Verhaltensbedingte Kündigungen
Berichte



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Rechtsgrundlage

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6) fordert die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Um diesem Öffentlichkeitsgebot gerecht zu werden, besteht nicht nur das Recht, sondern es ist geradezu eine Pflicht, über öffentliche Gerichtsprozesse zu berichten. Gemäß Artikel 27 Ziffer 25 des Strafgesetzbuches ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gerichtsprozesse ausdrücklich straffrei.

Mit Namen oder Initialen gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers (in der Regel ein Augenzeuge), nicht aber unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.

Berichte

Arbeitsgericht München

28.06.05: ArbG: Rudolf A.: Kündigungsschutzklage
Kammer 17, Richter Hr.Dr.Rotter;Entscheidungsverkündungstermin mit Rudolf

Heute endlich war der Entscheidungsverkündungstermin im Fall der vorsorglichen ausserordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung von Kollege Rudolf.Das Endurteil:
- die Kündigung ist nicht wirksam
- Weiterbeschäftigung im Vertrieb
Kurzbegründung: auch eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert eine vorherige Abmahnung. Die Gegenseite hat noch während der Verhandlung angekündigt,in Berufung zu gehen.
(up)

23.06.05: ArbG: Rudolf A.: Kündigungsschutzklage
Kammer 17, Richter Hr.Dr.Rotter;Siemens AG:Syndika Cisek(BayMe),Dr.Dausmann(ICN PA),Vorgesetzter von Rudolf;RA Marx mit Rudolf

Nachdem die Kammer erschienen war, wurde als erstes der neue ehrenamtliche Richter vereidigt. Danach entschuldigte sich RI Dr. Rotter für den versehentlich am Freitag, 10.06.05 15.00 Uhr angesetzten Termin. Freitag Nachmittag sind Termine nur bis 14.00 Uhr, was er übersehen hatte und da die Verfahren öfftentlich sind, konnte die Verhandlung nicht durchgeführt werden. Denn gerade bei den Prozessen von Siemens wird Öffentlichkeit gezeigt. RI wollte wissen, ob der Nachtrag des Schriftsatzes, den Rudolf Anfang dieser Woche an das Gericht gegeben hatte, entscheidungsrelevant sei oder nicht. Den wenn der Nachtrag dieses Schriftsatzes (dies erfuhr der RA von Rudolf auch erst vom Gericht), Entscheidungsrelevant ist, dann könnte die Beklagte (Siemens) eine Schriftsatzerwiderungsfrist beantragen ; was die Verhandlung verzögern würde. RA von Rudolf erbittet eine kurze Unterbrechung der Verhandlung, welche gewährt wird. Nach ca. 2 Minuten kamen Rudolf und sein Anwalt zurück, der Anwalt erklärt den Nachtrag von Rudolf als Gegenstandslos. Daraufhin konnte die Verhandlung von Rudolf weitergeführt werden. Danach kam die Empfehlung des RI: Nach einer gütlichen Einigung: Den der von Rudolf im Schriftsatz angeführten Weiterbeschäftigungsanspruch bei einem bestimmten Projekt wird es nicht geben (Direktionsrecht des Arbeitgebers). Es ergab sich ein Disput zwischen Bayme Vertreterin Syndika Cisek und RI: bezüglich der Abfindungssumme für Rudolf, die laut RI über dem Haustarif liegen müsste.
RA Marx erhebt Einspruch ; Rudolf besteht auf seinen Arbeitsplatz. RI Dr. Rotter sieht allerdings keinen Grund sich seinen Weiterbe-schäftigungsanspruch in China zu holen. Rudolf hat anscheinend, nur einen Teil seiner Aufgaben, welche ihm nach der gewonnenen Weiterbeschäftigungsklage, zugeordnet wurden, erledigt.
Daraufhin kam die Bemerkung von Rudolf: "Er habe die Reise nach China selbst bezahlt, da er sich eine neue Arbeitsstelle weltweit suchen wolle ". Hr. Dausmann von der PA (hat die fristlose Kündigung überbracht 14 Tage nach der Reise) erklärte dazu, dass der private Briefkasten von Rudolf abends gegen ca. 18.00 einen nicht ausgeleerten Eindruck hinterlassen hatte.
Auch wurde von der PA überprüft, welche Reisen Rudolf unternommen hatte, Rudolf hat zwar alle Reisen im Siemens-System eingetragen, aber nicht eine einzige von seinem Vorgesetzen abzeichnen lassen. Nur die vom Vorgesetzten abgezeichneten Reisen werden auch erstattet. Daraufhin bietet Syndika Cisek die beE mit Laufzeit bis 31.05.2007 mit einer Eintrittssumme von 45.000 Euro plus Nachzahlung des Gehaltes ab 2004 an.
Daraufhin ging RI auf die Art der Kündigung ein: "Wenn ein Arbeitnehmer einen Fehler macht, reicht eine Kündigung nicht aus, da muss zuerst eine Abmahnung ausgesprochen werden." Daraufhin meinte Syndika Cisek(BayMe), das wäre in diesem Fall nicht nötig, da ja bereits die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre. RI :" Das kann man strittig sehen ". Eine außerordentliche Kündigung kann ausgesprochen werden, (Anmerkung des Schreiberlings: "Wenn Tafelsilber gestohlen wurde"), da aber die Weiterbeschäftigung zu diesem Termin bereits gewonnen war, hätte zuerst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen (= Auffassung dieser Kammer). Anschließend wurde das Protokoll diktiert : " Rudolf darf im Fall der Weiterbeschäftigung nicht schlechter oder besser gestellt werden, als ungekündigte Mitarbeiter ". Nun wurden die Anträge gestellt. Termin zur Verkündung der Entscheidung ist Dienstag, 28.06.05 9.00 Uhr.
(ae)

02.06.05: ArbG: Rudolf A.: Kündigungsschutzklage
Kammer 17, Richter Hr.Dr.Rotter;Siemens AG:Syndikus Bayer(BayMe),Dr.Evertz(PA),Vorgesetzter von Rudolf;RA Marx mit Rudolf

1.Bericht
Bei diesem Verfahren ging es um die hilfsweise außerordentliche Kündigung vom 08.03.04. RI Dr. Rotter will vor Beginn der Verhandlung von Syndikus Bayer erfahren, ob er die Beisitzerin Fr. F. vom Betriebsrat Perlach (auch zuständig für Vaterstetten) wegen Befangenheit ablehnen will?
Daraufhin beantragt Hr. Bayer eine Auszeit, um sich beraten zu können, diese wird genehmigt. Natürlich lehnt Hr. Bayer, Fr. F. mit der Begründung, dass sich die Betriebsräte von Mch H und Perlach sehr eng miteinander abstimmen, ab. Der Einwand von Fr. F., dass sie nicht als BR sondern als Beisitzerin hier sitzt, um ihren Sachverstand einzubringen, wird im Protokoll festgehalten und sie fühlt sich nicht befangen. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück und beschließt dann in Übereinstimmung mit allen Beteiligten einen neuen Verhandlungstermin mit anderen Beisitzern. Daraufhin zieht Syndikus Bayer den Befangenheitsantrag gegen Frau F. zurück.
Neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist am Freitag, 10.06.05 um 15.00 Uhr.
(ae)

2.Bericht
es geht hier um die verhaltensbedingte Kündigung Präsenz wird festgestellt. Dann Erläuterungen. Die fristlose Kündigung erfolgte am 08.03.200404. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als einer Weiterbeschäftigung in einem anderen zeitgleich stattfindenden Rechtsstreit stattgegeben wurde, der entschieden ist. Dann kam das Highlight:
Ri: ich muß noch auf etwas hinweisen. Die Kammer und auch Syn Bayer haben es erst heute erfahren, daß die eine Beisitzerin im Betriebsrat in Perlach Mitglied ist. Ri fragt die Beisitzerin. Sie schildert Ihre Sichtweise und sagt, sie fühlt sich nicht befangen, sie ist hier auch nicht in ihrer Eigenschaft als Betriebsrätin, sondern da um ihren gesunden Menschenverstand einzusetzen. Dann fragt der Ri in Richtung Bayer, ob er damit Probleme hat. Hr. Bayer bittet um kurze Beratung, die auch gewährt wird. Man geht vor die Tür und kommt nach ca. 5 Min. wieder. Hr. Bayer sagt: Fr. F. fühlt sich nicht befangen, aber wie haben Bedenken. Es sind zwei Aspekte. Die Hofmannstr. ist nicht isoliert von den anderen Standorten. Es läuft seit ca. 2 jahren eine Abbaumaßnahme in Mch H und Mch P. Es gibt je eine identische Betriebsvereinbarung (?!)über diese Kapazitätsanpassung.. Es ist der gleiche Interessenausgleich. Fr. F. ist zu sehr in der Abbaumaßnahme eingebunden. Die BR's stimmen sich ab. Sie ist nicht objektiv, denn die betriebsbedingte Kündigung wird hier angesprochen werden. Auch sind die Namen allen bekannt. Sie können sich davon nicht freimachen.
Es wird alles zu Protokoll genommen. Es hat wohl auch ein Gespräch zwischen BR Mch P und Rudolf stattgefunden. Rudolf wurde auch Vaterstetten zugeordnet. Rudolf sieht aber keine Bedenken hinsichtlich Frau F.
Syn. Bayer stellt einen Antrag: Besorgnis der Befangennahme . Die Kammer ohne Frau F. kann über das Ablehnungsverfahren sofort entscheiden und zieht sich zur Beratung zurück, ca. 10:30 - 10:40. Frau F. kommt kurz in den Saal und redet mit Dr.Evertz(PA) und Syndikus Bayer(BayMe).
Dr.Evertz(PA) fragt Frau F.: "gehen Sie? ". Sie sagt nein und versucht nochmals einige Erklärungen. Es kommt zu weiteren Diskussionen im Saal.
Die Kammer kommt zurück und der Ri sagt: Die weitere Vorgehensweise ist so, daß wir den Termin vertagen, aber schnell einen neuen Termin vereinbaren.
Wegen des Termins wurde dann hin und her diskutiert und schließlich wurde es der 10.6. um 15:00 Uhr. Der RA von Rudolf hat allerdings dem Termin noch nicht ganz zugestimmt.
Nichtsdestotrotz wurde vom Vorsitzenden wieder die Bereitschaft von Rudolf zu einem Vergleich nachgefragt.
(rr)

01.02.05: ArbG: Sören S.P. Kündigungsschutzklage
Kammer 33 RI Gerhard;Siemens AG: Syndikus Bayer(BayMe),Hr.Kickert(L&A EA HR);RA Vüllers mit Sören; 10 Zuschauer, Dauer 35 Minuten;

