Insolvenz
Insolvenz muss nicht zwangsläufig
Arbeitsplatzverlust bedeuten
Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz
Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang von CPE zur Siemens Home Office Communication
Devices GmbH & Co. KG tauchte unter den Kollegen folgende Frage auf: „Was passiert mit
den Arbeitsverhältnissen im Falle einer Insolvenz der GmbH & Co. KG?“
Hier unsere Antwort:
CPE wird in eine GmbH & Co. KG ausgegliedert. Die GmbH & Co. KG ist eine besondere
Erscheinungsform der Kommanditgesellschaft (KG), deren persönlich haftender
Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH (juristische
Person) ist. Dieser Komplementär haftet in einer Kommanditgesellschaft uneingeschränkt.
Die übrigen Gesellschafter (Kommanditisten) der GmbH & Co. KG haften nur mit ihrer
Einlage. Ziel ist es nun diese uneingeschränkte Haftung des Komplementärs zu begrenzen.
Deshalb bedient man sich einer GmbH für die Rolle des Komplementärs.
Die GmbH & Co. KG wird häufig dann verwendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten
Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des
persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
Da die GmbH persönlich haftender Gesellschafter ist, haftet sie nur nach den Regeln der
GmbH, also beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter der GmbH selbst
haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit der
von ihnen übernommenen Einlage. In der Regel beschränkt sich das Stammkapital der GmbH
deshalb nur auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag von 25000 EUR.
Wer übernimmt die Verantwortung?
Zunächst haftet die GmbH & Co. KG selbst (also nicht die Siemens AG) und wenn diese
zahlungsunfähig ist, der persönlich haftende Gesellschafter, also die GmbH und die
Kommanditisten. In unserem Beispiel ist der einzige Gesellschafter der GmbH zwar die
Siemens AG. Die Haftung der GmbH ist aber auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt,
in diesem Fall also 25000 EUR. Die Kommanditisten haften mit ihrer Einlage.
Das ist der Trick, um im Falle einer Insolvenz möglichst wenig haften zu müssen.
Siemens stellt lediglich die 25000 EUR als Stammkapital für die GmbH zur Verfügung.
Im Fall einer Insolvenz wird die Siemens AG nicht in die Verantwortung genommen.
Was passiert nun im Fall der Insolvenz mit den Arbeitsverhältnissen?
Mit rückständigen Gehältern sind Mitarbeiter lediglich Insolvenzgläubiger und werden
folglich nur mit der relativ niedrigen Insolvenzquote befriedigt. Für die letzten
3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es Insolvenzgeld vom Arbeitsamt.
Dienstverhältnisse bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, insbesondere ist
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der
Insolvenzverwalter muss also zunächst die Gehälter weiter bezahlen.
Jedoch muss der Insolvenzverwalter im Falle einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
eine Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten einhalten. Hat der Arbeitnehmer eine längere
Kündigungsfrist, entsteht ggf. ein Schadensersatzanspruch, mit dem er dann aber nur
Insolvenzgläubiger ist.
Wird nicht der gesamte Betrieb vom Insolvenzverwalter geschlossen, sondern im Zuge von
Sanierungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nur ein Teil der Belegschaft entlassen,
dann gilt grundsätzlich der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz- und
dem Betriebsverfassungsgesetz, sowie der Sonderkündigungsschutz (z.B. nach dem
Mutterschutz- oder dem Schwerbehindertengesetz). Insbesondere sind also auch im
Insolvenzfall soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Zusammenfassend kann man sagen:
- Die Siemens AG haftet im Falle einer Insolvenz der Home and Office Communication
Devices Management GmbH & Co. KG (ehemals CPE) nicht für deren Verbindlichkeiten
(§13 II GmbHG).
- Der Insolvenzverwalter muss zunächst die Gehälter weiter bezahlen.
- Für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es
Insolvenzgeld vom Arbeitsamt.
- Der Insolvenzverwalter muss im Falle einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
eine Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten einhalten.
- Wird nicht der gesamte Betrieb vom Insolvenzverwalter geschlossen, sondern im
Zuge von Sanierungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nur ein Teil der Belegschaft
entlassen, dann gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen wie auch sonst
bei betriebsbedingten Kündigungen.