhin außerhalb des Sitzungssaals wartet [Er wurde dann aber in der Verhandlung doch nicht befragt.]
RI: (Aussagen sinngemäß wiedergegeben, nicht wörtlich) bezieht sich darauf, dass die Kammer 9 schon für die WB entschieden hat Es ist also die ordnungsgemäße Beschlussfassung in Frage gestellt. Das Protokoll dazu ist nicht entscheidend, sondern was tatsächlich passiert ist. Die Permanentsitzung und das ordnungsgemäße Vorgehen des APE ist glaubhaft durch die inzwischen allgemein bekannte eidesstattliche Versicherung und durch die "berühmt gewordene" Verhandlung der ArbG-Kammer 17 mit der "ebenfalls berühmt gewordenen" Aussage von BR Werner Schneider, dass jeder Widerspruch einzeln beschlossen wurde.
[Anmerkung des Autors: also höchstwahrscheinlich Jochens (J.M.) EWB am 17.04.03] Eine anonyme Anzeige ist kein geeignetes Argument, das zu erschüttern. (Betonung auf "anonym"). Damit ist der Verfügungsanspruch gegeben.
Zum Verfügungsgrund gibt es heftige Meinungsverschiedenheiten zwischen den LAGs. RI ist der Meinung, ein Verfügungsgrund müsse zwar vorliegen, dieser ergebe sich jedoch aus der Gesetzessystematik und ist daher in der Regel gegeben. Andernfalls wäre der Anspruch nicht per Gesetz an einige wenige klar nachprüfbare Kriterien geknüpft. Der Gesetzgeber wollte vor einer endgültigen Entscheidung ganz gezielt gerade der Einbindung des AN in den Arbeitsprozess den Vorrang geben vor der Durchsetzung der unternehmerischen Entscheidung, wobei die Entbindung eher die Ausnahme sein sollte.
Über die genannten Gründe hinaus ist keine besondere Interessensabwägung erforderlich, da sonst für den AG weitere Vermeidungsmöglichkeiten der WB bestünden und dies das Gesetz entwerten würde. Man hätte dies bei der letzten Reform des BetrVG durchaus ändern können, hat es aber wohl absichtlich bleiben lassen.
Entscheidung (am Ende der Sitzung): GEWONNEN ArbG-Entscheidung wird bestätigt, SAG muss weiterbeschäftigen
(pl)

06.08.03: LAG: Gerson: G.M. WB102AN Berufung
1. Bericht
LAG Kammer 10, RI Moeller; Dr. Everts, Syndikus Bayer, RA Kanz, 14 Zuschauer
RI erläutert, hier geht es um eine WB und fragt RA, ob es zu §102/5,2 auch einen Antrag gibt (er meint die EWB). Der RA verneint. Bayer jedoch meint, es müsste die EWB geben, aber da Hr. Wilhelmi (PA Leiter ICM) im Krankenstand sei, müsse er dem nachgehen. RI verweist in der Argumentation auf die vorherige Sitzung, die EWB von J.M. um 9:00 Uhr. Der BR Widerspruch ist existent und verweist auf das Urteil der Kammer 9. RI sagt: „Wir diskutieren untereinander im Hause und neigen dazu, die Meinung der Kammer 9 zu übernehmen.“ RA entgegnet, der Arbeitgeber bestreitet ordnungsgemäße BR Widersprüche und nach seiner Meinung könne man das nicht. RI betont nochmals, dass schriftliche Widersprüche, bezogen auf den Einzelfall vorliegen. Aber, laut Bayer sind alle Widersprüche auf den 9.1. datiert. RI: die schriftlichen Begründungen sind individuell und bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer. Er gehe davon aus, dass über die Widersprüche abgestimmt wurde. Bayer meint, es gibt keinen Verfügungsgrund, RI sagt „doch, gibt es schon, soll ich zitieren?“ Und beide beginnen Zitate aus dem Urteil der Kammer 9 bzgl. Verfügungsgrund vorzulesen. (sogenannte Vorlesung). Bayer empfindet die RI Vorlesung als theoretisch, was RA in dogmatisch korrigiert. RI schließt die Sitzung mit den Worten: „dann sehen wir uns wieder bei EWB oder Kündigungsschutz“.
Entscheidung am Ende der Sitzung GEWONNEN
(wl)
2. Bericht
LAG Kammer 10 RI Moeller, SAG: Evertz/Bayer, RA Kanz
Gerson wird seit seinem Prozesserfolg in erster Instanz schon recht lange vernünftig weiterbeschäftigt. RI stellt fest, der BR-Widerspruch sei ordnungsgemäß, und verweist auf andere LAG-Urteile, auf Kammer 9, und dort insbes. auf die Zeugenaussage von Hr. Schneider; auch sei ausschlaggebend, dass es ganz offensichtlich höchst individuelle Einzelwidersprüche gibt. Zum Verfügungsgrund gab es einige Bedenken und Juristereien, die ich offen gestanden nicht verstanden habe, aber letztlich sah er es doch auch so, dass ein Verfügungsgrund gegeben ist (u.a. dadurch verstärkt, dass die SAG noch keinen Entbindungsantrag gestellt hat; warum, wußte Hr. Bayer selber nicht). Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages -> GEWONNEN (für Gerson)
(bt)


31.07.03: LAG: Bert: B.C. WB102AN Berufung
LAG Kammer 4 RI Burger, Siemens Everts, Syndikus Bayer, RA Pelz
Dieser Prozess war dem NCI nicht gemeldet, daher habe ich den Anfang verpaßt.
Ein ICM N-Mitarbeiter (Siemens durch Everts/Bayer vertreten). In diesem Falle hatte wohl der Mitarbeiter den §102 in beiden Richtungen erstinstanzlich schon gewonnen, und der §102 Entbindungsantrag von Siemens ist auch schon in der zweiten Instanz abgewiesen worden; jetzt ging es noch um die zweite Instanz zum Weiterbeschäftigungs-Antrag. Die Siemens-Vertreter setzten wieder mal voll auf die Frage der Gültigkeit der Betriebsrats-Widersprüche; anscheinend ist das die Linie jetzt:
Bei Entbindungsanträgen fokussiert man sich auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit, bei Weiterbeschäftigungsanträgen hingegen auf die BR-Widerspruchs-Gültigkeit.
Zunächst begründete Syndikus Bayer die vermeintliche Ungültigkeit durch das einheitliche Datum 9.1.03 im Protokoll, er unterstellt einen Pauschalwiderspruch. Auch mit der Begründung, für Individualwidersprüche habe die Zeit nicht gereicht. Der RI sah das offensichtlich anders. Frage des RI (gepaart mit sichtlichem Unverständnis): “Warum haben Sie denn die Widerspruchsfrist nicht verlängert?“ (Ist ja schon paradox: Erst setzt man eine zu kurze Frist, dann sagt man, die Zeit sei zu kurz gewesen und deshalb der Widerspruch ungültig...)
Antwort Syndikus Bayer: Weil ja schon vorher bekannt war, wen es trifft, nämlich alle, die das beE-Angebot ablehnen. Von daher sei die Zeit ja ausreichend gewesen. Damit hat sich Syndikus Bayer natürlich gleich selber widersprochen: Dann hat ja wohl doch die Zeit für Individualwidersprüche gereicht?! Außerdem hat er damit natürlich auch so nebenbei und ganz unbemerkt zugegeben, dass es keine Sozialauswahl gab:
Die Gekündigten sind die, die das „freiwillige“ beE-Angebot nicht angenommen haben, und das ist nunmal keine Sozialauswahl. Sollte man sich für das Hauptsacheverfahren gut merken.
Dann mußte Heribert Fiebers Schreiben herhalten, in dem er sich beschwert, die Widerspruchsfrist sei zu kurz für qualifizierte Widersprüche: Daraus leitete Syndikus Bayer eine Rückdelegation der Widerspruchs-Zuständigkeit ab, der APE sei also gar nicht mehr dafür zuständig gewesen.
Der RI sah das deutlich realistischer, nämlich, dass dieses Schreiben nur als Vorspann zu sehen ist, in dem Hr. Fieber Dampf abgelassen hat; und selbst wenn Syndikus Bayer recht hätte, stellte der RI süffisant fest, dann würde das doch wohl bedeuten, dass dann keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden hat und damit alle Kündigungen in Bausch und Bogen unwirksam wären? Er (der RI) fand dieses drohende Bayer-Eigentor höchst „faszinierend“, und Syndikus Bayer sah das naturgemäß alles ganz anders. Ähnlich wie schon bei der zu kurzen Widerspruchsfrist auch hier wieder ein Widerspruch in sich: Entweder war der APE zuständig, dann ist ja auch sein Widerspruch ok, oder er war nicht zuständig, dann waren Anhörung und Kündigung unwirksam, aber dass wegen nicht-Zuständigkeit des APE zwar die Kündigung, aber nicht der Widerspruch gültig sei, diese Kombination ist eigentlich nicht gut möglich. Als die Siemens-Vertreter es gar nicht einsehen wollten, las der RI geduldig mehrmals wichtige Passagen vor, eingeleitet mit den Worten: “Sie haben es vielleicht schon länger nicht mehr angeschaut?!“ Auch an anderer Stelle hat sich Syndikus Bayer in Widersprüche verwickelt: Eingangs begründete er seinen Verdacht, es habe nur einen unzulässigen Pauschal-Widerspruch gegeben, damit, dass gegen alle, absolut alle Kündigungsbegehren Widerspruch eingelegt worden sei. (Das stimmt aber m.W. nicht, es gab 4-6 Fälle, bei denen die Gekündigten auf Widersprüche keinen Wert gelegt haben, da wurde dann auch nicht widersprochen.) Und viel später, in anderem Kontext, sagte Hr. Bayer: Beim Mobilfunk ICM N sei 34 von 36 Kündigungsbegehren widersprochen worden. Stimmt also gar nicht, es wurde eben NICHT in allen Fällen widersprochen, somit kein Pauschalwiderspruch! Hr. Everts bestätigte nochmal, dass die in der Presse veröffentlichten neuen Abbauzahlen primär ICM N beträfen (d.h. nicht ICN und auch nicht ICM MP). Für den RI war dann noch wichtig, festzustellen, dass der Betrieb Mch H mit ICN und ICM N einen gemeinsamen Betriebsrat hat. Entscheidungsverkündung nach Sitzungsende (Ergebnis weiß ich noch nicht). GEWONNEN
(bt)

09.07.03: LAG: A.M. WB102AN Berufung
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, SAG: PA-Leiter ICM, Syndikus Bayer, AN: A.M., RA Helm und Riechers
Zeugen: Vorgesetzte des AN, Fr. Eckinger vom BR (beide wurden nicht gebraucht), 1 Zuschauer, Dauer ca. 50min.