1.Bericht
RI Gerhard klärt die Anwesenheiten der Geladenen und prüft die Vergleichsbereitschaft,S.P. möchte aber seinen Arbeitsplatz behalten. RI klärt als erstes Einzelheiten des Geschehens am 14.5.2004 in Konstanz, die gegenständlich für die ordentliche Kündigung wurden: Zu einem internen Workshop für den 14.5. ab 09:00 Uhr reisten die Teilnehmer aus München vortags an . Kollege Sören hatte dem Hotel keinen Weckauftrag gegeben und verließ sich auf die Weckfunktion seines Handys, die er aber wohl überhörte und erst gegen 9h45 aufwachte. Obwohl auf dem Zimmer sich ein Telefon befand, benutzte es Kollege Sören nicht um seinen Vorgesetzten über seine Verspätung zu informieren, sondern versuchte nach der Morgentoilette mit seinem Handy zu telefonieren. Weil dessen Akku leer war, benötigte er eine funktionierende Steckdose für das Ladegerät, die er im Frühstückraum fand und wo er auch gegen 10:45 Uhr mit seinem Vorgesetzten aus telefonierte.
RI: Hat denn keiner der Kollegen oder der Vorgesetzte nach S.P. gesucht oder ans Zimmer geklopft, als ihnen auffiel, dass S.P. nicht zum Frühstück erschienen war. Vorgesetzter: Nein. Erst nach Beginn des Workshops habe er versucht, über die Rezeption S.P. zu erreichen, zuerst vergebens, dann habe er ihn im Frühstücksraum erreicht.
Nun geht es um den weiteren Verlauf: S.P. erreicht um 11h zu Fuß das Betriebsgelände, muss an der Pforte noch warten und ist dann um 11h15 im Workshop.
RI: wie lange dauerte dann der Workshop noch? Kollege Sören: bis 15h30.
RI: Waren auch Kunden da? Hr. Kickert: Nein.Es war aber wichtig, dass von Anfang an alle da waren.
RI: Warum sind Sie der Meinung, dass sich ein solcher Vorfall wiederholen wird? Hr. Kickert: Weil es schon zwei Abmahnungen zu einem ähnlichen Vorfall gibt. Der Kläger zeigt keine Einsicht. Das ist ja auch ein sensibler Bereich, in dem Kollege Sören arbeitet.
RI: Zwei Vorfälle in 20 Jahren, das ist doch nichts besonderes, und ausserdem hat der Kläger die Vorfälle bestritten, die zu den Abmahnungen geführt haben.
Syndikus Bayer: Aber nicht dagegen geklagt. RI: Darauf kommt es hier nicht an,das bestreiten reicht und der vom Kläger dargestellte Sachverhalt ist unbestritten
RA: S.P. hat sich beim Vorgesetzten entschuldigt, hat also Einsicht gezeigt. Man muß auch dieser einmaligen Nachlässigkeit das große betriebliche Engagement von S.P. gegenüberstellen. Das mit dem sensibler Bereich ist nur heiße Luft.
Nun ging es um diverse vergebliche Bewerbungen von S.P. bei verschiedenen Bereichen, entsprechend der Vereinbarung des Gütetermins am 30.7. letzten Jahres. Hr. Kickert und RA Vüllers deuten unterschiedliche Mutmaßungen an, warum sie nicht erfolgreich waren.
RI: gibt es noch Möglichkeiten zu einem Vergleich ? Syndikus Bayer: Wir bieten an, die Kündigung in eine Abmahnung umzuwandeln.
RI: Nicht unverzüglich vom Zimmer aus den Vorgesetzten angerufen zu haben, das ist eine Pflichtverletzung. Ich befürworte eine Abmahnung.
RA und Kläger beraten sich eine Minute ausserhalb. Dann RA Vüllers: Der Kläger wird in Zukunft seinen Vorgesetzten unverzüglich informieren, eine Abmahnung gegen Rücknahme der Kündigung wird akzeptiert. Der RI diktiert den Wortlaut der Abmahnung ins Protokoll. Die Frist zur Entfernung der Abmahnung kann hier nicht verhandelt werden, es gilt heute eine Frist von 2 Jahren. Syndikus Bayer erklärt, auf Berufung zu verzichten.
Die für morgen angesetzte Entscheidungsverkündigung zur Weiterbeschäftigung nach §102 (Sitzung vom 26.1.) entfällt. VERGLEICH
(rk)

2.Bericht
Dieser Termin ist die Fortsetzung des Gütetermins vom 30.07.2004.
Als erstes wurden die Anträge zu den Schriftsätzen gestellt. Anschließend wollte RI Gerhard von Sören wissen, wann er an diesem Tag aufgewacht war und anschließend unternommen hatte? Sören gab dazu seine Erklärung ab. Auch wollte RI Gerhard wissen, wie sich die Führungskraft von Sören verhalten hatte, als dieser merkte, dass Sören nicht zum Frühstück gekommen war (die Führungskraft war im gleichen Hotel wie Sören untergebracht). An das Hoteltelefon oder an die Möglichkeit mal kurz an der Zimmertür zu klopfen haben anscheinend weder Sören noch sein Vorgesetzter gedacht. Auch Sörens Anrufe bei den Kollegen in München um die Handy-Nummer seines Vorgesetzten zu erfahren waren nicht hilfreich. Ebenso gab es auch bei der Anmeldung auf dem Firmengelände noch eine kürzere Wartezeit, da vor ihm eine andere Delegation ebenfalls Anmeldeschwierigkeiten beim Pförtner hatte. Nachdem es so einige Minuten hin und her gegangen war, bat RA Vüllers das Gericht um eine kurze Unterbrechung. Diese wurde genehmigt. Nach kurzer Beratung kam es zu folgendem Vergleich: RI Gerhard diktierte den Wortlaut der Abmahnung ins Protokoll, die Kündigung ist hinfällig. VERGLEICH
(gz)

26.01.05: ArbG: Sören P., Weiterbeschäftigung $102 BetrVG AN Arbg
Kammer 15a, RI Dr.Wanhöefer;Siemens AG Syndikus Lippmann(BayMe),Personalleiter Hr.Kickert(L&A EA);RA Vüllers mit Sören;8 Zuschauer, Dauer 25min

1.Bericht
Es geht um die Weiterbeschäftigung nach einer verhaltensbedingten Kündigung. Die Kündigungsfrist lief am 31.12.2004 ab.
RI: Eine Weiterbeschäftigungsverfügung erfordert nach §102 Abs.3 BetrvG einen qualifizierten Widerspruch durch den BR. Der Widerspruch sei in diesem Fall nicht ausreichend begründet, z.B. wurde keine konkrete Stelle genannt, auf die der Kläger versetzt werden kann. RA: Das von Siemens angeführte "gestörte Vertrauensverhältnis" bezieht sich nicht auf die gesamte Firma, sondern nur auf die aktuellen Vorgesetzten, d.h. es wäre eine Versetzung auf eine andere Stelle im Unternehmen ausreichend. §102 Abs.3 BVG ist eigentlich in seiner Formulierung auf betriebsbedingte und nicht auf verhaltensbedingte Kündigungen zugeschnitten. Deshalb ist die Angabe einer konkreten Stelle nicht erforderlich, weil sie ja im Kündigungsprozess bei verhaltensbedingten Kündigungen keine Rolle spielt. RI: Es kann doch nicht sein, dass bei einer verhaltensbedingten Kündigung die Hürde für die Weiterbeschäftigung geringer ist als bei einer betriebsbedingten. Dann erkundigt er sich nach Vergleichsmöglichkeit. Hr. Kickert: Rücknahme der Kündigung nur bei einer einvernehmlichen Trennung. RA: nur Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen. RI: Entscheidungsverkündung am 2.2.05 13h (also einen Tag nach der Hauptsacheverhandlung)
(rk)
Nachtrag:Die Entscheidung entfällt wegen der Rücknahme der Kündigung im Vergleich vom 01.02.05

2.Bericht
In dieser Sitzung geht es um die Weiterbeschäftigung nach §102 BetrvG .Der Kläger wurde am 28.Juni zum 31.12.2004 gekündigt. Der Kläger klagt gegen die Kündigung und hat auch Weiterbeschäftigung bis zum Kammertermin beantragt  (Anm.:Vorgeschichte vom 30.7. und 28.7.).
Nach Feststellung der Anwesenheiten beschreibt RI Dr.Wanhöfer eine Weiterbeschäftigung bei einer verhaltensbedingten Kündigung immer als problematisch, der Gesetzgeber sieht das wohl nur in Ausnahmefällen vor.Anschließend wird über den Widerspruch des Betriebsrats verhandelt. Der Widerspruch des Betriebsrats ist eindeutig, der Anwalt der Siemens AG bestreitet aber die Ordnungsmäßigkeit des BR-Widerspruchs: In seinem Widerspruch verweist der Betriebsrat darauf, daß eine Kündigung nur letztes Mittel sein kann, die Siemens AG aber nicht die Möglichkeit genutzt hatte, den Mitarbeiter auf eine andere Stelle zu versetzen.Der Syndikus vertritt die Ansicht,daß der Betriebsrat in seinem Widerspruch hier eine konkrete Stelle hätte nennen müssen. RA Vüllers führt dagegen aus, das dies nur für betriebsbedinte Kündigungen gelte, weil bei dieser das Vorhandensein einer vergleichbaren freien Stelle sofort k.o.-kriterium wird, was für eine verhaltensbedingte Kündigung aber nicht gelte und daher auch entfallen kann. RI Dr. Wanhöfer führt aus, das der Gesetzgeber nicht den Maßstab für eine betriebsbedingte Kündigung höher ansetzt als für eine verhaltensbedingte, sondern daß hier gleiche Maßstäbe gelten müßen.Bei allen Ausführungen blieben die Juristen fachlich unter sich und konnte man als Laie auch nicht so recht folgen.Für die beiden im Zuschauerraum sitzenden BR-Mitglieder, die mit dem BetrVg vetraut sind, war es aber bestimmt ein interessanter Exkurs. Termin für die Entscheidung wird auf den Mittwoch, 02.02.2004 13:00 Uhr festgesetzt.
(sp)
Nachtrag:Die Entscheidung entfällt wegen der Rücknahme der Kündigung im Vergleich vom 01.02.05


20.01.05: LAG: Inken W., Kündigungsschutzklage LAG
Dieser Bericht kommt nicht aus dem Arbeitsgericht in der Winzererstrasse, sondern wurde aus erster Quelle mündlich überliefert:
Inken hat sich mit der Siemens AG aus persönlichen Gründen und für alle völlig überraschend am Dienstag nach den Konditionen des Sozialplans 2002 der Münchner Hofmannstraße verglichen
Ausschlaggebend für diese Veränderung war die positive persönliche Weiterentwicklung von Inken in den letzten Jahren, wonach sie in Ihrer heutigen Aufgabe der Qualitätsprüfung von Handys verbunden mit den wenig prosperen Aussichten für ihre Zukunft bei Mobil Phones (Anm.des Autors: 2005 wieder neue Kündigungswelle) keine positive Aufgabe mehr für sich sieht. Weil sich jetzt die Chance für ein neues interessantes Tätigkeitsfeld ausserhalb der Siemens AG bietet, möchte sie diese auch nutzen .
Inken bleibt dem NCI verbunden und hat versprochen, zu gegebener Zeit mehr über ihre neuen Aufgaben zu erzählen.
Alles Gute für Inken und ganz viel Erfolg für den weiteren Lebensweg.
Persönliche Worte dazu von Inken
(sp)

16.12.04: ArbG: Rudolf A.: Kündigungsschutzklage
Kammer 17, Richter Hr.Dr. Rotter

Der angesetzte Kammertermin 16.12. wurde kurzfristig abgesetzt.
Im Berufungsverfahren für die betriebsbedingte Kündigung ist noch nicht entschieden. Diese Entscheidung sei vorgreiflich im Rechtsstreit der nachgeschobenen außerordentlichen Kündigung. Es sei daher nicht "prozeßökonomisch", schon jetzt in dieser Sache zu verhandeln.
Anm.:
Im Berufungverfahren der betriebsbedingten Kündigung ist bisher nicht ein Kammertermin (5Sa1544/03) angesetzt. Rudolf ist seit der nachgeschobenen außerordentlichen Kündigung am 8. März 2004 ohne Gehalt und ohne einen vollstreckbaren Titel auf Weiterbeschäftigung.
Berichte zum bisherigen Verlauf unter Gütetermin fristlose Kündigung und Weiterbeschäftigung fristlose Kündigung.
(ra)

20.10.04: ArbG: Doina P., Kündigungsschutzklage
Kammer 31, Richter Hr.Then;Siemens AG: RA Bretschneider;Doina mit RA Dankowski;Zuschauer 24,Dauer 45min

Vorgeschichte:
Doina P. arbeitetet bei Siemens Erlangen, ist schwerbehindert, und wurde von der Siemens AG außerordentlich gekündigt. Nach der Aussage von Doina war der außerordentlichen Kündigung eine betriebsbedingte Kündigung vorausgegangen. Diese war an ein Hausverbot gekoppelt. Doina hatte keinen Siemens Ausweis mehr. Doina gewann die Weiterbeschäftigung. Die Siemens AG gestattete ihr, an einer Veranstaltung zur Jobsuche teilzunehmen, und hob für diese Veranstaltung das Hausverbot auf, so glaubte Doina und ihr Anwalt wenigstens. Die Siemens AG bestreitet nun (nach Aussage von Doina), dass die Aufhebung des Hausverbots, sich nur auf diese Veranstaltung bezogen habe. Sie hätte am Arbeitsplatz erscheinen müssen. Da sie das nicht getan habe, sei ihr außerordentlich gekündigt worden. Das Integrationsamt hat der Kündigung zugestimmt. Doina hat deswegen am Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Diese ist noch nicht entschieden. Entscheidungen am Verwaltungsgericht können u.U. Jahre dauern.
Bzgl. des privaten Anrufs beim Richter, sagte Doina, dass sie im Gericht angerufen hätte und lediglich um einen früheren Prozesstermin bitten wollte und nicht wußte, dass dies verboten sei. Ein Gespräch mit Richter Then sei jedoch nicht zustande gekommen.

