Betriebsbedingte Kündigung
Rechtlage
Erfahrene Juristen bezeugen,
dass es vor Gericht von Vorteil sein kann,
wenn man im Recht ist.
(Graham Chapman)
Kündigungsfristen
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt nach §622 BGB die Kündigungsfrist, wenn
das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen:
- 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
- 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Für die Kündigungsfrist zählen nur die Dienstjahre ab dem vollendeten 25. Lebensjahr.
1)
Anmerkung (19.01.2010):
1)Der Europäische Gerichtshof hat in seinem
Urteil
(C 555/07) am 19.01.2010
entschieden, dass die Vorschrift des § 622 BGB „… Bei der Berechnung der
Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs
des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt“ gegen Europäisches Recht verstößt.
Der EuGH legte in seinem Urteil bereits fest, dass deutsche Gerichte die
rechtswidrige Regelung ab sofort nicht mehr anwenden dürfen. Aufgrund des
EuGH-Urteils muss Deutschland das Gesetz ändern.
Im Normalfall binden EuGH-Urteile bis zur Änderung der deutschen Gesetze nur
die öffentliche Hand. Zum Verbot der Altersdiskriminierung hatte der EuGH
allerdings bereits 2005 festgestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz
zu den “allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts” gehöre, also sozusagen
ungeschriebenen EU-Verfassung sei.
Jeder Arbeitnehmer kann sich ab sofort, unabhängig davon, ob und wann die
Bundesregegierung das Arbeitsrecht ändert, in einem Rechtsstreit auf das
EuGH-Urteil berufen. Mit diesem Urteil müssen auch viele Tarifverträge, die
sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch beziehen, geändert werden.
Gleiches gilt für die Berechnung von Abfindungshöhen. In Zukunft müssen die
Zeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit
berücksichtigt werden, was zu einer Erhöhung der Abfindungssumme führen kann.
Rechte des Betriebrats
Betriebsratsanhörung
Existiert in einem Betrieb ein Betriebsrat, dann
muss dieser
nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung gehört werden. Eine Kündigung, bei der der Betriebsrat nicht
ordnungsgemäß gehört wird, ist unwirksam.
Achtung: Auch wenn die Kündigung wegen fehlender Betriebsratsanhörung
unwirksam ist, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Klage gegen diese Kündigung
erheben. Tut er das nicht, ist die Kündigung wirksam.
Widerspruchsrecht des Betriebsrates
Der Betriebsrat kann eine Kündigung nicht verhindern, ihr aber gemäß §102 II BetrVG
widersprechen. In §102 III BetrVG sind die Gründe, nach denen ein Betriebsrat Kündigungen
widersprechen kann, festgelegt. Diese sind u.a. eine fehlende oder falsche Sozialauswahl,
eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einen anderen Arbeitsplatz, besonderer Kündigungsschutz
(Schwerbehindertenschutz, Mutterschutz, tariflicher Kündigungsschutz).
Für den Widerspruch hat der Betriebsrat eine Woche Zeit.
Näheres dazu siehe
Widerspruchsrecht des Betriebsrats
im Falle betriebsbedingter Kündigungen.
Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ordnungsgemäßen BR Widerspruch
Im Falle einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist der BR-Widerspruch für den
Mitarbeiter von enormer Bedeutung. Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung
ordnungsgemäß und fristgerecht, dann sichert dieser BR-Widerspruch dem Arbeitnehmer
die Weiterbeschäftigung und damit das Gehalt bis Prozessende, wenn der Arbeitnehmer
Kündigungsschutzklage erhebt (§102 V BetrVG). Der Gesetzgeber hat dem
Betriebsrat im Falle von betriebsbedingten Kündigungen also eine große Verantwortung
übertragen.
Stellt das Gericht fest, dass der BR-Widerspruch fristgerecht und ordnungsgemäß ist,
dann muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter vertragsgemäß weiterbeschäftigen (so als sei er
nicht gekündigt), d.h. er bekommt insbesondere sein volles Gehalt, einschließlich aller
Erhöhungen und Sonderzahlungen weiterbezahlt. Dieses Gehalt muss er nicht zurückzahlen,
wenn er am Ende (was wir nicht hoffen wollen) seinen Kündigungsschutzprozess verliert,
denn er hat ja eine Arbeitsleistung erbracht, für die ihm das entsprechende Entgelt zusteht
(§611 I BGB).