Vorspann der Mail:
hier ein Bericht über eine Berufungsverhandlung vor dem LAG. Es ist meines Wissens einer der ersten Verhandlungen am LAG zu Weiterbeschäftigung. Der Bericht ist etwas ausführlicher, weil der RI sehr schön (und für mich verständlich) die Argumente der SAG "auseinander" genommen hat.
Bericht
RA Helm überreicht dem Gericht zur Information das frische Urteil des ArbG in dem der EWB der SAG negativ beschieden wird (der AN muss weiter beschäftigt werden). Syndikus Bayer erläutert den SAG-Antrag auf Abweisung des erstinstanzlichen Urteils auf Weiterbeschäftigung mit dem bekannten Argument, dass der Verfügungsanspruch nicht besteht, weil der Widerspruch des BR nicht ordnungsgemäß wäre ("Pauschalwiderspruch"). Als Verdachtsmomente führt er das anonyme Schreiben (inkl. Strafanzeige gegen Unbekannt) und das "zweite" BR-Protokoll an.
RA Helm erläutert das Verfahren im BR und legt dar, dass das "zweite" BR-Protokoll nur eine unfertige ß-Version sei. Die Unterschrift scheint kopiert zu sein. Beide Protokolle beweisen eine Permanentsitzung des BR. Außerdem war die Betriebsleitung Mch H bestens über die Vorgänge im BR informiert. Der RI fragt sich, ob die SAG darauf spekuliert hat, dass die Widersprüche nicht rechtzeitig geschaffen werden. Die Widersprüche bezeichnet er als individuell und nicht pauschal. Syndikus Bayer bezweifelt darauf, dass über jeden Widerspruch einzeln abgestimmt wurde. Der RI erwidert, das die Aussagen des BR-Mitglieds Hrn. Schneider vor der 17 Kammer das für ihn glaubhaft bezeugen. Daraufhin bezweifelt Syndikus Bayer, dass der APE (Ausschuss für Personelle Einzelfragen) überhaupt für die Widersprüche zuständig war, weil die Kompetenzen zwischen APE und dem BR als ganzes nicht eindeutig geregelt wären. Der RI blättert daraufhin in einem Gesetzbuch und erläutert, der BR (als ganzes) hätte seinen Anspruch auf die Zuständigkeit schriftliche dem APE mitteilen müssen. Dieses Schreiben liege aber nicht vor.

Als nächstes Thema wird der Verfügungsgrund (weil der Anspruch auf Weiterbeschäftigung durch den Zeitablauf bis zu Kammertermin vereitelt wäre) behandelt. Die RI führt an, dass das Verfahren auf die Weiterbeschäftigung gesetzlich geregelt ist und keine besonderen Anforderungen an den Verfügungsgrund bestände. Der Verfügungsgrund ergibt sich automatisch, wenn der Verfügungsanspruch besteht (erst recht, wenn der Entbindungsantrag gescheitert ist, s.o.). Syndikus Bayer bedauert, dass der Verfügungsanspruch eine zu niedrigere gesetzliche "Schwelle" hat (gemeint ist der Widerspruch des BR). RI erwidert, dass es gewollt ist, weil der BR einen besseren Einblick in den Betrieb hat, als ein Gericht. Er habe aber im Falle der Freistellung auf einem besonderen Verfügungsanspruch bestanden, weil hier keine gesetzliche Regelung besteht.
Der RI befürchtet, dass die gerichtlichen Auseinandersetzungen noch Jahre dauern können und fragt nach der Zukunft des AN. Syndikus Bayer verweist sofort auf die Erfolge der beE. Der RA Helm gibt zu bedenken, dass die Hälfte der Vermittlungen intern erfolgte. Der Personalleiter sagt, dass die Chancen für die unter 40-jährigen auf dem externen Markt gut sind. Syndikus Bayer versucht sofort den Umkehrschluss abzuschwächen.

Urteilsverkündung erfolgte am späten Nachmittag und ist mir nicht bekannt (tendenziell für den AN). GEWONNEN
(jb)

17.06.03: LAG: Tarif: Jo: J.D. WB102AN Berufung
LAG Kammer 6 RI Dr. Staudacher, Syndikus Bayer - ICM PA Hr. Wilhelmi, RA GS Hoffmann v. Verdi, Zeuge: Hr. Eickert, 4 Zuschauer
LAG - RI fragte nach, ob eine gütliche Einigung möglich wäre???????? Von beiden Seiten kam eine ablehnende Haltung.
Herr Bayer erwähnte nochmals das Angebot zur Weiterbildung um eine Qualifizierungen zu erhöhen, und dabei eine monatliche Zahlung von 700,00 Euro zu zahlen. Wegen seines laufenden Kredites mußte J.D. das Angebot ablehnen. Darauf fragte ihn der RI, welche Vorstellung vom monatlichen Betrag J.D. denn hätte, oder wäre eventuell eine entsprechende Abfindung interessant?? J.D. erklärte, dass er einen Betrag von ca. 1100,00 EURO im Monat bräuchte. Hr. Wilhelmi und Hr. Bayer lehnten diesen Vorschlag ab. Rechtsanwalt v. Verdi erklärte, dass seinem Mandanten eine Beschäftigung viel wichtiger wäre. Herr Bayer zweifelte nochmals das Protokoll vom Betriebsrat an und erklärte, dass die Unterlagen beim Staatsanwalt wären.
Gerichtsurteilverkündung: am gleichen Tag um 13.00 - GEWONNEN.
(cw)

Entbindung von der Weiterbeschäftigung

nach §102 Abs.5 BetrVG, Antrag durch Siemens AG (SAG)

***** Arbeitsgericht München: EWB102SAG *****


28.08.03: ArbG: Tarif: Konrad: K.A. EWB102SAG
Kammer 32 RI Helleiner, Siemens Fr. Krefft, Syndikus Wasmuth, RA Riechers, 10 Zuschauer
RA Riechers hat am Vortag einen neuen Schriftsatz dem Gericht zukommen lassen. Syndikus hat diesen Schriftsatz gar nicht parat, bekommt aber das RA Exemplar, aber bei diesem Schriftsatz fehlen die Anlagen. Nach kurzer Durchsicht stellt Syndikus fest, dass dies der übliche Schriftsatz sei. RI vermutet, dass von SAG wohl die übliche Erwiderung komme. RI fragt: "wie wird dann wohl die Entscheidung aussehen?" Das war das amüsanteste dieser Verhandlung, fast der Witz des Tages, zumindest ein High Light. RI läßt die Anträge stellen und zieht sich zur Beratung zurück. Im Aufstehen purzelt dem RI die 2. Kopie des RA Schriftsatzes samt Anlagen auf den Tisch, die er sofort an Syndikus weitergibt.
Nach Beratung Urteilsverkündung: GEWONNEN Urteilsbegründung: ... alles vorhanden, so mußte das Ergebnis wieder so ausfallen, wie man es schon gewohnt ist...
(wl)

23.07.03: ArbG: Tarif: Susanne: S.C. EWB102SAG
1.Bericht
Kammer 36 RI Dyszak, Siemens Bartsch, Syndikus Bayer, RA Wertenauer
Der Prozess begann mit über 2 Stunden Verspätung und dauerte dafür nur 5 Minuten. Der RI stellte fest, dass der Fall identisch zu anderen schon verhandelten Siemens-Fällen sei (mit der Frage, ob für die wirtschaftliche Zumutbarkeit nun ICN oder Siemens zu betrachten sei, und der Frage, ob nur ein pauschaler Betriebsratswiderspruch vorliege), nahm auch auf einen Beschluss der 17. Kammer Bezug, und damit beschränkte sich dieser "Standard-Fall" im wesentlichen auf das in den Schriftsätzen ausgesagte, ohne große mündliche Ergänzungen. Einziges Highlight: Als Hr. Bartsch darauf hinwies, dass sich seit der Kündigung die ICN-Verluste erhöht hätten (darauf, dass Hr. Ganswindt für das nächste Quartal schwarze Zahlen angekündigt hat, ging er natürlich lieber mal nicht ein...), verwies S.C. darauf, dass ihr ICN-Service ihres Wissens bereits schwarze Zahlen schreibt. Damit stellt sich mal wieder die interessante Frage danach, wie beliebig eine Firma sich atomisieren darf, um auf die gewünschten roten Zahlen zu kommen, mit denen man den Entbindungsantrag begründen kann: Die Firma Siemens insgesamt macht blendende Gewinne, der Betrieb Hofmannstraße und der Bereich ICN machen (noch) rote Zahlen, der ICN-Teilbereich "Service" hingegen steht wieder besser da -> Kann sich jetzt jeder den Zerstückelungsgrad frei aussuchen, der ihm am besten in die Argumentation paßt?
Entscheidungsverkündung am Mittwoch, 30.7., 13.00 . GEWONNEN
(bt)
2. Bericht
RI begrüßt Herrn Bartsch und fragt, ob er schon akkreditiert sei. Dieses Verfahren sei identisch mit anderen Verfahren, die diese Kammer bereits entschieden hat. Zu RA sagt er, er kenne wohl auch schon die Argumentation, da er sich bereits an die gängigen Schriftsätze der anderen Kanzleien abgepaßt habe. Den 2. Aspekt, dass die BR Widersprüche nur pauschal abgehandelt wurden erwähnt er kurz, läßt die Anträge stellen, allerdings nicht ohne vorher zu fragen, ob es Ergänzungen gäbe. Syndikus bietet Vergleichsmöglichkeiten, die RA ablehnt, es geht um den Arbeitsplatz. RI betont, dass er bereits einen Vergleich in diesen Fällen hatte und der Betroffene schien glücklich damit. Bevor nun endlich die Anträge gestellt wurden erzählt Bartsch die Quartalszahlen würden erst am nächsten Tag bereitstehen und trägt die bereits 300 Mio. ICN Euro vor. S.C. entgegnet dem, die Vorabinfo in ihrem Bereich würde bereits wieder schwarze Zahlen nennen. Bartsch dementiert, RI fragt S.C. wo sie arbeite, S.C. nennt den Service.
Urteilsverkündung 30.7. 13:00. RI verabschiedet Herrn Bartsch, "auf Wiedersehen" an S.C., S.C. hat zufällig ihren KSchProzess ebenfalls in dieser Kammer, abschließend sagt er noch: "auf Wiedersehen dem Fanclub"
(wl)

