Abfindung
Das Geld aus der Abfindung ist schnell aufgebraucht
Und dann?
Grundsätze
- Sich nicht isolieren lassen. Mit KollegenInnen, die ebenfalls betroffen
sind reden, sich zusammenschließen, diskutieren, sich rechtlich beraten lassen, aufhören
dem Arbeitgeber blind zu vertrauen. Das Motto: "Es wird schon richtig sein, was der
Arbeitgeber mir rät", stimmt nur insofern, dass es richtig ist für die Interessen des
Arbeitgebers, die aber in dieser Situation absolut im Gegensatz zu den eigenen, denen
des Arbeitnehmers, stehen.
- Auch, wenn man nie vor hat gegen seine Firma zu klagen, sollte man eine
Arbeitsrechtsschutzversicherung abschließen. Viele haben ihren Hausrat
versichert, aber nicht ihre Existenz rechtlich abgesichert. Der Jurist
würde hier die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen. Gerade in
härter werdenen Arbeitsumfeld ist eine Arbeitsrechtsschutzversicherung
oder der Eintritt in eine Gewerkschaft, die ebenfalls Rechtsschutz bietet,
beruhigend.
Man kann auf Wiedereinstellung klagen
Als erstes vorab:
Man sollte nicht von vornherein eine Kündigungsschutzklage ausschließen mit dem
Ziel eine Wiedereinstellung im Betrieb zu erlangen. Bevor man um eine Abfindung
streitet, sollte man sorgfältig prüfen und die Frage beantworten: Kann ich es
mir leisten und meiner Familie zumuten, eine Abfindung anzunehmen, oder stelle
ich mich besser, wenn ich eine Kündigungsschutzklage mit dem Ziel auf
Wiedereinstellung erhebe? Dazu ist die Beantwortung folgender Fragen nützlich:
- Wie sind meine Erfolgsaussichten in kurzer Zeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden?
- Wie sind die Changen für eine Selbstständigkeit? Habe ich eine Geschäftsidee? Kontakte?
Berater? Welches Know How habe ich, welches fehlt mir? Wie sieht es mit den
finanziellen Möglichkeiten aus? Wie steht die Familie dazu? Selbständigkeit
ist nicht leicht! Der Schritt in die Selbständigkeit sollte daher auch nicht
leichtfertig gewagt werden.
- Wie lange kann ich und meine Familie mit einer angebotenen Abfindung, abzüglich
der Steuern und der Sperrfrist des Arbeitsamtes überleben? Zusätzlich: wie
groß ist meine Kapitaldecke, um ggf. länger überleben zu können
- Wie sind meine persönlichen Chancen einen
Kündigungsschutzprozess
zu gewinnen? Dafür empfehlen wir, sich selbst zu informieren und sich natürlich anwaltlich
beraten zu lassen.
Wer hat Anspruch auf eine Abfindung?
Ein Anspruch bzw. Möglichkeit auf eine Abfindung ergibt sich:
- individuell im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag,
- über eine Betriebsvereinbarung im Rahmen eines Sozialplans (§§112,112a BetrVG)
- über einen Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
-
Seit Januar 2004 kann der gekündigte Arbeitnehmer zusätzlich wählen, ob er
wie bisher Kündigungsschutzklage erhebt oder stattdessen die gesetzliche Abfindung
in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr in Anspruch nimmt.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe
stützt und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch
hinweist. Daraus wird deutlich, dass der gesetzliche Abfindungsanspruch nur
zustande kommt, wenn das Unternehmen das will. Der Arbeitgeber muss diesen
Anspruch erst gar nicht entstehen lassen. Es ist also ein Irrtum zu glauben,
dass der Arbeitnehmer nach dem neuen Kündigungsschutzgesetz in jedem Fall eine
Abfindung erhält, auch dann, wenn er keine Erfolgsaussichten in einem
Kündigungsschutzprozess hätte. Was auf den ersten Blick wie eine
Verbesserung für den Arbeitnehmer aussieht ist es also nicht unbedingt;
Vor dem 01.01.2004 steht betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern keine
gesetzliche Abfindung zu.
- Im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht (Zerrüttung)
nach den Vorschriften des §§ 9 und 10 KSchG festgesetzt.