Was aber ist, wenn der Arbeitgeber sich weigert, ihn zu beschäftigen? Auch daran
hat der Gesetzgeber gedacht. Nach §615 BGB kommt der Arbeitgeber dann in Annahmeverzug,
denn der Arbeitnehmer hätte ja gearbeitet, wenn der Arbeitgeber gewollt hätte. Dies sichert
dem Arbeitnehmer in jedem Fall seine Gehaltszahlung.
Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigung
Stellt der Arbeitgeber vor Gericht einen Antrag auf Entbindung
von der Weiterbeschäftigungspflicht,dann kann es passieren, dass der
Arbeitnehmer trotz BR-Widerspruch nicht weiterbeschäftigt wird (§102 (5), S 2
BetrVG). Die Gründe sind: Die Klage des Arbeitnehmers hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig, die
Weiterbeschäftigung würde zu einer unzumutbaren Belastung
des Arbeitgebers führen, der Widerspruch des BRs ist
offensichtlich unbegründet.
Kriterien nach dem Kündigungsschutzgesetz
Eine Kündigung kann wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam sein, wie oben
erwähnt. Sie ist aber auch dann unwirksam, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft (§1 KSchG):
- kein sog. "dringendes betriebliches Erfordernis" auf
Arbeitgeberseite vorliegt (§ 1 Abs.2 KSchG)
- gegen die soziale Auswahl verstoßen wurde (§1 Abs. 3 KSchG).
Dabei können Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausgenommen
werden.
- es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem
anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens
gibt, einschließlich zumutbarer Umschulungsmaßnahmen oder geänderten Arbeitsbedingungen
(§1 Abs.2 Nr. 1b KSchG)
- die soziale Auswahl gegen eine Auswahlrichlinie nach § 95 BetrVG verstößt
- wenn es keine milderen Mittel gibt und die Kündigung die unausweichlich letzte Maßnahme
(ultima ratio) darstellt.
Ein milderes Mittel kann beispielsweise der Abbau von Überstunden oder Versetzungen sein.
Zusätzlich muss zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv die Voraussage gerechtfertigt sein,
dass die Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers auf Dauer oder jedenfalls auf
unabsehbare Zeit entfällt (Prognoseprinzip).
Dringendes betriebliches Erfordernis
Eine Kündigung kann nach §1 Abs.1, Nr. 1 KSchG unwirksam sein,
wenn eine Firma kein dringendes betriebliches Erfordernisse nachweisen kann,
das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegensteht.
Betriebliche Erfordernisse können sein: Rationalisierung, Auslagern
betrieblicher Tätigkeiten, Betriebsstilllegung, Absatzprobleme oder
Auftragsmangel.
Der Arbeitgeber muss eine unternehmerische Entscheidung
treffen, um seinen Betrieb den veränderten Umständen anzupassen.
Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung wird vom Gericht
nicht geprüft. Es wird jedoch überprüft, ob sie "offenbar unsachlich,
unvernünftig oder willkürlich" ist (Missbrauchskontrolle). Außerdem prüft
das Gericht, ob die unternehmerische Entscheidung tatsächlich zum Wegfall
eines Arbeitsplatzes führt. Dazu muss der Arbeitgeber muss nachweisen,
dass seine unternehmerische Entscheidung, sich auf den zu kündigenden
Arbeitsplatz durchschlägt und auch angeben wie genau. Pauschale Begründungen
reichen nicht. Der Arbeitgeber kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht
pauschal mit schlechter Auftragslage begründen. Er muss vielmehr vor Gericht
darlegen, wie sich der Auftragsrückgang und die gesunkenen Umsatzzahlen
konkret auf die betroffenen Arbeitsplätze auswirken.
Quellen: Urteil: Arbeitsgericht
Frankfurt/M., Urteil vom 9. Januar 2002 – 7 Ca 4356/01 und Abbo Junker, Grundkurs Arbeitsrecht,
3. auflage, 2004, Rn. 371
Sozialauswahl
Kriterien der Sozialauswahl
In die soziale Auswahl müssen alle Arbeitnehmer des Betriebs einbezogen
werden, die für diese Tätigkeit von ihren Fähigkeiten her in Frage kommen.