18.07.03: ArbG: Tarif, TZ: Petra: P.H.. EWB102SAG
Kammer 14 RI Poppe, SAG Syndika Fr. Cisek, Hr. Welhelmi (PA), RA Vüllers,
Hier ging es um einen Weiterbeschäftigungs-Entbindungsantrag von Siemens, bei dem sich Siemens-Anwältin Syndika Cisek und Hr. Wilhelmi (Mobilfunk) ausschließlich auf die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit konzentrierten; die Frage der Gültigkeit des etriebsrats-Widerspruchs wurde auch hier nicht mehr strapaziert. Zur Eröffnung erkundigte sich der RI nach den aktuellen LAG-Urteilen zu vergleichbaren Siemens-Fällen, was ihm RA natürlich gerne beantwortete (da diese Urteile zu unseren Gunsten ausgingen). RA betonte, dass der Arbeitgeber Siemens ist (und Siemens hat sehr viel Geld verdient), während Syndika Cisek den notleidenden ICM N als Arbeitgeber ansieht (und was für Siemens zumutbar wäre, wäre für ICM N unzumutbar). Problematisch ist dabei, dass ICM N nicht einmal ein Betrieb im Unternehmen Siemens ist, sondern nur ein Teil des Betriebs München-Hofmannstraße: Darf ein Unternehmen sich so weit atomisieren, bis eine Untereinheit entsteht, die für sich defizitär ist, auch wenn es der Firma insgesamt prächtig geht? Dass die verschiedenen Siemens-Betriebe und -Bereiche sich nicht gegenseitig quer-subventionieren sollen, ist eine freie Unternehmer-Entscheidung, aber mit den Folgen dieser Entscheidung muss die Firma schon selbst fertigwerden, und darf sie nicht auf die Mitarbeiter abwälzen, die mit der Firma Siemens einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Ergebnis: Entscheidungsverkündung am Mittwoch 23.7. (10.00) GEWONNEN
(bt)

17.07.03: ArbG: Tarif: Isabell: I.S. EWB102SAG
Kammer 32 RI Helleiner, Fr. Krefft, Syndikus Pirpamer, RA Vüllers, 25 Zuschauer.
RI beginnt die Verhandlung mit einer Zusammenfassung "... mal wieder eine EWB...", so dass das Volk auch weiß, worum es geht (sympathisch, ist ja nicht immer allen klar, worum es eigentlich geht.) und läßt sofort die Anträge stellen. Weiter fragt er, ob die Beteiligten sich auf die Schriftsätze beziehen, ob es etwas neues gibt und bemerkt: "der Computer bei Siemens wird es auch schon kennen" - hat er damit NCI gemeint??? Die Verhandlung wird mit "keine weiteren Vorträge" abgeschlossen. Urteilsverkündung am Ende der Sitzung - GEWONNEN.
(wl)

10.07.03: ArbG: AT: Harald: H.Ue. EWB102SAG
Kammer 26 RI Fr. Hauf, SAG: Hr. Evertz, Syndika Cisek, RA Riechers, ca. 20 Zuschauer.
SAG jammert über die Verluste bei ICM N in den beiden ersten Quartalen des GJ (über das III. Quartal wird merkwürdigerweise nichts berichtet. Auf Nachfragen der RIin stellt sich heraus, dass der Verlust weltweit zu sehen ist. RIin fragt nach der Anzahl der Mitarbeiter in Mch H (2200) und deutschlandweit. RA fragt nach, wie sich die 3,6 Mio Weiterbeschäftigungskosten errechnen.
Kurze Beratung. Entscheidung am Ende der Sitzung GEWONNEN
(uh)

10.07.03: ArbG: Tarif: Michaela: M.D. EWB102SAG
Kammer 2a RI Schlicker, SAG: Fr. Kubicek, Syndikus Bayer, RA Vüllers, 19 Zuschauer.
RI läßt Anträge stellen. Antrag muss auch hier abgeändert werden (s. J.N.).
RI zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN
(uh)

10.07.03: ArbG: Friedrich: F.E. EWB102SAG
Kammer 6 RI Dr. Obenaus Siemens: Fr. Siebeck?, PA: Hr. Dr. Eberl, RA Riechers
Neben den bekannten Gründen, wie angeblich falschem Widerspruch des Betriebsrats usw., trägt Hr. Dr. Eberl zusätzlich vor, dass eine Weiterbeschäftigung von Hr. E und den anderen 33 klagenden Kollegen/innen für ICM N eine unzumutbare Belastung bedeutet. Dem Geschäftsgebiet ICM N geht es schlecht. ICM N hat weltweit im laufenden Geschäftsjahr 2002/2003 Verluste erwirtschaftet:
1.Quartal: 25 Millionen negatives EBIT
2.Quartal: "rechnerisch" 22 Millionen negatives EBIT, veröffentlicht wurde aber ein Gewinn von 44 Millionen. Dem RI und dem staunenden Berichterstatter wurde dies so erklärt, dass eine Rückstellung von 66 Millionen storniert wurde. Verstanden? Ein Kunde hatte unerwartet eine bereits abgeschriebene Rechnung über 66 Millionen bezahlt.
3.Quartal: für die Zeit bis 30 Juni liegen noch keine veröffentlichten Zahlen vor.
Die Entscheidung wird am Dienstag den 15.7.2003 um 9:30 verkündet. GEWONNEN
(hs)

10.07.03: ArbG: Tarif: Monika: M.U. EWB102SAG
Kammer 2a RI Schlicker, SAG: Fr. Kubicek, Syndikus Bayer, RA Riechers, 19 Zuschauer.
RI läßt Anträge stellen, zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN
(uh)

08.07.03: ArbG: Barbara: B.H. EWB102SAG
Kammer 9 RI Fr. Fischer-Rohn, Fr. Krefft, Syndika Fr. Cisek, RA Vüllers; 10 Zuschauer.
Die Verhandlung bietet nichts neues, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit wird von RA angezweifelt. Die Verhandlung wird abgekürzt mit folgendem Satz, der ins Protokoll aufgenommen wird: "... die Parteien verhandeln streitig zur Sache..."
Urteil: 10.7.03, 13.00 Uhr. GEWONNEN
(wl)

02.07.03: ArbG: Tarif: Klaus: K.W. EWB102SAG
Kammer 16 RI Heininger, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Reitmaier, RA Vüllers;
Der RI diskutierte nur die wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Seine eigene Berechnung (5000 Euro x 18 Monate x 150 MA) kam nur auf 13,5 Mio. Herr Bartsch erläuterte die Differenz zu den von ihm angegebenen 22 Mio. mit ÜT-Gehältern, Sonderzahlungen und Sachkosten. Den von Herr Bartsch genannten Halbjahresverlust von 300 Mio. Euro kommentierte der RI damit, dass dann die 22 Mio. Euro gar nicht mehr auffallen. Laut RA Vüllers ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit auf das Unternehmen abzustellen, weil ein Bereich eine willkürlich gebildete Einheit und vor allem keine Rechtsperson ist. Der RI wollte dann wissen, wieviel denn für alle ICN-MA monatlich gezahlt wird. Herr Bartsch konnte das nur für Mch H beantworten. Grundlage ist ein jährliches Zieleinkommen von 95000 Euro, woraus sich bei 5350 MA jährlich 508 Mio. Euro Belastung ergeben. Syndikus Reitmaier wies darauf hin, dass auch 17 Mio. Euro pro Jahr für die weiterzubeschäftigenden MA schmerzhaft sind. Herr Heininger stimmte zwar zu, dass alle Kosten schmerzhaft seien, jedoch nicht unbedingt unzumutbar.
Nach einigen Minuten Beratung wurde entschieden: GEWONNEN
Der Entbindungsantrag wird abgewiesen. Eine Unzumutbarkeit ist nicht gegeben, weil die Kosten für Weiterbeschäftigung unter 3% der gesamten Personalkosten für ICN Mch H liegen. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Versetzung, wodurch Siemens ja die Möglichkeit hätte, eine Arbeitsleistung für die Bezahlung zu bekommen. Sollte Siemens den Kündigungsschutzprozess verlieren, müsste sowieso das Gehalt nachgezahlt werden.
(pl)

02.07.03: ArbG: N.H. EWB102AN
Kammer 15a RI Dr. Wanhöfer, Beisitzer: AG Hr. Kollmann / AN Hr. Kurtz, SAG: Syndika Fr. Cisek, ICN PA Fr. Krefft, RA Hr. Hetzner (gehört), 2 Zuschauer
Herr H. wartet zu Prozessbeginn auf Zuhörer aus seinem Umfeld. Der Termin war bei NCI auch nicht veröffentlicht und nur durch Zufall war ich frühzeitig für die nächste Verhandlung schon da. Auf der Zuhörerseite war nur noch ein PA-Mitarbeiter. Der RI wies auf die Prozessberichte im Internet hin, auch auf die wörtlichen Zitate und hoffte es komme nicht alles was er sagt wieder hinein. Wunschgemäß keine wörtlichen Zitate - kann auch kein Steno - aus dem Schneider. RI gibt das Vorliegen eines Widerspruchs des Betriebsrates bekannt. Die Fragen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Widerspruches sind nicht Gegenstand der Verhandlung. RI sucht Vergleichsmöglichkeiten. SAG bietet Sozialplangrundangebot + 2 Monatsgehälter - wie üblich. Die Weiterbeschäftigung stellt für die SAG eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit dar, vor allem weil 146 Leute dies auch wollen und bei einer angenommenem Prozessdauer von 18 Monaten dies 22 Millionen Euro kosten würde. RI weist auf Fehler in der Sozialauswahl hin, um m.E. die Vergleichsbereitschaft zu fördern. Nennt nach eigenen Berechnungen die Summe von 100.000,- ? als eine Möglichkeit eines Vergleichs, was fast eine Verdoppelung des SAG-Angebots darstellt. Die Parteien gehen auf diesen Vorschlag nicht ein. RI spricht von einer noch nie da gewesenen Front der Gekündigten und vom Glauben an eine Lebensbeschäftigung bei Siemens, was die Vergleichsbereitschaft nicht fördere. In der zweiten Verhandlungshälfte wurde der Arbeitsplatz und die Sozialauswahl debattiert. RI nannte die von der SAG durchgeführte Sozialauswahl im engsten Umkreis des Gekündigten betriebswirtschaftlich anwendbar, aber nicht nach dem Arbeitsrecht/ Betriebsverfassungsgesetz. Mit Blick auf das Hauptverfahren kann diese Sozialauswahl etwas "schlank" sein und er begründete dies mit der Möglichkeit der Ausweitung eines Sozialplanes auch auf das Gesamtunternehmen. Nachdem die Anwälte das Festhalten an den eingereichten Anträgen bestätigt haben und die Kündigungsfrist bereits vorbei ist, ist eine schnelle Entscheidung notwendig.
Entscheidungsbekanntgabe bereits am 4.7.03 8:30
(wb)