Kein Anspruch auf eine Abfindung besteht:
- bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers
- bei betriebsbedingten Kündigungen vor 01.01.04, es sei denn es existiert
ein Sozialplan im Betrieb oder es wird eine
Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erstritten.
- bei nicht betriebsbedingten Kündigungen (z.B. verhaltensbedingte Kündigung,
es sei denn es wird eine Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen
Vergleichs erstritten.
Grundsätzlich gilt:
Abfindungen können individuell stets ausgehandelt werden.
Kündigung: Emotionale Ausnahmesituation
Gefühlschaos: ganz normal
Eine Kündigung stellt eine nicht zu unterschätzende Ausnahmesituation für den
betroffenen Menschen dar. Die gewohnte Souveränität, die man vielleicht im
normalen Arbeitsalltag hatte, ist in der Regel nicht mehr vorhanden. Das
Gefühl der Existenzbedrohung droht alles zu beherrschen, bindet psychische
Kräfte. Viele verstehen die Welt nicht mehr, sprechen mit niemanden, auch nicht
mit der Familie darüber, empfinden es als Schande (was es nicht ist), hadern mit
der Frage, warum ich, wie soll es weitergehen, gelangen in eine Trotzhaltung, die auffordert, einen
Schlussstrich zu ziehen, nach dem Motto: "Wenn die mich nicht mehr wollen, dann
gehe ich eben!". Menschlich verständliche Reaktionen, aber nicht dienlich der
finanziellen Absicherung.
Vor allem wird dieser Zustand der psychischen Unsicherheit
von Firmenseite in der Regel ausgenutzt, um den Arbeitnehmer möglichst billig zu
entsorgen.
Der Grundsatz sei wiederholt:
Sich nicht isolieren lassen. Mit KollegenInnen, die ebenfalls betroffen
sind reden, sich zusammenschließen, diskutieren, sich rechtlich beraten lassen, aufhören
dem Arbeitgeber blind zu vertrauen. Das Motto: "Es wird schon richtig sein, was der
Arbeitgeber mir rät", stimmt nur insofern, dass es richtig ist für die Interessen des
Arbeitgebers, die aber in dieser Situation absolut im Gegensatz zu den eigenen, denen
des Arbeitnehmers, stehen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Nach der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes ab 01.01.2004 steht dem betriebsbedingt
gekündigten Arbeitnehmer im Prinzip eine gesetzliche Abfindung zu.
Um diesen Anspruch zu erlangen sind jedoch drei Voraussetzungen erforderlich:
- Es muss eine betriebsbedingte Kündigung sein. Bei jeder anderen Art
von Kündigung, z.B. verhaltensbedingt, krankheitsbedingt, personenbedingt
etc., besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung
- Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass der
Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die
Abfindung beanspruchen kann.
- Der Arbeitnehmer darf keine Kündigungsschutzklage erheben
Wenn der Arbeitgeber fair ist, nichts. Unter diesen Umständen kann der Arbeitnehmer
tatsächlich frei entscheiden, ob er diese gesetzliche Regelung unter oben genannten
Bedingungen in Anspruch nehmen will oder nicht.
Die Praxis aber zeigt, dass der Arbeitgeber in der Regel nicht fair ist und seinen
in der Regel vorhandenen Wissensvorsprung nutzt, und den Arbeitnehmer nicht aufklärt.
Bedenkt man, dass ein gekündigter Arbeitnehmer sich in einem Ausnahmezustand
(Schockzustand)befindet, in der Regel sich nicht mit Arbeitsrecht befasst hat, im
Betrieb möglichst schnell isoliert wird, mit Personalgesprächen unter Druck gesetzt
wird, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Arbeitnehmer, den Versprechungen
des Arbeitgebers erliegt und am Ende gekündigt ist und keine Abfindung erhalten hat.
Dies gilt insbesondere für Betriebe ohne Betriebsrat oder mit schlechtem, sprich
ahnungslosen Betriebsrat.
Der Arbeitgeber wird u.U. folgendermaßen vorgehen:
- Er "vergisst" den Hinweis im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer
bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung nach §1a KSchG
beanspruchen kann. Gleichzeitig animiert er den Arbeitnehmer auf eine
Kündigungsschutzklage zu verzichten mit den Worten: "Über eine Abfindung
können man ja noch reden". Reden vielleicht, die Frage ist, ob es dann
nach dem Verstreichen der Frist zu einer Abfindung kommt. Die Wahrscheinlichkeit
ist sehr gering.
