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04.05.04: ArbG: Lisa L.G. WB102AN 21 Kammer 21 Dr. Romeikat und den Beirichtern Pfitzmeier (AG) und Huber (AN), SAG Hr. Wilhelmi und Syndikus Bayer anwesend, RA Vüllers Die Verhandlung begann etwas später. Die Parteien nutzten diese Zeit um eine "gütliche" Einigung auszuloten. Nachdem die Formalien überprüft waren kam es zur Sache. Es wurde festgestellt, das dieser Fall ganz anders, als all die bisherigen WB-Prozeße gegen Siemens ist . Die Beklagte führte aus, das aus Ihrer Sicht der Verfügungsgrund jetzt nicht mehr gegeben ist, da die Kündigungsfrist am 31.7.2003 abgelaufen sei. Der RA führte aus, das E.G. in der Zwischenzeit ein befristete Arbeitsverhältnis von 1 Jahr als Lehrerin eingegangen war. Sie hat erfahren, das sie im März 2004 nicht mehr verlängert wird. Sie hat der Firma dadurch viel Geld gespart. Der RA schlägt der Beklagten die PRA vor. Die Beklagte lehnt dies kategorisch ab und stellt klar, das es PRA bei ICM und für gekündigte und auch eine Reintegration nicht gibt. Die Klägerin hielt dagegen, das damals aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnisses der WB-Grund nicht gegeben war. Die Beklagte argumentierte, das die Weiterbeschäftigung spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht hätte werden müssen. Die Klägerin nannte einige Gegengründe unter anderem auch, das das BAG sagt, wenn man Recht nimmt, dann entsteht auch die Pflicht dann zu Arbeiten. Syndikus Bayer argumentierte, die Klägerin hat dies selbst wiederlegt durch Ihr Verhalten. Der Abstand zur Kündigungsfrist ist zu groß. RA stellte klar, das der Anspruch bzw. Grund durch die Kündigung der Siemens AG und Ablauf der befristeten Arbeit entstanden ist. Syndikus Bayer erläuterte überrascht, dass die Klägerin gestern zu einer finanziellen Lösung bereit gewesen wäre. Syndikus Bayer forderten dann noch einige Gegenstände zurück, welche sich noch im Besitz der Klägerin befinden. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass die Klägerin ihren Kündigungsschutzprozess in erster Instanz bereits im Januar Februar gewonnen hat und SAG damit dann in die nächste Instanz gegangen ist. Entscheidungsverkündung wurde auf Di den 11.5.2004 auf 9:30 festgesetzt. GEWONNEN (hl) 13.01.04: ArbG: Duc-Nog D.N.L. WB102AN Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer mit PA Hr. Wilhelmi, RA Riechers Der Kläger stammt aus der dritten Abbau-Welle; diese Abbau-Welle fand ja nur bei ICM N statt, und bei 360 abgebauten Mitarbeitern gab es nur eine einzige Kündigung, eben die von Duc-Nog L. (der übrigens zur Martinstrasse zählt, nicht mehr zur Hofmannstrasse). Syndikus Bayer argumentiert etwas lustlos (da aussichtslos?), der Verfügungsgrund fehle, da eine WB eine sehr einseitige Belastung für den Arbeitgeber darstelle. Naja. Dann zieht er aber nochmal vom Leder, etwas abseits vom Thema: Genüsslich erwähnt er, dass es diesmal (beim Personalabbau in der Martinstraße) nur eine einzige Klage gegeben habe; dann wartet er hoffnungsfroh, dass der RI ein "warum dieses?" nachfragt, und der enttäuscht ihn nicht. Dann wird aufgetrumpft: Naja, das liege am anderen Betrieb. Kunstpause. RA stellt klar: Das hat mit dem Betrieb nichts zu tun sondern liegt daran, dass der ICM in der dritten Abbauwelle überwiegend jüngere Kollegen abgebaut hat (ganz im Gegensatz zur ersten Welle), die dann auch eher bereit waren, z.B. in die beE zu gehen. Aber Syndikus Bayer bestreitet dies; er ignoriert völlig, dass ICM in der dritten Welle ja sogar eine punktebasierte (wenn auch nur TEIL-Betriebs-weite Sozialauswahl) zugrundegelegt hat, und behauptet dem RI gegenüber, der Unterschied (viele - wenige Klagen) liege nur im Betrieb begründet: Die vielen Kündigungsschutzklagen der ersten Abbauwelle hingen zusammen mit der "wenig veränderungsbereiten Hofmannstrassen-Kultur" im Umfeld des Hofmannstrassen-Betriebsrats (die Streitlust dieses Betriebsrats unterstrich er mit Hinweis auf den Teleworker-Prozess von Heribert Fieber), deshalb werde man jetzt ja auch versuchen das aufzuspalten (!). Die Verhandlung dauert 10 Minuten; Entscheidungsverkündung am Ende des Tages. (bt) 22.12.03: ArbG: Q.H.N. WB102AN Kammer 33 RI Gerhard, Syndikus Pirpamer (BayME), Fr. Krefft (ICN-PA), RA Reiter, 5 Zuschauer. Nachdem bei einigen WB102-Verhandlungen die ICN-PA in letzter Zeit keinen Vertreter schickt hatte war nun Fr. Krefft zur Unterstützung des Syndikus Pirpamer zugegen. Was den Beklagten-Vertretern jedoch heute fehlte war der Schriftsatz des Klägers. Man habe ihn nicht erhalten und sei halt so erschienen.(* Der Kläger merkte an dieser Stelle noch an, dass der Schriftsatz eventuell in der PA Erlangen liegen könne, was zu diesem Zeitpunkt aber niemand verstand -> siehe unten.) Etwas ungehalten begann dann der RI mit der Frage, er verstehe nicht weshalb SIEMENS bei dem Thema Weiterbeschäftigung noch immer die Gerichte bemühe, wo auch das LAG die "Einstweiligen Verfügungen" zur Weiterbeschäftigung der Kläger stets bestätige (Anerkennung des Verfügungsgrundes). Die beiden Adlaten der Beklagten konnten dem RI hierzu keine befriedigende Antwort geben, sodass er weiter fragte: Wo ist denn heute eigentlich Hr. Bartsch? Die Antwort fiel den Beklagten-Vertretern wesentlich leichter; der sei heute verhindert. "Schade", so RI Gerhard :"Ich hätte ihm gern persönlich hierzu etwas gesagt". Dann lies der RI sofort die Anträge stellen. Trotz klarer Sachlage und abzusehendem Ausgang konnte sich der RI nicht zu einer Entscheidung am Verhandlungstage durchringen. Verkündung des Urteils am 09.01.2004 um 8:30 Uhr. GEWONNEN * Erklärung: Der RA des Klägers hatte unabhängig vom laufenden Verfahren bei der ICN-PA in München schriftlich angefragt, ob man seinen Mandanten nicht weiterbeschäftigen wolle. Als Antwort erhielt der RA sein Schreiben aus der PA Erlangen (!?!) mit einer handschriftlichen Notiz (gelber Haftzettel) zurück, die besagte, dass sein Mandant aus einem Tochterunternehmen der Siemens AG bereits im Oktober 2003 ausgeschieden sei ( !! ??). (rd) 22.12.03: ArbG: Christof: C.S. WB102AN Kammer 33 RI Gerhard, Syndikus Pirpamer (BayME), Fr. Krefft (ICN-PA), RA Riechers, 5 Zuschauer. RI Gerhard wies auf die gleiche Sachlage wie in der Vorgänger-Verhandlung (33 Ga 637/03) hin und lies sofort die Anträge stellen. Die Beklagten-Vertreter verfügten diesmal über alle Unterlagen inkl. Schriftsatz des Klägers und beantragten Klageabweisung. Der RI legte auch hier den 09.01.2004 (8:30 Uhr) als Urteilsverkündungstermin fest und sagte in Richtung der Beklagten-Vertreter:"Auf eine ausführliche Urteilsbegründung brauchen Sie nicht zu hoffen." GEWONNEN (rd) 18.12.03: ArbG: Florian: F.S. WB102AN Kammer 11 RI Kempff, Syndikus Reitmayer (BayME) alleine, RA Gruber-Illing, 7 Zuschauer. Der RI stellt zu Beginn der Verhandlung fest, dass die Kündigung ein anderes Datum trägt als die ihm bisher bekannten "Siemens-Kündigungen" und lässt sich aufklären, dass es sich um eine Kündigung der 2ten Welle handelt. Aha, hat denn Siemens nichts dazugelernt? Doch, lt. Syndikus Reitmayer wird in der 2ten Welle das rechtmäßige Zustandekommen des Betriebsratseinspruchs nicht mehr bestritten. Immerhin!!! An dieser Stelle bedauert der Verfasser, dass er die darauf folgenden, höchst interessanten Ausführungen des RI aus verschiedenen Gründen in diesem öffentlichen Forum nicht wiedergeben kann / möchte (Anmerkung der Redaktion: alle Kammer 11 Fans können sich denken, welche Dialoge hier den Äther erfüllt haben und bedauern innigst, dass sie nicht anwesend waren. Der Verfasser wird das natürlich NCI-intern kommunizieren. Interessierte der Geschäftsleitung mögen sich bei Syndikus Reitmayer erkundigen). RI schloß jedenfalls seine Ausführungen in Richtung Syndikus mit den Worten: "Aber was erzähl ich Ihnen das, da prügel ich ja nur den Sack, obwohl der Esel gemeint ist". Die Tatsache, dass Siemens bei den Kündigungsschutzklagen nicht einlenkt kommentierte der RI mit den Worten:" Das Arbeitsgericht ist mindestens genauso stur wie Siemens, wenn nicht sturer". Danach wurden die Anträge gestellt. Die Urteilsverkündung wurde vom Verfasser nicht mehr abgewartet, es wird aber hier zu keinen Überraschungen kommen. GEWONNEN !!! (rd) 16.12.03: ArbG: Klaus: K.P. WB102AN Kammer 28 RI Mack, Syndikus Wasmuth (BayME), kein PA-Vertreter, RA Vüllers, 4 Zuschauer. Der RI begrüßt die Anwesenden zu Beginn der Sitzung mit den Worten:"Herzlich willkommen zur 612-ten einstweiligen Verfügung in diesem Jahr". Dann führt er weiter aus: "Siemens hat etwas geschafft was vorher noch niemand geschafft hat, nämlich alle 10 Kammern des LAG zu vereinen". Nach ca. 50 Sekunden lässt er dann die Anträge stellen. Syndikus Wasmuth hat noch eine kleine Anmerkung. Er möchte, dass bei der Weiterbeschäftigung die Formulierung -Beschäftigung im Betrieb München Hofmannstr. 51- gestrichen wird. Er sieht hier eine unzulässige Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Nachdem auch der RI zur Streichung dieses Teils riet, stimmten RA und der Kläger diesem zu (ist eh nicht spielentscheidend). Danach kurze geheime Beratung der Kammer mit dem Ergebnis: Im Namen des Volkes wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum Ende des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. GEWONNEN. (rd) 04.12.03: ArbG: Reinhard: R.D. WB102AN Kammer 25 RI Hr. Wolff (Vize-Präsident des ArbG München), Syndikus Pirpamer (BayME), kein PA-Vertreter, RA Vüllers, 8 Zuschauer. Der Kläger gehört zu den Gekündigten der sog. Zweiten Welle. Seine Kündigungsfrist endet am 31.12.03. Der RI erkundigt sich zunächst nach den bisherigen ArbG-Entscheidungen bei diesen "Siemens-Fällen". RA stellt dies kurz dar. RI Wolff spricht anschließend über den umfangreichen BR-Widerspruch und lässt ohne weitere Erörterung die Anträge stellen. Danach zieht er sich mit seinen 2 Laien-Richtern zu einer kurzen Beratung zurück. Ergebnis: Urteilsverkündung am Ende des heutigen Verhandlungstages. Gegen 16:00 Uhr folgt dann das Urteil. Die Siemens AG wird verurteilt, den Kläger bis zum Ende des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. GEWONNEN. (rd) 25.09.03: ArbG: Yvonne: Y.H. WB102AN Kammer 33 RI Gerhard, Beisitzer Kießling AG, Kandler, AN, SAG Syndikus Pirpamer alleine, RA ?, 6 Zuhörer, Dauer der Verhandlung ca. 2 Min. Anträge werden gestellt. Für I.H. ist noch kein Kammertermin bekannt. Syndikus hat nichts vorzutragen. Urteilsverkündung Dienstag, 30.09.03 um 09:30 (bb) 25.09.03: ArbG: Winfried: W.F. WB102AN Kammer 33 RI Gerhard, Beisitzer Kießling AG, Kandler, AN, SAG Syndikus Pirpamer alleine, RA Vüllers, 6 Zuhörer, Dauer der Verhandlung ca. 3 Min. Anträge werden gestellt. RI fragt nach Termin für Hauptsacheverfahren. W.F. sagt 01/04. RI hat das Datum wohl nicht richtig verstanden und fragt nach, Jan. 04 oder 05. Nachdem alle lachen, sagt er, das war nicht zur Belustigung gedacht. Danach fragt RI den SAG Syndikus ob er was vortragen möchte. Das wird aber verneint. RI sagt daraufhin, das ist sowieso eine Farce, was hier abläuft. Syndikus trägt nochmals vor, dass die Schriftsätze immer so sind, dass WB am Standort MCH-H beantragt würde, das wäre eine Einschränkung des Direktionsrecht und so weiter... RI zu Syndikus: Sie können nichts anerkennen..... Urteilsverkündung Dienstag 30.09.03 um 09:30 Uhr. GEWONNEN (bb) 24.09.03: ArbG: Gerhard: G.N. WB102AN Kammer 16 RI Heininger, Syndikus Bayer, RA Dr. Kanz, Zuhörer: 3 Vor Beginn einigten sich RA und Syndikus Bayer darauf, keine Diskussionen mehr zu führen. Es wurden beiderseits sofort die Anträge verlesen. RI wollte dann das Monatsgehalt des Klägers wissen. Das Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete nach wenigen Minuten das Urteil: Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Urteil als Leiter SW-Entwicklung. GEWONNEN (gn) 05.09.03: ArbG: Marius: M.F. WB102AN Kammer 14 RI Poppe: SAG Syndika Cisek Hr. Bartsch, RA Kanz, 8 Zuschauer Eine absolute Turboverhandlung. Es gibt keinerlei Dialog, nicht mal die Personalien werden aufgenommen (erfolgte in Abwesenheit der Richter). Die Anträge werden sofort gestellt und sofort ergeht der Beschluss: Urteilsverkündung am Ende der Sitzung. Einziger außergewöhnlicher Satz von Seiten des RI: "Es wird keine Überraschungen geben." GEWONNEN (wl) 05.09.03: ArbG: Walter: W.W. WB102AN Kammer 14 RI Poppe: SAG Syndika Cisek Hr. Bartsch, RA Vüllers, 8 Zuschauer Gegen die letzte Verhandlung war diese ausgesprochen wortreich, Dauer allerdings auch nicht länger als 5 Minuten. Syndika Cisek will in den Schriftsätzen Mch H 51 entfernen lassen. RI sieht allerdings keine Veranlassung das zurückzuziehen. Daraufhin erläutert Hr. Bartsch, dass es derzeit Umzugsplanungen weg von der Hofmannstraße gäbe, die immerhin über 1000 Mitarbeiter betreffe. Dem Entgegnet RA, ein Umzug mit Beschäftigung wäre toll, damit wäre jeder einverstanden und es wird dann keinen Streit geben, wenn der Kläger wieder beschäftigt wird. Urteilsverkündung am Ende der Sitzung. GEWONNEN (wl) 04.09.03: ArbG: Joseph: J.R. WB102AN Kammer 8 RI Zehetmeier, RA Vüllers Am 04.09.2003 um 16.00 Uhr habe ich die Weiterbeschäftigung nach §102 gewonnen. Zur Arbeit gehe ich aber erst wieder wenn ich den schriftlichen Beweis dieses Urteils vom Gericht erhalten habe. Anbieten wie saueres Bier werde ich mich bei Siemens nicht. Außerdem muß die Firma das Arbeitsverbot als erstes wieder aufheben. (jr) 28.08.03: ArbG: Karl: K.O. WB102AN 1.Bericht Kammer 36 RI Dyszak: SAG Syndikus Wasmuth PA Fr. Krefft, RA Vüllers-Urlaubsvertretung Hr. Salmassina, Beisitzer Hr. Frick (Arbeitgeber) und Hr. Frank (Arbeitnehmer) 12 Zuschauer RI hält die Verhandlung einsilbig kurz. Nichts neues? Syndikus: Nein, in den Schriftsätzen nicht, aber das Mch H 51 ist von Seiten SAG unerwünscht. RI erwähnt, dass dies eine Besonderheit der RA Vüllers Schriftsätze sei und sollte nach seiner Meinung zurückgenommen werden. RA nimmt die Ergänzung "Hofmannstraße 51 München" aus den Schriftsätzen zurück. RI verweist auf die Entscheidung der Kammer 17 bei den ersten Fällen der Siemens Weiterbeschäftigungen und macht eine "Verwertung der Beweisaufnahme" (habe ich bisher noch nie gehört.). Vor Antragstellung erfragt der RI, fast routinemäßig nach einer Vergleichsmöglichkeit. Bevor sich die Kammer zur Beratung zurückzieht stellt der RI den ehrenamtlichen Beirichter der Arbeitgeberseite Herr Frick vor. Herr Frick war bis zum 30.4.2003 bei SAG beschäftigt, ab 1.5.2003 ist er Personalleiter der STS. RI fragt, ob von Seiten der Betroffenen Ablehnungsanträge gestellt werden. Dies erfolgt nicht. Es ergeht folgender Beschluss: Urteilsverkündung am 5.9. um 8:30 Uhr. GEWONNEN Für K.O. ist dieser späte Termin und Entscheidung besonders ärgerlich, da er bereits zum 31.7. gekündigt ist, jetzt im August kein Geld bekommen hat und auch im September evtl. kein Geld bekommen wird. (wl) 2.Bericht Das Verfahren begann ca. 30 min später und verlief „routiniert“, so mein Eindruck. Zuerst die obligatorische Antragsänderung bzgl. der örtlichen Festlegung zur Weiterbeschäftigung am Standort Mch H: Dieser Passus entfällt aus dem Antrag. Es wurde kurz die Vergleichsmöglichkeit vom RI (ohne Drängen) angesprochen, in Anlehnung an einen Fall, in dem der Kläger zurück in die Heimat gekehrt war und daher einen Vergleich angenommen hatte. Für K.O. ist es keine Alternative wegen seines Alters und seiner Tochter, die er hier in München betreut. Ein prickelnder Punkt jedoch war, als der RI den Beisitzer der Arbeitgeberseite Hr. Frick vorstellte: Dieser war vorher bei der SAG(!) beschäftigt und arbeitet jetzt als Personalleiter bei STS. Die Frage des RI lautete, ob es von den Parteien Einwände dazu gebe wegen Befangenheit. War nicht der Fall, der Beisitzer wurde akzeptiert. Nettes am Rande. Bei der Bekanntgabe des Urteilsverkündungstermins fragte K.O. ob dieser verschoben werden könnte, da er sich an diesem Tag noch im Urlaub befinde. Darauf gute Sprüche und Antwort vom RI: "... damit überschätzen Sie die Dramaturgie der Entscheidungsverkündung. Es ist nicht nötig, dass Sie zu dieser Geisterstunde (8:30 Uhr!) bei der Urteilsverkündung dabei sind." (pk) 28.08.03: ArbG: Heinrich: H.H. WB102AN Kammer 36 RI Dyszak: SAG Syndikus Wasmuth PA Fr. Krefft, RA Vüllers-Urlaubsvertretung Hr. Salmassina, 12 Zuschauer Verhandlung wird sehr kurz gehalten, die Fakten wurden bereits bei K.O. dem Vortermin erörtert. RI lässt die Anträge stellen. Es ergeht folgender Beschluss: Urteilsverkündung am 5.9. um 8:30 Uhr. GEWONNEN (wl) 25.08.03: ArbG: Klaus: K.H. WB102AN Kammer 22 RI Gericke, PA Fr. Krefft, Syndika Cisek, RA Maier Es war der einzige Termin der Kammer an diesem Vormittag gegen Siemens. Zuvor wurde ein anderer Arbeitsprozess verhandelt, der wohl mehr Zeit als vorgesehen in Anspruch nahm. RI bat RA, alle Beteiligten in den Verhandlungsraum zu bringen, sobald diese anwesend seien; er wolle den Termin einschieben. Die Beteiligten saßen in den hinteren Zuhörerreihen, als RI die laufende Verhandlung unterbrach und das Verfahren für die Weiterbeschäftigung begann, ohne dass die Beteiligten (Kläger und Beklagte) die Plätze wechselten. RI meinte, das lohne sich nicht. Danach ging alles blitzschnell. Am längsten dauerte noch die Aufnahme der Namen fürs Protokoll. Syndika Cisek wurde als Neue vom Arbeitgeberverband begrüßt und nach einer Vollmacht gebeten. Diese konnte nicht vorgelegt werden, werde aber schnellstens nachgereicht (so die Antwort von Fr. Cisek). RI behielt seine gute Laune, kommentierte dies mit "schnellstens nachgereicht ist auch zu spät" und kam sofort zu den Anträgen, weil "es gibt wohl nichts zu besprechen". Den Antrag durfte RA noch vortragen, die Abweisung der Verfügung seitens Siemens formulierte RI gleich selbst. Nach kurzer geheimer Beratung wurde das Ergebnis verkündet: GEWONNEN. (kh) 20.08.03: ArbG: Norbert: N.Z. WB102AN Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner: SAG Syndika Cisek ohne PA-Verteter, RA: Vüllers-Urlaubsvertretung RIin: „Gibt’s was Neues vorzutragen?