Urteile des Finanzgerichts
Der Staat will auch was von der Abfindung
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), veröffentlicht am 20.01.2010, Aktenzeichen IX R 1/09
Abfindungen dürfen steuerlich günstig gestaltet werden
Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), entschied in einem gestern
veröffentlichten Urteil, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbaren darf, die
Abfindung aus steuerlichen Gründen in zwei Beträge aufzuspalten, die in zwei
aufeinanderfolgenden Jahren ausbezahlt werden. Das sei kein Rechtsmissbrauch, stellten
die BFH-Richter klar.
Eine Steuerzahlerin aus Baden-Württemberg hatte gegen ihr Finanzamt geklagt. Sie war im
Herbst 2000 von ihrem Arbeitgeber entlassen worden. Laut Sozialplan stand ihr eine
Abfindung von umgerechnet 38.350 Euro zu, die im November ausgezahlt werden sollte.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben dies aber einvernehmlich geändert: Das Unternehmen
zahlte im November 2000 nur den steuerfreien Anteil der Abfindung in Höhe von 12.270 Euro
aus. Der Rest folgte im Januar 2001.
Nach der bisherigen Rechtssprechung war dies nicht möglich, eine Abfindung galt
steuerlich gesehen in dem Jahr als zugeflossen, in dem der Arbeitnehmer über die
Abfindung verfügen konnte. Dies galt insbesondere, wenn in einem Sozialplan der
Auszahlungszeitpunkt, beispielsweise nach Ausscheiden aus dem Unternehmen, vereinbart
war. Die Arbeitnehmerin hätte, so die Begründung des Finanzamts, schon allein mit der
Vereinbarung, den Betrag aufzuspalten, über die gesamte Summe verfügt. Das Finanzamt
forderte daher für das Jahr 2000 Steuern plus Zinsen nach.
Dem schloss sich der BFH nicht an. Arbeitnehmer und Chef dürften den Zufluss einer
Abfindung "steuerwirksam gestalten", so die Richter. Dies gilt auch dann, wenn bindende
Sozialpläne vorliegen, denn Arbeitgeber und -nehmer dürften einzelvertraglich eine
günstigere Regelung aushandeln, so der BFH. Mit dem Urteil hat der BFH nur für mehr
Klarheit gesorgt.
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.02.2004 6K 403/99
Die Rechtssprechung in diesem Urteil wurde durch die Entscheidung ((Aktenzeichen IX R 1/09))
des Bundesfinanzhofs (BFH) am 20. Januar 2010 geändert.
Zusammenfassung
Zusammengefasst besagt das Urteil: Wird eine Abfindung gem. dem Abfindungsvertrag auf Wunsch
des Arbeitnehmers entgegen der Betriebsvereinbarung zu dem Termin gezahlt, der dort
vereinbart ist, sondern erst im Januar nächsten Jahres, gilt die Abfindung
steuerrechtlich im Monat des in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auszahlungstermins
als zugeflossen, wird also in diesem Jahr und nicht erst im nächsten Jahr versteuert.
Grund dafür ist der in der Betriebsvereinbarung festgeschriebene Auszahlungszeitpunkt.
Der Fall
Der Betriebsrat schloss mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan) über
Abfindungen ab. Nach der Betriebsvereinbarung sollte der jeweilige Abfindungsbetrag
zusammen mit dem letzten Gehalt fällig werden. Ein Arbeitnehmer vereinbarte nun in
seinem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber, dass die Abfindung erst im Januar 1997 des
darauf folgenden Jahres ausbezahlt wird.
Das zuständige Finanzamt stand auf dem Standpunkt, dass eine Verfügung über die Abfindung
bereits im Kalenderjahr 1996 anzunehmen sei und das obwohl die Abfindung erst im Januar
1997 an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Es begründete dies damit, dass der
Aufhebungsvertrag auf Basis der Betriebsvereinbarung vom 4. Juli 1996 abgeschlossen
worden sei und hier sei als Auszahlungszeitpunkt der Monat, in dem das letzte Gehalt
fällig wird, vereinbart worden. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Arbeitnehmer
bereits 1996 die Möglichkeit gehabt hätte, die Abfindung zu erhalten. In seiner weiteren
Argumentation stützt es sich auf den Kommentar "Schmidt/Heinicke Kommentar zum EStG
§11 Rz.30 "Forderungen". Danach ist (Einkommens)Zufluss anzunehmen, wenn eine Zahlung
angeboten und willkürlich hinausgeschoben wurde. Genau dies hätte der Arbeitnehmer
getan, denn es hieß im Aufhebungsvertrag: ""Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers ....".
Daher sei die Abfindung zusammen mit den laufenden Einkommen 1996 zu versteuern.
Der Arbeitnehmer bestritt dies und wies auf den Auszahlungszeitpunkt im Arbeitsvertrag
hin. Weiter führte er an, dass er mit einer Auszahlung 1996 nicht einverstanden gewesen
wäre, jedenfalls nicht zu diesem Abfindungsbetrag. Die Abfindungshöhe und der
Zuflusszeitpunkt seien als Paket untrennbar zeitgleich verabredet worden. Im
Aufhebungsvertrag des Arbeitnehmers wurde festgehalten: "Auf ausdrücklichen Wunsch des
Arbeitnehmers ...." Diese Formulierung diente lediglich der Absicherung des Arbeitgebers
gegen einen möglichen Vorwurf der Falschberatung, falls die Abfindung nicht erst 1997 zu
versteuern sei. Dies war dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt nicht klar.
Der Senat folgte der Argumentation des Finanzamtes. "Im vorliegenden Fall ist der
Anspruch auf Abfindung am 28. August 1996 mit Abschluss des Aufhebungsvertrages
entstanden. Zu diesem Zeitpunkt gab es nicht nur die Standort-Mitteilung
[Betriebsvereinbarung] vom ... 1996, die das Angebot enthält, das Abfindungsprogramm in
Anspruch nehmen zu können, sondern es war bereits eine Regelung für die üblichen
Sozialplanleistungen (Anl. 1) sowie eine Vereinbarung der Geschäftsleitung mit dem
Betriebsrat ... abgeschlossen gewesen. Die Geschäftsleitung hatte mit dem Betriebsrat ...
vereinbart, dass der Abfindungsbetrag mit der letzten Lohn/Gehaltszahlung fällig wird.
Betriebsvereinbarungen sind gemäß § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetzt für alle
Arbeitnehmer - außer den leitenden Angestellten - verbindlich. Der Arbeitnehmer kann auf
die ihm durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechte nur mit Zustimmung des
Betriebsrats verzichten. Damit waren die Bedingungen über das Ausscheiden für alle
Arbeitnehmer, mit denen ein Aufhebungsvertrag zustande kam, verbindlich für die
Geschäftsleitung festgelegt. ... Daraus schließt der Senat, dass der Kläger es bei
Abschluss des Aufhebungsvertrages in der Hand hatte, sich die Abfindung entsprechend dem
Sozialplan mit der letzten Gehaltszahlung im Dezember 1996 auszahlen zu lassen. ...
Der Senat ist deshalb zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagte zu Recht die
Abfindungssumme in das zu versteuernde Einkommen des Streitjahrs [1996] einbezogen und
mit dem begünstigten Steuersatz und mit dem begünstigten Steuersatz gem.
§34 Abs. 2 Nr. 2 EStG versteuert hat." (FG Baden-Württemberg Urteil vom
19.02.2004 - 6K403/99).