Also nicht nur Arbeitnehmer aus dem Bereich, in dem der Arbeitgeber Personal
abbauen will.
Nach §1 Abs.3 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung, bei der die
folgenden vier Kriterien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden,
sozialwidrig, d.h. unwirksam
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
Darunter ist der "rechtlich ununterbrochene Bestand des Arbeitsverhältnisses
zum Arbeitgeber zu verstehen, wobei besondere gesetzliche Vorschriften (z.B.
§10 II MuSchG) zu berücksichtigen sind. (Bader NZA)
Bei einer Versetzung von einem Betrieb in einen anderen des gleichen Arbeitgebers,
z.B. von Mch H nach Mch P, beginnt die Betriebszugehörigkeit also nicht von neuem.
Der Begriff "Betriebs"-Zugehörigkeit meint in diesem Zusammenhang also eigentlich
die "Unternehmens"-Zugehörigkeit.
- Lebensalter
Die Schwierigkeiten, die mit der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz
verbunden sind, sind einem jüngeren Arbeitnehmer eher zuzumuten als
einem älteren (BAG 12.10.1979 AP KSchG 1969 §1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 7.)
Die individuell besseren oder schlechteren Chancen auf dem
Arbeitsmarkt müssen nicht zusätzlich beachtet werden. Auch die
Möglichkeit, vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld zu
beziehen darf bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden.
- Unterhaltspflichten
Diese müssen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits
bestehen oder fest abzusehen sein. Unterhaltspflichten gegenüber
einem Pflegebedürftigen wiegen schwerer als andere. Arbeitet ein
Ehepaar im gleichen Betrieb und muss einem von ihnen gekündigt
werden, ist die Unterhaltspflicht absehbar und daher beim anderen
zu berücksichtigen.
- Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
Hierbei ist zu beachten, dass der besondere Kündigungsschutz
Schwerbehinderter seit der Änderung des SGB IX vom 1.5.04 nicht
mehr mit der Antragstellung beginnt, sondern erst dann wirksam
wird, wenn die Behinderung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits
durch einen Bescheid des Versorgungsamtes festgestellt wurde
(§69 SGB IX), es sei denn, die Behinderung ist offensichtlich.
Bei Kündigung eines Schwerbehinderten muss die Zustimmung des
Integrationsamtes vorliegen.
Eine Gewichtung dieser Kriterien ist im KSchG nicht angegeben. Ist die
Bewertung der Kriterien aber in einer Betriebsvereinbarung z.B. über ein
Punktesystem festgelegt worden, gilt das als Sozialauswahl, sofern kein
grober Fehler bei der Berechnung gemacht wurde.
Dem Arbeitgeber kommt nach Rechtsprechung des BAG
(BAG 16.5.1989 EZA KSchG §1 Soziale Auswahl Nr. 27; BAG 18.10.1994 EZA KSchG 1969
§1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 34) bei der ausreichenden Berücksichtigung
dieser Kriterien ein Wertungsspielraum zu. Die genannten Kriterien mussten auch
bisher schon berücksichtigt werden. Neu ist, dass sie jetzt explizit im Gesetz
festgeschrieben wurden.
Herausnahme von Mitarbeitern aus der Sozialauswahl
Durch das neue Kündigungsschutzgesetz wurde die Situation für sozial
Schwächere dadurch verschärft, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat,
Arbeitnehmer von der Sozialauswahl auszunehmen, wenn das im berechtigten
betrieblichen Interesse liegt.
Das Bejahen eines berechtigten betrieblichen Interesses steht dabei allein
dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitgeber hat aber die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass das betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung bestimmter
Arbeitnehmer besteht, während der Arbeitnehmer beweisen muss, dass die
Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Zu den berechtigten betrieblichen Interessen (bei denen es sich um
zusätzliche Merkmale handeln muss, die den Arbeitnehmer von anderen
unterscheidet) zählen:
- Kenntnisse
Das ist alles, was der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung oder
bisherigen beruflichen Tätigkeit erworben hat.
