Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG)
10.05.06 Layout
Die Revision ist das Rechtsmittel, das gegen die Urteile eines Landesarbeitsgerichts
eingelegt werden kann. Das Landesarbeitsgericht entscheidet über die Zulassung der Revision (§72 Abs.1 ArbGG).
Nach §72a ArbGG besteht die Möglichkeit gegen die Nichtzulassung einer Revision eine Nichtzulassungsbeschwerde
einzulegen, die entsprechend begründet sein muss.
| Zulässigkeit der Revision |
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Das Landesarbeitsgericht (LAG) muss eine Revision zulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat (§72 Abs. 2, Nr. 1 ArbGG) oder das LAG Urteil von
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG), von einer Entscheidung
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder von einer Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abweicht. Darüberhinaus ist die Revision zuzulassen,
wenn das Urteil von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben LAGs oder eines anderen LAGs abweicht oder
wenn in der Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BAGs vorliegt.
| Nichtzulassungsbeschwerde |
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Die Nichtzulassung der Revision durch das LAG kann nach § 72a ArbGG mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Sie muss nach §72a Abs. 2 ArbGG
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten und begründeten
Entscheidung des LAGs eingelegt werden. Sie ist innerhalb von 2 Monaten ebenfalls
nach Zustellung des endgültigen Urteils zu begründen (§72a Abs.3 ArbGG). Weder die
Einlegungs- noch die Begründungsfrist sind verlängerbar (§224 Abs. 2 ZPO). In der
Nichtzulassungsbeschwerde ist darzustellen, für wen, gegen wen sowie gegen welches
Urteil sie eingelegt wird.
Innerhalb der Revisionsbeschwerde unterscheidet man zwischen der sog. Divergenzbeschwerde
und der Grundsatzbeschwerde.
Bei der Divergenzbeschwerde ist anzugeben gegen welche Entscheidung nach Meinung des Beschwerdeführers das Urteil
des LAG verstößt. Die angezogene Entscheidung und die anzufechtende Entscheidung müssen voneinander in abstrakten,
also über den Einzelfall hinausgehenden Rechtssätzen abweichen. Dies muss sehr eindeutig erfolgen.
Es darf kein Raum für Zweifel bleiben. Die Begründung muss sich mit allen Gründen, die das LAG
in seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat befassen, es sei denn das LAG hat die Klage
unter einem übergreifenden Gesichtspunkt abgewiesen.
Eine Grundsatzbeschwerde liegt vor, wenn das LAG, die Revision wegen der grundsätzlichen
Bedeutung hätte zulassen müssen. Die Grundsatzbeschwerde setzt voraus, dass sich der
Rechtsstreit auf einem privilegierten Rechtsgebiet abspielt. Hier handelt es sich
ausschließlich um Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, Auslegung von Tarifverträgen,
unerlaubte Handlungen in einem Arbeitskampf oder der Vereinigungsfreiheit.
Über die aufgeführten Gründe hinaus gibt es keine weiteren Nichtzulassungsbeschwerdemöglichkeiten.
Selbst schwere Verfahrensfehler des LAGs würden nicht zur Zulassung der Revision führen.
Bei der Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG kommt es allein auf den Zeitpunkt
der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde an, nicht auf deren Einlegung.
Das BAG entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss (§72a Abs. 5 ArbGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und zu verwerfen, wenn die besonderen
Voraussetzungen der Divergenz oder der grundsätzlichen Bedeutung in eine privilegierten
Rechtsgebiet nicht dargelegt sind.
Das Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 bewirkte eine deutliche Steigerung der
Erfolgsquote der Nichtzulassungsbeschwerden. Belief sie sich im Jahr 2005 auf noch 7,4 Prozent
(89 Sachen) so beträgt sie im Jahr 2006 nunmehr 9 Prozent (108 Sachen).
In den am 19.Mai. 04 ergangenen Urteilen des LAGs München gegen die Firma Siemens
sah das LAG keine der Zulassungskriterien als gegeben an. Verhandelt wurden hier
betriebsbedingte Kündigungen, die arbeitsgerichtlich gesehen ein Standardverfahren
darstellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das BAG einer Nichtzulassungsbeschwerde der Siemens AG stattgibt,
dürfte aufgrund der oben genannten Kriterien gering sein. Betriebsbedingte Kündigungen wie in
München Hofmannstraße sind arbeitsgerichtlicher Alltag.
Interessant könnte die Frage der Zulassung der Revision u.U. werden, wenn
andere Kammern des LAG München der Berufung durch die Siemens AG stattgeben (was wir
natürlich nicht hoffen). Allerdings sind (für beide Seiten) die oben genannten strengen Kriterien für eine
Nichtzulassungsbeschwerde zu beachten.
Autoren: Inken Wanzek, Christine Rosenboom
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