Betriebsübergang
Menschen dürfen nicht verkauft werden,
deshalb gibt es
den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang.
Überblick
Unternehmen werden gekauft, verkauft, ausgeschlachtet, eingegliedert, zerschlagen.
Der Mensch ist mitten drin und weiß meist nicht was ihm geschieht. Doch eines ist sicher:
Man muss sich nicht mit verkaufen lassen.
Dies garantiert einem das Grundrecht der Menschenwürde.
Ein Betriebsübergang (§613a BGB) liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen
Inhaber übergeht. Dies geschieht bspw. durch Verkauf des (Teil-) Betriebs,
Fusion zweier Betriebe oder Spaltung eines Betriebes.
Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn der Besitzer aufgrund der Erbfolge wechselt, oder
wenn es sich lediglich um den Kauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft handelt.
Dann spricht man von einem
Share Deal.
Die Rechte für die Mitarbeiter bei einem Betriebsübergang sind in §613a BGB definiert.
Es gehen über:
- Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis
- Betriebsvereinbarungen bleiben Betriebsvereinbarungen
- Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV) werden Betriebsvereinbarungen
- Tarifvertragliche Regelungen werden Bestandteil des Arbeitsvertrages
- Individuelle vertragliche Regelungen bleiben erhalten
Rechtliche Definition
Nach EuGH/BAG sprechen folgende Aspekte für einen Betriebsübergang:
- Etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, bewegliche Güter.
- Verhältnismäßig hoher Wert der übergegangenen immateriellen Aktiva, z.B. Übergang
von Patent- und Gebrauchsmusterrechten, Schutzrechten und Lizensen,
Marken.
- Etwaige Übernahme der der Belegschaft
- Etwaiger Übergang der Kundschaft, z.B. Übertragung einer Kundendatei oder einer
Vertriebsberechtigung in einem bestimmten Gebiet
- Inhaberwechsel/Arbeitgeberwechsel
Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn eine Änderung in der Person desjenigen
erfolgt, der arbeitsrechtlich die Organisations- und Leitungsmacht über den
Betrieb ausübt. Das kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person
sein. Nicht ausreichend ist eine bloße Veränderung in der Rechtsform eines
Betriebsinhabers oder ein Wechsel von Gesellschaftern einer GmbH. Auch in Fällen
der Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung von Unternehmen findet in
der Regel § 613a BGB Anwendung.
Beispiel: Gründet die Firma Siemens eine FN GmbH, an der sie 100% der Anteile hält,
und überträgt sie dieser FN GmbH einen Betriebsteil, liegt ein Inhaberwechsel im
Sinne des §613a BGB vor (der bisherige Eigentümer war die Siemens AG, der neue ist
die FN GmbH).
- Betrieb / Betriebsteil
Das BAG definierte früher als Betrieb „die organisatorische Einheit, innerhalb
derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe
sächlicher oder immaterieller Mittel einen arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt
verfolgt“[2]. „Der Betriebsteil ist eine organisatorisch
abgrenzbare Einheit des Betriebs, mit welcher der Arbeitgeber innerhalb des
betrieblichen Gesamtzwecks bestimmte arbeitstechnische Teilzwecke selbständig
verfolgen kann (z.B. Vertrieb, Kundendienst)“[3]. Die Arbeitnehmer waren aus dem
Betriebs- / Teilbetriebsbegriff ausgeklammert.
In Anlehnung an die EU-Richtlinie 2001/23/EG hat das BAG seit 1997 seine
Rechtsprechung geändert. Diese Richtlinie definiert den Betriebsübergang
allgemeiner als „Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit
im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer
wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit".
Entscheidend ist, dass durch einen (Teil-) Übergang eine im Wesentlichen
unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten
Tätigkeit möglich ist. Zudem muss die Einheit ihre Identität wahren, „was
insbesondere aus der tatsächlichen Weiterführung oder Wiederaufnahme der
Geschäftstätigkeit folgt“.[4] Nach Rechtsprechung des BAG ist erforderlich, dass
es sich um eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit handelt, in der
innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird.[5] Ein
Hilfszweck reicht aus.[6]
Es liegt kein Betriebsübergang vor, wenn beim Erwerber lediglich eine bestimmte
Tätigkeit fortgeführt wird, ohne dass eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche
Einheit mit einer bestimmten Organisationsstruktur übernommen wird. Dann handelt
es sich um eine Funktionsnachfolge.
- Rechtsgeschäft
Der Übergang muss durch ein Rechtsgeschäft (also einen zivilrechtlichen Vertrag)
zustande kommen.
Nicht erforderlich ist, dass der Betriebsübergang nur durch ein Rechtsgeschäft
ausgelöst wird, der Inhaberwechsel kann sich auch aus einem Bündel von
Rechtsgeschäften, auch mit mehreren Dritten ergeben (Wenn bspw. Namens- und
Markenrechte durch einem Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber übergehen,
Betriebsanlagen über zwischengeschaltete Händler und das Betriebsgrundstück durch
einen Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer). Nicht einmal ein Vertrag
zwischen altem und neuem Betriebsinhaber ist nötig, der Erwerb durch irgendein
Rechtsgeschäft genügt.