1.Bericht
Gleich zum Beginn der Verhandlung meinte RI: "Ich werde die Verhandlung wahrscheinlich aussetzen". Hintergrund ist folgender: Doina ist schwerbehindert und kann deshalb nicht so einfach gekündigt werden. Allerdings hat das Integrationsamt (zuständig bei Kündigungen von Schwerbehinderten) der Kündigung zugestimmt. Dagegen klagt Doina nun vor dem Verwaltungsgericht in Ansbach. RI Then ist der Ansicht, dass die Kündigung wirksam sein könnte und möchte deshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abwarten. RA Dankowski weist auf das Lebensalter der Klägerin hin (das Verfahren am Verwaltungsgericht kann sich unter Umständen in die Länge ziehen) und bringt auch noch andere Argumente gegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung durch das Verwaltungsgericht. RI Then: "Ich muss klären, ob der Kündigungsgrund ausreichend ist oder nicht und dazu brauche ich das Urteil des Verwaltungsgerichtes." Kollegin Doina versucht den RI zu einer Entscheidung zu drängen. RI Then: "Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich nicht nochmals privat angerufen werden will." Diese Aussage wurde auch im Protokoll festgehalten. RI: "Ich bin seit 20 Jahren Richter am Arbeitsgericht und nicht ganz unerfahren." Danach zog sich das Gericht zur Beratung zurück. Ungefähr 3 Minuten später kam das Gericht zurück. Beschluss: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ausgesetzt; die Gründe für die Kündigung könnten eventuell ausreichend sein. Die ganze Verhandlung hat ca. 45 Minuten gedauert. Der Sitzungssaal war mit ca. 24 Zuschauern gut gefüllt.
(gz)

2.Bericht
Die Verhandlung verläuft schwierig,der Vorsitzende kann sich zu Beginn der Verhandlung vorstellen,daß die Kündigungsgründe ausreichen könnten, es geht um das unentschuldigte Fehlen am 24.1. Doina will die tatsächliche Weiterbeschäftigung, Richter setzt das Verfahren aus, Doina möchte keine Aussetzung, weil die Frage des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht offen ist und diese Entscheidung Jahre dauern kann,der Vorsitzende möchte aber nicht ohne Kenntnis dieser Entscheidung seine Entscheidung treffen, setzt deswegen das Verfahren aus,stellt auch klar "Ich bin der Richter und Sie sind die Partei" und fürs Protokoll "Der Vorsitzende weist die Klägerin darauf hin,daß es weder mit seinem abgeleisteten Eid noch mit seiner Berufsehre in Einlang zu bringen ist, wegen ihr oder ihrer Person eine falsche Entscheidung zu fällen.Der Vorsitzende erklärt zu Protokoll, daß er keine Privatanrufe seitens der Klägerin im Hinblick auf dieses Verfahren wünsche".
Entscheidung nach kurzer Beratung der Kammer: "Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Widerspruchsverfahren gegen die Kündigung vom 21.1.2004 ausgesetzt. Das Gericht kann aufgrund der vorgetragenen Kündigungsgründe eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht ausschließen.Eine abschließende Entscheidung ist nicht getroffen."
(Anm.des Autors: Es war tragisch zu sehen, wie verzweifelt Doina um ihren Arbeitsplatz=Existenz kämpft und die Ereignisse unbedingt in ihrem Sinne beeinflußen möchte. So hat sie, das hat die Verhandlung gezeigt, auch versucht mit dem Vorsitzenden telefonisch Kontakt aufzunehmen. Doina ist Ingenieurin und engagiert sich in der Verhandlung in einer Weise, daß nicht nur der Zuschauer irritiert, sondern auch RA Dankowski nach deutlichem Wink des Vorsitzenden zum Eingreifen veranlasst wird.)
(sp)

3.Bericht
Die Verhandlung war insofern interessant, weil sie uns eine Reihe von Fehlern aufzeigte, die man als Betroffener lieber vermeiden sollte. Der Auslöser für die fristlose Kündigung war wohl das unentschuldigte Fernbleiben über mehrere Tage hinweg nach einem erfolgreichen Wiedereinstellungsverfahren, dem bereits Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens vorausgegangen waren. Dies wurde nur kurz erwähnt, aber nicht weiter diskutiert. Ob irgendwelche besonderen Umstände seinerzeit zu diesem Verhalten geführt haben, wurde nicht geklärt.
Gleich zu Beginn der Verhandlung erklärte der Richter von Kammer 31, dass er keine Entscheidung treffen könne, da noch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausstehe, wobei es um die Zustimmung zur Kündigung vom Verwaltungsamt gehe, die aufgrund der anerkannten Schwerbehinderung von Doina erforderlich ist. Der Richter sagte, er könne und wolle dem Ergebnis dieses Verfahrens nicht vorgreifen. Doina erwies sich nun als schlecht beraten, indem sie deutlich äußerte, eine sofortige Entscheidung zu wollen und auch darauf bestand, dass dies zu Protokoll genommen werde. Aus der anschließenden Diskussion mit dem Richter konnte man ihre Verzweiflung erkennen, die es ihr offensichtlich nicht mehr ermöglichte, die Situation sachlich einzuschätzen. Sie äußerte, dass sie ohne ein für sie günstiges Urteil direkt in Harz IV laufe. Der Richter entgegnete daraufhin :"So geht es Zehntausenden von anderen auch." Anschließend verbat er sich sehr deutlich, von Doina nochmals privat angerufen zu werden; in ihrer Bedrängnis hatte sie offenbar diesen Schritt getätigt,wobei aber kein Gespräch zustande kam . Dieser Versuch wurde natürlich von der Gegenseite, die nur von einem Anwalt vertreten war, mit großer Empörung zur Kenntnis genommen.
Diese beiden groben Fehler - der Versuch, den Richter durch einen privaten Anruf zu beeinflussen, sowie der Versuch, ihn bzgl. seiner bereits entschiedenen Vorgehensweise in der Verhandlung noch umzustimmen - lassen sich leider nur als Lehre für andere Betroffene werten, wie man sich gegenüber dem Gericht auf keinen Fall verhalten soll.
Der Ausgang blieb somit, wie anfangs vom Richter bereits angekündigt, zunächst einmal offen. Er machte den Vorschlag, die Klage beim Verwaltungsgericht zurückzuziehen, da er dann sofort eine Entscheidung treffen werde. Dies lehnte Doinas Anwalt, der sie nach meiner Ansicht viel zu lange ungehemmt reden ließ, natürlich ab. Er hätte viel öfter und entschlossener in die Verhandlung eingreifen und erkennen müssen, dass seine Mandantin bei dem ungeheuren psychologischen Druck, unter dem sie steht, die Situation nicht zielgerecht im Griff haben kann .
(pm)


14.10.04: ArbG: Inken Wanzek: Abmahnung
Am Donnerstag, den 14.10.04, 9:00 Uhr fand am Münchner Arbeitsgericht ein auf den ersten Blick eher unbedeutender Prozess statt. Dass der Prozess gegen Siemens geführt wurde, ist nichts ungewöhnliches. Fast alle Prozesse am Münchner Arbeits- und Landesarbeitsgericht gehen gegen Siemens. Die meisten sind Kündigungsschutzprozesse von Mitarbeitern des Siemens Standortes München Hofmannstraße.

Spannender war die Tatsache, dass dieser Prozess von Inken Wanzek geführt wurde, die im Juni dieses Jahres ihren Kündigungsschutzprozess in 1. Instanz gewonnen hatte. Inken Wanzek ist Gründerin des Siemens Mitarbeiternetzwerkes NCI (www.nci.migm.de) und wurde am 27.10.2003 fristlos gekündigt. Der Kündigungsgrund war eine Email,, die anlässlich des Selbstmordes einer Kollegin zur menschlichen Solidarität in den schwierigen Zeiten des Stellenabbau aufrief. Der Prozess rief ein breites Presseecho in den Münchner Tageszeitungen und im Internet hervor, denn zu deutlich war zu erkennen, dass es hier darum ging, eine unliebsame Mitarbeiterin zu sanktionieren.

Die Email, die Siemens als Kündigungsgrund genommen hatte, war eine private Email, die an andere private Emails im Mitarbeiternetz NCI verschickt wurde. Trotz mehrfacher Nachfrage von Inken Wanzeks Rechtsanwalts Rüdiger Helm gab Siemens nicht preis, wie sie an diese private Email gekommen ist.

Dies sollte nun überraschend im Prozess gegen eine Abmahnung aus dem Jahre 2003: "Bellmann muss den Hut nehmen" geklärt werden.

Inken Wanzek hat von ihrer privaten Email Adresse an andere private Email Adressen aus eine Mail geschrieben, in der sie einen Dialogbeitrag, der auf den IG Metall Siemens Dialogseiten stand, aufgegriffen. Der Dialogbeitrag sprach davon, dass Herr Dr. Bellman, damals Personalchef bei Siemens ICN, heute Arbeitsdirektor bei Karstadt, "den Hut nehmen muss". Grund: Der Stellenabbau läuft in der Münchner Hofmannstraße nicht wie geplant. Inken Wanzek zitierte den Beitrag, stellte in der Email klar, dass es sich lediglich um ein unbestätigtes Gerücht handle und fügte den Satz an "Jetzt kann die Gerüchteküche weiterkochen. Ich fange an; vorstellbar wäre es - das Gerücht."

Dieser Satz führte am 30.04.04 zu einer Abmahnung von Inken Wanzek durch die Siemens AG. In der Abmahnung wird Inken Wanzek vorgeworfen, dass sie behauptet, dass Herr Dr. Bellmann seinen Hut nehmen muss. Sie hätte das Gerücht über den Weggang des damaligen Personalchefs bei ICN Dr. Bellmann aktiv verbreitet. Sie hätte, so hieß es in der Abmahnung weiter, darauf abgezielt, die Autorität des Herrn Dr. Bellmann zu untergraben. Ihr Verhalten würde eine Straftat nach §186 StGB darstellen und den Betriebsfrieden stören.

Richter Dr. Rotter eröffnet die Verhandlung gegen die Abmahnung mit der Bemerkung, es habe sich ja seit der Abmahnung Weiteres ereignet, was nicht nur für den eifrigen Zeitungsleser ersichtlich sei und spielte damit auf den vorausgegangenen Kündigungsschutzprozess an. Er führte die Verhandlung souverän und stellte sehr schnell fest, dass Siemens der Abmahnung falsche Behauptungen zugrunde lege. "Ein Abmahnung müsse aber," so Richter Rotter, "wahre Tatsachen enthalten." So hätte Inken Wanzek, den IG Metallbeitrag aus dem Siemens Dialog nur zitiert und ihn deutlich als Gerücht gekennzeichnet. Sie habe daher kein Gerücht verbreitet. Rechtsanwalt Helm wies ergänzend darauf hin, dass der Beitrag im Siemens Intranet und im IG Metall Internet gestanden hätte, und somit weltweit von allen Siemens Mitarbeitern einsehbar war. Des weiteren, so Richter Rotter, müsse man kein Strafrechtler sein, um festzustellen, dass der am Schluss angefügte Satz: "Jetzt kann die Gerüchteküche weiterkochen .." keinen Straftatbestand darstelle. Bereits an dieser Stelle signalisierte Richter Rotter klar, dass die Kammer die Abmahnung für nichtig erklären würde.

Damit schien die Verhandlung zu Ende. Doch Siemens Anwalt Ferdinand Nielsen machten, obwohl dies den Richter gar nicht so recht interessierte, die Frage an welchen Verteiler die Email gegangen ist, zum Thema. Rechtsanwalt Nielsen behauptete die Email sei an Siemens Mitarbeiter gegangen. Rüdiger Helm konterte mit einer Gegenfrage, woher Siemens die private Email von Inken Wanzek habe, und führte aus, es sei ein Unterschied, ob man sich eine Email beschafft oder ob man sie erhält, weil sie an einen gerichtet ist. Er fragte: "An welcher Wand lauschen sie." und behauptete mehrmals, dass Rechtsanwalt Nielsen dies sehr wohl wisse. Es entfachte sich ein Disput über beide Fragen, die Richter Rotter schließlich damit unterbinden wollte, in dem er sagte, für den Ausgang des Falles sei es nicht relevant und was nicht relevant ist müsse nicht geklärt werden.

Rüdiger Helm lies aber nicht locker, sagte nochmals deutlich, dass Rechtsanwalt Nielsen wisse, wie Siemens an die Emails gekommen ist, und legte mit diesen Worten dem Richter eine Kopie einer weiteren Email aus dem Siemens Mitarbeiternetz NCI vor. Diese Email war von der Rechtsberaterin der ICN Betriebsleitung an, an die ICN Leitung und an Siemens-Verantwortliche an höchste Stellen bei Siemens, Arbeitgeberverband und Gegenanwalt weitergeleitet worden.