Lösung:
Auf jeden Fall vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Im Gütetermin
steigt die Wahrscheinlichkeit einer Einigung auf Basis einer angemessenen Abfindung
beträchtlich.
- Der Arbeitgeber behauptet, man erhalte auch vor Gericht auch keine oder keine höhere Abfindung.
Die Begründung (seitens des Arbeitgebers): es sei ja im neuen Kündigungsschutzgesetz
festgeschrieben (siehe dazu Höhe der Abfindung.
In diesem Fall unbedingt vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben und das das Gericht
prüfen lassen. Im Gütetermin steigt die Wahrscheinlichkeit einer Einigung auf Basis einer angemessenen Abfindung
beträchtlich.
- Der Arbeitgeber behauptet, man habe keine Aussichten vor Gericht den Kündigungsschutzprozess
zu gewinnen. Auch hier sollte man ggf. nach anwaltlicher Beratung eine Kündigungsschutzklage
erheben.
Lebensunterhalt
Was wäre wenn, ich von meiner Abfindung/Vermögen leben müsste?
Toll sagen Sie vielleicht. Ich habe Geld! Haben Sie das wirklich?
Schauen Sie genau hin. Wer zu spät hinschaut, den könnte das Leben bestrafen.
"Abfindung - was nun? Kann man von den Zinsen leben?"
Zu diesem Thema hat NCI am 3. Mai 2006 eine Radiosendung gemacht. In der Sendung
bekommt man einen guten Überblick, wie viel Geld man wirklich bräuchte, um z.B. 1.500 EUR
im Monat zu haben. Das Beispiel handelt von einem 52-jährigen Mann, der 13 Jahre bis zur
Rente überbrücken muss. Schon dieser braucht bereits brutto fast 340.000 EUR, um
ausschließlich von den Zinsen leben zu können. Dann kann sich jeder ausmalen, ob seine
Idee, von seinem Geld leben zu können, einigermaßen realistisch ist. Es empfiehlt sich,
einen guten Finanz- oder Steuerberater aufzusuchen, um seine finanzielle Situation
überprüfen zu lassen.
Brutto ist nicht gleich Netto
Abfindungen sind zu versteuern. Wenn Sie die Nettosumme errechnen wollen, klicken Sie
hier.
Der tägliche Bedarf
- Wissen Sie wirklich wie viel Sie monatlich für den Lebensunterhalt ausgeben?
Oder reicht es einfach immer, weil Sie bisher gut verdient haben. Machen Sie sich
eine Aufstellung.
- Kramen Sie dazu die Kontoauszüge der letzten Monate hervor und rechnen Sie
zusammen, was monatlich alles so von Ihrem Konto abgebucht wurde. Das
nämlich habe Sie und Ihre Familie ausgegeben.
- Gehen Sie Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf einkaufen und heben
Sie sich ausnahmsweise einmal den Kassenbon auf. Überlegen Sie wie oft
Sie in der Woche diese Einkäufe machen und rechnen sie hoch, was sie
monatlich unter dem Stichwort "täglicher Bedarf" verbrauchen.
- Denken Sie an das Taschengeld der Kinder.
- Denken Sie an das Futter für Katz und Hund sowie den Tierarzt.
- usw.
Was ist so über das Jahr verteilt?
Wissen Sie, was so alles Vierteljährlich, Halbjährlich und Jährlich abgebucht wird?
- Darunter fallen z.B. Rundfunk- und Fernsehgebühren, Prämien für Versicherungen,
usw. Am besten Sie schauen dazu Ihre Kontoauszüge von einem Jahr an.
- Denken Sie an Geschenke für Geburtstage, Weihnachten usw. Sie wollen doch
nicht als knausrig gelten?
- Bücher, Schulfahrten und Hobby der Kinder.
- Urlaub, oder wollen Sie dann nicht mehr in den Urlaub fahren? Man kann
durchaus darauf verzichten, sich auf den Drahtesel schwingen und sich eine
schöne Zeit machen. Doch Karibik, Australien, USA usw. sollte man einkalkulieren
- Kosten für das Auto, einschließlich Reparaturen
- größere Neuanschaffungen
- usw.