Beispiel: Pacht einer vorher von einem anderen Pächter betriebenen Gaststätte
ausschließlich durch Vertrag mit dem Eigentümer).
Unterrichtung über den Betriebsübergang
Die Firma muss über den Betriebsübergang ordentlich unterrichten. D.h. sie muss
Zeitpunkt und Grund des Übergangs, rechtliche, wirtschaftliche und soziale
Folgen sowie Maßnahmen, die in Hinsicht auf die übergehende Belegschaft geplant
sind mitteilen. Für diese Mitteilung genügt die Textform (beispielsweise eine E-Mail).
Das Arbeitsverhältnis
Man unterscheidet zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis
ist der Vertrag, den man mit dem Arbeitgeber habt. Der Arbeitsplatz ist die
Stelle im Betrieb (also der Schreibtisch und PC), an der man der Tätigkeit (Aufgabe)
nachgeht.
Der Betriebsübergang führt grundsätzlich nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sinn und Zweck ist vielmehr, den sozialen Besitzstand der Arbeitnehmer zu erhalten und
ihnen einen lückenlosen Bestandsschutz zu gewähren. Außerdem sollen Ansprüche der
Arbeitnehmer gegen den alten und den neuen Betriebsinhaber und die Möglichkeit zur
Ausübung eines Widerspruchsrechts gewährleistet werden.
Vorsicht Falle:
Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Inhaber bedeutet
nicht,
dass man einen neuen Arbeitsvertrag erhält. Unterschreibt man einen neuen
Arbeitsvertrag, verliert man den gesamten Schutz des §613a BGB, also auch
die Betriebszugehörigkeitszeiten, es sei den im individuellen Arbeitsvertrag
ist anderes vereinbart.
Also Vorsicht mit der Unterschrift unter einen neuen
Arbeitsvertrag!
Kündigungsverbot
§613a BGB stellt ein eigenständiges Kündigungsverbot (außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes)
dar und findet deshalb auch Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger
als 6 Monate bestanden hat. Unter §613a IV 1 BGB fallen sowohl ordentliche als auch
außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen sowie Aufhebungsverträge, die
zur Vermeidung von Kündigungen wegen des Betriebsübergangs geschlossen werden.
[1]
Anwendbar ist §613a BGB auf alle zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs rechtlich
bestehenden Arbeitsverhältnisse. Er gilt also für alle Arbeitnehmer einschließlich der
leitenden Angestellten.
Achtung: Vom Kündigungsverbot des §613a BGB unberührt bleiben
zulässige Kündigungen aus anderen Gründen, etwa einem Rationalisierungskonzept, das
vom bisherigen Betriebsinhaber im Vorfeld eines geplanten Betriebsübergangs umgesetzt
wird.
Schutzklausel ist kein Kündigungsschutz
Der §613a BGB enthält eine Schutzklausel, die einige Rechte der Mitarbeiter für ein
Jahr schützt. Viele Mitarbeiter glauben, dass die einjährige Schutzklausel des §613a BGB für sie
einen einjährigen Kündigungsschutz bedeutet. Dem ist nicht so!
Die Schutzklausel schützt nur die Bestimmungen aus (Gesamt)Betriebsvereinbarungen und
aus dem Tarifvertrag für ein Jahr, vorausgesetzt man unterschreibt keinen neuen
Arbeitsvertrag. Individuelle Vertragsbedingungen, wie zum Beispiel ein Teleworking
Arbeitsplatz, können schon per Änderungskündigung vor Ablauf eines Jahres vom Arbeitgeber
gekündigt werden. Individuelle Vertragsbedingungen sind nicht durch die Schutzklausel
des §613a BGB geschützt.
Was tun, wenn ein Betriebsübergang ansteht?
Drei Schritte:
- Recherchieren
- Prüft eure Chancen und Risiken und trefft dann die Entscheidung.
- Dann habt den Mut, zu euerer Entscheidung zu stehen und verfolgt konsequent eure
persönlichen Ziele
- Selbst recherchieren und nicht alles glauben, was gesagt wird
Ein Betriebsübergang muss nicht immer schlecht sein, wird aber leider vom
Arbeitgeber oft zur Entsorgung der Mitarbeiter verwendet. Da es kein Gesetz
gibt, dass dies dem Arbeitgeber verbietet, muss der Mitarbeiter selbst
darauf achten. Der Arbeitgeber und häufig auch der Betriebsrat wird mit
Hochglanzfolien und vielen schönen Worten, die eine rosige Zukunft versprechen,
versuchen, die Mitarbeiter von dem Betriebsübergang zu überzeugen.