Damit war klar, Siemens beschafft sich auf irgend eine Weise die Emails aus dem Mitarbeiternetz NCI. Rechtsanwalt Helm schloss mit der Bemerkung, dass man nicht sagen kann, Siemens beschaffe sich die NCI Mails, wenn es einzelne Personen tun und es müsse wenigstens eine Person geben, der dieses Vorgehen nicht gefällt, da wir ansonsten diese Email als Papierkopie nicht bekommen hätten. Es seien ja auch bereits personelle Veränderungen vorgenommen worden.

Richter Rotter legte nach genauer Betrachtung das Schriftstück zu den Akten.

Nach kurzer Beratung verkündete Richter Rotter das Urteil. Die Abmahnung ist ungerechtfertigt und aus der Personalakte zu entfernen. (jp)

14.10.04: ArbG: Inken W.: Abmahnung
Kammer 17 Richter Herr Dr.Rotter, 2 Beisitzer;Siemens: RA Nielsen;RA Helm,Klägerin persönlich;20 Zuschauer, Dauer 45 Minuten

1.Bericht
Der Richter eröffnet mit der Bemerkung, es habe sich ja seit der Abmahnung Weiteres ereignet, was nicht nur für den eifrigen Zeitungsleser ersichtlich sei. Aus RA Nielsens Bestätigung, dass die Abmahnung aufrechterhalten wird, schließt der Richter, dass dann in diesem Verfahren wohl keine Verhandlungsspielräume für eine gütliche Einigung bestehen. RA Helm bezeichnet dies als symptomatisch für die Siemens-Prozesse. Er fragt sofort nach, woher Siemens denn die private Email habe, die zur Abmmahnung geführt hat. RA Nielsen will nur antworten, wenn es für das Gericht relevant ist. Für den Richter ist dies jedoch nicht der Hauptgegenstand. Allerdings lässt er sich den "Undisclosed Recipient"-Empfänger (d.h. eigentlich das Ergebnis des Bcc) von RA Helm erklären. Der Richter geht zum Inhalt der E-Mail über. Sie übernehme den Inhalt einer Nachricht aus dem IGM-Internet. RA Nielsen fällt ihm gleich ins Wort und erklärt, dass die Nachricht dort nicht längere Zeit zu lesen gewesen wäre. Stattdessen behauptet er, Inken hätte diese Nachricht erst verbreitet. Der Richter will wissen, welcher Teil der E-Mail Zitat der ursprünglichen IGM-Nachricht war und welcher Teil von Inken hinzugefügt wurde. RA Helm erläutert es am Richtertisch, was dazu führt, dass sich nach und nach alle 6 Beteiligten (3 Richter, 2 Anwälte, Inken) um das dort liegende Schriftstück versammeln. Nachdem dies geklärt ist und jeder wieder seinen Platz eingenommen hat, stellt der Richter fest, dass insbesondere die möglicherweise als Kritik zu wertende Formulierung "absolut verfahren" nicht von Inken stammt. Als Inkens eigene Bewertung bleibt nur, dass es sich um ein Gerücht handle, welches "vorstellbar" wäre. Dann fasst der Richter die Bewertung der Kammer zusammen: Die Abmahnung enthalte unrichtige Tatsachen. Genaugenommen habe Inken nicht behauptet, wer seinen Hut nehmen muss, sondern den Sachverhalt explizit als Gerücht bezeichnet. Ferner liege kein Vertragsverstoß vor. Zwar müsse ein Arbeitnehmer auch bei privaten äußerungen vorsichtig sein, z.B. hinsichtlich Beleidigungen. Man müsse jedoch kein Strafrechtler sein, um zu erkennen, dass es sich hier um keine üble Nachrede handle. Der Schwellwert, der an das Maß einer Vertragsverletzung zu stellen sei, sei erheblich höher als die Weiterverbreitung eines Gerüchts. Schließlich sei auch nicht erkennbar, wodurch der Betriebsfrieden gestört worden wäre. RA Helm bohrte weiter. Zwar behauptet Siemens, die E-Mail sei an einen größeren Personenkreis von Siemens-Mitarbeitern gesendet worden. Andererseits wurde von Siemens dieser Personenkreis nicht explizit vorgetragen. RA Nielsen beruft sich darauf, dass die Siemens-Behauptung von der Klägerin nicht bestritten wurde, weshalb auch von Siemens kein weiterer Sachvortrag erforderlich sei. RA Helm schätzt es als unschön ein, dass Siemens sich private E-Mails beschafft, die nicht für Siemens bestimmt sind. Sich eine E-Mail zu beschaffen sei etwas ganz anderes als sie regulär zu erhalten. Er betonte aber auch, dass nicht Siemens als Ganzes dies macht, wenn Einzelne es tun. Der Richter will nicht so recht in die Diskussion einsteigen. Was nicht entscheidungserheblich sei, müsse auch nicht geklärt werden. Nicht so RA Nielsen: Er behauptet, es sei unstrittig, dass die E-Mail an Mitarbeiter von Siemens ging, und will dies im Protokoll festhalten lassen. Der Richter sieht dies jedoch nicht als Tatsache sondern als Wertung von RA Nielsen. Es folgt eine für den Laien verwirrende Diskussion, was strittig und unstrittig sei, was mit Wissen oder Nichtwissen bestritten oder nicht bestritten wurde. Dies führte dann auch zu Aussagen wie: "Es wird nicht bestritten, dass sich in Inkens Bekanntenkreis auch Siemens-Mitarbeiter befinden." Schließlich glaube ich, dass sinngemäß Folgendes protokolliert wurde: Die Klägerin (d.h. RA Helm) bestreitet mit Nichtwissen, dass die Mail an Siemens-Mitarbeiter ging. Die Beklagte (d.h. RA Nielsen) erklärt, dass dieses Bestreiten mit Nichtwissen nicht zulässig sei. [Der Berichterstatter bestreitet mit Nichtwissen, dass er unstrittig weiß, was wirklich alles gesagt wurde.] übrigens ist das mit "strittig" und "unstrittig" gar nicht so lustig, wie es für den Laien klingt. Immerhin hat ein Kollege seine Kündigungsschutzklage am LAG verloren, weil die entscheidenden Sachverhalte unstrittig waren, obwohl sie nicht zutrafen. Es ist also vor Gericht eine ernste Sache, was man bestreitet oder nicht bestreitet. Zur Bekräftigung, welche E-Mails bei Siemens-Personalern so ankommen, übergibt RA Helm noch die Kopie einer von nci-net@t-online.de am 19.06.04 gesendeten E-Mail, die von Frau Hessert an diverse Führungskräfte (u.a. die Herren Dr. Bellmann, Bartsch, Kasch, Huber, Bayer) und sogar RA Nielsen weitergeleitet wurde, obwohl sie weder für Frau Hessert noch diese Herren bestimmt, geschweige denn an diese Personen adressiert war. Am Ende werden die Anträge gestellt. Nach fünfminutiger Beratung wird sofort die Entscheidung verkündet: Die Abmahnung ist nicht zulässig und aus der Personalakte zu entfernen. Trotz unbestritten vorhandener Außenwirkung liege keine Vertragsverletzung vor, selbst wenn die E-Mail an alle Siemens-Mitarbeiter gegangen wäre.
(pl)

2.Bericht
heute ging es um die Abmahnung von Inken wegen eines Gerüchts über den Wegggang von Dr. Bellmann von Siemens.
RI wollte wissen, wie die Einschätzung zur Abmahnung ist? RA Helm wollte wissen, wie eine private Mail zur Siemens AG kommt? Daraufhin ging es zwischen RA Nielsen und RA Helm mit Argumentationen hin und her. RI wollte wissen, was ein Undisclosed-Recipient ist, woraufhin RA Helm den Unterschied zwischen CC und BCC im Outlook erläuterte. RA Helm blieb hartnäckig und wollte die Frage, wie die private Mail zur Siemens AG kommt, geklärt haben mit dem Hinweis: "Der Lauscher an der Wand hört seine eigene Schand." Wieder gab es zwischen den RA's einen Disput. RA Helm blieb hartnäckig: "An welcher Wand lauscht Siemens?". RI wollte wissen, bis zu welcher Zeile die betreffende Mail auf der IGM-Internetseite stand und ab welcher Zeile es sich um den Text von Inken handelte. RA Helm nannte die betreffenden Zeilen. Der Richter meinte, dass es sich dabei um eine persönliche Wertung von Inken handelte, aber ob es eine Abmahnung wert sei, bezweifelte er. Ein Tatbestand der vertragswidrigen Handlung ist nicht gegeben. Es liegt kein Arbeitsvertragsverstoß vor und das sieht die Kammer 17 so. RA Nielsen beharrte darauf, dass die Mail an Siemens AG-Mitarbeiter und in einem größeren Umfang verschickt wurde. RA Helm erwiderte darauf, dass die Mail möglicherweise an Siemens AG-Mitarbeiter verschickt wurde. Wieder gab es zwischen den RA's einen Disput, ob dies strittig oder unstrittig wäre. Es wurde im Protokoll festgehalten. Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Nach ca. 10 Minuten die Urteilsentscheidung, die Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen. Das ganze Verfahren hat ca. 45 Minuten gedauert. Der Sitzungssaal war fast vollständig besetzt.
(gz)

3.Bericht
Der Gütetermin der Abmahnung war bereits am 3.7.03. Beklagte Siemens AG verteten durch RA Nielsen will die Abmahnung aufrecht erhalten. RI Dr.Rotter vermutet bereits keinen Spielraum für weitere Güteverhandlungen. RI erläutert die Gründe der Abmahnung und führt aus, das zum Wesen einer berechtigten Abmahnung auch wahre Tatsachen gehören.Die Weitergabe von Gerüchten als solche ist keine Beleidigung und keine üble Nachrede.RI frägt Siemens AG-Anwalt Nielsen, wo liegt die wahre Tatsache. Siemens AG-Anwalt nennt "Störung des Beriebsfriedens", kann das aber nicht näher ausführen.Siemens AG-Anwalt fordert von RA Helm prozessuale Wahrheitspflicht, möchte das ins Protokoll aufgenommen haben, es geht ein bißchen hin und her, der Siemens AG-Anwalt hüpft auf seinem Stuhl herum, er besteht auf einem Protokoll, RI Dr.Rotter führt aber die Verhandlung souverän und schließlich einigt man sich auf eine Formulierung fürs Protokoll.RA Helm möchte vom Siemens AG-Anwalt wissen, wie diesem der Inhalt eines privaten E-Mails der Klägerein bekannt wird.Siemens AG-Anwalt schweigt dazu (Anm.des Schreiberling:soweit geht seine prozessuale Wahrheitsliebe doch nicht). RI hält das auch nicht beim Gegenstand dieser Verhandlung für erforderlich, es fehlen die Tatsachen für eine Abmahnung. Trotzdem besteht RA Helm auf der Diskussion. Nach langem Hin- und Her, legt RA Helm dem Gericht eine Email aus dem NCI Netz vor, aus der hervorgeht, dass Frau Hessert (rechliche Beratung der Betriebsleitung) diese an die Herren der Betriebsleitung geschickt hat. Das Gericht zieht sich zu kurzer Beratung zurück und verkündet ein Urteil: GEWONNEN.
(sp)

30.07.04: ArbG: Sören S.P. Gütetermin zur ordentlichen Kündigung
Kammer 33 RI Gerhard, Siemens AG Syndikus Bayer, Hr.Kickert (L&A EA HR), RA Vüllers, 5 Zuschauer

Die ordentliche Kündigung wurde am 28.6. ausgesprochen. S.P.’s Verhalten am 13.1.2003 wurde schon mit 2 Abmahnungen bestraft, S.P. hat am 14.5.2004 im Hotel in Konstanz verschlafen und erschien daher 2 Stunden verspätet zu einem Workshop mit Kollegen. Deswegen wurde die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Siemens AG bietet Aufhebung zu verlängertem Beendigungstermin an und führt die Gründe zur Kündigung auf. RI äußert Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung. Siemens AG macht ein Angebot zur unbefristeten Versetzung des S.P. auf einen adäquaten Arbeitsplatz unter Rücknahme der Kündigung. S.P. lenkt auch ein und erklärt grundsätzlich seine Bereitschaft und Mitarbeit zur Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Genaues Aufgabengebiet und Arbeitsort sind heute noch unbekannt, werden geklärt. (Das Verfahren zum Widerspruch gegen die bezahlte Freistellung mit Entscheidung am 4.8. bleibt davon unberührt.).Neuer Termin wird auf Antrag der Parteien festgelegt.
Nachdem die internen Bewerbungen von Sören trotz einiger guter Vorstellungsgespräche nicht zu einem Erfolg führten, haben beide Parteien nahezu zeitgleich den Antrag auf Termin gestellt, neuer Termin ist Mittwoch,26.1.2005 um 13:00 Uhr (Zum Bericht 26.1.2005)
(sp)

28.07.04: ArbG: Sören S.P. Freistellung bei ordentlicher Kündigung
Kammer 7 RIin Rösch, Siemens AG: Syndikus Bayer, Hr. Kickert (L&A EA HR), RA Vüllers, 3 Zuschauer Vorgesetzter mit 2 Personen Begleitung im Zuschauerraum.