01.07.03: ArbG: Tarif: Alfred: A.R. EWB102SAG
1.Bericht
Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Wasmuth, RA Riechers
Den Weiterbeschäftigungsantrag in umgekehrter Richtung hatte A.R. schon durchgebracht, jetzt wollte sich Siemens entbinden lassen; Hauptargument war heute mal wieder die wirtschaftliche Zumutbarkeit, nicht die vermeintliche Ungültigkeit des BR-Widerspruchs. Das übliche Spiel: Siemens weist die ICN-Verluste aus, und der Kläger-Anwalt klärt auf, dass nicht die Betriebs- sondern die Unternehmensgewinne (2.6 Mia Euro) ausschlaggebend sind. Urteil am Ende der Sitzung um 16.00 Uhr: GEWONNEN
(bt)
2. Bericht
Im Sitzungssaal 5 stehen 4 Stuhlreihen und somit gibt es 32 Sitzplätze. (Früher waren es nur 3). Hat sich das Gericht damit auf Massenandrang eingestellt? Die Sitze waren allerdings weitgehend leer, es waren lediglich 6 Zuschauer anwesend. Der RI lässt sofort die Anträge stellen und fragt, ob es neue Aspekte gibt, was Syndikus verneint und auf den Schriftsatz vom 2.6. verweist. Der Zuhörer (das Volk) weiß natürlich nicht, was in diesem Schriftsatz steht. Weiter argumentiert Syndikus, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation (146 Ksch-Klagen kosten über 20 Mio. Euro) eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. RA kontert sofort mit dem zweitbesten Ergebnis der AG seit Firmenbestehen. RI fasst die vorgetragenen Argumente wie folgt zusammen: RA zielt auf die AG ab, Syndikus auf den Bereich. Abschließend fragt der RI, ob zur Entbindungen bereits LAG Urteile vorliegen. - Diese Frage kann allerdings keiner beantworten. Interessant war an dieser Verhandlung eigentlich nur, dass Siemens nur noch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorträgt, klar, heute ist ja bereits der 1.7. Das wird sicher der "Dauerrenner" im Juli/August.
(wl)

26.06.03: ArbG: Nadja: N.K. EWB102SAG
Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, SAG: Bartsch und Syndika Cisek, RA Buchwald, 5 Zuschauer
Es handelt sich um eine EWB,RI: Entbindungsgründe konnten nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden, ein ordentlicher Widerspruch des BR liegt vor, die Dringlichkeit ist gegeben.
Urteilsverkündung am Mi. 2.7., 8:30. GEWONNEN
(uh)

25.06.03: ArbG: Tarif: Jens: J.T. EWB102SAG
Kammer 36 RI Dyszak, Bartsch Syndikus ?, RA Helm
Zunächst versuchte der RI verzweifelt, ausführlich und vergeblich wieder einen Vergleich herbeizuführen. Dann ging er auf den Siemens-Schriftsatz ein: Er enthalte Behauptungen ohne hinreichende Belege dazu. Beide Anwälte verwiesen nur auf ihre vorgelegten Schriftsätze, ohne Bedarf anzumelden, darüber hinaus noch etwas mündlich vorzutragen. RA Helm hat dann doch noch einiges vorgetragen, aber der Siemens-Anwalt blieb konsequent bei diesem Kurs und beantwortete Richterfragen immer wieder damit, dass er über das im Schriftsatz gesagte hinaus nichts vorzutragen habe. Kommt etwas eigen rüber. RA Helm verwies auf den von Jens schon in Kammer 34 gewonnenen §102er-Antrag, und er stellte die Frage, ob sich denn eine Firma von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung unter Berufung auf einen vermeintlich nicht gültigen BR-Widerspruch befreien lassen kann: Nur wenn der BR-Widerspruch gültig ist (und das hat Kammer 34 ja schon festgestellt), besteht überhaupt so eine Verpflichtung, und nur wo es eine Verpflichtung gibt, kann man sich auch ggf. von ihr befreien lassen. Wenn aber Siemens nun behauptet, der BR-Widerspruch sei gar nicht gültig... Der RI fragte den Siemens-Anwalt daraufhin: "Das sehen Sie wahrscheinlich anders?"
Antwort: "ja"
Frage RI: "Können Sie das auch begründen?"
Antwort: "Nein"
RI: "Sie sind ausgesprochen wortkarg" ...
Stimmt. Lediglich Hr. Bartsch meldete sich nochmal zu Wort: Stand 3/03 sei der ICN-Verlust auf 300 Mio. Euro angewachsen (damit zielte er auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Dazu erklärte RA Helm aber, dass hier nicht der Betrieb ICN sondern die Siemens AG bestimmend sei). Nur am Rande: Der Siemens-Anwalt sprach heute offiziell von Massenentlassungen; wenn das mal Heinrich von Pierer hört, schließlich hat der auf der Siemens-Hauptversammlung in der Olympiahalle behauptet, es gebe keine Massenentlassungen bei Siemens, und wer etwas anderes sagt, wolle wohl im Trüben fischen und sein eigenes politisches Süppchen kochen... Beschluss nach längerer Kammerberatung: Entscheidungsverkündung Freitag 4.7. um 8.30. GEWONNEN
(bt)

18.06.03: ArbG: Tarif: Hardy: H.S. EWB102SAG
1. Bericht
Kammer 22 RI Dr. Gericke, RA Vüllers
H.S. Anwalt konnte sich entspannt zurücklehnen, der RI machte schon die ganze Arbeit. Auf Basis der eingereichten Schriftsätze bezeichnete er die Statements, mit denen versucht wurde, den BR-Widerspruch als nicht ordnungsgemäß zu diskreditieren, als schwache Argumente, und verwies sowohl auf die Beweiserhebung in Parallelverfahren als auch auf das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Angesichts der Probleme bei der Sozialauswahl treffe auch nicht zu, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit konnte er nicht nachvollziehen, zumal hier nur die Weiterbeschäftigung von Hardy S. und nicht die aller 200 Siemens-Kläger zu betrachten sei, und auch das gesamte Unternehmen und nicht nur der Betrieb Mch H. Auch sei der BR-Widerspruch nicht offensichtlich unbegründet.
Konsequenz: Der Siemens-Antrag auf Entbindung von der Weiterbeschäftigung wurde zurückgewiesen. GEWONNEN
Nächsten Donnerstag kommt dann noch das umgekehrte Verfahren H.S. beantragt die Weiterbeschäftigung), dann wäre diese Angelegenheit zumindest in der ersten Instanz erledigt.
(bt)
2. Bericht
Leiter der Verhandlung war RI Dr. Gericke (Kammer 22), der ausführlich die Rechtmäßigkeit des Betriebsratswiderspruchs feststellte und sehr souverän die Begründung seines Urteils darlegte (Kein Eingehen auf irgendwelche Protokolle). Die Anwälte der Fa. Siemens waren mir gänzlich unbekannt. Der Saal war zur einen Hälfte von NCI-ler und zur anderen Hälfte von einer Schülergruppe belegt.
(hs)

12.06.03: ArbG: Tarif: Wolfgang: W.H. EWB102SAG
Kammer 11 RI Kempff, SAG (?), RA Vüllers
RI belehrte die Firmenseite sachlich, aber drastisch und unmissverständlich über ihre aussichtslose Position vor Gericht. Die Firmenleitung hatte in den Schriftsätzen von 2300 gekündigten Mitarbeitern geschrieben, deren Weiterbezahlung eine unzumutbare Belastung für die Firma darstelle. RI rechnete vor, dass diese Belastung gerade einmal 1% des Gewinns nach Steuern ausmachen würde - vorausgesetzt es seien tatsächlich so viele Mitarbeiter gekündigt worden und alle würden auf Weiterbeschäftigung klagen; bei der in Wirklichkeit viel geringeren Zahl würden die Gehaltskosten dagegen so gut wie nicht ins Gewicht fallen. Unzumutbarkeit sei lediglich gegeben, wenn durch die Weiterbeschäftigung die Existenz der gesamten Firma in Frage gestellt würde. Des weiteren kritisierte der RI heftig die mangelhafte Sozialauswahl, da man jeden gekündigten Mitarbeiter mit allen 9000 Beschäftigten des Standorts Hofmannstraße hätte vergleichen müssen - nicht nur mit dem Kollegen von gegenüber; die Anmerkung, ICN gelte als eigene Firma und sei als kleiner Teilbereich mit dem übrigen Umfeld nicht vergleichbar, wischte er förmlich vom Tisch.
Zu den Anfechtungen gegen den als nicht ordnungsgemäß geführten Widerspruch des Betriebsrats geriet RI förmlich in Rage: Er warf der Geschäftsleitung äußerst unmoralisches Verhalten vor, indem sie zunächst einer Fristverlängerung für die Verfassung der Widersprüche nicht stattgegeben habe und jetzt die Qualität der Formulierungen, die unter den damals gegebenen Umständen einfach nicht besser sein könnten, in Zweifel ziehe. Er ergänzte, dass es den Rahmen der Verhandlung sprengen würde, wenn das Gericht nun auch noch die Arbeit des Betriebsrats nachprüfen sollte. Auf den Einwand des Anwalts, die Anzweifelung der Betriebsratsarbeit sei doch legitim, entgegnete der RI "alles ist irgendwie legitim; Sie wollen doch nur den Prozess gewinnen - koste es, was es wolle". Das Urteil wurde für den nächsten Tag in Aussicht gestellt, wobei jedoch kaum Zweifel blieben, in welche Richtung dieses gehen würde. GEWONNEN
(pw)

05.06.03: ArbG: Tarif: Robert: R.O. EWB102SAG
Kammer 30 RI Fr. Kautnik, Bartsch, Syndikus Pirpamer, RA Riechers, 6 Zuschauer
Syndikus legt die 2 BR Protokolle vor, zitiert das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren Mü I und betont die massiven Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des BR Widerspruches. Als neuen Aspekt wirft Syndikus folgendes ein: da R.O. einen AT-Vertrag hat, der die Freistellung bis zu Kü-schu Prozess vorsieht, hätte die WB somit keine Gültigkeit. Darauf wird allerdings nicht näher eingegangen. RA erklärt, das 2. Protokoll wurde anonym zugeschickt und sei somit nach §2/1 BetrVG unbeachtlich (wegen der vertrauensvollen Zusammenarbeit) und die Freistellungsklausel gelte nicht für §105/5.
Urteilsverkündung am 11.5. 11:00. GEWONNEN
(wl)

22.05.03: ArbG: Tarif: Harald: H.G. EWB102SAG
Kammer 23 RI Rauscher, RA Riechers
Der Antrag enthielt folgende Behauptungen
  1. die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
  2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers führe zu einer unzumutbaren Belastung der Siemens AG
  3. der Widerspruch des Betriebsrats sei offensichtlich unbegründet
Das Gericht schloss Pkt. 1) und Pkt. 3) von vornherein aus. Pkt. 2) wurde nach genaueren Überlegungen ebenfalls abgewiesen, denn bei einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Belastung aller Gekündigten die eine Weiterbeschäftigung anstreben auf der einen Seite muss auch eine konzernbezogene Gesamtbetrachtung - laut BAG Urteil - auf der anderen Seite hergestellt werden. Die Entbindung von der Weiterbeschäftigung wurde abgewiesen - GEWONNEN.
(hg)