Um nicht auf schöne Worte hereinzufallen, solltet ihr selbst recherchieren
und hinterfragen. Werden uns auf Betriebsversammlungen und Arbeitgeberveranstaltungen
nur Hochglanzfolien gezeigt, die den neuen Konzern vorstellen?
Wichtig für übergehende Mitarbeiter ist nicht der Konzern, sondern
das Unternehmen bzw. der Betrieb, in das sie tatsächlich integriert
sind.
Recherchiert im Internet über das neue Unternehmen. Lasst euch nicht mit oberflächlichen Infos
über den Konzern abspeisen. Fragt gezielt nach euerem neuen Unternehmen, eurem
Betrieb, dem Geschäftsmodell, das eurem Unternehmen zugrunde liegt.
Tut euch zusammen, ggf. mit dem Betriebsrat, arbeitet Fragen aus. Folgende Fragen sollten dem
Arbeitgeber gestellt werden (es gibt noch viel mehr). Stellt die Fragen selbst
oder beauftragt den Betriebsrat das zu tun. Fordert Antwort, schriftlich, zum nachlesen:
- Wie werden wir in das neue Unternehmen eingegliedert?
- Bilden wir einen eigenes Unternehmen unter dem Dach eines Konzerns oder Holding?
- Bilden wir einen eigenen Betrieb in diesem Unternehmen?
Wo Vorsicht geboten ist
Bilden übergehende Mitarbeiter einen eigenen Betrieb oder gar ein eigenes
Unternehmen, dann ist es
sehr leicht, diese per Betriebsschließung zu entsorgen. Die Entsorgung
erfolgt häufig nach einem Jahr, wenn die Restarbeiten aufgearbeitet sind.
Sie kann aber auch vor Ablauf eines Jahres erfolgen.
Werden die Mitarbeiter dagegen in eine bestehenden Betrieb integriert,
ist dies ein gutes Zeichen, kommt aber selten vor.
- Ist das (neu gegründete) Unternehmen überhaupt konkurrenzfähig?
Wie belegen Sie das? Prognose.
- Wie sieht das Geschäftsmodell aus?
- Woher kommen die Aufträge, wenn die Restarbeiten abgelaufen sind?
- Pass das, was wir machen, unser Know How, überhaupt in das Portfolio
des neuen Unternehmens?
- Wer sind die aktuellen und potenziellen Kunden des (neuen)
Unternehmens. Nur die alte Firma? Potenzielle Kunden reichen nicht.
- Wie wird das neue Unternehmen finanziert?
- Wer zahlt in welcher Höhe Abfindungen, wenn das neue Unternehmen
pleite geht? Steht die alte Firma für die nächsten drei Jahre dafür ein?
- Hat der GBR/BR einen Wirtschaftsberater geholt und wie ist dessen
Einschätzung
- Die persönliche Situtation und die Situation im Betrieb betrachten
Der Mitarbeiter kann einem Betriebsübergang widersprechen. Ob dies sinnvoll
ist, hängt davon ab, ob man zum neuen Unternehmen (Betrieb) Vertrauen fassen
kann und davon, ob der gesamte Betrieb oder nur ein Teilbetrieb übergegangen ist.
Geht der gesamte Betrieb über, bleibt man im Falle eines Widerspruchs
in einem leeren Betrieb zurück. Dies erleichtert dem alten Arbeitgeber die
Kündigung. Man kann jetzt einen Kündigungsschutzprozess nur noch
über die freien Stellen im Unternehmen gewinnen. Weitere
Details siehe unten.
- Die Entscheidung
Mit in den neuen Betrieb übergehen oder dem Betriebsübergang widersprechen.
Was nimmt der Mitarbeiter beim Betriebsübergang mit?
Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei einem solchen (Teil-)
Betriebsübergang bestimmen sich nach §613a BGB.
Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis
Sowohl der Arbeitsplatz, als auch das
Arbeitsverhältnis gehen
unverändert mit allen Rechten und Pflichten zum neuen Inhaber über, wenn der
Mitarbeiter dem Betriebsübergang nicht widersprochen hat. Näheres zum Widerspruch
siehe unten.
Alle individuellen Vereinbarungen, die man mit dem alten Unternehmen getroffen hat, gelten
beim neuen Arbeitgeber weiter. Unter solche Vereinbarungen fallen z.B. Teilzeit,
Elternzeit, AT, Versetzungsklauseln, Altersteilzeit (ATZ).
Achtung: Keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, ohne diesen vorher
intensiv geprüft zu haben. Der neue Arbeitsvertrag könnte Konditionen
enthalten, die schlechter sind als die jetzigen.
Betriebszugehörigkeitszeiten
Diese sind wichtig im Falle eines Kündigungsschutzprozesses. Auch die
Höhe von Abfindungen bestimmt sich in der Regel nach Alter und
Betriebszugehörigkeitszeit. Weiter hängen Ansprüche auf eine Betriebsrente
ebenfalls von der Betriebszugehörigkeit ab.
