Stellenabbau
Wer vor Arbeitsplatzverlust steht braucht Informationen.
Einführung
Wir haben uns an Meldungen gewöhnt, dass Konzerne Tausende von Jobs streichen,
dass Produktionen ins Ausland verlagert werden oder dass der Gewinn gesteigert
werden kann, wenn Personal abgebaut wird.
Doch wie geht es dem einzelnen Arbeitnehmer, für den das, was in den Nachrichten
kommt, plötzlich zur eigenen Realität wird? Die meisten Menschen stehen der
Situation hilflos gegenüber. Dies wollen wir mit unserer Homepage ändern.
Wer vor Arbeitsplatzverlust steht braucht Informationen.
Dieses Einstiegsportal zum Thema "Stellenabbau" beschreibt, welche Wege offen
stehen, wie individuelle Chancen, beispielsweise bei einer Kündigungsschutzklage
einzuschätzen sind, was bei Aufhebungsverträgen, Beschäftigungsgesellschaft oder
Abfindung zu beachten ist. Einen breiten Raum nimmt auch die emotionale
Aufarbeitung der Situation:"Mein Arbeitsplatz entfällt" ein. Diese, so zeigt die
Praxis, ist Grundvoraussetzung dafür, in einer solchen existenziell bedrohlichen
Situation sinnvoll handeln zu können.
Bevor sie zu einer Abfindung und einem damit verbundenen Aufhebungsvertrag
greifen, sollten Sie genau überlegen und auch den Weg einer Kündigungsschutzklage
prüfen. Oft stehen die Chancen für Arbeitnehmer hier nicht schlecht.
Im Folgenden finden Sie zu den Themen, die in der Linkliste rechts
aufgeführt sind, eine kurze Einführung. Zu jedem Thema sind Links zu weiterführenden
Seiten angegeben, um das Thema zu vertiefen oder um zu verwandten Themen weiterzuführen.
Unter dem Punkt "Weiter lesen" in der Linkliste rechts finden Sie weitere Portale
zum Thema "Arbeit".
Entscheidungsfindung
Angst vor Kündigung
Immer mehr Menschen müssen von ihrem Arbeitgeber hören:"Ihr Arbeitsplazt entfällt.
Wir bieten Ihnen einen Aufhebungsvertrag oder den Eintritt in eine Beschäftigungsgesellschaft (beE)
an. Wenn Sie dieses Angebot nicht annehmen, müssen Sie mit einer betriebsbedingten
Kündigung rechnen."
Die erste Reaktion der Betroffenen ist meist: "Das kann nicht sein" oder
"Das muss ein Irrtum sein." Die Betroffenen empfinden Niedergeschlagenheit, Wut,
Hilflosigkeit - alles Gefühle, die eine ganz normale Reaktion auf eine außergewöhnliche
Situation sind. Wichtig ist nur: Man muss sich mit seinen Gefühlen auseinandersetzen.
Trennungsgespräche
Will Ihr Arbeitgeber sich von Ihnen trennen, stehen Sie plötzlich psychologisch
geschulten Personalmanagern gegenüber. Diese verfolgen nur eine Absicht: Sie
wollen, dass Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder dem Eintritt in
eine Beschäftigungsgesellschaft zustimmen.
Machen Sie sich vor und in einem Trennungsgespräch bewusst, dass Sie keine
Gegenargumente finden müssen, warum Sie das Angebot eines Aufhebungsvertrags
oder den Gang in die Beschäftigungsgesellschaft ablehnen. Ein einfaches Nein
genügt. Betrachten Sie ein solches Angebot wie ein Werbeangebot. Ob Sie es
annehmen oder nicht, ist Ihre Entscheidung.
Sozialvertraeglicher Stellenabbau
Arbeitsplatzverlust, der über Aufhebungsverträge oder eine Beschäftigungsgesellschaft
mit oder ohne Abfindung läuft, bezeichnet der Arbeitgeber als
sozialverträglicher Stellenabbau. Fakt ist: Der Arbeitsplatz geht verloren.