“ Syndika Cisek: Ja, sie will nicht die WB-Einschränkung auf die Hofmannstraße 51, und auch nur „vertragsgemäß“ statt „als ... weiterzubeschäftigen“. Für mich etwas unverständlich lenkt N.Z. RA sofort ein und akzeptiert “hilfsweise“ diese Antragsänderung. Entscheidungsverkündung trotzdem erst am 27.8. (8.30): Geht auch gar nicht anders, da Fr. Cisek ihre Vollmacht nicht dabei hatte. Am 27.8. GEWONNEN (bt) 20.08.03: ArbG: Hans: H.M. WB102AN Kammer 37 RI Fr. Zenger ICM; SAG Syndika Cisek mit Wilhelmi (wohl wieder gesund & munter) RA: Helm-Urlaubsvertretung. Nach Verlesen der Anträge erwähnte sie, das sei wohl nicht das erste Verfahren (aber über den Ausgang der anderen wußte sie anscheinend noch nicht viel), und versuchte sehr ausgiebig (wenn auch vergeblich) einen Vergleich herbeizuführen. Einen Vergleich nicht für die Hauptsache, sondern für die Weiterbeschäftigung. Es ging um die Überbrückung der 2.5 Monate bis zum Hauptsacheverfahren am 5.11.03. Erst jetzt, als RIin das anspricht, hakt Syndika Cisek ein und bestreitet angesichts der „nur“ 2.5 Monate den Verfügungsgrund. RIin stellt aber klar: Auch die erste Instanz könnte sich wegen weiterer Beweiserhebung vertagen (war ja auch bei 4 Kammer 22 Fällen so), am 5.11. muß ja noch kein Urteil fallen, daher ist ein Verfügungsgrund wohl gegeben. H.M.'s alter Arbeitsplatz ist wegen Outsourcing weggefallen (RIin: Dazu hat der Arbeitgeber auch das Recht), H.M. sei aber „vertragsgemäß“ weiterzubeschäftigen. Entscheidung am Ende der Sitzung: GEWONNEN, H.M. ist weiterzubeschäftigen. (bt) 20.08.03: ArbG: Robert: K.P. WB102AN 1.Bericht Kammer 37 RI Fr. Zenger, SAG Syndika Fr. Cisek ohne PA, RA: Vüllers-Urlaubsvertretung,. Bei der Antragstellung erklärt RA, es gebe da wohl ein Mißverständnis, sein Mandat sei wohl irrtümlich entlassen worden anstelle von jemand anderem, der jetzt seinen Job weitermache. RIin stellt klar, die Frage der richtigen Sozialauswahl sei heute kein Thema, sondern erst zum Hauptsacheverfahren. R.K. war BIS Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt und ging dagegen nicht gerichtlich vor (obwohl er als Tarifler das hätte tun können), hat nur außergerichtlich widersprochen. Das nahm Syndika Cisek sofort als Grund, den Verfügungsgrund zu bestreiten (mal wieder ein neuer Trick!): So eilig könne es mit der WB doch nicht sein, wenn er sich bisher auch willig freistellen ließ? Hat aber nicht geklappt, netter Versuch. Dann ging es um die Frage der Vollstreckbarkeit, also, ob und wo Robert denn überhaupt weiterbeschäftigt werden könnte; hier zahlte es sich wieder aus, dass der Kläger ein Zwischenzeugnis dabei hatte, mit dem er seine breitbandige Einsetzbarkeit dokumentieren konnte. dass er nicht nur „vertragsgemäß“, sondern konkret „als Service-PM“ weiterzubeschäftigen ist, hat in seinem Fall Syndika Cisek akzeptiert. Der Passus mit der „Hofmannstraße 51“ wurde hingegen von RA freiwillig zurückgezogen. Außerdem gilt die WB-Verfügung nur für die erste Instanz; mir nicht nachvollziehbar, warum RA auch in diesem Punkt sofort ohne Gegenwehr nachgegeben hat. Entscheidung: GEWONNEN. R.K. ist als Service-PM bis zur erstinstanzlichen Entscheidung weiterzubeschäftigen. (bt) 2.Bericht Da RA im verdienten Urlaub war, hatte er einen Vertreter geschickt. Die PA war nur durch den üblichen Rechtsbeistand vertreten und glänzte ansonsten durch Abwesenheit. Ist ja auch immer das gleiche - fast immer! Diesmal versuchte der Syndika Cisek es mir negativ auszulegen, dass ich auf ein Freistellungsverfahren verzichtet hatte (bin kein AT) und somit überhaupt kein Interesse auf Arbeit bzw. Weiterbeschäftigung zeigen würde. Immer neue Varianten. Als es mir langsam mulmig wurde, mußte ich doch noch anbringen, dass die Stelle, die gekündigt wurde, überhaupt nicht meine war, sondern die eines Kollegen. Das hat dann alle endgültig verwirrt und das Urteil wurde dann am Ende der Sitzung für mich positiv entschieden. Ich habe GEWONNEN. (kp) 20.08.03: ArbG: Peter: P.B. WB102AN Kammer 37 RI Fr. Zenger, SAG Syndika Fr. Cisek ohne PA, RA Fr. Graf, Fand früher statt als geplant, deshalb habe ich nur noch das Ergebnis mitbekommen: GEWONNEN, Peter ist weiterzubeschäftigen. (bt) 13.08.03: ArbG: Adi: A.B. WB102AN 1.Bericht Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Syndikus Reihmayer, RA Fr. Graf (Moosreiner) A.B. hatte wegen der zeitgleichen Hauptsacheverfahren kaum Zuhörer (mich auch nicht...) er hat mir aber berichtet, dass er sehr knapp an einer Niederlage vorbei geschlittert ist, weil seine Anwältin die eidesstattliche Erklärung des Betriebsrats zum ordnungsgemäßen Ablauf der BR-Anhörungssitzung nicht dabei hatte. Also immer mitnehmen! Sie kann das Papier jetzt noch nachreichen, danach wird entschieden. Urteilsverkündung am 20.8.: GEWONNEN (bt) 2.Bericht Neue Vorgehensweise durch Siemens: Mit einer banalen Entschuldigung - der Schriftsatz ging an einen falschen Adressaten - wurde meinem RA und mir der Schriftsatz direkt vor der Verhandlung ausgehändigt (was eine vernünftige Vorbereitung natürlich erschwert) ! Grundsätzlich wurde von der Firma Siemens vertreten durch Syndikus Reitmayer (Arbeitgeberverband) der ordnungsgemässe Widerspruch schriftlich und mit Gründen und zwar in seiner terminlichen Abfolge und einer ordentlichen Beschlussfassung bezweifelt. Die RIin ist darauf eingestiegen und wollte dies geklärt haben, möglichst durch persönliche Aussage eines bei der Beschlussfassung beteiligten BR Mitglieds oder durch die eidesstattliche Erklärung eines Beteiligten zum Beispiel Hrn. Fieber). Leider hatten wir keinen Betriebsrat zur Hand und leider hatte auch mein RA keine eidesstattliche Erklärung von Hrn. Fieber dazu dabei. Darauf meinte RIin, es handelt sich um eine einstweilige Verfügung, die Unterlagen sind unvollständig und was kann Sie da machen. Ich habe mich hier ganz persönlich eingebracht und dargestellt, wie ich gemeinsam mit Hrn. Reiner (Betriebsrat) den Widerspruch erstellt habe. Ich weiss zwar nicht, ob dies etwas geholfen hat, aber zumindest ging die Verhandlung dann weiter! Syndikus Reitmayer führte danach aus, dass es unterschiedliche Auffassungen zum Verfügungsgrund gibt, d.h. ob ein Grund für die Notwendigkeit besteht eine Einstweilige Verfügung zu beantragen. Mein Kammertermin ist erst im Februar damit sollte dieser gegeben sein - aber RIin ging weder positiv noch negativ drauf ein. Sie fragte nur, ob die Möglichkeit auch bestände, dass ich weiter bezahlt würde ohne Arbeit. Syndikus Reitmayer meinte: Er hätte keine Möglichkeit diesbezüglich eine Zusage zu machen und schilderte die Probleme von ICN Arbeitsplätze/Arbeit zu schaffen, die gar nicht da wäre. Da brachte ich mich wieder ein und sagte ich habe einen Arbeitsvertrag mit Siemens und würde gern arbeiten. Reflexartig sagte Syndikus Reitmayer sie sind von ICM und leierte sein Sprüchlein für ICM ab. Mir hat dies bewiesen ( für mich geht es hier nämlich um die wirtschaftliche Existenz) wie wenig Mühe sich hier gemacht wird um eine gerechte Lösung für den Einzelfall zu finden. Zu allem Überfluss erklärte nun die RIin, dass mein Antrag, so wie er gestellt ist unzulässig ist, denn die Androhung von Zwangsgeld, wenn der Einstweiligen Verfügung nicht nachgekommen wird ist, nicht möglich. Meine Rechtsanwältin nahm dies nach einigem Geplänkel dann zurück. Nachdem sich das Gericht 10 Minuten zurückgezogen hatte, verkündete RIin: RAin hat noch die Möglichkeit bis 18.8 die fehlenden Unterlagen beizubringen. Am 20.8 wird dann ein Urteil gesprochen (Verhandlung nicht öffentlich !) =Meine Weiterbeschäftigung ist also noch offen aber ich hoffe ... Moral aus der Geschichte: 1. alle RA, die an den Kündigungsprozessen beteiligt sind sollten über alle von der Firma Siemens vorgebrachten Gründe und Verfahrensweisen informiert sein (d.h. auch sich untereinander informieren) Eigenbrötelei geht hier klar zu Lasten der Clienten 2. Auch wenn bereits 5. Kammern eine Argumentation von Siemens bereits widerlegt haben müssen die allgemeinen Beweismittel immer parat sein (z.B. eidesstattliche Erklärung des Betriebsrates) um sie direkt präsentieren zu können. 3. Unterschätze nie das Unvorgesehene. Man muss auch einen Notfallplan haben, wenn Siemens Überraschungsaktionen obiger Art fährt ! Ich habe diesen Beitrag in erster Linie geschrieben um euch einen Stress in der Verhandlung wie ich ihn erlebt habe zu ersparen (Panikreaktionen gibt es nur dann wenn man auf eine Situation nicht vorbereitet ist)! Am 20.8.03 um 10.30 habe ich meine Weiterbeschäftigung gewonnen, wie bereits erwähnt hat die RIin nochmal hingewiesen, dass Sie bei einem Eilverfahren (das ist eine Einstweilige Verfügung zur Weiterbeschäftigung) davon ausgeht, dass alle Anlagen komplett zum Verfahren mitgebracht werden (das gilt auch für die Berufungsverfahren). Wie ich schon erwähnt habe, hat mein Anwalt erst vor Gericht die Unterlagen von Siemens bekommen (was erlaubt ist). In der Wirkung habe ich gewonnen, trotzdem scheint es mir wichtig darauf hinzuweisen, dass das Nachfragen, ob die Beweismittel für den ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats (eidesstattliche Erklärung) und für den Verfügungsgrund (warum eine Einstweilige Verfügung notwendig ist) vorbereitet sind, nicht schaden kann. Jeder RI muss den aktuellen Fall objektiv für sich nochmal beleuchten. Trotz etwas aufregender Umstände in der Wirkung habe ich die Weiterbeschäftigung GEWONNEN ! (ab) 13.08.03: ArbG: Wolfgang: Wo.H. WB102AN 1.Bericht Kammer 16 RI Heininger, Syndika Fr. Schäfer (ohne PA), RA Vüllers RI: "Haben Sie die WB schon mal gewonnen?" Syndika Schäfer: "Ja, ein mal." RI: "Und verloren?" Schäfer: "Habe ich nicht gezählt." (Hinweis: Zehn Finger dürften dafür auch nicht mehr reichen...) RI: "Schon alles -zig mal gesagt, viele Worte brauchen wir nicht mehr zu verlieren" -> Entscheidungsverkündung: "... ist zu unveränderten Vertragsbedingungen bis zur Rechtskraft... weiterzubeschäftigen" (der Passus mit der Hofmannstraße wurde entfernt). d.h. GEWONNEN. (bt) 2.Bericht Die erste Verhandlung begann mit der Frage des RI an Syndika Fr. Schäfer, ob sie denn überhaupt schon einmal ein derartiges Verfahren gewonnen habe. Als sie bejahte, fragte er nach, wie viele Verfahren sie denn in dieser Angelegenheit bereits verloren habe, worauf sie entgegnete, darüber keine Unterlagen bei sich zu haben. Nach der Entgegennahme der Anträge zog sich das Gericht lange zur Beratung zurück. In der Zwischenzeit erzählte die Protokollführerin in offenem Plauderton, dass sie bei dieser Temperatur ihre schwarze Robe nicht trage und bis auf einen RI bisher auch niemand etwas dagegen gehabt habe. Ebenso freundlich unterhielten sich die beiden gegnerischen Anwälte miteinander. Als im Zuschauerraum die Frage aufkam, worüber man denn so lange berate, antwortete RA ganz locker: "Die machen halt Pause." Anschließend erging das Urteil, dass der Klage stattgegeben werde. (pw) 13.08.03: ArbG: Michael: M.W. WB102AN 1.Bericht Kammer 16 RI Heininger, Syndika Fr. Schäfer (ohne PA), RA Vüllers Ging wegen der Ähnlichkeit zum Fall W.H. sehr schnell, die Anträge wurden verlesen und Entscheidungsverkündung ist am 27.8. (9.00); der einzige Grund, warum noch nicht verkündet wurde, dass M.W. gewonnen hat, ist, dass Syndika Schäfer ihre Siemens-Vollmacht nicht dabei hatte... (bt) 2.Bericht Im zweiten Fall fehlte der Firmenanwältin die Vollmacht der Siemens AG; deshalb wird dafür das Urteil erst am 27.08.2003 verkündet. Auf die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil (VU) zu erwirken, verzichtete RA, um den Verwaltungsaufwand nicht noch weiter in die Höhe zu treiben. GEWONNEN (pw) 13.08.03: ArbG: Gerd: Ge.Z. WB102AN 1.Bericht Kammer 16 RI Heininger, SAG Fr. Schäfer, RA Vüllers Wegen der Ähnlichkeit zu den Fällen W.H. und M.W. wurden nur die Anträge gestellt, dann schon entschieden: "... ist zu unveränderten Vertragsbedingungen bis zur Rechtskraft... weiterzubeschäftigen" (der Passus mit der Hofmannstraße wurde entfernt). d.h. GEWONNEN (bt) 2.Bericht Der dritte Fall, der von der Sache her gleich geartet war, wie die beiden anderen, lief dann wieder ohne Probleme ab und das Urteil, das der Klage auf Weiterbeschäftigung stattgab, wurde sogleich verkündet. Anzumerken ist, dass in der Klage die Forderung auf "Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen am Standort München H" abgewandelt wird in "Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen", da die Firma in der bisherigen Formulierung eine Einschränkung ihres Direktionsrechts sieht. (pw) 13.08.03: ArbG: AT: Bruno: B.M. WB102AN Kammer 38 RI Fr. Nollert-Borasio, SAG abwesend, RA Fr. Fuchs (Kanzlei Helm) Zum Verhandlungsbeginn um 8.30 waren der Kläger und RA anwesend. Die Beklagte (Fa. Siemens) war weder durch einen Vertreter der PA noch durch einen Syndikus des Bayrischen Metallarbeitgeberverbandes vertreten. Als auch nach einer 20 minütigen Prozessunterbrechung kein Siemens Vertreter erschien, blieb nach Aussage der RIin als Konsequenz nur ein Versäumnisurteil (VU) auszusprechen. Allerdings musste die Weiterbeschäftigung auf die erstinstanzliche Entscheidung reduziert werden, da über die darüber hinaus gehende Weiterbeschäftigung erst dort entschieden wird. Da noch geklärt werden musste, ob die Ladung der Beklagten ordnungsgemäss erfolgt ist, wurde die Urteilsverkündung auf das Ende der Sitzungsperiode terminiert. Urteil: GEWONNEN über VU. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ordnungsgemäss zum heutigen Termin geladen wurde, nicht erschienen, nicht vertreten und nicht entschuldigt ist. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragsteller über den 31.8.2003 hinaus bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Weiterbeschäftigungsantrags zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Software Entwickler weiterzubeschäftigen. (bm) 08.08.03: ArbG: AT: Robert: R.P. WB102AN ich habe meinen Prozess am Freitag, den 8.8.2003, Kammer 2a zur Weiterbeschäftigung bis zum Kündigungsschutzprozess GEWONNEN. Zur Begründung verwies der zuständige RI auf die bereits stattgefundenen Prozesse zur Weiterbeschäftigung, insbesondere auf die Kammer 9. Die Firma Siemens argumentierte, dass kein Verfügungsanspruch vorliegt, weil kein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrat vorliegt, und weil es keinen Verfügungsgrund im Sinne des §940 ZPO gibt. (rp) 07.08.03: ArbG: AT: Bernhard: B.T. WB102AN 1.Bericht Kammer 11 RI Kempff, Syndikus Wasmuth ohne Siemens-PA-Vertreter, RA Vüllers RI erkannte sofort richtig: „Wieder volles Haus“ (schönen Dank auch an die zahlreich erschienenen Kollegen!), und fragte leicht genervt den Siemens-Anwalt: „Same procedure as every week?“ Nein, Syndikus Wasmuth hatte gleich 3 „Neuigkeiten“ im Detail (die generelle Berechtigung des WB-Antrags stellte er hingegen gar nicht erst in Frage): 1) Warum steht im WB-Antrag explizit die Hofmannstraße als Beschäftigungsort? Das schränke unzulässig das Direktionsrecht von Siemens ein. RA stellte richtig, man könne mich ja jederzeit ordnungsgemäß versetzen. RI griff das sofort auf: Schließlich brauche der Mitarbeiter eine Anlaufstelle für die Weiterbeschäftigung. Und erklärte kurz und bündig: “Das Argument ist schon tot. Weiter?“ 2) Syndikus Wasmuth will die Verfügung nur für die erste Instanz, nicht für den gesamten Rechtsstreit gelten lassen. Darauf spricht RI RA Vüllers an, der weist auf den Gesetzes-Wortlaut hin, der seinem Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits (d.h. incl. Berufung) entspricht. RI ergänzt noch einige Details und stellt fest: „Das Argument ist damit auch tot. Ist Ihr dritter Punkt besser?“ 3) Als „Knüller“ stellt Syndikus Wasmuth den Verfügungsgrund in Frage, weil der Kammertermin für das Hauptsacheverfahren ja schon bald sei; dumm gelaufen, da hat er wohl übersehen, dass der Termin noch nicht einmal feststeht (dürfte so etwa im März 2004 liegen, jedenfalls nicht vor Dezember). Jetzt wurde RI ungeduldig und grantig: „Ach wissen Sie, ich habe eigentlich wenig Geduld, Ihre Argumente wurden angehört und für zu leicht befunden, haben Sie sonst nichts Neues? Gibt es denn überhaupt keine Tendenzen, so langsam einen geordneten Rückzug anzutreten?! Ihre Prozesse sind doch rettungslos verloren, das kostet nur alles viel Geld“ Und als Syndikus Wasmuth lauter wurde: „Wir wollen uns nicht überschreien!“ Er betonte nochmals, dass die Kündigungsschutzklagen alle für Siemens verloren gehen dürften, und stellte die Frage: „Was ist denn mit der Firma Siemens, mit der Siemens-Familie los?