Betriebszugehörigkeitszeiten sind auch wichtig im Falle von Kündigungen und daraus
resultierenden Kündigungsschutzprozessen. Auch die
Höhe von Abfindungen bestimmt sich in der Regel nach Alter und
Betriebszugehörigkeitszeit. Weiter hängen Ansprüche auf eine Betriebsrente
ebenfalls von der Betriebszugehörigkeit ab.
(Gesamt-) Betriebsvereinbarungen
Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV) gelten beim neuen Inhaber weiter
(BAG, Beschluss vom 18.09.2002 -1 ABR 54/01).
Dies gilt aber nur, wenn im neuen Betrieb ein Betriebsrat besteht oder einer
neu gewählt wird. Gibt es keinen Betriebsrat, gehen die Bestimmungen der
Betriebsvereinbarungen in den individuellen Arbeitsvertrag über.
Die mitgenommenen Betriebsvereinbarungen können nach Ablauf eines Jahres
(Schutzjahr nach §613a BGB) vom Arbeitgeber und/oder Betriebsrat gekündigt werden.
Dies gilt auch, wenn die Regelungen in den individuellen Arbeitsvertrag
übergangen sind.
Wenn im neuen Betrieb Betriebsvereinbarungen gleichen Inhalts bestehen,
verdrängen dann die mitgebrachten Betriebsvereinbarungen. Sie gehen auch nicht
in den individuellen Arbeitsvertrag über.
Regelungen aus Betriebsvereinbarungen gehen jedoch dann nicht über, wenn beim
neuen Inhaber bereits eine andere Betriebsvereinbarung über den betreffenden
Gegenstand existiert.
Tarifvertrag
In vielen Arbeitsverträgen steht eine Klausel, dass ein Tarifvertrag
für die Arbeitsverhältnisse gilt.
Ist der neue Arbeitgeber tarifgebunden, so gilt der dortige Tarifvertrag auch
für die übergehenden Mitarbeiter. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des
neuen Tarifvertrags schlechter sind als die des alten. Der alte Tarifvertrag
gilt nicht mehr.
Ist der neue Arbeitgeber nicht tarifgebunden, gehen die Regelungen des
Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag über. Diese Regelungen sind nach den
gleichen Fristen kündbar wie ein Tarifvertrag, jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres (Schutzklausel des §613a BGB).
Nur wenn der neue Inhaber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist, kann auch ein
anderer Tarifvertrag diese Regelungen verdrängen.
Spezialfälle
- Jubilare
sind Mitarbeiter, die 25 Jahre oder länger bei Siemens sind und daher einen
besonderen Kündigungsschutz haben, d.h. Siemens kann Euch erst dann kündigen,
wenn Ihr einen angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt habt. Die Jubilarschutzregelung
ist eine GBV und geht daher wie wir gerade gelernt haben als Betriebsvereinbarung
über.
- Mitarbeiter mit tariflichem Kündigungsschutz
also Mitarbeiter, die mindestens 50 Jahre alt und 15 Jahre in der Firma oder
55 Jahre sind und 10 Jahre bei Siemens sind und die außerdem keine
außertariflichen Mitarbeiter sind, haben einen tariflichen Kündigungsschutz.
Dieser Kündigungsschutz geht in den individuellen Arbeitsvertrag über.
- Schwerbehinderte
Der Schwerbehindertenstatus ändert sich nicht, da es sich um eine gesetzliche
Regelung handelt.
- Teilzeit
ist eine individuelle Vereinbarung. Diese geht unverändert über.
- ATZ und VB
sind individuelle vertragliche Regelungen und gehen unverändert über.
Der neue Arbeitgeber muss diese Verträge erfüllen.
- Elternzeit
ist eine individuelle Vereinbarung und geht unverändert über
- Mutterschutz
bleibt bestehen, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt.
Schutzklausel
Regelungen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, die man beim Betriebsübergang
zum neuen Inhaber des Betriebes mitgenommen hat, werden durch §613a I S.2 BGB geschützt.
Diese Schutzklausel regelt, dass diese
Rechtsnormen nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Überganges zum Nachteil
des Arbeitnehmers geändert werden dürfen.
Nach Ablauf eines Jahres kann der neue Inhaber diese Betriebsvereinbarungen mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§77 V BetrVG).
Achtung: Unter diese Schutzklausel fallen keine Regelungen aus einem individuellen
Arbeitsvertrag.
Der neue Arbeitgeber kann also sofort nach dem Betriebsübergang die individuellen Bedingungen des
Arbeitsvertrages ändern, aber nur:
- in beiderseitigem Einvernehmen
d.h. der neue Inhaber kann ein Angebot machen. Man kann dieses Angebot prüfen
und entscheiden, ob man es annehmen will oder nicht (Wenn ein Staubsaugervertreter
euch ein Angebot macht, prüft man ja auch, ob man wirklich einen Staubsauger
haben will. Wenn man der Meinung ist, dass man keinen braucht, dann sagt man
nein). Es ist anzunehmen, dass der neue Inhaber bald neue Verträge anbieten wird,
um die Arbeitsbedingungen den bei ihm üblichen Konditionen anzupassen, d.h.
zu verschlechtern.