Hobby
Haben Sie oder Ihre Familie ein Hobby? Seien Sie ehrlich zu sich. Wie teuer ist es wirklich?
Können Sie es sich dann noch leisten? Können und wollen Sie ggf. auf es verzichten oder
ist es Ihr Traum in der gewonnen Freizeit endlich dem Hobby nachgehen zu können.
Haben Sie genug Geld, um Ihre neue Freizeit und Freiheit gestalten zu können?
Krankenkasse
Wissen Sie wie viel Krankenkasse Sie zahlen?
- Wenn Sie gesetzlich versichert sind, erkundigen Sie sich über die Konditionen,
unter denen Sie das als unabhängiger Privatmann/frau bleiben können.
- Bedenken Sie, dass Sie nun den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil
zahlen müssen. Die monatliche Summer für die Krankenkasse verdoppelt sich.
Rente
Haben Sie an Ihre Rente gedacht? Diese vermindert sich nämlich, wenn Sie nicht
weiter einzahlen. Außerdem gehen Sie mit einem deutlichen Rentenabschlag in Rente,
wenn sie vor 65 (oder wo immer Ihr Renteneinstiegsalter liegt) in Rente gehen.
Überprüfen Sie auch Ihre private Vorsorge.
Versicherungen
Kalkulieren Sie die Versicherungsprämien ein. Überprüfen Sie, ob Sie die Versicherungen
wirklich alle brauchen. Überprüfen Sie realistisch. Dann gibt es noch die Direktversicherung. Diese können Sie
weiterführen, auch wenn Sie bei Siemens aufhören. Aber die Summe müssen Sie aufbringen.
Sie ist höher, das sie nicht mehr unter die Sammelkonditionen fallen.
Sonstiges:
- Kalkulieren Sie die Teuerung ein.
- Haben Sie ein wenig Polster im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen?
Sie haben die Aufstellung? Sie stellen fest, es ist deutlich mehr als Sie dachten.
Überlegen Sie worauf Sie/Ihre Familie verzichten können. Überlegen Sie sich das aber
ganz genau. Beziehen Sie die Familie in die Diskussion mit ein, wenn Sie den Familienfrieden
erhalten wollen.
Sie sind zu dem Schluss gekommen, dass Sie doch noch nachprüfen sollten, ob Sie einen
Arbeitsplatz benötigen?
Was man sonst noch in die Finanzierung einbringen kann
Arbeitslosengeld (12 bis 18 Monate abhängig vom Alter), fällig werdende Versicherungen,
Siemensrente, Vermögen
Höhe der Abfindung?
Abfingungsfindung vor Gericht
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (ab 01.01.04) muss der Arbeitgeber - wie oben geschildert - den
Anspruch auf die gesetzlich Abfindung zulassen. Wenn der Arbeitgeber von der Rechtmäßigkeit
seiner Kündigung überzeugt ist, wird er diesen Anspruch gar nicht erst entstehen lassen.
Er wird also eine Abfindung voraussichtlich nur anbieten, wenn er sich nicht sicher ist
ob die Kündigung der Prüfung durch ein Gericht stand hält (zugeben wird er das natürlich nicht).
Vor Gericht orientiert sich die Abfindungshöhe an den Erfolgsaussichten. Bei einer
schlechten Ausgangslage für den Arbeitgeber kann der Gekündigte oft mehr als ein
Gehalt je Beschäftigungsjahr erzielen. Hat der Arbeitnehmer dagegen keine Aussichten
auf Erfolg, kann er u.U. keine Abfindung erzielen.
Für die Annahme des Abfindungsangebots des Arbeitgebers unter Verzicht einer Klageerhebung
spricht also die Aussicht, auch ohne Gerichtsverfahren eine Abfindung zu bekommen. Ist
Stressvermeidung nicht das vorrangige Ziel des Arbeitnehmers, sondern kommt es ihm auf eine
interessengerechte Lösung an, ist genau zu überlegen, was zu tun ist. Eingehende fachliche
Beratung und Austausch mit anderen Betroffenen ist zu empfehlen. Stellt sich die Kündigung
nach Beratung als rechtlich fragwürdig heraus, dann ist in einem Kündigungsschutzprozess
eine deutlich höhere Abfindung - als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes - zu
erzielen. Will der Arbeitgeber freiwillig überhaupt keine Abfindung zahlen, sollte man
auf jeden Fall das Gericht bemühen, weil andernfalls der Gekündigte in jedem Fall leer ausgeht.