- Fähigkeiten
Liegen vor, wenn der Arbeitnehmer den vertraglich übernommenen und
anderen betrieblichen Aufgaben gewachsen ist, insbesondere, wenn er
seine Kenntnisse in der Praxis umsetzen kann.
- Leistungen
Sind das quantitative und qualitative Umsetzen der Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Gute Kontakte zu Kunden und Lieferanten
- Krankheitsbedingte Fehlzeiten
Diese zählen bereits dann, wenn sie zwar nicht zu einer
krankheitsbedingten Kündigung berechtigen, sich aber auf die
Leistungen auswirken.
(Ehrfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5.Aufl. 2004, KSchG §1 Rn. 501)
- Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur
Der Begriff "Personalstruktur" ist nicht identisch mit dem Begriff
"Altersstruktur", er kann bspw. auch charakterisiert sein durch den
jeweiligen Ausbildungsstand der Arbeitnehmer.
Die Personalstruktur muss aber bereits so aufgebaut sein, wie sie gesichert
werden soll, Versäumnisse einer verfehlten Personalpolitik können so nicht
nachgeholt werden.
Der Arbeitgeber kann z.B. Altersgruppen bilden (= 30-jährige, 30-40-Jährige,
…) und anteilsmäßig in den jeweiligen Gruppen kündigen
(v. Hoyningen-Huene/Linck DB 1997, 43). Auch hier besteht
die Gefahr eines Missbrauchs in der Form, dass vor dem Personalabbau aus
anderen Betrieben vornehmlich ältere Mitarbeiter oder solche, auf die man
meint, verzichten zu können in einen Betrieb und / oder umgekehrt
Mitarbeiter, auf die man nicht verzichten will aus dem Betrieb weg
versetzt werden um künstlich die gewünschte Personalstruktur zu erzeugen.
Ich bin kein Minderleister, also werde ich nicht gekündigt
Das Problem dabei ist, dass der, der kündigen will - nämlich der Arbeitgeber - gleichzeitig
bestimmt wer ein Leistungsträger ist und wer nicht. Jeder weiß, dass es ein Leichtes ist,
einen unliebsamen Mitarbeiter durch geeignete Bossing-Methoden oder einfach durch eine ungünstig
formulierte Beurteilung in kürzester Zeit zu einem Minderleister und damit die Kollegen,
die der Arbeitgeber nicht entlassen will, zu Leistungsträgern zu machen. Sympathie und Antipathie
dürften bei zukünftigen Kündigungen eine weit größere Rolle spielen. Die Verantwortung des
Mitarbeiters für die Sicherung seines eigenen Arbeitsplatzes steigt damit.
Was haben Zielvereinbarungen mit Kündigungen zu tun
Wir empfehlen darauf zu achten, dass
- Zielvereinbarungen präzise schriftlich formuliert, überprüfbar und vor allem
realistisch sind.
- Es sollten neben den Zielvereinbarungen auch die notwendigen Voraussetzungen aufgelistet
werden, die erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen. Dies kann entweder bereits im EFA
Gespräch erfolgen oder während der Planungsphase. Diese Planungsunterlagen sollten vom Chef
bestätigt und vom Mitarbeiter sorgfältig aufgehoben werden.
- Der Projektfortschritt und vor allem die Schwierigkeiten und Gründe dazu, die die
Zielvereinbarung gefährden, sollten dokumentiert und aufbewahrt werden. Damit kann man
im Streitfall - notfalls gerichtlich - nachweisen, welche Faktoren zur Minderleistung geführt
haben. Dazu zählt auch Krankheiten aufzulisten, denn eine krankheitsbedingte Kündigung unterliegt
nach wie vor strengen Bedingungen und man sollte dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumen,
diese durch eine betriebsbedingte Kündigung zu kaschieren.
- EFA Gespräche sollten regelmäßig geführt werden. Werden EFA Gespräche vergessen oder verzögert,
und wird dann erst in der Kündigungssituation ein EFA Gespräch geführt, dann wird die
Beurteilung mit Sicherheit schlechter ausfallen, wenn der Arbeitgeber sich von dem Mitarbeiter
trennen will. Der Arbeitnehmer kann vor Gericht seine Leistungsfähigkeit - vor allem im Vergleich mit anderen -
nicht oder nur sehr schwer nachweisen.