Abfindung
- Der Staat kassiert mit
Abfindungen sind meist in Sozialplänen geregelt und werden nach verlassen der Firma
ausgezahlt. Auf Abfindungen entfallen Steuern und Sozialabgaben, die insbesondere,
wenn man sie am Jahresende erhält, heftig sein können. Meist gibt es steuerliche
Regelungen, die die Abfindung begünstigen (Fünftelregelung). Da sich hier dauert was
ändert, prüfen, um keine böse Überraschung zu erleben.
- Rückzahlung von Abfindungen
Abfindungen oder Teile von Abfindungen müssen brutto zurückgezahlt werden,
wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in der gleichen oder einer mit ihr
"verwandten" Firma (meist 50%-Beteiligung, 100%-ige Tochter) findet. Näheres
regeln die Sozialpläne.
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet definitiv das Arbeitsverhältnis. Er ist nicht rückgängig zu
machen. Eine Kündigungsschutzklage ist dann nicht mehr möglich. In der Regel ist mit
einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung verbunden.
Damit ein Aufhebungsvertrag nicht in einem Fiasko endet, muss
man sich genau überlegen, ob man dieses Risiko eingeht.
Daher vor Unterschrift:
- Individuelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt prüfen !!!
Macht den Bewerbungstest - rechtzeitig, am besten vor
einem Stellenabbau. Nur so kann man erkennen, wie gefragt
man auf dem Arbeitsmarkt wirklich ist.
- Kündigungsfrist bedenken
Entscheidet man sich für einen Aufhebungsvertrag, dann sollte
man sich die Kündigungsfrist, die bis zu sieben Monate sein kann,
auszahlen lassen. Oft ist dies mit dem Kündigungsfristausgleich
in einem Interessenausgleich/Sozialplan vereinbart, leider unterliegt
der Kündigungsfristausgleich häufig einer Zeitschranke.
- Freiheit oder die Gefahr zu Versumpfen
Psychisch angeschlagene Mitarbeiter sollten, wenn sie gehen
wollen und sich dies genau überlegt haben, eher über einen
Aufhebungsvertrag als über eine Beschäftigungsgesellschaft
nachdenken. Während in der beE der Druck weiter geht, hat
man nach einem Aufhebungsvertrag seine Ruhe (mit Ausnahme
vom Arbeitsamt). Hier kann jedoch die Gefahr bestehen, dass
man - meist vor dem Fernseher - versumpft.
Beschäftigungsgesellschaft (beE)
Die Beschäftigungsgesellschaft (beE) erscheint zunächst als Rettungsanker,
schiebt sie doch die drohende Arbeitslosigkeit zunächst hinaus. Eine
Beschäftigungsgesellschaft (beE) beendet immer das Arbeitsverhältnis
in der Regel über einen Aufhebungsvertrag. In der Regel ist damit eine
Abfindung verbunden.
Damit die Beschäftigungsgesellschaft
nicht zu einer Rutschbahn in die Arbeitslosigkeit wird, muss
man sich genau überlegen, ob man dieses Risiko eingeht. Eine beE ist
keine Garantie dafür wieder einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Daher vor Unterschrift:
- Individuelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt prüfen !!!
Macht den Bewerbungstest - rechtzeitig, am besten vor
einem Stellenabbau. Nur so kann man erkennen, wie gefragt
man auf dem Arbeitsmarkt wirklich ist.
- beE ist kein Zuckerschlecken.
Viele erhoffen sich in der beE
Ruhe, aber hier wird gefordert: bewerben,
bewerben, bewerben, manchmal bis zu 10 Bewerbungen die Woche.
Ziel der beE: Der Mitarbeiter soll diese möglichst schnell
verlassen. Die Hilfe bei Vermittlung ist relativ gering. Der
Fokus bei der Vermittlung liegt auf der Zeitarbeit.
Das Verlassen der beE ist jederzeit möglich.
- Im Abschlusszeugnis steht der beE-Vermerk
Etliche Mitarbeiter haben dagegen geklagt und konnten sich
vor Gericht durchsetzen.