“, sprach von „Amoklauf“ und „Kündigungen im Blindflug“ und forderte die Firma auf, ihre Leute doch lieber woanders zu beschäftigen anstatt sie auf diese Weise zu kündigen. Entscheidung: GEWONNEN Meinem Antrag auf Weiterbeschäftigung wurde unverändert stattgegeben. (bt) 2.Bericht Kammer 11, RI Kempff, Syndikus Wasmuth ohne ICN Vertreter RA Vüllers, ca. 15-20 Zuschauer Dem Bericht von (bt) kann ich noch hinzufügen: RI beginnt mit "wieder volles Haus, aber nicht so voll wie früher" Der Sitzungssaal war zwar nicht brechend voll, aber gut gefüllt war er trotzdem. (Bei 35 Grad haben sich einige doch in den Biergarten verlaufen.) Außerdem begann die Verhandlung ca. 10 Minuten früher als angeschlagen und mindestens 5 Zuschauer tröpfelten nachträglich in die bereits laufende Verhandlung hinein. - Kammer 11 wir von uns nicht missachtet. RI fragt Wasmuth: "hat sich nicht bei Ihnen rumgesprochen, dass die Fälle bereits verloren sind? Vor dem LAG gibt es nur die Kammer 10, die den Verfügungsgrund in diesen Fällen nicht sieht" Dem entgegnet sofort RA, dass am Vortag in Kammer 10 eine WB und eine EWB gewonnen wurde, was dem RI wohl noch nicht bekannt war, er mit einem aha kommentierte. Schließlich ergänzt der RI sein Lieblingsargument, das er vom RA von D.Y. (am 24.4.03 in dieser Kammer vorgetragen) übernahm: der Gewinn der SAG werde nur um nur 1 % gesteigert, wenn diese 2300 Leute entlassen werden. Syndikus Wasmuth hält, etwas laut dagegen, dass die 2300 Stellenkürzungen im Interessensausgleich vom BR zugestimmt wurden und der BR somit mitgemacht hat. Dem entgegnet der RI, ebenfalls laut, "was soll der BR denn machen?" und "wollen wir uns jetzt überschreien?" Weiter "Was ist aus der SAG geworden? Früher war das eine "Familie"! So gut wie jetzt ist es der Firma noch nie gegangen." - Wahre Worte gelassen ausgesprochen. – Und dann beginnt Wasmuth wieder mit dem "Geschäftsbereich", der ja defizitär sei. RI "ich rede nicht vom Geschäftsbereich. Man hätte die Kündigungen anders durchführen müssen. Hätten ein paar kluge Köpfe die Kündigungen generalstabsmäßig geplant, so wie der BR, der hat die Widersprüche generalstabsmäßig geplant, dann hätte das funktioniert" Hier wieder ein dickes Dankeschön an unseren BR, er hat die Widersprüche nicht nur "geplant", sondern auch erfolgreich, termingerecht realisiert. Entscheidung am Ende der Sitzung GEWONNEN. (wl) 3.Bericht Auf die Frage zu Syndikus Wasmuth ob es neue Argumente gäbe kam die Aussage 3 neue Gesichtspunkte. Wie sich herausstellte waren diese Gesichtspunkte bereits bekannt und RI hat sie vom Tisch gewischt, mit den Worten die Argumente sind tot, wodurch es dann ziemlich laut zwischen Syndikus Wasmuth und RI wurde. RA hat dann ein Beispiel gebracht, worauf er vom RI zu hören bekam: Sie sind genauso frech wie ich. Auch um die Frage ob das Arbeitsverhältnis auf die Hofmannstrasse 51 festzulegen ist, oder nicht, ging es. Syndikus Wasmuth hat festgestellt, dass die Hofmannstrasse ziemlich gross ist und die SAG ihr Direktionsrecht hat. RI hat daraufhin gemeint, es ist ihm egal ob Hofmannstrasse 51 oder 48, Hauptsache die Leute haben eine feste Hausnummer. RI hat auch darauf hingewiesen, dass er keine Geduld mehr hat und ob sich noch nicht herumgesprochen hat, dass die Kündigungen tot sind und wann Siemens die Kündigungen zurückzieht? Da lachen doch die Hühner und 38 Spatzen pfeifen es vom Dach. Sie müssen viel Geld haben und ob Siemens sich mit dem Betriebsrat im 7jährigen oder 30jährigen Krieg befindet? Syndikus Wasmuth's Einwurf der Betriebsrat hat den Kündigungen ja nicht zugestimmt wurde mit der Gegenfrage beantwortet: Was soll der Betriebsrat denn machen? Dafür ist er schliesslich Betriebsrat und hätten intelligente Leute mit Sachverstand sich so den Kündigungen angenommen wie der Betriebsrat sich den Widersprüchen gewidmet hat, dann würde das ganze anders aussehen. (gz) 06.08.03: ArbG: Manfred: M.R. WB102AN Kammer 7 RI Fr. Rösch SAG: Syndika Fr. Cisek, Dr. Evertz ICM, RA Vüllers Erste Überraschung: Die Siemens-Anwältin versuchte gar nicht erst die Weiterbeschäftigung zu verhindern, sondern argumentierte von Anfang an nur gegen zwei Formulierungsdetails in Vüllers Verfügungsantrag: Erstens will sie eine Weiterbeschäftigung nur bis zur ersten Instanz (statt bis zur Entscheidung des Rechtsstreits), und zweitens will sie die Einschränkung nicht, dass der Mitarbeiter als Testanlagenbetreuer in Mch Hofmannstraße weiterzubeschäftigen ist, diese Festschreibung schränke das Siemens-Direktionsrecht zu stark ein. (RA wies darauf hin, dass man ja ihn immer ordentlich versetzen könnte; und bot an, man könne einer Versetzung ja gerne zustimmen, wenn diese von Dauer wäre und nicht nur für ein §102-WB-Verhältnis.) Seine Begründung, warum er auf der Mch H besteht: Sonst besteht die Gefahr, dass Leute gezielt aus der Kollegenumgebung gerissen werden, wo noch ECHTE Arbeit vorhanden wäre. In dem Kontext zitierte er auch den Spruch vom „Sterbezimmer der Siemens AG“. Nach einer ersten Kammerberatung signalisierte RIin, dass sie zwar dem WB-Antrag folgen werde, in den angesprochenen beiden Details hingegen der Position der Siemens-Anwältin zuneige; eine WB bis zur ersten Instanz reiche aus, da ab gewonnenem KSchProzess ja schon ein vollstreckbarer WB-Anspruch bestünde. In einem Punkt gab RA nach und formulierte seinen Antrag um: “...ist zu unveränderten Arbeitsbedingungen (wichtig: nicht Vertragsbedingungen) als TA-Betreuer weiterzubeschäftigen“ (d.h. die Hofmannstraße wird nicht mehr erwähnt). Gegen die Formulierung „bis 1.Instanz“ warf er hingegen ein, dass das im Falle eines in erster Instanz verlorenen KSchProzesses nachteilig sei und außerdem im Gesetzestext anders formuliert ist, und tatsächlich konnte er die Kammer überzeugen: Nach einer zweiten Kammerberatung erging folgender Spruch, GEWONNEN: Der Mitarbeiter ist zu unveränderten Arb.bedingungen als TA- Betreuer weiterzubeschäftigen, und zwar bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Das entsprach voll und ganz dem leicht modifizierten RA Antrag. Begründung insbes. für die Frage „bis zur Rechtskraft“ (d.h. incl. Berufung): (bt) 06.08.03: ArbG: Tarif: Gisela: G.G. WB102AN Kammer 16 RI Heininger, SAG: Syndika Cisek (alleine), RA Dr. Wetter RI eröffnete die Verhandlung mit einem seiner Lieblings-Statements: dass es eigentlich ganz egal wäre, wie er entscheidet, das ganze geht ja doch zum LAG weiter (stimmt natürlich auch). Der Fall wurde durch einen der vielen handwerklichen Fehler gewürzt, die uns immer wieder begegnen: Nachdem G.G ihren Prozess gegen die Freistellung (bis Ablauf der Kündigungsfrist) gewonnen hatte, bekam sie schriftlich eine Arbeit „bis Ende des Kündigungsschutzprozesses“ statt bis Ablauf der Kündigungsfrist angewiesen; Syndika Cisek sagte dazu nur: „Das war ein Irrtum“. Im Kontext mit dem Verfügungsgrund wurde strapaziert, dass die Hauptsache- Verhandlung schon am 19.11. ist: Ist dann ein Eilverfahren noch gerechtfertigt? Wie die Kammer sich dazu einigt, wird am 13.8. (9.00) verkündet. GEWONNEN (bt) 06.08.03: ArbG: Tarif: Ludmilla: L.S. WB102AN Kammer 23 RI Rauscher, RA Vüllers, vertreten durch RA Fr. Kempf Nachdem bei mir die Siemens AG nicht erschienen ist, wollte RI nach angemessener Wartezeit ein Versäumnisurteil (VU) sprechen. Leider fehlte aber die Empfangsbestätigung für die Ladung seitens Siemens. Wenn diese Bestätigung sich noch einfindet, wird am Dienstag 12.08.03 um 16.00 Uhr ein Versäumnisurteil gesprochen. Wenn keine Empfangsbestätigung vorliegt, wird am 14.08.03 (Uhrzeit noch nicht bekannt) verhandelt. Ra war nicht dabei, er steckte beim LAG fest. Übrigens war RI am Donnerstag sehr gut drauf. Am 12.08. GEWONNEN aber nicht über VU, sondern ohne mündliche Verhandlung. (ls). 05.08.03: ArbG: AT: Walter: W.G. WB102AN Kammer 34 RI Fr. Römheld, Fr. Krefft (alleine), RA Vüllers Von Siemens war nur Frau Krefft erschienen. Nachdem keine neuen Schreiben seitens Siemens vorgelegt wurden, stellten beide Parteien die Anträge entsprechend den Schriftsätzen. Die RIin zog sich mit den Beisitzern kurz zurück und verkündete sofort das Urteil: Weiterbeschäftigung GEWONNEN. Der ganze Prozess war innerhalb weniger Minuten gelaufen. (wg) 04.08.03: ArbG: AT: Richard: R.B. WB102AN Kammer 32, RI Helleiner, ICN, RA Vüllers GEWONNEN, ohne mündliche Verhandlung (o.m.V.). In der Begründung schreibt RI u.a., dass sich der Verfügungsgrund ergibt, "..., zumal wegen der hohen Überbelastung aller Kammern des ArbG München (nicht zuletzt wegen hunderter von "Siemens-Verfahren") mit einer Hauptsacheentscheidung frühestens im Herbst 2003 gerechnet werden kann." (rb) 30.07.03: ArbG: Tarif: Eberhard: E.K. WB102AN Kammer 31, RI Then, SAG Fr. Krefft mit RA Fr. Schäfer, RA Riechers Diesmal sprachen die Siemens-Vertreter nach längerer Zeit mal wieder die Frage der Gültigkeit der Betriebsrats-Widersprüche an; anscheinend ist das Thema doch noch nicht hinreichend ausgelutscht. Auf das Angebot "ich kann das gerne näher ausführen" platzte der RI mit einem spontanen, flehenden und von Herzen kommenden "NEIN!" heraus. Auch ein RI ist ja nur begrenzt belastbar... Nach einer kurzen Erkundigung nach LAG-Urteilen in vergleichbaren Fällen war auch diese Sitzung schon wieder in Rekordzeit zu Ende: Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung GEWONNEN. Von der zahlreichen Siemensianer-Zuhörerschaft verabschiedete sich der RI mit den entschuldigenden Worten: "Sie sollten sich Gerichtsverhandlungen im Fernsehen ansehen, da ist es wesentlich spannender!" (bt) 28.07.03: ArbG: Tarif: Susanna: S.S. WB102AN 1. Bericht Kammer 15a RI Dr. Wanhöfer, S.S., Hr. Bartsch, Syndikus Hr. Bayer, RA Dr. Kanz Auch bei der heutigen Verhandlung zur Weiterbeschäftigung gab es keine neuen Aspekte. Nachdem ein Vergleich nicht in Frage kommt (RA: "beschäftigt seit einem Vierteljahrhundert und unterhaltspflichtig für 3 Kinder"), verkündete der RI den Beschluss: Termin zur Urteilsverkündung am 12.8. 13:00 Uhr. GEWONNEN (ss) 2.Bericht S.S. brachte gleich ihren "Verfügungsgrund" mit, sprich: Ihre 3 Kinder. Nachdem Siemens Syndikus Bayer nicht pünktlich da war, bot RA an, auf ihn zu warten; Hr. Bartsch verzichtete: "Es wird nichts ändern". Recht hat er, nur: Wenn der Ausgang ja doch schon klar ist, warum müssen wir uns dann noch durch diese ganzen Verfahren quälen? Zum Prozessbeginn war er aber dann doch rechtzeitig da, da die Verhandlung erst mit etwas Verspätung begann; dafür dauerte sie dann aber auch nur 2 Minuten (!). Die Frage des RI, ob es etwas Neues gäbe, verneinten beide Parteien brav, dann wurden die Anträge gestellt, und fertig. Nicht einmal die Entscheidung wurde verkündet: Das geschieht erst am Dienstag, 12.8.03, 13.00. (bt) 22.07.03: ArbG: AT: Freddy: F.G. WB102AN Kammer 2a, RI Schlicker, SAG: Syndikus Pirpamer, Hr. Bartsch, RA Galinsky, Zuschauer 4 Kein so großer Fankreis dieses Mal, meinte der Vorsitzende. Da dies für diese Kammer auch nicht die erste WB102AN im Falle Siemens war, ging alles sehr schnell. Syndikus Pirpamer hatte außer dem Schriftsatz nichts vorzutragen. Der RI bestand auf Abänderung des Antrags zur Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens in der ersten Instanz. Anschließend wurde das Urteil verkündet, GEWONNEN. (fg) 18.07.03: ArbG: AT: Odile: O.P. WB102AN Kammer 3 RI Neumeier, RA Helm gegen Siemens Die Eröffnung des RI's: "Was gibt es Neues von der Front?" beantwortete RA Helm mit Hinweisen auf ein gewonnenes §102-Berufungsverfahren vor der neunten Kammer; das ist auch deshalb besonders aussagekräftig, weil die gleiche Kammer schon einmal bewiesen hat, nicht gerade arbeitgeberfeindlich eingestellt zu sein: Bei einem Freistellungsprozess, bei dem es um die Freistellung BIS Ablauf der Kündigungsfrist ging, hatte diese Kammer für Siemens (d.h. gegen Weiterbeschäftigung) entschieden, bei dem §102-Verfahren, bei dem es um die Weiterbeschäftigung NACH Ablauf der Kündigungsfrist ging, wurde hingegen Siemens auch in zweiter Instanz zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Nachdem auch für RI Neumeier das nicht gerade die erste Verhandlung ihrer Art in der Siemens-Kündigungswelle war (und auch die Siemens-Anwältin Cisek nichts mehr vortrug) machte er "kurzen Prozess" und verurteilte Siemens antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung. GEWONNEN (bt) 17.07.03: ArbG: AT: Herbert: H.S. WB102AN 1. Bericht Kammer 8 RI Zehetmeier, RA Vüllers; Wilhelmi, Syndikus Pirpamer, 50 Zuschauer, (in den letzten Reihen wohl eine Schulklasse, lauter Mädels.) Hier gab es was neues: Die Abteilung von H.S. zieht demnächst von der Hofmannstr. nach Mch M (Martinstraße) um. RA bietet an, dass H.S. mit der Abteilung mitzieht. - Wilhelmi lehnt das ab. Dann folgt noch eine kurze Diskussion, ob WB bis Endurteil oder nur bis zum Urteil der 1. Instanz gilt. RI erklärt, dass diese Frage in der Literatur strittig diskutiert wird, in der Praxis hätte dies allerdings wenig Auswirkung. (siehe auch) Die Anträge werden gestellt, Urteilsverkündung am 22.7. 13:00 GEWONNEN (wl) 2. Bericht Kammer 8 RI Zehetmeier, RA Vüllers; Wilhelmi, Syndikus Pirpamer, 50 Zuschauer, Überraschendes aus dem Gerichtsaal: Zitat der Siemensvertreter: "Wir werden beantragen, den Antrag abzuweisen. Gründe: ALT ... Der Antrag auf einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens ist abzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliegt. NEU ... Außerdem ist der Antrag insofern zu weit formuliert, als der Antragsteller unter Missachtung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes eine Weiterbeschäftigung im Betrieb Hofmannstraße der Antragstellerin begehrt." Der RA klärt Siemens auf, dass laut eines Gerichtsurteils das Urteil nur dann vollstreckbar ist, wenn im Antrag auch ein Betrieb genannt wird, außerdem zieht die Abteilung von H.S. demnächst von der Hofmannstr. nach Mch M um. RA bietet an, dass H.S. mit der Abteilung umzieht. Hr. Wilhelmi (PA) lehnt einen anderen Arbeitsplatz als den Betrieb Hofmannstrasse ab. In der Urteilsverkündung am 22.7. 13:00 wird Siemens verurteilt, H.S. als Softwareentwickler bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens im Betrieb Hofmannstrasse weiterzubeschäftigen. GEWONNEN (hs) 17.07.03: ArbG: Tarif: Christine: C.W. WB102AN Kammer 8 RI Zehetmeier, RA Riechers; Fr. Krefft, Syndikus Pirpamer, 50 Zuschauer, Diese Verhandlung hat vielleicht den Schnelligkeitsrekord gebrochen. Nachdem alle Beteiligten Platz genommen hatten (das war der längste Akt), werden kurz die Schriftsätze vom 15.7. erwähnt, Antrag, kaum ein Dialog, Urteil am 22.7, 13:00. GEWONNEN (wl) 16.07.03: ArbG: Tarif: Robert: R.K. WB102AN Kammer 28 RI Mack, RA Etzel, Bartsch, Syndikus Pirpamer, 5 Zuschauer. Zu Beginn der Verhandlung ist weder Kläger, noch RA da. Verhandlung beginnt ca. 15 Minuten verspätet. (Volk fürchtet schon ein VU!). Anträge werden gestellt. Kläger soll zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss als Systemtester weiterbeschäftigt werden. RI klärt noch, warum sich das Gehalt des Klägers geändert hat. Kläger wurde von 40 h auf 35 h Vertrag zurückgesetzt, deswegen das heute niedrigere Gehalt als in der ursprünglichen Klage. - GEWONNEN (wl) 16.07.03: ArbG: Tarif: Uschi: U.H. WB102AN Kammer 28 RI Mack, Bartsch, Syndikus Pirpamer, RA Riechers, 5 Zuschauer. Schriftsätze werden überreicht. RI bemängelt, dass der Schriftsatz erst heute überreicht wird, da er doch auf den 9.7. datiert (hätte früher zugestellt werden können). RI meint, dass das die einhundertsoundsovielste WB ist und fragt ob es was zu sagen gibt. SAG verneint, RA zitiert (für uns positive) neue LAG Entscheidungen aus Kammer 6 und 9. Gericht zieht sich zur Beratung zurück. - GEWONNEN, bis zum rechtskräftigen Abschluss. (wl) 10.07.03: ArbG: AT: Bernd: B.J. WB102AN Kammer 23 RI Hr. Rauscher, Siemens: Syndika Cisek, PA: Hr. Dr. Eberl, RA Vüllers Die Frage des RI an beide Parteien, ob eine gütliche Einigung möglich sei, wird von beiden Anwälten verneint (nichts neues). In diesem Zusammenhang meldet sich Bernd zu Wort und meint, dass er sich vorstellen könnte mit seinem Profil eine der vielen offen Stellen bei Siemens zu besetzen. PA: Hr. Dr. Eberl behauptet darauf hin, es gibt keine Stelle, für die B.J. ausreichend qualifiziert währe. Später meint er noch, man hätte ja nicht kündigen dürfen falls es eine passende Stelle gegeben hätte. Dies wird aber im Hauptsacheverfahren noch geklärt. B.J. verweist auf sein sehr gutes Zwischenzeugnis und auf die jährlichen positiven EVA-Gespräche aus denen hervor geht, dass er sich in kürzester Zeit in neue Arbeitsgebiete einarbeiten kann. PA: Hr. Dr. Eberl verspricht Klärung. GEWONNEN (hs) 10.07.03: ArbG: Tarif: Andreas: A.B. WB102AN Kammer 23 RI Hr. Rauscher, Siemens: Syndika Cisek, PA: Hr. Dr. Eberl Im zweiten Verfahren gibt es nichts Neues. RI zieht sich mit seinen beiden Beisitzern kurz zur Beratung zurück und verkündet sofort das Urteil. Dem Antrag der beiden Arbeitnehmer auf Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 wird bis zum Ende der Entscheidung stattgegeben. Der einzige bisher verlorengegangene Prozess nach §102Abs.5 vom Do. den 26.06.03 (Kammer 23), hat sich durch dieses und ein weiteres positives Urteil als Einzelfallentscheidung bestätigt. Die Ursachen für diese Einzelfallentscheidung müssen Besonderheiten sein, die allerdings hier nicht bekannt sind. Da diese Verhandlung einschließlich Beratung kaum länger als 5 Minuten dauerte, ist den überraschten Zuschauern vielleicht ein entscheidendes Detail entgangen. GEWONNEN (hs) 10.07.03: ArbG: Tarif: Dieter: D.H. WB102AN Kammer 26, RI Fr. Hauf, SAG: Fr. Kubicek, Syndika Cisek, RA Riechers, ca. 20 Zuschauer. RIin verweist auf ihre bisherigen Entscheidungen bzgl. WB102. Entscheidung am Ende der Sitzung, GEWONNEN (uh) 10.07.03: ArbG: AT: Jürgen: J.N. WB102AN 2. Bericht Kammer 2a, RI Schlicker, SAG: Fr. Kubicek, Syndikus Bayer, RA Riechers, 19 Zuschauer. RI läßt Anträge stellen, Antrag des Klägers muß abgeändert werden in "... den Kläger über den 31.7.2003 hinaus bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens in der 1. Instanz zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Networkmanager weiterzubeschäftigen." (ursprünglich war Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens gefordert worden). RI zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN (uh) 10.07.03: ArbG: Elisabeth: E.S. WB102AN Kammer 2a, RI Schlicker, SAG: Hr. Evertz, Syndikus Bayer, RA Kanz & Hans, 19 Zuschauer. RI läßt Anträge stellen, zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN (uh) 10.07.03: ArbG: AT: Gerhard: G.P. WB102AN 1. Bericht Kammer 2a, RI Schlicker, SAG: Fr. Kubicek, Syndikus Bayer, RA Vüllers, 19 Zuschauer. RI läßt Anträge stellen. Antrag muß auch hier abgeändert werden (s. J.N.). RA möchte die Tätigkeitsbezeichnug Elektro-Ing. aus dem Antrag in Projektmanager umformulieren, da dies die Tätigkeit des Klägers der letzten 5 Jahre besser charakterisiere. SAG erhebt sofort Einspruch, entscheidend sei, was in den Personalunterlagen eingetragen ist und das sei eben Elektro-Ing. Kläger legt letztes Zeugnis vor, in dem eindeutig seine Tätigkeit als Projektmanager beschrieben ist. RI stellt Kläger vor die Wahl entweder die Bezeichnung Elektro-Ing. zu akzeptieren oder es müsse vertagt werden, da die SAG Gelegenheit haben müsse, auf diesen Änderungswunsch zu reagieren. Kläger gibt nach. RI zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN (uh) 2. Bericht Heute gibt es eigentlich wenig Neues zu berichten, die Arbeit geht wie am Fließband: ... Gibt es einen Vortrag außerhalb der Schriftsätze? - nein? - dann bitte die Anträge! - das Gericht zieht sich zur Beratung zurück - die Klage wird zugunsten des Mitarbeiters entschieden - Begründung mit Verweis auf die bekannten Urteile ... Hr. Schlicker kennt die Urteile der anderen Kammern, erkundigt sich noch kurz nach dem Stand der LaG-Verfahren, in der Sache ist alles klar. Dennoch gab es einige Diskussionen um Details: RI besteht auf der Änderung des Antrags (WB 102 AN), in dem es hieß WB ... "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses" ... in WB ... "bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses in der 1. Instanz" ... Dies hat zur Folge, dass die EV nicht bis zu einem möglichen Berufungsverfahren gilt, sondern zunächst nur bis zur Entscheidung in erster Instanz. Nach Aussage meines RA ist dies aber tatsächlich keine Einschränkung des Urteils, da im Kammertermin der 1. Instanz sowieso über die Weiterbeschäftigung, auch im Fall einer Berufung entschieden wird. Syndikus Bayer widerspricht der Formulierung WB ... "am Betrieb München Hofmannstrasse" ... Das Weisungsrecht des Arbeitgebers dürfe nicht in dieser Art eingeschränkt werden. Eine ordnungsgemäße Versetzung in einen anderen Betrieb muß weiterhin möglich sein. RI schließt sich dieser Meinung an, der Passus "am Betrieb München Hofmannstrasse" wird im Urteil gestrichen. Eine Versetzung bedarf natürlich der Zustimmung des BR. Aber welche Versetzungen während der (vorläufigen) WB dann wirklich zumutbar sind, wird in letzter Konsequenz wohl wieder nur das ArbGericht entscheiden können ... RA Vüllers beantragte, bei seinem Mandanten die Tätigkeitsbezeichnung von WB ... "als Elektro-Ingenieur" ... in WB ... "als Projektmanager" ... zu ändern, da er seit mehreren Jahren als Projektmanager arbeitet und dies die konkretere Angabe für die WB sei. Syndikus Bayer widerspricht dieser Änderung, da der Mitarbeiter als Elektro-Ingenieur eingestellt worden sei, und man nicht zweifelsfrei nachweisen könne, dass er nun wirklich eine neue Qualifikation als Projektmanager erworben habe. (nach wie vielen Jahren ist man nicht mehr Elektro-Ingenieur, sondern Projektmanager?) Der Arbeitnehmer legt sein Zeugnis vor in dem er als zuletzt Projektmanager bezeichnet wird. RI ist sich scheinbar nicht ganz sicher, wie er diese Berufsbezeichnungen zu bewerten hat. Da RA den Antrag nicht vorab schriftlich, sondern erst kurzfristig während des Prozesses abgegeben hat, möchte er die Entscheidung - und damit die ganze EV zur WB - vertagen. Um aber eine Vertagung des Verfahrens zu vermeiden, akzeptiert RA Vüllers dann doch die Bezeichnung "Elektro-Ingenieur". Kommentare der Zuschauer in der anschließenden Diskussion: Allgemeinere Begriffe wie "Elektro-Ingenieur" müssen doch für die Hauptverhandlung eher günstiger sein, denn nun muß sich doch logischerweise auch die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmers (Sozailauswahl) auf diese allgemeineren Stellen beziehen. Wenn jemand dennoch eine solche Änderung ohne Verzögerungen durchsetzen will, sollte der RA dies frühzeitig schriftlich begründen. Belege (Zeugnisse, EFA-Bogen nicht vergessen) (jn) 10.07.03: ArbG: Tarif: Bruni: B.B. WB102AN Kammer 2a, RI Schlicker, SAG: Fr. Kubicek, Syndikus Bayer, RA Vüllers, 19 Zuschauer. RI läßt Anträge stellen. Antrag muß auch hier abgeändert werden (s. J.N.). Bayer legt Einspruch ein als RI formuliert "...im Betrieb Hofmannstr. 51 zu unveränderten Arbeitsbedingungen...", will den Betrieb nicht festgelegt haben (hier ist also auf einmal die gesamte Siemens AG zu betrachten, da Arbeitsvertrag mit Siemens AG abgeschlossen wurde, bei der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit aber nur ICN, wie's halt gerade paßt...) RI geht auf die Argumentation ein, der RA hat keine Chance seine Sicht dagegen zustellen, der Antrag wird entsprechend umformuliert. RI zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN (uh) 10.07.03: ArbG: Tarif: Karin: K.B., Arnold: A.S WB102AN Kammer 4a, RI Bader, SAG: Bartsch, Syndikus Bayer, RA Riechers, 12 Zuschauer. K.B. und A.S. werden gleichzeitig verhandelt: Kurze Einführung des RI über die Bewertung der WB-Gründe und seine bisherigen Entscheidungen in dieser Angelegenheit. RI läßt Anträge stellen, zieht sich kurz zur Beratung zurück, verkündet Urteil: GEWONNEN (uh) 10.07.03: ArbG: Tarif: Gabi: G.Z., Jochen: J.W, Konrad: K.E. WB102AN 1. Bericht Kammer 11 RI Kempff, SAG: Bartsch, Syndikus Pirpamer, RA Riechers, RI läßt deutlich erkennen, dass er die gesamten Vorgänge von Kündigung, Freistellungen und Weiterbeschäftigungen bereits bestens kennt, da er schon mehrere Fälle verhandelt hat. Die Argumente, die SAG vorträgt sind immer gleich, dilettantisch, nach RI Meinung. Die Kündigungen hätten "generalstabsmäßig" vorbereitet werden müssen. (Ich dachte das waren sie?). Besonders rügt der RI die Leitung im Umgang dem BR gegenüber. Erst die beantragte Fristverlängerung ablehnen - und anschließend die BR Widersprüche anzweifeln. O-Ton: "wo ist da die vertrauensvolle Zusammenarbeit zw. GL und BR?", die ja im BetrVG steht und ergänzt noch: "ich habe damit ein Problem" (Ich-Botschaft! - klingt nett, da verteidigt einer ein Gesetz). Danach fragt er ins Publikum: "ist ein BR da?", ja BR's sind da, und direkt zu den BR's "ich kann Sie immer nur loben, die BR Widersprüche sind richtig gut, endlich mal ein BR, der seine Hausaufgaben macht". Na wenn das kein Megalob für unseren APE ist. An dieser Stelle nochmal ein Dankeschön an alle unsere BR's! Auf die Argumente von Bartsch, der sich über die Gerichte und Anwälte negativ äußert, kommt noch ein trockenes: "lassen Sie die Leute wieder in den Betrieb, dann brauchen Sie keine Anwälte mehr." - und: "die Kündigungen sind doch bereits verloren" !!! - Die Botschaft hören wir wohl, allein uns fehlt der Glaube. (um nicht in den Verdacht der Urheberrechtsverletzung, zu geraten, das ist ein modifiziertes Zitat aus Faust I von Johann Wolfgang von Goethe). Abschließend sagte der RI noch: "wir wollen prozessieren, aber es gibt nicht viel zu sagen" GEWONNEN (wl) 2. Bericht Mein Prozess und der von 2 weiteren Kollegen, wegen der Einstweiligen Verfügung bis zum Prozessende fand in der Kammer 11 RI Kempff statt. Von den Arbeitgebervertretern: Hr. Frick und von den Arbeitnehmervertretern: Hr. Halmos. Von der Siemens AG waren anwesend: Hr. Bartsch und Syndikus Pirpamer? Den versteht man nicht, wenn er nach seinem Namen gefragt wird. RA Vüllers war für die Kollegen: K.E. und J.W. anwesend und kurzfristig auch für mich, da RA Riechers noch bei der Frau B. und dem Herrn S. war. Die Verhandlung war im Saal 1 (ist der grosse Raum). Es waren insgesamt ca. 30 Kollegen/innen anwesend einschliesslich 3 Betriebsräten. RI kam in zivil (also ohne Robe). Seine Frage ob es etwas Neues gäbe wurde verneint, dann wurden vom Hrn. Bartsch Schriftstücke verteilt, in denen steht das der Antrag abzuweisen ist. Danach entstand ein etwa 10-minütiger Diskurs zwischen RI und Herrn Bartsch. Folgende Auszüge: RI: Die Kündigungen können Sie begraben, der Kommunismus ist tot, seit 10 Jahren, es lebe der Kapitalismus; Sie hätten die Kündigungen professioneller vorbereiten sollen; auf den Einwand des Herrn Bartsch, was diese Verfahren kosten und wie wir das Gericht beschäftigen, kam vom RI folgendes: ziehen Sie die Kündigungen zurück und wir haben unsere Ruhe. Auch auf den Einwand vom Herrn Bartsch wegen den nicht ordentlichen Widersprüchen des Betriebsrates kam folgender bereits bekannter Hinweis: Erst die Frist für die Widersprüche nicht verlängern und sich dann beschweren. Zu uns ins Publikum gewandt: "Sind Vertreter vom Betriebsrat anwesend? In dieser kurzen Zeit war es eben nicht möglich, bessere Widersprüche zu erstellen". Das Publikum konnte nur mit Mühe Gelächter unterdrücken. Wir haben GEWONNEN. 3. Bericht Die folgenden 3 werden gleichzeitig verhandelt: G.Z. und J.W., K.E. Kammer 11, RI Kempff, SAG: Bartsch, Syndikus Pirpamer, RA Vüllers, ca. 40 Zuschauer, davon ein Trupp von ca. 10 Betriebsräten (auf Anschauungsunterricht??) Die Kläger müssen gar nicht vortreten. RI läßt keinen Zweifel am Ausgang dieser Verhandlung und führt der SAG nochmal vor Augen was er von dem ganzen Vorgehen ("unmoralisch", "dilettantisch") und ihrem Verhalten speziell dem Betriebsrat gegenüber hält. Er lobt nochmals ausdrücklich die Arbeit des Betriebsrats (vorbildlich, so gute Widersprüche sieht man selten, da hat ein BR mal endlich seine Hausaufgaben gemacht, ...). Und als Zitat des Tages: "Inzwischen sind die Kommunisten pleite und da kann das Kapital wieder zeigen was es hat - Zähne" Entscheidung am Ende der Sitzung (gewinnen sicher) (uh) 09.07.03: ArbG: AT: Joachim: J.B.., AT: Martin: M.R., WB102AN Kammer 5 RI Fr. Elfinger, Siemens: Fr. Kubicek, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers; Zuschauer: 3 Dauer ca. 20min., Urteilsverkündung um 13:00, GEWONNEN Die SAG-Vertreter verspäten sich, wodurch fast ein Versäumnisurteil ergangen wäre. Syndikus Wasmuth erläutert den SAG-Antrag auf Abweisung des Antrags auf Weiterbeschäftigung. Der Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, weil der Widerspruch des BR nicht ordnungsgemäß wäre. RA erläutert das Verfahren im BR und legt dar, dass dieser Vorwurf von der SAG wider besseren Wissens erhoben wird, nimmt aber die anwesenden SAG-Vertreter davon ausdrücklich aus. Im Übrigen verweist er auf die Urteile der anderen Kammern. Auch das anonyme Schreiben wird erwähnt, aber die RI lehnt es ab sich damit zu befassen. Als nächstes Thema wird der Verfügungsgrund (weil der Anspruch auf Weiterbeschäftigung durch den Zeitablauf bis zu Kammertermin vereitelt wäre) behandelt. Die RIin gibt schnell zu erkennen gibt, dass für sie der Verfügungsgrund gegeben ist. Die schlechte wirtschaftliche Lage des Bereichs ICN spielt auch keine Rolle, weil die Arbeitgeberin die SAG ist. Die RI schlägt noch einen Vorschlag zu Güte vor: Weiterbezahlung und Urlaub für die ANs bis zum Kammertermin. Syndikus Wasmuth lehnt es in Namen der SAG ab. Auch RA lehnt es in Namen der ANs ab, weil man sonst als SW-Entwickler den Anschluss verliert. Ohne Geheimsitzung wird die Urteilsverkündung auf 13:00 bestimmt. Angesicht der bekannten Argumente nahm die Verhandlung fast groteske Züge an. Es wurde sogar gelacht, was die RIin etwas verwundert hatte. Die RIin schlug vor, ob sich nicht alle Beteiligten einmal im Biergarten treffen sollten und über eine gütliche Lösung reden sollten. Als Syndikus Wasmuth dann über die schlechte wirtschaftliche Lage referierte, unterbrach ihn die RIin und meinte nur ganz trocken: Das allein reicht bei weiten nicht aus um die Mitarbeiter so zu kündigen, wie es geschehen ist ! Urteil: Beide ANs haben gewonnen, d.h. sie müssen bis zum rechtskräftigen Urteil zu unveränderten Vertragsbedingungen weiterbeschäftigt werden. Der Verfügungsanspruch besteht, weil die Ordnungsmäßigkeit der BR-Widerspruchs durch die eidesstattlichen Versicherungen der BR-Mitglieder glaubhaft gemacht wurde. Der anonyme Brief ist unbeachtlich und die weiteren Vorhaltungen der SAG bezüglich des Verfügungsanspruchs sind nicht substantiell. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Kosten der Verfahren trägt die SAG. Die RIin erwartet einen Einspruch der SAG beim LAG. (mr und jb) 08.07.03: ArbG: Jürgen: J.H. WB102AN und EWB102SAG Kammer 9, RI Fr. Fischer-Rohn, Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Krieger, 5 Zuschauer. Außergewöhnlich an diesem Fall war, dass die Weiterbeschäftigung und die Entbindung gleichzeitig, in derselben Kammer angesetzt sind. Das Urteil wird am 10.7. verkündet. GEWONNEN (wl) 08.07.03: ArbG: Stjepan: D.S. WB102AN Kammer 9, RI Fr. Fischer-Rohn, Fr. Krefft, Syndika Fr. Cisek, RA Vüllers, 10 Zuschauer. SAG argumentiert mit wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Es könne doch nicht SAG zugemutet werden die Kläger bis zu den Kammerterminen weiterzubeschäftigen, die sich monatelang hinziehen. Dagegen hält die RIin: die Kammertermine sind teilweise auch deswegen so spät, weil Siemens so lange Schriftsatzfristen beantragt hat, und fügt wörtlich hinzu: "ich erinnere mich an meine eigenen Güteverhandlungen". Die Kammer 11 war deswegen so "schnell", da sie auf kurze Fristen bestanden hat. (Anmerkung: ich war bei der Kammer 11 bei den Güteterminen dabei, es gab damals tatsächlich Diskussionen dass SAG die Schriftsatzfrist später haben wollte als der RI. RI sagte damals das sei wohl nicht sein Problem, dass SAG so viel zu tun hat und empfahl Leute dafür einzustellen). Weiter erörtert die RIin: Der Verfügungsgrund gilt bis zum Abschluss der 1. Instanz, nicht bis zur 2. Instanz. Wenn die 1. Instanz gewonnen wurde hat man einen "Titel" im Hauptverfahren, dann benötigt man keine EV mehr, man hat den Titel ja bereits. Das klang recht abstrakt, Syndika entgegnet trocken, es sei kein VG da. Auch hier gilt: "... die Parteien verhandeln streitig zur Sache...". Urteil: 10.7.03, 13.00 Uhr, GEWONNEN (wl) 08.07.03: ArbG: Monika: M.S. WB102AN Kammer 9, RI Fr. Fischer-Rohn, Fr. Thielemann, Syndika Fr. Cisek, RA Vüllers, 10 Zuschauer. Verhandlung unterscheidet sich von den 3 vorangegangen nicht. Zur Abwechslung fragt RIin mal wieder ob ein Vergleich möglich wäre, wohl selbst keine positive Antwort erwartend. Zusammenfassend sagt die RIin: der BR Widerspruch ist existent. Die KuSchu Klage hat Aussicht auf Erfolg und der Verfügungsgrund ist vorhanden. Nebenbei bemerkt die RIin noch, dass die Kläger alle lange beschäftigt waren, was bei diesen Verfahren immer wieder auffallen würde, in diesem Fall seit 1979. RA erzählt noch abschließend es hätte keine Versetzungen gegeben und die Überstundenkontingente der verbleibenden Mitarbeiter seien so hoch, dass das rechnerisch 300 MA ergeben würde....". Urteil: 10.7.03, 13.00 Uhr. GEWONNEN (wl) 04.07.03: ArbG: Tarif: Konrad: K.A. WB102AN Kammer 3, RI Neumeier, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Bayer, RA Riechers (Kanzlei Helm); RI Neumeier wollte nur wissen, ob es neue Erkenntnisse bzgl. der Ordnungsmäßigkeit des BR Widerspruchs gibt. Das war nicht der Fall. Anonymes Schreiben legt nicht nahe, dass BR Widerspruch nicht ordnungsgemäß war. Auch keine neuen Erkenntnisse bei Weiterbeschäftigungsprozessen bei anderen Kammern. BR hat dezidiert widersprochen; Zweifel an BR Beschluss können durch 2 geringfügig unterschiedlichen Protokolle nicht belegt werden. Verfügungsanspruch- und grund (tägliche Vereitelung) sind vorhanden. Nachteil der Lohneinbuße für den AN bei einer Niederlage im Hauptverfahren wird durch WB zunächst vermieden. Entscheidung zugunsten der Weiterbeschäftigung. GEWONNEN (ka) 02.07.03: ArbG: AT: Peter: P.M. WB102AN 1.Bericht Kammer 15a RI Dr. Wanhöfer, Beisitzer: AG Hr. Kollmann / AN Hr. Kurtz, SAG: Syndika Fr. Cisek, Fr. Krefft, Vertreter von P.M. Assessorin Fr. Schneider, 6 Zuschauer Über den Verfügungsanspruch und -grund wurde im Detail nicht mehr verhandelt, die Sachlage ist auf Grund der Schriftsätze für das Gericht klar. Der RI versucht eine Vergleichsverhandlung anzuregen und verweist auf den Verhandlungsstress im Hauptsacheverfahren und die Probleme bei der Darstellung der Vergleichbarkeit hin. Er meint, die organisierte Front gegen die Kündigungen könne im Laufe der Zeit bröckeln und sieht Risiken, wenn