- Es sollte im aktuellen EFA Gespräch festgehalten werden, in welchem Umfang die im Vorjahr
vereinbarten Zielvereinbarungen eingehalten wurden. Konnten sie nicht eingehalten werden, dann
sollten die Gründe dafür aufgeführt werden. Für einen Aufgabenwechsel oder eine Produkteinstellung
kann der Arbeitnehmer nämlich nichts, aber zum Zwecke der Nachweisbarkeit im Falle eines Kündigungsschutzprozesses
sollte dies dokumentiert sein.
- Kann keine Einigung im EFA Gespräch erzielt werden, sollte man den BR einschalten.
Dazu ist es natürlich wieder erforderlich, dass man einen BR hat, der sich für die
Mitarbeiterinteressen und nicht für die Arbeitgeberinteressen einsetzt.
- Man sollte sich nicht scheuen ggf. ein Zusatzblatt mit einer Stellungnahme beizufügen.
- Versetzungen in andere Abteilungen, vor allem vom Arbeitgeber veranlasste, sollten
sorgfältig bedacht werden. Ist man in der Lage die Aufgabe zu stemmen? Ggf. kann
und sollte man einer Versetzung widersprechen, natürlich nur, wenn es Gründe dafür
gibt und nicht weil man keine Lust auf einen Stellenwechsel hat. Auch hier empfiehlt
es sich, den BR einzuschalten.
- Stellt man fest, dass ein Kollege oder eine Kollegin gemobbt wird, und sei es auch
nur subtil, dann sollte man sich nicht daran beteiligen, sondern ihm/ihr helfen, ggf.
zusammen mit dem Kollegen/Kollegin zum Betriebsrat gehen. Auch der beste Leistungsträger
kann ganz schnell in so eine Situation kommen, wenn der Arbeitgeber das will (das ist die Erfahrung
aus der Praxis).
Eines aber sollte man nicht zulassen: Das gegenseitige Ausspielen. Auch im Job bringt Solidarität
weiter und verhindert vorallem, dass subtiles Bossing und Mobbing Wirkung zeigt.
Anmerkung:Die soziale Auswahl ist etwas anderes als ein Sozialplan.
Der Sozialplan regelt im wesentlichen die finanziellen Aspekte, wie der Stellenabbau
durchgeführt werden soll. Er ist eine Betriebsvereinbarung, die zwischen Betriebsrat und
Betriebsleitung abgeschlossen wird.
Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz
Eine Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz
desselben Betriebes oder einem anderen des Unternehmens beschäftigt werden kann.
Dies gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen
möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit betrifft nur freie Arbeitsplätze, also solche, die
zum Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sind, aber auch solche, bei denen zu diesem Zeitpunkt
bereits feststeht, dass sie in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist frei werden.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen freien Platz zu schaffen oder einen
besetzten frei zu kündigen.
Wichtig ist der Begriff "in einem anderen Betrieb des Unternehmens":
Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Konzerns, die
nicht zum Unternehmen gehören, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt
ist, zählen nicht (z.B. freie Arbeitsplätze bei der SBS oder
Fujitsu-Siemens kommen nicht als Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für
Siemens AG-Mitarbeiter in Betracht).
Jedoch ist die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch auf Arbeitsplätze
zu beziehen, die von Leiharbeitnehmern besetzt sind. Da diese nicht
in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen, ist ihr Platz als
nicht besetzt anzusehen (v. Hoyningen-Huene/Linck Rn. 396).
Besonderer Kündigungsschutz
Besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz haben Schwerbehinderte (SGB),
Mütter im Mutterschutz (MuSchG), Eltern im Erziehungsurlaub (BErzGG),
Betriebsräte (KSchG), ältere Mitarbeiter (Tarifvertrag), langjährige
Mitarbeiter der Siemens AG (Jubilarschutz)
Jubilarschutz (Siemens AG)
Besonderen Kündigungsschutz haben Mitarbeiter mit 25 jähriger Dienstzeit
(Bestandschutzgarantie)nach der Gesamtbetriebsvereinbarung: Kündigungsschutz für Jubilare
vom 23.07.93.