22.05.03: ArbG: Tarif: Ernst: E.K. EWB102SAG
Kammer 28, RI Mack, Hr. Bartsch, Syndikus Pirpamer, RA Müller, 18 Zuschauer
Einleitende Worte des RI: Das wievielte Verfahren ist das eigentlich, zählt jemand mit? Darauf deutet Herr Bartsch in den Saal und antwortet, das dies sicher das Protokoll weiß. Gleich am Anfang fordert der RI zur Antragstellung auf und fragt hinterher, ob jemand noch etwas sagen will. Herr Pirpamer zitiert wieder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit und RA Müller antwortet dementsprechend (aber beides kurz). Der RI sagt, dass die Argumente bereits schriftlich vorgetragen wurden und schickt direkt hinterher, dass sich die Kammer zur Beratung zurück zieht. (Bis hierhin sind etwa 4 Minuten vergangen!)
Urteil: die Klage auf Entbindung von der Weiterbeschäftigung wird abgewiesen. Siemens trägt die Kosten - GEWONNEN
(vb)

16.05.03: ArbG: Tarif: Thomas: T.W. EWB102SAG
Kammer 3, RI Neumeier, Syndika Fr. Schäfer, RA Vüllers, 5 Zuschauer.
Siemens bestreitet die ordnungsgemäße Beschlussfassung der BR Widersprüche. RI lacht und hält eine ca. 3 cm dicke Akte hoch und sagt: "ich habe den Vorgang vorliegen". Auf das Argument wirtschaftliche Unzumutbarkeit legt RA das Mail von Vorstandsvorsitzenden Heinrich von Pierer vom 13.11.2002 vor, nachdem das Konzernergebnis von 2,1 auf 2,6 Milliarden Euro angestiegen ist. Dem fällt Syndikus sofort ins Wort, das gelte nicht für ICN sondern nur für die AG. RI meint, es sei unwichtig wie der Betrieb "atomisiert" werde Und weiter "wir können die unzumutbare wirtschaftliche Belastung nicht feststellen." - GEWONNEN
(wl)

14.05.03: ArbG: Matthias M.P.. EWB102SAG
Kammer 31 RI Then, PA Fr. Krefft, Syndikus Reithmaier, RA Riechers, 5 Zuschauer.
Prozessführung war kurz im Telegrammstil. RI sagt wörtlich: "Ja - und? - Entscheidung notwendig? - Wie viele entschiedene Entbindungen gibt es? - bleibt die Frage, ob der BR Widerspruch ordnungsgemäß ist?" Keine Silbe zuviel, sozusagen. Syndikus legt ein Schriftstück vor. RI erwidert: "Sie wissen, dass ich in dieser Sache Zeugen vernommen habe?" Syndikus ist nicht informiert. RI: "Beim letzten Verfahren habe ich im Urteil meine Meinung dazu erläutert. Ich werde in diesem Fall keinen weiteren Beweis erheben, wenn es ins politische abdriftet will ich das nicht." Darauf schwenkt der RI etwas um und fragt: wie viele EV's zu diesen Fällen bereits entschieden wurden. Der Syndikus erwidert, dass er keine genaue Anzahl angeben kann" - Wir schon! - RI diktiert das für das Protokoll. Abschließend sagt der RI noch: "auf alles, was ich hier sage gehen Sie sowieso in Berufung."
Das Urteil wird am Sitzungsende verkündet. GEWONNEN
(wl)

24.04.03: ArbG: Tarif: Derya: D.Y. EWB102SAG
Kammer 11, RI Kempff, Bartsch, Syndikus ?, RA Dr. Schenk, 8 Zuschauer
Syndikus kam mit den bekannten Einwänden: BR Widerspruch nicht existent, wirtschaftliche Unzumutbarkeit, etc. Die Weiterbeschäftigung würde 22 Mio, kosten. Gegenargument: "Siemens hat doch Geld", (siehe Gewinn, Anmerkung: im Gericht werden laufend wirklich insolvente Firmen verhandelt!). RI ließ diese Argumente jedoch nicht gelten und kürzt die Verhandlung ab mit: "Wir stellen die Anträge."
Das Urteil wird am Ende der Sitzung verkündet. GEWONNEN
(wl)

17.04.03: ArbG: Tarif: Jochen: J.M. EWB102SAG
Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Syndikus Bayer, Bartsch, RA Vüllers, Zeuge: Werner Schneider BR
RIin hat die Sachlage sehr gut zusammengefasst. Zum Thema BR-Beschlussfassung beim Widerspruch wurde ins Beweisverfahren eingetreten. Bayer und Bartsch hatten wieder behauptet, dass der BR alle Widersprüche pauschal abgehandelt hat. Die Kammer hat den BR Werner Schneider als Zeugen befragt. Er hat der Kammer sehr klar dargelegt, wie der BR eine Anhörung nach der anderen abgearbeitet hat. Dies ist jetzt beim ArbG aktenkundig. Die Kammer hat daraufhin den Entbindungsantrag der Siemens AG abgewiesen. GEWONNEN
(jp)

16.04.03: ArbG: N.N. EWB102SAG
Argumentation der SAG: Wir sind so arm, der Betriebsrat hat nicht ordnungsgemäß beraten und beschlossen und überhaupt hat die Kündigungsschutzklage des Kollegen keine Erfolgsaussicht. Dies sind die Gründe, nach denen der Arbeitgeber nach §102 Abs. 5, Ziffer 1 bis 3, von der Weiterbeschäftigung entbunden werden kann. Die Kammer hat, ohne dass zur Sache verhandelt wurde den Antrag der Siemens AG abgewiesen. Tragendes Argument: Siemens trägt nichts Substantielles, was den Antrag tragen könnte, vor.
(hv)

11.04.03: ArbG: Tarif: Thomas: T.K. EWB102SAG
Kammer 8 RI Dr. Zehetmeier, SAG Hr. Bartsch, Syndikus Bayer, RA Vüllers, Kläger selbst abwesend, Zuschauer: 8
Ergebnis: Widerruflicher Vergleich (22.04.03)
Der Antrag der SAG lief ins "Leere", da der Beklagte eine befristete Beschäftigung außerhalb von Siemens angenommen hat. Der Beklagte hätte deshalb auf Weiterbeschäftigung bis zum Hauptverfahren verzichtet. Es wurde die Möglichkeit einer gütlichen Einigung ausgelotet. Die SAG lehnte es kategorisch ab über eine höhere Abfindung als das Standardangebot (Abfindung nach Sozialplan + 2 Monatsgehälter) zu verhandeln, obwohl es schon einen im Resultat höheren Vergleich gab (siehe C.G. 25.03.03). Schließlich kam es aber doch zu einem höheren Angebot.
  1. Abfindung nach Sozialplan + 2 Monatsgehälter
  2. Das Arbeitsverhältnis endet einen Monat später als in der Kündigung ausgesprochen.
  3. Resultat ein weiteres Monatsgehalt.
(jp)

11.04.03: ArbG: Bert: B.C. EWB102SAG
Bericht 1:
Kammer 31 RI Then, Syndikus Bayer, Hr. Wilhelmi, Zeugin Fr. Piller-Brosch, RA Pelz
Ich war heute beim Prozess um 10:30 Siemens gegen Hr. C. ICM, einstweilige Verfügung zur Entbindung der Firma von der Weiterbeschäftigung nach §102 Abs. 5 BetrVG. Außer mir war nur noch eine Zuschauerin vom DP anwesend und jede Menge ICM-Personal (außer Hr. Wilhelmi noch 4 oder 5 Personen). Siemens-Anwalt war Hr. Bayer.
Allgemein: die Firma hat 3 Argumente:
  1. Die Kündigungsschutzklage hat keine Aussicht auf Erfolg
  2. Der Widerspruch des BR ist nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen
  3. Die Weiterbezahlung ist für Siemens wirtschaftlich unzumutbar.
[Anmerkung der Redaktion: das sind die drei möglichen Gründe nach §102 Abs.5 BetrVG]
Als präsente Zeugin zu 2. wurde BR/APE-Mitglie Fr. Piller-Brosch (AUB) vernommen. Der RI betonte ausdrücklich, dass die Beweislast jedoch beim Kläger (Siemens) liegt, er die Beklagten-Zeugenvernehmung jedoch im Interesse der Klärung dennoch durchführt, falls alle einverstanden sind. Siemens hat verloren. In der Urteilsbegründung ging er auf Punkt 1 nicht ein, zu Punkt 2 bestätigte er die Ordnungsmäßigkeit des BR-Widerspruchs und zu Punkt 3 sagte er, dass er keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit erkennen könne, zumal dies einer der ersten Prozesse sei. Letzteres finde ich besonders interessant, da es für die Letzten (längere Kündigungsschutzfrist) zu einem Problem werden könnte! [Anmerkung der Redaktion: Kann beim 2. besten Gewinn-Ergebnis in der Firmengeschichte der SAG, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorhanden sein?] Während der Verhandlung fiel übrigens der bemerkenswerte Satz vom RI: "Es gibt eine phantastische Internetseite, da können Sie alles nachlesen..." (Er sagte wirklich: phantastisch!) Die NCI-Seite wird also auch von den Richtern des Arbeitsgerichtes gelesen und gelobt! GEWONNEN
(ss)
Bericht 2:
Ein gekündigter Kollege von ICM hat die Weiterbeschäftigung über die Kündigungsschutzzeit hinaus bereits gewonnen! Berufungstermin der SAG wäre im Mai gewesen. Darum hat die SAG (ICM) eine einstweilige Verfügung beantragt.
Fortsetzung der Verhandlung von letzter Woche Donnerstag: Datum 09.04.03, Beginn 10:45,
Urteilsspruch: 11.45 Uhr Kammer 31 mit RI SAG ICM (Hr. Wilhelmi und Syndikus Bayer) gegen gekündigten Siemens-MA B.C. mit RA Pelz Zuschauer:5 ICM-PA'ler, 2BR (Fr. P-B und Fr. O.), 2 NCI'ler
Hr. Bayer und ICN-PA verwundert: So wenige Zuschauer heute? Fr. P-B.: Alle wollen das ja nicht! Dem RI geht es darum, ob man den ordnungsgemäßen Ablauf der Kündigungswidersprüche des BR richtig belegen kann. Syndikus Bayer bezweifelt, dass sich APE mit jedem einzeln befasst haben kann, da die Zeit ja zu kurz war und der BR ja sowieso beschlossen hatte, dass er allen Kündigungen widerspricht.
RA: es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie lange sich ein BR mit einem einzelnen Widerspruch beschäftigen muss. Syndikus Bayer: findet aber in dem Protokoll vom BR nichts was ihn von seinen Zweifeln befreit. RI: "Bin ich wieder mal der Erste, der so was verhandelt?" Die Meinungen dazu sind etwas unterschiedlich, darauf der RI: "Es gibt doch da diese phantastische Internetseite!!!!" Er will das ganze eigentlich nur verstehen. SAG müsste Beweise liefern, warum die eidesstattliche Erklärung des BR nicht richtig sein soll! Auf seinen Wunsch wird dann Fr. P.B. dazu gehört (als Beweismittel des Beklagten, obwohl die SAG zu beweisen hätte). Das genaue Datum wann dieser Fall abgehandelt wurde steht lt. Fr. P.B. in der internen Sitzungsniederschrift. Hr. Bayer verzichtet auf die Vereidigung von Fr. P.B. Richterspruch: Antrag der Fa. Siemens wird zurückgewiesen. Kosten trägt SAG!!!
(cs)