- Kündigungsfrist bedenken
Es gibt Arbeitgeber und Betriebsräte, die eine beE vereinbaren,
deren Laufzeit kürzer als die individuelle Kündigungsfrist ist.
Achtet also darauf. Ein solches Angebot ist eine echte Mogelpackung.
Outplacement
Outplacement ist die Vermittlung von Arbeitnehmer aus einer alten Beschäftigung in eine
neue. Dies wird häufig von der alten Firma angestoßen mit dem Ziel das alte Beschäftigungsverhältnis
zu beenden. Outplacement ist oft mit sogenannten Schnupperangeboten verbunden. Hier soll
man die neue Firma kennenlerne. Dabei ist Einiges zu beachten.
Kündigung
Das Arbeitsrecht sieht - je nach Kontext - verschiedene Kündigungsarten vor. Diese sind:
- Änderungskündigung
- Betriebsbedingte Kündigung
- Krankheitbedingte Kündigung
- Personenbedingte Kündigung
- Verhaltensbedingte Kündigung
Arbeitsrechtsschutz
Versichert ist man gegen vieles: Hausratversicherung, Brandversicherung,
Haftpflichtversicherung, Reisegepäckversicherung und vieles mehr. Erstaunlich, dass
Arbeitnehmer oft keinen Arbeitsrechtsschutz haben.
Dabei versichert man hier seine Existenz. Diese ist es, die es einem erst ermöglicht
ein Auto zu fahren, zu dem man eine Autohaftpflichtversicherung braucht, ein Haus zu
bauen, das man gegen Brand versichern muss oder eine Reise zu tätigen, zu der man
eine Reiseversicherung abschließt.
Arbeitsrechtsschutz sichert Existenz.
Arbeitsrechtsschutz empfiehlt sich in jedem Fall, denn
- der Kündigungsprozess kann über mehrere Instanzen gehen
- der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nicht trotz Weiterbeschäftigung, d.h. man muss
dann eine einstweilige Verfügung erwirken und ggf. zivilrechtlich prozessieren.
- man wird nicht vertragsgemäß beschäftigt
- man wird gemobbt
- und vieles mehr
Die Zeiten für Arbeitnehmer sind deutlich härter geworden. Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung
hilft, seine Rechte durchzusetzen.
In der heutigen Zeit ist jedem Arbeitnehmer ein Arbeitsrechtsschutz dringen zu
empfehlen. Man versichert hier seine Existenz.
Freistellung
Der Arbeitgeber möchte den Mitarbeiter im Falle einer betriebsbedingten Kündigung freistellen.
Eine einseitige Freistellung ohne Zustimmung des Mitarbeiters ist jedoch nicht
möglich. Wenn jedoch im Arbeitsvertrag eine Freistellung im Falle einer betriebsbedingten
Kündigung während der Kündigungsfrist enthalten ist, gilt dies als Zustimmung des Arbeitnehmers.
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist eine Kombination aus Kündigung
und dem Angebot unter geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Eine
Änderungskündigung unterliegt also den gleichen Gesetzmäßigkeiten wie eine Kündigung,
soziale Auswahl, Weiterbeschäftigung auf einen freien Arbeitsplatz, Kündigungsschutz usw.
Wenn sich die Arbeitbedingungen grundlegend ändern (Projekteinsätze mit der
Möglichkeit der festen Vermittlung, gehaltliche Rückstufung etc.) ist juristisch
gesehen eine Änderungskündigung (§2 KschG) seitens des Arbeitsgebers erforderlich,
wenn der Mitarbeiter nicht auf andere Weise dieser Änderung zustimmt. Dies sollte er
nur dann tun, wenn der die Vertragsänderung möchte. Auch hier gilt: Nicht unter
Druck setzen lassen. Eine Änderungskündigung ist nichts schreckliches und führt nicht
zum Verlust des Arbeitsplatzes, wenn man richtig reagiert.