sich die wirtschaftliche Lage der SAG verschlechtert. Die Vertreter der SAG wiederholten das Angebot aus der Güteverhandlung (gemäß Sozialplan). P.M. erklärt, dass er das Angebot nicht annehmen kann, stellt seine Soziallage dar, verweist auf die hoffnungslose Lage am Arbeitsmarkt für eine 53 Jährigen im Tätigkeitsfeld IT / TK und fordert die Weiterbeschäftigung. RI berechnet eine neue Abfindungssumme nach der Formel 1,5 Monatsgehälter mal Dienstjahre (ca. 250 000 ?). Die Vertreter der SAG erklären, sie haben kein Verhandlungsmandat für eine Summe in dieser Höhe und es geht auch um Gleichbehandlung. RI bietet den Ausschluss der Öffentlichkeit an, die SAG lehnt dies aber ab. Die Verhandlung befasst sich nun mit dem Thema Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. P.M. erläutert seine Tätigkeit bei der SAG, erklärt, dass der Geschäftprozess, in dem er gearbeitet hat, nun nicht mehr rund läuft und die Firma einen wirtschaftlichen Nutzen hat, wenn er weiter arbeiten darf. Teile seiner früheren Tätigkeit wurden an externe Mitarbeiter übertragen, dieses Geld könnte sich die SAG sparen. Die Urteilsverkündung wurde auf den 23.07.03 festgelegt, da keine besondere Eile besteht. Urteil: GEWONNEN (pm) 2.Bericht RI prüft erneut Vergleichsmöglichkeit. SAG mit üblichem Angebot + 2 Monatsgehälter. Nachfrage bei P.M. welcher Betrag denn denkbar wäre. P.M. macht auf die Unwegsamkeiten am Arbeitsmarkt für über 50-jähirge und die laufenden Unterhaltsverpflichtungen aufmerksam. Macht aber geltend, dass jeder eine Summe hat, die eine entsprechende Sicherheit bietet. SAG bietet als Sicherheits- Alternative die beE an!! RI macht auf die Gehalts- und Abfindungsreduzierung aufmerksam und nennt nach eigenen Berechnungen eine Summe von 250.000,- ?. Um die Verhandlungsbereitschaft zu fördern und die erneut angesprochene Front der Klagenden zu durchbrechen wird sogar der Ausschluss der Öffentlichkeit angeboten. SAG lehnt vehement aus wirtschaftlichen Gründen ab. Im zweiten Teil wieder die Klärung von Arbeitsplatz und Sozialauswahl. RI weißt auf den alljährlichen Silvesterfilm "Dinner for two" hin und beendet wie oben. Verkündung der Entscheidung, da diese nicht dringend ist am 23.7.2003 um 13:00. (wb) 02.07.03: ArbG: N.W. WB102AN Kammer 15a RI Dr. Wanhöfer, Beisitzer: AG Hr. Kollmann / AN Hr. Kurtz, SAG: Syndika Fr. Cisek, Fr. Krefft, RA Hr. C?? (hat Karte übergeben - Buchstabierprobleme), 6 Zuschauer Ablauf siehe "Dinner for two" oben 13:30 von P.M. bzw. 13:00 bei der EWB von N.H. Besonderheiten: Nach SAG-RA-Hinweis auf andere Kammerentscheidungen eine lehrreiche Ausführung zum hohen Rechtsgut der richterlichen Unabhängigkeit. SAG legt besonderen Wert darauf, dass der Arbeitsplatz von ?.W. aufgrund von Umorganisation weggefallen ist und dies in den Bereich der Unternehmerischen Freiheit fällt. W. sieht dies ganz anders. Auch habe ICN im 2. Quartal erhebliche Verluste vom 300 Millionen gehabt. Entscheidung wie bei 13:30 also "Dinner for two - same procedure" wie von RI gesagt und ausgeführt. (wb) 02.07.03: ArbG: Tarif, Teilzeit: Monika: M.A. WB102AN Kammer 16 RI Hr. Heininger, Siemens: Hr. Bartsch, Syndikus Reitmaier, RA Fr. Kempf (Kanzlei Seebacher); Frau Kempf erläuterte Verfügungsanspruch und -grund. RI stellte fest, dass die Entbindung durch Kammer 31 bereits zurückgewiesen wurde. Syndikus Reitmaier kritisierte die unzureichende Begründung des Verfügungsgrundes. Laut RI ist gerade für den 102/5 eine einstweilige Verfügung sinnvoll, da andernfalls dieses Gesetz ja ins Leere laufen würde. Der Gesetzgeber hat diese Regelung mit explizitem Hinweis auf die Zeit bis zum Ende des Verfahrens nun einmal in einer "Schönwetterzeit" beschlossen. Das Gericht kann die Gesetze bei "schlechtem Wetter" nicht ändern. Eine Änderung des BetrVG ist hingegen nicht zu erwarten, auch wenn es noch so "stürmt und schneit". Entscheidung zugunsten der Weiterbeschäftigung. GEWONNEN (pl) 02.07.03: ArbG: Georg: G.H. WB102AN Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers, 3 Zuschauer. Verhandlung beginnt mit einer Übergabe von Schriftsätzen vom 25.6 und einer Empfangsbestätigung vom 30.6. RIin fragt nach Vergleichgsgesprächen, die jedoch negativ verlaufen. G.H. hat sich erst ab 13.3. von RA Vüllers vertreten lassen. Syndikus Wasmuth bringt das anonyme Schreiben, das den BR Beschluss anzweifelt. RIin geht darauf allerdings nicht ein, da es anonym ist. RA verweist darauf, dass in dieser Kammer bereits zum BR Widerspruch eine Zeugenbefragung stattfand. RIin lässt die Anträge stellen, Urteilsverkündung am 10.7.03, 8:30 Uhr GEWONNEN (wl) 02.07.03: ArbG: Christina: C.S. WB102AN Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Bartsch, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers, Klägerin selbst abwesend, 6 Zuschauer. Schriftsätze werden verteilt, wie im vorgehenden Verfahren. RIin fragt nach Vergleichsmöglichkeiten, die ebenfalls negativ verlaufen. RIin fragt nach weiteren Vorträgen bzw. Ergänzungen und lässt die Anträge stellen. Urteilsverkündung am 10.7.03, 8:30 Uhr, GEWONNEN (wl) 30.06.03: ArbG: Tarif: Susanne: S.C. WB102AN 1. Bericht RI Poppe, Siemens: Hr. Bartsch und Syndika Fr. Schäfer, RA Wertenauer, 3 Zuschauer. Angesichts der vielen schon stattgefundenen Parallelverfahren erklärte der RI eingangs, er sehe eigentlich keinen weiteren Ermittlungs-/Aufklärungsbedarf, er hätte keine Fragen. Auf die üblichen Unterstellungen, der BR-Widerspruch sei ein pauschaler und kein individueller gewesen, gab Susanne zu Protokoll, dass sie im Rahmen der BR-Anhörung telefonisch persönlich von einem BR-Mitglied detailliert befragt worden ist. RI machte aus seiner Erwartung keinen Hehl, dass er ihrer WB-Klage große Erfolgsaussichten einräumt, wird die Entscheidung aber erst am Freitag 4.7., 10.00 verkünden. GEWONNEN (bt) 2. Bericht Die Verhandlung beginnt mit der Stellung der Anträge. RI:"Die Punkte wiederholen sich im Rahmen der zahllosen Verfahren; ich sehe keinen weiteren Ermittlungsbedarf. Ich schätze die Erfolgsaussichten für die Klägerin als günstig ein." Syndika Schäfer führt an, dass die 33. Kammer in einem parallelen Fall letzte Woche anders entschieden hat, kann aber die Begründung dafür nicht nennen. Sie erkennt an, dass die Widersprüche des BR ausführlich und einzelfall-spezifisch sind, zweifelt aber dennoch an, dass die hinter diesen Widersprüchen stehenden Beratungen und Beschlussfassungen des BR wirklich einzelfallbezogen und nicht pauschal waren. RA entgegnet, dass diese Zweifel bereits durch eine vor der 17. Kammer gemachte Zeugenaussage des Betriebsrats widerlegt wurden. Syndika Schäfer führt dagegen die Aussage des BR an, dass eine Vernünftige Anhörung der betroffenen Mitarbeiter aufgrund der Zeitknappheit in der fraglichen Woche nicht möglich war. RA fragt S.C., ob sie in dieser Woche vom Betriebsrat angehört wurde. S.C. antwortet, dass sie in der fraglichen Woche telefonisch vom BR angehört wurde. RI: "Wenn das so ist, dann hat der BR die Beklagte hier evtl. unzureichend informiert, das ist aber für die Entscheidung vernachlässigbar." Die Entscheidung wurde am 4.7. verkündet. Die Firma wurde verurteilt bis zum rechtskräftigen Urteil die Klägerin zu unveränderten Konditionen weiterzubeschäftigen. (sc) 26.06.03: ArbG: Tarif: Hardy: H.S. WB102AN 1.Bericht Kammer 25 RI Wolf, Syndikus Reitmayer, RA Vüllers den Entbindungsantrag dazu hatte Siemens letzte Woche schon verloren: RI betonte, der ausführliche BR-Widerspruch mache doch nicht den Eindruck, als wenn er nicht in Ordnung wäre. Ansonsten setzte Syndikus Reitmayer seinen gestrigen Kurs fort, fast nichts zu sagen, und immer wieder nur darauf zu verweisen, dass ja schon alles in seinem Schriftsatz stehe. So war die Verhandlung ziemlich kurz. Am Tagesende dann die Entscheidungsverkündung: GEWONNEN (bt) 2. Bericht Meiner Klage auf Weiterbeschäftigung wurde stattgegeben. Der Saal war nahezu komplett von NCI-ler belegt und nach 30-minütigen Wartens auf RA (parallele Veranstaltung LAG) sowie RI, konnte die Verhandlung beginnen. Leiter der Verhandlung war RI Wolf - Kammer 25, der zum ersten die Rechtmäßigkeit des Betriebsratswiderspruchs feststellte und zum zweiten den Verfügungsgrund für gegeben sah. Dieser Punkt war nach dem Urteil von Kammer 23, wenige Stunden zuvor (RI Rauscher erkannte den Verfügungsgrund ab), äußerst wichtig ! Außerdem wurde vom RI noch eine Unstimmigkeit in einer meiner Anlagen festgestellt sowie die Frage der Aufrechterhaltung des zweiten Absatzes meiner Klageschrift befragt (Absatz II ist ja die bekannte 250.000 € Strafandrohung bzw. Ordnungshaft vom Vorstandsvorsitzenden). Wir haben auf Absatz II verzichtet. Die Anwälte der Fa. Siemens waren wiederum sehr wortkarg zur abschließenden Aufforderung zur Stellungnahme womit denn auch schon das Protokoll verabschiedet werden konnte und sich das Gericht zu einer äußerst kurzen Beratung (3-5 min) zurückzog. Das Urteil wurde dann auch mit dem schon erwarteten Ergebnis um 16:15 verkündet, sodass ich bis zum Abschluss des Verfahrens (dies muß ich noch nach Erhalt des Urteils überprüfen), weiterbeschäfigt werden muß. Insgesamt war der Tag äußerst nervenaufreibend nach dem Ergebnis von Kammer 23 sowie dem "endlosen" Warten auf das Urteil. Ich hoffe das Landesarbeitsgericht wird bei kommenden Verhandlungen zum gleichen positiven Ergebnis kommen und nicht, wie schon beim Freistellungsthema, zu unterschiedlichen Auffassungen kommen. (hs) 26.06.03: ArbG: Tarif: Petra: P.I. WB102AN 1. Bericht Kammer 23 RI Rauscher, Fr. Kubicek, Syndika Schäfer, RA Eckenweber, 15 Zuschauer. Klage zurückgewiesen VERLOREN Die Verhandlung hat kaum länger als 5 Minuten (mit Richterberatung) gedauert. Dem RI ist die EV zur WB zu spät, da die Klage ja bereits im Februar eingereicht wurde. Zunächst habe ich aus dem Wortwechsel zw. RI und RA gedacht, es geht um eine Freistellung. Aber dann hat der RA betont, es geht hier um §102/5, die Weiterbeschäftigung. Nach kurzer Beratung wird das Urteil sofort verkündet, die Klage wird abgewiesen. VERLOREN Grund: es ist zuviel Zeit vergangen. (Anmerkung: am 03.09.03 wurde die Berufung zu diesem Prozess GEWONNEN) (wl) 2. Bericht RI vertrat die Auffassung, dass der Verfügungsgrund nicht gegeben sei. Seine Begründung war: die Weiterbeschäftigungsklage gekoppelt an die Kündigungsschutzklage sei bereits am 3.2.03 gestellt worden und mit Schreiben der SAG vom 9.5.03 abschlägig beschieden worden. Der Zeitpunkt der Einreichung der einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung sei aus seiner Sicht zu spät erfolgt.(Anmerkung: meine Kündigungsfrist endet am 31.7.03). Er war nicht bereit, auf die Argumente meines Anwaltes einzugehen, dass zum einem es in der Hauptsache um die generelle Weiterbeschäftigung ging und hier speziell um die Weiterbeschäftigung bis zum rechstkräftigen Urteil der Kündigungsschutzklage. Und zweitens die einstweilige Verfügung geltend gemacht wurde, weil in meinem Fall das Hauptverfahren noch gar nicht terminiert ist. Die anwesenden Kollegen waren gleichermaßen bestürzt. (pi) 3. Bericht Weiterbeschäftigungsklage P.I., Kammer 23 / RI Rauscher: Habe den größten Teil der Verhandlung leider verpaßt. Wie mir berichtet wurde, hat Petra den Prozess verloren, weil angeblich der §102-Antrag zu spät eingereicht worden sei, es sei schon zu viel Zeit seit der Kündigungsschutzklage vergangen -> Kein Verfügungsgrund mehr. Kapiere ich nicht, Petras Kündigungsfrist läuft erst 7/03 aus, und wir sind andererseits ja schon durchgefallen, weil wir umgekehrt zu früh gewesen wären für ein Eilverfahren, und das gerade mal 2 Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist. P.I. geht in Berufung. (bt) 17.06.03: ArbG: Tarif: Michaela: M.D. WB102AN 1. Bericht Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Fr. Kubicek, Syndikus Reitmayer, RA Vüllers Zu Beginn fragt die RI nach der Möglichkeit eines Vergleichs. Die Beklagte bietet, wie wohl schon oft, Abfindung plus 2 Monatsgehälter an; die Klägerin lehnt ab. Die RI referiert kurz die Positionen von Klägerin und Beklagter. Die Beklagte zweifelt erneut die Ordnungsmäßigkeit des BR-Beschlusses zum Widerspruch gegen die Kündigung an. Die RI merkt an, dass es zwar eine eidesstattliche Erklärung bzgl. der permanenten BR-Sitzung, nicht aber eine bezogen auf die Beklagte gibt. RA verweist auf das entsprechende Protokoll und die dort zu findenden Unterschriften. Es entspinnt sich eine Diskussion über dieses Protokoll und die diesbezügliche anonyme Anzeige. Letztere wird von der RI als nicht relevant für das Gericht bezeichnet. Beschluss: Entscheidung wird am Di 24.06, 08:30 Uhr verkündet. GEWONNEN (er) 2. Bericht M.D. Verhandlung wurde von der RIin Frau Dr. Förschner geführt wurde. Diese strahlte eine große sachliche Korrektheit aus und ließ sich mit keiner Geste anmerken, in welche Richtung ihre Entscheidung tendieren könnte; dabei wirkte sie weltoffen und lebensbejahend. In der Verhandlung ging es neben dem Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zur Hauptverhandlung und dem entsprechenden Antrag auf Abweisung durch die Gegenseite vor allem um diese anonyme Anzeige zu der Betriebsratsarbeit. Der juristische Vertreter der Firma, der mit Frau Kubicek von der Personalabteilung erschienen war, äußerte den Verdacht, der Betriebsrat habe im Nachhinein erkannt, bei den Widersprüchen eine unvollständige Arbeit abgeliefert zu haben und diese dann unauffällig in Form einer anonymen Anzeige nachbessern wollen. RA entgegnete, dass man sich hier ausschließlich auf dem Terrain der Spekulationen befinde und es demnach ebenso sein könne, dass die Anzeige ihren Ursprung auf der Arbeitgeberseite habe, um die Betriebsratsarbeit zu torpedieren. Die RIin hörte sich zunächst beide Standpunkte an und erklärte dann, dass man diese Angelegenheit bei der Entscheidung nicht berücksichtigen könne, da sie völlig im Dunkeln liege. Nach eingehender Beratung wurde die Urteilsverkündung für Dienstag, den 24.06.2003 angesetzt. (pw) 3. Bericht Kammer 17 RI Fr. Dr. Förschner, Anwesend: ICN PA Fr. Kubicek Syndikus Reitmair, RA Vüllers Sitzung wurde damit eröffnet, dass TA der Schriftsatz von Reitmair ausgehändigt wurde und diesen fragte, ob etwas Neues drin stehe ;-). Auf RA's Frage nach neuen Erkenntnissen hängte Syndikus Reitmair sich i.W. daran auf, dass vor einigen Wochen offenbar ein anonymer Schmierfink ein Schreiben verfaßte, aus dem hervorgehe, die BR-seitigen Widersprüche seien fehlerhaft. Obwohl RIin entgegnete, ein solches Schreiben habe vor Gericht wenig Gewicht, nahm diese Diskussion wegen Reitmairs Hartnäckigkeit fast 1/4 Stunde in Anspruch. Des weiteren hackte Reitmair auf der Tatsache herum, es liege zumindest keine eidesstattliche Erklärung für eben diesen spezifischen Fall M.D. vor, in dem der BR explizit versichere, in diesem Falle ordnungsgemäß und qualifiziert widersprochen zu haben. RIin fragt nach Einigungsbereitschaft vor Urteilsfällung blockte RA Reitmairs von der SAG schon sattsam bekanntes Spiel "und noch ein Monatsgehalt drauf" damit, dass dies für seine Mandantin uninteressant sei, denn diese wolle ihren Arbeitsplatz behalten. Trotz fast viertelstündiger Beratung im Besprechungszimmer wurde die Sitzung beendet mit Verweis auf Urteilsverkündung Dienstag, 25.06.03 8:30 (mk) 12.06.03: ArbG: Tarif, Teilzeit: Christa: Cr.S. WB102AN 1. Bericht Kammer 9 RI Fr. Fischer-Rohn - Beisitzer Fr. Heibutke(Arbeitgebervertreter) und Geigenberger (Arbeitnehmervertreter) SAG durch Syndikus Reitmaier und Fr. Wahba (o. ähnlich aus PA) vertreten. RA Riechers, Klägerin selbst abwesend . RIin fragt zunächst die Firmenseite, ob die Einwände zur Ordnungsmäßigkeit des BR ernsthaft wären, was Syndikus Reitmaier bejaht. RIin fügt hinzu, man habe den Eindruck, die Firma hätte darauf spekuliert dass der BR das Erstellen der Widersprüche nicht schafft -- das Datum des Protokolls der Personalauschusssitzung sei nicht maßgeblich. Die Frage ob eine gütliche Einigung möglich sei, wird von RA verneint. RIin erwähnt die "Sache" mit dem anonymen Beschwerdebrief, der bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Warum der Mitarbeiter anonym bleiben würde, verstehe sie nicht. Syndikus Reitmaier dazu "der Mitarbeiter befürcht möglicherweise die Reaktion seiner Kollegen"; Antwort der RIin "man könne ihn doch erst zum orgesetzten befördern, dann hätte er gar nichts mehr zu befürchten". Urteil: GEWONNEN SAG wird verurteilt, die Klägerin bis zur Entscheidung der 1. Instanz weiterzubeschäftigen; (op) 2. Bericht Die Verhandlung von Christine S., die persönlich nicht erschien, sich aber ordnungsgemäß durch ihren Anwalt vertreten ließ, verlief zu ihrer Zufriedenheit: RIin Frau Fischer-Rohn zeigte sich äußerst ausgewogen und führte die Verhandlung in einem Stil, der sich wie eine ungezwungene Unterhaltung anhörte, wobei sie sich die Argumente der Firmenseite ausführlich schildern ließ; dabei wurde vorgebracht, dass es für die Firma eine hohe und kaum zumutbare Belastung sei, für "Noch-Mitarbeiter" irgendwelche Tätigkeiten zu konstruieren, die gar nicht gebraucht würden bzw. längst weggefallen sein sollten. Der RA von der Klägerin legte sie nahe, den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Prozessende umzuformulieren in Weiterbeschäftigung bis zum Kündigungsverfahren in der ersten Instanz, da über den weiteren Ablauf einer Weiterbeschäftigung ohnehin in den späteren Verhandlungen entschieden werde. RA willigte ein und seinem Antrag wurde stattgegeben, so dass Christine vorerst zu unveränderten Bedingungen als Teamassistentin weiterbeschäftigt werden muss. Natürlich kündigte die Gegenseite sofort Rechtsmittel in Form einer Entbindungsklage dagegen an, wobei sie allerdings einräumte, sich den richterlichen Entscheidungen nicht zu widersetzen. (pw) 12.06.03: ArbG: Tarif: Petra: P.H. WB102AN Ka 22 RI Dr. Gericke, Syndikus Wasmuth, Wilhelmi, P.H abwesend durch RA Vüllers vertreten. Es ist eine sehr kurze Verhandlung; der RI lässt die Firmenseite gar nicht reden (Syndikus Wasmuth sagt tatsächlich kein Wort) und sagt "es wäre alles bekannt"; Die Frage nach der gütlichen Einigung wird von RA verneint. Weitere Zitate des RI: "der Anonymus sei unbeachtlich"; "auf ein Protokoll kommt es nicht an"; "die Kompetenz des Personalausschusses sei außer Frage". Urteil: SAG wird verurteilt, die Klägerin weiterzubeschäftigen. GEWONNEN (op) 05.06.03: ArbG: AT: Harald: H.Ue. WB102AN 1. Bericht Kammer 11 RI Kempff, RA Riechers Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit äußerte RI angesichts der Milliardengewinne bei Siemens Unverständnis, dass Siemens nicht einmal 1% des Nettogewinns dafür ausgeben wolle, seine Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, Siemens also seinen Gewinn lieber noch um dieses eine Prozent steigern wolle als seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden. Außerdem kritisierte er die Nichtbewilligung einer Fristverlängerung für die BR-Anhörung als unnötigen Bruch mit den Spielregeln einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem BR. Die neueste Strategie von Syndikus Wasmuth, die zwei BR-Protokolle als Beleg zu interpretieren, dass es nur einen Pauschalwiderspruch anstelle von Einzelwidersprüchen in einer Permanenzsitzung gegeben habe, half ihm da auch nicht weiter ("die Einzelwidersprüche liegen ja nun mal vor, in einer Qualität wie aus dem Lehrbuch; alles andere ist reine Vermutung") GEWONNEN. (bt) 2. Bericht Dann endlich der Weiterbeschäftigungsprozess von H.