Fehler vermeiden
- Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Damit schließen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in beidseitigen Einvernehmen das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsamt wertet den Abschluss eines Aufhebungsvertrags als
vorsätzlich und grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit.
Die Folge: zwölf Wochen Sperrzeit vom Arbeitsamt. Der Anspruch auf
Arbeitslosengelt ist für diese Zeit verloren. Diese drei Monate muss
man selbst überbrücken. Während der dreimonatigen Sperrzeit ist man
nur im ersten Monat nach Aufgabe des Jobs versichert. Die restlichen
zwei Monate muss man sich selbst in der gesetzlichen Krankenkasse
versichern. Der Beitrag hängt vom Einkommen und Vermögen ab. Je nach
Kasse kostet der Beitrag dafür zwischen 94 und 126 euro im Monat. Hat
man Einkünfte z.B. aus Vermietungen oder Kapital, kann der monatliche
Beitrag auf maximal 405 bis 543 Euro steigen. Bekommt man kein Arbeitslosengeld
mehr, ist man nur noch einen Monat krankenversichert. Man kann freiwilliges
Mitglied in der gesetzlichen Kasse werden, aber nur innerhalb von drei Monaten.
Verpasst man die Frist, bleiben nur noch private Kassen. Weigern sich die Privaten,
bleibt nur die Krankenhilfe des Sozialamtes. Die greift jedoch erst, wenn man
sein Vermögen aufgebraucht hat. Auch die Rentenversicherung zahlt erst einmal das
Arbeitsamt. Danach bekommt der Arbeitslose nur noch sogenannte Anrechnungszeiten
wegen Arbeitslosigkeit. Das sind keine Beitragszeiten. Sie wirken sich jedoch
auch positiv auf die Rente aus und helfen einen entsprechenden Rentenanspruch,
etwa auf Erwerbsminderung zu erhalten. Info bei www.bfa.de,
Tel: 0800/3 33 19 19.
Besser ist es, sich betriebsbedingt kündigen zu lassen, und die Abfindung,
zusammen mit anderen Dingen, wie Zeugnis, in einem Abwicklungsvertrag
zu regeln.
- Kündigungsfrist nicht verschenken
Ein Aufhebungsvertrag beendet in der Regel das Arbeitsverhältnis sofort,
eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Man sollte sich entweder das Gehalt,
das man innerhalb der Kündigungsfrist erhalten würde, zusätzlich zur eigentlichen
Abfindung auszahlen lassen, oder den Aufhebungsvertrag erst zum Zeitpunkt nach
Ablauf der Kündigungsfrist abschließen. Auch in dieser Zeit gibt es
kein Arbeitslosengeld. In solchen Fällen wird de Anspruch zwar nur auf
das Ende der Kündigungsfrist verschoben.
- In einem Aufhebungsvertrag darf nicht stehen, dass die
Abfindung als Anerkennung für die erbrachten Leistungen gezahlt wird.
Damit nämlich zählen die 300 000 Euro zum Lohn. Solche Abfindungen sind
sozialversicherungspflichtig. Den Arbeitnehmeranteil von rund 20%
sind vom Arbeitnehmer zu zahlen. Abfindungen sollten daher immer als
Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgezahlt werden.
Berechnung der Netto-Abfindung
Empfehlung
Es empfiehlt sich, insbesondere bei komplizierten Vermögensverhältnissen, einen Steuerberater
aufzusuchen, um die optimalste Regelung für die persönliche Situation zu finden. An dieser Stelle
können nur allgemeine Hinweise gegeben werden, um den Einstieg in dieses komplexe Thema zu erleichtern.
Ab 01.01.06 entfällt der Steuerfreibetrag bei Abfindungen.
Die begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen nach einer Kündigung des Arbeitgebers
oder nach einer gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wird
aufgehoben. Die Regierung begründet dies damit, dass bei einem Verbleib im Job auch
der gezahlte Lohn steuerpflichtig wäre. Allerdings bleiben Abfindungen für die
nächsten zwei Jahre steuerfrei, wenn sie vor der Gesetzesänderung schon feststehen.