- durch eine Änderungskündigung
Im Falle einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl über
den Betrieb treffen. Eine Änderungskündigung kann man unter Vorbehalt der
rechtlichen Prüfung annehmen und innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage
erheben. Gewinnt man den Prozess (Rechtsschutz!) gelten die alten
Vertragsbedingungen weiter, verliert man ihn gelten die neuen. Der Arbeitsplatz
ist bei einer Annahme der Änderung unter Vorbehalt nicht gefährdet (§ 2 KSchG).
Tarifvertragliche Regelungen, die in den Arbeitsvertrag übergegangen sind, können nach
BAG-Rechtsprechung wie Tarifverträge gekündigt werden, da der Arbeitnehmer nicht besser
oder schlechter gestellt werden soll als ohne Betriebsübergang.
Widerspruch gegen den Betriebsübergang

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es mit der Menschenwürde, dem Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes
unvereinbar ist, den Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, für einen Arbeitgeber zu
arbeiten, den er nicht frei gewählt hat.
[7]
- Daher hat jeder Arbeitnehmer das Recht, innerhalb eines Monats nach dieser
Unterrichtung, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich, d.h. Brief mit
eigenhändiger Unterschrift, zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht ist
bedingungsfeindlich, d.h. ein Vorbehalt, dass der
Widerspruch nicht gelten solle, wenn der frühere Inhaber eine betriebsbedingte
Kündigung in Betracht zieht, ist unzulässig.
- Widerspruchsfrist
Die Frist beginnt mit dem Zugang der formgerechten und vollständigen Information
und ist unabhängig davon, wann der Betriebsübergang tatsächlich stattfindet und
beträgt einen Monat.
- Ausübung des Widerspruchsrechts
Der Widerspruch kann vom Arbeitnehmer
nicht mehr zurückgenommen werden, sobald er ausgeübt wurde.
Inhaltlich muss nur erkennbar sein, dass der Arbeitnehmer nicht will, dass sein
Arbeitsverhältnis übergeht, eine Begründung ist nicht erforderlich.[8]
Adressat des Widerspruchs können sowohl der frühere als auch der neue
Betriebsinhaber sein, diese müssen sich gegenseitig über eingehende Widersprüche
informieren.
Den Widerspruch kann man an den neuen Inhaber oder die alte Firma richten.
Es genügt formloser Widerspruch ohne Begründung.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber
an den alten und neuen Arbeitgeber schriftlich zu richten.
Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Lediglich durch einen
dreiseitigen Vertrag zwischen Arbeitnehmer, altem und neuem Inhaber wäre ein Übergang
nach einem Widerspruch noch möglich.
Folgen des Widerspruchs
Hat man widersprochen, geht der Arbeitsplatz an den neuen Inhaber über, das Arbeitsverhältnis
zur alten Firma bleibt bestehen. Man hat dann also einen Arbeitsvertrag mit der alten Firma,
aber keinen Arbeitsplatz mehr.
Der Arbeitgeber hat nun zwei Möglichkeiten. Er beschäftigt den Mitarbeiter auf einem
anderen Arbeitsplatz oder er kündigt ihn. Ihn einfach ohne Arbeit herumsitzen zu lassen,
ist rechtswidrig. Hier hilft eine Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung.
In diesem Fall muss man innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben,
ansonsten ist die Kündigung wirksam.
Nimmt dieser die nach dem Widerspruch angebotene Arbeitsleistung nicht an, gerät er
in Annahmeverzug. Ist es dem Arbeitnehmer jedoch zumutbar, zunächst beim neuen
Inhaber zu arbeiten, und tut er das nicht, muss er sich den Wert des nicht
erworbenen Arbeitsentgelts anrechnen lassen.[9]
Will der ehemalige Betriebsinhaber wegen des Arbeitskräfteüberhangs eine
betriebsbedingte Kündigung durchführen, ist die Ursache dafür nicht der
Betriebsübergang sondern die Weigerung des Arbeitnehmers für den neuen
Betriebsinhaber zu arbeiten.
Bei der betriebsbedingten Kündigung darf eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit
im Betrieb (Unternehmen) nicht vorhanden sein.
