Betriebsschließung
Wenn der Betrieb schließt, geht es nur noch ums Geld.
Die Manager bekommen viel, die Mitarbeiter wenig
Man nennt das soziale Marktwirtschaft.
Betriebsschließungen sind für Arbeitnehmer das schlimmste Szenario. Hier geht es meist nur
noch über die Höhe der Abfindungen. Doch falls das Unternehmen aus mehreren Betrieben in
Deutschland besteht, hat man auch hier noch eine Chance, den Arbeitsplatz zu retten. In
diesem Fall hat man Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb, wenn es
dort einen freien passenden Arbeitsplatz gibt. Man sollte nichts unversucht lassen.
Interessenausgleich und Sozialplan
Betriebsschließungen sind für Arbeitnehmer das schlimmste Szenario bei einem Stellenabbau.
Hier geht es meist nur noch um die Höhe der Abfindungen. Wenn das Unternehmen aus
mehreren Betrieben besteht, gibt es die Chance über offene Stelle einen Kündigungsschutzprozess
gewinnen.
Eine Betriebsschließung ist grundsätzlich eine
Betriebsänderung. Daher muss nach §111/112 BetrVG
ein Interessenausgleich und ein Sozialplan mit dem Betriebsrat verhandelt werden. Der
Sozialplan ist über eine Einigungsstelle erzwingbar, d.h. Abfindungsregelungen wird es
mit Sicherheit geben. Es ist davon auszugehen, dass auch eine Beschäftigungsgesellschaft
angeboten wird.
Kündigung
Rechtslage
Kündigt der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsschließung, unterliegt auch diese
Kündigung
den Bestimmungen des § 1 KSchG. Allerdings greift die im Kündigungsschutzgesetz vorgesehene
Sozialauswahl über den Betrieb nicht, da alle Arbeitnehmer gekündigt werden. Auch die
unternehmerische Entscheidung (Betriebsschließung) ist für den Arbeitgeber einfach auf den individuellen
Arbeitsplatz herunterzubrechen.
Der Arbeitnehmer kann sich in einem Kündigungsschutzprozess nur auf für ihn passende freie
Stellen im Unternehmen berufen. Entscheidend sind die offenen Stellen zum Zeitpunkt der
Kündigung. Der Arbeitnehmer muss vor Gericht, z.B. durch Ausdrucke von offenen Stellen
nachweisen, dass es für ihn Stellen gibt, auf denen er weiterbeschäftigt werden kann.
Kündigungsfrist
Im Falle einer Betriebsschließung kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebsbedingt.
Die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB ist einzuhalten.
Jubilarschutz
Im Falle einer Betriebsschließung bricht der Jubilarschutz ein. Der Arbeitgeber muss lediglich
vor Gericht nachweisen, dass dem Jubilar kein entsprechender Arbeitsplatz angeboten
werden konnte. Der Unterschied zu einem Mitarbeiter ohne Jubilarschutz liegt lediglich
darin, dass der Arbeitgeber vor Gericht die volle Beweislast hat. Ein Jubilar sollte sich
dennoch passende freie Stellen suchen und diese dem Gericht vorlegen, wenn er eine
Kündigungsschutzklage führt.
Tariflicher Kündigungsschutz
Der tarifliche Kündigungsschutz verliert bei einer Betriebsschließung seine Gültigkeit. Eine
Kündigung ist nach dem Tarifvertrag zum Zeitpunkt der endgüßltigen Stilllegung im
Zusammenhang mit einem Sozialplan zulässig. Mitarbeiter mit tariflichen Kündigungsschutz
können natürlich wie jeder andere Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage führen und diese
auf freie passende Stellen im Unternehmen aufbauen.
Schwerbehinderte Mitarbeiter
Bei schwerbehinderten Mitarbeitern bedarf die Kündigung der Zustimmung des Integrationsamts.
Es ist davon auszugehen, dass dieses im Falle einer Betriebsschließung zustimmt. Auch hier
gilt: Schwerbehinderte Mitarbeiter können wie alle anderen Mitarbeiter auch einen Kündigungsschutzprozess
führen.