Danach dürfen Mitarbeiter mit mindestens 25 jähriger Dienstzeit nicht
betriebsbedingt gekündigt werden, es sei denn der Mitarbeiter lehnt bei
Wegfall des Arbeitsplatzes das Angebot eines zumutbaren, gleichwertigen
Arbeitsplatzes ab. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
nicht zustande, kann nach Ziffer 5 der BR/GBR eingeschaltet werden.
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Tariflicher Kündigungsschutz
Nach Tarifvertrag (IG Metall, Bayern) haben Mitarbeiter im Tarifkreis
- ab (einschließlich) 50 Jahre und 15 Dienstjahren oder
- ab (einschließlich) 55 Jahre und 10 Dienstjahren Kündigungsschutz.
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Schwerbehindertenschutz (SGB)
Beschäftigungsverhältnisse mit schwerbehinderten und gleichgestellten AN
dürfen vom AG nur dann gekündigt werden, wenn dafür vorher die Zustimmung
des Integrationsamts eingeholt wurde. Dies gilt auch für Änderungskündigungen.
Mutterschutz
Kündigung während der Schwangerschaft oder bis zum Ablauf von 4 Monaten
nach der Niederkunft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft
oder Entbindung bekannt war oder innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach
Ausspruch der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG)
Eine erst während der Kündigungsfrist einsetzende Schwangerschaft fällt
nicht unter diese Regelung.
Elternzeit
Nach § 18 Abs.1 BErzGG besteht für ArbeitnehmerInnen während Elternzeit
Kündigungsschutz. Ist Elternzeit verlangt, aber hat noch nicht begonnen,
dann darf der Arbeitgeber höchstens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
kündigen (§ 18 Abs.1 BErzGG )
Betriebsräte und Kanditaten
Besonderer Kündigungsschutz existiert für BR-Mitglieder (KSchG §15).
Eine Kündigung von BR-Mitgliedern ist unzulässig. Dieser Schutz wirkt
noch ein Jahr nach Ende der Amtszeit.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Kandidaten bei BR-Wahlen (KSchG §15).
Eine Kündigung von Kandidaten bei BR-Wahlen ist unzulässig.
Dieser Schutz wirkt noch sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Besonderheiten
Betriebsbedingte Kündigungen werden in unterschiedlichen unternehmerischen Lagen
ausgesprochen. Diese sind:
Betriebsbedingte Einzelkündigung
Es gilt das oben Gesagte, aber existiert im Betrieb ein Betriebsrat, kann in diesem Fall kein Interessenausgleich
oder Sozialplan nach §111 BetrVG abgeschlossen werden. Dieser Fall kommt praktisch
eher in Kleinbetrieben vor.
Kündigungen, die die Kriterien des §112a BetrVG nicht erfüllen
Es gilt das oben Gesagte. Existiert im Betrieb ein Betriebsrat und liegt die Anzahl
der Mitarbeiter, die gekündigt werden sollen, unter
der Schwelle des §112a BetrVG, dann liegt zwar eine Betriebsänderung vor, d.h.
ein Interessenausgleich und Sozialplan kann versucht werden. Der Sozialplan
kann jedoch nicht über eine Eingungsstelle erzwungen werden.
Massenkündigung
In diesem Fall sind die Kriterien des §112a BetrVG erfüllt. Hier gilt das oben Gesagte,
ein Interessenausgleich kann versucht und ein Sozialplan in einer Einigungsstelle erzwungen
werden.
Teilbetriebsschließung
In diesem Fall sind die Kriterien des §112a BetrVG in der Regel erfüllt.
Ein Interessenausgleich kann versucht und ein Sozialplan in einer Einigungsstelle erzwungen
werden. Der tarifliche Kündigungsschutz (Bayern) und der Jubilarschutz (Siemens und Nachfolgeorganisationen)
bricht jedoch ein. Eine Sozialauswahl muss über den gesamten Betrieb (nicht nur Teilbetrieb)
durchgeführt werden. Der Weiterbeschäftigungsanspruch auf freie Stellen im Unternehmen
besteht.
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Betriebsschließung
In diesem Fall sind die Kriterien des §112a BetrVG in der Regel erfüllt.