Abfindungsrechner
Zur Berchnung der Netto-Abfindungssumme leistet ein Abfindungsrechner wertvolle Dienste, z.B.
Abfindungsrechner
Achtung: Dies ersetzt keine eingehende Beratung durch einen Steuerberater. So sind z.B. außerordentliche
Einkünfte nach §34 EStG zu berücksichtigen. Außerordentliche Einkünfte sind z.B. Veräußerungsgewinne.
Abzüge
Wir erheben keinen Anspruch auf Vollstänigkeit.
Grundsätzlich sind bei der Annahme einer Abfindung folgende Abzüge zu beachten:
- Steuer, beachte Fünftelregelung
- 3-monatige Sperrfrist vom Arbeitsamt. Während der Sperrzeit ruht der
Anspruch auf Arbeitslosigkeit; außerdem wird der Arbeitslosengeldanspruch
gekürzt. Ein Sperrzeit durch das Arbeitsamt ist aber nur zulässig bei
- Eigenkündigung (d.h. Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst)
- einem Aufhebungsvertrag
Keine Sperrzeit kann nach Rechtssprechung verhängt werden bei
- Hinnahme einer Kündigung oder arbeitsgerichtlichem Vergleich
- Bei Antrag bei Gericht auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach
§§ 9 und 10 KSchG im laufenden Gerichtsverfahren
- Ablehnung einer Änderungskündigung, d.h. bei Ablehnung zu schlechteren
Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden
- Sozialabgaben
Ein Aufhebungsvertrag bedingt das Ende
des Arbeitsverhältnisses, d.h. der Arbeitnehmer muss, wenn das Arbeitsamt
eine Sperrfrist verhängt, die Sozialabgaben, wie Krankenkasse, Rente etc. in voller
Höhe selbst tragen. Auch diese Beträge sind von der Höhe der Abfindung abzuziehen.
Bedenken sollte man auch, dass man mit jedem Monat vorzeitigen Ausscheidens Monate
für die Betriebsrente verschenkt.
- Weiterbeschäftigung nach §102 BetrVG
Hat der Arbeitnehmer vor Gericht eine Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 BetrVG
durch einen ordnungsgemäßen Betriebsratswiderspruch gegen eine Kündigung erlangt,
oder erstinstanzlich den Kündigungsschutzprozess gewonnen und darauf basierend
eine Weiterbeschäftigung errungen, dann ist zu bedenken, dass mit einem außergerichtlichen
Vergleich vor dem LAG Termin auch dieser Weiterbeschäftigungsanspruch erlischt, d.h. das
Gehalt, das man in dieser Zeit erhalten würde, ist von der angebotenen Abfindung abzuziehen
bzw. in Verhandlungen zu verlangen.
Entgelte aus einem Weiterbeschäftigungsanspruch sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen,
unabhängig davon wie der Kündigungsschutzprozess endet (gewonnen, verloren, Vergleich).
Auszahlungszeitpunkt
In Sozialplänen heißt es oft
"Zahlungen ... werden mit der Entgeltabrechnung im
Folgemonat nach dem Austritt fällig."
Was jedoch dort meist vergessen wird ist ein Passus für die steueroptimierte Auszahlung.
Arbeitnehmer, die in die beE gehen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben wollen,
sollten jetzt weiter lesen.
Ein ATīler z.B. bekommt wenn er noch dieses Jahr in die beE wechselt seine zweifache
Jahreszahlung mit 100% Beteiligung, dazu kommt sein Jahresgehalt und die Jahreszahlung
mit Beteiligung für das GJ 04/05 die er im Januar diesen Jahres bekommen hat. Damit ist
steuerrechtlich nach dem Zuflussprinzip alles dieses Kalenderjahr voll steuerpflichtig.
Vergleichbares gilt für die Abfindung und das Abkaufen des Kündigungsschutzes. Da
bleibt durch die Steuerprogression natürlich nicht viel übrig.
Man könnte das steuerlich stark verbessern in dem man einfach die Auszahlung von
Jahreszahlung, Abfindung und Abkauf der Kündigungsfrist (KFA) auf die Jahre nach der
beE verschiebt.