Betriebsbedingte Kündigung

Sie gilt gemeinhin als Schreckensgespenst für den Arbeitnehmer. Das liegt daran, dass
die meisten Arbeitnehmer nicht wissen, welche Rechte sie im Falle einer Kündigung haben.
Der Arbeitgeber nutzt diese Angst reichlich aus, droht mit betriebsbedingten Kündigungen,
um beispielsweise die Freiwilligkeit bei den so genannten sozialverträglichen Maßnahmen
zu erzwingen.
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründe
seine Mitarbeiter entlassen will, beispielsweise, um den Betrieb zu sanieren, um den
Gewinn zu steigern etc. Im Falle von betriebsbedingten Kündigungungen gilt in Betrieben
mit mehr als 10 Arbeitnehmern (Stand: 2009) das Kündigungsschutzgesetz. Bei Betrieben
mit weniger als 5 bzw. 10 Arbeitnehmern sind die Sonderregelungen des §23 KSchG zu beachten.
Betriebsbedingte Kündigungen unterliegen den gesetzlichen Vorgaben des §1 KSchG, wie
Sozialauswahl über den Betrieb, Weiterbeschäftigung auf freien Stellen im Unternehmen. Daher
kündigt der Arbeitgeber ungern, denn eine Kündigungsschutzklage könnte den Arbeitnehmer
wieder in den Betrieb zurückführen. Je größer das Unternehmen ist, desto schwieriger ist
es für den Arbeitgeber korrekte betriebsbedingte Kündigungen durchzuführen. Kündigt der
Arbeitgeber, was in großen Konzernen selten vorkommt, hofft er inständig, dass der
Arbeitnehmer sich scheut eine Kündigungsschutzklage zu führen.
Eine Kündigungsschutzklage muss
innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung
(Tag des Briefkasteneinwurfs oder persönliche Übergabe) erhoben werden. Versäumt
man die Frist hat man die Kündigungsschutzrechte unwiderruflich verloren.
Existiert in einem Betrieb ein
Betriebsrat, dann muss dieser nach § 102 BetrVG
vor jeder Kündigung gehört werden. Eine Kündigung, bei der der Betriebsrat nicht
ordnungsgemäß gehört wird, ist unwirksam.
Personenbedingte Kündigung
Die Gründe für eine personenbedingte Kündigung muss in der Person des betroffenen
Mitarbeiters, nicht in dessen Verhalten, liegen. So kann beispielsweise eine Tierarzthelferin
personenbedingt gekündigt werden, wenn sich herausstellt, dass sie eine Allergie gegen
Katzenhaare hat.
Verweigert beispielsweise ein Arbeitnehmer aus Gewissensgründen eine bestimmte Arbeit, dann
kann ihm personenbedingt gekündigt werden, wenn eine andersweiteige
Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht.
Der Betriebsrat muss wie bei jeder Kündigung angehört werden.
Verhaltensbedingte Kündigung
Weiter lesen über verhaltensbedingte Kündigung:
Vermehrt werden heute Mitarbeiter wegen Kleinigkeiten fristlos gekündigt. Eine
Maultasche, die vom Essen im Altenheim übrigbleibt und sonst weggeworfen worden wäre,
eingepackt und schon die Existenzgrundlage verloren. Die Arbeitsgericht urteilen ungewöhnlich
hart. Oft, sehr oft, sind diese Verfehlungen ein willkommener Grund, Arbeitnehmer
loszuwerden. Gleiches gilt auch für Daten, die der Firma gehören. Nimmt man sie
unerlaubt mit nach Hause, und sei es nur um zu Hause weiterzuarbeiten, liefert man
dem Arbeitgeber einen Grund zur fristlosen Kündigung.
Der Betriebsrat muss wie bei jeder Kündigung angehört werden.
Agentur für Arbeit
Verliert man seinen Arbeitsplatz, ob über Aufhebungsvertrag oder Kündigung, und möchte
Arbeitslosengeld beantragen, dann muss man sich mit den Regelung der Agentur für Arbeit
auseinandersetzen.