Ü. Bei der Geschichte mit den zwei verschiedenen BR-Protokollen wurde der RI ungeduldig, wollte wissen, was das denn soll, aus der Existenz von angeblich zwei Protokollen zu schließen, dass eine Vermutung gerechtfertigt sei, der Widerspruch des BR wäre pauschal und nicht individuell gefasst worden. "Wollen Sie nicht mal versuchen, die Gültigkeit der BR Wahl anzuzweifeln?" - damit war das Thema für den RI erledigt. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich Syndikus Wasmuth recht unwohl fühlte etwas so unglaubliches anführen zu sollen - er machte es jedenfalls reichlich hilflos und verschämt. In meinen Ohren klang es so als wollte er sagen "ich habe doch auch Jura studiert, aber wir müssen das sagen, weil wir leider keine anderen Argumente haben" - gegen einen entsprechenden Vorwurf des RI hat er sich auch nicht gewehrt. Die Verhandlung war kurz - Siemens hatte auch hier nichts substantielles zur Sache (Person) zu bieten. Nach kurzem Warten (Siemensvertreter sind schon gegangen, weil sie schon wissen, dass sie verlieren) kam die Urteilsverkündung: Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Urteil zu gleichen Konditionen. Ich denke, wir sind auf einem guten - wenn auch wohl noch langen - Weg. Der berühmte Zusammenhalt der Siemensler funktioniert noch und wird auch vom Gericht zur Kenntnis genommen. Wie mir scheint: positiv! (ds) 05.06.03: ArbG: Tarif: Harald: H.G. WB102AN Kammer 30 RI Fr. Kautnik, Bartsch, Syndikus Pirpamer, RA Riechers, 6 Zuschauer, GEWONNEN RIin beginnt die Verhandlung mit der Frage, ob eine gütliche Einigung möglich wäre, was verneint wird, und läßt sofort die Anträge stellen. RA übergibt die Geschäftsordnung des BR woraus sich die Übergabe auf die Ausschüsse (z. B. APE) ergibt. RIin fragt, ob der Arbeitgeber die Geschäftsordnung des BR kennt. Syndikus antwortet darauf nicht direkt, sondern weist daraufhin, dass es 2 verschiedene Versionen des Protokolles der Sitzung des "Ausschusses personelle Einzelmaßnahmen" kurz APE des BRs Siemens Mch H, gibt. Es sei deswegen ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Mü I anhängig. RIin fragt RA ob er was hätte, was die BR Widersprüche glaubhaft machen würde. RA zieht das Protokoll der 17 Kammer 17GA195/03 heraus und übergibt die eidesstattliche des BR APE an die RIin. Dann rennen alle vor zur RIin und lesen im stehen die Schriftstücke. Syndikus ergänzt, dass kein Verfügungsgrund gegeben sei, da die Verhandlung zu früh, der Kündigungstermin wäre doch erst der 31.5. sei. Entscheidung am Sitzungsende - GEWONNEN (wl) 05.06.03: ArbG: Tarif: Astrid: A.S. WB102AN Kammer 26 RI Fr. Hauf, RA Vüllers, ?, Syndikus Wasmuth, 9 Zuschauer, GEWONNEN Thema ist das 2. BR Protokoll. RA erklärt, BR hat an Staatsanwaltschaft München 1 Erläuterungen, wie ein BR Protokoll entsteht, geschickt. Es gibt nur eine einzige autorisierte Person, die ein Protokoll unterschreiben kann. Die 2. Version wurde vom Ausschußvorsitzenden nie unterschrieben. Wasmuth versucht der Verhandlung eine andere Richtung zu geben. Er wirft ein, dass heute der 5.6., viel zu früh für eine EV sei und zitiert Kammer 31 die eine EV hat auf diese Weise abschmettern können (EV wurde in Kammer 31 zurückgezogen, um etwas später erneut eingereicht zu werden - ob das ein rationelles Vorgehen sein soll?). RIin lacht über dieses Argument, das passe nicht in ihre Argumentation. Nach kurzer Beratung wird das Urteil sofort verkündet: GEWONNEN. RIin erklärt, die Kammer hätte die beiden Unterschriften aufeinandergelegt, gegen das Licht gehalten und festgestellt, dass beide Unterschriften auf den Millimeter genau übereinstimmen. - mehr hat sie nicht gesagt, alles weitere wurde, zumindest vom Volk, nur gedacht. (wl) 04.06.03: ArbG: Tarif: Ernst: E.K. WB102AN Kammer 6, Saal 3, Kläger: Ernst K., Beklagte: Siemens AG Mch H Urteilsverkündung der Verhandlung vom 4.6.03 wg. Weiterbesch. nach §102 Urteil: Die Beklagte wird dazu verpflichtet, den Kläger weiterzubeschäftigen mit arbeitsvertragsgemäßen Aufgaben. (jp) 04.06.03: ArbG: Tarif: Klaus: K.W. WB102AN Kammer 31RI Then, Syndikus Wasmuth, 12 Zuschauer. RA Vüllers, RA nimmt KLAGE ZURÜCK Syndikus übergibt RI die bereits bekannten Protokolle und die anonyme Anzeige zum angeblich nicht ordnungsgemäßen BR Widerspruch etc. Alle Beteiligten gehen zur Richterempore und wieder findet die Verhandlung im Stehen statt, diesmal stehen sogar die Beirichter. Der RI ist für das Publikum nicht mehr zu sehen (nur Rücken). Der RI geht aber weder auf die Protokolle, den BR Widerspruch noch auf die anonyme Anzeige ein. Er meint nur, für eine EV ist ihm das Datum 4.6.03 zu früh. Er sieht zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verfügungsanspruch, da ja die Kündigungsfrist noch bis zum 30.6.03 läuft. Vor dem 30.6.03 geht in dieser Kammer nichts. RA beantragt ein "Aussetzen" der Verhandlung, um sie Ende des Monats erneut aufzunehmen. Dies lehnt allerdings Syndikus Wasmuth ab (dem hätte er zustimmen müssen). RA nimmt daraufhin die Klage zurück, um sie erneut (dann wahrscheinlich in einer anderen Kammer) einzureichen. Was das wieder kostet? (wl) 04.06.03: ArbG: Tarif: Evelyn: E.B. WB102AN Kammer 4a RI Bader, Syndikus Wasmuth, RA Helm RI wollte das Verfahren möglichst abkürzen, da der gleiche Fall ja nicht gerade zum ersten mal verhandelt werde. Als Syndikus Wasmuth das vermeintliche Doppelprotokoll von der Betriebsratssitzung als große neue Erkenntnis aus dem Hut zaubern wollte, erklärte der RI, das kenne er auch schon. (Rechtsanwalt Helm war auf diesen Vorwurf auch bestens vorbereitet und konnte alles gut widerlegen.) Ausschlaggebend ist auch nun mal der Betriebsrats-BESCHLUSS, nicht das BR-Protokoll dazu, und außerdem verlangt die juristische Meßlatte zum §102, dass der Betriebsrats-Widerspruch nicht nur möglicherweise, sondern OFFENSICHTLICH unbegründet sein müsse, und davon könne hier ja keine Rede sein. Fazit und Urteil: GEWONNEN - Siemens wird zur Weiterbeschäftigung verurteilt. (bt) 03.06.03: ArbG: Tarif: Barbara: B.H. WB102AN Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Bartsch, Syndika Fr. Schäfer, RA Vüllers, 1 Zuschauer. Die Klägerin hat Kündigungsfrist zum 30.6.03. Dem RI ist die EV zur WB zu früh und frag nach, warum das jetzt schon eingereicht ist. RA erklärt, dass es in den verschiedenen Kammern unterschiedliche Durchlaufzeiten der Verhandlungen gäbe, deswegen werden von ihm die WB ca. 5 Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht. Das wundert den RI, die Kammer 21 sei bei EV's immer schnell. Darauf springt sofort Syndika Schäfer an, sie sieht keinen Grund für eine WB, denn der Kündigungstermin sei noch so fern. RI fragt die Klägerin, ob eine EV zur Freistellung gestellt wurde - nein, wurde nicht. RI will wissen warum nicht. Also alle, die die Freistellung gerichtlich haben klären lassen, egal mit welchen Ergebnis, stehen auf jeden Fall auf der sicheren Seite, man hat es wenigstens versucht, man war ja arbeitswillig. Dann kommt unser neues, na ja, jetzt auch schon 1 Woche altes Argument zur mangelnden ordnungsgemäßen Beschlussfassung mit der anonymen Anzeige, (siehe JT). Syndika Schäfer legte einige Schriftstücke dem RI vor. Ein Beirichter sagt daraufhin mit lauter energischer Stimme: er akzeptiere keine anonymen Schreiben und wundert sich, dass die Firma Siemens auf so etwas überhaupt eingehe. RI fragt Syndika Schäfer: "was wollen Sie mit diesem Schreiben sagen?" Mittlerweile haben sich Bartsch, Syndika Schäfer und RA erhoben und sind zur Richterempore vorgegangen. Die Verhandlung findet nun im Stehen statt, die Zuschauer sehen nur noch Rücken, der RI ist von den Beteiligen verdeckt. Bartsch betont die "Einstimmigkeit" dem Unterschied zwischen den beiden vorgelegten Protokollen. RA meint es sei denkbar, dass das anonyme Schreiben von Siemens selbst verfasst worden sei. RA meint, diesen Schreiben sei von einem Juristen verfasst worden, erkennbar an der Sprache (juristische Laien drücken sich anders aus). RA erklärt noch was zum Ablauf der BR Sitzungen, dass BR Protokolle in Intranet stehen etc., was aber wohl gar keinen interessiert, und erklärt weiter, das heute der BR zu diesem Thema tagt, was aber immer noch keinen interessiert. RI ändert das Thema und fragt, ob es unterschiedliche Entscheidungen zur WB gibt - nein, es gibt bisher keine unterschiedlichen Entscheidungen, wohl aber bei den EWB's. Der RI schließt die Verhandlung mit: das Thema bewegt sich im Gerüchtemäßigen, ihn interessieren jedoch nur Fakten. Urteilsverkündung am 17.6.03, 10:00 Uhr GEWONNEN (wl) 30.05.03: ArbG: Tarif: Jens: J.T. WB102AN Anmerkung der Redaktion zu den Prozessberichten (aufgrund vieler Anfragen beim NCI): In beiden Prozessberichten ist von einem gegen den Betriebsrat gerichteten anonymen Schreiben die Rede, das zwei unterschiedliche Protokolle erwähnt. Wie aus betriebsratsnahen Kreisen zu hören ist, liegt keine Grund zur Beunruhigung vor. Der BR hat korrekt gearbeitet. Die RIin selbst ist in dem Prozess von JT auch nicht näher auf das Schreiben eingegangen. Ist dieses Schreiben ein juristischer Winkelzug des Siemens Rechtsanwalts? Oder soll es zur Verunsicherung der einen Kündigungsschutzprozess führenden KollegenInnen dienen? Oder soll es dazu dienen, den BR zu beschäftigen (z.B. mit Telefonanrufen von besorgten MitarbeiterInnen), damit der BR in Zeitprobleme gerät, wenn die Kündigungsbegehren - Anzeichen deuten daraufhin, dass dies nächste Woche sein wird - im BR einzeln zu behandeln sind? 1. Bericht Kammer 34 RI Fr. Römheld, Syndikus Wasmuth, RA Riechers Obwohl die Firmenanwälte auch nach -zig verlorenen Verfahren noch immer alle Chips auf die vermeintliche Ungültigkeit des Betriebsratswiderspruchs setzen, sorgte zumindest im Detail Syndikus Wasmuth wieder für Abwechslung: Diesmal begründete er seine erheblichen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Widersprüche zum einen damit, dass am Montag von einem Siemensianer anonym (woher er das wohl weiß?...) Strafanzeige gegen den Betriebsrat wegen Unregelmäßigkeiten bei der betr. BR-Sitzung erstattet worden sei (das Thema wurde dann aber nicht mehr vertieft), und außerdem sei ein zweites Protokoll der BR-Sitzung aufgetaucht, wobei sich die beiden Protokolle darin unterscheiden, dass nur in einem der beiden von einer Permanenzsitzung die Rede sei und vor allem sei der BR-Beschluss zum Widerspruch nur in einem der beiden Protokolle explizit als "einstimmig" bezeichnet worden. Syndikus Wasmuth wollte wohl damit andeuten (auch wenn nicht so klar ausgesprochen), dass der Betriebsrat den Widerspruch evtl. nicht einstimmig beschlossen habe und das Protokoll im nachhinein manipuliert worden sei. RIin konnte das nicht nachvollziehen und verurteilte Siemens zur Weiterbeschäftigung. Diese Frage interner BR-Protokolle sei für die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs nicht ausschlaggebend, und überhaupt müsse die Firma schon mehr vorbringen, nachdem sie ja selber die Verlängerung der BR-Anhörungsfrist abgelehnt hat. (bt) 2. Bericht Kammer 34, Verfügungsbeklagte SAG: Syndikus Hr. Wasmuth, sowie Führungskraft und Personalmitarbeiterin, RA Riechers RIin fasst kurz zusammen, dass der Kläger Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.05.03 gemäß §102 Abs.5 beantragt und die Verfügungsbeklagte SAG die bekannten Gegenargumente "kein Verfügungsgrund" und "nicht ordnungsgemäßer Betriebsratswiderspruch aufgrund der Datumsproblematik" anführt. Anschließend haben die Parteien Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme. Der SAG Vertreter Syndikus Wasmuth bringt dieses Mal ein neues Argument vor, um die ordnungsgemäße Beschlussfassung der Betriebsratswidersprüche anzuzweifeln. Diese Woche (Frage: Woher weiß die Beklagte schon davon?) ging bei der Staatsanwaltschaft eine anonyme Anzeige eines Siemens Mitarbeiters gegen den Betriebsrat ein, weil zwei Sitzungsprotokolle unterschiedlichen Inhalts existieren sollen. Das Protokoll, das dem Gericht vorliegt spricht z.B. von "einstimmigen BR-Beschlüssen", diese Formulierung soll aber in dem anderen Protokoll fehlen. Die Beklagte macht geltend, es sei unklar welches das offizielle Protokoll sei und will daraus die ordnungsgemäße Beschlussfassung der BR-Widersprüche anzweifeln. Der Klageseite war diese Entwicklung neu, sieht aber keine neuen Tatsachen bzgl. des BR-Widerspruchs und für dieses Verfahren. Nachdem sich das Gericht zur Beratung zurückgezogen hat, verkündet es das Urteil. Dem Antrag des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 wird stattgegeben. Anschließend erläutert das Gericht noch das Urteil. (gk) 28.05.03: ArbG: Tarif: Alfons: A.B. WB102AN 1. Bericht Kammer 12 RI eröffnete "das können wir wohl kurz machen, da schon Dutzende male verhandelt", und machte es dann auch sehr kurz. Trotzdem wird das (nach den Äußerungen eindeutig für uns positive) Urteil erst am 2.6. (13.00) verkündet. (Ich habe das schon öfter festgestellt, dass manche RI sofort das Urteil verkünden, und andere wohl generell erst zu einem separaten Verkündungstermin, auch wenn der Fall noch so klar scheint.). Einen kleinen "Angstmacher" hatte er aber doch noch für uns parat: Die Berufung könnte spannender werden als die erste Instanz, da es von einigen LAG-Kammern bekannt sei, dass diese die §102-Hürden höher (d.h. arbeitgeberfreundlicher) legen würden. (bt) 2.Bericht; Urteilsverkündung GEWONNEN - Kläger: A.B. persönlich erschienen; Beklagte: Siemens AG; AZ: 12CA245/03 Die Beklagte wird verurteilt den Kläger bis zur Beendigung des Prozesses in seiner bisherigen Tätigkeit weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 5112,- Euro festgelegt. Urteilsbegründung: Nach §102/abs 5 ist der qualifizierte Widerspruch des BR gegeben. (wk) 28.05.03: ArbG: Tarif: Derya: D.Y. WB102AN Kammer 38 RI Frau Nollert-Borsario, Bartsch Syndika Schäfer, RA Dr. Schenk, 15 Zuschauer. Die RIin hat von Bartsch nichts bekommen. Syndikus erzählt was von nicht ordnungsgemäßem BR Widerspruch, worauf die RIin betont, dass sie diesbezüglich schon mal entschieden hat. Weiter meint sie: gegen einen "Sammelbeschluss" sei nichts einzuwenden und von Kammer 11 liegt bei D.Y. bereits ein Entbindungsantrag vor. Bartsch versucht verzweifelt noch schnell seine beE anzubringen, bzw. einen Aufhebungsvertrag. RA lehnt das ab, da seine Mandantin ohne Ausbildung zu Siemens kam und sich als Sekretärin hochgearbeitet hat. Dies wird kaum von anderen Firmen honoriert. Darauf geht Bartsch sofort ein und meint, auch Siemens will D.Y. nicht haben, da sie keine Ausbildung hat. Die RIin unterbricht diese Auseinandersetzung mit folgenden Worten: "das bringt uns hier nicht weiter." Syndika Schäfer zitiert noch einen positiven Beschluss der Entbindung von Kammer 14. Davon lässt sich die RIin allerdings nicht beeindrucken, sagt aber abschließend: Die Liste des BR zur Sozialauswahl ist beeindruckend. Das Urteil wird sofort verkündet - GEWONNEN. (wl) 15.05.03: ArbG: AT: Robert: R.O. WB102AN Aktenzeichen: 11Ga 244/03 Kammer 11 RI Kempff, Syndikus Bayer, Bartsch, RA Riechers Die Verhandlung kann nicht rechtzeitig beginnen, weil die Rechtsvertreter beider Seiten noch bei einer anderen Verhandlung sind. Der Sitzungssaal ist aber schon gut mit Zuhörern gefüllt und der RI