Agentur für Arbeit
früher hieß sie Arbeitsamt
Sperrzeit und Ruhenszeit sind Begriffe aus dem Sozialrecht und stellen Strafen für
Arbeitnehmer dar, welche die Agentur für Arbeit verhängt, wenn ein Arbeitnehmer seinen
Arbeitsvertrag ohne wichtigen Grund auflöst und dann Arbeitslosengeld beantragt.
Sperrzeit
Wenn ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund seinen Arbeitsvertrag kündigt und bei der
Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragt, so muss diese eine Sperrzeit in Höhe
von einem Viertel der Anspruchsfrist verhängen. Beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld
also 12 Monate, so tritt eine Sperrzeit von 3 Monaten (12 Wochen) ein.
Auch das Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages führt für den Arbeitnehmer in der
Regel zu einer Sperrzeit, da er an der Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses aktiv
mitwirkt, denn er unterschreibt ja den Aufhebungsvertrag und erklärt damit sein
Einverständnis an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
Was bedeutet das Eintreten einer Sperrfrist für den Arbeitnehmer?
Tritt eine Sperrzeit ein, so ruht das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum. D.h. der
Arbeitnehmer bekommt im oben genannten Beispiel für 3 Monate kein Arbeitslosengeld.
Gleichzeitig verkürzt sich sein Anspruch um die Dauer der verhängten Sperrzeit. D.h.
der Arbeitnehmer hat statt 12 Monaten nur noch 9 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld,
die ihm nach der Sperrzeit ausgezahlt werden.
Ruhenszeit
Eine Ruhenszeit wird die Agentur für Arbeit immer dann verhängen, wenn die
arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wird oder/und eine Abfindung
gezahlt wird. Die Ruhenszeit kann dabei bis zu einem Jahr betragen.
Was bedeutet das Eintreten einer Ruhenszeit für den Arbeitnehmer?
Während der Ruhenszeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es wird erst nach Ablauf
der Ruhenszeit – und gegebenenfalls der Sperrzeit – gezahlt. Die Ruhenszeit verkürzt
den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht!
Wie lange dauert die Ruhenszeit?
Bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer, die ordentlich gekündigt
werden können.
Das Arbeitslosengeld ruht für die Dauer der Kündigungsfrist, die nicht eingehalten wurde.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat eine Kündigungsfrist von 7 Monaten. Er schließt mit
dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und scheidet bereits 3 Monate nach dem
Abschließen des Aufhebungsvertrages aus der Firma aus. Dann beträgt die Ruhenszeit
vier Monate, da bis zum Ende der Kündigungsfrist von 7 Monaten noch 4 Monate fehlten.
Bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer, die ordentlich nicht gekündigt
werden können
Es gibt Arbeitnehmer, die nicht ordentlich gekündigt werden können, wie z.B. Betriebsräte
oder Arbeitnehmer, die tariflichen Kündigungsschutz genießen. Dabei ist der Schutz vor
ordentlichen Kündigungen bei Betriebsräten nur temporär, bei Arbeitnehmern, die
tariflichen Kündigungsschutz genießen, jedoch dauerhaft. Welche Auswirkungen hat
das auf die Dauer der Ruhenszeit?
a) Bei Arbeitnehmern, die zeitweise Schutz vor ordentlichen Kündigungen genießen
Bei diesen Arbeitnehmern wird die normale arbeitgeberseitige Kündigungsfrist angesetzt,
die sich aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit herleitet und maximal 7 Monate betragen
kann (bei mehr als 20-jähriger Betriebszugehörigkeit). Wird diese Frist eingehalten, so
ergibt sich keine Ruhenszeit. Es sei denn, es wird eine Abfindung gezahlt.
b) Bei Arbeitnehmern, die dauerhaften Schutz vor ordentlichen Kündigungen genießen
In diesem Fall ist eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten einzuhalten (Stand Februar 2010). Das heißt,
ein Arbeitgeber müsste einen solchen Mitarbeiter nach Abschluss des Aufhebungsvertrages
noch 18 Monate (Stand Februar 2010) weiterbeschäftigen, damit für den Arbeitnehmer keine Ruhenszeit aufgrund
der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verhängt wird!
Bei Zahlung einer Abfindung
Hier richtet sich die Dauer der Ruhenszeit danach, wie hoch die Abfindung ist, welchen
Freibetrag der Arbeitnehmer aufgrund seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit
geltend machen kann und wie lange der den Freibetrag übersteigende Teil bei Fortzahlung
der letzten Bezüge reichen würde. Die Dauer beträgt dabei maximal die Dauer der
Kündigungsfrist, höchstens jedoch ein Jahr.
Die Übersicht über die Freibeträge findet sich in § 143 a SGB III (SGB = Sozialgesetzbuch).
Beispiel (Stand Februar 2010): Arbeitnehmer Pinky ist 53 Jahre alt , hat 24 Jahre im gleichen Betrieb
gearbeitet, verdient brutto 2.700 EUR und soll eine Abfindung von 60.000 EUR erhalten
unter Einhaltung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist.
Aufgrund seines Alters und seiner langen Betriebszugehörigkeit hat Pinky einen Freibetrag
von 75 % seiner Abfindung, d.h. er muss sich 25 % seiner Abfindung (=15.000 EUR) anrechnen
lassen. Diese 15.000 EUR muss er sich gegen sein monatliches Gehalt rechnen lassen. D.h.
die 15.000 EUR würden 5,56 Monate bzw. 167 Tage reichen. Die Agentur für Arbeit verhängt
also aufgrund seiner Abfindung eine Ruhenszeit von 167 Tagen. In dieser Zeit ruht sein
Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Was passiert, wenn sowohl die Kündigungsfrist nicht eingehalten als auch eine Abfindung
gezahlt wurde?
Dann wird für beide Fälle getrennt die Dauer der Ruhenszeit ermittelt und das Maximum
der beiden Werte genommen.
Krankenversicherung während Sperr- und Ruhenszeit
Während der Arbeitslosigkeit besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.
Tritt eine Sperr- oder Ruhenszeit ein, so ist man im ersten Monat der Arbeitslosigkeit
noch versichert, wenn man pflichtversichert war. Wer vorher privat versichert war, muss
sich im ersten Monat selbst freiwillig privat versichern und zahlt die vollen Beiträge
(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).
Danach ist man während der Sperrzeit sowohl als Privat- als auch als Pflichtversicherter
bis zum Ende der Sperrzeit über die Agentur für Arbeit pflichtversichert.
Anders sieht dies während der Ruhenszeit aus. Da muss man sich ab dem zweiten Monat
selbst freiwillig versichern und zahlt den vollen Beitrag (Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberanteil), unabhängig davon, ob man pflicht- oder privatversichert ist.