***** Landesarbeitsgericht München: EWB102SAG *****


28.11.03: LAG: Konrad: K.A. EWB102AN Berufung
LAG Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Syndika Fr. Cisek allein, Kläger selbst abwesend, (krank), RA Fr. Fuchs in Vertretung RARiechers, 2 Zuhörer
RI erklärt, K.A. sei in dieser Kammer bereits 2 mal verhandelt worden. RI erklärt, es sei üblich, dass die Kläger im LAG in derselben Kammer blieben. Die Formalien werden geprüft, alle Fristen wurden gewahrt. Kein weitere Diskussionsbedarf, die Anträge werden gestellt, kein weiterer Vortrag. Beschluss am Ende der Sitzung. Abschließend wird noch der Streitwert geklärt, auch hier: 1 Monatsgehalt. GEWONNEN
Auch hier erfolgt eine ausführliche ERklärung zu Urteilsbegründung. Die Klage sei nicht berechtigt, der BR Widerspruch vorhanden, die wirtschaftliche Umzumutbarkeit bei einem Rekordergebnis der Firma nicht gegeben.
(kb)

09.10.03: LAG: Jandre: Ja.P. und Evelyn: E.B. EWB102 Berufung
1.Bericht
Kammer 4, RI Burger, SAG: Bayer, Fr. Kubicek, RA Riechers, 25 Zuschauer, Dauer 9 Min.
RI: Es wird nichts neues vorgetragen. Warum entscheiden wir das immer wieder? Bartsch: Wir haben jetzt nichts mehr neues eingereicht. (i.e.: die bereits eingereichten Anträge werden noch durchgezogen, aber neue Entbindungsanträge werden nicht mehr gestellt.) RI ziehen sich zur Beratung zurück. SAG Vertreter bleiben gleich stehen... Nach 4 Minuten Entscheidungsverkündung: Berufungsklage wird zurückgewiesen. GEWONNEN
(uh)
2.Bericht
Der Prozess (zwei in einem Aufwaschen) ist recht kurz & schmerzlich (7 Minuten), da keine neuen Sachvorträge.
RI: "...schon mehrfach diskutiert ... warum entscheiden wir das eigentlich immer?" (wenn das Ergebnis eigentlich doch schon klar sein sollte, meinte er.) Antwort Syndikus Bayer: Man habe schon mitbekommen, dass sich die Kammern besprochen haben (der RI stellt mit amüsiertem Lächeln fest: Man habe sich nicht abgesprochen, sondern "autonom homogen entschieden", ein neues Juwel für unser Zitate-Schmuckkästchen), deshalb beantrage man neuerdings in erster Instanz auch keine Entbindungen mehr, aber da, wo man es nun schon mal (in 1.Instanz) angefangen hat, läßt man es noch weiter laufen (in 2.Instanz). Für mich persönlich unbegreiflich und für mich als Siemens-Eigentümer (bin ich doch wohl als Aktionär?!) inakzeptabel, das ist reine Geldvernichtung aus Prinzipienreiterei; kein mittelständischer Unternehmer würde sich den Luxus leisten, aussichtslose Prozesse zu führen; und wohl auch kein Siemens-Manager, wenn er mit jedem verlorenen Prozess seine Erfolgsbeteiligung schmälern würde, wäre das nicht ne schöne Anregung?) Urteil/Entscheidung: Berufung zurückgewiesen, Jandre und Evi sind dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend weiterzubeschäftigen.
(bt)
3.Bericht
Nachdem festgestellt wurde, dass die Berufungen fristgemäß eingegangen sind bemerkte der RI, dass in den Schriftsätzen nichts substantiell Neues vorgetragen wurde. Frage des RI "Warum entscheiden wir dies (EWB102) immer wieder?" Syndikus Bayer gibt sich (zwangsweise) einsichtig und merkt an, dass aus der Konsequenz der einheitlichen Haltung der LAG Kammern, in der ersten Instanz keine EWB102SAG mehr eingereicht werden. Allerdings lasse man die 2.Instanz laufen. Sozusagen nachdem Motto, was in der Pipeline ist wird nicht mehr gestoppt. Inline mit der bisherigen Rechtsprechung der LAG Kammern in analogen Fällen haben auch Jandre und Evelyn gewonnen.
(gk)

23.09.03: LAG: Barbara: B.S.H. WB102AN und EWB102 Berufung
LAG Kammer 6 RI Staudacher, ehrenamtliche RI Riepl, Kutzek, SAG Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), RA Vüllers
Weiterbeschäftigung und Entbindung wurden im selben Verfahren behandelt. RI stellte fest, dass der Rechtsstreit übereinstimmend durch einen VERGLEICH erledigt sei.
(gb)

10.09.03: LAG: Klaus: K.W. EWB102 Berufung
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndikus Bayer alleine, RA Vüllers Vertretung, 4 Zuschauer, (RA Vüllers sitzt relaxed im Zuschauerraum)
In diese Verhandlung bin verspätet dazugestoßen. Trotzdem waren diese wenigen Minuten dieser Verhandlung noch recht interessant. RI sagt zu Syndikus Bayer: „ich vermisse, dass Sie sich mit den Entscheidungsgründen des ArbG auseinandersetzen“ und liest Passagen aus einem Urteil vor. (Wahrscheinlich vielzitiertes Urteil der Kammer 17). Syndikus Bayer entgegnet: „Ich vermisse bei den Zeugenvernehmungen die Anhörung von Zeugen zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung des BR“. RI hakt sofort nach: „wo haben Sie die Bedenken bei der Zeugenaussage vom BR Hr. Schneider? Warum nimmt SAG nicht geänderte Umstände zur Kenntnis? BR Hr. Schneider sagt 3 mal als Zeuge, dass jeder Widerspruch individuell abgestimmt wurde.“ Syndikus Bayer hackt sofort wieder auf den 2 Protokollen, die es geben soll, herum. RI befragt dazu RA und RA erklärt, dass BR Protokolle in einer Vorversion im Intranet stehen, bevor sie unterschrieben abgelegt werden. RI meint dazu: „das ist die Krux der neuen Medien, früher hätte es nur 1 Protokoll gegeben.“ RI leitet über auf die unzumutbare wirtschaftliche Belastung und fragt, ob es dazu Vorträge gibt. Syndikus Bayer zitiert das 3. Quartal, des nochmals Verluste eingefahren hat. RA erwidert dem, dass bei 135 (sind wir nur noch so wenige?) Klägern, das unter 1 % Kosten verursachen würde und das ist nicht unzumutbar. RI fragt nach Einigungsmöglichkeiten, die verneint werden, und lässt die Anträge stellen. Entscheidung am Ende der Sitzung GEWONNEN
(wl)

09.09.03: LAG: Ahed: A.A.O. EWB102 Berufung
1.Bericht
LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndika Cisek, Fr. Thielemann, RA Vüllers plus Dolmetscherin
Syndika Cisek hat auch jetzt „keinen neuen Gedanken“ und bringt nur vor, dass der ICM N ja weitere 350 Trennungen vorbereitet (davon über 250 in Mch H). Damit will sie wohl deutlich machen, wie schlecht es dem ICM geht. RA weist darauf hin, man habe ja diesmal etwas besser auf die Sozialauswahl geschaut, sogar mit Punktesystem, und das sei ja auch alles schön und gut, habe aber mit diesem Prozess und der Frage einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit nichts zu tun. Das gibt Syndika Cisek zu, verweist dann aber auch sofort auf eben diese finanziellen Probleme beim ICM, und reklamiert außerdem, Arbeitgeber könne ihrer Meinung nach auch ein Betriebsteil sein. RA hält gegen, der Arbeitgeber sei laut Gesetzeswortlaut das Unternehmen Siemens AG und hält deren exzellenten Cashflow vor. Der RI selbst setzt noch einen drauf und hakt nach: Er habe gehört, beim ICM habe es einen unerwarteten Gewinn statt der geplanten Verluste gegeben? Nachdem Syndika Cisek erst nur ausgesagt hat, es gehe dem ICM furchtbar schlecht, und erst jetzt auf Nachfragen zugibt, dass es Gewinne gab, aber eben unerwartete, man habe sich da geirrt, denkt der RI laut: „Und wo haben Sie sich noch geirrt?“ Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(bt)
2.Bericht
RI erläutert zu Beginn der Verhandlung seinen 2 ehrenamtlichen Richter-Kollegen kurz die Sachlage. Dann wird die Dolmetscherin vereidigt. RI wendet sich dann direkt an Syndika Cisek und fragt nach neuen Gedanken, neuen Sachvorträgen. Syndika Cisek führt keine neuen Aspekte an, weist aber auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für den Bereich ICM N hin. Es sollen weitere 350 MA, notfalls durch Kündigung abgebaut werden. Die Verhandlungen mit dem BR laufen. Lt. Zeitplan sollen die Verhandlungen / Massnahmen / Kündigungen bis Ende Oktober 2003 abgeschlossen sein. RI fragt, ob alle Stellen in der Hofmannstrasse abgebaut werden sollen. Nach einigen Schwierigkeiten gab Fr. Thielemann dann folgende Aufteilung zu Protokoll: Martinstr : 50 MA, Hofmannstr : 250 MA, Vaterstetten : ca. 50 MA. RI bemerkte die Unschärfe dieser Zahlen und ergänzte das Protokoll mit dem Hinweis, dass es sich um grobe Schätzungen handelt. Es begann wieder die Diskussion, dass das letzte Quartalsergebnis eigentlich negativ sei (- 44 Mio) und nur durch unerwartete Einnahmen (?) und Rückbuchungen von nicht notwendigen Handy-Reparaturen (Handies sind besser als Siemens glaubt) unerwartet positiv wurde. Somit sei die Weiterbeschäftigung wegen unzumutbaren Belastungen für den Arbeitgeber nicht möglich. RA Vüllers dementiert mit zweitbestem Geschäftsergebnis der SIEMENS AG und weist darauf hin, dass hier nicht die Zahlen vom Bereich ICM sondern die der gesamten SIEMENS AG als Arbeitgeber für die Unzumutbarkeitsbetrachtung relevant sind. RI schließt sich den Ausführungen von RA an. Er kritisiert die Darstellung der ICM- Geschäftszahlen seitens Syndika Cisek und zitiert aus dem Gesetzestext, der eindeutig eine unzumutbare Belastung für den Arbeitgeber verlange, im vorliegenden Fall sei man dagegen noch nicht mal im Minus. RI fragt dann nach gütlicher Einigung. Als diese nicht zustande kommt, lässt er die Anträge stellen. Urteil am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(rd)