nutzt die Pause, um den Anwesenden einen kurzen Einblick in den Qualitätsmaßstab des Arbeitsgerichts zu geben. Konkret hält er den ihm vorliegenden Widerspruch des Siemens-Betriebsrats gegen die Kündigung von R.O. hoch und sagt zu den Zuhörern: "Schauen Sie sich diesen Widerspruch des Betriebsrats an, der ist wirklich vorbildlich. Sämtliche möglichen Widerspruchsgründe sind Punkt für Punkt detailliert belegt, sogar eine Namensliste von vergleichbaren Mitarbeitern ist aufgeführt und eine Reihe infrage kommender offener Stellen im Unternehmen ist ebenfalls konkret dokumentiert. Besser kann man es gar nicht machen!" Die Rechtsvertreter der beiden Seiten bekommen von diesem Exkurs wegen ihrer Abwesenheit nichts mit und treffen schließlich ein. Der Siemens-Vertreter, Syndikus Bayer vom Bayerischen Metallarbeitgeber-Verband, begründet den Widerspruch von Siemens gegen R.O.'s Weiterbeschäftigungsverlangen hauptsächlich damit, dass der Widerspruch des Betriebsrats gegen R.O.'s Kündigung nicht "konkret", sondern "pauschal" sei. Angesichts des vorangegangen ausdrücklichen Lobs des RI für die Konkretheit des BR-Widerspruchs macht sich unter den Zuhörern eine gewisse Heiterkeit breit, die Syndikus Bayer und Herr Bartsch von der Siemens-Personalabteilung wegen des ihnen fehlenden Zusammenhangs offensichtlich nicht nachvollziehen können. Syndikus Bayer bezieht sich bei seinem Vorwurf der Pauschalität aber nicht auf den Inhalt des BR-Widerspruchs, sondern wie in den anderen Weiterbeschäftigungs-Verhandlungen auch auf dessen formales Zustandekommen, weil alle Widersprüche des Betriebsrats vom 9.1.03 datieren. Der RI geht hier aber nicht mehr weiter ins Detail, sondern nimmt die Anträge der beiden Parteien formell entgegen und erklärt, dass das Urteil erst am Ende des Sitzungstages verkündet wird. Die Verhandlung wird geschlossen. GEWONNEN (jp) 30.04.03: ArbG: Klaus: K.S. WB102AN Kammer 37 RI Fr. Zenger, SAG: Hr. R. (Vorgesetzter), Bartsch, Syndikus Bayer, RA Vüllers, Zuschauer: 1. Nachdem die RIin die Anwesenheit der Parteien festgestellt hatte, wurde ich als Singularität der Öffentlichkeit nach meiner Funktion gefragt. Bevor ich selbst antworten konnte, meinte Syndikus Bayer: "Der Herr schreibt bestimmt das Protokoll fürs Internet". Die NCI-Aktivitäten werden also aufmerksam verfolgt. Verhandlungsverlauf: Siemens lehnt die Anspruchsbegründung (Kündigungs-Widerspruch des BR) als nicht ordnungsgemäß ab. RA zählt die bekannten Argumente auf (soziale Auswahl nicht ok, Permanentsitzung des BR durch Gewerbeaufsichtsamt genehmigt, Ladung der BR-Mitglieder ordnungsgemäß). RI regt einen Vergleich bis zum Kammertermin an (z.B. geringfügige Beschäftigung für weniger Gehalt). Siemens ist an einer generell gültigen Lösung interessiert; eine Einigung kommt nicht zustande. Die Kammer zieht sich für ca. 30 Minuten zur Beratung zurück. Urteil: GEWONNEN - Dem Antrag auf Weiterbeschäftigung nach §102 BetrVG wird stattgegeben; die Verfahrenskosten tragt die Beklagte (Euro 5160.-). Begründung: Das BR-Anhörungsverfahren war ordnungsgemäß; der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Gesetzessystematik. (fg) 22.04.03: ArbG: Tarif: Chao: C.K. WB102AN Kammer 15a RI Dr. Wanhöfer, Fr Hubel, Wilhelmi, Syndikus Wasmuth, RA Fr. Graf, 6 Zuschauer Siemens bestreitet die ordnungsgemäße Beschlussfassung der BR Widersprüche. Dagegen legt die RAin die eidesstattliche Versicherung von Heribert Fieber vom 27.3.2003 vor. RI fragt Siemens ob BR und PAA unstrittig sind. Das wird bejaht. RI fragt wie hoch die Sozialplanabfindung ist, Wilhelmi nennt die Summe, die C.K. ablehnt, worauf der RI meint: "Man gewöhnt sich bei diesen Verfahren daran, dass gütliche Einigungen scheitern". Wasmuth zieht als nächstes am Protokoll vom BR heran, es hätte keine ordnungsgemäße Ladung zur BR Sitzung gegeben, etc. Dafür gäbe es eine Bitte um Fristverlängerung vom BR. Dieser Fristverlängerung wurde allerdings nicht stattgegeben. RI antwortet: "das ist schon ein Ding, erst Frist nicht verlängern, dann auf Fristen beharren." RI will die Verhandlung abkürzen und sich zur Beratung zurückziehen. Erwähnt die Existenz bereits ähnliche Verhandlungen. Syndikus Wasmuth fragt wie andere Kammern entschieden hätten, worauf RI nur sagt, "Schau'n Sie doch im Internet nach, da steht doch alles drin." - Damit meinte er NCI. Das Urteil wird am 7.5.2003 um 13.00 verkündet. GEWONNEN (wl) 16.04.03: ArbG: Tarif: Angelika: A.F. WB102AN Bei einem Gütetermin habe ich heute von einem Rechtsanwalt namens Luckmeier (oder so ähnlich) erfahren, dass er schon eine erste Siemens-eV bzgl. Weiterbeschäftigung (über die Kündigungsfrist hinaus bis zum Urteil) erfolgreich eingebracht hat. Dank BR-Widerspruch ging sie gleich problemlos durch, das ganze war nur Paperwork, ohne Gerichtstermin. Danach hat aber Siemens nun tatsächlich dagegen Widerspruch eingelegt, über den dann doch noch vor Gericht gestritten werden muss (bis dahin gilt aber weiter die erzielte eV, d.h. das Gehalt ist erst mal gesichert). Der schriftliche Widerspruch war 10 Seiten dick, und sein Hauptargument war, dass kein qualifizierter BR-Widerspruch vorläge (mit Betonung auf "qualifiziert"), weil dazu zu wenig Zeit gewesen sei und der BR das außerdem ja selbst zugegeben habe. Die Firma dürfte da aber schlechte Karten haben. (bt) 09.04.03: ArbG: Rainer R.M. WB102AN Kammer 16 RI Heininger, SAG, Hr. Bartsch, Syndikus Reitmayer, RA Riechers, 3 Zuschauer, ich wohl der einzige NCI-ler. Das Gericht hatte eine interessante Zusammensetzung. Vorsitzender RI Kammer 16: Hr. Heininger. Ehrenamt. RI AG: Ehemaliger Personalleiter bei der Siemens AG, Ehrenamt. RI AN Betriebsrat bei der Siemens AG, Kläger: R.M., ICN HW-Entwickler 52 Jahre, 4 Jahre bei Siemens; Entscheidungsverkündung: Mi 23.04.03, 9:00 Uhr (jp) 01.04.03: ArbG: Gerson G.M. WB102AN Kammer 21 RI Dr. Romeikat, Syndikus Bayer, RA Dr. Kanz, 13 Zuschauer. (Der KuSchu Prozess läuft bereits in Kammer 5, der Kündigungstermin war der 31.3.2003.) Zunächst fragt der RI Syndikus Bayer warum G. nicht weiterbeschäftigt wird. Syndikus Bayer erklärt, dass keine Arbeit da ist. Weiter führt Syndikus Bayer aus, dass der Widerspruch des BR angegriffen wird. Dieser Widerspruch ist auf den 9.1.2003 datiert. Das Kündigungsbegehren war am 7.1.2003. Syndikus Bayer meint, in der kurzen Zeit könne kein Widerspruch erfolgen, zumal der BR am 9.1.2003 um Fristverlängerung gebeten hat, die die Firma allerdings verwehrt hat. Syndikus Bayer sagt: "wir bestreiten die ordnungsgemäß Beschlussfassung des Widerspruchs". RA meint dies sei kein Thema der EV, sondern des normalen Prozesses und die Beschlussfassung müsse er nicht glaubhaft machen. Das Urteil wird am 8.4.2003 um 9.30 verkündet. (wl) Urteilsverkündung 08.04.2003 G../.Siemens AG, 15 Zuschauer, GEWONNEN G. hatte beantragt, über den Kündigungszeitpunkt 31.03.2003 hinaus bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Das Gericht hat antragsgemäß entschieden. Die Kosten für das Verfahren von 3.000,- Euro trägt Siemens. Kommentar zur Argumentation der SAG (gm) 25.03.03: ArbG: Unbekannt WB102AN nach §102 Abs. 5 BetrVG gewonnen – Siemens legt Widerspruch ein Eine erste Einstweilige Verfügung (eV) bzgl. Weiterbeschäftigung (über die Kündigungsfrist hinaus bis zum Urteil) wurde gewonnen. Das Gericht erkannte den BR-Widerspruch als qualifiziert an. Siemens hat Widerspruch eingelegt. Bis zur Entscheidung über diesen Widerspruch gilt die eV, d.h. Siemens ist verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen. Der schriftliche Widerspruch umfasste ca. 10 Seiten. Das Hauptargument ist, es läge kein qualifizierter BR-Widerspruch vor, weil dazu zu wenig Zeit gewesen sei. Der Betriebsrat hätte dies ja selbst zugegeben. Der Betriebsrat hat jedoch nicht die Qualität seiner eigenen Widersprüche angezweifelt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er mit 366 Kündigungsbegehren konfrontiert wurde, darunter offensichtlich unbegründete Kündigungsbegehren, wie z.B. welche von MitarbeiterInnen, die bereits an einem anderen Siemens Standort einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatten. Dies erschwerte die Aufgabe qualifizierte Widersprüche zu schreiben. Es stellt sich die Frage: Hatten solche Kündigungsbegehren lediglich das Ziel, den Betriebsrat zu überlasten, ihn in seiner Arbeit zu behindern, damit die Widersprüche nicht qualifiziert werden? Dass von den 366 Kündigungsbegehren nur ca. 200 zu tatsächlichen Kündigungen wurden, bestärkt diesen Verdacht. (jp) |
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28.11.03: LAG: Konrad: K.A. EWB102AN Berufung LAG Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Syndika Fr. Cisek allein, Kläger selbst abwesend, (krank), RA Fr. Fuchs in Vertretung RARiechers, 2 Zuhörer RI erklärt, K.A. sei in dieser Kammer bereits 2 mal verhandelt worden. RI erklärt, es sei üblich, dass die Kläger im LAG in derselben Kammer blieben. Die Formalien werden geprüft, alle Fristen wurden gewahrt. Kein weitere Diskussionsbedarf, die Anträge werden gestellt, kein weiterer Vortrag. Beschluss am Ende der Sitzung. Abschließend wird noch der Streitwert geklärt, auch hier: 1 Monatsgehalt. GEWONNEN Auch hier erfolgt eine ausführliche ERklärung zu Urteilsbegründung. Die Klage sei nicht berechtigt, der BR Widerspruch vorhanden, die wirtschaftliche Umzumutbarkeit bei einem Rekordergebnis der Firma nicht gegeben. (kb) 09.10.03: LAG: Jandre: Ja.P. und Evelyn: E.B. EWB102 Berufung 1.Bericht Kammer 4, RI Burger, SAG: Bayer, Fr. Kubicek, RA Riechers, 25 Zuschauer, Dauer 9 Min. RI: Es wird nichts neues vorgetragen. Warum entscheiden wir das immer wieder? Bartsch: Wir haben jetzt nichts mehr neues eingereicht. (i.e.: die bereits eingereichten Anträge werden noch durchgezogen, aber neue Entbindungsanträge werden nicht mehr gestellt.) RI ziehen sich zur Beratung zurück. SAG Vertreter bleiben gleich stehen... Nach 4 Minuten Entscheidungsverkündung: Berufungsklage wird zurückgewiesen. GEWONNEN (uh) 2.Bericht Der Prozess (zwei in einem Aufwaschen) ist recht kurz & schmerzlich (7 Minuten), da keine neuen Sachvorträge. RI: "...schon mehrfach diskutiert ... warum entscheiden wir das eigentlich immer?" (wenn das Ergebnis eigentlich doch schon klar sein sollte, meinte er.) Antwort Syndikus Bayer: Man habe schon mitbekommen, dass sich die Kammern besprochen haben (der RI stellt mit amüsiertem Lächeln fest: Man habe sich nicht abgesprochen, sondern "autonom homogen entschieden", ein neues Juwel für unser Zitate-Schmuckkästchen), deshalb beantrage man neuerdings in erster Instanz auch keine Entbindungen mehr, aber da, wo man es nun schon mal (in 1.Instanz) angefangen hat, läßt man es noch weiter laufen (in 2.Instanz). Für mich persönlich unbegreiflich und für mich als Siemens-Eigentümer (bin ich doch wohl als Aktionär?!) inakzeptabel, das ist reine Geldvernichtung aus Prinzipienreiterei; kein mittelständischer Unternehmer würde sich den Luxus leisten, aussichtslose Prozesse zu führen; und wohl auch kein Siemens-Manager, wenn er mit jedem verlorenen Prozess seine Erfolgsbeteiligung schmälern würde, wäre das nicht ne schöne Anregung?) Urteil/Entscheidung: Berufung zurückgewiesen, Jandre und Evi sind dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend weiterzubeschäftigen. (bt) 3.Bericht Nachdem festgestellt wurde, dass die Berufungen fristgemäß eingegangen sind bemerkte der RI, dass in den Schriftsätzen nichts substantiell Neues vorgetragen wurde. Frage des RI "Warum entscheiden wir dies (EWB102) immer wieder?" Syndikus Bayer gibt sich (zwangsweise) einsichtig und merkt an, dass aus der Konsequenz der einheitlichen Haltung der LAG Kammern, in der ersten Instanz keine EWB102SAG mehr eingereicht werden. Allerdings lasse man die 2.Instanz laufen. Sozusagen nachdem Motto, was in der Pipeline ist wird nicht mehr gestoppt. Inline mit der bisherigen Rechtsprechung der LAG Kammern in analogen Fällen haben auch Jandre und Evelyn gewonnen. (gk) 23.09.03: LAG: Barbara: B.S.H. WB102AN und EWB102 Berufung LAG Kammer 6 RI Staudacher, ehrenamtliche RI Riepl, Kutzek, SAG Syndikus Bayer, Fr. Kubicek (PA), RA Vüllers Weiterbeschäftigung und Entbindung wurden im selben Verfahren behandelt. RI stellte fest, dass der Rechtsstreit übereinstimmend durch einen VERGLEICH erledigt sei. (gb) 10.09.03: LAG: Klaus: K.W. EWB102 Berufung LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndikus Bayer alleine, RA Vüllers Vertretung, 4 Zuschauer, (RA Vüllers sitzt relaxed im Zuschauerraum) In diese Verhandlung bin verspätet dazugestoßen. Trotzdem waren diese wenigen Minuten dieser Verhandlung noch recht interessant. RI sagt zu Syndikus Bayer: „ich vermisse, dass Sie sich mit den Entscheidungsgründen des ArbG auseinandersetzen“ und liest Passagen aus einem Urteil vor. (Wahrscheinlich vielzitiertes Urteil der Kammer 17). Syndikus Bayer entgegnet: „Ich vermisse bei den Zeugenvernehmungen die Anhörung von Zeugen zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung des BR“. RI hakt sofort nach: „wo haben Sie die Bedenken bei der Zeugenaussage vom BR Hr. Schneider? Warum nimmt SAG nicht geänderte Umstände zur Kenntnis? BR Hr. Schneider sagt 3 mal als Zeuge, dass jeder Widerspruch individuell abgestimmt wurde.“ Syndikus Bayer hackt sofort wieder auf den 2 Protokollen, die es geben soll, herum. RI befragt dazu RA und RA erklärt, dass BR Protokolle in einer Vorversion im Intranet stehen, bevor sie unterschrieben abgelegt werden. RI meint dazu: „das ist die Krux der neuen Medien, früher hätte es nur 1 Protokoll gegeben.“ RI leitet über auf die unzumutbare wirtschaftliche Belastung und fragt, ob es dazu Vorträge gibt. Syndikus Bayer zitiert das 3. Quartal, des nochmals Verluste eingefahren hat. RA erwidert dem, dass bei 135 (sind wir nur noch so wenige?) Klägern, das unter 1 % Kosten verursachen würde und das ist nicht unzumutbar. RI fragt nach Einigungsmöglichkeiten, die verneint werden, und lässt die Anträge stellen. Entscheidung am Ende der Sitzung GEWONNEN (wl) 09.09.03: LAG: Ahed: A.A.O. EWB102 Berufung 1.Bericht LAG Kammer 8 RI Kagerer, Syndika Cisek, Fr. Thielemann, RA Vüllers plus Dolmetscherin Syndika Cisek hat auch jetzt „keinen neuen Gedanken“ und bringt nur vor, dass der ICM N ja weitere 350 Trennungen vorbereitet (davon über 250 in Mch H). Damit will sie wohl deutlich machen, wie schlecht es dem ICM geht. RA weist darauf hin, man habe ja diesmal etwas besser auf die Sozialauswahl geschaut, sogar mit Punktesystem, und das sei ja auch alles schön und gut, habe aber mit diesem Prozess und der Frage einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit nichts zu tun. Das gibt Syndika Cisek zu, verweist dann aber auch sofort auf eben diese finanziellen Probleme beim ICM, und reklamiert außerdem, Arbeitgeber könne ihrer Meinung nach auch ein Betriebsteil sein. RA hält gegen, der Arbeitgeber sei laut Gesetzeswortlaut das Unternehmen Siemens AG und hält deren exzellenten Cashflow vor. Der RI selbst setzt noch einen drauf und hakt nach: Er habe gehört, beim ICM habe es einen unerwarteten Gewinn statt der geplanten Verluste gegeben? Nachdem Syndika Cisek erst nur ausgesagt hat, es gehe dem ICM furchtbar schlecht, und erst jetzt auf Nachfragen zugibt, dass es Gewinne gab, aber eben unerwartete, man habe sich da geirrt, denkt der RI laut: „Und wo haben Sie sich noch geirrt?“ Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung. GEWONNEN (bt) 2.Bericht RI erläutert zu Beginn der Verhandlung seinen 2 ehrenamtlichen Richter-Kollegen kurz die Sachlage. Dann wird die Dolmetscherin vereidigt. RI wendet sich dann direkt an Syndika Cisek und fragt nach neuen Gedanken, neuen Sachvorträgen. Syndika Cisek führt keine neuen Aspekte an, weist aber auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für den Bereich ICM N hin. Es sollen weitere 350 MA, notfalls durch Kündigung abgebaut werden. Die Verhandlungen mit dem BR laufen. Lt. Zeitplan sollen die Verhandlungen / Massnahmen / Kündigungen bis Ende Oktober 2003 abgeschlossen sein. RI fragt, ob alle Stellen in der Hofmannstrasse abgebaut werden sollen. Nach einigen Schwierigkeiten gab Fr. Thielemann dann folgende Aufteilung zu Protokoll: Martinstr : 50 MA, Hofmannstr : 250 MA, Vaterstetten : ca. 50 MA. RI bemerkte die Unschärfe dieser Zahlen und ergänzte das Protokoll mit dem Hinweis, dass es sich um grobe Schätzungen handelt. Es begann wieder die Diskussion, dass das letzte Quartalsergebnis eigentlich negativ sei (- 44 Mio) und nur durch unerwartete Einnahmen (?) und Rückbuchungen von nicht notwendigen Handy-Reparaturen (Handies sind besser als Siemens glaubt) unerwartet positiv wurde. Somit sei die Weiterbeschäftigung wegen unzumutbaren Belastungen für den Arbeitgeber nicht möglich. RA Vüllers dementiert mit zweitbestem Geschäftsergebnis der SIEMENS AG und weist darauf hin, dass hier nicht die Zahlen vom Bereich ICM sondern die der gesamten SIEMENS AG als Arbeitgeber für die Unzumutbarkeitsbetrachtung relevant sind. RI schließt sich den Ausführungen von RA an. Er kritisiert die Darstellung der ICM- Geschäftszahlen seitens Syndika Cisek und zitiert aus dem Gesetzestext, der eindeutig eine unzumutbare Belastung für den Arbeitgeber verlange, im vorliegenden Fall sei man dagegen noch nicht mal im Minus. RI fragt dann nach gütlicher Einigung. Als diese nicht zustande kommt, lässt er die Anträge stellen. Urteil am Ende der Sitzung. GEWONNEN (rd) 03.09.03: LAG: Alfred: A.M. WB102AN und EWB102 Berufung 1.Bericht LAG Kammer 9 RI Dr. Dunkl, Syndika Cisek, Fr. Thielemann (ICM), RA Riechers, Kläger selbst abwesend, 7 Zuschauer. Diese Verhandlung wird eher kurz gehalten. Alle Punkte sind gleich den vorangegangenen Verhandlungen. RI verweist darauf, dass die eidesstattliche von APE Sprecher Benno Eickert in den Anlagen fehle. RI fragt SAG, heute bereits zum dritten Mal: 1) wird weiterhin bestritten, dass der APE zuständig für den BR Widerspruch ist? 2) Und ob bestritten wird, dass über Einzelbeschlüsse abgestimmt wurde? Und Syndika Cisek monoton:" Es wird alles weiterhin bestritten." (Anmerkung: Die Erde bleibt eine Scheibe) RI fragt nach wirtschaftlicher Unzumutbarkeit? Cisek: ICM geht es schlecht. Nach Beratung bezieht sich RI auf die beiden Prozesse: 17 GA195/03 und 9SA510/03, die sich auf die Schneiderzeugenaussage (Schneider = BR Mitglied im APE) beziehen. Entscheidung am Ende der Sitzung. GEWONNEN (wl) 2.Bericht Im Detail passierten hier ein paar kleine (aber folgenlose) Pannen. Zunächst einmal fehlte das Protokoll von BR Eickerts Befragung in RA‘s Schriftsatz, hatte er auch nicht dabei; RA verwies dann aber auf die protokollierte Aussage von BR Hr. Schneider in einem anderen Verfahren, und auf die Akte dazu. Auch hier stellte RI wieder die Frage an Syndika Cisek, ob sie weiterhin die APE-Zuständigkeit und die Einzelwidersprüche bestreite, und wie schon bei L.V. antwortete sie: „Der Sachstand wird überprüft ... wir bestreiten weiterhin...