Tariflicher Kündigungsschutz
Tarifverträge regeln mehr als nur das Gehalt
Bayern
Gemäß §2, 5, III des bayerischen Manteltarifvertrags für Angestellte der
bayerischen Metall- und Elektroindustrie (IG Metall-Tarifvertrag) gilt für Tarifmitarbeiter (nicht AT):
"
Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet und
dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 10 Jahre angehört haben oder das 50.
Lebensjahr vollendet und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 15 Jahre
angehört haben, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. ... Bei
Betriebstilllegungen bzw. Teilbetriebsstillegungen ist die Kündigung zum
Zeitpunkt der endgülten Stilllegung im Zusammenhang mit einem Sozialplan
zulässig."
Ein wichtiger Grund liegt bei verhaltensbedingten Kündigungen vor, z.B. Diebstahl.
Betriebsbedingte Kündigungen zählen nicht dazu.
Berlin/Brandenburg
Nach dem Manteltarifvertrag für die Angestelltender Metall- und Elektroindustrie
(IG Metall-Tarifvertrag) in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I gilt:
"Nach mindestens 10-jähriger ununterbrochener Unternehmens- oder
Betriebszugehörigkeit - gerechnet ab dem vollendeten 45. Lebensjahr - kann das
Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grunde gekündigt
werden." ... Nur bei Betriebsstillegungen ist die Kündigung zum Zeitpunkt der
endgültigen Stillegung zulässig."
Ein wichtiger Grund liegt bei verhaltensbedingten Kündigungen vor, z.B. Diebstahl.
Betriebsbedingte Kündigungen zählen nicht dazu.
Baden-Württemberg
Gemäß §4, Punkt 4.4 des baden-württembergischen Manteltarifvertrags für Angestellte der
Metall- und Elektroindustrie (IG Metall-Tarifvertrag) gilt:
"
Einem Beschäftigten, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat
und dem Betrieb mindestens 3 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem
Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für eine Änderungskündigung."
Für Tarifmitarbeiter gilt dieser tarifliche Kündigungsschutz, wenn sie Gewerkschaftmitglieder sind
oder in ihrem Arbeitsvertrag
eine Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag steht. Dies ist für alle Tarifmitarbeiter bei
Siemens der Fall. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die per Betriebsübergang von Siemens auf
Tochterunternehmen übergegangen sind.
Für AT-Mitarbeiter gilt der tarifliche Kündigungsschutz, wenn sie Gewerkschaftsmitglieder sind.
Dies geht aus §1 1.1.3 Persönlicher Geltungsbereich hervor:
"Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Mitglied der IG Metall sind. Diese gelten als Beschäftigte im Sinne dieses
Tarifvertrages."