03.09.03: LAG: Alfred: A.M. WB102AN und EWB102 Berufung
1.Bericht
LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndika Cisek, Fr. Thielemann (ICM), RA Riechers, Kläger selbst abwesend, 7 Zuschauer.
Diese Verhandlung wird eher kurz gehalten. Alle Punkte sind gleich den vorangegangenen Verhandlungen. RI verweist darauf, dass die eidesstattliche von APE Sprecher Benno Eickert in den Anlagen fehle. RI fragt SAG, heute bereits zum dritten Mal:
1) wird weiterhin bestritten, dass der APE zuständig für den BR Widerspruch ist?
2) Und ob bestritten wird, dass über Einzelbeschlüsse abgestimmt wurde?
Und Syndika Cisek monoton:" Es wird alles weiterhin bestritten." (Anmerkung: Die Erde bleibt eine Scheibe) RI fragt nach wirtschaftlicher Unzumutbarkeit? Cisek: ICM geht es schlecht. Nach Beratung bezieht sich RI auf die beiden Prozesse: 17 GA195/03 und 9SA510/03, die sich auf die Schneiderzeugenaussage (Schneider = BR Mitglied im APE) beziehen. Entscheidung am Ende der Sitzung. GEWONNEN
(wl)
2.Bericht
Im Detail passierten hier ein paar kleine (aber folgenlose) Pannen. Zunächst einmal fehlte das Protokoll von BR Eickerts Befragung in RA‘s Schriftsatz, hatte er auch nicht dabei; RA verwies dann aber auf die protokollierte Aussage von BR Hr. Schneider in einem anderen Verfahren, und auf die Akte dazu. Auch hier stellte RI wieder die Frage an Syndika Cisek, ob sie weiterhin die APE-Zuständigkeit und die Einzelwidersprüche bestreite, und wie schon bei L.V. antwortete sie: „Der Sachstand wird überprüft ... wir bestreiten weiterhin...“. Auch zur Zumutbarkeits-Frage wurde wie bei L.V. argumentiert, nur dass RA in seinem Schriftsatz versehentlich mit den ICN-Zahlen und -Aussagen argumentiert hat, obwohl sein Mandant bei ICM N ist. Nach kurzer Kammerberatung der Beschluss: Die „BR Schneider-Aussage“ aus dem anderen Verfahren wird „beigezogen“. Danach Antragstellung. Entscheidung/Urteil: am Ende der Sitzung.
(bt)

13.08.03: LAG: Gerd: G.H. WB102AN und EWB102 Berufung
LAG Kammer 10 RI Moeller, Syndikus Reitmayer alleine, RA Fr. Graf/Moosreiner, 4 Zuschauer
WB und EWB Berufung. Die Besonderheit dieses Falles: die EWB im ArbG wurde in Kammer 14 verloren.
Zu diesem Prozess kamen die Zuschauer etwas verspätet weil im Saal 1 der große Kündigungsschutzprozess lief. G.H. war sichtlich erfreut, dass sich doch noch Zuschauer zu ihm, wenn auch verspätet, verirrt haben. Dabei war dieser Prozess recht interessant. Nicht wegen der Prozessführung, die unterschied sich nicht von anderen, sondern wegen den Gegebenheiten: G.H. hat die Entbindung in Kammer 14 im ArbG verloren, den Kündigungsschutzprozess in Kammer 11 im Arbeitsgericht dagegen gewonnen. Warum jetzt die WB und die EWB überhaupt in Berufung ging, ist mir nicht klar. In der Beratungspause habe ich mit G.H. kurz gesprochen, sogar die RAin hat versucht mir das zu erklären, aber ich habe es trotzdem nicht verstanden. Bei der Urteilsbegründung hat der RI evtl. ähnlich empfunden. Das Urteil:
1) Kläger hat bereits Kündigungsschutzprozess gewonnen, Hauptsache ist erledigt, Kostenlast trägt SAG (Klartext: WB ist sinnlos, da Hauptsache bereits gewonnen)
2) Bei EWB schliesst sich RI dem Urteil der LAG Kammer 9 an, es gibt keine Entbindung. GEWONNEN
RI kommentiert seine Entscheidung wie folgt: 1) die BR Widersprüche sind da, 2) die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, man kann nicht die Gesamtheit der Kläger betrachten, sondern muss das Individuum sehen und einer ist zumutbar, 3) Es wurde der BR Hr. Schneider in Kammer 9 befragt. Abschließend äußert sich der RI wie folgt: "ich habe jetzt jede Woche Siemens Fälle". (Im April, bei seinem ersten Siemens Fall hat er noch betont, dass er nicht viel mit Siemens zu tun hat. So schnell kann sich das ändern.) Weiter sagt er: "wir RI haben auch noch anderes zu tun. Anstatt dass man sich mal zusammensetzt und berät, werden diese Verfahren geführt."
(wl)

07.08.03: LAG: Klaus: K.H. EWB102SAG
LAG Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Syndikus Reitmayer, RA Riechers mit Untervollmacht von RA Vüllers
RI: (Aussagen sinngemäß wiedergegeben, nicht wörtlich)
Es ist strittig, ob als Kriterium zur Entbindung bereits ein nicht ordnungsgemäßer Widerspruch genügt oder dieser in jedem Fall offensichtlich unbegründet sein muss (auch wenn nicht ordnungsgemäß). Das ist aber hier egal, weil der Widerspruch ja ordnungsgemäß beschlossen wurde. Beim Durchlesen des Widerspruchs wird klar, dass er nicht offensichtlich unbegründet ist, z.B. wird sehr detailliert auf den Einzelfall eingegangen. Die Kriterien an die Qualität des Widerspruchs sind hier "übererfüllt". Natürlich ist auch die Klage nicht aussichtslos oder mutwillig. Dann bleibt als Kriterium die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Es ist durchaus zulässig bei dieser Beurteilung alle Gekündigten zusammenzufassen und mit deren gesamten Personalkosten zu rechnen. Es ist ferner durchaus ernsthaft überlegenswert, ob man diese nicht nur dem Ertrag bzw. Verlust der Sparte (in diesem Fall ICN) gegenüberstellt. Aber: Die Sprache des Gesetzes ist eine andere.
Hier ist mit Arbeitgeber klar der Rechtsträger des Betriebs gemeint. Es wäre ein Leichtes gewesen, gerade bei der letzten Änderung des BetrVG die Einschränkung auf einen Betrieb oder eine Sparte in den Gesetzestext aufzunehmen, wie man es z.B. bei organisatorischen Regelungen, z.B. Spartenbetriebsräten, gemacht hat.
Offenbar wollte also der Gesetzgeber bei §102 hier gezielt nichts ändern. Wenn das Gesetz die Einschränkung auf Sparten zulassen würde, könnte der AG eine Betriebsänderung trotz nicht endgültig geklärter Rechtslage durchsetzen, was gerade dem Sinn des Gesetzes widerspricht. Syndikus Reitmayer äußert seine natürlich abweichende Meinung, insbesondere dass der Gesetzgeber dies übersehen hätte und eigentlich etwas anderes wolle.
Entscheidung: ArbG-Entscheidung wird bestätigt, Entbindung wird abgelehnt. GEWONNEN
(pl)

06.08.03: LAG: Jochen: J.M. EWB102SAG
1.Bericht
Kammer 10 RI Moeller; Bartsch, Syndikus Bayer; RA Vüllers, 12 Zuschauer
RI beginnt mit einleitenden Worten. In der Sache sind nur 2 Probleme durchzusprechen: Der Antrag der SAG auf §102/5,1 es gibt keinen BR Widerspruch und §102/5,2 die wirtschaftliche Unzumutbarkeit.
Zu 5,1) das Verfahren des BR war nicht ordnungsgemäß, der Personalausschuß wäre dafür nicht zuständig gewesen und somit wurde nicht ordnungsgemäß abgestimmt. Laut RI sei es keine Geheimnis, dass diesbezüglich mehrere Fälle, auch im LAG, verhandelt wurden, inkl. Beweisaufnahme. Die Auffassungen der 9. LAG Kammer werden von der 10. Kammer geteilt.
Zu 5,2) wirtschaftliche Unzumutbarkeit, dieser Punkt unterteilt sich in 3 Aspekte:
1)Bezieht sich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auf den Kläger (Individuum) oder auf die Kläger (alle)?
2) Bei 150 Klägern muss man 9000 in Mch H gegenüberstellen
3) Der Vorstandsvorsitzende sagt SAG stehe wirtschaftlich hervorragend da, wie kann da eine Unzumutbarkeit geltend gemacht werden? Diesen Argumenten entgegnet Bayer sofort, ICN stehe schlecht da. Dem widerspricht der RI, die Prognosen seien aber gut. RA zitiert die Financial Times in der Ganswindt das letzte Quartal positiv prognostiziert. Und hier fallen interessante Worte von Seiten Bayer: „Prognosen sind für Analysten und die müssen gut sein“. RA meint kurz „Sie wollen Ganswindt doch nicht der Lüge bezichtigen“. Die Diskussion wird von Bayer und RA weitergeführt. Bayer „einige Bereiche müssen zum Konkursrichter, Quersubventionen sind nicht möglich, das ist die Konzernstruktur.“ RA: „dann müssen Sie ICN weltweit betrachten, nicht einen Teilbetrieb in Mch H“. Bayer „der Gesetzgeber hat nicht gesehen, dass ...“,. Jetzt ist gleich der Gesetzgeber schuld! Diese Diskussion unterbricht jedoch der RI: „das Problem bei der Diskussion ist, auf wen ist bei der Sache abzusehen? Den einzelnen Kläger, oder alle Arbeitnehmer? Im Gesetz steht: dem Arbeitnehmer, also nicht alle. Dann sind wir hier sowieso am Ende.“ Weiter führt RI aus: „was machen wir hier überhaupt? Wenn das Gesetz die Klage zurückweist, was dann?“ RA: „der Kläger wird ja beschäftigt, er wartet auf den Kammertermin.“ Bartsch führt aus: „Die Arbeitsplätze sind weg, mit dem Umzug nach Mch P wird das noch deutlicher. Die Kläger haben erzwungene, zusammengeschusterte Aufgaben“ (Anmerkung: wir hatten bisher bereits: „erfundene, gestrickte, geschnitzte, abstruse, jetzt auch erzwungene, zusammengeschusterte Aufgaben, die niemanden interessieren“). RI kürzt ab und fragt: „was soll das? Der Arbeitsplatz ist weg, was will der Kläger, machen?“ RA: „die Arbeit ist da, sie wird nur von anderen Leuten gemacht.“ RI: „ja, die Arbeit ist weg.“ Und zu Bayer: „Ich sehe Sie jetzt die ganze Woche. WB und EWB sind zukünftig in derselben LAG Kammer. Wenn eine EWB entschieden ist, dann ist doch die WB überflüssig.“
Entscheidung am Ende der Sitzung: GEWONNEN.
(wl)
2.Bericht
RI verweist auf die Beweisaufnahme der 1.Instanz, verweist auf die neunte Kammer und erklärt: Der BR-Widerspruch war offensichtlich ordnungsgemäß. Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Siemens AG ist, außerdem beschäftigt Mch H über 10.000 Mitarbeiter, und in der Financial Times publizierte Hr. Ganswindt eine Prognose, der ICN sei bis 9/03 in den schwarzen Zahlen. Antwort Syndikus Bayer: „Das ist ja nur an die Analysten gerichtet“. Winnetou würde sagen: Bleichgesicht sprechen mit gespaltener Zunge (eine für die Analysten und eine für die Gerichte)... Ein weiteres interessantes Detail am Rande: Hr. Bartsch wirft RA vor, immer auf einer Weiterbeschäftigung in der Hofmannstraße zu dringen, das schränke das Direktionsrecht der Firma ein; interessanterweise argumentiert der Mobilfunk gerade andersherum: Wenn ganze Abteilungen umziehen, wird den Gekündigten verwehrt, mit umziehen zu dürfen (so ein nicht-Umzug zählt dann übrigens lt RA auch als mitbestimmungspflichtige Versetzung). Für den RI ist auch ausschlaggebend, dass es auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des EINZELNEN Mitarbeiters ankommt, und nicht aller in Summe; und die ist natürlich selbst für den ICN gegeben. Auch wenn also der RI in Summe deutlich auf unserer Seite stand, stellte er am Schluß doch noch die Frage nach der Vollstreckbarkeit („wenn ich Sie jetzt gewinnen lasse, was passiert dann konkret, bekommen Sie denn dann wirklich eine Arbeit?“); das ist typisch für diesen RI, habe ich bei ihm auch bei anderen Verfahren z.B. zur Freistellung schon erlebt. Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages -> GEWONNEN! (für J.M.)
(bt)