Gegen S.P. wurde am 28.6. die ordentliche Kündigung ausgesprochen, wegen der langen Betriebszugehörigkeit (>19J) mit Kündigungstermin 31.12.2004. Bis dahin hat Siemens AG die bezahlte Freistellung angeordnet. S.P. klagt gegen bezahlte Freistellung innerhalb der Kündigungsfrist, möchte Beschäftigung zu bisherigen Arbeitsbedingungen. S.P.’s Verhalten am 13.1.2003 wurde schon mit 2 Abmahnungen bestraft, S.P. hat am 14.5.2004 im Hotel in Konstanz verschlafen und erschien daher 2 Stunden verspätet zu einem Workshop mit Kollegen. Deswegen wurde die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Hr. Kickert räumt ein, den 14.5. nur als Anlass für die Kündigung zu nehmen. Tatsächlich aber entspricht der Kläger nun nicht mehr den Anforderungen an Termintreue, Zuverlässigkeit, Umgang mit Geschäftszahlen und Teamfähigkeit. Alle Vorwürfe an S.P. werden nicht untermauert, bleiben pauschal, sowohl seitens Syndikus Bayer als auch seitens HR (ehemals PA). Syndikus Bayer übergibt an RA eine beeidete Erklärung des Vorgesetzten Weiss. Darin wird S.P. fehlende Teamfähigkeit vorgeworfen und so begründet, das S.P. mit seinem Kollegen gegenüber keinen privaten Kontakt unterhält, obwohl beide seit 6 Monaten in einem Büro sitzen. RIin klärt Bereitschaft zu aussergerichtlicher Einigung, ist nicht möglich, Siemens AG lehnt Rücknahme der Kündigung bei Versetzung ab, Kläger lehnt Aufhebungsvertrag ab. RIin setzt Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Mittwoch, 4.8. 08:30 Uhr. GEWONNEN "..der Kläger ist weiterhin als DV-Organisator bis 31.12. zu beschäftigen"
(sp)

22.06.04: ArbG: Rudolf R.A. fristlose Kündigung Gütetermin
Kammer 17 RI Dr. Rotter, Siemens: Syndika Cisek (Arbeitgeberverband BayMe), Hr. Wilhelmi (ICM PA), RA Marx

RI weist darauf hin, dass weitere Verfahren laufen (betriebsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigung nach der fristlosen Kündigung) und dass man sich hier in allen einigen könnte.
Wilhelmi: Es sei ein Angebot gemacht worden: beE, was ca. 77.000 Euro bedeutet.
R.A. führt aus, sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, das Projekt ist nach China verlagert worden. Die Leute in China können nur innerhalb von China vertrieblich wirken, der weltweite Vertrieb muss vom Stammhaus ausgehen. Er habe einen Arbeitsvertrag mit der Siemens AG, nicht mit Siemens München.
Syndica Cisek: Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz in China besteht nicht. Die Landesgesellschaften sind nicht Siemens AG.
R.A.: Der Chef des Joint Venture und weitere Mitglieder des Teams seien bei der Siemens AG.
Im Rahmen der gerichtlich erwirkten Weiterbeschäftigung seien ihm nur minderwertige Aufgaben übertragen worden. Er sei als Einziger in einem Großraumbüro verblieben. Nachdem sich sein Fachabteilungsvorgesetzter nicht um ihn kümmerte, habe er Kontakt zum weltweit verteilten Projektteam aufgenommen, zuerst in München-Martinstraße, dann eben auch in China. Die Reise nach China sei erforderlich geworden, weil dort ein wichtiger Vertragsabschluss anstand. Die Dienstreise ging nicht zu Lasten einer Siemens-Kostenstelle.
Syndica Cisek: Es sei ja wohl ein Unterschied, ob man in die Martinstraße fahre oder nach China.
RI: Man hätte den Gerichtsweg gehen müssen, wenn man der Meinung war, dass das Weiterbeschäftigungsurteil von der Siemens AG nicht richtig umgesetzt wurde, so war das ein Akt der Selbstjustiz.
R.A.: Er wolle nicht unnötig sein Verhältnis zum Arbeitgeber durch ein Gerichtsverfahren belasten, lieber Eigeninitiative zeigen.
Ergebnis: Eine Einigung kommt nicht zustande. Verhandlungstermin am 16.12.2004 um 9Uhr.
(kk)

04.06.04: ArbG: Rudolf R.A. fristlose Kündigung Weiterbeschäftigung
Kammer 12 RI Dr. Biebl, Siemens: Syndika Cisek (Arbeitgeberverband), Hr. Evertz (ICM PA), RA Marx

1.Bericht
RI entschuldigte sich für den späten Prozessbeginn, aber die ehrenamtlichen Richter seien irrtümlicher Weise erst für 8:45 geladen worden. In diesem Prozess geht es um eine Einstweilige Verfügung zur Weiterbeschäftigung im Falle einer firstlosen Kündigung. Grund der fristlosen Kündigung ist eine Dienstreise, die der Kläger nach China gemacht hatte. Diese Dienstreise sei nicht genehmigt gewesen. Zunächst wurden Daten und Fakten aufgezählt. Der RI beschränkte den Antrag auf Weiterbeschäftigung auf die 1. Instanz. Die Parteien erklärten sich damit einverstanden. R.A. ist seit 1.12.97 bei der Siemens AG beschäftigt, zum 31.3.03 betriebsbedingt gekündigt worden. Er hat das Verfahren in der 1. Instanz gewonnen, die Berufung zum LAG läuft, aber ein Termin stehe noch nicht fest, wie Syndika Cisek auf Nachfrage des RI erklärte. Im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung hat R.A. seine Weiterbeschäftigung erwirkt. Schließlich sei R.A. am 8.3.04 fristlos gekündigt, hilfsweise ordentlich. Der RI erklärte, dass es in dieser Verhandlung um einen Weiterbeschäftigungsanspruch ginge und nicht um das Kündigungsschutzverfahren an sich. Dann erklärte der RI, auch für die (erfahrenen) Zuschauer verständlich, dass im Falle einer fristlosen Kündigung, die Weiterbeschäftigung schwieriger zu erwirken sei, als im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. Wie bei jeder Einstweiligen Verfügung bräuchte es auch hier einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund. In der Regel bestehe ein Weiterbeschäftigungsanspruch bei einer fristlosen Kündigung erst nach gewonnener 1. Instanz. Der Schriftsatz des RA's vom 3.5.04, stützte sich anscheinend auch auf §102 Abs. 5 BetrVG. Der RI wies daraufhin , dass er diesen Verfügungsanspruch als problematisch ansehen, da sich die Weiterbeschäftigung nach §102 auf ordentliche Kündigungen beschränke und nicht für fristlose gelte. Dieser fehlende Anspruch sei auch dann nach Rechtssprechung gegeben, wenn der fristlosen hilfsweise eine ordentliche Kündigung nachgeschoben wird. Auch die Gründe, mit denen nach §102 widersprochen werden können, greifen naturgemäß bei einer verhaltensbedingten Kündigung nicht. Also, so der Eindruck des Zuschauers, §102 wird dem Kläger nicht weiterhelfen. Dann ging der RI über zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach BAG. Dieser bestünde erst nach der gewonnen 1. Instanz, es sei denn die Kündigung ist offensichtlich unwirksam. An die offensichtliche Unwirksamkeit lege das BAG strenge Maßstäbe an. Entscheidend für den Weiterbeschäftigungsanspruch ist also die Klärung der Frage: Ist die Kündigung offensichtlich unwirksam. Trotz der strengen Maßstäbe, nahm sich der RI die Zeit, sich ein Bild über die Sachlage zu machen und hörte die Argumente beider Parteien an. Der RI wirkte überhaupt sehr souverän und war trotzdem freundlich. Natürlicherweise ging die Diskussion sofort in viele Details. Der RI wies zwischendurch immer mal wieder daraufhin, dass es hier um die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung ginge und nicht um Details, die für das Hauptsacheverfahren relevant sind. Zum Punkt Offensichtlichkeit führte R.A.'s Anwalt zwei Punkte ins Feld:
  1. die 2-Wochenfrist für eine fristlose Kündigung sei zum Zeitpunkt der Kündigung bereits verstrichen gewesen. (Anmerkung des Autors: Fristlose Kündigungen kann man nur innerhalb von zwei Wochen nach dem der Vorfall dem Arbeitgeber bekannt wird aussprechen.) Hier entgegnete der RI, wenn man den Zeitpunkt der Rückkehr von der Dienstreise nimmt, dann würde die 2-Wochenfrist eingehalten sein.
  2. die Abmahnungen fehlten. Dies nahm der RI kommentarlos zur Kenntnis.
Dann schaltete sich R.A. ein und schilderte den Fall aus seiner Sicht, ruhig, konzentriert: Im Rahmen seiner Weiterbeschäftigung habe er im Projektteam TD-SCDMA mitgearbeitet. Anfragen in diesem Zusammenarbeit an die Personalabteilungen zur im Rahmen der im betriebsbedingten Kündigungsschutzverfahren erstrittenen Weiterbeschäftigung blieben stets unbeantwortet. R.A. arbeitete aber im Projektteam vollwertig mit. Er erhielt projektintern die vertrauliche Information, dass in Kürze in China mit einer wichtigen Vertragsunterzeichnung zu rechnen ist. R.A. hat den ICM Personalchef Herrn Wilhelmi vorher schriftlich informiert, dass er sich in Zusamenhang mit der Weiterbeschäftigung zwei Wochen bei den Kollegen im Projektteam in China aufhalte. "Für mich ein alltäglicher Vorgang im Rahmen meiner Tätigkeit" R.A. verwies auf eine Dienstreisen, die er im Sommer 2001 in gleicher Weise gemacht hatte. Der Vorgesetzte war damals nicht zu erreichen gewesen und so hat er damals ohne die formale Unterschrift die Dienstreise angetreten, nach Koordination im Projekteam. Dies sei nie gerügt worden, war ganz normal. Die Siemens AG wies daraufhin, dass R.A. die Dienstreise im Projektteam in München hätte abstimmen müssen und vor allem über seinen Vorgesetzten die Genehmigung für die Dienstreise einholen hätte müssen. R.A. hätte nicht davon ausgehen können, dass die Dienstreise genehmigt werden würde. Die Aussage, dass R.A. Herrn Wilhelmi schriftlich informiert habe, spielten sie ein wenig herunter, in dem sie sagten, Herr Wilhelmi hätte davon gehört. Die Siemens AG betonte mehrmals eindringlich, dass es Tatsache bleibe, dass die Dienstreise nicht genehmigt sei. Zum RI gewandt: "Wo kämen wir dahin, wenn jeder Mitarbeiter, der von sich behauptet, die PA oder der Vorgesetzte kümmere sich zu wenig um ihn, sich eigenmächtig Dienstreisen genehmigt." R.A. bestritt, dass der erwähnte Vorgesetzte tatsächlich sein Vorgesetzter sei. R.A. betonte, dass er die Dienstreise im Team (China) abgestimmt habe; schließlich hätte er ein Visum beantragen müssen, was er sonst nicht bekommen hätte. Syndika Cisek sagte, das in China sei eine Landesgesellschaft und deshalb nicht Siemens (Anmerkung des Autors: was ja so nicht ganz stimmt). Mit einem Vorgesetzten in München, der in die Sache gar nicht involviert war, konnte, so R.A., die Information aufgrund der Vertraulichkeit, zu der er verpflichtet sei, nicht diskutieren. Die Gegenseite bestritt das. R.A. hätte auch in München die Dienstreise abstimmen müssen. Weiter bestritt Siemens, dass eine Vertragsunterzeichnung Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. (Anmerkung des Autors: Einige Zuschauer im Saal schüttelten an dieser Stelle den Kopf, denn jeder, der im Vertrieb gearbeitet hat, weiß wie schnell eine Dienstreise anfallen kann, wie oft (in früheren Zeiten), die Genehmigungen nachgeholt wurden und diese Vorgehensweise nie ein Problem darstellte. Dieser Punkt kam nicht zur Sprache, da Zuschauer leider nichts kommentieren dürfen.)
Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung. VERLOREN
(iw)