Rundschreiben Nr. 05/06, S.6 der Siemens AG
Betrachten wir nun die CF Empfehlung (Rundschreiben Nr. 05/06, S.6). Darin heißt es:
"Die Zahlung der einmaligen Entschädigung (Abfindung) zu einem späteren Zeitpunkt als
dem Ende des Dienstverhältnisses ist unschädlich, da es nicht auf den zeitlichen,
sondern auf den kausalen (ursächlichen) Zusammenhang mit der Beendigung des
Dienstverhältnisses ankommt. Die Fälligkeit der Entschädigung (Abfindung) sollte
jedoch bereits in der Betriebsvereinbarung oder im Aufhebungsvertrag zwischen
Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart werden. Ohne Vereinbarung ist die Entschädigung
(Abfindung) mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig. Die Entschädigung
(Abfindung) fließt steuerlich im Zeitpunkt der Fälligkeit zu und ist in diesem
Zeitpunkt zu versteuern."
Dieses Rundschreiben empfiehlt den Auszahlungszeitpunkt entweder im IA/SP festzulegen
oder ihn individuell im Arbeitsvertrag festzuschreiben. Geschieht beides nicht, dann
erfolgt die Auszahlung der Abfindung mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Im
Falle einer späteren Auszahlung ist nur wichtig ist, dass der sachliche Zusammenhang
der Abfindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist.
Nun wird im Rundschreiben das festgestellt, was das Finanzgericht sagt:
"Ist durch die Betriebsvereinbarung der Auszahlungszeitpunkt der Entschädigung
(Abfindung) festgelegt, kann im Aufhebungsvertrag mit steuerlicher Wirkung keine
spätere Fälligkeit bestimmt werden."
Das besagt im Klartext. Man kann zwar einen späteren Auszahlungszeitpunkt als in der
Betriebsvereinbarung festgeschrieben, vereinbaren, aber steuerrechtlich hat das keinen
Einfluss. Die Abfindung ist so zu versteuern als ob man sie wie in der
Betriebsvereinbarung festgeschrieben, erhalten hätte. Man kann sich das also sparen.
Auszahlungsregelung im IA/SP 2006 für Abfindungen aus der beE
Arbeitgeber und GBR haben im IA/SP 2006 den Auszahlungszeitpunkt für die Abfindung in der
beE geregelt. Dort heißt es in Punkt 4.7: "Zahlungen ... werden mit der
Entgeltabrechnung im Folgemonat nach dem Ausscheiden aus der beE fällig (Ausnahme
Ziffer 4.3.5 (KFA)). Die Auszahlung des Betrags erfolgt gemäß den jeweils steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen."
Auszahlungsregelung im IA/SP 2006 für Abfindungen ohne Eintritt in die beE
Arbeitgeber und GBR haben im IA/SP 2006 den Auszahlungszeitpunkt für die Abfindung in der
beE geregelt. Dort heißt es in Punkt 5.13: "Zahlungen ... werden mit der
Entgeltabrechnung im Folgemonat nach Austritt fällig. Die Auszahlung des Betrags erfolgt gemäß den jeweils steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen."
Auf was müssten Betriebsräte achten
Betriebsräte sollten in einer Betriebsvereinbarung nichts über den Auszahlungszeitpunkt
der Abfindung regeln. Dann kann jeder Mitarbeiter individuell den für ihn günstigsten
Auszahlungszeitpunkt im Aufhebungsvertrag vereinbaren.
Steuerfreibetrag
Ab 01.01.06 entfällt der Steuerfreibetrag bei Abfindungen.
Die begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen nach einer Kündigung des Arbeitgebers
oder nach einer gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wird
aufgehoben. Die Regierung begründet dies damit, dass bei einem Verbleib im Job auch
der gezahlte Lohn steuerpflichtig wäre. Allerdings bleiben Abfindungen für die
nächsten zwei Jahre steuerfrei, wenn sie vor der Gesetzesänderung schon feststehen.
Fünftelregelung
Bestimmte Einnahmen, z.B. Abfindungen, werden ermäßigt besteuert.
Die Steuer berechnet die Finanzverwaltung wie folgt (ohne Gewähr):
- Steuer A = Steuer der Normalen Einkünfte
- Steuer B = Steuer (von den Normalen Einkünfte, z.B. laufendes Gehalt + 1/5 der Abfindung)
- Endgültige Steuer = (Steuer B - Steuer A)*5 + Steuer A
Aber bevor man das jetzt programmiert, benutze man lieber den
Abfindungsrechner der SZ.