Ein Interessenausgleich kann versucht und ein Sozialplan in einer Einigungsstelle erzwungen
werden. Der tarifliche Kündigungsschutz (Bayern) und der Jubilarschutz (Siemens und Nachfolgeorganisationen)
bricht jedoch ein. Eine Sozialauswahl muss nicht durchgeführt werden, da ja alle Mitarbeiter
des Betriebs gekündigt werden. Der Weiterbeschäftigungsanspruch auf freie Stellen im Unternehmen
besteht.
mehr ...
Widerspruch bei Betriebsübergang
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Interessenausgleich oder Sozialplan, ansonsten gilt
das oben Gesagte, allerdings bricht der Jubilarschutz (Siemens und Nachfolgeorganisationen) ein.
Der tarifliche Kündigungsschutz (Bayern) dagegen hält. Eine Sozialauswahl über den Betrieb
muss durchgeführt werden, falls nicht der gesamte Betrieb auf einen neuen Arbeitgeber
übergegangen ist. Der Weiterbeschäftigungsanspruch auf freie Stellen im Unternehmen
besteht.
Insolvenz
Hier gilt das Insolvenzrecht. Einen Sozialplan wird es nur geben, wenn die Insolvenzmasse
dazu ausreicht oder Mutterunternehmen, diesen finanzieren.
Mehr zu Insolvenz
Zusammenfassung
| Kriterien bei einem Kündigungsschutzprozess |
Entlassung im Betrieb |
Widerspruch Betriebsübergang |
Betriebs schließung |
Teilbetriebs schließung |
Insolvenz |
| soziale Auswahl über den gesamten Betrieb |
ja |
ja |
nein, da alle AN gekündigt werden |
ja |
nein, da alle AN gleichmäßig betroffen |
| freie Stellen im Unternehmen (nicht Konzern) |
ja |
ja |
ja |
ja |
nein, da Insovenz das ganze Unternehmen trifft |
| Unternehmerische Entscheidung |
ja |
klar, Betriebsübergang |
klar, Betriebs schließung |
klar, Teilbetriebs schließung |
klar, Insolvenz |
| Jubilarschutz |
ja |
nein |
nein |
nein |
nein |
| Tariflicher Kündigungsschutz (Bayern) |
ja |
ja |
nein |
nein |
nein |
| Gesetzlicher Kündigungsschutz |
ja |
ja |
kommt nicht zum Tragen |
ja, könnte teilweise einbrechen |
kommt nicht zum Tragen |
| Interessenausgleich, Sozialplan, d.h. Abfindung (§111 BetrVG ff.) |
ja, wenn die Bed. des
112a BetrVG
erfüllt sind
|
nein, es gilt aber ein ev. ausgehandelter IA/SP auch für diese MA |
ja |
ja |
möglicherweise, wenn Insolvenzmasse ausreicht |
Abfindungsanspruch
Erhebt der Arbeitnehmer nicht fristgerecht eine Kündigungsschutzklage, dann hat er gemäß
§§1a I und 1a II KSchG mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung in Höhe
von (0,5 * Monatsverdienst * Dienstjahre), wobei mehr als 6 Monate auf ein volles
Dienstjahr aufzurunden sind. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der
Kündigungserklärung darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche
Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei verstreichen lassen der Klagefrist
die Abfindung beanspruchen kann.
Daraus wird deutlich, dass der gesetzliche Abfindungsanspruch nur
zustande kommt, wenn das Unternehmen das will. Der Arbeitgeber muss
diesen Anspruch erst gar nicht entstehen lassen. Es ist also ein
Irrtum zu glauben, dass der Arbeitnehmer nach dem neuen
Kündigungsschutzgesetz in jedem Fall eine Abfindung erhält, auch
dann, wenn er keine Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzprozess hätte.
Gesetze
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Es ist gültig für alle Arbeitnehmer (nach §5 Abs.1 BetrVG), gilt aber nicht
für leitende Angestellte (§5Abs. 3 BetrVG):
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Es ist gültig für alle Arbeitnehmer der Siemens AG, deren Arbeitsverhältnis
länger als 6 Monate bestanden hat (§1 Abs. 1 KSchG in Verbindung mit
§23 KSchG). Für leitende Angestellte gelten Einschränkungen.
Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Nach §2 Abs.1 Nr. 3b ArbGG ist eine Kündigungsschutzklage vor dem ArbG zulässig.