2.Bericht
R.A. wurde betriebsbedingt gekündigt, hat dagegen prozessiert und in erster Instanz gewonnen (2.Instanz war noch nicht). Und er hat seine Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits (nach §102 BetrVG) erstritten, wurde also zunächst mal trotz schwebender Berufung weiterbeschäftigt. Dann kam wohl ein typisches Spiel in Gang, bei dem die Firmenseite sich bemühte keine allzu sinnvollen Tätigkeiten aufkommen zu lassen, und der Mitarbeiter sich diese dann einfach selbst gesucht hat. Da muss man aber freilich vorsichtig sein (wird auch für die Kollegen gelten, die dann auch ihr LAG-Verfahren gewonnen haben): Wenn jemand der Meinung ist, die Firma setze einen gerichtlich erwirkten Weiterbeschäftigungsanspruch nicht wirklich um, muss man dagegen wieder gerichtlich vorgehen, anstatt einfach zur Selbsthilfe zu greifen, das kann bekanntlich wegen der Weisungsbefugnis des Chefs in's Auge gehen. Konkret hat R.A. eine Dienstreise nach China getätigt, um nach einem wichtigen Vertragsabschlusses, im Projekt seine Weiterbeschäftigung anzubieten und Bewerbungsgespräche zu führen. Als er zurückkam, wurde er fristlos (und vorsorglich auch ordentlich) verhaltensbedingt gekündigt, weil die Reise nicht genehmigt gewesen sei. R.A. hatte die Reise nur in seinem internationalen Projektteam abgestimmt/koordiniert, und einen Tag vor der Reise Hrn. Wilhelmi darüber informiert, aber keine Genehmigung der Reise abgewartet. Das sei im Projektteam so üblich gewesen, schon oft so gelaufen, und er habe nicht auf die Genehmigung von Vorgesetztem oder PA warten können, weil die doch nie antworten (bzw. toter Käfer spielen?). Syndika Cisek hält entgegen, in seiner Situation einer ja nur erzwungenen Weiterbeschäftigung hätte er schon damit rechnen müssen, dass ihm die Reise nicht genehmigt würde; deshalb hätte er keinesfalls ohne explizite Chef-Genehmigung reisen dürfen. Besonders ins Gewicht fallen dürfte (insbes. für das Hauptsacheverfahren), dass die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgte, und das, obwohl der Kläger ja nur eine Dienstreise zur Wahrnehmung der Firmeninteressen durchführte. Außerdem wurde die 14-Tages-Frist überschritten (eine fristlose Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten des Kündigungsgrundes erfolgen; allerdings auch nicht ganz unumstritten, ob damit der Beginn oder das Ende der Dienstreise gemeint ist, je nachdem wurde die Frist nicht oder doch eingehalten). Heute nun ging es noch nicht um das Hauptsacheverfahren, sondern um einen Eilantrag auf einstweilige Verfügung zur Weiterbeschäftigung bis zur Beendigung dieses Rechtsstreits; das ist auch bei fristlosen Kündigungen möglich, dann aber nicht nach §102 BetrVG (den gibt's bekanntlich nur für ordentliche Kündigungen), sondern nach einem "allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch". Laut Richter wird im Rahmen der Interessenabwägung hier aber meist so entschieden, dass erst nach Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Klägers eine solche einstweilige Verfügung (zur Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung auch in zweiter Instanz) gewährt wird, es sei denn die fristlose Kündigung sei völlig offensichtlich unwirksam; und die Messlatte für diese Offensichtlichkeit liegt hoch. Entscheidungsverkündung nach Ende der Sitzung.

Was lernen wir daraus? Wenn sich der Arbeitgeber nicht an ein Weiterbeschäftigungsurteil hält, sollte man das gerichtlich erzwingen, anstatt einfach selbst vollendete Tatsachen zu schaffen. Ausschlaggebend für das Hauptsacheverfahren dürfte m.E. die Frage sein, ob eine nicht hinreichend abgestimmte Dienstreise ein hinreichender Grund für eine fristlose Entlassung ohne vorherige Abmahnung ist.
(bt)

28.05.04: ArbG: Inken W. fristlose Kündigung
Kammer 13 RIin Fell, Siemens AG: RA Nielsen ohne PA-Vertreter, RA Helm, 130 Zuschauer, Dauer 15 Minuten

1. Bericht:
Der Sitzungssaal ist brechend Voll, über 50 Zuschauer stehen. Nachdem RA Helm den Sitzungssaal betreten hat, erhallt tosender Beifall. RA Helm erläutert dem Volk kurz (noch in Abwesenheit der RI), worum es bei diesem Fall geht: Es geht hier um eine verhaltensbedingte Kündigung, nicht um eine betriebsbedingte Kündigung, wie sonst bei uns bekannt. Dann betreten die Richter den Sitzungssaal. RIin bittet zu Beginn der Verhandlung die stehenden Zuschauer den Saal zu verlassen. Einige gehen raus, auf den Stuhlreihen rutschen alle dichter zusammen, es wird ziemlich eng, einige setzen sich auf den Boden. RIin resümiert das E-Mail, das als Grund für die fristlose Kündigung genannt wurde und erklärt, das alles wesentliche in den Schriftsätzen ausgetauscht wurde. RA Helm ergänzt, dass im firmeninternen Intranet bis heute der Selbstmord der ehemaligen Mitarbeiterin mit vollem Namen drinsteht und legt einen aktuellen Intranetausdruck vor. (Dies sei unüblich, Todesanzeigen würden normalerweise nach kurzer Zeit wieder entfernt.) Weiter betont RA Helm, dass dies von über 400.000 Mitarbeitern weltweit einsehbar sei. Der Intranetausdruck wird den Akten beigelegt. Der Firmen-RA verweist auf den heutigen SZ Artikel, der diesen Fall aufgreift und damit diesen Fall mal wieder in der Öffentlichkeit breitgetreten wird. Dabei würde Siemens mal wieder negativ dargestellt. Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil der Arbeitgeber sich nicht sagen lassen muss, dass der Leute in den Selbstmord treibt. So was darf nicht gesagt werden. RA Helm meint, es sei ein Erklärungsbedarf von Siemens AG, wie die Firma an diese vertrauliche E-Mail gekommen ist? Weiter äußert RA Helm Bedenken, ob die Anhörung des Betriebsrates zu dieser Kündigung ordnungsgemäß erfolgt ist. Firmen-RA entgegnet, dass diese Mail nicht vertraulich war, da sie an viele versandt wurde, dies schließe eine Vertraulichkeit aus (???). Weitere Nachfrage von RA Helm, woher er denn wisse an wie viele diese Mail verschickt wurde, entgegnet RA Nielsen mit: „ich stelle eine Behauptung auf, Sie müssen sie bestreiten“ (also nicht nachfragen – oder was will RA Nielsen damit sagen?). RIin unterbricht und fragt nach gütlicher Einigung. RA Nielsen betont, Einigung sei immer möglich, es komme nur auf die Richtung an. Schallendes Gelächter wurde beim Volk unterdrückt, allerdings war ein Geschmunzel vernehmbar. RIin fragt, ob eine Beschäftigung denkbar wäre – RA Nielsen: NEIN. Somit lässt die RIin die Anträge stellen, ein Beschluß erfolgt von Amts wegen. Die Urteilsverkündung erfolgten am 18.06. GEWONNEN
(wl)

2. Bericht:
Es war das Hauptsacheverfahren erster Instanz wegen fristloser außerordentlicher Kündigung, ausgelöst durch eine Inken W. zugesprochene private E-Mail anläßlich des Selbstmordes einer Ex-Kollegin. Der große Sitzungssaal 1 war erwartungsgemäß überfüllt, wenn auch so dick wie noch nie zuvor; auch der Hofmannstraßen-Betriebsrat ist nahezu vollzählig erschienen und dokumentierte so seine Solidarität, eine schöne Geste! Auch Funk & Presse waren vertreten. RA Helm wurde mit großem Beifall begrüßt und gab eine kurze Einführung zu dem Fall. Die Stehplätze mußten auf Bitten der Richterin den Saal wieder verlassen, konnten die Verhandlung dann aber durch die offene Tür im schmalen Flur übereinander gestapelt verfolgen. Was sich dann aber wenig lohnte: In der nur 12 Minuten dauernden Verhandlung wurde im wesentlichen auf die Schriftsätze verwiesen. Details, wie sie noch in der Güteverhandlung angesprochen wurden (z.B. die Argumentation, wer von einem "Opfer" spricht, unterstelle wohl auch dass es einen Täter gibt, und wenn jemand so etwas unterstellt, müsse das wohl im Zweifelsfall Inken W. sein, und wenn sie schon eine Täterschaft unterstellt, dann meine sie sicherlich Siemens...) wurden heute in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angesprochen. Wie auch überhaupt Siemens-Anwalt Nielsen heute etwas zurückhaltend-vorsichtiger formulierte (nicht mehr "das ist so und so" sondern "das muss jetzt das Gericht prüfen"). Aber der "Arme" war ja auch recht einsam und verlassen so alleine unter weit über 100 Fans, die Personalabteilung hielt ihre Präsenz heute nicht für angebracht. Auf die Frage der RIin, ob es etwas über die Schriftsätze hinaus gebe, verwies RA Helm darauf, dass selbst heute noch immer im Siemens-Intranet die Siemens-Darstellung der Vorgänge rund um besagten Selbstmord steht, und das sogar mit Nennung des vollen Namens; auf diese zweisprachige Intranet-Seite haben rund 400.000 Mitarbeiter weltweit Zugriff. Hier werde mit zweierlei Mass gemessen (die Dauerpublikation mit vollem Namen im Siemens-Intranet, und die neutralere anonyme einzelne E-Mail als Kündigungsgrund). Außerdem bezweifelte er dass der BR ordnungsgemäß angehört wurde (weil BR-Anfragen nicht beantwortet wurden). Siemens-RA Nielsen verwies seinerseits nur auf seinen Schriftsatz, und bezog sich noch kurz auf den heutigen Artikel in der Süddeutschen Zeitung: Es sei nicht richtig, dass die tote Kollegin von Siemens "geschasst" worden sei, wie da stehe, und Siemens fühle sich zu Unrecht angegriffen, indem die Firma (auch wieder mit diesem SZ-Artikel) in das Licht gerückt werde, durch eine menschenverachtende Politik jemanden zum Selbstmord zu treiben. Die RIin kürzte ab: Heute keine Diskussion über die Politik der Siemens AG! Außerdem sei die E-Mail nicht wie von Helm behauptet privat gewesen, so Nielsen, sondern an einen unbestimmten Verteiler verschickt. Das hat RA Helm bestritten. Der Verteiler ist ja nicht unbestimmt. RA Helms Nachfrage, woher er das denn zu wissen glaube, beantwortete er so: "Ich behaupte das einfach, Sie können es ja bestreiten" (was RA Helm dann auch tat). Ein letzter Vermittlungsversuch durch die RIin wird abgeschmettert: Eine gütliche Einigung ist für RA Nielsen nur im Rahmen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses denkbar, sonst hätte eine Einigung ja keinen Sinn (?), und eine Einigung auf Basis einer Weiterbeschäftigung ist für ihn nicht denkbar. Das Ende des kurzen Dramas im Stil eines Fortsetzungs-Krimis: "Termin zur Entscheidungsverkündung ergeht von Amts wegen" (d.h. Termin offen).
(bt)
3. Bericht:
RA Helm erklärt uns Zuhörern vor Beginn knapp den Unterschied zwischen betriebsbedingter und verhaltensbedingter Kündigung. Da dieser Kammertermin nicht mit den leider bereits gewohnten Terminen vergleichbar ist. Also was neues für die prozessorientierten Zuhören ist. Die RIim schickt die stehenden Leute aus dem Saal und wir Sitzenden rutschen näher zusammen und nutzen die Stühle als durchgehende Bankreihe. Dadurch sind rund 100 Zuhörer im Saal. (Aus ganz Deutschland sind sie gekommen, auch einige aus Nürnberg.) RIin ruft Termin auf und führt die Präsenzfeststellung für das Protokoll durch. Es folgt eine kurzer Sachvortrag. Fristlose Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung. Begründung ist eine private eMail, die eine weitere eMail zitiert. Es wird auf einen Selbstmord bezuggenommen und die Empfänger aufgefordert derartiges zu verhindern. RA Helm überreicht der Kammer einen Ausdruck aus dem Siemens Intranet, worin die Betriebsleitung zu dem Freitod unter voller Nennung des Namens von L.P. Stellung bezieht. Diese Seite ist immer noch, auch in Englisch allen Siemens Mitarbeitern weltweit zugänglich. Er weist auf die widersprüchliche Sicht- und Handlungsweise hin, zumal Traueraushänge nach zwei Wochen wieder abgenommen werden. Bekl/PV trägt vor, dass es um eine Kündigung geht und untermauert einen Vortrag, indem er aus einem Artikels der heutigen SZ zitiert, worin der Selbstmord und der Kündigungssauspruch angesprochen werden soll. "Der Arbeitgeber muss sich nicht gefallen lassen, sich nachsagen zu lassen, dass er eine menschenverachtende Personalpolitik durchführt." RA Helm weist auf den privaten Charakter der eMail hin. Bei der BR-Anhörung wurde die Sachaufklärung erschwert und zeitlich stark eingeschränkt. Der Kündigungssachvortrag war durch den Betriebsrat nicht überprüfbar. Der Bekl/PV widerspricht dem privaten Charakter, weil diese eMail nicht als geheim gekennzeichnet ist und an viele unbestimmte Empfänger gegangen sei. Klärt aber die Frage, wie diese eMail in den Wirkungskreis von Siemens gelangt ist, nicht auf. Die RIin fragt nach Einigungsmöglichkeiten. Bekl/PV ist zum Scherzen aufgelegt mit allgemeiner Anwaltsrhetorik und kommt nach mehreren Sätzen zur Einigungsmöglichkeit bei Anerkennung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. RA Helm schlägt eine Weiterbeschäftigung ggf auch in Entfernung vom Wirkungskreis eines Herr Bellmann vor. Bekl/PV knapp "Nicht möglich." RIin fordert zum Stellen der Anträge auf. RA Helm stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11.11.2003, die eine Wiederholung der Anträge vom 27.10.2003 sind und Ergänzt um den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.02.2004. Der Bekl/PV stellt erwartungsgemäß die Klageabweisung, wie im Schriftsatz vom 09.01.2004 definiert. Die RIin beendet den heutigen Kammertermin mit dem Beschluss, das ein Termin für die Verkündigung von Amts wegen bestimmt wird.
(bw)