“. Auch zur Zumutbarkeits-Frage wurde wie bei L.V. argumentiert, nur dass RA in seinem Schriftsatz versehentlich mit den ICN-Zahlen und -Aussagen argumentiert hat, obwohl sein Mandant bei ICM N ist. Nach kurzer Kammerberatung der Beschluss: Die „BR Schneider-Aussage“ aus dem anderen Verfahren wird „beigezogen“. Danach Antragstellung. Entscheidung/Urteil: am Ende der Sitzung. (bt) 13.08.03: LAG: Gerd: G.H. WB102AN und EWB102 Berufung LAG Kammer 10 RI Moeller, Syndikus Reitmayer alleine, RA Fr. Graf/Moosreiner, 4 Zuschauer WB und EWB Berufung. Die Besonderheit dieses Falles: die EWB im ArbG wurde in Kammer 14 verloren. Zu diesem Prozess kamen die Zuschauer etwas verspätet weil im Saal 1 der große Kündigungsschutzprozess lief. G.H. war sichtlich erfreut, dass sich doch noch Zuschauer zu ihm, wenn auch verspätet, verirrt haben. Dabei war dieser Prozess recht interessant. Nicht wegen der Prozessführung, die unterschied sich nicht von anderen, sondern wegen den Gegebenheiten: G.H. hat die Entbindung in Kammer 14 im ArbG verloren, den Kündigungsschutzprozess in Kammer 11 im Arbeitsgericht dagegen gewonnen. Warum jetzt die WB und die EWB überhaupt in Berufung ging, ist mir nicht klar. In der Beratungspause habe ich mit G.H. kurz gesprochen, sogar die RAin hat versucht mir das zu erklären, aber ich habe es trotzdem nicht verstanden. Bei der Urteilsbegründung hat der RI evtl. ähnlich empfunden. Das Urteil: 1) Kläger hat bereits Kündigungsschutzprozess gewonnen, Hauptsache ist erledigt, Kostenlast trägt SAG (Klartext: WB ist sinnlos, da Hauptsache bereits gewonnen) 2) Bei EWB schliesst sich RI dem Urteil der LAG Kammer 9 an, es gibt keine Entbindung. GEWONNEN RI kommentiert seine Entscheidung wie folgt: 1) die BR Widersprüche sind da, 2) die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, man kann nicht die Gesamtheit der Kläger betrachten, sondern muss das Individuum sehen und einer ist zumutbar, 3) Es wurde der BR Hr. Schneider in Kammer 9 befragt. Abschließend äußert sich der RI wie folgt: "ich habe jetzt jede Woche Siemens Fälle". (Im April, bei seinem ersten Siemens Fall hat er noch betont, dass er nicht viel mit Siemens zu tun hat. So schnell kann sich das ändern.) Weiter sagt er: "wir RI haben auch noch anderes zu tun. Anstatt dass man sich mal zusammensetzt und berät, werden diese Verfahren geführt." (wl) 07.08.03: LAG: Klaus: K.H. EWB102SAG LAG Kammer 3 RI Dr. Rosenfelder, Syndikus Reitmayer, RA Riechers mit Untervollmacht von RA Vüllers RI: (Aussagen sinngemäß wiedergegeben, nicht wörtlich) Es ist strittig, ob als Kriterium zur Entbindung bereits ein nicht ordnungsgemäßer Widerspruch genügt oder dieser in jedem Fall offensichtlich unbegründet sein muss (auch wenn nicht ordnungsgemäß). Das ist aber hier egal, weil der Widerspruch ja ordnungsgemäß beschlossen wurde. Beim Durchlesen des Widerspruchs wird klar, dass er nicht offensichtlich unbegründet ist, z.B. wird sehr detailliert auf den Einzelfall eingegangen. Die Kriterien an die Qualität des Widerspruchs sind hier "übererfüllt". Natürlich ist auch die Klage nicht aussichtslos oder mutwillig. Dann bleibt als Kriterium die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Es ist durchaus zulässig bei dieser Beurteilung alle Gekündigten zusammenzufassen und mit deren gesamten Personalkosten zu rechnen. Es ist ferner durchaus ernsthaft überlegenswert, ob man diese nicht nur dem Ertrag bzw. Verlust der Sparte (in diesem Fall ICN) gegenüberstellt. Aber: Die Sprache des Gesetzes ist eine andere. Hier ist mit Arbeitgeber klar der Rechtsträger des Betriebs gemeint. Es wäre ein Leichtes gewesen, gerade bei der letzten Änderung des BetrVG die Einschränkung auf einen Betrieb oder eine Sparte in den Gesetzestext aufzunehmen, wie man es z.B. bei organisatorischen Regelungen, z.B. Spartenbetriebsräten, gemacht hat. Offenbar wollte also der Gesetzgeber bei §102 hier gezielt nichts ändern. Wenn das Gesetz die Einschränkung auf Sparten zulassen würde, könnte der AG eine Betriebsänderung trotz nicht endgültig geklärter Rechtslage durchsetzen, was gerade dem Sinn des Gesetzes widerspricht. Syndikus Reitmayer äußert seine natürlich abweichende Meinung, insbesondere dass der Gesetzgeber dies übersehen hätte und eigentlich etwas anderes wolle. Entscheidung: ArbG-Entscheidung wird bestätigt, Entbindung wird abgelehnt. GEWONNEN (pl) 06.08.03: LAG: Jochen: J.M. EWB102SAG 1.Bericht Kammer 10 RI Moeller; Bartsch, Syndikus Bayer; RA Vüllers, 12 Zuschauer RI beginnt mit einleitenden Worten. In der Sache sind nur 2 Probleme durchzusprechen: Der Antrag der SAG auf §102/5,1 es gibt keinen BR Widerspruch und §102/5,2 die wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Zu 5,1) das Verfahren des BR war nicht ordnungsgemäß, der Personalausschuß wäre dafür nicht zuständig gewesen und somit wurde nicht ordnungsgemäß abgestimmt. Laut RI sei es keine Geheimnis, dass diesbezüglich mehrere Fälle, auch im LAG, verhandelt wurden, inkl. Beweisaufnahme. Die Auffassungen der 9. LAG Kammer werden von der 10. Kammer geteilt. Zu 5,2) wirtschaftliche Unzumutbarkeit, dieser Punkt unterteilt sich in 3 Aspekte: 1)Bezieht sich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auf den Kläger (Individuum) oder auf die Kläger (alle)? 2) Bei 150 Klägern muss man 9000 in Mch H gegenüberstellen 3) Der Vorstandsvorsitzende sagt SAG stehe wirtschaftlich hervorragend da, wie kann da eine Unzumutbarkeit geltend gemacht werden? Diesen Argumenten entgegnet Bayer sofort, ICN stehe schlecht da. Dem widerspricht der RI, die Prognosen seien aber gut. RA zitiert die Financial Times in der Ganswindt das letzte Quartal positiv prognostiziert. Und hier fallen interessante Worte von Seiten Bayer: „Prognosen sind für Analysten und die müssen gut sein“. RA meint kurz „Sie wollen Ganswindt doch nicht der Lüge bezichtigen“. Die Diskussion wird von Bayer und RA weitergeführt. Bayer „einige Bereiche müssen zum Konkursrichter, Quersubventionen sind nicht möglich, das ist die Konzernstruktur.“ RA: „dann müssen Sie ICN weltweit betrachten, nicht einen Teilbetrieb in Mch H“. Bayer „der Gesetzgeber hat nicht gesehen, dass ...“,. Jetzt ist gleich der Gesetzgeber schuld! Diese Diskussion unterbricht jedoch der RI: „das Problem bei der Diskussion ist, auf wen ist bei der Sache abzusehen? Den einzelnen Kläger, oder alle Arbeitnehmer? Im Gesetz steht: dem Arbeitnehmer, also nicht alle. Dann sind wir hier sowieso am Ende.“ Weiter führt RI aus: „was machen wir hier überhaupt? Wenn das Gesetz die Klage zurückweist, was dann?“ RA: „der Kläger wird ja beschäftigt, er wartet auf den Kammertermin.“ Bartsch führt aus: „Die Arbeitsplätze sind weg, mit dem Umzug nach Mch P wird das noch deutlicher. Die Kläger haben erzwungene, zusammengeschusterte Aufgaben“ (Anmerkung: wir hatten bisher bereits: „erfundene, gestrickte, geschnitzte, abstruse, jetzt auch erzwungene, zusammengeschusterte Aufgaben, die niemanden interessieren“). RI kürzt ab und fragt: „was soll das? Der Arbeitsplatz ist weg, was will der Kläger, machen?“ RA: „die Arbeit ist da, sie wird nur von anderen Leuten gemacht.“ RI: „ja, die Arbeit ist weg.“ Und zu Bayer: „Ich sehe Sie jetzt die ganze Woche. WB und EWB sind zukünftig in derselben LAG Kammer. Wenn eine EWB entschieden ist, dann ist doch die WB überflüssig.“ Entscheidung am Ende der Sitzung: GEWONNEN. (wl) 2.Bericht RI verweist auf die Beweisaufnahme der 1.Instanz, verweist auf die neunte Kammer und erklärt: Der BR-Widerspruch war offensichtlich ordnungsgemäß. Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Siemens AG ist, außerdem beschäftigt Mch H über 10.000 Mitarbeiter, und in der Financial Times publizierte Hr. Ganswindt eine Prognose, der ICN sei bis 9/03 in den schwarzen Zahlen. Antwort Syndikus Bayer: „Das ist ja nur an die Analysten gerichtet“. Winnetou würde sagen: Bleichgesicht sprechen mit gespaltener Zunge (eine für die Analysten und eine für die Gerichte)... Ein weiteres interessantes Detail am Rande: Hr. Bartsch wirft RA vor, immer auf einer Weiterbeschäftigung in der Hofmannstraße zu dringen, das schränke das Direktionsrecht der Firma ein; interessanterweise argumentiert der Mobilfunk gerade andersherum: Wenn ganze Abteilungen umziehen, wird den Gekündigten verwehrt, mit umziehen zu dürfen (so ein nicht-Umzug zählt dann übrigens lt RA auch als mitbestimmungspflichtige Versetzung). Für den RI ist auch ausschlaggebend, dass es auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des EINZELNEN Mitarbeiters ankommt, und nicht aller in Summe; und die ist natürlich selbst für den ICN gegeben. Auch wenn also der RI in Summe deutlich auf unserer Seite stand, stellte er am Schluß doch noch die Frage nach der Vollstreckbarkeit („wenn ich Sie jetzt gewinnen lasse, was passiert dann konkret, bekommen Sie denn dann wirklich eine Arbeit?“); das ist typisch für diesen RI, habe ich bei ihm auch bei anderen Verfahren z.B. zur Freistellung schon erlebt. Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages -> GEWONNEN! (für J.M.) (bt) 30.07.03: LAG: Markus: M.K. EWB102SAG 1.Bericht LAG Kammer 5, RI Bachmann, Syndikus Bayer, Dr. Everts, RA Würth, 20 Zuschauer. RI läßt sofort die Anträge stellen und fragt die Beteiligten was es beizutragen gibt. Syn Bayer stellt die aktuelle wirtschaftliche Situation dar, was von Dr. Everts vertieft wird: 1. Quartal -25' 2. Quartal +44' 3. Quartal +36' Das 2. Quartalsergebnis sei zurückzuführen auf Abschreibungen aus dem Vorjahr, ohne diese Abschreibungen wäre das Ergebnis negativ, die Geschäfte laufen schlecht. Warum das 3. Quartal positiv ist weiß Dr. Everts nicht, habe er nicht rausfinden können. Das Ergebnis ist gar nicht gut, obwohl positiv. Wichtiges für die wirtschaftliche Situation sei in der heutigen Wirtschaftsausschußsitzung erörtert worden. Die Situation sei so negativ, dass ICM mit weiterem Personalabbau rechne. Die MA Zahl müsse weiter nach unten korrigiert werden. Auf diese Firmendarstellung befragt RI M.K., dieser kann jedoch zu den aktuellen Zahlen nichts beitragen (klar, ist ja Entwickler). RA führt aus, dass der Kläger nicht bei ICM, sondern SAG beschäftigt ist und zitiert die Financial Times die Bezug auf Q2 und Q3 nimmt, die Situation sei nicht existenzbedrohend. Syn Bayer versucht M.K. in die beE zu drängen, er sei schließlich jung und erst 2 Jahre bei SAG, er solle mal weiterdenken. Dem ergänzt RI: "vielleicht macht er das, nur nicht so wie Sie es wollen" und fragt nach einem Kompromiß. M.K. lehnt ab. RA meint auf Syn Bayers Einwand, erst 2 Jahre bei SAG, im BetrVG steht nicht, dass das mit 2 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht gehen soll. RI fragt nach höherer Abfindung, RA lehnt ab. RI fragt nach noch besserem Angebot, er bemüht sich sehr, diesen Streit zu schlichten, aber es werden weder Summen genannt noch die Bereitschaft sich auf etwas einzulassen signalisiert. M.K. erzählt dass er vor Eintritt bei SAG an diesem Arbeitsplatz als Leihkraft gearbeitet hätte und von SAG abgeworben wurde mit dem Argument eines sicheren Arbeitsplatzes. Syndikus Bayer schwenkt wieder auf die beE um, die sei doch mit 35 % Vermittlungsquote sehr erfolgreich. RI ergänzt es werde aber schon ganz schön "zäh", das letzte Mal bei ihm waren es auch schon 33 %. (=nachlassende Dynamik) und schließt die Sitzung mit: "gütliche Einigung nicht möglich". Ergebnis am Ende der Sitzung GEWONNEN. (wl) 2.Bericht Ergänzend zu den Schriftsätzen fokussierte sich Hr. Everts auf die aktuelle wirtschaftliche Situation im 3. Quartal; er wollte wohl herüberbringen, dass es immer schlimmer wird, aber eigentlich kam eher das Gegenteil herüber: Er gab zu, dass der ICM N einen positiven EbIT von 36 Millionen Euro eingefahren hat, er wisse aber eigentlich auch noch nicht so recht, wie und warum; er könne nur vermuten, dass das ähnlich wie im zweiten Quartal mit zurückgenommenen Abschreibungen zusammenhinge (Anmerkung des Prozessberichters: Er meint da möglicherweise die Auflösung von Garantierückstellungen für Handies). Wenig überzeugend. Eben dumm gelaufen, dass ausgerechnet sein ICM N Gewinne gemacht hat... Interessanter war die Ankündigung, auf einem Wirtschaftsausschuß heute nachmittag (auf dem neben ICM auch ICN dabei sei) werde darüber gesprochen, dass die Entwicklung sogar so negativ sei, dass mit noch weiterem Personalabbau gerechnet werden müsse: "Es wird nicht bei der jetzigen Mitarbeiterzahl bleiben". Das sollte vor allem die bisher noch ungekündigten Kollegen endgültig wachrütteln! RA Würth betonte, dass nicht ICM N sondern Siemens der Arbeitgeber ist (und dem geht's bekanntlich prächtig), außerdem verwies er auf das optimistische Ganswindt-Zitat in der FTD zur ICN-Zukunft, und für den ICM N auf besagte 36 Millionen positiven EbIT. Syndikus Bayer brachte einen anderen Aspekt: Der Kläger sei erst 36 Jahre jung und vor allem erst seit 2 Jahren in der Firma, warum er denn dann nicht doch lieber in die beE geht? Wolle er denn jetzt nicht mal weiterdenken? RI darauf: "Vielleicht macht er das ja auch, aber eben anders als Sie sich das wünschen?" M.K. selbst klärte auf: Erstens sei er schon viel länger bei Siemens, aber vorher als Leiharbeitnehmer, und zweitens kämpft er bis zuletzt um seinen Arbeitsplatz aus Angst, so schnell keinen neuen mehr zu finden. Als er seine Leiharbeitsfirma verlassen hatte um bei Siemens anzuheuern, mußten die kurz bevorstehenden Kündigungswellen für das Siemens-Management doch eigentlich schon bekannt gewesen sein, wieso haben sie ihn dann trotzdem von seinem letzten Arbeitsplatz weggeködert? Da mußte auch Hr. Everts ihm rechtgeben. dass seine Arbeit nicht wirklich weggefallen sei, da seine Arbeit immer noch gemacht würde, nur eben jetzt von externen Consultants, erschien dem RI hingegen nicht so stichhaltig. Zu den Bayer'schen Lobgesängen auf die beE hakte der RI nach: "Bei der beE wird's jetzt aber zäh?!" (weil die Erfolgszahlen nicht mehr so schnell steigen). Außerdem erklärte RI seine Einstellung, dass für ihn die Frage der Gültigkeit des BR-Widerspruchs für ein Entbindungsverfahren (im Gegensatz zum Weiterbeschäftigungs-Verfügungsverfahren) irrelevant sei. Entscheidungsverkündung (am Ende der Sitzung): Der Entbindungsantrag von Siemens wurde wieder abgewiesen. (bt) |
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08.07.03: ArbG: Heike: H.W. EWB102SAG Kammer 8, RI Kagerer, Fr. Krefft, Syndikus Wasmuth, RA Vüllers, 8 Zuschauer. Vor Beginn der Verhandlung bedankt sich der RI und verabschiedet die Beirichter, Die Beirichter verlassen den Sitzungssaal. Hier handelt es sich um eine Beschwerde. Die EWB im ArbG erfolgte ohne mündliche Verhandlung (in Ka 4a), deswegen hier die Beschwerde. Syndikus Erzählt er hätte keinen Schriftsatz von RA erhalten. RI dagegen hat den Schriftsatz vorliegen, zugestellt am 3.7. Am 3.7 hat RA auch den Schriftsatz von einem Kurierdienst dem AGV zustellen lassen. Der Kurier Hr. P. hat diesen Schriftsatz zugestellt, das telefonisch dem RA mitgeteilt, ein "Empfangsbekenntnis" (?) liegt vor. Erneut beharrt Syndikus Darauf, das dieser Schriftsatz niemals angekommen ist. Die Zustellung an Herrn Syndikus Bayer könne gar nicht erfolgt sein, das Syndikus Bayer am 3.7. bereits im Urlaub war (und bis heute noch im Urlaub ist). RI ändert das Thema, es folgen endlose Diskussionen über wirtschaftliche Belastung, Zumutbarkeit und was das alles kosten würde (22 Mio. Euro für 146 MA für 18 Monate bei 300 Mio. im 2. Quartal Verlust etc.) Die Aufgaben, die für die Kläger, die die Weiterbeschäftigung eingeklagt haben wurde für die Kläger eigens "erfunden" und seien "abstruse" Aufgaben. Nach Ansicht von SAG sei das alles Unzumutbar. Das Urteil wird am 11.7.03 11:00 Uhr verkündet. GEWONNEN (wl) Autoren: Inken Wanzek, kb, sp Impressum/Nutzungsbedingungen |