Folgender Abschnitt zur Fünftelregelung stammt aus dem Germeringer Anzeiger
52. Jahrgang Nr.15.
Wir veröffentlichen ihn mit freundlicher Genehmigung des
Germeringer Anzeigers:
Bekanntlich sind seit dem Jahreswechsel bei Abfindungen
grundsätzlich nur noch 7.200 Euro bei Arbeitnehmern ab Vollendung des 50.
Lebensjahres und 15-jähriger Betriebszugehörigkeit nur noch 9.000 Euro und
bei Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres und 20-jähriger
Betriebszugehörigkeit nur noch 11.000 Euro steuerfrei.
Der Teil der Abfindungen, die diese Beiträge Übersteigt, ist dagegen
steuerpflichtig. Durch die sog. "Fünftelregelung" wird die steuerliche
Belastung aber häufig reduziert. Dabei wird die Steuerlast für den
Steuerpflichtigen Teil der Abfindung nicht einfach durch Aufschlag auf das
sonstige Einkommen ermittelt, sondern nur 1/5 des Betrages aufgeschlagen
und davon die Steuerlast ermittelt. Anschließend wird das Ergebnis mit fünf
multipliziert. Im Ergebnis führt dies wegen des progressiv ansteigenden
Steuertarifs regelmäßig zu einer niedrigen Steuerlast bei den Betroffenen.
Problematisch wird die Sache, wenn im Jahr der Abfindung auch
Arbeitslosengeld oder andere steuerfreie Lohnersatzleistungen gezahlt
werden. Die Finanzämter rechnen dann bei der Berechnung des Steuersatzes
nach der Fünftelregelung das volle Arbetslosengeld hinzu. Dagegen lassen
die Finanzgerichte es bei ansonsten negativem zu versteuernden Einkommen
völlig außer acht (Düsseldorf) oder berücksichtigen es bei einer anderen
Konstellation lediglich zu einem Fünftel (Sächsischen Finanzgericht).
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: "Wegen der teilweise erheblichen
steuerlichen
Auswirkungen haben wir unseren Mitgliedsvereinen empfohlen, gegen alle
Einkommenssteuerbescheide Einspruch einzulegen, in denen die Finanzämter
Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen in voller Höhe bei der
Berechnung der Steuerermäßigung einbeziehen.
Diese Empfehlung gilt uneingeschränkt für alle Steuerpflichtigen. Dabei
kann man sich auf die anhängigen Revisionsverfahren beim BFH (Az.. VI R 35/02
und XI R 15/02) berufen. Bis zur Entscheidung in diesen Verfahren ruht dann
das Einspruchsverfahren automatisch gemäß § 363 der Abgabenordnung. Wer
Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins werden will erhält Hinweise zur
nächstgelegenen Beratungsstelle beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine unter der
Telefonnummer 030/ 30 10 86 10 bzw. im Internet unter
www.bdl-online.de
unter der Rubrik Verzeichnis.
Beispiel aus der Realität
Viele mutmaßen darüber wie weit man mit einer Abfindung kommt. Eine ehemalige
Kollegin hat uns freundlicherweise eine Abschrift meiner
Gehaltsmitteilung von Mai 2002 zukommen lassen und zur Veröffentlichung freigegeben.
"Vielleicht wird dann dem einen oder anderen meiner Ex-KollegenInnen etwas klar", schrieb sie.
Zur Person: EX-Siemens-Werk, 1999 verkauft an Vogt Witten, 17 Jahre im Betrieb,
seit 06/1998 ÜT FKStufe 5, Jahrgang 1960, weibl., Steuerklasse 1, kein Kind
(Beträge gerundet):
| Gehalt |
5629 |
| Abfindung, Anteil steuerfrei (gibt es nicht mehr) |
8181 |
| Abfindung Rest,Verlust Arbeitsplatz |
46819 |
| Bruttoentgeld |
60629 |
| Lohnsteuer |
1783- |
| Lohnsteuer sonst. Bezug (Abfindung) |
22698- |
| Solidaritätszuschlag |
1346- |
| Rentenvers. |
430- |
| Arbeitslosenvers. |
146- |
| Auszahlung |
34224 |
Die Krankenkassenbeiträge sind weggelassen, da sie damals privat versichert war.