13.01.04: ArbG: Inken W. Gütetermin der fristlosen Kündigung
Kammer 13 RI Fr. Fell, Siemens AG: RA Nielsen, alleine, Klägerin mit RA Helm, ca. 80 Zuschauer

1. Bericht:
RA Helm meinte gleich am Anfang zur RIin betreffs dem Inhalt der Mail: "Ein mutiger Auslegungstext, um daraus eine Kündigung zu konstruieren". Die RIin findet das auch. Danach geht es um die Anzahl der Abmahnungen, welche Inken W. inzwischen bekommen hat. Da gab es wohl mit dem Datum und damit mit der Zuordnung Schwierigkeiten. RA Nielsen will wissen, ob es unbestritten oder bestritten ist, dass Inken W. die Mail geschickt hat oder nicht. Diese Frage wird ins Protokoll aufgenommen, muss aber im Moment nicht beantwortet werden, sondern erst dann, wenn die Siemens AG offenlegt woher sie die private Mail hat. RA Helm weisst darauf hin, dass im Siemens AG Intranet die Kollegin, welche Selbstmord beging, mit vollem Vor- und Zunamen genannt wurde, in der privaten Mail vom NCI-Net aber nicht und warum die Siemens AG dies darf und ein privates Netz nicht. Die RIin hat Zweifel, ob der Inhalt der Mail eine Kündigung überhaupt rechtfertige.
(gz)

2. Bericht:
Der Sitzungssaal war bis auf wenige Plätze mit ca. 80 Zuschauer belegt. Der Siemens AG RA beginnt sofort mit der groben Beleidigung und Schmähung des Arbeitgebers, was die Kündigung rechtfertige. RA Helm hält dagegen, dass es eine mutige Auslgeung des Textes sei, um daraus eine Kündigung zu rechtfertigen. Dem stimmt die RIin zu mit folgenden Worten: "das finde ich auch."
Im weiteren stellt die RIin 4 Fragen:
1) Wer hat das Kündigungsbegehren an den BR unterschrieben? RA Helm erklärt, dies sei die Unterschrift des stellvertretenden BR Vorsitzenden von MGA, welches dieser irrtumlich, da dies in seiner Unterschriftenmappe war, unterschrieben hätte. Damit war klargestellt, dass das Kündigungsbegehren vom Arbeitgeber nicht unterschrieben war. RA Nielsen widersprach nicht.
2) was ist NCI? RA Helm erklärt NCI sei ein Freundeskreis der Betroffenen. Das versteht die RIin nicht sofort, fragt aber explizit nach: "kein Netz der Arbeitgeberin?" - Nein, dies ist NCI nicht.
3) Wieviele Abmahnungen gab es eigentlich? Nach einem kleinen Verwirrspiel, der Firmen RA nannte eine andere Zahl als die Klägerin, zusätzlich war im Schriftsatz wohl auch noch ein Zahlendreher im Datum. Es gab eine Abmahnung von 2002, die wurde zurückgenommen und durch eine ersetzt, die nie in der Personalakte war (war das denn dann überhaupt eine???), bei der Kündigung wurde auf diese jedoch bezug genommen, obwohl es sie gar nicht gab. Alles in allem, es ist nicht ganz klar was es (rechtlich) gab und was nicht. Es gibt aber eine Abmahnung vom April 2003, gegen die läuft ein Verfahren in der Kammer 17.
4) Als nächstes geht die RIin direkt auf die E-Mail ein. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin der Autor dieser Mail sei. Dies bezeichnet der Siemens AG RA allerdings als unstrittig, die Klägerin habe dies zugegeben. "Hat sie?", fragt die RIin die Klägerin, natürlich mit plastischeren Worten, die RIin fragt: "ist die E-Mail strittig?" Und hier erfolgt von der Klägerin, (vielleicht um die Verhandlung spannender zu gestallten?), keine Antwort. RA Helm schiebt den Spielball zurück und sagt: "die Beweislast liegt beim Beklagten." Ins Protokoll wird aufgenommen, nicht ohne mehrfache Nachfragen, Versprecher und Verwechsler zwischen strittig und unstrittig: "Es ist unstrittig, dass noch nicht bestritten ist, dass die Klägerin die E-Mail verfasst hat." (???)
Damit beendete die RIin die Fragesession und erklärte, dass sie erhebliche Bedenken habe, dass diese E-Mail als Grund für eine außerordentliche Kündigung genüge. Dem fiel natürlich der Siemens AG RA ins Wort. RA Helm erläuterte und erklärte usw. und der Siemens AG RA sagte zu RA Helm: "wollen Sie alleine hier die Verhandlung bestreiten, dann bin ich ruhig?" (na dann soll er mal still sein!) RIin betont nochmal, dass allein der Inhalt dieser E-Mail keine außerordentliche Kündigung rechtfertige und eine ordentliche eigentlich auch nicht. Schwenkt dann aber um und fragt, ob es eine gütliche Einigung gäbe? - Nein, gibt es nicht. Zum Abschluß sagt der Siemens AG RA: "ein Arbeitnehmer darf auch privat nicht alles machen, das dürfte wohl bekannt sein."
Verhandlungstermin wird auf den 28.5.2004 um 11:15 angesetzt.
(wl)

3. Bericht:
Der große Saal 1 ist wieder proppevoll, erwartungsgemäß. Schon mit dem ersten Satz bezieht die RIin relativ klar Stellung gegen die Kündigung: Das Helm-Statement über die "mutige Auslegung des EMail-Textes" kommentiert sie mit "finde ich auch". RA Helm erläutert, was NCI ist, und betont den privaten Charakter (private E-Mail-Accounts,...). Dann wird versucht, zu entwirren, welche Abmahnungen es insgesamt schon gegen Inken W. gab, welche davon zurückgezogen wurden und welche noch gelten (das ist die vom Bellmann-Gerücht). Dann stellt die RIin fest, es sei für sie nicht erkennbar, daß die E-Mail von Inken W. ist -> Bestreitet das die Klägerin? Der schlaue Siemens-Anwalt schlägt kräftig und zäh in diese Kerbe und versucht zu erreichen, daß Inken W. zugibt oder bestreitet, die E-Mail geschrieben zu haben. Darauf lassen Inken W. und RA Helm sich aber nicht ein: Erst soll mal Siemens klarstellen, wie sie denn auf die Idee kommen, diese E-Mail Inken W. zuzuschreiben. Eine Stellungnahme dazu würden sie erst schriftsätzlich abgeben, nicht jetzt schon mündlich zum Gütetermin. RA Nielsen erreicht wenigstens, daß im Protokoll festgehalten wird: Es wird noch (!) nicht bestritten, daß die E-Mail von Inken stammt. (Soll heißen: Es wird aber auch nicht zugegeben.) Die RIin legt jetzt (und auch überhaupt) verstärkt Wert auf den INHALT der E-Mail, und das ist auch gut so. Sie äußert "erhebliche Bedenken", daß man auf diese E-Mail eine außerordentliche Kündigung stützen kann, hält die Begründung für "sehr weit hergeholt"; und auch für eine ordentliche Kündigung habe sie da ihre Zweifel. (Hinweis: Bei einer ordentlichen Kündigung kann auch die Frage relevant werden, ob es mehrere Abmahnungen zur gleichen Sache gibt, da wird dann Siemens vermutlich einen Zusammenhang mit der Bellmann-Gerüchts-Abmahnung herzustellen versuchen.) RA Helm spricht von einer "böswilligen Mißinterpretation", und kritisiert, daß auch erst Siemens den vollen Namen der Selbstmörderin ins Intranet gestellt hat. Eine Einigung kommt für ihn nur auf der Grundlage einer Rücknahme der Kündigung in Frage. Die Kündigung sei völlig inakzeptabel. Die RIin ergänzt noch, das Ganze sei auch sehr weitgehend eine Frage der Wertung, zeigt auch Interesse noch etwas mehr über NCI zu erfahren, versucht die jetzt etwas rhetorisch ineinander verbissenen Anwälte wieder zu trennen, stellt fest daß keine gütliche Einigung zustande kam, und setzt den Hauptsacheverfahrens-Termin auf 28.5. (11.15) fest.
(br)


03.07.03: ArbG: Inken W.: Gütetermin Abmahnung
Kammer 17 RIin Dr. Förschner, SIemens: Hr. Roth, Hr. Dr. Schmidt, RA Dr. Nielsen, RA Helm, ca. 70 Zuschauer, (aber nur 40 im Sitzungsaal, die anderen draußen), Dauer 30 Minuten,