Da sich die Sozialauswahl auf den Betrieb beschränkt, kann sie bei einem
Betriebsübergang nicht durchgeführt werden, es sind ja alle Arbeitsverhältnisse
übergegangen bis auf diejenigen der Mitarbeiter, die widersprochen haben. Bei einem
Teilbetriebsübergang verbleibt jedoch ein vom Übergang nicht betroffener Teil des
Betriebs beim früheren Inhaber. Eine Sozialauswahl ist dann über diesen Restbetrieb
durchzuführen. Seit der Entscheidung des 2. Senates muss der Arbeitgeber auch bei
unbegründeten Widerspruch im Falle von betriebsbedingten Kündigungen, eine Sozialauswahl
durchführen. Ein völlig grundloser
Widerspruch des Arbeitnehmers verwehrt diesem also, sich später auf die Sozialauswahl
zu berufen. Objektiv vertretbare Gründe müssen aber berücksichtigt werden.[11]
Obwohl Gründe im Kündigungsschutzprozess keine Rolle mehr spielen, sollte man sich
vor seiner Entscheidung, die Gründe überlegen. Bisher waren für das BAG sachliche Gründe können sein, dass der neue Arbeitgeber als unzuverlässig bekannt
ist oder nicht über die nötige Bonität verfügt. Ebenso wäre der Verlust des
Kündigungsschutzes ein solcher Grund, wenn der Erwerberbetrieb nach der Übernahme
nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Kein Grund wären weitere Anfahrtswege
(das ist umstritten) oder die Tatsache, dass beim Erwerber ein schlechterer
Tarifvertrag gilt.
Kündigt der Arbeitgeber muss er das Kündigungsschutzgesetz beachten, d.h. er muss eine
korrekte Sozialauswahl über den Betrieb führen und nachweisen, dass es im Unternehmen
(nicht nur Betrieb, jedoch nicht Konzern) keinen einzigen freien Arbeitsplatz gibt, auf dem der
Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden kann. Deshalb vermeidet der Arbeitgeber betriebsbedingte
Kündigungen und bietet lieber Abfindungen an, um die Mitarbeiter zum Gehen zu bewegen.
Ist jedoch der ganze Betrieb übergegangen, befinden sich die widersprechenden Mitarbeiter
in einem leeren Betrieb. Hier kann der Arbeitgeber den leeren Betrieb einfach schließen und
die Arbeitnehmer kündigen. Sie können jetzt nur noch einen Kündigungsschutzprozess
über die freien Stellen im Unternehmen gewinnen.
Ein Widerspruch ist also nur dann sinnvoll, wenn man eine Chance hat, diese Klage
zu gewinnen bzw. wenn man einen Kündigungsschutz hat. Und wenn man zu der
Überzeugung gekommen ist, dass der Com Bereich bei Siemens länger überlebt als
der übergehende Bereich beim neuen Inhaber.
Beispiele von Betriebsübergängen
Wann hat man eine Chance, die Klage zu gewinnen?
- Man muss vor Gericht nachweisen können, dass es innerhalb der Siemens AG in Deutschland
mindestens einen freien Arbeitsplatz gibt, auf den man passt und auf dem man
weiterbeschäftigt werden kann.
- Achtung: Bisher musste der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nur dann machen, wenn
der Widerspruch begründet war. Ein Widerspruch ohne nachvollziehbaren Grund konnte
zum Wegfall eines Sozialplananspruchs führen.
In einem Urteil vom 31.05.2007 hat das BAG entschieden, dass eine Sozialauswahl auch bei
einem unbegründeten Widerspruch gegen einen Betriebsübergang durchgeführt werden muss.
Grund ist die abschließende Aufzählung der Sozialauswahlkriterien im
Kündigungsschutzgesetz.
(BAG, Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 276/06)
Damit sind Mitarbeiter, die einem Betriebsübergang widersprechen im Fall von
betriebsbedingten Kündigungen nicht mehr schlechter gestellt, als Mitarbeiter, die vom
Betriebsübergang nicht betroffen waren.
Leitsätze des Urteils:
„1. Auch die Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen
Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer
nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte
Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.
2. Die Gründe für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sind seit 1. Januar 2004 bei der Abwägung
der sozialen Auswahlkriterien nicht mehr zu berücksichtigen, da die Auswahlkriterien
(Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) vom Gesetzgeber
nunmehr abschließend benannt worden sind.“
- Je geringer die Unterschiede in der sozialen Schutzbedürftigkeit der vergleichbaren
Arbeitnehmer sind, desto gewichtiger müssen Eure Widerspruchsgründe sein. Solche
wären z.B. baldiger Arbeitsplatzverlust, wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen,
mangelnde Bonität des neuen Arbeitgebers. Diese Gründe sind jedoch schwer nachzuweisen.
Folgen des Widerspruches - Spezialfälle
- Jubilarschutz
Bei Siemens und Nachfolgebetriebe gibt es den sogenannten Jubilarschutz. Dieser
bricht bei Widerspruch gegen einen Betriebsübergang ein, d.h. er hält nicht mehr. Jubilare
haben aber in der Regel beste Sozialdaten, so dass ihre Chancen, einen Kündigungsschutzprozess
zu gewinnen, sehr hoch sind.
- Tariflicher Kündigungsschutz
Der tarifliche Kündigungsschutz hält bei einem Widerspruch
gegen einen Betriebsübergang, d.h. der Arbeitgeber kann Tarif-Mitarbeiter, die 50 Jahre
und 15 Jahre im Betrieb sind bzw. 55 Jahre und 10 Jahre im Betrieb sind, nicht kündigen.
