BAG-Urteil
Verweigerung von Personalgesprächen möglich
BAG: 2 AZR 606/08
Leitsatz
In seinem Urteil vom 23.06.2009 hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 606/08)
erklärt, dass keine Verpflichtung für Arbeitnehmer besteht, an Personalgesprächen
teilzunehmen, die zum Ziel eine Vertragsänderung haben.
Was heißt das für Mitarbeiter?
Trennungsgespräche dürfen abgelehnt werden
Mitarbeiter dürfen beispielsweise Trennungsgespräche ausschlagen. Sie laufen keine Gefahr
rechtswirksam abgemahnt oder verhaltensbedingt gekündigt zu werden, wenn sie diese Gespräche
verweigern. Das BAG unterstreicht in diesem Urteil, das (permanente) Personalgespräche nicht
angeordnet werden können, um Mitarbeiter zu einer Vertragsänderung zu bewegen. Mitarbeiter
können sich somit mit einem einfachen „Nein“ diesen als Druck empfundenen Gesprächen
widersetzen. Im Einzelnen heißt das u.a. Trennunggespräche können abgelehnt werden.
Mit diesem Urteil sind Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, über
Gehaltsänderungen oder Änderungen des Arbeitsvertrags für den Arbeitnehmer nicht
verpflichtend. Der Arbeitnehmer kann an diesen Gesprächen teilnehmen, aber er muss nicht.
Insbesondere gilt dies, wenn ein Arbeitnehmer ein Angebot zur einvernehmlichen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses oder zu einer Vertragsänderung bereits abgelehnt hat. Der
Arbeitgeber muss ein Nein akzeptieren.
An Bewerbungsreviews muss man nicht teilnehmen
Dieses Urteil berührt auch die im Betrieb gehäuft durchgeführten Bewerbungsreviews, in
denen Arbeitnehmern ihren Chefs gegenüber offenlegen sollen, wie oft und wo sie sich
beworben haben und warum diese Bewerbungen keinen Erfolg hatten. Da Bewerbungen nicht
Inhalt des Arbeitsvertrags sind, kann der Mitarbeiter Gespräche über seine Bewerbungen
verweigern, ohne gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu verstoßen. Dies wird
durch dieses BAG-Urteil nochmals unterstrichen.
Gespräche über Gehaltsänderungen können abgelehnt werden
Darunter fallen nicht Gespräche über Leistungsbeurteilungen!
Der Fall, der vor dem BAG verhandelt wurde
Wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Firma D. lud der Arbeitgeber am
1. November 2008 zu einem gemeinsamen Gespräch mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
bei denen eine Gehaltsreduzierung durchgeführt werden sollte. Dieses Gespräch führte nicht
zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis.
Danach lud der Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Einzelgesprächen. Das
Einladungsschreiben hatte folgenden Wortlaut:
Personalgespräch
Sehr geehrte Frau I.,
die im vergangenen Jahr auf Grund der wirtschaftlichen Situation der D abgeschlossene
Notlagendienstvereinbarung muss zur wirtschaftlichen Konsolidierung fortgesetzt werden.
Geschäftsführung und Mitarbeitervertretung der D haben sich daher über eine Fortführung
der Notlagenregelung verständigt.
Mitarbeiter mit BAT-Verträgen werden von dieser Dienstvereinbarung zwar nicht erfasst, über
75% der BAT-Mitarbeiter haben allerdings bereits einer entsprechenden einzelvertaglichen
Regelung zugestimmt.
Ich möchte mit Ihnen daher ein Gespräch führen und lade Sie in Abstimmung mit der
Geschäftsführung der D für
Montag, den 13. November 2006
um 10.45 Uhr
in mein Büro im Personalservice
ein.
Die Mitarbeitervertretung wird ebenfalls an dem Gespräch teilnehmen. Die Teilnahme an dem
Gespräch ist Dienstzeit und verbindlich.
Vielen Dank.
Frau I. erschien zwar zu dem vorgegebenen Zeitpunkt im Büro des Personalleiters, machte
jedoch, ebenso wie andere Mitarbeiter, deutlich, dass sie nur bereit sei, ein gemeinsames
Gespräch zu führen. Dies lehnte die Geschäftsleitung ab. Nachdem sie Frau I. Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hatte, erteilte der Arbeitgeber Frau I. am 3. Januar 2007 eine
Abmahnung. Darin wirft sie Frau I. vor, sie habe gegen ihre allgemeine Dienstpflichten
verstoßen und die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (hier in Form eines
Personalgesprächs) verweigert, ohne dass dafür Rechtfertigungsgründe bestanden hätten.
Frau I. klagte auf Entfernung ihrer Abmahnung aus der Personalakte. Das Landes- und
Bundesarbeitgericht gaben ihr recht und verurteilten den Arbeitgeber zur Entfernung der
Abmahnung aus der Personalakte.
Begründung des BAG
Das Weisungs- oder Direktionsrecht, das im Arbeitsvertrag begründet ist, berechtigt den
Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitnehmern zu Gesprächen zu laden. Das Direktionsrecht des
Arbeitgebers ist jedoch durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifvertrag und
Gesetz (§106 Satz 1,2 GewO) beschränkt.
§106 Satz 1,2 GewO begrenzt das Weisungsrecht auf „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung“
sowie auf „Ordnung und Verhalten im Betrieb“.
„Gespräche, die mit diesen Zielen in keinem Zusammenhang stehen, können danach nicht durch
einseitige Anordnung … durch den Arbeitgeber zu Dienstpflichten erhoben werden.“, so das BAG.