1. Bericht:
Der Sitzungssaal 4 ist brechend voll. Die Leute stehen. Bevor die Verhandlung beginnt, bittet die Protokollführerin, die Fenster zu öffnen. Die Klägerin und RA Helm sind anwesend. Die Vertreter der Siemens AG fehlen. RA Helm geht den Rechtsanwalt der Gegenseite suchen, kann ihn aber nicht finden. Die RIin gibt ihm auf die Nachfrage "vielleicht suche ich den falschen" den Namen des Anwalt, und er macht sich erneut auf die Suche. Endlich sind alle da, und die Verhandlung kann beginnen. Der Anwalt der Beklagten fragt beim Gericht an, ob es in Ordnung sei, dass an Stelle von Heinrich von Pierer, bevollmächtigte Vertreter, anwesend sind. Wie aus den Worten des Anwalts hervorgeht war in der Ladung das persönliche Erscheinen von Heinrich v. Pierer angeordnet gewesen. Das wäre interessant gewesen. Die RIin akzeptiert aber die Vertretung.
Der Anwalt der Beklagten trägt den Inhalt der Abmahnung vor. Darin geht es um ein Gerücht, das irgendwann auf dem Siemens Dialog der IG Metall Seite stand. Dort ging es um ein Gerücht, in dem behauptet wird, dass ein Leitender Angestellter der Personalabteilung des Standorts München Hofmannstraße, der im wesentlichen für den Stellenabbau dort, verantwortlich ist, seinen Hut nehmen muss. Der Name fiel während der Verhandlung, aber wegen unklarer Rechtslage erwähne ich ihn lieber nicht. Die Klägerin, so der Anwalt der Siemens AG, hätte dieses Gerücht verbreitet (dabei hatte sie es nur zitiert, es war vorher für die ganze Welt lesbar im Internet). Aus der Anrede "Liebe Kolleginnen und Kollegen", geht für die Siemens AG eindeutig hervor, dass es sich um einen größeren Kollegenkreis (Siemens) handeln muss. (Wieso eigentlich, wenn ich meinen Tenniskollegen schreibe, schreib ich das auch). Die Siemens AG legte auch die Email vor. Es war eine NCI Email. (Anmerkung: Wie die in die Hände der PA kommt, ist uns ein Rätsel!) Die Siemens AG behauptete, die Klägerin heize das Gerücht an, dies sei an eine unbestimmte Zahl von Siemens Mitarbeitern gegangen. Letzteres ist natürlich eine bloße Behauptung, da der Verteiler nicht erkennbar ist. Der Anwalt der Siemens AG hob auch noch hervor, dass nicht nur eine Straftat (!) begangen worden sei, worin diese bestand blieb für den Laien unklar, es wurde nur irgendein § im Strafgesetzbuch zitiert; es kann sich aber nur um üble Nachrede o.ä. handeln. Die Richterin sagte auf die Ausführungen des Anwalts; dass eine Verletzung der Treupflicht gegenüber dem Arbeitgeber bestehen könne. Der Anwalt der Klägerin bestritt diese Behauptungen, wurde allerdings ständig vom RA der Siemens AG unterbrochen, was ich sehr unhöflich fand. Ich hatte den Eindruck, der RA der Gegenseite hatte Angst RA Helm könnte etwas vorbringen, was seine Argumentation zu Fall bringt. RA Helm erwähnte auch kurz, dass es hier nicht um das Gerücht an sich gehe, sondern um NCI, also um unser Mitarbeiternetz. Der Anwalt der Gegenseite ging darauf nicht ein. Er bestritt auch, dass besagter leitender Angestellter mit der Abmahnung etwas zu tun habe. Die Richterin fragte nach einem Vergleich und wies darauf hin, dass der Kammertermin erst im Oktober liegen würde. Die Siemens AG zögerte keine Sekunde und sagte "nein, wir wollen in diesem Fall eine Entscheidung!" Das sagte er mindestens 3x, und es wurde jedem Zuhörer sehr deutlich, dass es hier um etwas Wichtiges gehen muss, vielleicht doch um NCI. Das Gerücht allein, das alle Welt (Internet, IGM -Seite) ja schon kannte, erklärt diese scharfe Reaktion des Siemens AG Anwalts nicht. Überhaupt ist mir aufgefallen, dass der Anwalt der Siemens AG die ganze Zeit aggressiv wirkte, obwohl gar keine Grund dazu bestand. Der Beklagten wurde aufgegeben, schriftlich zu begründen, warum die Abmahnung aus ihrer Sicht gerechtfertigt ist, der Klägerin wurde eine Frist zur Erwiderung gesetzt, alles irgendwie im September oder Oktober.
Die Stimmung danach war nicht besonders; es war anders als die Kündigungsschutzprozesse. Verstanden habe ich ehrlich gesagt nicht, wieso das Versenden einer privaten Email an einen Verteiler, den man noch nicht mal kennt, eine Treupflichtverletzung sein kann. Ich dachte immer, die Meinungsfreiheit ist eines unsere wertvollsten Güter und sei durch das Grundgesetz besonders geschützt, zumal ja gar nicht erfunden, sondern nur zitiert wurde. Nun wir werden sehen, wie es ausgeht. Noch gibt es kein Urteil.
(dg)
2.Bericht
Das öffentliche Interesse war groß, rund die Hälfte der 44 Zuhörer musste daher stehen.. Siemens wurde von einem Anwalt namens Dr. Niessen vertreten; der machte leider einen recht starken Eindruck auf mich, kernig, agil, engagiert, mit Biss bis hin zu leichter Aggression, nicht leicht zu nehmen. Der ach so beleidigte Dr. Bellmann hingegen (es ging ja um eine EMail, in der ein bei der IGM publiziertes Gerücht über seinen Weggang zitiert wurde) war wohl doch nicht so beleidigt, dass er sein persönliches Erscheinen für angemessen gehalten hätte. Klar war, dass bei der zur Abmahnung führenden EMail nur private EMail-Accounts verwendet wurden (auf Sender- und Empfänger-Seite), keine Siemens-Kennungen; und es wurde auch nicht bestritten, dass in dieser EMail auch nur ein Artikel aus der IGM-Homepage zitiert wurde, und das auch nur unter ausdrücklichem Hinweis, dass es sich um unbestätigte Gerüchte handle. Warum dann trotzdem die Abmahnung?
RA Dr. Nielsen argumentierte, das sei keine private EMail gewesen, da sie mit "liebe Kolleginnen und Kollegen" eingeleitet sei (das Argument war wohl nicht so furchtbar toll), und weil der Inhalt ausschließlich Siemens-Themen betraf (dieses Argument hat die RIin schon deutlich stärker beeindruckt). Auch fand die RIin "nicht unproblematisch", dass Gerüchte weiter gestreut werden (wenn in der Bildzeitung steht "kokst Friedmann?" sei das fast genauso rufschädigend wie wenn da steht "Friedmann kokst!", die klare Kennzeichnung als Gerücht wäre daher noch keine Garantie, dass Siemens sich nicht doch geschädigt sehen kann). Auch dass Inken W. in einem anderen Siemens-Betrieb arbeitet als der angeblich geschädigte Dr.Bellmann (ICN), so dass sie doch nicht den eigenen Betriebsfrieden gestört haben kann, schließt nach Ansicht der RIin nicht die Treuepflicht gegenüber der Firma insgesamt aus (die nach Ansicht von RA Dr. Nielsen verletzt wurde); RA Dr. Nielsen sprach auch von Straftat und Störung des Betriebsfriedens und lehnte den Vorschlag der Richterin, sich gütlich zu einigen (den diese auch mit der zu erwartenden sehr langen Prozessdauer untermauerte) kategorisch ab. (Ein solcher Vergleich hätte wohl so ausgesehen, dass die Abmahnung nicht zurück genommen wird, aber früher als sonst wieder aus der Personalakte verschwindet.) RA Dr. Nielsen besteht auf einer Richter-Entscheidung, er will gerichtlich geklärt haben, "ob man so etwas mit der Firma Siemens machen darf" (was ich mal so interpretiere, dass hier möglicherweise ein abschreckendes Exempel statuiert werden soll: Der Prozess geht demnach gegen "man" und nicht nur gegen I.). Da es sich heute ja nur um eine Güteverhandlung handelte, was am harten "Nein" der Siemens-Vertretung scheiterte, wurden die Detail-Argumente natürlich noch nicht vorgetragen sondern für das Hauptsacheverfahren aufgespart; insbesondere fiel mir auf, dass heute die EMail-Zielgruppe "NCI" (Netzwerk der Siemens-Gekündigten) nicht allzu groß erwähnt wurde (ist NCI nun privat oder dienstlich? Ich hätte doch gedacht, das ist eine private Interessenvereinigung, die sich gegenseitig privat frei informieren darf, auch mit Gerüchten, wenn diese als Gerücht klar gekennzeichnet werden?), und es wurde auch noch nicht darüber gesprochen, dass diese Abmahnung die Gefahr eines abschreckenden Mundtotmachers für NCI und für alle, die die Firma Siemens wegen ihrer Massenentlassungen kritisieren wollen, in sich trägt: Hier geht es auch um das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Beschluss: Siemens legt bis 8/03 Beweismittel vor, warum die Abmahnung berechtigt sei, Inken W. darf das bis 10/03 beantworten, Termin für das Hauptsacheverfahren wird noch festgelegt (aber nicht so bald, wie gesagt).
(bt)
3. Bericht
Als wir alle in den Saal stürmten, fragte die RIin, wollen Sie wirklich alle in diesen kleinen Saal, es ist bei uns wirklich nicht so interessant (und wie interessant das für uns war)
Abmahnung vom 30.04.03 es ging um das Gerücht, dass Dr. Bellmann seinen Hut nehmen muss. Inken W. hatte das per Email verschickt und gesagt, es sein ein Gerücht und sonst nichts. Zum Beweis wurde eine Mail oder zwei (ich weiss es nicht genau) zitiert. Diese Mails hatte RA Helm nicht, daher wurden diese Mails erst kopiert. Währenddessen klärte die Richterin schon mal auf, dass jedermann eine Treuepflicht gegenüber der Firma besitzt und auch privat nichts schlechtes über die Firma verbreiten darf.
Dann wurden die E-Mails unter die Lupe genommen. Die RIin sagte, dass es sich hier nicht mehr um eine private E-Mail handele und das rege öffentliche Interesse das auch bestätigen würde. Auch sagte die RIin, dass in der Mail verschiedene betriebliche Dinge angeschrieben sind. Sie sagte nochmals, es gibt eine Treuepflicht und man darf auch privat dem Arbeitgeber nicht schaden. Speziell wurde der Absatz: Es ist ein unbestätigtes Gerücht, dass Hr. Dr. Bellmann seinen Hut nehmen muss, die Gerüchteküche kann brodeln, ich fange damit an(ich glaube, so war der Textlaut) angesprochen und kritisiert. RA Dr. Nielsen sagte, es ist keine private Angelegenheit, weil die Mail mit den Worten liebe Kolleginnen und Kollegen beginnt. Außerdem schafft das ganze Unfrieden im Betrieb, sprich der betriebliche Frieden wird durch solche Gerüchte gestört. Es reicht, wenn das Gerücht nur an eine Person weitergegeben wird. Der Artikel stand auch auf der IGM-Homepage und musste auf Betreiben von Siemens AG wieder heruntergenommen werden. Inken W. hätte durch diese E-Mail das Gerücht weiterbrodeln lassen. Außerdem gehöre Hr. Dr. Bellmann zum OFK und wenn man solche Gerüchte verbreite, würde man diese Person ja nicht mehr ernst nehmen, wenn Sie irgendwelche Verordnungen veranlassen würde.
RA Helm erklärte, dass diese Gerüchte ja auf der HP der Gewerkschaft gestanden und er diese Gerüchte auch von anderer Seite noch viel heftiger geschildert bekommen habe und außerdem würde Inken W. in einem anderen Betrieb arbeiten und wäre bestimmt nicht an einem Unfrieden interessiert. Dies ließ der gegnerische Anwalt nicht gelten. Er war sehr dominant, teils sogar aggressiv. Beim Verlassen des Gerichtssaales sagte eine Kollegin zu mir: Mit dem möchte ich aber nichts zu tun haben. Das es sich ja um einen Gütetermin handelte, wollte die RIin den Streit beilegen (Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte...). RA Nielsen: in diesem Fall nicht, wir brauchen eine Klärung. Es geht darum, hat die Klägerin Ihre Treuepflicht gegenüber der Siemens AG verletzt?
Kammertermin wird aber dauern, eine kurzfristige Lösung wird es nicht geben. Somit keine gütliche Einigung. Termin wird von Amtswegen bestimmt. Siemens muss genauere Gründe darlegen, aus dem sich die Berechtigung der Abmahnung ergibt: Schriftsatz Beklagte 29.08.03, Schriftsatz Klägerin 31.10.03
Beim Verlassen des Gerichtssaales habe ich in der Nähe der RIin gesagt, dass ist alles so albern, aber wenn wir nicht in dieser Situation wären, würde das gar nicht geschehen. Meiner Ansicht nach hat sie es mitbekommen. Die ganze Sache ist nämlich nicht nur als Einzelsache zu sehen. Sie ist deshalb so brisant, weil Sie I. persönlich treffen wollen und auch dem NCI-Netz schaden wollen. Deshalb muss auch die RIin die ganze Komplexität der Sache eigentlich sehen, denn nur so lässt sich erklären, wieso Siemens AG das macht. Und man sieht mal wieder, dass unser Rechtsempfinden doch anders ist. Aber es kommt halt immer darauf an, wer diese Sachen bekommt. Im Netz hat sich bestimmt keiner aufgeregt, weil ja alle von dem Gerücht gehört haben. Aber von irgendjemand muss die BL ja diese Mail erhalten haben oder!!!????
(bb)




Autoren: Inken Wanzek, kb, sp
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