Bei einer Betriebsschließung bricht der tarifliche Kündigungsschutz allerdings ein.(Stand 2008, Bayern)
- Gesetzlicher Kündigungsschutz
Kndigungsschutz, der aufgrund gesetzlicher Regelungen besteht, wie beispielsweise
bei Schwerbehinderten, Müttern, Elternzeit, Betriebsratsschutz etc., gilt selbstverständlich auch bei
einem Widerspruch gegen den Betriebsübergang .
Ein Widerspruch ist wie gesagt nur dann sinnvoll, wenn man eine Chance hat, die
Kündigungsschutzklage zu gewinnen bzw. wenn man einen Kündigungsschutz hat, der nicht
zusammenbricht. Und wenn man zu der Überzeugung gekommen ist, dass der Com Bereich bei
Siemens länger überlebt als der übergehende Bereich beim neuen Inhaber.
Nachträglicher Widerspruch
Hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß und vollständig unterrichtet,
was praktisch nie der Fall ist, dann läuft die einmonstige Widerspruchsfrist nicht an.
Der Mitarbeiter kann nachträglich widersprechen, z.B. bei Insolvenz des neuen Unternehmens.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss dieser Widerspruch aber innerhalb
eines Monats nach Kenntnis der neuen Sachlage (z.B. Insolvenz) eingelegt werden.
Was passiert, wenn der neue Inhaber kündigt?
Davon auszugehen, dass eine (Teil-) Betriebsschließung oder Kündigungen beim neuen Inhaber
in nicht allzu ferner Zukunft stattfinden könnten ist heutzutage nicht ganz abwegig. Es gibt
zwei Möglichkeiten, mit diesem Thema umzugehen: Ihr könnt den Kopf in den Sand stecken,
oder Euch damit auseinandersetzen.
- Achtung: der neue Inhaber kann sofort nach dem Betriebsübergang kündigen. Die
Schutzklausel des §613a I S.2 BGB ist kein einjähriger Kündigungsschutz. Es ist
lediglich verboten, als Kündigungsgrund den Betriebsübergang zu nehmen.
- Individuelle betriebsbedingte Kündigung
- Das Kündigungsschutzgesetz gilt ganz normal, man muss innerhalb von 3 Wochen
Kündigungsschutzklage einreichen, sonst ist die Kündigung wirksam.
- Die Sozialauswahl geht über den Betrieb, in den Ihr
integriert werden sollt.
Hier solltet ihr beim Betriebsrat des neuen Inhabers
nachfragen, wie viele Mitarbeiter in diesem Betrieb beschäftigt sind, wie
die Altersstruktur ist und welche Tätigkeiten diese Mitarbeiter ausüben.
bleibt der übergehende Betrieb als
eigenständiger Betrieb beim neuen Inhaber bestehen, dann erfolgt die
Sozialauswahl über diesen Betrieb.
- Eure Chancen den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen hängen ab von Alter,
der Betriebszugehörigkeit (die Ihr von Siemens mitnehmt), Unterhaltsverpflichtungen
und evtl. Schwerbehinderung und
- den freien Arbeitsplätzen in den Betrieben des neuen Inhabers
in Deutschland,
für die Ihr (ggf. nach einer Fortbildungsmaßnahme) geeignet seid.
- Individuelle betriebsbedingte Kündigung - Sonderfälle
- Jubilaren muss der neue Inhaber zunächst einen freien gleichwertigen und zumutbaren
Arbeitsplatz anbieten. D.h. für Tarif'ler in Bayern, für AT'ler in
Deutschland.
- Mitarbeitern mit tariflichem Kündigungsschutz kann nicht gekündigt werden.
- Das gleiche gilt für Schwangere und Mütter im Mutterschutz.
- Der neue Inhaber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit
verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit,
und während der Elternzeit nicht kündigen.
- Altersteilzeit und VB sind befristete Verträge. Diese können nicht
betriebsbedingt gekündigt werden.
- Teilbetriebsschließung
- Es gilt das gleiche wie für individuelle betriebsbedingte Kündigungen.
- Ausnahme Jubilare: Der neue Inhaber muss keinen Arbeitsplatz mehr anbieten,
sondern nur noch nachweisen, dass es im Unternehmen keinen zumutbaren
gleichwertigen Arbeitsplatz für diesen Jubilar gibt.
- Ausnahme tariflicher Kündigungsschutz: dieser bricht bei einer
Teilbetriebsschließung zusammen, der Arbeitnehmer kann betriebsbedingt
gekündigt werden
- Ausnahme Elternzeit: die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des
Arbeitgebers die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
- Betriebsschließung
- Eine Sozialauswahl findet nicht statt, bei einem Kündigungsschutzprozess
kann man sich lediglich auf die freien Arbeitsplätze berufen, die im
Unternehmen des neuen Inhabers in Deutschland vorhanden sind.
- Für Jubilare, Kollegen mit tariflichem Kündigungsschutz und Eltern in
Elternzeit gilt das gleiche wie für die Teilbetriebsschließung.