30.07.03: LAG: Markus: M.K. EWB102SAG
1.Bericht
LAG Kammer 5, RI Bachmann, Syndikus Bayer, Dr. Everts, RA Würth, 20 Zuschauer.
RI läßt sofort die Anträge stellen und fragt die Beteiligten was es beizutragen gibt. Syn Bayer stellt die aktuelle wirtschaftliche Situation dar, was von Dr. Everts vertieft wird:
1. Quartal -25'
2. Quartal +44'
3. Quartal +36'
Das 2. Quartalsergebnis sei zurückzuführen auf Abschreibungen aus dem Vorjahr, ohne diese Abschreibungen wäre das Ergebnis negativ, die Geschäfte laufen schlecht. Warum das 3. Quartal positiv ist weiß Dr. Everts nicht, habe er nicht rausfinden können. Das Ergebnis ist gar nicht gut, obwohl positiv. Wichtiges für die wirtschaftliche Situation sei in der heutigen Wirtschaftsausschußsitzung erörtert worden. Die Situation sei so negativ, dass ICM mit weiterem Personalabbau rechne. Die MA Zahl müsse weiter nach unten korrigiert werden. Auf diese Firmendarstellung befragt RI M.K., dieser kann jedoch zu den aktuellen Zahlen nichts beitragen (klar, ist ja Entwickler). RA führt aus, dass der Kläger nicht bei ICM, sondern SAG beschäftigt ist und zitiert die Financial Times die Bezug auf Q2 und Q3 nimmt, die Situation sei nicht existenzbedrohend. Syn Bayer versucht M.K. in die beE zu drängen, er sei schließlich jung und erst 2 Jahre bei SAG, er solle mal weiterdenken. Dem ergänzt RI: "vielleicht macht er das, nur nicht so wie Sie es wollen" und fragt nach einem Kompromiß. M.K. lehnt ab. RA meint auf Syn Bayers Einwand, erst 2 Jahre bei SAG, im BetrVG steht nicht, dass das mit 2 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht gehen soll. RI fragt nach höherer Abfindung, RA lehnt ab. RI fragt nach noch besserem Angebot, er bemüht sich sehr, diesen Streit zu schlichten, aber es werden weder Summen genannt noch die Bereitschaft sich auf etwas einzulassen signalisiert. M.K. erzählt dass er vor Eintritt bei SAG an diesem Arbeitsplatz als Leihkraft gearbeitet hätte und von SAG abgeworben wurde mit dem Argument eines sicheren Arbeitsplatzes. Syndikus Bayer schwenkt wieder auf die beE um, die sei doch mit 35 % Vermittlungsquote sehr erfolgreich. RI ergänzt es werde aber schon ganz schön "zäh", das letzte Mal bei ihm waren es auch schon 33 %. (=nachlassende Dynamik) und schließt die Sitzung mit: "gütliche Einigung nicht möglich".
Ergebnis am Ende der Sitzung GEWONNEN.
(wl)
2.Bericht
Ergänzend zu den Schriftsätzen fokussierte sich Hr. Everts auf die aktuelle wirtschaftliche Situation im 3. Quartal; er wollte wohl herüberbringen, dass es immer schlimmer wird, aber eigentlich kam eher das Gegenteil herüber: Er gab zu, dass der ICM N einen positiven EbIT von 36 Millionen Euro eingefahren hat, er wisse aber eigentlich auch noch nicht so recht, wie und warum; er könne nur vermuten, dass das ähnlich wie im zweiten Quartal mit zurückgenommenen Abschreibungen zusammenhinge (Anmerkung des Prozessberichters: Er meint da möglicherweise die Auflösung von Garantierückstellungen für Handies). Wenig überzeugend. Eben dumm gelaufen, dass ausgerechnet sein ICM N Gewinne gemacht hat... Interessanter war die Ankündigung, auf einem Wirtschaftsausschuß heute nachmittag (auf dem neben ICM auch ICN dabei sei) werde darüber gesprochen, dass die Entwicklung sogar so negativ sei, dass mit noch weiterem Personalabbau gerechnet werden müsse: "Es wird nicht bei der jetzigen Mitarbeiterzahl bleiben". Das sollte vor allem die bisher noch ungekündigten Kollegen endgültig wachrütteln! RA Würth betonte, dass nicht ICM N sondern Siemens der Arbeitgeber ist (und dem geht's bekanntlich prächtig), außerdem verwies er auf das optimistische Ganswindt-Zitat in der FTD zur ICN-Zukunft, und für den ICM N auf besagte 36 Millionen positiven EbIT.
Syndikus Bayer brachte einen anderen Aspekt: Der Kläger sei erst 36 Jahre jung und vor allem erst seit 2 Jahren in der Firma, warum er denn dann nicht doch lieber in die beE geht? Wolle er denn jetzt nicht mal weiterdenken? RI darauf: "Vielleicht macht er das ja auch, aber eben anders als Sie sich das wünschen?" M.K. selbst klärte auf: Erstens sei er schon viel länger bei Siemens, aber vorher als Leiharbeitnehmer, und zweitens kämpft er bis zuletzt um seinen Arbeitsplatz aus Angst, so schnell keinen neuen mehr zu finden. Als er seine Leiharbeitsfirma verlassen hatte um bei Siemens anzuheuern, mußten die kurz bevorstehenden Kündigungswellen für das Siemens-Management doch eigentlich schon bekannt gewesen sein, wieso haben sie ihn dann trotzdem von seinem letzten Arbeitsplatz weggeködert? Da mußte auch Hr. Everts ihm rechtgeben. dass seine Arbeit nicht wirklich weggefallen sei, da seine Arbeit immer noch gemacht würde, nur eben jetzt von externen Consultants, erschien dem RI hingegen nicht so stichhaltig. Zu den Bayer'schen Lobgesängen auf die beE hakte der RI nach: "Bei der beE wird's jetzt aber zäh?!" (weil die Erfolgszahlen nicht mehr so schnell steigen). Außerdem erklärte RI seine Einstellung, dass für ihn die Frage der Gültigkeit des BR-Widerspruchs für ein Entbindungsverfahren (im Gegensatz zum Weiterbeschäftigungs-Verfügungsverfahren) irrelevant sei. Entscheidungsverkündung (am Ende der Sitzung): Der Entbindungsantrag von Siemens wurde wieder abgewiesen.
(bt)




***** Landesarbeitsgericht München: EWB102SAG - Einspruch SAG *****



08.07.03: ArbG: Heike: H.W. EWB102SAG
Kammer 8, RI Kagerer, Fr. Krefft, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers, 8 Zuschauer.
Vor Beginn der Verhandlung bedankt sich der RI und verabschiedet die Beirichter, Die Beirichter verlassen den Sitzungssaal. Hier handelt es sich um eine Beschwerde. Die EWB im ArbG erfolgte ohne mündliche Verhandlung (in Ka 4a), deswegen hier die Beschwerde. Syndikus Erzählt er hätte keinen Schriftsatz von RA erhalten. RI dagegen hat den Schriftsatz vorliegen, zugestellt am 3.7. Am 3.7 hat RA auch den Schriftsatz von einem Kurierdienst dem AGV zustellen lassen. Der Kurier Hr. P. hat diesen Schriftsatz zugestellt, das telefonisch dem RA mitgeteilt, ein "Empfangsbekenntnis" (?) liegt vor. Erneut beharrt Syndikus Darauf, das dieser Schriftsatz niemals angekommen ist. Die Zustellung an Herrn Syndikus Bayer könne gar nicht erfolgt sein, das Syndikus Bayer am 3.7. bereits im Urlaub war (und bis heute noch im Urlaub ist). RI ändert das Thema, es folgen endlose Diskussionen über wirtschaftliche Belastung, Zumutbarkeit und was das alles kosten würde (22 Mio. Euro für 146 MA für 18 Monate bei 300 Mio. im 2. Quartal Verlust etc.) Die Aufgaben, die für die Kläger, die die Weiterbeschäftigung eingeklagt haben wurde für die Kläger eigens "erfunden" und seien "abstruse" Aufgaben. Nach Ansicht von SAG sei das alles Unzumutbar. Das Urteil wird am 11.7.03 11:00 Uhr verkündet. GEWONNEN
(wl)




Autoren: Inken Wanzek, kb, sp
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