Vertragsänderung
Das Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers deckt keine Änderungen des Arbeitsvertrags.
Manche Arbeitgeber nutzen jedoch die Unwissenheit der Arbeitnehmer aus und versuchen trotzdem
ihre Vorstellungen mittels des Weisungsrechts durchzusetzen.
Der Arbeitgeber darf beispielsweise nicht per Direktionsrecht umsetzen:
- Zuweisung einer vertraglich nicht vorgesehenen Arbeitsaufgabe
- Eine Versetzung auf einen unzumutbaren Arbeitsplatz bzw. einen vertragswidrigen
oder unzumutbaren Arbeitsort. Gibt es im Betrieb einen
Betriebsrat, muss dieser jeder Versetzung erst zustimmen, bevor sie vollzogen
wird. Im Falle einer Versetzung auf einen unzumutbaren Arbeitsplatz wird der
Betriebsrat seine Zustimmung verweigern
- Die Herabsetzung oder Kürzung von Arbeitsstunden, wenn dies weder im Arbeitsvertrag
noch durch Tarifvertrag erlaubt ist. Der Betriebsrat hat bei Änderungen der
Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht (§87 BetrVG)
- Die Kürzung der Arbeitsvergütung, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag,
beispielsweise Ergänzungstarifvertrag, nicht ausnahmsweise und zulässig erlaubt ist.
Änderungskündigung
Änderungen muss man im Leben
nicht immer hinnehmen.
Was ist eine Änderungskündigung?
Wenn sich die Arbeitbedingungen grundlegend ändern (Projekteinsätze mit der
Möglichkeit der festen Vermittlung, gehaltliche Rückstufung etc.) ist juristisch
gesehen eine Änderungskündigung (§2 KschG) seitens des Arbeitsgebers erforderlich,
wenn er MitarbeiterIn nicht auf andere Weise dieser Änderung zustimmt. Dies sollte er
nur dann tun, wenn der die Vertragsänderung möchte. Auch hier gilt: Nicht unter
Druck setzen lassen. Eine Änderungskündigung ist nichts schreckliches und führt nicht
zum Verlust des Arbeitsplatzes, wenn man richtig reagiert.
Eine Änderungskündigung ist eine Kombination aus Kündigung
und dem Angebot unter geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Eine
Änderungskündigung unterliegt also den gleichen Gesetzmäßigkeiten wie eine Kündigung,
soziale Auswahl, Weiterbeschäftigung auf einen freien Arbeitsplatz, Kündigungsschutz usw.
Wie reagiert man auf eine Änderungskündigung?
Eine Änderungskündigung kann man ablehnen, dann gilt man als gekündigt und kann
KSchKlage erheben, man kann sie annehmen, dann gelten die neuen Bedingungen oder man kann
sie unter Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung annehmen. In diesem Fall wird man zu den
neuen Bedingungen weiterbeschäftigt, wenn das Gericht die Änderungskündigung für rechtens
empfindet, oder man wird zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigt, wenn das Gericht die
Änderungskündigung zu unrecht befindet.
Daraus geht klar die Empfehlung hervor: Änderungskündigung unter Vorbehalt der rechtlichen
Überprüfung annehmen und vor dem Arbeitsgericht diese Überprüfung einleiten, d.h. Klage gegen
die Änderungskündigung erheben.
!!! Achtung: Innerhalb von 3 Wochen muss die Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht sein.
Beteiligung des Betriebsrats
Der Betriebsrat muss wie bei der ordentlichen Kündigung gehört werden
(§102 BetrVG. Dieser kann nach den Gründen in §102 Abs. 3 BetrVG
der Änderungskündigung widersprechen. Die Weiterbeschäftigung ist bei einer Änderungskündigung,
die unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung angenommen wurde, immer gesichert, unabhängig vom
BR Widerspruch.
Grafik
Ablaufdiagramm für Änderungskündigung