Insolvenz nach Betriebsübergang
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied am 20.03.2008 über drei Fälle, in
denen ehemalige Mitarbeiter der AgfaPhoto GmbH die Agfa-Gevaert NV & Co. KG auf
Zahlung von Schadensersatz bzw. Abfindung verklagt hatten.
Agfa-Gaevert hatte sein Photogeschäft zum 1.11.2004 an den Investor Hartmut Emans
verkauft. Die davon betroffenen Mitarbeiter waren im Rahmen eines Teil-Betriebsübergangs
in die neue AgfaPhoto GmbH übergegangen und hatten dem Betriebsübergang zunächst
nicht widersprochen. Über den Betriebsübergang wurden die Mitarbeiter mit Schreiben
vom 22.10.2004 unterrichtet. Nach etwa einem Jahr, am 22.12.2005 wurde über das
Vermögen der AgfaPhoto GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das BAG entschied nun im Fall zweier Mitarbeiter, die noch vor dem Betriebsübergang
einen Aufhebungsvertrag bzw. eine Altersteilzeitregelung unterschrieben hatten. Das
Gericht bekräftigte, dass die betroffenen Arbeitnehmer vor der Ausgliederung oder dem
Verkauf einer Firmensparte auch über wirtschaftliche Probleme des neuen Unternehmens
aufgeklärt werden müssen. Arbeitnehmer können, so das BAG, dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf das neue Unternehmen noch widersprechen, sobald die
wirtschaftlichen Probleme bekannt werden. Bleiben sie allerdings auch dann noch
untätig, geht ein möglicher Schadensersatzanspruch verloren. (Aktenzeichen:
8 AZR 1022/06).
Die Widerspruchsfrist begann laut BAG daher erst mit der Insolvenz der AgfaPhoto GmbH
zu laufen, da das Informationsschreiben zum Betriebsübergang teilweise unvollständig
gewesen war. Die beiden Mitarbeiter hatten innerhalb von vier Wochen ab der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens dem Betriebsübergang nachträglich widersprochen. Da die
Widerspruchsfrist eingehalten war, entschied der 8. Senat des BAG, dass diesen
Klägern Zahlungen aus dem Aufhebungsvertrag bzw. der ATZ zustehen.
Im dritten Fall war der Arbeitnehmer auch nach dem Bekanntwerden der Insolvenz
untätig geblieben und hatte nicht rechtzeitig seinen nachträglichen Widerspruch
erklärt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage auf Zahlung einer Abfindung als
Schadensersatz in seinem Fall daher ab.
Achtung: Bisher hat das BAG die Ansicht vertreten, die Widerspruchsfrist
beginnt bei unvollständiger Unterrichtung überhaupt nicht zu laufen. Jetzt gilt: Die
Widerspruchsfrist läuft bei Insolvenzen ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
Etwa 90 weitere Klagen ehemaliger Agfa-Mitarbeiter mit einem ähnlichen Sachverhalt
sind noch am BAG anhängig.
Was bedeutet dieses Urteil für NSN und SEN? Wann ist der „richtige Zeitpunkt“ für
einen nachträglichen Widerspruch gegen den Betriebsübergang von Siemens zu NSN bzw.
SEN?
Über wirtschaftliche Probleme, die möglicherweise zu einer Insolvenz führen können,
schweigen sich unsere Unterrichtungsschreiben aus. Ob in diesen Unternehmen ernste
wirtschaftliche Probleme bestehen, kann keiner von uns abschließend beurteilen. In
Anbetracht des Kündigungsschutzes bis 30.9.2009 steht zunächst einmal nicht zu
befürchten, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert, es sei denn, er geht
freiwillig. Diese Lage ändert sich erst, wenn eine Insolvenz eintritt oder nach dem
30.9.2009 Betriebsschließungen in größerem Ausmaße stattfinden sollten. Dann
allerdings ist der richtige Zeitpunkt für einen nachträglichen Widerspruch
gekommen.
Quellenangaben
[1] Ehrfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Preis, 5.Aufl. 2004, Rn. 149
[2] Abbo Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 134
[3] Abbo Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 135
[4] EuGH 12.11.1992 AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 5 = EAS RL 77/187/EWG Art. 1 Nr. 8
[5] BAG 8.8.2002 EzA §613a BGB Nr. 209 zur Betriebsteileigenschaft und zum Übergang einer Verwaltungsabteilung
[6] BAG 9.2.1994 AP BGB §613a Nr. 105
[7] BAG 25.1.2001 NZA 2001, 840, 842
[8] BAG 19.3.1998 AP BGB §613a Nr. 177
[9] BAG 19.3.1998 AP BGB §613a Nr. 177
[10] BAG 24.2.2000 AP KSchG 1969 §1 Soziale Auswahl Nr. 47
[11] BAG 7.4.1993 AP KSchG 1969 §1 Soziale Auswahl Nr. 22