Sie können wählen
Die Methoden des Arbeitgebers sind im Prinzip immer gleich, auch, wenn sie sich für den
(neu) betroffenen Mitarbeiter stets neu anfühlen.
Folgende Aufstellung soll unseren Lesern
die Orientierung erleichtern und ihn in seinem selbständigen Handeln unterstützen.
Menschen können in drei Klassen eingeteilt werden:
1. Die wenigen, die dafür sorgen, dass etwas geschieht.
2. Die vielen, die zuschauen, wie es geschieht.
3. Die überwältigende Mehrheit, die keine Ahnung hat,
was überhaupt geschieht.
Sie können wählen, wozu Sie gehören - aber ehrlich bitte!
Share Deal
Um den §613a BGB zu umgehen, definieren Arbeitgeber manchmal
einen Betriebsübergang als Share Deal.
Man sollte das überprüfen!
Definition
Ein Betriebsübergang nach §613a BGB liegt vor, wenn es sich um einen Kauf von
Anteilen an Wirtschaftsgütern (Assets) handelt und nicht um einen Kauf von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (Shared Deal).
Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist die Wahrung der Identität der
betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Eine wirtschaftliche Einheit ist die
organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung
einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.
Nach EuGH/BAG sprechen folgende Aspekte für einen Betriebsübergang:
- Etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, bewegliche Güter.
- Verhältnismäßig hoher Wert der übergegangenen immateriellen Aktiva, z.B. Übergang
von Patent- und Gebrauchsmusterrechten, Schutzrechten und Lizensen,
Marken.
- Etwaige Übernahme der der Belegschaft
- Etwaiger Übergang der Kundschaft, z.B. Übertragung einer Kundendatei oder einer
Vertriebsberechtigung in einem bestimmten Gebiet
- Arbeitgeberwechsel
Grafiken
Grafik:
Shared Deal
Grafik:
Betriebsübergang